{"id":5931,"date":"2011-01-20T17:00:16","date_gmt":"2011-01-20T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5931"},"modified":"2016-06-26T16:57:55","modified_gmt":"2016-06-26T16:57:55","slug":"2-u-9210-tintenpatrone-5","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5931","title":{"rendered":"2 U 92\/10 &#8211; Tintenpatrone (5)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1566<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Januar 2011, Az. 2 U 92\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=513\">4a O 106\/10<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Antragsgegnerinnen gegen das am 13. Juli 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Antragsgegnerinnen haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.500.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nVon einer Darstellung des Sachverhaltes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Antragsgegnerinnen ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Mit dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Tintenpatronen machen die Antragsgegnerinnen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch. Da die Antragsstellerin nicht aus kartellrechtlichen Gr\u00fcnden verpflichtet ist, den Antragsgegnerinnen eine Lizenz an dem Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents einzur\u00e4umen, sind die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin deshalb als Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG). Es besteht auch ein Verf\u00fcgungsgrund. Bei Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen ist es gerechtfertigt, der Antragstellerin vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz zu gew\u00e4hren. Die einstweilige Verf\u00fcgung ist daher vom Landgericht zu Recht erlassen worden. Sie ist von der Antragstellerin auch rechtzeitig vollzogen worden.<\/p>\n<p>Im Einzelnen gilt Folgendes:<\/p>\n<p>A.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen ist die einstweilige Verf\u00fcgung innerhalb der in den \u00a7\u00a7 929 Abs. 2, 936 ZPO vorgesehenen Frist von einem Monat beginnend mit der Verk\u00fcndung des angefochtenen Urteils vollzogen worden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 929 Abs. 2, 936 ZPO ist die Vollziehung einer einstweiligen Verf\u00fcgung unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem das Urteil verk\u00fcndet wird, ein Monat verstrichen ist. Die nicht mehr vollziehbare einstweilige Verf\u00fcgung ist wirkungslos, ihr wird die Wirkung von Anfang an abgesprochen. Der Vollziehung bedarf auch eine einstweilige Verf\u00fcgung auf Unterlassung, und zwar auch eine Unterlassungsverf\u00fcgung in Urteilsform. Eine solche muss neben ihrer Zustellung von Amts wegen zus\u00e4tzlich ebenfalls vom Antragsteller vollzogen werden, um dem Antragsgegner deutlich zu machen, dass er von der erwirkten Eilma\u00dfnahme Gebrauch machen will (vgl. BGHZ, 120, 73 = GRUR 1993, 415, 416 \u2013 Stra\u00dfenverengung; BGH, GRUR 2009, 890, 891 Rdnr. 15 \u2013 Ordnungsmittelandrohung; OLG D\u00fcsseldorf [20. ZS], GRUR-RR 2001, 94; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2009, 194; Ahrens\/Berneke, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 57, Rdnr. 12 und 13; Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 312; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 55 Rdnr. 38 jew. m. w. Nachw.). Eine Unterlassungsverf\u00fcgung ist jedenfalls in der Regel durch eine Zustellung auf Veranlassung des Antragstellers zu vollziehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 890, 891 Rdnr. 15 \u2013 Ordnungsmittelandrohung; Ahrens\/Berneke, a.a.O., Kap. 57, Rdnr. 15, Berneke, a.a.O., Rdnr. 312). Eine Parteizustellung bringt den Willen des Antragstellers zum Ausdruck, von einer Eilma\u00dfnahme Gebrauch zu machen; die Amtszustellung des Urteils kann diese Absicht naturgem\u00e4\u00df nicht zum Ausdruck bringen und ist deshalb als Vollziehungsma\u00dfnahme von vornherein ungeeignet (vgl. BGHZ, 120, 73 = GRUR 1993, 415, 416 \u2013 Stra\u00dfenverengung, OLG D\u00fcsseldorf [20. ZS], GRUR-RR 2001, 94; Ahrens\/Berneke, a.a.O., Kap. 57, Rdnr. 12 und 13; Berneke, a.a.O., Rdnr. 312; Teplitzky, a.a.O., Kap. 38 Rdnr. 42 jew. m. w. Nachw.). Ist eine zun\u00e4chst im Beschlusswege ergangene einstweilige Verf\u00fcgung nach einer m\u00fcndlichen Verhandlung aufgrund Widerspruchs des Antragsgegners best\u00e4tigt worden, bedarf eine bereits vollzogene einstweilige Verf\u00fcgung zwar keiner erneuten Vollziehung (vgl. OLG Stuttgart, GRUR-RR 2009, 194, 195; Ahrens\/Berneke, a.a.O., Kap. 57, Rdnr. 17; Berneke, a.a.O., Rdnr. 300; Teplitzky, a.a.O., Kap. 38 Rdnr. 48 jew. m. w. Nachw.). Eine bereits vollzogene einstweilige Verf\u00fcgung braucht grunds\u00e4tzlich auch dann nicht erneut vollzogen zu werden, wenn sie nur teilweise best\u00e4tigt, im \u00dcbrigen aber aufgehoben worden ist, die getroffene Anordnung inhaltlich also nur eingeschr\u00e4nkt worden ist (vgl. OLG Stuttgart, GRUR-RR 2009, 194, 195; Ahrens\/Berneke, a.a.O., Kap. 57, Rdnr. 22; Berneke, a.a.O., Rdnr. 300 jew. m. w. Nachw.). Eine erneute Vollziehung ist aber dann erforderlich, wenn der vollzogene Verf\u00fcgungsbeschluss im Verf\u00fcgungsurteil inhaltlich ge\u00e4ndert oder gar erweitert worden ist (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2009, 194, 195; Ahrens\/Berneke, a.a.O., Kap. 57, Rdnr. 23; Berneke, a.a.O., Rdnr. 300; Teplitzky, a.a.O., Kap. 38 Rdnr. 48 jew. m. w. Nachw.). Wird nachtr\u00e4glich eine Sicherheitsleistung angeordnet, muss die Eilma\u00dfnahme wegen dieser inhaltlichen \u00c4nderung deshalb nach herrschender Meinung erneut vollzogen werden (vgl. OLG Frankfurt, WRP 1980, 423; OLG Oldenburg, OLGR 2000, 44; BauR 2008, 1932; OLG Stuttgart, WRP 1983, 647; Ahrens\/Berneke, a.a.O., Kap. 57, Rdnr. 24; Berneke, a.a.O., Rdnr. 302 m. w. Nachw.). In der Anordnung der Sicherheitsleistung ist keine blo\u00dfe Einschr\u00e4nkung der einstweiligen Verf\u00fcgung zu sehen, sondern eine inhaltliche \u00c4nderung. Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen musste die einstweilige Verf\u00fcgung trotz ihrer Aufrechterhaltung durch das angefochtene Urteil von der Antragstellerin erneut vollzogen werden, weil das Landgericht die weitere Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung von der Leistung einer Sicherheit in H\u00f6he von 1.500.000,- EUR abh\u00e4ngig gemacht hatte. Es hatte damit in dem Urteil erstmals eine Sicherheitsleistung angeordnet und den urspr\u00fcnglichen Beschluss vom 19. Mai 2010 wesentlich ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Urteil des Landgerichts ist jedoch innerhalb der Frist im Wege der Parteizustellung wirksam zugestellt worden; auch ist unstreitig die mit diesem Urteil angeordnete Sicherheit geleistet worden. Die Parteizustellung war entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen wirksam.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Parteizustellung einer einstweiligen Verf\u00fcgung kann nicht nur gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 191, 192 ZPO durch den Gerichtsvollzieher, sondern nach \u00a7 195 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch durch eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt erfolgen. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die Ausfertigung der Beschluss- oder Urteilsverf\u00fcgung zuzustellen, die ihm zuvor selbst vom Gericht zugestellt worden ist. Es reicht hierbei aus, dass dem Antragsgegner eine beglaubigte Abschrift der dem Antragsteller vom Gericht erteilten Ausfertigung zugestellt wird (vgl. Berneke, a.a.O., Rdnr. 302).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas war hier der Fall. Den Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin ist unstreitig von Anwalt zu Anwalt eine beglaubigte Abschrift (Anlage MBP 9) einer Ausfertigung des Urteils des Landgerichts zugestellt worden. Der die Zustellung bewirkende Rechtsanwalt der Antragstellerin konnte die Beglaubigung selbst vornehmen und auch die Zustellung ausf\u00fchren. Die Zustellung ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen nicht deswegen fehlerhaft, weil die Beglaubigung durch den angestellten Rechtsanwalt der Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragstellerin, Rechtsanwalt Dr. L\u2026, durchgef\u00fchrt worden ist und dieser auch die Zustellung ausgef\u00fchrt hat. Wie die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen und ihr Verfahrensbevollm\u00e4chtigter Rechtsanwalt R\u2026 auch anwaltlich versichert hat, handelte Rechtsanwalt Dr. L&#8230; f\u00fcr die Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragstellerin in Untervollmacht. Er konnte deshalb sowohl die Beglaubigung vornehmen als auch die Zustellung ausf\u00fchren. Denn zum einen kann der Rechtsanwalt als Prozessbevollm\u00e4chtigter die Beglaubigungsbefugnis auch einem anderen Anwalt \u00fcbertragen (vgl. Z\u00f6ller\/St\u00f6ber, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 169 Rdnr. 11). Zum anderen kann sich im Rahmen des \u00a7 195 ZPO der zustellende Rechtsanwalt, dem Prozessvollmacht erteilt ist, durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen. Zustellungsberechtigt ist daher auch der hierzu erm\u00e4chtigte, beim Prozessbevollm\u00e4chtigten angestellte Rechtsanwalt (vgl. Z\u00f6ller\/St\u00f6ber, a.a.O., \u00a7 195 Rdnr. 4). Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt Dr. L&#8230; hier ausweislich des Sitzungsprotokolls des Landgerichts vom 17. Juni 2010 im Verhandlungstermin vor dem Landgericht als Verfahrensbevollm\u00e4chtigter der Antragstellerin aufgetreten ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon hat die Antragstellerin zuletzt auch unwidersprochen vorgetragen (Schriftsatz v. 09.12.2010, Seite 4 [Bl. 367 GA]), dass sie den Antragsgegnerinnen innerhalb der Vollziehungsfrist auch eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des angefochtenen Urteils durch den Gerichtsvollzieher hat zustellen lassen. Dem sind die Antragsgegnerinnen nicht entgegengetreten.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Zustellung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil die den Antragsgegnerinnen von Anwalt zu Anwalt zugestellte Abschrift des angefochtenen Urteils gem\u00e4\u00df Anlage MBP 9 Auslassungen aufweist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Zustellung einer einstweiligen Verf\u00fcgung erfolgt durch ihre Bekanntgabe (\u00a7\u00a7 191, 166 Abs. 1 ZPO). Hierzu wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urschrift der einstweiligen Verf\u00fcgung zugestellt. Die einstweilige Verf\u00fcgung muss hierbei mit dem Inhalt zugestellt werden, mit dem sie ergangen ist (Ahrens\/Berneke, a.a.O., Kap. 57, Rdnr. 31; Berneke, a.a.O., Rdnr. 316). Die Wirksamkeit der Zustellung erfordert es, dass die Ausfertigung bzw. Abschrift die Urschrift richtig und vollst\u00e4ndig wiedergibt. Ein zur Unwirksamkeit der Zustellung f\u00fchrender wesentlicher Mangel liegt dann vor, wenn in der zugestellten Urteilsausfertigung ganze Seiten fehlen. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grunds\u00e4tzlich auch schon dann, wenn nur eine einzige Seite fehlt (BGH, GRUR 1998, 746 \u2013 Unzul\u00e4ngliche Zustellung). \u00dcberhaupt darf es grunds\u00e4tzlich keine M\u00e4ngel geben, die den Inhalt im Wesentlichen verdunkeln (Berneke, a.a.O., Rdnr. 316). Das bedeutet aber nicht, dass jedweder Mangel die Zustellung unwirksam macht. Erforderlich ist lediglich, dass der Zustellungsempf\u00e4nger aus der Ausfertigung den Inhalt der Urschrift und insbesondere den Umfang seiner Beschwer erkennen kann (BGH, NJW-RR 2000, 1655, 1666 m. w. Nachw.; OLG K\u00f6ln, NJW-RR 2010, 864; vgl. a. OLG Naumburg, OLGR 2000, 98 = MDR 2000, 601). Regelm\u00e4\u00dfig f\u00fchren nur schwerwiegende Abweichungen, also solche in wesentlichen Punkten, zur Unwirksamkeit der Zustellung (BGH, NJW 2001, 1653, 1654 m. w. Nachw.; OLG K\u00f6ln, NJW-RR 2010, 864, vgl. a. OLG Naumburg, OLGR 2000, 98 = MDR 2000, 601). Die Zustellung ist auch dann wirksam, wenn durch das Weglassen einzelner W\u00f6rter und Buchstaben das Verst\u00e4ndnis der Entscheidung zwar erschwert, aber nicht vereitelt wird (BGH, NJW-RR 2005, 1658 m. w. Nachw.; OLG K\u00f6ln, NJW-RR 2010, 864; OLG Naumburg, MDR 2000, 601).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die Zustellung im Streitfall wirksam erfolgt. Zwar fehlten auf den geraden Seiten der den Antragsgegnerinnen zugestellten beglaubigten Abschrift gem\u00e4\u00df Anlage MBP 9 oben rechts jeweils mehrere Buchstaben oder auch einzelne Worte. Entsprechendes gilt f\u00fcr den oberen rechten Bereich mehrerer ungerader Seiten. Dort sind jeweils Dreiecke zu erkennen, die ersichtlich daher r\u00fchren, dass die Ausfertigung des angefochtenen Urteils \u2013 entsprechend der \u00fcblichen Praxis des Landgerichts \u2013 an der linken oberen Ecke umgefaltet, mit der dreieckigen Umfaltung geklammert und anschlie\u00dfend auf der R\u00fcckseite mit einem Siegel versehen worden ist. Die Anfertigung besserer Kopien von der der Antragstellerin erteilten Urteilsausfertigung war hierdurch nicht m\u00f6glich. Von den hierdurch bedingten Unleserlichkeiten bzw. Auslassungen war der Urteilstenor jedoch nicht betroffen; die Urteilsformel konnte uneingeschr\u00e4nkt gelesen werden. Die im Tatbestand und den Entscheidungsgr\u00fcnden enthaltenen Unleserlichkeiten bereiteten einem mit dem Streitstoff Vertrauten keine M\u00fche, die dortigen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts zu verstehen. Sie betrafen jeweils nur den oberen rechten bzw. linken Bereich der jeweiligen Seite; es fehlten in den betroffenen Zeilen nur einzelne Buchstaben oder ein einzelnes Wort. Die fehlenden W\u00f6rter und Buchstaben f\u00fchren nicht dazu, dass die insoweit nicht vollst\u00e4ndig lesbaren Seiten unverst\u00e4ndlich waren. Erst recht lie\u00dfen sie keinen Zweifel an der gesamten Begr\u00fcndung des Urteils aufkommen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit war die Parteizustellung wirksam, so dass die Antragstellerin die Vollziehungsfrist gewahrt hat. Darauf, ob neben der Parteizustellung noch andere Ma\u00dfnahmen eine Vollziehung nach \u00a7 929 Abs. 2 ZPO bewirken k\u00f6nnen und wenn ja, welche dies sind (vgl. hierzu Vohwinkel GRUR 2010, 977 ff.; Ahrens\/Berneke, a.a.O., Kap. 57, Rdnr. 15; Berneke, a.a.O., Rdnr. 312 u. 313), kommt es unter diesen Umst\u00e4nden nicht an. Es muss insoweit nicht entschieden werden, ob zur Vollziehung auch die Erbringung der vom Gericht angeordneten Sicherheitsleistung bzw. die Zustellung der Hinterlegungsquittung \u00fcber die Sicherheitsleistung ausreicht. Ebenso muss nicht entschieden werden, ob ein in der Unvollst\u00e4ndigkeit des zugestellten Schriftst\u00fccks liegender \u201eZustellungsmangel\u201c durch die innerhalb der Vollziehungsfrist erfolgte Amtszustellung des angefochtenen Urteils geheilt worden w\u00e4re. Schlie\u00dflich bedarf es, da bereits die von Anwalt zu Anwalt erfolgte Zustellung wirksam war, keiner Aufkl\u00e4rung, ob auch die den Antragsgegnerinnen durch den Gerichtsvollzieher zugestellte beglaubigte Abschrift der Urteilsausfertigung Auslassungen aufweist.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nGegen die Zul\u00e4ssigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist das Vorgehen der Antragstellerin entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich. Daraus, dass die Antragstellerin gegen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch aus einem Gebrauchsmuster vorgeht bzw. vorgegangen ist, l\u00e4sst sich ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten der Antragstellerin nicht herleiten. Es ist einem Schutzrechtsinhaber grunds\u00e4tzlich nicht verwehrt, einen von ihm als patent- oder gebrauchsmusterverletzend angesehenen Gegenstand aus mehreren ihm zustehenden Schutzrechten anzugreifen, die er als verletzt erachtet. Das gilt auch hier, zumal das Verf\u00fcgungspatent und das in Rede stehende Gebrauchsmuster der Antragstellerin unstreitig unterschiedliche Schutzbereiche haben, so dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse daran hat, einen Unterlassungstitel f\u00fcr beide Schutzrechte zu erlangen. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin ihre Schutzrechte in unterschiedlichen Verfahren geltend gemacht hat. Ein solches Vorgehen ist dem Schutzrechtsinhaber \u2013 soweit nicht \u00a7 145 PatG einschl\u00e4gig ist, der f\u00fcr einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren nicht gilt und \u00fcberdies f\u00fcr Anspr\u00fcche aus einem Gebrauchsmuster auch nicht anwendbar ist \u2013 nicht verwehrt.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nOhne Erfolg r\u00fcgen die Antragsgegnerinnen ferner die Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs durch das Landgericht. Die von ihnen erhobene Verfahrensr\u00fcge greift schon deshalb nicht durch, weil sich die Berufung nicht gegen die Beschlussverf\u00fcgung des Landgerichts vom 19. Mai 2010, sondern gegen das diese einstweilige Verf\u00fcgung best\u00e4tigende Urteil des Landgerichts vom 13. Juli 2010 richtet, welches nach m\u00fcndlicher Verhandlung ergangen ist. Nachdem sie gegen die Beschlussverf\u00fcgung des Landgerichts vom 19. Mai 2010 Widerspruch eingelegt hatten, haben die Antragsgegnerinnen bereits im ersten Rechtszug hinreichend Gelegenheit zur Rechtsverteidigung gehabt. Von dieser M\u00f6glichkeit haben sie ersichtlich auch Gebrauch gemacht. \u00dcberdies haben sie auch im Berufungsverfahren die M\u00f6glichkeit zur Rechtsverteidigung gehabt.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent \u2013 das am 28.02.2010 angemeldete, auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilte und am 02.03.2010 in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichte europ\u00e4ische Patent 2 045 XXX (Anlage Ast 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage Ast 2) \u2013 betrifft mit seinem Anspruch 1 eine Tintenpatrone.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den Angaben der Verf\u00fcgungspatentschrift weist ein bekanntes Tintenstrahl-Aufzeichnungsger\u00e4t einen Tintenstrahl-Aufzeichnungskopf und einen Anbringungsabschnitt auf, in welchem eine bekannte Tintenpatrone angebracht wird. Sobald die Tintenpatrone in dem Anbringungsabschnitt installiert ist, ist das Aufzeichnungsger\u00e4t eingerichtet und die Tinte kann aus einer Mehrzahl von D\u00fcsen abgegeben werden, um ein Bild auf einem Blatt Papier aufzuzeichnen (Anlage Ast 2, Seite 1, Zeilen 15 \u2013 19).<\/p>\n<p>Ein anderes, beispielsweise aus der US 2005\/0024454 A1 bekanntes Aufzeich-nungsger\u00e4t enth\u00e4lt gem\u00e4\u00df der einleitenden Beschreibung einen Wagen, in welchen eine Tintenpatrone aufgenommen werden kann. Das Aufzeichnungsger\u00e4t ist dabei in der Lage, durch das Erfassen des von der Tintenpatrone reflektierten Lichts den Typ der Tintenpatrone zu bestimmen. Hierf\u00fcr wird die Intensit\u00e4t des reflektierten Lichts von einem Sensor des Aufzeichnungsger\u00e4tes gemessen, wenn sich der Wagen und die Tintenpatrone bewegen Anlage (Anlage Ast 2, Seite 1, Zeilen 15 \u2013 19).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den Angaben der Verf\u00fcgungspatentschrift ist es beispielsweise aus der<br \/>\nUS 2005\/019225 A1 ferner bekannt, am Aufzeichnungsger\u00e4t einen vom Wagen getrennten Anbringungsabschnitt vorzusehen, wobei das Aufzeichnungsger\u00e4t derart aufgebaut ist, dass es den Typ der Tintenpatrone bestimmen kann, wenn die Tintenpatrone an dem Anbringungsabschnitt angebracht ist. Dabei erfasst das Aufzeichnungsger\u00e4t das Vorhandensein oder die Abwesenheit eines signalblockierenden Abschnittes der Tintenpatrone, so dass auf der Grundlage des Vorhandenseins des signalblockierenden Abschnittes der Typ der Tintenpatrone bestimmt wird (Anlage Ast 2, Seite 1 Zeile 29 bis Seite 2 Zeile 4). An diesem System kritisiert die Verf\u00fcgungspatentschrift als nachteilig, dass die Bestimmung der Tintenpatrone Unsicherheiten unterliegt, die z. B. dadurch entstehen k\u00f6nnen, dass der Benutzer die Tintenpatrone mit einer unterschiedlichen Geschwindigkeit einf\u00fchrt oder die Tintenpatrone nach Beginn des Einf\u00fchrvorgangs wieder entfernt, bevor die Tintenpatrone vollst\u00e4ndig in den Anbringungsabschnitt eingef\u00fchrt ist. In diesen F\u00e4llen k\u00f6nne der Sensor nur ungenaue Informationen erfassen (Anlage Ast 2, Seite 2, Zeilen 4 \u2013 12).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift erw\u00e4hnt sodann noch die EP 1 772 270 A2 (Anlage MBP 5). Die in dieser Druckschrift offenbarte Tintenpatrone weist gem\u00e4\u00df ihren Angaben ein Geh\u00e4use auf, das eine Aufnahme bildet, die zum Aufnehmen eines Tintenreservoirelementes auf der Innenseite und eines austauschbaren Reservoirelementes, das Tinte speichert und in dem Aufnahmeraum angeordnet ist. Das Tintenreservoirelement weist ein Tintenlieferteil zum Liefern von Tinte zu einer Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtung und eine bestrahlte Teilstruktur auf, die zwischen zwei Abschnitten eines optischen Sensors des Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4tes anzuordnen und mit Licht zu bestrahlen ist. Das Geh\u00e4use ist aus einer Mehrzahl von Geh\u00e4useteilen gebildet, die miteinander verbunden sind. Eine Endoberfl\u00e4che des Geh\u00e4uses ist mit einer \u00d6ffnung versehen, durch die mindestens ein Teil des Tintenlieferteiles und mindestens ein Teil des bestrahlten Teiles zu der Au\u00dfenseite des Geh\u00e4uses derart offen freiliegen, dass das bestrahlte Teil des Tintenreservoirelementes erfassbar ist, wenn das Tintenreservoirelement in dem Geh\u00e4use aufgenommen ist (Anlage Ast 2, Seite 2, Zeilen 14 \u2013 26).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik hat es sich das Verf\u00fcgungspatent zur Aufgabe gemacht, eine Tintenpatrone bereitzustellen, die es einem Aufzeichnungsger\u00e4t erm\u00f6glicht, eine genaue Information, die mit der Patrone verkn\u00fcpft ist, zu bestimmen, und zwar unabh\u00e4ngig von der Geschwindigkeit mit der der Benutzer die Tintenpatrone, an dem Drucker anbringt, und auch unabh\u00e4ngig davon, ob der Benutzer beginnt die Tintenpatrone in den Drucker einzuf\u00fchren und dann teilweise die Tintenpatrone entfernt, um schlie\u00dflich vollst\u00e4ndig die Tintenpatrone in den Drucker einzuf\u00fchren (vgl. Anlage Ast 2, Seite 2 Zeile 30 bis Seite 3 Zeile 5).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents eine Tintenpatrone mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Tintenpatrone (10, 10\u2018) mit:<\/p>\n<p>(1.1) einer Vorderwand (161);<\/p>\n<p>(1.2) einem ersten Signalblockierabschnitt (191),<\/p>\n<p>(1.3) einem zweiten Signalblockierabschnitt (189, 199) und<\/p>\n<p>(1.4) einem dritten Signalblockierabschnitt (72).<\/p>\n<p>(2) Der erste Signalblockierabschnitt (191)<\/p>\n<p>(2.1) steht von der Vorderwand (161) weg vor und<\/p>\n<p>(2.2) ist entweder zum Verhindern eines ersten Signals von dem Aufzeich-nungsger\u00e4t (YXY), da durch zu gehen, oder zum \u00c4ndern eines Pfads des ersten Signals, wenn der erste Signalblockierabschnitt (191) das erste Signal empf\u00e4ngt, aufgebaut;<\/p>\n<p>(3) Der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199),<\/p>\n<p>(3.1) steht von der Vorderwand (161) in einer Einf\u00fchrungsrichtung (30) der Tintenpatrone (10) in ein Aufzeichnungsger\u00e4t (YXY) vor und<\/p>\n<p>(3.2) ist entweder zum Verhindern eines zweiten Signals von dem Aufzeich-nungsger\u00e4t (YXY), da durch zu gehen, oder zum \u00c4ndern eines Pfads des zweiten Signals, wenn der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) das zweite Signal empf\u00e4ngt, aufgebaut.<\/p>\n<p>(4) Der dritte Signalblockierabschnitt (72) ist entweder zum Verhindern des zweiten Signals, da durch zu gehen, oder zum \u00c4ndern eines Pfads des zweiten Signals, wenn der dritte Signalblockierabschnitt (72) das Signal empf\u00e4ngt, aufgebaut.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen (Figuren 2a, 2b, 4a und 6 der Verf\u00fcgungspatentschrift) erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei die Figuren 2(a) und 2(b) Perspektivansichten einer Tintenpatrone zeigen, bei welcher ein bewegbares Element sich jeweils in einer zweiten Position und einer ersten Position befindet. Figur 4(a) zeigt eine Perspektivansicht einer Vorderfl\u00e4che des Hauptk\u00f6rpers der Tintenpatrone gem\u00e4\u00df Figur 2(a) und Figur 6 zeigt einen Querschnitt entlang der Linie VI-VI gem\u00e4\u00df Figur 4(a).<\/p>\n<p>&#8211; Platzhalter f\u00fcr Foto\/Grafik &#8211;<\/p>\n<p>Die nachfolgend ferner wiedergegebene Figur 12 der Verf\u00fcgungspatentschrift zeigt einen vertikale Querschnittsansicht eines zum Anbringen der vorstehenden Tintenpatrone bestimmten Patronenanbringungsabschnitts eines Aufzeichnungsger\u00e4tes.<\/p>\n<p>&#8211; Platzhalter f\u00fcr Foto\/Grafik &#8211;<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale von Patentanspruch 1 n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal (1.1) weist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tintenpatrone eine \u201eVorderwand\u201c (161) auf. Mit \u201eVorderwand\u201c bezeichnet das Verf\u00fcgungspatent eine Fl\u00e4che bzw. Wand der Tintenpatrone, die \u2013 in Einf\u00fchrungsrichtung (vgl. Merkmal (3.1)) \u2013 am vorderen Ende der Tintenpatrone vorgesehen ist. Dabei kann es sich auch um ein Teil des Hauptk\u00f6rpers der Tintenpatrone handeln. Patentanspruch 1 verlangt nicht, dass es sich bei der in Merkmal (1) angesprochenen Vorderwand um die Vorderwand eines gesonderten Bauteils in Form eines \u2013 relativ zum Geh\u00e4use \u2013 bewegbaren Teils handelt. Ein solches Vorrichtungsteil wird im Hauptanspruch nicht erw\u00e4hnt und damit auch nicht vorausgesetzt. Erst Unteranspruch 4 beansprucht Schutz f\u00fcr eine besondere Ausgestaltung nach den Patentanspr\u00fcchen 1 bis 3, bei der ein bewegbares Teil (21) vorgesehen ist, welches aufgebaut ist, um sich relativ zu dem Geh\u00e4use (20) zu bewegen, und welches den ersten Signalblockierabschnitt (191) und den zweiten Signalblockierabschnitt (189, 199) aufweist. Der allgemeinere Patentanspruch 1 verlangt eine solche Ausgestaltung nicht. Da ein bewegbares Teil (21) somit nicht Bestandteil der von Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Vorrichtung ist, muss es sich bei der im Hauptanspruch angesprochen Vorderwand auch nicht um die Vorderwand eines gesonderten, bewegbaren Bauteils handeln. Vielmehr kann auch das Geh\u00e4use bzw. der Hauptk\u00f6rper selbst die Vorderwand (161) umfassen.<\/p>\n<p>Dass in der Verf\u00fcgungspatentschrift ausschlie\u00dflich Tintenpatronen fig\u00fcrlich dargestellt und in der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung beschrieben sind, die ein bewegbares Teil (21) umfassen, an dessen Vorderwand (161) der erste und der zweite Signalblockierabschnitt angeordnet sind, vermag eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Patentanspruchs 1 nicht zu rechtfertigen. Bei den gezeigten und beschriebenen Tintenpatronen handelt es sich lediglich um Ausf\u00fchrungsbeispiele. Ausf\u00fchrungsbeispiele dienen grunds\u00e4tzlich nur der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Sie erlauben daher regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; Benkard\/Scharen, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 14 PatG Rdnr. 30 m. w. Nachw.). Aus ihnen darf dementsprechend nicht auf ein engeres Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut f\u00fcr sich genommen nahe legt. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnung ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgem\u00e4\u00df mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Daf\u00fcr ist hier nichts ersichtlich. F\u00fcr die dem Verf\u00fcgungspatent zugrunde liegende Aufgabe, eine Tintenpatrone bereitzustellen, die es einem Aufzeichnungsger\u00e4t erm\u00f6glicht, eine genaue Information, die mit der Patrone verkn\u00fcpft ist, zu bestimmen, und zwar unabh\u00e4ngig von der Geschwindigkeit, mit der der Benutzer die Tintenpatrone an dem Drucker anbringt, und unabh\u00e4ngig davon, ob der Benutzer beginnt, die Tintenpatrone in den Drucker einzuf\u00fchren, und dann teilweise die Tintenpatrone entfernt, um schlie\u00dflich vollst\u00e4ndig die Tintenpatrone in den Drucker einzuf\u00fchren, ist ein auf dem Geh\u00e4use bewegbares Teil nicht erforderlich. Vielmehr kann die Tintenpatrone f\u00fcr die Zwecke der Erfindung ohne weiteres auch nur aus dem das Geh\u00e4use bildenden Hauptk\u00f6rper bestehen und die Vorderwand der Tintenpatrone von dem vorderen Teil des Geh\u00e4uses gebildet werden. Statt von der Vorderwand eines bewegbaren Teils m\u00fcssen der erste Signalblockierabschnitt (191) und der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) dann nur von dieser Geh\u00e4usewand in Einf\u00fchrungsrichtung vorstehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nErfindungsgem\u00e4\u00df weist die Tintenpatrone einen ersten, einen zweiten und einen dritten \u201eSignalblockierabschnitt\u201c auf, von denen \u2013 wie sich aus den Merkmalen (2.1) und (3.1) ergibt \u2013 (jedenfalls) zwei, n\u00e4mlich der erste und der zweite Signalblockierabschnitt, au\u00dferhalb der Tintenpatrone angeordnet sind. Den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Signalblockierabschnitten kommt \u2013 wie sich bereits aus dem Begriff \u201eSignalblockierabschnitt\u201c ergibt \u2013 die Funktion zu, ein Signal zu blockieren. Dieses \u201eBlockieren\u201c kann, wie der Fachmann den Merkmalen (2.2), (3.2) und (4) entnimmt, zum einen darin bestehen, dass der betreffende Abschnitt ein Hindurchgehen des Signals durch ihn verhindert, zum anderen kann es dergestalt erfolgen, dass der Signalblockierabschnitt den Pfad des Signals ver\u00e4ndert, das Signal also umlenkt. Auch die Ver\u00e4nderung des Signalpfades stellt damit ein Blockieren im Sinne des Verf\u00fcgungspatents dar. Hinsichtlich der konkreten konstruktiven Ausgestaltung der Blockierabschnitte macht Patentanspruch 1 keine Vorgaben. Er spricht rein funktional von einem \u201eSignalblockierabschnitt\u201c und meint damit einen \u201eAbschnitt zum Blockieren eines Signals\u201c. Das bedeutet nicht mehr und nicht weniger, als dass es sich um einen Abschnitt handeln muss, der zum Blockieren eines Signals im vorbeschriebenen Sinne geeignet ist. Der Begriff \u201eSignalblockierabschnitt\u201c beschreibt insofern die Funktion des betreffenden Elements und beinhaltet damit eine Funktionsangabe. Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch beschr\u00e4nken als solche dessen Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig nicht (BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; BGH, GRUR 2006, 570 Tz. 21 \u2013 extracoronales Geschiebe; GRUR 2006, 923 Tz. 15 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 838 Tz. \u2013 Bauschalungsst\u00fctze). Das bedeutet allerdings nicht, dass derartige Angaben damit bedeutungslos sind. Sie haben vielmehr regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist bzw. die im Patentanspruch angegebene Funktion erf\u00fcllen kann (vgl. BGHZ 112, 140, 155 f. = GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; BGH, GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923 Tz. 15 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 838 Tz. 15 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH, Urt. v. 06.07.2010 \u2013 X ZR 115\/07, Umdr. S. 11). Als Bestandteil des Schutzanspruchs nehmen Zweck- und Funktionsangaben insoweit regelm\u00e4\u00dfig an dessen Aufgabe teil, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann. Dies bedeutet im Streitfall, dass die Tintenpatrone \u00fcber drei Abschnitte verf\u00fcgen muss, welche so ausgebildet sind, dass sie entweder das Hindurchgehen eines Signals durch sie verhindern oder dass sie den Pfad eines Signals ver\u00e4ndern k\u00f6nnen. Die Abschnitte m\u00fcssen also in der Lage sein, ein Signal in diesem Sinne zu blockieren. Hierf\u00fcr muss der jeweilige Abschnitt, wenn er mit einem optischen Sensor zusammenwirken soll, aus einem Material ausgebildet sein, welches das Licht daran hindert, durch den Signalblockierabschnitt hindurch zu treten, oder welches den Pfad des durch den Signalblockierabschnitt tretenden Lichts \u00e4ndert (vgl. z. B. Anlage Ast 2, Seite 20 Zeilen 18 bis 22 und Zeilen 25 bis 27). So kann der Signalblockierabschnitt im Falle eines optischen Sensors z. B. aus einem Harzmaterial mit einem schwarzen Pigment ausgebildet sein. Alternativ kann er ein Prisma sein, das aus einem transparenten Harzmaterial ausgebildet ist (Anlage Ast 2, Seite 20 Zeilen 18 bis 22). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der jeweilige Signalblockierabschnitt mit einem Sensor etc. dergestalt zusammenwirken kann, dass er ein von diesem ausgesandtes Signal (z. B. Licht) im beschriebenen Sinne blockieren kann.<\/p>\n<p>Weitere Vorgaben hinsichtlich der r\u00e4umlichen Anordnung bzw. Ausrichtung des ersten und des zweiten Signalblockierabschnitts ergeben sich aus den Merkmalen (2.1) und (3.1) (dazu sogleich).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus entnimmt der Fachmann den Merkmalen (2.2), (3.2) und (4), dass es sich bei den im Patentanspruch angesprochenen Signalen um von zwei unterschiedlichen Sensoren ausgesandte Signale handelt. Auch wenn im Patentanspruch die Sensoren nicht ausdr\u00fccklich angesprochen sind, geht der Fachmann \u2013 insbesondere im Lichte der Patentbeschreibung \u2013 davon aus, dass die im Patentanspruch angesprochenen Signale einem ersten und einem zweiten Sensor zugeordnet sind. Soweit die Antragsgegnerinnen hiergegen einwenden, dass sich jedes Signal aus mehreren einzelnen Signalen zusammensetze, die zeitlich aufeinander folgten, kann Patentanspruch 1 nicht die Bereitstellung einer Vielzahl von Signalen durch nur einen Sensor in einer zeitlichen Sequenz meinen. Denn es ist nicht ersichtlich, wie bei einer solchen Auslegung des Begriffs \u201eSignal\u201c ein erstes Signal durch einen erstes Signalblockierabschnitt und ein zweites Signal durch zwei unterschiedliche weitere Signalblockierabschnitte, n\u00e4mlich einen zweiten und einen dritten Signalblockierabschnitt, empfangen und blockiert werden k\u00f6nnte. Gemeint sind vielmehr offensichtlich von zwei unterschiedlichen Sensoren ausgesandte Signale. Das \u201eerste Signal\u201c ist ein solches, weil es von einem ersten Sensor ausgesandt wird, und das \u201ezweite Signal\u201c ist ein solches, weil es von einem zweiten Sensor abgegeben wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fachmann ergibt sich vor diesem Hintergrund aus den Merkmalen des Patentanspruchs 1, dass die drei Signalblockierabschnitte so angeordnet sein m\u00fcssen, dass der erste Signalblockierabschnitt (191) ein von einem ersten Sensor ausgesandtes Signal empfangen und dass der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) ein von einem zweiten Sensor gesandtes Signal empfangen kann, wobei die Signalblockierabschnitte zugleich so angeordnet sein m\u00fcssen, dass auch der dritte Signalblockierabschnitt (72) ein von dem zweiten Sensor gesandtes Signal empfangen kann. Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 soll der zweite Signalblockierungsabschnitt (189, 199) das zweite Signal blockieren, wenn er das zweite Signal empf\u00e4ngt, w\u00e4hrend der dritte Signalblockierungsabschnitt (72) das zweite Signal blockieren soll, wenn er das zweite Signal empf\u00e4ngt. Da beide Signalblockierungsabschnitte durch dasselbe (zweite) Signal in Funktion gesetzt werden sollen, gibt es damit einen Zustand, bei dem das zweite Signal nur von dem zweiten Signalblockierungsabschnitt (189, 199) und nicht von dem dritten Signalblockierungsabschnitt (72) bzw. nur vom dritten Signalblockierungsabschnitt (72) und nicht vom zweitem Signalblockierungsabschnitte (189, 199) empfangen wird. Entsprechend m\u00fcssen die einzelnen Signalblockierungsabschnitte positioniert sein.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Merkmale (2.1) und (3.1) befassen sich mit der r\u00e4umlichen Anordnung bzw. Ausrichtung des ersten Signalblockierabschnitts (191) und des zweiten Signalblockierabschnitts (189, 199). Der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) steht gem\u00e4\u00df Merkmal (3.1) von der Vorderwand (161) in einer Einf\u00fchrungsrichtung (30) der Tintenpatrone (10) in ein Aufzeichnungsger\u00e4t (YXY) vor. Damit ist gemeint, dass sich der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) von der Vorderwand in Einf\u00fchrungsrichtung nach vorne erstrecken soll. Entsprechend ist \u2013 trotz seiner etwas abweichenden Formulierung \u2013 auch das den ersten Signalblockierabschnitt (191) betreffende Merkmal (2.1) zu verstehen ist. Wenn Patentanspruch 1 hinsichtlich dieses Signalblockierabschnitts (191) davon spricht, dass dieser von der \u201eVorderwand\u201c (161) \u201eweg vorsteht\u201c, ist auch damit gemeint, dass dieser Signalblockierabschnitt (191) \u201ein Einf\u00fchrungsrichtung\u201c von der Vorderwand (161) vorstehen soll. Das geht auch aus der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung hervor. Aus der das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figuren 2(a) bis 2(b) betreffenden Beschreibung ergibt sich zun\u00e4chst, dass der erste Signalblockierabschnitt (189) von der Vorderwand (161) \u201ein der Einschubrichtung\u201c hervorsteht (vgl. Anlage Ast 2, Seite 20, Zeilen 7 bis 8). Ferner hei\u00dft es dort, dass sich die bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel vorgesehene signalblockierende Anordnung (186) an oder benachbart zu einem distalen Ende der oberen Wand (163) befindet und von der Vorderwand (161) von dieser wegweisend hervorsteht (vgl. Anlage Ast 2, Seite 20, Zeilen 27 bis 29). Die Verf\u00fcgungspatentschrift stellt hierbei erkennbar weiterhin auf die zuvor in Bezug genommene \u201eEinschubrichtung\u201c ab, so dass die signalblockierende Anordnung (186) von der Vorderwand (161) in der Einschubrichtung weg weisend hervorsteht. Da die signalblockierende Anordnung (186) den signalblockierenden Abschnitt (191) umfasst (Anlage Ast 2, Seite 20, Zeilen 29 bis 30), ist klar, dass dies auch f\u00fcr den zweiten Signalblockierabschnitt (191) gilt. Daf\u00fcr, dass das Verf\u00fcgungspatent mit \u201eVorstehen\u201c bzw. \u201eHervorstehen\u201c jeweils ein und dasselbe meint, spricht auch die das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 11(a) betreffende Patentbeschreibung. In dieser hei\u00dft es n\u00e4mlich hinsichtlich des signalblockierenden Abschnittes (199) \u2013 der gem\u00e4\u00df Merkmal (3.1) von der Vorderwand (161) in Einf\u00fchrungsrichtung (30) vorsteht \u2013 nur, dass er von der Vorderwand (161) \u201ehervorsteht\u201c (Anlage Ast 2, Seite 24 Zeilen 28 bis 29). Der erste (191) und der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) sollen damit so angeordnet sein, dass sie sich von der Vorderwand in Einf\u00fchrungsrichtung nach vorne erstrecken. Den Figuren 2(a) und 11(a) ist zwar zu entnehmen, dass der erste Signalblockierabschnitt (191) bei den gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen am distalen Ende einer oberen Wand (163) angeordnet ist. Er ist aber gleichwohl so angeordnet, dass er sich von der Vorderwand in Einf\u00fchrrichtung erstreckt, wobei er mit seinem distalen Ende \u00fcber die mit dem Bezugszeichen 161 gekennzeichnete Vorderwand der Tintenpatrone vorsteht.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nVon der vorstehend erl\u00e4uterten Lehre des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents machen die angegriffenen Tintenpatronen der Antragsgegnerinnen, von denen die Antragstellerin als Anlagen Ast 4a und Ast 4b zwei Muster vorgelegt hat und deren Ausgestaltung sich auch aus den nachstehend wiedergegebenen sowie den weiteren Abbildungen der von der Antragstellerin \u00fcberreichten Anlage Ast 7 ergibt, wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>&#8211; Platzhalter f\u00fcr Foto\/Grafik &#8211;<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen das Merkmal (1) der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSie weisen in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (1.1) eine \u201eVorderwand\u201c auf, welche von dem transparenten Frontteil des Tintenpatronengeh\u00e4uses gebildet wird. Die Vorderwand ist in der unteren Abbildung auf Seite 1 der Anlage Ast 1 mit einem gr\u00fcnen Pfeil markiert. Dass die Vorderwand ein Teil des Patronengeh\u00e4uses und nicht an einem gesonderten, bewegbaren Bauteil vorgesehen ist, steht einer Verwirklichung des Merkmals (1.1) nicht entgegen, weil Patentanspruch 1 \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 ein solches zus\u00e4tzliches Bauteil nicht verlangt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung der Merkmale (1.2), (1.3) und (1.4) ferner einen ersten, einen zweiten und einen dritten Signalblockierabschnitt auf.<\/p>\n<p>Der erste Signalblockierabschnitt wird bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der starren, oberen \u201eNase\u201c gebildet, welche aus einem undurchsichtigen (schwarzen) Kunststoffmaterial besteht und auf der Vorderwand der Tintenpatrone angeordnet ist. Sie ist in den beiden Abbildungen auf Seite 2 der Anlage Ast 7 jeweils mit einem roten Pfeil markiert. Der zweite Signalblockierabschnitt wird bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch einen Abschnitt eines von der Vorderwand nach vorne abstehenden, nach unten gerichteten \u201eR\u00fcssel\u201c gebildet, welcher in den beiden Abbildungen auf Seite 3, der oberen Abbildung auf Seite 4 und der unteren Abbildung auf Seite 5 der Anlage Ast 7 jeweils mit einem orangefarbenen Pfeil markiert ist. Dieser r\u00fcsselartige Fortsatz ist ebenfalls aus einem undurchsichtigen Kunststoffmaterial ausgebildet. Solange die Tintenpatrone noch nicht in der entsprechenden Aufnahme im Tintenstrahldrucker verrastet ist, steht er aus der Vorderwand hervor. Den dritten Signalblockierabschnitt bildet ein transparenter Kunststoffabschnitt, welcher zwei geneigte \u201eFl\u00fcgel\u201c sowie den oberen Abschnitt des transparenten Tintenschaufensters umfasst. Der betreffende Kunststoffabschnitt ist in der oberen Abbildung auf Seite 4, den beiden mittleren Abbildungen und der unteren Abbildung auf Seite 6 der Anlage Ast 7 jeweils mit einem gr\u00fcnen Markierungspfeil bzw. einem gr\u00fcnen Kreis gekennzeichnet.<\/p>\n<p>Alle drei Signalblockierabschnitte sind \u2013 wie sogleich noch n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird \u2013 aufgrund ihrer Ausbildung und Positionierung in der Lage, ein Lichtsignal eines optischen Sensors im Sinne des Verf\u00fcgungspatents zu blockieren. Ihre Funktionsweise ist in dem Zeitverlaufsdiagramm auf den Seiten 4 bis 6 der von der Antragstellerin \u00fcberreichten Anlage Ast 7 veranschaulicht. Dieses stellt das Ergebnis einer Messung des ersten und des zweiten Sensors beim Einsetzen einer angegriffenen Tintenpatrone der Antragsgegnerinnen in einen Drucker der Antragstellerin dar, welcher mit zwei optischen Sensoren ausgestattet ist. Die Signalpegel des ersten Sensors (orange) und des zweiten Sensors (gr\u00fcn) sind in dem Diagramm im zeitlichen Verlauf \u00fcbereinander dargestellt. Eingangs sind beide Sensoren nicht abgeschattet; die Signallinien verlaufen dementsprechend jeweils unten. Beim Einsetzen der Tintenpatrone in den Drucker blockiert zun\u00e4chst der zweite Signalblockierabschnitt in Gestalt des r\u00fcsselartigen Fortsatzes das Lichtsignal des zweiten Sensors, der dadurch abgeschattet wird. Im abgeschatteten Zustand verl\u00e4uft die Signallinie (gr\u00fcn) oben. Der erste Sprung der gr\u00fcnen Signallinie nach oben kennzeichnet mithin den Beginn der Abschattung des zweiten Sensors. Sobald der zweite Signalblockierabschnitt in Gestalt des r\u00fcsselartigen Fortsatzes den Bereich des zweiten Sensors verl\u00e4sst, springt die Signallinie (gr\u00fcn) wieder auf das untere Ausgangsniveau zur\u00fcck. Wenn die Patrone vollst\u00e4ndig eingesetzt ist, lenkt \u2013 wie sogleich noch n\u00e4her dargestellt wird \u2013 der dritte Signalblockierabschnitt in Gestalt des transparenten Kunststoffabschnitts das Signal des zweiten Sensors um und \u00e4ndert so dessen Pfad. Dementsprechend springt die gr\u00fcne Linie ein zweites Mal nach oben und nimmt den oberen Verlauf an. Der erste Sprung der orangen Linie nach oben kennzeichnet den Beginn der Abschattung des ersten Sensors durch den ersten Signalblockierabschnitt in Gestalt der oberen Nase. Dieser Signalblockierabschnitt blockiert das erste Lichtsignal ab diesem Zeitpunkt, und zwar bis die Patrone wieder aus dem Drucker entfernt wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechen auch den Vorgaben des Merkmals (2). Der erste Signalblockierabschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Gestalt der oberen Nase, welche aus undurchsichtigem Material ausgebildet ist, steht ersichtlich von der Vorderwand der Tintenpatrone in Einf\u00fchrungsrichtung vor (Merkmal (2.1)). Der erste Signalblockierabschnitt ist des Weiteren so ausgebildet und positioniert, dass er den Durchtritt eines ersten Lichtsignals blockiert. Wenn die Tintenpatrone installiert wird, unterbricht er \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 ein Lichtsignal, das von einem ersten Sensor gesendet wird. Dass dieses Element (auch) als \u201eArretierabschnittfixierung der Patrone im Drucker\u201c dient, \u00e4ndert nichts daran, dass es geeignet ist, ein erstes Signal eines Aufzeichnungsger\u00e4tes zu blockieren, was es beim Einsetzen der angegriffenen Tintenpatronen in einen \u00fcblichen Drucker der Antragstellerin auch tats\u00e4chlich macht. Der erste Signalblockierabschnitt ist damit zum Verhindern des Durchgehens eines ersten Signals durch ihn hindurch aufgebaut (Merkmal (2.2)).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMerkmal (3) ist ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Der zweite Signalblockierabschnitt in Gestalt des r\u00fcsselartigen Fortsatzes steht, solange die Tintenpatrone noch nicht in der entsprechenden Aufnahme im Drucker verrastet ist, ersichtlich in Einf\u00fchrungsrichtung von der Vorderwand der Patrone vor (Merkmal (3.1)). Beim Einsetzen der Tintenpatrone in einen Drucker der Antragstellerin wird \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 das Lichtsignal eines zweiten Sensors durch den r\u00fcsselartigen Fortsatz kurz blockiert, indem dieser lichtundurchl\u00e4ssige Abschnitt den Durchtritt des Lichtsignals hindert. Der zweite Signalblockierabschnitt ist damit zum Verhindern des Durchgehens eines zweiten Signals durch ihn hindurch aufgebaut (Merkmal (3.2)).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen schlie\u00dflich auch das Merkmal (4) wortsinngem\u00e4\u00df. Der dritte Signalblockierabschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, der \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 von dem transparenten Kunststoffabschnitt gebildet wird, \u00e4ndert den Pfad eines zweiten Lichtsignals (gr\u00fcne Linie) in Abh\u00e4ngigkeit vom Tintenstand. Der transparente Kunststoffab-schnitt umfasst zwei geneigte \u201eFl\u00fcgel\u201c und den oberen Teil des Tinten-schaufensters. Er ist so ausgebildet und positioniert, dass das zweite Sensorsignal durch den ersten geneigten \u201eFl\u00fcgel\u201c nach unten abgelenkt wird, wenn die Tintenpatrone mit Tinte gef\u00fcllt ist. Wenn der Tintenstand in der Patrone die untere Grenze erreicht hat, ist das Tintenschaufenster nicht mehr vollst\u00e4ndig gef\u00fcllt. In diesem Fall tritt das zweite Lichtsignals durch den transparenten Kunststoffabschnitt, indem es durch den einen der zwei geneigten \u201eFl\u00fcgel\u201c abgelenkt, am oberen Abschnitt des Tintenschaufensters reflektiert und sodann durch den zweiten geneigten \u201eFl\u00fcgel\u201c auf den Empf\u00e4nger des zweiten Sensors zur\u00fcckgelenkt wird. Die Funktionsweise des transparenten Kunststoffteils l\u00e4sst sich anschaulich anhand der nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen verdeutlichen:<\/p>\n<p>&#8211; Platzhalter f\u00fcr Foto\/Grafik &#8211;<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDamit machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>F.<br \/>\nDen von den Antragsgegnerinnen erhobene Zwangslizenzeinwand ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand ist im Prozess zwar als Verteidigungsmittel gegen\u00fcber dem Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzung zu ber\u00fccksichtigen (BGH, GRUR 2009, 694 \u2013 Orange-Book-Standard). Der Grund hierf\u00fcr liegt darin, dass genauso wie die Weigerung einer Lizenzerteilung bei Vorliegen eines Missbrauchstatbestandes kartellrechtlich verboten ist, auch die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs wegen Patentverletzung einen kartellrechtlichen Missbrauchstatbestand erf\u00fcllt, der bei kartellrechtsgem\u00e4\u00dfem Verhalten (Erteilung einer Lizenz) erloschen w\u00e4re. Der von den Antragsgegnerinnen erhobene Zwangslizenzeinwand greift jedoch nicht durch. Die Antragstellerin ist nicht gem\u00e4\u00df Art. 102 AEUV verpflichtet, den Antragsgegnerinnen eine Lizenz an dem Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Befugnis des Inhabers eines Patents, Dritte an der Herstellung, dem Anbieten und Inverkehrbringen des gesch\u00fctzten Gegenstandes ohne seine Zustimmung zu hindern, stellt gerade die Substanz seines ausschlie\u00dflichen Rechts dar. Daraus folgt, dass eine dem Patentinhaber auferlegte Verpflichtung, Dritten eine Lizenz an dem Gegenstand des Patents zu erteilen, diesem Inhaber selbst dann, wenn dies gegen angemessene Verg\u00fctung erfolgen w\u00fcrde, die Substanz seines ausschlie\u00dflichen Rechts nehmen w\u00fcrde (vgl. EuGH, GRUR Int. 1990, 141 Rdnr. 8 \u2013 Volvo). Eine kartellrechtliche Zwangslizenz greift in den Kern des geistigen Eigentums ein und entwertet es weitgehend. Nach gefestigter Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) kann vor diesem Hintergrund die Verweigerung einer Lizenz an einem Patent oder einem anderen Immaterialg\u00fcterrecht als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgehen sollte (vgl. EuGH, GRUR Int. 1990, 141 Rdnr. 8 \u2013 Volvo; GRUR Int. 1995, 490 Rdnr. 49 \u2013 Magill; GRUR 2004, 524 Rdnr. 34 \u2013 IMS\/Health). Die Aus\u00fcbung des ausschlie\u00dflichen Rechts durch den Inhaber kann hiernach vielmehr nur unter au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden ein missbr\u00e4uchliches Verhalten des Rechtsinhabers darstellen (EuGH, GRUR Int. 1990, 141 Rdnr. 9 \u2013 Volvo; GRUR Int. 1995, 490 Rdnr. 50 \u2013 Magill; GRUR 2004, 524 Rdnr. 34 \u2013 IMS\/Health). Eine Pflicht zur Lizenzerteilung aus Art 102 AEUV (vormals: Art. 82 EG) setzt dementsprechend nach der Rechtsprechung des EuGH voraus, dass der Patentinhaber eine marktbeherrschende Stellung innehat und au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gegeben sind. Wie sich aus derselben Rechtsprechung ergibt, liegen solche \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c vor, wenn kumulativ (vgl. EuGH, GRUR 2004, 524 Rdnr. 38 \u2013 IMS\/Health)<\/p>\n<p>(1) die begehrte Patentbenutzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des Benutzers dergestalt unentbehrlich ist, dass f\u00fcr sie auch bei geh\u00f6riger eigener Anstrengung des Patentbenutzers kein tats\u00e4chlicher oder realistischer potenzieller Ersatz vorhanden ist,<\/p>\n<p>(2) das lizenzsuchende Unternehmen beabsichtigt, auf dem Markt neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Schutzrechtsinhaber nicht anbietet und f\u00fcr die eine potentielle Nachfrage der Verbraucher besteht,<\/p>\n<p>(3) die Lizenzverweigerung nicht aus sachlichen Gr\u00fcnden gerechtfertigt ist und<\/p>\n<p>(4) durch die Weigerung jeglicher Wettbewerb auf einem abgeleiteten (benachbarten) Markt ausgeschlossen wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDiese Voraussetzungen (vgl. hierzu K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 930) sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin tats\u00e4chlich eine marktbeherrschende Stellung auf dem sachlich relevanten Markt innehat, was im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgelegte Entscheidung der EU-Kommission vom 20. Mai 2009 (Comp C-3\/39.391 EFIM; Anlage Rop 1) bereits nicht unzweifelhaft erscheint.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEs fehlt jedenfalls an der Voraussetzung, dass die begehrte Patentbenutzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit der Antragsgegnerinnen \u201eunerl\u00e4sslich\u201c ist.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nMissbr\u00e4uchliches Verhalten setzt nach der auf den Entscheidungen Magill (GRUR Int. 1995, 490 Rdnr. 53) und Bronner (GRUR Int. 1999, 262 Rdnr. 40) aufbauenden Formulierung des EuGH in der Entscheidung IMS\/Health (GRUR 2004, 524 Rdnr. 38) voraus, dass der die Erteilung einer Lizenz verweigernde Rechtsinhaber \u201eden Zugang zu Erzeugnissen oder Dienstleistungen verweigert, die f\u00fcr eine bestimmte T\u00e4tigkeit unerl\u00e4sslich sind\u201c. In der Entscheidung Bronner und daran anschlie\u00dfend in der Entscheidung IMS\/Health hat der EuGH die Unentbehrlichkeit dahin konkretisiert, dass f\u00fcr das Produkt oder die Dienstleistung kein tats\u00e4chlicher oder potentieller Ersatz bestehen d\u00fcrfe (EuGH, GRUR Int. 1999, 262 Rdnr. 41 \u2013 Bronner; GRUR 2004, 524 Rdnr. 28 \u2013 IMS\/Health). Hinsichtlich des tats\u00e4chlichen Ersatzes hat er darauf abgestellt, ob es einen Ersatz f\u00fcr das Produkt oder die Dienstleistung gebe, die auch in Anspruch genommen werde, selbst wenn er unter Umst\u00e4nden weniger g\u00fcnstig sei (EuGH, GRUR Int. 1999, 262 Rdnr. 43 \u2013 Bronner; \u00e4hnlich EuGH, GRUR 2004, 524 Rdnr. 28 \u2013 IMS\/Health). Hinsichtlich des potentiellen Ersatzes hat der EuGH f\u00fcr ma\u00dfgeblich gehalten, ob technische, rechtliche oder wirtschaftliche Hindernisse ersichtlich seien, die es unm\u00f6glich oder zumindest unzumutbar machen w\u00fcrden, die in Frage stehende Dienstleistung selbst zu erbringen (EuGH, GRUR Int. 1999, 262 Rdnr. 44 \u2013 Bronner; GRUR 2004, 524 Rdnr. 28 \u2013 IMS\/Health). Dabei reiche es nicht aus, wenn der potentielle Ersatz nur subjektiv f\u00fcr denjenigen unrentabel sei, der Zugang zu dem Produkt oder der Dienstleistung suche; vielmehr m\u00fcsse er auch objektiv f\u00fcr jemanden unrentabel sein, der das Produkt oder die Dienstleistung in Art und Umfang vergleichbar wie derjenige erbringen w\u00fcrde, der den Zugang verweigere (EuGH, GRUR Int. 1999, 262 Rdnr. 45 f. \u2013 Bronner; GRUR 2004, 524 Rdnr. 28 f. \u2013 IMS\/Health). Dem ist zu entnehmen, dass \u2013 worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat \u2013 die nachgesuchte Patentbenutzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des Benutzers dergestalt unentbehrlich sein muss, dass f\u00fcr sie auch bei geh\u00f6riger eigener Anstrengung des Patentbenutzers kein tats\u00e4chlicher oder realistischer potentieller Ersatz vorhanden ist (K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 930).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nVorliegend haben die Antragsgegnerinnen zwar behauptet, eine technische Umgehung erscheine nach derzeitigen Erkenntnissen unm\u00f6glich, und hierzu eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt (Bl. 155 GA). N\u00e4her spezifiziert haben sie dies \u2013 worauf der Senat im Verhandlungstermin hingewiesen hat \u2013 jedoch nicht. Sie haben weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass sie bereits nach Umgehungsl\u00f6sungen gesucht haben, und welche Anstrengungen sie in dieser Hinsicht bislang unternommen haben. Hierzu fehlt jeder konkrete Vortrag. Tats\u00e4chlich haben die Antragsgegnerinnen in dieser Hinsicht bislang offenbar \u00fcberhaupt nichts unternommen. Denn sie haben im Verhandlungstermin geltend gemacht, dass ihnen im Hinblick auf die Kurzlebigkeit der Druckertechnologie die Suche nach Umgehungsl\u00f6sungen nicht zuzumuten sei. Die Suche nach Umgehungsl\u00f6sungen nehme generell eine gewisse Zeit in Anspruch, in dieser Zeit sei die Technik jedoch bereits wieder \u00fcberholt. Dass die Technik auf dem Drucker- und Druckerzubeh\u00f6rmarkt kurzlebig ist, macht die Suche nach alternativen L\u00f6sungen allerdings nicht schlechterdings entbehrlich. Andernfalls h\u00e4tte das vom EuGH aufgestellte Erfordernis der \u201eUnerl\u00e4sslichkeit\u201c keine Bedeutung.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nZwar hat das Europ\u00e4ische Gericht erster Instanz (EuG) in dem von den Antragsgegnerinnen in Bezug genommen Microsoft-Urteil f\u00fcr die Unerl\u00e4sslichkeit im Ausgangspunkt gen\u00fcgen lassen, dass die dort in Rede stehenden Interoperabilit\u00e4tsinformationen, zu denen Zugang gesucht wurde, notwendig waren, den Wettbewerbern das \u00dcberleben auf dem Markt zu erm\u00f6glichen, was mit dem Ziel des Art. 82 EG (nunmehr: Art. 102 AEUV) begr\u00fcndet wurde, wirksamen Wettbewerb zu erhalten und zu verhindern, dass sich der Marktbeherrscher unabh\u00e4ngig vom Wettbewerb verhalten k\u00f6nne. Dabei hat das EuG den Ma\u00dfstab angelegt, ob die Lizenzsucher ohne die Lizenz in der Lage sind, ihre Konkurrenzprodukte nachhaltig zu vermarkten. Das EUG \u2013 dessen Rechtsprechung f\u00fcr den Senat anders als die Rechtsprechung des EuGH nicht verbindlich ist \u2013 hat damit allerdings das Unerl\u00e4sslichkeitskriterium des EuGH nicht nur aufgeweicht, sondern den Ausgangspunkt der bisherigen Gemeinschaftsrechtsprechung verlassen (vgl. Wilhemi, WRP 2009, 1431, 1435). Die angef\u00fchrte Sichtweise vernachl\u00e4ssigt, dass die Problematik der Zwangslizenz an Immaterialg\u00fcterrechten darin liegt, dass ein Konflikt zwischen dem Ziel der Aufrechterhaltung oder Erm\u00f6glichung wirksamen Wettbewerbs auf dem nachgelagerten Markt und dem Ziel der Erhaltung der Investitionsbereitschaft in das Produkt des Beherrschers besteht, so dass eine Abgrenzung zwischen dem Kartellrecht und dem G\u00fcterrecht notwendig wird, die der EuGH gerade mit Hilfe des Erfordernisses der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde vornimmt, zu denen nach seiner gefestigten Rechtsprechung auch das Erfordernis der Unerl\u00e4sslichkeit geh\u00f6rt. Dass es nicht allein darauf ankommen kann, Wettbewerbern das \u00dcberleben am Markt zu erm\u00f6glichen, folgt zudem daraus, dass es f\u00fcr die Unerl\u00e4sslichkeit nach der Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich des potentiellen Ersatzes nicht auf die subjektive, sondern auf die objektive Rentabilit\u00e4t ankommt (zum Ganzen Wilhemi, WRP 2009, 1431, 1435).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nBei dieser Sach- und Rechtlage kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, dass hier auch das vom EuGH aufgestellte Neuheitserfordernis nicht erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDer EuGH hat f\u00fcr die Einstufung der Lizenzverweigerung als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in den Entscheidungen Magill, Bronner und IMS\/Health die Voraussetzung aufgestellt, dass dadurch das Auftreten eines neuen Erzeugnisses, nach dem eine potentielle Verbrauchernachfrage besteht, verhindert wird (EuGH, GRUR Int. 1995, 490 Rdnr. 54 \u2013 Magill; GRUR Int. 1999, 262 Rdnr. 40 \u2013 Bronner; GRUR 2004, 524 Rdnrn. 38, 49, 52 \u2013 IMS\/Health). Die Weigerung \u2013 so der EuGH \u2013 muss das Auftreten eines neuen Erzeugnisses verhindern, nach dem eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (EuGH, GRUR 2004, 524 Rdnr. 38 \u2013 IMS\/Health). In der Entscheidung IMS\/Health hat der EuGH in diesem Zusammenhang ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass die Weigerung, eine Lizenz zu erteilen, nur dann als missbr\u00e4uchlich eingestuft werden kann, wenn sich das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, nicht im Wesentlichen darauf beschr\u00e4nken will, Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die vom Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums bereits auf dem abgeleiteten Markt angeboten werden, sondern beabsichtigt, neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber nicht anbietet und f\u00fcr die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (EuGH, GRUR 2004, 524 Rdnr. 38 \u2013 IMS\/Health). Er hat deshalb entschieden, dass es eine Bedingung f\u00fcr den Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, dass das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem betreffenden Markt neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums nicht anbietet und f\u00fcr die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (EuGH, GRUR 2004, 524 Rdnr. 52 \u2013 IMS\/Health).<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung der Voraussetzungen der Verhinderung eines neuen Produkts ergibt sich vor allem aus der Herleitung der Notwendigkeit \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde\u201c f\u00fcr den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die Verweigerung einer Lizenz an einem Immaterialg\u00fcterrecht. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH geh\u00f6rt das Neuheitserfordernis zu den au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden und dient damit wie diese der Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Kartellrechts und des Immaterialg\u00fcterrechts, also der Aufl\u00f6sung des Spannungsverh\u00e4ltnisses zwischen Kartell- und Immaterialg\u00fcterrecht, das daraus folgt, dass die M\u00f6glichkeit, die Lizenz an einem Immaterialg\u00fcterrecht zu verweigern, zum Wesen der Immaterialg\u00fcterrechte geh\u00f6rt (Wilhemi, WRP 2009, 1431, 1438 m. w. Nachw.). Das Neuheitserfordernis ersch\u00f6pft sich nicht in den allgemeinen Voraussetzungen des Kartellrechts; es ist zudem das einzige Kriterium, das bisher nur bei einem missbr\u00e4uchlichen Verhalten durch Aus\u00fcbung eines Immaterialg\u00fcterrechts vorausgesetzt wird (vgl. Wilhemi, WRP 2009, 1431, 1438).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSoweit das Neuheitserfordernis zum Teil f\u00fcr ungerechtfertigt und unn\u00f6tig erachtet wird, wird die Funktion des Neuheitserfordernisses als Kriterium f\u00fcr die unvermeidbare Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Kartellrechts und des Immaterialg\u00fcterrechts \u00fcbersehen. Wenn in diesem Zusammenhang kritisiert wird, dass der Wettbewerb durch das Neuheitserfordernis weitgehend ausgeschlossen w\u00fcrde, stellt dies eine einseitig kartellrechtliche Sichtweise dar, die der zwingenden Notwendigkeit der Abgrenzung zwischen Kartellrecht und Immaterialg\u00fcterrecht nicht gerecht wird (Wilhemi, WRP 2009, 1431, 1439 f.). Soweit ferner angenommen wird, f\u00fcr eine Zwangslizenz komme es letztlich nicht auf das Neuheitserfordernis, sondern auf eine allgemeine Interessenabw\u00e4gung im Einzelfall an, was auch den Antragsgegnerinnen vorzuschweben scheint, steht dem eindeutig die Rechtsprechung des EuGH entgegen. Zwar hat der EuGH in der Entscheidung IMS\/Health auf die Abw\u00e4gung zwischen dem Interesse am Schutz des Rechts des geistigen Eigentums und der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit seines Inhabers auf der einen und dem Interesse am Schutz des freien Wettbewerbs auf der anderen Seite Bezug genommen (EuGH, GRUR 2004, 524 Rdnrn. 48), dies aber nur im Rahmen der Begr\u00fcndung des Neuheitserfordernisses (Wilhemi, WRP 2009, 1431, 1439 und 1440), welches er aus seiner bisherigen Rechtsprechung \u00fcbernommen hat, und zwar gerade als notwendige Bedingung (Wilhemi, WRP 2009, 1431, 1440). Soweit das Neuheitserfordernis im Anschluss an die Entscheidung Magill als auf den Einzelfall bezogen bewertet und f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines Missbrauchs nicht als notwendig erachtet wurde, hat der EuGH dem jedenfalls in der Entscheidung IMS\/Health eine Absage erteilt (vgl. EuGH, GRUR 2004, 524 Rdnr. 48 f. \u2013 IMS\/Health). Aus der Formulierung in IMS\/Health, wonach ein missbr\u00e4uchliches Verhalten \u201ebereits dann\u201c gegeben sei, wenn die in Magill und Bronner entwickelten Kriterien einschlie\u00dflich des Neuheitserfordernisses kumulativ vorl\u00e4gen (EuGH, GRUR 2004, 524 Rdnr. 38), l\u00e4sst sich nicht folgern, dass das kumulative Vorliegen der Kriterien aus Magill nur hinreichende, nicht aber notwendige Bedingung f\u00fcr das Vorliegen au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde ist (Wilhemi, WRP 2009, 1431, 1440; a. A. Heinemann, GRUR 2006, 705, 710 und 712). Vielmehr f\u00fchrt der EuGH \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 in der Entscheidung IMS\/Health gerade im Zusammenhang mit der Interessenabw\u00e4gung umgekehrt aus, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, Zugang zu einem durch ein Recht des geistigen Eigentums gesch\u00fctzten Erzeugnis zu gew\u00e4hren, \u201enur dann\u201c als missbr\u00e4uchlich eingestuft werden kann, wenn das Neuheitserfordernis erf\u00fcllt ist (EuGH, GRUR 2004, 524 Rdnr. 49 \u2013 IMS\/Health). Au\u00dferdem spricht die der Gemeinschaftsrechtsprechung zu Grunde liegende Funktion des Neuheitserfordernisses als ma\u00dfgebliches Kriterium f\u00fcr die unvermeidbare Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Kartellrechts und des Immaterialg\u00fcterrechts gegen eine blo\u00dfe allgemeine Interessenabw\u00e4gung im Einzelfall, weil diese Abgrenzung klare Kriterien voraussetzt, die eine allgemeine Abw\u00e4gung gerade nicht liefern kann (Wilhemi, WRP 2009, 1431, 1440).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDas EuG hat in der bereits angesprochenen Microsoft-Entscheidung ebenfalls einen Versto\u00df gegen Art. 82 EG angenommen, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen ohne objektive Rechtfertigung eine Lizenz verweigere und diese Weigerung erstens Erzeugnisse oder Dienstleistungen betreffe, die f\u00fcr ein T\u00e4tigkeit auf einem benachbarten Markt unerl\u00e4sslich seien, zweitens geeignet sei, jeglichen wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschlie\u00dfen und drittens das Auftreten eines neuen Produkts behindere, nach dem eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher bestehe. Es hat dabei allerdings statt der Verhinderung eines neuen Produkts auch eine Einschr\u00e4nkung der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher gen\u00fcgen lassen. Es hat insoweit die Auffassung vertreten, dass ein Versto\u00df gegen Art. 82 EG voraussetzt, dass die Verweigerung einer Lizenz f\u00fcr ein Immaterialg\u00fcterrecht einen Schaden f\u00fcr die Verbraucher im Sinne des Art. 82 Abs. 2 lit. b EG (Art. 102 Abs. 2 lit. b AEUV) darstelle, wof\u00fcr das Mehrheitserfordernis zwar ein, aber nicht der einzige Parameter sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Funktion des Neuheitserfordernisses nicht darin ersch\u00f6pft, dass die Erzeugung, der Absatz oder die technische Entwicklung zum Schaden der Verbraucher eingeschr\u00e4nkt wird, sondern dieses Kriterium vielmehr im Lichte seiner Funktion als Kriterium f\u00fcr die Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Kartellrechts und des Immaterialg\u00fcterrechts zu sehen ist (Wilhemi, WRP 2009, 1431, 1441). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Verhinderung innovativer Eigenschaften, die f\u00fcr die Verbraucher wichtig sind, eine Einschr\u00e4nkung der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher ist, kann dies \u2013 jedenfalls im Regelfall \u2013 nicht gen\u00fcgen, um statt des vom EuGH aufgestellten Neuheitserfordernisses die Missbr\u00e4uchlichkeit der Verweigerung einer Lizenz an einem Immaterialg\u00fcterrecht zu begr\u00fcnden (Wilhemi, WRP 2009, 1431, 1443 m. w. Nachw.). Denn dies steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des EuGH, an die der Senat gebunden ist. Aufgrund seiner Funktion als Kriterium f\u00fcr die Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Kartellrechts und des Immaterialg\u00fcterrechts, die der Gemeinschaftsrechtsprechung zu Grunde liegt, kann sich das Neuheitserfordernis nicht in der allgemeinen Voraussetzung der Anwendung des Kartellrechts ersch\u00f6pfen, dass im Sinne des Art. 102 Abs. 2 lit. b AEUV die Erzeugung, der Absatz oder die technische Entwicklung zum Schaden der Verbraucher eingeschr\u00e4nkt wird. Andernfalls w\u00fcrde die Ma\u00dfgeblichkeit der Einschr\u00e4nkung der technischen Entwicklung das Immaterialg\u00fcterrecht zu Gunsten des Wettbewerbs soweit einschr\u00e4nken, dass der spezifische Gegenstand des Immaterialg\u00fcterrechts letztlich leer liefe (Wilhemi, WRP 2009, 1431, 1443 m. w. Nachw.). Die Einschr\u00e4nkung der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher kann deshalb grunds\u00e4tzlich weder f\u00fcr das Vorliegen des Neuheitserfordernisses gen\u00fcgen, noch f\u00fcr eine Alternative zum Neuheitserfordernis, die dessen Abgrenzungsfunktion erf\u00fcllen muss (so zutreffend Wilhemi, WRP 2009, 1431, 1443). Das Neuheitserfordernis ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH die zentrale Voraussetzung des Missbrauchs durch eine Lizenzverweigerung. Es ist das ma\u00dfgebliche Kriterium f\u00fcr die Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Kartellrechts und des Immaterialg\u00fcterrechts und damit f\u00fcr das \u00dcberwiegen des Interesses am Schutz des freien Wettbewerbs \u00fcber das Interesse am Schutz des Immaterialg\u00fcterrechts und der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit seines Inhabers (Wilhemi, WRP 2009, 1431, 1445). Eine Alternative zum Neuheitserfordernis hat der EuGH bislang nicht aufgestellt. In der Entscheidung IMS\/Health hat er vielmehr \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 ausdr\u00fccklich ausgesprochen, dass die Lizenzverweigerung \u201enur dann\u201c missbr\u00e4uchlich ist, wenn das Neuheitserfordernis erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDie damit erforderliche \u201eNeuheit\u201c ist nicht patent-, sondern kartellrechtlich zu begreifen. Es gen\u00fcgt infolge dessen nicht, dass sich das Produkt des Lizenzsuchers von den auf dem Markt befindlichen patentgem\u00e4\u00dfen Gegenst\u00e4nden durch irgendeine neue Eigenschaft unterscheidet oder dass irgendein neues technisches Merkmal vorliegt. Bei der gebotenen kartellrechtlichen Betrachtung ist vielmehr ma\u00dfgeblich, ob das Produkt des Lizenzsuchers als solches von einer derartigen Beschaffenheit ist, dass zwischen den fraglichen Produkten \u2013 dem Erzeugnis des Lizenzsuchers einerseits und den patentgem\u00e4\u00dfen Gegenst\u00e4nden andererseits \u2013 aus der Sicht der Nachfrager keine Substituierbarkeit gegeben ist, dass also die Nachfrage nach dem Produkt des Lizenzsuchers bei Zugrundelegung der Auffassungen des nachfragenden Marktes durch die patentgem\u00e4\u00dfen Gegenst\u00e4nde nicht befriedigt werden kann (K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 930 Fn. 1009). Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Die Nachfrage nach den Tintenpatronen der Antragsgegnerinnen kann selbstverst\u00e4ndlich durch die patentgem\u00e4\u00dfen Produkte der Antragstellerin befriedigt werden. Die von den Antragsgegnerinnen angebotenen Patronen dienen ausschlie\u00dflich dem Ersatz der Originalpatronen der Antragstellerin.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nSelbst wenn man dem nicht folgt und davon ausgeht, dass die Produkte des Lizenzsuchers mit denen des Patentinhabers in Konkurrenz stehen d\u00fcrfen, ist hinsichtlich der Neuheit eines Produkts ein Innovationsgrad zu verlangen, an den keine zu geringen Anforderungen zu stellen sind. Andernfalls w\u00fcrden n\u00e4mlich die au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde, deren Vorliegen Voraussetzung f\u00fcr eine Verpflichtung zur Erteilung einer Lizenz ist, von der Ausnahme zur Regel. Es kann deshalb nicht schon gen\u00fcgen, dass das Produkt des Lizenzsuchenden die Produkte des Patentinhabers nicht plagiiert (so aber Ensthaler\/Bock, GRUR 2009, 1, 3 f.). An die Neuheit des Produkts sind vielmehr h\u00f6here Anforderungen zu stellen (Wilhemi, WRP 2009, 1431, 1444). Zumindest ist jedenfalls zu fordern, dass es sich um eine innovative Weiterentwicklung der Produkte des Patentinhabers handelt (vgl. Wirtz\/Holzh\u00e4user, WRP 2004, 683, 690; vgl. a. Spindler\/Apel, JZ 2005, 133, 137). Auch hieran fehlt es im Streitfall. Aus der ma\u00dfgeblichen Sicht der Verbraucher ist entscheidend, dass die von den Antragsgegnerinnen angebotenen Tintenpatronen f\u00fcr die Drucker der Antragstellerin kompatibel sind und anstelle der von der Antragstellerin selbst angebotenen Tintenpatronen in diesen verwendet werden k\u00f6nnen. Aus Sicht der Nachfragenden bieten die Tintenpatronen der Antragsgegnerinnen gegen\u00fcber denjenigen der Antragstellerin keine technischen Vorteile. Mit solchen werben die Antragsgegnerinnen auch nicht; jedenfalls haben sie in dieser Hinsicht nichts vorgetragen. Die Tintenpatronen der Antragsgegnerinnen zeichnen sich aus Sicht der Verbraucher allein dadurch aus, dass sie g\u00fcnstiger sind als diejenigen der Antragstellerin.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa die Antragstellerin somit nicht verpflichtet ist, den Antragsgegnerinnen am Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents eine Lizenz zu erteilen, sind die Antragsgegnerinnen, die den Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents rechtswidrig benutzt haben, der Antragstellerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEine Vorlage an den EuGH, wie sie die Antragsgegnerinnen im Verhandlungstermin angeregt haben, kommt im vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahren nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob und f\u00fcr welche der vorstehend angesprochenen Fragen ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in einem etwaigen Hauptsacheverfahren in Betracht zu ziehen w\u00e4re. Im vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahren scheidet ein solches Vorlageersuchen von vornherein aus.<\/p>\n<p>Nach Art. 267 Abs. 1 AEUV entscheidet der EuGH im Wege der Vorabentscheidung \u00fcber bestimmte europarechtliche Fragen. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann ein nationales Gericht, wenn sich ihm eine solche Frage stellt, sie dem EuGH zur Entscheidung vorlegen. Eine entsprechende Verpflichtung besteht nach Abs. 3 der Vorschrift f\u00fcr Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden k\u00f6nnen. Die Voraussetzung trifft f\u00fcr die Berufungsgericht im Verf\u00fcgungsverfahren zu (Berneke, a.a.O., Rdnr. 153). Dennoch besteht im Verf\u00fcgungsverfahren keine Vorlagepflicht. Nach der Rechtsprechung des EuGH wird dem Zielsetzungen des Art. 267 Abs. 1 AEUV, eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen und insbesondere zu verhindern, dass sich eine nationale nicht mit den Normen des Gemeinschaftsrechts in Einklang stehende Rechtsprechung herausbildet, in summarischen und eilbed\u00fcrftigen Verfahren gen\u00fcge getan, wenn in einem ordentlichen Verfahren zur Hauptsache eine erneute Pr\u00fcfung jener im summarischen Verfahren nur vorl\u00e4ufig entschiedenen Rechtsfrage m\u00f6glich ist (EuGH, Slg. 1977, 957 = NJW 1977, 1585; Slg. 1982, 3723 = NJW 1983, 2751, jew. zu Art. 177 EWG-Vertrag). Art. 267 Abs. 1 AEUV ist hiernach dadurch Gen\u00fcge getan, dass den Parteien noch ein Hauptsacheverfahren zur Verf\u00fcgung steht, in dem die Vorlagepflicht uneingeschr\u00e4nkt gilt (vgl. a. OLG Saarbr\u00fccken, OLGR 2001, 453, 454; OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 360). Nach deutschem Recht kommt die Aussetzung des Verf\u00fcgungsverfahren zur Einholung der Vorabentscheidung nicht in Betracht (Berneke, a.a.O., Rdnr. 153). Denn durch eine nicht zwingende Ma\u00dfnahme darf das Eilverfahren nicht verz\u00f6gert werden (vgl. OLG Saarbr\u00fccken, OLGR 2001, 453, 454; OLG Frankfurt, GRUR Int. 2001, 771, 774; OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 360; Berneke, a.a.O., Rdnr. 153 mit w. Nachw.).<\/p>\n<p>G.<br \/>\nEs besteht auch ein Verf\u00fcgungsgrund.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs entspricht allerdings der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats (InstGE 9, 140 \u2013<br \/>\nOlanzapin; InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheter), dass der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (ebenso: OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 \u2013 VA-LVD-Fernseher).<\/p>\n<p>In Patentverletzungsstreitigkeiten ist das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes besonders sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen. Gerade hier ergeben sich regelm\u00e4\u00dfig besondere Schwierigkeiten daraus, die Schutzf\u00e4higkeit bzw. Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechtes innerhalb kurzer Zeit und ohne eine dem Verfahren der Hauptsache entsprechende schrifts\u00e4tzliche Vorbereitung sachgerecht zu beurteilen. Die eingeschr\u00e4nkten M\u00f6glichkeiten treffen besonders den Antragsgegner. W\u00e4hrend dem Antragsteller, der sich zwar beschleunigt um eine Durchsetzung seiner Rechte bem\u00fchen muss, um die zeitliche Dringlichkeit nicht zu beseitigen, auch unter den Voraussetzungen des \u00a7 940 ZPO regelm\u00e4\u00dfig ausreichend Zeit bleibt, den Rechtsbestand des Schutzrechtes vor dem Einreichen eines Verf\u00fcgungsantrages sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, sieht sich der Antragsgegner auch im Falle einer vorherigen m\u00fcndlichen Verhandlung nach der Zustellung des Verf\u00fcgungsantrags regelm\u00e4\u00dfig erheblichem Zeitdruck ausgesetzt, um in der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen Zeit bis zum Verhandlungstermin seine Verteidigung aufzubauen. Ergeht eine Unterlassungsverf\u00fcgung, greift sie dar\u00fcber hinaus meist in sehr einschneidender Weise in die gewerbliche T\u00e4tigkeit des Antragsgegners ein und f\u00fchrt w\u00e4hrend ihrer Bestandsdauer zu einer Erf\u00fcllung des geltend gemachten Anspruchs (Senat, InstGE 9, 140, 145 \u2013 Olanzapin; InstGE 112, 114, 118 f. \u2013 Harnkatheter).<\/p>\n<p>Das alles bedeutet aber nicht, dass eine einstweilige Verf\u00fcgung wegen Patentverletzung generell nicht oder nur in ganz besonders seltenen Ausnahmef\u00e4llen in Betracht kommt. Derartige Restriktionen widerspr\u00e4chen Art. 50 Abs. 1 des \u00dcbereinkommens \u00fcber handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15. April 1994 (BGBl. II. Seite 1730), welcher die gerichtliche Anordnung einstweiliger Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums oder zur Sicherung einschl\u00e4giger Beweise ausdr\u00fccklich vorsieht. Eine einstweilige Unterlassungsverf\u00fcgung wegen Patentverletzung verlangt allerdings in der Regel, dass die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechts hinl\u00e4nglich gesichert ist (Senat, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; InstGE 112, 114, 119 \u2013 Harnkatheter). Zweifel an der grunds\u00e4tzlich zu respektierenden Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatents k\u00f6nnen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes ausschlie\u00dfen. Die Einsch\u00e4tzung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit muss das Verletzungsgericht in eigener Verantwortung vornehmen (Senat, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin). Es kann sich also nicht kurzerhand auf den Erteilungsakt verlassen, sondern hat selbst\u00e4ndig zu kl\u00e4ren, ob angesichts des Sachvortrages des Antragsgegners ernstzunehmende Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass das Verf\u00fcgungspatent ggf. keinen Bestand haben wird. Seine Vernichtung muss als Folge der Einwendungen des Antragsgegners aus Sicht des Verletzungsgerichts nicht zwingend und sie muss auch nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, aber aufgrund einer in sich schl\u00fcssigen, vertretbaren und letztlich nicht von der Hand zu weisenden Argumentation des Antragsgegners m\u00f6glich sein, um einem Verf\u00fcgungsantrag den Erfolg versagen zu k\u00f6nnen (Senat, InstGE 112, 114, 119 \u2013 Harnkatheter).<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (Senat, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; InstGE 112, 114, 121 \u2013 Harnkatheter). Um ein Verf\u00fcgungspatent f\u00fcr ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es grunds\u00e4tzlich einer positiven Entscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen. Von dem Erfordernis einer dem Antragsteller g\u00fcnstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in Sonderf\u00e4llen abgesehen werden. Sie k\u00f6nnen \u2013 ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit \u2013 vorliegen, wenn der Antragsgegner sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, oder wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgef\u00fchrt worden ist, weil das Verf\u00fcgungspatent allgemein als schutzf\u00e4hig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt) oder wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents schon bei der dem vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Pr\u00fcfung als haltlos erweisen oder wenn (z. B. mit R\u00fccksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gegeben sind, die es f\u00fcr den Antragsteller ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (InstGE 112, 114, 121 \u2013 Harnkatheter).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVorliegend waren die Antragsgegnerinnen zwar nicht am Erteilungsverfahren des Verf\u00fcgungspatents beteiligt, so dass der Erteilungsbeschluss einer Entscheidung im zweiseitigen Einspruchsverfahren nicht gleichsteht. Auch mag der Umstand, dass die Antragsgegnerinnen die (mit entsprechenden Forschungs- und Entwicklungskosten belasteten) Preise der Antragstellerin gezielt unterbieten, f\u00fcr sich genommen nicht ausreichen, von dem Erfordernis des Vorliegens einer erstinstanzlichen Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung eine Ausnahme zu machen. Im Streitfall kommt jedoch hinzu, dass es sich, wie die Antragsgegnerinnen \u2013 in anderem Zusammenhang (siehe oben) \u2013 selbst vortragen, bei der zugunsten der Antragstellerin gesch\u00fctzten Technik um eine kurzlebige Technologie handelt, weshalb die Antragstellerin auf den vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz angewiesen ist. Dar\u00fcber hinaus ist auch der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Gegenstand von Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents geht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen nicht \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hinaus.<\/p>\n<p>Der erteilte Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem angemeldeten Anspruch 1 dadurch, dass zus\u00e4tzlich das Merkmal \u201eeine Vorderwand\u201c in ihn aufgenommen wurde. Au\u00dferdem wurde zus\u00e4tzlich die Anordnung bzw. Ausrichtung des ersten und des zweiten Signalblockierabschnitts definiert, wonach der erste Signalblockierabschnitt von der Vorderwand weg vorstehen und der zweite Signalblockierabschnitt von der Vorderwand in einer Einf\u00fchrungsrichtung der Tintenpatrone in ein Aufzeichnungsger\u00e4t vorstehen sollen. Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung ist, woran aus Sicht des Senats kein Zweifel besteht, hierin nicht zu sehen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 100 c) EP\u00dc kann ein Einspruch darauf gest\u00fctzt werden, dass der Gegenstand eines Patents \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der Einspruchsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung entspricht dem Erweiterungsverbot nach Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc, wonach eine europ\u00e4ische Patentanmeldung nicht in der Weise ge\u00e4ndert werden darf, dass ihr Gegenstand \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der danach ma\u00dfgebliche Inhalt ist anhand der Gesamtheit der urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2010, 910, 914 Rdnr. 46 \u2013 F\u00e4lschungssicheres Dokument \u2013 zu Art. 138 Abs. 1 lit. c EP\u00dc). Zur Feststellung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen zu vergleichen. Gegenstand des Patents ist die durch die Patentanspr\u00fcche bestimmte Lehre, wobei Beschreibung und Zeichnungen mit heranzuziehen sind. Der Inhalt der Patentanmeldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass den Patentanspr\u00fcchen dabei eine gleich hervorgehobene Bedeutung zukommt. Entscheidend ist, ob die urspr\u00fcngliche Offenbarung f\u00fcr den Fachmann erkennen lie\u00df, dass der ge\u00e4nderte L\u00f6sungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (BGH, Mitt 1996, 204, 206 \u2013 Unzul\u00e4ssige Erweiterung; GRUR 2002, 49, 51 \u2013 Drehmoment\u00fcbertragungseinrichtung; GRUR 2005, 1023, 1024 \u2013 Einkaufswagen II; GRUR 2010, 509, 511 Rdnr. 25 \u2013 Hubgliedtor I; BGH, GRUR 2010, 513, 515 Rdnr. 28 \u2013 Hubgliedertor II). Der Gegenstand der Anmeldung kann daher \u2013 innerhalb dieses Rahmens \u2013 im Erteilungsverfahren bei der Formulierung des Anspruchs anders gefasst werden. Die \u00c4nderung darf aber \u2013 wie es der Bundesgerichtshof ausdr\u00fcckt \u2013 nicht dazu f\u00fchren, dass der Gegenstand des Patents \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen hinaus verallgemeinert oder zu einem aliud abgewandelt wird (vgl. BGH, GRUR 2009, 936, 938 Rdnr. 25 \u2013 Heizer; GRUR 2010, 910, 914 Rdnr. 46 \u2013 F\u00e4lschungssicheres Dokument jew. m. w. Nachw.). Der Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die urspr\u00fcngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht \u201ezur Erfindung geh\u00f6rend\u201c erkennen lie\u00df (BGH, GRUR 2005, 1023, 1024 \u2013 Einkaufswagen II; GRUR 2010, 509, 511 Rdnr. 25 \u2013 Hubgliedtor I; BGH, GRUR 2010, 513, 515 Rdnr. 28 \u2013 Hubgliedertor II; GRUR 2010, 910, 914 Rdnr. 46 \u2013 F\u00e4lschungssicheres Dokument).<\/p>\n<p>Die Beurteilung, was Inhalt der Anmeldung ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Anmeldung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung geh\u00f6rt auch im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliegt, nur das, was den urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen \u201eunmittelbar und eindeutig\u201d zu entnehmen ist, nicht hingegen weitergehende Erkenntnisse, zu denen der Fachmann auf Grund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (BGHZ 179, 168 Rdnr. 25 = GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin, m. w. Nachw.; BGH, GRUR 2010, 910, 916 Rdnr. 62 \u2013 F\u00e4lschungssicheres Dokument). Der Offenbarungsbegriff ist insoweit kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (vgl. BGHZ 179, 168 Rdnr. 25 = GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin, m. w. Nachw. BGH, GRUR 2010, 910, 916 Rdnr. 62\u2013 F\u00e4lschungssicheres Dokument). Zu ermitteln ist deshalb, was der Fachmann der Anmeldung als den Inhalt der gegebenen (allgemeinen) Lehre entnimmt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 179, 168 Rdnr. 25 = GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin, m. w. Nachw.) und der Beschwerdekammern des Europ\u00e4ischen Patentamtes wird dies auch dahin ausgedr\u00fcckt, dass ma\u00dfgeblich ist, was aus fachm\u00e4nnischer Sicht einer Schrift \u201eunmittelbar und eindeutig\u201d zu entnehmen ist (EPA [GrBK], ABl. 2001, 413 = GRUR Int. 2002, 80; EPA, GRUR Int. 2008, 511). Offenbart kann hierbei auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverst\u00e4ndlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern \u201emitgelesen\u201d wird. Die Einbeziehung von Selbstverst\u00e4ndlichem erlaubt jedoch keine Erg\u00e4nzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollst\u00e4ndigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGHZ 179, 168 Rdnr. 26 = GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin). Ebenso wenig geh\u00f6ren Abwandlungen und Weiterentwicklungen der technischen Information, die der Fachmann durch eine Schrift erh\u00e4lt, zum Offenbarten (BGHZ 179, 168 Rdnr. 26 = GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin).<\/p>\n<p>Die vorstehend wiedergegebenen, vom Landgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegten Rechtsgrunds\u00e4tze sind zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnommen. Sie stehen aber im Einklang mit der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europ\u00e4ischen Patentamtes. Auch danach ist Inhalt der Anmeldung alles, was der Fachmann \u201eunmittelbar und eindeutig\u201c der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen entnimmt (vgl. Benkard\/Sch\u00e4fers, EP\u00dc, Art. 123 Rdnr. 32 m. w. Nachw.). Nach der im Europ\u00e4ischen Patentamt geltenden Praxis umfasst der Inhalt einer Anmeldung hierbei die gesamte ausdr\u00fcckliche oder implizite Offenbarung, die \u201eunmittelbar und eindeutig\u201c aus dieser Anmeldung hervorgeht, einschlie\u00dflich etwaiger implizit enthaltener, f\u00fcr den Fachmann bei Durchsicht der Anmeldung \u201esofort und eindeutig\u201c ersichtlicher Informationen (vgl. EPA, v. 10.10.1989, T 0514\/88, Anlage MBP 18, Seite 4). Ferner entspricht es auch der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europ\u00e4ischen Patentamtes, dass die Feststellung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung einen Vergleich der urspr\u00fcnglichen Fassung von Beschreibung, Patentanspr\u00fcchen und Zeichnungen mit dem erteilten Patentanspruch voraussetzt. Insofern ist die Pr\u00fcfung, ob Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc eingehalten ist, vergleichbar mit einer Neuheitspr\u00fcfung (vgl. EPA, v. 09.05.1984, T 201\/83, ABl. 1984, 481; EPA, v. 22.09.1988, T 194\/84, Anlage MBP 17, Seite 5; Benkard\/Sch\u00e4fers, EP\u00dc, Art. 123 Rdnr. 34). Durch die \u00c4nderung darf kein Gegenstand entstehen, der im Verh\u00e4ltnis zur urspr\u00fcnglichen Offenbarung neu ist,<br \/>\nd. h. sich nicht \u201eunmittelbar und eindeutig\u201c aus dem Offenbarungsgehalt der urspr\u00fcnglichen Fassung ergibt (Benkard\/Sch\u00e4fers, EP\u00dc, Art. 123 Rdnr. 34; vgl. a. EPA, v. 22.09.1988, T 194\/84, Anlage MBP 17, Seite 5). Schlie\u00dflich entspricht es der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europ\u00e4ischen Patentamtes, dass Merkmale, die in der urspr\u00fcnglichen Offenbarung enthalten sind, auch nachtr\u00e4glich in einen Patentanspruch \u00fcbernommen werden k\u00f6nnen (vgl. Benkard\/Sch\u00e4fers, EP\u00dc, Art. 123 Rdnr. 46). Die neue Formulierung einer Erfindung im Patentanspruch ist zul\u00e4ssig, solange die Erfordernisse des Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc erf\u00fcllt sind. Eine Neuformulierung ist h\u00e4ufig erforderlich, wenn einem Stand der Technik Rechnung zu tragen ist, der dem Anmelder noch nicht bekannt war. Dabei k\u00f6nnen Merkmale, die am Priorit\u00e4tstag als blo\u00dfe M\u00f6glichkeit beschrieben wurden, sp\u00e4ter als wesentlich zu betrachten sein, weil sie die Erfindung gegen\u00fcber dem Stand der Technik abgrenzen m\u00fcssen. Es ist nicht n\u00f6tig, dass sie von Anfang an als erfindungswesentlich offenbart werden (Benkard\/Sch\u00e4fers, a.a.O., Art. 123 Rdnr. 46). Die nachtr\u00e4gliche Aufnahme solcher Merkmale in einen Patentanspruch ist grunds\u00e4tzlich unter der Voraussetzung zul\u00e4ssig, dass die Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung eine geeignete Grundlage f\u00fcr die Abgrenzung dieser Art bietet und die daraus resultierende neue Merkmalskombination noch mit der Lehre der Anmeldung im Einklang steht; sie m\u00fcssen den urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen vom Fachmann \u201eals zur Erfindung geh\u00f6rend&#8220; entnommen werden k\u00f6nnen (Benkard\/Sch\u00e4fers, a.a.O., Art. 123 Rdnr. 46 m. w. Nachw.; vgl. ferner BGH, GRUR 2005, 1023, 1024 \u2013 Einkaufswagen II \u2013 unter Hinweis auf: EPA, T 255\/88, EPOR 1992, 87; EPA, T 192\/89, EPOR 1990, 287; EPA, T 270\/89, EPOR 1991, 540).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nHiervon ausgehend ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 in den urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung geh\u00f6rend offenbart. Denn diese offenbaren einen solchen Gegenstand als m\u00f6gliche Ausgestaltung der Erfindung.<\/p>\n<p>In der Patentbeschreibung ist beschrieben, dass die Tintenpatrone (10) ein Ge-h\u00e4use umfasst, das z. B. einen Hauptk\u00f6rper (20) und ein bewegbares Teil (21) aufweist (vgl. Anlage MBP 10, Abs. [0044]). Au\u00dferdem ist dort ausdr\u00fccklich beschrieben, dass das bewegbare Teil (21) \u2013 und damit die Tintenpatrone \u2013 eine \u201eVorderwand\u201c [\u201efront wall\u201c] (161) umfasst (Anlage MBP 10, Abs. [0073], vgl. a. Abs. [0077], [0XXX], [0080], [0089]). Der Patentbeschreibung ist ferner zu entnehmen, dass das bewegbare Teil (21) eine signalblockierende Anordnung (185) mit einem<br \/>\nsignalblockierenden Abschnitt (189) aufweist (Anlage MBP 10, Abs. [0076], [0078]), wobei dieser Abschnitt (189) von der Vorderwand (161) \u201ein der Richtung der Einf\u00fchrung (30) vorsteht\u201c (Anlage MBP 10, Abs. [0078]; vgl. a. Abs. [0089]). Dar\u00fcber hinaus geht aus der Patentbeschreibung hervor, dass das bewegbare Teil (21) eine signalblockierende Anordnung (186) umfasst (Anlage MBP 10, Abs. [0076], [0XXX]), die von der Vorderwand (161) von dieser wegweisend hervorsteht (vgl. Anlage MBP 10, Abs. [0XXX]), wobei die Anordnung (186) einen signalblockierenden Abschnitt (191) aufweist (vgl. Anlage MBP 10, Abs. [0XXX]). Da die signalblockierende An-ordnung (186) den signalblockierenden Abschnitt (191) beinhaltet, welcher dazu vorgesehen ist, in den Pfad eines Sensors eingeschoben zu werden (vgl. Anlage MBP 10, Abs. [0XXX]), steht auch dieser Abschnitt (191) zwangsl\u00e4ufig von der Vorderwand (161) hervor.<\/p>\n<p>Damit ist offenbart, dass die Tintenpatrone eine Vorderwand umfasst, von der ein erster signalblockierender Abschnitt (191) wegweisend hervorsteht und von der ein zweiter signalblockierender Abschnitt (189) in Einf\u00fchrungsrichtung (30) vorsteht. Bei dem beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt es sich bei der Vorderwand (161) zwar um die Vorderwand eines beweglichen Teils (21), das zusammen mit einem Hauptk\u00f6rper (20) das Geh\u00e4use bildet. Nach dem angemeldeten Anspruch 1 wird ein solches gesondertes Bauteil aber nicht vorausgesetzt. Die Tintenpatrone kann hiernach vielmehr auch lediglich ein Geh\u00e4use in Form eines Hauptk\u00f6rpers aufweisen. Dementsprechend hei\u00dft es in der Beschreibung auch, dass die Tintenpatrone (10) ein Geh\u00e4use umfasst, dass z. B. [\u201ee.g.\u201c] einen Hauptk\u00f6rper (20) und ein bewegbares Teil (21) aufweist. Ein bewegliches Teil wird damit nicht zwingend vorausgesetzt. Eine besondere Ausgestaltung, bei der der erste Signalblockierabschnitt und der zweite Signalblockierabschnitte so konfiguriert sind, dass sie gegen\u00fcber dem dritten Signalblockierabschnitt beweglich sind, ist erst Gegenstand des angemeldeten Unteranspruchs 4. Ferner betrifft erst der angemeldete Unteranspruch 6 eine besonders bevorzugte Ausgestaltung, bei der \u2013 wie dies in den Ausf\u00fchrungsbeispielen der Anmeldungsunterlagen gezeigt ist \u2013 ein bewegliches Teil (21) so konfiguriert ist, dass es relativ zum Geh\u00e4use beweglich ist, wobei das bewegliche Teil den ersten Signalblockierabschnitt und den zweiten Signalblockierabschnitt umfasst. Vor diesem Hintergrund ist dem Fachmann bei Durchsicht der Anmeldungsunterlagen sofort und eindeutig ersichtlich, dass die Tintenpatrone kein zus\u00e4tzliches bewegliches Teil (21) besitzen muss und dass dementsprechend auch das Geh\u00e4use bzw. der Hauptk\u00f6rper selbst die Vorderwand umfassen kann, wobei in diesem Fall der erste und der zweite Signalblockierabschnitt \u2013 statt von einer am beweglichen Teil vorgesehenen Vorderwand \u2013 von der Vorderwand des Hauptk\u00f6rpers vorstehen. Eine solche Ausf\u00fchrungsform liest der Fachmann beim Studium der Anmeldungsunterlagen mit.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist nicht gezwungen gewesen, auch das bewegliche Teil (21) mit in den Patentanspruch 1 aufzunehmen. Denn der Anmelder, der nur noch f\u00fcr eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt, ist dabei nicht gen\u00f6tigt, s\u00e4mtliche Merkmale eines Ausf\u00fchrungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen (BGH, GRUR 2006, 316, 319 \u2013 Koksofent\u00fcr; GRUR 2008, 60, 64 Rdnr. 30 \u2013 Sammelhefter II). Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zul\u00e4ssig, wenn dadurch die zun\u00e4chst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschr\u00e4nkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung geh\u00f6rend zu erkennen war (BGHZ 111, 21, 25 = NJW 1990, 3272 \u2013 Crackkatalysator I; BGH, GRUR 1991, 307, 308 \u2013 Bodenwalze; GRUR 2000, 591, 592\u2013 Inkrustierungsinhibitoren; GRUR 2008, 60, 64 Rdnr. 30 \u2013 Sammelhefter II). Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels genannte Merkmale der n\u00e4heren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je f\u00fcr sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg f\u00f6rdern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder s\u00e4mtlicher dieser Merkmale beschr\u00e4nkt; in dieser Hinsicht k\u00f6nnen dem Patentinhaber keine Vorschriften gemacht werden (BGHZ 110, 123, 126 = GRUR 1990, 432 \u2013 Splei\u00dfkammer; BGH, GRUR 2005, 316 \u2013 Fu\u00dfbodenbelag; GRUR 2008, 60, 64 Rdnr. 30 \u2013 Sammelhefter II).<\/p>\n<p>Der Senat verkennt nicht, dass die vorstehenden Rechtsgrunds\u00e4tze vom Bundesgerichtshof entwickelt worden sind und f\u00fcr das Europ\u00e4ische Patentamt nicht verbindlich sind. Nach zutreffender Auffassung gelten sie aber auch im Rahmen von Art. 123 EP\u00dc (Benkard\/Sch\u00e4fers, EP\u00dc, Art. 123 Rdnr. 62). Jedenfalls ist die Aufnahme eines einzelnen technischen Merkmals aus der Beschreibung eines konkreten Ausf\u00fchrungsbeispiels in den Patentanspruch auch nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europ\u00e4ischen Patentamtes keineswegs generell ausgeschlossen. Zwar ist eine solche \u00c4nderung danach nicht zul\u00e4ssig, wenn der fachkundige Leser den Anmeldungsunterlagen in der eingereichten Fassung nicht zweifelsfrei entnehmen kann, dass der Gegenstand des auf diese Weise ge\u00e4nderten Anspruchs eine der Anmeldung eindeutig zu entnehmende technische Aufgabe vollst\u00e4ndig l\u00f6st (Benkard\/Sch\u00e4fers, EP\u00dc, Art. 123 Rdnr. 62 m. w. Nachw.). Au\u00dferdem gilt, dass dann, wenn sich bei Aufnahme einzelner technischer Merkmale, die zwar in den Unterlagen beschrieben wurden, die aber nur in einem bestimmten technischen Zusammenhang offenbart worden sind, eine neue Kombination technischer Merkmale ergibt, diese der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung eindeutig zu entnehmen sein und in ihrer technischen Funktion zur L\u00f6sung einer bestimmten Aufgabe beitragen muss. Entsprechendes gilt f\u00fcr ein technisches Merkmal, das nur in Verbindung mit anderen Merkmalen beschrieben worden ist und im Wege der \u00c4nderung f\u00fcr sich allein beansprucht wird (Benkard\/Sch\u00e4fers, EP\u00dc, Art. 123 Rdnr. 62 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>Auch hiernach erweist sich die Aufnahme des Merkmals \u201eVorderwand\u201c in den Patentanspruch 1 aber als zul\u00e4ssig. Denn f\u00fcr den Fachmann ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 bei Lekt\u00fcre der Anmeldungsunterlagen ohne weiteres klar, dass auch eine Tintenpatrone, die nicht \u00fcber ein \u2013 vom angemeldeten Patentanspruch 1 nicht gefordertes \u2013 bewegliches Teil (21) verf\u00fcgt und bei der die in der Beschreibung offenbarte Vorderwand dementsprechend Teil des Geh\u00e4usek\u00f6rpers ist, die der Anmeldung zu Grunde liegende Aufgabe genauso l\u00f6st wie eine Tintenpatrone mit einem Geh\u00e4use und einem gegen\u00fcber dem Geh\u00e4use bewegbaren Teil, welches Teil die Vorderwand umfasst. In dem einen wie dem anderen Fall kommt es erfindungsgem\u00e4\u00df nur darauf an, dass der erste und der zweite Signalblockierabschnitt nach Ma\u00dfgabe der Merkmale (2.1) und (3.1) von der Vorderwand vorstehen. Zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems der zuverl\u00e4ssigen Informationsgewinnung hat das bewegbare Teil (21) keinen direkten und unmittelbaren Bezug. Dieses zus\u00e4tzliche Bauteil dient vielmehr erkennbar au\u00dferhalb der Erfindung liegenden Zwecken. Es hat \u2013 wie die Antragsgegnerinnen selbst ausf\u00fchren (Schriftsatz v. 30.08.2010, Seite 27 f. [Bl. 240 f. GA]; Privatgutachten Gramm, Seite 6) \u2013 vor allem eine Schutzfunktion (vgl. Anlage MBP 10, Abs. [0045]). Entsprechendes gilt f\u00fcr die von den Antragsgegnerinnen bez\u00fcglich des beweglichen Bauteils und dessen Seitenw\u00e4nde ferner angesprochene Freigabefunktion (Freigabe des Tintenauslasses) sowie die F\u00fchrungsfunktion. Auch diese Funktionen haben keinen Bezug zu der Aufgabe, die die Erfindung l\u00f6sen will. Soweit der Privatgutachter der Antragsgegnerinnen in dem als Anlage MBP 32 vorgelegten Privatgutachten ferner darauf hinweist, dass die relative Verschiebbarkeit des beweglichen Teils Vorraussetzung f\u00fcr die \u201eSteuerwirkung\u201c ist (Anlage MBP 32, Seite 6; vgl. a. Antragsgegnerinnen Bl. 350 \u2013 352 GA), gilt dies allein f\u00fcr die gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele mit ihrem beweglichen Teil (21). Dementsprechend hei\u00dft es \u2013 worauf bereits das Landgericht mit Recht hingewiesen hat \u2013 in dem Privatgutachten auch, dass dies \u201ef\u00fcr alle in den Anmeldungsunterlagen beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiele erfindungswesentlich\u201c sei (Anlage MBP 32, Seite 6). Allein auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele darf der Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung jedoch nicht reduziert werden.<\/p>\n<p>Soweit die Antragsgegnerinnen auf den vom Europ\u00e4ischen Patentamt auch angewandten \u201eWesentlichkeitstest\u201c hinweisen, f\u00fchrt dieser hier zu keiner abweichenden Beurteilung. Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europ\u00e4ischen Patentamtes (EPA, v. 06.07.1989, T 331\/87 \u2013 3.2.2., ABl. 1991, 22 = GRUR Int. 1991, 295; EPA v. 11.12.1992, T 60\/90; v. 04.03.1997, T 374\/93;<br \/>\nv. 10.10.1989, T 0514\/88, Anlage MBP 18, Seiten 4; vgl. ferner Benkard\/Sch\u00e4fers, EP\u00dc, Art. 123 Rdnr. 67) verst\u00f6\u00dft das Streichen eines Merkmals aus einem Anspruch nicht gegen Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc, sofern der Fachmann unmittelbar und eindeutig erkennt, dass<\/p>\n<p>(1) das Merkmal in der Offenbarung nicht als wesentlich hingestellt worden ist,<\/p>\n<p>(2) es als solches f\u00fcr die Funktion der Erfindung unter Ber\u00fccksichtigung der technischen Aufgabe, die sie l\u00f6sen soll, nicht unerl\u00e4sslich ist und<\/p>\n<p>(3) das Streichen keine wesentliche Angleichung anderer Merkmale erfordert.<\/p>\n<p>Im Streitfall geht es allerdings nicht um das Streichen oder Ersetzen eines im angemeldeten Anspruch enthaltenen Merkmals. Abgesehen davon sind die vorgenannten Voraussetzungen hier erf\u00fcllt. Das bewegbare Teil (21) ist in der Patentbeschreibung nicht ausdr\u00fccklich als wesentlich f\u00fcr die Erfindung dargestellt worden. Zwar ist das erstgenannte Kriterium nicht nur dann erf\u00fcllt, wenn ausdr\u00fccklich auf die Wesentlichkeit hingewiesen wird; auch die vom Anmelder gew\u00e4hlte Darstellung der Erfindung kann ein Hinweis darauf sein, dass er ein Merkmal f\u00fcr wesentlich h\u00e4lt. Das ist vorliegend aber schon deshalb nicht der Fall, weil der angemeldete Anspruch 1 das in Rede stehende Merkmal nicht beinhaltet. Wie bereits ausgef\u00fchrt, ist das bewegbare Bauteil (21) f\u00fcr die Funktion der Erfindung unter Ber\u00fccksichtigung der zu l\u00f6senden Aufgabe auch nicht unerl\u00e4sslich. Auf dieses Bauteil kann vielmehr \u2013 wie der Fachmann ohne weiteres erkennt \u2013 auch verzichtet werden; es tr\u00e4gt zu der zu l\u00f6senden Aufgabe der zuverl\u00e4ssigen Informationsgewinnung unmittelbar nichts bei. Schlie\u00dflich erfordert die Nichtnennung des bewegbaren Teils auch keine \u201ewesentliche Angleichung\u201c der \u00fcbrigen Merkmale des Anspruchs. W\u00e4hrend des Anmeldeverfahrens wurden weder \u00c4nderungen der Merkmale des angemeldeten Anspruchs 1 vorgenommen, um ein fehlendes bewegbares Bauteil und\/oder fehlende Seitenw\u00e4nde zu kompensieren, noch waren oder sind solche Angleichungen erforderlich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Antragsgegnerinnen haben nicht aufzuzeigen vermocht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegen\u00fcber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht neu ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas gilt zun\u00e4chst im Hinblick auf die EP 1 826 009 A2 (Anlage MBP 4\/Ast 12a; deutsche \u00dcbersetzung [DE 20 2005 021 768], Anlage Ast 12b), deren Figuren 3, 4, 9B und 11 nachfolgend eingeblendet werden,<\/p>\n<p>&#8211; Platzhalter f\u00fcr Foto\/Grafik &#8211;<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie EP 1 826 009 A2 (Anlage MBP 4\/Ast 12a; deutsche \u00dcbersetzung [DE 20 2005 021 768], Anlage Ast 12b) offenbart eine Tintenpatrone, die mit den in ihrer Figur 9B gezeigten beiden Erfassungsabschnitten (76a und 76b) sowie der \u2013 in Figur 4 gezeigten \u2013 Lichtabschirmplatte (60) drei Abschnitte aufweist, die die Funktion haben, ein Signal zu blockieren, weshalb es sich bei diesen Abschnitten \u2013 was auch die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht \u2013 um Signalblockierabschnitte im Sinne des Verf\u00fcgungspatents handelt. Die Lichtabschirmplatte (60) ist innerhalb der Tintenpatrone angeordnet, weshalb es sich bei dieser um einen dritten Signalblockierabschnitt im Sinne des Verf\u00fcgungspatents handelt. Die beiden anderen Signalblockierabschnitte, die Erfassungsabschnitte 76a und 76b, sind zwar au\u00dferhalb der Patrone angeordnet. Die Anordnung dieser Erfassungsabschnitte entspricht aber \u2013 ebenso wie die Anordnung der in den Figuren 3 und 11 der EP<br \/>\n1 826 009 A2 gezeigten Erfassungsabschnitte \u2013 nicht den Vorgaben der Merkmale (2.1) und (3.1). Denn die besagten Abschnitte stehen nicht von der Vorderwand der Tintenpatrone in Einf\u00fchrungsrichtung der Tintenpatrone vor. Vielmehr sind sie ersichtlich seitlich angeordnet. Wie Figur 4 der EP 1 826 009 A2 zeigt, wird die Tintenpatrone senkrecht von oben nach unten in einen Patronenanbringabschnitt eingesetzt. Die Vorderwand der Tintenpatrone ist daher die vordere Fl\u00e4che der Patrone, welche in Figur 9B mit dem Bezugszeichen 71 und in Figur 11 mit dem Bezugszeichen 92 gekennzeichnet ist. Wie der Figur 9B deutlich zu entnehmen ist, sind die beiden Erfassungsabschnitte (76a) und (76b) nicht an dieser Vorderwand angeordnet. Beide Abschnitte (76a, 76b) sind vielmehr an einer Seitenwand der Tintenpatrone vorgesehen, was auch aus der Beschreibung der EP 1 826 009 A2 (vgl. insbesondere Abs. [0047], [0062], [0073], [0074] und [0XXX] der Anlage Ast 12b) hervorgeht. Von dieser Seitenwand stehen die Erfassungsabschnitte nach au\u00dfen vor. Sie stehen hingegen nicht \u2013 wie vom Verf\u00fcgungspatent verlangt \u2013 von der Vorderwand in Einf\u00fchrungsrichtung vor.<\/p>\n<p>Auch beschreibt die EP 1 826 009 A2 nicht den Einsatz zweier verschiedener Signale, von denen eines durch einen ersten Signalblockierabschnitt und das andere durch einen zweiten sowie einen dritten Signalblockierabschnitt im Sinne des Verf\u00fcgungspatents blockiert wird. Wie ausgef\u00fchrt, handelt es sich bei den in Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents angesprochenen Signalen um zwei Signale von unterschiedlichen Sensoren. Der Einsatz getrennter Sensoren und damit auch der Einsatz zweier Signale von zwei verschiedenen Sensoren des Aufzeichnungsger\u00e4tes wird von der EP 1 826 009 A2 demgegen\u00fcber als zu teuer angesehen und deshalb als nachteilig abgelehnt (vgl. Ast 12b, Abs. [0003] a. E.). Demgem\u00e4\u00df wird in der EP 1 826 009 A2 nicht beschrieben, dass die Signalblockierabschnitte von verschiedenen Sensoren ausgesandte Signale empfangen. Vielmehr wird deren Zusammenwirken im Rahmen der Beschreibung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele ausschlie\u00dflich im Zusammenhang mit dem Einsatz eines (einzigen) Sensors beschrieben. Aus der von den Antragsgegnerinnen in Bezug genommenen Beschreibungsstelle in Absatz [0084] der EP 1 826 009 A2 (= Abs. [0099] der Anlage ASt 12b) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort von \u201eDetektoren\u201c (Plural) die Rede ist, hei\u00dft es unmittelbar im Anschluss daran, dass statt \u201eeines\u201c optischen Sensors 14 \u201eein\u201c Kontaktsensor benutzt werden kann.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nMit Recht weisen die Antragsgegnerinnen zwar darauf hin, dass Patentanspruch 1 die unter Schutz gestellte Tintenpatrone weitgehend funktional beschreibt. Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents beansprucht nicht Schutz f\u00fcr ein aus einem Aufzeichnungsger\u00e4t und einer Tintenpatrone bestehenden Tintenpatronenbestimmungssystem, bei dem die Signalblockierungsabschnitte der Tintenpatrone mit korrespondierenden Sensoren des Aufzeichnungsger\u00e4ts zusammenwirken, sondern nur f\u00fcr eine Tintenpatrone. Diese ist im Patentanspruch weitgehend funktional beschrieben. Das gilt \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 insbesondere f\u00fcr das Merkmal \u201eSignalblockierabschnitt\u201c, welches nur einen zur Signalblockierung geeigneten Abschnitt verlangt. Erforderlich ist nur, dass drei Abschnitte vorhanden sind, die aufgrund ihrer Ausbildung und Anordnung in der Lage sind, im Zusammenwirken mit einem entsprechenden Aufzeichnungsger\u00e4t, das korrespondierende Sensoren aufweist, signalblockierend zu wirken. Das bedeutet, dass die Tintenpatrone drei Abschnitte aufweisen muss, welche so ausgebildet und angeordnet sind, dass sie entweder das Hindurchgehen eines Signals durch sie verhindern oder aber den Pfad eines Signals ver\u00e4ndern k\u00f6nnen. Die Abschnitte m\u00fcssen au\u00dferdem entsprechend den Vorgaben der Merkmale (2.1) und (3.1) ausgerichtet und au\u00dferdem nach Ma\u00dfgabe der Merkmale (2.2), (3.2) und (4) angeordnet sein. Was dies bedeutet, ist bereits unter D. ausgef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>Erf\u00fcllt eine vorbekannte Tintenpatrone diese Voraussetzungen, steht sie der Neuheit des Gegenstands des Verf\u00fcgungspatents entgegen, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Abschnitte dieser Patrone bei dem vorbekannten Gegenstand nicht als Abschnitte zum Blockieren eines Signals eingesetzt werden, ihre Verwendung als Signalblockierabschnitte also nicht offenbart ist. Die Angabe eines neuen Zweckes oder einer neuen Wirkung oder Funktion verleiht dem Erzeugnis selbst, wenn dies bekannt ist, grunds\u00e4tzlich keine Neuheit (vgl. BGHZ 58, 280, 290 = GRUR 1972, 541 \u2013 Imidazioline; BGH, GRUR 1982, 548, 549 \u2013 Sitosterylglykoside; GRUR 1984, 644, 645 \u2013 Schichttr\u00e4ger; BPatG, GRUR 1991, 823; Benkard\/Melullis, a.a.O., \u00a7 3 PatG Rdnr. 38; Benkard\/Mellulis, EP\u00dc, Art. 54 Rdnr. 149; Schulte\/Moufang, EP\u00dc, 8. Aufl., \u00a7 1 Rdnr. 219 m. w. Nachw.). Ein anderer Verwendungszweck oder eine andere Funktion einer bekannten Vorrichtung schlie\u00dfen daher eine Vorwegnahme ebenso wenig aus wie eine neue Verwendung einer identischen Vorrichtung aus dem Schutzbereich eines Sachpatents heraus f\u00e4llt. Neu kann hier allenfalls eine bisher unbekannte Verwendung des Bekannten sein. Der aufgefundene neue Verwendungszweck einer bekannten Vorrichtung erlaubt allein die Erteilung eines Verwendungspatents (Benkard\/Melullis, a.a.O., \u00a7 3 PatG Rdnr. 38 m. w. Nachw.). Selbst der Einsatz einer gleichen Vorrichtung auf einem weiteren, bisher nicht gebr\u00e4uchlichen Fachgebiet kann deren Neuheit nicht begr\u00fcnden, solange er nicht auch zu einer Ver\u00e4nderung der Vorrichtung f\u00fchrt (Benkard\/Mellulis, a.a.O., \u00a7 3 Rdnr. 39; Benkard\/Mellulis, EP\u00dc, Art. 54 Rdnr. 149 jew. m. w. Nachw.). Auch die Darstellung bisher nicht bekannter Eigenschaften oder Wirkungen hebt einen bekannten Gegenstand nicht vom Stand der Technik ab. Das nachtr\u00e4gliche Auffinden einer \u00fcberraschenden Wirkungsweise einer Vorrichtung begr\u00fcndet keine Neuheit f\u00fcr den Schutz der Vorrichtung als solche. Eine identische oder in der Sache \u00fcbereinstimmende Vorwegnahme im Stand der Technik steht der Neuheit grunds\u00e4tzlich auch dann entgegen, wenn damit ein anderes technisches Problem gel\u00f6st werden soll. Denn die Vorrichtung selbst war und ist in diesem Fall Stand der Technik (Benkard\/Mellulis, a.a.O., \u00a7 3 Rdnr. 39 m. w. Nachw.). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Patentamtes (vgl. hierzu Benkard\/Mellulis, EP\u00dc, Art. 54 Rdnr. 149 jew. m. w. Nachw.). Gem\u00e4\u00df gefestigter Rechtsprechung der Beschwerdekammern begr\u00fcndet die Erkenntnis, dass eine bekannte Vorrichtung in einer bisher nicht beschriebenen Weise verwendet werden kann, nicht die Neuheit dieser Vorrichtung, wenn die bisher unbekannte Verwendung keine \u00c4nderung in der technischen Realisierung der bekannten Vorrichtung gegen\u00fcber der bekannten Verwendung dieser Vorrichtung erforderlich macht (EPA, v. 22.06.1993, T 15\/91, Anlage MBP 24, Seite 5; vgl. ferner T 198\/84, ABl. 1985, 209; v. 10.09.1985, T 215\/84; v. 01.08.1990, T 523\/89).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDieser vom Landgericht nicht ber\u00fccksichtigte Aspekt f\u00fchrt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Antragsgegnerinnen haben nicht aufgezeigt, dass die aus der EP 1 826 009 A2 bekannte Tintenpatrone \u00fcber drei zur Blockierung eines Signals geeignete Abschnitte verf\u00fcgt, die die patentgem\u00e4\u00dfen Anforderungen erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Die von den Antragsgegnerinnen in Bezug genommenen, in den Figuren 3 und 9B der EP 1 826 009 A2 gezeigten (Ring-)Vorspr\u00fcnge (65) sind zwar an der Vorderwand der Tintenpatrone vorgesehen. Sie stellen auch prinzipiell zur Blockierung eines optischen Signals geeignete Abschnitte dar. Denn sie sind aufgrund ihrer Ausbildung geeignet, ein Lichtsignal zu blockieren. In der Beschreibung der EP 1 826 009 A2 ist explizit erw\u00e4hnt, dass die Schutzkappe (24) aus einem Material gebildet ist, das keine Lichtdurchl\u00e4ssigkeit aufweist (EP 1 826 009 A2, Abs. [0084] = Anlage Ast 12b, Abs. [0061]). Damit sind auch die Vorspr\u00fcnge (65), die auf dem Boden dieser Kappe (24) gebildet sind (EP 1 826 009 A2, Abs. [0084] = Anlage Ast 12b, Abs. [0061]), aus einem solchen Material ausgebildet. Vor diesem Hintergrund ist denkbar, dass z. B. der linke Ringvorsprung (65) als ein erster Signalblockierabschnitt und der rechte Ringvorsprung (65) als zweiter Signalblockierabschnitt fungieren kann. Einen zum Blockieren eines Signals geeigneten dritten Abschnitt haben die Antragsgegnerinnen bislang in der restlichen lichtundurchl\u00e4ssigen Schutzkappe (abz\u00fcglich der Vorspr\u00fcnge 65) erblickt, n\u00e4mlich in einer der in den Figuren 3 und 11 der EP 1 826 009 A2 auf der rechten Seite gezeigten Eckvorspr\u00fcnge, von denen einer in Figur 3 mit der Bezugsziffer 24 gekennzeichnet ist. Allein damit l\u00e4sst sich eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme des Gegenstands des Verf\u00fcgungspatents jedoch nicht begr\u00fcnden. Wie bereits ausgef\u00fchrt, soll nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents der zweite Signalblockierungsabschnitt das zweite Signal blockieren, wenn der zweite Signalblockierungsabschnitt das zweite Signal empf\u00e4ngt, w\u00e4hrend der dritte Signalblockierungsabschnitt das zweite Signal blockieren soll, wenn er das zweite Signal empf\u00e4ngt. Da beide Signalblockierungsabschnitte durch dasselbe (zweite) Signal in Funktion gesetzt werden sollen, muss eine Situation denkbar sein, bei der das zweite Signal nur von dem zweiten und nicht von dem dritten Signalblockierungsabschnitt bzw. nur vom dritten und nicht vom zweiten Signalblockierungsabschnitt empfangen wird. Sieht man beim Gegenstand der EP 1 826 009 A2 z. B. den rechten Ringvorsprung (65) als zweiten Signalblockierungsabschnitt und den Eckvorsprung (24) als dritten Signalblockierungsabschnitt an, ist derartiges jedoch nicht m\u00f6glich, wenn ein eine Sender\/Empf\u00e4nger-Einheit umfassender optischer Sensor an der inneren Wand des Patronenanbringabschnitts so angeordnet ist, dass das Signal von dem Sender senkrecht zur Einf\u00fchrungsrichtung ausgesandt wird, weil beide Abschnitte mit gleicher L\u00e4nge von der Vorderwand der Tintenpatrone vorstehen.<\/p>\n<p>Zwar mag ein optischer Sensor auch in der Weise schr\u00e4g ausgerichtet werden k\u00f6nnen, dass ein von seinem lichtemittierenden Element ausgesandtes Signal zun\u00e4chst auf den einen Vorsprung und im weiteren Verlauf der Einf\u00fchrung der Patrone dann auf den anderen Vorsprung trifft. Insoweit ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Sensorempfangsteil so angeordnet werden kann, dass es das vom Sender emittierte Licht nach der Blockade durch den Eckvorsprung (24) nochmals empfangen kann. Ist dies nicht der Fall, wirkt die Schutzkappe mit ihren Ringvorsprung (65) und ihrem Eckvorsprung (24) wie ein einziger Signalblockierabschnitt, der das Signal fortlaufend blockiert. Dazu, wie bei einer schr\u00e4gen Ausrichtung des Signals bei der aus der EP 1 826 009 A2 bekannten Tintenpatrone mit einem dem hier angesprochen Fachmann gel\u00e4ufigen Sensor festgestellt werden k\u00f6nnte, dass das Signal erst durch den einen Vorsprung als zweiten Signalblockierabschnitt und hiernach \u2013 nach der Beendigung der Blockade des Signals durch diesen zweiten Signalblockierabschnitt und der Nichtblockade des Signals durch diesen Signalblockierabschnitt \u2013 durch einen anderen Vorsprung der Schutzkappe als dritten Signalblockierabschnitt blockiert wird, haben die Antragsgegnerinnen nichts vorgetragen. Diesbez\u00fcglich ist auch ihrem erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12. Januar 2011 nichts zu entnehmen.<\/p>\n<p>Das in diesem Schriftsatz enthaltene neue Vorbringen kann nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden (\u00a7 296a ZPO). Es gibt auch zu einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung keinen Anlass (\u00a7 156 ZPO). Die Antragsgegnerinnen machen nunmehr geltend, dass der linke Ringvorsprung (65) als zweiter Signalblockierabschnitt ein zweites Signal blockieren k\u00f6nne, welches sich vertikal zur Ebene der im Schriftsatz vom 12. Januar 2111 eingeblendeten Zeichnungen 4A bis 4C erstrecke (vgl. Figur 4A). Beim weiteren Einf\u00fchren der Tintenpatrone k\u00f6nne der rechte Ringvorsprung (65) als erster Signalblockierabschnitt ein sich ebenfalls senkrecht zur Zeichnungsebene erstreckendes erstes Signal blockieren (vgl. Figur 4B). Gleichzeitig wandere das zweite optische Signal in einem lichtdurchl\u00e4ssigen Bereich der Tintenpatrone. In der Endstellung der eingef\u00fchrten Tintenpatrone (Figur 4C) sei das erste Signale weiterhin durch den rechten Vorsprung (65) als ersten Signalblockierungsabschnitt unterbrochen. Das zweite Signal werde durch einen dritten Signalblockierungsabschnitt unterbrochen, der durch den Arm (\u201eVerbindungsteil\u201c; 62) des F\u00fcllstandsanzeigers definiert sei. Mit sinkendem Tintenpegel wandere dieser Arm (62) in eine andere, in den Zeichnungen strichpunktiert dargestellte Position, in welcher das zweite Signal dann wieder frei gegeben werde. Dass der Arm (62) des F\u00fcllstandsanzeigers als dritter Signalblockierabschnitt im Sinne des Verf\u00fcgungspatents fungieren kann, haben die Antragsgegnerinnen bislang allerdings nicht geltend gemacht. In der EP 1 826 009 A2 ist auch nicht offenbart, dass der in der EP 1 826 009 A2 als \u201eVerbindungsteil\u201c bezeichnete Arm (62), welcher die Lichtabschirmplatte (60) und den Schwimmer (61) verbindet, aus einem Material ausgebildet ist, das keine Lichtdurchl\u00e4ssigkeit aufweist. Offenbart ist nur, dass die \u201eLichtabschirmplatte\u201c (60) mindestens in einem Teil undurchl\u00e4ssig f\u00fcr Licht ist (vgl. EP 1 826 009 A2, Abs. [0043] = Anlage Ast 12b, Abs. [0057]).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie im Patenterteilungsverfahren ber\u00fccksichtigte und in der Verf\u00fcgungspatentschrift auch gew\u00fcrdigte EP 1 772 270 A2 (Anlage MBP 5; deut-sche \u00dcbersetzung Anlage ASt 18) nimmt den Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents ebenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Diese Druckschrift, deren Figuren 14 (a) und 14 (b) nachstehend wiedergegeben werden, offenbart eine Tintenpatrone zum Zuf\u00fchren von Tinte zu einer Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtung.<\/p>\n<p>&#8211; Platzhalter f\u00fcr Foto\/Grafik &#8211;<\/p>\n<p>Die Tintenpatrone weist ein Geh\u00e4use auf, das einen Unterbringungsraum zum Unterbringen eines Tintenreservoirelements auf der Innenseite ausbildet. Sie weist ferner ein austauschbares Tintenreservoirelement auf, das Tinte speichert und in dem Unterbringungsraum angeordnet ist. Offenbart ist weiter ein Sensor (57) zur Erfassung verbleibender Tinte, welcher an der R\u00fcckseite des Geh\u00e4uses (40) vorgesehen ist (vgl. Figur 5). Bei diesem Erfassungssensor (57) handelt es sich nach der Beschreibung um einen optischen Durchlasssensor, der einen Licht aussendenden Teil (57a) und einen Licht empfangenden Teil (57b) aufweist (Anlage Ast 18, Seite 29 letzter Absatz). Die Tintenpatrone weist ferner einen Sensorarm (470) mit einem von den Antragsgegnerinnen als \u201eF\u00fcllstandsanzeigefahne\u201c bezeichneten abschirmenden Armteil (\u201eAbschirmungsarmteil\u201c, 473c) auf. Wie Figur 14 der EP 1 772 270 A2 zeigt, befindet sich der Sensorarm (470) mit dem abschirmenden Armteil (473c\/473) innerhalb des Tintenreservoirelements (100). Offenbart ist insoweit allein das Zusammenwirken der Tintenpatrone mit diesem einzelnen optischen Sensor (57), der durch einen (einzigen) Signalblockierabschnitt (473c) blockiert werden kann, welcher innerhalb des Tintenreservoirelements vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Aus der EP 1 772 270 A2 geht zwar auch hervor, dass das Geh\u00e4use der Tintenpatrone zwei Geh\u00e4usevorsprungsteile (214a und 214b) aufweist (vgl. Figuren 8 und 54). Diese Vorspr\u00fcnge haben nach der Lehre der EP 1 772 270 A2 aber keine signalblockierende Funktion. Sie werden in der EP 1 772 270 A2 vielmehr im Hinblick auf die F\u00fchrung der Patrone beschrieben (vgl. Anlage Ast 18, Seite 49 f.). Eine signalblockierende Eignung dieser Vorspr\u00fcnge ist in der EP 1 772 270 A2 auch nicht offenbart.<\/p>\n<p>Offenbart ist in der EP 1 772 270 A2 ferner die Anordnung eines zus\u00e4tzlichen Tintenkartuschenbefestigungs-Erfassungssensors (960), der in Figur 56 dargestellt ist. Wenn die Tintenpatrone (14) in der korrekten Befestigungsposition befestigt wurde, presst die Kante des Geh\u00e4usevorsprungs (214a) ein vorstehendes St\u00fcck dieses Tintenkartuschenbefestigungs-Erfassungssensors (960) und durch Pressen dieses vorstehenden St\u00fcckes sendet der Tintenkartuschenbefestigungs-Erfassungssensor (960) ein Signal an eine Steuerplatine (970) (vgl. Anlage Ast 18, Seite 210 unten). Das Geh\u00e4usevorsprungsteil (214a) fungiert allerdings nicht als ein Signalblockierabschnitt, der ein vom Aufzeichnungsger\u00e4t ausgesandtes Signal blockiert. Vielmehr wird durch dieses Teil der Tintenkartuschenbefestigungs-Erfas-sungssensor (960) bet\u00e4tigt, der dann selbst ein Sensorsignal an die Steuerplatine (970) sendet. Es wird also ein Signal ausgel\u00f6st und nicht \u201eblockiert\u201c.<\/p>\n<p>Soweit die Antragsgegnerinnen mit der Berufung geltend machen, dass bei der in Figur 14 der EP 1 772 270 A2 gezeigten Tintenpatrone 1) das Tintenzuf\u00fchrungsteil (120) oder die Lufteinlass\u00f6ffnung (130) als erster Signalblockierabschnitt angesehen werden k\u00f6nne, wobei auch die Vorspr\u00fcnge 224b, 224a, 1214b und 1214a geeignet seien, ein Signal zu sperren oder umzulenken, dass 2) das mit der Bezugsziffer 140 gekennzeichnete Detektions- bzw. Erfassungsteil als zweiter Signalblockierabschnitt und dass 3) das \u2013 als F\u00fcllstandsanzeigefahne bezeichnete \u2013 abschirmende Armteil (473c) als dritter Signalblockierabschnitt anzusehen seien, vermag der Senat dieser Beurteilung nicht beizutreten. Zutreffend ist, dass das abschirmende Armteil (473c\/473) ein Signalblockierabschnitt im Sinne des Verf\u00fcgungspatents ist. Was das Tintenzuf\u00fchrungsteil (120) bzw. die Lufteinlass\u00f6ffnung (130) bzw. die Vorspr\u00fcnge (224b, 224a, 1214b und 1214a) anbelangt, ist der EP 1 772 270 A2 hingegen nicht zu entnehmen, dass auch diese Bauteile aus einem solchen Material ausgebildet sind, dass sie z. B. ein optisches Signal in geeigneter Weise sperren oder umlenken k\u00f6nnen und sie damit als (zweiter) Signalblockierabschnitt fungieren k\u00f6nnen. Hinsichtlich einer solchen Eignung ist in der EP 1 772 270 A2 nichts offenbart. Entsprechendes gilt f\u00fcr das von den Antragsgegnerinnen als dritter Signalblockierabschnitt angesehene Teil (140). \u201eErfassungsteil\u201c (\u201edetection part\u201c) hei\u00dft dieses Bauteil offensichtlich nur deshalb, weil es das Ende des Sensorarms (470), den abschirmenden Armteil (473c), umschlie\u00dft und beinhaltet (vgl. Anlage Ast 18, Seite 19), also erfasst.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie nunmehr ferner entgegengehaltene Tintenpatrone des Typs LC1000\/LC970 steht der Neuheit des Verf\u00fcgungspatents ebenfalls nicht entgegen.<\/p>\n<p>Diese offenkundig vorbenutzte Tintenpatrone entspricht dem Gegenstand der soeben er\u00f6rterten EP 1 772 270 A2. Als ersten Signalblockierabschnitt sehen die Antragsgegnerinnen auch hier die an der Vorderwand der Patrone vorgesehenen Vorspr\u00fcnge (224a, 224b) an. Den zweiten Signalblockierabschnitt erblicken sie in der vorderen Wand des Aufnahmeraums f\u00fcr die F\u00fcllstandsanzeigefahne (vordere Wand des Erfassungsteils) und den dritten Signalblockierabschnitt sehen sie wiederum in der F\u00fcllstandsanzeigefahne. Die Antragsgegnerinnen machen unter Bezugnahme auf die von ihnen \u00fcberreichte Anlage MBP 26 geltend, dass die Vorspr\u00fcnge einer ersten in der Patronenaufnahme angeordneten Sender\/Empf\u00e4nger-Einheit zugeordnet sein k\u00f6nnten. Beim Einsetzen der Patrone in die Aufnahme werde in diesem Falle das entsprechende Signal zwischen Sender und Empf\u00e4nger durch zumindest einen der beiden Vorspr\u00fcnge unterbrochen. Beim weiteren Einschieben der Patrone in die Aufnahme gelange der die F\u00fcllstandsanzeigefahne aufnehmende \u201eTintenbeh\u00e4lter-Vorsprung\u201c in den Bereich einer zweiten, in der Patronenaufnahme angeordneten Sender\/Empf\u00e4nger-Einheit. Das zwischen Sender und Empf\u00e4nger aufgebaute Signal w\u00fcrde dann zun\u00e4chst durch die Vorderwand des \u201eTintenbeh\u00e4lter-Vorsprungs\u201c unterbrochen, welcher deshalb ein zweiter Signalblockierabschnitt sei. Bei voller Patrone gebe im weiteren Verlauf die Tinte kurz das Signal frei; das befreite Signal erreiche also wieder den Empf\u00e4nger. Anschlie\u00dfend werde das Signal erneut blockiert, und zwar durch die Tintenf\u00fcllstandanzeigefahne. Beim Entnehmen der Tintenpatrone aus der Aufnahme ergebe sich ein spiegelbildliches Signalverhalten.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen (vgl. Anlage MBP 26) soll die diesbez\u00fcgliche Untersuchung mit einer Sensoreinheit eines Druckers der Antragstellerin des Typs MFC-YXYC durchgef\u00fchrt worden sein. Wie die Antragstellerin dargetan und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Mitarbeiters Kondo glaubhaft gemacht hat, betr\u00e4gt der von den Antragsgegnerinnen gemessene Spannungsunterschied zwischen dem niedrigen Signal und dem hohen Signal ausweislich der von ihnen vorgelegten Oszilliskopbilder allerdings ca. 5 V, wohingegen in den MFC-YXYC-Druckern der Antragstellerin die Ausgangsspannung nur 3,3 V betr\u00e4gt. Wie die Antragstellerin ferner dargetan und glaubhaft gemacht hat, kann in solch einer Umgebung eine Ausgangsspannung von 5 V \u00fcberhaupt nicht erzeugt werden. Dem sind die Antragsgegnerinnen nicht entgegengetreten. Es steht damit fest, dass die Untersuchung gem\u00e4\u00df Anlage MBP 26 nicht unter den bei einem Drucker des Typs MFC-YXYC \u00fcblichen Bedingungen durchgef\u00fchrt worden sind. Die Antragstellerin hat bestritten, dass sich bei Verwendung der Sensoreinheit des Druckers des Typs MFC-YXYC unter normalen Bedingungen dieselben bzw. \u00e4hnliche Ergebnisse ergeben, wie sie aus der Anlage MBP 26 hervorgehen. Gegenteiliges haben die Antragsgegnerinnen auch nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat au\u00dferdem ausweislich der von ihr im Verhandlungstermin zu den Akten gereichten eidesstattlichen Versicherung ihres Patentanwalts A. ihrerseits das Signalblockierverhalten einer LC1000-Patrone mit einer Sensoreinheit eines DCP-165C-Druckers untersucht. Die hierbei beim Einf\u00fchren der mit Tinte gef\u00fcllten Patrone gemessene Signalsequenz zeigt, dass die gemessene Ausgangsspannung von \u201eniedrig\u201c in einem unblockierten Zustand zu \u201ehoch\u201c schaltet, wenn das emittierte Licht durch den Armteil w\u00e4hrend der Einf\u00fchrung blockiert wird. Der abgenommene Spannungsunterschied betrug hierbei ca. 3,2 bis 3,3 V. Die von der Antragstellerin \u00fcberreichte Signalsequenz (Anlage 2 zur eidesstattlichen Versicherung A\u2026) l\u00e4sst keinen relevanten Ausschlag erkennen, wenn die transparente Wand beim Einf\u00fchren oder bei der Entnahme durch den Sensor erfasst wird. Bei genauerer Betrachtung der Signalsequenz ist nur eine unbedeutend kleine wellenartige Erhebung zu erkennen, welcher der Fachmann keine Relevanz beimisst, weil sie nur einem Hintergrundrauschen \u00e4hnelt. Der Fachmann wird in der transparenten Wand des Aufnahmeraums f\u00fcr die F\u00fcllstandsanzeigefahne deshalb keinen zur Blockade eines Signals geeigneten Signalblockierabschnitt im Sinne des Verf\u00fcgungspatents erblicken. Zwar l\u00e4sst sich der aus der von der Antragstellerin vorgelegten Signalsequenz ersichtliche irrelevant kleine \u201eAusschlag\u201c durch Einsatz anderer Sensortechnik verst\u00e4rken. Insoweit m\u00f6gen sich auch unter ver\u00e4nderten Bedingungen mit herk\u00f6mmlichen Druckersensoren Ergebnisse erzielen lassen, wie sie aus der von den Antragsgegnerinnen \u00fcberreichten Anlage MBP 26 hervorgehen. Dass herk\u00f6mmliche Druckersensoreinheiten auch unter solchen ge\u00e4nderten Bedingungen in Druckern verwendet werden und auch bereits am Priorit\u00e4tstag des Verf\u00fcgungspatents verwendet wurden, ist aber ebenso wenig dargetan und glaubhaft gemacht wie eine dem Fachmann gel\u00e4ufige Verwendung von anderen, \u201eempfindlicheren\u201c Sensoren.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass die transparente Wand des Aufnahmeraums f\u00fcr die F\u00fcllstandsanzeigefahne der vorbenutzten Tintenpatrone LC1000\/LC970 damit nicht als Signalblockierabschnitt im Sinne des Verf\u00fcgungspatents angesehen werden kann, steht die besagte Wand ausweislich des von der Antragstellerin im Verhandlungstermin \u00fcberreichten Musters einer Patrone des Typs LC970 auch nicht in Einf\u00fchrrichtung von der Vorderwand der Tintenpatrone vor. Das von den Antragsgegnerinnen als zweiter Signalblockierabschnitt angesehene transparente Bauteil ist ersichtlich in einer in der (grauen) Vorderwand der Tintenpatrone vorgesehenen \u00d6ffnung angeordnet; es steht nicht \u00fcber die Vorderwand nach au\u00dfen vor.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie EP 1 234 675 A2 (MBP 7; vgl. a. EP 1234 675 Anlage Ast 13, deutsche \u00dcbersetzung [DE 690 34 240] Anlage Ast 13a), deren Figur 15 nachstehend eingeblendet wird, nimmt den Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents schlie\u00dflich ebenfalls nicht vorweg.<\/p>\n<p>&#8211; Platzhalter f\u00fcr Foto\/Grafik &#8211;<\/p>\n<p>Diese Druckschrift offenbart eine Tintenpatrone, die ein dreidimensionales Informationsmuster (41) und ein weiteres dreidimensionales Informationsmuster (42) aufweist. Die Informationsmuster (41, 42) werden durch photoelektrische Schalter (43) erfasst, wenn die Tintenpatrone (40) in das Aufzeichnungsger\u00e4t (24) eingef\u00fchrt wird. Nachdem die Informationen zu einem RAM-Bereich in den Kopf des Tintenstrahl Aufzeichnungsger\u00e4tes \u00fcbertragen worden sind, kann der Tintenstrahlaufzeichnungskopf auf der Basis dieser Information angetrieben werden (vgl. Anlage Ast 13b, Abs. [0091]). Wie Figur 15 der EP 1 234 675 A2 deutlich zu entnehmen ist, sind die Informationsmuster (41, 42) nicht an der Vorderwand der Patrone angeordnet. Sie stehen ersichtlich nicht von der Vorderwand in Einf\u00fchrungsrichtung der Tintenpatrone vor. Dies gilt auch f\u00fcr den \u2013 in Einf\u00fchrrichtung gesehen \u2013 jeweils vordersten Einzelvorsprung der beiden Informationsmuster. Auch sie stehen nicht von der Vorderwand der Patrone in Einf\u00fchrrichtung vor.<\/p>\n<p>Soweit die Antragsgegnerinnen unter Hinweis auf Absatz [0083] (= Anlage Ast 13b, Abs. [0092]) sowie Figur 16 der EP 1 234 675 A2 geltend machen, dass die Signalblockierabschnitte z. B. auch an der in Figur 16 mit dem Bezugszeichen 47 gekennzeichneten Vorderfl\u00e4che angebracht werden k\u00f6nnten, und zwar in dem Bereich, der nicht durch sich kreuzende Linien als verboten dargestellt sei, kann dem nicht beigetreten werden. Die in Bezug genommene Beschreibungsstelle bezieht sich nicht speziell auf das in Absatz [0082] der EP 1 234 675 A2 (= Anlage Ast 13b, Abs. [0091]) beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel, das in der vorstehend wiedergegebenen Figur 15 gezeigt ist. Wie die Antragstellerin \u00fcberzeugend dargelegt hat, m\u00fcssen bei der in Figur 15 gezeigten Tintenpatrone die Informationsmuster (41, 42) zwingend an einer anderen Wand als der Vorderwand oder der R\u00fcckwand der Tintenpatrone angeordnet sein. Dies folgt aus dem Lesemechanismus des in der EP 1 234 675 A2 beschriebenen Systems. In diesem System laufen die photoelektrischen Schalter (43) vollst\u00e4ndig von vorne nach hinten in einer Einf\u00fchrungsrichtung entlang der jeweiligen Reihen von Informationsmustern (41, 42), um die erw\u00fcnschten Informationen zu erfassen. Wenn beide Reihen von Informationsmustern (41, 42) an der Vorderwand in einer Rechts-Links-Richtung oder in einer Aufw\u00e4rts-Abw\u00e4rts-Richtung angeordnet und wenn die photoelektrischen Schalter (43) in dem Drucker entsprechend positioniert w\u00e4ren, w\u00fcrde das System nicht l\u00e4nger von der \u201eZeitinformation 42\u201c profitieren und k\u00f6nnte irgendeine spezielle Information aus der Reihe der Informationsmuster (41) entnehmen, weil die photoelektrischen Schalter nicht l\u00e4nger in einer Einf\u00fchrungsrichtung entlang der Reihen von Informationsmustern (41, 42) laufen w\u00fcrden, sondern lediglich an einer bestimmten, feststehenden Position \u00fcber die Reihen gest\u00fclpt w\u00fcrden. F\u00fcr das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 15 gilt deshalb, dass wegen des Lesemechanismus die Informationsmuster (41, 42) zwangsl\u00e4ufig an jeder beliebigen Seite, abgesehen von der Vorder- und R\u00fcckseite bez\u00fcglich einer Einf\u00fchrungsrichtung, vorgesehen sein m\u00fcssen. Die EP 1 234 675 A2 offenbart damit weder einen ersten Signalblockierabschnitt, der gem\u00e4\u00df Merkmal (3.1) von der Vorderwand der Patrone weg vorsteht, noch einen zweiten Signalblockierabschnitt, der entsprechend Merkmal (4.2) von der Vorderwand in Einf\u00fchrungsrichtung vorsteht. Im \u00dcbrigen haben die Antragsgegnerinnen auch nicht dargetan, dass die EP 1 234 675 A2 das Merkmal (4) von Patentanspruch 1 offenbart.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nPatentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents beruht \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 vor diesem Hintergrund auch auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts verwiesen. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen k\u00f6nnten. Insbesondere gibt die EP 1 234 675 A2 dem Fachmann keine Anregung, einen ersten und einen zweiten Signalblockierabschnitt jeweils so an der Tintenpatrone anzuordnen, dass diese Abschnitte von deren Vorderwand in einer Einf\u00fchrungsrichtung der Patrone vorstehen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nInsgesamt ist damit festzustellen, dass die Antragsgegnerinnen widerrechtlich die schutzf\u00e4hige Lehre des Verf\u00fcgungspatents benutzen. Da sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents eindeutig zu Gunsten der Antragstellerin zu beurteilen sind, besteht kein Grund, die Antragstellerin wegen der Durchsetzung ihrer Verbietungsrechte auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als die Antragsgegnerinnen die (mit entsprechenden Forschungs- und Entwicklungskosten belasteten) Preise der Antragstellerin gezielt unterbieten und \u2013 in anderem Zusammenhang \u2013 selbst auf die Kurzlebigkeit der Druckertechnologie hinweisen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Antragsgegnerinnen erfolglos geblieben ist, haben sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1566 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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