{"id":5956,"date":"2009-08-20T17:00:34","date_gmt":"2009-08-20T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5956"},"modified":"2016-06-20T06:17:53","modified_gmt":"2016-06-20T06:17:53","slug":"2-u-604-sitz-stuetzelement","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5956","title":{"rendered":"2 U 6\/04 &#8211; Sitz-St\u00fctzelement"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01157<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. August 2009, Az. 2 U 6\/04<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3523\">4a O 395\/02<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 18. November 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 750.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 750.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<br \/>\nI.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem eine Vorrichtung zur Befestigung eines St\u00fctzelements an einem Drahtgitter betreffenden, auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patent 0 780 xxx (Klagepatent, Anlage L1) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. Eingetragener Inhaber des Klagepatentes ist der Zeuge J\u00f6rg A aus B; durch Vertrag vom 10. Mai 2002 r\u00e4umte er der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatentes ein und trat ihr entstandene und noch entstehende Anspr\u00fcche auf Schadenersatz ab (vgl. Anlage L2).<\/p>\n<p>Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent beruht auf einer im Dezember 1995 eingereichten und im. Juni 1997 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung; der Hinweis auf die Patenterteilung ist im. Juni 1999 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 2 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Vorrichtung zur Befestigung eines St\u00fctzelementes (14) an einem Drahtgitter (12) eines Sitzes, mit Klemmnuten (56), in denen jeweils zumindest ein Draht (20, 22; 24, 26) des Drahtgitters verrastet ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine einzelne Klemmnut durch eine parallel zu deren L\u00e4ngsrichtung verlaufende, vom Boden der Klemmnut aufragende elastische Zunge (58) in zwei Sch\u00e4chte (60, 62) unterteilt ist, die jeweils einen der Dr\u00e4hte (20, 22; 24, 26) aufnehmen, wobei die Dr\u00e4hte in der Klemmnut (56) nebeneinander liegen, und dass die lichte Weite (W1 + W2) der \u00d6ffnung der Klemmnut (56) kleiner ist als die Summe der Durchmesser der beiden Dr\u00e4hte.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 1 die vom Benutzer abgewandte Seite einer Lordosenst\u00fctze, die Figuren 2 und 3 die durch eine elastische Zunge in zwei Sch\u00e4chte unterteilte Klemmnut am oberen Ende des St\u00fctzelementes, wobei in Figur 2 die Dr\u00e4hte in den Sch\u00e4chten der Klemmnut eingerastet sind, w\u00e4hrend in Figur 3 einer der Dr\u00e4hte in die \u00d6ffnung eingerastet bzw. aus ihr herausgezogen wird; Figur 4 zeigt die ebenfalls unterteilte Klemmnut am unteren Ende des St\u00fctzelementes mit den beiden eingerasteten Dr\u00e4hten.<\/p>\n<p>Vor der Lizenzvergabe an die Kl\u00e4gerin hatte der Zeuge A durch schriftlichen Lizenzvertrag vom 23. M\u00e4rz\/4. Mai 2000 (Anlage B1) der D of North America Ltd. aus E, Ontario\/Kanada und der D Ger\u00e4tebau J aus F in \u00d6sterreich (nachfolgend: D Ger\u00e4tebau) die Benutzung des Klagepatentes gestattet. F\u00fcr letztere unterzeichnete ihr damaliger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der Zeuge Rudolf G, die Vereinbarung; er war seinerzeit auch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, die eine Tochtergesellschaft der beiden Lizenznehmerinnen ist. Die Lizenznehmerinnen geh\u00f6ren inzwischen wie die Beklagte zum US-amerikanischen H \u2013 Konzern. Vereinbarungsgem\u00e4\u00df wurde der Vertrag dem Recht der Provinz Ontario, Dominion Kanada, unterstellt; f\u00fcr Streitf\u00e4lle, streitige Angelegenheiten oder Fragen, die zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder ihrer Auslegung oder der Rechte, Verpflichtungen und Obliegenheiten und Verbindlichkeiten jeder der Parteien entstehen, wurde die Zust\u00e4ndigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart.<\/p>\n<p>Die in Aus\u00fcbung der der D Ger\u00e4tebau einger\u00e4umten Lizenz hergestellten Lordosenst\u00fctzen wurden von der ebenfalls in \u00d6sterreich gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Beklagten gefertigt und in die Bundesrepublik Deutschland geliefert. Die Ausf\u00fchrung entsprach der als Anlage B4 vorgelegten Konstruktionszeichnung und machte von der in Anspruch 2 des Klagepatentes beschriebenen technischen Lehre Gebrauch. Hierf\u00fcr wurden an den Zeugen A Lizenzgeb\u00fchren entrichtet; dieser widersprach der Nutzung durch die Beklagte nicht.<\/p>\n<p>Der Zeuge A beanstandete, die Lizenznehmerin habe die Produktion des \u2013 ebenfalls lizenzierten und durch ein weiteres Patent f\u00fcr ihn gesch\u00fctzten \u2013 Spannschlosses bis zum 29. September 2000 vereinbarungswidrig noch nicht auf die I Deutschland GmbH &amp; Co. KG \u00fcbertragen, deren Alleingesellschafter er war, und habe Einspruch gegen dieses Patent eingelegt; r\u00fcckwirkend zum 1. Juli 2000 wollte er die Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr das Spannschloss erh\u00f6hen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 (Anlage L3) k\u00fcndigte der Zeuge A den Lizenzvertrag gegen\u00fcber D Ger\u00e4tebau fristlos mit der Begr\u00fcndung, sie habe eine von ihm gesetzte Frist zur Kl\u00e4rung einer noch offenen Angelegenheit \u2013 damit war die vorbezeichnete gemeint \u2013 nicht eingehalten. Die inzwischen an die Stelle der bisherigen J getretene D Ger\u00e4tebau AG (nachfolgend ebenfalls: D Ger\u00e4tebau) widersprach dieser K\u00fcndigung u.a. mit Schreiben vom 30. August 2001 (Anlage L5\/1), erkl\u00e4rte gleichzeitig, sie wolle die Patente noch bis l\u00e4ngstens M\u00e4rz 2002 benutzen und bat den Zeugen A um Best\u00e4tigung. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 (Anlagen L 4\/1 und 2) bat dieser seinerseits die Beklagte um schriftliche Best\u00e4tigung, dass sie das Klagepatent nur noch bis Ende M\u00e4rz 2002 f\u00fcr die K-Variante ben\u00f6tige; D-Ger\u00e4tebau erkl\u00e4rte daraufhin mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 (Anlage L 5\/2), entsprechend ihrem Schreiben vom 30. August 2001 wolle sie das Klagepatent bis l\u00e4ngstens Ende M\u00e4rz 2002 nutzen. Die Korrespondenz f\u00fcr die D-Unternehmen f\u00fchrte jeweils der Zeuge G. Seit April 2002 haben die Lizenznehmer keine Lizenzgeb\u00fchren mehr gezahlt. Nachdem der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 18. August 2005 (Bl. 242 ff. d.A.) Bedenken gegen die Wirksamkeit der K\u00fcndigung ge\u00e4u\u00dfert hatte, erkl\u00e4rte der Zeuge A mit Anwaltsschreiben vom 18. Januar 2006 (Anlage BK10) gegen\u00fcber beiden im Lizenzvertrag genannten D-Gesellschaften nochmals die au\u00dferordentliche, hilfsweise die ordentliche K\u00fcndigung des Lizenzvertrages zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Zeitpunkt.<\/p>\n<p>Seit April 2002 vertreibt die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland ge\u00e4nderte Lordosenst\u00fctzen (Ausf\u00fchrungsform I), die den als Anlagen L11 (Muster 1) und L12 (Muster 2) vorgelegten Musterst\u00fccken, den als Anlagen B6 und B7 vorgelegten Fotografien und der Konstruktionszeichnung Anlage B5 entsprechen, aus der der nachstehende die obere Halterung betreffende Ausschnitt stammt (vgl. auch Anlage L15).<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr entrichtete die Beklagte keine Lizenzgeb\u00fchren mit der Begr\u00fcndung, diese Lordosenst\u00fctze entspreche nicht der Lehre des Klagepatentes. Seit 2003 stellt die Beklagte in \u00d6sterreich eine weitere Ausf\u00fchrungsform entsprechend dem als Anlage L17 vorgelegten Muster her (Muster 3, Ausf\u00fchrungsform II) und liefert sie nach Gro\u00dfbritannien an die Abnehmer L und M.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, auch diese beiden Ausf\u00fchrungen entspr\u00e4chen wortsinngem\u00e4\u00df den Merkmalen des Klagepatentanspruches 2. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Klage sei unzul\u00e4ssig; ihr stehe die Einrede des Schiedsvertrages entgegen. Auch sei sie \u2013 die Beklagte \u2013 in die Lizenz gem\u00e4\u00df Anlage B1 einbezogen; die in der Vertragsurkunde aufgef\u00fchrten D-Unternehmen h\u00e4tten ihr die Benutzung im Wege einer Unterlizenz gestattet. Das ergebe sich daraus, dass der Zeuge G den Lizenzvertrag auch als ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unterzeichnet habe, sie auch zur im Vertragsrubrum als Lizenznehmer angegebenen D-Gruppe geh\u00f6re und der Zeuge A gewusst und gebilligt habe, dass auch sie \u2013 die Beklagte \u2013 den Gegenstand des Klagepatentes nutze. Dementsprechend sei sie es gewesen, die f\u00fcr die bis Ende M\u00e4rz 2002 benutzte Ausf\u00fchrungsform Lizenzgeb\u00fchren an ihn entrichtet habe. Diese gegen\u00fcber dem Inhaber des Klagepatentes bestehenden Einwendungen m\u00fcsse die Kl\u00e4gerin gegen sich gelten lassen. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dem erstinstanzlich angerufenen Landgericht D\u00fcsseldorf fehle die internationale Zust\u00e4ndigkeit; mit der Geltung des kanadischen Rechts sei zugleich die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit der kanadischen Gerichte vereinbart worden. Hinsichtlich der an M und L gelieferten Gegenst\u00e4nde fehle die internationale Zust\u00e4ndigkeit, weil sie \u2013 die Beklagte \u2013 in Deutschland keine Patentverletzung begehe.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Gegenst\u00e4nde entspr\u00e4chen auch nicht der patentgesch\u00fctzten Lehre. Erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse die die Klemmnut in zwei Sch\u00e4chte bzw. Kan\u00e4le unterteilende Zunge nachgiebiger sein als die Seitenw\u00e4nde. Das Klagepatent erreiche dies durch eine Ausbildung der Zunge mit geringerer Wandst\u00e4rke als die Seitenw\u00e4nde. Die angegriffenen Gegenst\u00e4nde h\u00e4tten demgegen\u00fcber statt einer elastischen Zunge einen festen Mittelsteg, der mit \u00fcber 2 mm und im Querschnitt pilzf\u00f6rmigen Verdickungen am \u00e4u\u00dferen freien Ende eine mehr als doppelte Wandst\u00e4rke gegen\u00fcber dem unteren Bereich der Seitenw\u00e4nde aufweise. Hierdurch k\u00f6nne dieser Mittelsteg beim Einrasten und Herausziehen der Dr\u00e4hte nicht nachgeben und auch nicht durch den daneben liegenden eingerasteten zweiten Draht blockiert werden; nachgiebig seien nur die Seitenw\u00e4nde. Hierdurch entst\u00fcnden zwei Klemmnuten zur Halterung je eines Drahtes, w\u00e4hrend das Klagepatent f\u00fcr beide Dr\u00e4hte eine einzige durch die elastische Zunge in zwei Sch\u00e4chte unterteilte Klemmnut lehre. Eine Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln scheitere daran, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegen\u00fcber dem Klagepatent neu und erfinderisch seien; dementsprechend sei ihr \u2013 der Beklagten \u2013 f\u00fcr diese Ausf\u00fchrungsformen das \u00f6sterreichische Patent 408 yyx (Anlage B8) erteilt worden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen gestatte ihr der Lizenzvertrag die Benutzung des Klagepatentes noch immer. Die K\u00fcndigung durch den Zeugen A sei unwirksam. Hilfsweise berufe sie sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 18. November 2003 hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang entsprochen und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bsi zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Befestigung eines St\u00fctzelementes an einem Drahtgitter eines Sitzes, mit Klemmnuten, in denen jeweils zumindest ein Draht des Drahtgitters verrastet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,<\/p>\n<p>wobei eine einzelne Klemmnut durch eine parallel zu deren L\u00e4ngsrichtung verlaufende, vom Boden der Klemmnut aufragende elastische Zunge in zwei Sch\u00e4chte unterteilt ist, die jeweils einen der Dr\u00e4hte aufnehmen, wobei die Dr\u00e4hte in der Klemmnut nebeneinander liegen und die lichte Weite der \u00d6ffnung der Klemmnut kleiner ist als die Summe der Durchmesser der beiden Dr\u00e4hte;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. April 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 1. April 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die Einrede der Schiedsvereinbarung stehe seiner Entscheidung nicht entgegen, da die Beklagte weder Partei der zwischen dem Inhaber des Klagepatents und der D-Gruppe getroffenen Schiedsvereinbarung sei noch die Schiedsvereinbarung F\u00e4lle wie den vorliegenden Patentverletzungsstreit betreffe.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Gegenst\u00e4nde machten von der Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Eine parallel zu deren L\u00e4ngsrichtung verlaufende vom Boden der Klemmnut aufragende elastische Zunge unterteile die einzelne Klemmnut der Muster 1 und 2 der Ausf\u00fchrungsform I in zwei Sch\u00e4chte, die jeweils einen der Dr\u00e4hte aufn\u00e4hmen. Hierzu gen\u00fcge es, dass die Zunge beim Herausziehen eines einzelnen Drahtes ausweiche und beide Dr\u00e4hte bei gleichzeitigem Herausziehen verkeile. Dementsprechend habe in den in Anlage L13 dokumentierten Versuchen das gleichzeitige Herausziehen beider Dr\u00e4hte deutlich mehr Kraft erfordert als die Summe der Kr\u00e4fte zum Ausrasten jedes einzelnen Drahtes. Dass beim Herausziehen eines einzelnen Drahtes auch die Seitenw\u00e4nde in gewissem Umfang nachg\u00e4ben, stehe der Verwirklichung nicht entgegen, solange die vorbeschriebene Wirkung erhalten bleibe.<\/p>\n<p>Auf ein privates Vorbenutzungsrecht k\u00f6nne die Beklagte sich nicht berufen, weil sich aus der zum Beleg der Vorbenutzungshandlungen vorgelegten Konstruktionszeichnung nicht zweifelsfrei ergebe, dass die Beklagte vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits im Erfindungsbesitz gewesen sei, die Skizze aus deren Betrieb stamme und der mittlere Steg der dort gezeigten Halterung elastisch ausgebildet sei. Abgesehen davon habe die Beklagte nicht konkret vorgetragen, die dort dargestellten St\u00fctzen vor dem Anmeldedatum des Klagepatents im Inland benutzt zu haben.<\/p>\n<p>Das Muster 3 (Ausf\u00fchrungsform II) mache von der gesch\u00fctzten Lehre unstreitig wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch; die St\u00f6rereigenschaft der Beklagten ergebe sich daraus, dass sie die schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde an M und L nach England geliefert habe, obwohl sie das Klageschutzrecht gekannt und auch gewusst habe, dass die Abnehmer mit den angegriffenen Gegenst\u00e4nden ausger\u00fcstete Fahrzeuge in die Bundesrepublik Deutschland lieferten.<\/p>\n<p>Der Lizenzvertrag gem\u00e4\u00df Anlage B1 berechtige die Beklagte mangels Parteieigenschaft nicht zur Nutzung. Soweit sie sich auf eine von der D-Gruppe konkludent einger\u00e4umte Unterlizenz berufen habe, sei das Vorbringen unsubstantiiert, und es seien auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass die D-Gruppe zur Vergabe von Unterlizenzen berechtigt gewesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus: Im vorliegenden Rechtsstreit m\u00fcsse dar\u00fcber befunden werden, ob der Lizenzvertrag beendet sei oder fortbestehe. Da diese Frage der Schiedsklausel unterfalle, bestehe sie unabh\u00e4ngig von einer Beendigung des Lizenzvertrages fort. Auch der Zeuge A sei bei Vertragsschluss davon ausgegangen, dass die Beklagte zur D-Gruppe im Sinne des Lizenzvertrages geh\u00f6re. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 sei das einzige D-Unternehmen, das als Hersteller in Betracht gekommen sei. D of North America sei nur dort t\u00e4tig und D Ger\u00e4tebau habe nur B\u00fcrom\u00f6bel bzw. Lordosenst\u00fctzen f\u00fcr B\u00fcrost\u00fchle hergestellt und vertrieben, bei denen das Klagepatent keine Rolle gespielt habe. Letztere sei im Vertragsrubrum als Lizenznehmerin benannt worden, weil der Zeuge A auch ein europ\u00e4isches Unternehmen als Schuldner in den Vertrag habe aufnehmen wollen und die D Ger\u00e4tebau das wichtigste und gr\u00f6\u00dfte europ\u00e4ische Unternehmen der D-Gruppe sei. Ihr Name stehe im Lizenzvertrag f\u00fcr alle Unternehmen der D-Gruppe. Auch w\u00e4hrend der Dauer des Lizenzvertrages seien die Vertragsparteien \u00fcbereinstimmend davon ausgegangen, dass sie \u2013 die Beklagte \u2013 ebenfalls Lizenznehmerin sei. Der Zeuge A habe mit ihr \u2013 und nicht mit D-Ger\u00e4tebau \u2013 \u00fcber den Vertrag korrespondiert und ihr das Angebot zu einer befristeten Weitergeltung mit anschlie\u00dfender Vertragsaufhebung unterbreitet. Er habe auch gewusst, dass sie den Gegenstand des Klageschutzrechtes genutzt habe und die von ihr gezahlten Lizenzgeb\u00fchren ohne Beanstandungen entgegengenommen. Letzteres habe jedenfalls zu einer konkludenten Einbeziehung der Beklagten als Lizenznehmer gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Unzutreffend sei das Landgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Gegenst\u00e4nde der Lehre des Klageschutzrechtes entspr\u00e4chen. Bei den Mustern 1 und 2 verlaufe der vom Landgericht als elastische Zunge angesehene starre Mittelsteg nur teilweise parallel zu den Seitenw\u00e4nden, da die Seitenw\u00e4nde \u00fcber den Mittelsteg an dessen Enden um etwa 0,5 cm \u00fcberst\u00fcnden; die \u00fcberstehenden Enden der Seitenw\u00e4nde seien aufeinander zu gebogen. Der Mittelsteg sei auch deshalb starr, weil er nicht freistehe, sondern durch eine durchgehende Wand mit den am selben Ende des Kunststoffteils befindlichen Mittelstegen anderer Halterungen verbunden und seine Wandst\u00e4rke doppelt so dick wie die der Seitenw\u00e4nde sei; au\u00dferdem stehe die Verdickung mit ihrer Unterkante um 90\u00b0 ab und bilde beim Herausziehen des eingelegten Drahtes eine schwer \u00fcberwindbare Kante. Die Befestigung des Drahtes beruhe wesentlich auf seiner Biegsamkeit. Die zum Einsetzen bzw. Herausziehen des Drahtes notwendige Kraft f\u00fchre zu einem Durchbiegen des Drahtes in die entsprechende Form und nur in geringem Umfang auch zu einem Ausweichen der Seitenw\u00e4nde. Auch bei dieser Funktionsweise k\u00f6nne die aufzuwendende Kraft beim gleichzeitigen Entfernen beider Dr\u00e4hte gr\u00f6\u00dfer sein als bei einem aufeinander folgenden Ziehen. Die Dr\u00e4hte verkeilten sich nicht zwischen patentgem\u00e4\u00df vorausgesetzten starren Seitenw\u00e4nden und einer elastischen Zunge. Ihre Herausnehmbarkeit beruhe auf dem pilzf\u00f6rmig konfigurierten Querschnitt des freien Zungenendes, mit dessen gerundeten Kanten die ebenfalls mit rundem Querschnitt ausgebildeten Dr\u00e4hte zusammenwirkten. Das Gutachten Anlage L13 sei nicht aussagekr\u00e4ftig, weil die Elastizit\u00e4t der Zunge nicht gemessen und auch andere Versuchsparameter nicht offen gelegt worden seien. Auch sei die Versuchsanordnung fehlerhaft, und gemessen worden sei nur der Kraftaufwand f\u00fcr das Herausziehen und nicht auch derjenige f\u00fcr das Einlegen der Dr\u00e4hte. Dar\u00fcber hinaus seien die Messergebnisse nicht repr\u00e4sentativ, weil jeweils statt mehrerer nur ein Messvorgang vorgenommen worden sei.<\/p>\n<p>Da der Lizenzvertrag fortbestehe, sei sie auch zur Vornahme der angegriffenen Handlungen berechtigt. Die vom Zeugen A erkl\u00e4rte K\u00fcndigung sei unwirksam, weil der Lizenzvertrag hierzu keine Regelung enthalte und die gesetzlichen Regeln des kanadischen Rechts eingriffen. Dass eine K\u00fcndigungserkl\u00e4rung und ein K\u00fcndigungsgrund best\u00fcnden, die diesen Bestimmungen entspr\u00e4chen, habe die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Der Lizenzvertrag sei auch nicht einvernehmlich aufgehoben worden, weil die Lizenznehmerin stets geltend gemacht habe, er bestehe fort. Ihre Erkl\u00e4rung, das Klagepatent nur noch bis M\u00e4rz 2002 nutzen zu wollen, sei kein Einverst\u00e4ndnis mit einer endg\u00fcltigen Vertragsaufl\u00f6sung, sondern liege darin begr\u00fcndet, dass sie auf die jetzt angegriffenen patentfreien Ausf\u00fchrungen umgestiegen sei. Dass sie hierf\u00fcr keine Lizenzgeb\u00fchren bezahle, versto\u00dfe daher nicht gegen den Lizenzvertrag. Ein Grund zur K\u00fcndigung vom 13. Oktober 2000 k\u00f6nne das nicht sein, da die Einstellung der Zahlungen der K\u00fcndigung zeitlich nachfolge; diejenige vom 18. Januar 2006 k\u00f6nne sie nicht rechtfertigen, weil seit der Einstellung mehrere Jahre vergangen seien.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei die Korrespondenz \u00fcber die Befristung des Lizenzvertrages zwischen Personen gef\u00fchrt worden, die nicht Vertragspartei gewesen seien. Die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung vom 13. Oktober 2000 habe der Zeuge A als Lizenzgeber im eigenen Namen abgegeben, die Schreiben vom 9. und 15. Oktober 2001 (Anlage L4\/1 und 4\/2) habe er jedoch im Namen der I GmbH &amp; Co. verfasst und diese auch nicht an die D Ger\u00e4tebau, sondern an die Beklagte gerichtet.<\/p>\n<p>Zumindest habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 von der D Ger\u00e4tebau eine Unterlizenz erhalten. Diese Unterlizenz habe der Zeuge A gebilligt, indem er bewusst und beanstandungslos hingenommen habe, dass sie den Gegenstand des Klageschutzrechtes benutzt, mit ihr die Korrespondenz betreffend den Lizenzvertrag gef\u00fchrt und mit ihr Lizenzgeb\u00fchren auf der Basis des Lizenzvertrages abgerechnet habe. Da der Zeuge A den Lizenzvertrag ungeachtet seiner K\u00fcndigungserkl\u00e4rung fortgesetzt habe, sei ein Recht zur K\u00fcndigung in jedem Fall verwirkt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien auch die Voraussetzungen eines privaten Vorbenutzungsrechtes gegeben. Die der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B10 vorausgehende urspr\u00fcngliche Konstruktionszeichnung sei zwar nicht mehr vorhanden, habe aber ebenfalls schon Klemmnuten in der in Anlage B10 dargestellten Ausf\u00fchrungsform aufgewiesen. Entsprechende Prototypen habe sie im April 1995 Kunden angeboten und zu Testzwecken \u00fcbergeben. Die Vorbenutzung werde weiter belegt durch ihre Lizenzgeb\u00fchrenzahlungen. Dass sie diese trotz ihres Vorbenutzungsrechts geleistet habe, liege daran, dass der Zeuge G als ihr damaliger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Vorbenutzung bei Abschluss des Lizenzvertrages nicht gekannt habe.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Insbesondere h\u00e4lt sie daran fest, der Zeuge A habe nicht gewusst, dass die Beklagte die lizenzierten Lordosenst\u00fctzen habe herstellen sollen. Der Zeuge habe zwar im Juni 1998 die Fertigungsst\u00e4tte der Beklagten besucht und sich bei dieser Gelegenheit in der Produktionshalle aufgehalten, ihm sei aber nicht aufgefallen, dass die Beklagte dort klagepatentverletzende Lordosen herstelle.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Beide Parteien haben zur Frage der Patentverletzung Gutachten vorgelegt, und zwar die Kl\u00e4gerin das Gutachten von Professor Dr.-Ing. Helmut N, Institut f\u00fcr Kunststofftechnik der Universit\u00e4t O (Anlage L13) und die Beklagte das Gutachten von Professor Dr. Dietrich P, Deutsches Kunststoff-Institut Q (Anlage B12).<\/p>\n<p>Dr. Alexander R, Max-Planck-Institut f\u00fcr Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht hat im Auftrag des Senates unter dem 11. September 2006 ein schriftliches Gutachten zum Kanadischen Recht der Provinz Ontario erstattet (Bl. 333 \u2013 386 d.A.).<\/p>\n<p>Der Senat hat au\u00dferdem zur Beweisaufnahme Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschriften der Sitzungen vom 19. April 2007 (S. 1 \u2013 15; Bl. 439 \u2013 452 d.A. [Aussage Sven S]; S. 15 \u2013 22; Bl. 452 \u2013 460 d.A. [Aussage Dr. T von der Osten] und S. 23 \u2013 37; Bl. 461 \u2013 475 d.A. [Aussage J\u00f6rg A]), vom 20. September 2007 (S. 2 \u2013 16; Bl. 496 \u2013 510 d.A. [Aussage Rudolf G] und S. 16 \u2013 33; Bl. 510 \u2013 527 d.A. [Aussage Karl U]), vom 22. November 2007 (S. 2 \u2013 14; Bl. 574 \u2013 586 d.A. [Aussage Eicke V] und S. 14 \u2013 29; Bl. 586 \u2013 601 d.A. [Aussage Vladan W] und vom 10. April 2008 (Bl. 649 \u2013 665 d.A. [Aussage Anton X] Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das vom Senat ersuchte Bezirksgericht Urfahr-Umgebung\/\u00d6sterreich hat als Rechtshilfegericht den Zeugen Dr. Knud Y vernommen (6 HC 15\/08f); wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der dortigen Sitzung vom 27. August 2008 (Bl. 708 \u2013 718 d.A.) verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage f\u00fcr zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet erachtet. Die angegriffenen Lordosenst\u00fctzen stimmen in allen hier in Rede stehenden Ausf\u00fchrungsformen mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre \u00fcberein, zu deren Benutzung die Beklagte weder durch den Lizenzvertrag vom 23. M\u00e4rz\/4. Mai 2000 (Anlage B1) noch durch ein privates Vorbenutzungsrecht berechtigt ist.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie ist in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu pr\u00fcfen, und zwar im Berufungsverfahren auch dann, wenn das erstinstanzliche Gericht sie zu Unrecht angenommen hat (BGH, NJW 2003, 426; MDR 2004, 707; Z\u00f6ller\/He\u00dfler, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 513 Rdnr. 8 m.w.N.). \u00a7 513 Abs. 2 ZPO betrifft die internationale Zust\u00e4ndigkeit nicht. Hier ergibt sich die internationale Zust\u00e4ndigkeit im Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zur in \u00d6sterreich gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Beklagten aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, wozu es gen\u00fcgt, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten \u2013 wie es hinsichtlich der Lordosenst\u00fctzen der Ausf\u00fchrungsform I der Fall ist &#8211; eine Patentverletzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland vorwirft, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Patentverletzung auch tats\u00e4chlich vorliegt. Nichts anderes gilt f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform II, die von der Beklagten an die Abnehmer M und L in Gro\u00dfbritannien geliefert wird; in bezug auf diese Handlungen geht der Vorwurf dahin, dass diese Abnehmer mit den betreffenden Lordosenst\u00fctzen ausgestattete Fahrzeuge mit Wissen und Wollen der Beklagten in die Bundesrepublik Deutschland exportieren, wobei solche Fahrzeuge in s\u00e4mtliche Bundesl\u00e4nder und damit auch in den Bezirk des erstinstanzlich angerufenen Landgerichts D\u00fcsseldorf gelangen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Einrede des Schiedsvertrages hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Kl\u00e4gerin weder Partei des Lizenzvertrages gem\u00e4\u00df Anlage B1 noch der Schiedsgerichtsvereinbarung ist. Dass die Kl\u00e4gerin die vor der Vergabe der ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechte an sie der D-Gruppe erteilte Lizenz, sollte sie noch fortbestehen und auch die Beklagte einbeziehen, nach \u00a7 15 Abs. 3 PatG gegen sich gelten lassen m\u00fcsste, \u00e4ndert daran nichts. Die Bestimmung erfasst zwar auch einfache Lizenzen und Unterlizenzen und verleiht ein positives Benutzungsrecht gegen\u00fcber Dritten (vgl. RGZ 155, 306, 310; Benkard\/Ullmann, PatG GbMG, 10. Aufl. \u00a7 15 PatG Rdn. 111, 113), macht aber den Inhaber der sp\u00e4teren Lizenz nicht zur Partei des \u00e4lteren Lizenzvertrages.<\/p>\n<p>Auch mit Hilfe der \u00a7\u00a7 398, 404 BGB kann die Beklagte die Kl\u00e4gerin nicht in die Schiedsklausel einbeziehen. Einwendungen der Beklagten gegen den Zeugen A w\u00e4re sie nur ausgesetzt, wenn dieser ihr eine gegen die Beklagte gerichtete Forderung aus dem \u00e4lteren Vertrag abgetreten h\u00e4tte. Das ist indessen nicht der Fall. Die Kl\u00e4gerin ist weder an Stelle des Zeugen A Lizenzgeberin der Beklagten bzw. der D-Gruppe geworden noch sind ihr die Anspr\u00fcche des Zeugen A auf Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren oder andere Forderungen aus dem damaligen Lizenzvertrag \u00fcbertragen worden. Dementsprechend sind auch die von der Kl\u00e4gerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcche origin\u00e4r in ihrer Person entstanden; nichts anderes gilt f\u00fcr die nach Abschluss der ausschlie\u00dflichen Lizenzvertr\u00e4ge vom 1. April und 10. Mai 2002 (Anlage L 2) mit der Kl\u00e4gerin entstandenen Anspr\u00fcche auf Schadenersatz. Anspr\u00fcche aus der Zeit vor dem Abschluss dieser Lizenzvertr\u00e4ge macht die Kl\u00e4gerin nicht geltend.<\/p>\n<p>Aus den vorstehenden Gr\u00fcnden ist auch die Konstruktion einer konkludent vereinbarten von der D Ger\u00e4tebau abgeleiteten Unterlizenz nicht geeignet, der Schiedsklausel im Verh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin Geltung zu verschaffen. Dass der Lizenzgeber in dem Vertrag gem\u00e4\u00df Anlage B 1 auf Schadenersatzanspr\u00fcche gegen mit der D-Gruppe verbundene Unternehmen verzichtet hat, mag zwar die Beklagte beg\u00fcnstigen, macht sie aber nicht zur Vertragspartei, sondern ist insoweit ein Vertrag zugunsten Dritter.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Landgerichts B vom 10. September 2002 (Anlage L 14) und das dazu ergangene Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 1. April 2003 (Anlage B 14) erfordern keine andere Beurteilung, weil der dort entschiedene Sachverhalt mit dem hier zu beurteilenden nicht \u00fcbereinstimmt; im dortigen Verfahren ist die \u2013 mit der hiesigen Kl\u00e4gerin nicht identische \u2013 I GmbH &amp; Co KG, mit ihren gegen die Beklagte erhobenen Anspr\u00fcchen auf Zahlung des Kaufpreises f\u00fcr die Lieferung von Lordosenst\u00fctzen nicht durchgedrungen, weil sie im Gegensatz zur Kl\u00e4gerin des vorliegenden Verfahrens an der Schiedsvereinbarung beteiligt war und diese gegen sich gelten lassen musste.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Gegenst\u00e4nde machen von der Lehre des Klagepatentanspruches 2 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Befestigung eines St\u00fctzelements an einem Drahtgitter eines Sitzes, wobei das St\u00fctzelement Klemmnuten aufweist, in denen jeweils zumindest ein Draht des Drahtgitters verrastet wird.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Abs. [0002]), werden solche St\u00fctzelemente insbesondere in den R\u00fcckenlehnen von Kraftfahrzeugsitzen unter der Polsterung in Form einer Lordosenst\u00fctze vorgesehen, wobei das St\u00fctzelement mit Hilfe einer Spannvorrichtung aufgew\u00f6lbt werden kann, um dem Benutzer im Lendenwirbelbereich einen besseren Halt zu geben. Das St\u00fctzelement hat zumeist die Form einer l\u00e4nglichen Platte aus Kunststoff, die mit Hilfe eines Bowdenzuges in vertikaler Richtung zusammengezogen werden kann, so dass sie sich nach vorn w\u00f6lbt. Diese Kunststoffplatte ist an einem Drahtgitter festgeklemmt, das seinerseits mit Federn nachgiebig im Rahmen der R\u00fcckenlehne aufgeh\u00e4ngt wird. Ist die Verbindung zum Festklemmen der Platte an dem Drahtgitter nur als einfache Rastverbindung ausgebildet, kann sich das St\u00fctzelement bei mechanischen Beanspruchungen, etwa w\u00e4hrend der Montage des Sitzes oder aufgrund der bei der W\u00f6lbung auftretenden Zugkr\u00e4fte, leicht vom Drahtgitter abl\u00f6sen. Erh\u00f6ht man zur sichereren Befestigung des St\u00fctzelementes an dem Drahtgitter die Klemmkraft, wird das Einrasten der Dr\u00e4hte in die Klemmnuten zunehmend schwieriger und erh\u00f6ht den Arbeitsaufwand beim Zusammenbau der Lordosenst\u00fctze (Klagepatentschrift, Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift ist aus der PCT-Anmeldung 95\/19zzz (Anlagen B 3\/L9) eine Vorrichtung zur Befestigung eines St\u00fctzelements an einem Drahtgitter bekannt, das die den Oberbegriff der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 2 bildenden Merkmale 1 und 2 der nachstehenden Merkmalsgliederung aufweist. Wie die nachfolgend wiedergegebene Figur 10 dieser Druckschrift zeigt, sind zwei Klemmnuten (35, Bezugszeichen entsprechen dieser Zeichnung) dicht nebeneinander liegend in einem gemeinsamen Kunststoffteil (36) ausgebildet; in jede der beiden Klemmnuten rastet jeweils ein Draht ein, dessen lichte Weite kleiner als der jeweilige Durchmesser ist. Beide Klemmnuten sind durch einen starren Mittelsteg voneinander getrennt, so dass beim Ein- und Ausrasten des Drahtes nicht dieser, sondern die gegen\u00fcber liegende Seitenwand nachgibt. Unabh\u00e4ngig davon, ob beide Klemmnuten oder nur eine von ihnen mit einem Draht belegt ist, ist zum einzelnen oder gemeinsamen Herausziehen des Drahtes immer der gleiche Kraftaufwand erforderlich und ausreichend (vgl. Klagepatentbeschreibung, Abs. [0011]), und es bedarf einer zus\u00e4tzlichen Sicherung der beiden nebeneinander liegenden Dr\u00e4hte gegen ein unbeabsichtigtes Herausziehen aus ihrer Nut.<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an, eine Vorrichtung der eingangs genannten Art zu schaffen, die einerseits ein einfaches und mit geringem Arbeitsaufwand verbundenes Verrasten des St\u00fctzelementes an dem Drahtgitter erm\u00f6glicht, andererseits aber so stabil ist, dass das St\u00fctzelement nach dem Einrasten der beiden Dr\u00e4hte auch bei gr\u00f6\u00dferer mechanischer Beanspruchung nicht wieder vom Drahtgitter abgerissen werden kann (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt der in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 2 des Klagepatentes eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs handelt sich um eine Vorrichtung zur Befestigung eines St\u00fctzelementes an einem Drahtgitter eines Sitzes.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Vorrichtung besitzt Klemmnuten, in denen jeweils zumindest ein Draht des Drahtgitters verrastet ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEine einzelne Klemmnut ist durch eine parallel zu deren L\u00e4ngsrichtung verlaufende, vom Boden der Klemmnut aufragende elastische Zunge (58) in zwei Sch\u00e4chte (60, 62) unterteilt, die jeweils einen der Dr\u00e4hte (20, 22; 24, 26) aufnehmen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Dr\u00e4hte liegen in der Klemmnut nebeneinander.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie lichte Weite (W1 + W2) der \u00d6ffnung der Klemmnut (56) ist kleiner als die Summe der Durchmesser der beiden Dr\u00e4hte.<\/p>\n<p>Kern der unter Schutz gestellten Erfindung ist die in den Merkmalen 3, 4 und 5 beschriebene Ausgestaltung der einzelnen in Merkmal 2 vorausgesetzten und nur nach ihrer Funktion beschriebenen Klemmnuten, insbesondere das Zusammenwirken der Merkmale 3 und 5. Die in Merkmal 3 erw\u00e4hnte vom Boden der Klemmnut aufragende elastische Zunge unterteilt die Nut in zwei Sch\u00e4chte und soll, wenn ein einzelner Draht die Verengung in der Nut\u00f6ffnung passiert, anders als bei der vorbekannten Vorrichtung mit starrem Mittelsteg seitlich ausweichen k\u00f6nnen, so dass die beiden Dr\u00e4hte zwar nacheinander mit wenig Kraftaufwand in die Sch\u00e4chte ein- und aus ihnen ausrasten (Klagepatentschrift, Abs. [0007], [0010] und [0024]), aber zusammen nur noch schwer herausgezogen werden k\u00f6nnen. Sind beide Dr\u00e4hte bestrebt, gleichzeitig aus der Nut auszutreten, dr\u00fccken sie von beiden Seiten mit im wesentlichen gleicher Kraft gegen die Zunge, die hierdurch nicht mehr seitlich ausweichen kann und in ihrer mittleren beide Dr\u00e4hte sperrenden Stellung festgehalten wird (Klagepatentschrift, Abs. [0007], [0010] und [0023]). Voraussetzung f\u00fcr den Eintritt dieser Wirkungen ist, dass die lichte Weite der \u00d6ffnung der Klemmnut kleiner ist als die Summe der Durchmesser beider Dr\u00e4hte. Dann k\u00f6nnen beide Dr\u00e4hte gleichzeitig diese \u00d6ffnung nur noch passieren, wenn der \u2013 gr\u00f6\u00dfere \u2013 Widerstand der Nutseitenw\u00e4nde \u00fcberwunden wird, die durch die fehlende Nachgiebigkeit der festgehaltenen Zunge entsprechend weiter ausweichen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Klar ist dem angesprochenen Durchschnittsfachmann, dass die Klemmnut nicht in ihrer gesamten Tiefe enger sein kann und darf als die Summe der Durchmesser beider Dr\u00e4hte, denn dann k\u00f6nnte sie die beiden Dr\u00e4hte allenfalls dann noch gemeinsam aufnehmen, wenn sie nicht gleich tief in die Nut hineingelangten. Dann w\u00e4re jedoch die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Sicherung der beiden eingelegten Dr\u00e4hte gegen ein unbeabsichtigtes Austreten bei mechanischen Beanspruchungen in Frage gestellt, weil eine unterschiedliche Einlegetiefe bei gleichbleibender Nutweite ein Austreten der Dr\u00e4hte in umgekehrter Reihenfolge nacheinander beg\u00fcnstigt, die so die elastische Zunge nicht in ihrer Mittelstellung festhalten k\u00f6nnen. Zumindest dort, wo die Dr\u00e4hte nach dem Einrasten zu liegen kommen, muss die Klemmnut weit genug sein, um beide Dr\u00e4hte nebeneinander aufzunehmen. Dem tr\u00e4gt Anspruch 2 Rechnung, indem nur die \u00d6ffnung, also der \u00e4u\u00dfere Teil der Nut, die in Merkmal 5 beschriebene verringerte lichte Weite aufweisen soll. Wie diese Anweisung im Einzelfall umgesetzt wird, \u00fcberl\u00e4sst Anspruch 2 dem Fachmann. Besondere Ausf\u00fchrungsformen wie wulstf\u00f6rmige Verdickungen am freien Ende der Zunge und\/oder an den Innenseiten der Nutwandungen sind erst Gegenstand bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen (vgl. Unteranspruch 3, Klagepatentbeschreibung Abs. [0021] a.E., [0022], [0023], [0026] und [0027] sowie Figuren 2 bis 4). Sofern der Mittelsteg elastisch ist und beim Einlegen oder Herausnehmen eines einzelnen Drahtes seitlich ausweichen kann, w\u00e4re es auch m\u00f6glich, eine Ausgestaltung entsprechend Figur 10 der vorbekannten PCT-Anmeldung WO-A 95\/19zzz zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten lehrt das Klagepatent auch keine allm\u00e4hliche Verringerung der lichten Weite der Klemmnut\u00f6ffnung. Auch eine solche Ausgestaltung entspricht nur der in den Figurendarstellungen gezeigten bevorzugten Ausf\u00fchrungsform, die sich in der Fassung des Patentanspruches 2 jedoch nicht niedergeschlagen hat. Ein \u201eVerkeilen\u201c der beiden gleichzeitig nach au\u00dfen strebenden Dr\u00e4hte in der Nut, von dem die Beschreibung spricht (vgl. Abs. [0023] a.E. und [0026]), ist zwar bei streng w\u00f6rtlichem Verst\u00e4ndnis nur bei einer etwa keilf\u00f6rmigen Verj\u00fcngung des Schachtquerschnittes nach au\u00dfen m\u00f6glich. In der Klagepatentschrift ist mit \u201eVerkeilen\u201c jedoch ersichtlich gemeint, dass die beiden Dr\u00e4hte, die die Verringerung der lichten Weite der Nut\u00f6ffnung nicht gleichzeitig \u00fcberwinden k\u00f6nnen, an den Verdickungen gewisserma\u00dfen \u201eh\u00e4ngen bleiben\u201c und mit einer Erh\u00f6hung der Zugkr\u00e4fte noch fester gegen diese Verdickungen gezogen werden, die sich durch das Blockieren der Zunge in der Mittelstellung als im wesentlichen verformungssteif erweisen. Diese Wirkung kann auch eintreten, wenn die Verdickung vom Inneren der Nut aus gesehen als Stufe ausgebildet ist. Bei einer solchen Ausgestaltung wird auch das Herausziehen des einzelnen Drahtes nicht notwendigerweise behindert. Die Dr\u00e4hte haben in der Regel einen kreisf\u00f6rmigen Querschnitt und k\u00f6nnen sich mit dieser Querschnittsform auch bei stufenf\u00f6rmiger Verdickung allm\u00e4hlich in die verengte \u00d6ffnung der Nut hineinschieben und bei dieser Bewegung die elastische Zunge seitlich ausbiegen. Es mag sein, dass hierzu mehr Kraft ben\u00f6tigt wird als bei einer allm\u00e4hlichen Verengung der \u00d6ffnung. Das Klagepatent macht aber keine Vorgaben \u00fcber die im konkreten Einzelfall aufzuwendenden Kr\u00e4fte f\u00fcr das Einlegen oder Herausnehmen des einzelnen Drahtes; es verlangt nur, dass der f\u00fcr das Spreizen der \u00d6ffnung durch Ausbiegen der Zunge erforderliche Kraftaufwand noch problemlos \u00fcberwindbar ist und so eine einfache Montage erm\u00f6glicht (Klagepatentschrift, Abs. [0007]), wobei auch hier keine konkreten Werte angegeben werden.<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr das Ma\u00df der Elastizit\u00e4t der Zunge enth\u00e4lt Anspruch 2 keine konkreten Vorgaben. Die Zunge ist elastisch im Sinne der Erfindung, wenn sie beim Einlegen oder Herausnehmen eines einzelnen Drahtes ausweicht und der Draht hierdurch die \u00d6ffnung der Klemmnut vor\u00fcbergehend aufweiten kann. Es ist auch nicht erforderlich, dass beim Einlegen bzw. Herausnehmen eines einzelnen Drahtes nur die Zunge und nicht auch die jeweilige Seitenwand nachgibt. \u00dcber die Ausbildung der Nutw\u00e4nde enth\u00e4lt Anspruch 2 ebenfalls keine Vorgaben. Aus der Beschreibung ergibt sich lediglich, dass die Zunge nicht starr ausgebildet sein darf, wie das bei der aus der PCT-Anmeldung WO-A 95\/19zzz bekannten Vorrichtung der Fall ist, an der nicht bem\u00e4ngelt wird, dass die Seitenw\u00e4nde \u00fcberhaupt nachgiebig sind, sondern, dass beim Einlegen eines Drahtes nur sie (und nicht der Mittelsteg) ausweichen (Klagepatentschrift, Abs. [0011]), weil durch diese Ausgestaltung zwei nebeneinander liegende Dr\u00e4hte zusammen ebenso leicht aus ihren Klemmnuten herausgel\u00f6st werden k\u00f6nnen wie ein einzelner von ihnen und somit keine besondere Sicherung gegen ein Herausl\u00f6sen der beiden eingelegten Dr\u00e4hte bei mechanischen Beanspruchungen besteht. Solange auch die Zunge ausweicht, ist der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Erfolg gegeben, auch wenn die Seitenw\u00e4nde ebenfalls nachgiebig sind. Die Nutw\u00e4nde d\u00fcrfen nur nicht ein solches Ma\u00df an Elastizit\u00e4t entfalten, dass sie beim Ein- oder Ausrasten eines einzelnen Drahtes im Wesentlichen die gesamte Verformungsarbeit leisten und die Zunge praktisch verformungsfrei bleibt.<\/p>\n<p>Weitere Vorgaben zur Elastizit\u00e4t enth\u00e4lt das Klagepatent nicht. Insbesondere wird nicht gefordert, dass die Zunge frei stehen muss und nicht als durchgehende sich durch mehrere Klemmnutabschnitte erstreckende Wand ausgebildet sein darf. Ebenso ist es erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00f6glich, dass die Dr\u00e4hte die verengte \u00d6ffnung nicht nur durch ein Ausweichen der Zunge und gegebenenfalls auch der Seitenw\u00e4nde passieren k\u00f6nnen, sondern dass neben der Spreizung der Nut\u00f6ffnung auch die Dr\u00e4hte selbst gebogen werden m\u00fcssen. Ausgeschlossen ist nach dem Wortsinn des Merkmals 3 lediglich, dass die Entnahme des Drahtes allein durch dessen Biegen m\u00f6glich wird, ohne dass die Zunge an der \u00d6ffnung gespreizt werden muss.<\/p>\n<p>Die Vorgabe in Merkmal 3, dass sich die Zunge parallel zur L\u00e4ngsrichtung der Klemmnut erstrecken und vom Boden der Nut aufragen soll, besagt, dass sie zur Bildung der beiden Sch\u00e4chte Abstand von den Nutseitenwandungen haben muss und nicht oberhalb des Bodens mit ihnen verbunden sein darf. Dagegen schlie\u00dft das Merkmal nicht aus, dass die Nutwandungen selbst einen vor- und r\u00fcckspringenden Verlauf haben, so lange sich daraus noch immer ein Schacht ergibt, der den einzelnen Draht aufnimmt; an der Verlaufsrichtung der Nut \u00e4ndert das nichts. Merkmal 3 verlangt dementsprechend keine exakte Parallele des Zungenverlaufs zum Verlauf der Wandungen, sondern eine Parallele zur L\u00e4ngsrichtung der Nut.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon dieser technischen Lehre machen die angegriffenen Gegenst\u00e4nde wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Das ist hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform II auch im Berufungsverfahren unstreitig und bedarf daher keiner vertiefenden Ausf\u00fchrungen mehr.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten verwirklicht auch die Ausf\u00fchrungsform I die Merkmale des Klagepatentanspruches 2 wortsinngem\u00e4\u00df, wobei auch hier die Verwirklichung der Merkmale 1, 2 und 5 zu Recht unstreitig ist und nur \u00fcber das Vorliegen der Merkmale 3 und 4 Streit besteht. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind auch diese Merkmale bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die angegriffenen Gegenst\u00e4nde \u2013 wie zur Verwirklichung der Merkmale 3 und 4 erforderlich \u2013 zwischen den Nutwandungen eine vom Boden aufragende elastische Zunge aufweisen. Das von der Kl\u00e4gerin als Anlage L13 vorgelegte Gutachten Prof. Dr. N zeigt, dass zum gleichzeitigen Herausziehen beider Dr\u00e4hte eine Kraft erforderlich war, die an 10 von 12 gemessenen Klemmstellen deutlich h\u00f6her war als die Summe der zum Herausziehen eines einzelnen Drahtes erforderlichen Kr\u00e4fte. Dass beim Muster gem\u00e4\u00df Anlage L11 die mittlere und hintere Klemmstelle des Korbes nur zu Messwerten etwa in H\u00f6he der Summe der zum einzelnen Herausziehen beider Dr\u00e4hte erforderlichen Kr\u00e4fte gef\u00fchrt hat, kann auf fertigungstoleranzbedingten Schwankungen beruhen.<\/p>\n<p>Die Einw\u00e4nde der Beklagten gegen dieses Gutachten greifen nicht durch. Sie macht nicht geltend, die angegriffenen Gegenst\u00e4nde ebenfalls Messungen unterzogen zu haben, die zu signifikant anderen Ergebnissen gef\u00fchrt h\u00e4tten. Dass die zum gleichzeitigen Herausziehen beider Dr\u00e4hte aus der Klemmnut erforderlichen Kr\u00e4fte h\u00f6her sind als die Summe der zum einzelnen Herausziehen der Dr\u00e4hte erforderlichen Kr\u00e4fte, ist in der Tat nur dadurch zu erkl\u00e4ren, dass die Zunge beim gleichzeitigen Herausziehen beider Dr\u00e4hte in ihrer Mittelstellung blockiert wird, beim Herausziehen der einzelnen Dr\u00e4hte aber seitlich nachgibt. W\u00fcrde die Verformungsarbeit, wie die Beklagte behauptet, ausschlie\u00dflich von den Seitenw\u00e4nden geleistet, m\u00fcssten die Kr\u00e4fte in beiden F\u00e4llen gleich sein. Dass die Zunge beim Einlegen und Herausnehmen eines einzelnen Drahtes nachgibt, l\u00e4sst sich auch beim Selbstversuch anhand der dem Senat vorliegenden Muster ohne weiteres erkennen; die Ausweichbewegung der Zunge l\u00e4sst sich mit blo\u00dfem Auge verfolgen. Damit erweist sich auch der Einwand der Beklagten als unbegr\u00fcndet, bei der angegriffenen Vorrichtung werde der Draht im wesentlichen durch die stufenf\u00f6rmige Verdickung der Zunge unterhalb der \u00d6ffnung festgehalten (vgl. auch Gutachten Professor Dr. P [Anlage B12, S. 8 unten]). Dass das Durchbiegen der Dr\u00e4hte f\u00fcr sich allein nicht ausreicht, um sie einzeln in die Klemmnut einzulegen oder herauszunehmen, sondern hierzu auch die Nut selbst verformt werden muss, tr\u00e4gt die Beklagte selbst vor (S. 24 ihrer Berufungsbegr\u00fcndung vom 19. Mai 2004, Bl. 175 d.A.). Dem l\u00e4sst sich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Materialbeanspruchung, die aus dem h\u00e4ufigen Einklipsen und Herausziehen der Dr\u00e4hte aus der Nut der Musterst\u00fccke zur Beobachtung der Funktionsweise resultiere, habe Mittelsteg und Seitenw\u00e4nde weicher und nachgiebiger gemacht als im Auslieferungszustand und lasse keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die tats\u00e4chliche Funktionsweise mehr zu. Denn nach wie vor erweist sich bei den Mustern der zum gleichzeitigen Herausziehen beider Dr\u00e4hte nebeneinander erforderliche Kraftaufwand als wesentlich h\u00f6her als zum einzelnen Herausziehen nacheinander. Es h\u00e4tte der Beklagten freigestanden, anhand weiterer dem Auslieferungszustand entsprechender Muster die Unterschiede im Einzelnen aufzuzeigen; von dieser M\u00f6glichkeit hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Der Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen bedarf es nicht, auch wenn die Beklagte als Anlage B12 das Gutachten eines einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Fachmannes vorgelegt hat und dieser zum Teil zu Ergebnissen gekommen ist, die nach dem ersten Anschein den Resultaten des Gutachtens gem\u00e4\u00df Anlage L13 widersprechen. Der Gutachter der Beklagten hat die angegriffenen Muster, obwohl sie ihm vorlagen, offensichtlich nicht im Original untersucht, sondern ist lediglich von den aus den Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage B 5 ersichtlichen Abmessungen ausgegangen und argumentiert im wesentlichen, der \u201eMittelsteg\u201c (die Zunge) k\u00f6nne schon wegen seiner gegen\u00fcber den Seitenw\u00e4nden gr\u00f6\u00dferen Wandst\u00e4rke nicht elastisch sein. Ob ein Gegenstand elastisch ist oder nicht, ist aber nicht nur eine Frage der Dimensionierung, sondern auch eine Frage der Materialwahl und bei einer Vorrichtung der hier in Rede stehenden Art auch eine Frage der Dimensionierung des Nutbodens. H\u00e4tte der Gutachter die Gegenst\u00e4nde im Original untersucht, h\u00e4tte auch er beim einzelnen Entfernen und Einlegen der Dr\u00e4hte von Hand ohne Schwierigkeiten mit dem Auge verfolgen k\u00f6nnen, dass der \u201eMittelsteg\u201c der angegriffenen Gegenst\u00e4nde elastisch ist und zur Seite ausweicht. Das Gutachten erweist sich letztlich als theoretische Abhandlung, die im \u00fcbrigen zur Auslegung des Klagepatentes ohne eigene kritische Auseinandersetzung mit Gegenargumenten den Standpunkt der Beklagten \u00fcbernimmt, den diese in ihrer erstinstanzlichen Klageerwiderung vom 6. Mai 2003 vorgetragen hatte.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Patentbenutzungshandlungen der Beklagten sind rechtswidrig.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSie ist, auch wenn sie zun\u00e4chst in die Nutzungserlaubnis aus dem Lizenzvertrag gem\u00e4\u00df Anlage B1 einbezogen gewesen sein sollte, jedenfalls seit dem 1. April 2002 nicht mehr berechtigt, die Erfindung weiterhin zu benutzen. Zu diesem Zeitpunkt haben die Lizenzvertragsparteien die Nutzungsberechtigung einvernehmlich vertraglich aufgehoben.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Beendigung des Lizenzvertrages Anlage B 1 unterliegt nach dessen Ziffer 4. dem Recht der kanadischen Provinz Ontario. Die einschl\u00e4gigen Rechtss\u00e4tze des ausl\u00e4ndischen Rechts hat das Gutachten Dr. R zutreffend zusammengestellt; das zieht auch keine Partei in Zweifel. Die vom Gutachter herausgearbeiteten Regeln betreffen zwar die einseitige K\u00fcndigung eines Patentlizenzvertrages; der Senat hat jedoch keinen Zweifel, dass unter den Voraussetzungen einer solchen K\u00fcndigung ein Patentlizenzvertrag erst recht auch einvernehmlich aufgehoben werden kann.<\/p>\n<p>Das hier anzuwendende ausl\u00e4ndische Vertragsrecht unterliegt dem common law; dort entscheiden die Gerichte selbst\u00e4ndig, wenn es \u2013 wie das in der Frage der Vertragspflichten unter Beendigung von Lizenzvertr\u00e4gen der Fall ist \u2013 keine gesetzlichen Regelungen gibt, und sind bei \u00fcbereinstimmendem Sachverhalt an \u00e4ltere Entscheidungen gebunden (Gutachten S. 3-4, Bl. 335-336 d.A.). Zu diesen Entscheidungen geh\u00f6ren neben denjenigen kanadischer auch diejenigen englischer Gerichte, weil das englische Zivilrecht durch Gesetz vom 15. Oktober 1792 f\u00fcr die Provinz Ontario \u00fcbernommen worden ist. Nach den dortigen Rechtsgrunds\u00e4tzen entfalten Lizenzvertr\u00e4ge mit geb\u00fchrenpflichtiger Erlaubnis zur Nutzung einer patentierten Erfindung, zu denen der Sachverst\u00e4ndige zutreffend auch die hier in Rede stehende Vereinbarung z\u00e4hlt (Gutachten S. 7, Bl. 339 d.A.), ausschlie\u00dflich schuldrechtliche Wirkung; enth\u00e4lt der Vertrag zur Beendigung \u2013 wie hier \u2013 keine besonderen Vereinbarungen, muss durch \u2013 erg\u00e4nzende \u2013 Auslegung ermittelt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Lizenzgeber ihn k\u00fcndigen kann (Gutachten S. 11-12, Bl. 343-344 d.A.). Die Kriterien, die sich insoweit in der Rechtsprechung herausgebildet haben, unterscheiden zwischen befristeten und unbefristeten Lizenzvertr\u00e4gen. Unbefristete Vertr\u00e4ge sind bei Vertragsverletzung fristlos (Gutachten S. 19, Bl. 351 d.A.) und unabh\u00e4ngig von einer Vertragsverletzung mit angemessener Frist k\u00fcndbar (Gutachten S. 11-13, Bl. 343-345 d.A. u. S. 15 ff., Bl. 347 ff. d.A.), wobei bisher eine Frist von 12 Jahren als angemessen angesehen wurde (Gutachten S. 18, 20; Bl. 350, 352 d.A.), damit der andere Vertragsteil sich auf die neue Situation einstellen kann (Gutachten S. 20-21, Bl. 352-353 d.A.). Die vorzeitige Beendigung befristeter Vertr\u00e4ge setzt dagegen eine wesentliche Vertragsverletzung voraus (Gutachten S. 11-13, Bl. 343-345 d.A.); auch die Einordnung des Lizenzvertrages in eine dieser beiden Kategorien ist eine Frage der erg\u00e4nzenden Auslegung (Gutachten S. 12, Bl. 344 d.A.). Diese f\u00fchrt hier zu einer Einordnung des Lizenzvertrages als befristetet.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDass das Gutachten diese Frage nicht eindeutig beantwortet, steht dieser Einordnung nicht entgegen, denn die Zuordnung geh\u00f6rt zur Anwendung der einschl\u00e4gigen Rechtsgrunds\u00e4tze auf den zur Entscheidung stehenden konkreten Streitfall, die der Senat in eigener Verantwortung leisten muss. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde kommt er zu dem Ergebnis, dass der Vertrag auf die Dauer des l\u00e4ngst laufenden Schutzrechtes befristet war. Soweit der Sachverst\u00e4ndige der gegenteiligen Auffassung zuneigt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Sachverst\u00e4ndige verweist in diesem Zusammenhang auf einzelne Bestimmungen des streitgegenst\u00e4ndlichen Lizenzvertrages, n\u00e4mlich die Lizenzierung zweier Schutzrechte, das Zugriffsrecht des Lizenznehmers auf weitere schutzf\u00e4hige Neuentwicklungen, das m\u00f6gliche dauerhafte Interesse des Lizenznehmers an der lizenzierten Technologie und den Umstand, dass erst nach Vertragsschluss \u2013 im Zusammenhang mit der fristlosen K\u00fcndigung \u2013 \u00fcber eine Befristung verhandelt wurde (Gutachten S. 13, 14 u. 24, Bl. 345, 346 u. 346 d.A.). Hier wird jedoch nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt, dass nach Ablauf des Schutzrechtes die Erfindung von jedermann frei genutzt werden kann und eine weitere Bindung des Lizenznehmers einen zus\u00e4tzlichen Grund voraussetzt, der es rechtfertigt, die lizenzgeb\u00fchrenpflichtige Vertragsbindung aufrecht zu erhalten. Ein solcher k\u00f6nnte die Mitlizenzierung zus\u00e4tzlichen besonderen technischen Wissens sein; daf\u00fcr ist hier aber nichts ersichtlich. Das Zugriffsrecht des Lizenznehmers auf weitere Entwicklungen des Zeugen A besagt nichts Gegenteiliges, weil \u00fcber solche Erfindungen vereinbarungsgem\u00e4\u00df ein eigener Lizenzvertrag h\u00e4tte geschlossen werden m\u00fcssen, und die nach der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung des Zeugen A begonnene Diskussion \u00fcber eine befristete Lizenz bis zum 31. M\u00e4rz 2002 beruht auf Umst\u00e4nden, die bei Abschluss des urspr\u00fcnglichen Lizenzvertrages in M\u00e4rz\/Mai 2000 noch nicht absehbar waren. Sie hatten erkennbar das Ziel, einvernehmlich eine vorzeitige Beendigung herbeizuf\u00fchren zu einem Zeitpunkt vor Ablauf des Schutzrechtes, auf den die Lizenznehmerin sich einstellen konnte und den sie selbst in die Diskussion gebracht hatte. Die vom Sachverst\u00e4ndigen zitierten Gerichtsurteile, insbesondere die Martin-Baker-Entscheidung, stehen dem nicht entgegen \u2013 davon geht auch der Sachverst\u00e4ndige aus (Gutachten S. 17, Bl. 349 d.A.) \u2013 , insbesondere weil es im Streitfall anders als seinerzeit nicht um eine ausschlie\u00dfliche Lizenz geht und auch eindeutig \u2013 und nicht nur \u2013 wie in der genannten Entscheidung \u2013 m\u00f6glicherweise \u2013 eine Patentlizenz erteilt worden ist, ohne zus\u00e4tzliches technisches Wissen zu transferieren. Der hier in Rede stehende Vertrag ist daher ein auf die Dauer des Schutzrechtes befristeter Lizenzvertrag, auch wenn die Vertragsurkunde das nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt. Dass keine Aus\u00fcbungspflicht festgeschrieben war, ist ebenfalls unsch\u00e4dlich. Der Grund f\u00fcr den Abschluss der Vereinbarung lag gerade darin, dass ein Unternehmen des D-Konzerns das Patent benutzt hatte, die Identit\u00e4t dieses Unternehmens nicht feststellbar war und diese Benutzung durch den Lizenzvertrag legitimiert werden sollte; insofern gingen beide Vertragsparteien selbstverst\u00e4ndlich davon aus, dass die D-Gruppe die Lizenz aus\u00fcben werde. Davon, dass auch ohne ausdr\u00fcckliche Regelung ein Vertrag im Wege der Auslegung auf die Schutzdauer des Lizenzpatentes befristet sein kann, geht zu Recht auch der Sachverst\u00e4ndige aus (Gutachten S. 24, Bl. 356 d.A.).<\/p>\n<p>Dementsprechend kann nach dem common law der Vertrag B1 nur aus wichtigem Grund gek\u00fcndigt werden. Als solcher kommen nur Verst\u00f6\u00dfe gegen wesentliche Vertragspflichten in Betracht, die nicht durch Schadenersatz oder andere Rechtsbehelfe unter Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung angemessen ausgeglichen werden k\u00f6nnen. Hierzu geh\u00f6ren insbesondere die Nichtzahlung der Lizenzgeb\u00fchren, aber auch die Verletzung einer anderen Hauptleistungspflicht, die den Vertrag im Kern in Frage stellt (Gutachten S. 25, 26; Bl. 357, 358 d.A.).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nGeht man hiervon aus, kann es fraglich sein, ob dasjenige, was der Zeuge A zum Anlass genommen hat, den Lizenzvertrag fristlos zu k\u00fcndigen, dazu ausreicht. Einerseits betrafen die zu dieser K\u00fcndigung f\u00fchrenden Meinungsverschiedenheiten das \u201ekurze Schloss\u201c und nicht das Klagepatent, f\u00fcr das ordnungsgem\u00e4\u00df Lizenzgeb\u00fchren entrichtet wurden. Andererseits war, was das kurze Schloss betrifft, insofern eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, als sich die Lizenznehmerin dar\u00fcber hinweggesetzt hatte, dass vereinbarungsgem\u00e4\u00df die Lizenz bis l\u00e4ngstens zum 1. September 2000 befristet war und danach die Produktion auf den Lizenzgeber und Zeugen A \u00fcbergehen sollte, und sie hatte sich zu Bereinigungsvorschl\u00e4gen des Zeugen A nicht ge\u00e4u\u00dfert. Au\u00dferdem hatte sie gegen das Spannschloss-Patent Einspruch erhoben.<br \/>\nbb)<br \/>\nOb diese Gr\u00fcnde auf den gesamten Lizenzvertrag durchschlagen und auch die Fortsetzung in Bezug auf das Klagepatent f\u00fcr den Zeugen A unzumutbar machten,<br \/>\nkann aber letztlich auf sich beruhen, weil die Parteien sich in der anschlie\u00dfenden Korrespondenz darauf verst\u00e4ndigt haben, der Lizenznehmerin unabh\u00e4ngig von der Wirksamkeit der K\u00fcndigung noch bis zum 31. M\u00e4rz 2002 die Benutzung des Klagepatents zu gestatten und die Kl\u00e4gerin Schadenersatzanspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit dieser Gestattung nicht geltend macht. Darin eine Best\u00e4tigung des Lizenzvertrages zu sehen, wie sie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt (Gutachten S. 26, Bl. 358 d.A.), wird dem nicht gerecht. Der Zeuge A hat mit Faxschreiben vom 9. Oktober 2001 (Anlage L4\/1) eindeutig erkl\u00e4rt, er werde \u00fcber den 31. M\u00e4rz 2002 hinaus eine Nutzung des Klageschutzrechtes nicht gestatten. Die Lizenznehmerin hatte in ihrem Schreiben vom 18. Oktober 2001 (Anlage L5\/2) der K\u00fcndigung zwar widersprochen, aber in Bezug auf die Benutzung des Klagepatentes erkl\u00e4rt, sie beabsichtigte eine Aus\u00fcbung \u201ebis l\u00e4ngstens Ende M\u00e4rz 2002\u201c. Auch wenn keine Aus\u00fcbungspflicht bestand, hatte die Lizenznehmerin damit dem Verlangen des Zeugen A entsprechend verbindlich zugesagt, ab 1. April 2002 von der Lizenz keinen Gebrauch mehr zu machen. Das gilt umso mehr, als es die D Ger\u00e4tebau war, die in ihrem Schreiben vom 18. Oktober 2001 (Anlage L5\/2) ungeachtet der von ihr verfochtenen Unwirksamkeit der Vertragsk\u00fcndigung den Wunsch ge\u00e4u\u00dfert hatte, die Lizenzschutzrechte nur noch bis Ende M\u00e4rz 2002 zu nutzen und den Zeugen A hierzu um Best\u00e4tigung gebeten hatte. Damit war eine Einigung dar\u00fcber zustande gekommen, die von beiden Seiten folgerichtig als \u201estille Vereinbarung\u201c bezeichnet wird (vgl. Anlagen L4\/1 und L5\/2) und darauf gerichtet ist, die Lizenzvereinbarung jedenfalls in Bezug auf den Lizenznehmer D Ger\u00e4tebau mit Ablauf des 31. M\u00e4rz 2002 einvernehmlich aufzuheben. Mit der Aufhebung des Lizenzvertrages zwischen dem Zeugen A und der europ\u00e4ischen Lizenznehmerin ist auch die Benutzungsberechtigung der Beklagten zu Ende gegangen, unabh\u00e4ngig davon, ob sie bei Abschluss des Lizenzvertrages gem\u00e4\u00df Anlage B1 von Anfang an als Herstellerin der lizenzierten Lordosenst\u00fctzen vorgesehen war oder ob sie aufgrund einer von der D Ger\u00e4tebau abgeleiteten Unterlizenz gehandelt hat. Dies alles ber\u00fccksichtigt der Hinweisbeschluss des Senats vom 18. Mai 2005 in seinen Ausf\u00fchrungen im Br\u00fcckenabsatz auf S. 4\/5) nicht hinreichend. An ihm h\u00e4lt der Senat insoweit nicht mehr fest, worauf die Parteien im Beschluss vom 22. Juni 2009 (Bl. 773, 774 d.A.) auch hingewiesen worden sind. Die dortigen Ausf\u00fchrungen h\u00e4tten zur Folge, dass der Zeuge A der Kl\u00e4gerin keine ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilen k\u00f6nnte und jedenfalls bis zur K\u00fcndigung aus dem Jahre 2006 an die alte Vereinbarung gebunden gewesen w\u00e4re, obwohl die Lizenznehmerin verbindlich zugesagt hat, das Klagepatent nicht mehr zu benutzen und \u00fcberdies f\u00fcr die gegebene Benutzung durch die jetzt angegriffenen Gegenst\u00e4nde keine Lizenzgeb\u00fchren zahlt.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDass die Vereinbarung nur mit der europ\u00e4ischen und nicht auch mit der nordamerikanischen Lizenznehmerin aufgehoben worden ist, steht der Wirksamkeit der Vertragsbeendigung ebenfalls nicht entgegen. Da auch eine K\u00fcndigung unter den hier gegebenen Umst\u00e4nden auch nur gegen\u00fcber der D Ger\u00e4tebau m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, muss eine einvernehmliche Beendigung nur mit diesem Lizenznehmer erst recht m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>Nach dem einschl\u00e4gigen common law kann ein Lizenzvertrag, wenn es mehrere gemeinsam berechtigte und verpflichtete Lizenznehmer gibt, grunds\u00e4tzlich nur gegen\u00fcber allen gemeinsam gek\u00fcndigt werden (Gutachten S. 22, 23; Bl. 354, 355 d.A.). Soweit der Sachverst\u00e4ndige dazu neigt, das auch f\u00fcr den Lizenzvertrag (B1) zu bejahen (Gutachten S. 23, Bl. 355 d.A.), weil der Lizenzvertrag im Rubrum beide Lizenznehmer zur D-Gruppe zusammenfasse, die Rechte und Pflichten der Parteien nicht differenziert seien und die von der \u00f6sterreichischen Lizenznehmerin gezahlten Entgelte auch die Verpflichtungen der nordamerikanischen Lizenznehmerin erf\u00fcllt h\u00e4tten, h\u00e4lt der Senat diese Bewertung f\u00fcr nicht zutreffend; sie ber\u00fccksichtigt nicht alle relevanten Umst\u00e4nde. Entgegen der Einsch\u00e4tzung des Sachverst\u00e4ndigen wurden die Rechte und Pflichten durchaus differenziert, weil nur die \u00f6sterreichische Lizenznehmerin das kurze Schloss benutzen durfte. Die europ\u00e4ische und die amerikanische Lizenznehmerin waren \u00fcberdies in unterschiedlichen Staaten t\u00e4tig, die amerikanische Lizenznehmerin D of North America auf dem nordamerikanischen Kontinent und die europ\u00e4ische D Ger\u00e4tebau in Europa; dass einer oder beide auch das jeweils andere Gebiet bedienen sollten, war ersichtlich nicht vorgesehen, auch wenn im Vertrag dazu keine ausdr\u00fcckliche Regelung enthalten ist, und es ist auch nicht erfolgt. Unstreitig hat die nordamerikanische D die Erfindung nicht benutzt. In beiden Gebieten konnte die Schutzrechtslage unterschiedlich sein, wobei nicht aktenkundig ist, ob es in den USA oder Kanada \u00fcberhaupt parallele Schutzrechte gibt. Daher sind letztlich zwei r\u00e4umlich getrennte Lizenzen gegeben worden, die dann auch einzeln k\u00fcndbar und aufhebbar waren. Dass der Zeuge A neben den aus Europa erhaltenen Zahlungen aus Nordamerika keine zus\u00e4tzlichen Lizenzgeb\u00fchren gefordert hat und auch nicht h\u00e4tte fordern k\u00f6nnen, lag nicht an einer Erf\u00fcllungswirkung der aus Europa zugeflossenen Entgelte f\u00fcr Nordamerika, sondern daran, dass in Nordamerika mangels Nutzung keine Geb\u00fchren angefallen waren. Dass der Zeuge A nur mit dem Zeugen G korrespondiert hat und dem Zeugen Karl U als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der nordamerikanischen Lizenznehmerin die Schreiben nur zur Kenntnis gebracht worden sind, steht daher der Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung nicht entgegen. Insoweit ist auch \u00fcber den bereits erteilten Hinweis betreffend die Aufhebungsvereinbarung kein erneuter Hinweis an die Parteien notwendig, denn erkennbar hatte der Senat in seinem Hinweisbeschluss die Lage nach deutschem Recht referiert und Sachvortrag dazu erbeten, wie sich die Rechtslage in Kanada darstellt und hat auch diese Frage dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen vorgelegt.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nErfolglos bleibt auch der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 2. Juli 2009 vorgetragene Einwand der Beklagten, da der Zeuge A die im Zusammenhang mit der \u201estillen Vereinbarung\u201c stehenden Erkl\u00e4rungen im Namen der I GmbH &amp; Co. abgegebenen und jedenfalls zum Teil statt an die D Ger\u00e4tebau an die Beklagte gerichtet habe und I nicht Partei des Lizenzvertrages sei, habe diese \u00dcbereinkunft den Bestand des Lizenzvertrages nicht ber\u00fchrt. Der Zeuge A hat, auch wenn er die Erkl\u00e4rungen gem\u00e4\u00df Anlage L4\/1 und 4\/2 anders als seine Vertragsk\u00fcndigung vom 13. Oktober 2000 auf Gesch\u00e4ftspapier der I abgegeben und der Zeuge G seine Best\u00e4tigung gem\u00e4\u00df Anlage L5\/2 ebenfalls an I gerichtet hatte, auch insoweit f\u00fcr den Zeugen G eindeutig erkennbar in eigenem Namen und nicht als Vertreter von I gehandelt. Das ergibt sich schon daraus, dass es in diesem Schreiben um den befristeten Fortbestand der Lizenz an dem Klagepatent ging, \u00fcber den nicht die I GmbH &amp; Co., sondern nur der Zeuge A als Inhaber des Klageschutzrechtes entscheiden konnte. Dementsprechend hat sich der Zeuge A auch an seine Erkl\u00e4rungen gehalten und diese gegen sich gelten lassen, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass die Kl\u00e4gerin auf der Grundlage der vom Zeugen A erkl\u00e4rten Abtretung seiner Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent (vgl. Anlage L2) f\u00fcr die Laufzeit der stillen Vereinbarung gegen die Beklagte keine Schadenersatzanspr\u00fcche erhebt und die Abtretung, auch wenn sie insoweit keine konkreten Angaben enth\u00e4lt, nur Anspr\u00fcche nach Ablauf der stillen Vereinbarung umfasst. Von einer Beendigung ist im \u00dcbrigen auch die Beklagte ausgegangen, wenn sie \u2013 wie im Verhandlungstermin vor dem Senat vom 2. Juli 2007 geschehen \u2013 vortr\u00e4gt, sie habe die Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren eingestellt, weil aus ihrer Sicht die neuen Lordosen der jetzt angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der unter Schutz gestellten technischen Lehre keinen Gebrauch mehr machten. Da die Beklagte sich die weitere Benutzung nicht vorbehalten hat und auch keine weiteren patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsformen mehr vertrieben hat, konnte auch ihr Verhalten nicht anders verstanden werden, als betrachte sie die Lizenz als mit dem Ablauf der stillen Vereinbarung beendet.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nAuch der Zeuge G hat das entscheidende Best\u00e4tigungsschreiben im Namen der im Lizenzvertrag genannten D Ger\u00e4tebau verfasst und nicht im Namen der Beklagten. Ob er die Erkl\u00e4rung in dem Schreiben, wie auf Gesch\u00e4ftspapier der Beklagten niedergelegt worden sind, in deren Namen abgeben hat, oder ob aufgrund der Gesamtumst\u00e4nde davon ausgegangen werden muss, dass er auch insoweit im Namen der D Ger\u00e4tebau gehandelt hat, kann aber offen bleiben. Denn auch die Beklagte ist in die Nutzungsbefugnis an dem Klagepatent einbezogen worden. Daran k\u00f6nnen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine vern\u00fcnftigen Zweifel mehr bestehen. So ergibt sich aus den glaubhaften und insoweit \u00fcbereinstimmenden Aussagen der Zeugen Sven S, Dr. T von der Osten, G, U und Dr. Y, dass die Beklagte zwar nicht im Rubrum des Lizenzvertrages gem\u00e4\u00df Anlage B1 als Lizenznehmerin angegeben worden ist, sondern nur die D Ger\u00e4tebau, dass dies aber nur deshalb geschehen ist, weil der Zeuge A Wert darauf gelegt hatte, dass im Lizenzvertrag ein Lizenznehmer ausdr\u00fccklich benannt wird, der ihm gegen\u00fcber f\u00fcr die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Lizenzvertrag einsteht; damit sollte die vor dem Abschluss des Lizenzvertrages entstandene Situation vermieden werden, dass der Zeuge A bei einem Autositzhersteller im Unternehmensverbund D gefertigte Lordosenst\u00fctzen vorfand, die sich keinem Unternehmen zuordnen lie\u00dfen. Insoweit stimmt auch die Aussage des Zeugen A mit den Angaben der anderen Zeugen \u00fcberein. Wie der Zeuge Dr. Y weiter ausgesagt hat, war f\u00fcr die Partner des Lizenzvertrages und damit auch f\u00fcr den Zeugen A klar, dass die jeweiligen Produkte immer von der dahinter stehenden Tochterfirma produziert wurden und f\u00fcr die Produktion der Lordosenst\u00fctzen die Beklagte zust\u00e4ndig sein sollte und die im Lizenzvertrag genannte D Ger\u00e4tebau auch nicht \u00fcber die dazu ben\u00f6tigten Produktionsmittel verf\u00fcgte. Dass der Zeuge A wusste, dass bei der Beklagten Lordosenst\u00fctzen f\u00fcr Autositze gefertigt wurden, ergibt sich daraus, dass er im Juni 1998 die Fertigungsst\u00e4tte der Beklagten besuchte und anl\u00e4sslich dieses Besuches in der Werkshalle die Fertigung von Lordosenst\u00fctzen gesehen hat. Hierzu haben die Zeugen U, W und X \u00fcbereinstimmend bekundet, der Zeuge A habe, um in die B\u00fcros gelangen zu k\u00f6nnen, durch die Fertigungshalle gehen m\u00fcssen, weil die B\u00fcros keine eigenen Au\u00dfeneing\u00e4nge besessen h\u00e4tten. Die gegenteilige Aussage des Zeugen A, er habe nicht gewusst, was die Beklagte produziert und habe auch deren Produktionsst\u00e4tte nicht gesehen, hat sich selbst die Kl\u00e4gerin nicht zueigen gemacht, denn in ihrem Schriftsatz vom 15. August 2008 (Bl. 683 d.A.) r\u00e4umt sie selbst ein, dass der Zeuge A im Juni 1998 die Fertigungsst\u00e4tte der Beklagten besuchte und anl\u00e4sslich dieses Besuchs die Produktion elektrisch angetriebener Lordosenst\u00fctzen gesehen hat, wobei der Zeuge A u.a. vom Zeugen X begleitet den Hauptgang der Halle entlanggegangen ist und hierbei einen Blick auf die Lordosenproduktion werfen konnte, auch wenn diese F\u00fchrung nur maximal 5 Minuten gedauert haben mag. Dies alles ist infolgedessen unstreitig geworden. Dass der Zeuge A nicht die Produktion erfindungsgem\u00e4\u00dfer Lordosenst\u00fctzen gesehen hat, ist unerheblich. Aus dem Umstand, dass in der Fertigungshalle der Beklagten \u00fcberhaupt Lordosenst\u00fctzen hergestellt wurden, musste sich f\u00fcr den Zeugen A zwingend ergeben, dass jedenfalls auch bei der Beklagten die lizenzierten Gegenst\u00e4nde gefertigt werden w\u00fcrden. Im Verlauf der Korrespondenz vor dem Zustandekommen der stillen Vereinbarung hat er auch nicht bem\u00e4ngelt, dass einzelne Erkl\u00e4rungen des Zeugen G auf Gesch\u00e4ftspapier der Beklagten dokumentiert waren, und er hat auch die Nutzung des Klagepatentes durch die Beklagte nicht beanstandet und die hierf\u00fcr erfolgten Lizenzgeb\u00fchrenzahlungen der D Ger\u00e4tebau entgegengenommen. Die von der Kl\u00e4gerin aufgestellte Berechnung, bei der sie zu dem Ergebnis kommt, die von der Beklagten hergestellten Lordosenst\u00fctzen ben\u00f6tigten nicht einmal eine volle Arbeitskraft, ist kein Indiz daf\u00fcr, dass die Lordosenfertigung in der Werkshalle der Beklagten nicht sichtbar war. Die Frage der Sichtbarkeit h\u00e4ngt von der Gr\u00f6\u00dfe der hierf\u00fcr ben\u00f6tigten Produktionsanlagen ab, die nichts mit der Zahl der zu ihrer Bedienung ben\u00f6tigten Mitarbeiter zu tun hat. Im \u00fcbrigen musste dem Zeugen A beim Anblick dessen, dass in dieser Werkshalle \u00fcberhaupt Lordosen in gr\u00f6\u00dferer St\u00fcckzahl gefertigt wurden, klar sein, dass auch die sp\u00e4ter lizenzierten Lordosenst\u00fctzen jedenfalls zum Teil auch hier gefertigt w\u00fcrden. Dementsprechend hatte der Zeuge A w\u00e4hrend der Dauer des Lizenzvertrages die Nutzung durch die Beklagte auch nicht beanstandet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Beklagten steht auch kein privates Vorbenutzungsrecht zu. Hinsichtlich der Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ergibt sich das schon daraus, dass der in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 10 dargestellte Gegenstand nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten (S. 26 ihrer Berufungsbegr\u00fcndung vom 19. Mai 2004, Bl. 177 d.A.) erst um 1999 entwickelt worden ist und somit eine andere Ausgestaltung aufwies. Diese \u00c4nderung betrifft gerade die Ausgestaltung der Klemmnuten, weil die Dimensionierung der Seitenw\u00e4nde verringert und diejenige der mittleren Zunge vergr\u00f6\u00dfert wurde. Da das Vorbenutzungsrecht nur dem am Priorit\u00e4tstag vorhandenen Besitzstand des Vorbenutzers erhalten will, ist seine ausnahmsweise vom Patentinhaber hinzunehmende Benutzung auf den damals vorhandenen Besitzstand beschr\u00e4nkt. Weiterentwicklungen \u00fcber den Umfang der bisherigen Benutzung hinaus sind ihm verwehrt, wenn sie in den Gegenstand der gesch\u00fctzten Erfindung eingreifen. Anderenfalls w\u00fcrde nicht nur der bei der Anmeldung des Patentes vorhandene Besitzstand gesch\u00fctzt, sondern dieser unter gleichzeitiger weiterer Einschr\u00e4nkung des Rechts an dem Patent auf urspr\u00fcnglich nicht Vorhandenes erweitert (BGH, GRUR 2002, 231, 233\/34 \u2013 Biegevorrichtung).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform II gilt nichts anderes. Die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 10 stammt jedoch erst vom 21. August 1996 und ist damit nach dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes entstanden. Da die Originalzeichnung aus dem Jahre 1995 nicht mehr vorhanden ist, kann nicht nachvollzogen werden, ob die auf der Zeichnung selbst angegebenen \u00c4nderungen auch die Klemmnuten betrafen, insbesondere ob auch bei der jetzt nicht mehr vorhandenen Zeichnung schon eine Klemmnut mit einer elastischen Zunge vorhanden war. Die \u00c4nderungsliste auf der Zeichnung betrifft auch den Haltedraht, so dass es nahe liegt, dass, da die Klemmnut mit dem Haltedraht zusammen wirken muss, auch insoweit \u00c4nderungen vorgenommen worden sind. Dar\u00fcber hinaus stammt die Zeichnung von der D N\u00fcrnberg und nicht von der Beklagten. Vor allem aber spricht der Umstand, dass die D Ger\u00e4tebau f\u00fcr die angeblich vorbenutzte Ausf\u00fchrungsform eine Lizenz an dem Klagepatent nahm, eindeutig gegen den Erfindungsbesitz zum Priorit\u00e4tszeitpunkt; die Erkl\u00e4rung der Beklagten hierzu (S. 26 der Berufungsbegr\u00fcndung, Bl. 177 d.A.), ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der Zeuge G habe seinerzeit die Vorbenutzung nicht gekannt, \u00fcberzeugt nicht, zumal sich weder die Beklagte noch die D Ger\u00e4tebau w\u00e4hrend der Dauer des Lizenzvertrages B1 und auch im Zusammenhang mit dessen K\u00fcndigung darauf berufen haben, wegen ihrer Vorbenutzungshandlungen seien sie auf eine Nutzungserlaubnis durch den Patentinhaber nicht angewiesen, sondern sich statt dessen bem\u00fcht haben, die ihnen vom Zeugen A durch seine Vertragsk\u00fcndigung entzogene Nutzungserlaubnis noch bis zum 31. M\u00e4rz 2002 aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDass die Beklagte, weil sie entgegen \u00a7 9 PatG eine patentierte Erfindung benutzt hat, der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Gegenstand des Klageschutzrechtes zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt; auf diese Darlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei hat die Beklagte nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01157 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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