{"id":5915,"date":"2011-07-09T17:00:51","date_gmt":"2011-07-09T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5915"},"modified":"2016-06-26T16:49:03","modified_gmt":"2016-06-26T16:49:03","slug":"2-u-810-verdichtungsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5915","title":{"rendered":"2 U 8\/10 &#8211; Verdichtungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1669<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Juni 2011, Az. 2 U 8\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3336\">4a O 300\/04<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 15. Dezember 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 450.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 450.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 49 XXX (Klagepatent; Klagepatentschrift [DE 100 49 XXX C 1] Anlage K 1; ge\u00e4nderte Klagepatentschrift [DE 100 49 XXX C 5] Anlage K 1a), das eine Anbringungs- und Verdichtungsvorrichtung betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Densersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 6. Oktober 2000 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 4. Oktober 2001. In einem von der A angestrengten Nichtigkeitsverfahren wurde das Klagepatent vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. Juli 2009 \u2013 X ZR 87\/04 \u2013 (Anlage H 2) beschr\u00e4nkt aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Die im vorliegenden Rechtsstreit nebeneinander geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 5 des Klagepatents in der Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2009 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nAnbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen (4) an einem Baggerarm eines gro\u00dfen Baggers mit<br \/>\n&#8211; einer Befestigungseinrichtung (2) zum Befestigen der Anbringungsvorrichtung an einem gro\u00dfen Bagger, wobei die Befestigungseinrichtung als Schnellwechsler (2) ausgebildet ist und<br \/>\n&#8211; einer Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeugen in Form eines Verdichters (4),<br \/>\n&#8211; welche zumindest in einer Richtung parallel zu dem Schnellwechsler (2) schmaler ausgebildet ist als der Schnellwechsler (2) und in dieser Richtung verschiebbar zu dem Schnellwechsler (2) angeordnet ist und<br \/>\n&#8211; bei welcher eine Verschiebeeinrichtung (8, 10) zum Verschieben der Aufnahmeeinrichtung an dem Schnellwechsler (2) angeordnet und zwischen der Verschiebeeinrichtung (8, 10) und der Aufnahmeeinrichtung ein Dis-tanzst\u00fcck (6) vorgesehen ist.\u201c<\/p>\n<p>\u201e5.<br \/>\nVerdichtervorrichtung mit einem Verdichter (4) und einer als Schnellwechsler ausgebildeten Befestigungseinrichtung (2), wobei der Verdichter (4) schmaler ausgebildet ist als der Schnellwechsler (2), der Verdichter (4) parallel verschiebbar zu dem Schnellwechsler (2) angeordnet ist und der Verdichter (4) \u00fcber ein Distanzst\u00fcck (6) mit dem Schnellwechsler (2) verbunden ist und wobei der Schnellwechsler zum Anbringen an einem Baggerarm eines gro\u00dfen Baggers vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat am 19. April 2011 eine eigene Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht eingereicht.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine schematische Ansicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anbringungsvorrichtung und Figur 2 zeigt eine schematische Ansicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anbringungs- und Verdichtervorrichtung im Einsatz in einem Graben.<\/p>\n<p>Die vormals als B GmbH firmierende (vgl. Anlage H 1) Beklagte bot von der A (nachfolgend nur: A) bezogene Rohrleitungsverdichter der Typen \u201eRVH-TL 30 hydraulisch 360\u00b0&#8220; und \u201eRVM-TL 30 mechanisch 180\u00b0\u201c (nachfolgend zusammengefasst auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) an. Diese beiden Verdichter sind hinsichtlich ihres prinzipiellen Aufbaus identisch; sie unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Verdichter \u201eRVH-TL 30 &#8220; hydraulisch um 360\u00b0 drehbar ist, wohingegen der Verdichter \u201eRVM-TL 30\u201c mechanisch um 180\u00b0 drehbar ist. Die generelle Ausgestaltung der Verdichter \u201eRVH-TL 30&#8243; und \u201eRVM-TL 30\u201c ergibt sich aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 10 vorgelegten Prospekt, der als Anlage K 11 \u00fcberreichten Fotodokumentation, dem als Anlage K 12 zu den Akten gereichten Ausdruck von der Homepage des Herstellers A sowie aus der von der Beklagten als Anlage K 4 \u00fcberreichten Fotoserie. Ferner ergibt sich der prinzipielle Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur der deutschen Patentschrift 102 07 ZZZ C1 (Anlage K 23).<\/p>\n<p>Wie aus dieser Zeichnung zu ersehen ist, ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ein Verdichter (18) mit einer Verdichterplatte (26) als Werkzeug an einer Aufnahmevorrichtung (18) exzentrisch befestigt. Die Aufnahmevorrichtung (18) ist am unteren Ende eines Distanzst\u00fcckes bzw. einer Distanzvorrichtung (20) angeordnet. Am oberen Ende der Distanzvorrichtung (20) befindet sich eine Drehvorrichtung (22), die an einer in Form einer Schnellwechselplatte ausgebildeten Befestigungsvorrichtung (14) montiert ist, welche Befestigungsvorrichtung an einem Baggerarm (12) befestigbar ist. Die Drehvorrichtung (22) weist eine Platte auf, die am seitlichen Rand etwas \u00fcber die Befestigungsvorrichtungen hinausragt; gleiches gilt f\u00fcr das sich anschlie\u00dfendes Distanzst\u00fcck (20) sowie den an der Aufnahmevorrichtung befestigten Verdichter (18). \u00dcber die Drehvorrichtung (22) werden die Platte, das Distanzst\u00fcck (20), die Aufnahmevorrichtung (16) und der daran befestigte Verdichter (18) in einer exzentrischen kreisbogenf\u00f6rmigen Drehbewegung gedreht. Die Distanzvorrichtung (20) mit dem an ihrem unteren Ende befestigten Verdichter kann um bis zu 180\u00b0 (\u201eRVM-TL 30\u201c) bzw. bis zu 360\u00b0 \u201eRVH-TL 30\u201c um die L\u00e4ngsachse der Drehvorrichtung (22) gedreht werden.<\/p>\n<p>Das A auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I erteilte deutsche Patent 102 07 ZZZ, welches am 20. Februar 2002 angemeldet und dessen Erteilung am<br \/>\n25. September 2003 ver\u00f6ffentlicht wurde, wurde auf einen von der Kl\u00e4gerin erhobenen Einspruch vom Bundespatentgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2009 (Anlage K 35) widerrufen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet ferner an und vertreibt Verdichter mit der Bezeichnung \u201eA UV 8-2\u201c bzw. \u201eC UV 8-2\u201c (im Folgenden auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II), welche sie ebenfalls von A bezieht. Die generelle Ausgestaltung dieser Vorrichtung ergibt sich aus der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 36 \u00fcberreichten Auszug von der Homepage der Beklagten, dem als Anlage K 37 zu den Akten gereichten Auszug von der Homepage von A, den von der Kl\u00e4gerin als Anlagen<br \/>\nK 44 und K 50 vorgelegten Fotografien sowie der von der Beklagten als Anlage H 5 \u00fcberreichten Darstellungen und der ebenfalls von der Beklagten als Anlage H 6 vorgelegten technischen Zeichnung. Ferner ergibt sich der prinzipielle Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II aus den nachfolgend eingeblendeten Figuren 2 und 3 der am 21. September 2007 von A eingereichten europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 1 936 037 A1 (Anlage K 43), welche die Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung DE 102 006 061 398 A1 vom 23. Dezember 2006 in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II entspricht in ihrem Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II insoweit, als die Befestigungsvorrichtung und die Drehvorrichtung betroffen sind, d. h. auch bei dieser Ausf\u00fchrungsform wird der Verdichter exzentrisch kreisbogenf\u00f6rmig gedreht. Wie aus den vorstehend eingeblendeten Zeichnungen ersichtlich ist, besteht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II aus einer Befestigungseinrichtung (50), die an einen Baggerarm befestigbar ist, einer Dreheinrichtung (44), einem Oberteil (12) und einem Unterteil (14). Das Unterteil (14) umfasst einen Unwuchterzeuger (18), einen Antrieb (20) und an seinem Ende eine Verdichterplatte (16). Das Unterteil (14) ist an dem Oberteil (12) angeordnet, wobei insgesamt drei Verbindungsstellen (62, 70) zwischen Unterteil (14) und Oberteil(12) vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen<br \/>\nI und II eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 5 des Klagepatents mit teils wortsinngem\u00e4\u00dfen und teils \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch machten.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an \u201egro\u00dfen Baggern\u201c, worunter Bagger mit einem Gewicht von \u00fcber 40 Tonnen zu verstehen seien, nicht einsetzbar seien. Des Weiteren sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Aufnahmevorrichtung zur Aufnahme von Werkzeugen nicht in Richtung zur Befestigungseinrichtung schmaler als die Befestigungseinrichtung ausgebildet, weil die Aufnahmevorrichtung mit dem Verdichter \u00fcber die Befestigungseinrichtung hinausrage. Zudem sei die Aufnahmeeinrichtung der angegriffenen Verdichter auch nicht in Richtung parallel zu der Befestigungseinrichtung \u201everschiebbar\u201c ausgebildet. In der bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgesehenen verdrehbaren Anordnung k\u00f6nne eine \u00e4quivalente Verwirklichung der Lehre des Klagepatents nicht erblickt werden. Es fehle bereits an der erforderlichen Gleichwirkung. Dar\u00fcber hinaus sei die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene Abwandlung f\u00fcr den Fachmann auch nicht ohne erfinderische \u00dcberlegungen auffindbar gewesen, wobei der Fachmann die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gew\u00e4hlte L\u00f6sung auch nicht als gleichwertig in Betracht gezogen habe. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit der Gesamtheit ihrer Merkmale in dem f\u00fcr die Beurteilung des Klagepatents ma\u00dfgeblichen Stand der Technik vorweg genommen oder sich zumindest naheliegend aus diesem ergeben. Im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II scheide eine Patentverletzung zudem deshalb aus, weil bei dieser keine von dem Schnellwechsler verschiedene Aufnahmevorrichtung und damit auch kein Distanzst\u00fcck vorhanden sei.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 15. Dezember 2009 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollzie-hen an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAnbringungsvorrichtungen zum Anbringen eines Verdichters an dem Baggerarm eines gro\u00dfen Baggers anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>(1.) Die Anbringungsvorrichtung weist eine Befestigungseinrichtung auf.<br \/>\n(2.) Die Befestigungseinrichtung dient zum Befestigen der Anbringungsvorrichtung an einem gro\u00dfen Bagger.<br \/>\n(3.) Die Befestigungseinrichtung ist als Schnellwechsler ausgebildet.<br \/>\n(4.) Die Anbringungsvorrichtung weist eine Aufnahmeeinrichtung auf.<br \/>\n(5.) Die Aufnahmeeinrichtung dient der Aufnahme eines Verdichters.<br \/>\n(6.) Die Aufnahmeeinrichtung ist schmaler ausgebildet als der Schnellwechsler.<br \/>\n(7.) Die Aufnahmeeinrichtung ist drehbar angeordnet.<br \/>\n(8.) Bei der Aufnahmeeinrichtung ist eine Dreheinrichtung angeordnet.<br \/>\n(9.) Die Dreheinrichtung dient zum Verdrehen der Aufnahmeeinrichtung an dem Schnellwechsler.<br \/>\n(10.) Die Aufnahmeeinrichtung ist exzentrisch zu ihrer Drehachse angeordnet.<br \/>\n(11.) Zwischen der Dreheinrichtung und der Aufnahmeeinrichtung ist ein Distanzst\u00fcck vorgesehen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVerdichtervorrichtungen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>(1.) Die Verdichtervorrichtung weist<br \/>\n&#8211; einen Verdichter und<br \/>\n&#8211; eine als Schnellwechsler ausgebildete Befestigungseinrichtung auf.<br \/>\n(2.) Der Verdichter ist schmaler ausgebildet als der Schnellwechsler.<br \/>\n(3.) Der Verdichter ist exzentrisch drehbar zu dem Schnellwechsler angeordnet.<br \/>\n(4.) Der Verdichter ist \u00fcber ein Distanzst\u00fcck mit dem Schnellwechsler verbunden.<br \/>\n(5.) Der Schnellwechsler ist zum Anbringen an einem Baggerarm eines gro\u00dfen Baggers vorgesehen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Den zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.01.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 01.01.2003 vorgenommen hat, unter Vorlage eines verbindlichen und vollst\u00e4ndigen Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf<\/p>\n<p>1. Angabe der Liefermengen, der Lieferzeiten, der Lieferpreise und der Lieferempf\u00e4nger,<br \/>\n2. Angabe der Angebotsmengen, der Angebotszeiten, der Angebotspreise und der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n3. Angaben \u00fcber die betriebene Werbung unter Bezeichnung der einzelnen Werbemittel, deren Auflagenh\u00f6hen, deren Gestehungskosten und des Umfangs ihrer Verbreitung,<br \/>\n4. Angaben \u00fcber den Gebrauch von Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. unter Bezeichnung der Bauvorhaben, der Auftraggeber, des Auftragsvolumens und der get\u00e4tigten Ums\u00e4tze,<br \/>\n5. Angaben \u00fcber den Verleih von Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. unter Bezeichnung der Entleiher sowie der Entleihzeiten einschlie\u00dflich des Beginns und des Endes der jeweiligen Ausleihe und das hierf\u00fcr in Rechnung gestellte und erhaltene Leihentgelt,<br \/>\n6. Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (einschl. Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten sowohl von der Lehre des Anspruchs 1 als auch von der Lehre des Anspruchs 5 des Klagepatents \u00e4quivalent Gebrauch.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I handele es sich insbesondere um eine Anbringungsvorrichtung \u201ezum Anbringen von Werkzeugen an einem Baggerarm eines gro\u00dfen Baggers\u201c. Bei der betreffenden Formulierung handele es sich um eine Zweckangabe, die nur angebe, dass die Vorrichtung auch an gr\u00f6\u00dferen Baggern verwendet werden k\u00f6nnen solle. Dass unter einem \u201egro\u00dfen Bagger\u201c nur ein \u201eGro\u00dfbagger\u201c mit einem Eigengewicht von \u00fcber 40 Tonnen zu verstehen sei, sei der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen. Es gehe dem Klagepatent lediglich um die Abgrenzung zu Minibaggern, bei denen ohnehin kleine Werkzeuge zum Einsatz k\u00e4men. Die Aufnahmeeinrichtung sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I auch \u201ezumindest in einer Richtung parallel zu dem Schnellwechsler schmaler als der Schnellwechsler ausgebildet\u201c, weil die Aufnahmeeinrichtung in ihren Abmessungen parallel zum Schnellwechsler betrachtet weniger breit und damit schmaler als der Schnellwechsler sei. Eine Einschr\u00e4nkung dahin, dass die Aufnahmeeinrichtung \u2013 vertikal betrachtet \u2013 im Verh\u00e4ltnis zum Schnellwechsler nicht seitlich \u00fcberstehen d\u00fcrfe, sei dem Klagepatent nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I sei die Aufnahmevorrichtung zwar nicht in einer Richtung parallel zu dem Schnellwechsler \u201everschiebbar\u201c angeordnet. Vielmehr werde die Aufnahmeeinrichtung in einer exzentrischen, kreisbogenf\u00f6rmigen Bewegung gedreht. Das betreffende Merkmal werde hierdurch jedoch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Mit der Verschiebbarkeit sei der Vorteil verbunden, auch dann eine Verdichtung des Bodens \u00fcber die gesamte Grubenbreite vornehmen zu k\u00f6nnen, wenn die Befestigungseinrichtung (samt Aufnahmeeinrichtung) in eine Grube abgesenkt werde, die eine seitliche Bewegung der Befestigungseinrichtung nicht oder kaum mehr erlaube. Dieses Ziel werde auch mittels der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I verwirklichten kreisbogenf\u00f6rmigen Verschwenkbarkeit der Aufnahmeeinrichtung erreicht. Diese erlaube es, die Aufnahmeeinrichtung und den von ihr aufgenommenen Verdichter \u00fcber die gesamte Grabenbreite einzusetzen, ohne durch die Breite der Befestigungseinrichtung in ihrer Beweglichkeit eingeschr\u00e4nkt zu sein. Der nach dem Anspruchswortlaut vorgesehene, im Verh\u00e4ltnis zur Bodenbefestigungseinrichtung lineare Verschiebeweg der Aufnahmeeinrichtung erm\u00f6glicht es zwar auch theoretisch, die Verdichtung in einem Zug entlang dieser Linie durchzuf\u00fchren, ohne den Baggerarm bzw. die Befestigungseinrichtung zu verschwenken. Der Klagepatentschrift sei jedoch nicht zu entnehmen, dass es sich bei dieser konkreten Bearbeitungsoption um einen erfindungswesentlichen Vorteil handelt, dessen Fehlen die Gleichwirkung ausschlie\u00dfe. Der von der Beklagten erhobene Formstein-Einwand greife nicht durch. Aus dem Vorstehenden folge zugleich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I auch von der technischen Lehre des Anspruchs 5 des Klagepatents \u00e4quivalent Gebrauch mache.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II mache aus den vorstehenden Gr\u00fcnden ebenfalls von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Dass die als Schnellwechsler ausgebildete Befestigungseinrichtung und die Distanzeinrichtung bei dieser Ausf\u00fchrungsform als ein Bauteil ausgebildet seien, stehe der Benutzung des Klagepatents nicht entgegen. Befestigungsvorrichtung und Distanzst\u00fcck k\u00f6nnten auch einst\u00fcckig ausgebildet sein; entscheidend sei, dass beide Teile funktional vorhanden seien.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend:<\/p>\n<p>Die Zweckangabe \u201egro\u00dfer Bagger\u201c definiere auch die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung der Anbringungsvorrichtung und beschr\u00e4nke damit den Schutzbereich des Klagepatents. Die Begriffe \u201egro\u00dfer Bagger&#8220; und \u201eGro\u00dfbagger\u201c seien Synonyme. Der Fachmann verstehe hierunter Bagger, die gr\u00f6\u00dfer seien als kleine und mittlere Bagger und ein Eigengewicht von mindestens 40 Tonnen aufwiesen.<\/p>\n<p>Die Anweisung, wonach die Aufnahmeeinrichtung schmaler als der Schnellwechsler sein solle, besage, dass die Aufnahmeeinrichtung nicht seitlich<br \/>\n\u00fcber die Befestigungseinrichtung hinausragen d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Das Klagepatent lehre, dass die Aufnahmeeinrichtung in linearer Richtung (parallel) gegen\u00fcber der Befestigungseinrichtung verschoben werden k\u00f6nne. Die lineare Verschiebung der Aufnahmeeinrichtung erm\u00f6gliche, sowohl den gesamten als auch beliebige Bereiche der Sohle eines Grabens mit nur geringf\u00fcgig gr\u00f6\u00dferen Ausma\u00dfen als der Umfang oder die Breite des Baggerarms sowie der Befestigungseinrichtung zu bearbeiten, da sich das an der Aufnahmeeinrichtung befestigte Werkzeug an einer beliebigen Stelle quer der L\u00e4ngsrichtung des Grabens oder der Grube verschieben lasse. Das mittels der Anbringungsvorrichtung am Bagger befestigte Werkzeug k\u00f6nne an jeder Stelle quer zur L\u00e4ngsrichtung des Grabens eingesetzt werden, ohne dass der Baggerarm verschwenkt werden m\u00fcsse. Die parallele Verschiebbarkeit der Aufnahmeeinrichtung erf\u00fclle somit zwei Funktionen: Sie gew\u00e4hrleiste den Einsatz des Werkzeugs auf der gesamten Grabenbreite und stelle sicher, dass der gesamte Sohlebereich auch dann noch wirksam bearbeitet werden k\u00f6nne, wenn das Werkzeug wesentlich schmaler als die Schnellwechseleinrichtung ausgebildet sei. Des Weiteren werde durch die lineare Verschiebung der Aufnahmeeinrichtung gew\u00e4hrleistet, dass das Werkzeug zu keiner Zeit \u00fcber die durch die Seitenl\u00e4nge der Befestigungseinrichtung vorgegebene Breite hinausrage.<\/p>\n<p>Bei dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u201eDistanzst\u00fcck\u201c handele sich um ein zus\u00e4tzliches Bauteil. Das bedeute, dass es sich bei dem \u201eDistanzst\u00fcck\u201c um ein von anderen Bauteilen der Vorrichtung getrenntes Bauteil handele.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I sei nur f\u00fcr Bagger mit einem Eigengewicht von ca. 6 bis 30 Tonnen verwendbar, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II nur f\u00fcr Bagger mit einem Gewicht bis maximal 30 Tonnen. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen rage ferner die Aufnahmeeinrichtung seitlich \u00fcber den Schnellwechsler hinaus. Was die vom Klagepatent gelehrte Verschiebbarkeit der Aufnahmeeinrichtung bzw. des Verdichters anbelange, seien die betreffenden Merkmale von Anspruch 1 bzw. Anspruch 5 entgegen der Beurteilung des Landgerichts auch nicht \u00e4quivalent verwirklicht. Es fehle schon an der Gleichwirkung, weil das Herausragen der Aufnahmeeinrichtung \u00fcber den Schnellwechsler hinweg dazu f\u00fchre, dass mit den angegriffenen Verdichtern nur in solchen Gr\u00e4ben gearbeitet werden k\u00f6nne, die deutlich breiter sein als der Schnellwechsler. Der vom Klagepatent angestrebte Erfolg, mit Gro\u00dfbaggern in engen Gr\u00e4ben arbeiten zu k\u00f6nnen, deren Breite nicht \u00fcber diejenige des Schnellwechslers hinausgehe, werde durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht erreicht. Diese erzielten auch nicht die weitere Wirkung des Klagepatents, mit dem Werkzeug die gesamte Grabenbreite bearbeiten zu k\u00f6nnen. Die Kreisbogenbahn, die das Werkzeug bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beschreibe, f\u00fchre dazu, dass wesentliche Teile der Grabenbreite, insbesondere in der Mitte und an den Ecken des Grabens, mit den Werkzeugen nicht bearbeitet werden k\u00f6nnten. Es sei unm\u00f6glich, den Graben ohne aktives Verstellen des Baggers oder des Baggerarms \u00fcber die gesamte Breite gezielt anzusteuern und zu bearbeiten. Das Klagepatent lege \u00fcberdies eine kreisbogenf\u00f6rmige Bewegung nicht nahe. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00f6sten sich v\u00f6llig von dem erfindungswesentlichen Gedanken einer linearen Verschiebung und verwirklichten ein anderes Konstruktionsprinzip als das Klagepatent. Dar\u00fcber hinaus fehle es auch an der erforderlichen Gleichwertigkeit. Schlie\u00dflich stehe einer Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in den Schutzbereich des Klagepatents auch der so genannte Formstein-Einwand entgegen. Die von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichte Lehre werde durch den vorbekannten \u201eStehr Plattenverdichter SBV 55 H1 D\u201c vorweggenommen, jedenfalls aber nahe gelegt. Au\u00dferdem stellten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Hinblick auf die<br \/>\nJP 11-222807 keine patentf\u00e4hige Erfindung dar. Gleiches gelte mit R\u00fccksicht auf die<br \/>\nim Berufungsrechtszug vorgelegten japanischen Druckschriften JP 62-156443 und<br \/>\nJP 10-131166.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II stehe einer Verletzung des Anspruchs 1 zudem entgegen, dass diese Ausf\u00fchrungsform ein einziges kompaktes Werkzeug darstelle, das nur komplett durch L\u00f6sen der Befestigungsvorrichtung am Baggerarm gegen ein anderes Werkzeug ausgetauscht werden k\u00f6nne. Zwar seien auch das Unterteil und das Oberteil l\u00f6sbar, allerdings sei die Trennung in ein Ober-und Unterteil nur dadurch begr\u00fcndet, dass das mit dem Baggerarm verbundene Teil schwingungsm\u00e4\u00dfig von den R\u00fcttelbewegungen der Verdichterplatte entkoppelt sein m\u00fcssten. Ein Austausch des Unterteils mit der dazugeh\u00f6rigen angeschwei\u00dften Verdichterplatte gegen ein anderes Unterteil mit einer anderen Verdichterplatte oder gegen ein anderes Werkzeug sei nicht vorgesehen. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur ein einziges Werkzeug darstelle, das lediglich komplett ausgetauscht werden k\u00f6nne, fehle es auch an einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des Klagepatents. Zudem k\u00f6nne ein Distanzst\u00fcck im Sinne des Klagepatents nicht gleichzeitig eine Aufnahmeeinrichtung sein und umgekehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von ihr gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die von ihr gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages im Einzelnen entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben zwei Gutachten (Anlagen H 3 und H 23) von Prof. Dr.-Ing. habil H. D, Materialpr\u00fcfungsanstalt Universit\u00e4t Stuttgart, vorgelegt. Die Kl\u00e4gerin hat ein Gutachten (Anlage K 47) von Univ.-Prof. Dr.-Ing. Karsten E \u00fcbereicht.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz verurteilt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents \u00e4quivalent Gebrauch. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Eine Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit bis zu einer Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten erst am 19. April 2011 beim Bundespatentgericht gegen das Klagepatent eingereichten Nichtigkeitsklage kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Anbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen, insbesondere eine Verdichtervorrichtung, an einen Baggerarm.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, werden im Tiefbau verschiedene Werkzeuge, wie beispielsweise Verdichter, eingesetzt werden, die an einen Baggerarm angebracht und von diesem gef\u00fchrt werden. Die Anschlusselemente an dem Baggerarm, wie z. B. eine Schnellwechselvorrichtung zur Aufnahme der Werkzeuge, weisen bestimmte, \u00fcblicherweise genormte Mindestma\u00dfe auf. Beim Einsatz gro\u00dfer Bagger besteht daher das Problem, dass die Werkzeuge in engen Gruben nicht eingesetzt werden k\u00f6nnen, weil der Baggerarm und insbesondere die Anschlusselemente an dem Baggerarm sowie die Werkzeuge solche Abmessungen aufweisen, dass der Baggerarm mit dem angebrachten Werkzeug nicht in die Grube eingef\u00fchrt und in dieser bewegt werden kann. Dieses Problem stellt sich nach den Angaben der Klagepatentschrift insbesondere beim Verlegen von Rohrleitungen, wo es erforderlich ist, den Boden an beiden Seiten einer verlegten Rohrleitung innerhalb eines ausgehobenen Grabens zu verdichten. Da die Anschlusseinrichtungen an dem Baggerarm bestimmte Mindestgr\u00f6\u00dfen aufweisen, besteht die Notwendigkeit, einen Graben auszuheben, der so breit ist, dass der Baggerarm mit dem an den Anschlusselementen angebrachten Werkzeug in den Raum zwischen Grabenwand und Rohrleitung eingef\u00fchrt werden kann, um auch dort den Boden zu verdichten. Daher ist es erforderlich, sehr breite Gr\u00e4ben auszuheben, was zeit- und kostenintensiv ist (vgl. DE 100 49 XXX C 5, Anlage K 1a, Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zugrunde, eine Anbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen, insbesondere eine Verdichtervorrichtung, an einen Baggerarm zu schaffen, welche es erm\u00f6glicht, auch mit gro\u00dfen Baggern Arbeiten in engen Gruben oder Gr\u00e4ben auszuf\u00fchren (vgl. Anlage K 1a, Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 eine Anbringungsvorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Anbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen (4) an einem Baggerarm eines gro\u00dfen Baggers mit<\/p>\n<p>(1.1) einer Befestigungseinrichtung (2) zum Befestigen der Anbringungsvorrichtung an einem gro\u00dfen Bagger und<\/p>\n<p>(1.2) einer Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeugen in Form eines Verdichters (4).<\/p>\n<p>(2) Die Befestigungseinrichtung (2) ist als Schnellwechsler (2) ausgebildet.<\/p>\n<p>(3) Die Aufnahmeeinrichtung<\/p>\n<p>(3.1) ist zumindest in einer Richtung parallel zu dem Schnellwechsler (2) schmaler als der Schnellwechsler (2) ausgebildet und<\/p>\n<p>(3.2) ist in dieser Richtung verschiebbar zu dem Schnellwechsler (2) angeordnet.<\/p>\n<p>(4) Eine Verschiebeeinrichtung (8, 10) zum Verschieben der Aufnahmeeinrichtung ist an dem Schnellwechsler (2) angeordnet.<\/p>\n<p>(5) Zwischen der Verschiebeeinrichtung (8, 10) und der Aufnahmeeinrichtung ist ein Distanzst\u00fcck (6) vorgesehen.<\/p>\n<p>Patentanspruch 5 schl\u00e4gt ferner eine Verdichtervorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Verdichtervorrichtung mit<\/p>\n<p>(1.1) einem Verdichter (4) und<\/p>\n<p>(1.2) einer als Schnellwechsler ausgebildeten Befestigungseinrichtung (2).<\/p>\n<p>(2) Der Verdichter (4) ist<\/p>\n<p>(2.1) schmaler als der Schnellwechsler (2) ausgebildet,<\/p>\n<p>(2.2) parallel verschiebbar zu dem Schnellwechsler (2) angeordnet und<\/p>\n<p>(2.3) \u00fcber ein Distanzst\u00fcck (6) mit dem Schnellwechsler (2) verbunden.<\/p>\n<p>(3) Der Schnellwechsler (2) ist zum Anbringen an einem Baggerarm eines gro\u00dfen Baggers vorgesehen.<\/p>\n<p>Zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anbringungsvorrichtung hei\u00dft es in Absatz [0007] der allgemeinen Patentbeschreibung:<\/p>\n<p>\u201eDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anbringungsvorrichtung weist eine Befestigungseinrichtung zum Befestigen der Anbringungsvorrichtung an einem Bagger auf. Diese Befestigungseinrichtung weist die entsprechenden Normma\u00dfe auf, um an einem standardisierten Baggerarm angebracht werden zu k\u00f6nnen. Ferner ist eine Aufnahmevorrichtung zur Aufnahme von Werkzeugen vorgesehen, welche zumindest in einer Richtung parallel zu der Befestigungseinrichtung schmaler ausgebildet ist als die Befestigungseinrichtung und in dieser Richtung verschiebbar zu der Befestigungseinrichtung angeordnet ist. Diese Ausgestaltung erm\u00f6glicht, dass auch in engen Gruben oder Gr\u00e4ben Werkzeuge eingesetzt werden k\u00f6nnen, welche kleinere Abmessungen als der Endbereich des Baggerarms und die Befestigungseinrichtung aufweisen. Bei den Werkzeugen kann es sich insbesondere um Verdichter handeln, welche eingesetzt werden, um beispielsweise den Boden seitlich von verlegten Rohren zu verdichten. Es ist erforderlich, diese kleineren Werkzeuge verschiebbar an der Befestigungseinrichtung anzubringen, damit die Werkzeuge jeweiIs an zwei entgegengesetzten Enden der Befestigungseinrichtung in der Verschieberichtung eingesetzt werden k\u00f6nnen. Dies erm\u00f6glicht, dass Befestigungseinrichtung mit dem Baggerarm in einen Graben oder eine Grube eingef\u00fchrt werden kann, welche nur unwesentlich breiter als die Befestigungseinrichtung selber ist. Die Werkzeuge k\u00f6nnen nun mit der Aufnahmeeinrichtung an der Befestigungsvorrichtung derart verschoben werden, dass sie auf der gesamten Gruben- bzw. Grabenbreite wirksam eingesetzt werden k\u00f6nnen, ohne durch die gr\u00f6\u00dfere Breite der Befestigungseinrichtung und des Baggerarms in ihrer Beweglichkeit eingeschr\u00e4nkt zu werden.\u201c<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt bed\u00fcrfen im Hinblick auf den Streit der Parteien die einzelnen Merkmale von Patentanspruch 1 sowie von Patentanspruch 5 n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit Patentanspruch 1 einleitend von \u201eeiner Anbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen an einem Baggerarm eines gro\u00dfen Baggers\u201c (Merkmal (1)) bzw. von \u201eeiner Befestigungseinrichtung zum Befestigen der Anbringungsvorrichtung an einem gro\u00dfen Bagger\u201c (Merkmal (1.1)) und soweit Patentanspruch 5 von einem \u201eSchnellwechsler zum Anbringen an einem Baggerarm eines gro\u00dfen Baggers\u201c spricht, handelt es sich bei den in diesen Formulierungen enthaltenen Zusatz \u201eeines gro\u00dfen Baggers\u201c um kein unmittelbares Merkmal der unter Schutz gestellten Vorrichtungen. Die betreffenden Formulierungen stellen lediglich eine den Patentanspruch einleitende bzw. abschlie\u00dfende Zweckbestimmung des Gegenstandes der Erfindung dar. Der Zusatz \u201eeines gro\u00dfen Baggers\u201c ist Teil dieser Zweckangabe und gibt als solcher nur an, dass die Vorrichtung auch an gr\u00f6\u00dferen Baggern verwendet werden k\u00f6nnen soll (vgl. BGH, NU, Anlage H 2, Seite 12 Tz. 16). Zweckangaben in einem Sachanspruch beschr\u00e4nken als solche dessen Gegenstand nicht notwendigerweise (BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; BGH, GRUR 2006, 570 Tz. 21 \u2013 extracoronales Geschiebe; GRUR 2006, 923 Tz. 15 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 838 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze). Die Zweckangabe ist damit zwar nicht bedeutungslos. Sie hat vielmehr regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGHZ 112, 140, 155 f. = GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; BGH, GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923 Tz. 15 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 838 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH, Urt. v. 06.07.2010 \u2013 X ZR 115\/07, Umdr. S. 11). Dies bedeutet im Streitfall jedoch nur, dass die Anbringungs- bzw. die Verdichtervorrichtung so ausgebildet sein muss, dass sie (auch) an gr\u00f6\u00dferen Baggern verwendet werden kann. Die als Schnellwechsler ausgebildete Befestigungseinrichtung muss hierzu bestimmte, \u00fcblicherweise genormte Mindestma\u00dfe aufweisen, die eine Befestigung des Schnellwechslers an dem Baggerarm eines gr\u00f6\u00dferen Baggers erlaubt. Au\u00dferdem muss, da Anbringungs-bzw. Verdichtervorrichtungen an gr\u00f6\u00dferen Baggern st\u00e4rkeren Belastungen unterliegen als an kleinen Baggern, die Vorrichtung in ihren Dimensionen so ausgelegt sein, dass sie (auch) an gr\u00f6\u00dferen Baggern eingesetzt werden kann. Mehr folgt aus der betreffenden Angabe jedoch nicht.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201egro\u00dfer Bagger\u201c wird in der Klagepatentschrift nicht definiert. Auch in der Klagepatentbeschreibung ist lediglich von einem \u201egro\u00dfen Bagger\u201c (vgl. Anlage K 1a, Abs. [0003], [0014] und [0022]) oder \u201enormalen gro\u00dfen Bagger\u201c (vgl. Anlage K 1a, Abs. [0014], [0022] und [0028]) die Rede. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, entnimmt der Fachmann der Klagepatentbeschreibung jedoch, dass mit \u201egro\u00dfen Baggern\u201c Bagger gemeint sind, wie sie bei \u201egr\u00f6\u00dferen Bauvorhaben\u201c verwendet werden (Anlage K 1a, Abs. [0003]). Solchen Baggern stellt die Klagepatentschrift so genannte Minibagger gegen\u00fcber (Anlage K 1a, Abs. [0014], [0022] und [0026]). Diese verf\u00fcgen \u00fcber kleinere Werkzeuge (Anlage K 1a, Abs. [0014] und [0026]), k\u00f6nnen im Rahmen \u201egr\u00f6\u00dferer Bauvorhaben\u201c aber nicht oder nur begrenzt verwendet werden. Dem Klagepatent geht es darum, an bei gr\u00f6\u00dferen Bauvorhaben zum Einsatz kommenden Baggern Verdichterwerkzeuge anzubringen, mit denen \u2013 wie mit dem Werkzeug eines Minibaggers (vgl. Anlage K 1a, Abs. [0014] und [0026]) \u2013 auch in engen Gruben oder Gr\u00e4ben gearbeitet werden kann (vgl. Anlage K 1a, Abs. [0003], [0004] und [0007]). Soweit das Klagepatent von einem \u201egro\u00dfen Bagger\u201c spricht, geht es damit \u2013 wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat \u2013 letztlich um die Abgrenzung zu Minibaggern, bei denen ohnehin kleine Werkzeuge zum Einsatz kommen, so dass es dort der technischen Lehre des Klagepatents nicht bedarf. Derartige kleinen Werkzeuge, wie sie \u00fcblicherweise nur in Verbindung mit Minibaggern verwendet werden, sollen nunmehr in Form von Verdichterwerkzeugen auch bei gr\u00f6\u00dferen Baggern, also Baggern, die gr\u00f6\u00dfer als Minibagger sind, eingesetzt werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage K 1a, Abs. [0014]). Dementsprechend schl\u00e4gt das Klagepatent eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform vor, bei der die Versorgungsleitungen eine Druck- und\/oder Durchflussmengen-Reguliereinrichtung aufweisen, um den Hydraulikdruck des Baggers an den f\u00fcr kleinere, f\u00fcr den Einsatz in Verbindung mit Minibaggern ausgelegte Werkzeuge erforderlichen Druck anzupassen (vgl. Anlage K 1a, Abs. [0013] und [0022]).<\/p>\n<p>Ob hiervon ausgehend unter einem \u201egro\u00dfen Bagger\u201c im Sinne des Klagepatents nur Bagger mit einem Eigengewicht ab 20 Tonnen, die die Kl\u00e4gerin ausweislich des Nichtigkeitsurteils des Bundesgerichtshofs in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Nichtigkeitsverfahren als Beispiel f\u00fcr \u201egro\u00dfe Bagger\u201c bezeichnet hat (vgl. NU, Anlage H 2, Seite 12 Tz. 16), oder auch Bagger mit einem geringeren Eigengewicht zu verstehen sind, kann mit Blick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dahinstehen. Jedenfalls sind Bagger mit einem Eigengewicht von mindestens 20 Tonnen als \u201egro\u00dfe Bagger\u201c im Sinne des Klagepatents anzusehen, weil solche Bagger im Rahmen \u201egr\u00f6\u00dferer Bauvorhaben\u201c eingesetzt werden k\u00f6nnen. Die patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen sind zur Durchf\u00fchrung von Arbeiten im Tiefbau bestimmt und sollen hierbei insbesondere bei der Verlegung von Rohren zum Einsatz kommen (vgl. Anlage K 1a, Abs. [0003], [0015] und [0028]). Wie der Privatgutachter der Kl\u00e4gerin in seinem Gutachten vom 19. Juli 2010 (Anlage K 48, Seiten 10 bis 13) im Einzelnen \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat, werden f\u00fcr die im kommunalen Tiefbau auszuf\u00fchrenden Leitungsverlegema\u00dfnahmen sehr h\u00e4ufig Hydraulikbagger mit Tiefl\u00f6ffel als Grabwerkzeug mit einem Einsatzgewicht von 20 bis 25 Tonnen benutzt. Diese Baggergewichtsklasse ist ausreichend leistungsstark, um f\u00fcr die \u00fcberwiegende Anzahl der kommunalen Leitungstiefbauprojekte alle im Zuge von Leitungsverlegema\u00dfnahmen erforderlichen Arbeitsprozesse wie L\u00f6sen und Laden, Heben und Senken der Verbauelemente und Rohre sowie Grabenverf\u00fcllung und F\u00fchrung der Verdichtungsger\u00e4te zur Verdichtung des eingebauten Bodenmaterials abzudecken. Wie sich aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Privatgutachten ergibt (Anlage K 48, Seite 12), werden im kommunalen Bereich in 80% der F\u00e4lle des Rohrleitungsbaus Rohre mit einem Durchmesser bis 800 mm verlegt. Dass solche Rohre mit Baggern, die ein Eigengewicht von mindestens 20 Tonnen haben, verlegt werden k\u00f6nnen, hat der Privatgutachter der Kl\u00e4gerin best\u00e4tigt (Anlage K 48, Seite 12) und dies stellt die Beklagte auch nicht in Abrede. Dass es sich bei den in der Klagepatentbeschreibung angesprochenen \u201egr\u00f6\u00dferer Bauvorhaben\u201c ausschlie\u00dflich um Gro\u00dfbaustellen handelt, bei denen Rohre mit einer Nennweite ab 1 Meter (DN &gt;\/= 1000 mm) verwendet werden, welche mit einem Bagger mit einem Eigengewicht von 20 bis 25 Tonnen nicht verlegt werden k\u00f6nnen, ist der Klagepatentbeschreibung nicht zu entnehmen. Der Fachmann wird vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass das Klagepatent unter einem \u201egro\u00dfen Bagger\u201c jedenfalls Bagger mit einem Eigengewicht ab 20 Tonnen versteht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte dementgegen meint, der Begriff \u201egro\u00dfen Bagger\u201c sei mit dem gleichzusetzen, was der Fachmann gemeinhin \u201eals Gro\u00dfbagger\u201c bezeichne, worunter Bagger mit einem Eigengewicht ab 40 Tonnen zu verstehen seien, kann dem nicht beigetreten werden. Zum einen verwendet die Klagepatentschrift den Begriff \u201eGro\u00dfbagger\u201c nicht. Sie spricht vielmehr von einem \u201egro\u00dfen Bagger\u201c bzw. \u201enormalen gro\u00dfen Bagger\u201c. Zum anderen ist die Klagepatentschrift aus sich selbst heraus auszulegen. Sie bildet gewisserma\u00dfen ihr eigenes Lexikon; ma\u00dfgeblich ist nur der sich aus der Patentschrift ersichtliche Begriffsinhalt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnter einem \u201eSchnellwechsler\u201c (Patentanspruch 1: Merkmal (2); Patentanspruch 5: Merkmal (1.2)) versteht der Fachmann \u2013 als solcher ist hier ein Bauingenieur oder Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der \u00fcber gute praktische Kenntnisse in der Konstruktion und Entwicklung von Baumaschinen verf\u00fcgt und zugleich im Kanal- oder Rohrleitungsbau erfahren ist (BGH, NU, Anlage H 2, Seite 16 Tz. 33) \u2013 eine Vorrichtung, die es erlaubt, am Auslegerarm ben\u00f6tigte Werkzeuge vom Steuerstand des Baggers aus automatisch zu wechseln, indem das auszutauschende Werkzeug, z. B. eine Baggerschaufel, aus- und das danach ben\u00f6tigte Ger\u00e4t (z. B. ein Verdichter) eingeklinkt wird (BGH, NU, Anlage H 2, Seite 11 Tz. 15). Derartige Schnellwechsler sind zweiteilig ausgebildet und baggerseitig \u00fcblicherweise etwa genauso breit, wie der Auslegerarm, w\u00e4hrend sie dieses Ma\u00df werkzeugseitig sowohl unter- als auch \u00fcberschreiten k\u00f6nnen. Da das Klagepatent hierzu keine Ma\u00dfangaben enth\u00e4lt und die patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen einen Einsatz von Verdichtern erm\u00f6glichen sollen, bei dem die Baggerarme selbst nicht in die ausgehobenen Gr\u00e4ben hinabgesenkt werden m\u00fcssen, kann der Schnellwechsler entgegen der Auffassung der Beklagten auch breiter als solche Baggerarme ausgelegt sein (BGH, NU, Anlage H 2, Seite 11 Tz. 15).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie in Patentanspruch 1 (Merkmale (1.2) und (3)) angesprochene \u201eAufnahmeeinrichtung\u201c dient der Aufnahme von \u201eWerkzeugen in Form eines Verdichters\u201c. Bei dem Werkzeug, das die Aufnahmeeinrichtung aufnehmen k\u00f6nnen soll, handelt es sich hiernach um einen \u201eVerdichter\u201c, welcher im Tiefbau beispielsweise eingesetzt wird, um den Boden seitlich von verlegten Rohren zu verdichten (vgl. Anlage K 1a, Abs. [0007] und [0015]), wie dies beispielhaft in Figur 2 der Klagepatentschrift gezeigt und in der zugeh\u00f6rigen Beschreibung (Anlage K 1a, Abs. [0028]) anschaulich beschrieben ist.<\/p>\n<p>N\u00e4here Angaben zur Ausgestaltung der Aufnahmeeinrichtung macht Anspruch 1 nur hinsichtlich ihrer r\u00e4umlichen Ausgestaltung (dazu sogleich). Im \u00dcbrigen \u00fcberl\u00e4sst er die konstruktive Ausgestaltung der Aufnahmeeinrichtung dem Fachmann. Die Aufnahmeeinrichtung muss nur so ausgebildet sein, dass sie ein Verdichterwerkzeug aufnehmen. Dahinstehen kann mit Blick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, ob das Verdichterwerkzeug von der Aufnahmeeinrichtung \u201etrennbar\u201c sein muss, da dies \u2013 wie noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall ist. Patentanspruch 1 verlangt jedenfalls nicht, dass der aufzunehmende gegen ein Werkzeug anderer Art oder einen gr\u00f6\u00dferen oder kleineren Verdichter austauschbar sein muss (vgl. a. OLG M\u00fcnchen, Urt. v. 03.02.2011 \u2013 6 U 2229\/04, Anlage K 57, Seite 28). Dass der aufzunehmende Verdichter nicht gegen ein Werkzeug anderer Art auswechselbar sein muss, ergibt sich schon daraus, dass es sich bei der Aufnahmeeinrichtung um eine solche \u201ezur Aufnahme von Werkzeugen in Form eines Verdichters\u201c handelt. Das aufzunehmende Verdichterwerkzeug muss aber auch nicht gegen einen Verdichter anderer Art austauschbar sein. Allein daraus, dass Patentanspruch 1 von einer \u201eAufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeugen in Form eines Verdichters\u201c spricht, l\u00e4sst sich ein solches Erfordernis nicht herleiten. Zum einen wird der verwendete Plural (\u201eWerkzeuge\u201c) bereits durch die weitere Angabe \u201ein Form eines Verdichters\u201c relativiert. Zum anderen greift eine rein philologische Betrachtung zu kurz; der Patentanspruch ist vielmehr seinem technischen Sinn nach aufzufassen. Eine sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung ist deshalb nicht ausschlaggebend, sondern die Auffassung des praktischen Fachmanns. Ma\u00dfgeblich ist, wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht. Vorliegend erkennt der angesprochene Fachmann, dass es dem Klagepatent nicht darum geht, eine Anbringungsvorrichtung bereitzustellen, die den Einsatz von verschiedenen Verdichterwerkzeugen erm\u00f6glicht. Eine solche Ausgestaltung mag vorteilhaft sein, sie ist jedoch nicht zwingend. Patentanspruch 1 verlangt auch nicht, dass der Verdichter schnell bzw. leicht von der Anbringungsvorrichtung getrennt werden kann. Eine Ausgestaltung, bei der auch die Aufnahmeeinrichtung als Schnellwechsler ausgebildet ist, ist nach der Klagepatentbeschreibung lediglich bevorzugt (Anlage K 1a, Abs. [0012]). Entsprechendes gilt f\u00fcr die Merkmale (2.1) und (2.2) von Patentanspruch 5.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie die Aufnahmeeinrichtung betreffenden Merkmale (3.1) und (3.2) in Anspruch 1 bringen zum Ausdruck, dass die Aufnahmeeinrichtung entlang des Schnellwechslers vorzugsweise quer zur Fahrtrichtung des Baggers verschiebbar angeordnet und daf\u00fcr in dieser Richtung schmaler ausgebildet ist als der Schnellwechsler. Dabei folgt aus der Anweisung &#8222;\u2026in dieser Richtung\u2026&#8220; zugleich, dass diese Verschiebung erfindungsgem\u00e4\u00df linear verl\u00e4uft, vergleichbar der Bewegung auf einem Schienenstrang (BGH, NU, Anlage H 2, Seite 12 Tz. 17). Gleiches gilt f\u00fcr die die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verdichtervorrichtung betreffenden Merkmale (2.1) und (2.2) von Patentanspruch 5.<\/p>\n<p>a)<br \/>\n\u00dcber die Ausdehnung des m\u00f6glichen Verschiebeweges macht das Klagepatent \u2013 wie der sachverst\u00e4ndig beratene Bundesgerichtshof in seinem Nichtigkeitsurteil vom<br \/>\n14. Juli 2009 ausgef\u00fchrt hat \u2013 keine Angaben. Deshalb kann nicht angenommen werden, dass sich dieser Weg notwendigerweise stets auf die maximale L\u00e4nge zwischen den Endpunkten der werkzeugseitigen Befestigungseinrichtung erstrecken m\u00fcsste, sondern es reicht jegliche Verschiebbarkeit aus (BGH, NU, Anlage H 2, Seite 12 Tz. 17; vgl. a. OLG M\u00fcnchen, Urt. v. 03.02.2011 \u2013 6 U 2229\/04, Anlage K 57, Seite 28). Die verschiebbare Anbringung des Verdichterwerkzeuges an der Befestigungseinrichtung soll es zwar erm\u00f6glichen, dass das Verdichterwerkzeug jeweiIs an zwei entgegengesetzten Enden der als Schnellwechsler ausgebildeten Befestigungseinrichtung eingesetzt werden kann (Anlage K 1a, Abs. [0007]). Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich hierbei zwingend um die \u00e4u\u00dferen Endpunkte der Befestigungseinrichtung handeln muss.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit Patentanspruch 1 verlangt, dass die Aufnahmeeinrichtung zumindest in einer Richtung parallel zu dem Schnellwechsler schmaler als dieser ausgebildet ist, ist damit eine Ausgestaltung gefordert, bei der die Breite der Aufnahmeeinrichtung als solche die Breite des Schnellwechslers als solchem unterschreitet (vgl. a. OLG M\u00fcnchen, Urt. v. 03.02.2011 \u2013 6 U 2229\/04, Anlage K 57, Seite 28 f.). Wie der Bundesgerichtshof (Anlage H 2, Seite 12 Tz. 18) in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsurteil ausgef\u00fchrt hat, besteht ein Zusammenhang zwischen der \u201eBreite\u201c und der \u201eVerschiebbarkeit\u201c. Damit die Aufnahmeeinrichtung (mit dem Verdichter) verschiebbar ist, soll sie schmaler sein als der Schnellwechsler. Ist dies der Fall, steht es einer Verwirklichung des Merkmals (3.1) nicht entgegen, dass die Aufnahmeeinrichtung auf einer Seite (geringf\u00fcgig) \u00fcber den Schnellwechsler hinausragt.<\/p>\n<p>Eine Ausgestaltung, bei der die Aufnahmeeinrichtung auf keiner Seite \u00fcber den Schnellwechsler hinausragt, ist zur Erzielung der Zwecke der Erfindung nicht erforderlich. Das Klagepatent hat es sich \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 zur Aufgabe gemacht, eine Anbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen in Form eines Verdichters an einen Baggerarm bereitzustellen, welche es erm\u00f6glicht, auch mit gro\u00dfen Baggern Arbeiten in engen Gruben oder Gr\u00e4ben auszuf\u00fchren (vgl. Anlage K 1a, Abs. [0003]). Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent u. a. die Anordnung einer Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeugen in Form eines Verdichters vor, welche Aufnahmeeinrichtung zumindest in einer Richtung parallel zu dem Schnellwechsler schmaler ausgebildet ist als der Schnellwechsler und in dieser Richtung verschiebbar zu dem Schnellwechsler angeordnet ist. Diese Ausgestaltung soll es nach der Klagepatentbeschreibung erm\u00f6glichen, dass auch in engen Gruben oder Gr\u00e4ben Verdichter eingesetzt werden k\u00f6nnen, welche kleinere Abmessungen als der Endbereich des Baggerarms und als die Befestigungseinrichtung des gro\u00dfen Baggers aufweisen (vgl. Anlage K 1a, Abs. [0007]). Wenn der Graben aber schmaler als der Endbereich des Baggerarms und die Befestigungseinrichtung sein kann, ist ein Eintauchen des Baggerarms und der Befestigungseinrichtung in den Graben gar nicht m\u00f6glich (vgl. a. BGH, NU, Anlage H 2, Seite 11 Tz. 15 a. E.). In derartigen F\u00e4llen ist ein seitlicher \u00dcberstand der Aufnahmeeinrichtung gegen\u00fcber dem Schnellwechsler von vornherein irrelevant.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist zu beachten, dass nunmehr sowohl Patentanspruch 1 (Merkmal (5)) als auch Patentanspruch 5 (Merkmal (2.3)) die zwingende Anordnung eines \u201eDistanzst\u00fcckes\u201c zwischen Befestigungseinrichtung und Aufnahmeeinrichtung (Anspruch 1) bzw. zwischen Befestigungseinrichtung und Verdichter (Anspruch 5) vorsehen. Durch dieses Distanzst\u00fcck soll ein gr\u00f6\u00dferer Abstand zwischen der Befestigungseinrichtung und der Aufnahmeeinrichtung bzw. zwischen der Befestigungseinrichtung und dem Verdichter geschaffen werden, damit die gegen\u00fcber dem Schnellwechsler schmalere Aufnahmeeinrichtung gemeinsam mit dem Distanzst\u00fcck in enge R\u00e4ume bzw. Spalten eingef\u00fchrt werden kann, um dort Verdichtungsarbeiten zu verrichten. Auf diese Weise kann das Verdichterwerkzeug noch besser in Bereichen eingesetzt werden, welche Abmessungen aufweisen, die einen Zugang des Endbereichs des Baggerarms und des Schnellwechslers aufgrund deren Abmessungen nicht erlauben (vgl. Anlage K 1a, Abs. [0009] und Abs. [0016]). Durch die vom Klagepatent gelehrte Anordnung eines Distanzst\u00fcckes zwischen Befestigungseinrichtung und Aufnahmeeinrichtung bzw. zwischen Befestigungseinrichtung und Verdichter kann zwischen den besagten Elementen somit ein so gro\u00dfer Abstand hergestellt werden, dass Verdichtungsarbeiten bei \u00fcber dem Erdreich angeordnetem Baggerausleger auch in tiefen Gr\u00e4ben oder Spalten ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen (vgl. BGH, NU, Anlage H 2, Seiten 12 \u2013 13 Tz. 20). Die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen erm\u00f6glichen folglich einen Einsatz von Verdichtern, wobei der Baggerarm und der an diesem befestigte Schnellwechsler selbst nicht in die ausgehobenen Gr\u00e4ben hinabgesenkt werden m\u00fcssen, sondern au\u00dferhalb der ausgehobenen Gr\u00e4ben bleiben k\u00f6nnen (BGH, NU, Anlage H 2, Seite 11 Tz. 15). Aus diesem Grunde kann der Schnellwechsler auch breiter sein als der Baggerarm (BGH, NU, Anlage H 2, Seite 11 Tz. 15). M\u00fcssen der Baggerarm und der Schnellwechsler aber nicht in den Graben eintauchen, gibt der Schnellwechsler eine Mindestgrubenweite nicht vor. Dann gibt es aber auch keinen Grund, der einem (geringf\u00fcgigen) Hinausragen der Aufnahmeeinrichtung \u00fcber den Schnellwechsler auf einer Seite entgegenstehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Zwar wird in der allgemeinen Patentbeschreibung hervorgehoben, dass die Befestigungseinrichtung mit dem Baggerarm in einen Graben oder eine Grube eingef\u00fchrt werden k\u00f6nne, welche nur unwesentlich breiter als die Befestigungseinrichtung selber sei (Anlage K 1a, Abs. [0007]). Dies wird der Fachmann \u2013 wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist \u2013 aber nur als optionalen Vorteil ansehen, der ggf. realisiert werden kann, der aber nicht zwingend realisierbar sein muss, weil die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen gerade einen Einsatz von Verdichtern erm\u00f6glichen sollen, bei dem der Baggerarm nicht in den ausgehobenen Graben hinabgesenkt werden muss. F\u00fcr die wirksame Einsatzm\u00f6glichkeit des Verdichters \u201eauf der gesamten Gruben- bzw. Grabenbreite\u201c spielt es \u00fcberdies keine Rolle, ob die Aufnahmeeinrichtung (leicht) seitlich \u00fcber den Au\u00dfenumfang der als Schnellwechsler ausgebildeten Befestigungsvorrichtung hervorsteht. Abgesehen davon wei\u00df der Fachmann auch, dass der Einsatzbereich der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen selbst im Falle eines Eintauchens des Baggerarms in den Graben durch einen (geringf\u00fcgigen) seitlichen \u00dcberstand der Aufnahmeeinrichtung auf einer Seite nicht nennenswert eingeschr\u00e4nkt wird, weil ein zentimetergenauer Aushub der Gr\u00e4ben im Tiefbau nicht der tats\u00e4chlichen Handhabung entspricht, so dass eine Verbreiterung des Grabens im Hinblick auf den seitlichen \u00dcberstand in der Regel gar nicht erforderlich wird. Das gilt umso mehr, als bei Verdichtungsarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung von Rohren, f\u00fcr welches Einsatzgebiet die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen insbesondere vorgesehen sind (vgl. Anlage K 1a, Abs. [0003], [0015] und [0028]), nach der insoweit einschl\u00e4gigen DIN EN 1610 : 1997 (Anlage K 40) ohnehin ein Sicherheitsabstand zur Grubenwand einzuhalten ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte auf Figur 1 der Klagepatentschrift verweist, ist zwar zutreffend, dass bei der dort gezeigten Ausf\u00fchrungsform die Aufnahmeeinrichtung \u2013 und der Verdichter \u2013 nicht seitlich \u00fcber den Schnellwechsler hinausragen. Hierbei handelt es sich aber lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, das lediglich der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens dient. Darauf, dass die Aufnahmeeinrichtung bei dem gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht seitlich \u00fcbersteht, wird im \u00dcbrigen in der zugeh\u00f6rigen Klagepatentbeschreibung mit keinem Wort eingegangen. Dies wird in der Figur 1 selbst auch nicht betont. Die von der Beklagten angesprochenen beiden senkrechten Achsen finden sich in der Figur 1 der Klagepatentschrift nicht. Diese hat die Beklagte vielmehr zus\u00e4tzlich in der auf Seite 6 der Berufungsbegr\u00fcndung (Bl. 275 GA) wiedergegebenen Zeichnung eingef\u00fcgt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nUnter der gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 vorgesehenen \u201eVerschiebeeinrichtung\u201c (Merkmal (4)) ist ein Antrieb zu verstehen, mit dem die Verschiebung der Aufnahmeeinrichtung bewirkt wird (BGH, NU, Anlage H 2, Seite 11 Tz. 15).<\/p>\n<p>6.<br \/>\n\u201eDistanzst\u00fcck\u201c im Sinne des Klagepatents (Anspruch 1: Merkmal (5); Anspruch 5: Merkmal (2.3)) ist ein eine gewisse eigene L\u00e4nge aufweisendes Bauteil oder St\u00fcck eines Bauteils, das zwischen der Verschiebeeinrichtung und der Aufnahmeeinrichtung bzw. dem Verdichter angeordnet ist. Wie bereits ausgef\u00fchrt, kann auf diese Weise zwischen den besagten Elementen ein so gro\u00dfer Abstand hergestellt werden, dass Verdichtungsarbeiten bei \u00fcber dem Erdreich angeordnetem Baggerausleger auch in tiefen Gr\u00e4ben oder Spalten ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage K 1a, Abs. [0016]; BGH, NU, Anlage H 2, Seiten 12 \u2013 13 Tz. 20). Es ist dem Fachmann insoweit klar, dass es um die Schaffung eines vertikalen Abstandes zwischen den besagten Bauteilen geht. Zur Erf\u00fcllung der dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Distanzst\u00fcck zugedachten Funktion muss es sich bei diesem nicht notwendigerweise um ein separates, von den anderen Bauteilen der gesch\u00fctzten Vorrichtung getrenntes Bauteil handeln. Vielmehr k\u00f6nnen Distanzst\u00fcck und Aufnahmeeinrichtung auch einst\u00fcckig ausgebildet sein. Eine Abtrenn- bzw. Auswechselbarkeit der am unteren Ende des Distanzst\u00fcckes vorgesehenen Aufnahmeeinrichtungen wird vom Klagepatent nicht verlangt und ist aus technischer Sicht zur L\u00f6sung der dem Klagepatent zu Grunde liegenden Aufgabe auch in keiner Weise erforderlich (vgl. a. OLG M\u00fcnchen, Urt. v. 03.02.2011 \u2013 6 U 2229\/04, Anlage K 57, Seite 28).<\/p>\n<p>Soweit der Bundesgerichtshof in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsurteil (Anlage H 2, Seiten 12 \u2013 13 Tz. 20) ausgef\u00fchrt hat, dass es sich bei dem Distanzst\u00fcck um ein \u201ezus\u00e4tzliches Bauteil\u201c eigener L\u00e4nge handelt, das zwischen Befestigungseinrichtung und Aufnahmeeinrichtung f\u00fcr das Verdichterwerkzeug (Anspruch 1) bzw. zwischen Befestigungseinrichtung und Verdichter (Anspruch 5) gesetzt wird, steht dies dem nicht entgegen. Dass es sich bei dem Distanzst\u00fcck um ein \u201eseparates\u201c Bauteil handeln muss, ergibt sich hieraus nicht. Die vom Bundesgerichtshof verwandte Angabe \u201ezus\u00e4tzlich\u201c bringt nur zum Ausdruck, dass zwischen Befestigungs- und Aufnahmeeinrichtung bzw. zwischen Befestigungseinrichtung und Verdichter noch ein (funktionelles) Teil vorgesehen ist, durch das ein zus\u00e4tzlicher (vertikaler) Abstand zwischen diesen Elementen hergestellt wird.<\/p>\n<p>Zur konkreten L\u00e4nge des Distanzst\u00fcckes machen die in Rede stehenden Patentanspr\u00fcche keine Vorgaben. Ein \u201ebesonders langes\u201c Distanzst\u00fcck wird nicht verlangt. Das Klagepatent gibt insbesondere nicht vor, dass das Distanzst\u00fcck so lang sein muss, dass der Verdichter bei der Verlegung von \u201egro\u00dfen Rohren\u201c, namentlich von Rohren mit einer Nennweite ab 1000 mm, eingesetzt werden kann. Derartiges ergibt sich weder aus den in Rede stehenden Patentanspr\u00fcchen noch aus der Klagepatentbeschreibung. Sowohl in den Anspr\u00fcchen als auch in der Patentbeschreibung finden sich keine Ma\u00dfangaben f\u00fcr das Distanzst\u00fcck. Ebenso sind der Klagepatentschrift keine Ma\u00dfangaben f\u00fcr Grabenbreite, Rohrdurchmesser, Rohrverdichtungszone, Verlegetiefe und Breite der Rohrverdichtungszone oder dergleichen zu entnehmen.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie von Patentanspruch 5 unter Schutz gestellte Verdichtervorrichtung unterscheidet sich von Anspruch 1 im Wesentlichen nur dadurch, dass der Verdichter \u00fcber das Distanzst\u00fcck verschiebbar mit der Befestigungseinrichtung verbunden und eine gesonderte Aufnahmeeinrichtung nicht erw\u00e4hnt ist (BGH, NU, Anlage H 2, Seite 13 Tz. 21). Obwohl in Anspruch 5 eine Verschiebeeinrichtung (Merkmal (4) von Anspruch 1) nicht ausdr\u00fccklich angef\u00fchrt ist, ist aus fachlicher Sicht dieselbe Verschiebbarkeit wie dort beansprucht. Da der Verdichter vom Bagger aus bedient werden soll, scheidet ferner eine manuelle Verschiebung entlang des Verschiebeweges aus. Deshalb ist auch nach Anspruch 5 eine Einrichtung vorzusehen, mit der die horizontale Verschiebung des Verdichters entlang dem Schnellwechsler bewerkstelligt wird (BGH, NU, Anlage H 2, Seite 13 Tz. 21).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sowohl der in Patentanspruch 1 als auch der in Patentanspruch 5 unter Schutz gestellten technischen Lehre \u00e4quivalent entsprechen.<\/p>\n<p>1. Angegriffene Ausf\u00fchrungsform I<\/p>\n<p>Das gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die angegriffenen Rohrleitungsverdichter \u201eRVH-TL 30\u201c und \u201eRVM-TL 30\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I), dies sich unstreitig lediglich insoweit voneinander unterscheiden, als der Verdichter \u201eRVH-TL 30 &#8220; hydraulisch um 360\u00b0 drehbar ist, wohingegen der Verdichter \u201eRVM-TL 30\u201c mechanisch um 180\u00b0 drehbar ist.<\/p>\n<p>a) Patentanspruch 1<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1, und zwar teils wortsinngem\u00e4\u00df und teils mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nIn wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (1) von Anspruch 1 handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I um eine Anbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen an einem Baggerarm eines \u201egro\u00dfen Baggers\u201c. Denn sie ist unstreitig f\u00fcr die Anbringung an Baggern mit einem Eigengewicht von 6 bis 30 Tonnen ausgelegt (vgl. Anlage K 12). Da \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 zumindest Bagger mit einem Eigengewicht ab 20 Tonnen \u201egro\u00dfe Bagger\u201c im Sinne des Klagepatents sind, ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I auch zur Anbringung an einem \u201egro\u00dfen Bagger\u201c geeignet.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verwirklicht ferner die Merkmale (1.1), (1.2) und (2) der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung von Patentanspruch 1. Sie verf\u00fcgt unstreitig \u00fcber eine als Schnellwechsler ausgebildete Befestigungseinrichtung. Da diese \u2013 wie soeben ausgef\u00fchrt \u2013 f\u00fcr die Anbringung an Baggern mit einem Eigengewicht bis 30 Tonnen ausgelegt ist, dient sie auch zum Befestigen der Anbringungsvorrichtung an einem \u201egro\u00dfen Bagger\u201c. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I weist unstreitig eine Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeugen auf, welche in der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I betreffenden deutschen Patentschrift 102 07 ZZZ C1 (Anlage K 23) als \u201eWerkzeugbefestigungsvorrichtung\u201c bezeichnet und dort mit der Bezugsziffer 16 gekennzeichnet ist. An dieser Aufnahmeeinrichtung ist ein Verdichterwerkzeug befestigt, weshalb es sich um eine Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeugen in Form eines Verdichters handelt. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ein Wechsel bzw. Austausch des Verdichterwerkzeuges nicht m\u00f6glich sei, behauptet die Beklagte nicht.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I entspricht ferner den Vorgaben des Merkmals (3.1) wortsinngem\u00e4\u00df. Wie sich beispielsweise aus der Figur der deutschen Patentschrift 102 07 ZZZ C1 ergibt, ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I die Aufnahmeeinrichtung mit dem Verdichter schmaler ausgebildet als der Schnellwechsler. Dass die Aufnahmeeinrichtung mit dem Verdichter auf der einen Seite \u00fcber den Schnellwechsler (QQ 70\/55) um 45 mm hinausragt, steht der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals (3.1) aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht entgegen. Wie der Privatgutachter der Kl\u00e4gerin in seinem Gutachten ausgef\u00fchrt hat (Anlage K 48, Seite 16), ist es sogar von Vorteil, wenn die Aufnahmeeinrichtung mit dem Verdichteter einseitig (geringf\u00fcgig) \u00fcbersteht, weil auf diese Weise der Verdichter unmittelbar an der Grabenwand gef\u00fchrt werden kann, ohne dass dabei der Schnellwechsler Kontakt zur Grabenwand erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verwirklicht auch die Merkmale (3.2) und (4) von Patentanspruch 1.<\/p>\n<p>Zwar werden diese Merkmale von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I \u2013 wie zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit steht \u2013 nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I wird \u2013 ebenso wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II \u2013 die Aufnahmeeinrichtung mit dem Verdichter nicht mittels einer Verschiebeeinrichtung linear zu dem Schnellwechsler verschoben, vielmehr wird die Aufnahmeeinrichtung mit dem Verdichter mittels einer Dreheinrichtung in einer exzentrischen, kreisbogenf\u00f6rmigen Bewegung um die vertikale Mittelachse des Schnellwechslers gedreht. Hierdurch werden die vorgenannten Merkmale jedoch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlich gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t; GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I vor.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I verwirklichte Ausgestaltung ist gegen\u00fcber der in den Merkmalen (3.2) und (4) vorgesehenen Anordnung objektiv gleichwirkend.<\/p>\n<p>Die erforderliche Gleichwirkung liegt vor, wenn das von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte, abgewandelte Mittel objektiv gleichwirkend zu dem in dem Patentanspruch genannten Mittel ist, d. h. die gleiche von dem Patent erstrebte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrunde liegenden Problems entfaltet. F\u00fcr die Frage der Gleichwirkung ist es hierbei entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale \u2013 f\u00fcr sich und insgesamt \u2013 gerade zur L\u00f6sung des dem Patentanspruch zugrundeliegenden Problems bereitstellen. Eine Ausf\u00fchrung, die anstelle eines oder mehrerer im Patentanspruch genannter Merkmale eine abweichende Gestaltung nutzt, muss sie allerdings nicht in v\u00f6lliger Identit\u00e4t erreichen. Unter dem Gesichtspunkt angemessener Belohnung des Erfinders kann eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Patents bereits dann sachgerecht sein, wenn im Wesentlichen, also in einem praktisch noch erheblichen Ma\u00dfe, die Wirkungen des Patents erzielt werden (BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 \u2013 Bratgeschirr).<\/p>\n<p>Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I m\u00f6gliche Drehung der Aufnahmeeinrichtung mit dem Verdichterwerkzeug um die vertikale Mittelachse des Schnellwechslers erzielt den klagepatentgem\u00e4\u00df bezweckten technischen Erfolg im Wesentlichen gleicherma\u00dfen wie eine lineare Verschiebung der Aufnahmeeinrichtung gegen\u00fcber dem Schnellwechsler. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zweck der verschieblichen Anordnung der Aufnahmeeinrichtung besteht darin, Verdichter, die schmaler als der Schnellwechsler sind, an zwei entgegengesetzten Enden des Schnellwechslers einsetzen zu k\u00f6nnen (vgl. Anlage K 1a, Abs. [0007]). Dies soll es erm\u00f6glichen, den Verdichter seitlich der Grabenw\u00e4nde zum Verdichten des Bodens einzusetzen (vgl. Anlage K 1a, Abs. [00015] und Abs. [00028]). Die Vorrichtung soll es erlauben, Verdichterarbeiten im Wechsel von der einen Grabenseite auf die andere Grabenseite bzw. von einem Wandbereich zum anderen Wandbereich durchzuf\u00fchren. Dies ist auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I m\u00f6glich. Entsprechend dem Zweck der vom Klagepatent gelehrten verschieblichen Anordnung der Aufnahmeeinrichtung bzw. des Verdichters wird bei ihr durch die exzentrische Drehung des Distanzst\u00fcckes mit der Aufnahmeeinrichtung und dem Verdichter um die Mittelachse des Schnellwechslers erreicht, dass mit dem Verdichter von einer Grabenseite zur anderen gewechselt werden kann, so dass der Verdichter unmittelbar an beiden R\u00e4ndern eines Grabens einsetzbar ist (vgl. a. OLG M\u00fcnchen, Urt. v. 03.02.2011 \u2013 6 U 2229\/04, Anlage K 57, Seite 31).<\/p>\n<p>Soweit in der Klagepatentbeschreibung als Vorteil der Erfindung hervorgehoben wird, dass das Verdichterwerkzeug mit der Aufnahmeeinrichtung an dem Schnellwechsler derart verschoben werden k\u00f6nnen, dass es \u201eauf der gesamten Gruben- bzw. Grabenbreite\u201c wirksam eingesetzt werden kann, ohne durch die gr\u00f6\u00dfere Breite der Befestigungseinrichtung und des Baggerarms in seiner Beweglichkeit eingeschr\u00e4nkt zu werden, besteht diese M\u00f6glichkeit in praktisch gleichem Umfang auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I. Dass bei dieser zur vollst\u00e4ndigen Verdichtung des Grabens \u00fcber seine gesamte Breite auch der Baggerarm verschwenkt werden muss, ist unsch\u00e4dlich. Denn das Klagepatent hat sich nicht zur Aufgabe gemacht, eine Vorrichtung bereitzustellen, welche es erm\u00f6glicht, mit dem Verdichterwerkzeug den Graben \u00fcber seine gesamte Breite zu bearbeiten, ohne dazu den Baggerarm verschwenken zu m\u00fcssen (vgl. a. OLG M\u00fcnchen, Urt. v. 03.02.2011 \u2013 6 U 2229\/04, Anlage K 57, Seite 31). Ein solcher Vorteil wird in der Klagepatentbeschreibung an keiner Stelle erw\u00e4hnt. Der Beschreibung des in Figur 2 fig\u00fcrlich dargestellten Einsatzes eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verdichters beim Verlegen einer Rohrleitung in einem Graben entnimmt der Fachmann vielmehr, dass die Anbringungsvorrichtung bzw. der Verdichteter beim Verdichten des wiedereingebrachten Erdreiches in der Rohrleitungszone, d. h. links und rechts neben dem verlegten Rohr, ohnehin angehoben und wieder abgesenkt werden muss, wenn der Verdichter von einer Seite der Rohrleitung auf die andere Seite wechseln soll. Um den Verdichteter von einer Seite auf die andere Seite zu bewegen, muss die Anbringungsvorrichtung mit dem Verdichter zwingend aus der Rohrverdichtungszone \u00fcber das Rohr angehoben werden. Ein Verschieben der Aufnahmeeinrichtung mit dem Verdichteter auf derselben Ebene, in der zuvor Verdichtungsarbeiten in der Rohrverdichtungszone ausgef\u00fchrt wurden, ist nicht m\u00f6glich, weil die Aufnahmeeinrichtung mit dem Verdichteter andernfalls gegen das im Graben verlegte Rohr sto\u00dfen w\u00fcrde. Ein vertikales Verschwenken des Baggerarms ist bei einer solchen (patentgem\u00e4\u00dfen) Verwendung der Vorrichtung daher ohnehin zwingend erforderlich. Dar\u00fcber hinaus ist dem Fachmann klar, dass der Baggerarm w\u00e4hrend der Verdichtungsarbeiten auch in der Weise verschwenkt wird, dass die gesamte Vorrichtung in Grabenl\u00e4ngsrichtung wandern kann, um so (ohne einen Fahrervorgang des Baggers erforderlich zu machen) einen gewissen Grabenbereich in L\u00e4ngsrichtung mit dem Verdichter bearbeiten zu k\u00f6nnen (vgl. Privatgutachten Prof. E, Anlage K 48, Seite 18). Au\u00dferdem erkennt der Fachmann bei Lekt\u00fcre der Klagepatentschrift, dass mit der in Patentanspruch 1 beschriebenen Anbringungsvorrichtung bzw. mit der in Patentanspruch 1 beschriebenen Verdichtervorrichtung eine Bearbeitung des Grabens auf seiner gesamten Breite, wie sie in Absatz [00028] der Klagepatentbeschreibung angesprochen wird, nur dann zu bewerkstelligen ist, wenn der Graben nicht (wesentlich) breiter als der Schnellwechsler ist. Bei Gr\u00e4ben, die deutlich breiter als der Schnellwechsler sind, ist damit ohnehin eine horizontale Verschwenkung des Baggerarms zur Verdichtung des Grabens \u00fcber seine gesamte Breite notwendig. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung kann und soll aber auch in Gr\u00e4ben zum Einsatz kommen, deren Breite nicht exakt \u2013 nahezu zentimetergenau \u2013 an die Abmessungen des Schnellwechslers angepasst sind bzw. die mehr als nur unwesentlich breiter als der Schnellwechsler sind, aber immer noch so schmal sind, dass ein gr\u00f6\u00dferer Verdichter dort nicht eingesetzt werden kann. Dar\u00fcber hinaus macht das Klagepatent \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 \u00fcber die Ausdehnung des m\u00f6glichen Verschiebeweges keine Angaben, weshalb nicht angenommen werden kann, dass sich dieser Weg notwendigerweise stets auf die maximale L\u00e4nge zwischen den \u00e4u\u00dferen Enden der werkzeugseitigen Befestigungseinrichtung erstrecken muss, sondern es reicht jegliche Verschiebbarkeit aus (BGH, NU, Anlage H 2, Seite 12 Tz. 17). Selbst bei Gr\u00e4ben oder Gruben, welche nur unwesentlich breiter als der Schnellwechsler sind und die deshalb eine seitliche Bewegung des Schnellwechslers nicht oder kaum mehr erlauben, ist daher beim Einsatz einer den Vorgaben des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df entsprechenden Anbringungsvorrichtung bzw. einer den Vorgaben des Patentanspruchs 5 wortsinngem\u00e4\u00df entsprechenden Verdichtervorrichtung nicht zwingend gew\u00e4hrleistet, dass der Verdichter an dem Schnellwechsler derart verschoben werden kann, dass es auf der gesamten Grabenbreite wirksam eingesetzt werden kann, ohne dass dazu der Baggerarm in Grabenquerrichtung verschwenkt werden muss.<\/p>\n<p>Darin, dass eine exzentrische Drehbewegung des Verdichterwerkzeuges um die Mittelachse des Schnellwechsels ohne Verschwenken des Baggerarms oder Versetzen des Baggers einen unbearbeiteten Bereich um die Achse des Schnellwechslers herum zur\u00fcckl\u00e4sst, kann vor diesem Hintergrund kein Verzicht auf einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil erblickt werden, weil auch mit einer Vorrichtung, die die Merkmale des Patentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, ein Graben \u00fcber seine ganze Breite unter Umst\u00e4nden nur verdichtet werden kann, wenn der Baggerarm verschwenkt und\/oder der Bagger versetzt wird. Entsprechend kann auch keine die objektive Gleichwirkung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I in Frage stellende Abweichung darin erblickt werden, dass bei dieser aufgrund des kreisf\u00f6rmigen Bewegungsablaufs der Aufnahmeeinrichtung ohne Verschwenken des Baggerarms ggf. Eckbereiche am Ende eines Grabens nicht erreicht werden k\u00f6nnen. Dass Eckbereiche am Ende eines Grabens nicht bearbeitet werden k\u00f6nnen, wenn der Verdichter im Vergleich zur Befestigungsvorrichtung zu kurz ist, betrifft im \u00dcbrigen die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung gleicherma\u00dfen wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (vgl. OLG M\u00fcnchen, Urt. v. 03.02.2011 \u2013 6 U 2229\/04, Anlage K 57, Seite 32).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte schlie\u00dflich geltend macht, aufgrund der Rotation des exzentrisch angeordneten, seitlich \u00fcber den Schnellwechsler hinausragenden Verdichters sei aufgrund des Durchmessers des H\u00fcllkreises eine gr\u00f6\u00dfere Grabenbreite erforderlich als bei einer linearen Verschiebung, besteht dieses Problem nur bei Gr\u00e4ben, die nicht bzw. nur unwesentlich breiter sind als der Schnellwechsler und in die der Schnellwechsler zur Durchf\u00fchrung der Verdichtungsarbeiten eingef\u00fchrt wird. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen erm\u00f6glichen \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 aber einen Einsatz von Verdichtern, bei dem der Baggerarm und der an diesem befestigte Schnellwechsler selbst nicht in die ausgehobenen Gr\u00e4ben hinabgesenkt werden m\u00fcssen, sondern au\u00dferhalb der ausgehobenen Gr\u00e4ben bleiben k\u00f6nnen, weshalb dieser Umstand der Bejahung einer im Wesentlich gleichen Wirkung ebenfalls nicht entgegenstehen kann. Das gilt umso mehr, als sich das von der Beklagten angesprochene Problem bei der Verlegung von Rohren, wo die patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen insbesondere zur Anwendung kommen sollen, angesichts der hier gem\u00e4\u00df DIN EN 1610 (Anlage K 40) einzuhaltenden Mindestgrabenbreiten in der Praxis nicht stellt, weil die Mindestgrabenbreite f\u00fcr eine Rohrleitung aus Betonrohren DN 300 bereits bis 920 bis 960 mm betr\u00e4gt (vgl. Privatgutachten Prof. E, Anlage K 48, Seite 21).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie L\u00f6sung, die Lage des Verdichterwerkzeuges dadurch zu ver\u00e4ndern, dass es samt dem Distanzst\u00fcck und der Aufnahmeeinrichtung mittels einer exzentrischen Drehung kreisbogenf\u00f6rmig um die Mittelachse des Schnellwechslers gedreht, statt parallel zum Schnellwechsler verschoben wird, konnte der Fachmann auch ohne erfinderische \u00dcberlegungen aufgrund seines Fachwissens auffinden. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verschieblichkeit der Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeugen in Form eines Verdichters (Anspruch 1) bzw. des \u00fcber ein Distanzst\u00fcck mit dem Schnellwechsler verbundenen Verdichters (Anspruch 5) besteht \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 darin, das Verdichterwerkzeug an zwei entgegengesetzten Enden des Schnellwechslers einsetzen zu k\u00f6nnen. Erforderlich ist insoweit nur eine Ver\u00e4nderung der Lage der Aufnahmeeinrichtung f\u00fcr das Verdichterwerkzeug bzw. des Verdichters relativ zum Schnellwechsler. Es gilt insoweit lediglich, die Aufnahmeeinrichtung bzw. den Verdichter von einer Seite der Befestigungsvorrichtung zur anderen zu bewegen. Aufgrund seines Fachwissens wei\u00df der Fachmann, dass er diese Lagever\u00e4nderung statt durch eine lineare Verschiebung auch durch eine Drehbewegung bewirken kann. Diese Kenntnis geh\u00f6rt zum allgemeinen Fachwissen des Fachmannes und liegt f\u00fcr ihn auf der Hand.<\/p>\n<p>Dem stehen die Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs (Anlage H 2, Seite 16 f. Tz. 34 f.) zu der im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen japanischen Offenlegungsschrift JP 11-222807 (Anlage H 13) nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass diese \u00e4ltere Druckschrift dem Fachmann keine Anregung f\u00fcr eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Weiterentwicklung gegeben habe, und hat zur Begr\u00fcndung u. a. ausgef\u00fchrt, dass das japanische Ger\u00e4t f\u00fcr die Anforderung, Verdichtungsarbeiten im Wechsel von der einen auf die andere Grabenseite durchzuf\u00fchren, bereits eine befriedigende L\u00f6sung gegeben habe, n\u00e4mlich durch Verschwenkung des Baggerarms, an welchem die Stampfmaschine befestigt sei. Die parallelogrammf\u00f6rmige Anbringung der Stampfzylinder bei diesem Stand der Technik gew\u00e4hrleiste, dass die Verdichterplatten in jeder Position exakt parallel zur Grabenwand ausgerichtet seien und das Erdreich entsprechend gleichm\u00e4\u00dfig verdichtet werden k\u00f6nne. Dabei verlaufe die Verschiebung der Stampfzylinder parallel zur Befestigungseinrichtung auf einem Kreisbogenausschnitt und nicht linear. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, hat der Bundesgerichtshof insoweit lediglich festgestellt, dass die aus der entgegengehaltenen japanischen Druckschrift bekannte Vorrichtung f\u00fcr die Anforderung, Verdichtungsarbeiten im Wechsel von der einen auf die andere Grabenseite durchzuf\u00fchren, eine befriedigende L\u00f6sung in Gestalt des Verschwenkens des Baggerarms bietet und eine Verschiebbarkeit im Sinne des Klagepatents deshalb nicht nahelegt ist. Den vorstehenden \u00c4quivalenz\u00fcberlegungen steht dies in keiner Weise entgegen. Denn die hier vorzunehmende Pr\u00fcfung, ob der Fachmann die abgewandelten Mittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als gleichwirkend auffinden konnte, unterscheidet sich von der im Nichtigkeitsverfahren vorzunehmenden Pr\u00fcfung, ob der Gegenstand des Klagepatents durch den Stand der Technik nahegelegt war. Vorliegend geht es darum, ob der Fachmann, der das Klagepatent kennt, von dessen technischer Lehre aber nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen will, die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten abgewandelten Mittel im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents ohne erfinderische \u00dcberlegungen auffinden konnte. Die Ausgangssituation ist insoweit eine g\u00e4nzlich andere. Die vom Bundesgerichtshof angesprochene, in der japanischen Schrift offenbarte Parallelogrammanordnung, die eine Verschiebung der Stampfzylinder auf einem Kreisabschnitt erlaubt, gew\u00e4hrleistet im \u00dcbrigen nur eine Ausrichtung der Verdichterplatten zur Grabenwand nach dem Verschwenken durch den Baggerarm. In der Schrift wird \u2013 wie der Bundesgerichtshof ausgef\u00fchrt hat \u2013 vorgeschlagen, zwei zylindrisch geformte Stampfmaschinen \u00fcber vertikale Haltebasen an einer Parallelverbindungsvorrichtung anzubringen, die zum Zweck der Regulierung der Stampfbreite der am Fu\u00df der beiden Stampfzylinder angebrachten Verdichterplatten parallelogrammartig verschoben werden kann. In der einen Endstellung dieser Konstruktion stehen die beiden Stampfzylinder so nebeneinander, dass eine Arbeitsfl\u00e4che von maximaler Breite entsteht. In der anderen Endposition sind die beiden Zylinder hintereinander angeordnet, so dass in schmaleren Bereichen, etwa zwischen der Grabenwand und einem mittig im Graben verlegten Rohr, verdichtet werden kann. Es ist aber nicht m\u00f6glich, die beiden hintereinander angeordneten Stampfzylinder in dieser Stellung gemeinsam von einem Ende der Befestigungseinrichtung zu einem anderen Ende zu verschieben.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDiejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hatte, um zu der gleichwirkenden Abwandlung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I zu gelangen, sind schlie\u00dflich auch derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit). Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift, dass es darum geht, kleinere Verdichterwerkzeuge beweglich an dem Schnellwechsler anzubringen, damit diese jeweils an zwei entgegengesetzten Enden des Schnellwechslers zu Verdichtungsarbeiten eingesetzt werden k\u00f6nnen. Er wei\u00df, dass die hierf\u00fcr erforderliche Lagever\u00e4nderung des Verdichters nicht nur durch eine lineare Verschiebung, sondern in gleichwertiger Weise auch durch eine Drehbewegung bewirkt werden kann. Dass mit der vom Klagepatent vorgeschlagenen linearen Verschiebung der Aufnahmeeinrichtung bzw. des Verdichters besondere objektive Wirkungen angestrebt werden bzw. Vorteile verbunden sind, ist der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen. Ebenso werden andere Bewegungsabl\u00e4ufe \u2013 wie z. B. eine Drehbewegung \u2013 nicht als nachteilig beschrieben (vgl. a. OLG M\u00fcnchen, Urt. v. 03.02.2011 \u2013 6 U 2229\/04, Anlage K 57, Seite 33).<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nStellt die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I gew\u00e4hlte Gestaltung, bei welcher die Aufnahmeeinrichtung f\u00fcr den Verdichter in einer exzentrischen, kreisbogenf\u00f6rmigen Bewegung gedreht wird, ein das Merkmal (3.2) \u00e4quivalent verwirklichendes Mittel dar, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I damit zwangsl\u00e4ufig auch die Merkmale (4) und (5) \u00e4quivalent. Dabei tritt an die Stelle der zum Verschieben der Aufnahmeeinrichtung an dem Schnellwechsler angeordneten Verschiebeeinrichtung die eine exzentrische, kreisbogenf\u00f6rmige Drehbewegung erm\u00f6glichende Dreheinrichtung, welches in der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I betreffenden deutschen Patentschrift 102 07 ZZZ C1 (Anlage K 23) mit der Bezugsziffer 22 gekennzeichnet ist. Den weiteren Vorgaben des Merkmals (5) entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I wortsinngem\u00e4\u00df. Denn sie weist unstreitig ein Distanzst\u00fcck auf, welches in der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I betreffenden deutschen Patentschrift 102 07 ZZZ C1 (Anlage K 23) als \u201eDistanzvorrichtung\u201c bezeichnet und dort mit der Bezugsziffer 20 gekennzeichnet ist. Dieses Distanzst\u00fcck ist zwischen der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I anstelle einer Verschiebeeinrichtung vorgesehenen Dreheinrichtung und der Aufnahmeeinrichtung f\u00fcr das Verdichterwerkzeug vorgesehen.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nDer Erstreckung des Schutzbereiches des Klagepatents auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I steht der von der Beklagten erhobene \u201eFormstein-Einwand\u201c nicht entgegen.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 98, 12 ff. = GRUR 1986, 803, 806 \u2013 Formstein) ist im Patentverletzungsprozess der Einwand zugelassen, die als \u00e4quivalent angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle mit R\u00fccksicht auf den Stand der Technik keine patentf\u00e4hige Erfindung dar. Dieser so genannte Formstein-Einwand besagt, dass eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform dann nicht in den Schutzbereich eines Patents f\u00e4llt, wenn sie mit der Gesamtheit ihrer Merkmale, seien sie nun wortsinngem\u00e4\u00df oder \u00e4quivalent verwirklicht, im Stand der Technik vorweggenommen ist oder sich aus dem Stand der Technik nahe liegend ergibt. Vorliegend ist jedoch nicht feststellbar, dass die \u2013 gegen\u00fcber dem Wortsinn des Klagepatents teilweise abgewandelte \u2013 angegriffene Ausf\u00fchrungsform I im Stand der Technik vorweggenommen gewesen ist oder sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben hat und daher ihrerseits nicht patentf\u00e4hig gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>(5.1)<br \/>\nDer in dem Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage H 14 gezeigte Plattenverdichter SBV 55 H1 der Stehr Baumaschinen GmbH mag \u2013 was zugunsten der Beklagten unterstellt werden kann \u2013 \u00fcber einen zweiteilig ausgebildeten Schnellwechsler verf\u00fcgen, welcher aus der werkzeugseitigen \u201eSchnellwechselplatte\u201c, die auf der letzten Seite des Prospekts gem\u00e4\u00df Anlage H 14 in der dortigen schematische Darstellung auf der rechten Seite am oberen Ende gezeigt und in der von der Beklagten \u00fcberreichten Anlage H 16 blau koloriert ist, sowie aus einem baggerseitigen Teil, das in der Fotografie auf der letzten Seite der Anlage H 14 oberhalb des Drehkopfes zu erkennen ist, besteht. Der Plattenverdichter SBV 55 H1 weist jedoch \u2013 anders als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I \u2013 kein zwischen der Dreheinrichtung und der Aufnahmeeinrichtung angeordnetes \u201eDistanzst\u00fcck\u201c im Sinne des Klagepatents auf. Die in der schematischen Darstellung auf der letzten Seite der Anlage H 14 gezeigte Vorrichtung weist unterhalb der Schnellwechselplatte einen Drehkopf auf, an den sich ein weiteres Teil anschlie\u00dft, an dem die Werkzeugaufnahmeeinrichtung (gr\u00fcn in Anlage H 16) befestigt ist. Beide angesprochenen Teile hat die Beklagte in der von ihr \u00fcberreichten Anlage 16 rot koloriert. Der unterhalb der Schnellwechselplatte angeordnete Drehkopf kann jedoch von vornherein nicht als Distanzst\u00fcck angesehen werden, weil er die von dem Distanzst\u00fcck zu unterscheidende Dreheinrichtung bildet. Das unter dem Drehkopf vorgesehene Element, welches die Kl\u00e4gerin in der von ihr \u00fcberreichten Anlage K 56 gelb koloriert hat, stellt ebenfalls kein Distanzst\u00fcck im Sinne des Klagepatents dar. Dieses Bauteil entspricht weder nach seiner \u00e4u\u00dferen Gestaltung noch nach seiner Funktion dem, was das Klagepatent unter einem \u201eDistanzst\u00fcck\u201c versteht. Denn es schafft zwischen der unterhalb des vermeintlichen \u201eSchnellwechslers\u201c angebrachten Drehvorrichtung und der Werkzeugaufnahmerichtung ersichtlich nur einen horizontalen, aber keinen vertikalen Abstand (vgl. a. OLG M\u00fcnchen, Urt. v. 03.02.2011 \u2013 6 U 2229\/04, Anlage K 57, Seite 34).<\/p>\n<p>Dem steht die Einspruchsentscheidung des Bundespatentgerichts vom 28. Mai 2009<br \/>\n(Anlage K 35), mit welcher dieses das A auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I erteilte deutsche Patent 102 07 ZZZ widerrufen hat, nicht entgegen. Zwar ist das Bundespatentgericht dort davon ausgegangen, dass der in Rede stehende Stehr-Plattenverdichter SBV 55 H1 eine \u201eDistanzvorrichtung\u201c aufweise (vgl. Anlage K 35, Seiten 8 und 9). Es hat allerdings offen gelassen, ob bei dem in der Anlage H 14 gezeigten Plattenverdichter der Drehkopf selbst (mit der zylindrischen Fortsetzung nach unten) als zylinderf\u00f6rmige l\u00e4ngliche Distanzvorrichtung anzusehen ist, und angenommen, dass sich der Gegenstand des deutschen Patents 102 07 ZZZ f\u00fcr den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der in der Anlage<br \/>\nH 14 offenbarten Vorrichtungen mit dem Inhalt des vorliegenden Klagepatents ergebe (vgl. Anlage K 35, Seite 9). Diesbez\u00fcglich hat das Bundespatentgericht u. a. ausgef\u00fchrt, dass, wenn der Fachmann im Zuge seiner stets anzustrebenden Verbesserungsbem\u00fchungen an einem vorgefundenen Stand der Technik das Erfordernis sehe, gr\u00f6\u00dfere vertikalen Distanzen zwischen Baggerarm und Werkzeuge zu erm\u00f6glichen, er durch die Klagepatentschrift ganz augenscheinlich dazu hingef\u00fchrt werde, die Distanzvorrichtung als l\u00e4nglichen Zylinder auszubilden (vgl. Anlage K 35, Seite 9). Das Bundespatentgericht hat damit letztlich dahinstehen lassen, ob die Anlage H 14 eine Distanzvorrichtung mit einer eigenen L\u00e4nge in vertikaler Richtung offenbart. \u201eDistanzst\u00fcck\u201c im Sinne des Klagepatents, wie es auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I verwirklicht ist, ist aber \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 ein Bauteil oder Teilst\u00fcck mit einer gewissen eigenen L\u00e4nge, das einen zus\u00e4tzlichen vertikalen Abstand zwischen Schnellwechsler und Aufnahmeeinrichtung f\u00fcr das Werkzeug bzw. Schnellwechsler und Verdichter herstellen soll. Ein solches Bauteil weist der Plattenverdichter SBV 55 H1 nicht auf.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass bei dem in der Anlage H 14 gezeigten Ger\u00e4t die Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme des Verdichters schmaler als die Befestigungseinrichtung ausgebildet ist. Die Aufnahmeeinrichtung wird bei dem Stehr-Plattenverdichter SBV 55 H1 nach dem Vorbringen der Beklagten von dem in der Anlage H 16 gr\u00fcn kolorierten Bauteil gebildet. Der Senat hat im Verhandlungstermin darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um zwei jeweils au\u00dfen am Verdichterk\u00f6rper anliegende Haltearme handeln d\u00fcrfte, was die Parteien nicht in Abrede gestellt haben. Es ist nicht zu erkennen, dass die von den Haltearmen gebildete Aufnahmeeinrichtung schmaler ausgebildet ist als das werkzeugseitige Schnellwechslerteil (Schnellwechselplatte). Das Foto auf der letzten Seite der Anlage H 14, bei dem die werkzeugseitige Schnellwechselplatte vermutlich in dem baggerseitigen Schnellwechselteil aufgenommen ist, deutet eher darauf hin, dass umgekehrt der Schnellwechsler breiter ausgebildet ist als die Aufnahmeeinrichtung.<\/p>\n<p>(5.2)<br \/>\nDie bereits angesprochene japanische Offenlegungsschrift 11-222807 (Anlage H 13) betrifft eine Stampfmaschine, die an einen Baggerarm angebaut werden kann, um Verdichtungsarbeiten in schmalen Gr\u00e4ben auszuf\u00fchren. Wie der sachverst\u00e4ndig beratene Bundesgerichtshof in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsurteil ausgef\u00fchrt hat, weist diese Maschine bereits keinen \u201eSchnellwechsler\u201c im Sinne des Klagepatents auf, sondern \u00d6sen (Stiftanbringungsteile 13) an Halteklammern, um die Haltebasis mit durch die \u00d6sen geschlagene Bolzen am Baggerarm zu befestigen (BGH, NU, Anlage H 2, Seite 14 Tz. 25). Etwas anderes vermag auch der Senat nicht festzustellen. Wie bereits ausgef\u00fchrt, versteht der Fachmann unter einem \u201eSchnellwechsler\u201c eine Vorrichtung, die es erlaubt, am Auslegerarm ben\u00f6tigte Werkzeuge vom Steuerstand des Baggers aus automatisch zu wechseln, indem das auszutauschende Werkzeug, z. B. eine Baggerschaufel, aus- und das danach ben\u00f6tigte Ger\u00e4t eingeklinkt wird, wobei derartige Vorrichtungen zweiteilig ausgebildet sind. Eine solche Schnellwechselvorrichtung ist in der JP 11-222807 nicht offenbart. Diese Druckschrift offenbart lediglich eine Befestigungseinrichtung (1), welche gem\u00e4\u00df der von der Beklagten vorgelegten deutschen \u00dcbersetzung dieser Druckschrift als \u201eAnbringungsk\u00f6rper\u201c (1) bezeichnet und in Figur 1 fig\u00fcrlich dargestellt ist. Gem\u00e4\u00df der zugeh\u00f6rigen Beschreibung weist der Anbringungsk\u00f6rper (1) eine rechteckige Grundplatte (10) auf, an deren beiden Seiten Anbringungklammern (11, 12) ausgebildet sind. An diesen Anbringungsklammern (11, 12) sind an jeweils zwei Stellen so genannte Stiftanbringungsteile (13) zur Anbringung an der Spitze des Baggerarms ausgebildet (vgl. Anlage H 13, deutsche \u00dcbersetzung Seite 8). Es ist nicht ersichtlich, wie mittels dieser Befestigungseinrichtung vom Steuerstand des Baggers aus ein automatischer Wechsel m\u00f6glich sein sollte, indem das auszutauschende Ger\u00e4t ausgeklinkt und das danach ben\u00f6tigte Ger\u00e4t eingeklinkt wird.<\/p>\n<p>Der JP 11-222807 l\u00e4sst sich auch kein Hinweis auf eine schmalere Ausbildung der Aufnahmeeinrichtung gegen\u00fcber der Befestigungseinrichtung entnehmen. Die \u201eAufnahmeeinrichtung\u201c soll klagepatentgem\u00e4\u00df ein Werkzeug \u2013 n\u00e4mlich einen Verdichter \u2013 aufnehmen. Geleistet wird dies beim Gegenstand der JP 11-222807 nicht nur von den von der Beklagten angesprochenen Verbindungsplatten (41, 42), sondern durch die aus den Bauteilen (3), (30), (31), (32), (40), (41) und (42) bestehende Konstruktion an beiden Seiten der Stampfmaschine. Die in der JP<br \/>\n11-222807 offenbarte Vorrichtung weist so genannte Haltebasen (3) auf. Jede Haltebasis (3) weist eine waagrechte Anbringungsplatte (30) auf, an deren Unterseite auf beiden Seiten senkrechte Platten (31, 32) angebracht sind. An der Vorderseite der senkrechten Platten (31, 32) ist die Stampfmaschine angebracht. An beiden Seiten der Stampfmaschine sind hierzu Seitenplatten (40) ausgebildet. Die senkrechten Platten (31, 32) und die Seitenplatten (40) sind jeweils durch parallele Verbindungsplatten (41, 42) miteinander verbunden (vgl. Anlage H 13, deutsche \u00dcbersetzung Seite 10). Bei dem aus der JP 11-222807 bekannten Ger\u00e4t besteht Aufnahmeeinrichtung f\u00fcr das Werkzeug somit aus der waagrechten Anbringungsplatte (30), den sich von ihr senkrecht nach unten erstreckenden L\u00e4ngsplatten (31, 32), den Verbindungsplatten (41, 42) und den Seitenplatten (40). Dass die so umschriebene Aufnahmeeinrichtung schmaler als die Befestigungseinrichtung ist (2), ergibt sich weder aus der Beschreibung noch aus der Figuren der JP 11-222807.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, besteht bei der in der JP 11-222807 offenbarten Stampfvorrichtung auch kein Anlass daf\u00fcr, die Haltebasen (3) mit ihren Anbringungsplatten (30) schmaler als die Befestigungseinrichtung (1) auszubilden, weil die Vorrichtung die Verwendung von zwei parallelogrammartig gef\u00fchrten Verdichterwerkzeugen vorsieht und damit von vornherein einen erheblichen Platzbedarf voraussetzt. In \u00dcbereinstimmung hiermit ist auch der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass das Konstruktionsprinzip der japanischen Anmeldung nicht erfordert, dass die Aufnahmeeinrichtung f\u00fcr die Verschiebungsfunktion schmaler ausgebildet ist, als die Befestigungseinrichtung. Die waagerechten Anbringungsplatten (30), die Teil der Haltebasen f\u00fcr die Stampfzylinder (Aufnahmeeinrichtung) sind, h\u00e4tten dementsprechend im Wesentlichen die gleiche Breite wie die obere und untere Platte (20, 21) der Parallelverbindungseinrichtung (2), die mitsamt den Verbindungselementen (24, 25) die versetzte Positionierung der Stampfzylinder erm\u00f6gliche (BGH, NU, Anlage H 2, Seite 17 Tz. 35).<\/p>\n<p>Dem steht die im europ\u00e4ischen Pr\u00fcfungsverfahren in Bezug auf die WO 2003\/071036 A1 (Anlage H 18) ergangene Mitteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 24. Juni 2009 (Anlage H 17) nicht entgegen. Der Pr\u00fcfer des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat zwar die JP 11-222807 gew\u00fcrdigt und ist zum Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand der Anspr\u00fcche 1 und 2 sowie 5 bis 9 der internationalen Patentanmeldung durch diese Druckschrift neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen sei. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, findet sich in diesen Anspr\u00fcchen jedoch kein Merkmal, wonach die Aufnahmeeinrichtung zumindest in einer Richtung parallel zum Schnellwechsler schmaler ausgebildet ist als der Schnellwechsler.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus offenbart die JP 11-222807 aber auch kein zwischen der Verschiebeeinrichtung und der Aufnahmeeinrichtung f\u00fcr den Verdichter angeordnetes \u201eDistanzst\u00fcck\u201c (vgl. a. OLG M\u00fcnchen, Urt. v. 03.02.2011 \u2013 6 U 2229\/04, Anlage K 57, Seite 35). Die Verschiebeeinrichtung beginnt bei der in der JP 11-222807 gezeigten Vorrichtung unmittelbar oberhalb der waagrechten Anbringungsplatte (30). Wenn \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 die Haltekonstruktion darunter Teil der Aufnahmeeinrichtung f\u00fcr den Verdichter ist, gibt es bei dem Gegenstand der JP 11-222807 kein Distanzst\u00fcck, das einen zus\u00e4tzlichen vertikalen Abstand zwischen Verschiebeeinrichtung und Aufnahmeeinrichtung f\u00fcr den Verdichter schafft.<\/p>\n<p>(5.3)<br \/>\nDie im Berufungsrechtszug vorgelegte JP 10-131166 (Anlage H 29.1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage H 29.3) betrifft in ihrem Anspr\u00fcchen 5 und 6 eine Stampfvorrichtung zur Anbringung an einem Arbeitsfahrzeug, welche \u201e(mindestens) einen \u00fcber ein zur Anbringung an den Arbeitswagen dienendes Montiermittel verf\u00fcgenden Montagesockel und (mindestens) eine an diesen Montagesockel montierte Stampfmaschine aufweist\u201c. Gem\u00e4\u00df der Beschreibung sorgt die diesbez\u00fcgliche Erfindung daf\u00fcr, dass man auch normale hydraulische Schaufelfahrzeuge verwenden kann, indem man am Vorderteil ihres Arms die Stapfmaschine als austauschbare Erweiterungsaggregate anh\u00e4ngt (Anlage H 29.3, Seite 7 Abs. [0019]). Die in den Abs\u00e4tzen [0041] bis [0043] in Bezug genommenen Figuren 11 und 12 zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele angeh\u00e4ngter Vorrichtungen. Die in Figur 11 gezeigte Vorrichtung ist mittels einer \u201eKlammer\u201c (8) und die in Figur 12 gezeigte Vorrichtung ist mittels einer \u201eKette\u201c (9) befestigt (vgl. Anlage H 29.3, Seite 7 Abs. [0041] und [0042]). Ein \u201eSchnellwechsler\u201c im Sinne des Klagepatents ist in der JP 10-131166 weder in den Anspr\u00fcche noch in der Beschreibung offenbart. Aus den Figuren und 13 und 14, welche jeweils eine nicht befestigte Vorrichtung mit einer Klammer (8) zeigen, ergibt sich zwar, dass die Anbringungsvorrichtung von dem Arbeitsfahrzeug abgenommen werden kann. Ein Hinweis auf die Ausbildung der Befestigungseinrichtung als \u201eSchnellwechsler\u201c ergibt sich hieraus jedoch nicht (vgl. a. OLG M\u00fcnchen, Urt. v. 03.02.2011 \u2013 6 U 2229\/04, Anlage K 57, Seite 36).<\/p>\n<p>Aus der JP 10-131166 ergibt sich auch kein Hinweis darauf, die Aufnahmeeinrichtung schmaler auszubilden als die Befestigungseinrichtung. Die Aufnahmeeinrichtung f\u00fcr das Werkzeug wird bei dem Gegenstand der JP 10-131166 auch von dem waagrechten Montagebrett (44) und den Sockelrahmen (45) gebildet. In Absatz [0030] der Beschreibung hei\u00dft es hierzu in Bezug auf das in Figur 1 gezeigte erste Ausf\u00fchrungsbeispiel, dass mittels eines Waagerechtsstifts (43) ein als Montagesockel dienendes Montagebrett (44) schwenkbar angebracht ist. Dieses Montagebrett (44) weist gem\u00e4\u00df der weiteren Beschreibung in Absatz [0031] an der Unterseite seiner Vorder- und R\u00fcckseite Sockelrahmen (45) auf, die horizontal schwenkbar angebracht sind. An den Sockelrahmen (45) sind jeweils mittels eines vertikal angeordneten Bindegliedpaares (46) Aufzugsrahmen (47) angebracht. Auch wenn die Stanzmaschinen (48) unmittelbar an den Aufzugsrahmen (47) befestigt sind, dient die aus den vorbezeichneten Elementen bestehende Gesamtkonstruktion der Halterung der Verdichter. Dass diese Gesamtkonstruktion schmaler ausgebildet sein soll als die Befestigungseinrichtung, ist in der JP 10-131166 nicht offenbart. Zwar kann die Vorrichtung gem\u00e4\u00df den Anspr\u00fcchen 5 und 6 dieser Druckschrift auch nur eine Stampfmaschine aufweisen. Dass in diesem Fall z. B. das Montagebrett (44) schmaler ausgebildet werden kann als die Befestigungseinrichtung, ist der JP<br \/>\n10-131166 jedoch nicht zu entnehmen. \u00dcber das breite Verh\u00e4ltnis von Montagebrett (47) und\/oder Aufzugsrahmen (47) zu der Klammer (8) macht die JP 10-131166 keinerlei Angaben.<\/p>\n<p>(5.4)<br \/>\nWas die ferner in Bezug genommene JP 62-156443 (Anlage H 30.1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage H 30.2) anbelangt, kann dahinstehen, ob die in dieser Druckschrift offenbarte Vorrichtung in Gestalt des im Anlagenkonvolut H 30.4 blau hervorgehobenen Bauteils (\u201eManipulator\u201c) ein \u201eSchnellwechsler\u201c im Sinne des Klagepatents aufweist. Nicht offenbart ist jedenfalls, dass die Aufnahmeeinrichtung verdrehbar zu dem angeblichen Schnellwechsler angeordnet ist. Eine Aufnahmeeinrichtung bilden sollen bei dem Gegenstand der JP 62-156443 die im Anlagenkonvolut H 30.4 gr\u00fcn kolorierten Bauteile. Diese sind indes nicht relativ zu dem als Schnellwechsler angesehenen Manipulator (blau) verdrehbar. Vielmehr ist der Manipulator (blau) \u00fcber das Schwenkteil (8) mit dem St\u00fctzteil (7) des Baggerarms (5) drehbar verbunden. Dies folgt daraus, dass dort Drehvorrichtung (7a) wirken soll. Der Manipulator (blau) ist somit verdrehbar zum Baggerarm (5) angeordnet. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist hingegen die Aufnahmeeinrichtung zusammen mit dem Distanzst\u00fcck und dem Verdichter drehbar an dem Schnellwechsler angeordnet. Unter diesen Umst\u00e4nden kann offen bleiben, ob die im Anlagenkonvolut H 30.4 rot hervorgehobenen Bauteile als Distanzst\u00fccke im Sinne des Klagepatents angesehen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(5.5)<br \/>\nDass der Fachmann durch eine Kombination des vorer\u00f6rterten Standes der Technik in naheliegender Weise zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I gelangt, vermag der Senat nicht festzustellen. Die Beklagte zeigt nicht schl\u00fcssig auf, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, den einen Stand der Technik mit dem anderen Stand der Technik zu kombinieren. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann den Stehr-Plattenverdichter SBV 55 H1 mit einem zus\u00e4tzlichen Distanzst\u00fcck zwischen Befestigungseinrichtung und Aufnahmeeinrichtung versehen sollte. Selbst wenn man annimmt, dass in den angef\u00fchrten japanischen Druckschriften ein Bauteil vorhanden ist, dass k\u00f6rperlich als Distanzst\u00fcck angesehen werden kann, ergibt sich aus diesem Druckschriften kein Hinweis auf die Funktion und die Vorz\u00fcge einer Distanzvorrichtung im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I entspricht schlie\u00dflich den Vorgaben des Merkmals (5). Denn sie weist unstreitig ein \u201eDistanzst\u00fcck\u201c auf, welches in der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I betreffenden deutschen Patentschrift 102 07 ZZZ C1 (Anlage K 23) als \u201eDistanzvorrichtung\u201c bezeichnet und dort mit der Bezugsziffer 20 gekennzeichnet ist. Dieses Distanzst\u00fcck ist zwischen der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I vorgesehenen Dreheinrichtung und der Aufnahmeeinrichtung f\u00fcr das Verdichterwerkzeug vorgesehen und schafft zwischen diesen Elementen einen zus\u00e4tzlichen vertikalen Abstand. Soweit die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I anstatt einer \u201eVerschiebeeinrichtung\u201c eine Dreheinrichtung aufweist, ist Merkmal (5) aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden \u00e4quivalent verwirklicht.<\/p>\n<p>b) Patentanspruch 5<\/p>\n<p>Die angegriffenen Rohrleitungsverdichter \u201eRVH-TL 30\u201c und \u201eRVM-TL 30\u201c verwirklichen auch die technische Lehre des Anspruchs 5 des Klagepatents mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Da sich die von Anspruch 5 unter Schutz gestellte Verdichtervorrichtung \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 von dem soeben behandelten Anspruch 1 im Wesentlichen nur dadurch unterscheidet, dass der Verdichter \u00fcber das Distanzst\u00fcck verschiebbar mit der Befestigungseinrichtung verbunden und eine gesonderte Aufnahmeeinrichtung nicht erw\u00e4hnt ist, kann insoweit im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen werden. Wie sich hieraus ergibt, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal (1) von Patentanspruch 5 insgesamt wortsinngem\u00e4\u00df. Merkmal (2.1) wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, weil bei dieser nicht nur die Aufnahmeeinrichtung, sondern \u2013 wie sich z. B. aus der Figur der deutschen Patentschrift 102 07 ZZZ (Anlage K 23) ergibt \u2013 auch der Verdichter ersichtlich schmaler ausgebildet ist, als der Schnellwechsler. Merkmal (2.3) ist ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, weil der Verdichter \u00fcber das Distanzst\u00fcck, an dessen oberen Ende die Dreheinrichtung vorgesehen ist, mit dem Schnellwechsler verbunden ist. In wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (3) ist der Schnellwechsler, wie sich aus der dargetanen Benutzung der Merkmale (1) und (1.1) von Anspruch 1 ergibt, auch zum Anbringen an einem Baggerarm eines \u201egro\u00dfen Baggers\u201c vorgesehen. Merkmal (2.2) wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden wiederum mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Statt parallel verschiebbar zu dem Schnellwechsler ist der Verdichter bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I exzentrisch drehbar gegen\u00fcber dem Schnellwechsler angeordnet. Statt einer Verschiebeeinrichtung ist hierbei eine Dreheinrichtung vorgesehen, mit der exzentrische, kreisbogenf\u00f6rmige Drehung des Distanzst\u00fcckes mit dem Verdichter um die Mittelachse des Schnellwechslers bewirkt wird.<\/p>\n<p>2. Angegriffene Ausf\u00fchrungsform II<\/p>\n<p>Der ferner angegriffene Rohrleitungsverdichter \u201eA UV 8-2\u201c bzw. \u201eC UV 8-2\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) macht ebenfalls \u00e4quivalent von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>a) Patentanspruch 1<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verwirklicht die Merkmale von Patentanspruch 1 teils wortsinngem\u00e4\u00df und teils mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II ist \u2013 nicht anders als die soeben behandelte Ausf\u00fchrungsform I \u2013 in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (1) von Patentanspruch 5 eine Anbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen in Form eines Verdichters an einem Baggerarm eines \u201egro\u00dfen Baggers\u201c. Sie ist f\u00fcr die Anbringung an Baggern mit einem Eigengewicht bis 30 Tonnen und damit auch f\u00fcr Bagger mit einem Eigengewicht von mehr als 20 Tonnen ausgelegt. Die Merkmale (1.1) und (2) werden von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Diese weist, wie z. B. den Fotos gem\u00e4\u00df Anlage K 50 zu entnehmen ist, eine Befestigungseinrichtung zum Befestigen der Anbringungsvorrichtung auf, die unstreitig als Schnellwechsler ausgebildet ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II entspricht auch den Vorgaben des Merkmals (1.2) wortsinngem\u00e4\u00df. Wie z. B. den Figuren 2 und 3 der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II betreffenden europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 936 037 zu entnehmen ist, weist der Rohrleitungsverdichter \u201eUV 8-2\u201c ein Oberteil (12; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df EP 1 936 037 A1) und ein Unterteil (24) auf. Das Unterteil (24) umfasst eine Verdichterplatte (16), einen Unwuchterzeuger (18) sowie einen Antrieb (20) und stellt den Verdichter im Sinne des Klagepatents dar. Das Oberteil (12) ist in einen Kopfabschnitt (22) und einen Fu\u00dfabschnitt (24) unterteilt. Das Unterteil (14) mit Verdichterplatte (16) ist \u00fcber Verbindungseinrichtungen (70, 62) an dem Fu\u00dfabschnitt (24) des Oberteils (12) befestigt. Diese Verbindungseinrichtungen (70, 62) stellen eine Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeugen in Form eines Verdichters im Sinne des Klagepatents dar. Denn sie dienen der Befestigung\/Halterung und damit der Aufnahme eines Verdichterwerkzeuges. Ob Patentanspruch 1 verlangt, dass das Verdichterwerkzeug von der Aufnahmeeinrichtungen getrennt werden kann oder ob Anspruch 1 auch Ausgestaltungen erfasst, bei denen Distanzst\u00fcck, Aufnahmeeinrichtung und Verdichter einst\u00fcckig ausgebildet sind, kann dahinstehen, weil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II unstreitig eine Trennung von Oberteil und Unterteil und damit auch von Aufnahmeeinrichtung und Verdichter m\u00f6glich ist. Eine leichte Trennbarkeit oder Auswechselbarkeit wird von Patentanspruch 1 \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht verlangt.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verwirklicht auch Merkmal (3.1) wortsinngem\u00e4\u00df. Wie sich unmittelbar aus Figur 2 der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 936 037 ergibt, ist die Aufnahmeeinrichtung (62) \u2013 ebenso wie der Verdichter \u2013 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II ersichtlich schmaler ausgebildet als der Schnellwechsler (50). Der geringf\u00fcgige seitliche \u00dcberstand des Verdichters gegen\u00fcber dem Schnellwechsler ist aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie Merkmale (3.2) und (4) werden aus denselben Gr\u00fcnden, aus welchen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I diese Merkmale verwirklicht, auch von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II \u00e4quivalent verwirklicht.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verwirklicht schlie\u00dflich auch das Merkmal (5). Das Oberteil (12) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II bestehend aus Kopfabschnitt (22) und Fu\u00dfabschnitt (24) stellt ein zus\u00e4tzliches Bauteil bzw. Teilst\u00fcck eigener L\u00e4nge dar, welches zwischen der Drehvorrichtung (44) und der Aufnahmeeinrichtung (62) vorgesehen ist. Hierdurch wird ein zus\u00e4tzlicher (vertikaler) Abstand zwischen der Dreheinrichtung und dem Verdichter, der sich auch unmittelbar an die Dreheinrichtung anschlie\u00dfen k\u00f6nnte, hergestellt, weshalb \u2013 wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist \u2013 funktional ein \u201eDistanzst\u00fcck\u201c im Sinne des Klagepatents vorliegt.<br \/>\nDass die Aufnahmeeinrichtung (62) Bestandteil des Oberteils ist, ist f\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung unerheblich, weil das Klagepatent \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 eine einst\u00fcckige Ausf\u00fchrung von Distanzst\u00fcck und Aufnahmeeinrichtung nicht ausschlie\u00dft. Dass das Distanzst\u00fcck eine besonders gro\u00dfe L\u00e4nge haben muss, wird vom Klagepatent nicht gefordert.<\/p>\n<p>b) Patentanspruch 5<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II macht auch von der technischen Lehre des Patentanspruchs 5 \u00e4quivalent Gebrauch. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen werden. Zu erg\u00e4nzen ist im Hinblick auf das Merkmal (2.1) lediglich, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II die Verdichterplatte als breitester Teil des Verdichterwerkzeuges schmaler ausgebildet ist als der Schnellwechsler.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung zur Unterlassung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihres Schadenersatzanspruches zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil unter Ziffer IV der Entscheidungsgr\u00fcnde im Einzelnen zutreffend dargelegt; auf diese von der Berufung nicht gesondert angegriffenen Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Zu erg\u00e4nzen ist lediglich, dass die Beklagte bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht geltend gemacht hat, dass die der Kl\u00e4gerin zustehenden Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung erf\u00fcllt seien. Soweit die Beklagte im Verhandlungstermin zur Durchsetzung des Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsausspruches des landgerichtlichen Urteils durch die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat, diente das diesbez\u00fcgliche Vorbringen \u2013 nicht anders als die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen in ihrem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25. Mai 2011 (Seite 5 Rz. 14 [Bl. 505 \u2013 505 GA]) \u2013 allein der Begr\u00fcndung des von ihr gestellten Aussetzungsantrages. Ein Erf\u00fcllungseinwand ist von der Beklagten nicht erhoben worden.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung (\u00a7 148 ZPO) bis zur Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten nunmehr gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Nichtigkeitsklage st\u00fctzt sich in erster Linie auf eine angebliche offenkundige Vorbenutzung der hiesigen Kl\u00e4gerin in Friedrichshafen\u201c im M\u00e4rz 2000, von der die Beklagte erst k\u00fcrzlich Kenntnis erlangt haben will. Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Ebenso kann offenbleiben, ob der vorbenutzte Verdichter, bei dem es sich nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin um einen Prototyp handelte, eine Verschiebeeinrichtung aufwies. Zwischen den Parteien ist in tats\u00e4chlicher Hinsicht streitig, ob der in Rede stehende Verdichter durch seine Benutzung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht, mithin offenkundig vorbenutzt worden ist. Die Kl\u00e4gerin bestreitet dies, weshalb hier\u00fcber Beweis erhoben werden m\u00fcsste. Eine solche Beweisaufnahme kommt im Verletzungsrechtsstreit jedoch nicht in Betracht. Wird die Nichtigkeit eines Patentes \u2013 wie hier \u2013 auf eine offenkundige Vorbenutzung gest\u00fctzt, so setzt eine Aussetzung der Verhandlung im Hauptsacheverfahren zun\u00e4chst eine schl\u00fcssige und detaillierte Darstellung des Vorbenutzungstatbestandes mit entsprechenden Beweisantritten im Nichtigkeitsverfahren voraus. Um auch die dar\u00fcber hinaus erforderliche Wahrscheinlichkeit des positiven Nachweises der Vorbenutzung darzutun, m\u00fcssen dar\u00fcber hinaus zus\u00e4tzliche objektive Anhaltspunkte f\u00fcr die Richtigkeit der Vorbenutzungs-Behauptung vorgetragen werden. Eine Beweisaufnahme zur weiteren Kl\u00e4rung des voraussichtlichen Erfolges der Nichtigkeitsklage als Grundlage f\u00fcr eine Aussetzungsentscheidung nach \u00a7 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Eine solche Beweisaufnahme w\u00e4re f\u00fcr das Nichtigkeitsverfahren nicht verbindlich, k\u00f6nnte den Ablauf jenes Verfahrens st\u00f6ren, griffe letztlich in die Kompetenz f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage ein und w\u00fcrde den Sinn und Zweck einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO, \u00fcberfl\u00fcssige Mehrarbeit und einander widersprechende Entscheidungen in parallelen Prozessen zu verhindern, in sein Gegenteil verkehren (st. Rspr. des Senats, vgl. z. B. GRUR 1979, 636, 637 \u2013 Ventilanbohrvorrichtung). Wird der Rechtsbestand eines Patentes mit einer angeblich offenkundigen Vorbenutzung angegriffen, so kommt die Aussetzung eines Hauptsacheverfahrens vor diesem Hintergrund nur in Betracht, wenn der Verletzer die behauptete Vorbenutzungshandlung im Verletzungsrechtsstreit durch liquide Beweismittel (wie Urkunden oder dergleichen) nachweisen kann. Ein Aussetzungsantrag, der auf eine angeblich offenkundige Vorbenutzung gest\u00fctzt ist, welche nicht l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel belegt ist, sondern \u2013 zumindest in Teilen \u2013 auch auf einen Zeugenbeweis angewiesen ist, muss hingegen ohne Erfolg bleiben. Da eine Vernehmung der angebotenen Zeugen nur im Nichtigkeitsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen \u00fcberhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie f\u00fcr den Einsprechenden\/Nichtigkeitskl\u00e4ger g\u00fcnstig sind, f\u00fcr glaubhaft gehalten werden. Schon wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten. Daran \u00e4ndert auch nichts, dass eine schriftliche Erkl\u00e4rung des Zeugen vorgelegt wird. Da es f\u00fcr die Richtigkeit seiner Angaben keine objektiven Anhaltspunkte gibt, ist auch keine hinreichend zuverl\u00e4ssige Prognose m\u00f6glich, ob der Zeuge bei der in seiner eidesstattlichen Versicherungen niedergelegten Aussage bleiben wird und wie das Bundespatentgericht seine Glaubw\u00fcrdigkeit beurteilen wird. Unter solchen Umst\u00e4nden kann der Verletzer folglich einer Verurteilung im Hauptsacheprozess nicht entgehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit die Nichtigkeitsklage auf andere Entgegenhaltungen gest\u00fctzt wird, kommt eine Aussetzung der Verhandlung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Nichtigkeitsklage erst unmittelbar vor dem Verhandlungstermin im Berufungsverfahren eingereicht worden ist und eine auf diesen Stand der Technik gest\u00fctzte Nichtigkeitsklage von der Beklagten l\u00e4ngst h\u00e4tte erhoben werden k\u00f6nnen. Bei der Ermessensaus\u00fcbung gem\u00e4\u00df 148 ZPO ist in einem solchen Fall die Wertung gerechtfertigt, dass eine Aussetzung nicht veranlasst ist, weil der Verletzter es infolge seines z\u00f6gerlichen Angriffs gegen das Klagepatent vereitelt hat, dass zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung eine \u2013 sonst bereits vorliegende fachkundige \u2013 Nichtigkeitsentscheidung Klarheit schafft. \u00dcberdies spricht das Verhalten der Beklagten daf\u00fcr, was sie im Verhandlungstermin selbst hat anklingen lassen, dass sie eine allein auf den weiteren Stand der Technik gest\u00fctzte Nichtigkeitsklage nicht erhoben h\u00e4tte. Ma\u00dfgeblicher Grund f\u00fcr die Erhebung der Nichtigkeitsklage ist offensichtlich die nunmehr behauptete offenkundige Vorbenutzung gewesen. Ist dem so, muss davon ausgegangen werden, dass die auf die \u00fcbrigen Entgegenhaltungen gest\u00fctzte Nichtigkeitsklage nach der eigenen Einsch\u00e4tzung der Beklagten wenig erfolgsversprechend ist.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon ist nach st\u00e4ndiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen F\u00e4llen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel, weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich f\u00fcr ihr Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument finden l\u00e4sst. An diesen Grunds\u00e4tzen hat sich auch durch die Entscheidung \u201eSteinknacker\u201c des Senats (Mitt. 1997, 257 \u2013 261) im Kern nichts ge\u00e4ndert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn \u2013 wie hier \u2013 bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik st\u00fctzt, nicht von vornherein eine Zur\u00fcckweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist (vgl. z. B. Senat, InstGE 7, 139 = GRUR-RR 2007, 259, 263 \u2013 Thermocycler; Mitt. 2009, 400, 401 f. \u2013 Rechnungslegungsanspruch). Das vermag der Senat hier nicht festzustellen.<\/p>\n<p>Der insoweit nicht nachgelassene, nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 25. Mai 2011 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1669 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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