{"id":5929,"date":"2011-01-20T17:00:50","date_gmt":"2011-01-20T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5929"},"modified":"2016-06-26T16:57:16","modified_gmt":"2016-06-26T16:57:16","slug":"2-u-9209-durchfuehroeffnung-einer-beleuchtungseinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5929","title":{"rendered":"2 U 92\/09 &#8211; Durchf\u00fchr\u00f6ffnung einer Beleuchtungseinrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1565<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Januar 2011, Az. 2 U 92\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4158\">4b O 84\/08<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 23. Juni 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass im Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils die Worte \u201edie zumindest einen Ringabschnitt darstellende\u201c durch die Worte \u201edie als geschlossener Ring oder hufeisenf\u00f6rmig ausgebildete\u201c ersetzt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 135.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 135.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 103 34 XXX (Anlage CBH 1; Klagepatent I) sowie des europ\u00e4ischen Patents 1 505 YYY (Anlage CBH 3; Klagepatent II), die jeweils eine Beleuchtungseinrichtung betreffen. Aus diesen Schutzrechten nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent I wurde am 31. Juli 2003 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 28. April 2005. Die Beklagte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 29. August 2008 (Anlage HSS 2) Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent I erhoben, \u00fcber die das Bundespatentgericht bislang noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Das Klagepatent II wurde am 21. Juli 2004 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagepatents I angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 6. Februar 2008. Die Beklagte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 4. Juni 2008 (Anlage HSS 4) Einspruch gegen das Klagepatent II eingelegt.<\/p>\n<p>Im Nichtigkeitsverfahren verteidigt die Kl\u00e4gerin das Klagepatent I, wegen dessen erteilten Patentanspruchs 1 auf die Klagepatentschrift I verwiesen wird, mit folgendem eingeschr\u00e4nkten Hauptanspruch (vgl. Anlage CBH 7; \u00c4nderungen gegen\u00fcber dem erteilten Patentanspruch 1 durch Kursivschrift hervorgehoben):<\/p>\n<p>\u201eBeleuchtungseinrichtung mit mehreren auf einer Leiterplatte angeordneten, \u00fcber diese an das Versorgungsnetz anschlie\u00dfbaren Leuchtmitteln, wobei die Leiterplatte von einem, einen gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glichenden Geh\u00e4use umgeben ist, wobei das Geh\u00e4use zumindest aus einem ringf\u00f6rmigen Grundteil (3), einem die Leiterplatte aufnehmenden, eine Durchf\u00fchr\u00f6ffnung f\u00fcr die Anschlusskabel aufweisenden, hutartig ausgebildeten Zwischenteil und einem den gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glichenden Deckelteil besteht, dadurch gekennzeichnet, dass das Zwischenteil (6) eine Erhebung (15) und eine Ringnut (11) aufweist, und dass die zumindest einen Ringabschnitt darstellende Leiterplatte (2) von der tieferliegenden Ringnut (11) des Zwischenteils (6) aufgenommen ist.\u201c<\/p>\n<p>Das Klagepatent II, wegen dessen erteilten Anspruchs 1 auf die Klagepatentschrift II Bezug genommen wird, hat die Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren mit folgendem eingeschr\u00e4nktem Patentanspruch 1 verteidigt (vgl. Anlage CBH 6; \u00c4nderungen gegen\u00fcber dem erteilten Patentanspruch 1 durch Kursivschrift hervorgehoben):<\/p>\n<p>\u201eBeleuchtungseinrichtung mit mehreren auf einer Leiterplatte (2) angeordneten, \u00fcber diese an das Versorgungsnetz anschlie\u00dfbaren Leuchtmitteln (1), wobei die Leiterplatte (2) von einem, einen gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glichenden Geh\u00e4use umgeben ist, wobei das Geh\u00e4use zumindest aus einem ringf\u00f6rmigen Grundteil (3), einem die Leiterplatte (2) aufnehmenden, eine Durchf\u00fchr\u00f6ffnung f\u00fcr die Anschlusskabel (5) aufweisenden hutartigen Zwischenteil (6) und einem, den gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glichenden Deckelteil (7) besteht, dadurch gekennzeichnet, dass das Zwischenteil (6) eine Erhebung (15) und eine Ringnut (11) aufweist, und dass die zumindest einen Ringabschnitt darstellende Leiterplatte (2) von der tieferliegenden Ringnut (11) des Zwischenteils (6) aufgenommen ist.\u201c<\/p>\n<p>Durch \u2013 nach Erlass des landgerichtlichen Urteils ergangene \u2013 Zwischenentscheidung vom 24. September 2009 (schriftliche Entscheidungsgr\u00fcnde v. 19.11.2009, Anlage HSS B1) hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klagepatent II auf einen Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin mit folgendem Patentanspruch 1 aufrechterhalten (weitere \u00c4nderungen kursiv hervorhoben):<\/p>\n<p>\u201eBeleuchtungseinrichtung mit mehreren auf einer Leiterplatte (2) angeordneten, \u00fcber diese an das Versorgungsnetz anschlie\u00dfbaren Leuchtmitteln (1), wobei<br \/>\n&#8211; die Leiterplatte (2) von einem, einen gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glichenden Ge-h\u00e4use umgeben ist,<br \/>\n&#8211; wobei das Geh\u00e4use zumindest aus einem ringf\u00f6rmigen Grundteil (3), einem die Leiterplatte (2) aufnehmenden, eine Durchf\u00fchr\u00f6ffnung f\u00fcr die Anschlusskabel (5) aufweisenden hutartigen Zwischenteil (6) und einem, den gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glichenden Deckelteil (7) besteht,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\n&#8211; dass das Zwischenteil (6) eine Erhebung (15) und eine Ringnut (11) aufweist;<br \/>\n&#8211; die Leiterplatte (2) als geschlossener Ring oder hufeisenf\u00f6rmig ausgebildet ist;<br \/>\n&#8211; und dass die Leiterplatte (2) von der tieferliegenden Ringnut (11) des Zwischenteils (6) aufgenommen ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der Klagepatentschriften erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine prinzipienhafte Explosionsdarstellung einer patentgem\u00e4\u00dfen Beleuch-tungseinrichtung und Figur 2 zeigt einen Vollschnitt durch die Beleuchtungsein-richtung.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin die von der Beklagten zu 3. als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin vertretene Beklagte zu 2. ist, bietet an und vertreibt eine Beleuchtungseinrichtung unter der Bezeichnung \u201eD\u201c. Ein Muster dieser Beleuchtungseinrichtung hat die Beklagte als Anlage CBH 6 vorgelegt. Au\u00dferdem hat die Beklagte in der Berufungsinstanz als Anlagen CBH 8a bis 8b drei von ihr aufges\u00e4gte Anschauungsobjekte zu den Akten gereicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb dieser Beleuchtungseinrichtung eine Verletzung der Klagepatente. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. August 2007 mahnte sie die Beklagten deshalb ab. Diese Abmahnung wiesen die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 18. Oktober 2007 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre der Klagepatente wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln, Gebrauch. Die Beleuchtungseinrichtung der Beklagten verf\u00fcge insbesondere \u00fcber ein \u201eZwischenteil\u201c, welches eine patentgem\u00e4\u00dfe \u201eDurchf\u00fchr\u00f6ffnung\u201c f\u00fcr das Anschlusskabel aufweise. Dasjenige Bauteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welches im Wesentlichen rund ausgestaltet und auf der dem halbtransparenten Deckel gegen\u00fcberliegenden Seite verrastend aufgesetzt sei, stelle ein Zwischenteil im Sinne der Klagepatente dar. Der seitlich angebrachte und auf einer Seite mit Stegen begrenzte Ausschnitt in diesem Bauteil, durch welchen die Anschlusskabel hindurchtr\u00e4ten, sei die \u201eDurchf\u00fchr\u00f6ffnung\u201c. Jedenfalls stelle dieser Ausschnitt ein \u00e4quivalentes Mittel dar. Das Zwischenteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise entsprechend den Vorgaben der Klagepatente auch eine Ringnut auf, in welche die Leiterplatte \u201eaufgenommen\u201c werde. Die Durchf\u00fchr\u00f6ffnung des Zwischenteils sei zwar von Stegen begrenzt ist, diese seien aber weniger hoch als der umlaufende Steg. Die H\u00f6hendifferenz zwischen den Stegen entspreche in etwa der Dicke der Leiterplatte, so dass sich die Leiterplatte in die Ringnut einf\u00fcgen k\u00f6nne. Die Ringnut grenze sich dabei von der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls vorhandenen Erhebung ab. Die angegriffene Beleuchtungseinrichtung weise schlie\u00dflich auch ein \u201eringf\u00f6rmiges\u201c Grundteil auf. Dieses bestehe aus dem metallenen Bauteil, das die angegriffene Ausf\u00fchrungs-form als r\u00fcckw\u00e4rtiges Geh\u00e4use umschlie\u00dfe.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben um Klageabweisung, hilfsweise um Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts sowie ferner hilfsweise um Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung \u00fcber den Einspruch der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatent I sowie bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatent II gebeten. Au\u00dferdem hat die Beklagte zu 1. Widerklage erhoben, mit welcher sie die Kl\u00e4gerin auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in H\u00f6he 6.196,00 \u20ac in Anspruch genommen, die erforderlich gewesen seien, um die unberechtigte Abmahnung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen. Die Beklagten haben eine Verletzung der Klagepatente in Abrede gestellt und geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keine \u201eDurchf\u00fchr\u00f6ffnung\u201c auf. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden die Anschlusskabel entgegen der Lehre der Klagepatente nicht axial, sondern radial in das Geh\u00e4use hinein gef\u00fchrt. \u00dcberdies stelle ein blo\u00dfer Ausschnitt aus einem im Wesentlichen runden Bauteil keine \u00d6ffnung in demselben dar. Ferner fehle es an der gleichzeitigen Ausf\u00fchrung einer \u201eRingnut\u201c und einer \u201eErhebung\u201c des Zwischenteils. Da eine Nut eine Vertiefung, also eine Verringerung gegen\u00fcber einem Bezugsniveau darstelle, eine Erhebung hingegen eine Erh\u00f6hung gegen\u00fcber demselben Bezugsniveau, k\u00f6nne bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur entweder eine Ringnut oder eine Erhebung vorliegen. Entweder gebe der h\u00f6here Abschnitt das Bezugsniveau vor, dann fehle es an einer Erhebung, oder das Bezugsniveau liege im tieferen Abschnitt, dann fehle es an einer Nut. Auch sei die Leiterplatte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in einer Ringnut \u201eaufgenommen\u201c. Zum einen k\u00f6nne eine Aufnahme an der Engstelle im Bereich des Ausschnitts der von der Kl\u00e4gerin als Zwischenteil angesehenen Abdeckung unm\u00f6glich erfolgen, weil die Leiterplatte dort breiter als die radiale Breite der Vertiefung sei. Zum anderen sei an dem Rand des Ausschnitts der Abdeckung auf der Seite der Vertiefung ein Steg ausgebildet, auf dem die L\u00f6tstellen der elektrischen Leitungen aufl\u00e4gen. Des Weiteren dr\u00fccke im zusammengesetzten Zustand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Steg an die L\u00f6tstellen der Leitungen, wodurch die Leiterplatte in Richtung des transparenten Deckelteils und in Richtung des ringf\u00f6rmigen Elements gedr\u00fcckt werde.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem w\u00fcrden sich die Klagepatente im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb der vorliegende Verletzungsrechtsstreit jedenfalls bis zur Entscheidung \u00fcber den Einspruch und die Nichtigkeitsklage auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 23. Juni 2009 hat das Landgericht unter Abweisung der Widerklage dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen im Wesentlichen entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederho-lungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Beleuchtungseinrichtungen herzustellen, anzubie-ten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>mit mehreren auf einer Leiterplatte angeordneten, \u00fcber diese an das Versorgungsnetz anschlie\u00dfbaren Leuchtmitteln, wobei die Leiterplatte von einem, einen gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glichenden Geh\u00e4use umgeben ist, wobei das Geh\u00e4use zumindest aus einem ringf\u00f6rmigen Grundteil, einem die Leiterplatte aufnehmenden, eine Durchf\u00fchr\u00f6ffnung f\u00fcr die Anschlusskabel aufweisenden hutartig ausgebildeten oder hutartigen Zwischenteil und einem, den gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glichenden Deckelteil besteht, dadurch gekennzeichnet, dass das Zwischenteil eine Erhebung und eine Ringnut aufweist, und dass die zumindest einen Ringabschnitt darstellende Leiterplatte von der tiefer liegenden Ringnut des Zwischenteils aufgenommen ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 28. Mai 2005 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betrieblichen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagen-h\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Herkunfts- und Vertriebswege der unter Ziff. I.1 beschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu erteilen, unter Angabe des Namens und der Anschriften des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeug-nisse, sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I.1 bezeichneten, seit dem 28. Mai 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Widerklage wird abgewiesen.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Klage sei im zuerkannten Umfang begr\u00fcndet. Lediglich soweit die Kl\u00e4gerin die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung ohne Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt begehre, sei sie abzuweisen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre der Klagepatente Gebrauch. Sie verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale der geltend gemachten Patentanspr\u00fcche wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise insbesondere ein patentgem\u00e4\u00dfes Zwischenteil mit einer \u201eDurchf\u00fchr\u00f6ffnung\u201c f\u00fcr das Anschlusskabel auf. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchr\u00f6ffnung m\u00fcsse so beschaffen sein, dass sie einen ausreichenden Bauraum zur Verf\u00fcgung stelle, durch welchen die Anschlusskabel in die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung hinein zur Leiterplatte gef\u00fchrt werden k\u00f6nnten. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde das Zwischenteil von dem deckelartigen, dem eigentlichen transparenten Deckel gegen\u00fcber liegenden und in die Geh\u00e4usewandung eingerasteten runden Bauteil gebildet, welches an einer Stelle des Umfangs eine rechteckige Ausnehmung aufweise. Durch diese Ausnehmung f\u00fchre der Weg des Anschlusskabels in das Geh\u00e4use hinein zur Leiterplatte. Der Bauraum f\u00fcr den Kabelweg liege innerhalb des Bauraums, der durch das Zwischenteil ohnehin beansprucht werde. Sofern die Beklagten geltend machten, die Durchf\u00fchr\u00f6ffnung sei nur dann patentgem\u00e4\u00df, wenn die Anschlusskabel axial durch sie hindurch tr\u00e4ten, sei dem nicht zu folgen, weil in den Klagepatenten \u00fcber die konkrete Geometrie der Kabelf\u00fchrung keine Angaben gemacht w\u00fcrden. Im \u00dcbrigen habe der Kabelweg bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowohl axiale als auch radiale Anteile.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise auch ein \u201eGrundteil\u201c auf, und zwar in Gestalt des metallenen Bauteils, das an dem Zwischenteil anliege und in einem ge-schlossenen Ring eine Wandung senkrecht zur Ebene der angegriffenen Ausf\u00fch-rungsform bilde. Die senkrechte Wandung bilde dabei die patentgem\u00e4\u00dfe Ringform des Grundteils aus. Es f\u00fchre aus dem Schutzbereich der Klagepatente nicht heraus, dass an die senkrechte Wandung waagerechte Element einst\u00fcckig angeformt seien, die das Grundteil nach Art einer Topfform abschl\u00f6ssen. Diese Elemente entspr\u00e4chen den in der Figur 1 der Klagepatente dargestellten Begrenzungslaschen.<\/p>\n<p>Das Zwischenteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise auch eine \u201eErhebung\u201c und eine \u201etieferliegende Ringnut\u201c auf. Mit Blick auf das Zusammenspiel der betreffenden Merkmale des Patentanspruchs enthielten die Klagepatente keinen Anhaltspunkt f\u00fcr die Notwendigkeit, das Zwischenteil in drei Niveaustufen auszuf\u00fchren. Dass die Ausbildung von nur zwei Niveaus patentgem\u00e4\u00df sei, ergebe sich auch aus der Figur 1 der Klagepatente.<\/p>\n<p>Entsprechend den Vorgaben der Klagepatente nehme bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Ringnut die Leiterplatte auch auf. Die Leiterplatte sei dann patentgem\u00e4\u00df in der Ringnut des Zwischenteils \u201eaufgenommen\u201c, wenn sie zum \u00fcberwiegenden Teil ihrer Dicke in der Nut liege. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall, wie die Inaugenscheinnahme des als Anlage CBH 6 zu den Akten gereichten Musters zeige. In ihrer Aufnahme in der Ringnut werde die Leiterplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht durch den Steg gehindert, welcher die Ausnehmung begrenze. Dieser Steg verlaufe in einem sichtbar niedrigeren Niveau als der umlaufende Steg oder die zentrale Erhebung. Auf diesem niedrigeren Steg k\u00f6nne deshalb die Leiterplatte aufliegen, ohne in ihrer Dicke zu einem wesentlichen Anteil \u00fcber das Niveau des umlaufenden Steges und der zentralen Erhebung hinaus zu ragen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit welcher sie ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter verfolgen und mit welcher die Beklagte zu 1. ferner ihr Widerklagebegehren weiter verfolgt. Die Beklagten machen unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde die Leiterplatte nicht von einer Ringnut \u201eaufgenommen\u201c. Fraglich sei bereits, ob es f\u00fcr eine Verwirklichung des betreffenden Merkmals ausreiche, wenn die Leiterplatte blo\u00df zum \u00fcberwiegenden Teil ihrer Dicke in der Nut liege, weil in diesem Fall die auf das Deckelteil wirkenden Kr\u00e4fte nicht vollst\u00e4ndig und ausschlie\u00dflich auf die Erhebung des Zwischenteils einwirkten, sondern teilweise auch auf die Leiterplatte. Tats\u00e4chlich liege die Leiterplatte in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber \u00fcberhaupt nicht in der Vertiefung, sondern sie werde von der Vertiefung sogar weg gedr\u00fcckt. Die L\u00f6tstelle der Zuleitung, durch die die Zuleitung mit der Leiterplatte verbunden sei, liege auf dem am Rand des Ausschnitts f\u00fcr die Zuleitung ausgebildeten Steg auf. Die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungen mit Steg und auf dieser liegende L\u00f6tstelle der Zuleitung f\u00fchre dazu, dass die Leiterplatte im zusammengesetzten Zustand hebelartig in Richtung des transparenten Deckelteils gedr\u00fcckt werde. Auch k\u00f6nne die Leiterplatte \u00fcberhaupt nicht von der Vertiefung aufgenommen werden, weil auf ihrer Unterseite auch Elemente angeordnet seien, auf denen die Leiterplatte aufliege. Au\u00dferdem fehle es an einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u201eRingnut\u201c. Nach der Lehre der Klagepatente bed\u00fcrfe es drei Stufen; eine Ausf\u00fchrung mit lediglich zwei Niveaus sei nicht patentgem\u00e4\u00df. Es fehle zudem an einer \u201etieferliegenden\u201c Ringnut. Wenn im Patentanspruch gesagt werde, dass die Ringnut tieferliegenden sein solle, werde hiermit n\u00e4mlich eine weitere, vierte Ebene gefordert. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise des Weiteren kein \u201eringf\u00f6rmiges\u201c, sondern ein topfartiges Grundteil auf. Bei ihr sei es deshalb nicht m\u00f6glich, die aus dem Zwischenteil, der Leiterplatte und dem Deckelteil bestehende Baugruppe mit den beiden angeschlossenen Anschlusskabeln von unten durch das Geh\u00e4use hindurch zu f\u00fchren. Schlie\u00dflich weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch keine \u201eDurchf\u00fchr\u00f6ffnung\u201c f\u00fcr die Anschlusskabel, sondern lediglich einen Ausschnitt auf.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>die Klage insgesamt abzuweisen sowie<\/p>\n<p>auf die Widerklage die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1. 6.196,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5%-Punkten \u00fcber den Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit der Widerklage zu bezahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der auch f\u00fcr das deutsche Patent (Klagepatent I) geltenden Ma\u00dfgabe, dass es im Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils in Bezug auf die Leiterplatte anstatt \u201edie zumindest einen Ringabschnitt darstellende\u201c hei\u00dfen soll: \u201edie als geschlossener Ring oder hufeisenf\u00f6rmig ausgebildete\u201c.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend mit der Ma\u00dfgabe, dass sie sie beide Klagepatente im Berufungsumfang mit der Einschr\u00e4nkung geltend macht, die das Klagepatent II im Einspruchsverfahren erfahren hat. Die Kl\u00e4gerin tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Einzelnen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung mit der im jeweiligen Anspruch 1 der Klagepatente unter Schutz gestellten technischen Lehre beurteilt. Die vorgenommene Anpassung des Tenors zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils tr\u00e4gt der zwischenzeitlichen \u00c4nderung des Anspruchs 1 des Klagepatents II im Einspruchsverfahren sowie dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin beide Klagepatente nunmehr mit dieser Ma\u00dfgabe geltend macht, Rechnung.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Klagepatente \u2013 welche nachfolgend stellvertretend f\u00fcr beide Klageschutzrechte vorrangig anhand der Klagepatentschrift II erl\u00e4utert werden \u2013 betreffen eine Beleuchtungseinrichtung.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift II werden Beleuchtungseinrichtungen der in Rede stehenden Art in der Regel dazu verwendet, um innerhalb oder au\u00dferhalb von Geb\u00e4uden eine gezielte Ausleuchtung ihrer Umgebung oder die Anleuchtung von direkt in ihrer Umgebung befindlichen Gegenst\u00e4nden zu bewirken oder die gezielte Einkoppelung von Licht in Gegenst\u00e4nde zu gew\u00e4hrleisten (Anlage CBH 3, Abs. [0002]; vgl. a. Anlage CBH 1, Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift II f\u00fchrt in ihrer Einleitung aus, dass eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Beleuchtungseinrichtung durch die US 5,388,035 bekannt geworden ist. Bei dieser Beleuchtungseinrichtung seien mehrere, an das Versorgungsnetz anschlie\u00dfbare, als LED ausgebildete Leuchtmittel auf einer Leiterplatte angeordnet. Die Leiterplatte sei von einem einen gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glichenden Geh\u00e4use umgeben, wobei das Geh\u00e4use zumindest aus einem die Leiterplatte aufnehmenden, eine Durchf\u00fchr\u00f6ffnung f\u00fcr die Anschlusskabel aufweisenden hutartigen Zwischenteil und einem den gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glichenden Deckelteil bestehe (Anlage CBH 3, Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den weiteren Angaben der Klagepatentschrift II ist aus der DE 100 26 661 A1 ferner eine Beleuchtungseinrichtung bekannt, bei der mehrere Leuchtmittel auf einer an das Versorgungsnetz anschlie\u00dfbaren Leiterplatte angeordnet sind. Die Leiterplatte sei von einem einen gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glichenden Geh\u00e4use umgeben, welches die Leuchtmittel vor aggressiven Umgebungsbedingungen, wie z. B. Feuchtigkeit, Staub, mechanische Belastungen usw. wirkungsvoll sch\u00fctze (Anlage CBH 3, Abs. [0004]; vgl. a. Anlage CBH 1, Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift I erw\u00e4hnt in ihrer Einleitung des Weiteren die DE 203 02 614 U1, die DE 199 26 561 A1 und die DE 199 56 799 A1 (vgl. Anlage CBH 1, Abs. [0003], [0005] und [0006]).<\/p>\n<p>Beide Klagepatentschriften kritisieren an den jeweils angesprochenen, bekannten Beleuchtungseinrichtungen als nachteilig, dass sie vergleichsweise gro\u00df dimensioniert seien, was insbesondere beim Einbau der Beleuchtungseinrichtung in Decken und Fu\u00dfb\u00f6den von Geb\u00e4uden hinderlich sein k\u00f6nne (Anlage CBH 3, Abs. [0005]; Anlage CBH 1, Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund haben es sich beide Klagepatente zur Aufgabe gemacht, eine Beleuchtungseinrichtung zu schaffen, deren Geh\u00e4use die Funktionselemente sicher sch\u00fctzt vor aggressiven Umgebungsbedingungen bzw. das die zu erwartenden mechanischen Belastungen aufnimmt und dabei besonders kompakt ausgef\u00fchrt ist (Anlage CBH 3, Abs. [0006]; Anlage CBH 1, Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt der jeweilige Anspruch 1 der Klagepatente in der hier geltend gemachten Fassung eine Vorrichtung mit der Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Beleuchtungseinrichtung mit<br \/>\n(1.1) mehreren Leuchtmitteln (1),<br \/>\n(1.2) einer Leiterplatte (2) und<br \/>\n(1.3) einem Geh\u00e4use.<\/p>\n<p>(2) Die Leiterplatte (2) ist als geschlossener Ring oder hufeisenf\u00f6rmig ausgebildet.<\/p>\n<p>(3) Die Leuchtmittel (1) sind<br \/>\n(3.1) auf der Leiterplatte (2) angeordnet<br \/>\n(3.2) \u00fcber die Leiterplatte (2) an das Versorgungsnetz anschlie\u00dfbar.<\/p>\n<p>(4) Das Geh\u00e4use<br \/>\n(4.1) umgibt die Leiterplatte (2) und<br \/>\n(4.2) erm\u00f6glicht einen gezielten Lichtaustritt.<br \/>\n(4.3) besteht zumindest aus<br \/>\n(4.3.1) einem ringf\u00f6rmigen Grundteil (3),<br \/>\n(4.3.2) einem Zwischenteil (6) und<br \/>\n(4.3.3) einem Deckelteil (7), das einen gezielten Lichtaustritt erm\u00f6g-licht.<\/p>\n<p>(5) Das Zwischenteil (6)<br \/>\n(5.1) ist hutartig ausgebildet,<br \/>\n(5.2) nimmt die Leiterplatte (2) auf,<br \/>\n(5.3) weist eine Durchf\u00fchr\u00f6ffnung (4) f\u00fcr die Anschlusskabel (5) auf,<br \/>\n(5.4) weist eine Erhebung (15) auf und<br \/>\n(5.5) weist eine tieferliegende Ringnut (11) auf,<br \/>\n(5.5.1) die die Leiterplatte (2) aufnimmt.<\/p>\n<p>Die Figuren der Klagepatentschriften, von denen die Figuren 1 und 3 oben bereits wiedergegeben worden sind, zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Die gezeigte Beleuchtungseinrichtung besteht haupts\u00e4chlich aus einer die Leuchtmittel (1) aufweisenden Leiterplatte (2), welche sch\u00fctzend von einem Geh\u00e4use umgeben ist. Das Geh\u00e4use besteht im Wesentlichen aus einem den Au\u00dfenk\u00f6rper bildenden Grundteil (3), einem die Leiterplatte (2) aufnehmenden und eine \u201eDurchf\u00fchr\u00f6ffnung\u201c (4) f\u00fcr die Anschlusskabel (5) aufweisenden \u201ehutartig\u201c ausgebildeten Zwischenteil (6) und einem den gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glichenden Deckelteil (7) sowie einem daran festgelegten Blendenteil (8). Die Leiterplatte (2) ist bei dem gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel \u201ehufeisenf\u00f6rmig\u201c ausgebildet, so dass f\u00fcr die beiden Anschlusskabel (5) platzsparend ein Aufnahme- bzw. Durchf\u00fchrraum gebildet ist. Gem\u00e4\u00df Anspruch 1 der Klagepatente kann die Leiterplatte (2) statt dessen als geschlossener Ring ausgebildet sein. Die Leiterplatte (2) ist mit drei als LED ausgef\u00fchrten Leuchtmitteln (1) best\u00fcckt. Bei dem dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel st\u00fctzt sich nach der kompletten Montage der Beleuchtungseinrichtung das Zwischenteil (6) mit seinem Boden an Begrenzungslaschen (10) ab, die an dem Boden des Grundteils (3) angeformt sind. Die Leiterplatte (2) wird von einer Ringnut (11) des Zwischenteils (6) aufgenommen, wobei die beiden Anschlusskabel (5) durch eine Durchf\u00fchr\u00f6ffnung (4) nach au\u00dfen gef\u00fchrt sind. Das Deckelteil (7) wiederum st\u00fctzt sich bei der dargestellten Ausf\u00fchrungsform mit seinem \u00e4u\u00dferen Randbereich (12) an der \u00e4u\u00dferen Ringfl\u00e4che (13) des Zwischenteils (6) ab. Au\u00dferdem kommt das Deckelteil (7) mit einem angeformten Einkoppelring (14) auf einer Erhebung (15) des Zwischenteils (6) zur Anlage. Ein an das Deckelteil (7) angeformter Kragen (16) kommt ferner formschl\u00fcssig an der Innenwandung (17) des Zwischenteils (6) zur Anlage. Die Klagepatentschriften heben in der besonderen Patentbeschreibung hervor, dass so auf einfache und preisg\u00fcnstige Art und Weise eine besonders kompakt bauende, formsch\u00f6ne Beleuchtungseinrichtung realisiert ist, wobei das besonders stabil ausgef\u00fchrte Geh\u00e4use die empfindlichen Bauteile gut vor den im Gebrauch zu erwartenden Belastungen bzw. aggressiven Umgebungsbedingungen sch\u00fctzt (Anlage CBH 3, Abs. [00012]; Anlage CBH 1, Abs. [0019]).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df entspricht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um eine Beleuchtungseinrichtung im Sinne der Klagepatente, die unstreitig in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (1) der vorstehenden Merkmalsgliederung mehrere Leuchtmittel, eine Leiterplatte und ein Geh\u00e4use aufweist. Die Leiterplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist ersichtlich als geschlossener Ring ausgebildet, weshalb auch das Merkmal (2) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist. Auch hier\u00fcber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Unstreitig sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Leuchtmittel auf der Leiterplatte angeordnet und \u00fcber diese an das Versorgungsnetz anschlie\u00dfbar, weshalb auch Merkmal (3) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht des Weiteren den Vorgaben des Merkmals (4).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwischen den Parteien besteht \u2013 mit Recht \u2013 kein Streit dar\u00fcber, dass das Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung der Merkmale (4.1) und (4.2) die Leiterplatte umgibt und einen gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glicht. Unstreitig ist auch, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (4.3.3) aus einem Deckelteil (7) besteht, das einen gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glicht. Merkmal (4.3.2) ist ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Wie das Landgericht von der Berufung unangegriffen und auch zutreffend festgestellt hat, weist das Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein \u201eZwischenteil\u201c im Sinne der Klagepatente auf. Dieses wird von dem deckelartigen, dem transparenten Deckelteil gegen\u00fcber liegenden und in die Geh\u00e4usewandung eingerasteten runden Bauteil gebildet, welches an einer Stelle des Umfangs eine rechteckige Ausnehmung aufweist, die wiederum auf ihrer der Leiterplatte zugewandten Seite mit einem Steg umgeben ist, welcher weniger hoch ausgef\u00fchrt ist als der den Umfang des Bauteils im \u00dcbrigen umgebende Rand.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht \u2013 wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat \u2013 ferner das Merkmal (4.3.1) wortsinngem\u00e4\u00df, welches vorsieht, dass das Geh\u00e4use ein ringf\u00f6rmiges Grundteil besitzt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Begriff \u201eringf\u00f6rmiges Grundteil\u201c wird weder im Patentanspruch noch in der allgemeinen Patentbeschreibung definiert. Betreffend das in den Klagepatentschriften fig\u00fcrlich dargestellte und beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel wird in der besonderen Patentbeschreibung allerdings gesagt, dass bei diesem das Geh\u00e4use im Wesentlichen aus einem \u201eden Au\u00dfenk\u00f6rper bildenden Grundteil (3)\u201c, einem die Leiterplatte (2) aufnehmenden Zwischenteil (6) und einem den gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glichenden Deckelteil (7) besteht (vgl. Anlage CBH 3, Abs. [00010]; Anlage CBH 1, Abs. [0017]). Aus der besonderen Patentbeschreibung sowie den Figuren 1 und 3 geht ferner hervor, dass sich bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel das Zwischenteil nach der Montage an Begrenzungslaschen abst\u00fctzt, die an den Boden des Grundteils angeformt sind (vgl. Anlage CBH 3, Abs. [00012]; Anlage CBH 1, Abs. [0019]). Die Figuren 1 und 3 lassen hierbei erkennen, dass das Zwischenteil mit der Leiterplatte in dem Grundteil umschlie\u00dfend aufgenommen ist. Der Fachmann entnimmt dem, das es sich bei dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Grundteil um ein im Wesentlichen den Au\u00dfenk\u00f6rper bildendes Bauteil handelt, das eine ringf\u00f6rmig umlaufende, in Richtung des Deckels verlaufende Wandung aufweist, wobei das Zwischenteil mit der Leiterplatte von diesem Bauteil umschlie\u00dfend aufgenommen wird. Das in Rede stehende Bauteil soll so die Leiterplatte und die Funktionsteile der Beleuchtungseinrichtung sch\u00fctzen. \u201eRingf\u00f6rmig\u201c ist dieses Bauteil, weil es an die Form der als geschlossener Ring oder hufeisenf\u00f6rmig ausgebildeten Leiterplatte bzw. die Form der korrespondierenden Zwischenplatte mit ihrer zur Aufnahme der (ring- oder hufeisenf\u00f6rmigen) Leiterplatte bestimmten Ringnut angepasst ist und deshalb eine ringf\u00f6rmig umlaufende Wandung aufweist.<\/p>\n<p>Hingegen folgt aus der Angabe \u201eringf\u00f6rmig\u201c nicht, dass das Grundteil keinen mehr oder weniger geschlossenen Boden aufweisen darf. Wie der Fachmann der Klagepatentbeschreibung und den gezeichneten Figuren entnimmt, soll das Zwischenteil von dem Grundteil umschlie\u00dfend aufgenommen werden. Der Klagepatentbeschreibung sowie Unteranspruch 14 entnimmt der Fachmann ferner, dass an das Grundteil Begrenzungslaschen (10) angeformt werden k\u00f6nnen, die dazu dienen, dass sich das Zwischenteil mit seinem Boden am Grundteil abst\u00fctzt, wobei diese Bodenlaschen nach der Patentbeschreibung \u201ean den Boden des Grundteils\u201c angeformt sind. Genauso gut k\u00f6nnen aber auch andere der Abst\u00fctzung des Zwischenteils dienende Elemente an den Boden des Grundteils angeformt werden, z. B. mehrere sich radial einw\u00e4rts erstreckende Stege oder \u00e4hnliche Elemente. Ist dem so, kann der Boden des Grundteils ebenso gut im Wesentlichen geschlossen ausgebildet werden.<\/p>\n<p>Zutreffend ist zwar, dass bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel die an den Boden des Grundteils (3) angeformten Begrenzungslaschen (3) durch zwei gegen\u00fcberliegend angeordnete Ausnehmungen (20) voneinander getrennt sind, wobei die Gr\u00f6\u00dfe der beiden Ausnehmungen (20) jeweils so bemessen ist, dass beim Einbauvorgang der Beleuchtungseinrichtung am vorgesehenen Einbauort die aus dem Zwischenteil (6), der Leiterplatte (2) und dem Deckelteil (7) bestehende Baugruppe mit den beiden angeschlossenen Anschlusskabeln (5) von unten durch das Geh\u00e4useteil (3) hindurchgef\u00fchrt werden kann, wie dies insbesondere aus Figur 5 hervorgeht (vgl. Anlage CBH 3, Abs. [00014]; Anlage CBH 1, Abs. [0021]). Hierbei handelt es sich aber blo\u00df um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Ausf\u00fchrungsbeispiele dienen grunds\u00e4tzlich lediglich der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Sie erlauben daher regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779, 783 \u2013 Mehrgangnabe). Aus ihnen darf dementsprechend nicht auf ein engeres Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs geschlossen werden als es dessen Wortlaut f\u00fcr sich genommen nahe legt. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnung ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgem\u00e4\u00df mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Das ist hier nicht der Fall. Denn dem ringf\u00f6rmigen Grundteil kommt \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nur die Funktion zu, das Zwischenteil mit der Leiterplatte umschlie\u00dfend aufzunehmen und so die Leiterplatte und die Funktionsteile zu sch\u00fctzen. Weder zum Schutz der im Geh\u00e4use vorgesehenen Leiterplatte und der Funktionselemente (Leuchtmittel, elektronische Steuerung) vor aggressiven Umweltbedingungen (z. B. Feuchtigkeit, Staub) bzw. vor mechanischen Belastungen noch zur Bereitstellung einer kompakten Beleuchtungseinrichtung ist eine Ausgestaltung des Grundteil-Bodens erforderlich, die ein Hindurchf\u00fchren einer aus dem Zwischenteil, der Leiterplatte und dem Deckelteil bestehenden Baugruppe beim Einbau erm\u00f6glicht. Zum Verhindern des Eindringens von Staub und Feuchtigkeit in das Geh\u00e4useinnere kann im Gegenteil eine Ausf\u00fchrung mit einem geschlossenen Boden sogar vorteilhaft sein. Mit der Montage der Beleuchtungseinrichtung befasst sich Patentanspruch 1 nicht. Insbesondere liegt den Klagepatenten, soweit Anspruch 1 betroffen ist, nicht die Aufgabe zugrunde, eine einfach zu montierende Beleuchtungseinrichtung bereitzustellen. Soweit in den Vorteilsangaben der Klagepatentschrift davon die Rede ist, dass sich eine Beleuchtungseinrichtung mit den Merkmalen des Hauptanspruchs \u201eproblemlos\u201c in seine Umgebung integrieren lasse (vgl. Anlage CBH 3, Abs. [0007]; Anlage CBH 1, Abs. [0009]), ist den Klagepatentschriften nicht zu entnehmen, was hiermit konkret gemeint ist und aus welchen Merkmalen von Patentanspruch 1 sich dies ergeben soll. Die betreffende Angabe ist v\u00f6llig vage; sie l\u00e4sst sich \u2013 insbesondere im Hinblick auf die Beschreibungsstelle in Absatz [0019] der Klagepatentschrift I bzw. Absatz [0012] der Klagepatentschrift II (\u201eAuf einfache und preisg\u00fcnstige Art und Weise ist somit eine besonders kompakt bauende, formsch\u00f6ne Beleuchtungseinrichtung realisiert &#8230;\u201c) \u2013 ohne weiteres auch so verstehen, dass die vorgeschlagene Beleuchtungseinrichtung als solche einfach ausgestaltet ist. Jedenfalls hat die Problematik einer einfachen Montage in dem jeweiligen Anspruch 1 der Klagepatente keinen Niederschlag gefunden. Hinzu kommt, dass nicht einmal Unteranspruch 14, der Schutz f\u00fcr eine besondere Ausgestaltung nach Anspruch 1 beansprucht, bei welcher an das Grundteil zwei Begrenzungslaschen angeformt sind, eine Ausgestaltung mit einer \u201eDurchschiebe\u00f6ffnung\u201c verlangt, aufgrund derer ein Hindurchf\u00fchren der anderen vormontierten Bauteile m\u00f6glich ist. Zur konkreten Gr\u00f6\u00dfe und Anordnung der Begrenzungslaschen macht Unteranspruch 14 n\u00e4mlich keine Vorgaben. Davon, dass die Begrenzungslaschen durch zwei gegen\u00fcberliegend angeordnete Ausnehmungen (20) voneinander getrennt sind, wobei die Gr\u00f6\u00dfe der beiden Ausnehmungen (20) jeweils so bemessen ist, dass beim Einbauvorgang der Beleuchtungseinrichtung am vorgesehenen Einbauort die aus dem Zwischenteil, der Leiterplatte und dem Deckelteil bestehende Baugruppe mit den beiden angeschlossenen Anschlusskabeln von unten durch das Geh\u00e4useteil hindurchgef\u00fchrt werden kann, ist lediglich in der Klagepatentbeschreibung die Rede.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nVor diesem Hintergrund weist auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein \u201eringf\u00f6rmiges Grundteil\u201c im Sinne der Klagepatente auf. Bei diesem handelt es sich um das metallene Bauteil, das im Wesentlichen den Au\u00dfenk\u00f6rper des Geh\u00e4uses der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bildet. Dieses topfartig ausgebildete Bauteil weist eine ringf\u00f6rmig umlaufende, in Richtung Deckel verlaufende Wandung auf, die nicht nur das Zwischenteil mit der Leiterplatte und den auf dieser angeordneten weiteren Funktionsteilen, sondern \u2013 mit Ausnahme des oberen Randes des transparenten Deckelteils \u2013 auch alle weiteren Kunststoff-Bauteile der Vorrichtung umgibt. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, bildet die senkrechte Wandung die patentgem\u00e4\u00dfe Ringform des Grundteils aus. Dass das in Rede stehende Bauteil topfartig ausgebildet ist, indem es einen \u00fcberwiegend geschlossenen Boden aufweist, steht einer Verwirklichung des Merkmals (4.3.1) aus den vorstehenden Gr\u00fcnden nicht entgegen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht gleichfalls den Vorgaben des Merkmals (5).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSie verwirklicht zun\u00e4chst das Merkmal (5.1), wonach das Zwischenteil \u201ehutartig\u201c sein soll.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201ehutartig\u201c wird weder im Patentanspruch noch in der Patentbeschreibung erl\u00e4utert. In der besonderen Klagepatentbeschreibung wird lediglich der Anspruchswortlaut wiederholt, indem dort in Bezug auf das in den Figuren gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel gesagt wird, dass das Zwischenteil \u201ehutartig\u201c ausgebildet ist (vgl. Anlage CBH 3, Abs. [00010]; Anlage CBH 1, Abs. [0017]). Die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat in ihrer das Klagepatent II betreffenden Einspruchsentscheidung (Anlage HSS B1, Seite 6) ausgef\u00fchrt, dass die Angabe \u201ehutartig\u201c im weitesten Sinne einen Deckel oder eine Abdeckung mit einem umlaufenden Rand beschreibt. Ob die Gr\u00fcnde der Einspruchsentscheidung ihrem Inhalt nach Teil der Beschreibung des Klagepatents II geworden sind (vgl. dazu BGH, GRUR 1961, 335, 337; GRUR 1964, 196, 198 &#8211; Mischer II, GRUR 1964, 669, 670 &#8211; Abtastnadel II; GRUR 1999, 146 \u2013 Sto\u00dfwellen-Lithotripter; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; Benkard\/Rogge, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 22 PatG Rdnr. 92 ff.; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 84 Rdnr. 41) und ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis der Einspruchsabteilung f\u00fcr das Verletzungsgericht damit in Bezug auf das Klagepatent II bindend ist, kann dahinstehen. Die entsprechende Aussage der Einspruchsabteilung ist jedenfalls als (gewichtige bzw. erhebliche) sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigen (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 \u2013 Zahnkranzfr\u00e4se; GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950, 951\/952 \u2013 Walzenformgebungsmaschine), welcher sich der erkennende Senat anschlie\u00dft. Dass der Fachmann die Angabe \u201ehutartig\u201c in einem anderen Sinne versteht, wird auch von keiner der Parteien geltend gemacht.<\/p>\n<p>Das im vorstehenden Sinne zu verstehende Merkmal wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Denn das Zwischenteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellt ersichtlich im weitesten Sinne einen Deckel oder eine Abdeckung mit einem umlaufenden Rand dar. Betrachtet man das Zwischenteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Unterseite her, so ist festzustellen, dass dort durch die auf der anderen Seite vorgesehene Erhebung ein kreisf\u00f6rmiger Raum freigegeben wird. An diesen Raum schlie\u00dft sich ein umlaufender Randabschnitt an. Die Ausbildung des Zwischenteils entspricht insoweit derjenigen des in Figur 3 gezeigten Zwischenteils, bei dem es sich ausweislich der Klagepatentbeschreibung um ein \u201ehutartig\u201c ausgebildetes Zwischenteil handelt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal (5.3) wortsinngem\u00e4\u00df, welches besagt, dass das Zwischenteil eine \u201eDurchf\u00fchr\u00f6ffnung\u201c f\u00fcr die Anschlusskabel aufweist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, entnimmt der Fachmann diesem Merkmal, dass die \u201eDurchf\u00fchr\u00f6ffnung f\u00fcr die Anschlusskabel\u201c so beschaffen sein soll, dass sie einen ausreichenden Bauraum bereitstellt, durch welchen das An-schlusskabel in das Geh\u00e4useinnere zur Leiterplatte gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Den Klagepatenten liegt die Aufgabe zugrunde, eine besonders kompakt ausgef\u00fchrte Beleuchtungseinrichtung bereitzustellen. Die Anschlusskabel, die zur Stromversorgung der Leuchtmittel in das Geh\u00e4use in irgendeiner Weise hineingef\u00fchrt werden m\u00fcssen, d\u00fcrfen der angestrebten kompakten Bauweise nicht entgegenstehen. Dies w\u00e4re jedoch der Fall, wenn die Anschlusskabel um Bauteile herumgef\u00fchrt werden m\u00fcssten und daf\u00fcr ein weiterer Bauraum geschaffen werden m\u00fcsste. Eine Durchf\u00fchr\u00f6ffnung verringert demgegen\u00fcber den insgesamt ben\u00f6tigten Bauraum, wenn sie so angebracht ist, dass die Anschlusskabel nicht um Bauteile herum-, sondern durch sie hindurchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Die \u00dcberwindung des durch ein Bauteil begr\u00fcndeten Hindernisses des Kabelwegs geschieht dann in demselben Bauraum, den das betreffende Bauteil ohnehin schon beansprucht, weiterer Bauraum wird nicht in Anspruch genommen. Merkmal (5.3) weist den Fachmann deshalb an, das Zwischenteil durch Vorsehen einer \u00d6ffnung so auszuf\u00fchren, dass das Anschlusskabel einen Weg nehmen kann, welcher keinen Bauraum beansprucht, der nicht ohnehin schon durch das Zwischenteil bedingt ist. Dabei muss es sich nicht um eine allseitig umschlossene \u00d6ffnung bzw. ein Loch handeln. Es reicht auch eine Ausnehmung, ein Ausschnitt oder eine Aussparung aus, die es erm\u00f6glicht, dass die Anschlusskabel einen Weg zur Leiterplatte nehmen k\u00f6nnen, welcher keinen Bauraum beansprucht, der nicht schon durch das Zwischenteil bedingt ist. Ob der entsprechende Bereich allseitig umschlossen ist oder nicht, ist f\u00fcr die Funktion der Durchf\u00fchr\u00f6ffnung ohne Bedeutung. Zur Schaffung eines Kabelwegs ohne weiteren Bauraum kann eine Aussparung sogar besser geeignet sein, weil die gesamte Ausnehmung f\u00fcr den Kabelweg zur Verf\u00fcgung steht und dieser nicht z. B. durch einen den Umfang schlie\u00dfenden Steg eingeengt wird.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt wird dieses Verst\u00e4ndnis dadurch, dass Patentanspruch 1 keine genaue geometrische Vorgabe f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Durchf\u00fchr\u00f6ffnung macht. Dazu, an welcher Stelle des Zwischenteils und in welcher Form die Durchf\u00fchr\u00f6ffnung auszuf\u00fchren ist, enth\u00e4lt er keine Anweisungen. Auch in der (besonderen) Klagepatentbeschreibung wird \u2013 in Bezug auf das bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel \u2013 lediglich gesagt, dass die Anschlusskabel durch die Durchf\u00fchr\u00f6ffnung nach au\u00dfen gef\u00fchrt sind (vgl. Anlage CBH 3, Abs. [00012]; Anlage CBH 1, Abs. [0019]), die Anschlusskabel also nicht um das Zwischenteil oder ein anderes Bauteil vorbei gef\u00fchrt werden, sondern der Kabelweg platzsparend gew\u00e4hlt ist. Dies f\u00fcgt sich nahtlos in die Beschreibung betreffend die hufeisenf\u00f6rmig ausgestaltete Leiterplatte des Ausf\u00fchrungsbeispiels ein, hinsichtlich derer hervorgehoben wird, dass die Anschlusskabel platzsparend in einem Aufnahme- oder Durchf\u00fchrraum gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen (Anlage CBH 3, Abs. [00011], Spalte 2, Zeilen 31 bis 33; Anlage CBH 1, Abs. [0018]), Spalte 3, Zeilen 9 bis 11). Auch bei der Gestaltung des Ka-belwegs relativ zur Leiterplatte kommt es demnach auf eine platzsparende Kabel-f\u00fchrung an. Auch insoweit gilt die Ma\u00dfgabe, dass der Kabelweg so verl\u00e4uft, dass kein zus\u00e4tzlicher Bauraum beansprucht wird.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nHiervon ausgehend weist \u2013 wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat \u2013 auch das Zwischenteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Durchf\u00fchr\u00f6ffnung auf. Das das Zwischenteil darstellende runde Bauteil besitzt \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 an einer Stelle des Umfangs eine rechteckige Ausnehmung, die mit einem Steg umgeben ist, welcher weniger hoch ausgef\u00fchrt ist als der den Umfang des Bauteils im \u00dcbrigen umgebende Rand. Durch diese Ausnehmung f\u00fchrt der Weg des An-schlusskabels in das Geh\u00e4use hinein zu der Leiterplatte. Der Bauraum f\u00fcr den Kabelweg liegt innerhalb des Bauraums, der durch das Zwischenteil ohnehin beansprucht wird. Dass die Anschlusskabel im Wesentlichen radial in das Zwischenteil bzw. die Ausnehmung hineinlaufen, steht der Verwirklichung des Merkmals (5.3) nicht entgegen. Denn die Klagepatente verlangen nicht, dass die Anschlusskabel axial durch die Durchf\u00fchr\u00f6ffnung hindurchtreten m\u00fcssen. Sie machen zur konkreten Geometrie der Kabelf\u00fchrung keine Angaben<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht ferner den Vorgaben der Merkmale (5.4) und (5.5), denen zufolge das Zwischenteil eine \u201eErhebung\u201c und eine \u201etieferliegende Ringnut\u201c aufweist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDem Fachmann ist bei Lekt\u00fcre der Klagepatentschriften ohne weiteres klar, dass die Merkmale (5.4), (5.5) und (5.5.1) die Anweisung enthalten, im Zwischenteil eine Ringnut auszubilden, in welcher die ring- oder hufeisenf\u00f6rmig ausgebildete Leiterplatte aufgenommen werden kann, wobei nicht verlangt wird, dass das Niveau der Zwischenplatte auf drei Stufen (Ringnut \u2013 Bezugsniveau \u2013 Erhebung) oder gar vier Stufen (Erhebung \u2013 Nullniveau \u2013 Vertiefung \u2013 tieferliegende Ringnut ) verl\u00e4uft. Die Merkmale bzw. Teil-Merkmale \u201eErhebung\u201c bzw. \u201etieferliegend\u201c sieht der Fachmann entweder als blo\u00dfe \u00dcberdefinierung des Merkmals \u201eRingnut\u201c, weil jede Nut immer tiefer liegt als eine benachbarte Erhebung (vgl. Einspruchsabteilung des EPA, Anlage HSS B1, Seite 4), oder er versteht sie als (nicht gelungene) Definition der relativen Lage der Ringnut zur Erhebung im Sinne von \u201eum eine zentrale Erhebung des hutf\u00f6rmigen Zwischenteils verlaufenden Ringnut\u201c (vgl. Einspruchsabteilung des EPA, Anlage HSS B1, Seite 4). Daf\u00fcr, dass die in Rede stehenden Merkmale im letzteren Sinne zu verstehen sind, spricht zum einen der Umstand, dass der Patentanspruch erst die Erhebung und dann die tieferliegende Ringnut erw\u00e4hnt. Andererseits spricht hierf\u00fcr, dass sich der Fachmann hinsichtlich des Verst\u00e4ndnisses der im Anspruch verwendeten Begriffe mangels in der Klagepatentschrift enthaltener Definitionen und mangels einer allgemeinen Patentbeschreibung ma\u00dfgeblich an dem in den Figuren 1 und 3 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel orientieren wird. Diese Figuren zeigen ein Zwischenteil mit einer um eine zentrale Erhebung des Zwischenteils verlaufenden Ringnut. Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Auch wenn die Lehre der Klagepatente im letzteren Sinne zu verstehen ist, beziehen sich die in Rede stehenden Merkmale allesamt blo\u00df auf die Ringnut, ihre Funktion als Aufnahme f\u00fcr die Leiterplatte und ihre Lage im Zwischenteil und enthalten hier\u00fcber hinaus keine weiteren Anweisungen. Hiervon ist auch die fachkundige Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes in ihrer das Klagepatent II betreffenden Einspruchsentscheidung ausgegangen (Anlage HSS B1, Seite 5 zweiter Absatz).<\/p>\n<p>Dass die Ausf\u00fchrung von nur zwei Niveaus klagepatentgem\u00e4\u00df ist, ergibt sich auch aus der bereits angesprochenen Figur 1 der Klagepatentschriften. Diese zeigt deutlich ein Zwischenteil (6), welches ersichtlich in nur zwei H\u00f6henniveaus ausgef\u00fchrt ist, dem h\u00f6heren der Erhebung (15) und dem niedrigeren der tieferliegenden Ringnut (11). Soweit die Beklagten in erster Instanz geltend gemacht haben, Figur 1 zeige keine patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung, steht dem entgegen, dass diese Figur ausweislich der Klagepatentbeschreibung (Anlage CBH 3, Abs. [0008]); Anlage CBH 1, Abs. [0010]) ein Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt, anhand dessen der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gegenstand n\u00e4her beschrieben wird. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dieses einzige Ausf\u00fchrungsbeispiel gleichwohl nicht unter den jeweiligen Patentanspruch 1 f\u00e4llt, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Beklagten kommen auf ihr diesbez\u00fcgliches Vorbringen in zweiter Instanz auch \u2013 mit Recht \u2013 nicht mehr zur\u00fcck.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nVor diesem Hintergrund verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale (5.4) und (5.5) wortsinngem\u00e4\u00df. Das Zwischenteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist eine zentrale, kreisrunde Erhebung auf. An diese Erhebung schlie\u00dft sich ein tieferliegender, ringf\u00f6rmiger Abschnitt an, dessen Breite an die Breite der Leiterplatte angepasst ist. Radial au\u00dfen wird dieser Abschnitt von einem Steg begrenzt, der das Zwischenteil an seinem Umfang umgibt. Der Steg ist in etwa so hoch ausgebildet wie die zentral auf dem Zwischenteil angeordnete Erhebung. Aufgrund dieser Ausgestaltung weist das Zwischenteil eine ersichtlich Ringnut auf, deren W\u00e4nde einerseits von dem Umfang der zentralen Erhebung und andererseits von dem umlaufenden randseitigen Steg gebildet werden, wobei die Tiefe der Nut der H\u00f6he der zentralen Erhebung und des umlaufenden Steges entspricht. Dass das Zwischenteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie das in Figur 1 der Klagepatentschriften gezeigte Zwischenteil (6) \u2013 lediglich in zwei Niveaus ausgef\u00fchrt ist, ist aus den vorstehenden Gr\u00fcnden unerheblich.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht schlie\u00dflich auch die Merkmale (5.2) und (5.5.1) wortsinngem\u00e4\u00df. W\u00e4hrend Merkmal (5.2) zun\u00e4chst nur allgemein besagt, dass das Zwischenteil (6) die Leiterplatte (2) aufnimmt, wird dies durch Merkmal (5.5.1) dahin konkretisiert, dass die Leiterplatte (2) von der Ringnut (11) des Zwischenteils (6) \u201eaufgenommen\u201c wird.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWas die \u201eAufnahme\u201c der Leiterplatte anbelangt, l\u00e4sst sich Patentanspruch 1 weder entnehmen, dass die Leiterplatte bzw. die auf dieser angeordneten Leuchtmittel nicht in axialer Richtung aus der Ringnut herausragen d\u00fcrfen, noch ergibt sich aus diesem, dass die Leiterplatte \u00fcber ihren gesamten Umfang vollst\u00e4ndig von der Ringnut aufgenommen werden muss. Ebenso wenig wird eine formschl\u00fcssige Aufnahme der Leiterplatte in der Ringnut verlangt. Da Patentanspruch 1 ferner weder fordert, dass sich das Deckelteil auf der Erhebung des Zwischenteils abst\u00fctzen muss, noch Vorgaben zum Zusammenwirken des Zwischenteils mit anderen Bauteilen als der Leiterplatte, insbesondere dem Deckelteil, macht (vgl. a. Einspruchsabteilung des EPA, Anlage HSS B1, Seite 5 zweiter Absatz), ist dem Fachmann klar, dass es nur um eine Aufnahme geht, durch die die Leiterplatte in ihrer Lage an das Zwischenteil fixiert ist und so eine eindeutige Lage innerhalb der Beleuchtungseinrichtung erf\u00e4hrt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDies ist auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Denn die ringf\u00f6rmige Leiterplatte ist bei dieser durch die im Zwischenteil ausgebildete Ringnut ersichtlich relativ in ihrer Lage zum Zwischenteil festgelegt.<\/p>\n<p>Baut man z.B. das von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichte Muster gem\u00e4\u00df Anlage CBH 8b auseinander und f\u00fcgt man dann h\u00e4ndisch die Leiterplatte wieder in das Zwischenteil ein, so ist ohne weiteres erkennbar, dass sich die Leiterplatte jedenfalls zum \u00fcberwiegenden Teil in die Ringnut einf\u00fcgt. Dabei liegt die Leiterplatte in einem erheblichen Bereich sogar so tief in der Ringnut, dass sie in ihrer Dicke nur zu einem geringen Teil \u00fcber das Niveau des umlaufenden Steges und der zentralen Erhebung hinausragt. Die Leiterplatte wird damit in der Ringnut aufgenommen. Denn sie wird durch diese in ihrer Lage an das Zwischenteil fixiert. Die Bauelemente auf der Unterseite der Leiterplatte, deren dortige Anbringung die Klagepatente nicht ausschlie\u00dfen, st\u00f6ren insoweit nicht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten geltend machen, dass dies im geschlossenem Zustand des Geh\u00e4uses anders sei und die Leiterplatte dann \u00fcberhaupt nicht mehr in der Ringnut liege, da die L\u00f6tstelle der Zuleitung auf dem die Durchf\u00fchr\u00f6ffnung bildenden Ausnehmung des Zwischenteils begrenzenden Steg aufliege und die Leiterplatte so \u201ehebelartig\u201c in Richtung des Deckelteils gedr\u00fcckt werde, steht dem insbesondere das von der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz als Anlage CBH 8c \u00fcberreichte Muster entgegen. Dieses Muster wurde von der Kl\u00e4gerin direkt neben der Austritts\u00f6ffnung der Kabel aufges\u00e4gt, und zwar soweit, dass die ringf\u00f6rmige Leiterplatte hierbei nicht ganz durchtrennt wurde. Anhand des vorliegenden Musters ist gut erkennbar, dass die Leiterplatte sogar im Bereich der Austritts\u00f6ffnung in der Ringnut liegt und damit selbst dort in dieser aufgenommen ist. Darauf, ob und inwieweit sie hierbei in ihrer Dicke \u00fcber das Niveau des umlaufenden Steges hinausragt, kommt es nicht an. Selbst wenn die Leiterplatte zu einem gewissen Teil aus der Ringnut hinausragen w\u00fcrde, w\u00fcrde sie durch diese gleichwohl in ihrer Lage an das Zwischenteil fixiert. Dass die bei dem Muster gem\u00e4\u00df Anlage CBH 8c festzustellende Aufnahme der Leiterplatte in der Ringnut durch das Aufs\u00e4gen des Musters bedingt ist, kann ausgeschlossen werden. Das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Beklagten ist nicht plausibel. Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es durch den S\u00e4gevorgang zu einer Aufnahme der Leiterplatte in der Ringnut kommen sollte. Es w\u00e4re im Gegenteil eher zu erwarten, dass das Aufs\u00e4gen und die Materialentfernung dazu f\u00fchrt, dass die Fixierung der Leiterplatte in der Ringnut aufgehoben wird. Die Beklagten haben ihre Behauptung, wonach das Aufs\u00e4gen zur Aufnahme der Leiterplatte in der Ringnut gef\u00fchrt haben soll, im \u00dcbrigen auch durch nichts belegt. Eigene Anschauungsobjekte, aus denen sich etwas Gegenteiliges ergeben k\u00f6nnte, haben sie nicht vorgelegt.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung zur Unterlassung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihrer Anspr\u00fcche auf Schadenersatz zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil unter Ziffer IV. der Entscheidungsgr\u00fcnde zutreffend dargelegt; auf diese \u2013 von der Berufung nicht gesondert angegriffenen \u2013 Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nAnlass zu einer Aussetzung des Rechtsstreits (\u00a7 148 ZPO) besteht nicht. Hinsichtlich des Klagepatents II gilt dies schon deshalb, weil die Beklagten nicht vorgetragen haben, dass die Beklagte zu 1. gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 24. September 2009 (Anlage HSS B1, schriftliche Entscheidungsgr\u00fcnde v. 19.11.2009) Beschwerde eingelegt hat. Selbst wenn dies doch der Fall sein sollte, besteht zu einer Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den von der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatents II erhobenen Einspruch ebenso wenig Anlass, wie zu einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatent I erhobenen Nichtigkeitsklage.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen F\u00e4llen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel, weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich f\u00fcr ihr Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument finden l\u00e4sst. An diesen Grunds\u00e4tzen hat sich auch durch die Entscheidung \u201eSteinknacker\u201c des Senats (Mitt. 1997, 257 \u2013 261) im Kern nichts ge\u00e4ndert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn \u2013 wie hier \u2013 bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik st\u00fctzt, nicht von vornherein eine Zur\u00fcckweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist (vgl. Senat, InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler; Mitt. 2009, 400, 401 f. \u2013 Rechnungslegungsanspruch).<\/p>\n<p>Hier l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, dass eine etwaige Beschwerde der Beklagten zu 1. gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes wahrscheinlich zu einem Widerruf des Patentanspruchs 1 des Klagepatents II f\u00fchren wird, sondern im Gegenteil spricht der Umstand, dass die sachkundige Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes unter Ber\u00fccksichtigung der Entgegenhaltungen der Beklagten zu 1. und der von ihr geltend gemachten Einspruchsgr\u00fcnde das Klagepatent II mit dem Patentanspruch 1 in dem Umfang aufrecht erhalten hat, in dem die Kl\u00e4gerin aus ihm Schutz begehrt, gerade daf\u00fcr, dass eine etwaige Beschwerde der Beklagten zu 1. keinen weitergehenden Erfolg haben wird. Au\u00dferdem spricht die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes daf\u00fcr, dass auch Anspruch 1 des Klagepatents I in der hier nunmehr geltend gemachten, dem Anspruch 1 des Klagepatents II entsprechenden Fassung Bestand haben wird.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDie von der Beklagten zu 1. erhobene Widerklage hat das Landgericht zu Recht abgewiesen. Wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen ergibt, haben die Beklagten die Klageschutzrechte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzt. Die Klagepatente haben nach wie vor Bestand. Wie bereits ausgef\u00fchrt, kann der Senat auch nicht feststellen, dass mit ihrem Widerruf bzw. ihrer Vernichtung zu rechnen ist, weshalb auch insoweit kein Anlass f\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits besteht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, haben sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1565 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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