{"id":5925,"date":"2011-08-04T17:00:38","date_gmt":"2011-08-04T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5925"},"modified":"2016-06-26T16:56:07","modified_gmt":"2016-06-26T16:56:07","slug":"2-u-8810-gabelfraeskopf-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5925","title":{"rendered":"2 U 88\/10 &#8211; Gabelfr\u00e4skopf II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1671<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. August 2011, Az. 2 U 88\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=883\">4b O 45\/09<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 8. Juli 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass Absatz I.3. des landgerichtlichen Urteilsausspruches folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/p>\n<p>\u201eDie vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse<\/p>\n<p>gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der kammergerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, ggfs. bereits gezahlte Kaufpreise bzw. sonstige \u00c4quivalente zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagekosten zu \u00fcbernehmen\u201c<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>das Ende des vorbezeichneten Absatzes beginnend mit dem Wort \u201eund\u201c und endend mit dem Wort \u201everanlassen\u201c entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldnerinnen zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 300.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 15. April 2004 eingetragene Inhaberin des am 13. Juni 1996 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 13. Juni 1995 angemeldeten und am 12. September 2001 auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 885 XXX betreffend einen direkt angetriebenen, entlang mehreren Achsen beweglichen Fr\u00e4skopf (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 1a). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz sowie R\u00fcckruf der angegriffenen Gegenst\u00e4nde in Anspruch.<br \/>\nDie Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat das Klagepatent mit Entscheidung vom 30. November 2005 (Anlage BK 2) in eingeschr\u00e4nktem Umfang aufrecht erhalten; die entsprechend ge\u00e4nderte Patentschrift (Anlage K 1) ist am 7. Juni 2006 ver\u00f6ffentlicht worden. In der aufgrund dieser Entscheidung geltend gemachten Fassung lautet Anspruch 1 des Klagepatentes wie folgt:<br \/>\nA device consisting of a gearless direct drive, two axes rotary head (10) and a spindle assembly (22), said rotary head (10 comprising:<br \/>\na fork (14) mounted f\u00fcr rotation about a first axis (C) and including a pair of spaced fork arms (18, 20), wherein the spindle assembly (22) is rotatably mounted between said fork arms (18, 20) f\u00fcr rotation about a second axis (A);<br \/>\nfirst motor means (30) f\u00fcr directly driving and controlling the rotation of said fork (14) about said first axis (C);<br \/>\na support arm (32) to which said fork ist mounted, said support arm (32) including a housing (48) f\u00fcr said first motor means (30) and a rotatable sleeve (36) concentric with said first axis (C) and operably coupled to said fork (14) for ratation therewith;<br \/>\nsecond motor means (90) f\u00fcr directly driving and controlling rotation of the spindle assembly (22) about said second axis (A);<br \/>\nwherein the first motor means (30) comprises a high torque servo motor (31) mounted within the housing (48) of the support arm and surrounding said sleeve (36) concentric with the first axis (C), said servo motor (31) including a stator (66) and a rotor (70), said rotor (70) being coupled to said sleeve (36) for directly driving and controlling the rotation of said sleeve (36) about said first axis (C); wherein the second motor means (90) comprises at least one high torque servo motor (92, 94) mounted concentric with the second axis (A) in a hollow cylindrical member (96, 98) in the fork arms which indludes inner and outer end faces (99, 100) and an inner cylindrical surface (101) therebetween which defines a hollow housing f\u00fcr the servo motor (92, 94), said servo motor (92, 94) including a stator (120) and a rotor (126), said rotor (126), being rotatable and concentric about said second axis (A) and coupled directly to one oft he sides oft he spindle assembly (22) for driving and controlling the rotation of said spindle assembly (22) about said second axis (A);<br \/>\nsaid spindle assembly (22) comprising an elongate, motor drivin spindle (24) mounted within a spindle housing (26), wherein the motor in the spindle (24) operates to rotate a milling tool (28) held in a tool holder sucured within the distal end oft he spindle (24).<br \/>\nDie in der Klagepatentschrift mitgeteilte deutsche \u00dcbersetzung des Patentanspruches 1 lautet in \u00dcbereinstimmung mit der vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 696 15 YYY am 4. Januar 2007 ver\u00f6ffentlichten \u00dcbersetzung (Anlage K 1a) folgenderma\u00dfen:<br \/>\nVorrichtung, die aus einem getriebelosen, direkt angetriebenen Zweiachsen-Drehkopf (10) und einer Spindelbaugruppe (22) besteht, wobei der Drehkopf (10) Folgendes umfasst:<br \/>\neine um eine erste Achse (C) drehbar angeordnete Gabel (14), die ein Paar voneinander beabstandeter Gabelarme (18, 20) aufweist, wobei die Spindelbaugruppe (22) drehbar zwischen den Gabelarmen (18, 20) f\u00fcr eine Drehbewegung um eine zweite Achse (A) angeordnet ist; eine erste Motoreinrichtung (30) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Gabel (14) um die erste Achse (C);<br \/>\neinen Tragarm (32), an dem die Gabel angebracht ist, wobei der Tragarm (32) ein Geh\u00e4use (48) f\u00fcr die erste Motoreinrichtung (30) und eine drehbare H\u00fclse (36) enth\u00e4lt, die mit der ersten Achse (C) konzentrisch ist und mit der Gabel (14) funktionell verbunden ist, um sich mit ihr zu drehen; und<br \/>\neine zweite Motoreinrichtung (90) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Spindelbaugruppe (22) um die zweite Achse (A);<br \/>\nwobei die erste Motoreinrichtung (30) einen drehmomentstarken Servomotor (31) umfasst, der in dem Geh\u00e4use (48) des Tragarms montiert ist und die H\u00fclse (36) umgibt, die mit der ersten Achse (C) konzentrisch ist, wobei der Servomotor (31) einen Stator (66) und einen Rotor (70) enth\u00e4lt, wobei der Rotor (70) mit der H\u00fclse (36) zum direkten Abtrieb und zur Steuerung der Drehung der H\u00fclse (36) um die erste Achse (C) verbunden ist; wobei die zweite Motoreinrichtung (90) wenigstens einen drehmomentstarken Servomotor (92, 94) umfasst, der konzentrisch mit der zweiten Achse (A) in einem hohlen zylindrischen Element (96, 98) in den Gabelarmen montiert ist, das Innen- und Au\u00dfenfl\u00e4chen (99, 100) und dazwischen eine zylindrische Innenfl\u00e4che (101) enth\u00e4lt, die ein hohles Geh\u00e4use f\u00fcr den Servomotor (92, 94) definiert, wobei der Servomotor (92, 94) einen Stator (120) und einen Rotor (126) enth\u00e4lt, wobei der Rotor (126) um die zweite Achse (A) drehbar und konzentrisch ist und direkt mit einer der Seiten der Spindelbaugruppe (22) zum Abtrieb und zur Steuerung der Drehung der Spindelbaugruppe (22) um die zweite Achse (A) verbunden ist;<br \/>\nwobei die Spindelbaugruppe (22) eine l\u00e4ngliche, motorgetriebene Spindel (24) umfasst, die in einem Spindelgeh\u00e4use (26) montiert ist, wobei der Motor in der Spindel (24) ein Fr\u00e4swerkzeug (28) dreht, das in einem Werkzeughalter gehalten wird, der in dem distalen Ende der Spindel (24) angebracht ist.<br \/>\nDie nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4, 6 und 7 erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, und zwar Figur 1 eine perspektivische Darstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fr\u00e4skopfes, Figur 2 eine perspektivische Darstellung mit einem Tragarm zwischen oberem Motoraufbau und Gabel, Figur 3 eine teilweise aufgebrochene vertikale Schnittansicht des Tragarms und des oberen Motoraufbaus, Figur 4 eine teilweise aufgebrochene vertikale Querschnittansicht von Gabel- und Spindelaufbau, Figur 6 eine perspektivische Ansicht der Gabel des Spindelkopfes und Figur 7 eine teilweise ge\u00f6ffnete perspektivische Ansicht des Spindelgeh\u00e4uses.<\/p>\n<p>Die in Italien gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte zu 1. stellt direkt angetriebene Fr\u00e4sk\u00f6pfe des Typs TCH-02 Modular (Ausf\u00fchrungsform 1) sowie des Typs TCH-03 (Ausf\u00fchrungsform 2) her und vertreibt diese gemeinsam mit der Beklagten zu 2. in der Bundesrepublik Deutschland. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden konstruktiven und funktionellen Einzelheiten ergeben sich f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform 1 aus der nachstehend wiedergegebenen technischen Zeichnung (Anlage B 5), die mit Beschriftungen der Beklagten versehen ist.<\/p>\n<p>und aus den nachstehend wiedergegebenen Figuren 1, 4 und 5 der von der Beklagten zu 1. eingereichten PCT-Anmeldung WO 2009\/034030 vom 5. September 2008 (Anlage B 7).<\/p>\n<p>Die im vorliegenden Verfahren bedeutsamen konstruktiven Einzelheiten der Ausf\u00fchrungsform 2 ergeben sich aus der nachstehend wiedergegebenen technischen Zeichnung (Anlage B 6), wiederum mit Beschriftungen der Beklagten versehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, beide Ausf\u00fchrungsformen stimmten wortsinngem\u00e4\u00df mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre \u00fcberein und verletzten das Klageschutzrecht. Beide bes\u00e4\u00dfen in einem Tragarm, an welchem die Gabel angebracht sei, eine drehbare H\u00fclse, welche von einer ersten Motoreinrichtung bestehend aus einem Stator und einem Rotor umgeben sei. Vor dem Landgericht hat sie hierzu vorgetragen, bei beiden Vorrichtungen bilde das in den Zeichnungen (Anlagen B 5 und B 6) mit dem Bezugszeichen (8) versehene Funktionsteil die H\u00fclse, wobei das diese H\u00fclse umgebende waagerecht schraffierte Bauteil den Stator des Motors darstelle. Beide seien von einem \u00e4u\u00dferen in beiden Zeichnungen mit dem Bezugszeichen (6) versehenen Geh\u00e4use umgeben. Ungeachtet der in den Figuren 1 und 4 der genannten PCT-Anmeldung (Anlage B 7) mit der Bezugszahl (17) gekennzeichneten Ausnehmung sei auch bei der Ausf\u00fchrungsform 1 die Innenkontur des in den Gabelarmen vorhandenen hohlen Geh\u00e4uses 1 zylindrisch ausgebildet.<br \/>\nDie Beklagten sind dem Verletzungsvorwurf entgegen getreten und haben vor dem Landgericht ausgef\u00fchrt, beide Ausf\u00fchrungsformen bes\u00e4\u00dfen keine von einer ersten Motoreinrichtung umgebene H\u00fclse. Vielmehr sei der Rotor eines zur Achse des Tragarms konzentrisch angebrachten Motors unmittelbar an der Gabel befestigt. Auch habe der Tragarm kein den Motor umgebendes Geh\u00e4use; die Motoreinrichtung sei vom Tragarm getrennt und r\u00e4umlich weit entfernt. Dar\u00fcber hinaus besitze die Ausf\u00fchrungsform 1 kein hohles zylindrisches Element zwischen den Innen- und Au\u00dfenfl\u00e4chen der Gabelarme. Wie aus den Zeichnungen (Figur 1 und 4) der genannten PCT-Anmeldung ersichtlich sei, habe das tats\u00e4chlich vorhandene hohle Element der Ausf\u00fchrungsform 1 infolge des Vorsprungs (17) keine zylindrische, sondern eine Tropfenform.<br \/>\nMit Urteil vom 8. Juli 2010 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und wie folgt erkannt:<br \/>\nI. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgel-des bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen, die aus einem getriebelosen, direkt angetriebenen Zweiachsen-Drehkopf und einer Spindelbaugruppe bestehen, wobei der Drehkopf folgende Merkmale umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; eine um eine erste Achse drehbar angeordnete Gabel, die ein Paar voneinander beabstandeter Gabelarme aufweist, wobei die Spindelbaugruppe drehbar zwischen den Gabelarmen f\u00fcr eine Drehbewegung um eine zweite Achse angeordnet ist;<\/p>\n<p>&#8211; eine erste Motoreinrichtung zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Gabel um die erste Achse;<\/p>\n<p>&#8211; einen Tragarm, an dem die Gabel angebracht ist, wobei der Tragarm ein Geh\u00e4use f\u00fcr die erste Motoreinrichtung und eine drehbare H\u00fclse enth\u00e4lt, die mit der ersten Achse konzentrisch ist und mit der Gabel funktionell verbunden ist, um sich mit ihr zu drehen;<\/p>\n<p>&#8211; und eine zweite Motoreinrichtung zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Dre-hung der Spindelbaugruppe um die zweite Achse;<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die erste Motoreinrichtung einen drehmomentstarken Servomotor umfasst, der in dem Geh\u00e4use des Tragarms montiert ist und die H\u00fclse umgibt, die mit der ersten Achse konzentrisch ist, wobei der Servomotor einen Stator und einen Rotor enth\u00e4lt, wobei der Rotor mit der H\u00fclse zum direkten Abtrieb und zur Steuerung der Drehung der H\u00fclse um die erste Achse (C) verbunden ist;<\/p>\n<p>&#8211; wobei die zweite Motoreinrichtung wenigstens einen drehmomentstarken Servo-motor umfasst, der konzentrisch mit der zweiten Achse in einem hohlen zylindri-schen Element in den Gabelarmen montiert ist, das Innen- und Au\u00dfenfl\u00e4chen und dazwischen eine zylindrische Innenfl\u00e4che enth\u00e4lt, die ein hohles Geh\u00e4use f\u00fcr den Servomotor definiert, wobei der Servomotor einen Stator und einen Rotor enth\u00e4lt, wobei der Rotor um die zweite Achse drehbar und konzentrisch ist und direkt mit einer der Seiten der Spindelbaugruppe zum Antrieb und zur Steuerung der Spindelbaugruppe um die zweite Achse verbunden ist;<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Spindelbaugruppe eine l\u00e4ngliche, motorgetriebene Spindel umfasst, die in einem Spindelgeh\u00e4use montiert ist, wobei der Motor in der Spindel ein Fr\u00e4swerkzeug dreht, das in einem Werkzeughalter gehalten wird, der in dem distalen Ende der Spindel angebracht ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 15. April 2004 unter Vorlage eines einheitlichen, geord-neten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1) bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und An-schriften der Hersteller, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermenge, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmen-gen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und -medien deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des Gewinnes,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten die Angaben zu lit. a) und b) durch die Vorlage der zugeh\u00f6rigen Rechnungen zu belegen haben<\/p>\n<p>und wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten und nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten, ver-eidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung oder ein bestimmter Empf\u00e4nger des Angebotes in der Auskunft enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse<\/p>\n<p>gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der ver-bindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, gegebenenfalls bereits gezahlte Kaufpreise bzw. sonstige \u00c4quivalente zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten die Erzeugnisse entweder wieder an sich nehmen oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 15. April 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>Es ist zu dem Ergebnis gekommen, beide Ausf\u00fchrungsformen stimmten wortsinngem\u00e4\u00df mit der technischen Lehre des Klagepatentes \u00fcberein. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nMit ihrer Berufung erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Sie meinen, das Landgericht habe den Schutzbereich des Klagepatentes zu weit ausgelegt, und f\u00fchren zur Begr\u00fcndung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages aus: Der klare Wortlaut des Patentanspruches 1 lasse eine funktionsorientierte Auslegung nicht zu. Die unter Schutz gestellte Ausgestaltung sei im Patentanspruch, der zugeh\u00f6rigen Beschreibung und den Zeichnungen genau vorgegeben. Beide Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten keine um eine erste Achse drehbare H\u00fclse, die erfindungsgem\u00e4\u00df entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht zugleich Rotor der ersten Motoreinrichtung sein k\u00f6nne; vielmehr m\u00fcsse der Motor die H\u00fclse erfindungsgem\u00e4\u00df mit allen seinen Bestandteilen umgeben. Da der Direktantrieb, welcher durch die Verbindung von Rotor und H\u00fclse erm\u00f6glicht werde, aus dem Stand der Technik bekannt sei, k\u00f6nne nur die im Klagepatent ausdr\u00fccklich beschriebene konkrete Ausgestaltung des Direktantriebes unter Schutz gestellt sein. Dementsprechend sei der zun\u00e4chst erteilte wesentlich allgemeiner gefasste Patentanspruch 1 im Einspruchsverfahren auf die jetzt geltende Fassung mit den darin beschriebenen konstruktiven Einzelheiten beschr\u00e4nkt worden. Die angegriffenen Vorrichtungen h\u00e4tten dagegen nur einen unmittelbaren mit der Gabel verbundenen Rotor.<br \/>\nDie funktionsorientierte Auslegung sei in Bezug auf die H\u00fclse auch deshalb nicht m\u00f6glich, weil sie die Gabel nicht nur antreiben, sondern auch tragen m\u00fcsse und hierzu erfindungsgem\u00e4\u00df eine besondere Ausgestaltung mit Lageranordnungen aufweise. Diese Tragfunktion habe der vom Landgericht als H\u00fclse angesehene Rotor der angegriffenen Gegenst\u00e4nde nicht.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus fehle beiden Vorrichtungen ein Tragarm. Das Gewicht der Gabel werde nicht von der ersten Motoreinrichtung, sondern von einem feststehenden Teil des Kugellagers (1) getragen, der schon aufgrund seiner \u00e4u\u00dferen Form kein Tragarm sei.<br \/>\nDie erste Motoreinrichtung besitze auch kein Geh\u00e4use, das erfindungsgem\u00e4\u00df entgegen der Ansicht des Landgerichtes nicht zugleich Teil der ersten Motoreinrichtung sein k\u00f6nne; diese m\u00fcsse nach der unter Schutz gestellten technischen Lehre vielmehr in ein Geh\u00e4use montiert und infolge dessen von diesem vollst\u00e4ndig aufgenommen werden. Auch der Stator k\u00f6nne nicht gleichzeitig als Geh\u00e4use fungieren.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungsform 1 besitze abgesehen davon in den Gabelarmen kein hohles zylindrisches Element f\u00fcr die Aufnahme der zweiten Motoreinrichtung, und zwar nicht nur, weil das hohle Element tropfen- statt zylinderf\u00f6rmig sei, sondern auch, weil das Geh\u00e4use und ein Teil des Rotors au\u00dferhalb der Gabel untergebracht seien. Das habe auch die Beschwerdekammer beim Europ\u00e4ischen Patentamt in ihrer Einspruchsentscheidung so gesehen, um die im Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung von der vorbekannten US-Patentschrift 4 425 818 abzugrenzen, nach deren Ausf\u00fchrungen bereits Motoreinrichtungen f\u00fcr den direkten Antrieb der Spindelbaugruppe bekannt gewesen seien, die wie bei der Ausf\u00fchrungsform 1 zumindest teilweise an der Au\u00dfenseite der Gabelarme angebracht waren. Das Europ\u00e4ische Patentamt habe das Klageschutzrecht nur unter der Voraussetzung f\u00fcr rechtsbest\u00e4ndig gehalten, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung eine vollst\u00e4ndige Lagerung der zweiten Motoreinrichtung in den Innenfl\u00e4chen der Gabelarme vorsehe. Dementsprechend seien inzwischen auch andere Patente erteilt worden, die sich vom Gegenstand des Klagepatentes insbesondere dadurch unterschieden, dass die Statoreinheit nicht vollst\u00e4ndig in der Innenseite der Gabelarme angeordnet sei.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndas angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie gegnerische Berufung zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nwobei sie den Anspruch auf endg\u00fcltige Entfernung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde aus den Vertriebswegen nach Bedenken des Senats gegen die Fassung des darauf gerichteten Klageantrages und Ausspruches im angefochtenen Urteil nicht mehr geltend macht.<br \/>\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Im Umfang der zuletzt gestellten Klageantr\u00e4ge ist die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht der Kl\u00e4gerin die gegen die Beklagten erhobenen Anspr\u00fcche zuerkannt und ist ebenso zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass beide angegriffenen Zweiachsen-Drehk\u00f6pfe mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen getriebelosen Arbeitsspindelkopf f\u00fcr eine Fr\u00e4smaschine, die mit Motoren ausgestattet ist, die mit der Spindel und dem Spindelkopf einer solchen Maschine zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Spindel und des Spindelkopfes um zwei Achsen gekuppelt sind.<br \/>\nAls Stand der Technik er\u00f6rtert die Klagepatentschrift zun\u00e4chst (Abs. [0002]) herk\u00f6mmliche mehrfunktionelle Werkzeug-, etwa mehrfunktionelle Fr\u00e4smaschinen, wie sie beispielsweise aus dem US-Patent 5 257 883 (Anlage K 3; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 3 a) bekannt sind, bei denen die mehrachsige Bewegung und die Drehung der Fr\u00e4sspindel (5; Bezugszeichen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen der \u00e4lteren Druckschrift) und des Spindelkopfes durch entfernt angeordnete Motoren (10, 15) gesteuert wird, die Synchronriemen, Schneckenantriebe und R\u00e4der, Kegelgetriebe und Stirnr\u00e4dergetriebe oder Kegelgetriebe, die funktionell mit der Spindel und dem Spindelkopf zur Rotation der Spindel und des Spindelkopfes um zwei Achsen gekuppelt sind, einzeln oder kombiniert verwenden (vgl. die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1, 4 und 5 der \u00e4lteren Druckschrift).<\/p>\n<p>Anschlie\u00dfend (Abs. [0003]) wird die aus der japanischen Druckschrift 63-295 143 (Anlage K 4; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 4 a) bekannte Vorrichtung er\u00f6rtert, die aus einem Zweiachsen-Drehkopf und einer Spindelbaugruppe besteht. Der Drehkopf umfasst eine Gabel (5; Bezugszeichen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen der letztgenannten Schrift), die sich um eine Achse (C) drehen kann und zwei voneinander beabstandete Gabelarme enth\u00e4lt, wobei eine Spindelgruppe um eine zweite Achse (A) drehbar zwischen den Gabelarmen montiert ist, ferner eine erste Motoreinrichtung (7 \u2013 10) zum Antreiben und Steuern der Drehung der Gabel um die erste Achse (C), einen Tragarm, an dem die Gabel angebracht ist und der ein Geh\u00e4use enth\u00e4lt, und eine zweite Motoreinrichtung (4, 6) zum Antreiben und Steuern der Drehung der Spindelbaugruppe um die zweite Achse (A). Die Spindelbaugruppe umfasst eine l\u00e4ngliche, von einem Motor (11) angetriebene Spindel (3) zum Drehen eines Werkzeuges am distalen Ende der Spindel.<\/p>\n<p>Seit dem Aufkommen der linearen Motortechnik werden lineare Achsen schneller angetrieben und die Schnittgeschwindigkeiten steigen. Insbesondere in der Luft- und Raumfahrtindustrie erfordert das Fr\u00e4sen komplexer Oberfl\u00e4chen, das Werkzeug bez\u00fcglich der zu bearbeitenden Oberfl\u00e4che stets in einem bestimmten Winkel zu halten. Da sich die lineare Achse oder Kontur der maschinell bearbeiteten Oberfl\u00e4che abrupt \u00e4ndert, ist eine Korrekturbewegung der Drehachse unter Beibehaltung der erforderlichen Winkelbeziehung zwischen Werkzeug und bearbeiteter Oberfl\u00e4che erforderlich. Als Beispiel er\u00f6rtert die Klagepatentschrift (Abs. [0003]; deutsche \u00dcbersetzung Abs. [0004]), einen kastenf\u00f6rmigen Hohlraum mit einem Seitenwandneigungswinkel von 15\u00b0 maschinell herzustellen, wobei der Kippwinkel des Werkzeugs an jedem Viertelkreispunkt um 90\u00b0 gedreht werden muss. Damit sich der Fr\u00e4svorgang nicht verlangsamt, muss sich der Spindelkopf bei 90\u00b0 mit sehr hoher Beschleunigung um die Ecke bewegen, was mit einem Getriebespindelkopf schwer erreichbar ist.<br \/>\nAls Aufgabe (technisches Problem der Erfindung) gibt die Klagepatentschrift an (Abs. [0004]; \u00dcbersetzung Abs. [0005]), einen Antriebsspindelkopf zu schaffen, der mit hohen Geschwindigkeiten gedreht werden kann, um auf abrupte und kontinuierliche \u00c4nderungen in der Kontur einer zu bearbeitenden Oberfl\u00e4che zu reagieren und die erforderliche Winkelbeziehung zwischen Spindelkopf und Oberfl\u00e4che beizubehalten.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Vorrichtung, bestehend aus<br \/>\na) einem getriebelosen, direkt angetriebenen Zweiachsen-Drehkopf (10) und<br \/>\nb) einer Spindelbaugruppe (22).<\/p>\n<p>2. Die Spindelbaugruppe (22) umfasst eine l\u00e4ngliche, motorgetriebene Spindel (24), die in einem Spindelgeh\u00e4use (26) montiert ist, wobei der Motor in der Spindel (24) ein Fr\u00e4swerkzeug (28) dreht, das in einem Werkzeughalter gehalten wird, der in einem distalen Ende der Spindel (24) angebracht ist.<\/p>\n<p>3. Der Drehkopf (10) umfasst folgende Merkmale:<br \/>\na) eine um eine erste Achse (C) drehbar angeordnete Gabel (14), die ein Paar voneinander beabstandeter Gabelarme (18, 20) aufweist, wobei die Spindelbaugruppe (22) drehbar zwischen den Gabelarmen (18, 20) f\u00fcr eine Drehbewegung um eine zweite Achse (A) angeordnet ist;<br \/>\nb) eine erste Motoreinrichtung (30) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Gabel (14) um die erste Achse (C);<br \/>\nc) wobei die erste Motoreinrichtung (30) einen drehmomentstarken Servomotor (31) umfasst,<br \/>\naa) der in dem Geh\u00e4use (48) des Tragarmes (32) montiert ist und<br \/>\nbb) eine H\u00fclse (36) umgibt, die mit der ersten Achse (C) konzentrisch ist,<br \/>\ncc) wobei der Servomotor (31) einen Stator (66) und einen Rotor (70) enth\u00e4lt,<br \/>\ndd) wobei der Rotor (70) mit der H\u00fclse (36) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der H\u00fclse (36) um die erste Achse (C) verbunden ist;<br \/>\nd) einen Tragarm (32),<br \/>\naa) an dem die Gabel (14) angebracht ist,<br \/>\nbb) wobei der Tragarm (32) ein Geh\u00e4use (48) f\u00fcr die erste Motoreinrichtung (30) und eine drehbare H\u00fclse (36) enth\u00e4lt, die<br \/>\n(1) mit der ersten Achse (C) konzentrisch und<br \/>\n(2) mit der Gabel (14) funktionell verbunden ist, um sich mit ihr zu drehen;<br \/>\ne) eine zweite Motoreinrichtung (90) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehbewegung der Spindelbaugruppe (22) um die zweite Achse (A);<br \/>\nf) wobei die zweite Motoreinrichtung (90) wenigstens einen drehmomentstarken Servomotor (92, 94) umfasst,<br \/>\naa) der konzentrisch mit der zweiten Achse (A) in einem hohlen zylindrischen Element (96, 98) in den Gabelarmen (18,20) montiert ist, das<br \/>\n(1) Innen- und Au\u00dfenfl\u00e4chen (99, 100)<br \/>\n(2) und dazwischen eine zylindrische Innenfl\u00e4che (101) enth\u00e4lt, die ein hohles Geh\u00e4use f\u00fcr den Servomotor (92, 94) definieren,<br \/>\nbb) wobei der Servomotor (92, 94) einen Stator (120) und einen Rotor (126) enth\u00e4lt,<br \/>\n(1) wobei der Rotor (126) um die zweite Achse (A) drehbar und konzentrisch ist und<br \/>\n(2) direkt mit einer der Seiten der Spindelbaugruppe (22) zum Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Spindelbaugruppe (22) um die zweite Achse (A) verbunden ist.<\/p>\n<p>Direktantriebe machen die bisher verwendeten Getriebe- und Synchronriemen \u00fcberfl\u00fcssig und erlauben es, die Spindel mit hohen Geschwindigkeiten unter Beibehaltung der gew\u00fcnschten Winkelbeziehung zu drehen (Klagepatentschrift Abs. [0009] und [0035]; \u00dcbersetzung Abs. [0011] und [0045]). Als weitere Vorteile werden angegeben, der Fortfall der Getriebe bringe eine h\u00f6here Werkzeug-Steifigkeit mit sich, weniger Energie gehe verloren (Klagepatentschrift Abs. [0010] und [0035]); \u00dcbersetzung Abs. [0012] und [0046], und die Komplexit\u00e4t des Spindelkopfes werde vermindert (Abs. [0035]; \u00dcbersetzung Abs. [0046]). Der Kern der Erfindung besteht vor diesem Hintergrund aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmannes darin, bei einem um mehrere Achsen drehbaren Fr\u00e4skopf f\u00fcr die Drehbewegungen direkt antreibende Motoren einzusetzen.<br \/>\nDie Klagepatentschrift grenzt die unter Schutz gestellte Erfindung weiter ab (Abs. [0004]; \u00dcbersetzung Abs. [0006]) von dem aus der bereits erw\u00e4hnten US-Patentschrift 4 425 818 (Anlage K 5; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 5a) bekannten mit Gelenken versehenen robotischen Manipulator mit mehreren Segmenten (3 \u2013 9; Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung der er\u00f6rterten Schrift) zwischen einer festen Basis (1) und einem distalen Ende (17), wobei wenigstens eines dieser Gelenke einen getriebelosen, drehmomentstarken Direktantrieb-Servomotor mit einem Stator (19) und einem Rotor (20) umfasst. Eine Komponente des Servomotors ist an einem Antriebselement angebracht, das sich n\u00e4her an der festen Basis befindet, w\u00e4hrend die andere Komponente an einem angetriebenen Element angeordnet ist, das sich n\u00e4her bei dem distalen Ende des Arms befindet. Die so aufgebaute Vorrichtung wird in der Industrie zum Schwei\u00dfen und Zusammensetzen von Teilen, aber auch zum Beschichten usw. verwendet.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat den technischen Sinngehalt der streitigen Merkmale bzw. Merkmalsgruppen 3 c), 3 d) und 3 f) zutreffend ermittelt.<br \/>\nAls drehbare H\u00fclse im Sinne der Merkmale 3 d) bb) in Verbindung mit Merkmal 3 c) dd) hat das Landgericht zutreffend jedes Bauelement bewertet, das in konstruktiv beliebiger Weise sowohl mit dem Rotor als auch mit der Gabel mechanisch so gekoppelt ist, dass die Drehbewegung des Rotors gleichzeitig die Gabel dreht, und insbesondere auch eine einst\u00fcckige Ausf\u00fchrung von Rotor und H\u00fclse als vom Sinngehalt des Klagepatentanspruches 1 erfasst angesehen. Es hat dies zutreffend dem technischen Zusammenhang der Merkmalsgruppe 3 d) mit den Merkmalen 3 a) und b) und einer funktionsorientierten Auslegung entnommen, der zufolge die H\u00fclse lediglich so auszugestalten ist, dass sie als Antriebsbauteil f\u00fcr die Gabel wirkt. Weitere konstruktive Vorgaben enth\u00e4lt das Klagepatent f\u00fcr die Ausgestaltung der drehbaren H\u00fclse nicht, insbesondere ist es auch nicht ausgeschlossen, sie einst\u00fcckig mit dem Rotor auszubilden. Wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, erf\u00fcllt diese Ausgestaltung die Funktion der Drehbewegungs\u00fcbertragung besonders vorteilhaft, weil sich zwischen Rotor und H\u00fclse kein weiteres Material befindet und so das auf den Rotor wirkende Drehmoment zugleich und unmittelbar auf die H\u00fclse und von dieser auf die Gabel \u00fcbertragen wird.<br \/>\nDie hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung haben keinen Erfolg. Vergeblich machen die Beklagten geltend, erfindungsgem\u00e4\u00df k\u00f6nne die H\u00fclse nicht zugleich Rotor der ersten Motoreinrichtung sein, da der Motor mit allen seinen Bestandteilen die H\u00fclse umgeben solle und da Direktantriebe, welche durch die Verbindung von Rotor und H\u00fclse erm\u00f6glicht w\u00fcrden, im Stand der Technik bekannt seien. Der Anspruchswortlaut verlangt in der Merkmalsgruppe 3 c) lediglich, dass der Servomotor in dem Geh\u00e4use des Tragarms montiert ist und die drehbare H\u00fclse umgibt, daraus l\u00e4sst sich aber nicht entnehmen, dass sowohl der Stator als auch der Rotor des Servomotors diese H\u00fclse zu umgeben haben. Die aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmanns entscheidende technische Lehre des Klagepatentes liegt in der Anweisung, dass der Servomotor anders als im Stand der Technik nach der US-Patentschrift 5 257 883 die H\u00fclse konzentrisch umgibt und auf diese Weise direkt und ohne Zwischengetriebe antreiben kann. Ist der Stator ein die H\u00fclse umgebendes Teil, l\u00e4sst der Anspruchswortlaut offen, ob auch der Rotor ein separates die H\u00fclse zus\u00e4tzlich umgebendes Bauteil darstellt oder einst\u00fcckig mit der H\u00fclse verbunden wird. Auch zur Ausgestaltung des Rotors enth\u00e4lt Anspruch 1 des Klagepatentes keine genaueren konstruktiven Vorgaben. Solche finden sich erst im Unteranspruch 4 f\u00fcr den Rotor\/die Rotoren der zweiten Motoreinrichtung. Ebenso wenig enth\u00e4lt Anspruch 1 n\u00e4here Vorgaben zur Ausgestaltung der Verbindung von Rotor und H\u00fclse. Die Verbindung muss lediglich so beschaffen sein, dass die Vorgaben der Merkmale 3 b), 3 c) dd) und 3 d) bb) (2) erf\u00fcllt werden und der Rotor die H\u00fclse direkt antreibend um die erste Achse (C) dreht. Die Verbindung darf deshalb kein separates Zwischengetriebe ben\u00f6tigen und auch m\u00f6glichst keine Relativbewegung zwischen H\u00fclse und Rotor zulassen. Soweit die Beklagten meinen, die Verbindung von Rotor und H\u00fclse m\u00fcsse wie in Abs. [0024] der Klagepatentschrift (\u00dcbersetzung Abs. [0033]) beschrieben dadurch erfolgen, dass eine ringf\u00f6rmige auf der Endfl\u00e4che (48) der H\u00fclse aufsitzende Schulter (78, vgl. Figur 3 der Klagepatentschrift) mit ihr gekuppelt ist, handelt es sich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, dessen Ausgestaltung in den Wortlaut des allgemeiner gefassten Anspruches 1 keinen Eingang gefunden hat. Solche besonderen Ausf\u00fchrungsbeispiele verm\u00f6gen den Schutzbereich eines allgemeiner gefassten Anspruches nicht einzuschr\u00e4nken. Auch der Hinweis der Klagepatentbeschreibung in Abs. [0013] (\u00dcbersetzung Abs. [0022]), die nachfolgenden Abs\u00e4tze befassten sich mit bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen, die lediglich die Prinzipien der Erfindung beispielhaft erl\u00e4uterten und die Erfindung nicht auf die er\u00f6rterten Ausf\u00fchrungsformen beschr\u00e4nke, l\u00e4sst beim angesprochenen Durchschnittsfachmann ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis im von den Beklagten vertretenen Sinne nicht zu.<\/p>\n<p>Fehl geht auch die Ansicht der Beklagten, die drehbare H\u00fclse solle die Gabel nicht nur drehen, sondern auch tragen. Auch solche Vorgaben lassen sich Anspruch 1 nicht entnehmen. Mit der Vorgabe eines Tragarmes, an den die Gabel angebracht ist, weist Anspruch 1 die Funktion, die Gabel zu tragen, zwar dem Tragarm zu, er legt mit dieser Anweisung aber nicht fest, dass gerade die H\u00fclse diese Tragfunktion aus\u00fcben soll. Die Merkmalsgruppe 3 d) verlangt lediglich, dass der Tragarm, an dem die Gabel angebracht ist, u.a. eine zur ersten Achse (C) konzentrische drehbare H\u00fclse enth\u00e4lt, wobei die Verbindung zwischen beiden sicherstellen soll, dass sich die Gabel zusammen mit der H\u00fclse dreht. Ob diese Verbindung gleichzeitig auch mit dem Gewicht der Gabel belastet werden kann und soll, damit befasst sich das Klagepatent nicht; insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass der Tragarm hierzu weitere in Anspruch 1 nicht erw\u00e4hnte Funktionsteile aufweist. Infolge dessen muss die Innenh\u00fclse auch nicht wie in Abs. [0020] (\u00dcbersetzung Abs. [0029]) der Klagepatentschrift beschrieben zur Drehung um die Achse (C) durch spezielle Lageranordnungen gelagert sein, welche W\u00e4lzk\u00f6rper und W\u00e4lzlagerringe aufweisen (vgl. Figur 3, Bezugszeichen 41 und 42). Auch diese Ausgestaltung wird in Anspruch 1 nicht beschrieben und betrifft nur eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>In Bezug auf das von den Merkmalen 3 c) aa) und 3 d) bb) f\u00fcr den Tragarm vorgegebenen Geh\u00e4use der ersten Motoreinrichtung ist das Landgericht im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Tragarm zur Bildung dieses Geh\u00e4uses einen \u2013 wie auch immer \u2013 gebildeten Abschnitt aufweisen muss, der die erste Motoreinrichtung zumindest teilweise r\u00e4umlich aufnimmt. Hierzu bedarf es allerdings keines R\u00fcckgriffs auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder auf die Funktion des Tragarms, mit Hilfe des Servomotors und der von diesem umgebenen H\u00fclse die Gabel um die erste Achse (C) zu drehen, denn schon der Wortlaut der genannten Merkmale macht dem Fachmann hinreichend deutlich, dass das Geh\u00e4use \u2013 gem\u00e4\u00df Merkmal 3 d) bb) neben der bereits erw\u00e4hnten H\u00fclse das zweite im Patentanspruch 1 vorgegebene Funktionsteil des Tragarms \u2013 in diesem Geh\u00e4use die erste Motoreinrichtung aufnehmen muss. In diesem Geh\u00e4use muss die Motoreinrichtung so aufgenommen sein, dass sie die H\u00fclse umgibt und sie direkt und ohne Zwischenantrieb arbeiten kann. Entgegen der von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung zwingt die eingeschr\u00e4nkte Aufrechterhaltung des Klagepatentes im Einspruchsverfahren nicht zu der Annahme, der angesprochene Fachmann werde den die Ausgestaltung vom Tragarm, H\u00fclse und erster Motoreinheit betreffenden Merkmalen des Klagepatentanspruches 1 den Sinngehalt beimessen, dass die genannten Funktionsteile nur so ausgestaltet werden d\u00fcrfen, wie es die Klagepatentschrift in ihrer Beschreibung ausdr\u00fccklich er\u00f6rtert. Dem Umstand, dass der zun\u00e4chst allgemeiner gefasste Anspruch 1 nicht patentf\u00e4hig war, ist durch die Aufnahme zahlreicher weiterer Merkmale im Einspruchsverfahren Rechnung getragen worden. Diese Merkmale, die mit dem rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens mit zur unter Schutz gestellten technischen Lehre des Klagepatentes geh\u00f6ren, werden bei der vorstehenden Auslegung auch nicht ausgeklammert, sondern finden ihr Ber\u00fccksichtigung. Dazu geh\u00f6rt es, den ihnen vom angesprochenen Durchschnittsfachmann beigemessenen Sinngehalt zu ermitteln, den der Fachmann aus der Lekt\u00fcre des nunmehr geltenden Patentanspruches unter Heranziehung der Beschreibungen und der Zeichnungen entnimmt. Da die in der Klagepatentschrift er\u00f6rterten konkreten Ausgestaltungsm\u00f6glichkeiten ausdr\u00fccklich als bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen beschrieben werden, die die Erfindung nicht darauf beschr\u00e4nken sollen (Abs. [0013]; \u00dcbersetzung Abs. [0022]) und die Klagepatentschrift auch keine anderen Hinweise enth\u00e4lt, die den Fachmann zu einem gegenteiligen Verst\u00e4ndnis f\u00fchren, wird er auch s\u00e4mtliche M\u00f6glichkeiten in seine Betrachtungen mit einbeziehen, die ihm zur Verwirklichung der Vorgaben des Patentanspruchs zur Verf\u00fcgung stehen.<br \/>\nDie von den Beklagten in der Berufungsverhandlung zitierte Entscheidung \u201eOcclusionsvorrichtung\u201c des Bundesgerichtshofes vom 10. Mai 2011 bedingt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise; sie ist im Streitfall nicht einschl\u00e4gig. W\u00e4hrend in der genannten Entscheidung nach dem Verst\u00e4ndnis des Bundesgerichtshofs die Vorinstanzen anhand der Beschreibung dem Patentanspruch des damals streitgegenst\u00e4ndlichen Patents einen zu weiten Sinngehalt beigemessen haben, m\u00f6chten die Beklagten im hier vorliegende Fall umgekehrt den Sinngehalt des Klagepatentanspruches 1 anhand der Beschreibung auf die konkret er\u00f6rterten und zeichnerisch dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nken. Dass ein weiter gefasster Patentanspruch nicht durch die Beschreibung in seinem Sinngehalt eingeengt und erst recht nicht auf die in der Patentschrift beschriebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nkt werden darf, ist in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. nur BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe jeweils m.w.N.).<br \/>\nZur Merkmalsgruppe 3 f) ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass das hohle zylindrische Element gem\u00e4\u00df Merkmal 3 f) aa) zur Aufnahme der zweiten Motoreinrichtung, die die Spindelbaugruppe um die zweite Achse (A) drehen soll, mit seinem Innenraum keinen geschlossenen Kreiszylinder zu bilden braucht, sondern dass die von ihm zu bildende Kreiszylinderform auch teilweise unterbrochen sein kann. Hierzu bedarf es wiederum nicht der vom Landgericht angestellten \u00dcberlegungen, dass nach allgemeinem Sprachverst\u00e4ndnis ein Zylinder auch anders als kreiszylindrisch ausgebildet sein kann, sondern es geht der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre lediglich darum, dass das hohle zylindrische Element in den Gabelarmen mit seinen in Merkmal 3 f) aa) (1) genannten Innen- und Au\u00dfenfl\u00e4chen und der im folgenden Merkmal (2) genannten zylindrischen Innenfl\u00e4che ein hohles Geh\u00e4use f\u00fcr den Servomotor bildet. Es soll lediglich f\u00fcr den Servomotor der zweiten Motoreinrichtung einen Unterbringungsort definieren, der selbstverst\u00e4ndlich so beschaffen sein muss, dass der Servomotor st\u00f6rungsfrei arbeitet, wobei die Zylinderform jedenfalls soweit gegeben sein muss, dass die Spindelbaugruppe zusammen mit den beteiligten Motorteilen der zweiten Motoreinrichtung um die zweite Achse (A) eine Drehbewegung ausf\u00fchren kann. Dass nur ein axialer Abschnitt der \u00d6ffnung streng kreiszylindrisch ausgebildet ist und die weitere \u00d6ffnung nicht, reicht im \u00fcbrigen zur Verwirklichung des Merkmals 3 f ) aa) (1) aus, sofern der Motor (auch) in diesem Abschnitt aufgenommen ist.<br \/>\nErfolglos bleibt der Hinweis der Beklagten, weil das Europ\u00e4ische Patentamt in seiner Einspruchsentscheidung vom 30. November 2005 (Anlage BK 2) ausgef\u00fchrt habe, Anspruch 1 setze zwingend voraus, dass der Motor sich innerhalb des hohlen zylindrischen Elementes befindet, weil das Geh\u00e4use anspruchsgem\u00e4\u00df von den zylindrischen Innenfl\u00e4chen des hohlen zylindrischen Elementes gebildet werde, erfasse das Klagepatent keine Ausgestaltung, bei der der Motor \u2013 sei es auch nur zu einem geringen Teil \u2013 au\u00dferhalb dieser zylindrischen Innenfl\u00e4che angeordnet ist. Anspruch 1 gibt nicht vor, dass einzig und allein die hohlen zylindrischen Elemente das Geh\u00e4use bilden d\u00fcrfen, sondern l\u00e4sst auch zu, dieses Geh\u00e4use aus weiteren Funktionsteilen zusammenzusetzen und durch sie erg\u00e4nzen, sofern das hohle zylindrische Element weiterhin den wesentlichen Teil des Geh\u00e4uses bildet. Nicht ausgeschlossen ist infolgedessen, das Geh\u00e4use um Abdeckungen im Bereich der \u00e4u\u00dferen Seiten der Gabelarme zu erg\u00e4nzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten besagen die zitierten Ausf\u00fchrungen der Beschwerdekammer (Anlage BK 2, S. 14f., Punkt 4.6) nichts Gegenteiliges. Sie m\u00f6gen zwar dazu dienen, das Klagepatent von dem aus der US-Patentschrift 4 425 818 bekannten Stand der Technik abzugrenzen, das \u00e4ndert aber nichts daran, dass das Europ\u00e4ische Patentamt die hier geltend gemachte Merkmalskombination f\u00fcr patentf\u00e4hig gehalten hat, ohne sie auf die in der Klagepatentschrift dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGeht man hiervon aus, verwirklichen beide Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten die in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellte technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\na)<br \/>\nBeide Ausf\u00fchrungsformen besitzen eine drehbare H\u00fclse im Sinne der Merkmalsgruppe 3 c) und des Merkmals 3 d) bb) (2). Diese H\u00fclse wird gebildet durch das in der Zeichnung Anlage B 5 betreffend die Ausf\u00fchrungsform 1 und in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 6 betreffend die Ausf\u00fchrungsform 2 jeweils mit der Bezugszahl (8) versehene Funktionsteil (in den entsprechenden farbig angelegten Zeichnungen der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Anlagen K 15 und K 16 blau unterlegt). Dieses Funktionsteil ist konzentrisch mit der ersten Achse (C) angeordnet und mit der Gabel verbunden, damit es diese bei seiner Drehbewegung mit nimmt. Dass die H\u00fclse gleichzeitig auch als Rotor dient, ist nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ohne Bedeutung, weil das Klagepatent diese Bauweise in seinem Sinngehalt mit umfasst.<br \/>\nOhne Erfolg wenden die Beklagten in diesem Zusammenhang ein, das Bauteil (8) habe im Gegensatz zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen H\u00fclse nicht die Funktion, die Gabel auch zu tragen. Wie bereits oben ausgef\u00fchrt wurde, beschr\u00e4nkt sich der Sinngehalt des Klagepatentanspruches 1 nicht auf Ausf\u00fchrungsformen, bei denen der H\u00fclse diese Tragfunktion zukommt, sondern umfasst auch solche, bei denen die Tragfunktion ganz oder teilweise von anderen in Anspruch 1 nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnten Funktionsteilen wahr genommen wird.<br \/>\nDes Weiteren k\u00f6nnen die Beklagten auch nicht mit dem Argument durchdringen, den angegriffenen Ausf\u00fchrungen fehle ein Tragarm, weil die Funktion, die Gabel zu tragen, ausschlie\u00dflich dem rot eingef\u00e4rbten festen Teil des Kugellagers ([2] in beiden genannten Zeichnungen B5 und B6) zukomme, das direkt mit dem Maschinengestell (in beiden Zeichnungen [3]) verschraubt sei, ohne die H\u00fclse insoweit mit zu beanspruchen. In der Berufungsverhandlung vor dem Senat haben die Beklagten selbst ausgef\u00fchrt, dieses rot angelegte feste Teil des Kugellagers sei ein Tragarm. Zum Tragarm geh\u00f6rt dar\u00fcber hinaus aber auch das Geh\u00e4use mit der darin untergebrachten Motoreinheit. Alles, was die beiden erfindungsgem\u00e4\u00df dem Tragarm zugewiesenen Funktionen, n\u00e4mlich die Gabel zu tragen und mit Hilfe der ersten Motoreinheit um die Achse (C) zu drehen, erf\u00fcllt, bildet den Tragarm im Sinne des Klagepatentanspruches 1. Dass das Gewicht der Gabel \u2013 und damit auch dasjenige der auf dem Kugellagerteil ruhenden Motoreinheit nebst Geh\u00e4use \u2013 an dem in den Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen B 5, B 6 und BK 1 mit dem Bezugszeichen (3) versehenen Maschinenteil aufgeh\u00e4ngt ist, \u00e4ndert daran nichts, denn auch das Klagepatent verlangt nicht, dass der gesamte Tragarm mit dem Gewicht der Gabel belastet wird. Letzteres tr\u00e4fe nur dann zu, wenn das Klagepatent vorg\u00e4be, die Gabel \u00fcber das Geh\u00e4use und die Antriebsh\u00fclse so an der Maschine zu befestigen, dass auch der Tragarm \u2013 wie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Gabel \u2013 an der Maschine gewisserma\u00dfen aufgeh\u00e4ngt ist. Auch hierzu sind im Klagepatent keine konkreten Anweisungen zu entnehmen, denn es befasst sich nicht damit, auf welche konkrete Weise der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Drehkopf an der Maschine zu befestigen ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBeide Ausf\u00fchrungsformen haben auch ein Geh\u00e4use, das die erste Motoreinrichtung aufnimmt, n\u00e4mlich das in beiden Zeichnungen Anlagen B 5 und B 6 jeweils mit dem Bezugszeichen (6) versehene Bauteil (in den entsprechenden Zeichnungen der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Anlagen K 15 und K 16 rosa bzw. violett unterlegt). Wie die Zeichnungen ohne Weiteres erkennen lassen und die Beklagten nicht in Abrede stellen, umgibt dieses Bauteil den Stator des Servomotors von au\u00dfen wie ein Geh\u00e4use und damit auch die vom Stator umgebenen Permanentmagneten nebst Rotor\/H\u00fclse.<br \/>\nc)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 auch die Vorgaben der Merkmalsgruppe 3 f) wortsinngem\u00e4\u00df. Der Servomotor der zweiten Motoreinrichtung, die die Spindelbaugruppe um die zweite Achse (A) drehen soll, befindet sich auch hier in einem hohlen zylindrischen Element in den Gabelarmen, das Innen- und Au\u00dfenfl\u00e4chen und dazwischen eine zylindrische Innenfl\u00e4che enth\u00e4lt, die ein hohles Geh\u00e4use f\u00fcr den Servomotor definieren. Dass der jeweils \u00e4u\u00dfere Abschnitt dieses Geh\u00e4uses zum Tragarm hin die Zylinderform durchbricht, wie sich aus den vorstehend wiedergegebenen Zeichnungen aus der PCT-Anmeldung WO 2009\/034030 (Anlage B 7) ergibt, und eine insgesamt tropfenf\u00f6rmige Konfiguration bildet, \u00e4ndert daran nichts. \u00dcber den weitaus \u00fcberwiegenden Teil seines Innenumfangs ist auch dieser tropfenf\u00f6rmige Abschnitt kreiszylinderf\u00f6rmig konturiert und der ebenfalls kreiszylindrischen Form des Servomotors der zweiten Motoreinrichtung angepasst. Figur 5 der genannten PCT-Anmeldung zeigt eindeutig, dass beide Servomotoren der bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden vorhandenen zweiten Motoreinrichtung im wesentlichen in der Gabel und damit in dem hohlen Innengeh\u00e4use untergebracht sind. Daran \u00e4ndert der Umstand nichts, dass der Sprachgebrauch der benannten PCT-Anmeldung als Geh\u00e4use lediglich das Bauteil mit der Bezugszahl (12) bezeichnet und dazu ausf\u00fchrt, dieses sei an den Au\u00dfenseiten der Gabel so befestigt, dass das Geh\u00e4use sowie ein Teil des Rotors au\u00dferhalb der Gabel verblieben. Die genannte PCT-Anmeldung ist kein Mittel zur Auslegung des Klagepatentes, sein technischer Sinngehalt ist vielmehr nur anhand der gesetzlich anerkannten Auslegungsmittel, n\u00e4mlich der zur Auslegung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten Begriffe heranzuziehenden Beschreibung nebst Zeichnungen zu ermitteln. Unstreitig sind Rotor und Stator der zweiten Motoreinrichtung der Ausf\u00fchrungsform 1 jedenfalls mit dem wesentlichen Teil ihrer L\u00e4nge in jedenfalls abgesehen von der Justier\u00f6ffnung kreiszylinderf\u00f6rmigen Innenhohlraum untergebracht. Dass dieses hohle zylindrische Element in den Gabelarmen das gesamte Volumen des Rotors aufnehmen muss, ist ebenfalls weder den Anspr\u00fcchen noch der Beschreibung des Klagepatentes zu entnehmen. Die diesbez\u00fcglichen Darstellungen in Figur 4 der Klagepatentschrift und die zugeh\u00f6rigen Erl\u00e4uterungen beziehen sich wiederum nur auf ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel. Es geht erfindungsgem\u00e4\u00df lediglich darum, die Motoren der zweiten Motoreinheit so in Bezug auf die Spindelbaugruppe anzuordnen, dass sie diese ebenfalls im Direktantrieb um die zweite Achse (A) drehen k\u00f6nnen, ohne dass Zwischengetriebe ben\u00f6tigt werden, ebenso wie die erste Motoreinheit so in Bezug auf die Gabel angeordnet sein muss, dass sie diese ohne Zwischengetriebe im Direktantrieb um die erste Achse (C) drehen kann. Die Erf\u00fcllung dieser Funktion hat ersichtlich nichts damit zu tun, ob der Motor der zweiten Motoreinheit vollst\u00e4ndig in das Innengeh\u00e4use passt oder dieses um einen Teil seiner Axialerstreckung \u00fcberragt. Mit der Problematik, den Servomotor m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig in dem Geh\u00e4use der Gabel unterzubringen, um etwa Platz zu sparen, befasst sich die unter Schutz gestellte technische Lehre nicht. Aus der Entscheidung der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes im Einspruchsverfahren ergibt sich nichts anderes, worauf die Kl\u00e4gerin in ihrer Berufungserwiderung vom 27. Januar 2011 (dort S. 6 Abs. 2, Bl. 157 d.A.) zutreffend hinweist.<br \/>\n3.<br \/>\nDass die Beklagten, weil sie widerrechtlich eine patentierte Erfindung benutzt haben, gem\u00e4\u00df Art. 64 Absatz 3 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 PatG zur Unterlassung und zum Schadenersatz, in Verbindung mit \u00a7\u00a7 242 BGB, 140b PatG zur Auskunft und Rechnungslegung und in Verbindung mit \u00a7 140a Abs. 3 PatG zum R\u00fcckruf der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet sind, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf die dortigen Ausf\u00fchrungen (Umdruck S. 27\/28 Abschnitt IV.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Soweit das Landgericht jedoch die Beklagten auch dazu verurteilt hat, die angegriffenen Gegenst\u00e4nde aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten die Erzeugnisse entweder wieder an sich nehmen oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlassen, hat es \u00fcbersehen, dass der nur den Gesetzeswortlaut wiederholende Antrag zu unbestimmt ist, soweit die Beklagten dazu verurteilt werden sollen, die Vernichtung der verletzenden Gegenst\u00e4nde beim jeweiligen Besitzer zu veranlassen, weil keine konkreten Ma\u00dfnahmen aufgef\u00fchrt werden, die die Beklagten zu diesem Zweck ergreifen sollen, und weil der Ausspruch, die Verletzungsgegenst\u00e4nde wieder an sich zu nehmen, bereits durch den zuerkannten R\u00fcckrufanspruch mit tenoriert ist, denn es versteht sich von selbst, dass die Beklagten die ihnen aufgrund des R\u00fcckrufs zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse dann auch wieder an sich zu nehmen haben. Dementsprechend hat die Kl\u00e4gerin nach Hinweis des Senates ihre diesbez\u00fcgliche Klage in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Berufungsverfahren mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als im Wesentlichen unterlegene Partei haben die Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen. Soweit die Kl\u00e4gerin ihre Klage zur\u00fcckgenommen hat, war ihre Zuvielforderung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und hat keine besonderen Mehrkosten verursacht, wobei insbesondere zu ber\u00fccksichtigen ist, dass der auf die Wiederansichnahme der Verletzungserzeugnisse im Rahmen der Entfernung aus den Vertriebswegen auch Gegenstand des zuerkannten R\u00fcckrufanspruches ist und daher auch von dem auf den R\u00fcckrufanspruch entfallenden Streitwert umfasst wird. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen grunds\u00e4tzlichen oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bed\u00fcrftigen Rechtsfragen auf<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1671 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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