{"id":5936,"date":"2011-11-24T17:00:30","date_gmt":"2011-11-24T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5936"},"modified":"2016-06-26T17:00:04","modified_gmt":"2016-06-26T17:00:04","slug":"2-u-9510-blasenkatheterset-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5936","title":{"rendered":"2 U 95\/10 &#8211; Blasenkatheterset (2)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1834<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. November 2011, Az. I- 2 U 95\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=570\">4a O 16\/10<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung gegen das am 13.07.2010 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf \u2013 Az.: 4a O 16\/10 \u2013 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 2.000.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 642 XXX (Klagepatent, Anlage PBP III 1), das am 18.09.1997 unter Inanspruchnahme zweier d\u00e4nischer Priorit\u00e4ten vom 18.09.1996 und 01.11.1996 angemeldet und dessen Erteilung am 18.11.2009 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent beruht auf einer Teilanmeldung aus der EP 1 145 XXY, die ihrerseits wiederum eine Teilanmeldung aus der EP 0 923 XXZ der Kl\u00e4gerin ist. Beide genannten Schutzrechte \u2013 das EP 1 145 XXY und das EP 0 923 XXZ \u2013 sind vom Europ\u00e4ischen Patentamt erstinstanzlich widerrufen worden. \u00dcber die Einspruchsbeschwerden der Kl\u00e4gerin ist derzeit ebenso wenig entschieden wie \u00fcber den Einspruch der Beklagten gegen die Erteilung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Letzteres betrifft ein gebrauchsfertiges Blasenkatheterset. Sein allein streitgegenst\u00e4ndlicher Hauptanspruch 1 lautet in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eGebrauchsfertige Harnkathetereinheit, die einen Katheter (1) aufweist, der aus seiner Verpackung (7, 16) entnommen werden kann und zur direkten Einf\u00fchrung in die Harnr\u00f6hre und in einem im Wesentlichen sterilen Zustand hergerichtet ist, wobei der Katheter (1) ein Harnkatheter ist, der auf mindestens einem Teil seiner Oberfl\u00e4che (2) eine hydrophile Oberfl\u00e4chenschicht aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>die Verpackung (7, 16) als Ganzes aus einem gasundurchl\u00e4ssigen Material besteht, das ein Compartment (12, 19, 23) und einen Hohlraum (11, 18) zur Aufnahme des Katheters (1) vorgibt, wobei in dem Compartment (12, 19, 23) ein fl\u00fcssiges Quellungsmedium vorgesehen ist, und dass das Quellungsmedium in einem Speicherk\u00f6rper (14) aus einem schwammartigen oder gelartigen Material eingegrenzt ist, das sich in dem Compartment (12, 19, 23) befindet.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Form einer L\u00e4ngsschnittzeichnung:<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland seit dem Fr\u00fchjahr 2009 im Ausland hergestellte Blasenkatheter-Sets, die die Bezeichnung \u201eA\u201c tragen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die nachfolgend eingeblendete Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist von der Kl\u00e4gerin als Anlage PBP III 6 zur Gerichtsakte gereicht worden.<\/p>\n<p>Von der Beklagten stammt die nachfolgend eingeblendete Skizze, anhand derer sich die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wie folgt erl\u00e4utern l\u00e4sst:<\/p>\n<p>Die Katheterverpackung 312&#8222; enth\u00e4lt einen Katheter 314, der eine hydrophile Beschichtung aufweist und von einer flexiblen H\u00fclle 320&#8222; umgeben ist, welche aus einer wasserundurchl\u00e4ssigen, aber gasdurchl\u00e4ssigen Folie besteht. Ebenfalls von einer wasserundurchl\u00e4ssigen, aber gasdurchl\u00e4ssigen Folie (\u201eMembrane\u201c) ist der Gewebestreifen 330&#8222; umgeben. Er enth\u00e4lt Wasser, das seinen Aggregatzustand nach der Verpackung von fl\u00fcssig in gasf\u00f6rmig umwandelt und so sowohl die Membrane als auch die flexible H\u00fclle 320&#8222; durchdringt. Es wird sodann \u00fcber einen Zeitraum von mehreren Wochen von der hydrophilen Beschichtung des Katheters aufgenommen, der hierdurch aktiviert wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache damit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Sie hat die Beklagte deshalb durch rechts- und patentanwaltliches Schreiben abgemahnt. Diese hat den Vorwurf ihrerseits durch rechts- und patentanwaltliches Schreiben zur\u00fcckgewiesen, weshalb beide Parteien vorliegend die Erstattung der ihnen hierdurch jeweils entstandenen vorprozessualen Kosten begehren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagte erstinstanzlich au\u00dferdem auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Schadensersatz, R\u00fcckruf und Vernichtung in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, es reiche zur Patentverletzung aus, dass der Gewebestreifen mit fl\u00fcssigem Wasser getr\u00e4nkt sei. Dieses m\u00fcsse nicht mehr fl\u00fcssig sein, wenn es auf die hydrophile Oberfl\u00e4che des Katheters treffe. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Merkmal der Eingrenzung des fl\u00fcssigen Quellungsmediums im Speicherk\u00f6rper erfordere nur eine Aufnahme f\u00fcr eine gewisse Zeit, die damit ende, dass das Quellungsmedium f\u00fcr die Befeuchtung der Katheteroberfl\u00e4che gebraucht werde.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kl\u00e4gerin auf die Widerklage zur Erstattung vorprozessualer Kosten in H\u00f6he von 3.098,- \u20ac nebst Zinsen verurteilt. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, eine Patentverletzung liege nicht vor. Das Klagepatent verlange in Anspruch 1 ein zum Zeitpunkt der Aktivierung der hydrophilen Oberfl\u00e4chenschicht des Katheters fl\u00fcssiges Quellungsmedium. Dies folge aus Unteranspruch 2 und der Klagepatentbeschreibung. Wenn Unteranspruch 2 vorsehe, dass der Speicherk\u00f6rper das Quellungsmedium in einem fl\u00fcssigen Zustand halte, bedeute dies, dass sich das Quellungsmedium im Speicherk\u00f6rper in einem fl\u00fcssigen Aggregatzustand befinde. Dies bedeute im Umkehrschluss f\u00fcr Anspruch 1, dass das Quellungsmittel danach auch in einem anderen Zustand im Speicherk\u00f6rper vorhanden sein k\u00f6nne, so dass die dortige Vorgabe \u201efl\u00fcssig\u201c die Beschaffenheit des Quellmittels zu einem anderen Zeitpunkt beschreiben m\u00fcsse. Als solcher komme nur der Moment der Aktivierung der hydrophilen Beschichtung in Frage. Diese Auslegung werde durch die Klagepatentbeschreibung best\u00e4tigt, in der an mehreren Stellen die Rede davon sei, dass die Aktivierung der Oberfl\u00e4chenbeschichtung durch ein fl\u00fcssiges Quellungsmedium erfolge. An keiner Stelle der Klagepatentschrift werde die M\u00f6glichkeit einer Aktivierung der hydrophilen Katheteroberfl\u00e4che mittels eines nicht fl\u00fcssigen Quellungsmediums auch nur erw\u00e4hnt. Dass die Aktivierung der hydrophilen Oberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch ein fl\u00fcssiges Quellungsmedium erfolge, k\u00f6nne nicht festgestellt werden. Wenn dort in dem den Katheter enthaltenden Hohlraum Wassertropfen aufzufinden seien, lasse sich das damit erkl\u00e4ren, dass durch die Folien diffundierender Wasserdampf nach S\u00e4ttigung der hydrophilen Oberfl\u00e4chenschicht des Katheters an der Innenseite der Verpackung kondensiert sei. Selbst wenn es zutreffend sei, dass die aktivierte hydrophile Oberfl\u00e4che im Laufe der Zeit an Feuchtigkeit verliere und dann wieder kondensiertes Wasser absorbiere, stelle dies nur das Verhindern einer Austrocknung, aber keine patentgem\u00e4\u00dfe Aktivierung der hydrophilen Katheteroberfl\u00e4che dar.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Berufung, mittels derer sie ihre erstinstanzlich geltend gemachten Anspr\u00fcche weiterverfolgt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht zum einen geltend, das Landgericht habe das Klagepatent falsch ausgelegt. Anspruch 1 gebe nicht vor, dass fl\u00fcssiges Wasser die hydrophile Oberfl\u00e4chenbeschichtung zu aktivieren habe, sondern lasse den Aggregatzustand des Quellungsmediums zum Zeitpunkt der Aktivierung offen und erfordere lediglich, dass in dem Compartment ein fl\u00fcssiges Quellungsmedium anzuordnen sei. Etwas anderes folge auch nicht aus Unteranspruch 2, der nur vorgebe, dass das Quellungsmedium fl\u00fcssig zu halten sei. Daraus folge, dass nach Anspruch 1 das Quellungsmedium bei der Aktivierung des Katheters nicht zwingend einen fl\u00fcssigen Zustand aufweisen m\u00fcsse. Diese Auslegung werde auch durch Unteranspruch 6 best\u00e4tigt, der als m\u00f6gliche Ausgestaltung vorsehe, dass das Compartment f\u00fcr das fl\u00fcssige Quellungsmedium mit dem Hohlraum zur Aufnahme des Katheters in Flie\u00dfverbindung f\u00fcr Fl\u00fcssigkeit stehe. F\u00fcr den weiter gefassten Anspruch 1 bleibe danach die M\u00f6glichkeit, dass die Fl\u00fcssigkeit durch Verdampfen aus dem Compartment in den Hohlraum gelange oder dass z.B. durch Zerrei\u00dfen der Wand zwischen Compartment und Hohlraum dort eine Flie\u00dfverbindung hergestellt werde. Beides liege f\u00fcr den Fachmann aufgrund seines Fachwissens auf der Hand. Die M\u00f6glichkeit einer Aktivierung der hydrophilen Oberfl\u00e4chenbeschichtung durch Wasserdampf erkenne der Fachmann auch anhand von Figur 1 des Klagepatents. Dies habe das EPA f\u00fcr die der Figur 1 der Klagepatentschrift entsprechende Figur 1 der US-Anmeldung 2001\/000XYX A1 bejaht. Die entsprechende Wirkungsweise sei auch durch einen seitens der Kl\u00e4gerin zwischenzeitlich erfolgten Nachbau einer diesen Figuren entsprechenden Ausf\u00fchrungsform best\u00e4tigt worden.<br \/>\nWeiterhin macht die Kl\u00e4gerin geltend, dass selbst bei der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung des Klagepatents eine Verletzung desselben durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorliege. Bei ihr erfolge die Aktivierung der hydrophilen Oberfl\u00e4chenbeschichtung des Katheters nicht nur durch Wasserdampf, sondern zum Teil auch durch kondensierte Wassertropfen. Dies habe eine weitere zwischenzeitlich vorgenommene Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Kl\u00e4gerin gezeigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI.<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 13.07.2010 \u2013 Az.: 4aO 16\/10 \u2013 abzu\u00e4ndern,<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagte unter Abweisung der Widerklage zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen<\/p>\n<p>eine gebrauchsfertige Harnkathetereinheit, die einen Katheter aufweist, der aus einer Verpackung entnommen werden kann und zur direkten Einf\u00fchrung in die Harnr\u00f6hre und in einem im wesentlichen sterilen Zustand hergerichtet ist, wobei der Katheter ein Harnkatheter ist, der auf mindestens einem Teil seiner Oberfl\u00e4che eine hydrophile Oberfl\u00e4chenschicht aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen der zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei<\/p>\n<p>die Verpackung als Ganzes aus einem gasundurchl\u00e4ssigen Material besteht, die ein Compartment und einen Hohlraum zur Aufnahme des Katheters vorgibt, wobei in dem Compartment ein fl\u00fcssiges Quellungsmedium vorgesehen ist und wobei das Quellungsmedium ein einem Speicherk\u00f6rper aus einem schwammartigen Material eingeschlossen ist, das sich in dem Compartment befindet;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. Bezeichneten Handlungen seit dem 05.05.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nund dabei die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<br \/>\nwobei die Einkaufs- und Verkaufsbelege hinsichtlich der Angaben unter Ziffer II. 2. lit. c) und lit. d) erst ab dem 01.09.2008 vorzulegen sind,<br \/>\nwobei die Angaben zu II. 2. lit. e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 18.12.2009 zu machen sind,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass<br \/>\n1. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu II. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 05.05.2006 bis zum 17.12.2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu II. 1. bezeichneten, seit dem 18.12.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte wird weiter verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter oben II. 1. fallenden gebrauchsf\u00e4higen Kathetereinheiten auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagte wird weiter verurteilt, die oben unter II. 1. fallenden, seit dem 18.12.2009 in den Besitz Dritter gelangten gebrauchsf\u00e4higen Kathetereinheiten aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den gebrauchsf\u00e4higen Kathetereinheiten einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 642 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die gebrauchsf\u00e4higen Kathetereinheiten an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der gebrauchsf\u00e4higen Kathetereinheiten eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die zur\u00fcckgegebenen gebrauchsf\u00e4higen Kathetereinheiten nach R\u00fcckgabe wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 6.196,- \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu bezahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\ndas Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent EP 1 642 XXX B1 auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und macht insbesondere geltend, das Vorbringen der Kl\u00e4gerin zu den nunmehr durchgef\u00fchrten Untersuchungen sei nicht nur zu bestreiten, sondern auch versp\u00e4tet und belege zudem nicht die von der Kl\u00e4gerin gezogenen R\u00fcckschl\u00fcsse.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist zwar zul\u00e4ssig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I. Zul\u00e4ssigkeit<\/p>\n<p>Die Berufung ist zul\u00e4ssig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufungsschrift vom 23.08.2010 gen\u00fcgt den Erfordernissen des \u00a7 519 ZPO. Sie l\u00e4sst eindeutig erkennen, dass gegen das am 13.07.2010 verk\u00fcndete Urteil im Verfahren 4aO 16\/10 LG D\u00fcsseldorf Berufung eingelegt werden soll und das in dem genannten Schriftsatz oberhalb des Rubrums angegebene Aktenzeichen auf einem Irrtum beruht.<\/p>\n<p>II. Begr\u00fcndetheit<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist mangels Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach der einleitenden Erl\u00e4uterung der Klagepatentschrift betrifft die Erfindung mindestens eine Harnkathetereinheit, die einen Harnkatheter aufweist, der auf mindestens einem Teil seiner Oberfl\u00e4che eine hydrophile Oberfl\u00e4chenschicht aufweist, die dazu vorgesehen ist, vor der Verwendung des Katheters einen reibungsarmen Oberfl\u00e4chencharakter des Katheters durch Behandlung mit einem fl\u00fcssigen Quellungsmedium zu erzeugen, sowie eine Katheterverpackung, die einen Hohlraum zur Aufnahme des Katheters aufweist.<br \/>\nWichtiges Merkmal eines jeden Harnkatheters ist es, leicht durch die Harnr\u00f6hre zu gleiten, ohne dass deren W\u00e4nde irgendeinem Besch\u00e4digungsrisiko ausgesetzt sind. Um dies sicherzustellen, werden die Katheter in dem einzuf\u00fchrenden Teil mit einer hydrophilen Oberfl\u00e4chenbeschichtung versehen, die unmittelbar vor der Verwendung mit einem fl\u00fcssigen Quellungsmedium in Kontakt gebracht wird, was dem entsprechenden Oberfl\u00e4chenteil den Charakter extrem geringer Reibung verleiht. Hierzu war im Stand der Technik bekannt, als Quellungsmedium entweder Leitungswasser zu verwenden oder ein gelartiges Gleitmittel. Letzteres konnte vom Katheter getrennt verpackt oder innerhalb der Verpackung des Katheters an diesen angrenzend angeordnet sein. Die mit diesen bekannten Befeuchtungsm\u00f6glichkeiten verbundenen Schwierigkeiten sieht das Klagepatent darin, dass die Endverbraucher den Katheter oftmals au\u00dferhalb einer medizinischen Umgebung wie einer Klinik oder Praxis verwenden m\u00fcssen und zum Teil krankheitsbedingt auch in ihrer Geschicklichkeit beeintr\u00e4chtigt sind, was beides eine Erh\u00f6hung des Infektionsrisikos bedeutet.<br \/>\nAls Aufgabe der Erfindung stellt die Klagepatentschrift daher heraus, die Durchf\u00fchrung der intermittierenden Blasenkatheterisierung in jeglicher Art von Umgebung dadurch zu verbessern und zu vereinfachen, dass eine gebrauchsfertige Harnkathetereinheit zur Verf\u00fcgung gestellt wird, die einen Katheter aufweist, der aus seiner Verpackung entnommen werden kann und zur direkten Einf\u00fchrung in die Harnr\u00f6hre und in einem im Wesentlichen sterilen Zustand hergerichtet ist, wodurch die allgemeine Lebensqualit\u00e4t der Anwender erheblich verbessert wird.<\/p>\n<p>Dieses Ziel wird mit der Erfindung dadurch erreicht, dass<br \/>\n\u2022 der mit einer hydrophilen Oberfl\u00e4che ausgestattete Katheter innerhalb der Verpackung in einem Hohlraum aufgenommen ist,<br \/>\n\u2022 seine hydrophile Oberfl\u00e4che erst unmittelbar vor der Verwendung des Katheters aktiviert wird,<br \/>\n\u2022 die Aktivierung mittels eines Quellungsmediums erfolgt, welches bis zur Aktivierung in einer gesondert in der Verpackung vorgesehenen Kammer (Compartment) aufbewahrt wird,<br \/>\n\u2022 das Compartment mit W\u00e4nden aus gasundurchl\u00e4ssigem Material ausgestattet ist, welches ausreichend dicht ist, eine Diffusion des Quellungsmediums durch Verdampfen w\u00e4hrend eines Zeitraumes zu verhindern, der die empfohlene Haltbarkeitsdauer der Harnkathetereinheit \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>In seinem Hauptanspruch sieht das Klagepatent demgem\u00e4\u00df die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Die Harnkathetereinheit<\/p>\n<p>a) ist gebrauchsfertig und<\/p>\n<p>b) weist<\/p>\n<p>\u2022 einen Katheter (1) sowie<\/p>\n<p>\u2022 eine Verpackung (7, 16) auf.<\/p>\n<p>2. Der Katheter (1)<\/p>\n<p>a) ist ein Harnkatheter,<\/p>\n<p>b) ist zur direkten Einf\u00fchrung in die Harnr\u00f6hre hergerichtet,<\/p>\n<p>c) hat auf mindestens einem Teil der Oberfl\u00e4che (2) eine hydrophile Oberfl\u00e4chenschicht,<\/p>\n<p>d) ist in einem im Wesentlichen sterilen Zustand,<\/p>\n<p>e) kann aus seiner Verpackung (7, 16) entnommen werden.<\/p>\n<p>3. Die Verpackung (7, 16)<\/p>\n<p>a) besteht als Ganzes aus einem gasundurchl\u00e4ssigen Material,<\/p>\n<p>b) gibt<\/p>\n<p>\u2022 ein Compartment (Kammer) (12, 9, 23)<\/p>\n<p>u n d<\/p>\n<p>\u2022 einen Hohlraum (11, 18) vor.<\/p>\n<p>4. Der Hohlraum (11, 18) dient zur Aufnahme des Katheters (1).<\/p>\n<p>5. In dem Compartment (Kammer)<\/p>\n<p>a) ist ein fl\u00fcssiges Quellungsmittel vorgesehen,<\/p>\n<p>b) befindet sich ein Speicherk\u00f6rper (14).<\/p>\n<p>6. Der Speicherk\u00f6rper (14)<\/p>\n<p>a) besteht aus einem schwammartigen oder gelartigen Material;<\/p>\n<p>b) in dem Speicherk\u00f6rper (14) ist das Quellungsmittel eingegrenzt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit Merkmal (5a) \u2013 im Sinne einer zweifelsfrei einschr\u00e4nkenden Festlegung &#8211; ein fl\u00fcssiges Quellungsmittel vorsieht, ist nach der Formulierung des Patentanspruchs zwar auf die Anwesenheit des Quellungsmediums \u201eim Compartment\u201c Bezug genommen, d.h. auf eine Zeitspanne, zu der die Aktivierung des Katheters noch nicht stattgefunden hat. Mit dem Abstellen auf das Compartment als Bevorratungsort f\u00fcr das fl\u00fcssige Quellungsmittel ist allerdings auch klargestellt, dass das Quellungsmittel nicht nur vor\u00fcbergehend, sondern solange fl\u00fcssig sein soll, wie es sich \u201eim Compartment\u201c befindet, und es befindet sich dort, bis die Aktivierung der Katheteroberfl\u00e4che eingeleitet wird. Die fl\u00fcssige Form des Quellungsmittels, die w\u00e4hrend seiner Bevorratung im Compartment gegeben sein soll, ist damit zugleich auch diejenige, mit der die anschlie\u00dfende Aktivierung erfolgt. Denn nirgends in der Klagepatentschrift findet sich irgendein Hinweis darauf, dass das Quellungsmittel anders als in seinem fl\u00fcssigen Bevorratungszustand zur Aktivierung der Katheteroberfl\u00e4che herangezogen werden k\u00f6nnte. Die Kl\u00e4gerin selbst behauptet auch nicht, dass es zum Priorit\u00e4tszeitpunkt ein anderes als ein fl\u00fcssiges Quellungsmittel zum Aktivieren der hydrophilen Oberfl\u00e4chenschicht des Katheters gegeben h\u00e4tte. Insofern begreift der Durchschnittsfachmann, dass mit dem im Merkmal (5a) verwendeten Adjektiv \u201efl\u00fcssig\u201c letztlich &#8211; auch &#8211; der Aggregatzustand angesprochen ist, den das Quellungsmittel haben soll, wenn es &#8211; der ihm zugewiesenen technischen Funktion entsprechend &#8211; die hydrophile Oberfl\u00e4chenschicht des Katheters benetzt, um \u2013 wie es das Ziel der Erfindung ist (vgl. Merkmal 1) &#8211; einen \u201egebrauchsfertigen\u201c Katheter zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Dass dem so ist, erschlie\u00dft sich dem einschl\u00e4gigen Fachmann bereits aus der W\u00fcrdigung, die der vorbekannte Stand der Technik in der Klagepatentschrift erfahren hat. Er ist durchg\u00e4ngig dahingehend beschrieben, dass bei ihm der Katheter mit einem fl\u00fcssigen Quellungsmittel behandelt wird, um eine die Einf\u00fchrung des Katheters erleichternde reibungsarme Oberfl\u00e4che zu erhalten. Die nachstehend eingeblendeten Textstellen (Anm.: alle nachfolgenden Zitate beziehen sich auf die deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift) verdeutlichen dies:<\/p>\n<p>\u2022 Seite 1 Zeilen 1-10:<\/p>\n<p>\u201eDie vorliegende Erfindung betrifft mindestens eine Harnkathetereinheit, \u2026 die dazu vorgesehen ist, vor der Verwendung des Katheters einen reibungsarmen Oberfl\u00e4chencharakter des Katheters durch Behandlung mit einem fl\u00fcssigen Quellungsmedium zu erzeugen \u2026 . Eine solche Verpackung wird in der WO 9630XYY offenbart.\u201c<\/p>\n<p>\u2022 Seite 1 Zeile 33 bis Seite 2 Zeile 4:<\/p>\n<p>\u201eKatheter der Art, auf die sich die Erfindung bezieht, wurden entwickelt, um diesem Erfordernis (Anm.: eines verletzungsfreien Hindurchgleitens des Katheters durch die Harnr\u00f6hre) dadurch zu gen\u00fcgen, dass sie mindestens dem Teil der Oberfl\u00e4che des Katheters, der tats\u00e4chlich in die Harnr\u00f6hre eingef\u00fchrt wird, einen Charakter extrem geringer Reibung verleihen. Der Oberfl\u00e4chencharakter geringer Reibung wird dadurch erzielt, dass der relevante Teil des Katheters mit mindestens einer hydrophilen Oberfl\u00e4chenschicht versehen wird \u2026 und diese Schicht \u2026 mit einem fl\u00fcssigen Quellungsmedium unmittelbar vor der Verwendung in Kontakt gebracht wird.\u201c<\/p>\n<p>\u2022 Seite 2 Zeilen 12-30:<\/p>\n<p>\u201eWenn Katheter dieser Art direkt vom Endverbraucher \u2026 verwendet werden, ist (das) \u00fcblichste fl\u00fcssige Quellungsmedium, das zum Pr\u00e4parieren des Katheters unmittelbar vor der Verwendung verwendet wird, normales Leitungswasser.<\/p>\n<p>Zur Verringerung des Infektionsrisikos, das mit der Durchf\u00fchrung der \u2026 Katheteri-sierung der Blase verbunden ist, m\u00fcssen \u2026 sowohl das tats\u00e4chlich verwendete Quellungsmedium als auch die Umgebung, in der die Katherisierung vorgenommen wird, so sauber und antiseptisch wie m\u00f6glich sein. Es ist klar, dass diesem Erfordernis in zahlreichen Situationen des t\u00e4glichen Lebens nur mit gro\u00dfen Schwierigkeiten entsprochen werden kann, \u2026 beispielsweise in \u00f6ffentlichen Toilettenr\u00e4umen oder Waschr\u00e4umen \u2026 .\u201c<\/p>\n<p>Wenn die Klagepatentschrift \u2013 hiervon ausgehend \u2013 die Aufgabe der Erfindung darin sieht, die Blasenkatheterisierung in jeglicher Art von Umgebung zu verbessern und zu vereinfachen (indem eine gebrauchsfertige Harnkathetereinheit bereitgestellt wird, deren Katheter sogleich nach seiner Herausnahme aus der Verpackung einsatzbereit, n\u00e4mlich bereits gleitf\u00e4hig gemacht, aber noch steril ist), so \u00fcbt das Klagepatent keinerlei Kritik an den bekannten (bei Aktivierung des Katheters) fl\u00fcssigen Quellungsmitteln. Sie werden vom Klagepatent vielmehr voraussetzt und hingenommen. Optimiert werden soll mit der Erfindung nicht das Quellungsmittel, sondern dessen Handhabung. Die Aktivierung der hydrophilen Katheteroberfl\u00e4che durch Inkontaktbringen mit dem (fl\u00fcssigen) Quellungsmittel soll nicht mehr \u2013 wie bisher &#8211; in einer beliebigen, ggf. nicht hinreichend sterilen Umgebung geschehen, sondern innerhalb der Schutzatmosph\u00e4re, welche durch die Katheterverpackung solange bereitgestellt wird, bis tats\u00e4chlich der Bedarf zur Benutzung des innerhalb der sch\u00fctzenden Verpackung aktivierten Katheters eintritt.<\/p>\n<p>In v\u00f6lliger \u00dcbereinstimmung hiermit h\u00e4lt der allgemeine Beschreibungstext der Klagepatentschrift (Seite 3 Zeilen 8-13) den L\u00f6sungsgedanken des Anspruchs 1 (anhand einer Ausf\u00fchrungsvariante) ausdr\u00fccklich dahingehend fest, dass die Verpackung ein Compartment besitzt, welches das fl\u00fcssige Quellungsmedium enth\u00e4lt und welches \u00fcberdies mit W\u00e4nden aus gasundurchl\u00e4ssigem Material versehen ist, um eine gebrauchsfertige Kathetereinheit bereitzustellen. Wenn dem Fachmann sogleich im Anschluss (Seite 3 Zeilen 15-20) erl\u00e4utert wird, dass der Begriff \u201egasundurchl\u00e4ssig\u201c jedes Material bezeichnen soll, das gegen Diffusion durch Verdampfen des fl\u00fcssigen Quellungsmediums w\u00e4hrend eines Zeitraumes ausreichend dicht ist, der die empfohlene Haltbarkeitsdauer der Kathetereinheit \u00fcberschreitet, so sind damit ersichtlich Vorkehrungen getroffen, die sicherstellen, dass in demjenigen Zeitpunkt w\u00e4hrend der vorgesehenen Haltbarkeit, zu dem der Katheter tats\u00e4chlich gebraucht wird, noch fl\u00fcssiges Quellungsmittel verf\u00fcgbar (dieses also bis dahin nicht infolge Verdampfens verloren gegangen) ist. Auch dies best\u00e4tigt, dass nach der Lehre des Klagepatents bei der Katheteraktivierung fl\u00fcssiges Quellungsmittel zum Einsatz kommen soll.<\/p>\n<p>Einen weiteren schlagkr\u00e4ftigen Beleg liefert Unteranspruch 2 des Klagepatents, der es als bevorzugte Variante der Erfindung beschreibt, dass der Speicherk\u00f6rper das fl\u00fcssige Quellungsmittel in einem fl\u00fcssigen Zustand h\u00e4lt. Mit dem Wort \u201eh\u00e4lt\u201c ist in diesem Zusammenhang nicht die F\u00e4higkeit des Speicherk\u00f6rpers gemeint, das Quellungsmittel \u00fcberhaupt in sich aufzunehmen und zu fixieren (festzuhalten). Ohne diese grundlegende Eignung l\u00e4ge schon kein Speicherk\u00f6rper vor und es k\u00f6nnte auch keine Rede davon sein, dass das Quellungsmittel in dem Speicherk\u00f6rper \u201eeingegrenzt ist\u201c. F\u00fcr den Fachmann, dem beides ohne tiefgreifende \u00dcberlegungen einsichtig ist, kommt eine Deutung des Wortes \u201eh\u00e4lt\u201c nur dahingehend in Betracht, dass der Speicherk\u00f6rper den fl\u00fcssigen Aggregatzustand des Quellungsmittels bewahren soll, indem er z.B. verhindert, dass das Quellungsmittel seinen anf\u00e4nglich fl\u00fcssigen Zustand \u00fcber die Zeit ver\u00e4ndert. Exakt eine solche Ausf\u00fchrungsform wird folgerichtig auch im besonderen Beschreibungstext (Seite 5 Zeilen 22-25) angesprochen, wenn es hei\u00dft, dass \u201ein einer zweiten Reihe von Ausf\u00fchrungsbeispielen das Compartment f\u00fcr das Quellungsmedium von dem Hohlraum zur Aufnahme des Katheters getrennt und das Quellungsmedium in dem Compartment bis zur vorgesehenen Verwendung des Katheters in einem fl\u00fcssigen Zustand eingegrenzt (ist)\u201c, und sie findet weiterhin im Rahmen der Ausf\u00fchrungsbeispiele Erw\u00e4hnung (Seite 7 Zeilen 28-33), wenn mit Blick auf die in den Figuren 1 und 2 gezeigte Konstruktion gesagt wird, dass das Quellungsmedium im Speicherk\u00f6rper (14) eingegrenzt ist, \u201eum das Quellungsmedium bis zur tats\u00e4chlichen Pr\u00e4parierung des Katheters in fl\u00fcssigem Zustand zu halten\u201c. Daraus, dass das Beibehalten der fl\u00fcssigen Form des Quellungsmittels im Speicherk\u00f6rper \u2013 und damit der fl\u00fcssige Aggregatzustand des Quellungsmediums im Compartment \u2013 im Unteranspruch 2 als blo\u00df bevorzugte M\u00f6glichkeit angesprochen ist, von welcher der Fachmann Gebrauch machen kann, aber nicht Gebrauch machen muss, folgt im Umkehrschluss, dass das Quellungsmittel &#8211; im Rahmen der allgemeinen technischen Lehre des Hauptanspruchs 1 &#8211; auch in anderer als in fl\u00fcssiger Form vorliegen kann. Der Senat h\u00e4lt insoweit nicht an seiner im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren ge\u00e4u\u00dferten vorl\u00e4ufigen Auffassung fest, dass mit dem im Hauptanspruch &#8211; f\u00fcr jedwede Katheteranordnung &#8211; geforderten \u201efl\u00fcssigen\u201c Zustand des Quellungsmediums deswegen nicht der Aggregatzustand w\u00e4hrend des Aufenthalts im Speicherk\u00f6rper gemeint sein kann (der eben auch anders als fl\u00fcssig sein kann), sondern dass mit ihm eine Beschaffenheit des Quellungsmittels angesprochen ist, die zu einem anderen Zeitpunkt (au\u00dferhalb des Speicherk\u00f6rpers) vorliegt, n\u00e4mlich im Augenblick der Aktivierung der hydrophilen Oberfl\u00e4chenschicht des Katheters durch das Quellungsmedium. Wie oben dargelegt, ist der Aggregatzustand des Quellungsmittels im Moment der Aktivierung im Patentanspruch 1 nicht explizit angesprochen, sondern erschlie\u00dft sich f\u00fcr den Fachmann lediglich mittelbar durch die Form, welche das Quellungsmittel im Compartment aufweist. Da der Fachmann am Priorit\u00e4tstag ausschlie\u00dflich fl\u00fcssige Quellungsmittel kannte, hat eine Interpretation der vom Klagepatent gegebenen technischen Lehre dahingehend auszuscheiden, dass zur Aktivierung der Katheteroberfl\u00e4che ein gasf\u00f6rmiges Medium herangezogen wird. Wenn Unteranspruch 2 es nun aber gestatten w\u00fcrde, dass das Quellungsmittel im Laufe der Zeit seine zun\u00e4chst fl\u00fcssige Form verl\u00e4sst, w\u00fcrde, weil die allerletzte Aggregatform des Quellungsmittels die Aktivierung des Katheters zu leisten hat, im ma\u00dfgeblichen Aktivierungszeitpunkt \u00fcberhaupt kein &#8211; aus der damaligen Sicht des Priorit\u00e4tstages allein &#8211; taugliches Quellungsmedium mehr zur Verf\u00fcgung stehen und damit die Erfindung nicht erfolgreich ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Eine dahingehende Auslegung hat zu unterbleiben. Richtigerweise besagt Unteranspruch 2 f\u00fcr den Fachmann nur, dass ein Speicherk\u00f6rper gew\u00e4hlt werden kann, der dank seiner besonderen F\u00e4higkeiten daf\u00fcr sorgt, dass das fl\u00fcssige Quellungsmittel \u00fcber die Dauer fl\u00fcssig bleibt, d.h. auch in Teilen (z.B. infolge von Temperaturschwankungen) nicht in einen gasf\u00f6rmigen Zustand \u00fcbergeht, infolgedessen au\u00dferhalb des Speicherk\u00f6rpers (z.B. an den W\u00e4nden des Compartments) kondensiert und damit f\u00fcr die zu leistende Aktivierungsaufgabe verloren geht. Ohne derartige Verluste kann die Beladung des Speicherk\u00f6rpers mit einem Quellungsmedium auf ein geringes Ma\u00df begrenzt werden, was ausweislich der Klagepatentschrift (Seite 8 Zeilen 9-14) vorteilhaft ist. Wie die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erl\u00e4utert hat und von der Kl\u00e4gerin unbestritten geblieben ist, sind dem Fachmann die unterschiedlichen Speicherf\u00e4higkeiten der in Betracht kommenden Speicherk\u00f6rper bekannt. Ist der Speicherk\u00f6rper z.B. gelartig aufgebaut, wird das fl\u00fcssige Quellungsmedium in die Struktur des Gels eingebunden. Aber auch schwammartige Speicherk\u00f6rper k\u00f6nnen \u2013 je nach Porenbeschaffenheit \u2013 \u00fcber eine gute F\u00e4higkeit verf\u00fcgen, das fl\u00fcssige Quellungsmedium in eben diesem Zustand zu speichern.<\/p>\n<p>Dem Verst\u00e4ndnis, dass die Beschichtung des Katheters mit Hilfe eines fl\u00fcssigen Quellungsmittels gleitf\u00e4hig gemacht werden muss, steht &#8211; anders als die Kl\u00e4gerin meint &#8211; Unteranspruch 6 des Klagepatents nicht entgegen. Er sieht vor, dass die Kathetereinheit bevorzugt ein Compartment f\u00fcr das fl\u00fcssige Quellungsmedium besitzt, welches mit dem katheteraufnehmenden Hohlraum in Flie\u00dfverbindung f\u00fcr Fl\u00fcssigkeit steht. Beschrieben ist hier &#8211; aus der Masse der vom Hauptanspruch zugelassenen M\u00f6glichkeiten &#8211; eine ganz spezielle Katheteranordnung, n\u00e4mlich eine solche, bei der das Compartment und der Hohlraum f\u00fcr den Katheter von Anfang an in Flie\u00dfverbindung miteinander stehen, z.B. dadurch, dass auf fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssige Trennmittel zwischen Compartment und Hohlraum verzichtet ist und deswegen der Speicherk\u00f6rper allein daf\u00fcr verantwortlich ist, dass das fl\u00fcssige Quellungsmittel w\u00e4hrend der Bevorratung eingegrenzt ist und die Katheteroberfl\u00e4che erst erreicht, wenn ein Aktivierungsbedarf besteht. Eine andere, gleicherma\u00dfen von Patentanspruch 1 abgedeckte, aber nicht unter Anspruch 6 fallende Ausf\u00fchrungsvariante best\u00fcnde beispielsweise darin, das Compartment und den Hohlraum durch eine fl\u00fcssigkeitsdichte Folie voneinander zu trennen, so dass ein Fl\u00fcssigkeitsaustausch vom Speicherk\u00f6rper zum Katheter erst dadurch m\u00f6glich ist, dass bei Bedarf die Trennfolie durch \u00e4u\u00dferen Druck oder dergleichen zum Zerbersten gebracht wird. Der Beschreibungstext behandelt beide Varianten als m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsformen und f\u00fchrt in diesem Zusammenhang korrekt aus, dass im erstgenannten Fall (Seite 5 Zeilen 9-20, Seite 7 Zeilen 19-33, Seite 8 Zeilen 4-9) das fl\u00fcssige Quellungsmittel \u2013 allein &#8211; durch den Speicherk\u00f6rper eingegrenzt wird, w\u00e4hrend im zweitgenannten Fall (Seite 5 Zeilen 22-25; Seite 10 Zeile 32 bis Seite 11 Zeile 3) das fl\u00fcssige Quellungsmedium \u2013 auch \u2013 durch das Compartment eingegrenzt ist. Letzteres ist eine von Anspruch 8 umfasste Variante, der eine gebrauchsfertige Harnkathetereinheit nach einem oder mehreren der vorhergehenden Anspr\u00fcche beschreibt, bei der das Compartment vom Hohlraum getrennt ist. Dass hiermit nicht unbedingt keine vollst\u00e4ndige r\u00e4umliche Trennung von Compartment und Hohlraum gemeint ist, folgt aus der Bezugnahme auf Unteranspruch 6 und wird durch die Klagepatentbeschreibung best\u00e4tigt, die dem Fachmann eine Kombination der Unteranspr\u00fcche 6 und 8 dahingehend erl\u00e4utert, dass es im Rahmen der als \u201eerste Reihe von Ausf\u00fchrungsformen\u201c bezeichneten Variante mit einer Flie\u00dfverbindung f\u00fcr Fl\u00fcssigkeit zwischen Compartment und Hohlraum (Seite 3 Zeile0 11 ff) bevorzugt sein kann, das Compartment f\u00fcr das Quellungsmedium von dem Katheterhohlraum zu trennen und die Flie\u00dfverbindung f\u00fcr Fl\u00fcssigkeit als einen relativ engen Durchgang vorzusehen, um das Quellungsmedium in dem Compartment einzugrenzen, bis die Aktivierung der hydrophilen Oberfl\u00e4chenbeschichtung des Katheters unmittelbar vor Verwendung des Katheters erforderlich ist (Seite 4 Zeile 13-18).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in der Berufung mit Ergebnissen aus einem Experiment mit einer vermeintlich klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kathetereinheit nach Figur 1 argumentiert, ist dies bereits im Ansatz verfehlt. Wenn dort aus dem Compartment Wasserdampf ausgetreten ist, belegt dies nur den von der Kl\u00e4gerin ohnehin einger\u00e4umten Umstand, dass bei der Auswahl der Untersuchungsparameter die Klagepatentbeschreibung ignoriert wurde. Es fehlt bei dem untersuchten Katheter jedenfalls an einer patentgem\u00e4\u00dfen Eingrenzung des Quellmediums im Speicherk\u00f6rper, die \u2013 wie dargelegt \u2013 eine Dampfundurchl\u00e4ssigkeit des Compartments voraussetzt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal (5a) nicht. Bei ihr erfolgt die Aktivierung der hydrophilen Katheteroberfl\u00e4che mittels eines gasf\u00f6rmigen Quellungsmediums. Etwas anderes belegen auch nicht die von der Kl\u00e4gerin in der Berufung eingef\u00fchrten weiteren Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei denen vor vollst\u00e4ndiger Aktivierung der Katheteroberfl\u00e4che Wassertropfen an der Hohlrauminnenseite gefunden worden sein sollen. Dass dieser Umstand eine Patentverletzung offenbart, hat die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargelegt. Sie behauptet, nach der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verdampfe Wasser aus dem Aktivierungsstreifen. Der hierdurch entstandene Wasserdampf trete durch die Schutzfolie, werde teilweise sofort von der Beschichtung aufgenommen und verbleibe im \u00dcbrigen im Innenraum des Hohlraums. Bei Sinken der Temperatur kondensiere der Wasserdampf im Innenraum jedenfalls zum Teil und setze sich als Wassertropfen an der Innenseite der Schutzfolie ab. Diese umgebe den Katheter nicht kreisf\u00f6rmig und daher nicht in gleichem Abstand, so dass die kondensierten Wassertropfen nicht \u00fcberall gleich zur Katheteroberfl\u00e4che beabstandet seien. Diejenigen Wassertropfen, die mit der Katheteroberfl\u00e4che in k\u00f6rperlichen Kontakt k\u00e4men, w\u00fcrden von dieser unmittelbar absorbiert. Diejenigen Wassertropfen, die zun\u00e4chst nicht mit der Katheteroberfl\u00e4che in Kontakt k\u00e4men, verblieben innerhalb der Schutzfolie. Sie k\u00f6nnten sp\u00e4ter aufgrund von Gr\u00f6\u00dfenver\u00e4nderung oder Ersch\u00fctterung der Verpackung mit der Katheteroberfl\u00e4che in Kontakt kommen und w\u00fcrden dann ebenfalls von ihr absorbiert. Selbst wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass diese Behauptungen zutreffend sind, ist eine bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stattfindende patentgem\u00e4\u00dfe Aktivierung nicht festzustellen. Zwar mag es richtig sein, dass eine solche Aktivierung nicht voraussetzt, dass die Befeuchtung der hydrophilen Katheteroberfl\u00e4che allein durch ein fl\u00fcssiges Quellmittel erfolgt. Das fl\u00fcssige Quellmittel muss in jedem Fall jedoch in einem relevanten Umfang an dem Befeuchtungsvorgang Anteil haben. Dies kann auf der Grundlage des kl\u00e4gerischen Vorbringens nicht festgestellt werden. Wie viele Tropfen sich wo an der Innenseite der Schutzfolie des Hohlraums festsetzen, ist ebenso wenig dargelegt, wie die Abst\u00e4nde der entsprechenden Schutzfolienbereiche zum Katheter. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin auf ausdr\u00fcckliche Nachfrage des Senats in der m\u00fcndlichen Verhandlung einr\u00e4umen m\u00fcssen, dass sich nicht quantifizieren l\u00e4sst, in welchem Umfang Wasserdampf und in welchem Umfang fl\u00fcssiges Wasser an der Aktivierung der hydrophilen Oberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Teil haben. Die theoretische M\u00f6glichkeit, dass bei grunds\u00e4tzlicher Befeuchtung der Katheteroberfl\u00e4che durch Wasserdampf auch der eine oder andere Wassertropfen von der hydrophilen Beschichtung absorbiert wird, was in seinem konkreten Umfang offensichtlich von diversen, dem Zufall geschuldeten Umst\u00e4nden abh\u00e4ngig ist, liegt au\u00dferhalb des Schutzbereichs des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Frage, ob angesichts der Herstellung und wochenlangen Lagerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberhaupt noch eine Patentverletzung in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet, bedarf danach keiner Beurteilung mehr.<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nAus dem Gesagten folgt, dass die kl\u00e4gerische Abmahnung unberechtigt war, so dass die Kl\u00e4gerin die mit der Widerklage geltend gemachten, der H\u00f6he nach unstreitigen vorprozessualen Kosten der Beklagten zu erstatten hat.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1834 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. November 2011, Az. 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