{"id":5917,"date":"2011-10-13T17:00:36","date_gmt":"2011-10-13T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5917"},"modified":"2016-06-26T16:54:02","modified_gmt":"2016-06-26T16:54:02","slug":"2-u-8010-abfalltrenner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5917","title":{"rendered":"2 U 80\/10 &#8211; Abfalltrenner"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1833<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Oktober 2011, Az. I-2 U 80\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=623\">4a O 254\/08<\/a><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Juni 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass Abschnitt I. 1. der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung der im Urteilausspruch n\u00e4her bezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Trennen einer Materialmischung mit unterschiedlichem spezifischem Gewicht, welche eine Zuf\u00fchreinrichtung zum Zuf\u00fchren einer Materialmischung zu einer angetriebenen Sichteinrichtung, die mit ihrer Drehachse quer zur F\u00f6rderrichtung der Zuf\u00fchreinrichtung angeordnet ist, aufweisen, wobei die Materialmischung auf die Au\u00dfenseite der Sichteinrichtung aufgebbar ist, und wobei im \u00dcbergangsbereich zwischen der Zuf\u00fchreinrichtung und der Sichteinrichtung eine Luftblaseinrichtung angeordnet ist, und wobei die Drehrichtung der Sichteinrichtung in ihrem oberen Teil mit der F\u00f6rderrichtung der Zuf\u00fchreinrichtung zusammenf\u00e4llt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Sichteinrichtung als Sichttrommel mit einem geschlossenen Au\u00dfenmantel ausgebildet ist, die Materialmischung von der Zuf\u00fchreinrichtung unmittelbar auf die Sichttrommel aufgebbar ist, und wobei der Luftstrom der Luftblaseinrichtung schr\u00e4g nach oben sowie zumindest teilweise gegen die Au\u00dfenseite der Sichttrommel auf den Bereich der Aufgabestelle der Materialmischung von der Zuf\u00fchreinrichtung auf die Sichttrommel gerichtet ist, wobei der Abgabepunkt der Zuf\u00fchreinrichtung bezogen auf die Sichttrommel derart angeordnet ist, dass die Materialteile gegen die obere H\u00e4lfte der der Zuf\u00fchreinrichtung zugewandten Seite leitbar sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist nach einer Umschreibung vom 16. Juni 1999 eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 546 XXX (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend eine Vorrichtung zum Trennen einer Materialmischung aus Materialien mit unterschiedlichem spezifischen Gewicht. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 3. Dezember 1992 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 10. Dezember 1991 eingereicht und am 16. Juni 1993 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden; die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung hat am 12. Juli 1995 stattgefunden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Trennen einer Materialmischung mit unterschiedlichem spezifischen Gewicht, welche eine Zuf\u00fchreinrichtung (1, 5) zum Zuf\u00fchren einer Materialmischung zu einer angetriebenen Sichteinrichtung (2, 22, 32, 33, 35), die mit ihrer Drehachse (11) quer zur F\u00f6rderrichtung (6) der Zuf\u00fchreinrichtung (1, 5) angeordnet ist, aufweist, wobei die Materialmischung auf die Au\u00dfenseite der Sichteinrichtung (2, 22, 32, 33, 35) aufgebbar ist, und wobei im \u00dcbergangsbereich (14) zwischen der Zuf\u00fchreinrichtung und der Sichteinrichtung eine Luftblaseinrichtung (15, 16) angeordnet ist, und dass die Drehrichtung der Sichttrommel in ihrem oberen Teil mit der F\u00f6rderrichtung der Zuf\u00fchreinrichtung zusammenf\u00e4llt, gekennzeichnet dadurch, dass die Materialmischung von der Zuf\u00fchreinrichtung (1, 5) unmittelbar auf die Sichteinrichtung (2, 22, 32, 33, 35) aufgebbar ist, und wobei der Luftstrom der Luftblaseinrichtung (15, 16) schr\u00e4g nach oben, sowie zumindest teilweise gegen die Au\u00dfenseite der Sichteinrichtung (2, 22, 32, 33, 35) auf den Bereich der Aufgabestelle der Materialmischung von der Zuf\u00fchreinrichtung (1, 5) auf die Sichteinrichtung gerichtet ist, wobei der Abgabepunkt der Zuf\u00fchreinrichtung bezogen auf die Sichttrommel derart angeordnet ist, dass die Materialteile gegen die obere H\u00e4lfte der der Zuf\u00fchreinrichtung zugewandten Seite leitbar sind.<\/p>\n<p>In einem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 3. September 2010 (Anlage B 6) eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren verteidigt die Kl\u00e4gerin das Klagepatent in eingeschr\u00e4nktem Umfang (vgl. Anlage BB 2, Anlage H1); das Kennzeichen des verteidigten und im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruches lautet \u2013 ohne Bezugszeichen \u2013 wie folgt (neu hinzugekommene Merkmale kursiv hervorgehoben):<\/p>\n<p>\u2026 gekennzeichnet dadurch, dass die Sichteinrichtung als Sichttrommel mit einem geschlossenen Au\u00dfenmantel ausgebildet ist, die Materialmischung von der Zuf\u00fchreinrichtung unmittelbar auf die Sichttrommel aufgebbar ist, und wobei der Luftstrom der Luftblaseinrichtung schr\u00e4g nach oben sowie zumindest teilweise gegen die Au\u00dfenseite der Sichttrommel auf den Bereich der Aufgabestelle der Materialmischung von der Zuf\u00fchreinrichtung auf die Sichttrommel gerichtet ist, wobei der Abgabepunkt der Zuf\u00fchreinrichtung bezogen auf die Sichttrommel derart angeordnet ist, dass die Materialteile gegen die obere H\u00e4lfte der der Zuf\u00fchreinrichtung zugewandten Seite leitbar sind.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist im Oberbegriff im letzten Merkmal vor dem Kennzeichen das Wort \u201eSichttrommel\u201c durch das Wort \u201eSichteinrichtung\u201c ersetzt und sind die Bezugszeichen (32), (33) und (35) gestrichen und durch die Bezugszahl (30) ersetzt worden. Das Bundespatentgericht hat \u00fcber die Nichtigkeitsklage noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Trennvorrichtung in Seitenansicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte lieferte an die A in B eine Anlage zur Trennung von Abfallstoffen, deren Ausgestaltung sich in den hier interessierenden Einzelheiten aus der der als Anlage K 12 vorgelegten Betriebsanleitung entnommenen Abbildung 4.1 ergibt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, diese Anlage entspreche wortsinngem\u00e4\u00df der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten Lehre und hat vor dem Landgericht vorgetragen, das Abgabeende der Zuf\u00fchreinrichtung sei jedenfalls so einstellbar, dass die Materialmischung unmittelbar im Sinne des Klagepatentes auf die Sichteinrichtung aufgebbar sei. Die Separiertrommel k\u00f6nne \u00fcber Zahnstangen auf einen so geringen Abstand zwischen F\u00f6rderband und Trommel eingestellt werden, dass die Materialteile einer Wurfparabel folgend auf der Trommel auftr\u00e4fen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Anlage mit der patentgesch\u00fctzten Lehre in Abrede und hat vor dem Landgericht vorgetragen, entgegen den Vorgaben des Anspruches 1 sei das Material nicht unmittelbar auf die Sichteinheit aufgebbar und der Abgabepunkt der Zuf\u00fchreinrichtung sei in Bezug auf die Sichttrommel auch nicht so angeordnet, dass Materialteile gegen ihre obere H\u00e4lfte der der Zuf\u00fchreinheit zugewandten Seite geleitet werden k\u00f6nnten. Dazu m\u00fcsse das Ende der Zuf\u00fchreinrichtung vertikal oberhalb der Sichteinrichtung angeordnet sein, damit die Materialmischung unmittelbar auf die Sichteinrichtung treffen k\u00f6nne. Bei der angegriffenen Anlage sei dagegen das F\u00f6rderband von der Separiertrommel horizontal beabstandet. Aufgrund dieses Abstandes treffe die Materialmischung nicht auf der Separiertrommel auf. Der Luftstrom blase nur die leichteren Materialteile dar\u00fcber; die schwereren fielen dagegen vor der Trommel nach unten. Die Anlage lasse sich nicht so einstellen, dass die Materialmischung vom F\u00f6rderband unmittelbar auf die Separiertrommel falle. Eine gegenteilige Angabe im bereits erw\u00e4hnten Betriebshandbuch sei unrichtig und werde ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 8. Juni 2010 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und auf der Grundlage der seinerzeit noch geltend gemachten erteilten Fassung des Patentanspruches 1 wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Trennen einer Materialmischung mit unterschiedlichem spezifischem Gewicht, welche eine Zuf\u00fchreinrichtung zu Zuf\u00fchren einer Materialmischung zu einer angetriebenen Sichteinrichtung, die mit ihrer Drehachse quer zur F\u00f6rderrichtung der Zuf\u00fchreinrichtung angeordnet ist, aufweisen, wobei die Materialmischung auf die Au\u00dfenseite der Sichteinrichtung aufgebbar ist, und wobei im \u00dcbergangsbereich zwischen der Zuf\u00fchreinrichtung und der Sichteinrichtung eine Luftblaseinrichtung angeordnet ist, und wobei die Drehrichtung der Sichteinrichtung in ihrem oberen Teil mit der F\u00f6rderrichtung der Zuf\u00fchreinrichtung zusammenf\u00e4llt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Materialmischung von der Zuf\u00fchreinrichtung unmittelbar auf die Sichteinrichtung aufgebbar ist, und wobei der Luftstrom der Luftblaseinrichtung schr\u00e4g nach oben, sowie zumindest teilweise gegen die Au\u00dfenseite der Sichteinrichtung auf den Bereich der Aufgabestelle der Materialmischung von der Zuf\u00fchreinrichtung auf die Sichteinrichtung gerichtet ist, wobei der Abgabepunkt der Zuf\u00fchreinrichtung bezogen auf die Sichttrommel derart angeordnet ist, dass die Materialteile gegen die obere H\u00e4lfte der der Zuf\u00fchreinrichtung zugewandten Seite leitbar sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.Juni 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, Lieferzeiten und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Lieferempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote und Angebotszeiten sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung unter Angabe der Werbezeitr\u00e4ume, der Werbetr\u00e4ger und deren Auflagenh\u00f6he sowie der Werbeaufwendungen,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder Gestehungskosten und des erzielten Gewinns unter Aufschl\u00fcsselung s\u00e4mtlicher Kostenfaktoren,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den in Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 16. Juni 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Es ist zu dem Ergebnis gekommen, die angegriffene Vorrichtung entspreche wortsinngem\u00e4\u00df der in Anspruch 1 der erstinstanzlich geltend gemachten erteilten Fassung niedergelegten technischen Lehre. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Begr\u00fcndung des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aus: Das Landgericht habe den technischen Sinngehalt der schutzbeanspruchten technischen Lehre verkannt. Die Vorgaben des Patentanspruches 1, dass die Materialmischung von der Zuf\u00fchreinrichtung unmittelbar auf die Sichteinrichtung aufgebbar und der Abgabepunkt der Zuf\u00fchreinrichtung bezogen auf die Sichttrommel so angeordnet ist, dass die Materialteile gegen deren obere H\u00e4lfte der der Zuf\u00fchreinrichtung zugewandten Seite leitbar sind, lie\u00dfen sich nur verwirklichen, wenn der Abgabepunkt vertikal oberhalb der Sichteinrichtung angeordnet sei. Nur bei einer solchen Konfiguration k\u00f6nnten auch Gegenst\u00e4nde wie Papierbl\u00e4tter oder Folien auf die Sichteinrichtung fallen; bestehe ein Abstand zur Sichttrommel, lie\u00dfen sich solche Gegenst\u00e4nde nicht mit der zu seiner \u00dcberbr\u00fcckung notwendigen Geschwindigkeit beaufschlagen. Dass erfindungsgem\u00e4\u00df im Gegensatz zum Stand der Technik die gesamte Materialmischung von der Zuf\u00fchreinrichtung unmittelbar auf die Sichteinrichtung gelangen m\u00fcsse, ohne dass hierzu ein Luftstrom n\u00f6tig sei, habe auch der Erfinder und Anmelder des Klagepatentes im Erteilungsverfahren hervorgehoben Die angegriffene Anlage k\u00f6nne dagegen wegen ihres Abstandes zwischen Zuf\u00fchrende und Sichttrommel nicht erfindungsgem\u00e4\u00df arbeiten. Soweit das Landgericht der Betriebsanleitung entnommen habe, dass auch die Schwerfraktion auf die Separiertrommel treffe, beruhe sein Urteil auf einer Verletzung der Hinweispflicht. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 habe in der m\u00fcndlichen Verhandlung substantiiert bestritten, dass das Handbuch der tats\u00e4chlichen Funktionsweise der Maschine entspreche und insbesondere dargelegt, dass die fragliche Aussage im Handbuch auf \u00dcbersetzungsfehlern aus dem in niederl\u00e4ndischer Sprache verfassten Original beruhe. Soweit das Landgericht dies mit der Begr\u00fcndung nicht anerkenne, diese Originalbetriebsanleitung sei nicht vorgelegt worden, habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 mangels Hinweises nicht davon ausgehen k\u00f6nnen, das Landgericht werde ihrem Vortrag nicht folgen; sie habe damit keine Veranlassung gehabt, das Original vorzulegen.<\/p>\n<p>In jedem Fall sei das Verfahren bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen, denn der Gegenstand des Klagepatentes sei durch die US-Patentschrift 3 306 XXY (Anlage B 3) und durch die britische Patentschrift 581 XXZ (Anlage B 5) jeweils neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Auch sei der Gegenstand des Klagepatentes gegen\u00fcber der franz\u00f6sischen Patentanmeldung 2 589 XYX (Anlage B 2) nicht erfinderisch.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndas angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nhilfsweise, das Berufungsverfahren wegen Vorgreiflichkeit der den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patentes 0 546 XXX betreffenden Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen,<\/p>\n<p>und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df verurteilt und die angegriffene Anlage f\u00fcr eine wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung mit der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten Lehre gehalten. Die Einschr\u00e4nkung, mit der die Kl\u00e4gerin das Klageschutzrecht im Nichtigkeitsverfahren verteidigt und mit der sie es auch im Berufungsverfahren des Verletzungsrechtsstreits geltend macht, nimmt die angegriffene Anlage nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatentes heraus. Eine Aussetzung der Verhandlung bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens h\u00e4lt der Senat f\u00fcr nicht angezeigt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie klagepatentgesch\u00fctzte Erfindung betrifft mit Anspruch 1 eine Vorrichtung zum Trennen einer Materialmischung.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Spalte 1, Zeilen 29 bis 52), beschreibt die europ\u00e4ische Patentschrift 0 303 XYY (vgl. Anlage K 3), deren Figur 1 nachstehend wiedergegeben ist, eine derartige Vorrichtung, deren Bandf\u00f6rderer (5; Bezugszeichen entsprechen nachstehender Abbildung) die Materialmischung einer st\u00e4ndig mit Luft beaufschlagten Siebtrommel (6) zuf\u00fchrt. Die Materialmischung f\u00e4llt nach unten in einen Fallschacht (11), durch dessen einseitige Siebwand (10) ein Querluftstrom (15) das leichtere Material gegen die Siebtrommel bl\u00e4st, die es mit Hilfe des in ihrem Inneren befindlichen Unterdruckes an ihre Oberfl\u00e4che ansaugt und dort festh\u00e4lt. Das schwerere Material kommt nicht mit der Siebtrommel in Ber\u00fchrung; der Trennvorgang findet ausschlie\u00dflich durch das ansaugende Festhalten der Leichtteile an der Trommel statt.<\/p>\n<p>Die sowjetische Druckschrift 1 313 XYZ (Anlage K 4), deren Figurendarstellung nachstehend ebenfalls eingeblendet ist, zeigt eine Vorrichtung zum Separieren von Materialien unterschiedlicher K\u00f6rnung. \u00dcber eine Schwingrinne (2; Bezugszeichen entsprechen wiederum der nachstehenden Abbildung) wird das Material direkt auf eine rotierende Trommel aufgegeben, wobei zwischen dem Ablaufende der Schwingrinne und der Trommeloberfl\u00e4che ein gr\u00f6\u00dferer Abstand vorhanden ist. Der Luftstrom einer oberhalb der Trommel angeordnete Luftd\u00fcse (3) ist knapp unterhalb des Ablaufendes der Schwingrinne nach unten an der Trommel vorbei gerichtet ist und ver\u00e4ndert die Flugbahn des kleiner gek\u00f6rnten Materials so, dass es beim Fallen vor dem Ber\u00fchren der Trommel von dem gr\u00f6ber gek\u00f6rnten Material getrennt wird (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeile 53 bis Spalte 3, Zeile 13). Die Trennung erfolgt wie bei der vorbezeichneten europ\u00e4ischen Patentschrift bereits vor der Siebtrommel allein durch den Luftstrom.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt (Spalte 2, Zeilen 14 bis 37), weist die aus der deutschen Offenlegungsschrift 28 37 037 (Anlage K 5) bekannte Vorrichtung eine Vorrichtung zum Zuf\u00fchren einer Mischung aus Materialien unterschiedlicher spezifischer Gewichte zu einer rotierend angetriebenen als schr\u00e4g nach oben angestellte Sichttrommel ausgebildeten Sichteinrichtung auf. In dieser Sichttrommel, deren Drehachse in L\u00e4ngs- und Zuf\u00fchrrichtung der Zuf\u00fchrvorrichtung gerichtet ist, sollen die einzelnen Materialien mit Unterst\u00fctzung eines Luftstroms voneinander getrennt werden. An derartigen vor allem zur M\u00fcll- und Abfallsortierung eingesetzten Vorrichtungen wird beanstandet, sie verstopften trotz der vorgeschlagenen Einstellm\u00f6glichkeiten, insbesondere wenn die Zusammensetzung der Materialmischung sehr stark schwankt, insbesondere wenn sich die Anteile von leichtem zu schwerem spezifischen Gewicht st\u00e4ndig \u00e4nderten; auch lasse die Sortierqualit\u00e4t zu w\u00fcnschen \u00fcbrig.<\/p>\n<p>Die nicht vorver\u00f6ffentlichte deutsche Offenlegungsschrift 41 25 XZX (Anlage K 6) beschreibt eine Vorrichtung, bei der die zu trennende Materialmischung gegen eine einstellbare Prallplatte geschleudert wird, an der die Materialien in Abh\u00e4ngigkeit von ihrer Festigkeit unterschiedlich stark abprallen und so in zwei Materialstr\u00f6me getrennt werden. Eine weitere r\u00e4umliche Trennung der Teilstr\u00f6me erfolgt dadurch, dass beide in einen etwa horizontal ausgerichteten Luftstrom fallen, bevor sie in der dritten Phase auf eine bewegte geneigte Fl\u00e4che treffen. Daran wird als nachteilig angesehen, dass die Materialien aufgrund der relativ hohen Abprallgeschwindigkeit zu kurze Zeit im Luftstrom verweilen und nur unzureichend getrennt werden.<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an, den Aufbau der eingangs beschriebenen Vorrichtung wesentlich zu vereinfachen und gleichzeitig eine st\u00f6rungsunanf\u00e4llig und verstopfungsfrei arbeitende Vorrichtung mit hoher Trennsch\u00e4rfe und hohem Reinheitsgrad zu schaffen (Spalte 2, Zeilen 38 bis 44).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird in Anspruch 1 des Klagepatentes in der von der Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung eine Vorrichtung vorgeschlagen, die folgende Merkmale miteinander kombiniert:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Vorrichtung dient zum Trennen einer Materialmischung mit unterschiedlichem spezifischen Gewicht;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Vorrichtung weist eine Zuf\u00fchreinrichtung (1, 5) zum Zuf\u00fchren einer Materialmischung zu einer Sichteinrichtung (2, 22, 30) auf;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie Sichteinrichtung ist als Sichttrommel mit einem geschlossenen Au\u00dfenmantel (7) ausgebildet und mit ihrer Drehachse (11) quer zur F\u00f6rderrichtung (6) der Zuf\u00fchreinrichtung (1, 5) angeordnet;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie Materialmischung ist auf die Au\u00dfenseite der Sichteinrichtung aufgebbar, und zwar von der Zuf\u00fchreinrichtung unmittelbar auf die Sichttrommel ;<\/p>\n<p>5.<br \/>\nim \u00dcbergangsbereich (14) zwischen der Zuf\u00fchreinrichtung und der Sichteinrichtung ist eine Luftblaseinrichtung (15, 16) angeordnet;<\/p>\n<p>6.<br \/>\ndie Drehrichtung der Sichteinrichtung f\u00e4llt in ihrem oberen Teil mit der F\u00f6rdereinrichtung der Zuf\u00fchreinrichtung zusammen;<\/p>\n<p>7.<br \/>\nder Luftstrom der Luftblaseinrichtung (15, 16) ist<\/p>\n<p>7.1<br \/>\nschr\u00e4g nach oben sowie<\/p>\n<p>7.2<br \/>\nzumindest teilweise gegen die Au\u00dfenseite der Sichttrommel auf den Bereich der Aufgabestelle der Materialmischung von der Zuf\u00fchreinrichtung auf die Sichttrommel gerichtet;<\/p>\n<p>8.<br \/>\nder Abgabepunkt der Zuf\u00fchreinrichtung ist bezogen auf die Sichttrommel derart angeordnet, dass die Materialteile gegen die obere H\u00e4lfte der der Zuf\u00fchreinrichtung zugewandten Seite leitbar sind.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift weiter erl\u00e4utert (Spalte 2, Zeile 53 bis Spalte 3, Zeile 40), wird die Verstopfungsfreiheit der Vorrichtung durch das unmittelbare Aufgeben der Materialien von der Zuf\u00fchreinrichtung auf die Au\u00dfenseite der Sichteinrichtung sowie den Quereinbau der Drehachse der Sichteinrichtung zur F\u00f6rderrichtung des Materials gew\u00e4hrleistet. Diese Aufgabeweise des Materials soll im Zusammenwirken mit der in der Merkmalsgruppe 7 beschriebenen Luftblaseinrichtung sehr gute Trennergebnisse erreichen. Die Sichttrommel bremst das unmittelbar auf sie aufgegebene Material ab, wobei die Luftblaseinrichtung einen ersten Trennvorgang herbei f\u00fchrt, die leichteren Materialien gegen die Trommel dr\u00fcckt und die Reibkraft zwischen ihr und diesen Materialien so weit erh\u00f6ht, dass die Sichttrommel sie mitrei\u00dfen kann, w\u00e4hrend die schweren Teile aufgrund ihrer Gewichtskraft eine Bewegungsumkehr erfahren und in die andere Richtung abgeschieden werden.<\/p>\n<p>Wenn Anspruch 1 als Einsatzgebiet der unter Schutz gestellten Vorrichtung das Trennen einer Materialmischung mit unterschiedlichem spezifischen Gewicht angibt, meint er damit entgegen der von der Beklagten im Berufungsverfahren erstmals vertretenen Auffassung nicht nur Materialmischungen aus etwa gleichf\u00f6rmigen K\u00f6rpern, die aufgrund unterschiedlicher Dichte ein unterschiedliches Gewicht aufweisen; der Begriff unterschiedliches spezifisches Gewicht beschr\u00e4nkt sich im Rahmen der unter Schutz gestellten Erfindung nicht auf die Dichte im naturwissenschaftlich pr\u00e4zisen Sinne, sondern ist umfassender gemeint. Zwar enthalten weder Anspruch 1 noch einer der Unteranspr\u00fcche dazu n\u00e4here Vorgaben; aber aus der zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehenden Beschreibung wird deutlich, dass die Mischung lediglich eine \u201eLeichtfraktion\u201c aufweisen muss, deren Bestandteile sich gegen die Sichttrommel blasen und so \u00fcber diese abf\u00fchren lassen, und eine \u201eSchwerfraktion\u201c, die aufgrund ihres Gewichts vom Luftstrom nicht erfasst werden kann, sondern an der aufsteigenden Seite der Sichttrommel abprallt und nach unten f\u00e4llt, ohne von der Sichttrommel bei deren Drehbewegung mitgenommen zu werden. Diese Funktionsweise der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung wird in der Klagepatentschrift wiederholt dargestellt (vgl. Spalte 3, Zeilen 6 bis 40, Spalte 4, Zeilen 31 bis 36, Spalte 6, Zeilen 20 bis 23, 39 bis 42 und 51 bis Spalte 7, Zeile 4). Soweit die Beschreibung als Materialien Steinschutt, Folien, Styropor, Papier, Pappe, Holzst\u00fccke und \u00e4hnliches angibt (vgl. Spalte 3, Zeilen 8 und 9 sowie Spalte 6, Zeilen 21 bis 24 und 40 bis 41), geschieht das nur beispielhaft und ohne schutzbeschr\u00e4nkende Wirkung; dass so unterschiedliche Materialien wie Papier, Styropor, Pappe, Holzst\u00fccke und Folien als leichtere Materialien genannt werden, best\u00e4tigt vielmehr, dass es insoweit gen\u00fcgt, dass die leichteren Materialien vom Luftstrom erfasst und gegen die Sichttrommel gedr\u00fcckt werden k\u00f6nnen; auch auf deren K\u00f6rperform kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Anspruch 1 erw\u00e4hnt keine bestimmte K\u00f6rperform, und auch die Beschreibung enth\u00e4lt nichts, was den Fachmann zu einem solchen Verst\u00e4ndnis veranlassen k\u00f6nnte. Dass sie darauf hinweist, die Anordnung mehrerer Sichttrommeln hintereinander k\u00f6nne vorteilhaft f\u00fcr das Sortieren von Materialmischungen sein, deren Bestandteile nach ihrer K\u00f6rperform und\/oder ihrem spezifischen Gewicht an sich schwer trenn- und unterscheidbar sind (Spalte 4, Zeilen 31 bis 36), zeigt, dass die Eigenschaft, vom Luftstrom erfassbar zu sein, sowohl von der K\u00f6rperform als auch vom Gewicht abh\u00e4ngig sein kann.<\/p>\n<p>Anspruch 1 ist auch nicht auf Materialmischungen mit Teilen bestimmter Gr\u00f6\u00dfe beschr\u00e4nkt; soweit die Klagepatentbeschreibung maximale Brockendurchmesser von 30 mm erw\u00e4hnt (Spalte 4, Zeilen 5\/6), wird dies ausdr\u00fccklich als beispielhaft bezeichnet; die vorausgehende Empfehlung, den Abstand zwischen dem Abgabeende der Zuf\u00fchreinrichtung und der Sichttrommel auf das 1,5 bis 5fache, vorzugsweise das 2 bis 3fache des gr\u00f6\u00dften mittleren Brockendurchmessers einzustellen, zeigt vielmehr, dass auch Vorrichtungen, die Materialteile anderer und unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfen verarbeiten, unter die erfindungsgem\u00e4\u00dfe technische Lehre fallen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Den technischen Sinngehalt des Merkmals 4 (Merkmal 7 der landgerichtlichen Merkmalsgliederung) hat das Landgericht zutreffend ermittelt. Unmittelbar aufgebbar im Sinne dieses Merkmals bedeutet lediglich, dass die Materialmischung ohne weitere Hilfsmittel \u2013 und damit auch ohne Einwirkung des Luftstroms \u2013 auf die Sichteinrichtung treffen kann. Dass der Luftstrom nach Merkmal 7.2 zumindest teilweise gegen die Au\u00dfenseite der Sichteinrichtung auf den Bereich der Aufgabestelle der Materialmischung gerichtet ist, soll gew\u00e4hrleisten, dass er die leichteren Materialien erst erfasst, wenn sie auf der Sichttrommel auftreffen. Wie das Landgericht ebenfalls zutreffend weiter ausgef\u00fchrt hat, erfordert die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung der Zuf\u00fchreinrichtung gegen\u00fcber der Sichteinrichtung nicht, dass der Abgabepunkt der Zuf\u00fchreinrichtung senkrecht oberhalb des Trommelquerschnitts liegt. Eine solche Anweisung ist Anspruch 1 nicht zu entnehmen und auch die Beschreibung sagt hier\u00fcber nichts aus. Es gen\u00fcgt, dass die Materialmischung insgesamt von der Zuf\u00fchreinrichtung unmittelbar auf die Sichteinrichtung gelangen kann und dabei auf einen Bereich auf der oberen H\u00e4lfte der der Zuf\u00fchreinrichtung zugewandten Seite trifft, damit sichergestellt ist, dass die Sichttrommel die dort gegen sie gedr\u00fcckten leichteren Materialien mit ihrer Drehbewegung abf\u00fchren kann; tr\u00e4fen sie auf einen Bereich der unteren H\u00e4lfte, fielen sie m\u00f6glicherweise mit den schwereren Teilen der Mischung herunter.<\/p>\n<p>Mit dem Unmittelbarkeitserfordernis grenzt sich das Klagepatent vom Stand der Technik, insbesondere nach dem bereits er\u00f6rterten europ\u00e4ischen Patent 0 303 XYY ab, bei dem das schwerere Material mit der Siebtrommel gar nicht in Ber\u00fchrung kommt und das leichtere Material sie nur deshalb erreicht, weil ein Querluftstrom es in diese Richtung f\u00f6rdert und die Siebtrommel es gleichzeitig mit ihrem Unterdruck ansaugt und festh\u00e4lt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Eingabe des Erfinders vom 1. August 1994 an das Europ\u00e4ische Patentamt (Anlage B 1). Abgesehen davon, dass Vorg\u00e4nge aus dem Patenterteilungsverfahren zur Auslegung des Klagepatentes nicht herangezogen werden k\u00f6nnen (dazu K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rdn. 45 \u2013 47 m.w.N.), weil der Gesetzgeber sie als Auslegungsmittel nicht vorgesehen hat und dem Fachmann in der Regel nur die Patentschrift zur Verf\u00fcgung steht, besagen auch die Ausf\u00fchrungen des Erfinders nichts Gegenteiliges, sondern best\u00e4tigen als fachkundige \u00c4u\u00dferung die hier gegebene Auslegung. Dort ist ausgef\u00fchrt, erfindungsgem\u00e4\u00df werde im Gegensatz zur europ\u00e4ischen Patentschrift 0 303 XYY die gesamte Materialmischung von der Zuf\u00fchrungseinrichtung unmittelbar auf die Sichteinrichtung aufgegeben, ohne dass hierzu an sich der Luftstrom n\u00f6tig w\u00e4re, und die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabeart der Materialmischung auf die Sichteinrichtung werde durch den R\u00fcckpralleffekt der schweren Teile von der Sichteinrichtung und der nach oben gerichteten Luftunterst\u00fctzung f\u00fcr die leichteren Teile die Trennung durchf\u00fchren. Der Luftstrom soll danach erfindungsgem\u00e4\u00df die Abtrennung der leichteren Teile nur unterst\u00fctzen, aber nicht bewirken.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon dieser technischen Lehre macht die angegriffene Anlage wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSie ist eine Vorrichtung zum Trennen einer Materialmischung mit unterschiedlichem spezifischen Gewicht im Sinne des Merkmals 1. Das war in erster Instanz zu Recht unstreitig. Die Ausf\u00fchrungen der Beklagten in ihrer Berufungsreplik vom 9. Mai 2011, insbesondere auf den S. 15 und 16 (Bl. 328, 329 d.A.), versteht der Senat dahin, dass die Beklagte in der Berufungsinstanz nun auch erstmals die Verwirklichung des Merkmals 1 in Abrede stellen will. Damit ist sie allerdings nicht nach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, auch wenn nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die Beklagte ohne Nachl\u00e4ssigkeit gehindert war, dieses Merkmal schon in der ersten Instanz zu bestreiten. Sie tr\u00e4gt allerdings keine andere Funktionsweise der angegriffenen Anlage vor, sondern macht nur geltend, bei zutreffendem \u2013 von ihr erst zweitinstanzlich entwickeltem \u2013 Verst\u00e4ndnis des Merkmals 1 sei die angegriffene Vorrichtung zu dessen Verwirklichung nicht in der Lage. Die Auslegung der unter Schutz gestellten technischen Lehre ist jedoch nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung Rechtsfrage (BGH GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; BVerfG, GRUR-RR 2009, 441 \u2013 Nichtber\u00fccksichtigung eines Beweisangebotes; K\u00fchnen, a.a.O. Rdn. 57), so dass die Beklagte insoweit nur eine Rechtsansicht vorgetragen hat, was ihr durch \u00a7 531 ZPO nicht verwehrt ist.<\/p>\n<p>Der von der Beklagten vertretenen Auslegung des Begriffes \u201espezifisches Gewicht\u201c als zerkleinerte Partikel unterschiedlichen Gewichts, aber in etwa gleichen Durchmessers (S. 14 der Berufungsreplik vom 9. Mai 2011, Bl. 327 d.A.) vermag der Senat nicht zuzustimmen. Dass sie nicht zutreffen kann, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum Sinngehalt, den der angesprochene Durchschnittsfachmann Merkmal 1 entnimmt. Vor diesem Hintergrund l\u00e4sst sich die \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Merkmal 1 nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Unstreitig ist sie eine Anlage zum Trennen von Abfall; das ergibt sich aus der Beschreibung in Abschnitt 4.1 der als Anlage K 12 vorgelegten Betriebsanleitung, es seien leichte Fraktionen Restabfall nach dem Prinzip des Windsichtens zu trennen; dementsprechend ist die von der Kl\u00e4gerin besichtigte Anlage der angegriffenen Art von ihrem Benutzer ausweislich der Fotos 2 der Anlage K 9 und derjenigen gem\u00e4\u00df Anlagen K 10 zum Trennen von Hausm\u00fcll verwendet worden. Dass solche Abf\u00e4lle Materialmischungen mit unterschiedlichem spezifischem Gewicht im Sinne des Klagepatentes sind, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, so dass die angegriffene Vorrichtung das Merkmal 1 verwirklicht. Die Verwirklichung der Merkmale 2, 3, 5, 6 und der Merkmalsgruppe 7 ist nach wie vor \u2013 zu Recht \u2013 unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Verwirklichung des Merkmals 4 hat das Landgericht der als Anlage K 12 vorgelegten deutschsprachigen Fassung der die angegriffene Vorrichtung betreffenden Betriebsanleitung entnommen; dort ist auf S. 4.2 am Ende des vorletzten Absatzes ausgef\u00fchrt, die Position der Luftblasd\u00fcse sei so einzustellen, dass die Leichtfraktion gerade auf oder \u00fcber die Separiertrommel hinweg geblasen werde; die Steinfraktion pralle auf die Separiertrommel und falle dann nach unten. Diese Beurteilung greift die Berufung im Ergebnis ohne Erfolg an. Auf der Grundlage des zweitinstanzlichen Sachvortrages der Beklagten zur Funktionsweise der angegriffenen Anlage hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die angegriffene Vorrichtung auch das Merkmal 4 verwirklicht. Die Beklagte hat dazu in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat ausgef\u00fchrt, bei niedrigem Abstand des F\u00f6rderbandes von der Sichttrommel sowohl in vertikaler als auch in horizontaler Richtung fielen jedenfalls einige Teile vom Ende des F\u00f6rderbandes herunter, ohne die Sichttrommel zu ber\u00fchren; sie hat das dahingehend konkretisiert, dass dies jedenfalls f\u00fcr solche Teile gelte, die sich aufgrund ihres besonders hohen Gewichtes nicht beschleunigen lie\u00dfen. Da die Schwerfraktion aber nicht nur Teile von solch ungew\u00f6hnlich hohem Gewicht umfasst, sondern s\u00e4mtliche Materialteile, die sich unter Zuhilfenahme des Luftstromes nicht kurzfristig \u201ean die Trommel heften\u201c und von dieser durch die Drehbewegung mitnehmen lassen, bedeutet dieses Vorbringen der Beklagten, dass die Schwerfraktion auch Bestandteile aufweist, die sich aufgrund ihres (geringeren) Gewichts noch beschleunigen lassen, zun\u00e4chst auf die Trommel auftreffen, von dort abprallen und in eine Sammelvorrichtung an der vorderen Seite der Trommel fallen.<\/p>\n<p>Indiziell best\u00e4tigt wird dieses Vorbringen auch durch die Berechnungen der Abst\u00e4nde und Abmessungen der hier in Rede stehenden Funktionsteile der angegriffenen Anlage, die die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 10. September 2009 (S. 8-13, Abschn. 4, Bl. 109-114 d.A.) vorgenommen hat. Nach diesen Berechnungen (S. 12 der Klageerwiderung [Bl. 113 d.A.]), isst die angegriffene Anlage u.a. so einstellbar, dass der horizontale Abstand zwischen der Mittelachse der vorderseitigen Umlenkrolle der Zuf\u00fchreinrichtung und der Oberfl\u00e4che der Sichttrommel 370 mm und der H\u00f6henunterschied zwischen der horizontalen Durchmesserlinie der Trommel und der vertikalen Durchmesserlinie der Umlenkrolle 470 mm betr\u00e4gt. Ber\u00fccksichtigt man, dass das zugef\u00fchrte Material die Umlenkrolle nicht schon auf deren horizontalem Scheitelpunkt verl\u00e4sst, sondern von ihr noch ein St\u00fcck nach vorn bis kurz vor das Erreichen ihrer horizontalen Durchmesserlinie mitgenommen wird, und dass die Antriebsrolle einen Durchmesser von 240 mm hat, f\u00fchrt die Rolle das Material fast 120 mm n\u00e4her an die Trommeloberfl\u00e4che heran, so dass sich der Horizontalabstand der Abgabeseite der Umlenkrolle um etwas weniger als deren Radius von 120 mm auf etwa 250 mm verringert. Betrachtet man die Gr\u00f6\u00dfe der auf dem oberen Foto der Anlage K 10 erkennbaren als Schwerfraktion ausgesonderten Gegenst\u00e4nde, zu denen auch Flaschen und \u00e4hnlich gro\u00dfe Beh\u00e4ltnisse geh\u00f6ren, so leuchtet ohne Weiteres ein, dass sie bei der Aufgabe auf die Siebtrommel unter Ber\u00fccksichtigung der entstehenden Wurfparabel die Vorderseite der Trommel ber\u00fchren m\u00fcssen. Darauf, ob einzelne Partikel der Schwerfraktion die Separiertrommel nicht ber\u00fchren, kommt es nicht an, weil auch das Klagepatent derartiges nicht verlangt, sofern nur sichergestellt ist, dass die Partikel der Schwerfraktion im Regelfall die Oberfl\u00e4che der Trommel ber\u00fchren.<\/p>\n<p>Auch die bereits zu Beginn dieses Absatzes erw\u00e4hnten Ausf\u00fchrungen auf S. 4.2 der als Anlage K 12 vorgelegten deutschsprachigen Fassung der Betriebsanleitung, die Steinfraktion pralle auf die Separiertrommel und falle dann unten, best\u00e4tigen letztlich indiziell das Vorbringen der Beklagten. Vergeblich macht sie geltend, die betreffende Passage sei aus dem Niederl\u00e4ndischen falsch \u00fcbersetzt worden, und das Landgericht habe sie verfahrensfehlerhaft nicht darauf hingewiesen, dass es sein Urteil auf diese Aussage st\u00fctzen wolle. Ob das Landgericht seine Hinweispflicht verletzt hat, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Selbst wenn man dies zu Gunsten der Beklagten annimmt, h\u00e4tte die Verletzung der Hinweispflicht lediglich zur Folge, das Angriffs- und Verteidigungsmittel, die aufgrund eines solchen Hinweises schon in das erstinstanzliche Verfahren eingef\u00fchrt worden w\u00e4ren, nicht nach \u00a7 531 ZPO ausgeschlossen sind, wenn das nunmehr im Berufungsverfahren nachgeholt wird. Dasjenige, was die Beklagte im Zusammenhang mit dem angeblichen \u00dcbersetzungsfehler im Berufungsverfahren geltend macht, tr\u00e4gt ihre Auffassung indes nicht. Sie legt nur die Seite 4.1 der Betriebsanleitung in der niederl\u00e4ndischen Ausgangssprache vor, nicht aber die Seite 4.2, aus der sich ergibt, dass die \u2013 unstreitig horizontal und vertikal verstellbare \u2013 Sichttrommel so einstellbar ist, dass die Steinfraktion nach dem Verlassen der F\u00f6rdereinrichtung zun\u00e4chst auf die Separiertrommel und dann nach unten f\u00e4llt. In diesem Zusammenhang darf nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass die Betriebsanleitung keine Werbeschrift mit mehr oder weniger nichtssagenden Anpreisungen darstellt, sondern f\u00fcr den Abnehmer eine zuverl\u00e4ssige Informationsquelle \u00fcber die Beschaffenheit und Funktionsweise der Anlage sein soll, auf deren Richtigkeit er vertrauen k\u00f6nnen muss. Sie werden daher in aller Regel mit besonderer Sorgfalt erstellt. Es h\u00e4tte deshalb, wie auch das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, im Einzelnen vorgetragen werden m\u00fcssen, aus welchem Grunde bei der \u00dcbersetzung der Betriebsanleitung dennoch ein solch gravierender Fehler unterlaufen ist.<\/p>\n<p>Auch die bereits mehrfach zitierte und angeblich falsch \u00fcbersetzte Aussage in Abschnitt 4.1 der Betriebsanleitung gem\u00e4\u00df Anlage K 12 vor dem Hintergrund der niederl\u00e4ndischen Originalfassung besagt nichts Gegenteiliges. Wenn es dort hei\u00dft, die leichte Fraktion werde durch einen \u2026 Luftstrom \u00fcber die Separierrolle \u2026 geblasen \u2026 und fallen nachher auf \u201eein Schuttabladeplatz\u201c, w\u00e4hrend die schwere Fraktion \u201evor die Separierrolle in ein Schuttabladeplatz\u201c falle, so bedeutet das lediglich, dass die leichte Fraktion auf der Abf\u00fchrseite der Separierrolle gesammelt wird und die schwere Fraktion in einen Abladeplatz auf der Vorderseite der Separierrolle f\u00e4llt (gleiche Aussagen finden sich in der Internetwerbung gem\u00e4\u00df Anlagen K 8.1 und K 8.2); ob die schweren Partikel dabei die Separierrolle ber\u00fchren, wird an dieser Stelle nicht erw\u00e4hnt und bleibt offen.<\/p>\n<p>Auch die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 8 kann die Beklagte nicht ernsthaft in Abrede stellen. Zutreffend hat das Landgericht hierzu ausgef\u00fchrt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung der Zuf\u00fchreinrichtung im Verh\u00e4ltnis zur Sichteinrichtung nicht erfordert, das der Abgabepunkt senkrecht oberhalb des Querschnitts der Trommel liegt. Die Vorgabe des Merkmals 8 ist allgemeiner gefasst und bereits erf\u00fcllt, wenn der Abgabepunkt der Zuf\u00fchreinrichtung bezogen auf die Sichttrommel so liegt, dass die Materialteile gegen die obere H\u00e4lfte der der Zuf\u00fchreinrichtung zugewandten Seite geleitet werden k\u00f6nnen. Dass die schweren Partikel bei der vorstehend beschriebenen Einstellung der angegriffenen Vorrichtung auf einen minimalen horizontalen Abstand und einen maximalen vertikalen Abstand von Umlenkrolle und Separiertrommel auf letztere aufgegeben werden k\u00f6nnen, wurde bereits dargelegt. Diese Materialien rei\u00dfen auch leichtere Gegenst\u00e4nde wie Folien oder Papierbl\u00e4tter auf die Trommel mit. Auch die \u00fcbrigen Leichtpartikel gelangen direkt auf die Trommel; das ergibt sich aus der unstreitigen Verwirklichung der Merkmalsgruppe 7, die zu dem Ergebnis f\u00fchrt, dass der Luftstrom gerade an der Stelle wirksam wird, an der die Partikel auf die Oberfl\u00e4che der Sichttrommeln gelangen. Entsprechend wird die richtige Einstellung der Blasd\u00fcse auch in der Betriebsanleitung (Anlage K 12, S. 4.2 vorletzter Absatz) beschrieben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass die Beklagte, weil sie entgegen \u00a7 9 PatG eine patentierte Erfindung benutzt hat, der Kl\u00e4gerin als Schutzrechtsinhaberin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 3 EP\u00dc, 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung, nach Art. 64 Abs. 3 EP\u00dc, \u00a7 140 Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zur Rechnungslegung und zur Auskunft und gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 2 PatG zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (Abschnitt III. der Entscheidungsgr\u00fcnde; Umdruck S. 16-17) im Einzelnen zutreffend ausgef\u00fchrt; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung bis zum erstinstanzlichen Abschluss des den deutschen Teil des Klagepatents betreffenden Nichtigkeitsverfahrens erscheint nicht angezeigt; dass die Kl\u00e4gerin erstinstanzlich obsiegt hat und dadurch \u00fcber einen Titel verf\u00fcgt, den sie \u2013 wenn auch gegen Sicherheitsleistung \u2013 vollstrecken kann, \u00e4ndert hieran nichts.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNeuheitssch\u00e4dlich sind die Entgegenhaltungen aus dem Nichtigkeitsverfahren nicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie aus der US-Patentschrift 3 306 XXY bekannte Vorrichtung zum Sichten und Sortieren von Blaubeeren bef\u00f6rdert diese auf einem F\u00f6rderband (26) Bezugszeichen entsprechen der \u00e4lteren Druckschrift in Richtung einer Trommel (12). Von dem Ende des F\u00f6rderbandes (26) fallen die Blaubeeren unmittelbar auf die Oberseite der Trommel. Zwischen dem Ende des F\u00f6rderbandes sowie der Trommel ist eine Luftblaseinrichtung (52) angeordnet, die einen schr\u00e4g nach oben auf die Oberfl\u00e4che der Trommel gerichteten Luftstrom bereit stellt, der gew\u00e4hrleistet, dass Abfallelemente, etwa Bl\u00e4tter und Holzzweige, weggeblasen und von den Blaubeeren getrennt werden. Das verwirklicht die Merkmale 1, 3 und 5 bis 8.<\/p>\n<p>Die bekannte Vorrichtung kann jedoch nicht nur Bl\u00e4tter und Zweige von den Beeren separieren, sondern auch letztere nach ihrer Gr\u00f6\u00dfe sortieren. Hierzu ist die Trommel (12) mit einer siebartigen Oberfl\u00e4che versehen, durch die kleine Beeren hindurch in das Innere der Trommel und an ihrer Unterseite wieder aus der Trommel heraus in einen Auffangbeh\u00e4lter (62) fallen. Gro\u00dfe Beeren prallen dagegen an der siebf\u00f6rmigen Oberfl\u00e4che ab und gelangen entgegen dem Luftstrom in einen gesonderten Auffangbeh\u00e4lter (60). Damit ist das Merkmal 2 nicht verwirklicht, soweit es eine Sichttrommel mit geschlossenem Au\u00dfenmantel voraussetzt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie britische Patentschrift 581 XXZ offenbart eine Vorrichtung zum Separieren von Abbauprodukten aus dem Bergbau; die dort beschriebene Vorrichtung dient insbesondere dem Trennen von Kalkstein und Lehm. Ein F\u00f6rderband f\u00fchrt die Mischung unmittelbar auf eine rotierende Trommel; von ihr prallt der Kalkstein in einer der Rotationsrichtung entgegengesetzten Richtung ab, wohingegen das leichtere Lehmmaterial von der rotierenden Trommel in Rotationsrichtung weggetragen wird.<\/p>\n<p>Bei einer weiteren offenbarten Ausf\u00fchrungsform wird die Materialmischung zun\u00e4chst gegen eine Prallplatte geleitet und gelangt erst dann auf die Trommel, die in den Figurendarstellungen der \u00e4lteren Patentschrift mit einem geschlossenen Au\u00dfenmantel gezeichnet ist. Nicht gelehrt wird in der Entgegenhaltung, die Trennung der unterschiedlichen Materialien zus\u00e4tzlich durch einen Luftstrom zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAnders als in erster Instanz betrachtet die Beklagte die franz\u00f6sische Patentschrift 2 589 XYX in der Berufungsinstanz (vgl. etwa S. 12 der Berufungsbegr\u00fcndung vom 15. September 2010, Bl. 215 d.A.) \u2013 zu Recht \u2013 nicht mehr als neuheitssch\u00e4dlich, sondern h\u00e4lt sie nur noch der Erfindungsh\u00f6he entgegen. In das Nichtigkeitsverfahren ist sie allerdings ersichtlich nicht einmal eingef\u00fchrt worden, so dass sie die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage auch nicht erh\u00f6hen kann. Sie kommt dem Klagepatent auch nicht n\u00e4her als der in der Klagepatentschrift er\u00f6rterte Stand der Technik. Die Entgegenhaltung zeigt eine Trenneinrichtung, die das zu trennende Material von einem ersten F\u00f6rderband in einen schr\u00e4g nach oben gerichteten Luftstrom bringt, der leichtere Metallteile erfasst und auf ein zweites F\u00f6rderband bef\u00f6rdert, wo hingegen schwerere Teile nach unten in ein Beh\u00e4ltnis fallen. Die Vorrichtung weist weder eine Sichttrommel auf noch lehrt sie, die Materialmischung unmittelbar vom ersten auf das zweite F\u00f6rderband aufzugeben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie genannte US-Patentschrift stellt f\u00fcr sich allein oder zusammen mit der britischen Patentschrift die Erfindungsh\u00f6he des Klagepatentes auch nicht in einem solchen Ma\u00dfe in Frage, dass sich f\u00fcr ihre Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument mehr finden l\u00e4sst. Ausgehend von der US-Patentschrift lie\u00dfe sich die der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre zugrundeliegende technische Aufgabe darin sehen, eine Vorrichtung vorzuschlagen, die einfacher und robuster aufgebaut sowie zur Sichtung und verstopfungsfreien Trennung massiverer Materialteile geeignet ist. Der Fachmann erf\u00e4hrt aus der britischen Patentschrift, dass der Au\u00dfenmantel der Sichttrommel auch geschlossen ausgef\u00fchrt sein kann. Die Eignung eines geschlossenen Mantels f\u00fcr die Trennung massiver Materialien geht ebenfalls aus der britischen Patentschrift hervor, die sehr viel schwerere Teile, Stein- und Lehmbrocken mit Hilfe der Trommel voneinander trennt. Daraus l\u00e4sst sich der Fachmann jedoch nicht dazu anleiten, je nach vorliegender Trennaufgabe eine geeignete Trommel auszuw\u00e4hlen und den mit Sieb\u00f6ffnungen versehenen Mantel der \u00e4lteren Vorrichtung durch eine Trommel mit geschlossenem Mantel zu ersetzen. Dem steht entgegen, dass durch die Auswahl einer Trommel mit geschlossener Mantelfl\u00e4che die in der US-Patentschrift beschriebene Beerensortierfunktion der Vorrichtung verloren geht. Es mag zwar sein, dass das Sortieren kleiner und gro\u00dfer Beeren nur eine Zusatzfunktion der \u00e4lteren Vorrichtung bildet und im Rahmen der hier relevanten Aufgabe keine Rolle spielt, und es mag ferner sein, dass die geschlossene Mantelfl\u00e4che der Trommel im Hinblick auf die L\u00f6sung der hier in Rede stehenden Aufgabe mehr technische Vor- als Nachteile bietet. Die \u00e4ltere aus der US-Patentschrift bekannte Vorrichtung beh\u00e4lt jedoch ihre siebf\u00f6rmige Trommeloberfl\u00e4che, auch wenn man auf die Zusatzfunktion des Beerensortierens verzichtet. Ob und wie weit das bedeutsam ist, um f\u00fcr das Aussortieren von Zweigst\u00fccken und Bl\u00e4ttern eine raue Oberfl\u00e4che zu schaffen, die das Anhaften des auszusortierenden Materials w\u00e4hrend des Abtransportierens erleichtert oder ob die Vorrichtung auch zufriedenstellend arbeitet, wenn man die Siebrommel durch eine solche mit geschlossener Oberfl\u00e4che ersetzt, kann der Senat mangels eigener Sachkunde nicht feststellen. Letzterem steht zus\u00e4tzlich entgegen, dass die Fachwelt bis zum Jahre 1987\/88 f\u00fcr Vorrichtungen, die auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig leichte Materialien trennen sollen, die bekannte gelochte Oberfl\u00e4che der Sichttrommel beibehalten hat, um die Trommel als Ansaugvorrichtung f\u00fcr die Gegenst\u00e4nde der Leichtfraktion nutzen zu k\u00f6nnen, wie es die in der einleitenden Beschreibung der Klagepatentschrift als Stand der Technik er\u00f6rterte europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 303 XYY vorschl\u00e4gt. Ob die US-Patentschrift n\u00e4here Hinweise in dieser Richtung enth\u00e4lt, erschlie\u00dft sich dem Senat ebenfalls nicht, denn die Beklagte hat nur das in englischer Sprache verfasste Original und keine deutsche \u00dcbersetzung zu den Akten gereicht. Unter diesen Umst\u00e4nden fehlen konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich ein am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes bestehender Anlass f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann ableiten lie\u00dfe, die US-Patentschrift mit der britischen Patentschrift zu kombinieren.<\/p>\n<p>Auch wenn man von der britischen Patentschrift ausgeht, ist das Ergebnis kein anderes. Hier ist schon fraglich, ob der Fachmann diese Schrift als Ausgangspunkt w\u00e4hlen w\u00fcrde, die dem Gegenstand des Klagepatentes noch ferner steht als die im Erteilungsverfahren gew\u00fcrdigte sowjetische Druckschrift (Anlage K 4), die immerhin schon einen Luftstrom zum Separieren der \u201eLeichtfraktion\u201c einsetzt. Insgesamt erscheint mir die Verneinung der Erfindungsh\u00f6he eher ein Ergebnis r\u00fcckschauender Betrachtung in Kenntnis der Lehre des Klagepatentes.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen grunds\u00e4tzlichen Fragen auf, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Entscheidung bedurften.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1833 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. Oktober 2011, Az. 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