{"id":5952,"date":"2009-01-15T17:00:24","date_gmt":"2009-01-15T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5952"},"modified":"2016-06-20T07:10:59","modified_gmt":"2016-06-20T07:10:59","slug":"2-u-5503-sammelhefter-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5952","title":{"rendered":"2 U 55\/03 &#8211; Sammelhefter III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01076<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Januar 2009, Az. 2 U 55\/03<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufungen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten gegen das am 15. Mai 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf werden mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass in Abschnitt I.2e) des landgerichtlichen Urteilsausspruches die Worte \u201eder nicht durch Abzug von Fixkosten um variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter 1.1 genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden\u201c gestrichen werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kl\u00e4gerin zu 2\/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1\/3 zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 350.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird f\u00fcr das Berufungsverfahren auf 2.000.000,&#8211; DM (1.022.583,76 Euro) festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war eingetragene Inhaberin des im. Mai 2006 durch Zeitablauf erloschenen deutschen Patentes 36 45 ZZZ (Klagepatent, Anlage K 6, Anlage K 28) betreffend einen Sammelhefter; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten in der Berufungsinstanz noch auf Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<br \/>\nDas Klagepatent beruht auf einer im. Mai 1986 unter Inanspruchnahme einer Schweizer Unionspriorit\u00e4t vom Juni 1985 eingereichten und im. Dezember 1986 offengelegten Anmeldung; seine Erteilung ist im. Januar 1994 ver\u00f6ffentlicht worden. Auf Einspruch der Beklagten hat das Bundespatentgericht das Klagepatent durch Beschluss vom 25. Januar 2001 (BPatGE 44, 193) mit folgendem Patentanspruch 1 beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten:<br \/>\nSammelhefter mit einer Sammelstrecke mit sattelf\u00f6rmiger Auflage, auf die an in einem Maschinentakt angetriebenen Anlegestationen Druckbogen rittlings abgelegt werden, wobei die Sammelstrecke mit quer zu ihrer Beschickungsrichtung mit den Druckbogen l\u00e4ngs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die vereinzelten Druckbogen zu einem Heftapparat transportieren, von dem die auf der Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden Heftkopf geheftet werden, dadurch gekennzeichnet, dass parallel zur erw\u00e4hnten Sammelstrecke wenigstens eine ihr zum Beschicken nachfolgende weitere Sammelstrecke mit sattelf\u00f6rmiger Auflage (3) und mit Mitnehmern (6) vorhanden ist, dass mit jedem Maschinentakt die Anlegestationen (7, 8, 9) nacheinander jeweils eine der einander folgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen beschicken und die auf der weiteren Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden weiteren Heftkopf (12, 13, 33) des Heftapparates (9) geheftet werden, und dass die zusammengetragenen Druckbogen im Wirkbereich des Heftapparates (9) relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die Heftk\u00f6pfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang jeweils w\u00e4hrend eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen.<br \/>\nDie zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 30. September 2002 (BGHZ 152, 172 \u2013 Sammelhefter) zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nAuf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1. hat das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Urteil vom 20. Juli 2004 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung mit Urteil vom 16. Oktober 2007 (Anlagen ROKH 1 und rop 5) abge\u00e4ndert und das Klagepatent mit dem vorstehend wiedergegebenen einzigen Patentanspruch aufrecht erhalten.<br \/>\nDie nachstehend wiedergegebene Figur 1 des Klagepatentes zeigt ein erstes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, die nachstehend ebenfalls wiedergegebenen Figuren 3 und 4 ein weiteres Ausf\u00fchrungsbeispiel, aus dem insbesondere das Beschicken der Sammelstrecke mit aus einer der Anlegestationen kommenden Druckb\u00f6gen und das Heften der auf mehreren Sammelstrecken gesammelten und aufeinandergelegten Druckprodukte ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben in der Bundesrepublik Deutschland unter den Bezeichnungen A 350 und A 480 Sammelhefter vertrieben, deren Aufbau und Funktionsweise sich aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 606 ZZZ der Beklagten zu 1. (Anlage ROKH 8) ergibt, deren Anspruch 1 wie folgt lautet:<br \/>\nSammelhefter f\u00fcr aus gefalteten Druckbogen bestehende Druckprodukte, mit zueinander parallel sich erstreckenden und zu ihrer L\u00e4ngserstreckung quer umlaufenden Sammelstrecken, auf deren sattelf\u00f6rmigen Auflagen die Druckbogen gesammelt und geheftet werden, sowie mit einem Rotationsheftapparat, dessen im Wesentlichen sternf\u00f6rmig angeordnete Heftk\u00f6pfe mit den Sammelstrecken im Heftbereich zusammentreffend angetrieben sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Heftk\u00f6pfe (10) jeweils eine zum Aufsitzen auf die Druckprodukte (27) bestimmte Heftklammer f\u00fchrung (17) und, in diese teleskopisch eingreifend, einen St\u00f6\u00dfel (29) aufweisen, wobei die Flugbahn der Heftklammerf\u00fchrungen (17) und die Umlaufbahn (26) der Auflagen (1) sich \u00fcberschneiden und die Heftklammerf\u00fchrungen (17) auf dem rotierenden Tr\u00e4ger (8) des Heftapparates (2), bezogen auf ihren Radius (R), aus einer Vorlauflage (a) in eine R\u00fccklauflage (c) schwenkbar und gegen eine R\u00fcckstellkraft (32) nach innen verschiebbar gehaltert sind.<br \/>\nEinzelheiten der Heftung verdeutlicht die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der genannten Druckschrift:<\/p>\n<p>Bis zum Januar 2000 war der Heftapparat dieser Sammelhefter wie vorstehend dargestellt mit 10 rotierenden Heftk\u00f6pfen ausger\u00fcstet (Ausf\u00fchrungsform I). Mit Urteil vom 20. Januar 2000 (Anlage K 32) untersagte der Senat den Beklagten die weitere Nutzung dieser Ausf\u00fchrungsform aus dem deutschen Patent 36 16 XXX (Stammpatent [2 U 106\/95; LG D\u00fcsseldorf 4 O 313\/94]). Seit Januar 2000 ist die Anzahl der Heftk\u00f6pfe auf 8 verringert (Ausf\u00fchrungsform II\/1); au\u00dferdem vertreiben die Beklagten Sammelhefter unter der Bezeichnung \u201eC\u201c, von denen ein Exemplar auf der Messe D 2000 in D ausgestellt war (Ausf\u00fchrungsform II\/2). Das Zusammenwirken der Heftk\u00f6pfe mit den Sammelstrecken haben die Beklagten f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform I aus der nachstehend wiedergegebenen Skizze gem\u00e4\u00df Anlage B13 erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>In Bezug auf die Ausf\u00fchrungsformen II\/1 und II\/2 wird das Zusammenwirken von Heftk\u00f6pfen und Sammelstrecken in den nachstehend ebenfalls eingeblendeten Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen B 14 und 15 verdeutlicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, der Sammelhefter der Beklagten entspreche in allen drei Ausf\u00fchrungsformen der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df. Die Beklagten stellen eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Sammelhefter mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre in Abrede und haben vor dem Landgericht ausgef\u00fchrt, weder erfolge mit jedem Maschinentakt eine Beschickung der aufeinanderfolgenden Sammelstrecken mit Druckbogen durch die Anlegestationen nacheinander, noch folgten mindestens zwei Heftk\u00f6pfe beim Heftvorgang jeweils w\u00e4hrend eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf. Letzteres gelte im Hinblick auf die bereits erw\u00e4hnte Entscheidung des Senats zumindest f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsformen II\/1 und II\/2.<br \/>\nMit Urteil vom 15. Mai 2003 hat das Landgericht dem Klagebegehren in Bezug auf die Ausf\u00fchrungsform I entsprochen und wie folgt erkannt:<br \/>\nI.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nSammelhefter mit einer Sammelstrecke mit sattelf\u00f6rmiger Auflage, auf die an in einem Maschinentakt angetriebenen Anlegestationen Druckbogen rittlings abgelegt werden, wobei die Sammelstrecke mit quer zu ihrer Beschickungsrichtung mit dem Druckbogen l\u00e4ngs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die vereinzelten Druckbogen zu einem Heftapparat transportieren, von dem die auf der Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden Heftkopf geheftet werden,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen parallel zur erw\u00e4hnten Sammelstrecke wenigstens eine ihr zum Beschicken nachfolgende weitere Sammelstrecke mit sattelf\u00f6rmiger Auflage und mit Mitnehmern vorhanden ist, und bei denen mit jedem Maschinentakt die Anlegestationen nacheinander jeweils eine der einander folgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen beschicken und die auf der weiteren Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden weiteren Heftkopf des Heftapparates geheftet werden, und bei denen die zusammengetragenen Druckbogen im Wirkbereich des Heftapparates relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die Heftk\u00f6pfe beim Heftvorgang jeweils w\u00e4hrend eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I);<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu der Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 4. Januar 1987 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 1. Mai<br \/>\n1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bun-<br \/>\ndesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden<br \/>\nGrenzen beschr\u00e4nkt;<br \/>\n&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 13. Februar 1994 zu<br \/>\nmachen sind und<br \/>\n&#8211; den Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der An-<br \/>\ngebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr beauftragten, ver-<br \/>\neidigten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mit-<br \/>\nzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn er-<br \/>\nm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzu-<br \/>\nteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthal-<br \/>\nten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,<br \/>\n1.<br \/>\nan die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 4. Januar 1987 bis zum 13. Februar 1994 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 13. Februar 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die gegen die Ausf\u00fchrungsformen II\/1 und II\/2 gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die Ausf\u00fchrungsform I weise Anlegestationen auf, die mit jedem Maschinentakt nacheinander jeweils eine der aufeinanderfolgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen beschickten. Das Wort \u201enacheinander\u201c beziehe sich nicht darauf, ob die Anlegestationen gleichzeitig oder zeitlich versetzt dieselbe Sammelstrecke bedienen, sondern verlange, dass die mehreren Sammelstrecken im Maschinentakt \u2013 eine nach der anderen, n\u00e4mlich \u201enacheinander\u201c \u2013 mit einem Druckbogen beschickt w\u00fcrden. Dieses Beschicken der Sammelstrecken mit einem Druckbogen erfolge auch im Maschinentakt. Im Zusammenhang mit der Klagepatentschrift bedeute diese Vorgabe, dass die Druckbogen zu einem bestimmten, durch den Maschinentakt vorgegebenen Zeitpunkt auf der Sammelstrecke abgelegt werden m\u00fcssen, um zu gew\u00e4hrleisten, dass die Sammelstrecken im Zeitpunkt der \u00dcbergabe der Druckbogen gegen\u00fcber den Anlegestationen eine Position erreicht haben, in der sie die Druckbogen aufnehmen k\u00f6nnen. Wann das vorgelagerte \u00d6ffnen der Druckbogen stattfinde, sei f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Erfindung unerheblich, da es nur auf das Ablegen im Maschinentakt ankomme.<br \/>\nBei der Ausf\u00fchrungsform I folgten die Heftk\u00f6pfe beim Heftvorgang den Sammelstrecken jeweils w\u00e4hrend eines Bewegungsweges im Gleichlauf. Hierbei komme es nicht auf die \u2013 nach dem Vorbringen der Beklagten station\u00e4r angeordneten und zum Heftapparat geh\u00f6renden \u2013 Vorrichtungsteile Heftdrahtf\u00fchrung, Klammerschneider und Biegekulisse an; Heftkopf sei nur derjenige Teil des gesamten Heftapparates, der die fertige Klammer aufnehme, an die Druckbogen heranf\u00fchre und hindurch sto\u00dfe. Bei der Ausf\u00fchrungsform I f\u00e4nden die Heftvorg\u00e4nge auf mindestens zwei Sammelstrecken zur selben Zeit statt, indem sie zwar nicht gemeinsam abliefen, sich aber zeitlich \u00fcberlappten. Die entsprechende Anweisung des Klagepatentes beschr\u00e4nke sich nicht auf die f\u00fcr eine exakte und besch\u00e4digungsfreie Heftung unumg\u00e4ngliche technische Selbstverst\u00e4ndlichkeit, dass jeder einzelne Heftkopf seiner ihm zugeordneten Sammelstrecke w\u00e4hrend des Heftvorgangs im Gleichlauf folgen soll, sondern verlange auch den Gleichlauf der beiden Heftk\u00f6pfe im Verh\u00e4ltnis zueinander. In diesem Gleichlauf m\u00fcsse die Heftung beider oder mehrerer Heftk\u00f6pfe nicht simultan erfolgen, die Heftungen an den betreffenden Sammelstrecken m\u00fcssten sich aber zeitlich \u00fcberlappen, so dass der Abheftvorgang auf der einen Sammelstrecke zu Beginn desjenigen auf der anderen noch nicht abgeschlossen sei. Dies treffe auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu, wie der Senat in seinem vorbezeichneten Urteil vom 20. Januar 2000 dargelegt habe.<br \/>\nSammelhefter mit einem Heftapparat mit 8 Heftk\u00f6pfen entspr\u00e4chen dieser Vorgabe jedoch nicht. Hier befinde sich ausweislich der vorstehend wiedergegebenen Abbildungen jeweils nur ein Heftkopf im Gleichlauf mit der Sammelstrecke, w\u00e4hrend der andere Heftkopf noch herangef\u00fchrt werde und die Klammerf\u00fchrung noch nicht auf dem Druckbogen aufgesetzt habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nMit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren \u2013 abgesehen vom Unterlassungsanspruch \u2013 im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungsformen II\/1 und II\/2 weiter, w\u00e4hrend die Beklagten mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage insgesamt erreichen wollen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, das Landgericht habe den Klagepatentanspruch zu Unrecht darauf beschr\u00e4nkt, dass er zus\u00e4tzlich zu dem Gleichlauf zwischen Heftkopf und seiner Sammelstrecke auch eine zeitliche \u00dcberlappung der Vorg\u00e4nge erfordere und die Klammerf\u00fchrungen zweier benachbarter Heftk\u00f6pfe \u00fcberlappend auf ihren Sammelstrecken bzw. den dort gesammelten Druckbogen aufsetzen m\u00fcssten. Im \u00dcbrigen erf\u00fcllten die angegriffenen Vorrichtungen auch diese Vorgabe, wenn die zu heftenden Druckbogenstapel dick genug seien. Die angegriffenen Gegenst\u00e4nde wiesen auch die anderen streitigen Merkmale des Klagepatentanspruches auf, n\u00e4mlich mindestens zwei parallele Sammelstrecken mit sattelf\u00f6rmiger Auflage und Mitnehmern, die nacheinander im Maschinentakt mit einem Druckbogen beschickt w\u00fcrden, wobei die auf ihnen zusammengetragenen Druckbogen im Wirkbereich des Heftapparates relativ zu den Sammelstrecken still st\u00fcnden und durch einen beim Heftvorgang mit ihnen gleichlaufenden weiteren Heftkopf geheftet w\u00fcrden. Weiterhin gen\u00fcge es zur Verwirklichung der unter Schutz gestellten Lehre, dass der vorauslaufende Heftkopf seine Klammerf\u00fchrung gerade von der Sammelstrecke zur\u00fcckgezogen habe, aber noch auf sie ausgerichtet positioniert bleibe (vgl. Position F in vorstehender Abbildung B14, B15), w\u00e4hrend der nachlaufende Heftkopf die folgende Sammelstrecke zwar noch nicht erreicht habe, aber in Bezug auf sie schon vollst\u00e4ndig positioniert, ausgerichtet und mit vorbereiteter Heftklammer ausgestattet sei (Position A in vorstehender Zeichnung). Der Gleichlauf ergebe sich daraus, dass die Klammerf\u00fchrung federbeaufschlagt sei und w\u00e4hrend des Kontaktes mit der Sammelstrecke von dieser radial etwas nach au\u00dfen verdr\u00e4ngt und aus ihrer Kreisbahn auf eine Bewegungsbahn gezwungen werde, die auch der zu heftende Bogenstapel mit seinem Falzr\u00fccken zur\u00fccklege (vgl. Positionen B bis F der vorstehenden Zeichnung).<br \/>\nNachdem die Parteien den Rechtsstreit in der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung im Umfang ihres Unterlassungsantrages mit R\u00fccksicht auf den Ablauf des Klagepatentes f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt haben, beantragt die Kl\u00e4gerin,<br \/>\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<br \/>\nihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten<br \/>\nSammelhefter mit einer Sammelstrecke mit sattelf\u00f6rmiger Auflage, auf die an in einem Maschinentakt angetriebenen Anlegestationen Druckbogen rittlings abgelegt werden, wobei die Sammelstrecke mit quer zu ihrer Beschickungsrichtung mit den Druckbogen l\u00e4ngs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die vereinzelten Druckbogen zu einem Heftapparat transportieren, von dem die auf der Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen Heftvorgang damit gleichlaufenden Heftkopf geheftet werden,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen parallel zur erw\u00e4hnten Sammelstrecke wenigstens eine ihr zum Beschicken nachfolgende weitere Sammelstrecke mit sattelf\u00f6rmiger Auflage und Mitnehmern vorhanden ist,<br \/>\nund bei denen mit jedem Maschinentakt die Anlegestationen nacheinander jeweils eine der einander folgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen beschicken und die auf der weiteren Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden weiteren Heftkopf des Heftapparates geheftet werden und bei denen die zusammengetragenen Druckbogen im Wirkbereich des Heftapparates relativ zu den Sammelstrecken still stehen und die Heftk\u00f6pfe beim Heftvorgang jeweils w\u00e4hrend eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen,<br \/>\nwobei es nicht notwendig ist, dass die jeweiligen Ber\u00fchrungen zwischen den auf die aufeinander folgenden Sammelstrecken abgelegten Druckbogen und den Heftklammerf\u00fchrungen der jeweils beim Heftvorgang damit gleichlaufenden Heftk\u00f6pfe seitlich \u00fcberlappen,<br \/>\nund zwar unter Angabe der bereits f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform I vom Landgericht zuerkannten Einzelausk\u00fcnfte,<br \/>\n2.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 13. Februar 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\ndas angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern, soweit das Landgericht zu ihrem<br \/>\nNachteil erkannt hat, und die Klage vollst\u00e4ndig abzuweisen.<br \/>\nSie sind der Auffassung, auch die Ausf\u00fchrungsform I. entspreche nicht der technischen Lehre des Klagepatentes. Unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag f\u00fchren sie zur Begr\u00fcndung aus, wie bei allen Ausf\u00fchrungsformen beschickten die Anlegestationen auch hier die Sammelstrecken nicht \u201emit jedem Maschinentakt\u201c, und dies geschehe auch nicht \u201enacheinander\u201c bei einer Sammelstrecke nach der anderen, sondern \u00fcberlappend w\u00e4hrend mehrerer Maschinentakte. Das Beschicken beginne mit dem Eink\u00e4mmen des Druckbogens \u00fcber eine Sammelstrecke und dauere bis zum Ablegen des Druckbogens aus der Sammelstrecke. Dieser Vorgang nehme bei den angegriffenen Anlagen mindestens f\u00fcnf Winkeldrehungen der Sammelstrecken und damit auch f\u00fcnf Maschinentakte in Anspruch.<br \/>\nAu\u00dferdem seien keine Anlegestationen im Sinne des Klagepatentes vorhanden, denn die angegriffenen Anlagen arbeiteten wie in der zum Stand der Technik geh\u00f6renden europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 095 603 beschrieben.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus finde kein \u00fcberlappendes Heften statt, wie es die Erfindung voraussetze; es gebe keinen Zeitabschnitt, w\u00e4hrend dessen sich mindestens zwei Heftk\u00f6pfe mit ihrer jeweiligen Auflage im Gleichlauf bewegten. Derartiges geschehe auch nicht bei dickeren Bogenstapeln, weil dann der Abstand der Rotationsheftk\u00f6pfe entsprechend gr\u00f6\u00dfer eingestellt werden m\u00fcsse. \u00dcberdies folgten die Heftk\u00f6pfe den Sammelstrecken nur unvollst\u00e4ndig, weil bestimmte Teile des Heftkopfes, n\u00e4mlich Heftdrahtzuf\u00fchrung, Klammerschneider und Biegekulisse f\u00fcr die Klammerbildung station\u00e4r blieben. Anstelle eines Gleichlaufes rotierten die Sammelstrecken gegen und die Heftorgane im Uhrzeigersinn, wobei die Heftk\u00f6pfe eine Kippbewegung der Klammerf\u00fchrung ausf\u00fchrten, wie sie in der vorbekannten deutschen Auslegeschrift 1 055 ZXY beschrieben werde.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<br \/>\nDie Beklagten haben ein Gutachten (Anlage B 19) vorgelegt, das Universit\u00e4tsprofessor Dr.-Ing. Klaus D. E, , in ihrem Auftrag erstellt hat.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Beide Berufungen sind zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht nur hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform I eine \u00dcbereinstimmung mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre festgestellt und f\u00fcr die beiden anderen Ausf\u00fchrungsformen verneint. Die Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 23. Dezember 2008 und der Beklagten vom 8. Januar 2009 verlangen keine abweichende Beurteilung und erfordern auch nicht, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>Allerdings hat der Senat aus dem Rechnungslegungsausspruch die Bezugnahme auf Fix- und variable Gemeinkosten gestrichen, da die hiermit zusammenh\u00e4ngenden Fragen erst im H\u00f6heverfahren und noch nicht im hier vorliegenden Grundverfahren zu er\u00f6rtern sind. Da sich der Umfang der geschuldeten Rechnungslegung durch das Hinzuf\u00fcgen oder Weglassen dieses Zusatzes nicht \u00e4ndert (BGH GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren), war die Entfernung dieses Zusatzes nicht mit einer teilweisen Klageabweisung verbunden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Sammelhefter, auf den sich das Klagepatent bezieht, sammelt gedruckte und gefaltete Bogen (Druckbogen) und heftet sie anschlie\u00dfend in der selben Maschine zur Herstellung mehrseitiger Druckprodukte wie Zeitschriften, Brosch\u00fcren oder dergleichen. Er besteht aus den Komponenten Anlegestation, Sammelstrecke und Heftapparat. Die Anzahl der Anlegestationen entspricht derjenigen der Druckbogen des fertigen Druckproduktes, von denen jeder eine Doppelseite der fertigen Zeitschrift bildet. Jede Anlegestation liefert an die Sammelstrecke einen bestimmten Druckbogen, und zwar die erste Anlegestation den innersten Druckbogen des sp\u00e4teren Druckproduktes, und die zweite ebenso wie jede weitere den jeweils von innen nach au\u00dfen betrachtet n\u00e4chstfolgenden Druckbogen. Die Sammelstrecke nimmt die von den Anlegestationen auf ihrer sattelf\u00f6rmigen Auflage rittlings abgelegten Druckbogen auf. Mitnehmer schieben die Druckbogen l\u00e4ngs ihrer Auflage von Anlegestation zu Anlegestation auf der Sammelstrecke vor bis zum Heftapparat, der sie im Falzbereich heftet und zu fertigen Druckprodukten zusammenf\u00fcgt.<br \/>\nEin Sammelhefter dieser Art ist nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Abs. [0003] Anlage rop 8, die den nachfolgenden Er\u00f6rterungen zugrunde gelegt wird) aus der Schweizer Patentschrift 519 933 (Anlage K 10) bekannt, deren Figuren 1 bis 3 nachstehend wiedergegeben sind. Dieser schiebt die rittlings \u00fcbereinander gelegten Druckbogen (13, Bezugszeichen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen) auf einer einzigen Sammelstrecke (7) nicht l\u00e4ngs, sondern quer zu den sattelf\u00f6rmigen Auflagen vor und f\u00fchrt die gesammelten Druckbogen mit Hilfe l\u00e4ngs der Auflage wirksamer Mitnehmer mit gleichf\u00f6rmiger Geschwindigkeit zu einem Heftapparat, der sie mit mindestens einem beim Heftvorgang damit gleichlaufenden Heftkopf (14) heftet. Der Heftapparat mit den zwei Heftk\u00f6pfen (14) bewegt sich w\u00e4hrend des Heftvorganges in der Transportrichtung der Sammelstrecke und f\u00e4hrt dann zur\u00fcck (vgl. BPatG, Anlage K 25, S. 19 mittlerer Absatz).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt (Abs. [0002] und [0003]), ist der Nachteil dieses Sammelhefters seine geringe Arbeitsgeschwindigkeit, die u.a. darauf zur\u00fcck geht, dass f\u00fcr die Bearbeitung der Druckbogen wie \u00d6ffnen, Heften und Auswerfen nur ein Bruchteil eines Maschinentaktes zur Verf\u00fcgung steht, wobei selbst moderne Anlagen dieser Bauart maximal 5 Exemplare pro Sekunde produzieren k\u00f6nnen.<br \/>\nDer Erfindung liegt das technische Problem zugrunde (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0010]), die Produktionsgeschwindigkeit des vorbekannten Sammelhefters ohne Verlust an Verarbeitungspr\u00e4zision zu erh\u00f6hen.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt der einzige Anspruch des Klagepatentes in seiner im Einspruchsverfahren und sp\u00e4ter vom Bundesgerichtshof auch im Nichtigkeitsverfahren aufrechterhaltenen Fassung einen Sammelhefter mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1.<br \/>\nDer Sammelhefter weist Anlegestationen (7, 8, 19) auf, die im Maschinentakt angetrieben und an Sammelstrecken angeordnet sind.<br \/>\n2.<br \/>\nParallel zur ersten Sammelstrecke ist wenigstens eine ihr zum Beschicken nachfolgende weitere Sammelstrecke vorhanden.<br \/>\n3.<br \/>\nDie Anlegestationen beschicken mit jedem Maschinentakt nacheinander jeweils eine der einander folgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen.<br \/>\n4.<br \/>\nJede Sammelstrecke weist auf:<br \/>\n4.1<br \/>\neine sattelf\u00f6rmige Auflage (3), auf die Druckbogen rittlings abgelegt werden, und<br \/>\n4.2<br \/>\nquer zu ihrer Beschickungsrichtung l\u00e4ngs der Auflage wirksame Mitnehmer (6), welche die vereinzelten Druckbogen zu einem Heftapparat (9) transportieren.<br \/>\n5.<br \/>\nDie auf einer Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen werden geheftet:<br \/>\n5.1<br \/>\nauf der ersten Sammelstrecke durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden Heftkopf (12, 13, 33) des Heftapparates und<br \/>\n5.2<br \/>\nauf der weiteren Sammelstrecke durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden weiteren Heftkopf.<br \/>\n6.<br \/>\nIm Wirkbereich des Heftapparates<br \/>\n6.1<br \/>\nstehen die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken still und<br \/>\n6.2<br \/>\nfolgen die Heftk\u00f6pfe beim Heftvorgang jeweils w\u00e4hrend eines Bewegungsweges den Sammelstrecken (und den Druckbogen) im Gleichlauf.<br \/>\nDer Kern der in dieser Merkmalskombination beschriebenen Ma\u00dfnahmen zur Erh\u00f6hung der Produktionsgeschwindigkeit des bekannten Sammelhefters liegt aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmanns \u2013 im Anschluss an die Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofes in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeits-Berufungsurteil vom 16. Oktober 2007 (Anlage ROKH 1, Tz. 21) ein Maschinenbauingenieur mit praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion papierverarbeitender Maschinen \u2013 darin, mehrere Sammelstrecken statt bisher einer vorzusehen und wenigstens zweien von ihnen jeweils einen Heftkopf zuzuordnen, der der ihm zugeordneten Sammelstrecke w\u00e4hrend des Heftvorgangs im Gleichlauf folgt (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0012], BPatG Anlage K 25, S. 18, 19, 22 und 23; BGH, a.a.O., Tz. 21 und 29). Beides muss zusammentreffen, um den erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Erfolg zu erreichen. Verwendet man f\u00fcr mehrere Heftk\u00f6pfe nur eine Sammelstrecke, ergibt sich eine zu langsame Arbeitsweise (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0003]); verwendet man einen einzigen Heftkopf f\u00fcr mehrere Sammelstrecken, muss dieser s\u00e4mtliche Druckprodukte bearbeiten, und f\u00fcr den Heftvorgang steht wiederum jeweils nur ein Bruchteil des Maschinentaktes zur Verf\u00fcgung.<br \/>\nMit der Erh\u00f6hung der Anzahl der Sammelstrecken, ihrer Beschickung mit Druckbogen und ihrer Arbeitsweise beim Transport zum Heftapparat befassen sich die Merkmale 1 bis 4.2 der vorstehenden Merkmalsgliederung, w\u00e4hrend die Merkmale 5 bis 6.2 die Arbeitsweise der Heftk\u00f6pfe und ihr Zusammenwirken mit den Sammelstrecken beim Heftvorgang betreffen. Die Sammelstrecken erhalten die von ihnen zu transportierenden Druckbogen aus Anlegestationen, die in den Merkmalen 1 und 3 angesprochen werden. Diese sollen im Maschinentakt angetrieben sein und mit jedem Maschinentakt nacheinander jeweils eine der einander folgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen beschicken und den Druckbogen auf der sattelf\u00f6rmigen Auflage rittlings ablegen (Merkmal 4.1), der hierzu ge\u00f6ffnet bzw. gespreizt ankommen muss (Klagepatentschrift Abs. [0018]). Weitere Funktionen weist ihnen der Patentanspruch nicht zu. Insbesondere ist es gleichg\u00fcltig, ob der Bogen erst unmittelbar vor dem Ablegen gespreizt wird wie in den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatentes (vgl. Figur 1 in Verbindung mit Abs. [0018] und Figur 3 in Verbindung mit Abs. [0025]) oder ob er schon vorher ge\u00f6ffnet und in diesem Zustand \u00fcber eine bestimmte Entfernung gef\u00f6rdert wird, bevor er die Sammelstrecke erreicht. Entsprechend enth\u00e4lt der Patentanspruch auch keine n\u00e4heren Angaben f\u00fcr den Durchschnittsfachmann, wie die Anlegestation ausgestaltet sein und wie der Beschickungsvorgang im einzelnen ablaufen soll. Der Hinweis in der Beschreibung (Abs. [0018]) auf die bekannte Anlegestation aus der US-Patentschrift 3 199 862 erfolgt nur beispielhaft, so dass jede Vorrichtung, die die vorgenannten Vorgaben erf\u00fcllt, eine Anlegestation im Sinne der patentierten Erfindung sein kann.<br \/>\nAuch Zuf\u00f6rderer der aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 095 603 bekannten Art k\u00f6nnen im Rahmen der im Klagepatent beanspruchten technischen Lehre als Anlegestation eingesetzt werden. Die Klagepatentschrift befasst sich in ihren einleitenden Ausf\u00fchrungen zum Stand der Technik zwar auch mit dieser Druckschrift kritisch (vgl. Abs. [0005]), bem\u00e4ngelt aber im Gegensatz zum Stammpatent nicht die Art und Weise der Druckbogenzuf\u00fchrung, sondern nur das Fehlen eines Heftapparates. Die Entscheidungen des Bundespatentgerichts im Einspruchs- (Anlage K 25) und des Bundesgerichtshofes im Nichtigkeitsverfahren (Anlage ROKH 1) besagen nichts Gegenteiliges; beide er\u00f6rtern diese Druckschrift nicht.<br \/>\nDass die Anlegestationen nach Merkmal 1 im Maschinentakt angetrieben sein sollen, dient ersichtlich dazu, dass das in Merkmal 3 gelehrte Beschicken der Sammelstrecke mit einem Druckbogen ordnungsgem\u00e4\u00df ablaufen kann. \u201eNacheinander\u201c bedeutet zun\u00e4chst, dass jede Anlegestation eine Sammelstrecke nach der anderen mit Druckbogen beschickt und nicht alle gleichzeitig (so zutreffend Gutachten Prof. Dr. E, Anlage B 19, S. 16), was sich bereits aus Merkmal 2 ergibt, und dar\u00fcber hinaus, dass die nachfolgenden Auflagen der Sammelstrecke erst beschickt werden, wenn alle anderen Sammelstrecken an gleicher Position zuvor bedient worden sind und die nachfolgenden Anlegestationen ihre Druckbogen erst ablegen, wenn die vorher passierte Anlegestation ihren Druckbogen bereits abgeworfen hat, anderenfalls w\u00e4re die richtige Reihenfolge der Druckbogen beim fertigen Erzeugnis nicht sichergestellt (vgl. Abs. [0012] der Klagepatentbeschreibung). Das soll sich mit jedem Maschinentakt wiederholen, so dass jede Anlegestation mit jedem Takt jeweils einen Druckbogen auf einer der Sammelstrecken ablegt, wobei zuerst die in Transportrichtung vorderen Auflagen aller Sammelstrecken bedient und danach die folgenden Auflagen aller Sammelstrecken beschickt werden. Wie die Auflagen der einzelnen Sammelstrecken an den Anlegestationen vorbeigef\u00fchrt werden, l\u00e4sst der Patentanspruch offen; im Gegensatz zum Stammpatent wird nicht vorgeschrieben, die Sammelstrecken um eine Trommelachse rotierend auszubilden (vgl. BPatG Anlage K 25, S. 15 unten); dass die Klagepatentschrift in den Figuren und in der Beschreibung (Abs. [0018], [0019], [0025] und [0026]) derartige Ausgestaltungen er\u00f6rtert, betrifft nur Besonderheiten der dort gezeigten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele. Wird jedoch eine solche Ausgestaltung gew\u00e4hlt, dann soll erfindungsgem\u00e4\u00df die Beschickung der ersten Sammelstrecke erst wieder aufgenommen werden, wenn die Trommelwelle eine volle Drehung um 360\u00b0 ausgef\u00fchrt hat und alle anderen Sammelstrecken demzufolge beschickt worden sind (vgl. Beschreibung Abs. [0018], [0025] und Figuren 1 bis 3). Wie das zweite Ausf\u00fchrungsbeispiel in Figur 3 in Verbindung mit Abs. [0025] der Klagepatentschrift zeigt, muss der Vorgang von der \u00dcbernahme des Druckbogens aus der Anlegestation bis zum Ablegen auf der Auflage der Sammelstrecke erfindungsgem\u00e4\u00df nicht in einem einzigen Maschinentakt abgewickelt werden und abgeschlossen sein; dort nimmt dieser Vorgang mindestens 5 Maschinentakte in Anspruch; er beginnt mit dem F\u00f6rdern des Bogens in die Tasche (21) und endet mit dem Aufsitzen des Bogens auf der Auflage der Sammelstrecke, dazwischen wird der Bogen ge\u00f6ffnet und weitergef\u00f6rdert, was etwa 4 Maschinentakte dauert.<br \/>\nWesentlich ist aber, dass die \u00dcbergabe des Druckbogens aus der station\u00e4ren Anlegestation und der mit den beweglichen Mitnehmern ausgestatteten Sammelstrecke in einem einzigen Maschinentakt erfolgt. Das kann dadurch geschehen, dass man wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel Figur 3 in Verbindung mit Abs. [0025] der Klagepatentschrift jeder Sammelstrecke eine sich mit ihr bewegende Aufnahmetasche mit den Spreizvorrichtungen f\u00fcr den Druckbogen zuordnet, die aber funktionell noch Teil der Anlegestation ist oder indem man die Druckb\u00f6gen in der insgesamt ortsfesten Anlegestation \u2013 gegebenenfalls \u00fcber mehrere Maschinentakte \u2013 so auf das Abwerfen vorbereitet und an die Anlage heranf\u00fchrt, dass der \u00dcbergabe- und Abwerfvorgang in einem einzigen Maschinentakt stattfinden kann.<br \/>\nDie weitere Ma\u00dfnahme zur Beschleunigung der Produktion liegt in der Anordnung mehrerer Heftk\u00f6pfe, von denen jeder einer Sammelstrecke zugeordnet ist (Merkmalsgruppe 5), und in ihrem Zusammenwirken mit der zugeordneten Sammelstrecke beim Heftvorgang (Merkmalsgruppe 6). Dazu werden die zusammengetragenen Druckbogen auf den Sammelstrecken mit Hilfe der in Merkmal 4.2 angesprochenen Mitnehmer zum Heftapparat transportiert. In dessen Wirkungsbereich wird der Vorschub der Bogen in L\u00e4ngsrichtung der Sammelstrecken beendet; sie stehen nunmehr nach Merkmal 6.1 relativ zu den Sammelstrecken still. Damit jeder Heftkopf die Bogen auf der ihm zugeordneten Sammelstrecke einwandfrei heften kann, darf es auch keine relative Bewegung zwischen der jeweiligen Sammelstrecke und dem ihr zugeordneten Heftkopf geben. Die Heftk\u00f6pfe m\u00fcssen deshalb nach Merkmal 6.2 der ihnen jeweils zugeordneten Sammelstrecke beim Heftvorgang w\u00e4hrend eines Bewegungsweges im Gleichlauf folgen. Aus dieser Vorgabe folgt gleichzeitig, dass die Bewegungsrichtung der Sammelstrecken hier eine andere sein muss, als die Vorschubrichtung zum Heftapparat, die im Wirkungsbereich des Heftapparates gerade nicht fortgesetzt wird.<br \/>\nDurch diese Umlenkung der Bewegungsrichtung der Druckbogen und die entsprechende Ausrichtung der Heftk\u00f6pfe unterscheidet sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung von anderen bekannten einschl\u00e4gigen Vorrichtungen, die \u00fcberwiegend auch bereits in der Klagepatentschrift als Stand der Technik er\u00f6rtert und entsprechend gew\u00fcrdigt werden (vgl. dort Abs. [0004] \u2013 [0009]). Auch auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts im Einspruchsverfahren (Anlage K 24, S. 19 ff.) und des Bundesgerichtshofes im Nichtigkeitsverfahren (Anlage ROKH 1, Tz. 25-33) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre sei auch dann befolgt, wenn jeder Heftkopf zeitlich unabh\u00e4ngig vom anderen Heftkopf arbeite, sofern nur jeder f\u00fcr sich w\u00e4hrend des Heftvorgangs der ihm zugeordneten Sammelstrecke im Gleichlauf folge, vermag der Senat dem nicht zuzustimmen. Anders als das Stammpatent verlangt das Klageschutzrecht zwar keine bestimmte Bewegungsrichtung der Sammelstrecken beim Heftvorgang, weil es nicht ausdr\u00fccklich vorgibt, dass sich die Sammelstrecken um eine Trommelachse drehen m\u00fcssen. Wird jedoch eine derartige Konfiguration gew\u00e4hlt, muss der Heftapparat bzw. der einzelne Heftkopf der ihm zugeordneten Sammelstrecke in gleicher Richtung und im gleichen Radialabstand folgen (BGH, a.a.O., Tz. 15). Insoweit gelten, da die Anspruchsvorgaben und die zu deren Erl\u00e4uterung heranzuziehenden Ausf\u00fchrungen der Beschreibung insoweit mit dem Stammpatent \u00fcbereinstimmen, die dortigen Auslegungsgrunds\u00e4tze und \u2013ergebnisse auch sinngem\u00e4\u00df. Das bedeutet, dass auch die Heftk\u00f6pfe untereinander in gleichem Abstand, mit gleicher Geschwindigkeit und mit gleicher Relativwinkelstellung sich fortbewegen m\u00fcssen (vgl. Gutachten Prof. Dr. F, Anlage ROKH 13, S. 13\/14 und 49), anderenfalls ginge auch der Gleichlauf mit den Sammelstrecken verloren, wenn alle Sammelstrecken kontinuierlich und mit gleicher Geschwindigkeit um die Trommelachse rotieren. Nichts anderes ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruches. Dort ist nicht nur im letzten kennzeichnenden Merkmal vorgesehen, dass die Heftk\u00f6pfe beim Heftvorgang jeweils w\u00e4hrend eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen, sondern auch f\u00fcr jede der mindestens vorhandenen zwei Sammelstrecken angeordnet, dass die dort zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden Heftkopf geheftet werden.<br \/>\nAuch die Heftk\u00f6pfe eines Rotationshefters k\u00f6nnen im Rahmen der unter Schutz gestellten technischen Lehre in einem Gleichlauf mit der ihnen jeweils zugeordneten Sammelstrecke gebracht werden. Dies hat der Senat (anders Gutachten Prof. Dr. E, Anlage B 19, S. 29 \u2013 33) in seinem Urteil vom 20. Januar 2000 im Verfahren 2 U 106\/05 (Anlage K 32) und in seinem am heutigen Tage verk\u00fcndeten Urteil in dem Verfahren I-2 U 13\/04 bereits im Hinblick auf das Stammpatent dargelegt. Seine dortigen Ausf\u00fchrungen gelten hier sinngem\u00e4\u00df, so dass auf sie an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Der Gleichlauf kann etwa dadurch erreicht werden, dass sich die vom Rotationshefter und den Sammelstrecken beschriebenen Kreisbahnen im Wirkungsbereich des Heftapparates \u00fcberschneiden und Vorrichtungen vorhanden sind, die daf\u00fcr sorgen, dass im \u00dcberschneidungsbereich entweder die Auflagen der Sammelstrecken oder die Heftk\u00f6pfe oder beide radial nach innen ausweichen k\u00f6nnen und auf diese Weise auf einer gemeinsamen Bahn und im gleichbleibenden Relativwinkel zu einander laufen. Das ist etwas anderes als die Bewegung herk\u00f6mmlicher Rotationshefter, die sich beim Heftvorgang lediglich auf den Sammelstrecken als Gegenlager abw\u00e4lzen; nichts anderes gilt, wenn bei einer solchen Konfiguration die die Klammer eintreibende Vorrichtung gegen\u00fcber dem rotierenden Heftkopf drehbar ist, wie es die deutsche Auslegeschrift 1 055 ZXY beschreibt, und w\u00e4hrend der Eintreibphase stets auf den Ambo\u00df der Gegenwalze ausgerichtet bleibt, denn in beiden F\u00e4llen findet durch den Abw\u00e4lzvorgang eine Relativbewegung und auch eine gewisse Winkelverdrehung statt (vgl. BGH, Anlage ROKH 1, S. 15 Tz. 30 am Ende).<br \/>\nAnders als die Heftk\u00f6pfe muss der Heftapparat als Ganzes den Gleichlauf nicht mit vollziehen. Auch der einzelne Heftkopf muss nicht (anders Gutachten Prof. Dr. E, Anlage B 19, S. 30\/31) mit s\u00e4mtlichen Funktionsteilen mit der zugeordneten Sammelstrecke gleich laufen, insbesondere m\u00fcssen dies nicht die Vorrichtungen f\u00fcr den Heftdrahtvorschub, die Abschneidevorrichtung und die Heftdrahtbiegekulisse. Diese k\u00f6nnen auch station\u00e4r sein oder sich auf einer abweichenden Bahn bewegen. Der im Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung geht es nicht um eine vollst\u00e4ndige Aufz\u00e4hlung der f\u00fcr die Klammerheftung notwendigen Funktionsteile oder einen bestimmten konstruktiven Aufbau des Heftkopfes, sondern um das Vermeiden einer Relativbewegung zwischen den Heftk\u00f6pfen und den Druckbogen bzw. den sie tragenden Sammelstrecken jedenfalls w\u00e4hrend des eigentlichen Heftvorgangs, als den die Klagepatentbeschreibung (Abs. [0012]) das Durchsto\u00dfen und Umbiegen der Heftklammern bezeichnet. Deshalb m\u00fcssen auch nur die f\u00fcr das Zuf\u00fchren, Setzen und Umbiegen der Klammer notwendigen Teile des Heftkopfes den Gleichlauf mit ausf\u00fchren. Hinzu kommen diejenigen Funktionsteile, wie etwa die Klammerf\u00fchrung, die sicherstellen, dass es w\u00e4hrend dieses Vorgangs keine unerw\u00fcnschte Relativbewegung gibt, indem sie den Druckbogenstapel auf der Auflage fixieren und in einer gegen\u00fcber der Klammereintreibvorrichtung definierten Positionen festhalten. Auch sie m\u00fcssen nach dem Aufsetzen auf den Druckbogenstapel den Gleichlauf mit vollziehen. Dementsprechend differenziert das Klagepatent und bezeichnet das Durchsto\u00dfen und Umbiegen der Klammern als \u201eeigentlichen\u201c Heftvorgang, w\u00e4hrend der im Patentanspruch gemeinte Heftvorgang weiter ist und auch das Aufsetzen der Fixierungsmittel einschlie\u00dft, das den \u201eeigentlichen\u201c Heftvorgang einleitet und die notwendige Voraussetzung daf\u00fcr schafft, dass die unerw\u00fcnschte Relativbewegung unterbleibt. Die hieran beteiligten Funktionselemente des Heftkopfes sind gemeint, wenn das Klagepatent von \u201eHeftkopf\u201c spricht. Dagegen kann das Vereinzeln und Zuf\u00fchren der Klammer auch entfernt von den Sammelstrecken und vor Beginn des eigentlichen Gleichlaufs, etwa in der Positionierungsphase des Heftkopfes erfolgen. Dementsprechend enth\u00e4lt die Klagepatentschrift zur konstruktiven Ausgestaltung der Heftk\u00f6pfe keine n\u00e4heren Einzelheiten; ihr in diesem Zusammenhang (Abs. [0022]) gegebener Hinweis auf die Schweizer Patentschrift 549 443 (Anlage B 17) geschieht lediglich beispielhaft; die dort beschriebene Ausgestaltung stellt eine von mehreren M\u00f6glichkeiten dar, die unter Schutz gestellte Erfindung in diesem Teilbereich umzusetzen.<br \/>\nDer Anspruch des Klagepatents verlangt nicht ausdr\u00fccklich, dass die Heftung auf mehreren Sammelstrecken gleichzeitig erfolgt, auch wenn die Ausf\u00fchrungsbeispiele sogar eine Simultanheftung zweier Heftk\u00f6pfe beschreiben. Dass das Klagepatent keinen Unteranspruch entsprechend Anspruch 2 des Stammpatentes aufweist, dessen Gegenstand eine gleichzeitige Heftung ist, bedeutet nicht, dass der allgemeiner gefasste Wortlaut des Patentanspruches auf den Inhalt der Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nkt werden muss; letzteres w\u00e4re nur zul\u00e4ssig, wenn aus der Sicht des Fachmanns die unter Schutz gestellte Lehre nur auf diesem Wege verwirklicht werden kann. Im vorliegenden Fall entnimmt der Fachmann dem Zusammenhang der Merkmale 5, 5.1, 5.2 und 6.2 allerdings, dass die Heftung auf zwei benachbarten Sammelstrecken jedenfalls zumindest teilweise w\u00e4hrend ein und derselben Gleichlaufphase stattfinden muss. Das bedeutet auch hier nicht anders als im Stammpatent, dass die nach dem Positionieren des Heftkopfes auf der Sammelstrecke bis zu dessen Entfernung anfallenden Arbeitsvorg\u00e4nge, die den Heftvorgang bilden, zeitlich \u00fcberlappend ausgef\u00fchrt werden m\u00fcssen und mindestens zwei hintereinanderlaufende Heftk\u00f6pfe auf jeweils \u201eihren\u201c Sammelstrecken gleichzeitig aufgesetzt sind, der nachlaufende Heftkopf also bereits aufsetzt, bevor der vorauslaufende wieder abgehoben wird. Zeitlich nacheinander folgende Heftvorg\u00e4nge, etwa auch das nacheinander erfolgende Heften auf den rotierenden Sammelstrecken durch einen sich auf ihnen abw\u00e4lzenden Heftkopf entsprechen dieser Lehre nicht. Es geht darum, die Produktionsgeschwindigkeit gerade dadurch zu erh\u00f6hen und mehr Zeit f\u00fcr die Vornahme des Heftvorgangs zu schaffen, dass die Produkte mehrerer Sammelstrecken gleichzeitig bearbeitet werden und der Heftapparat mit allen Heftk\u00f6pfen hierzu nur einmal positioniert werden muss (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0010], [0012]). Die hierdurch gegen\u00fcber der Einzelpositionierung eingesparte Zeit, n\u00e4mlich der Zeitraum der Weiterdrehung der Sammeltrommel um den Winkel zwischen zwei Sammelstrecken und der Zeitgewinn durch die zumindest teilweise gleichzeitig stattfindende Heftung der Produkte mehrerer Sammelstrecken sollen die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Steigerung der Arbeitsgeschwindigkeit bewirken (vgl. BGH, Anlage ROKH 1, Tz. 15). Allein der auch beim herk\u00f6mmlichen Rotationshefter gegebene Zeitgewinn durch eine dichtere Abfolge der Heftvorg\u00e4nge nacheinander gen\u00fcgt dazu noch nicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGeht man hiervon aus, hat das Landgericht zu Recht die Ausf\u00fchrungsform I als patentverletzend und die Ausf\u00fchrungsformen II71 und II\/2 als patentfrei beurteilt.<br \/>\na)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungsform I f\u00e4llt unter die schutzbeanspruchte Lehre.<br \/>\naa) Die Merkmale 1 und 3 der vorstehenden Merkmalsgliederung sind verwirklicht. Es sind Anlegestationen vorhanden, denn unstreitig werden auch in der angegriffenen Anlage die einzelnen Druckbogen den Sammelstrecken zugef\u00fchrt und kommen dort gespreizt an \u2013 weitere konstruktive Einzelheiten werden in der schutzbeanspruchten technischen Lehre f\u00fcr die Anlegestationen nicht verlangt. Au\u00dferdem sind diese Anlegestationen im Maschinentakt angetrieben und beschicken mit jedem Maschinentakt nacheinander jeweils eine der einander folgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen. Mit jedem Maschinentakt werden Druckbogen auf die F\u00f6rderstrecke zu den Sammelstrecken gebracht, mit jedem Maschinentakt wird auch aus jeder Anlegestation ein Druckbogen auf einer Auflage der Sammelstrecke abgelegt. Hierbei werden nacheinander zun\u00e4chst alle Sammelstrecken mit ihrer in Transportrichtung vorderen Auflagefl\u00e4che bedient, bevor in gleicher Weise mit den nachfolgenden Auflagefl\u00e4chen verfahren wird, und mit der selben Arbeitsweise legen auch die sp\u00e4ter passierten Anlegestationen ihre jeweils weiter nach au\u00dfen zu Liegen kommenden Druckbogen auf den Sammelstrecken ab. Dass die Druckbogen f\u00fcr das Zur\u00fccklegen des Weges vom Stapel bis zur Auflagefl\u00e4che der Sammelstrecke eine Zeitspanne von mehreren Maschinentakten unterwegs sind, \u00e4ndert daran nichts.<br \/>\nbb) Auch die Merkmalsgruppe 5 ist verwirklicht, weil jeder Sammelstrecke ein Heftkopf zugeordnet ist, der ihr w\u00e4hrend des Heftvorgangs im Gleichlauf folgt. Hierzu gen\u00fcgt es wie ausgef\u00fchrt, dass nur die am Aufsetz- und am Klammersetzvorgang beteiligte Einheit diesen Gleichlauf mit vollzieht, was unstreitig auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschieht. Der Gleichlauf wird dadurch erzielt, dass wie in der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 606 ZZZ gezeigt, die Heftk\u00f6pfe federbelastet sind und w\u00e4hrend des \u00dcberschneidungsbereiches der Kreisbahnen der rotierenden Sammelstrecken und der Heftk\u00f6pfe radial nach innen ausweichen k\u00f6nnen und auf diese Weise w\u00e4hrend der Aufsetzphase die selbe Bahn beschreiben. Das unterscheidet die angegriffene Vorrichtung von derjenigen nach der deutschen Auslegeschrift 1 055 ZXY, die lediglich sich gegeneinander abw\u00e4lzende mit einer Kippkinematik versehenen Heftk\u00f6pfe offenbart (vgl. die nachstehend eingeblendeten Figuren 3 bis 5 der \u00e4lteren Druckschrift). Dass bei Rotationsheftern generell die Sammelstrecken gegen den und die Heftorgane im Uhrzeigersinn rotieren, ist unerheblich, denn das Klagepatent verlangt nicht, Heftorgane und Sammelstrecken um die selbe Achse konzentrisch anzuordnen (BGH, a.a.O., Tz. 22).<\/p>\n<p>cc) Schlie\u00dflich arbeiten die beiden jeweils gleichzeitig bzw. zeitlich \u00fcberlappend t\u00e4tig werdenden Heftk\u00f6pfe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I entsprechend Merkmal 6.2 auch untereinander im Gleichlauf und f\u00fchren jedenfalls zeitlich \u00fcberlappend den Heftvorgang aus. Das zeigt die von den Beklagten vorgelegte Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 13 eindeutig. Wenn der nachfolgende Heftkopf mit seiner Klammerf\u00fchrung auf der zugeordneten Sammelstrecke (1) aufsetzt (vgl. Position A der genannten Zeichnung), hat der vorauslaufende von seiner Sammelstrecke (2) noch nicht wieder abgehoben (s. Position G). Dass der reine Eintreib- und Umbiegevorgang der Klammer erst nach dem Aufsetzen erfolgt und m\u00f6glicherweise das Eintreiben der Klammer beim nachlaufenden Heftkopf erst nach dem Abheben des vorauslaufenden einsetzt und vor dem Aufsetzen des nachlaufenden endet, ist demgegen\u00fcber unerheblich.<br \/>\ndd) Soweit die Beklagten unter Hinweis auf ihre Anlagen ROKH 5.1 und 5.2 und die in der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2008 erg\u00e4nzend \u00fcberreichten Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage ROKH 15 geltend gemacht haben, neue Messungen h\u00e4tten ergeben, dass zwei aufeinander folgende Heftk\u00f6pfe ihren jeweiligen Heftvorgang nicht mit zeitlicher \u00dcberlappung mit dem benachbarten Heftkopf, sondern jeweils nacheinander vornehmen, k\u00f6nnen sie damit in der Berufungsinstanz nach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr geh\u00f6rt werden. Das diesbez\u00fcgliche Vorbringen ist ein neues Angriffsmittel, denn es weicht ab von der Darstellung in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B13, von der beide Parteien in der ersten Instanz und bis zur Aussetzung der Verhandlung auch im Berufungsrechtszug \u00fcbereinstimmend ausgegangen waren. Der Kl\u00e4gerin ist dem entgegengetreten, weshalb auch nicht von einem unabh\u00e4ngig von \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO stets zu ber\u00fccksichtigenden unstreitigen Vorbringen ausgegangen werden kann. Die Beklagten sind Hersteller bzw. Vertreiber des angegriffenen Sammelhefters. Aufgrund dessen kann davon ausgegangen werden, dass ihnen die technischen Einzelheiten dieser Maschinen bekannt sind und dass ihnen entsprechende Maschinen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Vermessungen zur Verf\u00fcgung stehen und auch in der Vergangenheit w\u00e4hrend des landgerichtlichen Verfahrens zur Verf\u00fcgung gestanden haben, so dass die Kl\u00e4gerin in der Lage und auch im Rahmen ihrer prozessualen Sorgfalts- und auch ihrer Wahrheitspflicht schon mit der Begr\u00fcndung ihrer Klage korrekte Messergebnisse vorzulegen und eventuelle Fehler sp\u00e4testens nach dem Eingang der Klageerwiderung zu berichtigen. Unter diesen Umst\u00e4nden ist es als Nachl\u00e4ssigkeit im Sinne des \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu werten, wenn die im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Messergebnisse in der Berufungsinstanz unter Hinweis auf weitere Messungen als unzutreffend bezeichnet werden, und die Korrektur der angeblich unzutreffenden Messungen nicht ebenfalls schon in erster Instanz aktenkundig gemacht wird. Dass die angeblichen Messfehler, die zur Erstellung der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B13 gef\u00fchrt haben, auch bei dem gebotenen sorgf\u00e4ltigen Vorgehen nicht zu vermeiden waren, behaupten die Beklagten selbst nicht. Unter diesen Umst\u00e4nden er\u00fcbrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 und dem von ihr \u00fcberreichten Gutachten Prof. G (Anlage B 10).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Sammelhefter der Ausf\u00fchrungsformen II\/1 und II\/2 verwirklichen dagegen die im Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln; ihnen fehlt das Merkmal 6.2, weil die Heftvorg\u00e4nge zweier aufeinanderfolgender Heftk\u00f6pfe nicht gleichzeitig im Sinne einer mindestens teilweisen zeitlichen \u00dcberlappung stattfinden. Im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens war unstreitig, dass der vorauslaufende Heftkopf den Druckbogenstapel seiner Sammelstrecke schon wieder verlassen hatte, wenn der nachfolgende auf seiner Sammelstrecke aufsetzt. Das Aufsetzen des nachfolgenden Heftkopfes erfolgt ausweislich der vorstehend wiedergegebenen Zeichnungen Anlagen B14 und B15 erst in der Position B, zu diesem Zeitpunkt hat der vorauslaufende Heftkopf jedoch die Positionen F, bis zu deren Erreichen der auf \u201eseiner\u201c Sammelstrecke aufliegt, wieder verlassen.<br \/>\nDass er in dieser Position A bereits mit vorbereiteter Heftklammer auf die Sammelstrecke ausgerichtet ist, gestattet es noch nicht, diesen Arbeitsschritt schon dem Heftvorgang zuzurechnen, er ist vielmehr noch Teil der Positionierung, weil der Heftkopf noch nicht auf die Druckbogen einwirken kann und erst zu diesem Zweck noch weiter an sie herangefahren werden muss. Erst recht gilt es, wenn man mit dem Sachverst\u00e4ndigen des das Stammpatent betreffenden Verfahrens 2 U 106\/05 betreffend die Ausf\u00fchrungsform I (vgl. Gutachten Prof. Dr. F, Anlage K 35, S. 23 \u2013 25 und 31) den Heftvorgang nur als Zeitspanne vom Durchsto\u00dfen der Heftklammer bis zu deren Umbiegen versteht. Denn wenn auf der nachfolgenden Sammelstrecke das Eintreiben der Klammer beginnt, ist das Umbiegen der Klammer auf der vorausgehenden Sammelstrecke lange abgeschlossen. Das Eintreiben der Klammer hat in der Position C begonnen, der Umbiegevorgang ist in Position E beendet.<br \/>\nAuch bei einer Verarbeitung dicker Druckbogenstapel ergeben sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin keine abweichenden Abl\u00e4ufe; insbesondere l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass bei dicken Stapeln die Klammerf\u00fchrung entsprechend der Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 45 schon bei Position A aufsitzt und bis zur Position G dort verbleibt, w\u00e4hrend die n\u00e4chste Sammelstrecke schon den Punkt A erreicht hat. Auch im Verhandlungstermin vor dem Senat hat die Kl\u00e4gerin das Vorbringen der Beklagten nicht substantiiert widerlegt, die Entfernung von Heftkopf und Sammelstrecke werde entsprechend der Dicke der zu verarbeitenden Stapel in dies H\u00fclle eingestellt, so dass sich Verh\u00e4ltnisse wie in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 45 nicht erg\u00e4ben.<br \/>\nAuch das Vorbringen der Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung. Ihr Vorbringen betreffend die Ausf\u00fchrungsformen II beschr\u00e4nkt sich auf die Vermutung und Schlussfolgerung, die der Gutachter Prof. G aus einer Besichtigung der Ausf\u00fchrungsform I auf die Verh\u00e4ltnisse bei der Ausf\u00fchrungsform II gezogen hat, ohne jedoch diese ebenfalls einer Besichtigung zu unterziehen. Dass der Winkelabstand der Heftk\u00f6pfe untereinander durch die Verminderung ihrer Zahl von 10 auf 8 zunimmt, r\u00e4umt auch die Kl\u00e4gerin ein und kann auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden.<br \/>\nEs liegt auf der Hand, dass bei einer solchen Ausgestaltung, wie sie bei den Ausf\u00fchrungsformen II vorhanden ist, das Merkmal 6.2 auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht wird, denn weil die Heftvorg\u00e4nge zweier aufeinanderfolgender Heftk\u00f6pfe und Sammelstrecken sich nicht zeitlich \u00fcberlappen, sondern nacheinander vorgenommen werden, fehlt es bereits an der erforderlichen Gleichwirkung.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass die Beklagten f\u00fcr die mit der Ausf\u00fchrungsform I begangenen Patentverletzungshandlungen zum Schadenersatz und zur Rechnungslegung verpflichtet ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt; auf diese Darlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEntsprechend dem beiderseitigen Unterliegensanteilen hat der Senat die Kosten des Berufungsverfahrens nach \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 269 Abs. 3 ZPO auf beide Parteien verteilt; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nEs bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach \u00a7 543 ZPO ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzlich Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01076 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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