{"id":592,"date":"2007-12-18T17:00:40","date_gmt":"2007-12-18T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=592"},"modified":"2016-04-20T09:53:40","modified_gmt":"2016-04-20T09:53:40","slug":"4a-o-37206-schneidwerkzeuge-fuer-endoskopische-geraete-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=592","title":{"rendered":"4a O 372\/06 &#8211; Schneidwerkzeuge f\u00fcr endoskopische Ger\u00e4te III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 644<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Dezember 2007, Az. 4a O 372\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nmit einem K\u00f6rper, der so ausgebildet ist, dass er in die Bohrung eines chirurgischen Handst\u00fcckes einf\u00fchrbar ist, und einer Einrasteinrichtung mit einem federnden Element, das mit dem K\u00f6rper verbunden ist und eine Einrastklinken-Struktur aufweist, die so ausgebildet ist, dass sie mit einer Fl\u00e4che des chirurgischen Handst\u00fcckes innerhalb der Bohrung verriegelnd in Eingriff bringbar ist, wobei der K\u00f6rper als Nabe eines chirurgischen Instrumentes ausgestaltet ist und ferner versehen ist mit einem \u00e4u\u00dferen Element, das mit dem K\u00f6rper verbunden ist und sich von diesem zu einer Gewebe aufnehmenden \u00d6ffnung am distalen Ende des \u00e4u\u00dferen Elementes erstreckt, einem inneren Element, welches an seinem distalen Ende desselben ein chirurgisches Werkzeug zum Gewebeschneiden aufweist, wobei das innere Element innerhalb des \u00e4u\u00dferen Elementes angeordnet und gegen\u00fcber dem \u00e4u\u00dferen Element rotierbar ist, und einer Antriebswelle, die mit dem inneren Element zwecks Rotieren desselben verbunden ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das federnde Element einen einseitig befestigten Arm umfasst und die Einrasteinrichtung weiterhin ein durch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil aufweist, welches an dem einseitig befestigten Arm angebracht ist,<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.04.2000 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnugnen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I.1. genannten Vorrichtungen unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen haben, und<br \/>\nwobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und der A &amp; B Inc., Memphis, Tennessee, USA, durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 09.04.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,00 EUR. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, un bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Eu rop\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Spar- kasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem europ\u00e4ischen Patent 0 866 xxx B1 (Klagepatent) sowie dem parallelen deutschen Gebrauchsmuster 296 23 xxx (Klagegebrauchsmuster) und als Abtretungsempf\u00e4ngerin die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunft und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<br \/>\nDas Klagepatent wurde am 31.10.1996 unter Inanspruchnahme zweier US-Priorit\u00e4ten vom 31.10.1995 und vom 10.04.1996 angemeldet und die Anmeldung am 30.09.1998 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 14.01.2004 und die deutsche \u00dcbersetzung der Patentschrift am 02.12.2004 ver\u00f6ffentlicht. Die Anspr\u00fcche 1 und 13 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache englisch ist, haben in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung folgenden Wortlaut:<br \/>\n1. Vorrichtung mit<br \/>\neinem K\u00f6rper, der so ausgebildet ist, dass er in die Bohrung (110) eines chirurgischen Handst\u00fcckes (100) einf\u00fchrbar ist und<br \/>\neiner Einrasteinrichtung (310) mit einem federnden Element (315), das mit dem K\u00f6rper verbunden ist und eine Einrastklinken-Struktur (330) aufweist, die so ausgebildet ist, dass sie mit einer Fl\u00e4che (620) des chirurgischen Handst\u00fcckes (100) innerhalb der Bohrung (110) verriegelnd in Eingriff bringbar ist, wobei<br \/>\ndas federnde Element einen einseitig befestigten Arm (315) umfasst und<br \/>\ndie Einrasteinrichtung (310) weiterhin ein durch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil (325) aufweist, welches an dem einseitig befestigten Arm (315) angebracht ist.<br \/>\n13. Nabe (329) eines chirurgischen Instrumentes (300), die die Vorrichtung gem\u00e4\u00df Anspruch 1 aufweist und ferner versehen ist mit<br \/>\neinem \u00e4u\u00dferen Element (370), das mit dem K\u00f6rper verbunden ist und sich von diesem zu einer Gewebe aufnehmenden \u00d6ffnung am distalen Ende des \u00e4u\u00dferen Elementes (370) erstreckt,<br \/>\neinem inneren Element (375), welches an seinem distalen Ende desselben ein chirurgisches Werkzeug zum Gewebeschneiden aufweist, wobei das innere Element (375) innerhalb des \u00e4u\u00dferen Elementes angeordnet und gegen\u00fcber dem \u00e4u\u00dferen Element (370) rotierbar ist und<br \/>\neiner Antriebswelle (350), die mit dem inneren Element (375) zwecks Rotieren desselben verbunden ist.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1 und 13 aus dem parallelen Klagegebrauchsmuster, das am 31.10.1996 angemeldet, am 03.02.2000 eingetragen, am 09.03.2000 im Patentblatt bekannt gemacht wurde und am 31.10.2006 durch Zeitablauf erloschen ist, haben denselben Wortlaut.<\/p>\n<p>Gegen das Klagepatent wurde Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) erhoben. Daraufhin hat die Einspruchsabteilung des EPA mit Entscheidung vom 04.12.2006 das Klagepatent mit einer ge\u00e4nderten Beschreibung und mit einem gegen\u00fcber dem erteilten Patenanspruch 1 ge\u00e4nderten Patentanspruch 1, der nunmehr die Merkmale der erteilten Anspr\u00fcche 1 und 13 enth\u00e4lt, aufrechterhalten. Wegen der ge\u00e4nderten Patentbeschreibung und des ge\u00e4nderten Patentanspruchs 1 wird auf die Anlage K12 Bezug genommen. Sowohl die Kl\u00e4gerin als auch die Einspruchsf\u00fchrerin haben gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt. Der Wortlaut des ge\u00e4nderten Klagepatentanspruchs 1 lautet:<br \/>\n1. Vorrichtung mit<br \/>\neinem K\u00f6rper, der so ausgebildet ist, dass er in die Bohrung (110) eines chirurgischen Handst\u00fcckes (100) einf\u00fchrbar ist und<br \/>\neiner Einrasteinrichtung (310) mit einem federnden Element (315), das mit dem K\u00f6rper verbunden ist und eine Einrastklinken-Struktur (330) aufweist, die so ausgebildet ist, dass sie mit einer Fl\u00e4che (620) des chirurgischen Handst\u00fcckes (100) innerhalb der Bohrung (110) verriegelnd in Eingriff bringbar ist,<br \/>\nwobei der K\u00f6rper als Nabe (329) eines chirurgischen Instrumentes ausgestaltet ist und ferner versehen ist mit<br \/>\neinem \u00e4u\u00dferen Element (370), das mit dem K\u00f6rper verbunden ist und sich von diesem zu einer Gewebe aufnehmenden \u00d6ffnung am distalen Ende des \u00e4u\u00dferen Elementes (370) erstreckt,<br \/>\neinem inneren Element (375), welches an seinem distalen Ende desselben ein chirurgisches Werkzeug zum Gewebeschneiden aufweist, wobei das innere Element (375) innerhalb des \u00e4u\u00dferen Elementes angeordnet und gegen\u00fcber dem \u00e4u\u00dferen Element (370) rotierbar ist, und<br \/>\neiner Antriebswelle (350), die mit dem inneren Element (375) zwecks Rotieren desselben verbunden ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass das federnde Element einen einseitig befestigten Arm (315) umfasst und die Einrasteinrichtung (310) weiterhin ein durch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil (325) aufweist, welches an dem einseitig befestigten Arm (315) angebracht ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind schematische Darstellungen erfindungsgem\u00e4\u00dfer Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht eines Handst\u00fccks, an dem ein chirurgisches Instrument im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, wie es in Figur 6A dargestellt ist, angebracht werden kann. Die Figuren 6A und 6B zeigen perspektivisch Nabe und Antriebswelle eines chirurgischen Instruments und Figur 6C die entsprechende Seitenansicht. Die Figur 7B zeigt im Schnitt die Verbindung von einem Handst\u00fcck nach Figur 1 und einer Nabe und Antriebswelle nach den Figuren 6A bis 6C. Die Figuren 8A bis 8D zeigen den Einrastmechanismus im Detail. Wegen der weiteren Abbildungen aus den Klagepatent- und Gebrauchsmusterschriften wird auf die Anlagen K4 und K5 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die A &amp; B, Inc. war w\u00e4hrend der gesamten Schutzdauer eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters. Sie ist auch eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Seit dem 25. Mai 2004 ist die Kl\u00e4gerin Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an beiden Schutzrechten. Mit Vereinbarung vom 13.11.2006 trat die A &amp; B, Inc. der Kl\u00e4gerin alle Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Auskunft, Schadensersatz und Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ab, die durch die Herstellung und den Vertrieb von Schneidwerkzeugen f\u00fcr endoskopische Ger\u00e4te durch die Beklagte zu 1) in Deutschland vor dem Abschluss des Lizenzvertrages zwischen der Kl\u00e4gerin und der A &amp; B, Inc. im Mai 2005 entstanden sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin die Beklagte zu 2) ist, vertreibt chirurgische Schneidwerkzeuge, die auch als Klingen f\u00fcr \u201eShaver-Systeme\u201c und nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet werden. Die beiden nachstehenden Abbildungen zeigen ein Muster einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und eine schematische Darstellung ihrer Einrasteinrichtung.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.02.2006 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen, Rechnung zu legen und die au\u00dfergerichtlichen Kosten zu erstatten. Daraufhin verpflichtete sich die Beklagte zu 1) gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin mit Erkl\u00e4rung vom 03.03.2006, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 20.000,00 EUR zu unterlassen, Vorrichtungen anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu den vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die mit dem von der Firma A &amp; B GmbH vertriebenen Antriebsger\u00e4t kompatibel sind und im \u00dcbrigen der Anspruchskombination der Anspr\u00fcche 1 und 13 des Klagegebrauchsmusters und des urspr\u00fcnglichen Klagepatents entsprechen. Wegen des genauen Inhalts der Verpflichtungserkl\u00e4rung wird auf die Kopie derselben (Anlage K8) Bezug genommen.<br \/>\nMit anwaltlichem Schreiben vom 18.05.2006 wies die Kl\u00e4gerin die Beklagten darauf hin, dass die von der Beklagten zu 1) abgegebene Verpflichtungserkl\u00e4rung unzureichend sei. Sie setzte ohne Erfolg eine Nachfrist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, durch die von der Beklagten zu 1) vertriebenen Schneidwerkzeuge werde das Klagepatent in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise verletzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>&#8211; wie erkannt &#8211;<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent EP 0 866 xxx (96937892.6) eingelegten Einspruch vom 13. Oktober 2004 (Az. 0 866 xxx \/ T 0413\/07 \u2013 3202) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, die geltend gemachte Anspruchskombination des Klagegebrauchsmusters sei nicht schutzf\u00e4hig, da der Gegenstand der technischen Lehre weder neu sei, noch auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Aus diesem Grund werde sich auch das Klagepatent nach der Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Im \u00dcbrigen mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre der beiden geltend gemachten Schutzrechte keinen Gebrauch. Ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes \u201efederndes Element\u201c sei nicht vorhanden, sondern lediglich ein federbeaufschlagtes Verriegelungselement. Zudem sei dieses Element entgegen der technischen Lehre der beiden Schutzrechte nicht einst\u00fcckig mit dem K\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbunden.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunft und Schadensersatz gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG und \u00a7\u00a7 24 Abs. 2, 24b GebrMG, \u00a7 242 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert (I.). Die geltend gemachte Anspruchskombination 1 und 13 des Klagegebrauchsmusters ist schutzf\u00e4hig (III.). Zudem wird die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 1 in seiner ge\u00e4nderten Fassung und die Anspruchskombination des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht (IV.), so dass die Kl\u00e4gerin Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft und Schadensersatz verlangen kann (V.). Einer Aussetzung der Verhandlung bedurfte es hingegen nicht (VI.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Sie ist zwar weder als Inhaberin des Klagepatents noch des Gebrauchsmusters im Register eingetragen. Sie ist aber seit dem 25.05.2004 Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an beiden Schutzrechten und kann als solche die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch nehmen. Zudem trat die A &amp; B, Inc. der Kl\u00e4gerin mit Vereinbarung vom 13.11.2006 ihre Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Auskunft und Schadensersatz gegen die Beklagten aus der Herstellung und dem Vertrieb von Schneidwerkzeugen f\u00fcr endoskopische Ger\u00e4te durch die Beklagte zu 1) ab.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster und das Klagepatent sch\u00fctzen in der Anspruchskombination 1 und 13 bzw. in dem ge\u00e4nderten Klagepatentanspruch 1 eine Vorrichtung an einem chirurgischen Instrument, mit der das in ein Handst\u00fcck eingesetzte Instrument manipuliert werden kann.<\/p>\n<p>In der Beschreibung beider Klageschutzrechte wird zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, dass ein chirurgisches Ger\u00e4t \u00fcblicherweise in eine Bohrung des Handgriffs eingesetzt ist. Es befindet sich dort in Eingriff aufgrund des Zusammenwirkens von federbeaufschlagten Kugelsperren in der Bohrung mit einer Nut um den Umfang des chirurgischen Ger\u00e4tes.<br \/>\nBekannt war auch die Verwendung von Adaptern, um den Gebrauch chirurgischer Ger\u00e4te, die nicht zur Benutzung f\u00fcr ein bestimmtes Handst\u00fcck ausgestaltet waren, mit eben solchen Handst\u00fccken zu erm\u00f6glichen. Die Klageschutzrechte benennen insofern beispielhaft das US-Patent 4 705 038, das ein mit einem Motor versehenes Handst\u00fcck f\u00fcr den Betrieb eines Satzes von unterschiedlichen chirurgischen Ger\u00e4ten zum Gegenstand hatte. Das System wies Adapter auf, die es erm\u00f6glichten, chirurgische Ger\u00e4te mit unterschiedlich gro\u00dfen Naben in Verbindung mit einem einzigen Handst\u00fcck zu benutzen.<br \/>\nDas Klagepatent kritisiert daran, dass das Verbinden und L\u00f6sen der Nabe und des Instrumentes von dem Handst\u00fcck w\u00e4hrend endoskopischer Operationen erm\u00fcdend und zeitaufw\u00e4ndig ist. Ein Benutzer muss das Handst\u00fcck in einer Hand halten und die Nabe so ausrichten, dass der an ihrer Au\u00dfenseite angebrachte Keil in den korrespondierenden Schlitz in der Bohrung des Handst\u00fcckes eingesetzt werden kann.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte beschreiben es vor diesem Hintergrund als Aufgabe, das Manipulieren von chirurgischen Handst\u00fccken und darin eingesetzter Instrumente so leicht und problemfrei wie m\u00f6glich zu machen. Dies soll durch die Anspruchskombination 1 und 13 des Klagegebrauchsmusters beziehungsweise durch den ge\u00e4nderten Anspruch 1 des Klagepatents geschehen, der folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung mit einem K\u00f6rper, der so ausgebildet ist, dass er in die Bohrung (110) eines chirurgischen Handst\u00fcckes einf\u00fchrbar ist<br \/>\n2. die Vorrichtung weist eine Einrasteinrichtung (310) auf<br \/>\na) die Einrasteinrichtung besitzt<br \/>\naa) ein federndes Element (315)<br \/>\nbb) ein durch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil (325)<br \/>\nb) das federnde Element (315)<br \/>\naa) ist mit dem K\u00f6rper verbunden<br \/>\nbb) weist eine Einrastklinken-Struktur (330) auf und<br \/>\ncc) umfasst einen einseitig befestigten Arm (315)<br \/>\nc) die Einrastklinkenstruktur ist so ausgebildet, dass sie mit einer Fl\u00e4che (620) des chirurgischen Handst\u00fcckes (100) innerhalb der Bohrung (110) verriegelnd in Eingriff bringbar ist<br \/>\nd) das manipulierbare Freigabeteil ist an dem einseitig befestigten Arm (315) angebracht;<br \/>\n3. der K\u00f6rper ist als Nabe (329) eines chirurgischen Instrumentes ausgestaltet<br \/>\na) die Nabe ist versehen mit<br \/>\naa) einem \u00e4u\u00dferen Element (370),<br \/>\nbb) einem inneren Element (375) und<br \/>\ncc) einer Antriebswelle (350);<br \/>\nb) das \u00e4u\u00dfere Element (370)<br \/>\naa) ist mit dem K\u00f6rper verbunden und<br \/>\nbb) erstreckt sich von diesem zu einer Gewebe aufnehmenden \u00d6ffnung am distalen Ende des \u00e4u\u00dferen Elementes (370);<br \/>\nc) das innere Element (375)<br \/>\naa) weist an seinem distalen Ende ein chirurgisches Werkzeug zum Gewebeschneiden auf,<br \/>\nbb) ist innerhalb des \u00e4u\u00dferen Elementes angeordnet und<br \/>\ncc) ist gegen\u00fcber dem \u00e4u\u00dferen Element (370) rotierbar;<br \/>\nd) die Antriebswelle (350) ist mit dem inneren Element (375) zwecks Rotieren desselben verbunden;<\/p>\n<p>Die Beschreibungen beider Schutzrechte sehen den Vorteil der Erfindung gegen\u00fcber dem Stand der Technik darin, dass der K\u00f6rper der Vorrichtung in und au\u00dfer Eingriff mit dem chirurgischen Handst\u00fcck gebracht werden kann, ohne dass das Handst\u00fcck manipuliert werden muss. Daher ben\u00f6tigt das Handst\u00fcck, das selbst nicht Gegenstand der Erfindung ist, keine bewegbaren Teile f\u00fcr den Eingriff mit chirurgischen Ger\u00e4ten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster entfaltete bis zum Zeitpunkt seiner L\u00f6schung Gebrauchsmusterschutz im Sinne von \u00a7 11 GebrMG. Ein Anspruch auf L\u00f6schung im Sinne von \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG bestand nicht.<\/p>\n<p>1. Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Anspruchskombination hat als neu im Sinne von \u00a7\u00a7 1, 3 Abs. 1 GebrMG zu gelten. Er wurde nicht durch die Druckschriften, welche bereits Gegenstand des Pr\u00fcfungsverfahrens zum Klagepatent waren (K6, B9-B13) oder in dem gegen das Klagepatent gerichteten Einspruchsverfahren vor dem EPA (B3-B8; B20-B27) vorgelegt wurden, vorweggenommen.<\/p>\n<p>a) Bei der in der Klagegebrauchsmusterschrift zitierten US-A-4.705.038 (Anlage K6) handelt es sich um den n\u00e4chstkommenden Stand der Technik. In dem gegen das Klagepatent gerichteten Einspruch hat die Einspruchsabteilung des EPA in seiner Entscheidung vom 04.12.2006 ausgef\u00fchrt, der urspr\u00fcngliche Klagepatentanspruch 1 unterscheide sich von der US-4.705.038 dadurch, dass diese keinen einseitig angebrachten Arm aufweise und dass die Einrastklinkenstruktur keinen vom Benutzer ausl\u00f6sbaren Freigabeteil habe, der auf dem einseitig angebrachten Arm angeordnet sei. Dies gilt im Hinblick auf die Anspruchskombination 1 und 13 des Klagegebrauchsmusters in gleicher Weise, da die Merkmale 2b) cc) und 2d) in der Entgegenhaltung K6 nicht genannt werden. Vielmehr wird die Verriegelung von Handst\u00fcck und chirurgischem Instrument wie folgt beschrieben: Das Handst\u00fcck und das chirurgische Instrument sollen so ausgerichtet werden, dass jeweils der Keil (\u201ekey\u201c) am Handst\u00fcck und der Schlitz (\u201eslot\u201c) am Instrument zu sehen sind. Das chirurgische Instrument soll dann in das Handst\u00fcck geschoben werden, so dass der Keil (\u201ekey\u201c) in den Schlitz (\u201eslot\u201c) gelangt. Das Instrument soll schlie\u00dflich in das Handst\u00fcck gedr\u00fcckt werden, bis ein \u201eKlicken\u201c zu h\u00f6ren ist (Spalte 4 Zeilen 7 ff der Anlage K6). Diese Beschreibung enth\u00e4lt keinen Hinweis auf einen einseitig befestigen Arm mit einem vom Benutzer zu bet\u00e4tigenden Freigabeteil. Um das chirurgische Ger\u00e4t vom Handst\u00fcck trennen zu k\u00f6nnen, ist vielmehr der Keil selbst herunterzudr\u00fccken und das Ger\u00e4t vom Handst\u00fcck zu ziehen (Spalte 4 Zeilen 8-11 der Anlage K6). Ob daf\u00fcr ein einseitig befestigter Arm mit einem manipulierbaren Freigabeteil erforderlich ist, wird nicht offenbart. Aus diesem Grund wird der Gegenstand der Anspruchskombination 1 und 13 des Klagegebrauchsmusters auch nicht durch die EP 0 189 xxx B1 (Anlage B8) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, die mit der K6 nahezu identisch ist und ebenfalls keinen Hinweis auf die Merkmale 2b) cc) und 2d) enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>b) Die Patentschrift US-A-3.072.938 (Anlage B3) betrifft eine elektrisch angetriebene Zahnb\u00fcrste und insbesondere eine verbesserte Anordnung zum l\u00f6sbaren Befestigen einer Zahnb\u00fcrste an einer elektrisch betriebenen Einheit. Es ist unmittelbar erkennbar, dass die Merkmalsgruppen 1 und 3 der obigen Merkmalsanalyse nicht offenbart sind. Es fehlt an einer Nabe eines chirurgischen Instruments, dessen \u00e4u\u00dferes Element sich bis zu einer Gewebe aufnehmenden \u00d6ffnung erstreckt und dessen inneres Element an seinem distalen Ende ein chirurgisches Werkzeug zum Gewebeschneiden aufweist.<\/p>\n<p>c) Die \u00fcbrigen im Laufe des Einspruchsverfahrens vorgelegten Druckschriften, Werbeschriften und Bedienungsanweisungen nahmen den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters im Sinne der geltend gemachten Anspruchskombination ebenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Diese Entgegenhaltungen (B4 bis B7, B9 bis B13, B20 bis B27) sind noch weiter vom Stand der Technik entfernt als die Anlagen K6 bzw. B8 und die Anlage B3. Die jeweiligen Merkmale der Klagepatentanspr\u00fcche werden nicht neuheitssch\u00e4dlich offenbart.<\/p>\n<p>2. Die technische Lehre aus den in Kombination geltend gemachten Klagegebrauchsmusteranspr\u00fcchen 1 und 13 beruht auf einem erfinderischen Schritt gegen\u00fcber dem von der Beklagten vorgebrachten Stand der Technik.<\/p>\n<p>a) Der dem Klagegebrauchsmuster n\u00e4chstkommende Stand der Technik findet sich in der US 4.705.038 (Anlage K6) beziehungsweise in der fast gleichlautenden EP 0 189 xxx B1 (Anlage B8), die ein motorbetriebenes chirurgisches System zum Gegenstand haben. Die beiden Druckschriften enthalten in ihrer Beschreibung unter anderem Ausf\u00fchrungen zu einer Verbindung von chirurgischem Instrument und Handst\u00fcck mittels eines key-slot-Systems (Spalte 4 Zeilen 3 ff der Anlage K6 und Spalte 4 Zeile 8 ff der Anlage B8), ohne dass aber eine Einrasteinrichtung mit einem einseitig angebrachten Arm am federnden Element und ein vom Benutzer bet\u00e4tigbares, am einseitig angebrachten Arm angeordnetes Freigabeteil (Merkmale 2b) cc) und 2d) der Merkmalsanalyse) beschrieben wird.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Einrasteinrichtung wird auch nicht durch die US 3.072.938 (Anlage B3) nahegelegt. Vielmehr bedurfte es eines erfinderischen Schritts, um von diesen beiden Druckschriften (Anlage K6 bzw. B8 und Anlage B3) zu der durch die Anspruchskombination des Klagegebrauchsmusters gesch\u00fctzten Lehre zu gelangen. Dabei sind an den erfinderischen Schritt im Sinne von \u00a7 1 GebrMG keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die f\u00fcr den Patentschutz erforderliche \u201eerfinderische T\u00e4tigkeit\u201c (BGH GRUR 2006, 842 &#8211; Demonstrationsschrank). Diese hat die Einspruchsabteilung des EPA in ihrer Entscheidung vom 04.12.2006 f\u00fcr das parallele Klagepatent, soweit es in der Kombination der urspr\u00fcnglich erteilten Anspr\u00fcche 1 und 13 aufrechterhalten worden ist, bejaht.<br \/>\nDie Kammer schlie\u00dft sich der von der sachkundig besetzten Einspruchsabteilung des EPA vertretenen Auffassung an, dass es einer erfinderischen T\u00e4tigkeit und damit eines erfinderischen Schritts bedurfte, um von den vorgenannten Entgegenhaltungen zum Gegenstand der Gebrauchsmusteranspr\u00fcche 1 und 13 zu gelangen. Die Einspruchsabteilung des EPA hat zu der aus der US 3.072.938 (Anlage B3) bekannten elektrischen Zahnb\u00fcrste ausgef\u00fchrt, dass das dort vorhandene federnde Einrastelement (\u201eresilient cantilever member\u201c \u2013 Spalte 2 Zeilen 22 ff der Anlage B3) das sich bewegende Instrument (die Zahnb\u00fcrste) mit einem motorbetriebenen Element in einem Handst\u00fcck verbindet. Daraus folgert das EPA in seiner Entscheidung vom 04.12.2006, dass das Aufgreifen dieser Idee es dem Fachmann \u2013 im vorliegenden Fall einem Diplom-Ingenieur mit der Fachrichtung Medizintechnik und Kenntnissen im Maschinenbau \u2013 lediglich nahe legt, die von der elektrischen Zahnb\u00fcrste bekannte Einrastklinke f\u00fcr die Drehverbindung zwischen dem proximalen Ende des inneren Elements und der Antriebswelle des Handst\u00fccks zu verwenden, nicht aber zur Ab\u00e4nderung der Anordnung aus Keil und Schlitz (\u201ekey\u201c und \u201eslot\u201c) zwischen dem drehfesten rohrartigen K\u00f6rper (12, 14 oder 16) und dem Handst\u00fcck (10) aus der US 4.705.038 (Anlage K6) bzw. EP 0 189 xxx B1 (Anlage B8). Diese Wertung ist in sich nachvollziehbar und wurde bereits in der Entscheidung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 19.04.2007 (Anlage K15) nicht in Frage gestellt. Denn die in der US 3.072.938 (Anlage B3) offenbarte Verbindung dient in der Tat dazu, die im Handst\u00fcck erzeugte rotatorische Bewegung auf den Zahnb\u00fcrstenkopf zu \u00fcbertragen. F\u00fcr den Fachmann ist es nicht naheliegend, eine solche Verbindung f\u00fcr ein chirurgisches Instrument vorzusehen, das gerade auch gegen die Rotation eines mit der Antriebswelle verbundenen inneren Elements drehfest festgelegt werden soll.<\/p>\n<p>b) Zu den weiteren im Einspruchsverfahren vorgelegten Druckschriften (Anlagen B4 bis B7) hat die Einspruchsabteilung zutreffend bemerkt, dass diese von einem Fachmann zur Gestaltung eines motorbetriebenen chirurgischen Systems, wie es in der US 4.705.038 (Anlage K6) beziehungsweise in der fast gleichlautenden EP 0 189 xxx B1 (Anlage B8) offenbart worden ist, nicht herangezogen w\u00fcrden. Denn jene Druckschriften beziehen sich auf die l\u00f6sbare Verbindung von Kopf und Handgriff einer Zahnb\u00fcrste (Anlage B4) und von Haushaltsger\u00e4ten mit einem entsprechenden Griff (Anlagen B5 bis B7).<\/p>\n<p>c) Die bereits in der Klagepatent- und Klagegebrauchsmusterschrift erw\u00e4hnten DE 33 41 876 C2 (Anlage B3), US 5.217.478 (Anlage B4), US 5.507.774 (Anlage B11), US 4.895.570 (Anlage B12) und US 5.492.527 (Anlage B13) legen es ebenfalls nicht nahe, eine Einrasteinrichtung mit einem manipulierbaren Freigabeteil und einem federnden Element mit einem einseitig befestigten Arm zu versehen, an dem das vom Benutzer manipulierbare Freigabeteil angebracht ist. Gleiches gilt f\u00fcr die weiteren Anlagen B20 bis B27. Auch diese enthalten keine Anregungen, aus denen der Fachmann eine Einrasteinrichtung im Sinne der Merkmalsgruppe 2 in naheliegender Weise herleiten w\u00fcrde. Denn diesen Entgegenhaltungen ist kein Hinweis auf die Merkmale 2b) cc) und 2d) zu entnehmen.<\/p>\n<p>d) Schlie\u00dflich hat die Einspruchsabteilung des EPA in ihrer Entscheidung vom 04.12.2006 zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht deutlich wird, warum der Fachmann allein aufgrund seines Fachwissens zu der von der Anspruchskombination 1 und 13 beschriebenen Vorrichtung gelangen soll, wenn der n\u00e4chst liegende Stand der Technik durch die US 3.072.938 beschrieben wird. Es ist nicht nachvollziehbar, was den Fachmann h\u00e4tte veranlassen sollen, die aus der US 4.705.038 bzw. EP 0 189 xxx bekannte Verriegelungsvorrichtung mit dem in Merkmal 2b) cc) beschriebenen einseitig befestigten Arm und einem daran angebrachten manipulierbaren Freigabeteil im Sinne von Merkmal 2d) zu versehen.<\/p>\n<p>e) Die Beklagten wenden dagegen ein, die Entscheidung der Einspruchabteilung sei widerspr\u00fcchlich, weil die Entgegenhaltung der US 3.072.938 zun\u00e4chst dazu gef\u00fchrt habe, den erfinderischen Schritt f\u00fcr die Lehre des urspr\u00fcnglich erteilten Klagepatentanspruchs 1 zu verneinen, dann aber auf die Schutzf\u00e4higkeit des unter Einbeziehung des Unteranspruchs 13 ge\u00e4nderten Klagepatentanspruchs 1 keine Auswirkungen mehr gehabt habe.<br \/>\nDieser Einwand greift nicht durch. Die blo\u00dfe Verbindung von K\u00f6rper und Handst\u00fcck (Anspruch 1 des urspr\u00fcnglich erteilten Klagepatents bzw. des eingetragenen Klagegebrauchsmusters) mittels einer Einrasteinrichtung war durch die US 3.072.938 nahe gelegt und ein erfinderischer Schritt daher zu verneinen. Diese Argumentation ist aber auf die nunmehr von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruchskombination 1 und 13 des Klagegebrauchsmusters nicht \u00fcbertragbar und war auch ausweislich der Entscheidung der Einspruchsabteilung hinsichtlich des ge\u00e4nderten Klagepatentanspruchs 1 bereits nicht mehr tragf\u00e4hig. Wie die Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung ausgef\u00fchrt hat, w\u00fcrde der Fachmann lediglich in Betracht ziehen, die aus der US 3.072.938 bekannte Klinke zur Verbindung der Antriebswelle im Handst\u00fcck mit dem inneren Element des chirurgischen Instruments zu verbinden, weil funktional das bewegliche Teil der US 3.072.938 \u2013 also der Zahnb\u00fcrste \u2013 dem inneren Element im Sinne des Klagegebrauchsmusters entspricht. Dies sind die beweglichen Teile, die es mit dem elektrischen Antrieb im Handgriff zu verbinden gilt.<\/p>\n<p>f) Die Beklagten tragen weiterhin vor, dass vor der Anmeldung des Klagepatents und damit auch vor dem f\u00fcr das Klagegebrauchsmuster ma\u00dfgeblichen Anmeldetag Vorrichtungen bekannt gewesen seien, die Einrasteinrichtungen mit federnden Elementen enthielten. (Bl. 43 ff der Akte). So habe die Firma C einen Trokar mit einem federbeaufschlagten Rastmechanismus seit den fr\u00fchen 90er Jahren verkauft. Seit Mitte der 80er Jahre habe die Firma D ein chirurgisches Instrument vertrieben, das \u00fcber einen Handgriff verf\u00fcgt habe, bei dem eine federbeaufschlagte Achse zum Einsatz gekommen sei. Sei der runde Ausl\u00f6ser niedergedr\u00fcckt worden, habe man das Fingerteil aus dem Handgriff nehmen k\u00f6nnen. Die Firma F hingegen habe einen federbeaufschlagten Rastmechanismus benutzt, um ein Lichtleitkabel mit einer Optik \u2013 einem chirurgischen Instrument \u2013 zu verbinden. Schlie\u00dflich habe die Firma E Medizintechnik GmbH am 12.04.1994 einen IST Trokar an einen Kunden geliefert, der \u00fcber einen Handgriff mit einem federbeaufschlagten Freigabeteil verf\u00fcgt habe.<br \/>\nDiese Einwendungen greifen nicht durch. Teilweise ist bereits nicht dargelegt, ab welchem genauen Zeitpunkt die Werkzeuge beworben, geliefert oder genutzt wurden (z.B. Firma C und Firma F). Es kann daher nicht beurteilt werden, ob diese mit Rast- oder Verriegelungsmechanismen versehenen Instrumente zum vorbekannten Stand der Technik geh\u00f6rten. Aber auch sonst ist nicht dargelegt, dass diese Instrumente mit Verriegelungselementen oder Rasteinrichtungen ausgestattet waren, die ein federndes Element mit einem einseitigen Arm und einem daran befestigten, manipulierbaren Freigabeteil aufwiesen. Wie bereits dargestellt, waren federbeaufschlagte Verriegelungsmechanismen aus dem vorbekannten Stand der Technik durchaus bekannt. Dies waren die in den Beschreibungen der Klageschutzrechte erw\u00e4hnten Kugelsperren und auch der aus Keil und Schlitz bestehende Verriegelungsmechanismus aus der US 4.705.038 (Anlage K6) bzw. EP 0 189 xxx (Anlage B8). Aus dem Stand der Technik erhielt der Fachmann aber keinen Hinweis, die Einrasteinrichtung mit einem federnden Element zu versehen, das (a) einen einseitig befestigten Arm mit (b) einem daran angebrachten, manipulierbaren Freigabeteil aufweist. Dass der Fachmann diesen Hinweis aufgrund der Kenntnis von Instrumenten, wie sie von den Beklagten angef\u00fchrt werden, erhalten konnte, ist nicht dargelegt. F\u00fcr keines dieser Instrumente ist eine Einrasteinrichtung im Sinne der Merkmalsgruppe 2 dargelegt worden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\n1. Zwischen den Parteien ist streitig, inwiefern die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Einrasteinrichtung mit einem federnden Element aufweist. Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keine Einrasteinrichtung mit einem federnden Element auf, das mit dem K\u00f6rper verbunden ist (Merkmale 2a) aa) und 2b) aa) der Merkmalsanalyse) und einen einseitig befestigten Arm umfasst (Merkmal 2b) cc) der Merkmalsanalyse).<\/p>\n<p>a) Der Patentanspruch in der von der Einspruchsabteilung ge\u00e4nderten Fassung und die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruchskombination des Klagegebrauchsmusters machen zum federnden Element der Einrasteinrichtung nur folgende Aussagen:<\/p>\n<p>a) Es ist mit dem K\u00f6rper (Nabe) verbunden, Merkmal 2b) aa)<br \/>\nb) Es weist eine im Merkmal 2c) n\u00e4her beschriebene Einrastklinkenstruktur auf, Merkmal 2b) bb).<br \/>\nc) Es umfasst einen einseitig befestigten Arm, auf dem ein vom Benutzer manipulierbares Freigabeteil angeordnet ist, Merkmal 2b) cc).<\/p>\n<p>\u00dcber die Art und Weise, wie das federnde Element mit dem K\u00f6rper (Nabe) verbunden ist, sagt Anspruch 1 nichts aus, auch nicht dar\u00fcber, wie die Befestigung des Arms gestaltet ist, den das federnde Element \u201eumfasst\u201c. Es wird lediglich verlangt, dass die Befestigung des Arms \u201eeinseitig\u201c erfolgen soll. Dies gibt dem Fachmann den Hinweis, dass der Arm einerseits festliegen muss und auf der nicht befestigten Seite so beweglich sein muss, dass das Element die Funktionen erf\u00fcllen kann, die ihm aufgrund der Einrastklinkenstruktur und der Anbringung des Freigabeteils zugeschrieben werden. Einer materialeinheitlichen Verbindung oder Befestigung mit dem K\u00f6rper oder gar einer einst\u00fcckigen Gestaltung von federndem Element und K\u00f6rper bedarf es daf\u00fcr nicht. Wie die Verbindung mit dem K\u00f6rper konstruktiv umgesetzt wird, bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen. Diese Auslegung wird durch die Unteranspr\u00fcche 10 bis 12 der beiden Schutzrechte best\u00e4tigt. Denn dort wird eine materialeinheitliche, einst\u00fcckige Gestaltung des K\u00f6rpers einschlie\u00dflich des federnden Elements aus einem geeigneten Kunststoff vorgeschlagen. Der Fachmann ist daran aber nicht gebunden, sondern kann die Verbindung auch anders herstellen. Die Unteranspr\u00fcche 10 bis 12 sind insofern lediglich ein konstruktiver Vorschlag.<\/p>\n<p>b) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Begriff \u201efederndes Element\u201c nicht einschr\u00e4nkend dahin ausgelegt werden, dass lediglich ein von sich aus federndes Element, nicht aber ein federbeaufschlagtes oder federgelagertes Element der technischen Lehre der beiden Klageschutzrechte entspricht. Die Bezeichnung eines Elements als \u201efedernd\u201c wird vom Durchschnittsfachmann zun\u00e4chst nur als Hinweis auf eine Funktion oder Wirkung eines Elements verstanden. Ein Element wird als \u201efedernd\u201c bezeichnet, wenn es \u2013 durch welche Ma\u00dfnahmen auch immer \u2013 dazu bef\u00e4higt wird, bei einer Belastung nachzugeben und danach \u2013 d.h. nachdem die Belastung aufgeh\u00f6rt hat \u2013 in die alte Lage zur\u00fcckzukehren. Da aber jede Patent- und Gebrauchsmusterschrift ihr eigenes Lexikon darstellt, k\u00f6nnte es allenfalls sein, dass der Begriff \u201efederndes Element\u201c im Rahmen der Klageschutzrechte in einer vom allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis abweichenden Bedeutung verwendet wird. Dies ist aber hier nicht der Fall.<br \/>\nDie ma\u00dfgebliche englische Fassung der Klagepatentanspruchs 1 verwendet zwar den Begriff \u201eresilient member\u201c. Dies darf aber nicht einschr\u00e4nkend im Sinne einer blo\u00dfen Materialelastizit\u00e4t verstanden werden. Die deutsche \u00dcbersetzung mit \u201efederndes Element\u201c, die auch von der Anspruchskombination des Klagegebrauchsmusters verwendet wird, ist durchaus zutreffend. Der Beschreibung der Klageschutzrechte entnimmt der Durchschnittsfachmann keinen Hinweis in der Richtung, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung darauf Wert legt, die Wirkungen des federnden Elements durch ganz bestimmte Ma\u00dfnahmen zu erreichen, etwa dergestalt, dass das Element ganz oder teilweise aus einem federnd-elastischem Material bestehen soll.<br \/>\nLediglich den einleitenden Bemerkungen der Klageschutzrechte kann der Durchschnittsfachmann entnehmen, dass die im Stand der Technik bekannten federbeaufschlagten Kugelsperren abgelehnt werden. Der Grund liegt allerdings nicht im Prinzip der Federbeaufschlagung als solcher, sondern in der mangelhaften Handhabbarkeit der vorbekannten, mit federbeaufschlagten Kugelsperren arbeitenden chirurgischen Systeme, wie auch die Klagepatentschrift und die Gebrauchsmusterbeschreibung klarstellen (Absatz 1 letzter Satz der Anlage K5 bzw. S. 1, Z. 21 ff der Anlage K4). Nach dem bisherigen Stand der Technik bestand ein Bed\u00fcrfnis, das Manipulieren von chirurgischen Handst\u00fccken und darin befindlichen Instrumenten so leicht und problemfrei wie m\u00f6glich zu machen (Absatz 5 der Anlage K5 bzw. S. 2, Z. 1 ff der Anlage K4). Hingegen weisen die Anspr\u00fcche und Beschreibungen der Klageschutzrechte an keiner Stelle darauf hin, dass ein Element mit Federbeaufschlagung im Vergleich zu einem aus federnd-elastischem Material gebildeten einst\u00fcckigen Element deswegen nachteilig sein kann, weil es zum Beispiel aufw\u00e4ndiger und teurer in der Herstellung ist.<\/p>\n<p>c) Dass die Federbeaufschlagung als solche nicht als nachteilig angesehen wird, entnimmt der Durchschnittsfachmann \u00fcberdies auch der Beschreibung der Figuren 11 A und 11 B (Absatz 75 der Anlage K5 bzw. S. 27 Zeilen 34 ff der Anlage K4), wonach ein Einrastmechanismus auch mit einem federbeaufschlagten Schieber versehen sein kann. F\u00fcr den Fachmann ist zwar offensichtlich, dass dieses Beispiel keine unter den Anspruch 1 fallende Konstruktion ist, weil bereits ein einseitig befestigter Arm fehlt. Diesem Teil der Beschreibung ist aber zu entnehmen, dass die Beaufschlagung mit Hilfe einer Feder durchaus eine Ma\u00dfnahme darstellen kann, um die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Wirkungen eines federnden Elementes zu erzielen. Dagegen kann seitens der Beklagten nicht eingewandt werden, Inhalt und Bedeutung der Figuren 11 A und 11 B seien unklar. Der Fachmann, der sich mit der Verrastung von K\u00f6rper (Nabe) und Handst\u00fcck besch\u00e4ftigt, erkennt unschwer, dass der Schieber (1100) den Bereich (1105) der Nabe (1110) umfasst (Figur 11 A und 11 B). Dabei wird er durch die zwischen Nabe (1110) und Schieber (1100) befindliche Feder (1115) von der Nabe weggedr\u00fcckt, allerdings sorgen die an den Flanken des Schiebers befindlichen Vorspr\u00fcnge f\u00fcr eine formschl\u00fcssige Verbindung mit der Nabe. Es ist ohne weiteres denkbar, dass eine Verrastung mit dem Handst\u00fcck dadurch erfolgt, dass der auf dem Schieber befindliche Fortsatz in eine Aussparung in der Bohrung des Handst\u00fccks greift. Einsetzen und Ausl\u00f6sen der Nabe w\u00fcrden dann dadurch erfolgen, dass der Aufsatz des Schiebers entgegen der Federkraft radial zur Nabenmitte gedr\u00fcckt wird.<br \/>\nIn jedem Fall wird der Durchschnittsfachmann mit Blick auf die Figuren 11 A und 11 B und die zugeh\u00f6rige Beschreibung annehmen, dass die Begriffe \u201efederndes Element\u201c bzw. \u201eresilient member\u201c im Sinne eines verallgemeinernden Oberbegriffes gemeint sind und dass \u201efederbeaufschlagte\u201c bzw. \u201espring-loaded\u201c Vorrichtungsteile spezielle Ausf\u00fchrungen \u201efedernder Elemente\u201c im Sinne der hier geltend gemachten Anspr\u00fcche aus den Klageschutzrechten darstellen k\u00f6nnen. Dementsprechend findet sich der Begriff \u201espring-loaded\u201c bzw. \u201efederbeaufschlagt\u201c auch in keinem der Unteranspr\u00fcche mehr.<\/p>\n<p>d) Der Einwand der Beklagten greift nicht durch, die Klageschutzrechte w\u00fcrden bewusst unterschiedliche Begriffe verwenden, n\u00e4mlich \u201eFederbeaufschlagung\u201c aus dem Stand der Technik und in Abgrenzung dazu \u201efederndes Element\u201c als Begriff der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Denn die Klagepatentschrift erl\u00e4utert in Absatz 2 (Anlage K5) die Merkmale des Oberbegriffs des Klagepatentanspruchs und nimmt dabei auch Bezug auf das federnde Element (\u201eresilient member\u201c). Unmittelbar im Anschluss daran hei\u00dft es, eine solche Vorrichtung sei aus der US 4.705.038 bekannt (Absatz 3 der Anlage K5). Diese beschreibt aber die Verrastung mittels Keil (\u201ekey\u201c) und Schlitz (\u201eslot\u201c), so dass dem Fachmann unmittelbar klar wird, dass der Keil so gelagert und ausgestaltet sein muss, dass er federnd nachgeben kann.<\/p>\n<p>e) Nach alledem hat der Durchschnittsfachmann gen\u00fcgend Anlass, den Begriff \u201efederndes Element\u201c in seiner allgemeinen Bedeutung zu verstehen und nicht nur eingeschr\u00e4nkt in Richtung einer Materialelastizit\u00e4t. Etwas anderes ergibt sich auch nicht zwingend aus den in den Druckschriften der Klageschutzrechte abgebildeten Figuren 6A bis 6C und 8A bis 8D. Diese beziehen sich lediglich auf bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen, verm\u00f6gen es aber nicht, zu einer einschr\u00e4nkenden Auslegung der technischen Lehre der Klageschutzrechte zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>2. Vor diesem Hintergrund macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Klagepatentanspruchs 1 und der Anspruchskombination 1 und 13 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>a) Wie auf den Anlagen K10 und K11 zu erkennen und zwischen den Parteien auch unstreitig ist, handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine Vorrichtung mit einem K\u00f6rper, der so ausgebildet ist, dass er in die Bohrung eines chirurgischen Handst\u00fccks einf\u00fchrbar ist. Diese Vorrichtung weist auch eine in der schematischen Darstellung der Anlage K11 deutlich sichtbare Einrasteinrichtung auf. Diese besitzt ein \u201efederndes Element\u201c im Sinne der soeben erl\u00e4uterten technische Lehre der Klageschutzrechte. Das federnde Element ist mit dem K\u00f6rper verbunden, weist eine Einrastklinkenstruktur auf und umfasst einen einseitig befestigten Arm. Denn der aus der Anlage K11 ersichtlich Arm ist lediglich an einem Ende mittels eines Splints mit dem K\u00f6rper der Vorrichtung verbunden. Im \u00dcbrigen ist der Arm auf einer Spiralfeder gelagert. An der anderen Seite des Arms befindet sich eine Rastklinke. Wird die Nabe in die Bohrung des Handgriffs eingesetzt, wird dieses \u201efedernde Element\u201c zun\u00e4chst radial ausgelenkt und kehrt dann aus der Auslenkung in die Ausgangsposition zur\u00fcck, so dass die Klinke mit der Fl\u00e4che innerhalb der Bohrung des chirurgischen Handst\u00fccks verriegelnd in Einsatz kommt. Die Verrastung kann gel\u00f6st werden, indem der Arm durch Druck auf seinen oben befindlichen Aufsatz entgegen der Federkraft radial ausgelenkt und damit die Klinke au\u00dferhalb der Verriegelungsposition mit der Fl\u00e4che innerhalb der Bohrung des Handst\u00fccks gebracht wird. Der Aufsatz auf dem federnd gelagerten Arm stellt das vom Benutzer manipulierbare Freigabeteil dar. Daher ist die Merkmalsgruppe 2 dem Wortsinne nach verwirklicht, da es weder eine materialeinheitliche (einst\u00fcckige) Verbindung des federnden Elements mit dem K\u00f6rper voraussetzt, noch eine Federbeaufschlagung (\u201espring-loaded\u201c) des Elements ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>b) Schlie\u00dflich wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die Merkmalsgruppe 3 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Aus den Anlage K10 und K11 ist ersichtlich, dass der K\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Nabe eines chirurgischen Instruments ausgestaltet ist, wobei die Nabe gem\u00e4\u00df den Merkmalen 3a) bis 3d) mit einem \u00e4u\u00dferen Element, einem inneren Element und einer Antriebswelle versehen ist.<\/p>\n<p>V.<br \/>\n1. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gern im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet, weil sie den Gegenstand des Klagepatents \u2013 auch hinsichtlich des nur eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Schutzumfangs \u2013 rechtswidrig benutzt haben, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Die Beklagte zu 2) hat als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten zu 1) diese zu ihrem patentverletzenden Verhalten bestimmt. Die Beklagte zu 1) muss sich dieses Verhalten ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin in entsprechender Anwendung des \u00a7 31 BGB zurechnen lassen. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird bereits durch die Patentverletzung selbst begr\u00fcndet. Sie ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) nicht durch die Abgabe der Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 03.03.2006 entfallen, da es sich nicht um eine bedingungslose, vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung handelte. Vielmehr hat die Beklagte zu 1) ihre Unterlassungsverpflichtung dahingehend eingeschr\u00e4nkt, solche Vorrichtungen nicht anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die mit dem von der Kl\u00e4gerin vertriebenen Antriebsger\u00e4t kompatibel sind. Die Beklagte zu 1) ist aber unabh\u00e4ngig von der Kompatibilit\u00e4t von angegriffener Ausf\u00fchrungsform und Antriebsger\u00e4t zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>2. Weiterhin kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten dem Grunde nach Schadensersatz verlangen, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. 139 Abs. 2 PatG und \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patent- bzw. Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Dabei werden Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr Handlungen seit dem 09.04.2000 (also vor der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents am 14.01.2004) durch die Benutzung der aus dem Klagegebrauchsmuster bekannten technischen Lehre begr\u00fcndet, da die Registereintragung des Klagegebrauchsmusters am 09.03.2000 ver\u00f6ffentlicht wurde und die Beklagten nach einer Pr\u00fcfungs- und \u00dcberlegungsfrist von einem Monat die schutzrechtsverletzenden Handlungen h\u00e4tten einstellen k\u00f6nnen. F\u00fcr den Zeitraum nach dem Erl\u00f6schen des Klagegebrauchsmusters (also ab dem 01.11.2006) werden Schadensersatzanspr\u00fcche dem Grunde nach durch die Benutzung des Gegenstands des Klagepatents begr\u00fcndet.<br \/>\nDa es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, und \u00fcberdies der Schaden von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG, \u00a7 24b GebrMG und \u00a7 242 BGB. Denn sie ist auf die entsprechenden Angaben angewiesen, da sie \u00fcber diese Angaben ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagten durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet werden.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO kam nicht in Betracht. Die Entscheidung \u00fcber die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 04.12.2006 mag zwar f\u00fcr die Entscheidung dieses Rechtsstreits vorgreiflich sein. Da aber das Klagepatent auf den Einspruch hin von der Einspruchsabteilung des EPA dahingehend aufrecht erhalten wurde, dass der Unteranspruch 13 in den Patentanspruch 1 einbezogen wurde, und da die Kl\u00e4gerin nur im Rahmen dieses Schutzumfangs Anspr\u00fcche gegen die Beklagten geltend macht, besteht f\u00fcr den Einspruch gegen das Klagepatent nur noch eine sehr geringe Erfolgswahrscheinlichkeit, die eine Aussetzung nicht zu rechtfertigen vermag. Dies gilt auch im Hinblick auf die obigen Ausf\u00fchrungen unter II. zur Schutzf\u00e4higkeit der in Kombination geltend gemachten Klagegebrauchsmusteranspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 200.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 644 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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