{"id":5946,"date":"2009-12-10T17:00:46","date_gmt":"2009-12-10T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5946"},"modified":"2016-06-20T06:01:56","modified_gmt":"2016-06-20T06:01:56","slug":"2-u-5108-prepaid-karten-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5946","title":{"rendered":"2 U 51\/08 &#8211; Prepaid-Karten II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01246<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Dezember 2009, Az. 2 U 51\/08<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3935\">4a O 431\/06<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 13. Mai 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Kammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe,<br \/>\n1.<br \/>\ndass der Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils folgende Fassung erh\u00e4lt:<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik A<br \/>\nein Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere im Zusammenhang mit \u00f6ffentlichen Telefonen, anzuwenden, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:<br \/>\na) Programmieren eines jeweils \u00f6ffentlichen Zweigamts (PABX) zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe durch W\u00e4hlen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind und die sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden;<br \/>\nb) einem Anrufer erm\u00f6glichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustellen;<br \/>\nc) Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit\/Z\u00e4hlimpulszeitraum;<br \/>\nd) L\u00f6schen jeder Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus einer Datenbank;<br \/>\ne) Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelement in Form einer Karte oder eines Tickets in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise, wobei die Nummer aufgedruckt und durch eine Schicht aus entfernbarem, undurchsichtigem Beleg bedeckt ist; und<br \/>\nf) Anbieten der verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelemente zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publikum,<br \/>\nso dass K\u00e4ufer der Tr\u00e4gerelemente nach Freilegen der jeweiligen Nummer die M\u00f6glichkeit haben, einen Anruf f\u00fcr die Dauer des genannten Zeitraums zu t\u00e4tigen;<br \/>\n2.<br \/>\ndass im Ausspruch zu I. 2. b) des landgerichtlichen Urteils die Worte \u201eder nicht durch den Abzug von Fixkosten oder variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise dem unter I.1. genannten Verfahren genannten Tr\u00e4gerelementen unmittelbar zugeordnet werden,\u201c gestrichen werden.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.<br \/>\nIII.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDen Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nIV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 250.000,&#8211; \u20ac.<br \/>\nV.<br \/>\nDie Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik A erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patent 0 572 XXX (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 1a). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde im Juni 1993 unter Inanspruchnahme einer Unionspriorit\u00e4t vom Juni 1992 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde im. Oktober 1996 bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 693 05 YYY gef\u00fchrt. Er steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen. Der erteilte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;A method of processing telephone calls, particularly for use in connection with public telephones, comprising the steps of<\/p>\n<p>(a) programming a respective Public Automatic Branch exchange (PABX) to become toll-free accessible for incoming calls through dialling any one out of a series of predetermined numbers stored in a data-bank of the PABX;<br \/>\n(b) enabling a calling party to complete a connection with a called party;<br \/>\n(c) cutting-off the said connection after a prefixed time\/counter pulses interval;<br \/>\n(d) erasing from the data-bank any number that had once been dialed;<br \/>\n(e) marking the said series of numbers, each on a vendible carrier member in an invisible &#8211; however readily exposable &#8211; manner; and<br \/>\n(f) offering the vendible carrier members for sale to the general public,<\/p>\n<p>so that purchasers of the carrier members, after exposing the respective number, are enabled to place a call for the duration of the said interval.&#8220;<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung dieses Anspruchs lautet folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit \u00f6ffentlichen Telefonen, welches die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>(a) Programmieren eines jeweiligen \u00f6ffentlichen automatischen Zweigamts (PABX) zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe durch W\u00e4hlen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind;<br \/>\n(b) einem Anrufer erm\u00f6glichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustellen;<br \/>\n(c) Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit\/Z\u00e4hlimpulszeitraum;<br \/>\n(d) L\u00f6schen jeder Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus der Datenbank;<br \/>\n(e) Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelement in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise; und<br \/>\n(f) Anbieten der verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelemente zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publikum,<\/p>\n<p>so dass K\u00e4ufer der Tr\u00e4gerelemente nach Freilegen der jeweiligen Nummer die M\u00f6glichkeit haben, einen Anruf f\u00fcr die Dauer des genannten Zeitraums zu t\u00e4tigen.\u201c<\/p>\n<p>Auf eine von dritter Seite erhobene Nichtigkeitsklage erkl\u00e4rte das Bundespatentgericht durch Urteil vom 1. August 2001 (4 Ni 60\/00 (EU); Anlage B 4) den deutschen Teil des Klagepatents im Umfang des Patentanspruchs 1 f\u00fcr nichtig. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 7. M\u00e4rz 2006 (X ZR 213\/01, Anlage K 6, GRUR 2006, 663 \u2013 Vorausbezahlte Telefongespr\u00e4che) auf und wies die Nichtigkeitsklage im vollen Umfang ab.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. hat ihrerseits mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008 (Anlage BK 1) Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben. Auf diese hat das Bundespatentgericht \u2013 nach Erlass des landgerichtlichen Urteils \u2013 durch Urteil vom 2. September 2009 (vgl. Sitzungsprotokoll des BPatG v. 02.09.2009, Anlagen K 26 und BB 2) das Klagepatent mit Wirkung f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik A dadurch teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten hat (\u00c4nderungen gegen\u00fcber dem erteilten Anspruch 1 sind in Kursivschrift hervorgehoben):<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit \u00f6ffentlichen Telefonen, welches die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>(a) Programmieren eines jeweiligen \u00f6ffentlichen automatischen Zweigamts (PABX) zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe durch W\u00e4hlen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind und die sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden;<br \/>\n(b) einem Anrufer erm\u00f6glichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustellen;<br \/>\n(c) Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit\/Z\u00e4hlimpulszeitraum;<br \/>\n(d) L\u00f6schen jeder Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus der Datenbank;<br \/>\n(e) Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelement Tr\u00e4gerelemente in Form einer Karte oder eines Tickets in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise, wobei die Nummer aufgedruckt und durch eine Schicht aus entfernbarem, undurchsichtigem Belag bedeckt ist;<br \/>\n(f) Anbieten der verk\u00e4uflichen zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publikum,<\/p>\n<p>so dass K\u00e4ufer der Tr\u00e4gerelemente nach Freilegen der jeweiligen Nummer die M\u00f6glichkeit haben, einen Anruf f\u00fcr die Dauer des genannten Zeitraums zu t\u00e4tigen.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren gesetzlicher Vertreter der Beklagte zu 2. ist, ist auf dem Markt f\u00fcr im Voraus bezahlte Telefonkarten t\u00e4tig (vgl. Anlage K 9, Seite 4).<\/p>\n<p>In der Vergangenheit bot die am 6. Oktober 2006 aus dem Handelsregister gel\u00f6schte BGmbH, welche die Beklagte zu 1. in einem Werbeprospekt (Anlage K 9) f\u00fcr den deutschen Markt als ihre Vertriebsgesellschaft angab, von der Beklagten zu 1. stammende Tr\u00e4gerelemente (Telefonkarten), insbesondere unter den Bezeichnungen \u201eC\u201c, \u201eD\u201c, \u201eF\u201c, G\u201c, \u201eH\u201c, \u201eI\u201c, \u201eJ\u201c, K\u201c, \u201eL\u201c, M\u201c, \u201eN\u201c, O\u201c, \u201eQ\u201c, \u201eE\u201c, \u201eP\u201c, \u201e\u00dc\u201c, \u201e\u00d6\u201c und \u201e\u00c4\u201c in der Bundesrepublik A an. Als Anlage K 10 hat die Kl\u00e4gerin eine Kopie handels\u00fcblicher Versionen entsprechender Tr\u00e4gerelemente \u00fcberreicht. Des Weiteren hat sie mehrere deutschsprachige Werbebrosch\u00fcren (Anlage K 11) betreffend die vorgenannten Tr\u00e4gerelemente vorgelegt, die im November 2006 auf einer Fachmesse in A verteilt wurden.<\/p>\n<p>Die in R ans\u00e4ssige Beklagte zu 3., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 4. seit dem 17. M\u00e4rz 2005 und der Beklagte zu 6. seit dem 14. Juni 2006 sind, nimmt f\u00fcr die Beklagte zu 1. zumindest Verwaltungsaufgaben und Aufgaben im Bereich der Kundenbetreuung war. Der Beklagte zu 5. war in der Zeit vom 17. M\u00e4rz 2005 bis zum 14. Juni 2006 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Verhalten der Beklagten eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents, hilfsweise eine mittelbare Verletzung. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die Beklagten das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren praktizierten. Sie verwirklichten s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die Beklagte zu 3. keine T\u00e4tigkeit beim Vertrieb der Tr\u00e4gerelemente entfalte, sondern f\u00fcr die Beklagte zu 1. lediglich Aufgaben im Bereich der Verwaltung und der Kundenbetreuung erledige. Au\u00dferdem mache die Beklagte zu 1. von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Das \u00f6ffentliche automatische Zweigamt (PABX) der Beklagten zu 1. sei nicht f\u00fcr einen \u201egeb\u00fchrenfreien Zugang\u201c programmiert. Der Zugang zum (privaten) PABX der Beklagten zu 1. erfolge vielmehr \u00fcber die Leitungen eines Telekommunikationsproviders. Dieser erhalte die geb\u00fchrenfreie Rufnummer von einer Netzagentur, richte sie in seinem (\u00f6ffentlichen) PABX ein, teile sie der Beklagten zu 1. zu und leite Anrufer geb\u00fchrenfrei zum PABX der Beklagten zu 1. weiter. Au\u00dferdem sehe das Klagepatent zwingend ein einziges PABX vor, auf welchem einerseits der geb\u00fchrenfreie Charakter der Rufnummer bzw. der geb\u00fchrenfreie Zugang \u201eprogrammiert\u201c und auf dem andererseits die Codenummern hinterlegt seien. Bei dem von der Beklagten zu 1. praktizierten Verfahren l\u00e4gen demgegen\u00fcber zwei getrennte Systeme vor. Dar\u00fcber hinaus setze das Klagepatent voraus, dass die Verbindung nach einer vorbestimmten Zeit bzw. nach einem vorbestimmten Z\u00e4hlimpulsintervall unterbrochen werde, welches schon beim Kauf der Karte festgesetzt sei. Dies sei bei dem von der Beklagten zu 1. angewandten Verfahren nicht der Fall; bei diesem mindere sich das Guthaben durch zahlreiche Faktoren. Schlie\u00dflich w\u00fcrden die Codenummern erst aus der Datenbank des PABX gel\u00f6scht, nachdem entweder das Guthaben aufgebraucht sei oder der angegebene Zeitraum nach erstmaliger Benutzung \u00fcberschritten werde, so dass der K\u00e4ufer der Karte diese f\u00fcr mehrere Telefonate einsetzen k\u00f6nne. Das Klagepatent sehe demgegen\u00fcber eine \u201esofortige\u201c L\u00f6schung vor.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 13. Mai 2008 hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik A<\/p>\n<p>ein Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere im Zusammenhang mit \u00f6ffentlichen Telefonen, anzuwenden, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:<\/p>\n<p>a) Programmieren eines jeweils \u00f6ffentlichen Zweigamts (PABX) zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe durch W\u00e4hlen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind;<\/p>\n<p>b) einem Anrufer erm\u00f6glichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustellen;<\/p>\n<p>c) Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit\/Z\u00e4hlimpulszeitraum;<\/p>\n<p>d) L\u00f6schen jeder Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus einer Datenbank;<\/p>\n<p>e) Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelement in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise; und<\/p>\n<p>f) Anbieten der verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelemente zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publikum,<\/p>\n<p>so dass K\u00e4ufer der Tr\u00e4gerelemente nach Freilegen der jeweiligen Nummer die M\u00f6glichkeit haben, einen Anruf f\u00fcr die Dauer des genannten Zeitraums zu t\u00e4tigen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend unter I.1. bezeichneten und f\u00fcr die Beklagte zu 1. seit dem 05.06.2002, f\u00fcr den Beklagten zu 2. seit dem 12.05.2005, f\u00fcr die Beklagte zu 3. seit dem 17.03.2005, f\u00fcr den Beklagten zu 4. seit dem 17.03.2005, f\u00fcr den Beklagten zu 5. in dem Zeitraum 17.03.2005 bis einschlie\u00dflich 14.06.2006 und f\u00fcr den Beklagten zu 6. seit dem 14.06.2006 begangenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen von verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelementen (Code-Karten) unter Nennung<\/p>\n<p>a) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten oder variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise dem unter I.1. genannten Verfahren genannten Tr\u00e4gerelementen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung<\/p>\n<p>c) der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, und<\/p>\n<p>d) der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) wobei den Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin auf eigenen Kosten einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen der Beklagten nach Ziffer I.1. entstanden ist und noch entstehen wird, wobei diese Verpflichtung f\u00fcr die Beklagte zu 1. seit dem 05.06.2002, den Beklagten zu 2. seit dem 12.05.2005, f\u00fcr die Beklagte zu 3. seit dem 17.03.2005, f\u00fcr den Beklagten zu 4. seit dem 17.03.2005, f\u00fcr den Beklagten zu 5. nur f\u00fcr den Zeitraum vom 17.05.2005 bis zum 14.06.2006 und f\u00fcr den Beklagten zu 6. f\u00fcr seit dem 14.06.2006 begangene Handlungen gilt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Das durch die Beklagten eingesetzte Verfahren mache von der Lehre des Klagepatents unmittelbaren Gebrauch. Bei dem von den Beklagten praktizierten Verfahren w\u00fcrden s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Erf\u00fcllt sei insbesondere dasjenige Merkmal des Anspruchs 1, welches ein Programmieren eines jeweiligen \u00f6ffentlichen automatischen Zweigamts (PABX) zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe durch W\u00e4hlen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert seien, verlange. Dieses Merkmal beanspruche, dass f\u00fcr den Zugang zum PABX durch Eingabe einer Codenummer und damit f\u00fcr den Zutritt zum System keine Geb\u00fchren erhoben w\u00fcrden. Durch die Codenummer entsprechend der durch die Erfindung zu l\u00f6senden Aufgabe werde der Zugang zu dem PABX erm\u00f6glicht, welches daf\u00fcr programmiert sei, diese Art von Anrufen eine vorher festgesetzte Zeit lang zu verarbeiten. Demgegen\u00fcber enthalte Anspruch 1 weder eine Angabe, wie das PABX durch den Anrufer erreicht werde, noch bestimme dieser, dass es sich zwingend lediglich um ein (einziges) PABX handeln m\u00fcsse. Erst Unteranspruch 2 sehe vor, dass das Verfahren einen weiteren Schritt umfassen k\u00f6nne, indem der Anrufer zun\u00e4chst eine geb\u00fchrenfreie Zugangsnummer des PABX w\u00e4hle. Verwirklicht werde auch das Merkmal des Anspruchs 1, welches von einem \u201eUnterbrechen der Verbindung nach einer \u201efestgesetzten Zeit\u201c bzw. einem \u201efestgesetzten Z\u00e4hlzeitraum\u201c spreche. Die Formulierung \u201eim Voraus festgesetzt\u201c sei nicht derart auszulegen, dass eine konkret bezahlte Zeit, unabh\u00e4ngig vom Telefonieverhalten, zuvor festgelegt sein m\u00fcsse. Entscheidend sei allein, dass der Zeitimpulszeitraum ausschlie\u00dflich durch das Guthaben vorbestimmt werde, welches sich aufgrund verschiedener Faktoren mindern k\u00f6nne. Die Beklagten verwirklichten schlie\u00dflich auch dasjenige Merkmal, wonach jede Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden sei, aus der Datenbank gel\u00f6scht werde. Das Klagepatent sehe eine Beschr\u00e4nkung des Schutzbereiches auf eine \u201esofortige\u201c L\u00f6schung der gew\u00e4hlten Nummern nicht vor. Der Patentanspruch enthalte lediglich die Aussage, dass eine einmal gew\u00e4hlte Nummer aus der Datenbank gel\u00f6scht werde. Zu welchem Zeitpunkt dies erfolgen solle, werde offengelassen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 3. bis zu 6. hafteten zumindest als Gehilfen neben den Beklagten zu 1. und zu 2. Der durch die Beklagte zu 3. angebotene Kundendienst diene nicht lediglich der Betreuung von Kunden, sondern zugleich auch der Beratung im Vorfeld des Kartenerwerbs und damit der Absatzf\u00f6rderung.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie geltend:<\/p>\n<p>Mangels Verwirklichung der von ihnen bereits in erster Instanz bestrittenen Merkmale mache die Beklagte zu 1. von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Nicht verwirklicht werde auch das im Nichtigkeitsverfahren neu hinzugekommene Merkmal, wonach sich die im PABX gespeicherten Nummern \u201evon der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden\u201c m\u00fcssten. Einer Verletzung des Klagepatents stehe zudem entgegen, dass die Beklagte zu 1. die meisten Verfahrensschritte nicht in der Bundesrepublik A, sondern im Ausland ausf\u00fchre. Das PABX der Beklagten zu 1. stehe nicht in A, sondern seit jeher im Ausland. Au\u00dferdem fehle es an einer Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3. Im \u00dcbrigen sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb der Rechtsstreit jedenfalls bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem von der Beklagten zu 1. gegen den deutschen Teil des Klagepatents angestrengten Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df (vgl. Bl. 553 &#8211; 604 GA),<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils an den vom Bundespatentgericht eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 angepasst werden soll,<\/p>\n<p>hilfsweise, die Beklagten wegen mittelbarer Patentverletzung zu verurteilen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages als zutreffend mit der Ma\u00dfgabe, dass sie nunmehr den Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 2. September 2009 geltend macht. Die Kl\u00e4gerin behauptet, dass die Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents auch in dem im Nichtigkeitsverfahren aufrechterhaltenen Umfang Gebrauch machten. Sie bestreitet ferner, dass das Verfahren von den Beklagten teilweise im Ausland praktiziert wird, und ist im \u00dcbrigen der Auffassung, dass dies der geltend gemachten Verletzung des Klagepatents auch nicht entgegenstehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht die Beklagten antragsgem\u00e4\u00df wegen unmittelbarer Verletzung des Klagepatents zur Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung verurteilt sowie die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Die Beklagten machen von der technischen Lehre des Klagepatents, auch in dem mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 2. September 2009 aufrechterhaltenen Umfang, wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, und zwar in der Bundesrepublik A. Die Erg\u00e4nzung des landgerichtlichen Urteils tr\u00e4gt der zwischenzeitlichen \u00c4nderung des Patentanspruchs 1 im Nichtigkeitsverfahren Rechnung. Zur besseren \u00dcbersichtlichkeit hat der Senat den Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils insoweit insgesamt neu gefasst. Die des Weiteren \u2013 entsprechend dem Berufungsantrag der Kl\u00e4gerin (Antrag zu I. 2. b des Schriftsatzes vom 22.09.2009 [Bl. 556 GA]) \u2013 vorgenommene Streichung der Formulierung \u201eder nicht durch den Abzug von Fixkosten oder variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise dem unter I.1. genannten Verfahren genannten Tr\u00e4gerelementen unmittelbar zugeordnet werden\u201c im Ausspruch zu I. 2. b) des landgerichtlichen Urteils ist im Hinblick auf die an der Bestimmtheit dieses Zusatzes bestehenden Bedenken sowie wegen der fehlenden Relevanz dieses Kriteriums (GRUR 2007, 773, 777 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren) erfolgt; eine sachliche \u00c4nderung ist damit nicht verbunden.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen (prepaid telephone calls).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es in ihrer Einleitung als neueste Entwicklung, die mit M\u00fcnzen zu bedienenden \u00f6ffentlichen Telefonapparate durch Apparate zu ersetzen, bei denen eine Magnetkarte zum Einsatz kommt. Diese Entwicklung hat sich nach den Angaben der Klagepatentschrift aus der Erkenntnis der Nachteile der M\u00fcnztelefone ergeben, die darin bestehen, dass der Benutzer im Besitz von passenden M\u00fcnzen sein muss sowie dass die Apparate regelm\u00e4\u00dfig gewartet werden m\u00fcssen und Vandalismus und Diebstahl ausgesetzt sind (deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, DE 693 05 YYY T2, Anlage K 1a, Seite 1 zweiter Absatz).<\/p>\n<p>Bei dem Einsatz von bekannten Magnetkarten, speziellen Telefonkarten oder Kreditkarten, ist zwar dieses Problem zum Teil, n\u00e4mlich insofern gel\u00f6st, als eine Karte f\u00fcr eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Telefonanrufen eingesetzt werden kann. Als nachteilig sieht das Klagepatent aber die betr\u00e4chtliche Anfangsinvestition in die Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung f\u00fcr die mit Magnetkarten zu betreibenden Telefonapparate an (Anlage K 1a, Seite 1 unten bis Seite 2 oben).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht sodann auf den Stand der Technik gem\u00e4\u00df der US-Patentschrift 4 706 275 (Anlage K 7) ein. Sie f\u00fchrt aus, dass diese Druckschrift ein Verfahren und System zur Verarbeitung von im Voraus bezahlten Telefonanrufen vorschlage, das sich auf spezielle, zertifizierbare Codezahlen st\u00fctze. Diese w\u00fcrden den anrufenden Parteien gegen Erwerb eines Guthabens (\u201eKredits\u201c) zugeteilt. Die Guthaben w\u00fcrden im Computer spezieller zentraler Stationen gespeichert, was erm\u00f6gliche, dass von jedem beliebigen privaten Telefon angerufen werden k\u00f6nne (Anlage K 1a, Seite 2 3. Abs.). An diesem bekannten Verfahren kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass derjenige, der interessiert sei, dieses Verfahren zu nutzen, eine ganze Reihe vorbereitender Schritte durchlaufen m\u00fcsse \u2013 meistens \u00fcber Kreditkartenunternehmen \u2013, um eine entsprechende Berechtigung zur Nutzung des Systems zu erhalten (Anlage K 1a, Seite 2 dritter Absatz).<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, die Nachteile der \u00f6ffentlichen M\u00fcnz- und Magnetkartentelefonanschl\u00fcsse zu vermeiden und zugleich jede vorherige Verbindung mit Telefonkarten- und\/oder Kreditkartenunternehmen \u00fcberfl\u00fcssig zu machen (Anlage K 1a, Seite 2 vierter Absatz).<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents in der nunmehr von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 2. September 2009 schl\u00e4gt dazu als L\u00f6sung ein Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen mit folgenden Schritten vor:<\/p>\n<p>(a) Programmieren einer \u00f6ffentlichen automatischen Nebenstellen- (oder TK-) Anlage (Public Automatic Branch exchange &#8211; PABX) zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe durch W\u00e4hlen einer Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind und die sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden;<\/p>\n<p>(b) Erm\u00f6glichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustellen;<\/p>\n<p>(c) Abbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit\/einem festgesetzten Z\u00e4hlimpulszeitraum;<\/p>\n<p>(d) L\u00f6schen jeder Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus der Datenbank;<\/p>\n<p>(e) Notieren jeder Nummer aus der Serie auf einem verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelement in Form einer Karte oder eines Tickets in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise, wobei die Nummer aufgedruckt und durch eine Schicht aus entfernbarem, undurchsichtigem Beleg bedeckt ist; und<\/p>\n<p>(f) Anbieten der verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelemente zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publikum.<\/p>\n<p>Die vorstehende Merkmalsgliederung, die von der Merkmalgliederung im landgerichtlichen Urteil leicht abweicht, lehnt sich an die Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in seinem im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangenen Nichtigkeitsurteil vom 7. M\u00e4rz 2006 (X ZR 213\/01, Anlage K 6, Seite 6 \u2013 7 = GRUR 2006, 663 unter Tz. 13 \u2013 Vorausbezahlte Telefonanrufe) an und ber\u00fccksichtigt zudem die Einschr\u00e4nkungen, die der Patentanspruch 1 im zweiten Nichtigkeitsverfahren erfahren hat. Sie gibt den Patentanspruch in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 2. September 2009 in inhaltlich zutreffender Weise wieder. Soweit auf die Wiedergabe der Merkmale 1 und 2 der landgerichtlichen Merkmalsanalyse verzichtet wird, haben diese Merkmale keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung. Dass die K\u00e4ufer der Tr\u00e4gerelemente nach Freilegen der jeweiligen Nummer die M\u00f6glichkeit haben, einen Anruf f\u00fcr die Dauer des genannten Zeitraums zu t\u00e4tigen, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Merkmale.<\/p>\n<p>Angesichts des Streits der Parteien bed\u00fcrfen vor allem die Merkmale (a), (c) und (d) der obigen Merkmalsgliederung n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Merkmal (a) verlangt das Programmieren einer \u00f6ffentlichen automatischen Nebenstellen- (oder TK-) Anlage (PABX)<\/p>\n<p>\u2022 zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe<br \/>\n\u2022 durch W\u00e4hlen einer Nummer.<\/p>\n<p>Vorausgesetzt wird danach eine Stelle, bei der die Anrufe eingehen. Diese Stelle ist im Anspruch 1 in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung als \u201ePublic Automatic Branch exchange\u201c (\u201ePABX\u201c) bezeichnet, was sich mit \u201e\u00f6ffentliche automatische Nebenstellenanlage\u201c ins Deutsche \u00fcbersetzen l\u00e4sst (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 \u2013 X ZR 213\/01, Anlage K 6, Seiten 6 = GRUR 2006, 663 unter Tz. 13). Eine solche Nebenstellenanlage wird heute zumeist als TK-Anlage bezeichnet (vgl. Gutachten S, Anlage K 16, Seite 4). In der in der Klagepatentschrift mitgeteilten \u00dcbersetzung des Patentanspruchs 1 ist der Begriff \u201ePublic Automatic Branch exchange\u201c \u2013 ebenso wie in der vom Deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift \u2013 mit \u201e\u00f6ffentliches automatisches Zweigamt\u201c \u00fcbersetzt. Diese \u00dcbersetzung ist allerdings etwas missverst\u00e4ndlich. Denn die in Rede stehende Stelle soll f\u00fcr eingehende Anrufe eine Pr\u00fcfung von Daten in einer Datenbank durchf\u00fchren und im positiven Fall an einen anderen Teilnehmer im \u00f6ffentlichen Netz weitervermitteln. Es handelt sich also nicht um ein \u201eAmt\u201c im herk\u00f6mmlichen Sinne, sondern um eine ein Computersystem umfassende Stelle zur Weitervermittlung von Telefonverbindungen (vgl. Gutachten S, Anlage K 16, Seite 4). \u201e\u00d6ffentlich\u201c (\u201ePublic\u201c) ist diese Stelle insofern, als sie von beliebigen Teilnehmern angerufen werden kann (Gutachten S, Anlage K 16, Seite 4 unten bis Seite 5 oben). Mit der Verwendung des Wortes \u201e\u00f6ffentlich\u201c will das Klagepatent hingegen nicht etwa von Privatunternehmen betriebene Anlagen ausschlie\u00dfen. Die in Merkmal (a) bezeichnete Anlage muss nicht unbedingt vom Netzbetreiber selbst betrieben werden (vgl. Gutachten S, Anlage K 16, Seite 5 erster Absatz).<\/p>\n<p>Das Computersystem des PABX wird erfindungsgem\u00e4\u00df so \u201eprogrammiert\u201c, dass es f\u00fcr die eingehenden Anrufe Daten \u00fcberpr\u00fcfen kann (BGH, Urt. v. 07.03.2006 \u2013 X ZR 213\/01, Anlage K 6, Seite 7 = GRUR 2006, 663, unter Tz. 14). Der Kunde gibt hierzu eine Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern ein (\u201edurch W\u00e4hlen einer Nummer\u201c). Nach der geltend gemachten Anspruchsfassung hat diese Nummer in einer Datenbank des PABX gespeichert zu sein und sie hat sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern zu unterscheiden. Die Klagepatentbeschreibung gibt hierzu an, dass es sich bei der betreffenden Nummer um eine geheime Codenummer (\u201esecret code number [SCN]\u201c) handelt, die je nach den Programmierm\u00f6glichkeiten des PABX aus einer geeigneten Anzahl von Ziffern zusammengesetzt ist, die sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden (Anlage K 1a, Seite 4 vorletzter Absatz), die zuf\u00e4llig aus einer Reihe von Nummern ausgew\u00e4hlt wird und von einem zuverl\u00e4ssigen Druckunternehmen in rechnergesteuerter Weise auf die vom Telefonkunden zu erwerbende Karte aufgedruckt und mit einer undurchsichtigen Schicht \u00fcberzogen wird, die leicht beseitigt werden kann, z. B. durch Abkratzen mit einer M\u00fcnze (Anlage K 1a, Seite 5 zweiter Absatz). Diese vom Kunden eingegebene Codenummer wird in der Datenbank des PABX gesucht, identifiziert und das Geb\u00fchrenguthaben analysiert. Ist ein solches vorhanden, gibt das PABX f\u00fcr eine dem im Voraus gezahlten Betrag entsprechende begrenzte Zeitdauer oder Anzahl von Z\u00e4hlimpulsen den Weg f\u00fcr das W\u00e4hlen der Teilnehmernummer frei (Anlage K 1a, Seite 5 vierter Absatz; BGH, Urt. v. 07.03.2006 \u2013 X ZR 213\/01, Anlage K 6, Seite 7 = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 14).<\/p>\n<p>Der Zugang zu dem im vorbeschiebenen Sinne programmierten PABX soll gem\u00e4\u00df Merkmal (a) so eingerichtet sein, dass dieses f\u00fcr den Kunden geb\u00fchrenfrei zug\u00e4nglich ist (\u201ezum geb\u00fchrenfreien Zugang\u201c). Mit der Angabe \u201eProgrammieren &#8230; f\u00fcr eingehende Anrufe zum geb\u00fchrenfreien Zugang\u201c meint das Klagepatent hierbei nicht, dass der geb\u00fchrenfreie Zugang zum PABX urs\u00e4chlich durch eine Programmierung des PABX erm\u00f6glicht werden muss, d. h. das PABX so programmierbar sein muss und zu programmieren ist, dass der \u201egeb\u00fchrenfreie Zugang\u201c zum PABX als solcher eine Folge der Programmierung ist. Der Begriff \u201eProgrammieren\u201c ist insoweit technisch sinnvoll nicht im Sinne strenger Informatik zu verstehen. Denn dem Klagepatent geht es, was den \u201egeb\u00fchrenfreien Zugang\u201c anbelangt, allein darum, den Zugang zum PABX so einzurichten, dass f\u00fcr den Kunden allein durch den Zugang zum PABX keine Geb\u00fchren anfallen. Auf welche konstruktive Weise dies gew\u00e4hrleistet wird, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem freien Belieben des Fachmanns. Lediglich als vorteilhafte Variante ist vorgesehen, dass zun\u00e4chst eine geb\u00fchrenfreie Zugangsnummer des PABX gew\u00e4hlt werden muss (vgl. Unteranspruch 2 und Anlage K 1a, Seite 4 unten bis Seite 5 oben). Allein hieraus ergibt sich eine \u201eZweistufigkeit\u201c, bei der zun\u00e4chst dank der geb\u00fchrenfreien Zugangsnummer (z. B. &#8222;0800&#8220;) das \u00f6ffentliche Telefonnetz herangezogen wird, um das PABX zu erreichen und erst danach durch die Eingabe der Codenummer die weiteren Verfahrensschritte initiiert werden.<\/p>\n<p>Exakt so verf\u00e4hrt der Betreiber eines PABX, wenn er die Dienste eines Telekommunikationsproviders in Anspruch nimmt, der unter einer von ihm beschafften geb\u00fchrenfreien Rufnummer eingehende Anrufe an das PABX des betreffenden Betreibers weiterleitet. Das Klagepatent schlie\u00dft es damit entgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs aus, dass die Verbindung zum PABX \u2013 wie zu einer gew\u00f6hnlichen Telefonanlage \u2013 \u00fcber die Leitungen eines anderen Telekommunikationsproviders hergestellt wird, der eine geb\u00fchrenfreie Rufnummer von der Netzagentur erh\u00e4lt, diese in seiner eigenen Nebenstellen-Anlage einrichtet und dann Anrufer, die diese geb\u00fchrenfreie Telefonnummer w\u00e4hlen, zu dem PABX weiterleitet, in dessen Computersystem die Codenummern in einer Datenbank gespeichert sind und das so programmiert ist, dass es nach der Identifizierung die vom Kunden gew\u00fcnschte Verbindung zu einer Zielrufnummer erm\u00f6glicht. Ein PABX selbst so zu programmieren, dass dieses f\u00fcr den Kunden geb\u00fchrenfrei erreichbar ist, ist im \u00dcbrigen technisch auch gar nicht m\u00f6glich, wenn das PABX nicht gerade vom Netzbetreiber selbst betrieben wird. Dass die Anlage vom Netzbertreiber selbst betrieben wird, verlangt Anspruch 1 aber \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht.<\/p>\n<p>Wie bereits erw\u00e4hnt, verlangt Patentanspruch 1 in der geltend gemachten Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts vom 2. September 2009 auch, dass die in einer Datenbank des PABX gespeicherten Codenummern \u201esich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden\u201c. Unter \u201erelevanten Teilnehmernummern\u201c versteht das Klagepatent die Telefonnummern der (End-)Teilnehmer, mit denen eine Telefonverbindung hergestellt werden kann, also die m\u00f6glichen Zielrufnummern. Dadurch, dass sich die gespeicherten Nummern von diesen Telefonnummern unterscheiden, soll verhindert werden, dass durch die Eingabe der Codenummer eine Telefonverbindung hergestellt wird. Durch die Eingabe der Codenummer soll erfindungsgem\u00e4\u00df vielmehr die Verifikation eines Guthabens eingeleitet werden.<\/p>\n<p>Schritt (b) erm\u00f6glicht es dem Anrufer, eine Verbindung mit dem von ihm gew\u00fcnschten Anschluss herzustellen. Patentanspruch 1 gibt auch insoweit nicht an, wie dies im Einzelnen geschieht (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 \u2013 X ZR 213\/01, Anlage K 6, Seite 7 unten bis Seite 8 oben = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 15).<\/p>\n<p>Merkmal (c) besagt, dass die Verbindung abgebrochen, also beendet wird, wenn die festgesetzte Zeit\/ein festgesetzter Z\u00e4hlimpulszeitraum verstrichen ist.<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung des Patentanspruchs spricht von \u201eUnterbrechen\u201c, die ma\u00dfgebliche englische Fassung verwendet jedoch den Begriff \u201ecutting-off\u201c und bringt damit zum Ausdruck, dass die Verbindung abgeschnitten, also beendet wird (BGH, Urt. v. 07.03.2006 \u2013 X ZR 213\/01, Anlage K 6, Seite 7 unten bis 8 oben = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 15). In \u00dcbereinstimmung mit der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in seinem im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteil (X ZR 213\/01, Anlage K 6, Seite 6 = GRUR 2006, 663, unter Tz. 13) wird in Merkmal (c) der vorstehenden Merkmalsgliederung deshalb von \u201eAbbrechen\u201c der Verbindung gesprochen.<\/p>\n<p>Soweit die deutsche \u00dcbersetzung des Patentanspruchs von \u201efestgesetzten Zeit\/festgesetztem Z\u00e4hlimpulszeitraum\u201c spricht, lie\u00dfe sich das in der englischen Fassung benutzte Wort \u201eprefixed\u201c auch mit \u201evorbestimmt\u201c ins Deutsche \u00fcbersetzen, ohne dass hiermit ein sachlicher Unterschied verbunden w\u00e4re. Merkmal (c) bringt so oder so nur zum Ausdruck, dass die Verbindung abgebrochen wird, wenn eine im Voraus festgelegte Zeit abgelaufen ist bzw. eine im Voraus festgelegte Anzahl von Z\u00e4hlimpulsen registriert wird, was beides einem Verbrauch des erworbenen Telefonguthabens entspricht. Es geht insofern schlicht darum, dass die Verbindung abgebrochen wird, wenn das Telefonguthaben verbraucht ist.<\/p>\n<p>Die Notwendigkeit zur Beendigung der Verbindung nach einem vorgegebenen Wert ergibt sich \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 daraus, dass aufgrund der Vorauszahlung das aktuelle Guthaben nach einer gewissen Zeit verbraucht ist und der Anrufer dann nicht weiter telefonieren k\u00f6nnen soll (vgl. a. Gutachten S, Anlage K 16, Seite 5 unten bis Seite 6 oben). Entsprechend der im Klagepatent angegebenen Aufgabenstellung (Anlage K 1a, Seite 2 letzter Absatz), die Verarbeitung von im Voraus bezahlten Telefonanrufen zu erm\u00f6glichen, soll die Codenummer den Zugang zum PABX und dessen Nutzung erm\u00f6glichen, wobei das PABX daf\u00fcr programmiert ist, diese Art von Anrufen \u201eeine vorher festgesetzte Zeit lang\u201c zu verarbeiten (vgl. Anlage K 1a, Seite 3 erster Absatz). Wie in der Klagepatentbeschreibung (Anlage K 1a, an Seite 4 vorletzter Absatz) erl\u00e4utert wird, erwirbt der Kunde eine oder mehrere Karten, die entsprechend einer Auswahl von Geb\u00fchren \u201ef\u00fcr im Voraus bezahlte Anrufe\u201c g\u00fcltig sind. Das PABX identifiziert den eingehenden Anruf, analysiert dabei auch den im Voraus bezahlten Betrag der jeweiligen Codenummer und macht so \u201ef\u00fcr eine begrenzte Zeitdauer oder Anzahl von Z\u00e4hlimpulsen, die durch den im Voraus bezahlten Betrag dargestellt ist\u201c und an deren Ende die Verbindung automatisch abgebrochen wird, den Pfad f\u00fcr das folgende W\u00e4hlen der Teilnehmernummer frei (Anlage K 1a, Seite 5 vorletzter Absatz). Dem entnimmt der Fachmann, dass der Z\u00e4hlimpulszeitraum ausschlie\u00dflich durch das Guthaben repr\u00e4sentiert wird, wobei es f\u00fcr den Fachmann selbstverst\u00e4ndlich ist, dass das Gespr\u00e4chsguthaben nach gewissen Umst\u00e4nden jeweils unterschiedlich gemindert werden kann, weil die Gespr\u00e4chskosten regelm\u00e4\u00dfig von der Art der angerufenen Telefonnummer, dem Wochentag und\/oder der Uhrzeit abh\u00e4ngen, so dass z. B. ein Auslandsgespr\u00e4ch oder ein Anruf zu einem Mobiltelefon zu einer h\u00f6heren Guthaben- bzw. Z\u00e4hlimpulsbelastung pro Zeiteinheit f\u00fchrt als etwa ein Ortsgespr\u00e4ch. Damit, aufgrund welcher Faktoren oder in welcher Frequenz das Guthaben gemindert wird, befasst sich das Klagepatent nicht. Es verlangt auch nicht, dass die Zeit bzw. der Z\u00e4hlimpulszeitraum bereits bei Verkauf des Tr\u00e4geelements eindeutig in der Weise festgelegt ist, dass ein \u201eabsoluter\u201c Zeitraum bzw. eine \u201eabsolute\u201c Anzahl von Z\u00e4hlimpulsen von vornherein feststehen muss, die beim Telefonieren aufgebraucht werden kann. Das Klagepatent schlie\u00dft weder aus, dass \u2013 je nach Nutzung \u2013 mit ein und derselben Karte und damit mit ein und demselben Gespr\u00e4chsguthaben eine unterschiedlich lange Zeitspanne telefoniert werden kann, noch schlie\u00dft es aus, dass das Gespr\u00e4chsguthaben auch durch Faktoren gemindert wird, die von der vertelefonierten Zeit bzw. den beim Telefonieren verbrauchten Z\u00e4hlimpulsen unabh\u00e4ngig sind. Entscheidend ist allein, dass das Guthaben einen vorbestimmten Z\u00e4hlimpulszeitraum repr\u00e4sentiert und dass beim Verbrauch dieser vorbestimmten Anzahl an Z\u00e4hlimpulsen und damit des Guthabens die Verbindung beendet wird.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wenden die Beklagten hiergegen ein, Merkmal (c) k\u00f6nne nicht lediglich die Bedeutung beigemessen werden, dass der Anruf unterbrochen werden solle, wenn die vorausgezahlte Summe verbraucht worden sei, weil dies bereits der in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte Stand der Technik gem\u00e4\u00df der US-Patentschrift 4 706 275 (Anlage K 7) vorgesehen habe. Zutreffend ist, dass die \u00e4ltere US-Patentschrift bereits den Verfahrensschritt \u201eAbbruch des Anrufs, wenn die vorausgezahlte Summe verbraucht wurde\u201c, vorsieht (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 \u2013 X ZR 213\/01, Anlage K 6, Seite 10 = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 19). Durch Merkmal (c) will sich das Klagepatent aber hiervon nicht abgrenzen. Wie die Beklagten selbst ausf\u00fchren, kritisiert die Klagepatentschrift an dem bekannten Verfahren lediglich als nachteilig, dass derjenige, der interessiert ist, dieses Verfahren zu nutzen, eine ganze Reihe vorbereitender Schritte durchlaufen muss \u2013 meistens \u00fcber Kreditkartenunternehmen \u2013, um eine entsprechende Berechtigung zur Nutzung des Systems zu erhalten (Anlage K 1a, Seite 2 3. Abs.). Mit Merkmal (c) hat dies nichts zu tun. Durch dieses Merkmal will sich das Klagepatent demgem\u00e4\u00df auch nicht von dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der US-Patentschrift 4 706 275 abgrenzen. Das hat im \u00dcbrigen auch der Bundesgerichtshof in seinem Nichtigkeitsurteil vom 7. M\u00e4rz 2006 so gesehen. Denn er hat \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit dem von ihm beauftragten Sachverst\u00e4ndigen (Gutachten S, Anlage K 16, Seite 11 oben) \u2013 ausgef\u00fchrt, dass Schritt (c) in Patentanspruch 1 des Klagepatents und Schritt i in Patentanspruch 1 der \u00e4lteren US-Patentschrift \u201eidentisch\u201c sind. Sei das Guthaben verbraucht, werde der Anruf abgebrochen (Anlage K 6, Seite 11 = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 22). Dem ist zu entnehmen, dass sich auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das Klagepatent von dem US-Patent 4 706 275 nicht etwa dadurch abgrenzen will, dass nicht allgemein der Verbrauch des Guthabens Ursache f\u00fcr den Abbruch der Verbindung, sondern vielmehr der Ablauf einer vorbestimmten bzw. im Voraus festgesetzten \u201eabsoluten\u201c Telephonierleistung ma\u00dfgeblich sein soll. Nach der Lehre des Klagepatents kommt es somit nur darauf an, dass die Verbindung abgebrochen wird, wenn das Guthaben verbraucht ist und sich damit der Z\u00e4hlimpulszeitraum auf Null reduziert hat. Mehr verlangt Merkmal (c) nicht.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagten f\u00fcr ihre gegenteilige Auslegung auf weiteren angeblichen Stand der Technik beziehen, ist dieser nicht auslegungsrelevant, weshalb dahinstehen kann, ob es sich \u00fcberhaupt um Stand der Technik handelt. Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Merkmals k\u00f6nnen sich zwar aus dem Stand der Technik ergeben, den die Patentschrift erw\u00e4hnt. Relevant sind in erster Linie diejenigen Schriften, die in der Patentbeschreibung (mit ihren Nachteilen) gew\u00fcrdigt sind, daneben aber auch solcher Stand der Technik, der lediglich auf dem Deckblatt der Patentschrift als im Pr\u00fcfungsverfahren ber\u00fccksichtigte Entgegenhaltung verzeichnet ist. Kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial stellt demgegen\u00fcber ein in der Patentschrift nicht erw\u00e4hnter Stand der Technik dar, mag er auch vor dem Anmelde- bzw. Priorit\u00e4tstag des Klagepatents der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gewesen sein (BGH, GRUR 1XXX, 811, 813 f. \u2013 Falzmaschine). Ihn heranzuziehen ist nur dann zul\u00e4ssig, wenn der Nachweis gef\u00fchrt werden kann, dass dieser Stand der Technik zum allgemeinen Fachwissen auf dem betreffenden Gebiet gez\u00e4hlt hat (vgl. BGH, GRUR 1978, 235, 236, 237 \u2013 Stromwandler). Hierf\u00fcr haben die Beklagten vorliegend nichts dargetan.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Schritt (d) wird eine Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus der Datenbank gel\u00f6scht. Der Fachmann \u2013 als solcher kann hier ein ausgebildeter Nachrichtentechniker und\/oder Informatiker mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Telekommunikation angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 \u2013 X ZR 213\/01, Anlage K 6, Seite 13 unten = GRUR 2006, 663, 665, unter Tz. 29) \u2013 entnimmt dem, dass eine einmal gew\u00e4hlte Codenummer definitiv aus der Datenbank gel\u00f6scht wird, d. h. dass es keine Nummer geben darf, die einmal gew\u00e4hlt wurde, die aber nicht aus der Datenbank gel\u00f6scht wird. Die L\u00f6schung der Codenummer aus der Datenbank hat zur Folge, dass diese Nummer nach der L\u00f6schung nicht mehr verwendet werden kann. Wann die L\u00f6schung der Nummer erfolgen soll, l\u00e4sst Anspruch 1 offen. Er verlangt \u2013 wovon auch der vom Bundesgerichtshof im ersten Nichtigkeitsverfahren beauftragte gerichtliche Sachverst\u00e4ndige (Anlage K 16; Seite 6 dritter Absatz) ausgegangen ist \u2013 kein \u201esofortiges\u201c L\u00f6schen der SCN aus der Datenbank nach ihrem erstmaligen Gebrauch. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, l\u00e4sst sich dem Anspruchswortlaut nicht entnehmen, dass die L\u00f6schung \u201eunmittelbar\u201c nach dem erstmaligen Gebrauch der Codenummer erfolgt. Der Patentanspruch spricht weder von einer \u201esofortigen\u201c noch von einer \u201eunmittelbaren\u201c L\u00f6schung. Aus dem Zusatz \u201eeinmal\u201c l\u00e4sst sich eine entsprechende Vorgabe nicht herleiten. Soweit die Beklagten geltend machen, bei einer mehrfach gew\u00e4hlten Nummer w\u00fcrde es sich nicht um eine \u201eeinmal\u201c gew\u00e4hlte Nummer handeln, ist dem entgegenzuhalten, dass auch eine mehrfach gew\u00e4hlte Nummer zwangsl\u00e4ufig eine einmal gew\u00e4hlte Nummer ist.<\/p>\n<p>Abgesehen davon hat sich die patentrechtliche Betrachtung nicht daran zu orientieren, was der Patentanspruch bei sprachwissenschaftlich-philologischer Betrachtung mit seinen Merkmalen begrifflich aussagt. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind vielmehr so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht. Vorliegend entnimmt der Fachmann der Klagepatentschrift schlechterdings nichts, was daf\u00fcr sprechen k\u00f6nnte, dass es im Rahmen der Vorgabe, eine Codenummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus der Datenbank zu l\u00f6schen, auf eine \u201eunmittelbare\u201c L\u00f6schung nach ihrem erstmaligen Gebrauch ankommt. Von einer solchen Vorgehensweise ist auch in der Klagepatentbeschreibung nicht die Rede. Auf Seite 6 Absatz 3 der deutschen \u00dcbersetzung hei\u00dft es lediglich:<\/p>\n<p>\u201eSelbstverst\u00e4ndlich wird eine SCN, die einmal benutzt worden ist, automatisch aus der SCN-Datenbank des PABX gel\u00f6scht.\u201c<\/p>\n<p>Damit wird \u2013 wie im Anspruch selbst \u2013 nur zum Ausdruck gebracht, dass eine einmal gew\u00e4hlte Nummer aus der Datenbank gel\u00f6scht wird. Wann dies geschieht, l\u00e4sst auch die Beschreibung offen. Dass eine Codenummer, die einmal benutzt worden ist, \u201eautomatisch\u201c gel\u00f6scht wird, bedeutet nicht, dass diese Nummer unmittelbar nach ihrem ersten Gebrauch gel\u00f6scht wird. Vielmehr besagt dies nur, dass die einmalige Benutzung zu einem in der Folge automatisierten L\u00f6schen f\u00fchrt, ohne dass es einer weiteren Handlung bedarf.<\/p>\n<p>Eine \u201eunmittelbare L\u00f6schung\u201c der Codenummer aus der Datenbank nach ihrem erstmaligen Gebrauch w\u00fcrde \u2013 wie der Fachmann ohne weiteres erkennt \u2013 auch wenig Sinn machen, weil dies bedeuten w\u00fcrde, dass ein bei der ersten Einwahl nicht verbrauchtes Guthaben sogleich verfallen w\u00fcrde, was nicht als gewollt angesehen werden kann. V\u00f6llig zu Recht f\u00fchrt deshalb auch der vom Bundesgerichtshof im ersten Nichtigkeitsverfahren beauftragte Gutachter in seinem schriftlichen Gutachten vom 22. August 2005 (Anlage K 16; Seite 6 dritter Absatz) aus, dass die L\u00f6schung einer einmal gew\u00e4hlten PIN\/SCN ungew\u00f6hnlich w\u00e4re, da das per Vorauszahlung erworbene Geb\u00fchrenguthaben in der Regel f\u00fcr mehrere Telefongespr\u00e4che genutzt werden soll, eine einmal gew\u00e4hlte PIN\/SCN also zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt innerhalb eines bestimmten G\u00fcltigkeitszeitraumes erneut gew\u00e4hlt und benutzt werden k\u00f6nnen soll, um das Restguthaben zu verbrauchen. Diese M\u00f6glichkeit h\u00e4tte der Nutzer bei einer unmittelbaren L\u00f6schung der Codenummer nicht. Folge w\u00e4re nicht nur eine \u2013 v\u00f6llig grundlose \u2013 Einengung des Funktionsbereichs des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens, sondern auch eine Einengung des Gebrauchswerts f\u00fcr den Kunden (vgl. Gutachten S, Anlage K 16, Seite 11 zweiter Abs.).<\/p>\n<p>Zwar schl\u00e4gt Unteranspruch 4 ein besonderes Verfahren nach Anspruch 1 vor, bei dem eine verbleibende Menge eines Zeitraumes am Ende eines ausgehenden Anrufs einem ausgew\u00e4hlten Teilnehmerkonto durch weiteres W\u00e4hlen \u201eseiner Telefonnummer\u201c gutgeschrieben werden kann. Hierauf geht auch die Beschreibung ein (Anlage K 1a, Seite 6 zweiter Absatz). Abgesehen davon, dass diese Prozedur aus Sicht des Kunden eher umst\u00e4ndlich ist, weil er bei einem weiteren Telefonieren nicht einfach noch einmal das \u201eTr\u00e4gerelement\u201c (Telefonkarte) nutzen kann, l\u00e4sst sich aber weder Unteranspruch 4 noch der besagten Beschreibungsstelle entnehmen, dass dieser zus\u00e4tzliche Schritt dem Schutz des Kunden davor dient, dass sein Restguthaben nicht aufgrund einer unmittelbaren (sofortigen) L\u00f6schung der Codenummer nach deren erstmaligen Gebrauch verloren geht. Die Patentbeschreibung deutet vielmehr darauf hin, dass dem Kunden hierdurch die M\u00f6glichkeit gegeben werden soll, sich sein Restguthaben zu sichern, bevor die unvollst\u00e4ndige Zeitdauerausnutzung und damit das Guthaben \u201eabgelaufen\u201c ist, und zwar deshalb, weil der Nutzer sein Guthaben innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (z. B. binnen zwei oder drei Monaten) aufbrauchen muss. Die Codenummer wird hiernach eine bestimmte Anzahl von Wochen oder Monaten nach dem Erstgebrauch unabh\u00e4ngig von einem etwaigen Restguthaben gel\u00f6scht. Dadurch wird erreicht, dass die Datenbank nicht dauerhaft mit eingetragenen Codenummern bef\u00fcllt bleibt, denen entweder gar kein Guthaben mehr oder nur noch ein kleineres Restguthaben zugeordnet ist, das aber m\u00f6glicherweise nicht mehr verwendet wird, die aber dennoch Speicherplatz in der Datenbank beanspruchen. Selbstverst\u00e4ndlich bleibt es dem Anwender (Betreiber) aber unbenommen, die Codenummer im Interesse des Kunden erst zu l\u00f6schen, wenn das Guthaben vollst\u00e4ndig aufgebraucht ist. Patentanspruch 1 l\u00e4sst dies offen.<\/p>\n<p>Letztlich spricht gegen die Auslegung der Beklagten auch, dass bereits bei dem aus der US-Patentschrift 4 706 275 (Anlage K 7) bekannten Verfahren das vorausbezahlte Guthaben f\u00fcr eine beim Kauf definierte Zeitspanne in der Datenbank gespeichert blieb und mit erneuter Einwahl mit derselben Codenummer f\u00fcr weitere Anrufe benutzt werden konnte (vgl. Gutachten S, Anlage K 16, Seite 11 zweiter Abs.). Dass das Klagepatent daran etwas \u00e4ndern will, l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Insbesondere enth\u00e4lt die Patentschrift keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es das Bestreben des Klagepatents ist, das aus der US-Patentschrift 4 706 275 bekannte Verfahren \u201enoch weiter gegen Missbrauch abzusichern\u201c, etwa f\u00fcr den Fall des Verlusts des Tr\u00e4gerelements (so aber BPatG, Urt. v. 01.08.2001 \u2013 4 Ni 60\/00 (EU), Anlage B 4, Seite 8). Dagegen spricht schon, dass die in der \u00e4lteren Druckschrift beschriebene M\u00f6glichkeit, innerhalb eines Geltungszeitraums das Restguthaben durch erneute Einwahl mit derselben Codenummer zu verbrauchen, gegen\u00fcber dem Verzicht auf dieses Guthaben ersichtlich kein \u201eSicherheitsrisiko\u201c darstellt. Mehr als das Restguthaben kann bei Verlust oder Diebstahl der Karte nicht verloren gehen (vgl. Gutachten S, Anlage K 16, Seite 11 zweiter Abs.).<\/p>\n<p>Merkmal (e) gibt an, wie die SCN dem Erwerber des Tr\u00e4gerelements, bei dem es sich nach dem vom Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 um eine Karte oder ein Ticket handelt, bekannt gegeben wird. Die SCN soll auf dem Tr\u00e4gerelement verdeckt angebracht sein, der Erwerber soll sie jedoch leicht freilegen k\u00f6nnen. Dies erschwert es, dass die SCN einem anderen als dem Erwerber bekannt wird, falls dieser sie aus der Hand gibt oder verliert (BGH, Urt. v. 07.03.2006 \u2013 X ZR 213\/01, Anlage K 6, Seite 8 zweiter Absatz = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 16). Das im Nichtigkeitsverfahren neugefasste Merkmal (e) konkretisiert dies nunmehr weiter. Danach soll die SCN auf das Tr\u00e4gerelement aufgedruckt und dann durch eine Schicht aus entfernbarem, undurchsichtigem Belag bedeckt werden. Diese Schicht kann vom Erwerber leicht entfernt werden, z. B. \u2013 wie bei einem Rubbellos \u2013 durch Abkratzen mit einer M\u00fcnze (vgl. Anlage K 1a, Seite 5 zweiter Absatz).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Schritt (f) sollen die Tr\u00e4gerelemente dem Publikum angeboten werden.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nVon der oben erl\u00e4uterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents machen die Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. bietet durch den Verkauf der unstreitig von ihr stammenden Telefonkarten ein Verfahren an und f\u00fchrt es aus, mit dem im Voraus bezahlte Telefonanrufe get\u00e4tigt werden k\u00f6nnen. Die Kunden zahlen im Voraus f\u00fcr Telefonanrufe einen bestimmten Betrag. Daf\u00fcr bekommen sie eine Telefonkarte mit einem bestimmten Guthaben ausgeh\u00e4ndigt. Das erworbene Guthaben kann an unterschiedlichen Telefonen, insbesondere auch an \u00f6ffentlichen Telefonen, \u201eeingel\u00f6st\u201c werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas von der Beklagten zu 1. praktizierte Verfahren entspricht hierbei wortsinngem\u00e4\u00df den Vorgaben des Merkmals (a).<\/p>\n<p>Auf den Telefonkarten der Beklagten zu 1. ist eine geb\u00fchrenfreie Rufnummer angegeben, mit der der Kunde eine \u00f6ffentliche automatische Nebenstellenanlage (PABX) im Sinne des Klagepatents erreichen kann. Dieses PABX wird von der Beklagten zu 1. betrieben. Die Beklagte zu 1. bietet nach den unangegriffenen und auch zutreffenden Feststellungen des Landgerichts nicht nur Telefonkarten an, sondern sie selbst erm\u00f6glicht es dem Kunden auch, unter Verwendung dieser Telefonkarten Telefonate zu f\u00fchren, und zwar \u00fcber ihr eigenes PABX.<\/p>\n<p>Ihr PABX hat die Beklagte zu 1. hierzu entsprechend eingerichtet. Es f\u00fchrt f\u00fcr eingehende Anrufe eine Pr\u00fcfung von (PIN-)Nummern durch und gibt bei positiver Pr\u00fcfung den Weg f\u00fcr das W\u00e4hlen der Zielrufnummer frei. Die Anlage gibt dem Kunden die M\u00f6glichkeit, die auf seiner Telefonkarte angegebene PIN-Nummer, bei der es sich um eine geheime Codenummer handelt, einzugeben, um die von der Beklagten zu 1. betriebene Vermittlungsstelle dazu zu benutzen, eine Verbindung mit einem (End-)Teilnehmer herzustellen. Die einzugebende PIN-Nummer stammt aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in dem Computersystem des PABX der Beklagten zu 1. in einer Datenbank hinterlegt sind. Durch die Eingabe der PIN-Nummer wird unstreitig die Verifikation eines Guthabens eingeleitet. Nach positiver Pr\u00fcfung kann die vom Kunden gew\u00fcnschte Telefonverbindung durch Eingabe der Zielrufnummer hergestellt werden.<\/p>\n<p>Das PABX der Beklagten zu 1. ist f\u00fcr den Kunden auch geb\u00fchrenfrei zug\u00e4nglich. Weder muss der Kunde neben dem im Voraus bezahlten Betrag f\u00fcr die Telefonkarte weitere Geb\u00fchren f\u00fcr die Herstellung der gew\u00fcnschten Telefonverbindung durch das PABX der Beklagten zu 1. entrichten, noch ist der Anruf beim PABX der Beklagten zu 1. f\u00fcr ihn geb\u00fchrenpflichtig. Dass die Verbindung zu dem PABX der Beklagten zu 1. \u00fcber die Leitungen eines anderen Telekommunikationsproviders hergestellt wird, der eine geb\u00fchrenfreie Rufnummer (0800-Nummer) von der Netzagentur erhalten hat, diese in seiner eigenen Nebenstellen-Anlage eingerichtet hat und der Anrufer, der diese Telefonnummer w\u00e4hlt, zu dem PABX der Beklagten zu 1. weitergeleitet wird, steht einer Verwirklichung des Merkmals (a) aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht entgegen. Die Beklagte zu 1. verf\u00e4hrt exakt gem\u00e4\u00df der bevorzugten Verfahrensvariante des Unteranspruchs 2, indem sie die Dienste eines Telekommunikationsproviders in Anspruch nimmt, der unter einer von ihm beschafften geb\u00fchrenfreien Rufnummer eingehende Anrufe von Kunden an das PABX der Beklagten zu 1. weiterleitet.<\/p>\n<p>Bei den in der Datenbank des PABX der Beklagten zu 1. gespeicherten Codenummern handelt es sich schlie\u00dflich auch um Nummern, die sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden. Nach Merkmal (a) ist nicht erforderlich, dass alle Codenummern von Zielrufnummern verschieden sind, sondern nur, dass dies f\u00fcr eine Serie (\u201e&#8230; aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind und die sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden\u201c) gilt, wobei im Extremfall schon zwei solche Nummern gen\u00fcgen. Davon, dass die von der Beklagten zu 1. verwandten Nummern diese Anforderungen erf\u00fcllen, ist auszugehen. Bei den in der Datenbank des PABX der Beklagten zu 1. hinterlegten PIN-Nummern handelt es sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin um 11-stellige Nummern, die z. B. im Falle der Telefonkarten gem\u00e4\u00df Anlage K 10 mit der Ziffernfolge \u201e2270\u201c bzw. \u201e2271\u201c beginnen. Diese Ziffernfolgen stellen unstreitig keine nationalen oder internationalen Telefonvorwahlen dar. Soweit die Beklagten auf das Beispiel der Kreissparkasse K\u00f6ln verweisen, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die in Bezug genommene Nummer (\u201e2270 1234567\u201c) als Codenummer verwendet wird. Im \u00dcbrigen w\u00fcrde es sich hierbei nur um einen Einzelfall handeln.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten im Zusammenhang mit dem soeben er\u00f6rterten Teilmerkmal ferner geltend machen, dass ein \u201eMehr-Schritt-Verfahren\u201c, wie es die Beklagte zu 1. praktiziere, bei dem in einem ersten Schritt eine auf der Telefonkarte offen aufgedruckte 0800-Nummer vom Kunden gew\u00e4hlt werde, der Kunde in einem zweiten Schritt aufgefordert sei, die auf der Telefonkarte mitgeteilte geheime PIN-Nummer einzugeben, welche Eingabe zur \u00dcberpr\u00fcfung eines Guthabens f\u00fchre, und der Kunde dann in einem dritten Schritt die gew\u00fcnschte Zielrufnummer eingebe, nicht unter das Klagepatent falle, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Vorgehensweise der Beklagten zu 1. entspricht exakt dem bevorzugten Verfahren gem\u00e4\u00df Unteranspruch 2. Danach soll der Kunde zuerst eine geb\u00fchrenfrei Zugangsnummer (Einwahlnummer) w\u00e4hlen. Hiernach soll er dann die geheime Codenummer eingeben. Nach positiver Pr\u00fcfung kann er dann die Zielrufnummer eingeben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMerkmal (b) wird von der Beklagten zu 1. ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt, erm\u00f6glicht es die Beklagte zu 1. mit ihrem PABX einem Anrufer (Kunden), eine Verbindung mit einem Angerufenen (= Teilnehmer) herzustellen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt ist auch Merkmal (c). Denn bei dem von der Beklagten zu 1. praktizierten Verfahren wird die Verbindung beendet, wenn das Telefonguthaben verbraucht ist. Der Verbrauch des Guthabens erfolgt in bestimmten Einheiten, die einem bestimmten Geldwert entsprechen und als Z\u00e4hlimpulse anzusehen sind. Haben sich diese Z\u00e4hlimpulse \u2013 je nach Nutzung \u2013 auf Null reduziert, ist das Guthaben aufgebraucht. Die Verbindung wird dann unstreitig beendet. In welcher Frequenz und aufgrund welcher Faktoren die Z\u00e4hlimpulse gemindert werden bzw. welche Abrechnungsmodalit\u00e4ten hierf\u00fcr bestimmend sind, ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 aus Sicht des Klagepatents irrelevant. Dass aufgrund der von der Beklagten zu 1. verwendeten Abrechnungsmodalit\u00e4ten mit ein und derselben Telefonkarte und damit mit ein und demselben Guthaben \u2013 je nach Telefonieverhalten des Kunden \u2013 f\u00fcr in \u201eabsoluter\u201c Betrachtung unterschiedliche Zeitr\u00e4ume bzw. Anzahlen von Z\u00e4hlImpulsen telefoniert werden kann, steht einer Verwirklichung des Merkmals (c) deshalb nicht entgegen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDas von der Beklagten zu 1. praktizierte Verfahren entspricht auch wortsinngem\u00e4\u00df den Vorgaben des Merkmals (d). Das Guthaben der Telefonkarten der Beklagten zu 1. l\u00e4uft innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem ersten Gebrauch der Karte ab. Je nachdem, ob zuerst das Guthaben aufgebraucht ist oder ob zuerst der Verf\u00fcgungszeitraum abgelaufen ist, wird die Codenummer unstreitig aus der Datenbank des PABX der Beklagten zu 1. gel\u00f6scht. Ein \u201esofortiges\u201c L\u00f6schen der Nummer nach ihrem erstmaligen Gebrauch verlangt das Klagepatent \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nMerkmal (e) ist ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Auf den Telefonkarten der Beklagten zu 1. ist jeweils auch eine \u2013 in der Datenbank des PABX der Beklagten zu 1. hinterlegte \u2013 Codenummer (PIN-Nummer) aufgedruckt, welche mit einer Schicht aus entfernbarem, undurchsichtigem Belag (sog. Rubbelschicht) bedeckt ist. Diese Schicht kann von dem Kunden leicht entfernt werden, so dass die geheime Codenummer ohne weiteres freilegbar ist. Sowohl das Bedrucken der Telefonkarten mit den Codenummern als auch die Maskierung der auf den Karten aufgedruckten Nummern nimmt die Beklagte zu 1. vor. Sie stellt die Telefonkarten unstreitig selbst her.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDie freiverk\u00e4uflichen Telefonkarten der Beklagten zu 1. werden schlie\u00dflich auch von der Beklagten zu 1. bzw. von f\u00fcr sie t\u00e4tigen Vertriebsgesellschaften, deren Handeln sich die Beklagte zu 1. zurechnen lassen muss, in der Bundesrepublik A zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publikum angeboten (Merkmal (f)).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte verst\u00f6\u00dft damit gegen Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 9 Nr. 2 PatG. Danach ist jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden. Ein Verfahren wird dadurch angewendet, dass die beanspruchten Ma\u00dfnahmen vollst\u00e4ndig durchgef\u00fchrt werden (Benkard\/Scharen, Patentgesetz\/Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., \u00a7 9 PatG Rdnr. 49 m. w. Nachw.). Das ist hier \u2013 wie soeben ausgef\u00fchrt \u2013 der Fall. Dass die Beklagte zu 1. mehrere Verfahrensschritte im Ausland aus\u00fcbt, steht dem nicht entgegenstehen, wovon die Beklagten im Rechtsstreit bis vor kurzem auch selbst ausgegangen sind.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDavon, dass die Beklagte zu 1. auch im Ausland agiert, ist allerdings auszugehen. Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um ein in U gesch\u00e4ftsans\u00e4ssiges Unternehmen. Die ebenfalls zur \u201eT\u201c-Gruppe geh\u00f6rende Beklagte zu 2. ist in R ans\u00e4ssig. F\u00fcr die von ihr angebotenen Dienste wirbt die Beklagte zu 1. mit einem in englischer Sprache verfassten Prospekt (Anlage K 9). Die Gesch\u00e4ftsbedingungen der Beklagten zu 1. (Anlage K 12) sind ebenfalls in englischer Sprache gehalten. Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin hat sich die Beklagte zu 1. in der Vergangenheit deutscher Vertriebsgesellschaften beim Vertrieb ihrer Telefonkarten bedient. Alles das spricht daf\u00fcr, dass die Beklagte zu 1. die von ihr angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen von U oder R aus, jedenfalls nicht von A aus erbringt und sich ihr PABX damit nicht in der Bundesrepublik A, sondern im Ausland befindet. Dass das PABX der Beklagten zu 1. entgegen dem Vorbringen der Beklagten doch in A steht, hat die Kl\u00e4gerin nicht aufgezeigt. Im Ausland finden auch das Bedrucken der Telefonkarten mit den Codenummern und die Maskierung der auf den Karten aufgedruckten Codenummern statt. Dass die Beklagte die Telefonkarten in A herstellt bzw. die Telefonkarten jedenfalls hier bedruckt und maskiert, ist weder dargetan noch ersichtlich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nTrotz dieses nicht zu leugnenden Auslandsbezugs liegt aber eine inl\u00e4ndische Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten vor.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEin Patent entfaltet seine materiellen Wirkungen grunds\u00e4tzlich nur innerhalb des Gebiets des Erteilungsstaates (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 8; Jestaedt, Patentrecht, 2. Aufl., Rdnr. 663; Schulte, PatG, 8. Aufl., \u00a7 9 Rdnr. 95 jew. m. w. Nachw.). Im oder f\u00fcr das Inland erteilte Patente gew\u00e4hren im Ausland keinen Schutz, w\u00e4hrend im oder f\u00fcr das Ausland erteilten Patenten im Inland kein Schutz verliehen ist (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 8 m. w. Nachw.; Jestaedt, a.a.O., Rdnr. 663). Ein deutsches Patent oder ein mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik A erteiltes europ\u00e4isches Patent verbietet demgem\u00e4\u00df nicht die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung im Ausland (BGH, GRUR 2005, 845 \u2013 Abgasreinigungsvorrichtung; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 8 m. w. Nachw.; Schulte, a.a.O., \u00a7 9 Rdnrn. 95 und 96). Das beruht auf dem Grundsatz der Territorialit\u00e4t des Patentrechts, welcher der Machtabgrenzung verschiedener Staaten zueinander entspringt und der den Patentschutz auf das Gebiet des Staates beschr\u00e4nkt, der das Patent verliehen hat oder f\u00fcr dessen Geltungsgebiet es erteilt worden ist (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 8; vgl. zum Territorialit\u00e4tsprinzip ferner: BGH, GRUR 1994, 798, 799 \u2013 Folgerecht bei Auslandsbezug; GRUR 1968, 195, 196 \u2013 Voran; BG, GRUR Int. 1997, 932 \u2013 Beschichtungsanlage; GRUR Int. 2000, 639, 640 \u2013 Kodak II; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 9 PatG Rdnr. 116; Schulte, a.a.O., \u00a7 9 Rdnrn. 95; Jestaedt, a.a.O., Rdnr. 663; Kra\u00dfer, Patentrecht, 6. Aufl., S. 749 und 798).<\/p>\n<p>Damit eine Handlung als Verletzung eines Schutzrechts in Betracht kommt, muss sie deshalb eine hinreichende Beziehung zu dessen r\u00e4umlichem Geltungsbereich aufweisen (Kra\u00dfer, a.a.O., S. 749). Durch Benutzungshandlungen, die ausschlie\u00dflich im Ausland vorgenommen werden, wird ein deutsches Patent oder ein mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik A erteiltes europ\u00e4isches Patent nicht ber\u00fchrt (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 10; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnrn. 116 und 129; Jestaedt, a.a.O., Rdnr. 663 jew. m. w. Nachw.). Die Herstellung, das Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren und Besitzen patentierter Erzeugnisse im Ausland (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 10 m. w. Nachw.) ist ebenso wie die Anwendung eines gesch\u00fctzten Verfahrens im Ausland nicht patentverletzend (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 10.; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 139). Die Anwendung ausschlie\u00dflich im Ausland kann auch nicht durch eine Einbeziehung des Anbietens oder Lieferns von Mitteln zur Verfahrensanwendung erfasst werden (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 9 PatG Rdnr. 139). Ein deutsches Patent oder ein vom Europ\u00e4ischen Patentamt mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik A erteiltes europ\u00e4isches Patent kann allerdings bereits verletzt sein, wenn die fragliche Handlung wenigstens teilweise im Inland vorgenommen wird und sie, soweit sie im Inland vorgenommen wird, den Tatbestand einer dem Patentinhaber allein vorbehaltenen, in \u00a7 9 PatG genannten Benutzungshandlungen erf\u00fcllt (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 10 m. w. Nachw.; Kra\u00dfer, a.a.O., 749).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nWas den vorliegend in Rede stehenden Fall des Anwendens eines patentgesch\u00fctzten Verfahrens anbelangt, sind zumeist \u2013 gleichzeitig oder in bestimmter Reihenfolge \u2013 mehrere Ma\u00dfnahmen zu vollziehen. Wer ein in A patentiertes Verfahren vollst\u00e4ndig durchf\u00fchrt, kann nach zutreffender, vom Senat geteilter Auffassung das Patent auch dann verletzen, wenn er die dazu erforderlichen Ma\u00dfnahmen nur zum Teil im Inland ausf\u00fchrt (Kra\u00dfer, a.a.O., 767; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 49; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 139). So soll z. B. ein Beginn der Anwendungen im Inland gen\u00fcgen, sofern deren im Ausland erfolgende Vollendung ebenfalls dem im Inland Handelnden zuzurechnen ist (Kra\u00dfer, a.a.O., S. 767; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 139). Eine Zurechenbarkeit kommt jedoch nicht nur dann in Betracht, wenn ein Beginn der Anwendungen im Inland und die Vollendung alsdann im Inland erfolgt. Sie ist vielmehr gerade im umgekehrten Fall m\u00f6glich, wenn z. B. bei einem Herstellungsverfahren die Herstellung eines Vorprodukts mittels der ersten Verfahrensschritte im Ausland erfolgt, dieses Zwischenprodukt anschlie\u00dfend ins Inland verbracht wird und hier die restlichen Verfahrensschritte zur Herstellung des Endprodukts durchgef\u00fchrt werden. Gerade in einem solchen Fall muss sich der Anwender regelm\u00e4\u00dfig die zuvor von ihm (oder einem Dritten) im Ausland begonnene Durchf\u00fchrung des Verfahrens zurechnen lassen, weil er auf diesen Ma\u00dfnahmen aufbaut und sich diese im Inland zu Nutze und zu Eigen macht. Folgerichtig geht auch der Bundesgerichtshof \u2013 im Falle inl\u00e4ndischer Benutzungshandlungen \u2013 davon aus, dass, wenn z. B. ein in mehrere Verfahrensabschnitte aufgeteiltes Schwei\u00dfverfahren vorsieht, in einem ersten Teil von Verfahrensschritten einen Datentr\u00e4ger mit Schwei\u00dfdaten herzustellen, der in einem zweiten Teil von Verfahrensschritten zur Steuerung des Schwei\u00dfvorgangs benutzt wird, der Verwender des Datentr\u00e4gers von dem Verfahren mit allen seinen Merkmalen Gebrauch macht, wenn er das Schwei\u00dfverfahren mittels der gespeicherten Schwei\u00dfdaten durchf\u00fchrt (BGH, GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Ob die zur Durchf\u00fchrung des weiteren Verfahrens erforderliche Vorrichtung in einem derartigen Fall im Inland oder Ausland hergestellt wird, kann keinen Unterschied machen. Andernfalls w\u00e4re es dem Anwender ohne weiteres m\u00f6glich, den Patentschutz zu umgehen. Sein Verhalten w\u00fcrde weder in dem einen Staat noch in dem anderen Staat eine Verletzung des jeweiligen Verfahrenspatents darstellen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Tatbestand des Anwendens kann vor diesem Hintergrund die Vornahme einer von mehreren notwendigen Ma\u00dfnahmen im Inland ausreichen, wenn die im Ausland bewerkstelligten anderen Ma\u00dfnahmen dem im Inland Handelnden ebenfalls zuzurechnen sind (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 49). Im Ausland begangene Teilakte sind hierbei dann wie inl\u00e4ndische zu behandeln, wenn sich der T\u00e4ter sie zu Eigen macht f\u00fcr einen im Inland eintretenden Verletzungserfolg. Um eine zu weitgehende Verantwortlichkeit auszuschlie\u00dfen, ist in derartigen F\u00e4llen allerdings \u2013 auch wenn es ansonsten nicht erforderlich sein mag, ob ein Erzeugnis oder ein Verfahren, die Gegenstand des Patents sind, in eine \u00f6rtliche Beziehung zum Bundesgebiet treten oder eine Handlung hier ihre Wirkung entfaltet (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 10 m. w. Nachw.) \u2013 eine wirtschaftlich-normative Betrachtungsweise als geeignetes Korrektiv geboten, wonach das fragliche Verhalten f\u00fcr den notwendigen Zurechnungszusammenhang zielgerichtet auf eine Wirkung im inl\u00e4ndischen Markt zugeschnitten sein muss. Dadurch erfolgt ein Eingreifen nationalen Patentschutzes nur in F\u00e4llen, die das nationale Schutzgebiet unmittelbar betreffen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nHiervon ausgehend stellt vorliegend das beanstandete Verhalten der Beklagten eine Verletzung des Klagepatents dar.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. bietet die gem\u00e4\u00df Merkmal (d) hergestellten Telefonkarten in der Bundesrepublik A zum Verkauf an das \u00f6ffentlichen Publikum an, wodurch sie den Verfahrensschritt (f) vollst\u00e4ndig im Inland ausf\u00fchrt. Dadurch erm\u00f6glicht sie den inl\u00e4ndischen Kunden, mittels dieser Telefonkarten von A aus im Voraus bezahlte Telefonanrufe zu t\u00e4tigen. Dies ist der Zweck ihres Handelns.<\/p>\n<p>Die Telefonverbindung wird von der Beklagten zu 1. im Inland erm\u00f6glicht. Das PABX der Beklagten zu 1. w\u00e4hlen die Kunden vom Inland aus an, hier geben die Kunden auch die Codenummern ein und von hier aus w\u00e4hlen sie sodann die Zielrufnummer. Die Verbindung zu dem PABX der Beklagten zu 1. wird hierbei \u00fcber die Leitungen eines deutschen Telekommunikationsproviders hergestellt, der eine geb\u00fchrenfreie Rufnummer von einer deutschen Netzagentur erhalten hat. Kunden, die im Inland diese Telefonnummer w\u00e4hlen, werden automatisch zu dem PABX der Beklagten zu 1. weitergeleitet. Dem Kunden wird aber nicht nur im Inland die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, eine Verbindung mit einem von ihm gew\u00fcnschten Anschluss herzustellen. Ist sein Guthaben aufgebraucht, wird auch sein vom Inland aus gef\u00fchrtes Telefongespr\u00e4ch im Inland beendet. Von der Verbindungsbeendigung ist der Kunde im Inland betroffen; dort tritt die Beendigungswirkung ein. Nach L\u00f6schung der Codenummer aus der Datenbank kann der inl\u00e4ndische Kunde auch keine Telefongespr\u00e4che mit der von ihm erworbenen Telefonkarte mehr f\u00fchren; die Nummer ist dann f\u00fcr ihn nicht mehr verwendbar.<\/p>\n<p>Damit dies bestimmungsgem\u00e4\u00df geschehen kann, werden die entsprechenden Befehle (Erm\u00f6glichen der Verbindung; Unterbrechen der Verbindung; Entfernen der Codenummer aus der Datenbank) ins Inland vermittelt, weil sie dort ben\u00f6tigt und zur konkreten Verfahrensf\u00fchrung benutzt werden. Die zugrundeliegenden Ma\u00dfnahmen<br \/>\n\u2013 Identifizierung der Codenummer; Abgleich mit Guthaben; L\u00f6schen einer verbrauchten Codenummer \u2013 m\u00f6gen als solche im Ausland vorgenommen werden. Indem auf ihre Ergebnisse im Inland zur\u00fcckgegriffen wird und diese hier nutzbar gemacht werden, handelt es sich rechtlich um inl\u00e4ndische Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche Vorteile des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens treten \u00fcberdies im Inland ein. Hier werden die Nachteile der \u00f6ffentlichen M\u00fcnz- und Magnetkartentelefonanschl\u00fcsse vermieden; die betr\u00e4chtlichen Anfangsinvestitionen in die Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung f\u00fcr die mit Magnetkarten zu betreibenden, im Inland stehenden Telefonapparate entfallen. Au\u00dferdem ist \u2013 anders als im Stand der Technik \u2013 keine Verbindung mit Telefonkarten- und\/oder Kreditkartenunternehmen mehr erforderlich. Die in der Datenbank des PABX der Beklagten zu 1. hinterlegten Codenummern werden von der Beklagten zu 1. in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise auf einer Telefonkarte dem Kunden im Inland angeboten. Der Kunde, der im Inland eine solche Telefonkarte erworben hat, kann die Codenummer hier freilegen und das der Nummer zugeordnete Guthaben im Inland zum Telefonieren nutzen; weiterer Schritte bedarf es dazu nicht.<\/p>\n<p>Es kann vor diesem Hintergrund auch kein vern\u00fcnftiger Zweifel daran bestehen, dass das von der Beklagten zu 1. praktizierte Verfahren, soweit das Anbieten der Telefonkarten in der Bundesrepublik A erfolgt, willentlich und zielgerichtet auf den deutschen Markt zugeschnitten ist und sich hier auswirkt.<\/p>\n<p>Die Gefahr, dass das beanstandete Verhalten zugleich als Verletzung eines ausl\u00e4ndischen Patents der Kl\u00e4gerin angesehen werden k\u00f6nnte, besteht schlie\u00dflich nicht. Soweit die Beklagte zu 1. die Telefonkarten in der Bundesrepublik A anbietet, f\u00fchrt sie den Verfahrensschritt (e) allein in der Bundesrepublik A aus. Dieses Verhalten kann nicht Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Verletzung eines ausl\u00e4ndischen Patents sein.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht die Beklagte zu 3. als Mitt\u00e4terin angesehen. Die Beklagte zu 3. erbringt nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik A den Kundendienst f\u00fcr die Beklagte zu 1., wobei sie Anrufern f\u00fcr Nachfragen zur Verf\u00fcgung steht. Auf eine reine Betreuung \u2013 nach dem Erwerb der Telefonkarten \u2013 beschr\u00e4nkt sich ihre T\u00e4tigkeit allerdings nicht. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, findet sich auf der als Anlage K 11 vorgelegten Werbung f\u00fcr die Produkte der Beklagten zu 1. im Anschluss an die Erl\u00e4uterungen ausdr\u00fccklich der Hinweis:<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr weitere Details bitte Anruf unsere Kundendienstabteilung.\u201c,<\/p>\n<p>wobei im Anschluss die entsprechende Nummer angef\u00fchrt wird. Damit dient der durch die Beklagte zu 3. angebotene Kundendienst nicht lediglich der Betreuung von Kunden, sondern zugleich auch der Beratung im Vorfeld des Kartenerwerbs und damit der Absatzf\u00f6rderung.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung und, weil sie schuldhaft gehandelt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind, und der Kl\u00e4gerin weiterhin im Wege der Rechnungslegung im Einzelnen \u00fcber das Ausma\u00df ihrer Benutzungshandlungen Auskunft geben m\u00fcssen, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgef\u00fchrt (LG-Urteil, Seien 21 bis 22 [Bl. 285 \u2013 286 GA]); auf diese \u2013 von der Berufung nicht gesondert angegriffenen \u2013 Darlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren (\u00a7 148 ZPO) kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen F\u00e4llen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel, weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich f\u00fcr ihr Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument finden l\u00e4sst. An diesen Grunds\u00e4tzen hat sich auch durch die Entscheidung \u201eSteinknacker\u201c des Senats (Mitt. 1997, 257 \u2013 261) im Kern nichts ge\u00e4ndert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn \u2013 wie hier \u2013 bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik st\u00fctzt, nicht von vornherein eine Zur\u00fcckweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist (Senat, InstGE 7, 139 = GRUR-RR 2007, 259, 263 \u2013 Thermocycler; Mitt. 2009, 400, 401 f. \u2013 Rechnungslegungsanspruch).<\/p>\n<p>Das l\u00e4sst sich hier nicht feststellen. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass eine etwaige Nichtigkeitsberufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 2. September 2009 zu einer Vernichtung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents f\u00fchren wird, sondern im Gegenteil spricht der Umstand, dass das sachkundige Bundespatentgericht das Klagepatent mit dem Patentanspruch 1 in dem Umfang aufrecht erhalten hat, in dem die Kl\u00e4gerin aus ihm Schutz begehrt, gerade daf\u00fcr, dass eine etwaige Berufung der Beklagten zu 1. keinen weitergehenden Erfolg haben wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung erfolglos geblieben ist, haben die Beklagten nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten mit nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 4. November 2009 noch beantragt haben, die vom Senat durch Beschluss vom 1. Juli 2009 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung \u201ebis zum Abschluss des Revisionsverfahrens\u201c aufrechtzuerhalten, ist f\u00fcr eine solche Anordnung durch den Senat kein Raum.<\/p>\n<p>Sofern der betreffende Antrag (auch) als Bitte um Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO zu verstehen sein sollte, kann diesem Antrag schon deshalb nicht entsprochen werden, weil er erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellt worden ist<br \/>\n(\u00a7 714 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon w\u00e4re der Antrag aber auch in der Sache nicht begr\u00fcndet. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen weitergehenden Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO sind nach der Rechtsprechung des Senats (GRUR 1XXX, 188, 189 ff. \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; InstGE 8, 117, 120 f. \u2013 Fahrbare Betonpumpe) nicht gegeben.<\/p>\n<p>Der Senat l\u00e4sst die Revision zu, weil die Frage, ob ein deutsches oder mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik A erteiltes europ\u00e4isches Verfahrenspatent auch dann verletzt wird, wenn nur ein Teil der Verfahrensschritte im Inland durchgef\u00fchrt wird, zu welcher \u2013 soweit ersichtlich \u2013 bislang keine Rechtsprechung vorliegt, \u00fcber den Entscheidungsfall hinaus grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die schriftlichen Urteilsgr\u00fcnde des am 2. September 2009 verk\u00fcndeten zweiten Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts geben keine Veranlassung, den Verk\u00fcndungstermin aufzuschieben oder gar die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen. Das Verst\u00e4ndnis des Bundespatentgerichts von der Forderung des Klagepatents nach einer Zugangsnummer zum PABX, die sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheidet, ist kein anderes als es der Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Im Rahmen der Er\u00f6rterungen zur Erfindungsh\u00f6he stellt das Bundespatentgericht (Seite 36) darauf ab, dass der Stand der Technik dem Fachmann keine Veranlassung geboten hat, besondere Kriterien f\u00fcr die Auswahl der SCN (wie die Verschiedenheit von den Zielrufnummern) in Betracht zu ziehen, weil Verwechslungen mit relevanten Teilnehmernummern beim Stand der Technik schon dadurch ausgeschlossen waren, dass die PABX \u00fcber eine spezielle eindeutige Zugangsnummer erreichbar war. Mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ergibt sich die Patentverletzung nicht bereits aus der Verwendung der 0800-Einwahlnummer eines Telekommunikationsproviders, sondern daraus, dass der Teilnehmer anschlie\u00dfend (und vor der Wahl der eigentlichen Zielrufnummer) eine elfstellige Codenummer eingeben muss, die die Identifikationspr\u00fcfung einleitet. Dieser Code folgt den Vorgaben des Klagepatents, weil er sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheidet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01246 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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