{"id":5940,"date":"2011-09-15T17:00:37","date_gmt":"2011-09-15T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5940"},"modified":"2016-06-19T22:05:23","modified_gmt":"2016-06-19T22:05:23","slug":"2-w-5810-brasilianische-patente","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5940","title":{"rendered":"2 W 58\/10 &#8211; Brasilianische Patente"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1729<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. September 2011, Az. 2 W 58\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird \u2013 unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels \u2013 der Beschluss der<br \/>\n4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 13. Oktober 2010, soweit das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht bereits durch Beschluss vom 20. Oktober 2010 abgeholfen hat, teilweise abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Antragsgegnerin wird bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Verwaltungsr\u00e4ten der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, ferner untersagt,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nim gesch\u00e4ftlichen Verkehr gegen\u00fcber in Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Vertragspartnern der Antragstellerin bis zu einer endg\u00fcltigen gerichtlichen Entscheidung \u00fcber die Rechtsinhaberschaft der folgenden Schutzrechte<\/p>\n<p>brasilianisches Patent PI 05180XXX<br \/>\nbrasilianisches Patent PI 05094XXY<br \/>\nbrasilianisches Patent PI 051085XYY<br \/>\nbrasilianisches Patent PI 060655YYY<br \/>\nbrasilianisches Patent PI 06065XXZ<br \/>\nbrasilianisches Patent PI 061649XZZ<br \/>\nbrasilianisches Patent PI 061655ZZZ<br \/>\nbrasilianisches Patent PI 080234YYX<br \/>\nbrasilianisches Patent PI 080179YXZ<br \/>\nbrasilianisches Geschmacksmuster DI 660216ZXZ<\/p>\n<p>zu behaupten, die Antragstellerin sei nicht berechtigt, Produkte, die unter die genannten Schutzrechte fallen, zu bestellen, herzustellen und zu vertreiben;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nim gesch\u00e4ftlichen Verkehr bis zu einer endg\u00fcltigen gerichtlichen Entscheidung \u00fcber die Rechtsinhaberschaft der in der Anlage AST 1 aufgelisteten Schutzrechte in Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Vertragspartner der Antragstellerin in der Weise abzumahnen, wie sich dies aus dem nachstehend eingeblendeten Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. September 2010 an die A GmbH ergibt:<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nVon den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Antragstellerin<br \/>\n65 % und die Antragsgegnerin 35 % zu tragen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 80 % und die Antragsgegnerin 20 %.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nVon einer Darstellung des Sachverhaltes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19. Oktober 2011 hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Antragsgegnerin hat es \u2013 \u00fcber die vom Landgericht erlassene Beschlussverf\u00fcgung hinaus \u2013 auch zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr gegen\u00fcber in Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Vertragspartnern der Antragstellerin bis zu einer endg\u00fcltigen gerichtlichen Entscheidung \u00fcber die Rechtsinhaberschaft der im Tenor zu I. 1. a) bezeichneten brasilianischen Schutzrechte zu behaupten, die Antragstellerin sei nicht berechtigt, Produkte, die unter die genannten Schutzrechte fallen, zu bestellen, herzustellen und zu vertreiben. Ferner hat sie es zu unterlassen, in Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Vertragspartner der Antragstellerin in der Weise abzumahnen, wie sich dies aus dem im Tenor zu I. 1. b) wiedergegebenen Schreiben der Antragsgegnerin vom<br \/>\n16. September 2010 (Anlage AST 2) an die A GmbH ergibt. Ein weitergehender Verf\u00fcgungsanspruch besteht nicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMit ihrem Antragsschriftsatz vom 30. September 2010 hat die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung zu untersagen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr gegen\u00fcber Vertragspartnern der Antragstellerin bis zu einer endg\u00fcltigen gerichtlichen Entscheidung \u00fcber die Rechtsinhaberschaft der in Anlage AST 1 aufgelisteten Schutzrechte zu behaupten, die Antragstellerin sei nicht berechtigt, Produkte, die unter die in dieser Anlage aufgef\u00fchrten Schutzrechte fallen, zu bestellen, herstellen zu lassen und zu vertreiben, insbesondere wenn dies in Form des gem\u00e4\u00df Anlage AST 2 geschieht. Durch Beschluss vom 13. Oktober 2010 (Bl. 85 \u2013 89 GA) hat das Landgericht diesen Verf\u00fcgungsantrag zur\u00fcckgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19. Oktober hat das Landgericht seinen Beschluss vom 13. Oktober 2010 teilweise abge\u00e4ndert und der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr gegen\u00fcber Vertragspartnern der Antragstellerin bis zu einer endg\u00fcltigen gerichtlichen Entscheidung \u00fcber die Rechtsinhaberschaft der Schutzrechte<\/p>\n<p>zu behaupten, die Antragstellerin sei nicht berechtigt, Produkte, die unter die genannten Schutzrechte fallen, zu bestellen, herzustellen und zu vertreiben, insbesondere wenn dies wie in dem Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage AST 2 geschieht.<\/p>\n<p>Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin keinen Widerspruch eingelegt und sie hat auch keinen Aufhebungsantrag gestellt. Dass die Antragstellerin die Beschlussverf\u00fcgung des Landgerichts vom 20. Oktober 2010 offenbar nicht vollzogen hat, ist ohne Bedeutung. Die Aufhebung einer einstweiligen Verf\u00fcgung erfolgt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 927, 936 ZPO nicht von Amts wegen oder automatisch, sondern nur auf Antrag (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 927 Rdnr. 9).<\/p>\n<p>In der Beschwerdeinstanz geht es damit nicht mehr um die im Beschluss des Landgerichts vom 20. Oktober 2010 genannten, vorstehend wiedergegebenen Schutzrechte, sondern nur um die in der Anlage AST 1 ferner aufgef\u00fchrten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen.<\/p>\n<p>Betreffend diese Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen soll es der Antragsgegnerin \u2013 wie die Antragstellerin im Verhandlungstermin klargestellt hat (Bl. 659 f. GA) \u2013 in erster Linie grunds\u00e4tzlich verboten werden, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr gegen\u00fcber inl\u00e4ndischen Vertragspartnern der Antragstellerin bis zu einer endg\u00fcltigen gerichtlichen Entscheidung \u00fcber die Rechtsinhaberschaft dieser Schutzrechte zu behaupten, die Antragstellerin sei nicht berechtigt, Produkte, die unter die genannten Schutzrechte fallen, zu bestellen, herzustellen und zu vertreiben. Hilfsweise begehrt die Antragstellerin ein auf das konkrete Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage AST 2 bezogenes Verbot.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer mit der Beschwerde in erster Linie weiterverfolgte Verf\u00fcgungsantrag ist nur insoweit begr\u00fcndet, als er sich auf die im Tenor zu I. 1. a) genannten brasilianischen Patente und das dort ferner angef\u00fchrte brasilianische Geschmacksmuster bezieht. Hinsichtlich dieser Schutzrechte hat es die Antragsgegnerin zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr gegen\u00fcber in Deutschland ans\u00e4ssigen Vertragspartnern der Antragstellerin bis zu einer endg\u00fcltigen gerichtlichen Entscheidung \u00fcber die Rechtsinhaberschaft der Schutzrechte zu behaupten, die Antragstellerin sei nicht berechtigt, Produkte, die unter die genannten Schutzrechte fallen, zu bestellen, herzustellen und zu vertreiben.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAuf den Streitfall findet die seit dem 11. Januar 2009 geltende Verordnung (EG) Nr. 864\/2007 \u00fcber das auf au\u00dfervertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse anzuwendende Recht (Rom-II-Verordnung) Anwendung. Die Kollisionsregelungen der Rom-II-Verordnung gelten in zeitlicher Hinsicht f\u00fcr Ereignisse ab dem 11. Januar 2009 (Art. 31, 32 Rom-II-VO). In territorialer Hinsicht gelten sie nicht nur im Verh\u00e4ltnis der Mitgliedsstaaten untereinander, sondern haben universelle Geltung. Das nach der Rom II-Verordnung bezeichnete Recht ist daher auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist (Art. 3 Rom-II-VO; vgl. K\u00f6hler in: Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, UWG Einl Rdnr. 5.28). Soweit in der Rom II-Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist gem\u00e4\u00df Art. 4 Abs. 1 auf ein au\u00dfervertragliches Schuldverh\u00e4ltnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabh\u00e4ngig davon, in welchem Staat das schadensbegr\u00fcndende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Art. 6 Rom-II-VO enth\u00e4lt allerdings gesonderte Kollisionsregeln f\u00fcr den unlauteren Wettbewerb. Auf au\u00dfervertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist nach Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeintr\u00e4chtigt worden sind oder wahrscheinlich beeintr\u00e4chtigt werden. Danach bestimmt sich das anwendbare Recht f\u00fcr vor Vertragsschluss begangene unlautere Handlungen regelm\u00e4\u00dfig nach dem Marktort (BGH, GRUR 2010, 847, 849 \u2013 Ausschreibung in Bulgarien; vgl. K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm, Einl. Rdnr. 5.33 und 5.34). Das ist der Ort, an dem die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Mitbewerber aufeinander treffen (vgl. BGH, GRUR 2010, 847, 849 \u2013 Ausschreibung in Bulgarien). Dieser Ort liegt hier in Deutschland, da es um ein von der Antragstellerin u.a. als unzul\u00e4ssige Schutzrechtsverwarnung beanstandetes Schreiben der Antragsgegnerin an einen in Deutschland ans\u00e4ssigen Vertragspartner der ebenfalls in Deutschland ans\u00e4ssigen Antragstellerin bzw. um von der Antragsgegnerin gegen\u00fcber in Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Vertragspartnern gemachte \u00c4u\u00dferungen betreffend die ebenfalls in Deutschland ans\u00e4ssige Antragstellerin geht. Art. 6 Abs. 2 Rom-II-VO f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas an die in Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige A GmbH gerichtete Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage AST 2 ist als Schutzrechtsverwarnung zu qualifizieren, welche insbesondere einen Anspruch auf Unterlassung aus \u00a7 823<br \/>\nAbs. 1 BGB i. V. m. \u00a7 1004 BGB analog unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in seinen eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb (vgl. hierzu BGHZ [GSZ] 164, 1 = GRUR 2005, 882 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, GRUR 2006, 219 \u2013 Detektionseinrichtung II; GRUR 2006, 433, 434 f. \u2013 Unbegr\u00fcndete Abnehmerverwarnung; GRUR 2007, 313, 314 \u2013 Funkuhr II), aber auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche begr\u00fcnden kann (vgl. z. B. BGH, GRUR 1995, 424, 425 \u2013 Abnehmerverwarnung; Ohly in: Pieper\/Ohly\/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., \u00a7 4.10 Rdnr. 10\/39 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nUnter einer Verwarnung ist ein an eine bestimmte Person oder bestimmte Personengruppe gerichtetes ernsthaftes und endg\u00fcltiges Unterlassungsbegehren zu verstehen ist (vgl. Senat, InstGE 12, 247, 248 \u2013 Sonnenkollektor, m. w. Nachw.). Die Verwarnung (auch Abmahnung genannt) aus einem Schutzrecht wie z. B. einem Patent ist demgem\u00e4\u00df ein an eine bestimmte Person oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtetes ernsthaftes und endg\u00fcltiges Verlangen, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung k\u00fcnftig nicht mehr vorzunehmen (BGHZ 38, 200, 203 = GRUR 1963, 255 \u2013 Kindern\u00e4hmaschinen; Senat, GRUR 1973, 102, 103 \u2013 Scheren-Garderobewand; InstGE 9, 122 \u2013 MPEG-2; InstGE 12, 247, 248 \u2013 Sonnenkollektor; OLG Karlsruhe, GRUR 1980, 314 \u2013 Kunststoffschubk\u00e4sten; GRUR 1984, 143, 144 \u2013 Berechtigungsanfrage; Benkard\/Scharen, PatG\/GebrMG, Vor \u00a7\u00a7 9 bis 14 PatG Rdnr. 14). Dieses Verlangen muss nicht unbedingt ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt werden. Auch aus den Begleitumst\u00e4nden kann sich die unmissverst\u00e4ndliche Aufforderung ergeben, eine bestimmte Handlung zu unterlassen (vgl. BGH, GRUR 1979, 332, 334 \u2013 Brombeerleuchte; Senat, InstGE 9, 122 \u2013 MPEG-2; InstGE 12, 247, 249 f. \u2013 Sonnenkollektor; Benkard\/Scharen, a. a. O., Vor \u00a7\u00a7 9 bis 14 PatG Rdnr. 14; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 139 PatG Rdnr. 23; Kra\u00dfer, Patentrecht, 5. Aufl, S. 941). So kann etwa die Androhung von Schadensersatzanspr\u00fcchen ausreichen (Kra\u00dfer, a. a. O., S. 941). Von der Abmahnung zu unterscheiden ist die so genannte Berechtigungsanfrage bzw. der blo\u00dfe Hinweis auf ein Schutzrecht (vgl. BGH, GRUR 1997, 896, 897 \u2013 Mecki-Igel III; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 197 \u2013 Irref\u00fchrende Berechtigungsanfrage; Benkard\/Scharen, a. a. O., Vor \u00a7\u00a7 9 bis 14 PatG Rdnr. 14; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rdnr. 232; K\u00f6hler in: Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., \u00a7 4 Rdnr. 10.169 jew. m. w. Nachw.). Mit der Berechtigungsanfrage soll lediglich ein Meinungsaustausch sowohl \u00fcber die Tatsachen als auch die Rechtslage begonnen werden. Zu diesem Zweck wird der Adressat zum einen auf das Schutzrecht hingewiesen und zum anderen wird ihm der vermeintliche Benutzungstatbestand erl\u00e4utert. Hieran schlie\u00dft sich gegebenenfalls die Aufforderung an ihn an, sich zu der Angelegenheit zu \u00e4u\u00dfern bzw. konkret zu erl\u00e4utern, worin seine Berechtigung zur Vornahme der angegriffenen Handlungen liegt. Beschr\u00e4nkt sich die Berechtigungsanfrage auf diese Punkte, stellt sie grunds\u00e4tzlich keine Schutzrechtsverwarnung dar und l\u00f6st sie dementsprechend in der Regel keinen Unterlassungs- und\/oder Schadensersatzanspruch des Gegners aus, wenn nicht die \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde die Berechtigungsanfrage als sittenwidrig im Wettbewerb erscheinen lassen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 197). Dies gilt auch, wenn die Berechtigungsanfrage mit einer nachdr\u00fccklichen Aufforderung zur Stellungnahme verbunden wird (BGH, GRUR 1997, 896, 897 \u2013 Mecki-Igel III; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rdnr. 232). Entsprechendes gilt, wenn lediglich die Rechtslage im Rahmen einer blo\u00dfen Meinungs\u00e4u\u00dferung dargestellt wird (vgl. BGH, GRUR 2009, 878, 880 \u2013 Fr\u00e4sautomat; K\u00f6hler in: Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O., \u00a7 4 Rdnr. 10.169). Wesentlich ist jedoch, dass in der Berechtigungsanfrage oder einem sonstigen dem blo\u00dfen Meinungsaustausch dienenden Schreiben weder ausdr\u00fccklich noch konkludent ein ernsthaftes Unterlassungsbegehren ausgesprochen wird. Es kommt damit darauf an, ob der Adressat das Anliegen unter den Umst\u00e4nden des konkreten Einzelfalls als ernsthafte und endg\u00fcltige Forderung verstehen muss, ein bestimmtes Verhalten sofort einzustellen oder als Aufforderung, sich \u00fcber das Schutzrecht und eine Schutzrechtsverletzung Gedanken zu machen und sich gegebenenfalls zu einer m\u00f6glichen Schutzrechtsverletzung zu \u00e4u\u00dfern. Die Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung und\/oder die Androhung gerichtlicher Schritte sind f\u00fcr die Annahme einer Schutzrechtsverwarnung nicht notwendig (vgl. Senat, InstGE 9, 122, 123 \u2013 MPEG-2; LG Frankfurt, GRUR-RR 2007, 377 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze stellt das von der Antragstellerin beanstandete Schreiben an die A GmbH gem\u00e4\u00df Anlage AST 2 \u2013 wovon auch das Landgericht in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2010 ausgegangen ist \u2013 eine Schutzrechtsverwarnung und nicht nur eine Berechtigungsanfrage dar, weil es bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung das an einer bestimmte Person gerichtete ernsthafte und endg\u00fcltige Verlangen enth\u00e4lt, ein als Schutzrechtsverletzung beanstandetes Verhalten k\u00fcnftig zu unterlassen. Zwar ist in diesem Schreiben ein Unterlassungsbegehren nicht ausdr\u00fccklich formuliert. Ein entsprechendes unmissverst\u00e4ndliches Begehren ergibt sich jedoch aus den Begleitumst\u00e4nden. Die Antragsgegnerin weist in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben zun\u00e4chst darauf hin, dass ein mit der Antragstellerin bestehender Lizenzvertrag von ihr gek\u00fcndigt worden sei, womit sie zum Ausdruck bringt, dass die Antragstellerin, in deren Auftrag der Adressat Produkte herstellt, nicht mehr Lizenznehmer und damit auch nicht mehr zur Benutzung der in der dem Schreiben beigef\u00fcgten Anlage AST 1 aufgelisteten Schutzrechte berechtigt sei. Gleichzeitig weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie selbst Inhaberin der betreffenden Schutzrechte sei und s\u00e4mtliche Produkte, die mit ihren Schutzrechten belegt seien, unter den gek\u00fcndigten Lizenzvertrag fielen, was sie mit dem weiteren Hinweis verbindet, dass der Adressat des Schreibens nunmehr \u00fcber die fehlende Berechtigung (\u201eRechtsgrundlage\u201c) zur Benutzung, Herstellung, zum Vertrieb oder Besitz solcher Produkte informiert sei und nunmehr b\u00f6sgl\u00e4ubig handele, wenn er Auftr\u00e4ge zur Herstellung von Waren und Produkten annehme, die mit Schutzrechten von ihr belegt seien. Bei einem verst\u00e4ndigen Adressaten kann dieses Schreiben nur den Inhalt vermitteln, dass die Antragsgegnerin mit Nachdruck eine Ablehnung von Auftr\u00e4gen der Antragstellerin betreffend die Herstellung von Produkten, die unter die in der \u00fcbermittelten Liste angef\u00fchrten zahlreichen Schutzrechte fallen, sowie eine Einstellung der Herstellung solcher Produkte seitens des Adressaten begehrt. Das gilt umso mehr, als mit dem Schreiben ausdr\u00fccklich bereits Auskunftsanspr\u00fcche geltend gemacht werden, welche ihre Grundlage nur in einer angeblichen Schutzrechtsverletzung haben k\u00f6nnen. Zwar wird in dem Schreiben abschlie\u00dfend darauf hingewiesen, dass dem Adressaten in den n\u00e4chsten Tagen eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung Qehen werde. Das vermag an dem durch den vorangegangenen Inhalt des Schreibens erweckten Eindruck, dass bereits jetzt eine Einstellung der Herstellung von Produkten, die unter die in der Liste angef\u00fchrten Schutzrechte fallen, begehrt wird, nichts zu \u00e4ndern. Die Ank\u00fcndigung der \u00dcbersendung einer Unterlassung-und Verpflichtungserkl\u00e4rung wird der Adressat als sich eine noch anschlie\u00dfende F\u00f6rmlichkeit verstehen. Nach dem gesamten Inhalt des Schreibens geht es der Antragsgegnerin ersichtlich nicht blo\u00df darum, den Adressaten auf ihr zustehende Schutzrechte hinzuweisen und\/oder mit dem Adressaten in einen Dialog \u00fcber die Kl\u00e4rung der Schutzrechtslage zu treten. Die Antragstellerin macht vielmehr deutlich, dass der Adressat die Herstellung von Produkten, die unter die angeblich ihr zustehenden Schutzrechte fallen, zu unterlassen hat, sofern dies nicht im Auftrag bzw. mit Einwilligung der Antragsgegnerin als der angeblichen Schutzrechtsinhaberin geschieht.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr das Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. September 2010 (Anlage AST 30) an die B GmbH, welche ebenfalls ein Vertragspartner der Antragstellerin ist. Auch in diesem Schreiben weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass ein angeblich zwischen den Parteien bestehender Lizenzvertrag von ihr mit sofortiger Wirkung gek\u00fcndigt worden sei, und bringt damit zum Ausdruck, dass die Antragstellerin nicht mehr Lizenznehmer und damit auch nicht mehr zur Benutzung der betreffenden Schutzrechte berechtigt sei. Gleichzeitig weist die Antragsgegnerin wiederum daraufhin, dass sie selbst Inhaberin der betreffenden Schutzrechte sei und deshalb nur sie selbst berechtigt sei, den Adressaten mit der Fertigung der f\u00fcr sie gesch\u00fctzten Gegenst\u00e4nde zu beauftragen. Anschlie\u00dfend wird der Adressat aufgefordert, keine Bestellungen der Antragstellerin mehr entgegenzunehmen, sofern diese sich auf Produkte beziehen, die mit ihren in der Anlage aufgelisteten Schutzrechten belegt sind. Dass dieses Begehren mit einer h\u00f6flichen Bitte eingeleitet wird, vermag nichts daran zu \u00e4ndern, dass es sich um ein ernsthaftes und endg\u00fcltiges Unterlassungsbegehren handelt, zumal die Antragsgegnerin mit diesem Schreiben wiederum bereits Auskunftsanspr\u00fcche geltend macht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts ist es zwar grunds\u00e4tzlich nicht verwehrt, die notwendigen Ma\u00dfnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in sein Recht zu ergreifen und daher Dritte auf rechtsverletzende Handlungen hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen (vgl. BGH, GRUR 2009, 878, 880 \u2013 Fr\u00e4sautomat; GRUR 1995, 424, 425 \u2013 Abnehmerverwarnung, m. w. Nachw.). Das gilt grunds\u00e4tzlich auch dann, wenn die Inhaberschaft bestritten ist. Die Verwarnung der f\u00fcr die Antragstellerin t\u00e4tigen Herstellerwerke kann deshalb nicht von vornherein als unzul\u00e4ssig angesehen werden. Schutzrechtsverwarnungen und vergleichbare Ma\u00dfnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in Schutzrechte sind jedoch nicht uneingeschr\u00e4nkt zul\u00e4ssig (BGH, GRUR 2009, 878, 880 \u2013 Fr\u00e4sautomat). Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu k\u00f6nnen, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich au\u00dferhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschlie\u00dflichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu k\u00f6nnen, sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen (vgl. BGHZ 164, 1, 3 = GRUR 2005, 882 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, GRUR 2009, 878, 880 \u2013 Fr\u00e4sautomat). Schutzrechtsverwarnungen sind daher zu beanstanden, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegr\u00fcndet erweisen oder sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzul\u00e4ssig zu beurteilen sind (BGH, GRUR 1995, 424, 425 \u2013 Abnehmerverwarnung, m. w. Nachw.; GRUR 2009, 878, 880 \u2013 Fr\u00e4sautomat; Senat, InstGE 9, 123, 127 \u2013 Multifeed; K\u00f6hler in: Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O., \u00a7 4 Rdnr. 10.170). Bei der gebotenen Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen ist, wenn der Schutzrechtsinhaber sein vermeintliches Recht nicht gegen\u00fcber seinem unmittelbaren Wettbewerber, sondern gegen\u00fcber dessen Abnehmern geltend macht (sog. Abnehmerverwarnung), die damit verbundene besondere Gef\u00e4hrdung der Kundenbeziehungen des betroffenen Mitbewerbers zu seinen Abnehmern zu ber\u00fccksichtigen (BGH, GRUR 2009, 878, 880 \u2013 Fr\u00e4sautomat). Bei der Abnehmerverwarnung macht der Schutzrechtsinhaber sein vermeintlich verletztes Recht nicht gegen\u00fcber dem unmittelbaren Mitbewerber, sondern \u2013 was ihm grunds\u00e4tzlich freisteht \u2013 gegen\u00fcber dessen Abnehmern geltend. Das Interesse der Abnehmer, sich sachlich mit dem Schutzrechtsinhaber auseinanderzusetzen, ist typischerweise erheblich geringer als das entsprechende Interesse des mit dem Schutzrechtsinhaber konkurrierenden Herstellers (BGHZ 164, 1 = GRUR 2005, 882, 884 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, GRUR 1979, 332, 337 \u2013 Brombeerleuchte). Bei dem einzelnen Abnehmer k\u00f6nnen die Ums\u00e4tze mit dem vermeintlich verletzenden Erzeugnis nur geringe Bedeutung haben; au\u00dferdem steht ihm h\u00e4ufig die Alternative zu Gebote, ohne oder ohne erhebliche Nachteile auf ein entsprechendes Produkt des Schutzrechtsinhabers auszuweichen. Einschneidend getroffen wird in dieser Situation nicht der verwarnte Abnehmer, sondern der ihn beliefernde Hersteller (BGHZ 164, 1 = GRUR 2005, 882, 884 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Da die Abnehmer typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber haben, kann bereits die Geltendmachung von Ausschlie\u00dflichkeitsrechten gegen\u00fcber den Abnehmern \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht \u2013 zu einem m\u00f6glicherweise existenzgef\u00e4hrdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des mit dem Inhaber des Schutzrechts konkurrierenden Herstellers f\u00fchren (vgl. BGHZ 164, 1, 4 = GRUR 2005, 882 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, GRUR 2009, 878, 880 \u2013 Fr\u00e4sautomat; K\u00f6hler in: Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O., \u00a7 4 Rdnr. 10.178).<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt auch hier. Bei den von der Antragsgegnerin verwarnten Vertragspartnern der Antragstellerin, n\u00e4mlich der A GmbH und der B GmbH, handelt es sich zwar nicht um Abnehmer der Antragstellerin im eigentlichen Sinne. Dennoch ist die Sachlage hier mit einer Abnehmerverwarnung vergleichbar. Die Antragstellerin selbst produziert keine Erzeugnisse in eigener Herstellung. Sie akquiriert vielmehr Auftr\u00e4ge von Betreibern von Gro\u00dfbaustellen oder von Baustoffgro\u00dfh\u00e4ndler und l\u00e4sst die bestellten Produkte sodann von Herstellerunternehmen wie der A GmbH und der B GmbH herstellen und an die Abnehmer ausliefern. Obgleich die Antragstellerin die Produkte selbst nicht herstellt, steht sie einem Hersteller gleich, weil sie als Auftraggeberin bei den Herstellerunternehmen die Produktion der Erzeugnisse in Auftrag gibt, um die ihr selbst erteilten Kundenauftr\u00e4ge zu erf\u00fcllen. Sie ist insoweit im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zu ihren Kunden Auftragnehmer mit verl\u00e4ngerter Werkbank. Auf die Herstellerwerke ist sie hierbei angewiesen, weil sie selbst \u00fcber keine Produktionskapazit\u00e4ten verf\u00fcgt. Das rechtfertigt es, die Antragstellerin wie einen Hersteller zu behandeln. Die verwarnten Herstellerwerke sind zwar die eigentlichen Hersteller. Sie stehen im Verh\u00e4ltnis zur Antragstellerin, ihrer Auftraggeberin, aber wie deren Abnehmer in Bezug auf die Fertigungsauftr\u00e4ge dar. Die Herstellerwerke sind Auftragnehmer der Beklagten; sie nehmen die Fertigungsauftr\u00e4ge von dieser \u201eab\u201c. Soweit die Herstellerwerke f\u00fcr die Antragstellerin produzieren, ist \u2013 wie bei einem Abnehmer von Waren \u2013 auch ihr Interesse, sich sachlich mit dem (angeblichen) Schutzrechtsinhaber auseinanderzusetzen, naturgem\u00e4\u00df geringer, als im Falle der Herstellung auf eigene Rechnung. Dadurch besteht f\u00fcr die Antragstellerin wie f\u00fcr den Hersteller bei einer klassischen Abnehmerverwarnung die Gefahr, dass sie in ihrem Gesch\u00e4ftsbetrieb existenzgef\u00e4hrdend beeintr\u00e4chtigt wird. Denn durch die Abmahnung der f\u00fcr sie t\u00e4tigen Herstellerwerke kann ihr die f\u00fcr die Aufrechterhaltung ihres Gesch\u00e4ftsbetriebes notwendige Fertigungsbasis wegbrechen. Die Sachlage ist damit mit einer Abnehmerverwarnung vergleichbar. Auch hier macht die Antragsgegnerin ihre vermeintlichen Rechte nicht gegen\u00fcber ihrem unmittelbaren Mitbewerber, der Antragstellerin, sondern gegen\u00fcber einem mit diesem in Gesch\u00e4ftsbeziehung stehenden Dritten geltend. Die Antragstellerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, die abgemahnten Herstellerwerke zu beschwichtigen, sie ihrer Berechtigung bzw. der Nicht-Berechtigung der Antragsgegnerin zu versichern und sie von m\u00f6glichen Schadensersatzanspr\u00fcchen freizustellen. Auch wenn die Antragstellerin von den Verwarnungen ihrer Vertragspartner Kenntnis erlangt und diesen z. B. zusagt, sie von m\u00f6glichen Schadensersatz- oder anderen Anspr\u00fcche der Antragsgegnerin freizustellen, kann diesen Bem\u00fchungen \u2013 wie bei einer klassischen Abnehmerverwarnung (vgl. BGH, GRUR 1979, 332, 337 \u2013 Brombeerleuchte) \u2013 der Erfolg deshalb versagt bleiben, weil die Abgemahnten es vorziehen, sich aus dem Streit der Parteien herauszuhalten.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nMit ihrem Verf\u00fcgungsbegehren wendet sich die Antragstellerin allerdings nicht in erster Linie gegen die Abmahnung ihrer Vertragspartner als solche. Vielmehr soll der Antragstellerin grunds\u00e4tzlich verboten werden, gegen\u00fcber in Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Vertragspartnern der Antragstellerin bis zu einer endg\u00fcltigen gerichtlichen Entscheidung \u00fcber die Rechtsinhaberschaft der in der Anlage AST 1 aufgelisteten Schutzrechte zu behaupten, die Antragstellerin sei nicht berechtigt, Produkte, die unter die genannten Schutzrechte fallen, zu bestellen, herzustellen und zu vertreiben, welche Behauptung auch au\u00dferhalb einer Abmahnung aufgestellt werden kann. Eine entsprechende Behauptung hat die Antragsgegnerin in ihren Schreiben gem\u00e4\u00df Anlagen AST 2 und AST 30 gegen\u00fcber den Vertragspartnern der Antragsstellerin aufgestellt. Auch sie kann einen unmittelbaren und zielgerichteten Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb des tats\u00e4chlich Berechtigten darstellen, weil schon sie dazu f\u00fchren kann, dass die Herstellerwerke keine Auftr\u00e4ge der Antragstellerin mehr annehmen mit der Folge, dass der Betrieb der Antragstellerin zum Erliegen kommt, da diese \u00fcber keine eigenen Produktionskapazit\u00e4ten verf\u00fcgt. Jedenfalls kann eine entsprechende, gegen\u00fcber einem Vertragspartner der Antragstellerin aufgestellte Behauptung wettbewerbswidrig sein. Insbesondere kann sie gegen \u00a7 4 Nr. 8 UWG versto\u00dfen, wonach u. a. derjenige unlauter handelt, der \u00fcber die Waren oder das Unternehmen eines Mitbewerbers Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens zu sch\u00e4digen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. So verh\u00e4lt es sich hier, soweit die Antragsgegnerin auch betreffend die im Tenor zu I. 1. a) angef\u00fchrten brasilianischen Schutzrechte, hinsichtlich derer unstreitig ist die dass C LLC im Register als Schutzrechtsinhaberin eingetragen ist. Auch hinsichtlich dieser Schutzrechte hat die Antragsgegnerin in dem Abmahnschreiben gem\u00e4\u00df Anlage AST 2 behauptet, die Antragsstellerin sei zu deren Benutzung nicht berechtigt. Denn in der diesem Schreiben beigef\u00fcgten Schutzrechtsliste gem\u00e4\u00df Anlage AST 1, auf die in dem Schreiben Bezug genommen wird, sind auch diese Schutzrechte aufgef\u00fchrt. Da die C LLC als Inhaberin dieser Schutzrechte im Register eingetragen ist, ist davon auszugehen, dass die C LLC, von der die Antragstellerin ihre Rechte ableitet, nach wie vor Inhaberin dieser Schutzrechte ist. Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich der \u00fcbrigen, noch streitbefangenen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen. Da als Inhaberin dieser Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen unstreitig die Antragsgegnerin in dem jeweiligen Register eingetragen ist, ist davon auszugehen, dass diese Inhaberin dieser Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen ist. Im Einzelnen gilt Folgendes:<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWas die in der Anlage AST 1 aufgelisteten deutschen Patente anbelangt, ist die Antragstellerin aufgrund ihrer Eintragung in der Rolle als Berechtigte legitimiert.<\/p>\n<p>Die Eintragung in der Patentrolle legitimiert den eingetragenen Patentinhaber als den Berechtigten, und zwar auch f\u00fcr den Verletzungsprozess (vgl. Senat, Mitt. 1998, 153, 155 \u2013 Kartoffelsorte Cilena; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 30 PatG Rdnr. 20; Benkard\/Sch\u00e4fers, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 30 PatG Rdnr. 8a; Rogge, GRUR 1985, 734, 736 m. w. Nachw.; vgl. a. BGH, GRUR 1979, 145, 146 \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung). Wird das Patent \u00fcbertragen, so entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG der Rollenstand des Patentregisters dar\u00fcber, wer prozessf\u00fchrungsbefugt und anspruchsberechtigt ist. Solange die Umschreibung auf den neuen Inhaber nicht erfolgt ist, k\u00f6nnen Anspr\u00fcche wegen Patentbenutzung deswegen nur von dem noch eingetragenen Altinhaber geltend gemacht werden, selbst wenn dieser (wegen der Wirksamkeit der Patent\u00fcbertragung) materiell rechtlich nicht mehr Inhaber des Klageschutzrechts ist. Ist andererseits die Umschreibung erfolgt, so ist der neu eingetragene Erwerber prozessf\u00fchrungsbefugt, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob er tats\u00e4chlich materiell rechtlich Inhaber des Patents geworden ist oder nicht. Grund f\u00fcr diese an den schlichten Rollenstand ankn\u00fcpfende Legitimation ist die \u00dcberlegung, dass die Patentbeh\u00f6rden und -gerichte von der ggf. aufw\u00e4ndigen Pr\u00fcfung der materiellen Rechtslage hinsichtlich der Patentinhaberschaft enthoben sein und sich an der ebenso einfach wie verl\u00e4sslich feststellbaren Eintragung im Patentregister orientieren sollen. Wird ein (in die Zukunft gerichteter) Unterlassungs-, Auskunfts-, R\u00fcckruf- oder Vernichtungsanspruch geltend gemacht, kann deshalb die Wirksamkeit der materiellen \u00dcbertragung auf sich beruhen, weil es f\u00fcr die Anspruchsberechtigung ohnedies nur auf den formellen Rollenstand ankommt (vgl. Senat, Urt. v. 24.06.2011, I- 2 U 62\/04). \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG hat zwar keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage am Patent. Die Vorschrift regelt andererseits aber auch nicht blo\u00df eine Legitimationsvermutung. Sie bestimmt vielmehr abschlie\u00dfend und unwiderleglich, wer im Verletzungsprozess berechtigt ist, Anspr\u00fcche wegen Patentbenutzung geltend zu machen. Indem \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG als Berechtigten den in der Rolle Eingetragenen vorsieht, nimmt das Gesetz bewusst in Kauf, dass die Anspr\u00fcche von einer Person verfolgt werden, die materiellrechtlich (z.B. wegen \u2013 unerkannter \u2013 Unwirksamkeit des \u00dcbertragungsgesch\u00e4ftes) \u00fcberhaupt nicht Anspruchsinhaber ist. F\u00fcr diesen Fall regelt \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG also eine gesetzliche Prozessstandschaft dahingehend, dass der Eingetragene objektiv fremde Anspr\u00fcche (n\u00e4mlich die des materiell tats\u00e4chlich Berechtigten) im eigenen Namen (d.h. auf Leistung an sich) einklagen kann \u2013 und muss (Senat, a.a.O.). Gleiches gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 4 GbrMG f\u00fcr ein deutsches Gebrauchsmuster.<\/p>\n<p>Was insoweit f\u00fcr den Verletzungsprozess gilt, muss auch f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus einem Patent oder Gebrauchsmuster gelten. Fallen das materielle Recht und die Eintragung auseinander, bleibt der Eingetragene unabh\u00e4ngig vom guten oder b\u00f6sen Glauben grunds\u00e4tzlich bis zur Umschreibung gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht, den Verletzungsgerichten und auch Dritten der allein Befugte (vgl. Schulte\/K\u00fchne, PatG, 8. Aufl., \u00a7 30 Rdnr. 47). Die Befugnis, Rechte aus dem Patent geltend zu machen, st\u00fctzt sich auf die Eintragung in das Register (Benkard\/Sch\u00e4fers, a.a.O., \u00a7 30 Rdnr. 17). Zu dieser Befugnis geh\u00f6rt auch die au\u00dfergerichtliche Geltendmachung von Rechten aus dem Patent oder Gebrauchsmuster.<\/p>\n<p>Anerkannt ist zwar, dass im Falle des Auseinanderfallens der sachlichen und der formellen Berechtigung, der wahre Berechtigte gegen den Eingetragenen im Rechtsweg vorgehen kann (Benkard\/Sch\u00e4fers, a.a.O., \u00a7 30 Rdnr. 17). Stehen sich der \u2013 nicht eingetragene \u2013 materiell berechtigte Patentinhaber als Verletzter und der \u2013 zu Unrecht eingetragene \u2013 formelle Patentinhaber als Verletzer gegen\u00fcber, so bedarf der Erstere zur Geltendmachung der Verletzungsanspr\u00fcche gegen den letzteren nicht der vorherigen Eintragung in die Rolle (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 139 Rdnr. 16; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 139 Rdnr. 20). Wahrer Berechtigter soll hier nach dem Vortrag der Antragstellerin jedoch die C LLC sein. Diese ist nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Die Antragstellerin ist unstreitig nicht materielle Inhaberin der Schutzrechte.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nHinsichtlich der in der Anlage AST 1 aufgelisteten deutschen Marken und deutschen Geschmacksmuster streitet aufgrund des Registereintrags der Antragsgegnerin eine Vermutung f\u00fcr die Rechtsinhaberschaft der Antragsgegnerin.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 1 MarkenG wird vermutet, dass das durch die Eintragung einer Marke begr\u00fcndete Recht dem im Register als Inhaber Eingetragenen zusteht. Es wird hiernach vermutet, dass das durch Eintragung entstandene Markenrecht demjenigen zusteht, der im Register als Inhaber der Marke eingetragen ist. Die Eintragung als Markeninhaber begr\u00fcndet eine widerlegbare Rechtsvermutung der Rechtsinhaberschaft (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., \u00a7 28 Rdnr. 10 m. w. Nachw.). Die praktische Bedeutung der Vermutung liegt in einer Erleichterung des Rechtsverkehrs. Die rechtliche Wirkung der Legitimation liegt darin, dass der f\u00f6rmlich Berechtigte die Rechte aus der Marke geltend machen kann, es sei denn, ihm wird der Mangel der materiellen Rechtsinhaberschaft nachgewiesen (Fezer, a.a.O., \u00a7 28 Rdnr. 10). Die Rechtsvermutung gilt grunds\u00e4tzlich in allen Verfahren in Markenangelegenheiten und im Rechtsverkehr gegen\u00fcber einem jeden Dritten (Fezer, a.a.O., \u00a7 28 Rdnr. 10). Die Regelung der Vermutung der Rechten gilt allgemein f\u00fcr die origin\u00e4re Eintragung einer Marke in das Markenregister bei der Begr\u00fcndung des Markenschutzes sowie f\u00fcr die derivative Eintragung einer Marke in das Markenregister bei dem Rechts\u00fcbergang des Markenschutzes (Fezer, a.a.O., \u00a7 28 Rdnr. 11). Die Vermutung regelt die Behauptungs- und Beweislast. Die Rechtsvermutung bewirkt eine Beweislastumkehr. Der f\u00f6rmlich Berechtigte ist nicht beweispflichtig f\u00fcr eine Rechtsinhaberschaft an der Marke, vielmehr ist der Anspruchsgegner beweispflichtig f\u00fcr den Mangel der Rechtsinhaberschaft. Wer die Rechtsinhaberschaft des Eingetragenen bestreitet, hat den Beweis des Gegenteils als eine Form des Hauptbeweises und nicht nur den Gegenbeweis zu f\u00fchren. Der Beweis des Gegenteils ist von der Gegenpartei gegen die gesetzliche Vermutung erbracht, wenn das Gericht vollst\u00e4ndig vom Mangel der vermuteten Rechtsinhaberschaft \u00fcberzeugt ist (Fezer, a.a.O., \u00a7 28 Rdnr. 12).<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt in Bezug auf die deutschen Geschmacksmuster. Diesbez\u00fcglich bestimmt \u00a7 8 GeschMG, dass Anmelder und Rechtsinhaber in Verfahren, die ein Geschmacksmuster betreffen, als berechtigt und verpflichtet gelten. \u00a7 29 Abs. 3 GeschMG. \u00a7 8 GeschMG hat den Zweck, ein auf Verfahrenszwecke beschr\u00e4nkte gesetzliche Klarstellung zu geben, welche Person in Verfahren f\u00fcr die das Verfahren durchf\u00fchrenden Instanzen als aktiv- bzw. passivlegitimiert zu gelten hat (Eichmann\/von Falkenstein, GeschMG, 4. Aufl., \u00a7 8 Rdnr. 2). Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung besteht die Rechtsnatur der Zuweisung in einer nach allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tzen unwiderleglichen gesetzlichen Fiktion (Eichmann\/von Falkenstein, a.a.O., \u00a7 8 Rdnr. 2). Nach der Literatur handelt es sich \u2013 vergleichbar dem klarer formulierten \u00a7 28 Abs. 1 Markengesetz \u2013 der Sache nach hingegen um eine widerlegbare Vermutung (Eichmann\/von Falkenstein, a.a.O., \u00a7 8 Rdnr. 4).<\/p>\n<p>Auch wenn sich die Rechtslage betreffend die streitbefangenen Marken und Geschmacksmuster insoweit von derjenigen im Patentrecht unterscheidet, begr\u00fcndet die Eintragung der Antragsgegnerin als Schutzrechtsinhaberin immerhin eine (widerlegbare) Rechtsvermutung der Rechtsinhaberschaft. Diese Vermutung regelt die Behauptungs- und Beweislast bzw. Glaubhaftmachungslast, welche auch im Rahmen des \u00a7 4 Nr. 8 UWG zu beachten ist.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nWas nach den jeweiligen ausl\u00e4ndischen Rechtsordnungen in Bezug auf die in Rede stehenden ausl\u00e4ndischen Schutzrechte gilt, wozu die Parteien nichts vorgetragen haben, ist dem Senat nicht bekannt und kann im vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahren auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 293 ZPO von Amts wegen durch Einholung eines Rechtsgutachten aufgekl\u00e4rt werden. Aufwendige Ermittlungen, insbesondere in Form der Einholung von Rechtsgutachten, verbieten sich in Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtschutzes wegen der Eilbed\u00fcrftigkeit der Sache von vornherein (vgl. OLG K\u00f6ln, GRUR-RR 2002, 309). Im Hinblick auf den Umstand, dass in den in Rede stehenden L\u00e4ndern unstreitig ebenfalls Register gef\u00fchrt werden, in denen der Inhaber des Schutzrechts eingetragen ist, geht der Senat im vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahren jedoch davon aus, dass auch danach eine tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr die Rechtsinhaberschaft des Eingetragenen spricht. Welchen Sinn die Registerf\u00fchrung sonst haben sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Das Ergebnis ist kein anderes, wenn man hier, da sich der Inhalt des ausl\u00e4ndischen Rechts nicht bzw. nicht zeitgerecht feststellen, auf das deutsche Recht als Ersatzrecht zur\u00fcckgreifen wollte (vgl. dazu Z\u00f6ller\/Geimer, a.a.O., \u00a7 293 ZPO Rdnr. 11; OLG K\u00f6ln, GRUR 1994, 646; GRUR-RR 2002, 309).<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie aufgrund der Eintragung der betreffenden Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen f\u00fcr die Antragsgegnerin sprechende Vermutung hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht zu widerlegen vermocht. Es erscheint zwar m\u00f6glich, dass die in Rede stehenden Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen nicht rechtswirksam von der C LLC auf die Antragsgegnerin \u00fcbertragen worden sind. Im vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahren vermag die Antragstellerin diesen Nachweis jedoch nicht im Sinne einer Glaubhaftmachung zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nAllerdings spricht vieles daf\u00fcr, dass D die C LLC beim Abschluss der auf den 25. M\u00e4rz 2010 datierten \u00dcbertragungsvereinbarung (\u201eAssignment Agreement\u201c, Anlage AST 19) nicht aufgrund einer Stellung als \u201eCEO\u201c rechtswirksam vertreten konnte.<\/p>\n<p>Die C LLC ist mit \u201eLimited Liability Company Agreement\u201c vom 29. Juli 2002 (Anlage AST 20) als Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung gem\u00e4\u00df dem Gesetz \u00fcber Kapitalgesellschaften des US-Staates Delaware von E gegr\u00fcndet worden. Dieser ist in Ziffer 5 (\u201eMembers\u201c) des Gesellschaftsvertrages vom 29. Juli 2002 als Gesellschafter mit 100% Anteilen ausgewiesen. Nach Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages werden das Gesch\u00e4ft und die Angelegenheiten der Gesellschaft von ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (\u201eManager\u201c) verwaltet. Aus Ziffer 6 des Gesellschaftvertrages folgt ferner, dass E zum Pr\u00e4sidenten und einzigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gesellschaft ernannt wurde.<\/p>\n<p>In der Folgezeit wurde der Gesellschaftsvertrag der C LLC zweimal ge\u00e4ndert bzw. neu gefasst.<\/p>\n<p>Als Anlage G 10 hat die Antragsgegnerin ein \u201eLimited Liability Company Agreement\u201c vom 31. Oktober 2003 vorgelegt. Aus dessen Art. 5 (\u201eManagment and Operations of Business\u201c) Section 5.1 (\u201eManagment\u201c) lit. a geht hervor, dass die C. Inc. zum \u201eManaging Member\u201c ernannt wurde, deren Anteile nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages vom 31. Oktober 2003 zu je 50% von D und E gehalten wurden. Ferner folgt aus Art. 5 Section 5.1 lit. a, dass D zum Chief Executive Officer und E zum Pr\u00e4sidenten der Gesellschaft ernannt werden sollten. Aus dem Anhang B (\u201eSchedule B\u201c) zu diesem Gesellschaftsvertrag ergibt sich des Weiteren, dass nunmehr die C Inc. Gesellschafterin der C LLC mit einem Anteil von 69% war und es daneben weitere f\u00fcnf Gesellschafter gab. Unterschrieben wurde der Gesellschaftsvertrag vom 31. Oktober 2003 allein von E.<\/p>\n<p>Es existiert ferner ein weiteres \u201eLimited Liability Company Agreement\u201c vom 15. M\u00e4rz 2005 (AST 22), durch das der Gesellschaftsvertrag vom 31. Oktober 2003 abge\u00e4ndert wurde (vgl. Pr\u00e4ambel). Aus Art. 5 (\u201eManagment and Operations of Business\u201c) Section 5.1 (\u201eManagment\u201c) lit. a dieses Vertrages geht hervor, dass die Gesellschaft nur ein \u201eManaging Member\u201c hat und dass E zum \u201eManaging Member\u201c ernannt wurde. Ein \u201eChief Executive Officer\u201c wird in diesem Gesellschaftsvertrag nicht erw\u00e4hnt. Aus dem Anhang B (\u201eSchedule B\u201c) zu dem Gesellschaftsvertrag vom 15. M\u00e4rz 2005 ergibt sich, dass die C Inc. weiterhin Gesellschafterin der C LLC mit einem Anteil von 69% ist und es daneben sieben weitere Gesellschafter gibt. Die von der Antragstellerin zun\u00e4chst vorgelegte Vertragsablichtung (Anlage AST 22) tr\u00e4gt wiederum nur die Unterschrift von E als Pr\u00e4sident der C Inc. Als Anlage 80a hat die Antragstellerin ferner zwei weitere Unterschriftenseiten vorgelegt. Die eine Unterschriftenseite ist von allen Gesellschaftern bis auf einen Gesellschafter unterzeichnet worden; die andere Liste weist allein die Unterschrift dieses Gesellschafters aus.<\/p>\n<p>Nach den vorliegenden Gesellschaftsvertr\u00e4gen kann nicht davon ausgegangen werden, dass D die C LLC als Organ bzw. gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft vertreten konnte. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 15. M\u00e4rz 2005 (Anlage AST 22) ist allein E Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der C LLC. Sollte dieser Gesellschaftsvertrag nicht rechtswirksam zu Stande gekommen sein, weil er nicht von allen Gesellschaftern unterschrieben wurde, kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg auf den vorangegangenen Gesellschaftsvertrag vom 31. Oktober 2003 (Anlage G 10) berufen. Nach diesem Gesellschaftsvertrag konnte die C LLC nur durch C. Inc. vertreten werden, es sei denen, die C. Inc. h\u00e4tte ihre Vertretung gest\u00fctzt auf Art. 5 Section 5.1 lit. a (schriftlich) auf D \u00fcbertragen, was jedoch weder schl\u00fcssig dargetan noch glaubhaft gemacht ist. Dass D die C. Inc., an der er nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages vom 31. Oktober 2003 beteiligt gewesen sein soll, allein vertreten konnte, ist ebenfalls nicht feststellbar. Aus einer etwaigen \u2013 von der Antragstellerin bestrittenen \u2013 Stellung als Gesellschafter der C Inc. d\u00fcrfte sich eine solche Vertretungsbefugnis jedenfalls nicht ergeben. Denn die Antragstellerin hat insoweit unwidersprochen, dass eine Beteiligung an der Gesellschaft nicht zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung berechtigt. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass die C Inc. nach dem f\u00fcr sie ma\u00dfgeblichen US-Recht auch von einem Gesellschafter vertreten werden konnte. Hinzu kommt, dass D den in Rede stehenden \u00dcbertragungsvertrag gar nicht f\u00fcr die C. Inc., sondern als \u201eCEO\u201c der C LLC unterzeichnet hat. Er hat damit allein f\u00fcr die C LLC gehandelt. Letztlich gilt f\u00fcr den Gesellschaftsvertrag vom 31. Oktober 2003 (Anlage G 10) dasselbe wie f\u00fcr den sp\u00e4ter abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag vom 15. M\u00e4rz 2005 (Anlage AST 22). Auch er ist lediglich von E unterschrieben worden. Sollte der Gesellschaftsvertrag vom 15. M\u00e4rz .2005 mangels Unterzeichnung durch alle Gesellschafter nicht wirksam zu Stande gekommen sein, gilt nichts anderes f\u00fcr den fr\u00fcheren Gesellschaftsvertrag vom 31. Oktober 2003. Es w\u00e4re dann bei dem urspr\u00fcnglichen Gesellschaftsvertrag vom 29. Juli 2002 (Anlage AST 20) geblieben. Nach diesem Gesellschaftsvertrag war allein E Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gesellschaft.<\/p>\n<p>Gegen eine Vertretungsbefugnis von D sprechen auch die von der Antragstellerin vorgelegten Registerausz\u00fcge des Staates South Dakota (Anlage AST 20 und 21 sowie Anlagen AST 73 \u2013 77), wohin die C LLC \u2013 wie in dem Gesellschaftsvertrag von 2005 angek\u00fcndigt \u2013 ihren Sitz verlegt hat. Diese Registerausz\u00fcge weisen allein E als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (\u201eManager\u201c) der C LLC aus. Bei den betreffenden Unterlagen mag es sich um von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer E selbst angefertigte Urkunden handeln, die ohne Pr\u00fcfung in das Register bzw. die Datenbank \u00fcbernommen wurden. Das \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass sich auch aus diesen Unterlagen nichts f\u00fcr eine Vertretungsbefugnis von D ergibt.<\/p>\n<p>Auch aus den sonstigen Umst\u00e4nden l\u00e4sst sich nichts f\u00fcr eine Einzelvertretungsberechtigung von D als Organ oder Vertreter der Gesellschaft entnehmen. Das als Anlage G 16 vorgelegte Best\u00e4tigungsschreiben der C LLC weist D zwar als \u201eCEO\u201c der C LLC aus. Dass sich hieraus eine Vertreterstellung von D ergibt, zeigt die Antragsgegnerin jedoch nicht schl\u00fcssig auf. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die einschl\u00e4gigen US-Gesetze, sei es die des US-Bundesstaates Delaware Staates, sei es die des Staates South Dakota den Titel \u201eCEO\u201c kennen. Ebenso ist nicht dargetan, welche Stellung und Befugnisse ein \u201eCEO\u201c nach dem ma\u00dfgeblichen US-Recht hat. Den als Anlage G 36 vorgelegten Kaufvertrag f\u00fcr gewerbliche Schutzrechte zwischen F und der C LLC vom 27. Oktober 2003 hat D nicht alleine, sondern als \u201eCEO\u201c zusammen mit E als Pr\u00e4sident f\u00fcr die C LLC unterzeichnet. Entsprechendes gilt f\u00fcr den zwischen F und der C LLC am 20. Oktober 2003 abgeschlossenen Beratervertrag gem\u00e4\u00df Anlage G 35. Eine Einzelvertretung der C LLC durch D beim Abschluss dieser Vertr\u00e4ge lag in beiden F\u00e4llen nicht vor. Den zwischen der C LLC und der C Sales Corp. abgeschlossenen notariellen Gesch\u00e4ftsanteilsver\u00e4u\u00dferungsvertrag (Anlage Ast 84) vom 20. April 2007 hat D f\u00fcr die beteiligten Gesellschaften aufgrund ihm m\u00fcndlich erteilter Vollmachten abgeschlossen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch sprechen die Umst\u00e4nde des Abschlusses der in Rede stehen \u00dcbertragungsvereinbarung eher gegen eine Bevollm\u00e4chtigung von D. Die \u00dcbertragungsvereinbarung soll am 25. M\u00e4rz 2010 in G\/Schweiz unterschrieben worden sein. Unstreitig weilte an diesem Tag auch E in G, weil dort eine Generalversammlung der Antragsgegnerin stattfand. Er h\u00e4tte daher die \u00dcbertragungsvereinbarung ohne weiteres selbst unterschreiben k\u00f6nnen, wenn er mit dieser einverstanden gewesen w\u00e4re. \u00dcberhaupt erscheint nicht verst\u00e4ndlich, weshalb E den in Rede stehenden \u00dcbertragungsvertrag nicht selbst anl\u00e4sslich der Generalversammlung der Antragsgegnerin am 25. M\u00e4rz 2007 unterschrieben hat, wenn doch die Unterzeichnung der \u00dcbertragungsvereinbarung und des Lizenzvertrages ausweislich des von der Antragsgegnerin als Anlage G 19 vorgelegten Versammlungsprotokolls Tagesordnungspunkt dieser Versammlung gewesen sein soll. Soweit es unter Ziffer 3 dieses Versammlungsprotokolls hei\u00dft \u201eDer Lizenzvertrag um die \u00dcbertragungsvereinbarung werden unterzeichnet\u201c, ist von der Antragsgegnerin \u00fcberdies nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Unterzeichnung dieser Vertr\u00e4ge durch D im Beisein von E anl\u00e4sslich der Generalversammlung erfolgt ist. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Herren Dr. H (Anlage G 13) und I (Anlage G 14) ergibt sich dies nicht. Diesen Erkl\u00e4rungen l\u00e4sst sich nicht einmal entnehmen, dass der \u00dcbertragungsvertrag tats\u00e4chlich am 25. M\u00e4rz 2010 unterschrieben worden ist. Der als Anlage G 15 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von D vom 28. Januar 2011 l\u00e4sst sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der \u00dcbertragungsvertrag anl\u00e4sslich der Gesellschafterversammlung unterzeichnet worden ist. Ebenso wenig geht aus dieser eidesstattlichen Versicherung hervor, wann die Unterzeichnung dieser Vereinbarung erfolgt ist. Es ist insoweit auff\u00e4llig, dass lediglich von einem auf \u201eden 25. M\u00e4rz 2010 datierten Vertrag\u201c die Rede ist. Die als Anlage G 34 ferner vorgelegte eidesstattliche Versicherung von D ist ebenfalls unergiebig.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nAndererseits ist das bereits angesprochene Versammlungsprotokoll (Anlage G 19) aber unstreitig auch von E unterschrieben worden, weshalb sich derzeit nicht ausschlie\u00dfen l\u00e4sst, dass dieser mit dem Abschluss einer \u00dcbertragungsvereinbarung durch D einverstanden gewesen ist bzw. den Abschluss der \u00dcbertragungsvereinbarung gebilligt hat.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat die Antragsgegnerin eine eidesstattliche Versicherung von Patentanwalt J vom 22. April 2011 (Anlage G 20) vorgelegt, wonach dieser anl\u00e4sslich der Besprechung am 29. April 2011 gegen\u00fcber E die Schutzrechts\u00fcbertragung angesprochen, die Anwesenden \u00fcber die Stellung eines Antrags auf Umschreibung der deutschen Schutzrechte beim Deutschen Patent- und Markenamt informiert und angefragt habe, ob er mit den Umschreibungsantr\u00e4gen fortfahren solle, was von E bejaht worden sein soll. Letzteres best\u00e4tigt auch die Ehefrau von Patentanwalt J, Sabine J, in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 22. Februar 2011 (Anlage G 21). Dagegen sprechen zwar die von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von E vom 18. M\u00e4rz 2011 gem\u00e4\u00df Anlage des AST 60 und von Dwight O vom 18. M\u00e4rz 2011 gem\u00e4\u00df Anlage AST 63 sowie die urspr\u00fcngliche eidesstattliche Versicherung von K vom 18. M\u00e4rz 2011 gem\u00e4\u00df Anlage AST 61, wonach bei dem Treffen am 29. April 2010 \u00fcber eine \u00dcbertragung der Schutzrechte nicht gesprochen worden sein soll. Insoweit steht jedoch letztlich Aussage gegen Aussage. Was richtig ist, wird nur aufgrund einer umfassenden Beweisaufnahme durch pers\u00f6nliche Vernehmung der beteiligten Personen als Zeugen kl\u00e4ren lassen, nicht aber aufgrund der in diesem Verfahren allein \u00fcberreichten schriftlichen Erkl\u00e4rungen. Das gilt umso mehr, als K, nachdem dieser zwischenzeitlich aus den Diensten der C LLC ausgeschieden ist, mit der zuletzt von der Antragsgegnerin als Anlage G 44 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 10. August 2011 \u201einsbesondere\u201c seine zuvor von der Antragsgegnerin als Anlage AST 62a vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 18. M\u00e4rz 2011 widerrufen hat und nunmehr u. a. erkl\u00e4rt, dass E bei dem Treffen am 19. April 2010 gegen\u00fcber Patentanwalt J best\u00e4tigt habe, dass dieser mit der Umschreibung fortfahren solle.<\/p>\n<p>Dass die eidesstattlichen Versicherungen der Eheleute J offensichtlich unrichtig sind, Patentanwalt J vielmehr zu Gunsten der Antragsgegnerin und\/oder im eigenen Interesse zur Erkl\u00e4rung bzw. Rechtfertigung seines eigenen Verhaltens etwas Falsches erkl\u00e4rt hat, kann im Rahmen des vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahrens nicht festgestellt werden, zumal K \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 seine von der Antragstellerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung zwischenzeitlich widerrufen hat. Die Vertretung sowohl der M LLC als auch der Antragsgegnerin durch Patentanwalt J begegnet zwar Bedenken. Hierdurch k\u00f6nnte Patentanwalt J gegen das Verbot versto\u00dfen haben, widerstreitende Interessen zu vertreten (\u00a7 39a Abs. 4 PAO). Dar\u00fcber hinaus kommt sogar ein Parteiverrat nach \u00a7 356 StGB in Betracht. F\u00fcr einen solchen k\u00f6nnte sprechen, dass die Antragsgegnerin am 23. Juni 2010 beim Landgericht D\u00fcsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die A GmbH wegen Geschmacksmusterverletzung beantragt hat. In der dortigen Antragschrift (Anlage AST 15) ist die Mitwirkung der Patentanw\u00e4lte J N &amp; Kollegen in dem Verf\u00fcgungsverfahren vom damaligen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der hiesigen Antragsgegnerin ausdr\u00fccklich angezeigt worden. Zur Begr\u00fcndung des Verf\u00fcgungsantrages ist in der dortigen Antragschrift u. a. ausgef\u00fchrt worden, dass die C LLC aufs Gr\u00f6bste gegen die vertraglichen Bestimmungen versto\u00dfe und die A GmbH ohne Einwilligung der hiesigen Antragsgegnerin mit der Herstellung von Spundwandprofilen beauftragt habe. Dass es Unstimmigkeiten zwischen der C LLC und die Antragsgegnerin gab und diese nicht l\u00e4nger gemeinsame Interessen verfolgten, lag damit zu diesem Zeitpunkt auf der Hand. Gleichwohl hat Patentanwalt J hiernach noch am 28. Juni 2010 die Umschreibung von Schutzrechten f\u00fcr die C LLC auf die Antragsgegnerin beantragt (vgl. Liste Anlage AST 64). In der von der Antragsgegnerin als Anlage G 39 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 30. M\u00e4rz 2011 versichert Patentanwalt J allerdings, dass seine Mitwirkung in dem damaligen Verf\u00fcgungsverfahren ausschlie\u00dflich in der \u00dcbersendung der Schutzrechtsunterlagen an die damaligen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragsgegnerin bestanden und er die fertige Antragschrift nicht zu Gesicht bekommen habe. Gegenteiliges hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass Patentanwalt J bereits fr\u00fcher, z. B. anl\u00e4sslich der Telefonkonferenz am 16. April 2010, von Problemen zwischen der C LLC\/Antragstellerin und der Antragsgegnerin erfahren hat und\/oder ihm bei dieser Gelegenheit sogar bereits das Mandat zur Vertretung der C LLC entzogen worden ist. Die als Anlage G 40\/40a vorgelegten E-Mails von Rechtsanwalt O an Patentanwalt J vom 14. und 15. Juni 2010, in denen von einem \u201ekoordinierten Teameinsatz\u201c und einer \u201ezuk\u00fcnftigen Zusammenarbeit\u201c die Rede ist, sprechen eher gegen eine bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgte Entziehung des Mandats.<\/p>\n<p>Dass der in Rede stehende \u00dcbertragungsvertrag nicht bereits am 25. M\u00e4rz 2010, sondern erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt unterzeichnet worden ist, was ein Indiz f\u00fcr ein Handeln hinter dem R\u00fccken der C LLC zu deren Nachteil sein k\u00f6nnte, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. F\u00fcr eine sp\u00e4tere Unterzeichnung der \u00dcbertragungsvereinbarung sprechen auf den ersten Blick zwar die als Anlage AST 24 vorgelegten E-Mails vom 27. April\/11. Mai 2010, mit denen die Vertreter der Antragsgegnerin um \u00dcbersendung eines \u201eKaufvertrages der Patente\u201c f\u00fcr die Steuerbeh\u00f6rden gebeten haben. Soweit die Antragstellerin geltend macht, diese Bitte w\u00e4re nicht erforderlich gewesen, wenn tats\u00e4chlich bereits am 25. M\u00e4rz 2010 ein \u00dcbertragungsvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen worden w\u00e4re, ist dieses Argument allerdings nicht zwingend. Die betreffende \u00dcbersendungsbitte l\u00e4sst sich auch damit erkl\u00e4ren, dass die Antragsgegnerin selbst kein Exemplar des \u00dcbertragungsvertrages in den H\u00e4nden gehalten hat. Aus den in Bezug genommen E-Mails ergibt sich nicht, das ein Kauf- bzw. \u00dcbertragungsvertrag erst geschlossen werden sollte. Vielmehr ist von \u201edem Kaufvertrag\u201c bzw. \u201ethe buying-contract\u201c die Rede und es wird um die \u00dcbersendung einer \u201eKopie des Vertrages\u201c bzw. \u201ea copy of this contract\u201c gebeten. Die Antragsgegnerin hat zudem eidesstattliche Versicherungen von Patentanwalt J (Anlagen G 18 und G 20) vorgelegt, in denen dieser jeweils versichert, dass ihm bereits am 31. M\u00e4rz 2010 eine Kopie der auf den 25. M\u00e4rz 2010 datierten \u00dcbertragungsvereinbarung \u00fcbergeben worden ist.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nLetztlich l\u00e4sst sich derzeit auch nicht ausschlie\u00dfen, dass die in Rede stehenden Schutzrechte schon Ende 2007\/Anfang 2008 auf die Antragsgegnerin \u00fcbertragen wurden.<\/p>\n<p>Dagegen spricht zwar, dass dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen ist, was seinerzeit konkret zwischen wem wo vereinbart worden sein soll. Es erscheint auch eher ungew\u00f6hnlich, dass ein derart wichtiger Vertrag lediglich m\u00fcndlich abgeschlossen worden sein soll. Der als Anlage G 36 vorgelegte, zwischen F und der C LLC abgeschlossene Kaufvertrag \u00fcber gewerbliche Schutzrechte vom 27. Oktober 2003 war schriftlich abgeschlossen worden.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass eine Schutzrechts\u00fcbertragung stattgefunden haben k\u00f6nnte, sprechen andererseits aber einige von der Antragsgegnerin vorgelegte Unterlagen, wobei sich umgekehrt allerdings auch aus diesen kein eindeutiges Bild ergibt.<\/p>\n<p>Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen hat die C LLC der Antragstellerin zun\u00e4chst mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 (Anlage G 23\/23a) mitgeteilt, dass sie in Verhandlungen zur \u00dcbertragung europ\u00e4ischer und m\u00f6glicherweise auch anderer Nicht-US-Patente eingetreten sei. Mit weiterem Schreiben vom 21. Dezember 2007 (Anlage G 24\/24a) hat sie die Antragstellerin sodann dar\u00fcber informiert, dass sie eine \u201eTransaktion\u201c mit der Antragsgegnerin durchgef\u00fchrt habe, die zu einer Ver\u00e4u\u00dferung aller Nicht-US-Schutzrechte f\u00fchre (\u201ewill divest\u201c), die gegenw\u00e4rtig von der C LLC gehalten werden. Au\u00dferdem ist die Antragstellerin mit diesem Schreiben dar\u00fcber unterrichtet worden, dass die C LLC alle ihre geschuldeten Lizenzgeb\u00fchren an die Antragsgegnerin abgetreten habe und die Antragstellerin formale Rechnungen und Zahlungsanweisungen direkt \u201evon den neuen Patentinhabern\u201c erhalten werde. Das spricht zwar f\u00fcr eine stattgefundene Schutzrechts\u00fcbertragung. Dass eine solche tats\u00e4chlich bereits erfolgt ist, l\u00e4sst sich diesem Schreiben jedoch nicht eindeutig entnehmen, weil dieses auch in Zukunftsform gehalten ist. Einerseits wird zwar von einer \u201eTransaktion\u201c gesprochen, andererseits soll diese aber (erst) zu einer Ver\u00e4u\u00dferung f\u00fchren. Parallel zu dem vorbezeichneten Schreiben hat zwar auch die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 \u00fcber den Erwerb von Schutzrechten gem\u00e4\u00df einer dem Schreiben beigef\u00fcgten Liste informiert, wobei es in dem Schreiben hei\u00dft, dass die Antragsgegnerin seit dem 1. Oktober 2007 rechtm\u00e4\u00dfige Eigent\u00fcmerin aller auf der beiliegenden Liste erfassten Schutzrechte sei. Dieses Schreiben stammt allerdings von der Antragsgegnerin und nicht von der C LLC. Mit Schreiben vom 31. Januar 2008 (Anlage G 26\/26a) hat die C LLC die Antragstellerin zwar dann selbst unter Bezugnahme auf ihr vorangegangenes Schreiben vom 23. Dezember 2007 (richtig wohl: 21.12.2007) dar\u00fcber informiert, dass sie die \u201eNicht-US-Patente\u201c nunmehr an die Antragsgegnerin ver\u00e4u\u00dfert habe, und diese gebeten, die ausstehenden Betr\u00e4ge an den Anwalt zu \u00fcberweisen, der diese Patente \u201ef\u00fcr den neuen Inhaber\u201c betreut. Das spricht prinzipiell f\u00fcr eine nunmehr stattgefundene \u00dcbertragung von Nicht-US-Patenten. Gleiches gilt f\u00fcr den Inhalt der E-Mail der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vom 4. Februar 2008 (Anlage G 27\/27a), in welcher es u. a. hei\u00dft, dass die Antragsgegnerin die aktuellen (Nicht-US) Patente von der P LLC erworben habe, die Patente somit nun von Patentanwalt J entsprechend umzuschreiben und die neuen internationalen Patente unverz\u00fcglich auf die Antragsgegnerin umzuschreiben seien sowie die Antragstellerin Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr s\u00e4mtliche Gesch\u00e4fte an die Antragsgegnerin zahlen solle. Wie die Schutzrechts\u00fcbertragung erfolgt sein soll, l\u00e4sst sich den besagten Schreiben allerdings nicht entnehmen. Auch ergibt sich aus diesen nicht eindeutig, welche Schutzrechte \u00fcbertragen worden sein sollen. Im Schreiben ist lediglich von Nicht-US-Patenten die Rede. Ob hiermit alle Nicht-US-Schutzrechte gemeint sind, bleibt unklar.<\/p>\n<p>Es ist vor diesem Hintergrund derzeit nicht feststellbar, dass Ende 2007\/Anfang 2008 tats\u00e4chlich bereits eine \u00dcbertragung s\u00e4mtlicher Nicht-US-Schutzrechte von der P LLC auf die Antragsgegnerin stattgefunden hat. Ausschlie\u00dfen l\u00e4sst sich eine solche Schutzrechts\u00fcbertragung nach derzeitigem Sach- und Streitstand angesichts der vorliegenden Unterlagen aber auch nicht, zumal seitens der Antragsgegnerin tats\u00e4chlich Zahlungen an die Antragstellerin geflossen sind. Als Anlage G 28 hat die Antragsgegnerin drei Belastungsanzeigen vorgelegt, die \u00dcberweisungen in H\u00f6he von 780.013,61 $, 600.000,&#8211; $ und weiteren 500.000,&#8211; $ der Antragsgegnerin an die P LLC zum Gegenstand haben. Als Zahlungsgrund ist auf der ersten Belastungsanzeige angegeben: \u201eErste Zahlung wegen Patentverkauf\u201c. Die \u00dcberweisungsbetr\u00e4ge wurden zwar unstreitig aus von der P LLC bzw. der Antragstellerin an die Antragsgegnerin bezahlten Betr\u00e4gen aufgebracht. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass es sich bei den von der Antragsgegnerin an die P LLC \u00fcberwiesenen Betr\u00e4gen tats\u00e4chlich um Kaufpreiszahlungen handeln k\u00f6nnte. Des weiteren ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin als Anlage G 30, G 31 und G 32 vorgelegten Rechnungen und betriebswirtschaftlichem Auswertungen der Antragstellerin f\u00fcr die Jahre 2008 und 2009 sowie der Gutschriftenanzeige gem\u00e4\u00df Anlage G 33, dass von der Antragstellerin tats\u00e4chlich Lizenzgeb\u00fchren an die Antragsgegnerin gezahlt wurden.<\/p>\n<p>Insgesamt ist das Geschehen undurchsichtig und bedarf gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren weiterer, umfangreicher Aufkl\u00e4rung, welche im vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahren nicht m\u00f6glich ist. Dass eine Schutzrechts\u00fcbertragung Ende 2007\/Anfang 2008 nicht stattgefunden hat, l\u00e4sst sich derzeit nicht ausschlie\u00dfen. Selbst wenn sich die Beteiligten seinerzeit noch nicht \u00fcber s\u00e4mtliche Punkte der Vereinbarung einig gewesen sein sollten, schlie\u00dft dies nicht aus, dass die Schutzrechte gleichwohl bereits auf die Antragsgegnerin dinglich \u00fcbertragen worden sind und man das Weitere sp\u00e4ter regeln wollte.<\/p>\n<p>Feststellen l\u00e4sst sich zwar schon jetzt, dass eine Ende 2007\/Anfang 2008 m\u00fcndliche oder konkludent erfolgte \u00dcbertragung der europ\u00e4ischen Patentanmeldungen der C LLC nach Art. 72 EP\u00dc nichtig gewesen w\u00e4re. Art. 72 EP\u00dc stellt n\u00e4mlich bestimmte Anforderungen an die rechtsgesch\u00e4ftliche \u00dcbertragung einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung. Die \u00dcbertragung muss hiernach schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. Art. 72 EP\u00dc ist eine eigenst\u00e4ndige Vorschrift europ\u00e4ischen Rechts und verdr\u00e4ngt insoweit das nach Art. 74 EP\u00dc ansonsten anwendbare jeweilige nationale Recht. Die Nichteinhaltung der Form hat die Unwirksamkeit der \u00dcbertragung der europ\u00e4ischen Patentanmeldung zur Folge (Benkard\/Ullmann\/Grabinski, EP\u00dc, Art. 72 Rdnr. 1). Die insoweit gegebene Nichtigkeit muss allerdings nicht den \u2013 unter Umst\u00e4nden m\u00fcndlich oder konkludent zustande gekommenen \u2013 Gesamtvertrag betreffen. Zur rechtsgesch\u00e4ftlichen \u00dcbertragung z. B. eines deutschen Patents bedarf es keiner besonderen Form (vgl. nur Benkard\/Ullmann, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 15 Rdnr. 5). Der \u00dcbertragungsvertrag kann auch durch schl\u00fcssige Handlungen abgeschlossen werden. Eine Aush\u00e4ndigung der Patenturkunde ist zur G\u00fcltigkeit der \u00dcbertragung nicht erforderlich. Ebenso ist die Eintragung in die Rolle nicht notwendig (vgl. Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 Rdnr. 7 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>Damit k\u00f6nnte die P LLC zwar jedenfalls hinsichtlich der in der Anlage AST 1 aufgef\u00fchrten europ\u00e4ischen Patentanmeldungen Inhaberin dieser Anmeldungen geblieben sein. Dies allerdings nur dann, wenn der sp\u00e4tere \u00dcbertragungsvertrag vom 25. M\u00e4rz 2010 nicht rechtswirksam zwischen der P LLC und der Antragsgegnerin zu Stande gekommen ist, was sich im vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahren \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht kl\u00e4ren l\u00e4sst.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nDass die in Rede stehenden Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen durch den auf den 25. M\u00e4rz 2010 datierten \u00dcbertragungsvertrag nicht rechtswirksam von der C LLC auf die Antragsgegnerin \u00fcbertragen wurden, hat auch das Kantonsgericht Q in den zwischen der C LLC und der Antragsgegnerin in der Schweiz anh\u00e4ngigen Verfahren bislang nicht festgestellt. In seiner Entscheidung vom 1. September 2010 (AST 4) gelangte das schweizer Gericht in einem summarischen Verfahren nur zu der Einsch\u00e4tzung, dass die Darstellung von C LLC, D k\u00f6nne sie (einzelnen) nicht rechtswirksam vertreten haben, wahrscheinlicher sei als die gegenteilige Auffassung der Antragsgegnerin. Das schweizer Gericht stufte daher die Prozesschancen von C LLC h\u00f6her ein als diejenigen der Antragsgegnerin, weshalb es dem Begehren von C LLC stattgegeben hat. An dieser Einsch\u00e4tzung hat das Kantonsgericht Q in seiner Entscheidung vom 10. Januar 2011 (Anlage AST 51) festgehalten. Es hat keinen Anlass gesehen, die damalige Beurteilung in Frage zu stellen. Das Schweizer Gericht hat indes auch in dieser Entscheidung keineswegs festgestellt, dass die C LLC bei Abschluss des \u00dcbertragungsvertrages nicht wirksam von D vertreten worden ist und die Schutzrechte dementsprechend nicht auf die Antragsgegnerin \u00fcbergegangen sind.<\/p>\n<p>(6)<br \/>\nDass der \u00dcbertragungsvertrag vom 25. M\u00e4rz 2010 aus anderen Gr\u00fcnden nichtig ist, ist hier gleichfalls nicht feststellbar. Dahinstehen kann insoweit, ob einzelne Klauseln dieses Vertrages kartellrechtswidrig sind. Im vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahren kann und braucht dies auch nicht gekl\u00e4rt zu werden. Dass ein etwaiger Versto\u00df gegen Kartellrecht zur Nichtigkeit des gesamten \u00dcbertragungsvertrages f\u00fchrt, macht die Antragsgegnerin n\u00e4mlich nicht geltend.<\/p>\n<p>(7)<br \/>\nVor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin die f\u00fcr die Rechtsinhaberschaft der Antragsgegnerin sprechende Vermutung der Registereintragung nicht zu widerlegen vermocht, weshalb die Antragsgegnerin hinsichtlich derjenigen streitbefangenen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, als deren Inhaber sie in dem jeweiligen Register eingetragen ist, als Berechtigte anzusehen ist.<\/p>\n<p>Umgekehrt hat auch die Antragsgegnerin aus den vorstehenden Gr\u00fcnden hinsichtlich der im Tenor zu I. 1. a) angef\u00fchrten brasilianischen Schutzrechte die aufgrund der diesbez\u00fcglichen Registereintragung der C LLC f\u00fcr deren Rechtsinhaberschaft sprechende Vermutung nicht auszur\u00e4umen vermocht und damit den ihr aufgrund erfolgter Ber\u00fchmung obliegenden Nachweis f\u00fcr ihre Berechtigung nicht gef\u00fchrt. Sie hat es infolgedessen zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr gegen\u00fcber in Deutschland ans\u00e4ssigen Vertragspartnern der Antragstellerin bis zu einer endg\u00fcltigen gerichtlichen Entscheidung \u00fcber die Rechtsinhaberschaft der im Tenor zu I. 1. a) bezeichneten brasilianischen Schutzrechte zu behaupten, die Antragstellerin sei nicht berechtigt, Produkte, die unter die genannten Schutzrechte fallen, zu bestellen, herzustellen und zu vertreiben. Mit Vertragspartnern sind hierbei sowohl die Auftragnehmer (Herstellerwerke) als auch die Abnehmer der Antragstellerin gemeint. Zwar hat sich die Antragsgegnerin bislang noch nicht an inl\u00e4ndische Abnehmer der Antragstellerin gewandt. Aufgrund der bereits erfolgten Abmahnung von inl\u00e4ndischen Auftragnehmern (Herstellerwerken) der Antragstellerin sowie aufgrund der Tatsache, dass sich die Antragsgegnerin mit dem als Anlage AST 35 vorgelegten Schreiben auch schon an einen niederl\u00e4ndischen Abnehmer der Antragstellerin gewandt hat, besteht jedoch die ernsthafte und konkrete Gefahr, dass sie auch an inl\u00e4ndische Abnehmer der Antragstellerin herantritt.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene, nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. August 2011 nebst Anlagen gibt weder zu einer anderweitigen Entscheidung noch zu einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung, welche im Verf\u00fcgungsverfahren ohnehin grunds\u00e4tzlich nicht in Betracht kommt, Anlass (\u00a7 296a, 156 ZPO). Gleiches gilt f\u00fcr den nicht nachgelassenen, nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Antragstellerin vom 18. August 2011.<\/p>\n<p>(8)<br \/>\nEin weitergehender Verf\u00fcgungsanspruch besteht nicht. Die Antragstellerin hat zwar zuletzt noch vorgetragen, dass auch s\u00e4mtliche indischen, japanischen, s\u00fcdkoreanischen, mexikanischen und russischen Schutzrechte, die mit dem angeblichen \u00dcbertragungsvertrag vom 25. M\u00e4rz 2010 auf die Antragsgegnerin \u00fcbertragen worden sein sollen, nach wie vor auf die C LLC eingetragen sind. In der Anlage AST 1, auf die sich der f\u00fcr den Pr\u00fcfungsumfang des Senats ma\u00dfgebliche Verf\u00fcgungsantrag bezieht, sind jedoch keine indischen, japanischen, s\u00fcdkoreanischen, mexikanischen und\/oder russischen Schutzrechte aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDas prim\u00e4re Verf\u00fcgungsbegehren der Antragstellerin ist auch nicht aus anderen rechtlichen Gr\u00fcnden gerechtfertigt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nInsbesondere sind die Voraussetzungen f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch aus \u00a7 826 BGB nicht glaubhaft gemacht. Dass D und die Verwaltungsr\u00e4te der Antragsgegnerin beim Abschluss der \u00dcbertragungsvereinbarung vom 25. M\u00e4rz 2010 bewusst und gewollt zum Nachteil der C LLC zusammengewirkt haben, l\u00e4sst sich im Rahmen des vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahrens nicht feststellen. Hinzu kommt, dass \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 die in Rede stehenden Schutzrechte mit Ausnahme der europ\u00e4ischen Patentanmeldungen nach derzeitigem Sach- und Streitstand bereits vor Abschluss dieser Vereinbarung auf die Antragsgegnerin \u00fcbertragen worden sein k\u00f6nnten, so dass es auf den Abschluss der sp\u00e4teren \u00dcbertragungsvereinbarung gar nicht entscheidend ankommt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsbegehren ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Treuepflichten begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Sich aus einem Treuhandverh\u00e4ltnis ergebende Pflichten der Antragsgegnerin k\u00f6nnten nur gegen\u00fcber der C LLC bestehen. Die Antragstellerin selbst ist nicht an einem Treuhandverh\u00e4ltnis beteiligt. \u00dcberdies sind die vorliegenden Treuhandvertr\u00e4ge offenbar auch nicht unmittelbar von der C LLC mit den Herren I und Dr. H abgeschlossen worden. Nach den vorliegenden Vertragsablichtungen hat vielmehr die Antragsgegnerin selbst mit ihren Verwaltungsr\u00e4ten einen Treuhand- und Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag abgeschlossen. So hat sie am 3. Dezember 2007 mit Roland I einen Treuhand- und Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag (Anlage AST 11) geschlossen. Gem\u00e4\u00df diesem Vertrag hat I auf Wunsch des \u201eAuftraggebers\u201c das Amt als Verwaltungsrat der Antragsgenerin \u00fcbernommen, wobei die Antragsgegnerin selbst auf dem Deckblatt als \u201eAufraggeber\u201c bezeichnet ist. Gem\u00e4\u00df Ziffer 3 dieses Vertrages sollte I die f\u00fcr die Aus\u00fcbung seines Mandats in Betracht fallenden Weisungen der Treuh\u00e4nder von \u201eHerrn K oder den berechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Firma R AG erhalten\u201c. Unterschrieben worden ist dieser Vertrag f\u00fcr den \u201eAuftraggeber\u201c (\u201eR AG\u201c), also f\u00fcr die Antragsgegnerin, von K. Unter demselben Datum hat die Antragsgegnerin ferner mit Dr. Enrico H einen Treuhand- und Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag (Anlage AST 31) geschlossen. Danach sollte dieser auf Wunsch des Auftraggebers (\u201eR AG\u201c) ebenfalls das Amt als Verwaltungsrat der Antragsgegnerin \u00fcbernehmen. Die f\u00fcr die Aus\u00fcbung seines Mandats in Betracht kommenden Weisungen sollte er als Treuh\u00e4nder von \u201eHerrn D oder den berechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Firma R AG erhalten.\u201c Unterschrieben worden ist dieser Vertrag f\u00fcr die Antragsgegnerin (\u201eR AG\u201c) von D. Was dies f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis der Antragsgegnerin zur C LLC im Einzelnen bedeutet und was im Rahmen einer solchen Rechtsbeziehung gilt, beurteilt sich ausschlie\u00dflich nach schweizer Recht, zu welchem die Parteien nichts vorgetragen haben und welches dem Senat insoweit auch nicht bekannt ist. Bei den hier gew\u00e4hlten Treuhandvertr\u00e4gen handelt es sich, wie dem als Anlage AST 40a vorgelegten Schreiben der schweizer Rechtsanw\u00e4lte S zu entnehmen ist, offenbar um eine besondere und bekannte Konstruktion des schweizer Rechts. Insoweit kann hier auch nicht einfach auf deutsches Recht als Ersatzrecht zur\u00fcckgegriffen werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuf den Hilfsantrag der Antragstellerin ist der Antragsgegnerin allerdings zu untersagen, sich im gesch\u00e4ftlichen Verkehr bis zu einer endg\u00fcltigen gerichtlichen Entscheidung \u00fcber die Rechtsinhaberschaft der in der Anlage AST 1 aufgelisteten Schutzrechte in Deutschland ans\u00e4ssige Vertragspartner der Antragstellerin in der Weise abzumahnen, wie sich dies aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. September 2010 (Anlage AST 2) an die A GmbH ergibt. \u00dcber den diesbez\u00fcglichen Antrag ist zu entscheiden. Wie die Antragstellerin im Verhandlungstermin klargestellt hat, handelt es sich bei dem Insbesondere-Antrag um einen Hilfsantrag. Dieser ist f\u00fcr den Fall der auch teilweisen Erfolglosigkeit des Hauptantrags gestellt. Der Hilfsantrag ist begr\u00fcndet. Die Antragstellerin steht in Bezug auf das angegriffene Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage AST 2 ein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb aus \u00a7\u00a7 823 Abs. 1 BGB i. V. m. \u00a7 1004 BGB analog sowie wegen einer unzul\u00e4ssigen unlauteren Wettbewerbshandlung nach \u00a7\u00a7 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie bereits ausgef\u00fchrt, handelt es sich bei dem beanstandeten Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage AST 2 um eine an einen Vertragspartner der Antragstellerin gerichtete Schutzrechtsverwarnung.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die Abmahnung nicht nur dann einen widerrechtlichen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb des Verwarnten oder des Herstellers und einen Versto\u00df gegen das Wettbewerbsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 3 UWG darstellt, wenn die Verwarnung sachlich unberechtigt ist, sondern gleicherma\u00dfen dann, wenn sie sich \u2013 selbst bei voller materieller Berechtigung \u2013 im sonstigen Inhalt oder der Form nach als unzul\u00e4ssig erweist (BGH, GRUR 1995, 424, 425 \u2013 Abnehmerverwarnung, m. w. Nachw.; Senat, InstGE 9, 123, 127 \u2013 Multifeed). Letzteres kann z. B. der Fall sein, wenn die Verwarnung zu allgemein gehalten ist (vgl. a. BGH, GRUR 2009, 878, 880 \u2013 Fr\u00e4sautomat), namentlich wenn sie den Inhalt des Schutzrechts nicht hinreichend genau erkennen l\u00e4sst oder die als schutzrechtsverletzend angesehenen Vorrichtungen oder dergleichen nicht genau bezeichnet und daher wegen ihrer Pauschalit\u00e4t geeignet ist, den Verwarnten zu verunsichern und diesen zu veranlassen, ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung der Rechtslage davon abzusehen, die als Patentverletzung beanstandeten Gegenst\u00e4nde herzustellen und\/oder zu vertreiben bzw. Gegenst\u00e4nde der in Rede stehenden Art bei anderen als dem Patentinhaber zu beziehen (Senat, GRUR 2003, 814, 815 \u2013 Unberechtigte Abnehmerverwarnung; vgl. a. Senat, Mitt. 1996, 60 \u2013 Patenthinweise an potentielle Abnehmer). So verh\u00e4lt es sich auch hier. Die von der Antragstellerin ausgesprochene Abmahnung ist v\u00f6llig pauschal gehalten. Das Abmahnschreiben gem\u00e4\u00df Anlage AST 2 bezieht sich auf eine Vielzahl von Schutzrechten. Diese sind dem Schreiben weder beigef\u00fcgt noch wird der Adressat \u00fcber den Gegenstand der einzelnen Schutzrechte unterrichtet. In der dem Schreiben beigef\u00fcgten Schutzrechtsliste sind zudem eine Vielzahl ausl\u00e4ndischer Schutzrechte aufgef\u00fchrt. Dar\u00fcber, ob und inwiefern diese Schutzrechte f\u00fcr ihn bedeutsam sind, wird der Adressat v\u00f6llig im Unklaren gelassen. Mangels entsprechender Hinweise wird der unzutreffende Eindruck erweckt, diese Schutzrechte m\u00fcssten auch im Inland beachtet werden.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen erweist sich eine Verwarnung im sonstigen Inhalt oder der Form nach auch dann als unzul\u00e4ssig, wenn der Adressat durch die Abmahnung irregef\u00fchrt wird, z. B. dadurch, dass der Verwarnende in seiner Abmahnung auf ein seiner Rechtsauffassung best\u00e4tigendes erstinstanzliches Urteil Bezug nimmt, ohne dar\u00fcber aufzukl\u00e4ren, dass das betreffende Erkenntnis keine endg\u00fcltige, d. h. rechtskr\u00e4ftige Entscheidung darstellt, sondern mit Rechtsmitteln angegriffen ist (BGH, GRUR 1995, 424, 426 \u2013 Abnehmerverwarnung; K\u00f6hler in: Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O., \u00a7 4 Rdnr. 10.179). Auf F\u00e4lle der Irref\u00fchrung ist die formell unberechtigte Verwarnung indessen nicht beschr\u00e4nkt. Das bereits dargestellte Schutzbed\u00fcrfnis des von einer Abnehmerverwarnung Betroffenen verlangt vom Abmahnenden, dass er sich bei seiner Verwarnung redlich verh\u00e4lt, wozu insbesondere geh\u00f6rt, dass er den Abnehmer \u00fcber diejenigen Umst\u00e4nde aufkl\u00e4rt, die f\u00fcr die Frage seiner Unterwerfung unter die Abmahnung erkennbar relevant sind und in die der Verwarnte aus eigenem Wissen keinen Einblick hat (Senat, InstGE 9, 123, 127 f. \u2013 Multifeed). Es ist deswegen z. B. eine unerl\u00e4ssliche Obliegenheit des Abmahnenden, dass er dem verwarnten Abnehmer bereits ergangene Gerichtsentscheidungen \u00fcber den Abmahnungsgegenstand, auch und gerade wenn sie ihm nachteilig sind, nicht vorenth\u00e4lt, sondern offenbart. Dessen bedarf es, weil der abgemahnte Abnehmer nur so \u00fcber die Rechtslage verl\u00e4sslich ins Bild gesetzt wird, und zwar in einer Weise, dass er seine Entscheidung, ob er sich der Abmahnung beugt, auf gesicherter Grundlage treffen kann. Eine Abnehmerverwarnung ist daher \u2013 unabh\u00e4ngig von ihrer sachlichen Berechtigung \u2013 beispielsweise zu beanstanden, wenn der Abmahnende den Adressaten nicht \u00fcber ein Verletzungsurteil aufkl\u00e4rt, welches das mit der Abmahnung verfolgte Begehren in einem mit anderen Parteien gef\u00fchrten Rechtsstreit verneint hat (Senat, InstGE 9, 123, 128 \u2013 Multifeed).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend ist die Antragsgegnerin im Streitfall gehalten gewesen, den Adressaten dar\u00fcber zu unterrichten, dass zwischen der C LLC, von welcher die Antragstellerin ihre Rechte herleitet, und ihr \u2013 der Antragsgegnerin \u2013 ein Streit \u00fcber die Inhaberschaft der in der Anlage zu dem Verwarnungsschreiben aufgelisteten Schutzrechte besteht. In diesem Zusammenhang h\u00e4tte sie den Adressaten dar\u00fcber informieren m\u00fcssen, dass diesbez\u00fcglich in der Schweiz bereits ein von der C LLC angestrengtes Verfahren anh\u00e4ngig ist, in welchem ihr in Modifikation einer bereits am 9. Juli 2010 ergangenen Verf\u00fcgung (Anlage AST 3) durch Verf\u00fcgung vom 1. September 2010 (Anlage AST 4) vom Kantonsgericht Q verboten worden ist, Ma\u00dfnahmen zu treffen, die eine Beeintr\u00e4chtigung der betreffenden Schutzrechte verursachen k\u00f6nnten und\/oder eine R\u00fcck\u00fcbertragung dieser Rechte auf die C LLC beeintr\u00e4chtigen oder verhindern k\u00f6nnten, wobei eine Hauptsacheentscheidung noch aussteht. \u00dcber den Streit mit der C LLC sowie \u00fcber das mit dieser in der Schweiz anh\u00e4ngige Verfahren findet sich in dem beanstandeten Abmahnschreiben jedoch kein Hinweis.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas Abmahnschreiben gem\u00e4\u00df Anlage AST 2 stellt damit einen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Antragstellerin sowie eine nach \u00a7 3 UWG unzul\u00e4ssige unlautere Wettbewerbshandlung dar, wobei die Anspr\u00fcche nebeneinander stehen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nOb eine Irref\u00fchrung darin zu sehen ist, dass die Antragsgegnerin gegen\u00fcber den Auftragnehmern der Antragsstellerin auf Schadensersatzanspr\u00fcche und eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hinweist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu pr\u00fcfen und zu entscheiden. Denn hierauf bezieht sich der Verf\u00fcgungsantrag nicht. Der beanstandete Hinweis findet sich nur in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2011 (Anlage AST 59) an die B GmbH, auf das der Verf\u00fcgungsantrag nicht Bezug nimmt. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Pr\u00fcfungsumfang des Senats ist aber \u2013 worauf der Senat im Verhandlungstermin hingewiesen hat (Bl. 660 GA) \u2013 allein die vorliegende Antragsfassung.<\/p>\n<p>III.<br \/>\n\u00dcber die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist \u2013 wie geschehen \u2013 durch Urteil zu entscheiden gewesen. Hat das Landgericht den Verf\u00fcgungsantrag durch Beschluss zur\u00fcckgewiesen, ist \u00fcber die sofortige Beschwerde des Antragstellers \u2013 sofern dar\u00fcber m\u00fcndlich verhandelt wird \u2013 gem\u00e4\u00df \u00a7 922 ZPO durch Urteil und nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 572 Abs. 4 ZPO durch Beschluss zu entscheiden (OLG D\u00fcsseldorf<br \/>\n[20. ZS], InstGE 3, 238 \u2013 LCD-Monitor).<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 ZPO. Sie ber\u00fccksichtigt, dass das Verf\u00fcgungsbegehren nur zu einem Teil, n\u00e4mlich in Bezug auf einige ausl\u00e4ndische Schutzrechte und das konkrete Abmahnschreiben gem\u00e4\u00df Anlage AST 2 Erfolg hat, nicht aber in Bezug auf die deutschen Schutzrechte. Diese sind f\u00fcr die im Inland ans\u00e4ssigen Vertragspartner der Antragstellerin, namentlich f\u00fcr die hier produzierenden Herstellerwerke, von zentraler Bedeutung, weshalb das Schwergewicht des Verf\u00fcgungsbegehrens auf diesen Schutzrechten liegt. Aus diesem Grunde hat der Senat die vom Landgericht in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2010 getroffene Kostenentscheidung abge\u00e4ndert und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens \u2013 dahin verteilt, dass die Antragsgegnerin von den erstinstanzlichen Kosten lediglich insgesamt 35 % zu tragen hat, wovon 20 % auf den bereits vom Landgericht Zugesprochenen Teil entfallen. Dass die Antragstellerin die vom Landgericht erlassene Beschlussverf\u00fcgung nicht vollzogen hat, f\u00fchrt nicht zu einer Auferlegung der diesbez\u00fcglichen Kosten auf die Antragstellerin. Denn die vom Landgericht erlassene Beschlussverf\u00fcgung ist dadurch nicht ohne weiteres hinf\u00e4llig. Die Wirksamkeit der einstweiligen Verf\u00fcgung als Beschluss wird durch die Vers\u00e4umung der Vollziehungsfrist nicht ber\u00fchrt (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2007, 20; Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 929 Rdnr. 21). Andererseits ist der Senat nicht an die Kostenquote des Landgerichts gebunden. Das Rechtsmittelgericht hat von Amts unter Ausschluss des Verschlechterungsverbots von Amts wegen zu pr\u00fcfen, ob der Kostenausspruch der angefochtenen Entscheidung richtig ist (Z\u00f6ller\/Herget, a.a.O., \u00a7 97 Rdnr. 6; Z\u00f6ller\/He\u00dfler, a.a.O., \u00a7 524 Rdnr. 35 jew. m. w. Nachw.). Es muss gegebenenfalls die falsche Kostenentscheidung korrigieren, wobei auch ein beschr\u00e4nkter Rechtsmittelangriff ausreicht, die Gesamtkostenentscheidung der Vorinstanz zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, a.a.O., \u00a7 91 Rdnr. 6 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>Eines Ausspruches zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (\u00a7 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endg\u00fcltig vollstreckbar ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1729 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. September 2011, Az. 2 W 58\/10<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[25,20],"tags":[],"class_list":["post-5940","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-25","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5940","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5940"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5940\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5941,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5940\/revisions\/5941"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5940"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5940"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5940"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}