{"id":5948,"date":"2009-08-20T17:00:16","date_gmt":"2009-08-20T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5948"},"modified":"2016-06-20T06:03:27","modified_gmt":"2016-06-20T06:03:27","slug":"2-u-5208-kalibrierstation-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5948","title":{"rendered":"2 U 52\/08 &#8211; Kalibrierstation II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01280<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. August 2009, Az. 2 U 52\/08<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4097\">4b O 43\/07<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 29. Mai 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\nIII.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nIV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt bis zum 1. Juli 2009 2.000.000,&#8211; Euro und danach 400.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Mitinhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 1 115 xxx (Anlage K 1; Klagepatent), dessen weitere Inhaberin die A Werner B GmbH &amp; Co. KG ist. Aufgrund einer zwischen den Inhabern getroffenen Aufteilungsvereinbarung steht der deutsche Teil des Klagepatents, aus welchem die Kl\u00e4gerin die Beklagte in Anspruch nimmt, allein der A Werner B GmbH &amp; Co.KG (nachfolgend: Patentinhaberin) zu.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 24. August 1999 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 22. September 1998 eingereicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt erfolgte am 16. April 2003. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Patentinhaberin und die Kl\u00e4gerin schlossen am<br \/>\n23. November 2001 einen \u201eEntwicklungs- sowie Lizenz- und Know-How-Vertrag\u201c, mit welchem der Kl\u00e4gerin nach dem Vertragswortlaut (\u00a7 3 Lizenz) eine \u201eausschlie\u00dfliche Lizenz\u201c u. a. an dem Gegenstand der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung erteilt wurde. Dieser Vertrag wurde zuletzt durch eine Vereinbarung vom<br \/>\n11. M\u00e4rz 2006 (\u201eVierte Erg\u00e4nzung und \u00c4nderung des Entwicklungs-, Lizenz- und Know-how-Vertrag\u201c) erg\u00e4nzt bzw. ge\u00e4ndert. Wegen des genauen Inhalts der beiden Vertr\u00e4ge wird auf die von der Kl\u00e4gerin zu den Akten gereichten Vertragsablichtungen verwiesen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei der der Kl\u00e4gerin erteilten Lizenz tats\u00e4chlich um eine ausschlie\u00dfliche oder nur um eine einfache Lizenz handelt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren mit einem Extruder, einem sich in Produktionsrichtung anschlie\u00dfenden Rohrkopf (1) und einer Kalibrierstation (3), die Kalibrierwerkzeuge (40) aufweist, die der Au\u00dfenwandung des Rohres (10) anliegen, dadurch gekennzeichnet, dass als Kalibrierwerkzeuge eine Vielzahl von Lamellen (40) \u00fcber den Umfang des zu kalibrierenden Rohres (10) aufeinanderfolgend im Abstand voneinander verteilt angeordnet sind, wobei auch in Produktionsrichtung des Rohres (10) gesehen eine Vielzahl solcher Lamellenkr\u00e4nze (42, 43) vorgesehen sind, deren jeweilige Lamellen (40) auf L\u00fccke zu den Lamellen (40) des vorhergehenden Lamellenkranzes angeordnet sind.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der nur \u201einsbesondere&#8220; geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 und 4 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. Mai 2007 (Anlage B &amp; B 2) Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben. Dieser hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 21. August 2007 (Anlage B &amp; B 2) zum Teil widersprochen und beantragt, das Patent im Umfang ge\u00e4nderter Anspr\u00fcche beschr\u00e4nkt aufrecht zu erhalten. Au\u00dferdem hat die Patentinhaberin erkl\u00e4rt, \u201edass sie auf das Patent sowie auf die Geltendmachung jeglicher Anspr\u00fcche aus dem Patent betreffend sowohl die Zukunft als auch die Vergangenheit verzichtet, soweit das Patent \u00fcber den mit diesem Teilwiderspruch verteidigten Umfang hinausgeht\u201c.<\/p>\n<p>Der von der Patentinhaberin im Nichtigkeitsverfahren verteidigte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren mit einem Extruder, einem sich in Produktionsrichtung anschlie\u00dfenden Rohrkopf und einer Kalibrierstation, die Kalibrierwerkzeuge aufweist, die der Au\u00dfenwandung des Rohres anliegen, wobei als Kalibrierwerkzeuge eine Vielzahl von Lamellen \u00fcber den Umfang des zu kalibrierenden Rohres aufeinanderfolgend im Abstand voneinander angeordnet sind, wobei auch in Produktionsrichtung des Rohres gesehen eine Vielzahl solcher Lamellenkr\u00e4nze vorgesehen sind, deren jeweilige Lamellen auf L\u00fccke zu den Lamellen des vorhergehenden Lamellenkranzes angeordnet sind, wobei ein sich in Produktionsrichtung gesehen an die Kalibrierstation anschlie\u00dfendes Vakuum-Kalibrierbad vorgesehen ist, in dem das Ausk\u00fchlen und Aush\u00e4rten des Kunststoffrohres erfolgt, und eine Vakuumabdichtung vorgesehen ist, durch die das Rohr das Vakuum-Kalibrierbad verl\u00e4sst, die sich entweder selbst\u00e4ndig auf den Rohrdurchmesser einstellt oder in Abh\u00e4ngigkeit der eingestellten Rohrdimensionen in der Kalibrierstation und\/oder im Vakuum-Kalibrierbad eingestellt wird.\u201c<\/p>\n<p>Vor der Verhandlung \u00fcber die Nichtigkeitsklage \u2013 nach Erlass des landgerichtlichen Urteils \u2013 hat die Patentinhaberin mit der Beklagten einen Vergleich geschlossen, in dessen Vollzug die Beklagte ihre Nichtigkeitsklage zur\u00fcckgenommen hat. Im Gegenzug ist der Beklagten eine einfache Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents erteilt worden.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren stammen aus der Klagepatentschrift und erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt die Gesamtansicht einer Produktionseinrichtung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent, Figur 2 zeigt einen Schnitt durch einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kalibrierkopf, wobei die Schnittfl\u00e4che senkrecht zur Rohrachse verl\u00e4uft, und Figur 3 zeigt im Schnitt gem\u00e4\u00df der Linie 3 &#8211; 3 in Figur 2 die hintereinander angeordneten Lamellenkr\u00e4nze.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eAdvantage\u201c ein System f\u00fcr Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren, welches in dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 4 \u00fcberreichten Auszug aus der Internetwerbung der Beklagten, der als Anlage K 8 vorgelegten Pressemitteilung der Beklagten und der ferner als Anlage K 9 zu den Akten gereichten Pr\u00e4sentation der Beklagten beschrieben wird. Mit diesem System k\u00f6nnen bestehende Extrusionsanlagen umger\u00fcstet werden. Die Durchf\u00fchrung einer solchen Umr\u00fcstung bietet die Beklagte ebenfalls an.<\/p>\n<p>Bestandteil des Systems \u201eAdvantage\u201c ist eine so genannte Kalibrierh\u00fclse (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), mit der Rohre verschiedenen Durchmessers produziert werden k\u00f6nnen. Die Kalibrierh\u00fclse umfasst einen Einlauf und einen Kalibrierkorb. Der Kalibrierkorb wird von zwei flexiblen B\u00e4nderlagen gebildet, die sich nach Art eines Scherengitters kreuzen und an den Kreuzpunkten gelenkig miteinander verbunden sind. Die B\u00e4nderlagen bilden zusammen einen perforierten Hohlzylinder, der auf den gew\u00fcnschten Durchmesser des Rohres einstellbar ist. Dem Kalibrierkorb vorgeschaltet ist der Einlauf. In diesem sind mehrere radial verstellbare Segmente vorgesehen, die gleichm\u00e4\u00dfig auf dem Umfang des zu kalibrierenden Rohres verteilt sind. Diese Segmente weisen Schlitze und Stege auf, wobei die Schlitze und Stege benachbarter Segmente im eingebauten Zustand verzahnend ineinander greifen. Dabei weist ein Segment immer sechs Stege auf, und zwar f\u00fcnf d\u00fcnne Stege und einen breiten Steg. Der Durchmesser der \u00d6ffnung im Einlauf ist kleiner als der Durchmesser des sich anschlie\u00dfenden Kalibrierkorbes. Der \u201eDurchmessersprung\u201c ist \u2013 wie die Beklagte im Berufungsrechtszug unwidersprochen vorgetragen hat (Schriftsatz vom 11.12.2008, S. 16 f. [Bl. 222 f. GA] und Untersuchungsbericht Rei\u00dfmann vom 20.06.2008, Anlage B &amp; B 17 \u2013 in Abh\u00e4ngigkeit von dem zu kalibrierenden Au\u00dfendurchmesser des Rohres ver\u00e4nderlich gro\u00df und liegt relativ (zum jeweils eingestellten Au\u00dfendurchmesser) zwischen 1,82 % und 5,56 %. Die absolute Gr\u00f6\u00dfe des Durchmessersprungs betr\u00e4gt \u2013 je nach Typ der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 4,17 mm bzw. 4,54 mm. Die Segmente des Einlaufbereichs und die B\u00e4nderlagen des Kalibrierkorbs sind fest miteinander verbunden und k\u00f6nnen koordiniert und gleichzeitig verstellt werden.<\/p>\n<p>Die grunds\u00e4tzliche Ausgestaltung der Kalibrierh\u00fclse der Beklagten ergibt sich aus der nachstehend eingeblendeten Figur 2 des der Beklagten zu 1. auf eine Anmeldung vom 20. Januar 2005 erteilten deutschen Patents 10 2005 002 820 (Anlage B &amp; B 10).<\/p>\n<p>Die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Kalibrierh\u00fclse ergibt sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 5 \u00fcberreichten drei Fotografien, von denen nachfolgend zwei \u2013 verkleinert \u2013 wiedergegebenen werden,<\/p>\n<p>sowie aus der nachstehend ferner eingeblendeten Abbildung (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 29.02.2008, S. 12 unten [Bl. 86 GA] und Urteil des Landgerichts vom 22.07.2008 \u2013 4b 183\/07, Anlage B &amp; B 15, S. 21), die den Kantensprung zwischen Einlauf und Kalibrierkorb erkennen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Die nachfolgend ferner wiedergegebene schematische Darstellung (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 29.02.2008, S. 12 oben [Bl. 86 GA] und Urteil des Landgerichts vom 22.07.2008 \u2013 4b 183\/07, Anlage B &amp; B 15, S. 6 unten) zeigt ein Segment, wie es im Einlaufbereich der angegriffenen Kalibrierh\u00fclse vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in Angebot und Lieferung dieser Kalibrierh\u00fclse eine mittelbare und in der Umr\u00fcstung bestehender Extrusionsanlagen mit dem System \u201eAdvantage\u201c durch die Beklagte eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents. Mit ihrer Klage hat sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass ihr von der Patentinhaberin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent erteilt worden und sie deshalb aktivlegitimiert sei. Der Einlauf der angegriffenen Kalibrierh\u00fclse sei ein Kalibrierwerkzeug im Sinne des Klagepatents. W\u00e4hrend der hintere Teil der Kalibrierh\u00fclse aus den zu einem rohrf\u00f6rmigen Gitter gewundenen B\u00e4ndern bestehe, folge der vordere Teil mit dem verstellbaren Einlauf der Lehre des Klagepatents. In diesem Bereich seien eine Vielzahl von Lamellen \u00fcber den Umfang des zu kalibrierenden Rohres aufeinanderfolgend im Abstand voneinander verteilt angeordnet, wobei \u2013 in Produktionsrichtung des Rohres gesehen \u2013 eine Vielzahl solcher Lamellenkr\u00e4nze vorgesehen seien. Eine Kalibrierung des Kunststoffrohres erfolge in diesem Bereich. Dass sich die Lamellenkr\u00e4nze nicht \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Kalibrierh\u00fclse fortsetzten, sei unerheblich; der Einlauf sei der sensibelste Bereich der Kalibrierstation und damit bereits als solcher ein Kalibrierwerkzeug. Der Rohrdurchmesser werde bereits in dem Einlaufbereich festgelegt und im nachfolgenden Kalibrierkorb nur aufrechterhalten. Ein geringf\u00fcgiger Durchmessersprung stehe dem nicht entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, dass es sich bei dem Einlauf der angegriffenen Kalibrierh\u00fclse um kein Kalibrierwerkzeug im Sinne des Klagepatents handele, weil der Au\u00dfendurchmesser des Rohres im Einlauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht dauerhaft, ma\u00dfgenau und endg\u00fcltig festgelegt werde. Im Einlauf erfolge lediglich eine \u201eVordimensionierung\u201c. Die endg\u00fcltige Festlegung des Rohrau\u00dfendurchmessers, welche entscheidend sei, erfolge erst anschlie\u00dfend in den B\u00e4nderlagen des Kalibrierkorbes. Eine Kalibrierung des Rohres k\u00f6nne im Einlauf auch deshalb nicht vorgenommen werden, weil im Einlauf noch kein Vakuum vorliege. Au\u00dferdem schlie\u00dfe sich bei ihrem System das Vakuum-Kalibrierbad in Produktionsrichtung gesehen nicht an die Kalibrierstation an, weil es sich nicht um zwei separate Bauteile, sondern um eine kombinierte Einheit handele.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 29. Mai 2008 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehle jedenfalls an einer Verwirklichung des Merkmals, wonach als Kalibrierwerkzeuge der Vorrichtung eine Vielzahl von Lamellen \u00fcber den Umfang des zu kalibrierenden Rohres verteilt angeordnet seien, und zwar aufeinander folgend im Abstand voneinander. Mit \u201eKalibrierwerkzeugen\u201c seien solche Vorrichtungsteile gemeint, die der Kalibrierung des Rohrdurchmessers dienten. Nicht zur Kalibrierstation geh\u00f6rten der sich in Produktionsrichtung an den Extruder anschlie\u00dfende Rohrkopf und das sich an die Kalibrierstation anschlie\u00dfende Vakuum-Kalibrierbad. Der Klagepatentbeschreibung entnehme der Fachmann, dass das Klagepatent unter der \u201eKalibrierstation\u201c den Bereich der Vorrichtung verstehe, welcher \u2013 in Produktionsrichtung gesehen \u2013 hinter dem Rohrkopf und einer etwaigen Vakuumglocke, aber vor dem Vakuum-Kalibrierbad liege, und in welchem der Au\u00dfendurchmesser des Rohres und die Rohrwanddicke mittels Kalibrierwerkzeugen endg\u00fcltig, ma\u00dfgenau und dauerhaft festgelegt werde. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne die Kammer nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber \u201eKalibrierwerkzeuge\u201c im Sinne des Klagepatents verf\u00fcge. Der in Rede stehende Einlauf geh\u00f6re noch nicht zur Kalibrierstation. Als \u201eKalibrierwerkzeuge\u201c fungierten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vielmehr allein die flexiblen B\u00e4nderlagen, welche einen Hohlzylinder bildeten, der auf den gew\u00fcnschten Rohrdurchmesser eingestellt werden k\u00f6nne. Entscheidend sei, dass zwischen dem Einlauf und dem Kalibrierkorb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein \u201eDurchmessersprung\u201c bestehe. Nach dem Vorbringen der Beklagten weise der Enddurchmesser der von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kalibrierten Rohre eine Abweichung von 3 % gegen\u00fcber dem zun\u00e4chst im Einlauf festgelegten Durchmesser auf. Daraus ergebe sich, dass im Einlauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform noch nicht die f\u00fcr die Annahme einer Kalibrierung erforderliche dauerhafte Festlegung des Rohrdurchmessers erfolge. Eine derartige Abweichung sei auch nicht etwa als blo\u00dfe Fertigungstoleranz zu werten.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages macht sie geltend:<\/p>\n<p>Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehene \u201eDurchmessersprung\u201c erkl\u00e4re sich zwanglos daraus, dass das die Kalibrierstation durchlaufende, im \u00dcbergangsbereich zur B\u00e4nderlage noch weiche Rohr davor gesch\u00fctzt werden solle, an den Enden des Scherengitters anzusto\u00dfen. Das \u00e4ndere aber nichts daran, dass sich im Einlaufbereich ganz wesentliche Schritte des Kalibriervorgangs vollz\u00f6gen. Der dynamische Prozess des Kalibrierens sei nicht mit dem Vorgang in der Kalibrierstation gleichzusetzen, weshalb von einem Kalibrierwerkzeug nicht nur dann gesprochen werden k\u00f6nne, wenn die Kalibrierwerkzeuge bereits dem genauen Nenndurchmesser des Rohres entspr\u00e4chen. Eine endg\u00fcltige und dauerhafte Festlegung des Rohrdurchmessers erfolge \u00fcberhaupt erst in dem an die Kalibrierstation anschlie\u00dfenden Vakuum-Kalibrierbad. Bis zum vollst\u00e4ndigen Aush\u00e4rten des Rohres unterliege der Au\u00dfendurchmesser noch \u00c4nderungen, die insbesondere auf ein Schrumpfen des Materials zur\u00fcckgingen, und denen durch Einstellung der Kalibrierwerkzeuge auf ein \u00dcberma\u00df und Aufrechterhalten des Vakuums Rechnung getragen werden m\u00fcsse. Das Rohr sei daher beim Austritt aus der Kalibrierstation weder dauerhaft noch ma\u00dfgenau noch endg\u00fcltig festgelegt.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eKalibrieren\u201c umfasse die gesamte Ausbildung des angestrebten Rohres, also nicht nur die Festlegung des Durchmessers, sondern auch die Ausbildung einer konstanten und genauen Wandst\u00e4rke und einer einwandfreien Oberfl\u00e4che. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde bereits im Einlaufbereich die Oberfl\u00e4chenqualit\u00e4t des Rohres weitgehend stabil ausgebildet. \u201eKalibrieren\u201c bedeute f\u00fcr den Fachmann auch immer die Herstellung eines Rohres mit einer konstanten Wanddicke. Genau diese Funktion erf\u00fclle der Einlaufbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Dass auch der durch die B\u00e4nderlagen gebildete Teil der Kalibriereinrichtung eine Kalibrierfunktion erf\u00fclle, indem hier der Rohrdurchmesser noch geringf\u00fcgig aufgeweitet und dabei auch die Rundheit verbessert werde, \u00e4ndere nichts daran, dass auch der Einlaufbereich Bestandteil der Kalibrierstation sei und dort im Wesentlichen die Voraussetzungen daf\u00fcr geschaffen w\u00fcrden, dass am Ende der Kalibrierstation ein Rohr mit dem angestrebten Durchmesser, mit der angestrebten, konstanten Wanddicke und mit einer einwandfreien Oberfl\u00e4che die Kalibrierstation verlasse.<\/p>\n<p>Nachdem der Beklagten aufgrund des mit der Patentinhaberin abgeschlossenen Vergleichs eine einfache Lizenz an dem Klagepatent erteilt worden ist, haben die Parteien den Rechtsstreit betreffend den Unterlassungsantrag in der Berufungsinstanz \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndas angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen<\/p>\n<p>2.1<br \/>\nihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Auskunft zu erteilen \u00fcber alle in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 01.06.2003 bis zum 22.10.2008 erfolgten Angebote und Lieferungen nachfolgend beschriebener Kalibrierh\u00fclsen an zur Nutzung des deutschen Teils des EP 1 115 xxx B1 nicht berechtigte Personen: Verstellbare Kalibrierh\u00fclsen f\u00fcr Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren mit einem Extruder und einem sich in Produktionsrichtung anschlie\u00dfenden Rohrkopf, bei denen im Einlaufbereich eine Vielzahl von Lamellen \u00fcber den Umfang des zu kalibrierenden Rohres aufeinanderfolgend im Abstand voneinander verteilt angeordnet sind, wobei auch in Produktionsrichtung des Rohres gesehen, eine Vielzahl solcher Lamellenkr\u00e4nze vorgesehen sind, deren jeweilige Lamellen auf L\u00fccke zu den Lamellen des vorhergehenden Lamellenkranzes angeordnet sind,<\/p>\n<p>insbesondere wenn die Verstellung der Lamellen motorisch erfolgt und die Lamellen als Verstellsegmente ausgebildet sind, die einen in L\u00e4ngsrichtung des Rohres gesehen ringf\u00f6rmigen K\u00f6rper schaffen, wobei die diesen K\u00f6rper bildenden, einzelnen Segmentstreifen sich verzahnend ineinander greifen;<\/p>\n<p>2.2<br \/>\nihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Auskunft zu erteilen \u00fcber alle in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 01.06.2003 bis zum 22.10.2008 angebotenen und ausgef\u00fchrten Auftr\u00e4ge zur Herstellung von Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren mit einem Extruder, einem sich in Produktionsrichtung anschlie\u00dfenden Rohrkopf und einer Kalibrierstation, die Kalibrierwerkzeuge aufweist, die der Au\u00dfenwandung des Rohres anliegen, wobei als Kalibrierwerkzeuge eine Vielzahl von Lamellen \u00fcber den Umfang des zu kalibrierenden Rohres aufeinanderfolgend im Abstand voneinander angeordnet sind, wobei auch in Produktionsrichtung des Rohres gesehen eine Vielzahl solcher Lamellenkr\u00e4nze vorgesehen sind, deren jeweilige Lamellen auf L\u00fccke zu den Lamellen des vorhergehenden Lamellenkranzes angeordnet sind, wobei ein sich in Produktionsrichtung gesehen an die Kalibrierstation anschlie\u00dfendes Vakuum-Kalibrierbad vorgesehen ist, in dem das Ausk\u00fchlen und Aush\u00e4rten des Kunststoffrohres erfolgt, und eine Vakuumabdichtung vorgesehen ist, durch die das Rohr das Vakuum-Kalibrierbad verl\u00e4sst, die sich entweder selbst\u00e4ndig auf den Rohrdurchmesser einstellt oder in Abh\u00e4ngigkeit der eingestellten Rohrdimensionen in der Kalibrierstation und\/oder im Vakuum-Kalibrierbad eingestellt wird,<\/p>\n<p>insbesondere wenn die Verstellung der Lamellen motorisch erfolgt und die Lamellen als Verstellsegmente ausgebildet sind, die einen in L\u00e4ngsrichtung des Rohres gesehen ringf\u00f6rmigen K\u00f6rper schaffen, wobei die diesen K\u00f6rper bildenden, einzelnen Segmentstreifen sich verzahnend ineinander greifen;<\/p>\n<p>und zwar durch Vorlage je eines chronologischen Verzeichnisses, dem zu entnehmen sind:<\/p>\n<p>a) alle Angebote und Lieferungen von Kalibrierh\u00fclsen gem\u00e4\u00df Ziffer 2.1, unter jeweiliger Angabe des Zeitpunktes der Angebote\/Lieferungen, des Angebots-\/Lieferpreises und der Empf\u00e4nger der Angebote bzw. Lieferungen, sowie der jeweils erzielten Gewinne, unter exakter Aufschl\u00fcsselung aller der Verletzungshandlung zurechenbaren Gestehungskosten;<\/p>\n<p>b) alle angebotenen und ausgef\u00fchrten Auftr\u00e4ge zur Herstellung von Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer 2.2, wiederum unter jeweiliger Angabe des Zeitpunktes der Angebote bzw. Leistungen, des Angebots-\/Leistungspreises und der Empf\u00e4nger der Angebote bzw. Leistungen sowie des damit erzielten Gewinns unter exakter Aufschl\u00fcsselung der der Verletzungshandlung jeweils zurechenbaren Gestehungskosten;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 2., die in der Zeit vom 01.06.2003 bis zum 22.10.2008 begangen wurden, entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, wobei sie geltend macht:<\/p>\n<p>Dem Klagepatent lasse sich entnehmen, dass die Kalibrierung, d. h. die exakte Feineinstellung des Rohrau\u00dfendurchmessers, ausschlie\u00dflich durch die Kalibrierwerkzeuge in der Kalibrierstation bewirkt werde. Der Einlauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei kein Kalibrierwerkzeug in diesem Sinne, da aufgrund des vorhandenen Durchmessersprungs dort keine Festlegung des gew\u00fcnschten Rohrau\u00dfendurchmessers erfolge, sondern allenfalls eine Vordimensionierung vorgenommen werde. Das Rohr werde erst in den sich in Produktionsrichtung an den Einlauf anschlie\u00dfenden B\u00e4nderlagen genau kalibriert. Dar\u00fcber hinaus sei nach der Lehre des Klagepatents auch zwingend erforderlich, dass die Kalibrierung im Vakuum stattfinde. Diese Voraussetzung werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls nicht erf\u00fcllt, weil sich der Einlauf nicht im Vakuum befinde. Dieser diene im Gegenteil gerade der Abdichtung zu dem im Bereich der B\u00e4nderlagen vorhandenen Vakuum.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kl\u00e4gerin stehen die noch geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz nicht zu, weil die Beklagte das Klagepatent weder mittelbar durch Anbieten und\/oder Lieferung der angegriffenen Kalibrierh\u00fclse noch unmittelbar durch die Umr\u00fcstung bestehender Extrusionsanlagen mit dem diese Kalibrierh\u00fclse umfassenden System \u201eAdvantage\u201c verletzt. Die Kalibrierh\u00fclse der Beklagten entspricht nicht den Vorgaben des Klagepatents. Hieraus folgt zugleich, dass der Kl\u00e4gerin auch der urspr\u00fcnglich gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustand.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt (Abs. [0002]), besteht bei solchen Vorrichtungen das Problem, dass Rohre unterschiedlicher Au\u00dfendurchmesser mit gleichzeitig unterschiedlichen Wanddicken hergestellt werden m\u00fcssen. Im Stand der Technik ist es dabei nach den Angaben in der Klagepatentschrift erforderlich, dass entsprechend dem Au\u00dfendurchmesser des Rohres und der gew\u00fcnschten, \u00fcblicherweise in Abh\u00e4ngigkeit des Au\u00dfendurchmessers genormten Wanddicke des Rohres entsprechende Werkzeuge ausgewechselt werden m\u00fcssen. Das bedingt ein Stillsetzen der Maschine, einen hohen Arbeitsaufwand f\u00fcr das Auswechseln der Werkzeuge und einen Verlust an Kunststoffmaterial, bis das neue Rohr wieder gezogen werden kann. Ein entsprechendes Ziehen des Rohres, um bei einem bestehenden Au\u00dfendurchmesser ein Rohr geringerer Wandst\u00e4rke herstellen zu k\u00f6nnen, verbietet sich nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift, weil die Molek\u00fclkette des Kunststoffes gereckt und damit orientiert wird, so dass dadurch die Festigkeit des Rohres negativ beeinflusst wird, der Schrumpf und die Faltenbildung aber gef\u00f6rdert werden.<\/p>\n<p>Als gattungsbildende Druckschrift f\u00fchrt die Klagepatentschrift (Abs. [0003]) die DE 24 12 818 an, aus der eine Vorrichtung zum Kalibrieren eines aus einer Strangpresse austretenden Rohres aus thermoplastischem Kunststoff bekannt ist, bei welcher in Produktionsrichtung des Rohres gesehen Kalibrierlamellen aufeinanderfolgend angeordnet sind. Jede Kalibrierlamelle weist einen Kalibrierdurchlass auf, der f\u00fcr alle aufeinanderfolgenden Kalibrierlamellen gleich und unver\u00e4nderbar ist. Jede Kalibrierlamelle arbeitet mit einem nach oben abhebbaren Lamellensegment zusammen, das w\u00e4hrend der Anlaufphase der Produktion abgehoben werden kann, so dass das Einlegen des den Extruder bzw. den Rohrkopf verlassenden Rohres in den Kalibrierdurchlass erleichtert wird. Die Klagepatentschrift beanstandet hieran als nachteilig, dass eine Variation des Rohrdurchmessers w\u00e4hrend des Produktionsverfahrens nicht m\u00f6glich ist (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den weiteren Angaben in der Klagepatentschrift (Abs. [0004]) ist es aus der DE 3 521 321 bekannt, in einer Kalibrierstation Metallb\u00e4lge vorzusehen, die durch Strecken oder Zusammendr\u00fccken in ihrem inneren Durchmesser ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. Hierdurch soll dem beim Abk\u00fchlen auftretenden Schwinden des Kunststoffmaterials und dem sich infolgedessen \u00e4ndernden Au\u00dfendurchmesser entsprochen werden, um dadurch auch w\u00e4hrend der Abk\u00fchlphase und dem ggf. sich verringernden Au\u00dfendurchmesser des Rohres ein gutes F\u00fchren des Rohres in der Kalibrierstation zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Aus der WO 95\/27 601 ist es nach den Angaben in der Klagepatentschrift bekannt, bei einem \u2013 von der Klagepatentschrift als gattungsfremd bezeichneten \u2013 Herstellungsverfahren f\u00fcr Kunststoffrohre im Inneren des zu bildenden Rohres Formwerkzeuge, die durch einzelne Rollen gebildet werden, vorzusehen, wobei durch ein mehr oder weniger gro\u00dfes Aufweiten des Au\u00dfendurchmessers des von den Formwerkzeugen bedingten Umfangskreises der Rohrdurchmesser ver\u00e4ndert werden kann. Hierbei soll aber das Rohr durch eine Platte gebildet werden, die um dieses Formwerkzeug herum gewunden wird, wobei die Endkanten der Platten miteinander verschwei\u00dft werden sollen. Besondere Druckrollen beaufschlagen die beim Verbinden der beiden Platten hergestellte Schwei\u00dfnaht derart, dass nach au\u00dfen hin diese Schwei\u00dfnaht nicht mehr erkennbar sein soll (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Ferner beschreibt die DE 40 02 884 A1 eine Einrichtung zum Extrudieren von Rohren, bei er eine nicht n\u00e4her beschriebene Kalibriereinrichtung eingesetzt wird. Gegenstand der Lehre dieser Druckschrift ist eine Messeinrichtung zur Bestimmung der Wanddicke des extrudierten und kalibrierten Rohres, wobei in Umfangsrichtung des Rohrquerschnittes mehrere Messk\u00f6pfe vorgesehen sind, die an einem an der Kalibriereinrichtung abgest\u00fctzten Halter angeordnet sind. Hierdurch wird eine hohe Anzahl von Messsignalen erm\u00f6glicht, so dass dadurch eine sehr gute \u00dcberwachung der Dicke des extrudierten Rohrstranges erzielbar ist (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik f\u00fchrt die Klagepatentschrift schlie\u00dflich noch die WO 96\/36 457 (Anlage K 15) an, aus der es nach ihren Angaben bekannt ist, geringf\u00fcgige Kalibriereinstellungen in einer Kalibrierstation dadurch vorzunehmen, dass durch eine Keilwirkung einzelne Kalibrierringe geringf\u00fcgig in ihrem Durchmesser ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. An dieser L\u00f6sung kritisiert das Klagepatent, dass mit einer solchen Anordnung eine Variation der Rohrau\u00dfendimension nicht m\u00f6glich ist, sondern so lediglich dem Schrumpfverhalten entgegengewirkt werden kann (Abs. [0010]).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine Vorrichtung zu schaffen, die w\u00e4hrend der Produktionsphase des Rohres ohne Unterbrechung des Produktionsganges eine vollautomatisch gesteuerte Umstellung zwischen mehreren Kunststoffrohrdimensionen im kontinuierlichen Extrusionsprozess erm\u00f6glicht, wobei der Au\u00dfendurchmesser und die Rohrwanddicke entsprechend den Kundenw\u00fcnschen bzw. der Normung aufeinander abgestimmt sind (Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt der erteilte Anspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren mit<\/p>\n<p>(a) einem Extruder,<br \/>\n(b) einem sich in Produktionsrichtung anschlie\u00dfenden Rohrkopf (1)<br \/>\n(c) und einer Kalibrierstation (3).<\/p>\n<p>(2) Die Kalibrierstation (3) weist Kalibrierwerkzeuge auf, die an der Au\u00dfenwandung des Rohres anliegen.<\/p>\n<p>(3) Als Kalibrierwerkzeuge sind eine Vielzahl von Lamellen (40) vorgesehen, die<\/p>\n<p>(a) \u00fcber den Umfang des zu kalibrierenden Rohres (10) verteilt angeordnet sind,<br \/>\n(b) und zwar aufeinanderfolgend im Abstand voneinander.<\/p>\n<p>(4) In Produktionsrichtung des Rohres gesehen ist eine Vielzahl solcher Lamellenkr\u00e4nze (42, 43) vorgesehen.<\/p>\n<p>(5) Die jeweilige Lamellen (40) der Lamellenkr\u00e4nze (42, 43) sind auf L\u00fccke zu den Lamellen (40) des vorhergehenden Lamellenkranzes angeordnet.<\/p>\n<p>Der von der Patentinhaberin im zwischenzeitlich nicht mehr anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren beschr\u00e4nkt verteidigte Patentanspruch 1 sieht ferner folgende weitere Merkmale vor:<\/p>\n<p>(6) In Produktionsrichtung gesehen ist ein an die Kalibrierstation anschlie\u00dfendes Vakuum-Kalibrierbad (4) vorgesehen, in dem das Ausk\u00fchlen und Aush\u00e4rten des Kunststoffrohres (durch Spr\u00fchwasser) erfolgt.<\/p>\n<p>(7) Es ist weiter eine Vakuumabdichtung (9) vorgesehen,<\/p>\n<p>(a) durch die das Rohr das Vakuum-Kalibrierbad (4) verl\u00e4sst,<br \/>\n(b) die sich entweder selbst\u00e4ndig auf den Rohrdurchmesser einstellt oder in Abh\u00e4ngigkeit der eingestellten Rohrdimensionen in der Kalibrierstation (3) und\/oder im Vakuum-Kalibrierbad (4) eingestellt wird.<\/p>\n<p>In der Klagepatentbeschreibung wird erl\u00e4utert, dass der ggf. schon vordimensionierte Massestrang erfindungsgem\u00e4\u00df in eine Kalibrierstation eintreten kann, in der unterschiedliche Rohrdimensionen einstellbar sind (Abs. [0010]). Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kalibrierstation wird durch eine Vielzahl von Lamellen gebildet, die an der Au\u00dfenseite des zu kalibrierenden Rohres \u00fcber den Umfang verteilt und im Abstand zueinander angeordnet jeweils einen Lamellenkranz bildend vorgesehen sind. Hierbei sind in Produktionsrichtung des Rohres gesehen eine Vielzahl solcher Lamellenkr\u00e4nze innerhalb der Kalibrierstation angeordnet, wobei die einzelnen Lamellen der einzelnen Lamellenkr\u00e4nze auf L\u00fccke zueinander stehen, so dass eine problemlose Verstellung der einzelnen Lamellen des einzelnen Kranzes gegen\u00fcber den Lamellen des nachfolgenden Kranzes oder des vorhergehenden Kranzes m\u00f6glich ist (Abs. [0011]). Die Verstellung der Lamellen kann \u2013 was Anspruch 1 offen l\u00e4sst \u2013 motorisch oder von Hand erfolgen, wobei durch eine einzige Handsteuerung alle Lamellenkr\u00e4nze gleichzeitig verstellt werden k\u00f6nnen (Abs. [0012]).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nMit der angegriffenen Kalibrierh\u00fclse ihres Systems \u201eAdvantage\u201c benutzt die Beklagte das Klagepatent nicht mittelbar, weil es sich bei dieser Kalibrierh\u00fclse nicht um ein Mittel im Sinne des \u00a7 9 Abs. 1 PatG handelt, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht nicht den Vorgaben des Klagepatents. Deshalb verletzt die Beklagte das Klagepatent durch die Umr\u00fcstung bestehender Extrusionsanlagen mit dem System \u201eAdvantage\u201c auch nicht unmittelbar.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDahinstehen kann, in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin das Klagepatent im vorliegenden Rechtsstreit geltend machen will.<\/p>\n<p>Die A Werner B GmbH &amp; Co. KG, die unstreitig alleinige Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents ist, hat im Rahmen des zwischenzeitlich durch Vergleich beendeten Nichtigkeitsverfahrens eine Selbstbeschr\u00e4nkung vorgenommen, indem sie dort mit Schriftsatz vom 21. August 2007 (Anlage B &amp; B 2) erkl\u00e4rt hat, nur einen beschr\u00e4nkten Inhalt ihres Patents verteidigen zu wollen (vgl. zur Selbstbeschr\u00e4nkung Benkard\/Rogge, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 22 PatG Rdnr. 50 ff; Schulte, PatG, 8. Aufl., \u00a7 81 PatG Rdnr. 117 ff . jew. m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>Entsprechend dieser Selbstbeschr\u00e4nkung hat die Kl\u00e4gerin das Klagepatent im vorliegenden Rechtsstreit in erster Instanz zuletzt nur noch in der von der Patentinhaberin im Nichtigkeitsverfahren beschr\u00e4nkt verteidigten Fassung geltend gemacht (Schriftsatz vom 10.08.2007, S. 1 und 3 [Bl. 30 und 32 GA]), wobei sie allerdings nur den auf eine unmittelbare Patentverletzung gest\u00fctzten Unterlassungsantrag \u2013 und die hierauf r\u00fcckbezogenen weiteren Klageantr\u00e4ge \u2013 entsprechend angepasst hat. In zweiter Instanz hat die Kl\u00e4gerin beide mit der Berufung weiterverfolgten Unterlassungsantr\u00e4ge ausweislich der urspr\u00fcnglichen Antragsformulierung (Berufungsbegr\u00fcndung vom 06.08.2008, S. 2 [Bl. 187 GA]) zun\u00e4chst offenbar wieder auf den erteilten Patentanspruch 1 st\u00fctzen wollen. Im Verhandlungstermin vor dem Senat hat sie allerdings neue Berufungsantr\u00e4ge verlesen (Bl. 247 GA), wobei von diesen zuletzt gestellten Berufungsantr\u00e4gen (Bl. 249 \u2013 251 GA) nunmehr wiederum die die geltend gemachte unmittelbare Patentverletzung betreffenden Antr\u00e4ge an den im vormaligen Nichtigkeitsverfahren beschr\u00e4nkt verteidigten Patentanspruch 1 angepasst sind, wohingegen die die ferner geltend gemachte mittelbare Patentverletzung betreffenden Antr\u00e4ge eine solche Einschr\u00e4nkung nicht vorsehen.<\/p>\n<p>Ob die Kl\u00e4gerin das Klagepatent damit \u2013 obgleich eine der Selbstbeschr\u00e4nkung Rechnung tragende Nichtigkeitsentscheidung nicht ergangen ist \u2013 vorliegend nur in dem Umfange geltend machen will, in dem es von der Patentinhaberin im fr\u00fcheren Nichtigkeitsverfahren beschr\u00e4nkt verteidigt worden ist, kann jedoch dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, wie die von der Patentinhaberin im Nichtigkeitsverfahren mit Schriftsatz vom 21. August 2007 (Anlage B &amp; B 2) abgegebene Erkl\u00e4rung, dass sie auf das Patent sowie auf die Geltendmachung jeglicher Anspr\u00fcche aus dem Patent betreffend sowohl die Zukunft als auch die Vergangenheit verzichtet, soweit das Patent \u00fcber den mit diesem Teilwiderspruch verteidigten Umfang hinausgeht, rechtlich einzuordnen ist und ob die Kl\u00e4gerin als Lizenznehmerin an diese Erkl\u00e4rung der Patentinhaberin gebunden ist. Hierauf kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an, weil die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform schon von der weitergehenden technischen Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Kalibrierh\u00fclse verwirklicht die Merkmale 3 und 4 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, besteht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren aus folgenden Elementen:<\/p>\n<p>\u2022 einem Extruder (Merkmal (1) (a)),<br \/>\n\u2022 einem Rohrkopf, der sich in Produktionsrichtung an den Extruder anschlie\u00dft (Merkmal (1) (b) und<br \/>\n\u2022 einer Kalibrierstation (Merkmal (1) (c)), wiederum im Anschluss an den Rohrkopf.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt dem, dass sich Extruder und Rohrkopf jeweils von der Kalibrierstation unterscheiden und insbesondere der Rohrkopf nicht zur Kalibrierstation geh\u00f6rt. Der Beginn der Kalibrierstation liegt \u2013 in Produktionsrichtung gesehen \u2013 hinter dem Rohrkopf, wobei sich an den Rohrkopf gegebenenfalls zun\u00e4chst noch eine Vakuum-Saugglocke anschlie\u00dfen kann. Eine solche Einrichtung wird vom Patentanspruch 1 allerdings nicht verlangt. Sie ist lediglich bei dem in Figur 1 gezeigten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel vorgesehen und wird in der zugeh\u00f6rigen Patentbeschreibung erw\u00e4hnt (Abs. [0017] und [0018]). Bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel schlie\u00dft sich eine Vakuum-Saugglocke (2) in Produktionsrichtung an den in Figur 1 nicht dargestellten Extruder an (Abs. [0017]) und an die Vakuum-Saugglocke (2) schlie\u00dft sich wiederum die Kalibrierstation (3) an. Auch die Vakuum-Saugglocke geh\u00f6rt damit noch nicht zur Kalibrierstation. Nach dem im fr\u00fcheren Nichtigkeitsverfahren beschr\u00e4nkt verteidigten Patentanspruch 1 (Merkmal (6)) schlie\u00dft sich \u2013 wie bei dem in Figur 1 gezeigten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel (vgl. Abs. [0018]) \u2013 in Produktionsrichtung gesehen an die Kalibrierstation (3) ein Vakuum-Kalibrierbad (4) an, in dem das Ausk\u00fchlen und Aush\u00e4rten des Kunststoffrohres (durch Spr\u00fchwasser) erfolgt. Auch dieses \u2013 vom erteilten Anspruch 1 nicht geforderte \u2013 Vakuum-Kalibrierbad ist damit kein Bestandteil der Kalibrierstation.<\/p>\n<p>Wie sich bereits aus dem Begriff \u201eKalibrierstation\u201c als solchem ergibt, wird der extrudierte Kunststoff-Schmelzstrang, der aus dem Rohrkopf heraustritt, in diesem Abschnitt der Vorrichtung \u201ekalibriert\u201c.<\/p>\n<p>Bei dem Begriff \u201ekalibrieren\u201c handelt es sich um einen Ausdruck, der in dem hier in Rede stehenden Fachgebiet gebr\u00e4uchlich und mit einem bestimmten Inhalt versehen ist. Den von den Parteien \u00fcberreichten Ausz\u00fcgen aus einschl\u00e4gigen Fachb\u00fcchern (Anlage K 12, Handbuch der Kunststoff-Extrusionstechnik, S. 475 ff.; Anlage K 15, Kunststoffextrudiertechnik, 2. Aufl., S. 335 ff.; Anlage BB 9, Kunststoff-Lexikon, 8. Aufl., S. 295 f.) ist insoweit zu entnehmen, dass \u201ekalibrieren\u201c im Bereich der Kunststoff-Extrusionstechnik eine solche Einwirkung auf den Kunststoff-Schmelzstrang bezeichnet, dass die (\u00e4u\u00dferen\/inneren) Abmessungen des zu produzierenden Rohres festgelegt werden, und zwar in einer solchen Weise, dass Form und Ma\u00dfe mit Hilfe einer kurz erstarrten Schmelze so weit \u201eeingefroren\u201c sind, dass das (kalibrierte) Extrudat den notwendigen Abzugskr\u00e4ften standh\u00e4lt. Dem hat der im Verhandlungstermin vor dem Senat anwesende Leiter der Patentabteilung der Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich zugestimmt. Das Klagepatent gebraucht den Begriff \u201ekalibrieren\u201c mit eben diesem, auf dem hier in Rede stehenden Fachgebiet \u00fcblichen Inhalt. Dass es unter \u201ekalibrieren\u201c etwas anderes versteht und diesen Begriff nicht in diesem gel\u00e4ufigen, sondern in einem davon abweichenden Sinne verwendet, ist der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen. Dagegen spricht, dass die Klagepatentschrift den Begriff \u201ekalibrieren\u201c nicht n\u00e4her erl\u00e4utert und damit offensichtlich als bekannt voraussetzt. Au\u00dferdem hei\u00dft es in der Klagepatentbeschreibung (Abs. [0018]), wenn auch nur in Bezug auf das in den Figuren 1 bis 3 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel, dass in der Kalibrierstation \u201edurch eine mechanische Zentralverstellung das genaue Kalibrieren des Au\u00dfendurchmessers des Schmelzstranges und des schon teilweise ausgeh\u00e4rteten Rohres\u201c erfolgt. Die Patentbeschreibung bringt damit zum Ausdruck, dass in der in Rede stehenden Kalibrierstation durch (aktive) Einwirkung auf den Schmelzstrang der gew\u00fcnschte Au\u00dfendurchmesser festgelegt wird, wobei das zu produzierende Rohr in der Kalibrierstation schon teilweise ausgeh\u00e4rtet ist, die Schmelze also bereits kurz erstarrt ist, was im Einklang mit der vorstehend wiedergegebenen Definition steht.<\/p>\n<p>Damit die \u201eKalibrierstation\u201c (3) die ihr zugedachte technische Funktion erf\u00fcllen kann, weist sie gem\u00e4\u00df Merkmal (2) \u201eKalibrierwerkzeuge\u201c auf, die an der Au\u00dfenwandung des Rohres anliegen. Mittels dieser \u201eKalibrierwerkzeuge\u201c soll der Kunststoff-Schmelzstrang \u201ekalibriert\u201c werden. Die Kalibrierwerkzeuge bilden zusammen die Kalibrierstation (vgl. Abs. [0011]). Dem Begriff \u201eKalibrierwerkzeug\u201c entnimmt der Fachmann, dass die Kalibrierwerkzeuge auf den zu kalibrierenden Kunststoff-Schmelzstrang einwirken sollen. Denn mit \u201eWerkzeug\u201c wird gew\u00f6hnlich ein Hilfsmittel bezeichnet, mit dem auf Gegenst\u00e4nde (Werkst\u00fccke oder Materialien im weiteren Sinne) mechanisch eingewirkt wird. Das sollen auch die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kalibrierwerkzeuge, was sich auch aus der Angabe im Patentanspruch, dass die Kalibrierwerkzeuge an der Au\u00dfenwandung des Rohres anliegen, ergibt. Bei den \u201eKalibrierwerkzeugen\u201c handelt es sich damit um diejenigen Mittel, die so auf den Kunststoff-Schmelzstrang einwirken sollen, dass die Abmessungen des Rohres festgelegt werden, und zwar in einer solchen Weise, dass Form und Ma\u00dfe mit Hilfe einer kurz erstarrten Schmelze so weit \u201eeingefroren\u201c sind, dass das Extrudat den notwendigen Abzugskr\u00e4ften, die im Rahmen des weiteren Produktionsvorganges aufgebracht werden m\u00fcssen, standh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Mit der n\u00e4heren Ausgestaltung und Anordnung der Kalibrierwerkzeuge befassen sich die weiteren Merkmale des (erteilten) Patentanspruchs 1. Gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe (3) werden die Kalibrierwerkzeuge durch eine Vielzahl von Lamellen (40) gebildet, die an der Au\u00dfenseite des zu kalibrierenden Rohres \u00fcber den Umfang verteilt und im Abstand zueinander angeordnet jeweils einen Lamellenkranz bildend vorgesehen sind (Abs. [0011]). Hierbei sind gem\u00e4\u00df Merkmal (4) in Produktionsrichtung des Rohres gesehen eine Vielzahl solcher Lamellenkr\u00e4nze (42, 43) angeordnet, wobei die einzelnen Lamellen der einzelnen Lamellenkr\u00e4nze gem\u00e4\u00df Merkmal (5) auf L\u00fccke zueinander stehen, so dass eine problemlose Verstellung der einzelnen Lamellen des einzelnen Kranzes gegen\u00fcber den Lamellen des nachfolgenden Kranzes oder des vorhergehenden Kranzes m\u00f6glich ist (Abs. [0011]).<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatents sind damit als \u201eKalibrierwerkzeuge\u201c hintereinander geschaltete Lamellenkr\u00e4nze bestimmter Ausgestaltung vorgesehen. Bei sinngem\u00e4\u00dfem Verst\u00e4ndnis verlangt das Klagepatent, dass der Kalibriervorgang als solcher mittels eben dieser (Kalibrier-)Lamellen vonstatten geht. Denn die in den Merkmalen (3) bis (5) beschriebenen Lamellen sind die erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201eKalibrierwerkzeuge\u201c; andere Kalibrierwerkzeuge sieht das Klagepatent nicht vor. Auch sch\u00fctzt das Klagepatent nicht ein einzelnes, flexibel einstellbares Kalibrierwerkzeug, sondern eine Vorrichtung zum Herstellen von Kunststoffrohren, die u. a. \u00fcber eine \u201eKalibrierstation\u201c verf\u00fcgt, welche \u201eKalibrierwerkzeuge\u201c aufweist, die von hintereinander geschalteten Lamellenkr\u00e4nzen bestimmter Ausgestaltung gebildet werden. Diese flexibel einstellbaren Kalibrierlamellen sollen die im Stand der Technik bekannten Kalibrierwerkzeuge ersetzen, welche jeweils entsprechend dem gew\u00fcnschten Au\u00dfendurchmesser des Rohres und der gew\u00fcnschten Wanddicke des Rohres ausgewechselt werden mussten (Abs. [0002]). Anstelle dieser bekannten Kalibrierwerkzeuge, deren Auswechslung ein Stillsetzen der Maschine, einen hohen Arbeitsaufwand und einen Verlust an Kunststoffmaterial bedingte (Abs. [0002]), soll das Kalibrieren nunmehr durch die im Patentanspruch beschriebenen, speziellen Lamellenkr\u00e4nze erfolgen. Das Klagepatent vermittelt dem Fachmann die Botschaft, die im Stand der Technik bekannten, nicht oder nicht hinreichend verstellbaren Kalibrierwerkzeuge durch hintereinander geschaltete Lamellenkr\u00e4nze bestimmter Ausgestaltung, die auf unterschiedliche Kunststoffrohrdimensionen einstellbar sind, zu ersetzen und mit eben diesen Lamellen den Kalibriervorgang zu bewirken. Auf diese Weise wird die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe (Abs. [0007]) gel\u00f6st: Die erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestalteten Kalibrierlamellen, welche die Kalibrierstation bilden, erm\u00f6glichen w\u00e4hrend der Produktionsphase des Rohres ohne Unterbrechung des Produktionsganges eine Umstellung zwischen mehreren Kunststoffrohrdimensionen im kontinuierlichen Extrusionsprozess. Mit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung lassen sich so im laufenden Betrieb Rohre mit unterschiedlichen Au\u00dfendurchmessern und Wanddicken produzieren, ohne dass hierf\u00fcr ein Auswechseln der Kalibrierwerkzeuge erforderlich ist. F\u00fcr den Fachmann ist vor diesem Hintergrund klar, dass am Ende der patentgem\u00e4\u00dfen Lamellen \u2013 wie bei Verwendung der aus der gattungsbildenden DE 24 12 818 bekannten, herk\u00f6mmlichen \u201eKalibrierlamellen\u201c (Abs. [0003]) \u2013 ein kalibriertes Erzeugnis vorliegen soll. Das Rohr soll die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kalibrierlamellen als kalibriertes Rohr verlassen, um dann in dem sich an die Kalibrierstation anschlie\u00dfenden Vakuum-Kalibrierbad weiter abgek\u00fchlt und ausgeh\u00e4rtet zu werden. Nicht jede Vorrichtung, die in Produktionsrichtung gesehen mehr als einen verstellbaren Lamellenkranz aufweist, der zur Kalibrierung des Rohres beitr\u00e4gt, ist deshalb eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren mit Lamellen im Sinne der Merkmale (3) und (4). Um \u201eKalibrierwerkzeuge\u201c im Sinne des Klagepatents handelt es sich nur dann, wenn die Lamellen als \u201eKalibrierlamellen\u201c den Kalibriervorgang als solchen bewirken k\u00f6nnen, wenn also im Anschluss an die Lamellen ein Produkt vorliegt, das das Adjektiv \u201ekalibriert\u201c verdient. Andernfalls fiele unter das Klagepatent n\u00e4mlich auch eine Vorrichtung, die zwar auch mit z. B. zwei oder drei in Produktionsrichtung gesehen dicht hintereinander angeordneten Lamellenkr\u00e4nzen mit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig schmalen Lamellen arbeitet, die aber zum Kalibrieren zwingend auch herk\u00f6mmliche Kalibrierwerkzeuge verwenden muss.<\/p>\n<p>Es reicht daher f\u00fcr eine Verwirklichung der Merkmalsgruppe (3) nicht aus, dass die Vorrichtung mehr als einen verstellbaren Lamellenkranz aufweist, der einen Beitrag zur Kalibrierung des Rohres leistet. Um \u201eKalibrierwerkzeuge\u201c im Sinne des Klagepatents handelt es sich nur dann, wenn die Lamellen alleine dazu in der Lage sind, den Kunststoff-Schmelzstrang im vorbeschriebenen Sinne zu kalibrieren. Das setzt voraus, dass in Produktionsrichtung gesehen eine hinreichende Anzahl von Lamellenkr\u00e4nzen hintereinander angeordnet ist bzw. die Lamellen in diese Richtung eine ausreichende Erstreckung haben. Denn nur dann k\u00f6nnen Form und Ma\u00dfe des zu produzierenden Rohres mit Hilfe einer kurz erstarrten Schmelze bereits so weit verfestigt bzw. eingefroren sein, dass das Extrudat den notwendigen Abzugskr\u00e4ften standh\u00e4lt. Demgem\u00e4\u00df verlangt Merkmal (4) auch, dass in Produktionsrichtung gesehen eine \u201eVielzahl\u201c von Lamellenkr\u00e4nzen vorgesehen ist. Bei dem in Figur 3 gezeigten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel sind dies 45 in Produktionsrichtung gesehen hintereinander angeordnete Lamellenkr\u00e4nze (Abs. [0020]). Zwar rechtfertigt \u2013 was der Senat nicht verkennt \u2013 dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs. Es verdeutlicht dem Fachmann aber, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lamellen in Produktionsrichtung gesehen eine ausreichende Erstreckung aufweisen m\u00fcssen, um ihre Funktion als Kalibrierwerkzeuge erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHiervon ausgehend verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale (3) und (4) nicht.<\/p>\n<p>Dass der Kalibrierkorb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welcher von zwei flexiblen B\u00e4nderlagen gebildet wird, die sich nach Art eines Scherengitters kreuzen und an den Kreuzpunkten gelenkig miteinander verbunden sind, kein \u201eKalibrierwerkzeug\u201c ist, das wortsinngem\u00e4\u00df den Vorgaben der Merkmale (3), (4) und (5) entspricht, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Dass in der Verwendung eines solchen Kalibrierkorbes eine \u00e4quivalente Patentbenutzung zu sehen sei, behauptet die Kl\u00e4gerin nicht. Sie macht allein geltend, dass die im Eingangsbereich der angegriffenen Kalibrierh\u00fclse vorgesehenen, radial verstellbaren Lamellen (Segmente) Kalibrierwerkzeuge im Sinne des Klagepatents seien und die Lamellen zusammen mit den B\u00e4nderlagen des Kalibrierkorbes eine Kalibriereinheit bildeten, was f\u00fcr eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmalsgruppe (3) ausreiche. Dem kann jedoch vor dem Hintergrund der vorstehenden Erl\u00e4uterungen nicht beigetreten werden.<\/p>\n<p>Zwar sind im Eingangsbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sechs hintereinander geschaltete, zusammen mit dem Kalibrierkorb radial verstellbare Lamellenkr\u00e4nze vorgesehen. Diese sind aber f\u00fcr sich betrachtet nicht in der Lage, den Kunststoff-Schmelzstrang zu kalibrieren. Unabh\u00e4ngig davon, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das herzustellende Rohr aufgrund des unstreitig vorhandenen \u201eDurchmessersprungs\u201c zwischen Einlauf und Kalibrierkorb nach Durchlaufen des Einlaufbereichs im Kalibrierkorb aufgeweitet wird, liegt nach dem Verlassen des Eingangsbereichs \u00fcberhaupt noch kein Erzeugnis vor, das die Bezeichnung \u201ekalibriert\u201c verdient. Denn es ist nach den Er\u00f6rterungen mit den Parteien im Verhandlungstermin unstreitig, dass nach dem Verlassen des Eingangsbereichs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Form und Ma\u00dfe des zu produzierenden Rohres noch nicht mit Hilfe einer bereits kurz erstarrten Schmelze so weit verfestigt bzw. eingefroren sind, dass das Extrudat irgendwelchen Abzugskr\u00e4ften standhalten k\u00f6nnte. Hierzu ist das Extrudat nach dem Verlassen des im Verh\u00e4ltnis zu dem sich anschlie\u00dfenden Kalibrierkorb ersichtlich sehr kurzen Eingangsbereichs nicht hinreichend stabil genug. Ohne den sich an den Eingangsbereich anschlie\u00dfenden Kalibrierkorb w\u00fcrde das Erzeugnis nach dem Verlassen des Eingangsbereichs vielmehr unstreitig zusammenfallen. Zum Kalibrieren ben\u00f6tigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform deshalb den sich \u2013 in Produktionsrichtung gesehen \u2013 an den Eingang anschlie\u00dfenden Kalibrierkorb, auf den sie nicht verzichten kann. Die im Eingangsbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehenen Lamellen sind damit allein nicht in der Lage, den Kunststoff-Schmelzstrang im beschriebenen Sinne zu kalibrieren, weshalb es sich bei diesen Werkzeugen nicht um \u201eKalibrierwerkzeuge\u201c im Sinne des Klagepatents handelt.<\/p>\n<p>Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die im Eingangsbereich vorgesehenen Lamellen einen wesentlichen Beitrag zur Kalibrierung des herzustellenden Rohres leisten und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne diese Lamellen nicht einwandfrei funktionieren w\u00fcrde, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist, dass am Ende der Lamellen noch kein Produkt vorliegt, dass das Adjektiv \u201ekalibriert\u201c verdient. An dieser Beurteilung \u00e4ndert sich auch dann nichts, wenn \u2013 wie die Kl\u00e4gerin behauptet \u2013 im Eingangsbereich bereits die Konstanz der Wanddicke, die Oberfl\u00e4cheng\u00fcte und \u201eim Wesentlichen\u201c auch der Rohrdurchmesser festgelegt wird. Selbst wenn dies so sein sollte, sind die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Eingangsbereich vorgesehenen Lamellen \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht in der Lage, derart auf den Kunststoff-Schmelzstrang einzuwirken, dass bereits dort die Abmessungen des zu produzierenden Rohres in einer solchen Weise festgelegt werden, dass Form und Ma\u00dfe mit Hilfe einer bereits kurz erstarrten Schmelze so weit eingefroren sind, dass das Exdrudat weiteren Produktionsschritten, etwa der nachfolgenden Behandlung in einem Vakuum-Kalibrierbad zum weiteren Ausk\u00fchlen und Aush\u00e4rten, unterworfen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Scheidet eine Patentverletzung bzw. \u2013benutzung schon aus dem vorstehenden Grund aus, kommt es auf die zwischen den Parteien ferner diskutierten Fragen nicht an.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAls im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit betreffend den Unterlassungsantrag in der Berufungsinstanz \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, sind die diesbez\u00fcglichen Kosten des Rechtsstreits der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 91a Abs. 1 ZPO unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen aufzuerlegen, weil der Kl\u00e4gerin \u2013 wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt \u2013 ein Unterlassungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 9 Nr. 1 und\/oder \u00a7 10 Abs. 1 PatG nicht zustand.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung. Die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung tr\u00e4gt der im zweiten Rechtszug eingetretenen Teilerledigung Rechnung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01280 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. August 2009, Az. 2 U 52\/08 Vorinstanz: 4b O 43\/07<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[27,20],"tags":[],"class_list":["post-5948","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-27","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5948","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5948"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5948\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5949,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5948\/revisions\/5949"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5948"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5948"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5948"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}