{"id":5933,"date":"2011-01-13T17:00:19","date_gmt":"2011-01-13T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5933"},"modified":"2016-06-26T16:59:23","modified_gmt":"2016-06-26T16:59:23","slug":"2-u-9509-kuenstliches-kniegelenk-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5933","title":{"rendered":"2 U 95\/09 &#8211; K\u00fcnstliches Kniegelenk II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1544<\/strong><\/div>\n<div class=\"field-label-inline-first\">Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Urteil vom 13. Januar 2011, Az. 2 U 95\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3273\">4a O 206\/08<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 30. Juni 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<br \/>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 31. Januar 1992 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 11. Dezember 1991 angemeldeten und am 17. Juni 1993 ver\u00f6ffentlichten deutschen Patentes 42 02 XXX (Klagepatent, Anlage K 10) betreffend ein k\u00fcnstliches Gelenk; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Entfernung der angegriffenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen, Vernichtung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:<br \/>\nK\u00fcnstliches Gelenk, insbesondere Endoprothese f\u00fcr das menschliche Kniegelenk, bestehend aus mindestens zwei zueinander sich bewegenden Gelenkteilen (1, 2; 8, 9), einem Gelenkkopf und einer Gelenkpfanne mit toroidf\u00f6rmigen Gelenkfl\u00e4chen (4, 5; 11, 12), die in zueinander senkrechten Ebenen \u2013 einer L\u00e4ngsebene und einer Querebene \u2013 unterschiedliche kreisf\u00f6rmige Schnittkonturen aufweisende Funktionsfl\u00e4chen besitzen, wobei die Kr\u00fcmmungsverh\u00e4ltnisse der Funktionsfl\u00e4chen in jeder der Ebenen entweder konvex-konvex, konvex-konkav oder konkav-konkav sind, und die Gelenkgeometrie der Funktionsfl\u00e4chen zueinander in jeder der beiden Ebenen durch eine Gelenkkette mit zwei Gelenkachsen (dimere Gelenkkette) bestimmt ist, die durch die Rotationszentren (M 1, M 2, M 11, M 22; M 8, M 9, M 81, M 91) der Funktionsfl\u00e4chen mit den Radien R 1, R 2, R 11, R 22; R 8, R 9, R 81, R 91 der jeweils zugeh\u00f6rigen Schnittkonturen laufen.<br \/>\nWegen des Wortlauts der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3, 5, 6, 8 und 9 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 der Klagepatentschrift zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der unter Schutz gestellten Erfindung, und zwar die Figuren 1 und 2 ein mediales Gelenkteil, wobei Figur 1 einen Schnitt in der sagittalen (L\u00e4ngs-) Ebene und Figur 2 einen Schnitt in der frontalen (Quer-) Ebene zeigt und die Figuren 3 und 4 ein laterales Gelenk betreffen, wobei Figur 3 wiederum einen Schnitt in der sagittalen und Figur 4 einen Schnitt in der Querebene zeigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Kniegelenkprothesen unter der Bezeichnung \u201eA Bi-Cruciate Stabilized Knee System\u201c, bestehend aus einem femoralen Gelenkteil mit zwei Gelenkk\u00f6pfen und einem tibialen Gelenkteil mit zwei Gelenkfl\u00e4chen bzw. \u2013pfannen. Die Gelenkk\u00f6pfe und die Gelenkfl\u00e4chen sind gekr\u00fcmmt; sowohl im Frontal- als auch im Sagittalschnitt ergeben sich jeweils Schnittkonturen, die aus Kreissegmenten mit verschiedenen Radien zusammengesetzt sind. Die nachfolgenden Abbildungen zeigen eine solche Ausf\u00fchrungsform und verschiedene Perspektiv- und Schnittansichten der einzelnen Gelenkteile, die von der Beklagten gefertigt und beschriftet wurden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch diese Prothesen das Klageschutzrecht verletzt und meint, die vorbezeichneten Gegenst\u00e4nde verwirklichten die in Anspruch 1 unter Schutz gestellte technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df, hilfsweise mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Die unter Schutz gestellte technische Lehre lasse es zu, jedes Gelenkteil mit mehreren verschiedenen toroidf\u00f6rmigen Gelenkfl\u00e4chen und \u2013 wie bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden &#8211; in einer Ebene verschiedenen Funktionsfl\u00e4chen zu versehen, die unterschiedliche Kr\u00fcmmungsradien aufweisen k\u00f6nnten. Eine Funktionsfl\u00e4che im Sinne der Erfindung sei nur diejenige Teilfl\u00e4che, die bei einer bestimmten Gelenkbewegung (z.B. Stehen oder Gehen) beansprucht werde, und zwar der Bereich um den jeweiligen Kontaktpunkt zwischen zwei Gelenkteilen. Entsprechend der Zahl m\u00f6glicher Gelenkbewegungen existiere demgem\u00e4\u00df eine Mehrzahl von Funktionsfl\u00e4chen in jeder Ebene. Es gen\u00fcge, dass jede einzelne in diesem Sinne verstandene Funktionsfl\u00e4che kreisf\u00f6rmig schnittkonturiert und dadurch die jeweilige Gelenkfl\u00e4che toroidf\u00f6rmig gestaltet sei. Das unterscheide die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre von aus dem Stand der Technik bekannten Gelenkprothesen mit sph\u00e4rischen Fl\u00e4chen, ohne dass sie sich auf einen streng mathematischen Torus beschr\u00e4nke. Jede einzelne Funktionsfl\u00e4che definiere auch ein Rotationszentrum, so dass bei kontaktierenden Gelenkteilen immer eine eindeutige Gelenkkette mit zwei Rotationszentren bestehe. In jedem Fall l\u00f6sten die angegriffenen Gegenst\u00e4nde die Aufgabe des Klagepatentes, die Bewegungsfreiheit auf eine Gelenkebene zu reduzieren und die mechanische Stabilit\u00e4t beizubehalten, ebenso wie Gelenkfl\u00e4chen im Sinne der wortsinngem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatentanspruches.<br \/>\nDie Beklagte stellt eine Verletzung des Klageschutzrechtes in Abrede und hat vor dem Landgericht eingewandt, das Klagepatent verstehe unter einer \u201eFunktionsfl\u00e4che\u201c die gesamte Fl\u00e4che einer Ebene, die auf dem vollst\u00e4ndigen Beugungsweg des Gelenkes beim Durchlaufen s\u00e4mtlicher Gelenkfunktionen wirksam werde. In Bezug auf die komplette potentielle Kontaktfl\u00e4che fordere das Klagepatent im Schnitt eine Kreisform mit konstantem Radius. Der Begriff \u201etoroidf\u00f6rmig\u201c verlange, dass die Form der Gelenkfl\u00e4chen einem Segment eines mathematischen Torus entspreche, was auf die Gelenkfl\u00e4chen der angegriffenen Prothese nicht zutreffe. Diese habe vielmehr komplexe Kurven, weil die Funktionsfl\u00e4chen in jeder einzelnen Ebene unterschiedliche Radien bes\u00e4\u00dfen. Dementsprechend habe jedes Gelenk zu jedem Abschnitt der verschiedenen Funktionsfl\u00e4chen verschiedene Rotationszentren mit verschiedenen Gelenkachsen und damit auch verschiedene Gelenkketten. Das Klagepatent sehe hingegen eine einzige Gelenkkette mit zwei Gelenkachsen vor.<br \/>\nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2009 abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, die angegriffene Prothese weise keine toroidf\u00f6rmigen Gelenkfl\u00e4chen auf, die in zueinander senkrechten Ebenen Funktionsfl\u00e4chen mit unterschiedlichen kreisf\u00f6rmigen Schnittkonturen bes\u00e4\u00dfen. Infolge dessen werde die Gelenkgeometrie der Funktionsfl\u00e4chen zueinander auch nicht in jeder der beiden Ebenen durch eine Gelenkkette mit zwei Gelenkachsen bestimmt. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gelenkfl\u00e4che entspreche derjenigen Fl\u00e4che, entlang der die Bewegung zwischen den Gelenkteilen ablaufe und die bei einer Bewegung des Gelenks mit der Gelenkfl\u00e4che des anderen Gelenkteils in Kontakt kommen k\u00f6nne. Die so verstandene Gelenkfl\u00e4che m\u00fcsse insgesamt toroidf\u00f6rmig gestaltet sein und nicht nur in einzelnen Abschnitten oder Kontaktpunkten. Toroidf\u00f6rmig sei ein Gebilde in der Form eines Torus im herk\u00f6mmlichen geometrischen Sinne, das dadurch entstehe, dass ein Kreis entlang einer weiteren Kreisbahn verschoben werde. Von der Oberfl\u00e4che eines solchen Gebildes m\u00fcsse die gesamte Gelenkfl\u00e4che ein Segment darstellen.<br \/>\nDas Klagepatent verlange weiter, dass die Gelenkfl\u00e4che eines jeden Gelenkteils zwei Funktionsfl\u00e4chen aufweise, n\u00e4mlich eine in der L\u00e4ngs- und eine in der Querebene. Insoweit betrachte das Klagepatent korrespondierend mit der Toroidform der Gelenkfl\u00e4chen einen Schnitt durch das gesamte Gelenkteil. Die kreisf\u00f6rmigen Schnittkonturen der beiden Funktionsfl\u00e4chen unterschieden sich lediglich in ihrem Radius.<br \/>\nVon der so verstandenen Lehre des Klagepatentes machten die angegriffenen Gegenst\u00e4nde weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Form Gebrauch. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung scheitere daran, dass die Gelenkfl\u00e4chen der Gelenkteile nicht toroidf\u00f6rmig seien und in der Quer- und L\u00e4ngsebene auch keine unterschiedliche kreisf\u00f6rmige Schnittkonturen aufweisenden Funktionsfl\u00e4chen bes\u00e4\u00dfen. Da die Gelenkfl\u00e4chen aller Gelenkteile der angegriffenen Prothese aus Funktionsfl\u00e4chen mit in jeder einzelnen Ebene aus Kreissegmenten mit unterschiedlichen Radien zusammengesetzten Schnittkonturen best\u00fcnden, sei die Funktionsfl\u00e4che einer Gelenkfl\u00e4che nicht mehr kreis- und die Gelenkfl\u00e4che selbst nicht mehr toroidf\u00f6rmig. Hierdurch werde die Gelenkgeometrie der Funktionsfl\u00e4chen zueinander auch nicht durch eine Gelenkkette mit zwei Gelenkachsen bestimmt; vielmehr best\u00fcnden mehrere Gelenkketten mit wechselnden Gelenkachsen in Abh\u00e4ngigkeit davon, in welchem Abschnitt der Gelenkfl\u00e4che sich die Gelenkteile gerade kontaktierten. Mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln werde die unter Schutz gestellte technische Lehre nicht verwirklicht, weil die abweichende Ausf\u00fchrung nicht als dem im Wortsinn des Klagepatentanspruchs 1 beschriebenen Gelenk gleichwertige L\u00f6sung anzusehen sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nMit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre erstinstanzlich erfolglos geltend gemachten Anspr\u00fcche weiter. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages aus: Die Lehre des Patentanspruches 1 sei funktionsorientiert auszulegen. Das Klagepatent wolle das menschliche Kniegelenk und die nat\u00fcrliche Artikulation zwischen Ober- und Unterschenkel ersetzen und dazu das menschliche Kniegelenk mit seiner Vielzahl unterschiedlich gekr\u00fcmmter Segmente innerhalb der jeweiligen Gelenkfl\u00e4che m\u00f6glichst naturgetreu nachbilden. Eine Gelenkfl\u00e4che k\u00f6nne auch mehrere Funktionsfl\u00e4chen besitzen, die in Abh\u00e4ngigkeit der der Funktionsfl\u00e4che zugeordneten Kniefunktion (Stehen\/Gehen, Sitzen, tiefe Beugung) jeweils unterschiedliche kreisf\u00f6rmige Segmente aufweisen k\u00f6nnten. Gefordert sei nur, dass die Gelenkfl\u00e4chen unterschiedliche Radien in unterschiedlichen Ebenen aufwiesen. Das entspreche der Abgrenzung des Klagepatentes vom Stand der Technik gem\u00e4\u00df der deutschen Offenlegungsschrift 39 08 958 (Anlagen K 4, K 13); im Gegensatz zu den dort offenbarten sph\u00e4risch geformten lehre das Klagepatent in unterschiedliche Richtungen verschieden stark gekr\u00fcmmte Fl\u00e4chen, die insofern dem Segment eines Torus \u00e4hnlich seien, der unterschiedliche Konfigurationen aufweisen k\u00f6nne. Unter Funktionsfl\u00e4che verstehe das Klagepatent diejenigen Teile der Gelenkfl\u00e4che, die mit derjenigen des anderen Gelenkteils druckkraftschl\u00fcssig in Kontakt gelangten und Gelenkkr\u00e4fte \u00fcbertr\u00fcgen. Dementsprechend beziehe sich die Vorgabe einer kreisf\u00f6rmigen Schnittkontur nicht auf die gesamte Gelenkfl\u00e4che, sondern nur auf die jeweilige Funktionsfl\u00e4che. In der Berufungsreplik und in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat macht die Kl\u00e4gerin erstmals geltend, das Klagepatent beschr\u00e4nke sich auf einen Ersatz der Funktionen \u201eStehen\u201c und \u201eGehen\u201c, lasse aber auch weitere Funktionen zu. Verwende man etwa den in Figur 1 der Klagepatentschrift dargestellten einheitlichen Radius in allen gezeigten Bereichen, sei nur eine Bewegungsfreiheit bis zu 30\u00b0 m\u00f6glich; bei st\u00e4rkerer Beugung des Knies hebe der obere vom unteren Gelenkteil ab. Die in Anspruch 1 weiterhin vorgesehene Gelenkkette mit zwei Gelenkachsen zur Bestimmung der Gelenkgeometrie der Funktionsfl\u00e4chen zueinander in jeder der beiden Ebenen werde immer dann verwirklicht, wenn f\u00fcr jedes Paar sich ber\u00fchrender Funktionsfl\u00e4chen immer genau zwei durch die Rotationszentren der Funktionsfl\u00e4che verlaufende Achsen existierten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndas angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<br \/>\nA.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nI.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\n1.<br \/>\nk\u00fcnstliche Gelenke, insbesondere Endoprothesen f\u00fcr das menschliche Kniegelenk,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn die k\u00fcnstlichen Gelenke aus mindestens zwei zueinander sich bewegenden Gelenkteilen, einem Gelenkkopf und einer Gelenkpfanne bestehen, mit toroidf\u00f6rmigen Gelenkfl\u00e4chen, die in zueinander senkrechten Ebenen \u2013 einer L\u00e4ngsebene und einer Querebene \u2013 unterschiedliche kreisf\u00f6rmige Schnittkonturen aufweisende Funktionsfl\u00e4chen besitzen, wobei die Kr\u00fcmmungsverh\u00e4ltnisse der Funktionsfl\u00e4chen in jeder der Ebenen entweder konvex-konvex, konvex-konkav oder konkav-konkav sind, und die Gelenkgeometrie der Funktionsfl\u00e4chen zueinander in jeder der beiden Ebenen durch eine Gelenkkette mit zwei Gelenkachsen (dimere Gelenkkette) bestimmt ist, die durch die Rotationszentren (M 1, M 2, M 11, M 22; M 8, M 9, M 81, M 91) der Funktionsfl\u00e4chen mit den Radien R 1, R 2, R 11, R 22, R 8, R 9, R 81, R 91 der jeweils zugeh\u00f6rigen Schnittkonturen verlaufen,<br \/>\n2.<br \/>\ninsbesondere wenn die vorbezeichneten Gelenke auch die Merkmale der Unteranspr\u00fcche 3, 5, 6, 8 und\/oder 9 verwirklichen;<\/p>\n<p>I.a<br \/>\nhilfsweise, es bei Meidung der vorbezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen,<br \/>\nk\u00fcnstliche Gelenke, insbesondere Endoprothesen f\u00fcr das menschliche Kniegelenk,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn die k\u00fcnstlichen Gelenke aus mindestens zwei zueinander sich bewegenden Gelenkteilen, einem Gelenkkopf und einer Gelenkpfanne bestehen, mit jeweils einer oder mehreren toroidf\u00f6rmigen Gelenkfl\u00e4chen, die in zueinander senkrechten Ebenen \u2013 einer L\u00e4ngsebene und einer Querebene \u2013 unterschiedliche kreisf\u00f6rmige Schnittkonturen aufweisende eine oder mehrere Funktionsfl\u00e4chen besitzen, wobei die Kr\u00fcmmungsverh\u00e4ltnisse der Funktionsfl\u00e4chen in jeder der Ebenen entweder konvex-konvex, konvex-konkav oder konkav-konkav sind, und die Gelenkgeometrie der Funktionsfl\u00e4chen zueinander in jeder der beiden Ebenen durch eine Gelenkkette mit zwei Gelenkachsen (dimere Gelenkkette) bestimmt ist, die durch die Rotationszentren (M 1, M 2, M 11, M 22; M 8, M 9, M 81, M 91) der Funktionsfl\u00e4chen mit den Radien R 1, R 2, R 11, R 22, R 8, R 9, R 81, R 91 der jeweils zugeh\u00f6rigen Schnittkonturen verlaufen;<br \/>\nII.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, hinsichtlich der Angaben zu 1. bis 2. dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A. I. \u2013 hilfsweise die zu A. I. a) \u2013 bezeichneten Handlungen seit dem 1. August 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\n1.<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n2.<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n3.<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n4.<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nim Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\n5.<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\nIII.<br \/>\ndie vorstehend zu A. I. \u2013 hilfsweise A. I. a) \u2013 bezeichneten, seit dem 29. April 2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen,<br \/>\nindem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Patentes 42 02 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird,<br \/>\nund endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A.I. \u2013 hilfweise zu A.I.a) \u2013 bezeichneten und seit dem 1. August 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, die seit dem 1. August 2008 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A.I. \u2013 hilfsweise zu A.I.a) \u2013 bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu, denn die angegriffenen Kniegelenkprothesen verwirklichen die technische Lehre des Klagepatentes weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein k\u00fcnstliches Gelenk, insbesondere eine Endoprothese f\u00fcr das menschliche Kniegelenk, bestehend aus mindestens zwei zueinander sich bewegenden Gelenkteilen mit gekr\u00fcmmten Gelenkfl\u00e4chen.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift zu Beginn der Beschreibung ausf\u00fchrt (Spalte 1, Zeilen 8 ff.), ist aus der deutschen Patentanmeldung 39 08 958 (Anlagen K 4\/K 13) eine k\u00fcnstliche Prothese zum Ersatz insbesondere menschlicher Gelenke bekannt, das aus mindestens zwei Gelenkteilen mit zueinander sich bewegenden sph\u00e4rischen Funktionsfl\u00e4chen besteht. Die Kr\u00fcmmungsverh\u00e4ltnisse der eine kreisf\u00f6rmige Schnittkontur aufweisenden Funktionsfl\u00e4chen sind zueinander konvex-konvex, konvex-konkav oder konkav-konkav, und die Gelenkgeometrie ist durch eine dimere Gelenkkette mit zwei Gelenkachsen bestimmt, die durch die Rotationszentren der Funktionsfl\u00e4chen verlaufen. Diese Anforderungen an die Schnittkontur der Funktionsfl\u00e4chen werden auch im Klagepatent \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Die kugelf\u00f6rmige Ausbildung der Gelenkfl\u00e4chen erm\u00f6glicht der vorbekannten Prothese eine Gleitbewegung mit f\u00fcnf Freiheitsgraden; als nachteilig daran wird in der Klagepatentschrift beanstandet (Spalte 1, Zeilen 22-25), derartige Gelenke k\u00f6nnten spezielle Gelenkfunktionen, beispielsweise solche des menschlichen Kniegelenkes, nicht nachbilden.<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung ist in der Klagepatentschrift angegeben (Spalte 1, Zeilen 26 bis 31), ein k\u00fcnstliches Gelenk zu schaffen, das nur in einer Gelenkebene Bewegungsfreiheit besitzt und gleichzeitig eine hohe mechanische Stabilit\u00e4t mit einer gro\u00dfen Variationsbreite zur Anpassung an individuelle Gegebenheiten aufweist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird in Anspruch 1 des Klagepatentes eine Prothese mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nK\u00fcnstliches Kniegelenk, insbesondere Endoprothese f\u00fcr das menschliche Kniegelenk.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Gelenk besteht aus mindestens zwei zueinander sich bewegenden Gelenkteilen (1, 2; 8, 9), einem Gelenkkopf und einer Gelenkpfanne.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Gelenkfl\u00e4chen (4, 5; 11, 12)<\/p>\n<p>a)<br \/>\nsind toroidf\u00f6rmig und<\/p>\n<p>b)<br \/>\nbesitzen Funktionsfl\u00e4chen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Funktionsfl\u00e4chen weisen in zueinander senkrechten Ebenen \u2013 einer L\u00e4ngsebene und einer Querebene \u2013 unterschiedliche kreisf\u00f6rmige Schnittkonturen auf.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kr\u00fcmmungsverh\u00e4ltnisse der Funktionsfl\u00e4chen in jeder der Ebenen sind entweder konvex-konvex, konvex-konkav oder konkav-konkav.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Gelenkgeometrie der Funktionsfl\u00e4chen zueinander ist in jeder der beiden Ebenen durch eine Gelenkkette mit zwei Gelenkachsen (dimere Gelenkkette) bestimmt.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie Gelenkachsen verlaufen durch die Rotationszentren (M 1, M 2, M 11, M 22; M 8, M 9, M 81, M 91) der Funktionsfl\u00e4chen mit den Radien (R 1, R 2, R 11, R 22; R 8, R 9, R 81, R 91) der jeweils zugeh\u00f6rigen Schnittkonturen.<\/p>\n<p>Die vorstehend wiedergegebene Merkmalskombination beschreibt eine dreidimensionale Form, die die beim Bewegen des Gelenkes miteinander in Kontakt kommenden Gelenkfl\u00e4chen des Gelenkkopfes und der Gelenkpfanne dazu bef\u00e4higt, aufeinander zu gleiten und zu rollen. Der Kern der vorbeschriebenen technischen Lehre besteht darin, die vorbekannte Kugelform der Gelenkfl\u00e4chen durch die in Merkmal 3 a vorgegebene Toroidform zu ersetzen (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 62-67; Spalte 4, Zeilen 1-4 und Spalte 5, Zeilen 13-18). Die toroidf\u00f6rmigen Gelenkfl\u00e4chen reduzieren die bisherige Beweglichkeit in f\u00fcnf Freiheitsgraden auf eine solche in nur einer Ebene, womit vorzugsweise die L\u00e4ngsebene gemeint ist (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 57 bis 67, Spalte 2, Zeilen 38 bis 41; Spalte 3, Zeilen 8 bis 11 und Spalte 5, Zeilen 59 bis 62).<\/p>\n<p>Die Lehre des Klageschutzrechtes richtet sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht darauf, die komplexe Oberfl\u00e4chengestalt nat\u00fcrlicher menschlicher Gelenkfl\u00e4chen von Gelenkkopf und \u2013pfanne (etwa des menschlichen Kniegelenkes) m\u00f6glichst naturgetreu nachzubilden. Es geht vielmehr darum, an Stelle dieser komplizierten mit einer einfachen geometrischen Form s\u00e4mtliche Kniegelenkfunktionen ebenso gut zu erf\u00fcllen. Daran l\u00e4sst die zur Auslegung des Patentanspruches 1 mit heranzuziehende Beschreibung des Klagepatentes keinen Zweifel. Als erfindungsgem\u00e4\u00df zu behebender Nachteil des aus der deutschen Offenlegungsschrift 39 08 958 bekannten k\u00fcnstlichen Gelenkes mit kugelf\u00f6rmigen Gelenkfl\u00e4chen wird nicht die fehlende \u00dcbereinstimmung mit der Form der nat\u00fcrlichen Gelenkfl\u00e4chen des menschlichen Kniegelenkes bem\u00e4ngelt, sondern deren unzureichende Funktionalit\u00e4t, n\u00e4mlich ihre fehlende Eignung, spezielle Gelenkfunktionen, etwa des menschlichen Kniegelenkes, nachzubilden (Anlage K 10, Spalte 1, Zeilen 22 bis 25). Dementsprechend funktionsorientiert formuliert die Klagepatentschrift \u2013 auch objektiv zutreffend \u2013 die vorstehend bereits referierte Aufgabenstellung der Erfindung (vgl. Anlage K 10, Spalte 1, Zeilen 26 bis 31). Als L\u00f6sung werden insbesondere toroidf\u00f6rmige Gelenkfl\u00e4chen vorgeschlagen, und als den Erfindungsgedanken allgemein charakterisierende Quintessenz der Erfindung wird die als \u00fcberraschend eingestufte Erkenntnis angegeben, dass die (mithin s\u00e4mtliche) Gelenkbahnen des menschlichen Kniegelenkes durch jeweils toroidf\u00f6rmige Fl\u00e4chen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausbildung der Schnittkonturen in den zueinander senkrechten Ebenen ersetzt werden k\u00f6nnten (Anlage K 10, Spalte 1, Zeilen 62 bis 67). Diese Geometrie ist es, die das unter Schutz gestellte k\u00fcnstliche Kniegelenk an Stelle der Konfiguration eines menschlichen Kniegelenkes aufweisen soll; das wird auch an den in der Klagepatentschrift er\u00f6rterten bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen und Ausf\u00fchrungsbeispielen wiederholt hervorgehoben (Anlage K 10, Spalte 2, Zeilen 30 bis 35; Spalte 2, Zeile 68 bis Spalte 3, Zeile 5; Spalte 3, Zeilen 55 bis 59 und Spalte 4, Zeile 66 bis Spalte 5, Zeile 4).<\/p>\n<p>Aus Merkmal 3b) des Patentanspruches 1 und der dieses Merkmal konkretisierenden soeben wiedergegebenen Umschreibung des allgemeinen Charakters der Erfindung geht weiterhin hervor, dass die unter Schutz gestellte kreisf\u00f6rmige Ausbildung der Schnittkonturen der Funktionsfl\u00e4chen in den zueinander senkrechten Ebenen gleichzeitig die Toroidform der Gelenkfl\u00e4chen erzeugt. Wie schon der Anspruchswortlaut des Merkmals 3b) ausdr\u00fcckt, betreffen Gelenkfl\u00e4chen und Funktionsfl\u00e4chen insofern dasselbe Objekt, n\u00e4mlich denjenigen Teil von Gelenkkopf und Gelenkpfanne, der im Einsatz des Gelenkes jeweils mit der entsprechenden Gegenfl\u00e4che des anderen Teils in Kontakt steht und mit diesem kraft\u00fcbertragend zusammenwirkt. \u00dcber die Funktionsfl\u00e4chen legt das Klagepatent die \u2013 an sich einer Beschreibung in drei Dimensionen bed\u00fcrftige \u2013 Geometrie der Gelenkfl\u00e4chen fest, indem es f\u00fcr erstere in jeder der beiden sich \u00fcberlagernden Ebenen kreisf\u00f6rmige Schnittkonturen vorschreibt. Der Verlauf der Funktionsfl\u00e4chen betrifft lediglich einen Ausschnitt insofern, als seine Geometrievorgaben sich nur auf die beiden quer zueinander verlaufenden Ebenen beziehen. Damit wird zwar jeweils nur eine Ebene und werden mit beiden Ebenen nur zwei Dimensionen beschrieben, da sich aber in jeder der beiden Ebenen durch die jeweils kreisf\u00f6rmige Schnittkontur ein zweidimensionaler Gegenstand ergibt, dessen eine Dimension durch den Verlauf der Kreisbogensehne bestimmt wird und dessen andere Dimension in radialer Richtung verl\u00e4uft, ergibt sich aus beiden Ebenen zusammen die dreidimensionale Gestalt der Gelenkfl\u00e4chen. Bezogen auf eine Betrachtung in der L\u00e4ngs- oder in der Querebene bezeichnet deshalb auch der Begriff \u201eFunktionsfl\u00e4che\u201c denjenigen Bereich von Gelenkkopf und Gelenkpfanne, in dem beide w\u00e4hrend der Bewegung des Gelenks aufeinander gleiten und rollen. Die Bezeichnung dieses Bereichs als Funktionsfl\u00e4che im Anspruch 1 spielt darauf an, dass es um die \u201eFl\u00e4che\u201c geht, \u00fcber die das Gelenk im Zusammenwirken mit der Gegenfl\u00e4che seine Funktion erf\u00fcllt. In diesem Sinne verwendet auch die deutsche Offenlegungsschrift 39 08 958 den Begriff \u201eFunktionsfl\u00e4che\u201c (vgl. Anlagen K 4\/K 13, Spalte 1, Zeile 8 bis 9 und Zeilen 43 bis 47); aus ihr hat das Klagepatent die Terminologie offensichtlich \u00fcbernommen, wie sich daran zeigt, dass es dasjenige, was die genannte Schrift offenbart, ebenfalls \u201eFunktionsfl\u00e4chen\u201c nennt. Im Kontext der genannten Offenlegungsschrift bezeichnet \u201eFunktionsfl\u00e4che\u201c nicht nur einen unter bestimmten Gelenkbewegungen wirksamen Teilbereich, sondern die gesamte (konvexe oder konkave) Fl\u00e4che (3, 4, 23, 24) der Gelenkteile, die im Zuge einer Gelenkbewegung miteinander in Kontakt kommen k\u00f6nnen (vgl. Anlagen K 4\/K 13, Spalte 2, Zeilen 16 bis 24; Spalte 3, Zeilen 1 bis 5, 21 bis 34 und 44 bis 60). Die Klagepatentschrift weicht von diesem Verst\u00e4ndnis nicht ab. Zwar ist in den Merkmalen 3b) und 4 bis 7 von \u201eFunktionsfl\u00e4chen\u201c die Rede. Der verwendete Plural findet seine Erkl\u00e4rung jedoch ohne Weiteres darin, dass jeweils s\u00e4mtliche Gelenkfl\u00e4chen in Bezug genommen werden, von denen das beanspruchte Kunstgelenk insgesamt mindestens zwei besitzt. Nirgends in der Klagepatentschrift findet sich ein Hinweis darauf, dass mit der \u201eFunktionsfl\u00e4che\u201c nicht die gesamte potentielle Kontaktfl\u00e4che in einer Ebene gemeint sein k\u00f6nnte, sondern nur ein Teil davon. Das gegenteilige Verst\u00e4ndnis, dass in jeder betrachteten Ebene nur eine (einzige) \u201eFunktionsfl\u00e4che\u201c vorliegt, liegt vielmehr auch den Ausf\u00fchrungsbeispielen der Erfindung zugrunde (vgl. Anlage K 10, Spalte 4, Zeilen 9, 17 und 28 bis 35 und Spalte 5, Zeilen 18 bis 28, 34 bis 49 und 57 bis 62).<\/p>\n<p>So wie sich, wie bereits dargelegt wurde, aus der kreisbogenf\u00f6rmigen Schnittkontur der Funktionsfl\u00e4chen die toroidf\u00f6rmige Gestalt der Gelenkfl\u00e4chen ergibt, bestimmt umgekehrt die Toroidform der Gelenkfl\u00e4chen in Merkmal 3a) die kreisbogenf\u00f6rmige Struktur der Funktionsfl\u00e4chen und besagt, dass die in Merkmal 4 angesprochene kreisf\u00f6rmige Schnittkontur \u00fcber die gesamte Funktionsfl\u00e4che einen einheitlichen Radius aufweisen muss, damit dreidimensional ein Toroid entsteht. Beide Vorgaben stehen miteinander in Wechselbeziehung.<\/p>\n<p>Sowohl in der L\u00e4ngs- als auch in der Querebene sollen die Gelenkfl\u00e4chen toroidf\u00f6rmig ausgebildet sein, wobei Toroid ein Segment aus einem Torus meint. Ein Torus ist nach den zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts ein geometrisches Gebilde, das dadurch entsteht, dass ein Kreis \u2013 der erzeugende Kreis \u2013 entlang einer weiteren rechtwinklig zu ihm verlaufenden Kreisbahn verschoben wird. Hierdurch entsteht ein ringf\u00f6rmiger K\u00f6rper mit \u00fcberall kreisf\u00f6rmigem Querschnitt, wie ihn etwa Reifenschl\u00e4uche, Donuts und Rettungsringe bilden. Es braucht hier nicht abschlie\u00dfend entschieden zu werden, ob die Toroidform der Gelenkfl\u00e4chen erfindungsgem\u00e4\u00df nur von einem Torus in seiner geometrisch einfachsten Konfiguration abgeleitet sein darf oder ob auch die von der Kl\u00e4gerin herangezogenen komplexeren Formen wie ein sich verj\u00fcngender Torus (vgl. K 18, Abbildung 3, Berufungsbegr\u00fcndung Rdnr. 10) oder ein sternf\u00f6rmiger Torus (Anlage K 18, Abbildung 5; Berufungsbegr\u00fcndung a.a.O.) in Betracht kommen. Auch f\u00fcr Letztere ist kennzeichnend, dass der Durchmesser des entstehenden geometrischen K\u00f6rpers an jeder beliebigen Stelle einen geschlossenen Kreis bildet, seine Kr\u00fcmmung also im Querschnitt keinen Ver\u00e4nderungen unterliegt. Lediglich in Richtung des Verlaufs des erzeugenden Kreises k\u00f6nnen sich am sich verj\u00fcngenden Torus Durchmesserver\u00e4nderungen ergeben; auch hier bildet der K\u00f6rper im Querschnitt aber stets einen geschlossenen Kreis. Da jede der Gelenkfl\u00e4chen von einem Torus abgeleitet wird, also einen Ausschnitt aus einem Torus verk\u00f6rpern soll, muss sie an jeder Stelle ihrer L\u00e4ngserstreckung im Querschnitt eine kreissegmentf\u00f6rmige Gestalt haben; dieser muss einen einheitlichen Radius besitzen, denn bei wechselnden Radien k\u00f6nnte man die einzelnen Segmente nicht zu einem Kreis erg\u00e4nzen und h\u00e4tte demzufolge auch keine toroide Form.<\/p>\n<p>Eine Toroidform im Sinne des Klagepatentes setzt aufgrund der Wechselwirkung der Merkmale 3 b) und 4 weiter voraus, dass in zwei senkrecht zueinander liegenden Ebenen eine Kr\u00fcmmung verwirklicht ist; auch bei einem Gelenk, das wie der beanspruchte Gegenstand in einer von zwei Ebenen nur eingeschr\u00e4nkt beweglich ist, bedeutet das, dass die Gelenkfl\u00e4che auch in beiden Ebenen im Querschnitt kreissegmentf\u00f6rmig im vorstehenden Sinne ausgebildet sein muss.<\/p>\n<p>Weil die Schnittkonturen der Funktionsfl\u00e4chen in zwei senkrecht zueinander stehenden Ebenen liegen m\u00fcssen und gleichzeitig Teil der toroidf\u00f6rmigen Gelenkfl\u00e4chen sind, hat auch jede Schnittkontur \u00fcber die gesamte Erstreckung der Funktionsfl\u00e4che einen einheitlich kreissegmentf\u00f6rmigen Querschnitt mit gleichbleibendem Radius. W\u00e4hrend der aus der deutschen Offenlegungsschrift 39 08 958 bekannte Stand der Technik bedingt durch die Kugelform der Gelenkfl\u00e4chen Funktionsfl\u00e4chen mit in allen Ebenen einheitlicher Schnittkontur vorsah, ergeben sich durch die erfindungsgem\u00e4\u00df gelehrte Toroidform der Gelenkfl\u00e4chen in beiden Ebenen unterschiedliche Schnittkanten der Funktionsfl\u00e4chen, weil die Toroidform in beiden Ebenen unterschiedliche Radien f\u00fcr die Funktionsfl\u00e4chen in beiden Ebenen ebenfalls unterschiedliche Radien entstehen l\u00e4sst. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass der Radius der einzelnen Schnittkontur unver\u00e4ndert bleibt. Weil es um diese beiden Konturen in beiden Ebenen geht, spricht das Merkmal 4 des Klagepatentanspruches 1 auch von Schnittkonturen im Plural. Demgem\u00e4\u00df ist auch nur eine einzige dimere Gelenkkette vorgesehen. Auch die Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigen nichts anderes, n\u00e4mlich Schnittstrukturen der Funktionsfl\u00e4chen mit \u00fcber ihre gesamte Erstreckung gleichbleibendem Radius. Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, auch das in Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel weise im Randbereich andere Radien auf als im mittleren Bereich, liegen diese Bereiche au\u00dferhalb der Funktionsfl\u00e4chen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, bei einem einheitlichen Kr\u00fcmmungsradius der Schnittkonturen k\u00f6nne die unter Schutz gestellte Prothese nicht s\u00e4mtliche Funktionen des menschlichen Kniegelenks erf\u00fcllen; insbesondere beim Sitzen oder einer tiefen Beugung werde der Gelenkkopf aus der Gelenkpfanne heraus gehoben, was bei dem in Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel schon bei einem Beugen des Gelenkes um etwa 90\u00b0 geschehe. Die Figuren der Klagepatentschrift sind entsprechend allgemeiner \u00dcbung nur Prinzipdarstellungen und keine Konstruktionszeichnungen. Aus dem genannten Ausf\u00fchrungsbeispiel folgt auch nicht, dass die unter Schutz gestellte Erfindung, wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, nur sicherstellen soll, dass das Kniegelenk lediglich in dem f\u00fcr die Funktionen \u201eGehen\u201c und \u201eStehen\u201c ben\u00f6tigten Beugungswinkelbereich von 25\u00b0 bis 30\u00b0 zuverl\u00e4ssig funktioniert und die beiden weitergehenden Beugungswinkelbereiche f\u00fcr die Funktionen \u201eSitzen\u201c mit 30\u00b0 bis 90\u00b0 und \u201etiefe Beuge\u201c mit 80\u00b0 bis 110\u00b0 als fakultativ und damit vernachl\u00e4ssigbar betrachtet. Es bedarf keiner weiteren Ausf\u00fchrungen, dass ein Kniegelenk, das dem Patienten nur noch das Gehen und\/oder Stehen erm\u00f6glicht, f\u00fcr den praktischen Gebrauch nicht tauglich w\u00e4re, weil der Patient zum Sitzen oder zum Aufrichten aus einer liegenden oder sitzenden Position stets auf fremde Hilfe angewiesen w\u00e4re. Dass das Klagepatent solche unbrauchbaren Ausf\u00fchrungsformen nicht unter Schutz stellt und auch nicht die Gestaltung der Funktionsfl\u00e4chen in den anderen Beugungswinkelbereichen mit einem abweichenden Radius vorsieht, zeigen die Ausf\u00fchrungen in der Patentbeschreibung, die (alle) Gelenkbahnen des menschlichen Kniegelenkes sollten durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung ersetzt werden (Anlage K 10, Spalte 2, Zeilen 30 bis 35; Spalte 2, Zeile 68 bis Spalte 3, Zeile 5; Spalte 3, Zeilen 55 bis 59 und Spalte 4, Zeile 66 bis Spalte 5, Zeile 4). Auf welche Weise die Funktionst\u00fcchtigkeit des patentgesch\u00fctzten Gelenkes in allen Beugungswinkelbereichen sichergestellt werden kann und im Einzelfall werden soll, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem angesprochenen Durchschnittsfachmann; er verf\u00fcgt \u00fcber entsprechende M\u00f6glichkeiten, etwa eine passende Auswahl der in Merkmal 5 angegebenen Kr\u00fcmmungsverh\u00e4ltnisse, einer geeigneten Dimensionierung der Gelenkteile hinsichtlich Kr\u00fcmmungsgrad, Kr\u00fcmmungswinkel und Oberfl\u00e4chengr\u00f6\u00dfe, bei der etwa f\u00fcr die Gelenkpfanne eine wesentlich flachere und f\u00fcr den Gelenkkopf ein gr\u00f6\u00dferer Kr\u00fcmmungswinkelbereich bzw. ein gr\u00f6\u00dferes Kreisbogensegment als in den Figurendarstellungen der Klagepatentschrift gew\u00e4hlt werden kann, oder in der Klagepatentbeschreibung angesprochene Zwischenk\u00f6rper zur Druckverteilung und zum Ausgleich zwischen Gelenkkopf und \u2013pfanne vorgesehen werden (vgl. Anlage K 10, Spalte 2, Zeilen 2 bis 9; Spalte 3, Zeilen 30 bis 40 und 68; Spalte 4, Zeile 36; Spalte 5, Zeile 63 bis Spalte 6, Zeile 12). Das erstmals mit der Berufungsreplik eingef\u00fchrte Vorbringen der Kl\u00e4gerin, bei dessen Richtigkeit unstreitig auch die in der deutschen Offenlegungsschrift 39 08 958 gelehrte Vorrichtung nur eingeschr\u00e4nkt funktionsf\u00e4hig w\u00e4re, widerspricht dar\u00fcber hinaus ihrem in erster Instanz und auch noch in der Berufungsbegr\u00fcndung geltend gemachten Sachvortrag, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Prothese m\u00fcsse s\u00e4mtliche bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Funktionen erf\u00fcllen k\u00f6nnen, wobei f\u00fcr jede dieser Funktionen in dem betreffenden Beugungswinkelbereich eine eigene Funktionsfl\u00e4che auf der Gelenkfl\u00e4che vorgesehen sei.<\/p>\n<p>Auch Figur 5 der Klagepatentschrift und die Erl\u00e4uterungen in der Klagepatentbeschreibung (Spalte 6, Zeile 26 bis Spalte 7, Zeile 10) sollen nicht zum Ausdruck bringen, dass sich das Klagepatent entgegen dem Inhalt der \u00fcbrigen Patentbeschreibung nur auf eine Gew\u00e4hrleistung der Funktionen \u201eGehen\/Stehen\u201c beschr\u00e4nkt. Figur 5 zeigt die Anordnung eines rechten menschlichen Knies im sagittalen Schnitt von der Seite gesehen und erl\u00e4utert lediglich, dass das k\u00fcnstliche Gelenk so konstruiert ist, dass wie auch beim menschlichen Gelenk bei der Wirkung der kraftschl\u00fcssigen kompressiven Kr\u00e4fte der Unterschenkel nur nach hinten \u2013 und nicht nach vorn gegen\u00fcber dem Oberschenkel \u2013 schwenken kann.<\/p>\n<p>Nicht zuzustimmen vermag der Senat auch der Auffassung der Kl\u00e4gerin, das Merkmal 4 h\u00e4tte bei der hier vorgenommenen Auslegung keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung mehr, sondern w\u00e4re in seinem technischen Sinngehalt bereits vollst\u00e4ndig von Merkmal 3a) erfasst. Zwar ist es richtig, dass sich f\u00fcr die \u201edreidimensionale\u201c Gelenkfl\u00e4che eine Form ergibt, die dem Ausschnitt aus einem Torus entspricht, wenn in der L\u00e4ngsebene und in der Querebene eine \u201ezweidimensionale\u201c Form vorliegt, deren Schnitt einer einzigen Kreisform mit konstantem Radius entspricht. Das Merkmal 4 macht aber dennoch Sinn, weil es festlegt, dass sich der Torus durch unterschiedliche Radien in seiner L\u00e4ngs- und seiner Querebene auszeichnet, was dem Begriff \u201eTorus\u201c als solchem nicht eigen ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie vorstehend er\u00f6rterte unter Schutz gestellte technische Lehre wird in der angegriffenen Prothese weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Zwischen den Parteien besteht kein Streit dar\u00fcber, dass die Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen rop 2 bis 6 den angegriffenen Gegenstand zutreffend wiedergeben. Sie verdeutlichen, dass die Gelenkk\u00f6pfe und \u2013pfannen im Schnitt keine Kreisform mit einheitlich konstantem Radius aufweisen, sondern sich aus Kreissegmenten mit unterschiedlichen Radien zusammen setzen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der klagepatentgesch\u00fctzten Lehre durch die angegriffene Prothese scheitert daran, dass es in beiden Ebenen an der in Merkmal 3a) geforderten Toroidform der Gelenkfl\u00e4che und an einer kreisf\u00f6rmigen Schnittstruktur der Funktionsfl\u00e4chen im Sinne des Merkmals 4 fehlt. Wie im vorstehenden Abschnitt ausgef\u00fchrt wurde, m\u00fcssen die Funktionsfl\u00e4chen auf die gesamte bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch m\u00f6gliche Bewegungsbahn der beiden Gelenkteile bezogen werden und erfindungsgem\u00e4\u00df auf eben dieser Fl\u00e4che eine kreisf\u00f6rmige Schnittkontur mit ein- und demselben Radius aufweisen. Bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden ver\u00e4ndert sich der Radius der Kr\u00fcmmung jedoch auf dem Weg der Bewegungsbahn und ist f\u00fcr die Funktionen \u201eStehen\/Gehen\u201c, \u201eSitzen\u201c und \u201etiefe Beugung\u201c jeweils ein anderer. Das ergibt sich aus den im vorstehenden Abschnitt I. wiedergegebenen Abbildungen ohne Weiteres und ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden ist auch die Vorgabe des Merkmals 6 nicht verwirklicht, dass die Gelenkgeometrie der Funktionsfl\u00e4chen zueinander in jeder der beiden Ebenen durch eine Gelenkkette mit zwei Gelenkachsen bestimmt ist. Auch hier gen\u00fcgt es zur Verwirklichung der unter Schutz gestellten technischen Lehre nicht, dass jeder konkreten Funktion eine eigene Gelenkkette zugeordnet ist, vielmehr muss f\u00fcr die Gelenkgeometrie der gesamten Funktionsfl\u00e4chen jeweils eine einzige Gelenkkette bestimmend sein.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Gelenkprothese verwirklicht die in Anspruch 1 des Klagepatentes niedergelegte technische Lehre auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Auch eine nicht wortsinngem\u00e4\u00df mit s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruches \u00fcbereinstimmende Ausf\u00fchrung benutzt die unter Schutz gestellte Erfindung mit \u00e4quivalenten Mitteln, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der Anspr\u00fcche, d.h. der darin beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte (BGH GRUR 1986, 803, 806 \u2013 Formstein; BGH GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; BGH GRUR 1989, 903 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil). Eine Verwirklichung mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln setzt Dreierlei voraus, n\u00e4mlich dass<\/p>\n<p>&#8211; das in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte abgewandelte Mittel objektiv gleichwirkend zu dem in dem Patentanspruch genannten Mittel ist, d.h. die gleiche vom Schutzrecht erstrebte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrundeliegenden Problems entfaltet;<\/p>\n<p>&#8211; das abgewandelte Mittel f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag des Schutzrechtes ohne erfinderische \u00dcberlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar war, und<\/p>\n<p>&#8211; diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung).<\/p>\n<p>Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Abwandlung, die die Kl\u00e4gerin ausweislich der Fassung ihres Hilfsantrages darin sieht, dass Gelenkkopf und Gelenkpfanne statt der im Wortsinn beschriebenen Ausf\u00fchrung mit jeweils einer toroidf\u00f6rmigen Gelenkfl\u00e4che und einer Funktionsfl\u00e4che in jeder Ebene, deren mehrere besitzen, erf\u00fcllt keine der drei vorgenannten Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz. Es gen\u00fcgt zu einer technischen Gleichwirkung nicht, dass auch die angegriffene Prothese ein k\u00fcnstliches Kniegelenk mit den Funktionen \u201eStehen\/Gehen\u201c, \u201eSitzen\u201c und \u201etiefe Beuge\u201c zur Verf\u00fcgung stellt, sondern es muss auch von den f\u00fcr die unter Schutz gestellte Lehre ma\u00dfgebenden technischen Gedanken Gebrauch gemacht werden, wobei die gesch\u00fctzte Vorrichtung als Ganzes in den Blick zu nehmen ist (vgl. BGH GRUR 2000, 1005, 1006 \u2013 Bratgeschirr). Auf die angegriffene Prothese trifft das nicht zu, weil sie nicht wie patentgem\u00e4\u00df gefordert durch eine einheitliche Geometrie die komplizierten Konfigurationen des menschlichen Kniegelenks ersetzt, sondern ebenfalls eine gegen\u00fcber der unter Schutz gestellten Ausbildung recht komplizierte Ausgestaltung verwirklicht, bei der die Funktionsfl\u00e4che im Bereich jeder der zur Verf\u00fcgung gestellten Kniegelenkfunktionen einen jeweils eigenen Kr\u00fcmmungsradius verwirklicht.<\/p>\n<p>Eine solche L\u00f6sung lag am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes f\u00fcr den Fachmann aufgrund seines Fachwissens auch nicht nahe, denn die Klagepatentschrift er\u00f6rtert durchweg nur Ausf\u00fchrungsformen, bei denen die Funktionsfl\u00e4chen \u00fcber ihre gesamte Erstreckung einen einheitlichen Kr\u00fcmmungsradius haben und enth\u00e4lt keinen Hinweis darauf, die gesamte einheitliche Funktionsfl\u00e4che auch auf unterschiedliche jeweils nur einer Gelenkfunktion zugeordnete mehrere Teilfl\u00e4chen mit unterschiedlichen Kr\u00fcmmungsradien zu erstrecken. Da die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Ausgestaltung den im Klagepatent grundlegenden technischen Gedanken einer einheitlichen Geometrie f\u00fcr alle m\u00f6glichen Gelenkfunktionen an Stelle der komplizierten Gestaltung des nat\u00fcrlichen menschlichen Knies nicht verwirklicht und statt dessen eine Konfiguration mit unterschiedlichen Kr\u00fcmmungsradien f\u00fcr die Funktionsfl\u00e4chen vorsieht, f\u00fchrt sie von der unter Schutz gestellten technischen Lehre weg, so dass die \u00dcberlegungen, die der Fachmann zum Auffinden der bei der angegriffenen Vorrichtung verwendeten Abwandlung h\u00e4tte anstellen m\u00fcssen, auch nicht als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung anzuerkennen sind.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1544 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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