{"id":5943,"date":"2011-01-25T17:00:17","date_gmt":"2011-01-25T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5943"},"modified":"2016-06-26T17:02:30","modified_gmt":"2016-06-26T17:02:30","slug":"20-u-6810-rueckleuchte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5943","title":{"rendered":"20 U 68\/10 &#8211; R\u00fcckleuchte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1872<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. Januar 2011, Az. 20 U 68\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=807\">4b O 240\/08<\/a><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. M\u00e4rz 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Kosten der Berufung tr\u00e4gt die Beklagte.<br \/>\nDieses Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 125.000,00 \u20ac abzuwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<br \/>\nA)<br \/>\nHinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte aus erg\u00e4nzendem wettbewerblichen Leistungsschutz Anspr\u00fcche in Bezug auf eine R\u00fcckleuchte f\u00fcr Nutzkraftfahrzeuge geltend. Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df unter Androhung n\u00e4her bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die im Tenor des erstinstanzlichen Urteils abgebildete Universal-R\u00fcckleuchte f\u00fcr Nutzkraftwagen anzubieten oder zu vertreiben oder anzubieten oder vertreiben zu lassen, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:<br \/>\n&#8211; in der Vertikalachse asymmetrisches Format der Glasabdeckung, das auf der einen Seite einem Rechteck mit geraden Seiten entspricht, zur anderen Seite hin jedoch \u00fcbergehend in die Form eines \u201eRechtecks\u201c mit nach au\u00dfen gew\u00f6lbten Seiten,<br \/>\n&#8211; Glasabdeckung, deren Lichtdurchlasssegmente jeweils zumindest an einer Seite gebogen sind,<br \/>\n&#8211; wobei die beiden \u00e4u\u00dferen Segmente zwei Kreise darstellen und eines dieser kreisf\u00f6rmigen Lichtdurchtrittssegmente das andere kreisf\u00f6rmige Lichtdurchtrittssegment \u00fcberlappt, so dass dieses die Form eines zu- bzw. abnehmenden Mondes aufweist.<br \/>\nDas Landgericht hat die Beklagte ferner zur Auskunft mit n\u00e4her bezeichneten Angaben zum Umfang der vorbeschriebenen Handlungen sowie zur Angabe der Lieferanten und gewerblichen Abnehmer verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt.<br \/>\nDagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begr\u00fcndete Berufung der Beklagten. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie meint insbesondere, dem Produkt der Kl\u00e4gerin k\u00f6nne kein wettbewerblicher Schutz zukommen, weil es auch keinen Sonderrechtsschutz beanspruchen k\u00f6nne. Eine Nachahmung liege nicht vor. Insoweit meint sie, es handele sich bei dem von ihr angebotenen Produkt um ein Ersatzteil, f\u00fcr welches ein optisches \u201eB\u201c gegeben sei. Im Falle eines Defekts sei dem Kunden ein paarweiser Austausch nicht zuzumuten. Zudem sei ihr Herstellerkennzeichen optisch ohne weiteres erkennbar. Das Produkt werde zudem nicht nach optischen, sondern allein technischen Gegebenheiten ausgew\u00e4hlt. Eine Nachahmung k\u00f6nne nicht daraus hergeleitet werden, dass das kl\u00e4gerische Produkt unstreitig viele Jahre vor dem Produkt der Beklagten auf dem Markt gewesen sei, weil es insoweit auf die Marktpr\u00e4senz in Deutschland ankomme. Die R\u00fcckleuchte werde auf dem deutschen Markt zudem allein mit dem Fahrzeughersteller in Verbindung gebracht. Die R\u00fcckleuchte weise auch keine wettbewerbliche Eigenart auf, weil bei den allein angesprochenen Fachkreisen optische Merkmale keine Rolle spielten und vergleichbare R\u00fcckleuchten auch von Dritten angeboten w\u00fcrden. Das Produkt werde auch allenfalls mit der fr\u00fcheren Konzernmutter der Kl\u00e4gerin und nicht mit dieser selbst in Verbindung gebracht. Das Landgericht habe auch nicht von einer gewissen Bekanntheit der Leuchten ausgehen d\u00fcrfen. Eine Herkunftst\u00e4uschung sei durch ihr Zeichen auf den R\u00fcckleuchten, deren Verpackung und den Umstand ausgeschlossen, dass sie selbst das Produkt nur unter ihrer Angabe als Hersteller anbiete. Daf\u00fcr, dass unstreitig ihr Produkt von deutschen Ersatzteilh\u00e4ndlern ohne Herstellerangabe und in neutraler Verpackung ver\u00e4u\u00dfert werde, sei sie nicht verantwortlich. Im \u00dcbrigen mache sich der K\u00e4ufer eines Ersatzteils ohnehin keine Gedanken \u00fcber dessen betriebliche Herkunft.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndas am 30.03.2010 verk\u00fcndete Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf aufzuheben und die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrages.<br \/>\nHinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<br \/>\nB)<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung, auf die der Senat Bezug nimmt, hat das Landgericht der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7 8 Abs. 1, \u00a7\u00a7 9, 3 Abs. 1, 4 Nr. 9 a) UWG bzw. \u00a7 242 BGB zuerkannt.<br \/>\nZu Recht hat die Kammer festgestellt, dass die zeitliche Begrenzung der Sonderschutzrechte, insbesondere des Geschmacksmusterrechts, der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Anspr\u00fcche nicht entgegen steht, denn Ankn\u00fcpfungspunkt der Regelung des erg\u00e4nzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes ist nicht die Nachahmung als solche, sondern sind die besonderen, die Unlauterkeit der Nachahmung begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde, also insbesondere eine vermeidbare Herkunftst\u00e4uschung oder Rufausbeutung. Der erg\u00e4nzende wettbewerbliche Leistungsschutz besteht daher so lange, wie das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart aufweist und die besonderen, die Unlauterkeit begr\u00fcndenden Merkmale nicht weggefallen sind (K\u00f6hler in K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., \u00a7 4 Rn. 9.70). Soweit die Beklagte insoweit auf die Besonderheiten des Ersatzteilmarktes abstellen will, f\u00fchrt dies nicht zu einer generellen zeitlichen Beschr\u00e4nkung des Schutzes. Allerdings k\u00f6nnen die Besonderheiten dieses Marktes dazu f\u00fchren, dass eine mit der Nachahmung verbundene Herkunftst\u00e4uschung unvermeidbar ist und insoweit ein Anspruch aus erg\u00e4nzendem wettbewerblichen Leistungsschutz nicht besteht (K\u00f6hler, a.a.O. Rn. 9.50). Das Landgericht hat jedoch in dem Vertrieb des beanstandeten Produktes zu Recht eine vermeidbare Herkunftst\u00e4uschung gesehen, wie sp\u00e4ter auszuf\u00fchren sein wird.<br \/>\nDie von der Beklagten vertriebenen R\u00fcckleuchten stellen eine Nachahmung der kl\u00e4gerischen Leuchten in Form der fast identischen Leistungs\u00fcbernahme dar. Eine Nachahmung setzt voraus, dass dem Hersteller der Nachahmung das nachgeahmte Vorbild bekannt war und der Gesamteindruck der Produkte \u00fcbereinstimmt. Die Frage, ob die \u00dcbernahme der Merkmale vermeidbar war, stellt sich auch hier nicht. Unstreitig ist das Produkt der Kl\u00e4gerin seit 1998 auf dem Markt. Die Beklagte hingegen hat \u2013 ebenfalls unstreitig \u2013 ihr Produkt erst Jahre sp\u00e4ter auf den Markt gebracht. Die Produkte stimmen auch fast v\u00f6llig \u00fcberein, wie die im landgerichtlichen Urteil wiedergegebene Gegen\u00fcberstellung zeigt. Aus dem Prospektmaterial ist ferner ersichtlich, dass auch die Abmessungen exakt \u00fcbereinstimmen. Der einzige Unterschied besteht in dem unterschiedlichen Kennzeichen auf dem Glas. Bei einer derart genauen \u00dcbereinstimmung wird aber vermutet, dass es sich um eine Nachahmung handelt, dass also insbesondere dem Nachahmer das Vorbild bekannt war. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf die Frage an, ab wann das Produkt der Kl\u00e4gerin auf dem deutschen Markt bekannt war, denn es geht um die rein tats\u00e4chliche Frage, ob die Beklagte das kl\u00e4gerische Produkt kannte, als sie ihre R\u00fcckleuchte schuf. Die hierf\u00fcr bestehende Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Sie hat nicht dargelegt oder unter Beweis gestellt, dass die \u2013 bis auf den Millimeterbereich genaue \u2013 \u00dcbereinstimmung mit der von der Kl\u00e4gerin hergestellten Leuchte das Ergebnis einer selbst\u00e4ndigen, in Unkenntnis der kl\u00e4gerischen R\u00fcckleuchten erfolgten, Zweitentwicklung ist. Dies liegt angesichts der genauen \u00dcbereinstimmung auch fern.<br \/>\nDas kl\u00e4gerische Produkt weist auch die erforderliche wettbewerbliche Eigenart auf, wie die Kammer ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung erkannt hat. Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2005, 166, 167 \u2013 Puppenausstattungen; BGH GRUR 2006, 79 Tz 21 \u2013 Jeans I; BGH GRUR 2007, 339 Tz 26 \u2013 Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 795 Tz 25 \u2013 Handtaschen; BGH GRUR 2008, 1115 Tz 20 \u2013 ICON; BGH WRP 2009, 1372 Tz 10 \u2013 Ausbeinmesser). Die wettbewerbliche Eigenart muss sich gerade aus den \u00fcbernommenen Gestaltungsmerkmalen des Erzeugnisses ergeben. Es m\u00fcssen also gerade die \u00fcbernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, im Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheit des jeweiligen Erzeugnisses hinzuweisen (BGHZ 141, 329, 340 = GRUR 1999, 923, 927 \u2013 Tele-Info-CD; BGH GRUR 2007, 795 Tz 32 \u2013 Handtaschen). Dass die Gestaltungsmerkmale durch den Gebrauchszweck bedingt sind, ist unerheblich, sofern sie willk\u00fcrlich w\u00e4hlbar und frei austauschbar sind (BGH WRP 2005, 878, 880 \u2013 Handtuchklemmen). Die wettbewerbliche Eigenart geht verloren, wenn die pr\u00e4genden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals, z.B. durch eine Vielzahl von Nachahmungen, Allgemeingut geworden sind, der Verkehr sie also nicht mehr einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH GRUR 2007, 984 Tz 24 \u2013 Gartenliege).<br \/>\nGemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben weist die C der Kl\u00e4gerin wettbewerbliche Eigenart auf. Dies kann der Senat auch dann selbst beurteilen, wenn er nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen z\u00e4hlt (BGH GRUR 2006, 79 Tz. 27 \u2013 Jeans). Die im Tenor des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Merkmale, n\u00e4mlich<br \/>\n&#8211; in der Vertikalachse asymmetrisches Format der Glasabdeckung, das auf der einen Seite einem Rechteck mit geraden Seiten entspricht, zur anderen Seite hin jedoch \u00fcbergehend in die Form eines \u201eRechtecks\u201c mit nach au\u00dfen gew\u00f6lbten Seiten,<br \/>\n&#8211; Glasabdeckung, deren Lichtdurchlasssegmente jeweils zumindest an einer Seite gebogen sind,<br \/>\n&#8211; wobei die beiden \u00e4u\u00dferen Segmente zwei Kreise darstellen und eines dieser kreisf\u00f6rmigen Lichtdurchtrittssegmente das andere kreisf\u00f6rmige Lichtdurchtrittssegment \u00fcberlappt, so dass dieses die Form eines zu- bzw. abnehmenden Mondes aufweist;<br \/>\nweist in dieser Kombination keine andere B f\u00fcr Nutzfahrzeuge auf dem deutschen Markt auf. Das markante, runde Design hebt sich deutlich vom wettbewerblichen Umfeld ab. Die Beklagte zeigt auch mit der Berufung keine in der Gestaltung auch nur \u00e4hnlichen R\u00fcckleuchten auf, die auf dem deutschen Markt in nennenswertem Umfang vertrieben w\u00fcrden. In welchem Umfang die erstinstanzlich angef\u00fchrten R\u00fcckleuchten der Firma C. in Deutschland vertrieben werden, hat die Beklagte nicht dargetan. Das gilt auch f\u00fcr die Leuchten der Firma D. oder die in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Unterlagen betreffend die Firma E. Dass diese Leuchten in einem Umfang in Deutschland vertrieben w\u00fcrden, dass die sich deutlich vom sonstigen wettbewerblichen Umfeld abhebende Form zum Allgemeingut geworden w\u00e4re, ist damit nicht dargetan.<br \/>\nDiese \u00e4sthetischen Merkmale sind auch geeignet, den Verkehr auf die betriebliche Herkunft der R\u00fcckleuchte hinzuweisen. Unstreitig ist, dass anders als bei Personenkraftwagen bei Nutzkraftfahrzeugen die Gestaltung der R\u00fcckleuchten nicht durch das Fahrzeug vorgegeben ist, da diese nicht in der Karosserie eingelassen werden, sondern mittels eines separaten Geh\u00e4uses an der Karosserie angebracht werden. Ebenso unstreitig ist, dass die Hersteller f\u00fcr die Erstausstattung auch bei gleichen Fahrzeugmodellen unterschiedlich gestaltete Leuchten verschiedener Zulieferer verwenden. Dann l\u00e4sst aber die Gestaltung den Verbraucher gerade dann, wenn er Angeh\u00f6riger der Fachkreise ist, aus der Gestaltung den Schluss ziehen, dass eine in bestimmter Weise gestaltete R\u00fcckleuchte nur von einem bestimmten Zulieferer stammen k\u00f6nne.<br \/>\nSoweit die Beklagte in diesem Zusammenhang meint, die angesprochenen Verkehrskreise m\u00e4\u00dfen der \u00e4u\u00dferen Form keine Bedeutung bei, weil sie allein auf technische Eigenschaften achten w\u00fcrden, steht dies im Widerspruch zu ihren Ausf\u00fchrungen dahin, die R\u00fcckleuchten m\u00fcssten optisch absolut identisch sein, weil die Verbraucher ansonsten gezwungen w\u00e4ren, beide R\u00fcckleuchten auszutauschen.<br \/>\nNicht erforderlich ist, worauf bereits das Landgericht zu Recht hingewiesen hat, dass die angesprochenen Verkehrskreise gerade auf die Kl\u00e4gerin als Herstellerin schlie\u00dfen. Es reicht vielmehr aus, dass sie mit der Gestaltung die Vorstellung verbinden, derart gestaltete R\u00fcckleuchten stammten aus einem bestimmten Betrieb, auch wenn sie ihn nicht kennen.<br \/>\nSchlie\u00dflich liegt auch die die Unlauterkeit der Nachahmung begr\u00fcndende vermeidbare Herkunftst\u00e4uschung vor. Bei der Beurteilung der Herkunftst\u00e4uschung und deren Vermeidbarkeit ist eine Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensit\u00e4t der Nachahmung und den ihre Unlauterkeit begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden. Bei einer fast identischen \u00dcbernahme sind damit an die Herkunftst\u00e4uschung geringere Anforderungen zu stellen, als bei einer blo\u00df nachschaffenden \u00dcbernahme (K\u00f6hler a.a.O. Rn. 9.36).<br \/>\nVoraussetzung f\u00fcr eine Herkunftst\u00e4uschung ist, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat, denn andernfalls kann die Gefahr einer Herkunftst\u00e4uschung nicht bestehen (BGH GRUR 2002, 820, 822 \u2013 Bremszangen; BGH GRUR 2005, 166, 16, 169 \u2013 Puppenausstattungen; BGH GRUR 2005, 600, 602 \u2013 Handtuchklemmen; BGH GRUR 2006, 79 Tz 35 \u2013 Jeans I; BGH GRUR 2007, 984 Tz 34 \u2013 Gartenliege). Bekanntheit setzt nur Kenntnis des nachgeahmten Originals, nicht auch die Kenntnis des Namens des Originalherstellers voraus (BGH GRUR 2006, 79 Tz 36 \u2013 Jeans I). Es gen\u00fcgt die Vorstellung, dass das Erzeugnis von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser hei\u00dfen mag, oder von einem ihm verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht wurde (BGH GRUR 2007, 339 Tz 40 \u2013 Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 Tz 32 \u2013 Gartenliege; BGH GRUR 2009, 79 Tz 31 \u2013 Geb\u00e4ckpresse). Die Bekanntheit kann sich nicht nur aus hohen Absatzzahlen, sondern auch aus entsprechenden Werbeanstrengungen ergeben.<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht die gewisse Bekanntheit der R\u00fcckleuchte der Kl\u00e4gerin schon daraus gefolgert, dass die Leuchte als Aufmacher in dem Prospekt eines der gr\u00f6\u00dften deutschen KFZ-Teile-H\u00e4ndlers, der Firma F. verwendet wurde und bereits seit 1998 st\u00e4ndig mit einem eigenen Hochglanzprospekt allein f\u00fcr dieses Modell beworben wurde. Das Landgericht konnte schon deshalb davon ausgehen, dass es sich bei der Firma F. um einen der gr\u00f6\u00dften deutschen Teilh\u00e4ndler handelt, weil dieser Umstand erstinstanzlich unstreitig war. Eine genaue Marktkenntnis des Landgerichts war daher nicht erforderlich. Sollten die entsprechenden Ausf\u00fchrungen der Beklagten in der Berufungsbegr\u00fcndung als erstmaliges Bestreiten zu bewerten sein \u2013 was zweifelhaft erscheint \u2013 w\u00e4re es jedenfalls ein neues Verteidigungsmittel, das nur unter den im Streitfall nicht vorliegenden Voraussetzungen des \u00a7 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen w\u00e4re. Eine derart umfangreich beworbene R\u00fcckleuchte, die sich zudem durch ihre auff\u00e4llige Formgebung deutlich vom wettbewerblichen Umfeld abhebt, erreicht durch eine solche Bewerbung jedenfalls eine ausreichende Bekanntheit, dass bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise die Gefahr einer unmittelbaren Herkunftst\u00e4uschung vorliegt.<br \/>\nDie Herkunftst\u00e4uschung ist schlie\u00dflich auch vermeidbar. Die Herbeif\u00fchrung der Gefahr einer Herkunftst\u00e4uschung ist hinzunehmen, wenn sie unvermeidbar ist. Vermeidbar ist sie dann, wenn sie durch geeignete und zumutbare Ma\u00dfnahmen verhindert werden kann (BGH GRUR 2000, 521, 525 \u2013 Modulger\u00fcst; BGH GRUR 2001, 443, 445 \u2013 Viennetta; BGH GRUR 2002, 820, 822\u2009f \u2013 Bremszangen; BGH GRUR 2004, 941, 943 \u2013 Metallbett; BGH GRUR 2005, 166, 167 \u2013 Puppenausstattungen; BGH GRUR 2007, 339 Tz 43 \u2013 Stufenleitern; BGH WRP 2009, 1374 Tz 12 \u2013 Knoblauchw\u00fcrste). Bei der Zumutbarkeitspr\u00fcfung ist eine Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen, bei der auch das Interesse der Abnehmer an einem Wettbewerb der Anbieter im Hinblick auf Preis und Austauschbarkeit der Erzeugnisse zu ber\u00fccksichtigen ist (K\u00f6hler a.a.O. Rn. 9.45).<br \/>\nDie Wahl einer unterschiedlichen Produktbezeichnung ist schon deshalb ungeeignet, eine Herkunftst\u00e4uschung zu vermeiden, weil deren Verwendung in der weiteren Vertriebskette nicht gew\u00e4hrleistet ist. Jedenfalls bei einem nicht unerheblichen Teil der H\u00e4ndler ist belegt, dass diese weder Produkt-, noch Herstellerangaben in ihren Katalogen machen. Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, dass der Verkehr auf den Hersteller keinen Wert legen w\u00fcrde, vielmehr kann er gerade das kl\u00e4gerische Produkt an seiner eigent\u00fcmlichen Gestaltung erkennen.<br \/>\nAuch die Anbringung des eigenen Kennzeichens auf der Leuchte ist ungeeignet, eine Herkunftst\u00e4uschung auszuschlie\u00dfen. Ob das Hinzuf\u00fcgen einer eigenen unterscheidenden Herkunftskennzeichnung zumutbar und geeignet ist, eine Herkunftsverwechslung auszuschlie\u00dfen, h\u00e4ngt von den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab (BGH GRUR 1966, 97, 101 \u2013 Z\u00fcndaufsatz; BGH GRUR 1966, 617, 619\u2009f \u2013 Saxophon; BGH GRUR 1970, 510, 512 \u2013 Fu\u00dfst\u00fctzen; BGH GRUR 1977, 665, 667 \u2013 Einbauleuchten; BGH GRUR 1999, 751, 753 \u2013 G\u00fcllepumpen; BGH GRUR 2000, 521, 524 \u2013 Modulger\u00fcst; BGH GRUR 2001, 443, 445 \u2013 Viennetta; BGH GRUR 2002, 820, 822 \u2013 Bremszangen; BGH GRUR 2002, 275, 277 \u2013 Noppenbahnen; BGH GRUR 2005, 166, 170 \u2013 Puppenausstattungen). An einer hinreichenden Herkunftskennzeichnung fehlt es, da das angebrachte Zeichen derart klein und kontrastarm ist, dass es ohne gr\u00f6\u00dfere Anstrengung mit blo\u00dfem Auge nicht wahrgenommen werden kann. Hiervon konnte sich der Senat in der m\u00fcndlichen Verhandlung anhand des von der Beklagten vorgelegten Originalteils selbst \u00fcberzeugen.<br \/>\nOb eine deutlich mit der Firmenaufschrift versehene Verpackung ausreicht, eine Herkunftst\u00e4uschung zu vermeiden, bedarf keiner Entscheidung, denn durch den unstreitigen Testkauf der Kl\u00e4gerin bei einer Firma G. steht fest, dass die Leuchten der Beklagten in Deutschland jedenfalls auch in neutralen Verpackungen vertrieben werden. Dass dieser Vertrieb nicht durch die Beklagte selbst erfolgt ist insoweit unbeachtlich; denn entweder hat die Beklagte die Firma G. mit der neutral verpackten Leuchte beliefert oder keine \u2013 zur Vermeidung der Herkunftst\u00e4uschung aber erforderlichen \u2013 Ma\u00dfnahmen gegen eine Entfernung der von ihr gelieferten Verpackung vor der Weiterver\u00e4u\u00dferung getroffen. Dies zeigt im \u00dcbrigen, dass es zum Beispiel in Bezug auf die Verpackung nahe liegende M\u00f6glichkeiten gibt, die Gefahr einer Herkunftst\u00e4uschung zu vermeiden. Denkbar w\u00e4re zum Beispiel die Anbringung eines vor Montage zu entfernenden Aufklebers oder das Einschwei\u00dfen in eine mit der Herkunftsangabe versehene durchsichtige H\u00fclle.<br \/>\nDie Beklagte ist auch entgegen ihrer Ansicht nicht darauf angewiesen, gerade solche R\u00fcckleuchten anzubieten, die das Erscheinungsbild der kl\u00e4gerischen R\u00fcckleuchte imitieren. Es ist ihr vielmehr zumutbar, wenn andere Ma\u00dfnahmen nicht ausreichen, in der Gestaltung der R\u00fcckleuchte selbst einen hinreichenden Abstand zu dem Modell der Kl\u00e4gerin zu w\u00e4hlen. Zwar geh\u00f6rt zu den bei der Zumutbarkeitspr\u00fcfung zu ber\u00fccksichtigenden Interessen der Abnehmer auch ein Kompatibilit\u00e4tsinteresse, n\u00e4mlich das Interesse, auf den Anbieter eines kompatiblen Produkts ausweichen zu k\u00f6nnen (K\u00f6hler a.a.O. Rn. 9.50). Allerdings ist diesem Kompatibilit\u00e4tsinteresse der Abnehmer schon deshalb Rechnung getragen, weil die R\u00fcckleuchten von Nutzkraftfahrzeugen frei w\u00e4hlbar sind. Der Abnehmer ist also nicht auf ein technisch passendes Teil angewiesen, wie dies etwa bei einer PKW-R\u00fcckleuchte der Fall ist, sondern kann im Falle eines Austauschbedarfs die R\u00fcckleuchte nebst Geh\u00e4use auswechseln und durch eine anders gestaltete R\u00fcckleuchte ersetzen. Hierin unterscheidet sich der Fall zum Beispiel von Klemmbausteinen oder einem Modulger\u00fcst, aber auch zum Beispiel Einbauleuchten. Insoweit ist es auch ohne weiteres m\u00f6glich, beide R\u00fcckleuchten zu ersetzen. Ein Fall, den die Beklagte als \u201eB\u201c bezeichnet und der eine Herkunftst\u00e4uschung unvermeidbar machen w\u00fcrde, liegt nicht vor.<br \/>\nJedenfalls durch das Angebot der streitigen Leuchten auf der Messe H. 2007 und die Erm\u00f6glichung des Vertriebs durch die Firma G. sind auch inl\u00e4ndische Verletzungshandlungen gegeben, die eine Wiederholungsgefahr begr\u00fcnden.<br \/>\nDa die Beklagte schuldhaft handelte, hat die Kl\u00e4gerin neben ihrem Unterlassungsanspruch nach \u00a7 9 UWG auch einen Schadensersatzanspruch. Auf die zuerkannten Ausk\u00fcnfte ist sie zur Bezifferung und Einstellung weiterer Rechtsverletzer angewiesen. Sie ist in entschuldbarer Weise in Unkenntnis \u00fcber diese Tatsachen, w\u00e4hrend die Ausk\u00fcnfte von der Beklagten unschwer zu erteilen sind.<br \/>\nDie Berufung hat nach alledem keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit auf \u00a7 708 Nr. 10, \u00a7 711 ZPO. Es besteht kein begr\u00fcndeter Anlass, die Revision zuzulassen (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<br \/>\nStreitwert: I \u20ac (entsprechend der von den Parteien in der Berufungsinstanz nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1872 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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