{"id":5919,"date":"2011-12-08T17:00:45","date_gmt":"2011-12-08T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5919"},"modified":"2016-06-19T21:52:37","modified_gmt":"2016-06-19T21:52:37","slug":"2-u-8011-tintenpatronenadapter-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5919","title":{"rendered":"2 U 80\/11 &#8211; Tintenpatronenadapter 2"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1830<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Dezember 2011, Az. I-2 U 80\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Auf die Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten wird das am 28. Juli 2011 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf &#8211; Az. 4a O 87\/11 &#8211; abge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>Der Antrag der Berufungsbeklagten vom 12. Mai 2011 auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Der Streitwert betr\u00e4gt 250.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Erlass der begehrten Unterlassungsverf\u00fcgung ist unbegr\u00fcndet, so dass das anderslautende Urteil des Landgerichts aufzuheben und der entsprechende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen ist. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vermochte nach dem Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten in der Berufung einen Verf\u00fcgungsgrund nicht glaubhaft zu machen, da der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand zu unsicher ist und es deshalb an einem Verf\u00fcgungsgrund fehlt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats (InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin), dass der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung aus einem Patent oder Gebrauchsmuster, insbesondere wenn er auf Unterlassung gerichtet ist, nur in Betracht kommt, wenn sowohl der Bestand des Antragsschutzrechtes als auch die Frage der Schutzrechtsverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (ebenso OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 \u2013 VA-LVG-Fernseher). Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsschutzrechtes k\u00f6nnen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes ausschlie\u00dfen. Die Rechtsbest\u00e4ndigkeit muss das Verletzungsgericht in eigener Verantwortung einsch\u00e4tzen (Senat, InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin). Es hat selbst\u00e4ndig zu kl\u00e4ren, ob der Sachvortrag des Verf\u00fcgungsbeklagten ernstzunehmende Anhaltspunkte daf\u00fcr bietet, dass das Verf\u00fcgungsschutzrecht ggfs. keinen Bestand haben wird. Seine Schutzunf\u00e4higkeit muss als Folge der Einwendungen des Verf\u00fcgungsbeklagten aus Sicht des Verletzungsgerichts weder zwingend noch \u00fcberwiegend wahrscheinlich, aber aufgrund einer in sich schl\u00fcssigen, vertretbaren und letztlich nicht von der Hand zu weisenden Argumentation des Verf\u00fcgungsbeklagten m\u00f6glich sein, um einem Verf\u00fcgungsantrag den Erfolg versagen zu k\u00f6nnen. Grunds\u00e4tzlich kann auch bei einem Patent von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungsschutzrecht bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (Senat, a.a.O. \u2013 Harnkatheterset; a.a.O. \u2013 Olanzapin). Erst recht gilt das f\u00fcr ein Gebrauchsmuster, das vor seinem Entstehen im Gegensatz zu einem Patent nicht in einem beh\u00f6rdlichen Erteilungsverfahren auf seine Schutzf\u00e4higkeit \u00fcberpr\u00fcft worden ist, sondern auf der Grundlage der vom Anmelder erstellten Unterlagen eingetragen wird. Um ein Gebrauchsmuster f\u00fcr ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es einer positiven Entscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen mit technischer Sachkunde ausgestatteten Instanzen im L\u00f6schungsverfahren. Von dem Erfordernis einer dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger g\u00fcnstigen kontradiktorischen Rechtsbestandentscheidung kann nur in Ausnahmef\u00e4llen abgesehen werden (vgl. hierzu Senat, InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor diesem Hintergrund kommt eine Best\u00e4tigung der einstweiligen Verf\u00fcgung nicht in Betracht, da der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht mit ausreichender Sicherheit positiv prognostiziert werden kann. Die Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wird von der Verf\u00fcgungsbeklagten nach ihrem Vorbringen in der Berufung mit guten Gr\u00fcnden bezweifelt. Dass das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster im L\u00f6schungsverfahren (teilweise) gel\u00f6scht wird, erscheint nicht nur m\u00f6glich, sondern in hohem Ma\u00dfe wahrscheinlich.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sch\u00fctzt mit den Anspr\u00fcchen 1 und 7 einen Adapter f\u00fcr eine Tintenpatrone und ein System aus einem Adapter und einer Aufzeichnungsvorrichtung.<\/p>\n<p>Nach der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift sind im Stand der Technik Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtungen bekannt, die einen Patronenanbringungsabschnitt aufweisen, in den eine bekannte Tintenpatrone eingesetzt werden kann. Die Tintenpatrone weist danach eine Tintenkammer zur Aufnahme von Tinte auf und die Tinte kann, wenn die Tintenpatrone im Anbringungsabschnitt angebracht ist, von der Tintenkammer zum Aufzeichnungskopf mit einer Vielzahl von D\u00fcsen zum Aussto\u00df der Tinte geliefert werden. Eine solche Aufzeichnungsvorrichtung ist beispielsweise aus der JP-A-2007-144811 bekannt.<\/p>\n<p>Weiterhin sind im Stand der Technik Aufzeichnungsvorrichtungen bekannt, mit denen eine Information von einer im Patronenanbringungsabschnitt angebrachten Tintenpatrone erhalten wird. Die Information kann sich auf eine Eigenschaft der Tintenpatrone beziehen, wie die Farbe der Tinte, die Menge der bevorrateten Tinte oder das Herkunftsland der Tintenpatrone. Die Information kann von der jeweiligen Tintenpatrone in der Form getragen sein, dass ein bestimmter Abschnitt der Tintenpatrone eine bestimmte Gestalt, Position oder einen bestimmten physikalischen Aufbau erh\u00e4lt. Beispielsweise sind aus der JP-A-3-213349 eine Tintenpatrone und eine Aufzeichnungsvorrichtung bekannt, bei denen die Aufzeichnungsvorrichtung einen beweglichen Tr\u00e4ger eines optischen Sensors aufweist. Die Position des Tr\u00e4gers und damit des optischen Sensors h\u00e4ngt von dem jeweiligen Abschnitt der Tintenpatrone ab. Denn in Abh\u00e4ngigkeit von der Eigenschaft der Tintenpatrone kann die Position oder Gestalt des Abschnittes von einer zur anderen Tintenpatrone variieren. Mit Hilfe des optischen Sensors kann somit die Eigenschaft der Tintenpatrone bestimmt werden. In der JP-A-2005-28614 wird eine Aufzeichnungsvorrichtung mit einer Tintenpatrone offenbart, bei der ein an der Aufzeichnungsvorrichtung angeordneter optischer Sensor einen bestimmten Abschnitt der Tintenpatrone erfasst. Die physikalische Eigenschaft wie etwa die Lichtreflexion des bestimmten Abschnittes kann von einer zur anderen Tintenpatrone variieren. Infolgedessen kann die Aufzeichnungsvorrichtung die Eigenschaft der Tintenpatrone bestimmen.<\/p>\n<p>An diesem geschilderten Stand der Technik sieht es die Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift als nachteilig an, dass eine Vielzahl verschiedener Arten von Tintenpatronen hergestellt werden m\u00fcssen, da die von der Tintenpatrone getragene Information und damit der bestimmte Abschnitt der Tintenpatrone variiert. Beispielsweise muss f\u00fcr jede Farbe der Tinte eine andere Tintenpatrone hergestellt werden. Gleiches gilt, wenn sich die Information auf das Herkunftsland der Tintenpatrone bezieht. Dadurch erh\u00f6hen sich die Herstellungskosten der Tintenpatrone und die Bestandssteuerung der Tintenpatrone wird verkompliziert.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, diese und andere Nachteile des Standes der Technik zu beseitigen.<\/p>\n<p>Dies soll durch die Schutzanspr\u00fcche 1 und 7 geschehen, deren Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1:<\/p>\n<p>1. Adapter (27, 107) f\u00fcr eine Tintenpatrone (25), wobei der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) angebracht zu werden, aufweisend:<br \/>\n2. einen Erfassungsabschnitt (189), wobei der Erfassungsabschnitt (189) dazu konfiguriert ist,<br \/>\n3. Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird, und<br \/>\n4. um eine Information f\u00fcr die Aufzeichnungsvorrichtung bereitzustellen,<br \/>\n5. wobei der Adapter (27, 107) und die Tintenpatrone (25) separate Bauteile sind.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 7:<\/p>\n<p>1. Ein System, aufweisend<br \/>\n1.1 einen Adapter (27, 107) gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6, und<br \/>\n1.2 eine Aufzeichnungsvorrichtung (250),<br \/>\n2. wobei die Aufzeichnungsvorrichtung (250)<br \/>\n2.1 einen Patronenanbringungsabschnitt (276) aufweist,<br \/>\n2.1.1 wobei der Patronenanbringungsabschnitt (276) einen optischen Sensor (230) aufweist,<br \/>\n2.2 und konfiguriert ist, um Information von dem Erfassungsabschnitt (189) mit dem optischen Sensor (230) zu erhalten.<\/p>\n<p>Der in dem geltend gemachten Schutzanspruch 1 unter Schutz gestellte Adapter zeichnet sich \u2013 wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat \u2013 dadurch aus, dass der schutzbeanspruchte Adapter im Wesentlichen durch Funktionsangaben und nicht durch r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmale beschrieben wird. Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch beschr\u00e4nken als solche dessen Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig nicht (BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; BGH, GRUR 2006, 570 Tz. 21 \u2013 extracoronales Geschiebe; GRUR 2006, 923 Tz. 15 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 838 Tz. 15 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze). Das bedeutet allerdings nicht, dass derartige Angaben damit bedeutungslos sind. Sie haben vielmehr regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist bzw. die im Patentanspruch angegebene Funktion erf\u00fcllen kann (vgl. BGHZ 112, 140, 155 f. = GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; BGH, GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 838 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH, Urt. v. 06.07.2010 \u2013 X ZR 115\/07, Umdr. S. 11). Als Bestandteil des Schutzanspruchs nehmen Zweck- und Funktionsangaben insoweit regelm\u00e4\u00dfig an dessen Aufgabe teil, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann. Dies bedeutet im Streitfall, dass der schutzbeanspruchte Adapter mit einem solchen Patronenanbringungsabschnitt und insbesondere mit dem optischen Sensor einer Aufzeichnungsvorrichtung zusammenwirken kann. Entsprechend muss auch der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Adapter nach den r\u00e4umlichen Vorgaben eines solchen Patronenanbringungsabschnitts und optischen Sensors gestaltet sein. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte in der Berufungsbegr\u00fcndung unter Verweis auf BGH \u201eAcrylfasern\u201c (GRUR 1985, 31) darauf verweist, dass die funktionale Beschreibung der Merkmale sich nicht in der Angabe des technischen Problems ersch\u00f6pfen d\u00fcrfe, sondern auf die L\u00f6sung einer Aufgabe, ist dies keine Frage der Auslegung des Schutzanspruches, sondern der Schutzf\u00e4higkeit, so dass sich an dieser Stelle Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Das vorstehende Verst\u00e4ndnis hat zur Folge, dass der Adapter f\u00fcr eine Tintenpatrone so konfiguriert sein muss, dass er entfernbar an einem Patronenanbringungsabschnitt einer Aufzeichnungsvorrichtung angebracht werden kann (Merkmal 1). In Abh\u00e4ngigkeit vom jeweiligen Aufzeichnungsger\u00e4t \u2013 Drucker \u2013 und dessen Patronenanbringungsabschnitt soll der Adapter also eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung aufweisen, die es erm\u00f6glicht, ihn im Patronenanbringungsabschnitt anbringen und wieder entfernen zu k\u00f6nnen. Entsprechende Gestaltungen f\u00fcr einen solchen Adapter werden im Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster beschrieben (vgl. Seite 23 Zeile 20 bis Seite 25 Zeile 16 der Anlage Ast 5).<\/p>\n<p>Weiterhin soll der Adapter nach dem Merkmal 2 des Schutzanspruchs 1 einen Erfassungsabschnitt aufweisen. Es handelt sich hierbei um einen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Bestandteil des Adapters, der, wie es der Wortlaut nahelegt, von einem optischen Sensor erfasst werden soll. Entsprechend der Merkmale 3 und 4 wird diese Funktion \u2013 Erfassen durch einen optischen Sensor &#8211; n\u00e4her beschrieben. Danach soll der Erfassungsabschnitt so konfiguriert sein, Licht, das von einem optischen Sensor des Patronenanbringungsabschnitts ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter in den Patronenanbringungsabschnitt eingesetzt wird, um dadurch (Merkmal 4) eine Information f\u00fcr die Aufzeichnungsvorrichtung bereitzustellen. Entsprechend muss daher der Erfassungsabschnitt eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung aufweisen, die ihn zur Wahrnehmung der geschilderten Funktion bef\u00e4higt. Als Erfassungsabschnitt eignet sich beispielsweise ein an der oberen Wand des Adapters positioniertes Paar Vorspr\u00fcnge, wie sie im Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster beschrieben werden: Diese k\u00f6nnen beim Einsetzen des Adapters in einem optischen Pfad eines optischen Sensors positioniert werden und so den Durchgang des Lichts blockieren (Seite 26 Zeile 11 bis Seite 27 Zeile 6 und Figuren 4, 8, 14 und 18 der Anlage Ast 5). Der optische Sensor kann in dem Fall ein Signal an die Steuerung des Aufzeichnungsger\u00e4tes geben, mit dem die Steuerung feststellen kann, dass der Adapter am Patronenanbringungsabschnitt angebracht ist (Seite 27 Zeilen 20 bis 24 der Anlage Ast 5). Damit ist zugleich beschrieben, worin die vom Erfassungsabschnitt nach Merkmal 4 bereitzustellende Information f\u00fcr die Aufzeichnungsvorrichtung bestehen kann, n\u00e4mlich die Anwesenheit des Adapters. Auf eine solche Information ist der Erfassungsabschnitt jedoch nicht beschr\u00e4nkt, weil der Schutzanspruch 1 lediglich fordert, dass der Erfassungsabschnitt dazu geeignet ist, eine Information f\u00fcr die Aufzeichnungsvorrichtung bereitzustellen. Dies kann auch dergestalt geschehen, dass der Aufzeichnungsvorrichtung im Zusammenwirken mit einem weiteren Erfassungsabschnitt Informationen \u00fcber die Tintenpatrone vermittelt werden (vgl. Seite 36 Zeile 15 bis Seite 37 Zeile 11 der Anlage Ast 5).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sieht der Schutzanspruch 1 vor, dass Adapter und Tintenpatrone als separate Bauteile ausgef\u00fchrt sind (Merkmal 5). Dies hat den Sinn, dass f\u00fcr einen Adapter mehrere gew\u00f6hnliche Tintenpatronen beispielsweise mit derselben Tintenfarbe nacheinander verwendet werden k\u00f6nnen, ohne dass der Adapter gewechselt werden muss, weil er die Information \u00fcber die Tintenpatrone \u2013 beispielsweise die Farbe der Tinte \u2013 besitzt.<\/p>\n<p>Der selbstst\u00e4ndige Nebenanspruch 7 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters unterscheidet sich vom Schutzanspruch 1 dadurch, dass er nicht nur den Adapter, sondern ein System bestehend aus dem Adapter nach dem Schutzanspruch 1 und eine entsprechende Aufzeichnungsvorrichtung zum Gegenstand hat. Diese muss einen korrespondierenden Patronenanbringungsabschnitt aufweisen (Merkmal 2), in dem der Adapter angebracht werden kann. Weiterhin muss der Patronenanbringungsabschnitt einen optischen Sensor aufweisen (Merkmal 3), dessen Licht durch den Erfassungsabschnitt des Adapters blockiert werden kann. Schlie\u00dflich muss die Aufzeichnungsvorrichtung auch so konfiguriert sein, dass sie mit dem optischen Sensor die entsprechende Information vom Erfassungsabschnitt, die dieser bereitstellt, erhalten kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Gegenstand des Schutzanspruchs 1 wird durch das europ\u00e4ische Patent EP 1 905 XXX, welches in deutscher \u00dcbersetzung der Gebrauchsmusterschrift 20 2006 020 XXY U1 entspricht und worauf nachfolgend Bezug genommen wird, neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung hat eine Vorrichtung zum Halten einer Tintenpatrone in einer Halterung eines Aufzeichnungsger\u00e4tes zum Gegenstand und offenbart ein Zwischenelement zur Verwendung mit einer Tintenpatrone, welches in einem Drucker angebracht werden kann und die Tintenpatrone halten soll. Das Zwischenelement l\u00f6st, wie die Entgegenhaltung in der einleitenden Beschreibung ausf\u00fchrt, ein Problem bei der Fertigung von Tintenpatronen. Denn diese weisen, um in einem Drucker befestigt werden zu k\u00f6nnen, aufwendige Befestigungsmittel auf, die mit den entsprechenden Halterungen eines Druckers kompatibel sein sollen. Bei diesen Befestigungsmitteln handelt es sich beispielsweise um elastische Hebel oder Befestigungsvorspr\u00fcnge. Da solche Befestigungsmittel aus einem Material mit hoher Qualit\u00e4t hergestellt werden m\u00fcssen, sind Tintenpatronen, die \u00fcber eine entsprechende Befestigung verf\u00fcgen, vergleichsweise teuer. Die Entgegenhaltung beschreibt dann weiter, dass es noch bekannt sei, zwei Teile zu einer Tintenpatrone zu verbinden; ein Teil ist ein Rahmen, welcher an die Halterung des Ger\u00e4ts angepasst ist, wohingegen der zweite Teil als Tintentank ausgebildet ist. Beide Teile werden als Einheit verbunden und in die Halterung des Ger\u00e4ts eingesetzt. Hieran wird als nachteilig gesehen, dass das Auseinander- und Zusammenbauen der beiden Teile aufwendig ist.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung offenbart zur Vermeidung dieser Nachteile zur Befestigung einer Tintenpatrone in einem Drucker ein Zwischenelement, welches unabh\u00e4ngig von der Tintenpatrone handhabbar ist und in welches die Tintenpatrone auf einfache Weise eingesetzt werden kann, so dass die Herstellungskosten f\u00fcr die Produktion von Tintenpatronen gesenkt werden k\u00f6nnen, da zum einen eine aufwendige Herstellung von Befestigungsmitteln obsolet wird und zum anderen die Gestaltung der Tintenpatrone unabh\u00e4ngig von der Form der Halterung der Druckerger\u00e4te erfolgen kann. In den Figuren 13 bis 16, welche nachfolgend wiedergegeben werden, wird ein entsprechendes Zwischenelement gezeigt.<\/p>\n<p>Die Figur 13 zeigt eine Draufsicht auf ein Zwischenelement (Bezugszeichen 130) und die Figuren 14 und 15 zwei Seitenansichten eines Zwischenelementes 130. Die Figur 16 zeigt einen Vertikalschnitt durch das Zwischenelement 130, welches an einer Halterung 11 eines Ger\u00e4ts angebracht ist und eine Tintenpatrone 12 im Inneren enth\u00e4lt. Das Zwischenelement wird aus vier W\u00e4nden 132, 133, 134 und 135 und einem Boden 131 gebildet und umgibt die Tintenpatrone vollst\u00e4ndig. Der Boden 131 ist mit einem Langloch ausgebildet, durch welches ein Tintenzufuhranschluss 13 der Tintenpatrone 12 eine Tintenaufnahmevorrichtung 14 der Halterung 14 eines Ger\u00e4ts kontaktieren kann.<\/p>\n<p>Das Zwischenelement offenbart den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Adapter neuheitssch\u00e4dlich. Es handelt sich bei dem Zwischenelement, wie zwischen den Parteien au\u00dfer Streit steht, um einen Adapter f\u00fcr eine Tintenpatrone, welcher so konfiguriert ist, dass er entfernbar an einem Patronenanbringungsabschnitt einer Aufzeichnungsvorrichtung montiert werden kann (Merkmal 1).<\/p>\n<p>Das Zwischenelement weist auch einen Erfassungsabschnitt auf, der an dem Zwischenelement positioniert wird und dergestalt konfiguriert ist, um Licht, das von einem optischen Sensor ausgegeben wird, zu blockieren, wenn das Zwischenelement in die Tintenaufnahmevorrichtung eingesetzt wird (Merkmale 2 und 3). Bei dem Erfassungsabschnitt handelt es sich &#8211; nach den Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung &#8211; um den Vorsprung 139 auf der Unterseite des Zwischenelements. Dieser ist geeignet, Licht eines optischen Sensors eines Druckers zu blockieren, wenn es in den Drucker eingef\u00fchrt wird. Wie der Erfassungsabschnitt des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Adapters des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wird auch der Vorsprung 139 der Entgegenhaltung zuerst in die Halterung bzw. nach Lesart des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in den Patronenanbringungsabschnitt des Druckers geschoben, so dass Licht, das von einem optischen Sensor des Druckers ausgeht, durch den Vorsprung blockiert werden kann.<\/p>\n<p>Dass die Funktion des Vorsprungs, Licht zu blockieren, wie sie in Merkmal 3 des Schutzanspruchs 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters beschrieben ist, in der Entgegenhaltung nicht offenbart wird, ist bei der Beurteilung der Neuheit ohne Relevanz. Denn die Angabe eines neuen Zweckes oder einer neuen Wirkung oder Funktion verleiht dem Erzeugnis selbst, wenn dieses bekannt ist, grunds\u00e4tzlich keine Neuheit (vgl. BGHZ 58, 280, 290 = GRUR 1972, 541 &#8211; Imidazioline; BGH, GRUR 1982, 548, 549 &#8211; Sitosterylglykoside; GRUR 1984, 644, 645 &#8211; Schichttr\u00e4ger; BPatG, GRUR 1991, 823; Senat, Urt. v. 20.01.2011, Az. I-2 U 92\/10; Benkard\/Melullis, Patentgesetz, 10. Aufl. \u00a7 3 PatG Rdn. 38). Ein anderer Verwendungszweck oder eine andere Funktion einer bekannten Vorrichtung schlie\u00dfen daher eine Vorwegnahme ebenso wenig aus wie eine neue Verwendung einer identischen Vorrichtung aus dem Schutzbereich eines Sachpatents heraus f\u00e4llt. Neu kann hier allenfalls eine bisher unbekannte Verwendung des Bekannten sein. Der aufgefundene neue Verwendungszweck einer bekannten Vorrichtung erlaubt allein die Erteilung eines Verwendungspatents (Benkard\/Melullis, a.a.O., \u00a7 3 PatG Rdn. 38 m. w. Nachw.). Selbst der Einsatz einer gleichen Vorrichtung auf einem weiteren, bisher nicht gebr\u00e4uchlichen Fachgebiet kann deren Neuheit nicht begr\u00fcnden, solange er nicht auch zu einer Ver\u00e4nderung der Vorrichtung f\u00fchrt (Benkard\/Mellulis, a.a.O., \u00a7 3 Rdn. 39). Auch die Darstellung bisher nicht bekannter Eigenschaften oder Wirkungen hebt einen bekannten Gegenstand nicht vom Stand der Technik ab. Das nachtr\u00e4gliche Auffinden einer \u00fcberraschenden Wirkungsweise einer Vorrichtung begr\u00fcndet keine Neuheit f\u00fcr den Schutz der Vorrichtung als solche. Eine identische oder in der Sache \u00fcbereinstimmende Vorwegnahme im Stand der Technik steht der Neuheit grunds\u00e4tzlich auch dann entgegen, wenn damit ein anderes technisches Problem gel\u00f6st werden soll. Denn die Vorrichtung selbst war und ist in diesem Fall Stand der Technik (Benkard\/Mellulis, a.a.O., \u00a7 3 Rdn. 39 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>Der Vorsprung des Zwischenelements ist auch geeignet, Licht eines optischen Sensors zu blockieren. Die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung des Vorsprungs entspricht, wie bereits ausgef\u00fchrt wurde, derjenigen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfassungsabschnitts. Wenn das Zwischenelement in die Halterung des Druckers geschoben wird, kann Licht, das von einem optischen Sensor im Drucker ausgestrahlt wird, durch den Vorsprung blockiert werden, was von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht in Abrede gestellt wurde. Das Zwischenelement und damit auch der Vorsprung werden aus einem Material gebildet, welches geeignet ist, Licht zu blockieren. In Absatz [0050] der Entgegenhaltung wird zur Materialbeschaffenheit des Zwischenelementes ausgef\u00fchrt, dass dieses als ein Kunststoffteil hergestellt wird. Der Begriff des Kunststoffs ist zwar sehr breit; hierunter fallen sowohl lichtdurchl\u00e4ssige wie auch lichtundurchl\u00e4ssige Kunststoffe, so dass eine Eignung des Vorsprungs zur Blockade von Licht eines optischen Sensors je nach Eigenschaft des eingesetzten Kunststoffs ausgeschlossen sein k\u00f6nnte. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat indes in der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung vorgetragen, dass die Herstellung eines lichtdurchl\u00e4ssigen Kunststoffes \u2013 kostenerh\u00f6hende \u2013 Zusatzma\u00dfnahmen bedingt. Dem ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht entgegen getreten. Da mit der Verwendung eines Zwischenelementes gerade die Kosten f\u00fcr die aufwendige Herstellung einer Tintenpatrone reduziert werden sollen, sprechen gute Gr\u00fcnde f\u00fcr die Verwendung eines g\u00fcnstigeren lichtundurchl\u00e4ssigen Kunststoffs. Da auch die Funktion des Zwischenelements keine Verwendung eines lichtdurchl\u00e4ssigen Kunststoffs bedingt, da dieser, wie auch der Adapter nach dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster, lediglich als Aufnahme f\u00fcr eine Tintenpatrone dient, um deren Herstellungskosten zu senken, sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, welche gegen eine Eignung des Vorsprungs des Zwischenelementes zur Blockade des Lichts eines optischen Sensors sprechen. Der Einwand der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung, dass es eines Erfassungsabschnittes und auch eines optischen Sensors bei dem offenbarten Zwischenelement nicht bed\u00fcrfe, da dieses, wie in Absatz [0010] der Entgegenhaltung ausgef\u00fchrt, \u00fcber eine Speichereinrichtung zur \u00dcberwachung des verbleibenden Inhalts an Tinte in der Patrone verf\u00fcge, bleibt ohne Erfolg. Denn es mag zwar bei der konkreten Verwendung des Zwischenelementes als Adapter f\u00fcr eine Tintenpatrone keine technische Notwendigkeit bestehen, die Eignung des Vorsprungs zur Blockade von Licht eines optischen Sensors tats\u00e4chlich zu nutzen. Hierauf kommt es indes nicht an, da, wie ausgef\u00fchrt, bei der Beurteilung der Neuheit einer Erfindung nur die grunds\u00e4tzliche Eignung zur Wahrnehmung dieser Funktion ma\u00dfgeblich ist und nicht die konkrete Verwendung.<\/p>\n<p>Der so bestimmte Erfassungsabschnitt \u2013 Vorsprung \u2013 ist auch geeignet, eine Information f\u00fcr die Aufzeichnungsvorrichtung bereitzustellen (Merkmal 4). Ein an der Halterung des Druckers befindlicher optischer Sensor kann ein Signal an die Steuerung des Druckers geben, mit dem die Steuerung feststellen kann, dass der Adapter am Patronenanbringungsabschnitt angebracht ist.<\/p>\n<p>Bei dem Zwischenelement und der Tintenpatrone handelt es sich ohne Zweifel auch um getrennte Bauteile (Merkmal 5).<\/p>\n<p>Demzufolge wird die Erfindung nach dem Schutzanspruchs 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters durch die Entgegenhaltung neuheitssch\u00e4dlich beschrieben. Das gleich gilt f\u00fcr den Schutzanspruch 7, der ein System aus Tintenpatrone und Adapter unter Schutz stellt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1830 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. Dezember 2011, Az. 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