{"id":5958,"date":"2009-03-26T17:00:25","date_gmt":"2009-03-26T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5958"},"modified":"2016-06-20T06:19:50","modified_gmt":"2016-06-20T06:19:50","slug":"2-u-608-erosionsmatten-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5958","title":{"rendered":"2 U 6\/08 &#8211; Erosionsmatten (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01058<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. M\u00e4rz 2009, Az. 2 U 6\/08<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Dezember 2007 verk\u00fcndete Teilurteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000,&#8211; EUR abzuwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 10.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage zun\u00e4chst Auskunft und Rechnungslegung dar\u00fcber, in welchem Umfang die Beklagte eine von ihm als Miterfinder entwickelte Diensterfindung benutzt hat.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, Bauingenieur, war urspr\u00fcnglich Arbeitnehmer bei der A AG. 1990 wurde er von der Beklagten mit dem Inhalt seines Anstellungsvertrages mit der A AG (Anlage K 2) und aller weiteren zwischen dieser und dem Kl\u00e4ger getroffenen Vereinbarungen als Mitarbeiter \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>1993 machten der Kl\u00e4ger und Herr Paul B im Betrieb der Beklagten eine eine Erosions- und Drainagematte betreffende Erfindung, die am 6. September 1993 gemeldet zu haben, die Beklagte dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 7. September 1993 (Anlage K 4) best\u00e4tigte. Unter dem 18. November 1993 erkl\u00e4rte die Beklagte, die Erfindung unbeschr\u00e4nkt in Anspruch zu nehmen, und meldete die Erfindung am 13. September 1993 beim Deutschen Patent- und Markenamt an (Az. P 43 30 XYZ). Unter Beanspruchung der Priorit\u00e4t dieser Anmeldung erfolgten Nachanmeldungen, die zur Erteilung des deutschen Patents 44 31 XXX (Anlage K 6) und des europ\u00e4ischen Patents 0 646 YYY (Anlage K 7) f\u00fchrten.<\/p>\n<p>Mit Vereinbarung vom 6. November 1993 (Anlage K 8) beendeten die Parteien das Arbeitsverh\u00e4ltnis einvernehmlich. Darin verpflichtete die Beklagte sich zur Zahlung einer Brutto-Abfindung an den Kl\u00e4ger \u201ewegen Verlustes des Arbeitsplatzes\u201c in H\u00f6he von 94.300,&#8211; DM. Au\u00dferdem enth\u00e4lt die Vereinbarung nachfolgenden vom Kl\u00e4ger unterzeichneten Zusatz:<\/p>\n<p>\u201eMit dieser Regelung bin ich einverstanden. Ich erkl\u00e4re, dass ich dar\u00fcber hinaus keine Anspr\u00fcche, insbesondere kein Recht auf das Fortbestehen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, geltend machen werde.\u201c<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 2004 fragte der Kl\u00e4ger \u00fcber seine Prozessbevollm\u00e4chtigten an, weshalb es bislang nicht zur Ermittlung und Festsetzung einer Erfinderverg\u00fctung gekommen sei. Unter dem 23. Juni 2004 bot die Beklagte dem Kl\u00e4ger \u201eunter dem Aspekt des Vorratsschutzrechts\u201c eine einmalige Pauschalzahlung in H\u00f6he von 750,&#8211; EUR an und bat um Mitteilung der Bankverbindung des Kl\u00e4gers. Mit Schreiben vom 14. September 2006 (Anlage K 11) setzte eine Schwestergesellschaft der Beklagten, die C GmbH, in deren Namen die Erfinderverg\u00fctung auf 8.839,&#8211; EUR fest und teilte mit, die Nettoums\u00e4tze mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Matten betr\u00fcgen bis Juli 2005 39.176.875,&#8211; EUR und bis September 2014 sei mit einem weiteren Nettoumsatz von etwa 14 Mio. EUR zu rechnen. Unter dem 28. September 2006 widersprach der Kl\u00e4ger der Verg\u00fctungsfestsetzung. Erstinstanzlich hat die Beklagte erkl\u00e4rt, im Jahr 2006 erfindungsgem\u00e4\u00dfe Matten im Wert von 4.567.000,&#8211; EUR verkauft zu haben.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger mit seiner urspr\u00fcnglichen Klage Angaben zu Lizenznehmern und -einnahmen verlangt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit, nach Erkl\u00e4rung der Beklagten, Lizenzen seien zu keiner Zeit vergeben worden, insoweit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kl\u00e4ger habe mit der Vereinbarung vom 6. November 1998 (Anlage K 8) auch auf eine Verg\u00fctung f\u00fcr seine Diensterfindung verzichtet. Auch seien etwaige Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers inzwischen verwirkt. Jedenfalls habe der Kl\u00e4ger keine Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Herstellungsmengen, Gestehungskosten und erzieltem Gewinn einschlie\u00dflich der einzelnen Kostenfaktoren, da er diese Informationen zur Durchsetzung etwaiger Verg\u00fctungsanspr\u00fcche, die nach der Methode der Lizenzanalogie zu bestimmen seien, nicht ben\u00f6tige, und ihr eine Beschaffung dieser Informationen nicht zumutbar sei. Der Arbeitgeber sei nicht dazu verpflichtet Kosten- und Gewinnaufstellungen eigens f\u00fcr Rechnungslegungszwecke zu fertigen. H\u00e4ufig existierten solche Aufstellungen auch nicht f\u00fcr zur\u00fcckliegenden Gesch\u00e4ftsjahre auf Istkostenbasis.<\/p>\n<p>Mit Teilurteil vom 11. Dezember 2007 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt,<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte<\/p>\n<p>Matten f\u00fcr Erosions- und\/oder Drainagezwecke, bestehend aus zwei Filterschichten und einer weiteren Schicht, wobei die weitere Schicht mittig zwischen den beiden Filterschichten angeordnet ist, alle Schichten miteinander verbunden sind, die Verbindung aus N\u00e4hten besteht,<\/p>\n<p>im Inland und denjenigen ausl\u00e4ndischen Staaten, in denen zum deutschen Patent 44 31 XXX sowie zum europ\u00e4ischen Patent 0 646 YYY parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt oder vertrieben hat,<\/p>\n<p>bei denen die weitere Schicht als dreidimensionale, ein hohes Leervolumen aufweisende Krall- und\/oder Distanzschicht ausgebildet ist, die mindestens eine strukturierte Oberfl\u00e4che aufweist und beide Filterschichten im vern\u00e4hten Zustand au\u00dfenseitig zumindest im Bereich der N\u00e4hn\u00e4hte in die T\u00e4ler der strukturierten Oberfl\u00e4che der Krall- und\/oder Distanzschicht hineingezogen sind und die Krall- und\/oder Distanzschicht aus einer in Wirrlage angeordneten, an ihren Kreuzungsstellen miteinander verbundenen Dr\u00e4hten besteht,<\/p>\n<p>und zwar in einem gesonderten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen,<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n3. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt sind nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Die Abfindungsvereinbarung vom 6. November 1998 (Anlage K 8) diene nur der Kompensation f\u00fcr den Verlust des Arbeitsplatzes und damit verbundener Entgeltverluste. Dass mit ihr auch Erfindungsverg\u00fctungsanspr\u00fcche abgefunden sein sollten, sei der Vereinbarung nicht in der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen. Die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers seien auch nicht verwirkt. Der blo\u00dfe Zeitablauf sei hierf\u00fcr nicht hinreichend. Dass die Beklagte im Vertrauen darauf, der Kl\u00e4ger werde keine Erfinderverg\u00fctung verlangen, irgendwelche Dispositionen getroffen hat, sei nicht dargelegt. Der Auskunftsanspruch umfasse entgegen der Ansicht der Beklagten auch Angaben zum erzielten Gewinn, den Gestehungskosten einschlie\u00dflich der einzelnen Kostenfaktoren und den Herstellungsmengen. Der Kl\u00e4ger sei f\u00fcr die Ermittlung der Verg\u00fctungsh\u00f6he auch auf diese Angaben angewiesen und der Beklagten sei es zumutbar, diese Angaben zu machen. Den bisherigen Ausk\u00fcnften der Beklagten komme keine Teilerf\u00fcllungswirkung zu. Abgesehen vom Fehlen von Angaben zu den Herstellungsmengen, den Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn fehle es zudem an der gebotenen Aufschl\u00fcsselung der Daten. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen aus: Das Landgericht habe die Reichweite der in der Vereinbarung vom 6. November 1998 enthaltenen Ausgleichsklausel verkannt. Entsprechendes gelte f\u00fcr den Tatbestand der Verwirkung. Der Kl\u00e4ger habe in \u00dcbereinstimmung mit der in der Vereinbarung vom 6. November 1998 enthaltenen Ausgleichskausel keine Anspr\u00fcche geltend gemacht. Dem Kl\u00e4ger w\u00e4re es ohne weiteres m\u00f6glich gewesen, seine Verg\u00fctungsanspr\u00fcche fr\u00fchzeitig, n\u00e4mlich auch vor Erteilung der Schutzrechte geltend zu machen. Da der Kl\u00e4ger der wiederholten Aufforderung, seine Bankverbindung anzugeben, nicht nachgekommen sei, habe sie darauf vertrauen d\u00fcrfen, dass der Kl\u00e4ger keine Anspr\u00fcche mehr geltend machen werde. Der zuerkannte Auskunftsanspruch sei zu weit bemessen. Angaben zu Herstellungsmengen seien nicht geschuldet, da sie f\u00fcr die Berechnung des Verg\u00fctungsanspruchs nicht notwendig seien und auch keine Kontrolle der Angaben zu den verkauften St\u00fcckzahlen erlaubten. Angaben zum erzielten Gewinn seien f\u00fcr die Ermittlung der Verg\u00fctung nach der Methode der Lizenzanalogie ebenfalls nicht erforderlich, was auch eine Parallele zur Entsch\u00e4digung von frei gewordenen Diensterfindungen belege. Angaben zum Gewinn k\u00f6nnten nur im Einzelfall verlangt werden. Besondere Umst\u00e4nde l\u00e4gen insoweit jedoch nicht vor. Da der Gewinn lediglich ein Aspekt unter mehreren im Rahmen der Sch\u00e4tzung des Lizenzsatzes darstelle, sei es unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und mit dem Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers nicht zu vereinbaren, detaillierte Angaben zum Gewinn machen zu m\u00fcssen. Das gelte umso mehr, als nicht gekl\u00e4rt sei, welche Relation zwischen der Angabe des Gewinns und der H\u00f6he des Lizenzsatzes \u00fcberhaupt bestehe. Angaben zu den Gestehungskosten k\u00f6nne der Kl\u00e4ger danach ebenfalls nicht verlangen. Ihr erstinstanzlicher Vortrag sei dahin zu verstehen gewesen, dass auch bei ihr Kosten- und Gewinnaufstellungen f\u00fcr zur\u00fcckliegende Gesch\u00e4ftsjahre nicht auf Istkostenbasis existierten. Dies betreffe den Nutzungszeitraum von 1993 bis 1996. F\u00fcr diesen Zeitraum verf\u00fcge sie \u00fcber keine umfassenden Belege f\u00fcr die geforderten Angaben. Das Landgericht habe insoweit seine Hinweispflichten verletzt. F\u00fcr die Zeit von 1994 bis April 1996 seien auf den Mikrofilmen, auf denen die Unterlagen der Jahre 1994 bis 2003 gespeichert seien, keine f\u00fcr den Kl\u00e4ger relevanten Rechnungen vorhanden. Das liege vermutlich daran, dass ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin, die D, erst 1996 das SAP-Buchhaltungssystem der Konzernmutter \u00fcbernommen habe. Die Auskunftserteilung sei ihr auch wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht zumutbar. Der Zeitaufwand f\u00fcr die Durchsicht der Mikrofilme bewege sich zwischen 144 und 432 Tagen, woraus sich ein zus\u00e4tzlicher Kostenaufwand zwischen 26.000,- und 80.000,- EUR ergebe. Tats\u00e4chlich seien ihr inzwischen f\u00fcr die Erf\u00fcllung der geltend gemachten Rechnungslegungsanspr\u00fcche sogar schon Kosten in H\u00f6he von 88.452,&#8211; EUR entstanden. Auch wenn nach einem Testergebnis die computergest\u00fctzte Digitalisierung der Mikrofilme m\u00f6glich sei, f\u00fcr die allein ein Betrag in H\u00f6he von 13.000,&#8211; EUR zu veranschlagen sei, st\u00fcnde die Erf\u00fcllung des Auskunftsanspruchs au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zum Informationsinteresse des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndas angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil unter Erg\u00e4nzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist unbegr\u00fcndet. Das Landgericht ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der \u2013 im Wege der Stufenklage zun\u00e4chst gem\u00e4\u00df \u00a7 254 ZPO allein zur Entscheidung gestellte \u2013 Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch entscheidungsreif und begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>1. Dem Kl\u00e4ger steht gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 242, 259 BGB ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG entsteht der Verg\u00fctungsanspruch des Arbeitnehmererfinders mit der Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung des Arbeitgebers. Eine solche Erkl\u00e4rung ist vorliegend unstreitig fristgem\u00e4\u00df nach Meldung der Diensterfindung erfolgt. Damit steht dem Grunde nach fest, dass dem Kl\u00e4ger gegen die Beklagte ein Verg\u00fctungsanspruch zusteht.<\/p>\n<p>a) Der Kl\u00e4ger hat mit der anl\u00e4sslich seiner Beendung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses unter dem 6. November 1998 (Anlage K 8) abgeschlossenen Vereinbarung auf seinen Verg\u00fctungsanspruch nicht verzichtet. Das hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (Umdr. S. 7 f.) im Einzelnen mit zutreffenden Erw\u00e4gungen ausgef\u00fchrt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Das Berufungsvorbringen zeigt insoweit keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte auf. Insbesondere rechtfertigt die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2008 (10 AZR 617\/07) keine abweichende Beurteilung. Denn anders als bei dem in jenem Fall streitgegenst\u00e4ndlichen arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbot mit verbundener Karenzentsch\u00e4digung handelt es sich vorliegend um einen gesetzlichen Verg\u00fctungsanspruch, der seine Grundlage in der Erfinderstellung des Arbeitnehmers hat. Der Verg\u00fctungsanspruch ist auch nicht in vergleichbarer Weise zeitlich eindeutig begrenzt und sein Umfang \u00fcberschaubar. Im Gegenteil: Im Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages war f\u00fcr die Parteien ersichtlich nicht klar und auch nicht Verhandlungsgegenstand, welche Anspr\u00fcche auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung dem Kl\u00e4ger voraussichtlich erwachsen werden. Insoweit ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Ausgleichsklausel die strengen Anforderungen an einen wirksamen Verzicht auf diese Anspr\u00fcche nicht erf\u00fcllt (vgl. dazu auch Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Aufl., \u00a7 23 Rdn. 21). Denn es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich der Kl\u00e4ger bewusst war, dass die Ausgleichsklausel auch seine gesetzlichen Erfinderverg\u00fctungsanspr\u00fcche erfassen und auch f\u00fcr diese einen interessengerechten Ausgleich \u201ewegen Verlust des Arbeitsplatzes\u201c darstellen soll.<\/p>\n<p>Auch steht der Geltendmachung des Anspruchs nicht der Einwand der Verwirkung entgegen. Auch das hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt (Umdr. S. 8 f.) Da f\u00fcr den Kl\u00e4ger vor Festsetzung der Erfinderverg\u00fctung hierf\u00fcr keine Notwendigkeit bestand, stellt insbesondere der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, dass der Kl\u00e4ger ihr seine Bankverbindung nicht angegeben hat, keinen ausreichenden Umstand f\u00fcr die Annahme eines Vertrauenstatbestandes dar. Im \u00dcbrigen gilt f\u00fcr die Verwirkung, dass dann, wenn eine Vereinbarung \u00fcber die Erfinderverg\u00fctung nicht getroffen ist und der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Verg\u00fctungsfestsetzung nicht nachkommt, das Zuwarten des Arbeitnehmererfinders mit der Geltendmachung des Verg\u00fctungsanspruchs f\u00fcr sich allein keinen Umstand darstellt, der ein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen des Arbeitgebers dahin begr\u00fcnden kann, der Arbeitnehmererfinder werde auch in Zukunft keinen Verg\u00fctungsanspruch geltend machen (BGH, GRUR 2003, 237 \u2013 Ozon). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann dem Kl\u00e4ger daher weder in zeitlicher noch in sonstiger Hinsicht angelastet werden, seine Anspr\u00fcche nicht vor Festsetzung der Verg\u00fctung verfolgt zu haben, und erst Recht nicht zum Vorwurf gemacht werden, Anspr\u00fcche nicht sogar vor Erteilung der Schutzrechte geltend gemacht zu haben.<\/p>\n<p>b) Zur Vorbereitung und Berechnung des Verg\u00fctungsanspruchs f\u00fcr die Diensterfindung steht dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ein Anspruch auf Auskunftserteilung zu, der die Pflicht zur Rechnungslegung nach \u00a7 259 BGB zum Inhalt hat, da der Erfinder ohne Kenntnis der mit der Erfindung erzielten Ums\u00e4tze und der Einzeldaten, aufgrund derer die Verg\u00fctung zu berechnen ist, weder das Bestehen eines Verg\u00fctungsanspruchs noch dessen H\u00f6he in nachpr\u00fcfbarer Weise ermitteln kann (vgl. nur BGH, GRUR 1998, 698, 692 \u2013 Copolyester II; BGH, GRUR 2002, 609, 610 \u2013 Drahtinjektionseinrichtung; Senat, InstGE 7, 210, 219 \u2013 T\u00fcrblatt; jew. m.w.N.). Danach ist die Beklagte dem Kl\u00e4ger im vom Landgericht zuerkannten Umfang (Herstellung, Lieferung, Kosten und Gewinn) zur Auskunft verpflichtet, da es sich hierbei um Angaben \u00fcber Faktoren handelt, die f\u00fcr die Festsetzung einer angemessenen Verg\u00fctung von ma\u00dfgeblicher Bedeutung sind.<\/p>\n<p>aa) Kommt \u2013 wie hier \u2013 die Berechnung des wirtschaftlichen Wertes der Diensterfindung nach der Methode der Lizenzanalogie in Betracht, kann als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt werden, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt auf Grund eines ausschlie\u00dflichen Lizenzvertrages zahlen w\u00fcrde. Die Beklagte hat daher im zuerkannten Umfang Angaben zu ihren Ums\u00e4tzen und den daraus erzielten Erl\u00f6sen zu erteilen. Ferner hat sie, um eine zumindest stichprobenartige \u00dcberpr\u00fcfung der Umsatzangaben zu erm\u00f6glichen, \u00fcber die mit einzelnen Lieferungen erzielten Nettopreise Auskunft zu erteilen (vgl. Senat, InstGE 7, 210, 219 \u2013 T\u00fcrblatt).<\/p>\n<p>bb) Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte Angaben \u00fcber ihren Gewinn mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkten zu machen. Da der Arbeitnehmererfinder anders als ein freier Erfinder typischerweise nur \u00fcber geringere Kenntnisse der sonst \u00fcblichen vergleichbaren Lizenzs\u00e4tze verf\u00fcgt, weil er den Marktwert seiner Erfindung nicht durch Verhandlungen mit mehreren Interessenten austesten kann, ist er auf zus\u00e4tzliche Informationen angewiesen, weshalb der Arbeitgeber, der durch die Inanspruchnahme der Diensterfindung dem Arbeitnehmer die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Erfindung entzieht, ihm grunds\u00e4tzlich auch Angaben zum Gewinn zu machen hat. Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber einwendet, derartige Angaben seien f\u00fcr die Bestimmung der Verg\u00fctung nach der Methode der Lizenzanalogie nicht erforderlich und sachgerecht, generell unangemessen und allenfalls im Einzelfall angezeigt, verkennt sie, dass die Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung in Abweichung von der ansonsten generalisierenden Lizenzbetrachtung, bei der die Lizenzzahlungspflicht unabh\u00e4ngig von den tats\u00e4chlichen Gewinnen des Lizenznehmers ist, nach \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG im Einzellfall \u201eangemessen\u201c zu sein hat, weshalb die \u00dcberlegungen zur Lizenzanalogie einer betriebsbezogenen \u00dcberpr\u00fcfung bed\u00fcrfen. In diesem Rahmen kann, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, auch gerade der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Erfindung zu erzielen vermag, einen Anhaltspunkt f\u00fcr die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben, da er den kausalen Vorteil widerspiegelt, den der Arbeitgeber durch die Benutzung der Erfindung erreicht und der durch die fiktive Lizenzgeb\u00fchr entgolten werden soll. Denn an eben diesem geldwerten Vorteil ist der Arbeitnehmer zu beteiligen. Das ist durch die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung auch unter Ber\u00fccksichtigung der Einw\u00e4nde der Beklagten hinreichend gekl\u00e4rt (vgl. BGH, GRUR 1998, 698, 692 \u2013 Copolyester II; BGH, GRUR 1998, 684, 687 \u2013 Spulkopf; BGH, GRUR 2002, 801, 803 \u2013 Abgestuftes Getriebe).<\/p>\n<p>cc) Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte auch verpflichtet, im zuerkannten Umfang Angaben zu den Gestehungskosten zu machen. Denn steht \u2013 wie hier \u2013 die Angemessenheit des Lizenzsatzes in Zweifel, sind diese Angaben erforderlich, um die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben des Arbeitgebers zum erzielten Gewinn zu \u00fcberpr\u00fcfen (BGH, GRUR 1998, 698, 692 \u2013 Copolyester II; BGH, GRUR 1998, 684, 687 \u2013 Spulkopf; Senat, InstGE 7, 210, 221 &#8211; T\u00fcrblatt). Entsprechendes gilt f\u00fcr die vom Landgericht zuerkannten Angaben zu den Herstellungsmengen. Auch sie spiegeln die Bedeutung der Erfindung im Betrieb des Arbeitgebers wieder und erlauben eine \u00dcberpr\u00fcfung der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Rechnungslegungsangaben, und zwar entgegen der Auffassung der Beklagten auch der Angaben der verkauften St\u00fcckzahlen. Denn besteht zwischen den verkauften St\u00fcckzahlen und den Herstellungsmengen \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum eine nicht erkl\u00e4rbare Diskrepanz, spricht dies objektiv daf\u00fcr, dass die Angaben nicht den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen entsprechen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>dd) Schlie\u00dflich kann die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Erteilung der Ausk\u00fcnfte sei ihr nicht zumutbar.<\/p>\n<p>Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass etwaigen berechtigten Geheimhaltungsinteressen durch die vom Kl\u00e4ger im Verhandlungstermin vom 27. November 2007 (GA 107) erkl\u00e4rte strafbewehrte Geheimhaltungserkl\u00e4rung hinreichend Rechnung getragen ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals vortr\u00e4gt, f\u00fcr den Zeitraum 1993 bis 1996 existierten bei ihr keine Kosten- und Gewinnaufstellungen auf Istkostenbasis, ist sie hiermit gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. In erster Instanz hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer generalisierenden Betrachtung geltend gemacht, Kosten- und Gewinnaufstellungen f\u00fcr zur\u00fcckliegende Gesch\u00e4ftsjahre existierten h\u00e4ufig nicht mehr auf Istkostenbasis. Dass und f\u00fcr welchen Zeitraum dies bei der Beklagten selbst der Fall ist, wird hieraus in keiner Weise ersichtlich und gab daher auch keinen Anlass, hierzu einen gerichtlichen Hinweis zu erteilen, so dass entgegen der Auffassung der Beklagten kein Verfahrensmangel im Sinne von \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegt. Entsprechendes gilt f\u00fcr den erstmals in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrag der Beklagten, ihr sei die Auswertung ihrer auf Mikrofilmen gespeicherten Unterlagen der Jahre 1994 bis 2003 aufgrund des damit einhergehenden Aufwands nicht zumutbar und f\u00fcr die Zeit von 1994 bis einschlie\u00dflich April 1996 seien auf den Mikrofilmen keine f\u00fcr den Kl\u00e4ger relevanten Rechnungen vorhanden. Denn hierzu h\u00e4tte die Beklagte \u2013 jedenfalls in grunds\u00e4tzlicher Hinsicht \u2013 auch schon in erster Instanz vortragen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon tr\u00e4gt das Vorbringen der Beklagten auch nicht den Schluss, die zum erzielten Gewinn und den Gestehungskosten verlangten Ausk\u00fcnfte seien unter Ber\u00fccksichtigung der beiderseitigen Interessen insgesamt oder f\u00fcr einen abgrenzbaren Zeitraum nicht zumutbar. Zun\u00e4chst trifft bereits der Ansatz der Beklagten nicht zu, die Zumutbarkeitsschwelle sei stets schon dann \u00fcberschritten, wenn bisher nicht vorhandene Kosten- und Gewinnaufstellungen eigens zur Rechnungslegung anzufertigen sind. Auch in diesem Fall bedarf es des Vorliegens besonderer, hier nicht gegebener Umst\u00e4nde f\u00fcr die Unzumutbarkeit (vgl. BGH, GRUR 1998, 689, 693 \u2013 Copolyester II; Senat, InstGE 7, 210, 223 \u2013 T\u00fcrblatt). Im \u00dcbrigen gilt: Soweit die Beklagte entsprechend ihrem Vorbringen f\u00fcr den Zeitraum 1993 bis 1996 tats\u00e4chlich keine \u201eumfassenden Belege f\u00fcr die geforderten Angaben\u201c haben sollte, entbindet sie das nicht davon, zumindest mit Hilfe der verf\u00fcgbaren Belege die geforderten Angaben zu machen und Auskunft \u00fcber die Grundlagen zu erteilen, mit deren Hilfe eine Sch\u00e4tzung vorgenommen werden kann. F\u00fcr die Zeit von 1994 bis April 1996 keine relevanten Rechnungen auf Mirkrofilm vorgefunden zu haben, erkl\u00e4rt die Beklagte damit, ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin, die D, habe erst 1996 das SAP-Buchhaltungssystem der Konzernmutter \u00fcbernommen. Damit erscheint es aber nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte au\u00dferhalb ihrer Mikrofilmarchivierung noch die M\u00f6glichkeit hat, an entsprechende Unterlagen ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin zu gelangen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass der von der Beklagten behauptete Zeit- und Kostenaufwand (\u00fcber 88.000,&#8211; EUR) in einem auff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnis zur wirtschaftlichen Bedeutung des Verg\u00fctungsanspruchs steht. Denn dass sich der Verg\u00fctungsanspruchs ganz deutlich unterhalb des Kostenaufwands bewegen wird, l\u00e4sst sich entgegen der Ansicht der Beklagten zur Zeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Im \u00dcbrigen hat die Beklagte selbst einger\u00e4umt, dass die Technik zur digitalisierten Datenauswertung Fortschritte gemacht hat, so dass eine erhebliche Verringerung des Kosten- und Zeitaufwandes nicht ausgeschlossen erscheint. Soweit die Beklagte behauptet, ihr seien bereits Kosten in H\u00f6he von 88.452,&#8211; EUR entstanden, ist zudem zu ber\u00fccksichtigen, dass die Erteilung bereits aufbereiteter Ausk\u00fcnfte nicht (mehr) unzumutbar sein kann.<\/p>\n<p>2. Mit Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die aus Anlage K 11 ersichtlichen Angaben zu Nettoums\u00e4tzen (September 1993 bis Juli 2005) sowie die erstinstanzlichen gemachten Angaben f\u00fcr das Jahr 2006 keine Teilerf\u00fcllungswirkung nach \u00a7 362 BGB zukommt. Auf Teilleistungen braucht sich der Anspruchsberechtigte grunds\u00e4tzlich nicht einzulassen. Vielmehr kann er verlangen, dass die geschuldeten Angaben insgesamt in einem einheitlichen Datenwerk zusammengestellt werden (\u00a7 259 Abs. 1 BGB; vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auf., Rdn. 762). Dass die inzwischen erteilten weiteren Ausk\u00fcnfte in diesem Sinne Erf\u00fcllungswirkung zukommt, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat die Beklagte nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01058 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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