{"id":5950,"date":"2009-09-03T17:00:45","date_gmt":"2009-09-03T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5950"},"modified":"2016-06-20T06:04:58","modified_gmt":"2016-06-20T06:04:58","slug":"2-u-5209-pressring","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5950","title":{"rendered":"2 U 52\/09 &#8211; Pressring"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01159<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. September 2009, Az. 2 U 52\/09<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3346\">4a O 43\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Auf die Berufung wird das am 26.03.2009 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung untersagt,<\/p>\n<p>Pressringe mit mehr als zwei Pressbacken, welche unter Bildung eines Pressrings gelenkartig miteinander verbunden sind,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 627 xxx ohne Zustimmung der Antragstellerin zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern oder anbieten oder liefern zu lassen,<\/p>\n<p>welche geeignet sind, in einer Kombination aus Presswerkzeug einerseits und Kupplungswerkst\u00fcck und Rohrst\u00fcck andererseits verwendet zu werden,<\/p>\n<p>wobei das Presswerkzeug gebildet wird aus einem der genannten Pressringe sowie wenigstens einer Antriebseinrichtung, mit Hilfe derer die Pressbacken im wesentlichen radial nach innen bewegbar sind, und wobei der Pressring f\u00fcr den Verpressvorgang um die Werkst\u00fccke herumlegbar und dann schlie\u00dfbar ist, wobei zudem die Geometrie von Pressring und Werkst\u00fccken derart aneinander angepasst sind, dass einerseits die Werkst\u00fccke von dem Pressring nach dem Herumlegen um diese nicht vollst\u00e4ndig umschlie\u00dfbar sind und dass andererseits durch Schlie\u00dfen des Pressrings eine Verpressung mit plastischer Verformung bewirkbar ist, wobei ferner die zumindest eine Antriebseinrichtung so ausgebildet ist, dass mit ihr der Pressring aus der Stellung nach dem Herumlegen um die Werkst\u00fccke in die Schlie\u00dfstellung bewegbar ist, wobei weiterhin die Antriebseinrichtung(en) von dem Pressring trennbar ist bzw. sind und die Antriebseinrichtung(en) und der Pressring Kupplungselemente aufweisen, \u00fcber die die Antriebseinrichtung(en) mit den freien Enden des Pressrings in Wirkverbindung bringbar sind, und wobei zumindest ein Teil der Pressbacken in Pressbackentr\u00e4gern relativ zu diesen in Umfangsrichtung bewegbar gef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Verbot wird den Antragsgegnern jeweils ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,&#8211; \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Antragsgegnerinnen zu 1. und 4. an deren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner zu tragen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Die von den Antragsgegnerinnen zu 1. und 4. vertriebenen Pressringe nebst Zwischenzange verletzen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 627 xxx mittelbar. Die Antragsgegner sind der Antragstellerin deshalb gem\u00e4\u00df Artt. 2 Abs. 2, 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 10, 139 Abs. 1 PatG im zuerkannten Umfang zur Unterlassung weiterer Benutzungshandlungen verpflichtet. Als Inhaberin einer Lizenz am Klagepatent, welcher der Patentinhaber am 06.03.2009 die Prozessf\u00fchrung im eigenen Namen gestattet hat, ist die Antragstellerin berechtigt, das betreffende Begehren im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass in der \u201eProzessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung\u201c vom 6. M\u00e4rz 2009 (Anlage AST 2) lediglich die Antragsgegner zu 1. bis 3. und nicht auch die Antragsgegnerin zu 4. namentlich erw\u00e4hnt werden. Es ist unstreitig, dass die Antragsgegner zu 1. und 4. gleicherma\u00dfen die als patentverletzend beanstandeten Pressringe ohne Zustimmung des Patentinhabers vertreiben, dass die Antragsgegner zu 2. und 3. als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht nur das gesch\u00e4ftliche Handeln der Antragsgegnerin zu 1. bestimmen, sondern gleichfalls die Geschicke der Antragsgegnerin zu 4. lenken, und dass der Antragstellerin die Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung im Hinblick auf das gegen alle vier Antragsgegner eingeleitete einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren erteilt worden ist. Bei dieser Sachlage ist es geboten, die Erkl\u00e4rung vom 6. M\u00e4rz 2009 interessengerecht dahin auszulegen, dass die Antragstellerin in die Lage versetzt werden sollte, die von den Antragsgegnern zu 2. und 3. initiierten Verletzungshandlungen zu unterbinden, unabh\u00e4ngig davon, ob sie unter dem Gesch\u00e4ftsbetrieb der Antragsgegnerin zu 1. oder unter dem der Antragsgegnerin zu 2. vorgenommen werden. Abgesehen davon hat die Antragstellerin zwischenzeitlich auch eine klarstellende, auch die Antragsgegnerin zu 4. einschlie\u00dfende Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung des Patentinhabers vorgelegt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Kombination aus einem Presswerkzeug einerseits und damit zu verpressenden Werkst\u00fccken andererseits, n\u00e4mlich einem Kupplungswerkst\u00fcck und Rohrenden, auf die das Kupplungswerkst\u00fcck aufgesetzt wird.<\/p>\n<p>Wie die Verf\u00fcgungspatentschrift einleitend erl\u00e4utert, ist es bekannt, Rohrenden mit Hilfe von Kupplungsh\u00fclsen aus Metall zu verbinden. Zu diesem Zweck werden die Kupplungsh\u00fclsen \u00fcber die zu verbindenden Rohrenden geschoben und mit Hilfe einer Presszange plastisch verformt. Gebr\u00e4uchliche Presswerkzeuge sind zangenartig aufgebaut und besitzen an ihrem freien Ende Klemmbacken, die die Kupplungsh\u00fclse umschlie\u00dfen und die zum Zwecke des Verpressens aufeinander zu bewegt werden k\u00f6nnen. Derartige Presswerkzeuge haben sich nach den Erl\u00e4uterungen der Verf\u00fcgungspatentschrift grunds\u00e4tzlich bew\u00e4hrt, wenn eine nicht allzu gro\u00dfe Durchmesserverkleinerung bzw. Einpresstiefe gefordert wird. Soll die Rohrverbindung h\u00f6heren Innendr\u00fccken standhalten, sind jedoch gr\u00f6\u00dfere Einpresstiefen erforderlich, die wiederum eine Ausstattung des Presswerkzeuges mit mehr als zwei Pressbacken notwendig machen. Der Grund hierf\u00fcr liegt darin, dass ansonsten (d.h. bei der Verwendung von nur zwei Pressbacken) der Abstand zwischen den Stirnseiten der Pressbacken zu Beginn der Verpressung so gro\u00df ist, dass sich im Zuge des Verpressvorganges zwischen den Stirnseiten der sich ann\u00e4hernden Pressbacken nach au\u00dfen vorstehende Stege aus dem Material der Kupplungsh\u00fclse ausbilden, was zur Folge hat, dass sich die Pressbacken nicht vollst\u00e4ndig schlie\u00dfen lassen und deswegen die erforderliche Einpresstiefe nicht erreicht wird. Ein mit mehr als zwei Pressbacken ausgestattetes Presswerkzeug ist beispielsweise aus der deutschen Patentschrift 21 18 782 bekannt, deren Figuren 2 und 3 zum besseren Verst\u00e4ndnis nachstehend wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>Zu der besagten Technik bemerkt die Verf\u00fcgungspatentschrift, dass s\u00e4mtliche Pressbacken (102) beweglich und in radialer Richtung gef\u00fchrt sind, was aufw\u00e4ndige Ma\u00dfnahmen zur F\u00fchrung und zum Antrieb erforderlich mache. Das Presswerkezeug werde hierdurch schwer, schlecht handhabbar und kostspielig.<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung soll es demgem\u00e4\u00df sein, eine Konstruktion vorzuschlagen, die trotz der Anordnung von mehr als zwei Pressbacken m\u00f6glichst einfach, leicht handhabbar und preiswert herstellbar ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents in der vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen und von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Fassung folgende Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Kombination aus Presswerkzeug (91, 92) einerseits und Werkst\u00fccken,<br \/>\nn\u00e4mlich Kupplungswerkst\u00fcck (101) und Rohrende (108), andererseits.<\/p>\n<p>(2) Das Presswerkzeug (91, 92) weist mehr als zwei Pressbacken (94, 95;<br \/>\n110, 111) auf.<\/p>\n<p>(3) Die Pressbacken (94, 95; 110, 111) sind<\/p>\n<p>(a) unter Bildung eines Pressrings (93, 109) gelenkig miteinander verbunden;<\/p>\n<p>(b) mit Hilfe wenigstens einer Antriebseinrichtung (103) im wesentlichen radial nach innen bewegbar.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr den Verpressvorgang ist der Pressring (93, 109) um die Werkst\u00fccke<br \/>\n(101, 108) herumlegbar und dann schlie\u00dfbar.<\/p>\n<p>(5) Die Geometrie von Pressring (93, 109) und Werkst\u00fccken (101, 108) ist<br \/>\naneinander angepasst, derart,<\/p>\n<p>(a) dass die Werkst\u00fccke (101, 108) von dem Pressring (93, 109) nach dem Herumlegen um diese (101, 108) nicht vollst\u00e4ndig umschlie\u00dfbar sind;<\/p>\n<p>(b) das durch Schlie\u00dfen des Pressrings (93, 109) eine Verpressung mit plastischer Verformung bewirkbar ist.<\/p>\n<p>(6) Die zumindest eine Antriebseinrichtung (103) ist so ausgebildet, dass mit ihr der Pressring (93, 109) aus der Stellung nach dem Herumlegen um die Werkst\u00fccke (101, 108) in die Schlie\u00dfstellung bewegbar ist.<\/p>\n<p>(7) Die Antriebseinrichtung(en) (103) ist\/sind von dem Pressring (93, 109)<br \/>\ntrennbar.<\/p>\n<p>(8) Die Antriebseinrichtung(en) (103) und der Pressring (93, 109) weisen<br \/>\nKupplungselemente (102, 105, 118) auf, \u00fcber die die Antriebsein-<br \/>\nrichtung(en) (103) mit den freien Enden des Pressrings (93, 109) in<br \/>\nWirkverbindung bringbar ist\/sind.<\/p>\n<p>(9) Zumindest ein Teil der Pressbacken (94, 95; 111) ist in Pressbackentr\u00e4gern<br \/>\n(97; 113) gef\u00fchrt,<\/p>\n<p>und zwar relativ zu den Pressbackentr\u00e4gern (97; 113) in Umfangsrichtung (K, M) bewegbar.<\/p>\n<p>Auf welche Weise die beschriebene technische Lehre verwirklicht werden kann, verdeutlichen die nachstehend eingeblendeten Ausf\u00fchrungsbeispiele nach den Figuren 1 und 2 der Verf\u00fcgungspatentschrift.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus einem Pressring und einer Zwischenzange, wie sie sich \u2013 in der Reihenfolge ihrer Aufz\u00e4hlung \u2013 aus den nachfolgenden Abbildungen (Anlage AST 14) erschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Der Pressring seinerseits besteht aus drei (\u00e4u\u00dferen) Pressbackentr\u00e4gern (grau), wobei die beiden unteren Tr\u00e4ger mittels einer Bolzenverbindung gelenkig mit dem oberen etwa halbkreisf\u00f6rmigen Pressbackentr\u00e4ger verbunden sind. An den Pressbackentr\u00e4gern (grau) sind wiederum drei Pressbacken (gelb) befestigt, wobei die obere Pressbacke im oberen (halbkreisf\u00f6rmigen) Pressbackentr\u00e4ger aufgenommen ist, w\u00e4hrend die beiden unteren Pressbacken \u00fcber eine Bolzenverbindung schwenkbar an den beiden beweglichen Pressbackentr\u00e4gern angelenkt sind. Infolge dieser Konfiguration lassen sich die unteren Backentr\u00e4ger maulartig \u00f6ffnen, so dass die Pressbacken \u00fcber eine Kupplungsh\u00fclse gelegt werden k\u00f6nnen. Anschlie\u00dfend k\u00f6nnen die Pressbacken durch Zuschwenken der beweglichen Pressbackentr\u00e4ger radial einw\u00e4rts verfahren werden. Wie dies im einzelnen geschieht, verdeutlichen die beiden nachfolgenden Abbildungen (Anlagen AST 25, AST 26).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nBei dem gegebenen Aufbau und der daraus resultierenden Wirkungsweise, die zwischen den Parteien als solche au\u00dfer Streit stehen, macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 Gebrauch, die sich mit dem Presswerkzeug befassen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nHinsichtlich der Anspruchsmerkmale (2), (3b) bis (8) ist dies offensichtlich, wird auch von den Antragsgegnern nicht in Abrede gestellt und bedarf deswegen keiner weiteren Erl\u00e4uterungen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nKeinem ernstlichem Zweifel unterliegt gleichfalls, dass die Pressbacken (gelb bzw. gr\u00fcn) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform i.S.d. Merkmals (3a) unter Bildung eines Pressrings \u201egelenkig miteinander verbunden sind\u201c. Hierzu bedarf es keiner direkten Gelenkverbindung zwischen den einzelnen Pressbacken; vielmehr reicht es aus, wenn die Pressbacken \u00fcberhaupt, und sei es auch blo\u00df mittelbar, gelenkartig untereinander verbunden sind (vgl. BPatG, Urteil vom 05.03.2009, S. 13, 2. Abs. Mitte). Dementsprechend l\u00e4sst es die Verf\u00fcgungspatentschrift selbst als m\u00f6gliche \u2013 und sogar bevorzugte \u2013 Erfindungsvariante zu, dass die obere Pressbacke (110) nach Figur 2 fest an einem Pressbackentr\u00e4ger (112) angeordnet ist, w\u00e4hrend die beiden unteren Pressbacken (111) in Umfangsrichtung verschieblich an Pressbackentr\u00e4gern (113) gef\u00fchrt sind, welche wiederum ihrerseits \u00fcber Schwenkgelenke (114) am oberen Pressbackentr\u00e4ger (112) angelenkt sind (Spalte 4, Zeilen 51-57). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber exakt eine solche \u2013 mittelbare \u2013 Gelenkverbindung der Pressbacken.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAnders als das Landgericht meint, sind die beiden unteren Pressbacken (gelb bzw. gr\u00fcn) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform so in den Pressbackentr\u00e4gern (grau bzw. blau\/rot) gef\u00fchrt, dass die Pressbacken relativ zu den Pressbackentr\u00e4gern in Umfangsrichtung bewegbar sind (Merkmal 9).<\/p>\n<p>Der Verpressvorgang, d.h. die plastische Verformung der Kupplungsh\u00fclse auf den zu verbindenden Rohrenden, beruht erfindungsgem\u00e4\u00df darauf, dass sich die Pressbacken im Zuge des Verpressens radial nach innen bewegen (Merkmal 3b). Diese einw\u00e4rts gerichtete Verlagerung der Pressbacken soll anspruchsgem\u00e4\u00df dadurch hervorgerufen werden, dass der durch die Gesamtheit der Pressbacken gebildete Pressring (Merkmal 3a) mit Hilfe der zumindest einen koppelbaren Antriebseinrichtung geschlossen wird (Merkmal 5b). Beim Einleiten des Pressvorganges sollen die Pressbacken die Kupplungsh\u00fclse nicht auf ihrem gesamten Umfang umgeben, weil die Werkst\u00fccke (Kupplungsh\u00fclse, Rohrenden) nach der ausdr\u00fccklichen Anweisung des Merkmals (5a) nach dem Herumlegen des Pressrings von diesem nicht vollst\u00e4ndig umschlie\u00dfbar sein sollen. Wie auch das Bundespatentgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat (Urteil, S. 12) versteht der Fachmann dies dahingehend, dass die Pressbacken zun\u00e4chst untereinander beabstandet bleiben sollen, damit durch das vollst\u00e4ndige Schlie\u00dfen des Pressrings, d.h. bis zum Aneinanderliegen der Stirnseiten der Pressbacken, \u00fcberhaupt ein radial einw\u00e4rts gerichteter Pressvorgang m\u00f6glich ist. Bei diesem Verpressvorgang besteht die Gefahr, dass sich zu verpressendes H\u00fclsenmaterial in die zwischen benachbarten Pressbacken gegebene Umfangsl\u00fccke schiebt und dadurch verhindert, dass der Pressring \u2013 was zur Herbeif\u00fchrung eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verpresserfolges notwendig ist \u2013 restlos geschlossen werden kann (Merkmal 5b). Es ist deswegen \u2013 wie der Durchschnittsfachmann unmittelbar erkennt \u2013 nicht mit einer nur radial nach innen gerichteten Verlagerung der Pressbacken beim Verpressen getan; vielmehr bedarf es auch geeigneter Vorkehrungen daf\u00fcr, dass im Zuge des Verpressens die L\u00fccken zwischen den Pressbacken so unter Bildung eines vollst\u00e4ndig geschlossenen Pressrings eliminiert werden, dass es beim Verpressen nicht zu unerw\u00fcnschten Stegbildungen zwischen den Stirnseiten der Pressbacken kommt. Das Verf\u00fcgungspatent trifft die erforderlichen Ma\u00dfnahmen dadurch, dass alle oder zumindest ein Teil der Pressbacken so in Pressbackentr\u00e4gern gef\u00fchrt sind, dass sich die Pressbacken relativ zu den Pressbackentr\u00e4gern in Umfangsrichtung (des Pressrings) bewegen k\u00f6nnen (Merkmal 9). Im Beschreibungstext wird dies exemplarisch an einer Ausf\u00fchrungsform erl\u00e4utert, bei der die Pressbacken mit Hilfe eines an ihrem \u00e4u\u00dferen Umfang entlang laufenden Zugbandes zu einem Pressring zusammengefasst werden. Spalte 3 Zeilen 4 bis 8 bemerkt insofern, dass mit Hilfe des Zugbandes die Pressbacken zusammenbewegbar sind. Mit Blick auf die Figuren 1 und 2 der Verf\u00fcgungspatentschrift erl\u00e4utern Spalte 4 Zeilen 35 bis 47 und Spalte 5 Zeilen 38 bis 47, dass die Zugb\u00e4nder (97) an ihren freien Enden mit Hilfe der Antriebsvorrichtung zusammengedr\u00fcckt werden, was zur Folge hat, dass die Kupplungsh\u00fclse (101) und das Rohrende (108) radial gestaucht werden, wobei sich w\u00e4hrenddessen die unteren Pressbacken (95) selbstt\u00e4tig in Umfangsrichtung verschieben, und zwar die linke untere Pressbacke (95) im Uhrzeigersinn und die rechte untere Pressbacke entgegen dem Uhrzeigersinn, und zwar so lange, bis die Stirnseiten der Pressbacken (94, 95) untereinander zur Anlage kommen (vgl. auch Unteranspruch 5 gem\u00e4\u00df dem Urteil des BPatG vom 05.03.2009 sowie S. 15 der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/p>\n<p>Sinn und Zweck der Pressbackentr\u00e4ger (z.B. Zugb\u00e4nder) ist es hiernach, die Pressbacken, damit sie einen Verpressvorgang \u00fcberhaupt leisten k\u00f6nnen, einerseits abzust\u00fctzen (\u201ezu tragen\u201c), d.h. f\u00fcr sie ein Widerlager zu bilden, und andererseits derart zu f\u00fchren, dass die Pressbacken im Zuge des Verpressvorganges, d.h. beim Schlie\u00dfen des Pressrings (Merkmale 4, 5b), definiert, n\u00e4mlich in Umfangsrichtung des Pressrings wandern k\u00f6nnen, um L\u00fccken zwischen den Pressbacken zu beseitigen (vgl. auch Urteil des Bundespatentgerichts, S. 17 und S. 17\/18). Auf welche konstruktive Weise die Bewegbarkeit der Pressbacken relativ zu den Pressbackentr\u00e4gern in Umfangsrichtung des Pressrings bewerkstelligt wird, \u00fcberl\u00e4sst Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents dem Belieben des Fachmanns. Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann deswegen kein vern\u00fcnftiger Zweifel daran bestehen, dass die beiden unteren Pressbackentr\u00e4ger (grau bzw. rot) die beiden unteren Pressbacken (gelb bzw. gr\u00fcn) \u201etragen\u201c und beim Schlie\u00dfen des Pressrings dank ihrer Gelenk- und Lagerkonstruktion so \u201ef\u00fchren\u201c, dass die beiden Pressbacken (gelb bzw. gr\u00fcn) sich in Umfangsrichtung des Pressrings bewegen, um die zwischen den einzelnen Pressbacken nach dem Umlegen des Pressrings um die Kupplungsh\u00fclse verbliebenen Abst\u00e4nde zu schlie\u00dfen. Dies alles verdeutlicht anschaulich nicht nur die Zeichnungsfolge nach Anlagen AST 25 und AST 26, sondern gleicherma\u00dfen die als Anlage BK 3 vorgelegte Animation, deren Richtigkeit insoweit zwischen den Parteien au\u00dfer Streit steht.<\/p>\n<p>Er\u00f6rterungsw\u00fcrdig ist allein, ob bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Bewegbarkeit der beiden unteren Pressbacken \u201erelativ zu den (f\u00fchrenden) Pressbackentr\u00e4gern\u201c gegeben ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts muss dies bejaht werden.<\/p>\n<p>Dem Anspruchswortlaut, der von \u201ePressbackentr\u00e4gern\u201c spricht, k\u00f6nnte zwar voreilig entnommen werden, dass das Verf\u00fcgungspatent eine Mehrzahl von die einzelnen Pressbacken abst\u00fctzenden \u201eTr\u00e4gern\u201c verlangt. Dass dies nicht zutrifft, erschlie\u00dft sich dem Fachmann allerdings bereits anhand des Unteranspruchs 5 sowie der Ausf\u00fchrungsbeispiele, die es \u00fcbereinstimmend als m\u00f6gliche und bevorzugte Ausf\u00fchrungsvariante der Erfindung darstellen, ein einziges Zugband als Tr\u00e4gerelement f\u00fcr s\u00e4mtliche Pressbacken zu verwenden. Bei einer derartigen Ausgestaltung liegt es auf der Hand, dass eine den Verpressvorgang erm\u00f6glichende Abst\u00fctzfunktion f\u00fcr die beweglichen Pressbacken nicht nur durch diejenigen Abschnitte des Zugbandes bereitgestellt wird, die sich im direkten Kontakt mit den beweglichen Pressbacken befinden, sondern dass Abst\u00fctzkr\u00e4fte genauso durch den restlichen Teil des Zugbandes bereitgestellt werden. Als Pressbackentr\u00e4ger ist dementsprechend das umlaufende<br \/>\nZugband als Ganzes anzusehen. F\u00fcr eine aus mehreren Gliedern bestehende Zugkette w\u00fcrde nichts anderes gelten.<\/p>\n<p>Auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verdient insoweit keine grunds\u00e4tzlich andere Betrachtung. Zwar sind die beiden unteren Pressbacken \u00fcber ein Schwenkgelenk an die beiden unteren beweglichen Pressbackentr\u00e4ger (rot) angeschlossen. Die letzteren sind jedoch ihrerseits \u00fcber eine Bolzenverbindung an den oberen, etwa halbkreisf\u00f6rmigen Pressbackentr\u00e4ger angelenkt. Die besagte Konstruktion hat zur Folge, dass \u2013 prinzipiell nicht anders als bei einem umlaufenden Zugband oder einer umlaufenden Zugkette \u2013 die f\u00fcr das Verpressen erforderlichen Abst\u00fctzkr\u00e4fte f\u00fcr die beiden beweglichen Pressbacken nicht nur von den unteren Tr\u00e4gern (rot) aufgebracht werden, an denen die Pressbacken gelenkig angebunden sind, sondern dass Abst\u00fctzkr\u00e4fte dar\u00fcber hinaus auch von dem oberen halbkreisf\u00f6rmigen Tr\u00e4gerelement (blau) bereitgestellt werden, an dem die unteren Pressbackentr\u00e4ger (rot) gelenkig befestigt sind.<\/p>\n<p>Wird somit der Pressbackentr\u00e4ger f\u00fcr die beiden bewegbaren Pressbacken bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch s\u00e4mtliche drei Tr\u00e4gerelemente (rot, blau) gebildet, so ergibt sich ohne Weiteres die Feststellung, dass die beiden unteren Pressbacken im Zuge der Schlie\u00dfbewegung des Pressrings eine Bewegung in Umfangsrichtung auch relativ zum Pressbackentr\u00e4ger, n\u00e4mlich genauer dessen oberen (blauen) Teil, ausf\u00fchren. Deutlich ist dies an der Zeichnungsfolge gem\u00e4\u00df den Anlagen AST 25 und AST 26, die zeigen, wie sich die oberen Stirnseiten der beweglichen Pressbacken, gef\u00fchrt durch die Innenkontur des oberen (blauen) Tr\u00e4gers, an dieser Innenkontur entlang in Umfangsrichtung nach oben bewegen. Findet somit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Bewegung der beiden unteren Pressbacken relativ zu dem oberen, die betreffenden Pressbacken f\u00fchrenden Pressbackentr\u00e4ger statt, so gen\u00fcgt schon dies f\u00fcr eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Merkmals (9). Denn der Patentanspruch verlangt nicht, dass die Bewegung der Pressbacken in Bezug auf alle Pressbackentr\u00e4ger stattfinden muss. Hierf\u00fcr gibt es \u2013 wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anschaulich zeigt \u2013 auch keine technische Notwendigkeit. Einem Abstellen auf den oberen halbkreisf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger steht nicht entgegen, dass sich das Verf\u00fcgungspatent von der DE-DS 2 118 782 als geltungsbildendem Stand der Technik auch durch das kennzeichnende Merkmal (9) abgrenzt. Zwar k\u00f6nnen auch beim Gegenstand des Standes der Technik die Bauteile (26- 29) als Pressbackentr\u00e4ger f\u00fcr jede der vier Pressbacken angesehen werden. Gef\u00fchrt wird jede Pressbacke \u2013 anders als bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 aber immer nur durch denjenigen Tr\u00e4ger, an dem die jeweilige Pressbacke montiert ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nZu Recht ziehen die Antragsgegner nicht in Zweifel, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als der ma\u00dfgebliche Teil der patentgesch\u00fctzten Gesamtkombination ein wesentliches Element der Erfindung darstellt, das objektiv geeignet ist, im Zusammenwirken mit geeigneten Werkst\u00fccken die Erfindung unmittelbar durchzuf\u00fchren, und das von den Abnehmern auch subjektiv hierzu bestimmt ist. Letzteres ergibt sich aus der Tatsache, dass das von den Antragsgegnern angebotene Presswerkzeug ausschlie\u00dflich in patentgem\u00e4\u00dfer Weise verwendet werden kann, was es zugleich rechtfertigt, gegen die Antragsgegner ein Schlechthin-Verbot auszusprechen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nNachdem der Verletzungstatbestand eindeutig festzustellen ist und sich das Klagepatent in einem zweiseitigen Nichtigkeitsverfahren nach sachkundiger Pr\u00fcfung als in dem von der Antragstellerin geltend gemachten Umfang rechtsbest\u00e4ndig erwiesen hat, k\u00f6nnen die Antragsgegner kein beachtenswertes Interesse daran haben, ihre Verletzungshandlungen bis zum Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens fortzusetzen. Vielmehr gebietet es die Interessenabw\u00e4gung, die Verletzungshandlungen umgehend, n\u00e4mlich mit den Mitteln des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes, zu unterbinden.<\/p>\n<p>Daran \u00e4ndert nichts der Umstand, dass inzwischen gegen das Urteil des Bundespatentgerichts Berufung zum Bundesgerichtshof eingelegt worden ist. Mit ihr wird im Wesentlichen derselbe Stand der Technik eingef\u00fchrt, der bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens gewesen und vom Bundespatentgericht sachkundig gew\u00fcrdigt worden ist. Soweit im Nichtigkeitsberufungsverfahren zus\u00e4tzliche Entgegenhaltungen \u2013 wie die deutsche Patentschrift 1 198 xxy und die deutsche Offenlegungsschrift 1 452 yyx \u2013 eingef\u00fchrt werden, ist zweifelhaft, ob diese der Erfindung des Verf\u00fcgungspatents n\u00e4her kommen als derjenige Stand der Technik, der dem Bundespatentgericht bereits vorgelegen hat. Die DE 1 198 xxy betrifft ein Montagewerkzug zum Einschwenken der Spannbacken einer Schlauchfassung; die DE-OS 1 452 yyx (die im \u00dcbrigen nur auszugsweise vorliegt) befasst sich \u2013 soweit ersichtlich &#8211; mit einer Vorrichtung zum Kaltstauchen von Metallbandagen. Dass der Durchschnittsfachmann hieraus im Priorit\u00e4tszeitpunkt ohne r\u00fcckschauende Betrachtung Anregungen f\u00fcr eine Weiterbildung eines gattungsgem\u00e4\u00dfen (mit einer Antriebsvorrichtung zu betreibenden) Presswerkzeugs gewinnen konnte, erscheint dem Senat zweifelhaft und jedenfalls nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich. Diese Ungewissheit muss umso mehr zu Lasten der Antragsgegner gehen, weil sie ihre Berufungsbegr\u00fcndung gegen das schon im M\u00e4rz 2009 zugestellte Urteil des Bundespatentgerichts erst unter dem 18.08.2009, d.h. unmittelbar vor dem Verhandlungstermin vom 20.08.2009, abgefasst und in das hiesige Verfahren eingef\u00fchrt haben, so dass der Antragstellerin jede Gelegenheit genommen war, sich angemessen mit der Argumentation der Antragsgegnerin zu 1. auseinander zu setzen.<\/p>\n<p>Der Notwendigkeit einstweiligen Rechtsschutzes steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihr Unterlassungsbegehren etwa selbst nicht mit der gebotenen Eile verfolgt h\u00e4tte. Grunds\u00e4tzlich kann einem Patentinhaber die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erst dann angesonnen werden, wenn er bei gebotenem Bem\u00fchen nicht nur eine verl\u00e4ssliche Kenntnis \u00fcber patentverletzende Handlungen seines Gegners erlangt hat, sondern wenn er dar\u00fcber hinaus Glaubhaftmachungsmittel in der Hand h\u00e4lt, die es ihm im Bestreitensfall erlauben, den erforderlichen Nachweis einer im Inland begangenen Patentverletzung zu f\u00fchren. Soweit die Antragsgegner darauf verweisen, dass die Antragstellerin schon im Jahr 2008 Kenntnis von ausl\u00e4ndischen Vertriebshandlungen gehabt hat, ist dies von vornherein unbehelflich, weil solche Aktivit\u00e4ten mit R\u00fccksicht auf die strikte Territorialit\u00e4t von Patenten zwar im Einzelfall vermuten lassen k\u00f6nnen, dass es auch zu gleichgelagerten inl\u00e4ndischen Verletzungen gekommen ist, weil sich auf ihrer Grundlage aber keine tatrichterliche Feststellungen rechtfertigenden Gewissheiten gewinnen lassen. Im Streitfall gilt nicht deshalb etwas anderes, weil die Antragsgegner zu 1. und 4. bekannterma\u00dfen ausschlie\u00dflich in Deutschland produzieren. \u00a7 10 PatG vermittelt \u2013 anders als \u00a7 9 Nr. 1 PatG \u2013 keine Verbietungsrechte im Hinblick auf Herstellungshandlungen, sondern gibt einzig Anspr\u00fcche in Bezug auf das Anbieten oder Liefern erfindungswesentlicher Mittel. Selbst wenn die Antragstellerin Ende Januar 2009 Kenntnis von in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Verletzungshandlungen der Antragsgegner gehabt haben sollte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin zun\u00e4chst den unmittelbar bevorstehenden Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens gegen das Verf\u00fcgungspatent abgewartet hat. Im Falle eines vorher eingereichten Verf\u00fcgungsantrages musste die Antragstellerin damit rechnen, dass sich die Antragsgegner mit dem mangelnden Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes verteidigen werden, wie dies tats\u00e4chlich auch mit der Schutzschrift vom 12.02.2009 geschehen ist. Unter diesen Umst\u00e4nden konnte die Antragstellerin, die dem Verletzungsgericht den im Nichtigkeitsverfahren anstehenden Verhandlungstermin vom 05.03.2009 nicht h\u00e4tte unterschlagen d\u00fcrfen, nicht ernsthaft erwarten, dass zu ihren Gunsten eine Beschlussverf\u00fcgung ergehen w\u00fcrde, bevor das Bundespatentgericht seine Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeit des Verf\u00fcgungspatents gesprochen hat. Von daher w\u00e4re es nicht nur zwecklos, sondern unsinnig gewesen, vor einer Nichtigkeitsentscheidung das Verletzungsgericht anzurufen. Nachdem das Verf\u00fcgungspatent teilweise aufrecht erhalten worden ist, hat die Antragstellerin jedoch innerhalb weniger Tage einen Verf\u00fcgungsantrag bei Gericht eingereicht. Dieses \u2013 allein vern\u00fcnftige \u2013 Verhalten zeigt, dass die Antragstellerin in der Verfolgung ihres Unterlassungsanspruches alles andere als nachl\u00e4ssig gewesen ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01159 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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