{"id":5923,"date":"2011-10-13T17:00:55","date_gmt":"2011-10-13T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5923"},"modified":"2016-06-26T16:55:27","modified_gmt":"2016-06-26T16:55:27","slug":"2-u-8510-pvd-vorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5923","title":{"rendered":"2 U 85\/10 &#8211; PVD-Vorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1730<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Oktober 2011, Az. 2 U 85\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=879\">4b O 42\/09<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 22. Juli 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Tenor zu I. 3. des landgerichtlichen Urteils nach<br \/>\nTeil-Klager\u00fccknahme wie folgt gefasst wird:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1. oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die 4b. Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1129XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1. zur\u00fcckzugeben, sowie die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,<\/p>\n<p>wobei diese Verpflichtung nur f\u00fcr ab dem 30. April 2006 vertriebene Erzeugnisse gilt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 4.500.000,00 Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 4.500.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents (Klagepatent, Anlage K 6; deutsche \u00dcbersetzung [DE 699 11 XXY T2] Anlage K 6a). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 11. November 1999 unter Inanspruchnahme einer niederl\u00e4ndischen Priorit\u00e4t vom 11. November 1998 eingereicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 1. Oktober 2003. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 699 11 XXY gef\u00fchrt (vgl. Anlage K 6a). Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Beschichten von Gegenst\u00e4nden mittels PVD. Der im vorliegenden Rechtsstreit in erster Linie geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201cApparatus for applying at least one coating to objects by means of vapour deposition (PVD) under vacuum, comprising:<\/p>\n<p>&#8211; a PVD device for coating the object under a vacuum;<br \/>\n&#8211; at least one lock separating the PVD-device from the ambient;<br \/>\n&#8211; a transport device which extends though the PVD-device and into the lock;<br \/>\n&#8211; wherein the transport device is adapted to transport objects arranged on carriers;<br \/>\n&#8211; the PVD device is adapted for semi-continuous treatment of objects arranged on the carriers;<br \/>\n&#8211; a preprocessing device for performing a preprocessing on the object;<br \/>\n&#8211; a postprocessing device for postprocessing the objects; and<br \/>\n&#8211; wherein the transport device extends though said at least one lock, the preprocessing device and the postprocessing device,<\/p>\n<p>characterized in that the preprocessing device comprises an application device for applying onto the objects for treating a lacquer which cures with radiation, for instance UV or IR radiation, and a device for irradiating the lacquered objects with the relevant radiation.\u201d<\/p>\n<p>Die vom deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlichte deutsche \u00dcbersetzung dieses Patentanspruchs lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Aufbringung wenigstens eines \u00dcberzuges auf Gegenst\u00e4nde mittels einer Dampfablagerung (PVD) unter Unterdruck, aufweisend:<\/p>\n<p>&#8211; eine PVD-Vorrichtung zum \u00dcberziehen des Gegenstandes unter Unterdruck;<br \/>\n&#8211; wenigstens eine Schleuse, die die PVD-Vorrichtung von der Umgebung trennt;<br \/>\n&#8211; eine Transportvorrichtung, die sich durch die PVD-Vorrichtung und in die Schleuse hinein erstreckt;<br \/>\n&#8211; wobei die Transportvorrichtung dazu angepasst ist, Gegenst\u00e4nde, die auf Tr\u00e4gern angeordnet sind, zu transportieren,<br \/>\n&#8211; die PVD-Richtung (Anm.: es muss richtig PVD-Vorrichtung [ \u201ePVD device\u201d] hei\u00dfen) f\u00fcr eine halbkontinuierliche Behandlung der Gegenst\u00e4nde, die auf den Tr\u00e4gern angeordnet sind, angepasst ist,<br \/>\n&#8211; eine Vorverarbeitungsvorrichtung zur Durchf\u00fchrung einer Vorverarbeitung an dem Gegenstand:<br \/>\n&#8211; eine Nachverarbeitungsvorrichtung zum Nachverarbeiten der Gegenst\u00e4nde, und<br \/>\n&#8211; wobei sich die Transportvorrichtung durch die wenigstens eine Schleuse, die Vorverarbeitungsvorrichtung und die Nachverarbeitungsvorrichtung erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorverarbeitungsvorrichtung eine Anwendungsvorrichtung zum Aufbringen eines Lackes auf die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde aufweist, der mittels Strahlung, beispielsweise UV- oder IR-Strahlung, aush\u00e4rtet, und eine Vorrichtung zum Bestrahlen der lackierten Gegenst\u00e4nde mit der relevanten Strahlung.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der nur \u201einsbesondere&#8220; geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 bis 6 und 12 bis 16 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Sie zeigt eine perspektivische schematische Ansicht eines kompletten Ger\u00e4tes gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. hat am 19. Mai 2010 beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage (Anlage B 7) gegen den deutschen Teil des Klagepatents eingereicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2. bis 4. sind, stellt her und bietet unter der Bezeichnung \u201eCREAMET rapid\u201c und insbesondere unter der Modellbezeichnung \u201eCREAMET rapid 515\u201c automatisierte Anlagensysteme (nachfolgend auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an, deren generelle Ausgestaltung sich aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 12 \u00fcberreichten Angebotsschreiben der Beklagten zu 1. vom 11. Mai 2007, dem als Anlage K 13 zu den Akten gereichten Demonstrationsvideo, der als Anlage K 14 vorgelegten Produktbeschreibung sowie der als Anlage K 15 \u00fcberreichten Werbebrosch\u00fcre ergibt. Die Beklagte zu 1. lieferte Ende des Jahres 2007 eine derartige Anlage an die B GmbH, ein Tochterunternehmen der A GmbH &amp; Co. KG.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird eine schematische Gesamt\u00fcbersicht (Anlage K 16) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben, die dem Demonstrationsvideo gem\u00e4\u00df Anlage K 13 entnommen ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend ferner wiedergegebenen Abbildungen stammen aus der als Anlage K 14 \u00fcberreichten Produktbeschreibung:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in Herstellung und Vertrieb dieser Anlagen eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1. Insbesondere verf\u00fcge sie \u00fcber eine Transportvorrichtung im Sinne des Klagepatents, die sich u. a. durch die PVD-Vorrichtung und in die Schleuse hinein erstrecke.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Transportvorrichtung verf\u00fcge, die sich durch die PVD-Vorrichtung, die wenigstens eine Schleuse, die Vorverarbeitungsvorrichtung und die Nachverarbeitungsvorrichtung erstrecke. Ihr Anlagensystem geh\u00f6re zu einer anderen Einrichtungsgattung als die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung. W\u00e4hrend das Klagepatent eine so genannte Inline-Anlage betreffe, sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als so genannte Batch- bzw. Chargen-Anlage konzipiert. Eine solche Anlage unterscheide sich von einer \u201eInline-Anlage\u201c dadurch, dass bei ihr kein durchgehendes Transportsystem vorliege, sondern die zu bearbeitenden Gegenst\u00e4nde gesondert zugef\u00fchrt und wieder entnommen werden m\u00fcssten, um alsdann einem anderen Bearbeitungsprozess zugef\u00fcgt werden zu k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil bei ihr die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde vor der PVD-Vorrichtung auf einen Beschichtungsk\u00e4fig gesetzt w\u00fcrden, der dann in die PVD-Vorrichtung hineingefahren werde; nach Durchf\u00fchrung des Beschichtungsprozesses werde der Beschichtungsk\u00e4fig wieder aus der PVD-Vorrichtung entnommen und die beschichteten Gegenst\u00e4nde heruntergenommen. Im \u00dcbrigen sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb der Verletzungsrechtsstreit zumindest auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 22. Juni 2011 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Aufbringung wenigstens eines \u00dcberzuges auf Gegenst\u00e4nde mittels einer Dampfablagerung (PVD) unter Unterdruck, aufweisend eine PVD-Vorrichtung zum \u00dcberziehen des Gegenstandes unter Unterdruck, wenigstens eine Schleuse, die die PVD-Vorrichtung von der Umgebung trennt, eine Transportvorrichtung, die sich durch die PVD-Vorrichtung und in die Schleuse hinein erstreckt, wobei die Transportvorrichtung dazu angepasst ist, Gegenst\u00e4nde, die auf Tr\u00e4gern angeordnet sind, zu transportieren, die PVD-Vorrichtung f\u00fcr eine halbkontinuierliche Behandlung der Gegenst\u00e4nde, die auf den Tr\u00e4gern angeordnet sind, angepasst ist, eine Vorverarbeitungsvorrichtung zur Durchf\u00fchrung einer Vorverarbeitung an dem Gegenstand, eine Nachverarbeitungsvorrichtung zum Nachverarbeiten der Gegenst\u00e4nde, wobei sich die Transportvorrichtung durch die wenigstens eine Schleuse, die Vorverarbeitungsvorrichtung und die Nachbearbeitungsvorrichtung erstreckt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Vorverarbeitungsvorrichtung einer Anwendungsvorrichtung zum Aufbringen eines Lackes auf die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde aufweist, der mittels Strahlung, beispielsweise UV- oder IR-Strahlung, aush\u00e4rtet und eine Vorrichtung zum Bestrahlen der lackierten Gegenst\u00e4nde mit der relevanten Strahlung;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen hinsichtlich der Angaben zu a) bis c) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1.11.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1129XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten zugesagt wird und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>4.<br \/>\n&#8211; insoweit nur die Beklagte zu 1) &#8211; die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten zu 1) &#8211; Kosten herauszugeben (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 1. November 2003 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie verf\u00fcge insbesondere \u00fcber eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Transportvorrichtung.<\/p>\n<p>Die Transportvorrichtung werde in Patentanspruch 1 dadurch n\u00e4her konkretisiert, dass sie sich durch die PVD-Vorrichtung und in die Schleuse hinein erstrecke, dass sie ferner dazu angepasst sei, Gegenst\u00e4nde, die auf Tr\u00e4gern angeordnet seien, zu transportieren, und dass sie sich durch die wenigstens eine Schleuse, die Vorverarbeitungsvorrichtung und die Nachverarbeitungsvorrichtung erstrecke. Abgesehen von diesen Kriterien w\u00fcrden keine zwingenden Vorgaben an die konstruktive Ausgestaltung der Transportvorrichtung gestellt; der Anspruchswortlaut schlie\u00dfe insbesondere eine mehrteilige Ausgestaltung der Transportvorrichtung nicht aus. Wesentlich sei nur, dass ein Transport der Gegenst\u00e4nde erm\u00f6glicht werde, wie er der Aufgabenstellung und den klagepatentgem\u00e4\u00df hervorgehobenen Vorteilen entspreche. Der entsprechende technische Sinn und Zweck k\u00f6nne auch erreicht werden, wenn die Transportvorrichtung aus verschiedenen Abschnitten bestehe, solange die Gegenst\u00e4nde nicht per Hand von einer zu anderen Vorrichtungskomponente umgeladen werden m\u00fcssten, sondern auf den Tr\u00e4gern verblieben und letztere automatisiert zwischen\/auf verschiedene Abschnitte umgeladen werden k\u00f6nnten. In dieser Sichtweise werde der Fachmann durch das in Figur 2 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel und die zugeh\u00f6rige Patentbeschreibung best\u00e4rkt..<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Gestalt des in der Anlage K 16 rot gezeichneten Vorrichtungsteils \u00fcber eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Transportvorrichtung. Dieses erm\u00f6gliche einen Transport der zu behandelnden Gegenstandes durch die gesamte Anlage, ohne dass diese oder die Tr\u00e4ger, auf denen sie angeordnet seien, vor oder nach den verschiedenen Einzelvorrichtungen jeweils erst von Hand be- und entladen werden m\u00fcssten. Ohne Erfolg machten die Beklagten geltend, es fehle an einer Benutzung des Klagepatents, weil der eine Teil der Transportvorrichtung an der Rotorbest\u00fcckungseinheit ende, der andere Teil erst wieder an der Rotorentst\u00fcckungseinheit beginne und die Rotorhandlingseinheit nicht zur Transportvorrichtung geh\u00f6re. Zum einen stehe eine mehrteilige Ausgestaltung der Transportvorrichtung einer Benutzung des Anspruchs 1 nicht entgegen. Zum anderen werde der Fachmann auch den durch den Rotor gebildeten Abschnitt der Anlage als Teil der funktional zu verstehenden \u201eTransportvorrichtung\u201c ansehen. Das Klagepatent setze nicht voraus, dass kein Umladen der Tr\u00e4ger innerhalb der Transportvorrichtung erfolge. Es gehe vielmehr darum, im Interesse einer gr\u00f6\u00dferen Automatisierung w\u00e4hrenddessen ein (manuelles) Entfernen der Gegenst\u00e4nde von den Tr\u00e4gern zu vermeiden. Das Klagepatent beschr\u00e4nke sich auch nicht auf einen bestimmten Anlagentypus.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie geltend:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Entgegen der Beurteilung des Landgerichts weise ihre Anlage keine Transportvorrichtung im Sinne des Klagepatents aus. Denn ihre Anlage verf\u00fcge nicht \u00fcber einen durch alle Anlagenteile durchgehende Transportvorrichtung. Es handele sich um eine \u201eBatch-Anlage\u201c. Bei einer solchen Anlag erfolge ein Best\u00fcckten auf einem separaten Gestell bzw. K\u00e4fig, welches\/welcher sodann in die PVD-Einrichtung hineingef\u00fchrt und nach Durchf\u00fchrung des Beschichtungsvorgangs wieder hinausgef\u00fchrt werde. Nach der Durchf\u00fchrung des Beschichtungsvorgangs sei sodann ein entsprechendes Entst\u00fccken des Gestells\/K\u00e4figs erforderlich. Das Klagepatent vermeide diese Vorgehensweise. Es betreffe ausschlie\u00dflich eine \u201eInline-Anlage\u201c, bei welcher die zu beschichtenden Substrate ohne weiteren Chargierungs- und Dechargierungsvorgang in die PVD-Vorrichtungen eingef\u00fchrt und wieder hinausgef\u00fchrt. Bei der klagepatentgem\u00e4\u00df Anlage handele sich hingegen um eine Durchlauf-Anlage, die die Verfahrensschritte des Best\u00fcckten und Entst\u00fcckens und damit das Verwenden eines Gestells \u2013 insbesondere auch beim Beschichtungsvorgang aufgrund Hineinerstreckens der Transportvorrichtung in die PVD-Vorrichtung \u2013 vermeide.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei. Der Gegenstand des Klagepatents sei nicht patentf\u00e4hig, weil er im Hinblick auf den im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik nicht neu sei, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>das Berufungsverfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass<br \/>\n\u2022 ein R\u00fcckrufanspruch gegen die Beklagten zu 2., zu 3. und zu 4. nicht mehr geltend gemacht wird;<br \/>\n\u2022 ein Anspruch auf endg\u00fcltige Entfernung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde aus den Vertriebswegen nicht mehr geltend gemacht wird, in den Tenor zu I. 3. des landgerichtlichen Urteils allerdings als Teil des R\u00fcckrufanspruchs zur Klarstellung aufgenommen werden soll, dass die Beklagte zu 1. die an sie zur\u00fcckgegebenen patentverletzenden Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen hat;<br \/>\n\u2022 der gegen\u00fcber der Beklagten zu 1. geltend gemachte R\u00fcckrufanspruch nur Erzeugnisse betrifft, die ab dem 30. April 2006 vertrieben worden sind.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung mit der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre beurteilt. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Anlass zu einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage besteht nicht.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Beschichten von Gegenst\u00e4nden mittels eines so genannten PVD-Verfahrens (PVD = physical vapour deposition). Auf Deutsch wird dies als \u201ephysikalische Dampfablagerung\u201c oder auch als \u201ephysikalische Gasphasenabscheidung\u201c bezeichnet. Darunter versteht man eine Gruppe von vakuumbasierten Beschichtungsverfahren bzw. D\u00fcnnschichttechnologien, bei denen die Schicht direkt durch Kondensation eines Ausgangsmaterials gebildet wird.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, sind solche PVD-Ger\u00e4te allgemein bekannt (Anlage K 6a, Abs. [0002]). Sie werden beispielsweise dazu verwendet, eine d\u00fcnne Schicht aus Metall auf Plastik aufzubringen, um dem Gegenstand ein metallisches Erscheinungsbild zu geben. Beispiele hierf\u00fcr sind Kappen f\u00fcr Kosmetikflaschen, bei Sportveranstaltungen pr\u00e4sentierte Preise, Fahrzeugkomponenten und dergleichen (Anlage K 6a, Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den Angaben der Klagepatentschrift werden die Gegenst\u00e4nde herk\u00f6mmlicherweise zun\u00e4chst zur Verarbeitung auf Gestellen platziert und mit einem Lack\u00fcberzug versehen. Der Lack\u00fcberzug erh\u00f6ht die Klebekraft zwischen dem Plastik und dem Metall\u00fcberzug. Dar\u00fcber hinaus sorgt der Lack\u00fcberzug f\u00fcr eine gleichm\u00e4\u00dfigere Oberfl\u00e4che, so dass die Reflexion des Metalls\u00fcberzugs verbessert wird (Anlage K 6a, Abs. [0003]). Die Vorbehandlung kann auch eine Behandlung vor dem Lackieren umfassen, wie z. B. eine FIammbehandlung. Hierdurch werden die Oberfl\u00e4cheneigenschaften des Plastikgegenstandes ver\u00e4ndert, so dass der anschlie\u00dfend aufgebrachte Lack besser auf dem Plastik haftet (Anlage K 6a, Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ferner ausf\u00fchrt, werden die zu verarbeitenden Gegenst\u00e4nde nachfolgend in einem Unterdruckbeh\u00e4lter platziert. Anschlie\u00dfend wird in dem Unterdruckbeh\u00e4lter ein Vakuum erzeugt und mittels Verdampfung von Metall wird ein Metalldampf in den Unterdruckbeh\u00e4Iter eingef\u00fchrt, der sich auf den lackierten Gegenst\u00e4nden ablagert. Diesen Prozess bezeichnet man als \u201ephysikalische Dampfablagerung\u201c (Anlage K 6a, Abs. [0005]). Die Verdampfung kann dabei auf verschiedenen Wegen erreicht werden, z.B. durch so genanntes Sputtern bzw. mittels Kathodenzerst\u00e4ubung (vgl. Anlage K 6a, Abs. [0011]). Hierbei wird das zu verdampfende Metall durch Ionen beschossen, so dass sich das Material l\u00f6st und in einen gasf\u00f6rmigen Zustand ger\u00e4t. Bekannt ist es auch, Metall stark zu erhitzen, so dass es verdampft. Aufgrund des Vakuums im Unterdruckbeh\u00e4lter setzten sich die verdampften Metallpartikel auf dem im Unterdruckbeh\u00e4lter platzierten Gegenstand ab und beschichten diesen mit einer Metallschicht.<\/p>\n<p>Nach der vollst\u00e4ndigen Verdampfung des relevanten Elementes wird wieder Luft in den Beh\u00e4lter gelassen, wonach die metallisierten Gegenst\u00e4nde auf den Gestellen entfernt werden k\u00f6nnen (Anlage K 6a, Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Danach werden die Gegenst\u00e4nde einer Nachbehandlung unterzogen, die im AIlgemeinen durch eine Lackierbehandlung realisiert wird. Da die aufgebrachte Metallschicht extrem d\u00fcnn ist und leicht besch\u00e4digt werden kann, wird hierbei zum Schutz dieser Schicht ein Schutzlack\u00fcberzug aufgebracht. Dieser Lack\u00fcberzug gew\u00e4hrt des Weiteren die M\u00f6glichkeit, die Farbe zu \u00e4ndern. Im Allgemeinen wird Aluminium als PVD-Material verwendet, wobei es durch F\u00e4rben des Lacks m\u00f6glich ist, die Farbe beispielsweise in eine Gold- oder Kupferfarbe zu variieren (Anlage K 6a, Abs. [0008]).<\/p>\n<p>An dem vorbeschriebenen herk\u00f6mmlichen Verfahren kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass viele Vorg\u00e4nge unvermeidlich manuell durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssten und die betreffende Arbeit daher m\u00fchevoll und schwierig sei. Grund hierf\u00fcr sei der diskontinuierliche Charakter des PVD-Prozesses sowie die relativ lange Trocknungszeit der auf die Plastikgegenst\u00e4nde aufgebrachten Lacke (Anlage K 6a, Abs. [0009]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht sodann noch auf die WO-A-97\/28290 (Anlage K 8) ein, die ein Ger\u00e4t zur Aufbringung von wenigstens einem \u00dcberzug auf Gegenst\u00e4nde mittels PVD unter Vakuum offenbart. Dieses bekannte Ger\u00e4t weist gem\u00e4\u00df den Angaben der Klagepatentschrift eine PVD-Vorrichtung zum \u00dcberziehen des Gegenstandes unter einem Vakuum, wenigstens eine Schleuse, die die PVD-Vorrichtung von der Umgebung trennt, sowie eine Transportvorrichtung auf, die sich durch die PVD-Vorrichtung und in die Schleuse erstreckt und die dazu angepasst ist, auf Tr\u00e4gern angeordnete Gegenst\u00e4nde zu transportieren, wobei die PVD-Vorrichtung (\u201ePVD device\u201c) f\u00fcr ein halbkontinuierliche Behandlung von auf Tr\u00e4gern angeordneten Gegenst\u00e4nden angepasst ist (Anlage K 6a, Abs. [0010]). Das Ger\u00e4t ist dazu hergerichtet, Kathodenstrahlr\u00f6hren zu benutzen, die das Sputtern von Metall\u00fcberz\u00fcgen auf Glas mit sich bringen (Anlage K 6a, Abs. [0011]).<\/p>\n<p>Als Aufgabe der Erfindung gibt die Klagepatentschrift vor diesem Hintergrund an, ein Ger\u00e4t zu schaffen, das dazu angepasst ist, einen Metall\u00fcberzug auf Materialien aufzubringen, die nur \u00fcberzogen werden k\u00f6nnen, wenn sie durch einen Lack\u00fcberzug bedeckt worden sind (Anlage K 6a, Abs. [0011]). Wie der Durchschnittsfachmann insbesondere der bereits erw\u00e4hnten Kritik der Klagepatentbeschreibung am Stand der Technik sowie den Vorteilsangaben der Klagepatentschrift (Anlage K 6a, Abs. [0014]), entnimmt, geht es konkreter formuliert darum, eine Vorrichtung zum Beschichten von zun\u00e4chst mit einem Lack\u00fcberzug versehenen Gegenst\u00e4nden mittels PVD bereitzustellen, bei der sich der notwendige Arbeits- und Zeitaufwand verringert und die daher eine verbesserte Effizienz hat.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung (1) zur Aufbringung wenigstens eines \u00dcberzuges auf Gegenst\u00e4nde (24) mittels einer Dampfablagerung (PVD) unter Unterdruck, aufweisend:<\/p>\n<p>(1.1) eine PVD-Vorrichtung (2) zum \u00dcberziehen des Gegenstandes unter Unterdruck,<\/p>\n<p>(1.2) wenigstens eine Schleuse (\u201elock\u201c), die die PVD-Vorrichtung (2) von der Umgebung trennt,<\/p>\n<p>(1.3) eine Transportvorrichtung (5),<\/p>\n<p>(1.4) eine Vorverarbeitungsvorrichtung (3) zur Durchf\u00fchrung einer Vorverarbeitung an dem Gegenstand (24) und<\/p>\n<p>(1.5) eine Nachverarbeitungsvorrichtung (4) zum Nachverarbeiten der Gegenst\u00e4nde (24).<\/p>\n<p>(2) Die PVD-Vorrichtung (2) ist f\u00fcr eine halbkontinuierliche Behandlung der Gegenst\u00e4nde (24), die auf Tr\u00e4gern (15) angeordnet sind, angepasst.<\/p>\n<p>(3) Die Transportvorrichtung (5)<\/p>\n<p>(3.1) erstreckt sich durch die PVD-Vorrichtung (2) und in die Schleuse hinein;<\/p>\n<p>(3.2) ist dazu angepasst, Gegenst\u00e4nde (24), die auf Tr\u00e4gern (15) angeordnet sind, zu transportieren,<\/p>\n<p>(3.3) erstreckt sich durch die wenigstens eine Schleuse, die Vorverarbeitungsvorrichtung (3) und die Nachverarbeitungsvorrichtung (4).<\/p>\n<p>(4) Die Vorverarbeitungsvorrichtung (3) weist<\/p>\n<p>(4.1) eine Anwendungsvorrichtung zum Aufbringen eines Lackes auf die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde (24) auf, der mittels Strahlung, beispielsweise UV- oder IR-Strahlung, aush\u00e4rtet, und<\/p>\n<p>(4.2) eine Vorrichtung zum Bestrahlen der lackierten Gegenst\u00e4nde mit der relevanten Strahlung auf.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Vorteile des Gegenstandes der Erfindung hebt die Klagepatentschrift in Absatz [0014] hervor:<\/p>\n<p>\u201eDie halbkontinuierliche Eigenschaft der PVD-Vorrichtung erm\u00f6glicht eine nachfolgende Behandlung der Tr\u00e4ger mit einer Serie von Gegenst\u00e4nden. Da die Transportvorrichtung zu diesem Zweck angepasst ist und sich dar\u00fcber hinaus durch die Vorverarbeitungsvorrichtung und die Nachverarbeitungsvorrichtung erstreckt, wird es m\u00f6glich, die Gegenst\u00e4nde f\u00fcr die Dampfbeschichtung ohne Belade- und Entladevorg\u00e4nge zu behandeln. Diese Kombination von Ma\u00dfnahmen erm\u00f6glicht somit die Nutzung eines gewissen Automatisierungsgrades; nur am Start m\u00fcssen die Gegenst\u00e4nde auf den Tr\u00e4gern platziert werden und nach der Beendigung der Nachverarbeitung k\u00f6nnen sie davon entfernt werden. Das Handhaben der Gegenst\u00e4nde zwischen den Behandlungen, wenn sie ohnehin auf den Gestellen platziert sind, wird eingespart.\u201c<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale (1.3) und (3) der vorstehenden Merkmalsgliederung n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung weist hiernach eine \u201eTransportvorrichtung\u201c auf (Merkmal (1.3). Diese ist anspruchsgem\u00e4\u00df so ausgestaltet, dass sie die zu behandelnde Gegenst\u00e4nde, welche auf Tr\u00e4gern angeordnet sind, transportieren kann (Merkmal (3.1). Anspruchsgem\u00e4\u00df erstreckt sich die Transportvorrichtung durch alle in Patentanspruch 1 genannten Komponenten bzw. Einrichtungen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung (vgl. Anlage K 6a, Abs. [0018]). So erstreckt sie sich durch die PVD-Vorrichtung (Merkmal (3.1)) und in die Schleuse hinein (Merkmal (3.1)) sowie durch diese hindurch (Merkmal (3.3)). Des Weiteren erstreckt sie sich durch die Vorverarbeitungsvorrichtung (Merkmal (3.3)) und die Nachverarbeitungsvorrichtung (Merkmal (3.3)). Mit der sich damit durch die gesamte Anlage bzw. durch alle Prozessstationen erstreckenden, die einzelnen Einrichtungen der Anlage miteinander verbindenden Transportvorrichtung wird es erm\u00f6glicht, dass die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde lediglich zu Beginn des Verfahrens (vor Beginn der Vorverarbeitung) auf den Tr\u00e4gern platziert werden m\u00fcssen, anschlie\u00dfend (bis zum Abschluss der Nachverarbeitung) aber ohne jedes weitere manuelles Be- und Entladen den einzelnen Verfahrensschritten in den jeweiligen Stationen unterzogen werden k\u00f6nnen. Lediglich am Ende des Prozesses \u2013 nach der Nachverarbeitung \u2013 m\u00fcssen die Gegenst\u00e4nde wieder von den Tr\u00e4gern entfernt werden (vgl. Anlage K 6a, Abs. [0014]). Ein jeweiliges Be- und Entladen der Gegenst\u00e4nde per Hand zur Durchf\u00fchrung der einzelnen Behandlungsschritte, wie es nach den Angaben der Klagepatentschrift im Stand der Technik erforderlich war (vgl. Anlage K 6a, Abs. [0009]), entf\u00e4llt; die auf den Tr\u00e4gern angeordneten Gegenst\u00e4nde k\u00f6nnen im Transportsystem verbleiben und an den einzelnen Einrichtungen jeweils in Serie behandelt werden. Hierdurch wird ein erh\u00f6hter Automatisierungsgrad erreicht (vgl. Anlage K 6a, Abs. [0014]), wodurch die Effizienz der Anlage verbessert wird.<\/p>\n<p>Dieses Ziel erm\u00f6glicht jede Transportvorrichtung, die dazu geeignet ist, die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde auf Tr\u00e4gern durch die verschiedenen Stationen der Anlage zu transportieren, ohne dass ein manuelles Be- und Entladen der Gegenst\u00e4nde zwischen den Behandlungen und somit ein manuelles Herausnehmen der Gegenst\u00e4nde aus dem Transportkreislauf erfolgen muss. Der Begriff \u201eTransportvorrichtung\u201c ist denkbar allgemein; er beschreibt lediglich die Funktion der Vorrichtung. Der Fachmann wird diesen Begriff deshalb funktionsorientiert auslegen und hierunter jede Vorrichtung verstehen, die die vorbeschriebene Funktion erf\u00fcllt. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Transportvorrichtung macht Anspruch 1 keine weiteren Vorgaben; diese \u00fcberl\u00e4sst er dem Belieben des Fachmanns. Die \u201eTransportvorrichtung\u201c muss nur den Vorgaben der Merkmale (3.2) und (3.1) sowie (3.3) entsprechen.<\/p>\n<p>Bei der \u201eTransportvorrichtung\u201c kann es sich sowohl um eine \u201eeinheitliche\u201c Transportvorrichtung als auch um eine sich aus mehreren miteinander kombinierten Transporteinheiten zusammengesetzte Vorrichtung handeln, wobei zum Ausgleich der zeitlichen Unterschiede zwischen dem kontinuierlichen Betreiben der Vorverarbeitungsvorrichtung und Nachverarbeitungsvorrichtung und dem halbkontinuierlichen Betreiben der PVD-Vorrichtung bzw. zur Synchronisierung der im Wesentlichen kontinuierlich arbeitenden Vorverarbeitungsanlage und der Nachbearbeitungsanlage mit dem halbkontinuierlichen Betrieb der PVD-Anlage auch Puffer bzw. Ausweichfl\u00e4chen (6) vorgesehen sein k\u00f6nnen (vgl. Anlage K 6a, Abs. [0018], [0039], [0040] und [0053] sowie Unteranspruch 9).<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, muss die Transportvorrichtung insoweit nicht einteilig \u2013 z. B. als durchlaufendes F\u00f6rderband \u2013 ausgebildet sein, sondern sie kann durchaus auch aus mehreren, zusammenwirkenden Einheiten bestehen. Wie die erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u201eVorrichtung zur Aufbringung eines \u00dcberzuges auf Gegenst\u00e4nde\u201c selbst, bei der es sich ersichtlich um eine aus mehreren Komponenten bzw. Einrichtungen (PVD-Vorrichtung; Vorverarbeitungsanlage, Nachverarbeitungsvorrichtung und Transportvorrichtung) bestehende Gesamtanlage handelt, kann auch die Transportvorrichtung wiederum aus mehreren Einheiten bestehen, die zusammen ein Transportsystem bilden, dass einen Transport der zu behandelnden Gegenst\u00e4nde durch die gesamte Anlage erm\u00f6glicht. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, spricht hierf\u00fcr insbesondere auch das in der Klagepatentschrift fig\u00fcrlich dargestellte und beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel. Wie aus Figur 2 zu ersehen ist, hat bei diesem die Transportvorrichtung (5) an einer Stelle eine U-Form, wobei an den Positionen, an denen die Transportvorrichtung einen Winkel bildet, spezielle Rotationsvorrichtungen (20) angeordnet sind, von denen jede eine Rotationsscheibe (21) besitzt. Mittels dieser Rotationsscheiben (21) ist es m\u00f6glich, den Tr\u00e4ger (15), auf dem die Gegenst\u00e4nde (24) angeordnet sind, um einen Winkel von 90o zu drehen (vgl. Anlage K 6a, Abs. [0041]).<\/p>\n<p>Dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Transportvorrichtung grunds\u00e4tzlich auch \u201emehrteilig\u201c ausgebildet sein kann, r\u00e4umen die Beklagten in zweiter Instanz auch selbst ein (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung, Seite 5 f. [Bl. 199 f. GA]). Sie sind allerdings der Auffassung, dass das Klagepatent lediglich eine so genannte Inline-Anlage bzw. Durchlaufanlage, nicht hingegen eine so genannte Chargen- bzw. Batch-Anlage betreffe, wobei der Unterschied zwischen diesen Anlagen nach dem Vorbringen der Beklagten darin liegen soll, dass bei einer \u201eInline-Anlage\u201c die zu beschichtenden Gegenst\u00e4nde unmittelbar, d. h. ohne gesonderten Chargierungs- und Decharchierungsvorgang in die PVD-Vorrichtung verbracht und wieder entladen werden, w\u00e4hrend bei der \u201eChargen-\u201c bzw. \u201eBatch-Anlage\u201c zun\u00e4chst ein Best\u00fccken eines separaten Gestells oder K\u00e4figs erfolgt, welcher sodann in die PVD-Vorrichtung eingebracht und nach Durchf\u00fchrung des Beschichtungsvorgangs wieder aus dieser hinausgef\u00fchrt wird. Eine Beschr\u00e4nkung auf einen bestimmten Anlagetyp, n\u00e4mlich auf eine so genannte Inline-Anlage, l\u00e4sst sich \u2013 wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist \u2013 dem Klagepatent indes nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 spricht allgemein von einer \u201eVorrichtung zur Aufbringung wenigstens eines Bezugs auf Gegenst\u00e4nde\u201c und ist insoweit denkbar weit gefasst. Eine entsprechende Beschr\u00e4nkung l\u00e4sst sich auch den \u00fcbrigen Merkmalen von Anspruch 1 nicht entnehmen. Das gilt insbesondere f\u00fcr die die Transportvorrichtung betreffenden Merkmale. Der Begriff \u201eTransportvorrichtung\u201c als solcher ist \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 ebenfalls denkbar weit. Im Hinblick auf die Ausgestaltung der Transportvorrichtung verlangt Merkmal (3.2) lediglich, dass diese so hergerichtet ist, dass sie Gegenst\u00e4nde, die auf Tr\u00e4gern angeordnet sind, transportieren kann. Die weiteren Merkmale (3.1) und (3.3) besagen nur, dass sich die Transportvorrichtung durch die in Anspruch 1 genannten Komponenten der Vorrichtung (PVD-Vorrichtung, Schleuse, Vorverarbeitungsvorrichtung und Nachverarbeitungsvorrichtung) erstreckt. Daraus folgt allein, dass die Tr\u00e4ger mit den auf ihnen angeordneten Gegenst\u00e4nde mittels der Transportvorrichtung durch die gesamte Anlage transportiert werden k\u00f6nnen, so dass die Notwendigkeit eines manuellen Be- und Entladens der Gegenst\u00e4nde zwischen den einzelnen Behandlungsstationen entf\u00e4llt. Dies ist jedoch nicht nur bei einer \u201eInline-Anlage\u201c, sondern auch bei \u201eChargen\u201c &#8211; bzw. \u201eBatch-Anlage\u201c der Fall.<\/p>\n<p>Dass es sich bei der Transportvorrichtung zwingend um ein \u201eeinheitliches\u201c Transportsystem handeln muss, bei dem die Tr\u00e4ger mit den zu behandelnden Gegenst\u00e4nden ohne vorheriges (automatisches) Beladen eines Gestells, eines K\u00e4figs oder einer sonstigen Aufnahmeeinrichtung in die jeweilige Einzelvorrichtung der Anlage hinein transportiert und nach der jeweiligen Behandlung ohne entsprechendes Entladen wieder aus dieser hinausgef\u00fchrt werden, verlangt Anspruch 1 nicht. Von einer \u201eeinheitlichen\u201c Transportvorrichtung ist in Anspruch 1 nicht die Rede.<\/p>\n<p>Dieser fordert auch nicht, dass die Transportvorrichtung dazu angepasst sein muss, die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde \u201elinear\u201c, vergleichbar der Bewegung auf einem Schienenstrang, zu transportieren. Anspruchsgem\u00e4\u00df muss die Transportvorrichtung nur so ausgestaltet sein, dass sie auf Tr\u00e4gern angeordnete Gegenst\u00e4nde transportieren kann (Merkmal (3.2), und zwar \u2013 wie aus den Merkmalen (3.1) und (3.3) folgt \u2013 durch die gesamte Anlage. Wie der Transport zu erfolgen hat, l\u00e4sst Anspruch 1 offen. Er macht insbesondere hinsichtlich der Transportbewegung des Tr\u00e4gers keine Vorgaben. Von einem \u201eLinearantriebsteil\u201c, einer \u201eLinearbewegung des Tr\u00e4gers\u201c und einer \u201elinearen Antriebsvorrichtung\u201c ist lediglich in der besonderen Patentbeschreibung in Bezug auf das in den Figuren gezeigte bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel die Rede (vgl. Anlage K 6a, Abs. [0056], [0057] und [0058]). Ebenso schl\u00e4gt erst Unteranspruch 6 eine besondere Ausgestaltung nach Anspruch 1 vor, die sich u. a. dadurch auszeichnet, dass die Transportvorrichtung dazu angepasst ist, die Tr\u00e4ger \u201eim Wesentlichen in der L\u00e4ngsrichtung\u201c zu bewegen. Der allgemeinere Patentanspruch 1 verlangt derartiges nicht.<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent nur so genannte Inline-Anlagen, nicht aber so genannte Batch-Anlagen bzw. Chargen-Anlagen betrifft, l\u00e4sst sich auch der Klagepatentbeschreibung nicht entnehmen. Die Klagepatentschrift verwendet diese Terminologie nicht. Sie erw\u00e4hnt weder den Begriff \u201eInline-Anlage\u201c noch den Begriff \u201eBatch-Anlage\u201c oder \u201eChargen-Anlage\u201c. Die Klagepatentschrift f\u00fchrt auch nicht aus, dass es verschiedene Anlagentypen gibt, und sie kritisiert auch keinen bestimmten Anlagentyp als nachteilig.<\/p>\n<p>Eine Beschr\u00e4nkung des Klagepatents auf \u201eInline-Anlagen\u201c l\u00e4sst sich auch der eingangs bereits zitierten Beschreibungsstelle in Absatz [0014] nicht entnehmen. Soweit es dort hei\u00dft, dass es die Erfindung erm\u00f6gliche, die Gegenst\u00e4nde f\u00fcr die Dampfbeschichtung ohne Belade- und Entladevorg\u00e4nge zu behandeln, ist dies nicht dahin zu verstehen, dass die Tr\u00e4ger mit den auf ihnen angeordneten Gegenst\u00e4nden vor dem Einf\u00fchren in eine der Vorrichtungen der Anlage nicht zun\u00e4chst mit den Tr\u00e4gern (automatisiert) auf ein Gestell, in einen K\u00e4fig oder in eine \u00e4hnliche Aufnahmevorrichtung verbracht und dort gesammelt werden d\u00fcrfen, bevor sie dann weiter in die betreffende Behandlungsvorrichtung transportiert werden. Vielmehr ist diese Vorteilsbeschreibung im Lichte der einleitend am Stand der Technik ge\u00fcbten Kritik (Anlage K 6a, Abs. [0009]) zu lesen. Bei den im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen ist der Klagepatentschrift zufolge nachteilig, dass \u2013 aufgrund der langen Trocknungszeit der zun\u00e4chst auf die zu metallisierenden Gegenst\u00e4nde aufgebrachten Lacke sowie aufgrund des diskontinuierlichen Charakters des<br \/>\nPVD-Prozesses \u2013 viele Vorg\u00e4nge \u201emanuell\u201c durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen, was offensichtlich insbesondere f\u00fcr das Handhaben der Gegenst\u00e4nde zwischen den einzelnen Behandlungsschritten gilt. Dies will das Klagepatent \u00e4ndern. Es schl\u00e4gt deshalb die Anordnung einer Transportvorrichtung vor, die so ausgestaltet ist, dass sie Gegenst\u00e4nde, die auf Tr\u00e4gern angeordnet sind, transportieren kann, und die so angeordnet ist, dass sie die auf den Tr\u00e4gern angeordneten Gegenst\u00e4nde durch die gesamte Anlage transportiert. Die Transportvorrichtung erm\u00f6glicht es aufgrund dessen, dass die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde lediglich zu Beginn des Verfahrens auf den Tr\u00e4gern platziert werden m\u00fcssen, anschlie\u00dfend aber ohne manuelles Be- und Entladen den einzelnen Verfahrensschritten unterzogen werden k\u00f6nnen, bis sie am Ende des Prozesses wieder von den Tr\u00e4gern entfernt werden. Soweit die Klagepatentschrift hervorhebt, dass es die Erfindung erm\u00f6glicht, die Gegenst\u00e4nde f\u00fcr die Dampfbeschichtung \u201eohne Belade- und Entladevorg\u00e4nge \u201ezu behandeln, wird damit vor diesem Hintergrund nur zum Ausdruck gebracht, dass ein manuelles Be- und Entladen der Gegenst\u00e4nde f\u00fcr die einzelnen Behandlungsschritte nicht mehr erforderlich ist. Die auf den Tr\u00e4gern angeordneten Gegenst\u00e4nde k\u00f6nnen nunmehr vielmehr durchlaufend im Transportsystem verbleiben. Demgem\u00e4\u00df hei\u00dft es in besagter Beschreibungsstelle auch, dass die vorgeschlagene Kombination von Ma\u00dfnahmen die Nutzung eines \u201egewissen Automatisierungsgrades\u201c erm\u00f6glicht (Anlage K 6a, Abs. [0014]). Ein gewisser \u201eAutomatisierungsgrad\u201c wird durch erreicht, dass \u2013 anders als im Stand der Technik \u2013 ein manuelles Be- und Entladen der Gegenst\u00e4nde zwischen den einzelnen Behandlungen nicht mehr stattfindet. Die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde m\u00fcssen nur noch am Start per Hand auf den Tr\u00e4gern platziert werden und nach der Beendigung der Nachverarbeitung k\u00f6nnen sie von diesen wieder entfernt werden. Eben dies ist \u2013 auch wenn die Klagepatentschrift dies nicht ausdr\u00fccklich sagt \u2013 gemeint, wenn es in der Klagepatentbeschreibung unmittelbar nach dem Hinweis darauf, dass die vorgeschlagene Kombination von Ma\u00dfnahmen die Nutzung eines \u201egewissen Automatisierungsgrades\u201c erm\u00f6glicht, noch im selben Satz hei\u00dft, dass die Gegenst\u00e4nde nur am Start auf den Tr\u00e4gern platziert werden m\u00fcssen und sie nach der Beendigung der Nachverarbeitung davon entfernt werden k\u00f6nne, und sodann im n\u00e4chsten Satz angegeben wird, dass ein \u201eHandhaben\u201c der Gegenst\u00e4nde zwischen den Behandlungen eingespart wird. Ein Verbringen und Sammeln der Tr\u00e4ger mit den auf diesen angeordneten Gegenst\u00e4nden auf einem Gestell, in einen K\u00e4fig oder eine \u00e4hnliche Aufnahmeeinrichtung, mit welchen die Tr\u00e4ger samt den auf ihnen angeordneten Gegenst\u00e4nden dann weiter in die Behandlungsvorrichtung hinein transportiert und mit welcher sie im Anschluss an die Behandlung wieder aus der Behandlungsvorrichtung heraus transportiert werden, wird damit nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Richtigkeit der vorstehenden Auslegung spricht auch folgende \u00dcberlegung: Wie bereits erw\u00e4hnt, l\u00e4sst das Klagepatent die Anordnung von Puffern bzw. Ausweichfl\u00e4chen zum Ausgleich der zeitlichen Unterschiede zwischen dem kontinuierlichen Betreiben der Vorverarbeitungsvorrichtung und Nachverarbeitungsvorrichtung und dem halbkontinuierlichen Betreiben der PVD-Vorrichtung bzw. zur Synchronisierung der im Wesentlichen kontinuierlich arbeitenden Vorverarbeitungsanlage und der Nachbearbeitungsanlage mit dem halbkontinuierlichen Betrieb der PVD-Anlage einen Puffer bzw. eine Ausweichfl\u00e4che ausdr\u00fccklich zu (vgl. Anlage K 6a, Abs. [0018], [0039], [0040] und [0053]). Unteranspruch 9 schl\u00e4gt hierzu eine besondere Ausgestaltung vor, bei der ein Puffer f\u00fcr die Tr\u00e4ger zwischen der Vorverarbeitungsvorrichtung und der PVD-Vorrichtung angeordnet ist, wie dies auch bei dem in den Figuren dargestellten und in der Klagepatentbeschreibung beschriebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Fall ist (vgl. Figur 1). In der Pufferzone bzw. Ausweichfl\u00e4che (6) werden die Tr\u00e4ger mit den auf ihnen angeordneten Gegenst\u00e4nden gesammelt, bevor sie dann weiter in die PVD-Vorrichtung verbracht werden. Wie die Tr\u00e4ger von dem Puffer weiter in die PVD-Vorrichtung verbracht werden, l\u00e4sst Unteranspruch 9 offen. Klar ist nur, dass dies durch eine zumindest funktionell der Transportvorrichtung zuzuordnende Transporteinheit geschehen muss. Insoweit ist ohne weiteres denkbar, dass der Weitertransport nicht auf die bisherige Weise erfolgt, sondern in einer anderen Weise, z. B. dadurch, dass die Tr\u00e4ger in eine gesonderte Aufnahmevorrichtung bewegt werden, mit welcher sie dann in automatisierte Form in die PVD-Vorrichtung hineingef\u00fchrt und nach der PVD-Behandlung wieder aus dieser herausgef\u00fchrt werden. Ebenso ist es denkbar, dass die Tr\u00e4ger \u2013 anstatt sie zun\u00e4chst auf einer Ausweichfl\u00e4che zu sammeln und dort einen bestimmten Zeitraum stehen zu lassen \u2013 sogleich in eine derartige Aufnahmevorrichtung verbracht werden, wobei die notwenige Synchronisierung dadurch erfolgt, dass das Beladen der Aufnahmeeinrichtung mit den Tr\u00e4gern \u00fcber einen bestimmten Ausgleichszeitraum erfolgt.<\/p>\n<p>Dass die Figuren der Klagepatentschrift aus Sicht des Fachmanns eine \u201eInline-Anlage\u201c zeigen m\u00f6gen, rechtfertigt keine anderweitige Auslegung des Patentanspruchs 1. Es handelt sich hierbei lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Ausf\u00fchrungsbeispiele dienen grunds\u00e4tzlich lediglich der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens; sie erlauben daher regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779, 783 \u2013 Mehrgangnabe). Aus Ausf\u00fchrungsbeispielen darf dementsprechend nicht auf ein engeres Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut f\u00fcr sich genommen nahe legt. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgem\u00e4\u00df mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Dass ist hier \u2013 aus den vorstehenden Gr\u00fcnden \u2013 jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>Letztlich legt die Beklagte zu 1. Patentanspruch 1 im Nichtigkeitsverfahren selbst ohne derartige Einschr\u00e4nkungen aus. So f\u00fchrt sie dort \u2013 zutreffend \u2013 aus, dass die Transportvorrichtung sehr breit definiert sei und diese lediglich Gegenst\u00e4nde, die auf Tr\u00e4gern angeordnet sind, transportieren k\u00f6nnen m\u00fcsse (Schriftsatz an das Bundespatentgericht v. 10.03.2011, Anlage BK 3, S. 10). Ferner spricht sie dort in Bezug auf die Transportvorrichtung von einer alle Schritte verbindenden Transportvorrichtung (Anlage BK 3, S. 14), von einer Transportvorrichtung beliebiger Art, die alle Prozessschritte verbinde (Anlage BK 3, S. 15), von Transportvorrichtungen, die einen zu bearbeitenden Gegenstand durch verschiedene Prozessschritte unterschiedlicher Dauer f\u00fchrten (Anlage BK 3, S. 15), von einer Transportvorrichtung, die die zu beschichtenden Gegenst\u00e4nde zwischen deren \u201eAufgabe\u201c und deren \u201eAbnahme\u201c transportiere (Anlage BK 3, S. 17), von einer Durchlaufanlage f\u00fcr den gesamten Prozess, also einer Transportvorrichtung, die sich durch alle Prozessschritte erstrecke (Anlage BK 3, S. 18), von einer automatischen Transportanlage (Anlage BK 3, S. 21) sowie davon, dass das Transportsystem durch alle Prozessschritte f\u00fchre (Anlage BK 3, S. 26). Ferner stellt die Beklagte zu 1. im Nichtigkeitsverfahren zutreffend heraus, dass eine genaue konstruktive Ausgestaltung von Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht verlangt wird (Anlage BK 3, S. 18). Alles dies entspricht der vorstehenden Auslegung.<\/p>\n<p>Sie steht auch weitgehend im Einklang mit den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren. Denn die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt im Nichtigkeitsverfahren aus, dass klagepatentgem\u00e4\u00df eine Transportvorrichtung vorgesehen sei, die sich durch s\u00e4mtliche Prozessstationen der Anlage erstrecke, einschlie\u00dflich der PVD-Vorrichtung, wohingegen beim Stand der Technik die Gegenst\u00e4nde \u201emanuell\u201c von einer Prozessstation zur anderen bef\u00f6rdert und bewegt w\u00fcrden (vgl. Schriftsatz an das BPatG v. 19.5.2011, Anlage ROKH 4, S. 10). Die Gegenst\u00e4nde w\u00fcrden erfindungsgem\u00e4\u00df w\u00e4hrend des gesamten Prozesses auf denselben Tr\u00e4gern platziert bleiben, und die Tr\u00e4ger w\u00fcrden durch eine Transportvorrichtung ohne zwischenzeitliche \u201emanuelle\u201c Handhabung durch s\u00e4mtliche Prozessesstationen transportier (vgl. Schriftsatz an das BPatG vom 19.5.2011, Anlage ROKH 4, S. 12). Lediglich soweit die Kl\u00e4gerin auch von einer \u201eeinzigen Transportvorrichtung\u201c (Schriftsatz an das BPatG v 25.11.2010, Anlage ROKH 2, S. 21; Schriftsatz an das BPatG v. 19.5.2011, Anlage ROKH 4, S. 10). spricht und hieraus folgen sollte, dass die Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren eine einteilige oder einheitliche Ausbildung der Transportvorrichtung im Auge hat, kann dem aus den vorstehenden Gr\u00fcnden nicht beigetreten werden.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df entspricht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nHinsichtlich der Merkmale (1), (1.1), (1.4), (1.5), (2) und (4) ist das auch in zweiter Instanz unstreitig und bedarf deshalb keiner weiteren Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal (1.2) wortsinngem\u00e4\u00df, was die Beklagten wohl auch weiterhin gar nicht in Abrede stellen wollen. Im Hinblick auf ihre Ausf\u00fchrungen in dem letzten Schriftsatz vom 15. Juli 2001 ist hierzu allerdings vorsorglich Folgendes zu bemerken:<\/p>\n<p>Nach dem ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchsfassung weist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung ein \u201elock\u201c auf, was sich auch mit \u201eVerschluss\u201c ins Deutsche \u00fcbersetzen l\u00e4sst. Das betreffende Bauteil hat anspruchsgem\u00e4\u00df die Funktion, die<br \/>\nPVD-Vorrichtung von der Umgebung zu trennen, d. h. daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die PVD-Vorrichtung so verschlossen werden kann, dass der f\u00fcr das PVD-Verfahren notwendige Unterdruck erzeugt werden kann. Gleichzeitig muss das als \u201elock\u201c bezeichnete Bauteil selbstverst\u00e4ndlich die Einf\u00fchrung der zu behandelnden Gegenst\u00e4nden in die PVD-Vorrichtung erlauben. Der Fachmann versteht den Begriff \u201elock\u201c daher funktional dahingehend, dass es sich um ein Bauteil handelt, das f\u00fcr die Abtrennung des Inneren der PVD-Vorrichtung von ihrer \u00e4u\u00dferen Umgebung sorgt und dass zugleich die Ein- und Ausf\u00fchrung der zu behandelnden Gegenst\u00e4nde in die PVD-Vorrichtungen erlaubt. Dies kann durch unterschiedlichste Verschlussvorrichtungen geschehen, so z. B. durch einer T\u00fcr, mit der die PVD-Vorrichtung nach Einf\u00fchrung der zu behandelnden Gegenst\u00e4nde verschlossen werden kann. Eine derartige Verschlusseinrichtung weist auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf. Wie die Kl\u00e4gerin in ihrer Klageschrift vorgetragen hat, ist bei der Anlage der Beklagten vor der PVD-Vorrichtung einer verschiebbare Wand angeordnet, die durch Verschieben nach links bzw. rechts die PVD-Vorrichtung verschlie\u00dft und wieder \u00f6ffnet. Durch das Verschlie\u00dfen wird die PVD-Vorrichtung von der Umgebung getrennt, so dass dort das f\u00fcr das PVD-Verfahren notwendige Vakuum geschaffen werden kann. Durch \u00d6ffnen der Wand k\u00f6nnen die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde vor ihrer Behandlung in die PVD-Vorrichtung hinein und nach der Behandlung wieder aus ihr heraus transportiert werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nVerwirklicht sind vor dem Hintergrund der oben erl\u00e4uterten Lehre des Klagepatents auch die Merkmale (1.3) und (3).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besitzt eine Transportvorrichtung im Sinne des Klagepatents. Bei dieser handelt es sich um das in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage<br \/>\nK 16 rot kolorierte Transportsystem. Dieses erm\u00f6glicht einen Transport der zu behandelnden Gegenst\u00e4nde durch die gesamte Anlage, ohne dass diese oder die Tr\u00e4ger, auf denen sie angeordnet sind, vor oder nach den verschiedenen Einzelvorrichtungen jeweils erst von Hand be- und entladen werden m\u00fcssen. Die Transportvorrichtung ist ersichtlich dazu angepasst, auf Tr\u00e4gern angeordnete Gegenst\u00e4nde zu transportieren. Denn die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde werden unstreitig auf Tr\u00e4gern platziert, auf welchen sie w\u00e4hrend des Transports durch die gesamte Anlage verbleiben. Das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte Transportsystem erstreckt sich auch durch die gesamte Anlage. Es geht durch die PVD-Vorrichtung (gelb), in und durch die Schleuse (orange) sowie durch die Vorverarbeitungsvorrichtung (gr\u00fcn) und die Nachverarbeitungsvorrichtung (blau). Die zu behandelnden, auf den Tr\u00e4gern angeordneten Gegenst\u00e4nde bleiben durchlaufend im Transportsystem. Lediglich zu Beginn des Verfahrens m\u00fcssen sie auf den Tr\u00e4gern platziert werden, w\u00e4hrend hiernach ein manuelles Be- und Entladen der Gegenst\u00e4nde zwischen den einzelnen Behandlungsschritten entf\u00e4llt. Ebenso m\u00fcssen die Tr\u00e4ger selbst nicht per Hand bewegt werden.<\/p>\n<p>Dass die Tr\u00e4ger mit den auf ihnen angeordneten Gegenst\u00e4nden nach dem Transport zur PVD-Vorrichtung zun\u00e4chst auf einen Rotor (Beschichtungsk\u00e4fig\/Drehkorb) geschoben werden, welche nach vollst\u00e4ndiger Belegung \u2013 ebenfalls automatisch \u2013 in die PVD-Vorrichtung hinein verbracht und nach der Durchf\u00fchrung der PVD-Beschichtung wieder aus der PVD-Vorrichtung heraus verbracht wird, wonach die Tr\u00e4ger mit den auf ihnen angeordneten Gegenst\u00e4nden wieder automatisch aus der Rotorbest\u00fcckungseinheit herausgeschoben werden, und anschlie\u00dfend in der urspr\u00fcnglichen Weise weitertransportiert werden, steht einer Verwirklichung der in Rede stehenden Merkmale nicht entgegen. Wie bereits ausgef\u00fchrt, kann die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Transportvorrichtung auch aus mehreren, miteinander kombinierten Transporteinheiten bestehen, wobei diese Transporteinheiten auch unterschiedlich ausgebildet sein k\u00f6nnen. Auch verbietet das Klagepatent ein (automatisches) Umladen der Tr\u00e4ger mit den auf diesen angeordneten Gegenst\u00e4nden innerhalb des Transportsystems von einer Transporteinheit auf eine andere Transporteinheit nicht. Es muss nur gew\u00e4hrleistet sein, dass die Tr\u00e4ger mit den auf ihnen angeordneten Gegenst\u00e4nden automatisch durch die gesamte Anlage transportiert werden k\u00f6nnen, ohne dass ein manuelles Be- und Entladen zwischen den einzelnen Behandlungsschritten erforderlich ist. Das ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersichtlich der Fall. Der Rotor ist \u2013 ebenso wie die Rotorbest\u00fcckungs- und die Rotorentst\u00fcckungseinheit \u2013 bei der gebotenen funktionalen Betrachtung als Teil der Transportvorrichtung anzusehen, weil er die Tr\u00e4ger mit den zu behandelnden Gegenst\u00e4nden in die PVD-Vorrichtung automatisch hinein transportiert, in dieser auf einer Kreisbahn bewegt und nach dem Behandlungsvorgang auch wieder automatisch aus der PVD-Vorrichtung heraus transportiert. Ein manuelles Be- und Entladen der Gegenst\u00e4nde sowie der Tr\u00e4ger findet bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch im Zusammenhang mit dem PVD-Behandlungsschritt nicht statt.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Transport in der PVD-Vorrichtung selbst nicht erfolge. Bei der angegriffenen Anlage werden die Tr\u00e4ger samt Gegenst\u00e4nden mittels der Rotorbest\u00fcckungseinheit in die PVD-Vorrichtung hinein transportiert und nach Abschluss des PVD-Vorgangs wieder aus dieser heraus transportiert, wobei die Rotorbest\u00fcckungseinheit w\u00e4hrend der PVD-Behandlung in der PVD-Vorrichtung verbleibt. Mehr verlangt Merkmal (3.1) nicht. Dieses ist nicht etwa so zu verstehen, dass die Transportvorrichtung an einem Ende in die PVD-Vorrichtung eintreten und an dem gegen\u00fcberliegenden Ende austreten muss. Auch wird hiermit nicht gefordert, dass sich die Transportvorrichtung r\u00e4umlich durch die gesamte PVD-Vorrichtung erstrecken muss, damit die Tr\u00e4ger mit den auf ihnen angeordneten Gegenst\u00e4nden die PVD-Vorrichtung komplett durchlaufen k\u00f6nnen. Zwar mag hierf\u00fcr auf den ersten Blick der Wortlaut des Patentanspruchs 1 sprechen. \u201eInhalt\u201c der Patentanspr\u00fcche im Sinne des Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc bedeutet jedoch nicht Wortlaut, sondern Sinngehalt. Eine rein philologische Betrachtung greift zu kurz; der Patentanspruch ist vielmehr seinem technischen Sinn nach aufzufassen. Eine sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung ist deshalb nicht ausschlaggebend, sondern die Auffassung des praktischen Fachmanns, so wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht. Hier erkennt der Fachmann, dass es dem Klagepatent nur darauf ankommt, dass die Tr\u00e4ger mit den zu behandelnden Gegenst\u00e4nden mittels der Transportvorrichtungen durch die ganze Anlage von Station zu Station transportiert werden, wobei sie mittels der Transportvorrichtung jeweils in die einzelnen Stationen hinein und nach der Behandlung wieder aus diesen heraus transportiert werden sollen. Ein Transport in der Behandlungsvorrichtung selbst ist nicht notwendig. Unabh\u00e4ngig davon findet bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform allerdings auch ein Transport in der PVD-Vorrichtung w\u00e4hrend des PVD-Vorganges statt. Denn der Rotor bewegt sich unstreitig auf einer Kreisbahn durch die PVD-Vorrichtung, wodurch die Tr\u00e4ger mit den zu behandelnden Gegenst\u00e4nden in der PVD-Vorrichtung selbst entsprechend bewegt und damit transportiert werden. Hinsichtlich der Transportrichtung und der Art der Transportbewegung macht Patentanspruch 1 keine Vorgaben.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDass die Beklagten im Hinblick auf die festgestellte Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung und, weil sie das Klagepatent, schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihres Schadensersatzanspruches zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, und die Beklagte zu 1. dar\u00fcber hinaus die patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen mit folgenden Ma\u00dfgaben Bezug genommen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin ihre Klage hinsichtlich der auch gegen die Beklagten zu 2.<br \/>\nbis 4. erhobenen und ihr vom Landgericht zugesprochenen R\u00fcckrufanspr\u00fcche in zweiter Instanz zur\u00fcckgenommen hat, ist allein die Beklagte zu 1. zum R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse verpflichtet, und zwar \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin nunmehr nur noch beantragt \u2013 hinsichtlich ab dem 30. April 2006 vertriebener Erzeugnisse. F\u00fcr die Zeit ab Umsetzung der Enforcement-Richtlinie am<br \/>\n1. September 2008 ergibt sich der Anspruch auf R\u00fcckruf unmittelbar aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Dar\u00fcber hinaus steht der Kl\u00e4gerin ein entsprechender Anspruch auch f\u00fcr vor diesem Zeitraum liegende, ab dem 30. April 2006 begangene Handlungen zu. Mangels besonderer \u00dcberleitungsbestimmungen gilt die Neufassung des \u00a7 140a Abs. 3 PatG nur f\u00fcr solche Entstehungstatbest\u00e4nde, die nach Inkrafttreten der Bestimmung am 1. September 2008 verwirklicht worden sind (BGH, GRUR 2009, 515, 517 \u2013 Motorradreiniger). F\u00fcr die Zeit nach dem<br \/>\n29. April 2006, bis zu welchem Zeitpunkt die Enforcement-Richtlinie sp\u00e4testens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war, folgt der R\u00fcckrufanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 823 BGB, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie (vgl. Senat, InstGE 13, 15 \u2013 Bajonett-Anschlussvorrichtung; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rdnr. 1083). F\u00fcr Normen, die in Vollzug einer EG-Richtlinie erlassen worden sind, aber auch f\u00fcr fr\u00fcher erlassenes Recht, gilt der Grundsatz richtlinienkonformer Auslegung (vgl. nur Palandt\/Sprau, BGB, 69. Aufl., Einl. Rdnr. 43 m. w. Nachw.). Die nationalen Gerichte haben unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung seiner Auslegungsmethoden alles zu tun, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gew\u00e4hrleisten und in diesem Rahmen auch das nationale Recht richtlinienkonform fortzubilden (Palandt\/Sprau, a.a.O., Einl. Rdnr. 43 m. w. Nachw.). Die Pflicht zur richtlinienkonform Auslegung beginnt mit Ablauf der Umsetzungsfrist (Palandt\/Sprau, a.a.O., Einl. Rdnr. 43 m. w. Nachw.). H\u00e4lt der Gesetzgeber die Frist f\u00fcr die Umsetzung einer Richtlinie nicht ein, m\u00fcssen die Gerichte pr\u00fcfen, ob die Richtlinie, etwa auf der Grundlage von Generalklauseln des nationalen Rechts, durch richtlinienkonforme Auslegung umgesetzt werden kann (Palandt\/Sprau, a.a.O., Einl. Rdnr. 43 m. w. Nachw.). Nach Art. 10 der Enforcement-Richtlinie, welche bis zum 29. April 2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen. Darunter l\u00e4sst sich der R\u00fcckruf patentverletzender Ware aus den Vertriebswegen subsumieren (vgl. a. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 12.02.208 \u2013 4b 220\/08; ebenso LG Mannheim, InstGE 12, 207\/208 \u2013 Stickstoffmonoxid-Nachweis). Entsprechend sieht Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Enforcement-Richtlinie einen Anspruch auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen vor. Die Entscheidung \u201eMotorradreiniger\u201c des Bundesgerichtshofs (GRUR 2009, 515) steht dem nicht entgegen. Mit der Frage einer richtlinienkonformen Auslegung bislang bereits geltender Vorschriften des nationalen Rechts hat sich der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung nicht befasst und musste dies auch nicht tun. Denn das dortige Verfahren hatte \u2013 worauf der Bundesgerichtshof ausdr\u00fccklich hingewiesen hat (GRUR 2009, 515, 517 Tz. 22) \u2013 in der Revisionsinstanz nur rechtsverletzende Handlungen zum Gegenstand, die einen Zeitraum betrafen, der sowohl vor dem Inkrafttreten des Durchsetzungsgesetzes am 1. September 2008 als auch vor dem 29. April 2006 lag, bis zu dem die Durchsetzungsrichtlinie nach ihrem Art. 20 Satz 1 sp\u00e4testens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. ist auch verpflichtet, die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen patentverletzenden Gegenst\u00e4nde wieder an sich zu nehmen. Diese Verpflichtung ist bereits Teil der R\u00fcckrufverpflichtung der Beklagten (vgl. Senat, Urt. v. 06.05.2010 \u2013 I-2 U 98\/\/09, Umdr. Seite 27; vgl. a. K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 1100). Den geltend gemachten weitergehenden Entfernungsanspruch hat die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vor dem Senat \u2013 gegen\u00fcber allen Beklagten \u2013 zur\u00fcckgenommen. Zur Klarstellung und im Hinblick auf die in der Berufungsinstanz vorgenommene zeitliche Beschr\u00e4nkung des R\u00fcckrufanspruchs hat der Senat den betreffenden Ausspruch im landgerichtlichen Urteil insgesamt neu gefasst.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nZu einer Aussetzung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7 148 ZPO) bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1. gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobenen Nichtigkeitsklage besteht kein Anlass nach dem das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage unter Ber\u00fccksichtigung der Entgegenhaltungen durch Urteil vom abgewiesen hat.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1730 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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