{"id":594,"date":"2010-03-30T17:00:53","date_gmt":"2010-03-30T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=594"},"modified":"2016-05-19T15:23:25","modified_gmt":"2016-05-19T15:23:25","slug":"4a-o-2009-multi-link-stent-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=594","title":{"rendered":"4a O 20\/09 &#8211; Multi-Link Stent II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1438<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. M\u00e4rz 2010, Az. 4a O 20\/09<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz:<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4566\"> 2 U 60\/10<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die bei den Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern vollstreckt wird, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen ballon-expandierbaren und nicht selbst-expandierenden Stent, welcher als R\u00f6hre ausgebildet ist und in ein Blutgef\u00e4\u00df oder in eine andere \u00d6ffnung im K\u00f6rper einf\u00fchrbar ist, in welchem er ausdehnbar ist, und welcher eine Struktur aufweist aus benachbarten verbundenen, geschlossenen Zellen, wobei jede Zelle aufweist<\/p>\n<p>a) eine gerade Anzahl von geraden Abschnitten (22) fester L\u00e4nge,<\/p>\n<p>b) welche mit ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) abwechseln,<\/p>\n<p>c) die eine feste L\u00e4nge aufweisen und in einer geschlossenen Zelle verbunden sind,<\/p>\n<p>d) wobei jede Schlaufe zumindest zwei Abschnitte mit einem Biegungsbereich dazwischen aufweist und<\/p>\n<p>e) wobei die ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) erste und zweite Winkel definieren, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patents 195 48 XXX B4 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 14.05.2005 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Beleg gest\u00fctzter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (einschlie\u00dflich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger enthalten ist,<\/p>\n<p>wobei die folgenden Belege in Ablichtung vorzulegen sind: Auftr\u00e4ge, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, seit dem 14.05.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) werden verurteilt, die in ihrem Besitz und\/oder Eigentum befindlichen Stents gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu vernichten.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 5 Prozent und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 95 Prozent auferlegt.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 3.250.000,- EUR und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Patent DE 195 49 XXX B4 (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie Vernichtung in Anspruch. Dar\u00fcber hinaus begehrt die Kl\u00e4gerin die Einr\u00e4umung einer Befugnis zur Ver\u00f6ffentlichung des Urteils.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 26.07.1995 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t zweier US-Patentschriften vom 28.07.1994 sowie vom 31.05.1995 angemeldet. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 14.04.2005 ver\u00f6ffentlicht. Mit Schriftsatz vom 18.06.2009 haben die Beklagten zu 1) und zu 4) Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eEin flexibler ausdehnbarer Stent\u201c. Sein hier allein ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 2 lautet in der durch das Bundespatentgericht in einem durch die A GmbH eingeleiteten Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen und hier allein geltend gemachten Fassung:<\/p>\n<p>\u201eBallon-expandierbarer und nicht selbst-expandierender Stent, welcher als R\u00f6hre ausgebildet ist und in ein Blutgef\u00e4\u00df oder in eine andere \u00d6ffnung im K\u00f6rper einf\u00fchrbar ist, in welchem er ausdehnbar ist, und welcher eine Struktur aufweist aus benachbarten verbundenen, geschlossenen Zellen, wobei jede Zelle eine gerade Anzahl von geraden Abschnitten (22) fester L\u00e4nge aufweist, welche mit ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) abwechseln, die eine feste L\u00e4nge aufweisen und in einer geschlossenen Zelle verbunden sind, wobei jede Schlaufe zumindest zwei Abschnitte mit einem Biegungsbereich dazwischen aufweist und wobei die ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) erste und zweite Winkel definieren, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden.\u201c<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift in verkleinerter Form wiedergegeben, die ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel darstellen. Figur 1 zeigt nach der Patentbeschreibung einen gemusterten Stent, dessen Muster Figur 2 veranschaulicht. In Figur 3 ist der Stent gem\u00e4\u00df Figur 1 in einer gebogenen Stellung dargestellt.<\/p>\n<p>Bei den Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) handelt es sich um deutsche Tochter-Unternehmen der B-Gruppe. Der Beklagte zu 2) ist der alleinvertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Im Jahr 2006 erwarb der B-Konzern von der Unternehmensgruppe C deren gesamtes Stent-Gesch\u00e4ft, wobei der B-Konzern im Zuge der Transaktion s\u00e4mtliche Verbindlichkeiten in Bezug auf das streitgegenst\u00e4ndliche Stent-Gesch\u00e4ft von C \u00fcbernahm. Seit 2006 befinden sich daher auch diejenigen Stents und Stent-Systeme, die bis zu diesem Zeitpunkt von C entwickelt, hergestellt und vertrieben worden waren, im Produktsortiment von B.<\/p>\n<p>C brachte im Jahr 2001 einen \u201eMulti-Link D-Stent\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) in der Bundesrepublik Deutschland auf den Markt, der folgendes Design aufweist:<br \/>\nFerner wurde im Jahr 2002 unter der Bezeichnung \u201eMulti-Link E\u201c die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I mit einem neuen Zuf\u00fchrsystem in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und in Verkehr gebracht, w\u00e4hrend das Stent-Design beibehalten wurde (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II).<\/p>\n<p>Im Jahr 2003 brachte C unter dem Namen \u201eMulti-Link F\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform III) ein Stent-System in der Bundesrepublik Deutschland auf den Markt, dessen Design Struktur wie im Folgenden dargestellt gestaltet ist:<br \/>\nEtwas sp\u00e4ter folgte eine weitere Version des F f\u00fcr besonders kleine Blutgef\u00e4\u00dfe, der \u201eMulti-Link MINI F\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform IV), dessen Stentstruktur folgende Gestaltung aufweist:<br \/>\nDer \u201eMulti-Link MINI F\u201c unterscheidet sich vom \u201eMulti Link F\u201c dadurch, dass bei Ersterem jeweils weniger Schlaufen in Umfangsrichtung zwischen den Verbindern vorgesehen sind.<br \/>\nDes Weiteren ist seit dem Jahr 2006 unter dem Namen \u201eG\u201c (G V H Coronary Stent-System) ein auf den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen III und IV aufbauendes Stent-System mit einem medikamentbeschichteten Stent auf dem deutschen Markt (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform V).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich haben die Beklagten unter der Bezeichung \u201eMULTI-LINK I\u201c in der Bundesrepublik Deutschland mit der Markteinf\u00fchrung eines leicht abgewandelten Stent-Designs begonnen, welches folgende Gestaltung aufweist (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform VI):<br \/>\nDer \u201eG J\u201c &#8211; Stent der Beklagten ist die medikamentenbeschichtete Variante des MULTI-LINK I (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform VII), wobei die Beklagten diesen Stent europaweit auf dem Markt anbieten.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse der Kl\u00e4gerin bereits deshalb die Befugnis zur Ver\u00f6ffentlichung des Urteils zugesprochen werden, weil der Auseinandersetzung vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf ein Verletzungsstreit in den USA vorangegangen sei, welcher ein aus derselben Patentfamilie wie das Klagepatent stammendes US-Patent zum Gegenstand gehabt habe. Obwohl die jetzige Beklagte zu 1) mit der dortigen Beklagten zu 2) identisch sei, sei eine Einigung f\u00fcr Europa nicht zustande gekommen. Bereits dies zeige, dass die Beklagte zu 1) das in dem US-Verfahren ergangene Urteil nicht akzeptiere. Im \u00dcbrigen gebiete auch eine TRIPS-konforme Auslegung von \u00a7 140e PatG, der Kl\u00e4gerin die Befugnis zur Ver\u00f6ffentlichung des Urteils zuzusprechen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen,<\/p>\n<p>wobei der Beklagte zu 2) zus\u00e4tzlich verurteilt werden soll, die in seinem Besitz und\/oder Eigentum befindlichen Stents gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu vernichten<\/p>\n<p>und der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus die Befugnis zugesprochen werden soll, das Urteil auf Kosten der Beklagten \u00f6ffentlich bekannt zu machen,<\/p>\n<p>a) mit folgenden Angaben, wobei die Auswahl der Angaben und deren optische Gestaltung der Kl\u00e4gerin \u00fcberlassen bleibt:<\/p>\n<p>&#8211; \u00dcberschrift,<br \/>\n&#8211; Bezeichnung des erkennenden Gerichts,<br \/>\n&#8211; Aktenzeichen,<br \/>\n&#8211; Datum des Verk\u00fcndungstermins,<br \/>\n&#8211; Parteien des Rechtsstreits unter Angabe ihres Sitzes,<br \/>\n&#8211; Zusammenfassung des Urteilstenors,<br \/>\n&#8211; namentliche Bezeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen;<\/p>\n<p>b) innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bis zu drei Mal in folgenden Printmedien:<\/p>\n<p>&#8211; Financial Times Deutschland,<br \/>\n&#8211; Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ)<br \/>\n&#8211; Handelsblatt;<\/p>\n<p>c) und zwar insbesondere mit folgender \u00dcberschrift:<\/p>\n<p>\u201eK erwirkt Patentverletzungsurteil gegen B L u. a. in Bezug auf Stent Systeme D, E, F, MINI F, G, MULTI-LINK I Coronary Stent System und G J H Coronary Stent System\u201c<\/p>\n<p>d) und insbesondere mit nachfolgendem Text, im Umfang nicht mehr als eine halbe Zeitungsseite, wobei die optische Gestaltung (Fettdruck, Hervorhebungen, Gliederungsebenen etc. der Kl\u00e4gerin \u00fcberlassen bleibt:<\/p>\n<p>\u201eMit Urteil vom [Datum] hat die 4a. Zivilkammer (Patentstreitkammer) des Landgerichts D\u00fcsseldorf [bzw. der 2. Zivilsenat (Patentsenat) des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf] entschieden, dass die nachfolgenden Stents des Unternehmens B<\/p>\n<p>&#8211; Multi-Link D Coronary Stent System<br \/>\n&#8211; Multi-Link E Coronary Stent System<br \/>\n&#8211; Multi-Link F Coronary Stent System<br \/>\n&#8211; Multi-Link MINI F Coronary Stent System<br \/>\n&#8211; G V HCoronary Stent Systems<br \/>\n&#8211; MULTI-LINK I Coronary Stent System<br \/>\n&#8211; G J HCoronary Stent System<\/p>\n<p>das deutsche Patent DE 195 49 XXX B4 der K Ltd. verletzen.<\/p>\n<p>Das Aktenzeichen lautet 4a O 20\/09 [bzw. Aktenzeichen der Berufungsinstanz]. Kl\u00e4gerin des Rechtsstreits war die K Ltd. mit Sitz in Tel Aviv, Israel. Beklagte waren u. a.:<\/p>\n<p>&#8211; B L Instruments Deutschland GmbH, M, vertreten durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Herrn N,<\/p>\n<p>&#8211; B L Deutschland GmbH, O, vertreten durch ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Herrn P und Herrn Q,<\/p>\n<p>&#8211; B GmbH &amp; Co. KG, O, vertreten durch ihre Komplement\u00e4rin, die B Management GmbH, O, diese vertreten durch ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Herrn R, Herrn S, Herrn T, Herrn U und Herrn P.<\/p>\n<p>Nach dem Urteilsausspruch sind die Beklagten verpflichtet, es zu unterlassen, die vorgenannten Stents in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Die Beklagten wurden ferner verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorgenannten Benutzungshandlungen seit dem 14.05.2005 in Deutschland begangen haben. Au\u00dferdem hat das Landgericht D\u00fcsseldorf [bzw. das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf] festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den seit diesem Zeitpunkt bereits entstandenen und zuk\u00fcnftig noch entstehenden Schaden der Kl\u00e4gerin zu ersetzen.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: das Verfahren bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent (DE 195 49 XXX) anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Zun\u00e4chst handele es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Stents mit einem phasengleichen Aufbau, das hei\u00dft die aufweitbaren Elemente der vertikal umlaufenden Struktur w\u00fcrden in etwa parallel zueinander verlaufen. Durch diese Konstruktionsweise werde die Verhinderung der L\u00e4ngsschrumpfung \u2013 anders als bei au\u00dfer Phase stehenden Mustern \u2013 bei der Expansion des Stents ohne zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen gew\u00e4hrleistet:<br \/>\nDes Weiteren w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine geraden Abschnitte fester L\u00e4nge in jeder Zelle besitzen, da die von der Kl\u00e4gerin identifizierten Abschnitte unterschiedlich lang und bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen D und MINI-F teilweise gekr\u00fcmmt seien. Au\u00dferdem w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch keine ersten und zweiten Schlaufen mit einer festen L\u00e4nge aufweisen, die erste und zweite Winkel definieren. Schlie\u00dflich g\u00e4be es auch keine Winkelhalbierenden der ersten und zweiten Winkel, die einen Winkel zueinander bilden w\u00fcrden. Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren auch als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen insoweit gegen die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie Vernichtung aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Demgegen\u00fcber kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten mangels eines berechtigten Interesses nicht mit Erfolg die Einr\u00e4umung einer Befugnis zur Ver\u00f6ffentlichung des Urteils verlangen, \u00a7 140e PatG. Im \u00dcbrigen steht der Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) kein Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Stents zum Implantieren in einen lebenden K\u00f6rper.<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung des Klagepatents ist unter einem \u201eStent\u201c eine aus einem k\u00f6rper-kompatiblen Material bestehende Vorrichtung zu verstehen, die zum Aufweiten eines Blutgef\u00e4\u00dfes oder einer anderen \u00d6ffnung in dem K\u00f6rper und zum Aufrechterhalten der resultierenden Gr\u00f6\u00dfe des Lumens verwendet wird. Dabei wird der Stent \u00fcblicherweise an den gew\u00fcnschten Ort in dem K\u00f6rper mittels eines aufblasbaren Ballons zugef\u00fchrt. Wird der Ballon aufgeblasen, dehnt sich der Stent aus, wodurch sich die \u00d6ffnung erweitert.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik nennt das Klagepatent zun\u00e4chst die US 5,102,XXX(Palmaz\/Schatz). Die dort beschriebenen Stents stellen ausdehnbare r\u00f6hrenf\u00f6rmige Implantate dar, welche mittels eines flexiblen, schraubenf\u00f6rmigen Verbinders miteinander verbunden sind. Die Implantate sind aus einer Vielzahl von Schlitzen gebildet, welche parallel zur L\u00e4ngsachse der R\u00f6hre angeordnet sind. Da die r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Implantate relativ steif sind, sind die flexiblen Verbinder erforderlich, um die Stents biegen zu k\u00f6nnen, wenn sie durch ein gekr\u00fcmmtes Blutgef\u00e4\u00df hindurchgef\u00fchrt werden.<br \/>\nWerden diese Stents ausgedehnt, schrumpfen sie in L\u00e4ngsrichtung aufgrund der mit der Ausdehnung verbundenen radialen Erweiterung. Da sich gleichzeitig die schraubenf\u00f6rmigen Verbinder verdrehen, bezeichnet es das Klagepatent an dieser L\u00f6sung als nachteilig, dass durch die Verdrehbewegung das Blutgef\u00e4\u00df gesch\u00e4digt werden kann.<\/p>\n<p>Des Weiteren erw\u00e4hnt das Klagepatent die US 5,195,XXX (Schatz), in welcher nach der Klagepatentbeschreibung ein \u00e4hnlicher Stent offenbart ist, jedoch mit einem geraden Verbinder, der parallel zur L\u00e4ngsachse der r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Implantate und zwischen den r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Implantaten angeordnet ist.<\/p>\n<p>Zwar wird durch das gerade Element die Verdrehbewegung beseitigt. Jedoch ist diese L\u00f6sung nach der Beschreibung des Klagepatents mit dem Nachteil verbunden, dass kein fester Verbinder vorhanden ist.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus erw\u00e4hnt das Klagepatent die EP 0 540 XXX A2 (Lau et al.). In dieser ist ein Stent mit einer Vielzahl von radial ausdehnbaren zylindrischen Elementen beschrieben, die aus einem bandartigen Material in gewelltem Muster bestehen, auf einer gemeinsamen Achse ausgerichtet und durch einen oder mehrere gerade Verbindungsstege miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich geht das Klagepatent auf die US 4,994,071 (MacGregor) ein. In dieser ist nach der Beschreibung des Klagepatents ein gabelf\u00f6rmiger Stent mit einer Vielzahl von radial ausdehnbaren zylindrischen Elementen aus gewelltem Draht beschrieben, die auf einer gemeinsamen Achse ausgerichtet und untereinander durch jeweils mindestens einen geraden Drahtabschnitt mit einem Knoten mit halbem Schlag verbunden sind.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt nach der Patentbeschreibung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen flexiblen Stent bereitzustellen, welcher w\u00e4hrend der Ausdehnung minimal in L\u00e4ngsrichtung schrumpft.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent einen Stent vor, welcher nach Patentanspruch 2 durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>A. Ballon-expandierbarer und nicht selbst-expandierender Stent,<\/p>\n<p>B. welcher als R\u00f6hre ausgebildet ist und in ein Blutgef\u00e4\u00df oder in eine andere \u00d6ffnung im K\u00f6rper einf\u00fchrbar ist, in welchem er ausdehnbar ist,<\/p>\n<p>C. und welcher eine Struktur aufweist aus benachbarten verbundenen, geschlossenen Zellen,<\/p>\n<p>C.1 wobei jede Zelle eine gerade Anzahl von geraden Abschnitten (22) fester L\u00e4nge aufweist,<\/p>\n<p>C.2 welche mit ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) abwechseln, die eine feste L\u00e4nge aufweisen und in einer geschlossenen Zelle verbunden sind,<\/p>\n<p>C.3 wobei jede Schlaufe zumindest zwei Abschnitte mit einem Biegungsbereich dazwischen aufweist<\/p>\n<p>D. und wobei die ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) erste und zweite Winkel definieren, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent beansprucht somit einen ballon-expandierbaren und nicht selbst-expandierenden, als R\u00f6hre ausgebildeten Stent, der in ein Blutgef\u00e4\u00df oder in eine andere \u00d6ffnung im K\u00f6rper einf\u00fchrbar ist, in welchem er ausgedehnt werden kann und der wie in den Merkmalsgruppen C und D beschrieben ausgestaltet ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist der Klagepatentschrift zun\u00e4chst nicht zu entnehmen, dass sich die technische Lehre auf Stents beschr\u00e4nken soll, bei denen die Schlaufen der M\u00e4ander au\u00dfer Phase stehen. Vielmehr sind auch Stents mit phasengleicher Ausrichtung der Schlaufen erfasst (\u201eIn-Phase-Stents\u201c).<\/p>\n<p>Die Beklagten begr\u00fcnden die durch sie vertretene Einschr\u00e4nkung im Wesentlichen damit, dem Klagepatent gehe es darum, einen Stent bereitzustellen, welcher w\u00e4hrend der Ausdehnung minimal in der L\u00e4ngsausrichtung schrumpft. Dieses Problem trete jedoch bei sog. \u201eIn-Phase-Stents\u201c nicht auf, da dort dadurch, dass jeweils Wellen und T\u00e4ler der sich gegen\u00fcberliegenden Schlaufen miteinander verbunden seien, die L\u00e4ngsschrumpfung bei der Expansion des Stents ohne zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen ausgeglichen werde.<\/p>\n<p>Jedoch erkennt der Fachmann bereits aus der Formulierung der Patentanspr\u00fcche, dass der hier allein streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch 2 \u2013 anders als Patentanspruch 1 \u2013 neben den au\u00dfer Phase stehenden Stents auch sogenannte \u201eIn-Phase-Stents\u201c erfasst. W\u00e4hrend es nach Patentanspruch 1 erforderlich ist, dass der ungerade Serpentinabschnitt au\u00dfer Phase mit dem geraden Serpentinenabschnitt angeordnet ist, spricht Patentanspruch 2 lediglich von einem \u201eStent\u201c, ohne diesen Begriff auf au\u00dfer Phase stehende Stents zu beschr\u00e4nken. Auch die Patentbeschreibung bietet f\u00fcr eine einschr\u00e4nkende Auslegung keinen Anhaltspunkt. Zwar beziehen sich die bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele ausschlie\u00dflich auf Stents, bei denen die (vertikalen) M\u00e4andermuster au\u00dfer Phase zueinander angeordnet sind (vgl. Anlage KE 3, Abschnitt [0022] und [0035] sowie die Figuren). Jedoch rechtfertigen diese bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele keine entsprechende Beschr\u00e4nkung des Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe).<\/p>\n<p>Die durch die Beklagten zitierte Entscheidung \u201eSpannschraube\u201c rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar trifft es zu, dass danach der Fachmann dann, wenn bei mehreren Auslegungsm\u00f6glichkeiten eine dazu f\u00fchrt, dass die Erfindung nicht ausf\u00fchrbar ist, diese Auslegungsm\u00f6glichkeit nicht in Betracht ziehen wird, auch wenn sie nach dem Wortlaut in Betracht k\u00e4me, so dass bei einer solchen Sachlage die durch das Patent gekennzeichnete Lehre auf die verbleibende Ausf\u00fchrung beschr\u00e4nkt ist (vgl. BGH GRUR 1999, 909, 911 f. \u2013 Spannschraube). Jedoch liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor.<\/p>\n<p>Aufgabe des Klagepatents ist es, einen flexiblen Stent bereitzustellen, welcher w\u00e4hrend der Ausdehnung minimal in der L\u00e4ngsrichtung schrumpft (vgl. Anlage KE 3, Abschnitt [0008]). Neben der Verhinderung einer L\u00e4ngsschrumpfung im Rahmen der Ausdehnung soll somit auch die Flexibilit\u00e4t des Stents gew\u00e4hrleistet sein. Um diese Aufgabe zu l\u00f6sen, sieht Patentanspruch 2 einen eine Struktur aufweisenden Stent aus benachbarten verbundenen, geschlossenen Zellen vor, welche im Einzelnen wie in den Merkmalsgruppen C und D beschrieben ausgebildet sind. Welchen Beitrag die ersten und zweiten Schlaufen fester L\u00e4nge (14, 16, 18, 20) sowie die ebenfalls eine feste L\u00e4nge aufweisenden geraden Abschnitte jeweils zur L\u00f6sung der Aufgabe des Klagpatents beitragen, l\u00e4sst das Klagepatent demgegen\u00fcber offen. Insbesondere fordert Patentanspruch 2 nicht, dass bei einer radialen Ausdehnung des Stents seine Gesamtl\u00e4nge im Wesentlichen dadurch gleich bleibt, dass einige Zellelemente des Stents in der L\u00e4ngsrichtung der R\u00f6hre wachsen, w\u00e4hrend einige Zellenelemente des Stents in der L\u00e4ngsrichtung der R\u00f6hre schrumpfen (vgl. insbes. auch Anlage KE 3, Abschnitt [0031]). Vielmehr gen\u00fcgt es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre von Patentanspruch 2 auch, wenn beispielsweise in L\u00e4ngsrichtung ausgerichtete Schlaufen gew\u00e4hrleisten, dass der Stent bei der Ausdehnung minimal schrumpft, w\u00e4hrend durch horizontal angeordnete Schlaufen die Flexibilit\u00e4t des Stents gew\u00e4hrleistet wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWie der Fachmann Patentanspruch 2 weiter entnimmt, muss der Stent eine aus benachbarten verbundenen und geschlossenen Zellen bestehende Struktur aufweisen (Merkmal C), wobei jede Zelle eine gerade Anzahl von geraden Abschnitten fester L\u00e4nge (22) aufweist (Merkmal C.1).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWas unter dem Begriff des geraden Abschnitts (22) zu verstehen ist, ergibt sich aus den Merkmalen C.1. und C.2. Danach soll es sich bei den geraden Abschnitten (22) um diejenigen Bereiche handeln, die sich mit ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) abwechseln. Somit sollen nach der technischen Lehre des Klagepatents die geraden Abschnitte (22) diejenigen Bereiche der geschlossenen Zelle sein, die nicht den ersten und zweiten Schlaufen zuzuordnen sind. Beispielhaft l\u00e4sst sich dies anhand Figur 2 darstellen, wobei die hier ma\u00dfgeblichen Elemente entsprechend der durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 14 vorgelegten Abbildung hervorgehoben wurden:<br \/>\nNur bei den farblich hell dargestellten, zwischen den dunklen Schlaufen angeordneten Bereichen handelt es sich somit um die sich mit den ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) abwechselnden geraden Abschnitte (22). Die \u00fcbrigen Abschnitte sind demgegen\u00fcber jeweils den ersten bzw. zweiten Schlaufen zuordenbar.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, bei den geraden Abschnitten (22) m\u00fcsse es sich um diejenigen in Figur 2 dargestellten Bereiche handeln, die jeweils zwischen den Schlaufen (18) und (20) angeordnet sind. Es trifft zu, dass das Klagepatent im Rahmen der Beschreibung zu Figur 2 davon spricht, dass zwischen den Schlaufen (18, 20) ein ausgedehnter gerader Abschnitt (22) liegt (vgl. Anlage KE 3, Abschnitt [0022] und [0023]). Jedoch l\u00e4sst sich dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel insoweit nicht mit dem Wortlaut von Patentanspruch 2 in Einklang bringen. W\u00e4hrend es sich nach dem Anspruchswortlaut bei den geraden Abschnitten (22) um diejenigen Abschnitte handeln muss, die sich mit den ersten und zweiten Schlaufen abwechseln und damit zwischen diesen liegen, schneiden sich in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 2 die geraden Abschnitte (22) des horizontalen M\u00e4andermusters (12e) mit jedem dritten gemeinsamen Element (17) des vertikalen M\u00e4andermusters (11e). Derartige \u00dcberschneidungen sieht Patentanspruch 2 demgegen\u00fcber nicht vor, nach welchem sich die geraden Abschnitte (22) mit den ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) abwechseln sollen (Merkmal C.2).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht der hier vertretenen Auslegung auch nicht entgegen, dass dann in den Figuren 7 und 8 keine geraden Abschnitte vorhanden sind. Der Klagepatentschrift ist bereits nicht zu entnehmen, dass es sich dabei gerade um eine Darstellung der technischen Lehre nach Patentanspruch 2 handeln soll. Im \u00dcbrigen ist es unzul\u00e4ssig, die gesch\u00fctzte technische Lehre auf die spezifischen Besonderheiten eines Ausf\u00fchrungsbeispiels zu reduzieren (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH GRUR 2007, 778 &#8211; Ziehmaschinenzugeinheit).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nPatentgem\u00e4\u00df sollen die geraden Abschnitte (22) eine feste L\u00e4nge aufweisen.<\/p>\n<p>Patentanspruch 2 beschreibt einen ballon-expandierbaren, aber nicht selbst-expandierenden und eine Zellstruktur aufweisenden Stent, bei dem jede Zelle eine gerade Anzahl von geraden Abschnitten (22) fester L\u00e4nge aufweisen soll. Bereits der Anspruchswortlaut verdeutlicht somit, dass es f\u00fcr die Bestimmung der festen L\u00e4nge nicht darauf ankommen kann, wie sich der gerade Abschnitt bei der Ausdehnung verh\u00e4lt, da der Stent lediglich im nicht expandierten Zustand beschrieben wird. \u00dcber die Dehnbarkeit des Materials, bei welchem es sich beispielsweise um Metall oder Draht handeln kann (vgl. Unteranspr\u00fcche 3 und 4), enth\u00e4lt die Klagepatentschrift weder in den Patentanspr\u00fcchen, noch in der Patentbeschreibung Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Vielmehr erkennt der Fachmann, dass es sich bei der \u201efesten L\u00e4nge\u201c nur um eine \u201evorgegebene L\u00e4nge\u201c handeln kann, die periodisch wiederkehrt und damit in allen Schwesterzellen identisch vorhanden ist. Dadurch wird gew\u00e4hrleistet, dass der Stent eine gleichm\u00e4\u00dfige Struktur erh\u00e4lt, die \u2013 wie beispielsweise in Figur 4 dargestellt \u2013 eine gleichm\u00e4\u00dfige Ausdehnung des Stents gew\u00e4hrleistet. Einen Hinweis darauf, dass bei der Beurteilung des Vorliegens von geraden Abschnitten \u201efester L\u00e4nge\u201c nicht nur die einzelne Zelle betrachtet werden muss, sondern vielmehr auf die Gesamtstruktur des Stents abzustellen ist, entnimmt der Fachmann bereits dem Anspruchswortlaut, welcher ausdr\u00fccklich auf den Plural abstellt (\u201ewobei jede Zelle\u201c). Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann aus der Patentbeschreibung. Auch dort wird der \u2013 allerdings nicht den Gegenstand von Patentanspruch 2 bildende \u2013 Begriff des \u201eM\u00e4andermusters\u201c als periodisches Muster um eine Mittellinie beschrieben (vgl. Anlage KE 3, Abschnitt [0020]). Somit sollen auch die M\u00e4ander im Fall des Einsatzes von M\u00e4andermustern periodisch angeordnet sein, um eine gleichm\u00e4\u00dfige Stentstruktur zu erhalten.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg versuchen die Beklagten demgegen\u00fcber, Merkmal C.1 dergestalt einschr\u00e4nkend auszulegen, dass unter \u201egeraden Abschnitten (22) fester L\u00e4nge\u201c nur gleich lange gerade Abschnitte zu verstehen sein sollen. Es trifft zu, dass in den Figuren die geraden Abschnitte jeweils gleich lang dargestellt werden. Allerdings handelt es sich dabei lediglich um bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen. Eine entsprechende Vorgabe enth\u00e4lt Patentanspruch 2 demgegen\u00fcber nicht. Dieser spricht gerade nicht von einer \u201egleichen L\u00e4nge\u201c, sondern lediglich von einer \u201efesten L\u00e4nge\u201c. Im \u00dcbrigen ist auch weder dem Vortrag der Beklagten, noch dem durch die Beklagte vorgelegten Privatgutachten zu entnehmen, welchen Vorteil die gleich lange Ausgestaltung aller geraden Abschnitte (22) einer Zelle f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents haben soll (vgl. insbes. Anlage TW 5, S. 28).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNach der technischen Lehre des Klagepatents m\u00fcssen sich die geraden Abschnitte fester L\u00e4nge mit ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) abwechseln, die eine feste L\u00e4nge aufweisen und in einer geschlossenen Zelle verbunden sind (Merkmal C.2).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWas unter dem Begriff der ersten und zweiten Schlaufe zu verstehen ist, erschlie\u00dft sich dem Fachmann aus einer Zusammenschau der Merkmale C.1 und C.2. Danach sollen sich die ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) mit den geraden Abschnitten (22) abwechseln. Dem Fachmann ist somit bereits anhand des Anspruchswortlauts klar, dass es sich bei den ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) im Sinne des Klagepatents jeweils um eine oder mehrere Schlaufen handelt, welche durch die geraden Abschnitte (22) voneinander abgrenzbar sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es f\u00fcr die Abgrenzung erster und zweiter Schlaufen demgegen\u00fcber nicht darauf an, dass die jeweils der ersten oder zweiten Gruppe von Schlaufen zugeordneten Schlaufen jeweils parallel angeordnet sind. Zwar trifft es zu, dass nach Merkmal D die ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) erste und zweite Winkel definieren sollen, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden. Dies bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass die Winkelhalbierenden der durch die Schlaufen jeweils einer Gruppe definierten Winkel zueinander keine Winkel bilden d\u00fcrfen. \u00dcber die Anordnung der Schlaufen innerhalb einer Gruppe beinhaltet Patentanspruch 2 vielmehr keine Vorgaben.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten weiter fordern, es m\u00fcsse sich jeweils genau eine erste Schlaufe mit einem geraden Abschnitt und jeweils genau einer zweiten Schlaufe abwechseln, sind der Klagepatentschrift daf\u00fcr keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Vielmehr erkennt der Fachmann bereits aus dem Anspruchswortlaut (\u201emit ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) abwechseln\u201c), dass es sich jeweils auch um eine Gruppe erster und zweiter Schlaufen handeln kann. Dies wird dem Fachmann auch in Figur 2 best\u00e4tigt, wo beispielsweise auf die Schlaufe (18) ein gerader Abschnitt und darauf drei vertikal verlaufende Schlaufen (14, 16) und sodann erst wieder ein gerader Abschnitt folgen. Dies l\u00e4sst sich insbesondere anhand der durch die Kl\u00e4gerin als Anlage KE 13 vorgelegten Skizze verdeutlichen:<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde, weshalb es zur L\u00f6sung der Aufgabe des Klagepatents, einen flexiblen Stent bereitzustellen, welcher bei der Ausdehnung in L\u00e4ngsrichtung minimal schrumpft, erforderlich sein soll, dass sich jeweils genau eine erste und zweite Schlaufe mit einem geraden Abschnitt abwechseln muss, sind durch die Beklagten weder vorgetragen, noch ersichtlich. Insbesondere f\u00fchrt auch der durch die Beklagten beauftragte private Sachverst\u00e4ndige V insoweit nur aus, dass es \u201eam pragmatischsten\u201c sei, eine derartige Struktur vorzusehen (vgl. Anlage TW 5, S. 29, 1. Absatz).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie ersten und zweiten Schlaufen sollen weiterhin eine feste L\u00e4nge aufweisen.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt bereits anhand der identischen Wortwahl wie in Merkmal C.1, dass der Begriff der \u201efesten L\u00e4nge\u201c hier genau wie in Merkmal C.1 im Sinne einer \u201evorgegebenen L\u00e4nge\u201c zu verstehen ist, so dass die L\u00e4nge der jeweiligen Schlaufen jeweils bei allen Schwesterzellen im ungedehnten Zustand gleich ist, was eine gleichm\u00e4\u00dfige Stentstruktur und damit zugleich eine gleichm\u00e4\u00dfige Ausdehnung des Stents gew\u00e4hrleistet. Dass sich die L\u00e4nge der Schlaufen demgegen\u00fcber im gedehnten Zustand durchaus \u2013 wenn man nicht die L\u00e4nge der abgewickelten Schlaufe betrachtet (das Klagepatent enth\u00e4lt hinsichtlich der Bestimmung der L\u00e4nge der Schlaufe keine Vorgaben) \u2013 im Rahmen der Dehnung des Stents ver\u00e4ndern kann, erkennt der Fachmann bereits aus den Figuren 5A und 5B. Die dort abgebildeten Schlaufen (14, 16, 20) ver\u00e4ndern bei der Ausdehnung ihre L\u00e4nge um den Abstand d1 bzw. h2. Soweit die Kl\u00e4gerin dieses Merkmal weiterhin derart auslegen will, dass die Schlaufen aus einem nicht dehnbaren Material bestehen m\u00fcssen, so dass sich das Material bei der Expansion nicht dehnt, ist der Klagepatentschrift auch insoweit kein dahingehender Anhaltspunkt zu entnehmen. Die Klagepatentschrift offenbart nicht, wie dehnbar das eingesetzte Material bei der Expansion des Stents ist bzw. sein darf.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nNach Merkmal C.3 ist es zur Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents weiterhin erforderlich, dass jede Schlaufe zumindest zwei Abschnitte mit einem Biegungsbereich dazwischen aufweist (Merkmal C.3.) Schlie\u00dflich sollen die ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) erste und zweite Winkel definieren, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden (Merkmal D).<\/p>\n<p>Was klagepatentgem\u00e4\u00df darunter zu verstehen ist, offenbaren weder die Anspr\u00fcche, noch die Beschreibung des Klagepatents ausdr\u00fccklich. Der Fachmann erkennt jedoch anhand von Patentanspruch 2, dass dieser eine Stentstruktur aus geschlossenen Zellen beschreibt. Diese Struktur soll aus geraden Abschnitten (22) fester L\u00e4nge bestehen, die sich mit ersten und zweiten Schlaufen fester L\u00e4nge abwechseln (Merkmale C.1 und C.2). Wie die einzelnen Schlaufen ausgebildet sein sollen, definiert Merkmal C.3. Jede Schlaufe soll aus zumindest zwei Abschnitten mit einem Biegungsbereich dazwischen bestehen. Angaben, wie die ersten und zweiten Schlaufen zueinander angeordnet sein sollen, enth\u00e4lt die Merkmalsgruppe C demgegen\u00fcber noch nicht.<\/p>\n<p>Erst Merkmal D bestimmt, dass die ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) erste und zweite Winkel definieren sollen, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden. Dem Fachmann ist somit klar, dass durch dieses Merkmal die Anordnung der ersten und zweiten Schlaufen zueinander innerhalb der geschlossenen Zelle vorgegeben werden soll. Die ersten und zweiten Schlaufen sollen gerade nicht parallel zueinander angeordnet sein, sondern in unterschiedliche Richtungen weisen. Der Fachmann erkennt somit, dass die durch die ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) gebildeten Winkel nur die Winkel sein k\u00f6nnen, die dadurch gebildet werden, dass die nach Merkmal C.3 zwingend vorhandenen und den Biegebereich der Schlaufe einschlie\u00dfenden zwei Abschnitte in ein geometrisches Verh\u00e4ltnis gesetzt werden. Der so entstehende Winkel wird durch die Winkelhalbierende in zwei gleich gro\u00dfe Abschnitte geteilt. Dadurch, dass diese Winkelhalbierenden dann einen Winkel zueinander bilden sollen, ist sichergestellt, dass die ersten und zweiten Schlaufen nicht parallel angeordnet sind, so dass sie zwingend in unterschiedliche Richtungen zeigen. Wie gro\u00df der durch die Winkelhalbierenden gebildete Winkel demgegen\u00fcber sein soll, l\u00e4sst Patentanspruch 2 offen, so dass f\u00fcr die Verwirklichung dieses Merkmals letztlich jeder Winkel zwischen den Winkelhalbierenden ausreicht.<\/p>\n<p>Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann aus der Beschreibung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele einschlie\u00dflich der Figuren. Zwar beschreiben diese die Erfindung \u00fcber zwei M\u00e4andermuster, die jedoch vorwiegend orthogonal (rechtwinklig) verlaufen, so dass auch dort die ersten Schlaufen (des ersten M\u00e4andermusters) in eine andere Richtung zeigen als die zweiten Schlaufen (des zweiten M\u00e4andermusters) (vgl. Anlage KE 3, Abschnitte [0022] und [0023]). Durch das Zusammenwirken der in unterschiedliche Richtungen weisenden Schlaufen soll sichergestellt werden, dass einerseits ein flexibler Stent bereitgestellt wird, der bei seiner Ausdehnung jedoch m\u00f6glichst minimal in L\u00e4ngsrichtung schrumpft.<\/p>\n<p>Entsprechend dieser bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele werden auch in dem hier allerdings nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch 1 die flexiblen Verbindungsglieder derart beschrieben, dass diese benachbarte erste Biegungsbereiche (14, 16) der benachbarten geraden und ungeraden Serpentinenabschnitte (11e, 11o) verbinden, wobei jedes flexible Verbindungsglied zumindest zwei Abschnitte (22) aufweisen soll, welche durch zumindest einen zweiten Biegebereich (18, 20) verbunden sein sollen. Auch dort sollen die ersten und zweiten Biegungsbereiche (14, 16, 16, 20) erste und zweite Winkel definieren, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden. Dies verdeutlicht dem Fachmann, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ma\u00dfgeblich darauf ankommt, dass die ersten und zweiten Schlaufen in unterschiedliche Richtungen zeigen, was durch das Erfordernis der einen Winkel zueinander bildenden Winkelhalbierenden gew\u00e4hrleistet wird.<\/p>\n<p>Dass es f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents beziehungsweise die Funktion des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Stents entscheidend darauf ankommt, dass durch jede erste und jede zweite Schlaufe jeweils exakt der gleiche erste und zweite Winkel definiert wird, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden, ist nicht ersichtlich. Ausreichend f\u00fcr die Erzielung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen ist es nach dem Anspruchswortlaut vielmehr, dass die Winkelhalbierenden aller durch die ersten Schlaufen definierten Winkel mit den Winkelhalbierenden aller durch die zweiten Schlaufen definierten Winkel einen Winkel bilden, so dass die ersten und zweiten Schlaufen dann nicht parallel angeordnet sind, sondern in unterschiedliche Richtungen zeigen.<\/p>\n<p>Eine andere Auslegung folgt auch nicht aus dem Einwand der Beklagten, dass dann, wenn wie in Figur 2 dargestellt die zwei den Biegebereich umgebenden Abschnitte der Schlaufe parallel verlaufen, durch diese Abschnitte kein Winkel definiert und damit auch keine Winkelhalbierende gezeichnet werden k\u00f6nne. Vor dem Hintergrund seines Fachwissens erkennt der Fachmann ohne Weiteres, dass in diesem Ausnahmefall die \u201eWinkelhalbierende\u201c eine genau zwischen den parallelen Abschnitten angeordnete Gerade sein muss, so dass auch dann sichergestellt wird, dass die ersten und zweiten Schlaufen in unterschiedliche Richtungen zeigen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es keiner Einholung eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens, weil das in Patentsachen erfahrene Gericht selbst \u00fcber eine hinreichende Sachkunde verf\u00fcgt. Insbesondere haben die Parteien durch ihren umfassenden Vortrag einschlie\u00dflich der vorgelegten Privatgutachten eine tragf\u00e4hige Grundlage f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents, welche grunds\u00e4tzlich dem Gericht obliegt (vgl. BGH GRUR 2004 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH GRUR 2006, 131, 133 \u2013 Seitenspiegel; BGH GRUR 2006, 313, 315 \u2013 Stapeltrockner), geschaffen. Ein allgemeiner Grundsatz, dass immer dann, wenn durch die Parteien zwei unterschiedliche Auffassungen vertretende Gutachten vorgelegt werden, automatisch ein gerichtliches Gutachten einzuholen ist, existiert demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, bei denen es sich unstreitig um als R\u00f6hre ausgebildete und in ein Blutgef\u00e4\u00df oder in eine andere \u00d6ffnung in den K\u00f6rper einf\u00fchrbare ballon-expandierbare und nicht selbst-expandierende Stents mit einer Struktur aus benachbarten, verbundenen, geschlossenen Zellen handelt (Merkmale A \u2013 C), von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weist jede Zelle eine gerade Anzahl von geraden Abschnitten (22) fester L\u00e4nge auf (Merkmal C.1). Wie bereits im Rahmen der Patentauslegung ausf\u00fchrlich dargelegt, kommt es f\u00fcr die Verwirklichung diese Merkmals nicht darauf an, ob die geraden Abschnitte eine einheitliche L\u00e4nge aufweisen. Entscheidend ist vielmehr allein, dass die L\u00e4nge der geraden Abschnitte vorgegeben und damit in den jeweiligen Schwesterzellen gleich ist. Dies ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Stents D und E l\u00e4sst sich die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents aus folgender, durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 27 vorgelegter schematischer Zeichnung erkennen:<br \/>\nF\u00fcr die Stents F, MINI-F und den die gleiche Stentstruktur aufweisenden Stent G ist dies aus folgender, durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 32 vorgelegter schematischer Darstellung ersichtlich:<br \/>\nDabei f\u00fchrt es nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, dass (ausschlie\u00dflich) in den Randbereichen dieser Stents \u2013 anders als in der Mitte der Zellstruktur \u2013 keine Schlaufen mit einem verk\u00fcrzten Scheitel zu finden sind. F\u00fcr die Beurteilung der Verletzungsfrage ist grunds\u00e4tzlich die Gesamtstruktur des Stents zu betrachten, welche mit Ausnahme der Randbereiche des Stents in jeder Zelle auch Schlaufen mit einem verk\u00fcrzten Scheitel aufweist, um den Verbindern Platz zu verschaffen. Somit weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen trotz ihrer abweichenden Gestaltung in den Randbereichen die patentgem\u00e4\u00df angestrebte, gleichm\u00e4\u00dfige Stentstruktur auf, die eine gleichm\u00e4\u00dfige Ausdehnung des Stents gew\u00e4hrleistet. Dies gilt umso mehr, als die geraden Abschnitte der aufgrund ihrer spezifischen Anordnung gesondert zu betrachtenden Rand-Schwesterzellen auch jeweils die gleiche L\u00e4nge besitzen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verf\u00fcgt auch der Stent MULTI-LINK I sowie der auf diesen aufbauende Stent G J \u00fcber eine gerade Anzahl von geraden Abschnitten (22) fester L\u00e4nge, da es sich bei diesem nur um eine leicht abgewandelte Form der Stents F und MINI-F handelt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, wie die unter Ziffer III. 1. wiedergegebenen schematischen Zeichnungen zeigen, erste und zweite Schlaufen (14, 16, 18, 20) auf, die ebenfalls eine feste L\u00e4nge besitzen, in einer geschlossenen Zelle verbunden sind und sich mit den ersten und zweiten Schlaufen abwechseln (Merkmal C.2). Auch im Hinblick auf dieses Merkmal kommt es zun\u00e4chst, wie bereits im Rahmen der Patentauslegung ausf\u00fchrlich dargestellt wurde, nicht darauf an, ob die Schlaufen eine gleiche L\u00e4nge aufweisen.<\/p>\n<p>Nicht nur der Stent F, sondern auch der Stent MINI-F weist sich mit geraden Abschnitten abwechselnde erste und zweite Schlaufen auf. Dies verdeutlichen die durch die Beklagten auf Seite 22 ihrer Klageerwiderung eingeblendeten Figuren, welche lediglich insoweit erg\u00e4nzt wurden, als auf dem rechten Foto der in Bezug auf die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents umstrittene Bereich markiert wurde:<br \/>\nWie aus den Fotografien ersichtlich ist, ist bei dem Stent F die in der Mitte befindliche, nach unten ge\u00f6ffnete Schlaufe auf beiden Seiten von einem geraden Abschnitt eingerahmt. Demgegen\u00fcber ist eine Gerade bei dem Stent MINI-F deutlich nur auf der rechten Seite der Schlaufe erkennbar, w\u00e4hrend sich auf der linken Seite in geringem Abstand zu dieser Schlaufe eine weitere, nach links ge\u00f6ffnete Schlaufe anschlie\u00dft. Jedoch besitzt der gerade Abschnitt nach der technischen Lehre des Klagepatents allein abstandsbildende Funktion, so dass es bei funktionaler Betrachtung unerheblich ist, ob die Au\u00dfenkontur des geraden Abschnittes tats\u00e4chlich vollst\u00e4ndig gerade ausgebildet ist oder ob \u2013 wie bei dem Stent MINI-F \u2013 im Au\u00dfenbereich ein flie\u00dfender \u00dcbergang zu den Schlaufen besteht. Dass der zwischen der sich nach links \u00f6ffnenden Schlaufe und der nach unten ge\u00f6ffneten Schlaufe angeordnete Abschnitt eine entsprechende abstandsbildende Funktion besitzt, l\u00e4sst sich insbesondere aus der nachfolgend wiedergegebenen und durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Abbildung anhand des auf der linken Seite eingezeichneten Pfeils erkennen:<br \/>\nWie lang der gerade Bereich sein muss, gibt das Klagepatent nicht vor.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus weist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jede Schlaufe zumindest zwei Abschnitte mit einem Biegungsbereich dazwischen auf (Merkmal C.3). F\u00fcr die Stents D und E l\u00e4sst sich dies anhand folgender, durch die Kl\u00e4gerin vorgelegter schematischer Zeichnungen erkennen (vgl. Anlagen K 28 und K 29):<br \/>\nAuch bei den Stents F und MINI-F sind die Schlaufen, wie nachfolgend beispielhaft in Bezug auf den Stent F dargestellt wird, entsprechend gestaltet (vgl. Anlagen K 33 und K 34):<br \/>\nSchlie\u00dflich trifft dies auch auf die mit den Stents F und MINI-F im Wesentlichen baugleichen Stents MULTI-LINK I G J zu.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) definieren bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch erste und zweite Winkel, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden (Merkmal D).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Stents D und E l\u00e4sst sich dies anhand der folgenden, durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 30 vorgelegten schematischen Darstellung erkennen:<br \/>\nDarauf, ob demgegen\u00fcber an den \u00fcbrigen Schlaufen weitere Winkel definierbar sind, deren Winkelhalbierenden dann m\u00f6glicherweise andere Winkel zueinander bilden, kommt es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents \u2013 wie bereits im Rahmen der Patentauslegung dargestellt \u2013 nicht an.<\/p>\n<p>Entsprechend l\u00e4sst sich die Verwirklichung von Merkmal D auch in Bezug auf die Stents F und MINI-F und damit zugleich auch f\u00fcr die Stents MULTI-LINK I G J anhand der folgenden, durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 35 vorgelegten Darstellungen erkennen:<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, welche Gegenstand des Klagepatents sind, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (\u00a7 139 Abs. 1 PatG). Der Beklagte zu 2) ist als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) ebenfalls pers\u00f6nlich zur Unterlassung verpflichtet, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Beklagten zu 1) im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten<br \/>\n(\u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Diese Erw\u00e4gungen gelten auch f\u00fcr den Beklagten zu 2), der als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) pers\u00f6nlich haftet, weil er aufgrund seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter durch die Beklagte zu 1) Sorge zu tragen hat und das Handeln der Beklagten zu 1) im Gesch\u00e4ftsverkehr entsprechend steuern kann. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen,<br \/>\n\u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (\u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht bez\u00fcglich ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4), nicht aber gegen den Beklagten zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1), ein Anspruch auf Vernichtung der in deren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, aus \u00a7 140a Abs. 1 S. 1 PatG zu. Bei juristischen Personen ist der gesetzliche Vertreter grunds\u00e4tzlich kein Besitzer, sondern nur die Gesellschaft (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 129 \u2013 Druckerpatrone II; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 795).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDemgegen\u00fcber steht der Kl\u00e4gerin kein Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Befugnis zur \u00f6ffentlichen Bekanntmachung des Urteils zu, da sie das hierf\u00fcr nach<br \/>\n\u00a7 140e S. 1 PatG erforderliche Ver\u00f6ffentlichungsinteresse nicht hinreichend dargelegt hat. Grunds\u00e4tzlich geht es bei der Ver\u00f6ffentlichung des Urteils nicht um eine Bestrafung durch \u00f6ffentliche Blo\u00dfstellung, sondern um die Beseitigung eines fortdauernden St\u00f6rungszustandes durch Information. Das berechtigte Interesse an der Bekanntmachung des Urteils besteht daher nur dann, wenn die Ver\u00f6ffentlichung nach den Verh\u00e4ltnissen im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung objektiv geeignet und in Anbetracht des mit der Bekanntmachung verbundenen Eingriffs in den Rechtskreis des Anspruchsgegners und eines etwaigen Aufkl\u00e4rungsinteresses der Allgemeinheit erforderlich ist (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 140e, Rz. 9).<\/p>\n<p>Daran fehlt es hier. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt sich zur Begr\u00fcndung ihres Ver\u00f6ffentlichungsinteresses neben der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung der Auseinandersetzung ma\u00dfgeblich darauf, die Beklagte zu 1) erkenne ein in den USA ergangenes Urteil nicht an, da es f\u00fcr Europa bisher nicht zu einer Einigung gekommen sei. Unabh\u00e4ngig davon, dass dies ein besonderes Ver\u00f6ffentlichungsinteresse mangels Personenidentit\u00e4t gegen\u00fcber den Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) ohnehin nicht zu begr\u00fcnden vermag, ist auch in Bezug auf die Beklagte zu 1) nicht erkennbar, dass ein entsprechendes Aufkl\u00e4rungsinteresse der Allgemeinheit besteht oder eine erhebliche, nachwirkende Beeintr\u00e4chtigung der Kl\u00e4gerin vorliegt, die nicht bereits durch die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung und zum Schadenersatz beseitigt werden kann.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,<br \/>\n\u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit sich die Beklagten zur Begr\u00fcndung ihres Aussetzungsantrages zun\u00e4chst auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Offenbarung (\u00a7 21 Nr. 2 PatG) berufen, rechtfertigt dies eine Aussetzung der Verhandlung bereits deshalb nicht, weil das fachkundig besetzte Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 21.02.2008 zu der \u00dcberzeugung gelangt ist, der hier streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch 2 sei rechtsbest\u00e4ndig, da er insbesondere nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung beruhe, wobei auch keine weiteren Widerrufsgr\u00fcnde ersichtlich seien. Da eine patentierte Erfindung nur dann unzureichend offenbart ist, wenn ein f\u00fcr das Gebiet der Erfindung zust\u00e4ndiger Fachmann anhand der Patentschrift unter Zuhilfenahme seines Fachwissens und des allgemeinen Fachwissens mit zumutbarem Aufwand nicht in der Lage ist, die unter Schutz gestellte Erfindung in ausreichendem Ma\u00dfe im gesamten beanspruchten Bereich praktisch zu verwirklichen (vgl. Schulte\/Moufang, PatG, 8. Auflage, \u00a7 21 Rz. 29), ist aufgrund der sachverst\u00e4ndigen Stellungnahme des Bundespatentgerichts zumindest nicht mit der eine Aussetzung der Verhandlung rechtfertigenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Klagepatent tats\u00e4chlich unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Offenbarung f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird. Dies gilt umso mehr, als nicht nur Patentanspruch 2, sondern auch Patentanspruch 1 und damit alle im Klagepatent enthaltenen selbstst\u00e4ndigen Patentanspr\u00fcche auf erste und zweite Winkel abstellen, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nOhne Erfolg erheben die Beklagten weiterhin den Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung, \u00a7 21 Nr. 4 PatG. Insoweit gilt es zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass sich bereits das sachkundig besetzte Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 21.02.2008 mit der Frage der unzul\u00e4ssigen Erweiterung befasst und gleichwohl das Klagepatent als rechtsbest\u00e4ndig erachtet hat (vgl. Anlage KE 4, S. 3).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist der Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung aber auch in der Sache nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin Patent ist dann unzul\u00e4ssig erweitert, wenn sein Gegenstand \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hinausgeht. Bei der Pr\u00fcfung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist somit der Gegenstand des Patents, der durch die Patentanspr\u00fcche definiert wird, mit dem Gesamtinhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung zu vergleichen. Der Inhalt der Patentanmeldung ist demnach nicht durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche begrenzt. Vielmehr d\u00fcrfen alle Gegenst\u00e4nde, die sich einem Fachmann aus der urspr\u00fcnglichen Anmeldung ohne Weiteres erschlie\u00dfen, zum Gegenstand eines Patents gemacht werden (vgl. Schulte\/Moufang, PatG, 8. Auflage, \u00a7 21 Rz. 55 ff.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDies vorausgeschickt ist es unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung nicht hinreichend wahrscheinlich, dass Anspruch 2 des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren tats\u00e4chlich f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst offenbart auch die urspr\u00fcngliche Patentanmeldung bereits in Patentanspruch 14, eine gerade Anzahl fester L\u00e4ngen vorzusehen (\u201ean even number of fixed length\u201c). Im Zusammenhang mit dem weiteren Merkmal, dass diese mit ersten und zweiten Schlaufen wechseln sollen (\u201ealternating with first and second loops\u201c), erkennt der Fachmann ohne Weiteres, dass es sich bei den offenbarten \u201efesten L\u00e4ngen\u201c \u2013 in Abgrenzung zu den Schlaufen \u2013 um gerade Abschnitte handeln kann bzw. muss. Diese m\u00fcssen sich auch nach der urspr\u00fcnglichen Offenbarung in Anspruch 14 mit ersten und zweiten Schlaufen abwechseln (\u201eeine gerade Anzahl fester L\u00e4ngen, welche mit ersten und zweiten Schlaufen abwechseln\u2026\u201c; \u201ean even number of fixed length, alternating, first and second loops\u201c).<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagten weiterhin zur Begr\u00fcndung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung darauf berufen, das Merkmal \u201eballon-expandierbar und nicht selbst-expandierender Stent\u201c sei in den urspr\u00fcnglichen Unterlagen nicht offenbart, \u00fcberzeugt dies nicht. So findet sich bereits bei der Beschreibung des Standes der Technik, dass ein Stent typischerweise an den gew\u00fcnschten Ort mittels eines aufblasbaren Ballons zugef\u00fchrt wird, wobei sich der Stent dann, wenn der Ballon aufgeblasen wird, dehnt (vgl. Anlage KE 2, S. 1, Z. 21 \u2013 23; Anlage KE 1, S. 1 Z. 16 \u2013 19). Entsprechend findet sich im Rahmen der Beschreibung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele, dass der Stent auf einem Katheterballon angebracht sein kann (vgl. Anlage KE 2, S. 6, Z. 24 \u2013 25; Anlage KE 1, S. 5, Z. 20). Dem Fachmann ist somit klar, dass die Erfindung mit einem ballon-expandierenden Stent verwirklicht werden kann, wobei die Patentanmeldung insbesondere auf aus dem Stand der Technik bekannten ballon-expandierenden Stents aufbaut. Da sich ein ballon-expandierender Stent und ein selbst-expandierender Stent denknotwendig ausschlie\u00dfen, ist es f\u00fcr den Fachmann ohne Weiteres ersichtlich, dass die Erfindung mit ballon-expandierenden, aber nicht selbst-expandierenden Stents realisierbar ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer hier allein streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch 2 wird in dem von den Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik schlie\u00dflich nicht in einer die Aussetzung der Verhandlung rechtfertigenden Art und Weise offenbart.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit sich die Beklagten zun\u00e4chst auf die DE 195 81 XXX sowie auf die EP 752 XXX berufen, verm\u00f6gen diese die fehlende Neuheit von Patentanspruch 2 bereits deshalb nicht zu begr\u00fcnden, weil es sich dabei um keinen bei der Neuheitspr\u00fcfung zu ber\u00fccksichtigenden Stand der Technik handelt. Wie bereits das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung vom 21.02.2008 festgestellt hat, nimmt das Klagepatent die Priorit\u00e4ten der US 08\/28 21 81 und der US 08\/45 73 54 zu Recht in Anspruch. Anhaltspunkte daf\u00fcr, an der Richtigkeit dieser Entscheidung zu zweifeln, bestehen bereits deshalb nicht, da die Beklagten \u2013 entgegen der Vorgaben im fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 die Priorit\u00e4tsschriften nur in englischer Sprache vorgelegt haben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch die EP 0 540 XXX A2 (\u201eLau\u201c, vgl. Anlage TW 2) rechtfertigt keine Aussetzung der Verhandlung, weil es sich bei dieser Entgegenhaltung um bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten und in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich gew\u00fcrdigten Stand der Technik handelt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDes Weiteren wird Patentanspruch 2 auch nicht durch die PCT\/US\/95\/06228 (\u201eBurmeister\u201c, vgl. Anlage TW 3) neuheitssch\u00e4dlich vorweg genommen. Die Entgegenhaltung offenbart keine geraden Abschnitte (22) fester L\u00e4nge (Merkmal C.1). Vielmehr gehen dort, wie die Figur 11a der Entgegenhaltung zeigt, die ersten und zweiten Schlaufen unmittelbar ineinander \u00fcber:<br \/>\nd)<br \/>\nOhne Erfolg berufen sich die Beklagten dar\u00fcber hinaus auf die US 4,733,665 (\u201ePalmaz\u201c, Anlage KE 41), da es sich auch dabei um bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigen und auch in der Klagepatentbeschreibung gew\u00fcrdigten Stand der Technik handelt (vgl. Anlage KE 3, Abschnitt [0003]).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich kommt eine Aussetzung der Verhandlung auch unter dem Gesichtspunkt mangelnder Erfindungsh\u00f6he nicht in Betracht. Die Beklagten ziehen zur Begr\u00fcndung des Naheliegens der Erfindung ausschlie\u00dflich die EP 0 540 XXX A2 (\u201eLau\u201c, vgl. Anlage TW 2) sowie die US 4,733,665 (\u201ePalmaz\u201c, Anlage KE 41) heran, bei denen es sich jedoch um bereits im Erteilungsverfahren gew\u00fcrdigten Stand der Technik handelt.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7 709 S. 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 3.250.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1438 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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