{"id":5927,"date":"2011-05-05T17:00:51","date_gmt":"2011-05-05T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5927"},"modified":"2016-06-26T16:56:43","modified_gmt":"2016-06-26T16:56:43","slug":"2-u-910-krampenbogenkassette-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5927","title":{"rendered":"2 U 9\/10 &#8211; Krampenbogenkassette II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1655<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Mai 2011, Az. 2 U 9\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3852\">4b O 268\/08<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Dezember 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 4.565,38 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5%-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Kl\u00e4gerin 90 % und die Beklagten 10 % zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 45.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 366 XXX (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung [DE 689 01 YYY T2] Anlage K 1). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten noch auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz sowie Erstattung von au\u00dfergerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 24. Oktober 1989 unter Inanspruchnahme zweier japanischer Priorit\u00e4ten vom 25. Oktober 1988 und<br \/>\n4. April 1989 eingereicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am<br \/>\n24. Juni 1992. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 689 01 YYY gef\u00fchrt (vgl. Anlage K 1a). Das Klagepatent ist am 24. Oktober 2009 infolge Zeitablaufs erloschen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Kassette f\u00fcr eine elektrische Klammermaschine. Der im vorliegenden Rechtsstreit in erster Linie geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201cA staple sheet cartridge for a dispensing staple sheets to a stapling machine comprising:<br \/>\na staple sheet accommodating section comprising,<br \/>\na front wall wherein a staple sheet let-off opening is formed in the lower portion of said front wall so as to allow said staple sheets to exit from said accommodating section,<br \/>\ntwo side walls having staple sheet supporting members extending along the lower edges of said side walls and at right angles of said side walls so as to hold said staple sheets from exiting the open bottom of said accommodating section and,<br \/>\na rear wall,<br \/>\na guide manner extending forward from the lower end of the outer surface of said front wall with a top portion covering the top of the staple sheet while in conveyance and guide surfaces for guiding the sides of the staple sheet along a staple sheet conveyor belt, and<br \/>\na retaining protrusion formed on a lower surface of said top portion of said guide member in such a manner that, when said cartridge is mounted on said stapling machine, the distance between the upper surface of said conveyor belt and the bottom of said retaining protrusion is less than, or equal to, the thickness of the staple sheet.\u201d<\/p>\n<p>In der vom Deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung (Anlage K 1a) lautet dieser Anspruch wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eKrampenbogenkassette zur Abgabe von Krampenb\u00f6gen an eine Heftmaschine mit:<br \/>\neinem Aufnahmeabschnitt f\u00fcr Krampenb\u00f6gen, der umfasst<br \/>\neine vordere Wandung, in deren unteren Abschnitt eine Auslass\u00f6ffnung f\u00fcr Krampenb\u00f6gen ausgebildet ist, die es erlaubt, dass die Krampenb\u00f6gen aus dem Aufnahmeabschnitt austreten k\u00f6nnen,<br \/>\nzwei Seitenwandungen mit Trageteilen f\u00fcr Krampenb\u00f6gen, die sich l\u00e4ngs der Unterkanten der Seitenwandungen und unter rechten Winkeln zu diesen Seitenwandungen erstrecken und die Krampenb\u00f6gen derart halten, dass diese nicht durch den offenen Boden des Aufnahmeabschnitts austreten k\u00f6nnen und<br \/>\neine R\u00fcckwandung,<br \/>\neinem F\u00fchrungsteil, das sich von dem unteren Ende der Au\u00dfenfl\u00e4che der vorderen Wandung vorw\u00e4rts erstreckt, mit einem oberen Abschnitt, der den oberen Teil des Krampenbogens w\u00e4hrend des F\u00f6rdervorgangs bedeckt und mit F\u00fchrungsfl\u00e4chen zur F\u00fchrung der Seiten des Krampenbogens l\u00e4ngs eines F\u00f6rderbandes f\u00fcr Krampenb\u00f6gen und<br \/>\neinem Haltevorsprung, der auf einer unteren Fl\u00e4che des oberen Abschnitts des F\u00fchrungsteils in einer Weise ausgebildet ist, dass im befestigten Zustand der Kassette auf der Heftmaschine der Abstand zwischen der oberen Fl\u00e4che des F\u00f6rderers und dem Boden des Haltevorsprungs geringer oder gleich der Dicke des Krampenbogens ist.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der nur \u201einsbesondere&#8220; geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 und 6 wird auf die Klagepatentschrift der Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3 (a) bis 3 (c) der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 3 (a) zeigt eine perspektivische Ansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform, Figur 3 (b) zeigt eine Schnittansicht und Figur 3 (c) zeigt eine Schnittansicht entlang der Linie x-x der Figur 3 (b).<\/p>\n<p>Die in \u00d6sterreich gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, ist auf dem Gebiet des Vertriebs von B\u00fcromaschinen und Verbrauchsmaterialien t\u00e4tig. Zu ihrem Sortiment geh\u00f6ren u.a. Krampenbogenkassetten des Typs \u201eD 2\u201c mit der Artikelnummer GR50310ZZZ (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Ein Muster einer solchen Krampenbogenkassette hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K 3 vorgelegt. Die generelle Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich ferner aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 4 und K 5 zu den Akten gereichten Lichtbildern sowie den drei Abbildungen auf der rechten Seite der von den Beklagten \u00fcberreichten Anlage LS 4, auf welche Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bezog das von ihr als Anlage K 3 vorgelegte Muster von einer Firma Kothes aus Kempen. Sie behauptet, dass diese die Ware \u00fcber das Internet bei der A GmbH erworben habe, was die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten. Unstreitig ist, dass die A GmbH die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Beklagten zu 1. bezog, wobei zwischen den Parteien allerdings streitig ist, wo die \u00dcbergabe der Ware stattfand und ob die Beklagte zu 1. wusste bzw. ob f\u00fcr sie erkennbar war, dass die Krampenbogenkassetten in der Bundesrepublik Deutschland auf den Markt gebracht werden sollten.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 (Anlage K 18) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie wegen einer Verletzung des deutschen Teils ihres europ\u00e4ischen Patents 0 608 YXY wegen des Vertriebs von Klammerdrahtbogenpaketen ab. Letztere Produkte sind Gegenstand des vom Landgericht in erster Instanz abgetrennten, in der Berufungsinstanz ebenfalls beim Senat anh\u00e4ngigen Verfahrens I- 2 U 10\/10 (LG D\u00fcsseldorf 4b O 49\/09).<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen unmittelbarer, hilfsweise mittelbarer Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, R\u00fcckruf\/Entfernung, Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Im Hinblick auf den nach Klageerhebung eingetretenen Zeitablauf des Klagepatents haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache betreffend den Unterlassungsantrag im ersten Rechtszug \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Den urspr\u00fcnglich auch geltend gemachten R\u00fcckruf- und Entfernungsanspruch hat die Kl\u00e4gerin in erster Instanz zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht behauptet, die Beklagten h\u00e4tten die A GmbH mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beliefert. Die Beklagte zu 1. habe die Spedition B damit beauftragt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur A GmbH in die Bundesrepublik Deutschland zu liefern. Aufgrund der langj\u00e4hrigen Gesch\u00e4ftsbeziehung mit diesem Unternehmen sei der Beklagten zu 1. bekannt gewesen, dass die A GmbH die Ware in der Bundesrepublik Deutschland vertreibe. Zudem habe die Beklagte zu 1. der A GmbH am 11. August 2006 per Email ein die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffendes Angebot gemacht. Aus dem von ihr als Anlage K 17a vorgelegten Angebot ergebe sich, dass die Beklagte zu 1. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform direkt in Deutschland angeboten und dorthin geliefert habe. Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00e4tten die Beklagten das Klagepatent verletzt, und zwar jedenfalls mittelbar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge zwar selbst nicht \u00fcber seitliche F\u00fchrungen f\u00fcr die Krampenb\u00f6gen. Solche F\u00fchrungen seien aber in der dazugeh\u00f6rigen Heftmaschine vorhanden. Wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in diese eingesetzt sei, sei das Klagepatent daher mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne ausschlie\u00dflich mit der Heftmaschine gem\u00e4\u00df dem von ihr als Anlage K 3a \u00fcberreichten Muster verwendet werden. Im eingebauten Zustand, auf den es entscheidend ankomme, seien damit zwei seitliche F\u00fchrungsfl\u00e4chen vorhanden.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben vorab die internationale Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts ger\u00fcgt und um Klageabweisung gebeten. Sie haben geltend gemacht, dass sie die angegriffenen Produkte nicht in Deutschland angeboten und auch nicht nach Deutschland geliefert oder hier in Verkehr gebracht h\u00e4tten. Die A GmbH habe die Beklagte zu 1. kontaktiert und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zum Zwecke des Weitervertriebs in Osteuropa, insbesondere nach Tschechien, geordert. Die Bestellerin habe die Ware durch die in \u00d6sterreich ans\u00e4ssige Spedition B im Lager der Beklagten zu 1. in \u00d6sterreich abholen lassen. Das von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Angebot (Anlage K 17a) betreffe andere Produkte. Au\u00dferdem lasse sich diesem Angebot nicht entnehmen, dass die Ware nach Deutschland habe gesendet werden sollen. Vor diesem Hintergrund seien die deutschen Gerichte international nicht zust\u00e4ndig. Auch seien sie \u2013 die Beklagten \u2013 nicht passivlegitimiert. Dar\u00fcber hinaus verletze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent weder unmittelbar noch mittelbar. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es sowohl an einem F\u00fchrungsteil, das den oberen Teil des Krampenbogens w\u00e4hrend des F\u00f6rdervorgangs bedecke, als auch an F\u00fchrungsfl\u00e4chen zur F\u00fchrung der Seiten des Krampenbogens l\u00e4ngs des F\u00f6rderbandes. Ferner weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch keinen Haltevorsprung auf, der entsprechend der Lehre des Klagepatents in einem Abstand zum F\u00f6rderband angeordnet sei, der geringer oder gleich der Dicke eines Krampenbogens sei.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 15. Dezember 2009 das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen \u00fcberwiegend entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in dem Zeitraum vom 24.07.1992 bis zum Ablauf des 24.10.2009<\/p>\n<p>Krampenbogenkassetten zur Abgabe von Krampenb\u00f6gen an eine Heftmaschine mit einem Aufnahmeabschnitt f\u00fcr Krampenb\u00f6gen, der umfasst<br \/>\neine vordere Wandung, in deren unteren Abschnitt eine Auslass\u00f6ffnung f\u00fcr Krampenb\u00f6gen ausgebildet ist, die es erlaubt, dass die Krampenb\u00f6gen aus dem Aufnahmeabschnitt austreten k\u00f6nnen,<br \/>\nzwei Seitenwandungen mit Trageteilen f\u00fcr Krampenb\u00f6gen, die sich l\u00e4ngs der Unterkanten der Seitenwandungen und unter rechten Winkeln zu diesen Seitenwandungen erstrecken und die Krampenb\u00f6gen derart halten, dass diese nicht durch den offenen Boden des Aufnahmeabschnitts austreten k\u00f6nnen und<br \/>\neine R\u00fcckwandung,<br \/>\nein F\u00fchrungsteil, das sich von dem unteren Ende der Au\u00dfenfl\u00e4che der vorderen Wandung vorw\u00e4rts erstreckt, mit einem oberen Abschnitt, der den oberen Teil des Krampenbogens w\u00e4hrend des F\u00f6rdervorgangs bedeckt und<br \/>\neinen Haltevorsprung, der auf einer unteren Fl\u00e4che des oberen Abschnitts des F\u00fchrungsteils in einer Weise ausgebildet ist, dass im befestigten Zustand der Kassette auf der Heftmaschine der Abstand zwischen der oberen Fl\u00e4che des F\u00f6rderers und dem Boden des Haltevorsprungs geringer oder gleich der Dicke des Krampenbogens ist,<\/p>\n<p>zur Benutzung in einer Heftmaschine, wobei nach dem Einbau der Krampenbogenkassette in die Heftmaschine rechts und links vom F\u00fchrungsteil der Krampenbogenkassette, jeweils in Verl\u00e4ngerung der beiden Seitenw\u00e4nde der Krampenbogenkassette F\u00fchrungsfl\u00e4chen zur F\u00fchrung der Seiten des Krampenbogens l\u00e4ngs eines F\u00f6rderers f\u00fcr Krampenbogen vorhanden sind<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder geliefert haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe (mit jeweiliger Produktnummer)<\/p>\n<p>a) der Herkunft und des Vertriebsweges der bezeichneten Produkte unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderen Vorbesitzer der bezeichneten Produkte sowie der bezahlten Preise, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie \u00fcber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der jeweiligen Domain, Schaltungszeitr\u00e4ume, Zugriffszahlen, sowie bei Auftritten auf Messen und anderen Ausstellungen der Orte und Zeiten,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu den Einkaufspreisen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind und die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nan die Kl\u00e4gerin 7.427,20 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten und in dem Zeitraum vom 24.07.1992 bis zum Ablauf des 24.10.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht \u2013 soweit f\u00fcr das Berufungsverfahren von Bedeutung \u2013 im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Klage sei zul\u00e4ssig. Denn die Kammer sei nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO international zust\u00e4ndig. Die Klage sei auch bis auf einen Teil der geltend gemachten Abmahnkosten begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent mittelbar. Sie sei ein wesentliches Element der Erfindung. Denn der gesamte Patentanspruch beziehe sich auf eine Krampenbogenkassette. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei auch objektiv dazu geeignet, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Sie verwirkliche neben den unstreitig verwirklichten Merkmalen insbesondere auch dasjenige Merkmal von Patentanspruch 1, wonach das F\u00fchrungsteil einen oberen Abschnitt aufweise, der den oberen Teil des Krampenbogens w\u00e4hrend des F\u00f6rdervorgangs bedecke. Dass das F\u00fchrungsteil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von dem Aufnahmeabschnitt der Kassette nur um ca. 1\/5 der L\u00e4nge der Seitenwand hervorrage, so dass es den Krampenbogen weder auf der gesamten L\u00e4nge noch auf der gesamten Breite \u00fcberdecke, stehe der Verwirklichung dieses Merkmals nicht entgegen. Erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse sich der obere Abschnitt des F\u00fchrungsteils nicht so weit nach vorne erstrecken, dass er den Krampenbogen auf seinem gesamten F\u00f6rderweg \u00fcberdecke. Patentanspruch 1 lasse offen, wie weit sich das F\u00fchrungsteil vorw\u00e4rts erstrecken solle. Auch werde nicht gefordert, dass der Bogen w\u00e4hrend des gesamten F\u00f6rdervorgangs von dem F\u00fchrungsteil bedeckt sein solle.<\/p>\n<p>Nicht wortsinngem\u00e4\u00df, aber \u00e4quivalent verwirklicht sei das Merkmal von Patentanspruch 1, wonach das F\u00fchrungsteil F\u00fchrungsfl\u00e4chen zur F\u00fchrung der Seiten des Krampenbogens l\u00e4ngs eines F\u00f6rderbandes f\u00fcr Krampenb\u00f6gen aufweise. Zwar weise das an der angegriffenen Krampenbogenkassette angebrachte und sich nach vorne erstreckende F\u00fchrungsteil keine seitlichen F\u00fchrungsfl\u00e4chen auf. Allerdings seien solche seitlichen F\u00fchrungsfl\u00e4chen an der Heftmaschine vorhanden, die die Kl\u00e4gerin als Anlage K 3a vorgelegt habe. Die in der Heftmaschine gelagerten schwarzen Wandungen verl\u00e4ngerten dann, wenn man die Krampenbogenkassette in die Heftmaschine einsetze, die Seitenw\u00e4nde der Kassette und f\u00fchrten damit die Krampenb\u00f6gen auf ihrem F\u00f6rderweg seitlich. Es sei f\u00fcr den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse nahe liegend, die seitlichen F\u00fchrungsfl\u00e4chen an der Heftmaschine anstatt an dem F\u00fchrungsteil der Krampenbogenkassette anzubringen. Der Fachmann entnehme dem in Rede stehenden Merkmal, dass das Klagepatent keine n\u00e4heren Vorgaben dazu mache, ob bzw. wie die seitlichen F\u00fchrungsfl\u00e4chen mit dem oberen Abschnitt des F\u00fchrungsteils verbunden sein sollten. Ferner werde dem Fachmann in der Figur 3 (c) verdeutlicht, dass auch Elemente, die an der Heftmaschine angebracht sind, zur F\u00fchrung der Krampenb\u00f6gen beitragen k\u00f6nnten. Schlie\u00dflich werde der Fachmann auch durch die Klagepatentbeschreibung zu der \u00dcberlegung angeregt, dass in der Heftmaschine seitliche F\u00fchrungen f\u00fcr die Krampenb\u00f6gen vorgesehen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche auch das Merkmal, wonach die Krampenbogenkassette einen Haltevorsprung aufweise, der auf einer unteren Fl\u00e4che des oberen Abschnitts des F\u00fchrungsteils in einer Weise ausgebildet sei, dass im befestigten Zustand der Kassette auf der Heftmaschine der Abstand zwischen der oberen Fl\u00e4che des F\u00f6rderbandes und dem Boden des Haltevorsprungs geringer oder gleich der Dicke des Krampenbogens sei. Wenn es in diesem Merkmal hei\u00dfe, der Spalt k\u00f6nne auch schmaler sein als die Dicke des Krampenbogens, verstehe der Fachmann dies dahin, dass damit nur der Zustand beschrieben sein k\u00f6nne, bevor der Krampenbogen in den Spalt eingef\u00fchrt werde. Entgegen der Ansicht der Beklagten setze das betreffende Merkmal nicht voraus, dass der Haltevorsprung eine Abschr\u00e4gung aufweise, die dem Krampenbogen das Einlaufen in den Spalt erleichtere.<\/p>\n<p>Die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentbenutzung l\u00e4gen ebenfalls vor. Die Kl\u00e4gerin habe mehrfach behauptet, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich mit der Heftmaschine gem\u00e4\u00df Anlage K 3a einsetzbar sei. Dies sei von den Beklagten blo\u00df pauschal bestritten worden; eine patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit sei nicht konkret behauptet worden.<\/p>\n<p>Die Passivlegitimation der Beklagten sei ebenfalls gegeben.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie eine vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage begehren. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen die Beklagten geltend:<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das Landgericht die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte bejaht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei bei der Beklagten zu 1. nur zum Zwecke des Weitervertriebs in Osteuropa, namentlich Tschechien, geordert worden. Der Weitervertrieb der Produkte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sei ihnen nicht bekannt gewesen.<\/p>\n<p>Rechtlich unzutreffend habe das Landgericht ferner eine mittelbare (\u00e4quivalente) Verletzung des Klagepatents bejaht. Gegenstand des Klagepatents sei eine Krampenbogenkassette. Eine solche Kassette k\u00f6nne daher nicht ein Mittel darstellen, das sich auf ein wesentliches Teil der Erfindung beziehe; es fehle insoweit bereits an einem Ansatzpunkt f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung. Unter dem Mantel der \u201emittelbaren Patentverletzung\u201c versuche die Kl\u00e4gerin vielmehr einen unzul\u00e4ssigen Elementen- oder Teilschutz des Klagepatents herbeizuf\u00fchren. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise unstreitig keine seitlichen F\u00fchrungsfl\u00e4chen auf. Das betreffende Merkmal sei auch nicht \u00e4quivalent verwirklicht. Dass die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen W\u00e4nde der Heftmaschine als seitliche F\u00fchrungsfl\u00e4chen f\u00fcr die Krampenb\u00f6gen dienten, werde bestritten. Jedenfalls seien die betreffenden W\u00e4nde anschlie\u00dfend an das F\u00fchrungsteil angeordnet und f\u00fchrten die Krampenb\u00f6gen erst nach dem Verlassen des F\u00fchrungsteils der Krampenbogenkassette. Die beiden anderen streitigen Merkmale seien ebenfalls nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Zumindest scheide ein Schadensersatzanspruch mangels Verschuldens aus, weil sie davon ausgegangen seien, dass die von der A GmbH georderten Waren f\u00fcr Osteuropa bestimmt seien.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage insgesamt abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen, wobei sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend macht:<\/p>\n<p>Zu Recht habe das Landgericht seine internationale Zust\u00e4ndigkeit sowie die Passivlegitimation der Beklagten bejaht. Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00e4tten die Beklagten, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend entschieden habe, das Klagepatent mittelbar verletzt. Das Klagepatent fordere nicht, dass der Krampenbogen w\u00e4hrend des gesamten F\u00f6rdervorgangs, d. h. an jeder Stelle des Bogens zwischen dem Verlassen der Kassette und der Heftstelle, von dem F\u00fchrungsteil bedeckt sein solle. Das betreffende Merkmal werde daher durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Das die F\u00fchrungsfl\u00e4chen betreffende Merkmal von Patentanspruch 1 sei \u00e4quivalent verwirklicht, weil die Heftmaschine, mit der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich verwandt werde, seitliche F\u00fchrungsfl\u00e4chen f\u00fcr die Krampenb\u00f6gen aufweise. Entgegen der Auffassung der Beklagten werde damit kein erfindungswesentliches Merkmal weggelassen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und im Wesentlichen begr\u00fcndet. Die Klage ist zwar, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, zul\u00e4ssig. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehen der Kl\u00e4gerin die noch geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz jedoch nicht zu, weil die Beklagten das Klagepatent mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verletzt haben. Keinen Erfolg hat die Berufung lediglich hinsichtlich eines Teils der der Kl\u00e4gerin vom Landgericht zuerkannten Abmahnkosten. Insoweit steht der Kl\u00e4gerin ein anteiliger Erstattungsanspruch in H\u00f6he von 4.565,38 \u20ac zu, weil die Abmahnung auch das europ\u00e4ische Patent 0 608 YXY betraf, dessen Patentanspruch 10 die Beklagten durch den Vertrieb der in dem Parallelverfahren angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete verletzt haben. Im Einzelnen gilt Folgendes:<\/p>\n<p>A.<br \/>\nOhne Erfolg macht die Berufung geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte bejaht. Zwar kann die Berufung darauf gest\u00fctzt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine internationale Zust\u00e4ndigkeit zu Unrecht angenommen hat. Denn die Vorschrift des \u00a7 513 Abs. 2 ZPO bezieht sich nicht auf die internationale Zust\u00e4ndigkeit (BGH, NJW 2004, 1456; BGH, NJW 2005, 1660, 1662; Z\u00f6ller\/He\u00dfler, ZPO, 27. Aufl. \u00a7 513 ZPO Rdnr. 8 m. w. Nachw.) Die R\u00fcge der Beklagten, es fehle an der internationalen Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte, ist jedoch unbegr\u00fcndet. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, folgt die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 5 Nr. 3 EG der EG-Verordnung Nr. 44\/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Die EuGVVO ist hier anwendbar, weil Patentverletzungsprozesse zu den Zivil- und Handelssachen nach Art. 1 Abs. 1 EuGVVO geh\u00f6ren und weil die Beklagten ihren Sitz innerhalb eines der Mitgliedstaaten haben (Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 EuGVVO).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Anspr\u00fcche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO fallen Klagen, die Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche wegen Patentverletzung zum Gegenstand haben. Der Ort des sch\u00e4digenden Ereignisses im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort (EuGH, GRUR Int. 1998, 298 Rdnr. 20 \u2013 Shevill; BGH, GRUR 2006, 513, 514 f. \u2013 Arzneimittelwerbung im Internet). Demgem\u00e4\u00df gelten bei Distanzdelikten, bei denen der Ort der Handlung und der des Erfolgseintritts verschieden sind, beide alternativ als Tatort. Der an erster Stelle als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die internationale Gerichtszust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Deliktsklagen genannte Handlungsort ist \u00fcberall da gegeben, wo der T\u00e4ter gehandelt, d. h. eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete T\u00e4tigkeit vorgenommen hat. Das kann bei \u00dcbermittlung der Willenserkl\u00e4rung im Rahmen einer Telekommunikation auch an dem Ort der Fall sein, an dem eine Kundgabehandlung optisch oder akustisch wahrgenommen werden kann (OLG Koblenz, NJW-RR 2008, 148, 149). In den F\u00e4llen des Angebotes liegt der Handlungsort daher grunds\u00e4tzlich nicht nur am Absende-, sondern auch am Empfangsort. Der ferner als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die internationale Gerichtszust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Deliktsklagen in Betracht kommende Erfolgsort ist der Ort, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist (EuGH, GRUR Int. 1998, 298 Rdnr. 20 \u2013 Shevill; BGH, GRUR 2006, 513, 514 f. \u2013 Arzneimittelwerbung im Internet). Dies ist der Ort, an dem die (behauptete) Verletzung des gesch\u00fctzten Rechtsguts eingetreten ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 432 \u2013 HOTEL MARITIME). Bei einer Patentverletzung befindet sich der Erfolgsort immer dort, wo der mutma\u00dflich verletzte nationale Schutzrechtsteil belegen ist (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 491).<\/p>\n<p>Nicht anders als bei der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit gen\u00fcgt es auch f\u00fcr die Bejahung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit, dass eine zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndende Verletzungshandlung vom Kl\u00e4ger behauptet wird (K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 491). Sie ist vom Gericht f\u00fcr die Zwecke der Zul\u00e4ssigkeit in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht aufzukl\u00e4ren (K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 495). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das dem Beklagten vorgeworfene Tun tats\u00e4chlich eine Schutzrechtsverletzung ergibt (K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 495). Es reicht vielmehr aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 432 \u2013 HOTEL MARITIME; GRUR 2006, 513, 515 \u2013 Arzneimittelwerbung im Internet; K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 495). Zu versagen ist die internationale Zust\u00e4ndigkeit nur dann, wenn von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass das behauptete Verhalten des Beklagten einen Schutzrechtseingriff darstellt (BGH, GRUR 2005, 431, 432 \u2013 Hotel Maritime; K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 495) oder wenn der vorgetragene Sachverhalt im Hinblick auf den Auslandsbezug aus Rechtsgr\u00fcnden Anspr\u00fcche nicht begr\u00fcnden kann (vgl. LG Mannheim, InstGE 5, 179 \u2013 Luftdruck-Kontrollvorrichtung; K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 495).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Entscheidungsfall liegt nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort in Bezug auf die den Beklagten vorgeworfene Patentverletzung in Deutschland.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wirft den Beklagten eine (mittelbare) Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents vor, die dadurch begangen worden sei, dass die Beklagte zu 1. die angegriffenen Krampenbogenkassetten der in Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen A GmbH angeboten und diese \u2013 unter Einschaltung eines Dritten \u2013 auch nach Deutschland an die A GmbH geliefert habe.<\/p>\n<p>Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin hat die Beklagte zu 1. die angegriffenen Krampenbogenkassetten der A GmbH im Inland angeboten. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu als Anlage K 17a ein an die A GmbH gerichtetes Angebot der Beklagten zu 1. vom 11. August 2006 vorgelegt, welches der A GmbH unstreitig als Email von der Beklagten zu 1. \u00fcbermittelt worden ist. Dieses Angebot der Beklagten zu 1. betrifft u. a. das Produkt \u201eD2\u201c mit der Artikelnummer GR 50310ZZZ. Bei diesem Produkt handelt es sich nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Soweit die Beklagten in erster Instanz geltend macht haben, die Anlage K 17a betreffe \u201eandere Produkte\u201c, kommt es im Rahmen der Zust\u00e4ndigkeitspr\u00fcfung hierauf nicht an, weil allein auf den Kl\u00e4gervortrag abzustellen ist. Dar\u00fcber hinaus ist das diesbez\u00fcgliche Bestreiten der Beklagten \u2013 wie das Landgericht im Rahmen der Begr\u00fcndetheitspr\u00fcfung zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 auch v\u00f6llig unzureichend und daher unerheblich, weil die Beklagten nicht vortragen, um welches andere Produkt es sich bei dem angebotenen Produkt \u201eD2\u201c mit der Artikelnummer GR 50310ZZZ handeln soll. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts bietet die Beklagte zu 1. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Krampenbogenkassetten \u201eD 2\u201c mit der Artikelnummer GR50310ZZZ an. Eben dieses Produkt hat sie der A GmbH ausweislich der Anlage K 17a angeboten. In der \u00dcbermittlung des Angebots gem\u00e4\u00df Anlage K 17a liegt ein Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Inland, weil die betreffende Email der A GmbH bestimmungsgem\u00e4\u00df hier zugegangen ist.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte zu 1. habe die angebotenen Krampenbogenkassetten \u2013 unter Einschaltung der Spedition B \u2013 auch nach Deutschland an die A GmbH geliefert, liegt ferner der Erfolgsort der behaupteten Patentverletzung in Deutschland. Dabei kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, ob die Beklagte zu 1. die mit der Lieferung nach Deutschland betraute Spedition selbst beauftragt hat und\/oder bis zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1. nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der an der Versendung der in Deutschland ausgelieferten Ware beteiligten Unternehmen im Eigentum oder Besitz der Ware gewesen ist. Zumindest kommt nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, nach welchem die A GmbH die als patentverletzend beanstandeten, von der Beklagten zu 1. bezogenen Krampenbogenkassetten in Deutschland weitervertrieben hat, eine Verantwortlichkeit der Beklagten f\u00fcr von der A GmbH in Deutschland begangene Verletzungshandlungen in Betracht. Als Verletzer verantwortlich ist n\u00e4mlich nicht nur derjenige, der die gesch\u00fctzte Erfindung selbst rechtswidrig benutzt, sondern auch derjenige, der sich an der patentverletzenden Handlung beteiligt bzw. an dieser mitgewirkt hat, sei es als Nebent\u00e4ter, Mitt\u00e4ter, Anstifter oder Gehilfe. In grenz\u00fcberschreitenden F\u00e4llen ist daher auch ein im Ausland ans\u00e4ssiger Lieferant f\u00fcr die Verletzung inl\u00e4ndischer Patentrechte mitverantwortlich, wenn er die patentverletzenden Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inl\u00e4ndischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (BGH, GRUR 2002, 509 \u2013 Funkuhr). F\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung kommt es hierbei nicht darauf an, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der ausl\u00e4ndische Lieferant nach den vertraglichen Vereinbarungen der an der Versendung und dem Import der in Deutschland ausgelieferten Ware beteiligten Unternehmen im Eigentum oder Besitz der Ware gewesen ist (BGH, GRUR 2002, 509 \u2013 Funkuhr). Da jeder Beteiligte bereits f\u00fcr eine fahrl\u00e4ssige Verletzung des Klagepatents, f\u00fcr die jede vorwerfbare Verursachung der Rechtsverletzung einschlie\u00dflich der ungen\u00fcgenden Vorsorge gegen solche Verst\u00f6\u00dfe gen\u00fcgen kann, einzustehen hat \u2013 gegebenenfalls neben anderen als Nebent\u00e4ter im Sinne des \u00a7 840 Abs. 1 BGB \u2013, ist in derartigen F\u00e4llen auch unerheblich, ob der im Ausland ans\u00e4ssige Lieferant vors\u00e4tzlich mit einem inl\u00e4ndischen Hauptt\u00e4ter, Mitt\u00e4ter oder Gehilfen zusammengewirkt hat (BGH, GRUR 2002, 509 \u2013 Funkuhr). Den ausl\u00e4ndischen Hersteller oder H\u00e4ndler patentverletzender Vorrichtungen trifft daher eine Mitverantwortung schon dann, wenn er seine Erzeugnisse an einen inl\u00e4ndischen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die Ware bestimmungsgem\u00e4\u00df im Bundesgebiet weiter vertreibt (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 154, 155 \u2013 Rohrverzweigung; InstGE 3, 174, 175 \u2013 Herzkranzgef\u00e4\u00df-Dilatationskatheter; Benkard\/Scharen, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 9 PatG Rdnr. 11). Es reicht aus, wenn der ausl\u00e4ndische Lieferant wei\u00df, dass das Inland Bestimmungsland ist, weil er bereits dadurch den inl\u00e4ndischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht hat (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 174; Benkard\/Scharen, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 9 PatG Rdnr. 11). Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist daher auch gegen\u00fcber einem ausl\u00e4ndischen Hersteller oder H\u00e4ndler patentverletzender Vorrichtungen gegeben, der seine Erzeugnisse an einen inl\u00e4ndischen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die Ware bestimmungsgem\u00e4\u00df im Bundesgebiet weiter vertreibt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 154, 155 \u2013 Rohrverzweigung \u2013 zu \u00a7 32 ZPO).<\/p>\n<p>Im Streitfall wirft die Kl\u00e4gerin den Beklagten zwar eine mittelbare Patentverletzung vor (Art. 64 EP\u00dc i.V. mit \u00a7\u00a7 10, 9 Nr. 1 PatG). Insoweit gelten gewisse Besonderheiten. Gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG hat das Patent \u2013 bei Vorliegen bestimmter subjektiver Voraussetzungen \u2013 die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich des Patentgesetzes anderen als zur Benutzung der Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich des Patentgesetzes anzubieten oder zu liefern. Der Tatbestand weist einen \u201edoppelten Inlandsbezug\u201c auf: Sowohl das Anbieten und Liefern des Mittels durch den Dritten (den mittelbaren Verletzer) als auch die vom Angebotsempf\u00e4nger bzw. Belieferten vorgesehene Benutzung m\u00fcssen im Inland erfolgen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 82 \u2013 Lasthebemagnet I; LG Mannheim, InstGE 5, 179 \u2013 Luftdruck-Kontrollvorrichtung; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 10 PatG, Rdnr. 14; Scharen, GRUR 2008, 944, 946; K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 140). In der Rechtsprechung ist hierzu bereits entschieden worden, dass der erforderliche \u201edoppelte Inlandsbezug\u201c nicht gegeben sein soll, wenn ein im Ausland ans\u00e4ssiger Beklagter ein Mittel im Sinne des \u00a7 10 PatG an einen ebenfalls im Ausland ans\u00e4ssigen Abnehmer liefert, welcher seinerseits das Mittel innerhalb einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung verwendet und die Vorrichtung ins Inland liefert (LG Mannheim, InstGE 5, 179 \u2013 Luftdruck-Kontrollvorrichtung). Bei dieser Sachlage fehle es an einem Angebot bzw. an einer Lieferung durch den \u201emittelbaren Verletzer\u201c im Inland. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten wegen Beteiligung an einer im Inland begangenen (vors\u00e4tzlichen) Patentverletzung nicht schl\u00fcssig dargetan, wenn behauptet werde, die Beklagte liefere im Ausland nicht patentverletzende Teile an einen Abnehmer, der diese Teile dann innerhalb patentgem\u00e4\u00dfer Vorrichtungen verwende und die Vorrichtungen ins Inland liefere. Denn das geschilderte Verhalten des Teilelieferanten sei f\u00fcr sich genommen keine Beteiligung an einer im Inland begangenen unerlaubten Handlung. Deshalb lasse sich die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte in einem solchen Fall nicht aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO herleiten (LG Mannheim, InstGE 5, 179 \u2013 Luftdruck-Kontrollvorrichtung). Ob dem beizutreten ist, bedarf keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung, weil eine solche Fallgestaltung hier nicht vorliegt. Zum einen hat die Beklagte zu 1. \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 mit der an die A GmbH versandten Email gem\u00e4\u00df Anlage K 17a einem inl\u00e4ndischen Abnehmer im Inland ein die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffendes Angebot unterbreitet. Zum anderen hat sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hier auch nicht an einen ausl\u00e4ndischen, sondern an einen inl\u00e4ndischen Abnehmer geliefert. Nach dem ma\u00dfgeblichen Vortrag der Kl\u00e4gerin war den Beklagten hierbei aufgrund der langj\u00e4hrigen Gesch\u00e4ftsbeziehung mit der A GmbH bekannt, dass diese die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland weitervertreibt. Unter diesen Umst\u00e4nden ist der erforderliche Inlandsbezug gegeben. Denn es reicht im Rahmen des \u00a7 10 Abs. 1 PatG anerkannterma\u00dfen aus, dass der wegen mittelbarer Verletzung des Schutzrechts in Anspruch Genommene vom Ausland aus ins Inland einem Dritten zur Benutzung im Inland anbietet und\/oder vom Ausland aus an den Dritten zur Benutzung im Inland liefert (vgl. LG Mannheim, InstGE 5, 179 \u2013 Luftdruck-Kontrollvorrichtung; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 10 Rdnr. 15; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 10 PatG, Rdnr. 14). Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin war dies hier der Fall. Da den Beklagten hiernach bekannt war, dass die A GmbH die bei der Beklagten zu 1. bestellten Krampenbogenkassetten in Deutschland weitervertreiben wollte, war ihnen auch bewusst, dass in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige Endabnehmer die von der Beklagten zu 1. an die A GmbH gelieferten Kassetten zusammen mit entsprechenden Heftmaschinen verwenden w\u00fcrden, worin nach Auffassung der Kl\u00e4gerin eine Benutzung der Erfindung liegen soll. Dass die A GmbH als Abnehmerin der Beklagten zu 1. diese Verwendung selbst nicht vorgenommen hat, steht der Annahme einer mittelbaren Patentverletzung nicht entgegen. Es reicht aus, dass der belieferte inl\u00e4ndische Abnehmer das Mittel bestimmungsgem\u00e4\u00df an inl\u00e4ndische Endabnehmer weiterliefert, die die Erfindung dann im Inland benutzen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten behaupten, die A GmbH habe die in Rede stehenden Klammerdrahtbogenpakete nur zum Zwecke des Weitervertriebs in Osteuropa, namentlich Tschechien, geordert, kommt dem im Rahmen der Zust\u00e4ndigkeitspr\u00fcfung keine Bedeutung zu. Nach zutreffender, vom erkennenden Senat geteilter Auffassung kommt es im Rahmen der Zust\u00e4ndigkeitspr\u00fcfung allein auf den Kl\u00e4gervortrag an. Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit als auch f\u00fcr die Begr\u00fcndetheit der Klage erheblich sind. Von der Klagepartei behauptete doppelrelevante Tatsachen werden im Rahmen der Zust\u00e4ndigkeitspr\u00fcfung als gegeben unterstellt. Ob sie tats\u00e4chlich gegeben sind, ist allein eine Frage der Begr\u00fcndetheit (so genannte doppelrelevante Tatsachen; vgl. BGH, VersR 2008, 1129, 1130 = NJW-RR 2008, 516; BGHZ 124, 237, 240 f. = NJW 1994, 1413; BGHZ 132, 105, 110 = NJW 1996, 1411; BGH, NJW-RR 2010, 1554). Ma\u00dfgeblich ist somit allein der Vortrag der Kl\u00e4gerin. Nach diesem hat die von der Beklagten zu 1. belieferte A GmbH gegen\u00fcber den Beklagten zu keinem Zeitpunkt behauptet oder zum Ausdruck gebracht, dass die bei der Beklagten zu 1. Bezogene Ware f\u00fcr den Weitervertrieb in Osteuropa bestimmt seien. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten ist im \u00dcbrigen \u2013 wie das Landgericht im Rahmen der Begr\u00fcndetheitspr\u00fcfung zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 auch ohne Substanz.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Krampenbogenkassette f\u00fcr eine elektrische Klammer- bzw. Heftmaschine.<\/p>\n<p>Derartige Heftmaschinen k\u00f6nnen maschinell mehrere Papierbl\u00e4tter zusammenheften und werden z. B. in Fotokopiermaschinen eingesetzt. In diesen Heftmaschinen sind die Krampen (Heftklammern) in einem geraden, d. h. noch nicht gebogenen Zustand hintereinander angeordnet, so dass sie eine viereckige Fl\u00e4che (den so genannten Krampenbogen) bilden. Weil die Krampen vorgestanzt sind, k\u00f6nnen sie leicht aus dem Viereck herausgel\u00f6st und vereinzelt werden. Die Krampenb\u00f6gen k\u00f6nnen in einer Kassette gestapelt werden. Bevor ein Krampen als Heftklammer zum Einsatz kommt, muss er \u00fcber ein F\u00f6rdermittel aus der Kassette heraus zu einem Abschnitt bef\u00f6rdert werden, an dem er zuerst U-f\u00f6rmig umgebogen und in die Papierbl\u00e4tter eingetrieben wird und in dem schlie\u00dflich die freien Enden umgebogen werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt in ihrer Einleitung aus, dass bei herk\u00f6mmlichen Heftern die Krampen in einer Rolle ausgebildet sind, indem die Krampen mittels eines Klebers auf ein Band aufgebracht sind. Diese Rolle wird dann in eine Kassette geladen und so in den Hefter eingebracht. Die einzelnen Krampen werden sodann mit einer Klinke dem Form- und Antriebsabschnitt zugef\u00fchrt (Anlage K 1a, Seite 1, Zeilen 21 bis 28). An diesem Stand der Technik kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass die Herstellung der Krampenrolle aufw\u00e4ndig ist und dass au\u00dferdem das Band dazu neigt, sich von der Rolle zu l\u00f6sen, wenn die Antriebseinheit eine ausgebildete Krampe antreibt; dadurch kann der Krampeneintreibvorgang behindert werden (Anlage K 1a, Seite 1, Zeilen 28 bis 35).<\/p>\n<p>Als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift die US 4 623 082, welche eine Krampebogenkassette offenbart, bei der die Krampen nicht auf eine Rolle gezogen sind, sondern in Bogenform aneinander befestigt sind. Die Funktionsweise dieses Standes der Technik erl\u00e4utert die Klagepatentschrift anhand der nachfolgend wiedergegeben Figuren 1 (a) bis 2 (b).<\/p>\n<p>Figur 1 (a) zeigt die vorbekannte Krampenbogenkassette (A), in der sich ein Stapel Krampenb\u00f6gen befindet. Durch ein Niederdr\u00fcckteil (6) wird der Stapel nach unten gedr\u00fcckt. Mittels eines F\u00f6rderbandes (7) wird der unterste Krampenbogen (S) in Richtung einer Auslass\u00f6ffnung (3), die in Figur 2 (a) gezeigt ist, bef\u00f6rdert und auf diesem Wege dem Form- und Antriebsabschnitt des Hefters zugef\u00fchrt. Auf dem Weg dorthin wird der Krampenbogen zwischen der Oberfl\u00e4che (7a) des F\u00f6rderbandes (7) und der unteren Fl\u00e4che (13b) eines F\u00fchrungsteils (13), das in Figur 1 (b) im Querschnitt gezeigt ist, gehalten. Um die F\u00f6rderung des Krampenbogens nicht durch \u00fcberm\u00e4\u00dfige Reibung zwischen dem F\u00fchrungsteil und dem Krampenbogen zu behindern, ist der Kontaktbereich zwischen beiden Teilen minimiert. Dies wird dadurch bewerkstelligt, dass ein Ausnehmungsabschnitt (13c) in der unteren Fl\u00e4che des F\u00fchrungsteils (13) derart vorgesehen ist, dass lediglich die Kanten des Krampenbogens in Kontakt mit dem F\u00fchrungsteil (13) sind. Die Breite des F\u00f6rderbandes ist wesentlich geringer als die des Krampenbogens, wodurch die Kanten des Krampenbogens durch das F\u00fchrungskader nach unten geschoben und die Mitte des Krampenbogens durch das F\u00f6rderband nach oben geschoben wird. Dies verleiht dem Krampenbogen, wie Figur 1 (b) veranschaulicht, eine Kr\u00fcmmung, durch welche der Kontaktbereich zwischen dem Krampenbogen und dem F\u00fchrungsteil minimiert wird. Dadurch wird zwar einerseits die Reibungskraft zwischen dem Krampenbogen und dem F\u00fchrungsteil verringert, andererseits wird aber auch die F\u00f6rderwirkung durch das F\u00f6rderband erschwert (vgl. Anlage K 1a, Seite 2, Zeilen 13, bis Seite 2, Zeile 5).<\/p>\n<p>Um die F\u00f6rderwirkung zu sichern, sieht die US 4 623 082 \u2013 in den Figuren nicht gezeigte \u2013 magnetische Einrichtungen vor, die direkt unterhalb des F\u00f6rderbandes (7) angeordnet sind und einen ausreichenden Kontakt zwischen Krampenbogen und F\u00f6rderband bewirken sollen. Um ein magnetisches Feld mit ausreichender Kraft zu bewirken, m\u00fcssen die magnetischen Einrichtungen so nah wie m\u00f6glich an dem F\u00f6rderbandes angeordnet sein, vorzugsweise in Kontakt mit diesem stehen (Anlage K 1a, Seite 2, Zeilen 7 bis 14). Da sich das F\u00f6rderband bewegt, bewirkt die aus der Relativbewegung zwischen den Magneteinrichtungen und dem F\u00f6rderband resultierende Reibungskraft an der Schnittstelle mit den Magneteinrichtung allerdings eine vorzeitige Abnutzung des F\u00f6rderbandes, was die Klagepatentschrift als nachteilig beanstandet (Anlage K 1a, Seite 2, Zeilen 14 bis 16). Au\u00dferdem bem\u00e4ngelt sie, dass die magnetische Einrichtung nicht \u00fcber den gesamten Weg des Krampenbogens effektiv ist, weil die Magneteinrichtung infolge ihrer Anordnung zwischen den beiden Rollen des F\u00f6rderbandes l\u00e4ngenm\u00e4\u00dfig begrenzt ist (Anlage K 1a, Seite 2, Zeilen 17 bis 20). Dar\u00fcber hinaus kritisiert die Klagepatentschrift an dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der US 4 623 082 als nachteilig, dass es zu einer periodischen Hemmung von Krampenb\u00f6gen in der Auslass\u00f6ffnung kommen kann. Wie in Figur 2 (a) gezeigt, tendieren die Krampenb\u00f6gen des verbleibenden Stapels n\u00e4mlich dazu, sich dann, wenn der unterste Krampenbogen herausbef\u00f6rdert wird, zu verbiegen, wodurch es zu einem Verklemmen in der Auslass\u00f6ffnung kommen kann (Anlage K 1a, Seite 2, Zeile 26, bis Seite 3, Zeile 10).<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine Krampenbogenkassette f\u00fcr einen elektrischen Hefter bereitzustellen, in dem in der Kassette gestapelte Krampenb\u00f6gen reibungslos und zuverl\u00e4ssig zu dem Form- und Antriebsabschnitt des Hefters gef\u00f6rdert werden (Anlage K 1a, Seite 3, Zeilen 14 bis 18).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Krampenbogenkassette (A) zur Abgabe von Krampenb\u00f6gen (S) an eine Heftmaschine.<\/p>\n<p>(2) Die Krampenbogenkassette (A) hat<\/p>\n<p>(2.1) einen Aufnahmeabschnitt (1) f\u00fcr Krampenb\u00f6gen (S),<\/p>\n<p>(2.2) ein F\u00fchrungsteil (13) und<\/p>\n<p>(2.3) einen Haltevorsprung (14).<\/p>\n<p>(3) Der Aufnahmeabschnitt (1) f\u00fcr Krampenb\u00f6gen (S) umfasst<\/p>\n<p>(3.1) eine vordere Wandung (2), in deren unteren Abschnitt eine Auslass\u00f6ffnung (3) f\u00fcr Krampenb\u00f6gen (S) ausgebildet ist, die es erlaubt, dass die Krampenb\u00f6gen (S) aus dem Aufnahmeabschnitt (1) austreten k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>(3.2) zwei Seitenwandungen (10) mit Trageteilen (12) f\u00fcr Krampenb\u00f6gen (S), wobei die Trageteile (12)<\/p>\n<p>(3.2.1) sich l\u00e4ngs der Unterkanten der Seitenwandungen (10) und unter rechten Winkeln zu diesen Seitenwandungen (10) erstrecken und<br \/>\n(3.2.2) die Krampenb\u00f6gen (S) derart halten, dass diese nicht durch den offenen Boden (11) des Aufnahmeabschnitts (1) austreten k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>(3.3) eine R\u00fcckwandung.<\/p>\n<p>(4) Das F\u00fchrungsteil (13),<\/p>\n<p>(4.1) erstreckt sich von dem unteren Ende der Au\u00dfenfl\u00e4che der vorderen Wandung (2) vorw\u00e4rts,<\/p>\n<p>(4.2) weist einen oberen Abschnitt auf, der den oberen Teil des Krampenbogens (S) w\u00e4hrend des F\u00f6rdervorgangs bedeckt, und<\/p>\n<p>(4.3) weist F\u00fchrungsfl\u00e4chen (13a) zur F\u00fchrung der Seiten des Krampenbogens (S) l\u00e4ngs eines F\u00f6rderbandes (7) f\u00fcr Krampenb\u00f6gen (S) auf.<\/p>\n<p>(5) Der Haltevorsprung (14)<\/p>\n<p>(5.1) ist auf einer unteren Fl\u00e4che (13b) des oberen Abschnitts des F\u00fchrungsteils (13) ausgebildet ist,<\/p>\n<p>(5.2) und zwar in einer Weise, dass im befestigten Zustand der Kassette (A) auf der Heftmaschine der Abstand (W 3) zwischen der oberen Fl\u00e4che (7a) des F\u00f6rdererbandes (7) und dem Boden (14b) des Haltevorsprungs (14) geringer oder gleich der Dicke des Krampenbogens (S) ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift hebt in der besonderen Patentbeschreibung hervor, dass dadurch, dass der Spalt (W3) zwischen der unteren Fl\u00e4che (14b) des<br \/>\n(R\u00fcck-)Haltevorsprungs (14) und der Oberfl\u00e4che (7a) des F\u00f6rdererbandes (7) geringer ist als die Dicke (W2) des Krampenbogens eine senkrechte Kraft auf den Krampenbogen (S) ausge\u00fcbt wird, wenn sich dieser unterhalb des Haltevorsprungs (14) befindet. Der Haltevorsprung (14) dient nach den Angaben der Patentschrift dazu, sicherzustellen, dass der Krampenbogen flach auf dem F\u00f6rderer (7) gehalten wird, wodurch der Kontakt zwischen dem Krampenbogen und dem F\u00f6rderband (7) maximiert wird. Diese zus\u00e4tzliche senkrechte Kraft und der maximierte Kontaktbereich dienen der Maximierung der Reibungskraft (F) an der Schnittstelle des F\u00f6rderers (7) und des Krampenbogens (S), wobei eine reibungslose, positive F\u00f6rderung des Krampenbogens in den Form- und Antriebsabschnitt des Hefters geschaffen wird, ohne dass zus\u00e4tzliche Magneteinrichtungen erforderlich sind (Anlage K 1a, Seite 7, Zeilen 22 bis 37).<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie angegriffenen Krampenbogenkassetten machen von der technischen Lehre des Klagepatents weder unmittelbar noch mittelbar Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine \u2013 vom Landgericht auch nicht in Betracht gezogene \u2013 unmittelbare Patentverletzung liegt, worauf im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vorsorglich hinzuweisen ist, nicht vor.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach \u00a7 9 Satz 1 PatG hat das Patent die Wirkung, dass allein der Patentinhaber die patentierte Erfindung benutzen darf. Eine unmittelbare Patentverletzung liegt nur vor, wenn ein Dritter etwas benutzt, das alle Mittel in sich vereint, die nach den Angaben im Patentanspruch notwendig sind, um die gesch\u00fctzte Lehre zum technischen Handeln zu verwirklichen. Ist der benutzte Gegenstand insoweit in einer oder mehrerer Hinsicht unvollst\u00e4ndig, scheidet eine Verurteilung wegen Patentverletzung auf Grund von \u00a7 9 PatG aus (Scharen, GRUR 2008, 944). Der Schutzbereich eines Patents umfasst keine Unter- oder Teilkombinationen der Merkmale der beanspruchten technischen Lehre (BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine). Wer nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklicht, kann deshalb grunds\u00e4tzlich nur wegen mittelbarer Patentverletzung \u2013 unter den hierf\u00fcr aufgestellten besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 10 PatG \u2013 haftbar sein.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas gilt auch im Streitfall, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst nicht alle Merkmale von Patentanspruch 1 verwirklicht. Dabei kann dahinstehen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die streitigen Merkmale (3.2) und (4.2) der vorstehenden Merkmalsgliederung verwirklicht. Sie entspricht jedenfalls den Vorgaben des Merkmals (3.2) nicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Klagepatent beansprucht Schutz f\u00fcr eine Krampenbogenkassette. Gegenstand des Patentanspruchs 1 \u2013 wie auch der Unteranspr\u00fcche des Klagepatents \u2013 ist hingegen keine aus einer Krampenbogenkassette und einer Heftmaschine bestehende Einheit bzw. Gesamtvorrichtung. Patentanspruch 1 nimmt zwar zur Beschreibung des Gegenstandes der Erfindung in Merkmal (4.2) auf eine Heftmaschine, mit der die beanspruchte Krampenbogenkassette zusammenwirken soll, Bezug, indem er betreffend den erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Haltevorsprung (14) vorgibt, dass dieser auf einer unteren Fl\u00e4che des oberen Abschnitts des F\u00fchrungsteils in einer Weise ausgebildet ist, dass im befestigten Zustand der Kassette \u201eauf der Heftmaschine\u201c der Abstand zwischen der oberen Fl\u00e4che des F\u00f6rderers und dem Boden des Haltevorsprungs geringer oder gleich der Dicke des Krampenbogens ist. Gegenstand des Klagepatents ist aber gleichwohl nur eine Krampenbogenkassette.<\/p>\n<p>Die unter Schutz gestellte Krampenbogenkassette weist anspruchsgem\u00e4\u00df ein F\u00fchrungsteil auf (Merkmal (1.2)). Dieses erstreckt sich nach der Lehre des Klagepatents von dem unteren Ende der Au\u00dfenfl\u00e4che der vorderen Wandung der Kassette vorw\u00e4rts (Merkmal (3.1)) und weist auf:<\/p>\n<p>1. einen oberen Abschnitt, der den oberen Teil des Krampenbogens (S) w\u00e4hrend des F\u00f6rdervorgangs bedeckt (Merkmal (3.2)),<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>2. F\u00fchrungsfl\u00e4chen zur F\u00fchrung der Seiten des Krampenbogens l\u00e4ngs eines F\u00f6rderbandes f\u00fcr Krampenb\u00f6gen (Merkmal (3.3).<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob der Fachmann Patentanspruch 1 entnimmt, dass die F\u00fchrungsfl\u00e4chen an dem sich von dem unteren Ende der Au\u00dfenfl\u00e4che der vorderen Wandung der Kassette vorw\u00e4rts erstreckenden oberen Abschnitt des F\u00fchrungsteils angeordnet sein sollen oder ob die F\u00fchrungsfl\u00e4chen \u2013 wovon das Landgericht ausgegangen ist \u2013 z. B. auch separat von dem oberen Abschnitt vorne an der Krampenbogenkassette angebracht sein k\u00f6nnen. Die F\u00fchrungsfl\u00e4chen m\u00fcssen klagepatentgem\u00e4\u00df jedenfalls zwingend an der Kassette selbst angeordnet sein. Denn sie sind anspruchsgem\u00e4\u00df Teil der Krampenbogenkassette.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist in dem Zustand, in welchem sie angeboten und geliefert wird, unstreitig keine F\u00fchrungsfl\u00e4chen zur F\u00fchrung der Seiten des Krampenbogens l\u00e4ngs eines F\u00f6rderbandes f\u00fcr Krampenb\u00f6gen auf. Solche F\u00fchrungsfl\u00e4chen sind bei der von der Beklagten zu 1. angebotenen Krampenbogenkassette weder an dem in der Anlage K 4 mit der Bezugsziffer 13 gekennzeichneten, sich von dem unteren Ende der Au\u00dfenfl\u00e4che der vorderen Wandung vorw\u00e4rts erstreckenden \u201eF\u00fchrungsteil\u201c, noch an einer Stelle der vorderen Kassettenwandung angebracht. Im nicht eingebauten Zustand verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmals (3.2) deshalb nicht wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nIm Lieferzustand wird das Merkmal (3.2) von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Denn die von der Beklagten zu 1. allein angebotene Krampenbogenkassette selbst weist kein Ersatzmittel auf, das die Funktion der in Merkmal (3.2) beschriebenen F\u00fchrungsfl\u00e4chen erf\u00fcllen k\u00f6nnte. F\u00fchrungsfl\u00e4chen zur F\u00fchrung der Seiten des Krampenbogens weist allenfalls die Heftmaschine auf, von der die Kl\u00e4gerin als Anlage K 3a ein Muster \u00fcberreicht hat. Es kann insoweit zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt werden, dass die schwarzen Seitenw\u00e4nde dieses Hefters eine seitliche F\u00fchrung des Krampenbogens auf seinem F\u00f6rderweg zur Heftstelle gew\u00e4hrleisten, wie zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden kann, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur zusammen mit der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 3a vorgelegten Heftmaschine kombiniert werden kann. Daran, dass die von der Beklagten zu 1. allein vertriebene Kassette \u00fcber keine seitlichen F\u00fchrungsfl\u00e4chen oder vergleichbare Mittel verf\u00fcgt, vermag dies nichts zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nEine unmittelbare Patentverletzung l\u00e4sst sich vorliegend auch nicht damit begr\u00fcnden, dass der Benutzer die angegriffene Krampenbogenkassette bestimmungsgem\u00e4\u00df in die \u2013 \u00fcber entsprechende F\u00fchrungsfl\u00e4chen verf\u00fcgende \u2013 Heftmaschine der Kl\u00e4gerin einsetzt und die Beklagten sich dieses voraussehbare Handeln der Nutzer zurechnen lassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nIn dem Bestreben, dem Patentinhaber einen ausreichenden Patentschutz als Ausgleich f\u00fcr die der Allgemeinheit zur Verf\u00fcgung gestellte Bereicherung der Technik zu gew\u00e4hrleisten und ihn gegen offensichtliche Umgehungsversuche zu sichern, hat der Bundesgerichtshof zwar in seiner Rechtsprechung zum Patentgesetz 1968 bei einem Kombinationspatent angenommen, dass sich das Verbot der Herstellung patentgesch\u00fctzter Gegenst\u00e4nde nicht nur auf den letzten die Herstellung unmittelbar herbeif\u00fchrenden T\u00e4tigkeitsakt bezieht und dass daher unter bestimmten Voraussetzungen schon die Herstellung von Teilen einer gesch\u00fctzten Vorrichtung patentverletzend sei (vgl. BGH, GRUR 1971, 78, 80 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen V; GRUR 1977, 250, 252 \u2013 Kunststoffhohlprofil, jew. m. w. Nachw.). Unter diesen Voraussetzungen hat er folgerichtig neben der Herstellung dieser Teile auch deren Feilhalten und Vertreiben als patentverletzend angesehen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der letzte Herstellungsakt im Einzelfall ebenfalls als patentverletzend zu beurteilen ist oder nicht (BGH, GRUR 1971, 78, 80 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen V). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang von \u201eerfindungsfunktionell individualisierten\u201c Teilen gesprochen, worunter verstanden worden ist, dass es sich um Teile einer Kombination handelt, die einerseits zumindest nicht ohne weiteres auch au\u00dferhalb der gesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung verwendet werden k\u00f6nnen und andererseits eine solche Ausgestaltung erhalten haben, die sie durch ihre erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anpassung an die gesch\u00fctzte Gesamtvorrichtung aus der Zahl anderer vergleichbarer Einzelteile heraushebt und durch eine solche Individualisierung in unmittelbare Beziehung zu dem Erfindungsgedanken setzt (BGH, GRUR 1971, 78, 80 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen V, m. w. Nachw.). Der Bundesgerichtshof hat sp\u00e4ter zwar deutlich gemacht, dass die Feststellung, dass es sich um ein der Gesamtkombination angepasstes (\u201eerfindungsfunktionell individualisiertes&#8220;) Teil handelt, noch nicht die rechtliche Folgerung tr\u00e4gt, dass dessen Herstellung und Vertrieb ein auf die Kombination erteilte Patent unmittelbar verletzt. Eine unmittelbare Verletzung eines Kombinationspatents sei grunds\u00e4tzlich nur zu bejahen, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Gesamtheit der Kombinationsmerkmale Gebrauch mache (BGH, GRUR 1982, 165, 166 \u2013 Rigg). In seiner Rechtsprechung zum Patentgesetz 1968 hat er bei einem Kombinationspatent eine unmittelbare \u2013 statt einer nur mittelbaren \u2013 Patentverletzung aber dennoch f\u00fcr m\u00f6glich gehalten, wenn das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzuf\u00fcgung selbstverst\u00e4ndlicher, f\u00fcr den Erfindungsgedanken nebens\u00e4chlicher Zutaten bedarf (BGH, GRUR 1977, 250, 252 \u2013 Kunststoffhohlprofil; GRUR 1982, 165, 166 \u2013 Rigg, jew. m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>In Rechtsprechung und Literatur wird davon ausgegangen, dass diese Rechtsprechung auch f\u00fcr das Patentgesetz 1981 heranzuziehen ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Entscheidungen der 4. Zivilkammer [Entsch.] 1999, 75, 77 \u2013 Verglasungsklotz; InstGE 1, 4, 30 f. \u2013 Cam-Carpet; Mes, PatG\/GebrMG, 2. Aufl., \u00a7 9 Rdnr. 25 ff.; vgl. a. R\u00fcbel, GRUR 2002, 561, 564; kritisch Benkard\/Scharen, a.a.O., 10. Aufl., \u00a7 9 PatG Rdnr. 34). Dem hat sich im Grundsatz auch der Senat angeschlossen. Wie er erst k\u00fcrzlich entschieden hat (Urt. v. 24.02.2011 \u2013 I- 2 U 122\/09), kommt nach neuem Recht bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung weiterhin eine unmittelbare Schutzrechtsverletzung in Betracht wenn in dem benutzten Teil der Erfindungsgedanke bis auf selbstverst\u00e4ndliche, f\u00fcr die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutende Zutaten bereits verwirklicht ist. Zwar ist zu bedenken, dass das Patentgesetz 1981 ausdr\u00fccklich zwischen der (in \u00a7 9 PatG geregelten) unmittelbaren und der (in \u00a7 10 PatG normierten) mittelbaren Patentverletzung unterscheidet, wobei \u00a7 14 PatG und \u2013 der vorliegend einschl\u00e4gige \u2013 Art. 69 EP\u00dc den Schutzbereich strikt an die Patentanspr\u00fcche (mit der Gesamtheit seiner Merkmale) kn\u00fcpfen (vgl. a. Benkard\/Scharen a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 34). Wer nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklicht, kann grunds\u00e4tzlich nur wegen mittelbarer Patentverletzung &#8211; unter den hierf\u00fcr aufgestellten besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 10 PatG \u2013 haftbar sein. Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof (GRUR 2007, 1059, 1062 f. \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine) den Schutz einer Unterkombination ablehnt und in seiner Rechtsprechung zur mittelbaren Verletzung (BGH, GRUR 2004, 758, 761 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler) betont, dass alles das, was Aufnahme in den Patentanspruch gefunden hat, regelm\u00e4\u00dfig schon deshalb ein wesentliches Erfindungselement darstellt. Diese Konsequenz darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass trotz Fehlens eines Anspruchsmerkmals auf eine unmittelbare Patentverletzung erkannt wird. Andererseits l\u00e4ge ein klarer Fall unmittelbarer Verletzung vor, wenn dem Abnehmer die fehlende Zutat \u2013 vorher, gleichzeitig oder hinterher \u2013 von einem Dritten geliefert worden w\u00e4re. Unter solchen Umst\u00e4nden l\u00e4ge eine arbeitsteilige (je nach der Willenslage) mit- oder nebent\u00e4terschaftliche Verwirklichung aller Anspruchsmerkmale vor, was zur Feststellung einer durch beide Akteure gemeinsam begangenen unmittelbaren Patentverletzung f\u00fchren w\u00fcrde. Ist der Belieferte bereits im Besitz der fehlenden Zutat oder wird er sich diese im Anschluss an die fragliche Lieferung mit Sicherheit besorgen, um sie mit dem gelieferten Gegenstand zur patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung zu kombinieren, liegt ein wertungsm\u00e4\u00dfig vergleichbarer Zurechnungssachverhalt vor. Der Handelnde baut bei seiner Lieferung gezielt darauf, dass die fehlende (Allerwelts-)Zutat beim Empf\u00e4nger entweder bereits vorhanden ist (so dass ihre abermalige Bereitstellung sinnlos ist) oder aber vom Belieferten problemlos selbst besorgt werden kann und auch tats\u00e4chlich beschafft werden wird, um den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung zuzuf\u00fchren. Der Handelnde macht sich bei einer solchen Sachlage mit seiner Lieferung die Vor- oder Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als h\u00e4tte er die Zutat selbst mitgeliefert.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuf diese Rechtsgrunds\u00e4tze kann sich die Kl\u00e4gerin vorliegend jedoch nicht mit Erfolg berufen. Das Klagepatent betrifft \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 keine aus Krampenbogenkassette und Heftmaschine bestehende Einheit, welche der Nutzer durch das Einsetzen der angegriffenen Krampenbogenkassette in eine anderweitig bezogene Heftmaschine herstellt.<\/p>\n<p>Der Benutzer der Vorrichtung stellt auch keine Krampenbogenkassette mit F\u00fchrungsfl\u00e4chen her. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst weist nach dem Einsetzen in die Heftmaschine keine an ihr angeordneten F\u00fchrungsfl\u00e4chen auf. Die F\u00fchrungsfl\u00e4chen sind auch nach dem Einsetzen der Kassette in die Heftmaschine an der Heftmaschine vorgesehen, nicht aber an der Krampenbogenkassette. Was der Benutzer herstellt, wenn er die angegriffene Krampenbogenkassette in eine Heftmaschine der Kl\u00e4gerin einsetzt, ist eine Einheit aus Heftmaschine und Krampenbogenkassette. Da die Heftmaschine \u00fcber seitliche F\u00fchrungsfl\u00e4chen verf\u00fcgt, weist auch die aus Heftmaschine und Krampenbogenkassette bestehende Einheit nach dem Zusammenbau beider Vorrichtungen F\u00fchrungsfl\u00e4chen auf. Eine solche Einheit ist aber nicht Gegenstand des Klagepatents. Durch das Einsetzen der Krampenbogenkassette in die Heftmaschine werden die F\u00fchrungsfl\u00e4chen der Heftmaschine hingegen nicht zu solchen der Krampenbogenkassette. Das Klagepatent differenziert zwischen der Krampenbogenkassette, f\u00fcr die es Schutz beansprucht, und der Heftmaschine, in die die unter Schutz gestellte Krampenbogenkassette eingesetzt werden kann. Das F\u00fchrungsteil mit den seitlichen F\u00fchrungsfl\u00e4chen ordnet das Klagepatent der Krampenbogenkassette zu, an der diese Fl\u00e4chen angeordnet sein sollen. Weist \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 die Krampenbogenkassette keine seitlichen F\u00fchrungsfl\u00e4chen auf, sondern nur die Heftmaschine, in die die Krampenbogenkassette eingesetzt werden kann, so werden an der Heftmaschine vorgesehene F\u00fchrungsfl\u00e4chen nicht zu solchen der Krampenbogenkassette.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg macht die Kl\u00e4gerin geltend, es k\u00f6nne f\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung keinen Unterschied machen, ob nun eine getrennte Lieferung von als F\u00fchrungsfl\u00e4chen dienenden Seitenw\u00e4nden erfolge oder ob die fehlenden F\u00fchrungsfl\u00e4chen mit einer quasi an diesen noch zus\u00e4tzlich &#8222;daranh\u00e4ngenden&#8220; Heftmaschine vertrieben w\u00fcrden. Im Streitfall liefern weder die Beklagte noch ein Dritter separate F\u00fchrungsfl\u00e4chen f\u00fcr die Krampenbogenkassette, welche der Benutzer an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anbringt, indem er sie z. B. durch Anstecken oder Einrasten k\u00f6rperlich mit der Kassette verbindet, so dass die F\u00fchrungsfl\u00e4chen \u2013 wie vom Klagepatent verlangt \u2013 zu einem Bestandteil der Kassette werden. Soweit die Kl\u00e4gerin die Heftmaschine als \u201eF\u00fchrungsteil\u201c ansehen will, an dem quasi noch die Heftmaschine &#8222;daranh\u00e4ngt&#8220;, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. Das Klagepatent differenziert \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 zwischen der unter Schutz gestellten Krampenbogenkassette und der Heftmaschine, in die die Krampenbogenkassette eingesetzt werden kann, und ordnet das F\u00fchrungsteil mit seinen F\u00fchrungsfl\u00e4chen der Krampenbogenkassette zu. Betrachtet man die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und die Heftmaschine der Kl\u00e4gerin, in die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eingesetzt werden kann, so weist aus dem Blickwinkel des Klagepatents auch nach dem Einsetzen allein die Heftmaschine F\u00fchrungsfl\u00e4chen auf. Allein diese Betrachtung entspricht auch den technischen Gegebenheiten. Denn die als F\u00fchrungsfl\u00e4chen in Bezug genommenen Seitenw\u00e4nde sind ersichtlich solche der Heftmaschine, mit der sie fest verbunden sind.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus kann hier \u2013 was eine unmittelbare Patentverletzung anbelangt \u2013 auch nicht davon die Rede sein, dass in dem benutzten Teil, also in der angegriffenen Krampenbogenkassette, der Erfindungsgedanke bereits bis auf selbstverst\u00e4ndliche, f\u00fcr die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutende Zutaten verwirklicht ist. Das Klagepatent hat es sich zur Aufgabe gemacht, eine Krampenbogenkassette f\u00fcr eine Heftmaschine bereitzustellen, in welcher in der Kassette gestapelte Krampenb\u00f6gen reibungslos und zuverl\u00e4ssig zu dem Form- und Antriebsabschnitt des Hefters gef\u00f6rdert werden. Zur sicheren F\u00fchrung der Krampenb\u00f6gen zu dem Form- und Antriebsabschnitt des Hefters sieht das Klagepatent ein F\u00fchrungsteil an der Krampenbogenkassette vor, welches mit F\u00fchrungsfl\u00e4chen ausgestattet ist, die der F\u00fchrung der Seiten des Krampenbogens l\u00e4ngs eines F\u00f6rderbandes dienen. Den bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehlenden F\u00fchrungsfl\u00e4chen kommt insoweit eine wichtige Funktion zu, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst in keiner Weise erf\u00fcllen kann. Diese Funktion muss vielmehr vollst\u00e4ndig von einer Heftmaschine \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts haben die Beklagten das Klagepatent mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht mittelbar verletzt (Art. 64 EP\u00dc i.V. mit \u00a7\u00a7 10, 9 Nr. 3 PatG).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder wenn es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Der in \u00a7 10 PatG normierte Gef\u00e4hrdungstatbestand der mittelbaren Patentverletzung bezweckt, die unberechtigte Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung bereits im Vorfeld zu verhindern (BGH, GRUR 1992, 40 \u2013 beheizbarer Atemluftschlauch; GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2006, 839, 841 \u2013 Deckenheizung; GRUR 2007, 773, 775 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; Senat, InstGE 9, 66, 69 f. \u2013 Tr\u00e4gerbahn\u00f6se; vgl. a. Scharen, GRUR 2008, 944). Er verbietet deshalb schon das Anbieten und das Liefern von Mitteln, die den Belieferten in den Stand setzen, die gesch\u00fctzte Erfindung unberechtigt zu benutzen. Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung setzt deshalb voraus, dass es sich bei dem Mittel um ein solches handelt, das geeignet ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Unter der \u201eEignung\u201c des Mittels, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist die Eignung des angegriffenen k\u00f6rperlichen Gegenstandes zu verstehen, im Zusammenwirken mit weiteren Elementen in eine Gestaltung gebracht zu werden, die von allen Merkmalen des unter Patentschutz stehenden Gegenstandes Gebrauch macht und damit eine Benutzungshandlung im Sinne von Paragraph \u00a7 9 PatG verwirklicht (BGH, GRUR 2005, 848, 850 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Ob das Mittel hierf\u00fcr geeignet ist, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH, GRUR 2005, 848, 850 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 683 \u2013 Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 775 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Das Mittel muss so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Abnehmer m\u00f6glich ist (BGH, GRUR 1992, 40 \u2013 beheizbarer Atemluftschlauch; GRUR 2007, 773, 775 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; Senat, InstGE 9, 66, 70 \u2013 Tr\u00e4gerbahn\u00f6se).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um kein Mittel, das in diesem Sinne geeignet ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Denn auch der Endabnehmer, der die angegriffene Krampenbogenkassette bestimmungsgem\u00e4\u00df mit einer Heftmaschine kombiniert, indem er die Kassette in diese einsetzt, benutzt den Gegenstand der Erfindung nicht. Er bringt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform n\u00e4mlich nicht in eine Gestaltung, die von allen Merkmalen des unter Patentschutz stehenden Gegenstandes Gebrauch macht. Er l\u00e4sst die Krampenbogenkassette, welche jedenfalls das Merkmal (3.2) nicht verwirklicht, vielmehr unver\u00e4ndert, so dass die Kassette selbst auch nach dem Einsetzen in die Heftmaschine keine seitlichen F\u00fchrungsfl\u00e4chen im Sinne des Merkmals (3.2) aufweist. F\u00fchrungsfl\u00e4chen weist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 auch nach dem Einsetzen der Kassette in die Heftmaschine allein die Heftmaschine auf.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDavon, dass das Merkmal (3.2) durch das Einsetzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in die Heftmaschine nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht wird, ist auch das Landgericht ausgegangen. Es hat allerdings angenommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dieses Merkmal mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln dadurch verwirkliche, dass die Heftmaschine seitliche F\u00fchrungsfl\u00e4chen f\u00fcr die Krampenb\u00f6gen aufweise. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann \u2013 wovon das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist \u2013 eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlich gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 auch nach dem Einsetzen in die Heftmaschine kein Ersatzmittel auf, das die Funktion der in Merkmal (3.2) beschriebenen F\u00fchrungsfl\u00e4chen erf\u00fcllen k\u00f6nnte. F\u00fchrungsfl\u00e4chen sind \u2013 unterstellt \u2013 ausschlie\u00dflich an der von der angegriffenen Krampenbogenkassette zu unterscheidenden Heftmaschine vorgesehen. Diese ist jedoch kein Teil der vom Klagepatent gesch\u00fctzten Vorrichtung. Handelt es sich bei der Heftmaschine aber um einen anderen Gegenstand, kann in dessen Ausgestaltung kein Ersatzmittel in Bezug auf die vom Klagepatent allein unter Schutz gestellte Krampenbogenkassette erblickt werden. Das Ersatzmittel liegt au\u00dferhalb des Gegenstandes des Klagepatents. Bei rechtlich zutreffender Betrachtung verzichtet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vollst\u00e4ndig auf seitliche F\u00fchrungsfl\u00e4chen. Solche weist nur die vom Klagepatent nicht umfasste Heftmaschine auf. Nach der Lehre des Klagepatents soll aber die Krampenbogenkassette selbst solche F\u00fchrungsfl\u00e4chen bereitstellen. F\u00fcr die vom Landgericht angestellten \u00c4quivalenz\u00fcberlegungen ist insoweit kein Raum. Sie k\u00e4men allenfalls dann zum Tragen, wenn das Klagepatent eine aus Krampenbogenkassette und Heftmaschine bestehende Einheit sch\u00fctzen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Letztlich stehen einer Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich des Klageschutzrechts auch Gr\u00fcnde der Rechtssicherheit entgegenstehen. Denn das Gebot der Rechtssicherheit steht gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung. Daraus leitet der Bundesgerichtshof in st\u00e4ndiger Rechtsprechung ab, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Schutzanspr\u00fcchen auszurichten (BGHZ 106, 84, 90 f. = GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; BGHZ 150, 149, 154 = GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur; GRUR 1993, 886, 889 \u2013 Weichvorrichtung I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 1059, 1062 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t). Mit dem Gebot der Rechtssicherheit soll erreicht werden, dass der Schutzbereich eines Patentes f\u00fcr Au\u00dfenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist; sie sollen sich darauf verlassen, dass die im Patent unter Schutz gestellte Maschine mit den Merkmalen des Patentanspruches vollst\u00e4ndig umschrieben ist (BGH, GRUR 1992, 594, 596 \u2013 Mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; GRUR 1992, 305, 307 \u2013 Heliumeinspeisung; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 14 Rdnr. 100). Der Anmelder hat daf\u00fcr zu sorgen, dass in den Schutzanspr\u00fcchen alles niedergelegt ist, wof\u00fcr er Schutz begehrt (BGH, GRUR 1987, 626, 628 \u2013 Rundfunk\u00fcbertragungssystem; GRUR 1989, 903, 905 \u2013 Batteriekastenschnur; GRUR 1992, 594, 596 \u2013 mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 519, 522 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II). Die Leser der Patentschrift m\u00fcssen sich darauf verlassen k\u00f6nnen, dass das, was im Patent unter Schutz gestellt ist, im Patentanspruch hinreichend deutlich bezeichnet ist (BGH, GRUR 1987, 626, 628 \u2013 Rundfunk\u00fcbertragungssystem). Unterl\u00e4sst es der Anmelder, in den Patentanspr\u00fcchen alles niederzulegen, wof\u00fcr er Schutz begehrt, muss er sich mit einem entsprechend engeren Schutzbereich zufrieden geben. Er ist an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen. Begehrt der Anmelder nur Schutz f\u00fcr eine Krampenbogenkassette mit einem seitliche F\u00fchrungsfl\u00e4chen aufweisenden F\u00fchrungsteil, nicht hingegen f\u00fcr eine solche F\u00fchrungsfl\u00e4chen aufweisende Einheit aus Heftmaschine und Krampenbogenkassette, kann er nicht erwarten, dass unter das Patent auch Krampenbogenkassetten fallen, die \u2013 wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 keine seitlichen F\u00fchrungsfl\u00e4chen aufweisen, aber in Heftmaschinen verwendet werden k\u00f6nnen, die ihrerseits \u00fcber solche F\u00fchrungsfl\u00e4chen verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nHaben die Beklagten das Klagepatent mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht benutzt, stehen der Kl\u00e4gerin die vom Landgericht zuerkannten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Rechnungslegung und Auskunftserteilung gegen die Beklagten nicht zu. Ferner kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten auch keine Abmahnkosten erstattet verlangen, soweit diese das Klagepatent betreffen. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten allerdings ein Anspruch aus \u00a7\u00a7 683 Satz 1, 677, 670 BGB und aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. \u00a7 249 BGB auf Erstattung anteiliger Abmahnosten in H\u00f6he 4.565,38 \u20ac zu, weil die von der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 7. Mai 2008 (Anlage<br \/>\nK 18) ausgesprochene Abmahnung nicht nur das Klagepatent, sondern auch das europ\u00e4ische Patent 0 608 YXY betraf, dessen Anspruch 10 die Beklagten mit den von der Kl\u00e4gerin in dem Parallelverfahren angegriffenen Klammerdrahtbogenpaketen verletzt haben.<\/p>\n<p>Mit dem Schreiben vom 7. Mai 2008 hat die Kl\u00e4gerin die Beklagten auch wegen Verletzung des deutschen Teils ihres europ\u00e4ischen Patents 0 608 YXY durch den Vertrieb von Klammerdrahtbogenpaketen abgemahnt, und zwar sowohl wegen Verletzung des Anspruchs 1 als auch wegen Verletzung des Anspruchs 10 dieses Patents. Die auf den Patentanspruch 10 des EP 0 608 YXY gest\u00fctzte Abmahnung ist begr\u00fcndet gewesen, die den Anspruch 1 betreffende Abmahnung hingegen nicht. Soweit die Kl\u00e4gerin die Beklagten in dem Parallelverfahren 4b O 49\/09 wegen Verletzung des EP 0 608 YXY in Anspruch genommen haben, hat das Landgericht die auf den Anspruch 1 dieses Patents gest\u00fctzten Klageantr\u00e4ge durch Urteil vom<br \/>\n15. Dezember 2009 (4b O 49\/09) rechtskr\u00e4ftig abgewiesen. Hingegen hat es dem Klagebegehren entsprochen, soweit dieses auf Patentanspruch 10 des EP 0 608 YXY gest\u00fctzt gewesen ist. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Beklagten hat der Senat in dem Berufungsverfahren I- 2 U 10\/10 durch Urteil vom heutigen Tage zur\u00fcckgewiesen. Wie der Senat in dieser Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat, haben die Beklagten mit den dort angegriffenen Klammerdrahtbogenpaketen Anspruch 10 des EP 0 608 YXY verletzt. Die Abmahnung der Kl\u00e4gerin ist damit hinsichtlich des Patentanspruchs 10 des EP 0 608 YXY begr\u00fcndet gewesen, hinsichtlich des Patentanspruchs 1 des EP 0 608 YXY sowie in Bezug auf das vorliegende Klagepatent hingegen nicht.<\/p>\n<p>Richtet sich die H\u00f6he der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer \u2013 wie hier \u2013 nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die H\u00f6he des Ersatzanspruchs nach dem Verh\u00e4ltnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH, GRUR 2010, 744 \u2013 Sondernewsletter; GRUR 2010, 939, 942 \u2013 Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel).<\/p>\n<p>Auszugehen ist hier von einem Gesamtgegenstandswert von 400.000,&#8211; \u20ac, von dem gem\u00e4\u00df der vom Landgericht vorgenommenen Aufteilung, welche von den Parteien nicht beanstandet wird, 50.000,&#8211; \u20ac auf das vorliegende Klagepatent und 350.000,&#8211; \u20ac auf das im Parallelverfahren geltend gemachte EP 0 608 YXY entfallen, wovon von letzterem Teilwert wiederum 157.500,&#8211; \u20ac auf den Anspruch 1 des EP 0 608 YXY und 192.500,&#8211; \u20ac auf den verletzten Anspruch 10 des EP 0 608 YXY entfallen. Auf den berechtigten Teil der Abmahnung entfallen damit 192.500,&#8211; \u20ac.<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegung jeweils einer 1,8-Geb\u00fchr f\u00fcr den Rechtsanwalt sowie den Patentanwalt, gegen welche die Berufung keine Einw\u00e4nde erhebt, belaufen sich die insgesamt entstandenen Abmahnkosten bei einem Gesamtgegenstandswert von 400.000,&#8211; \u20ac auf 9.511,20 \u20ac (2 x 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr [2 x 4.755,60 \u20ac = 9.511,20 \u20ac] + 2 x 20,00 \u20ac Pauschale). Hiervon kann die Kl\u00e4gerin 48 % erstattet verlangen. Das sind 4.565,38 \u20ac.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 und \u00a7 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache betreffend den urspr\u00fcnglich auch geltend gemachten Unterlassungsanspruch in erster Instanz im Hinblick auf den Zeitablauf des Klagepatents \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, sind die diesbez\u00fcglichen Kosten des Rechtsstreits der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 91a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen gewesen, weil der Kl\u00e4gerin \u2013 wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt \u2013 mangels Benutzung des Klagepatents ein Unterlassungsanspruch nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG gegen die Beklagten nicht zustand.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1655 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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