{"id":5911,"date":"2011-12-22T17:00:25","date_gmt":"2011-12-22T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5911"},"modified":"2016-06-19T21:43:25","modified_gmt":"2016-06-19T21:43:25","slug":"2-u-7811-knochenplatte-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5911","title":{"rendered":"2 U 78\/11 &#8211; Knochenplatte II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1823<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Dezember 2011, Az. I-2 U 78\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 28. Juli 2011 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 200.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Im Ergebnis zurecht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den begehrten Unterlassungsanspruch zu- und damit das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsanspruches anerkannt, der im Wege des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann. Die angegriffene A-Prothese macht widerrechtlich von der in Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre Gebrauch, und auch der Rechtsbestand des Antragsschutzrechtes erscheint soweit gesichert, dass den Interessen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an einer beschleunigten Durchsetzung ihrer Rechte aus dem Verf\u00fcgungspatent der Vorrang vor den Interessen der Verf\u00fcgungsbeklagten einger\u00e4umt werden muss, nicht vorzeitig aus einem sich sp\u00e4ter ggf. als schutzunf\u00e4hig erweisenden Patent in Anspruch genommen zu werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent (DE 43 43 XXX) betritt ein Fixationssystem f\u00fcr Knochen.<\/p>\n<p>Wie die Verf\u00fcgungspatentschaft einleitend erl\u00e4utert, werden Fixationssysteme in der Osteosynthese verwendet, wobei Knochenschrauben mit den Knochenfragmenten verbunden werden und die Knochenplatte die Fraktur des Knochens \u00fcberbr\u00fcckt. Bei der Bruchbehandlung ist es w\u00fcnschenswert, die Knochenschraube in Anpassung an die jeweiligen Gegebenheiten des zu behandelnden Knochenteils unter verschiedenen Winkeln in die Knochenplatte einbringen zu k\u00f6nnen. Bei bekannten Fixationssystemen hat sich jedoch gezeigt, dass eine Lockerung der Knochenschrauben\/Knochenplatten-Verbindung stattfinden kann, wobei eine der Ursachen in der ungen\u00fcgenden Stabilit\u00e4t der Winkelverbindung von Knochenschraube und Knochenplatte liegen kann, die nur durch die Reibkr\u00e4fte zwischen Schraubenkopf und Plattenloch gesichert ist. Soweit im Stand der Technik hierf\u00fcr L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge erarbeitet worden sind, schreibt die Verf\u00fcgungspa-tentschrift ihnen unterschiedliche Nachteile wie eine eingeschr\u00e4nkte Anwendbarkeit, eine aufw\u00e4ndige Herstellung und Handhabung sowie die fehlende Eignung zu, die Knochenschraube in einen beliebigen Winkel in das Durchgangsloch der Knochenplatte einbringen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon bezeichnet es die Verf\u00fcgungspatenschrift als ihre Aufgabe, ein Fixationssystem f\u00fcr Knochen vorzuschlagen, das einen w\u00e4hlbaren und fixierbaren Winkel zwischen Knochenplatte und Knochenschraube bereitstellt, einen geringen Platzbedarf hat und weniger aufw\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Fixationssystem f\u00fcr Knochen.<\/p>\n<p>(2) Das Fixationssystem hat<\/p>\n<p>(a) eine Knochenplatte (8) mit wenigstens einer Durchgangsbohrung (9),<\/p>\n<p>(b) eine Knochenschraube (1), die in ein Durchgangsloch (9) der Knochenplatte (8) eingesetzt werden kann,<\/p>\n<p>(c) Mittel zum Festlegen der Knochenschraube (1) in einem bestimmten Winkel zur Knochenplatte (8).<\/p>\n<p>(3) Die Knochenplatte (8) und die Knochenschraube (1) haben Sitzfl\u00e4chen (4, 11), die eine gegenseitige Ausrichtung unter verschiedenen Winkeln erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>(4) Die Mittel zum Festlegen<\/p>\n<p>(a) weisen eine Gewindeverbindung der Sitzfl\u00e4chen (4, 11) von Knochenplatte (8) und Knochenschraube (1) auf,<\/p>\n<p>(b) wobei die Gewindeverbindung an mindestens einer Sitzfl\u00e4che (4, 11) von einem Gewinde (6, 10) gebildet ist, welches durch Eindrehen der Knochenschraube (1) in dem bestimmten Winkel vorgeformt ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figur 1 der Verf\u00fcgungspatentschrift) verdeutlichen die technischen Einzelheiten der Erfindung.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen einer derartigen Konstruktion f\u00fchrt die Verf\u00fcgungspatentschrift aus, dass die Sitzfl\u00e4chen von Knochenplatte und Knochenschraube so gestaltet sind, dass sie eine gegenseitige Ausrichtung unter verschiedenen Winkellagen zulassen. Beim Eindrehen der Knochenschraube in den Knochen unter einem bestimmten Winkel bildet das mindestens eine Gewinde eine Gewindeverbindung der Sitzfl\u00e4chen, welche die Schraube unter ihrem Einschraubwinkel an der Knochenplatte fixiert. Die Gewindeverbindung kann unter Umformung des Materials entstehen und durch Kraftschluss und\/ oder Stoffschluss zwischen den Sitzfl\u00e4chen gesichert sein. Dabei kann sich die Materialumformung durch Anpassung des vorgeformten Gewindes einer Sitzfl\u00e4che an die durch den Schraubwinkel bestimmte Kontaktfl\u00e4che der anderen Sitzfl\u00e4che, und umgekehrt, ergeben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass die angegriffene A-Prothese wortsinngem\u00e4\u00df mit der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents \u00fcberein stimmt, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt; die Verf\u00fcgungsbeklagte greift diese Ausf\u00fchrungen mit der Berufung zu Unrecht an.<\/p>\n<p>Die streitbefangene Endoprothese der Verf\u00fcgungsbeklagten umfasst eine k\u00fcnstliche Schultergelenkpfanne (Glenoid) mit Durchgangsbohrungen, in die zur Befestigung der Pfanne am Schultergelenkknochen Schrauben in variablem Ausrichtungswinkel eingedreht werden k\u00f6nnen, wie dies die nachstehenden Abbildungen veranschaulichen.<\/p>\n<p>Streitig und deswegen allein er\u00f6rterungsbed\u00fcrftig ist die Frage, ob die k\u00fcnstliche Schultergelenkpfanne als \u201eKnochenplatte\u201c und das Gebinde aus Glenoid-Prothese und Knochenschrauben als \u201eFixationssystem f\u00fcr Knochen\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungspatents angesehen werden k\u00f6nnen. Mit dem Landgericht ist dies zu bejahen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWas zun\u00e4chst die Angabe &#8211; \u201eFixationssystem f\u00fcr Knochen\u201c &#8211; betrifft, so handelt es sich bei ihr ersichtlich um eine Zweckangabe, mit der f\u00fcr den Fachmann das Einsatzgebiet des patentierten Gegenstandes erl\u00e4utert, d.h. klargestellt wird, wof\u00fcr das beanspruchte Fixationssystem verwendet werden soll, n\u00e4mlich \u201ef\u00fcr Knochen\u201c.<\/p>\n<p>Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben belehren den Fachmann \u00fcber den m\u00f6glichen Einsatz- und Gebrauchszweck der patentierten Erfindung. Sie definieren die durch das Patent gesch\u00fctzte Sache n\u00e4her dahin, dass diese nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen muss, die der Patentanspruch explizit formuliert, sondern dass die Sache dar\u00fcber hinaus so ausgebildet sein muss, dass sie die im Patentanspruch erw\u00e4hnte Wirkung oder Funktion herbeif\u00fchren kann (BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze). Im Einzelfall kann sich ergeben, dass die in den Patentanspruch aufgenommenen Sachmerkmale abschlie\u00dfend und vollst\u00e4ndig bereits alle Bedingungen umschreiben, die aus technischer Sicht zur Erzielung der angegebenen Wirkung notwendig sind. Unter derartigen Umst\u00e4nden ist die Funktions- oder Zweckangabe f\u00fcr die Verletzungspr\u00fcfung irrelevant (BGHZ 112, 140, 155 f. \u2013 Befestigungsvorrichtung II). In einem anderen Fall k\u00f6nnen die Sachmerkmale die technischen Voraussetzungen f\u00fcr den Wirkungseintritt unvollkommen beschreiben. Hier definiert die Wirkungsangabe f\u00fcr den Fachmann \u2013 gleichsam mittelbar \u2013 bestimmte weitere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche oder funktionale Anforderungen an den gesch\u00fctzten Gegenstand, die sich aus den \u00fcbrigen Sachmerkmalen des Patentanspruchs noch nicht ergeben, die aber eingehalten werden m\u00fcssen, damit die gesch\u00fctzte Sache die f\u00fcr sie vorgesehene Wirkung zutage bringen kann (BPatG, Mitt 2007, 18 \u2013 Neurodermitis-Behandlungsger\u00e4t). Unter solchen Umst\u00e4nden sind Zweck- und Funktionsangaben \u2013 wie jedes andere Anspruchsmerkmal auch \u2013 schutzbereichsrelevant (BGH, GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Sie weisen den Fachmann an, den beanspruchten Gegenstand \u00fcber die expliziten Sachmerkmale des Patentanspruchs hinaus so auszugestalten, dass die ihm zugedachte Wirkung\/Funktion\/Verwendung eintreten kann (BGH, GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone). Ob im konkreten Einzelfall das eine (Unbeachtlichkeit der Wirkungsangabe) oder das andere (Beachtlichkeit der Wirkungsangabe) zutrifft, ist durch Auslegung anhand der Patentbeschreibung zu ermitteln (BGH, GRUR 2010, 1081 \u2013 Bildunterst\u00fctzung bei Katheternavigation).<\/p>\n<p>Im Streitfall vermag auch die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht aufzuzeigen, welche besonderen konstruktiven oder gestalterischen Anforderungen an das Fixationssystem zu stellen sind, die in den Anspruchsmerkmalen (2) bis (4b) noch keinen Ausdruck gefunden haben, aber erforderlich sind, damit das aus Knochenplatte und Knochenschraube bestehende System seinen in der Verwendungsangabe zum Ausdruck gekommenen Zweck erf\u00fcllen kann. Solche Anforderungen sind auch f\u00fcr den Senat nicht zu erkennen, weshalb es dabei bleibt, dass die Angabe \u201e \u2026 f\u00fcr Knochen\u201c blo\u00df erl\u00e4uternd einen Hinweis darauf gibt, wozu das patentgem\u00e4\u00dfe System (Knochenplatte und Knochenschraube) eingesetzt werden kann. F\u00fcr die Verletzungspr\u00fcfung ist von daher nicht relevant, ob die Knochenplatten und Knochenschrauben tats\u00e4chlich entsprechend dieser Zweckbestimmung verwendet werden; ma\u00dfgeblich ist allein, dass sie sich (aufgrund ihrer den Merkmalen (2) bis (4b) des Patentanspruchs gen\u00fcgenden Ausgestaltung) zu diesem Zweck verwenden lie\u00dfen. Ohnedies ist die Funktionsangabe des Patentanspruchs \u201ef\u00fcr Knochen\u201c au\u00dferordentlich weit gefasst, indem lediglich vorgegeben wird, dass das Fixationssystem bei der Behandlung von Knochen zum Einsatz kommen soll. Eine Beschr\u00e4nkung auf irgendeine Art der Knochenbehandlung findet in diesem Zusammenhang nicht statt. Die f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorgesehene endoprothetische Verwendung stellt zweifellos einen Gebrauch des Fixationssystems am Knochen dar.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZu widersprechen ist der Verf\u00fcgungsbeklagten gleichfalls in ihrer Auffassung, dass die von ihr verwendete k\u00fcnstliche Schultergelenkpfanne nicht als \u201eKnochenplatte\u201c betrachtet werden kann. Es mag dahinstehen \u2013 und kann sogar zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten unterstellt werden -, dass auf dem von der Erfindung des Verf\u00fcgungspatents betroffenen Fachgebiet unter einer \u201eKnochenplatte\u201c gemeinhin ein medizinischer Gegenstand zur operativen Versorgung von Knochenbr\u00fcchen verstanden wird, wobei die Knochenplatte die Knochenfragmente \u00fcbergreift und ihrerseits mittels Knochenschrauben im Bereich der Bruchenden am Knochen fixiert wird. Selbst wenn hiervon ausgegangen wird, entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass im Rahmen der Patentauslegung einem im Anspruch verwendeten Begriff nicht unbesehen der allgemein gebr\u00e4uchliche Inhalt zugemessen werden darf, weil die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass das Patent den betreffenden Ausdruck nicht in seinem gel\u00e4ufigen, sondern in einem davon abweichenden Sinn verwendet. Merkmale eines Patentanspruchs m\u00fcssen deshalb aus der Patentschrift (die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt) selbst heraus ausgelegt werden (BGH, GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig). Ein abweichendes Verst\u00e4ndnis kommt dabei nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition oder durch entsprechende Ausf\u00fchrungsbeispiele) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, vom \u00dcblichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum allgemeinen Sprachgebrauch kann sich f\u00fcr den mit der Patentschrift befassten Durchschnittsfachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verst\u00e4ndnis der Anspruchsmerkmale ergeben, wie sie grunds\u00e4tzlich angebracht ist, n\u00e4mlich dahingehend, dass Merkmale und Begriffe eines Patentanspruchs innerhalb des durch die gebrauchten Worte als solche gezogenen Rahmens so zu deuten sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (Senat, Urteil vom 27.10.2011 \u2013 I\u20132 U 3\/11).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Durchschnittsfachmann ist zun\u00e4chst von Bedeutung, dass das Verf\u00fcgungspatent die Form der mit der Knochenschraube zu verwendenden Knochenplatte in keiner Weise konkretisiert und festlegt. Im Beschreibungstext wird zwar einleitend und vordringlich das Anwendungsgebiet der Osteosynthese angesprochen. Irgendein Hinweis auf eine in diesem Sinne gegebene Ausschlie\u00dflichkeit findet sich indessen schon an dieser Stelle nicht. Dar\u00fcber hinaus \u2013 und vor allem \u2013 erw\u00e4hnt die Patentbeschreibung unmittelbar im Anschluss an die Vorteilsangaben ausdr\u00fccklich, dass statt einer Platte auch andere chirurgische\/orthop\u00e4dische Verbindungstr\u00e4ger unterschiedlicher Gestaltung in Betracht kommen (Spalte 2 Zeilen 21\u201323). Aus der Wortwahl \u201estatt\u201c schlie\u00dft der Fachmann nicht etwa rein philologisch, dass ihm an der besagten Textstelle eine (au\u00dferhalb des Verf\u00fcgungspatents liegende) Alternative (aliud) zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Knochenplatte vorgestellt wird. Den sinngem\u00e4\u00dfen Aussagegehalt des Beschreibungstextes versteht der Fachmann vielmehr dahin, dass er bei der Ausf\u00fchrung des Erfindungsgedankens als Platte auch auf andere chirurgische\/orthop\u00e4dische Verbindungstr\u00e4ger unterschiedlicher Gestaltung zur\u00fcckgreifen kann. Die Knochenplatte \u2013 so erf\u00e4hrt er \u2013 muss also nicht unbedingt im herk\u00f6mmlichen Sinne plattenartig sein, sondern kann auch andere Formgebungen aufweisen. Wenn in diesem Zusammenhang von der Knochenplatte als Tr\u00e4ger einer \u201eVerbindung\u201c die Rede ist, so geht es f\u00fcr den Fachmann erkennbar nicht um eine Verbindung von Knochenfragmenten, sondern darum, dass die Knochenplatte mit Hilfe der Knochenschraube mit einem Knochen dergestalt verbunden werden soll, dass sich die hergestellte Verbindung zwischen Knochenplatte, Knochen und Knochenschraube dauerhaft nicht lockert. Exakt darin liegt auch der Nutzen des patentgem\u00e4\u00dfen Systems, das es \u2013 in Abh\u00e4ngigkeit von dem am Knochen bei welchem medizinischen Befund auch immer gegebenen Operations- oder Behandlungsumfeld \u2013 erlaubt, beim Einbringen der Knochenschraube in die als Tr\u00e4ger der Verbindung zum Knochen dienende Knochenplatte den gew\u00fcnschten Winkel zu w\u00e4hlen und dennoch zu gew\u00e4hrleisten, dass die einmal hergestellte Verbindung zwischen Knochenplatte, Knochen und Knochenschraube erhalten bleibt. Dieser Nutzen kommt \u00fcberall dort zum Tragen, wo ein (grunds\u00e4tzlich beliebig gestalteter) Verbindungstr\u00e4ger (= Knochenplatte) \u2013 aus welchen therapeutischen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 an einem Knochen festzulegen ist. Die Notwendigkeit hierzu existiert bei der Behandlung von Knochenbr\u00fcchen, in gleicher Weise aber auch dann, wenn ein k\u00fcnstliches Gelenkteil am Knochen verankert werden muss, wie dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist. Eine die technischen Zusammenh\u00e4nge ber\u00fccksichtigende Auslegung des Verf\u00fcgungspatents muss deswegen zu dem Ergebnis f\u00fchren, dass mit dem Begriff \u201eKnochenplatte\u201c nicht nur ein speziell f\u00fcr die operative Versorgung von Br\u00fcchen geeignetes Verbindungselement gemeint ist, sondern jedweder Verbindungstr\u00e4ger angesprochen ist, der an einem Knochen befestigt werden kann.<\/p>\n<p>Eine Best\u00e4tigung findet diese Auslegung in dem Umstand, dass f\u00fcr die Knochenplatte nur mindestens ein Durchgangsloch vorgesehen ist, weswegen bei dieser (zugelassenen) Minimalausstattung auch nur eine Knochenschraube eingedreht werden kann. Eine Frakturbehandlung ist auf diese Weise nicht m\u00f6glich, weil sich das zweite Knochenfragment mangels (zweiter) zu verankernder Knochenschraube nicht an der Knochenplatte befestigen lie\u00dfe. Dem kann die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht entgegenhalten, eine Knochenplatte mit nur einem einzigen Durchgangsloch eigne sich ohne weiteres zur Frakturbehandlung, wenn das zweite Knochenfragment statt mit Hilfe einer Knochenschraube mittels eines Drahtes oder eines an der Platte angeformten und in den Knochen einzuschlagenden Winkelst\u00fccks festgelegt werde. Von beiden Vorkehrungen ist im Patentanspruch nirgends die Rede. Grunds\u00e4tzlich hat der Patentanspruch dem Fachmann aber eine vollst\u00e4ndige, zum Erfindungserfolg f\u00fchrende technische Lehre an die Hand zu geben. Die Anspruchsfassung legt daher den Schluss nahe, dass f\u00fcr das patentgem\u00e4\u00dfe Fixationssystem (auch) Anwendungsf\u00e4lle vorgesehen sind, die mit nur einer Knochenschraube &#8211; und ohne eine sonstige besondere Ausgestaltung der Knochenplatte (z.B. der Ausstattung mit einem Winkel), von der im Anspruch nicht die Rede ist &#8211; zum Erfolg f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Fehl geht schlie\u00dflich auch der Hinweis der Verf\u00fcgungsbeklagten, es sei ein zwingendes Anliegen der Erfindung, das Fixationssystem aus nur zwei Komponenten (die Knochenplatte und die Knochenschraube\/n) bestehen zu lassen und weitere Bauteile, die beispielsweise auftragen oder die Montage kompliziert gestalten, zu vermeiden, woran es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle, weil der mittlere Dorn der Glenoid-Prothese ein zus\u00e4tzliches Vorrichtungsteil darstelle, welches eine weiteren Montagebedarf erzeuge, weil der Dorn in den entsprechend zu pr\u00e4parierenden Knochen eingeschlagen werden m\u00fcsse. Richtig an der Argumentation der Verf\u00fcgungsbeklagten ist, dass die besagten beiden Gesichtspunkte (Zwei Komponenten-System, einfache Montage) im Beschreibungstext (Sp. 3 Z. 18-26) als Vorz\u00fcge der Erfindung herausgestellt sind. Bereits der von der Verf\u00fcgungsbeklagten bem\u00fchte Text macht jedoch deutlich, dass die Vorteile \u201egegen\u00fcber den bekannten L\u00f6sungen einer winkelstabilen Verbindung an einem Fixationssystem f\u00fcr Knochen\u201c gesehen werden und damit einen ganz bestimmten Bezugspunkt haben. Der Fachmann begreift, dass ganz konkret derjenige Stand der Technik nach der EP 0 201 024 angesprochen ist, zu dem in Sp. 1 Z. 34-40 ausgef\u00fchrt wird, \u201edass der Knochenplatte eine Druckplatte zugeordnet ist, die mit den Schraubenk\u00f6pfen verspannbar ist und diese in einer gew\u00e4hlten Winkellage fixiert\u201c, was als \u201eaufw\u00e4ndiges Fixationssystem mit einer Druckplatte\u201c kritisiert wird, \u201edas aufgrund seines verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Volumens in der Anwendbarkeit eingeschr\u00e4nkt\u201c ist. F\u00fcr den Fachmann folgt daraus \u2013 wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zurecht geltend macht -, dass auf weitere zu montierende Bauteile verzichtet werden soll, die f\u00fcr die Beibehaltung der einmal gew\u00e4hlten Winkellage zwischen Knochenplatte und Knochenschraube erforderlich sind. Dank der Erfindung sind auch genau sie entbehrlich, weil bereits die beiden Fixationskomponenten \u2013 die Knochenplatte und die Knochenschraube \u2013 selbst in Form der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gewindeverbindung das Fixierungsmittel f\u00fcr den Einschraubwinkel bereitstellen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschieht nichts anderes; auch hier gelingt die Beibehaltung des gew\u00e4hlten Winkels zwischen Glenoid-Prothese und Knochenschrauben mit Hilfe der Gewindeverbindung und nicht mittels separater Bauteile (wie gesonderter Druckplatten). Das Vorhandensein des mittleren Dorns erkl\u00e4rt sich einzig und allein aus dem speziellen therapeutischen Einsatz der angegriffenen Knochenplatte, f\u00fcr den eine Befestigung nur \u00fcber die Knochenschrauben nicht gen\u00fcgt, sondern die weitere Verankerungspunkte am Knochen erforderlich macht. Der Dorn ist mithin nicht der Fixierung der Winkellage geschuldet, sondern schlicht Konsequenz der Tatsache, dass aufgrund des medizinischen Einsatzzwecks eine bestimmte Formgestaltung der Knochenplatte (die eben nicht nur wie bei der Frakturbehandlung rein plattenf\u00f6rmig sein kann) geboten ist. Wie dargelegt l\u00e4sst das Verf\u00fcgungspatent in Abh\u00e4ngigkeit von der chirurgischen oder orthop\u00e4dischen Verwendung aber jedwede Gestaltung der Knochenplatte zu.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDen Ersch\u00f6pfungseinwand der Verf\u00fcgungsbeklagten hat bereits das Landgericht mit Recht zur\u00fcckgewiesen. Der Senat macht sich insoweit die zutreffenden Begr\u00fcndungserw\u00e4gungen im angefochtenen Urteil zu Eigen. Nach ihrem eigenen (unter anderem auf Anlage AG 11 gest\u00fctzten) Vorbringen bezieht die Verf\u00fcgungsbeklagte gerade nicht die aus Rechtsgr\u00fcnden allein ma\u00dfgebliche Einheit aus Knochenplatte und Knochenschraube aus lizenzierter Quelle, sondern lediglich einen Teil der gesch\u00fctzten Kombination, n\u00e4mlich die Schrauben. Aus einem solchen Sachverhalt l\u00e4sst sich ein Ersch\u00f6pfungssachverhalt ganz offensichtlich nicht herleiten (BGH, GRUR 1997, 116 &#8211; Prospekthalter). Dementsprechend bem\u00fcht sich die Verf\u00fcgungsbeklagte in der Berufungsinstanz auch, eine Beschr\u00e4nkung der ihrer Vorlieferantin erteilten Lizenz auf patentgem\u00e4\u00dfe Knochenschrauben mit der Behauptung hinweg zu diskutieren, dass sich die Lizenz tats\u00e4chlich auf eine Benutzung der Gesamtheit von Knochenplatte und Knochenschraube bezogen habe, weil eine sinnvolle Verwendung der lizenzierten Knochenschrauben \u00fcberhaupt nur in Verbindung mit patentgem\u00e4\u00dfen Knochenplatten m\u00f6glich sei. Es kann auf sich beruhen, ob dem so ist. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Lizenzumfang sind nicht Erw\u00e4gungen dar\u00fcber, was vern\u00fcnftig gewesen w\u00e4re, sondern allein die von den Lizenzvertragsparteien bei Einr\u00e4umung der Lizenz (oder ggf. im Nachhinein) getroffenen Absprachen. Insoweit fehlt es aber an verl\u00e4sslichen Anhaltspunkten daf\u00fcr, dass sich die der B GmbH erteilte Lizenz auf mehr als die von ihr allein vertriebenen Knochenschrauben bezogen hat. Diese Unklarheit geht zu Lasten der Verf\u00fcgungsbeklagten, die f\u00fcr den geltend gemachten Ersch\u00f6pfungstatbestand darlegungs- und beweispflichtig ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes ist hinreichend gesichert. Zwar ist hierf\u00fcr, wenn keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, grunds\u00e4tzlich erforderlich, dass das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (Senat, InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; GRUR-RR 2008, 329 = InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin; GRUR-RR 2008, 81 \u2013 Gleitscheibensattelbremse II), und eine solche kontradiktorische Entscheidung liegt im Streitfall nicht vor. Dennoch kann hier der Rechtsbestand des Antragsschutzrechtes als ausreichend gesichert betrachtet werden. Ein Ausnahmefall, der es rechtfertigt, vom Vorliegen einer das Klagepatent aufrecht erhaltenden Entscheidung \u00fcber seinen Rechtsbestand abzusehen, kann sich nach gefestigter Senatsrechtsprechung daraus ergeben, dass sich die gegen den Rechtsbestand des Antragsschutzrechtes vorgebrachten Einw\u00e4nde auch bei summarischer \u00dcberpr\u00fcfung als haltlos erweisen (vgl. Senat, InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset). Von einem solchen Sachverhalt ist vorliegend schon deshalb auszugehen, weil sich das Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten darauf beschr\u00e4nkt, lediglich pauschal auf zwei Nichtigkeitsklagen zu verweisen, die gegen das Verf\u00fcgungspatent anh\u00e4ngig sind, ohne jedoch auch nur ansatzweise darzulegen, mit welchen Argumenten, insbesondere welchen Druckschriften oder sonstigen Ver-\u00f6ffentlichungen der Bestand des Verf\u00fcgungspatents in Zweifel gezogen wird. Das ist \u2013 wie bereits das Landgericht richtig erkannt hat &#8211; unzureichend. Genauso wie es Sache des Beklagten eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens ist, das gegen ihn ins Feld gef\u00fchrte Antragsschutzrecht notfalls selbst in dem hierf\u00fcr vorgesehenen Rechtsbestandsverfahren anzugreifen, um etwaige Bedenken gegen die Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatents f\u00fcr den Verletzungsprozess beachtlich zu machen (Senat, InstGE 7, 147 \u2013 Kleinleistungsschalter), genauso ist es Sache des Verf\u00fcgungsbeklagten, diejenigen Entgegenhaltungen zu benennen und hinsichtlich ihres Inhalts zu substantiieren, die einer Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents entgegen stehen sollen. Erst wenn dies geschehen ist, liegt es, solange noch keine aufrechterhaltende Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung vorliegt, bei dem Antragsteller, das Gericht davon zu \u00fcberzeugen, dass die gef\u00fchrten Angriffe gegen das Antragsschutzrecht aussichtslos sind. Auf die Verteilung der Darlegungslasten sind die Parteien im Verhandlungstermin vom 15.12.2011 hingewiesen worden, ohne dass die Verf\u00fcgungsbeklagte hieraus Konsequenzen gezogen hat.<\/p>\n<p>Steht somit fest, dass das angegriffene Produkt das Verf\u00fcgungspatent wortsinngem\u00e4\u00df verletzt, und ist dar\u00fcber hinaus (mangels Sachvortrages der Beklagten) nicht zu erkennen, dass die gegen die Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents gef\u00fchrten Nichtigkeitsangriffe irgendeine Erfolgsaussicht bieten, gibt es ungeachtet der bestehenden Marktverh\u00e4ltnisse und der jeweils betroffenen wirtschaftlichen Interessen beider Parteien keinen Grund, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu verweigern und damit der Verf\u00fcgungsbeklagten eine Fortsetzung ihres rechtswidrigen Verhaltens zu erm\u00f6glichen (Senat, Urteil vom 10.11.2011 \u2013 I-2 U 40\/11). Zwar hat grunds\u00e4tzlich eine Interessenabw\u00e4gung stattzufinden; allerdings kann sich die Notwendigkeit der Gew\u00e4hrung einstweiligen Rechtsschutzes schon aus der Patentverletzung als solcher ergeben. Sind die Verletzungsfrage und der Rechtsbestand klar zugunsten des Schutzrechtsinhabers zu beantworten, so begr\u00fcndet schon die Eindeutigkeit der Rechtslage f\u00fcr sich die Notwendigkeit, dem deliktischen Verhalten des Verletzers mithilfe des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes Einhalt zu gebieten (Senat, Urteil vom 10.11.2011 \u2013 I-2 U 40\/11).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDem steht nicht entgegen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verfolgung ihres Unterlassungsanspruchs etwa selbst unangemessen z\u00f6gerlich betrieben h\u00e4tte. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht vor dem 3. Mai 2011 Kenntnis vom Verletzungssachverhalt hatte. Etwas anderes behauptet auch die Verf\u00fcgungsbeklagte im Berufungsrechtszug nicht mehr. Bis zur Einreichung des Verf\u00fcgungsantrages bei Gericht am 15. Juni 2011 sind \u2013 ausgehend hiervon &#8211; lediglich 1,5 Monate vergangen, was bereits f\u00fcr sich betrachtet dringlichkeitsunsch\u00e4dlich ist (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 238 \u2013 LCD-Monitor). Vorliegend kommt \u00fcberdies hinzu, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 was im Hinblick auf \u00a7 93 ZPO ihr gutes Recht war &#8211; die Beklagte vorgerichtlich abgemahnt hat. Nachdem der Verf\u00fcgungsbeklagten auf ihre ausdr\u00fcckliche Bitte hin eine Fristverl\u00e4ngerung bis zum 8. Juni 2011 einger\u00e4umt worden war, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin alsbald danach gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen. Dieses Vorgehen ist alles andere als z\u00f6gerlich. Abseits liegt der Hinweis der Verf\u00fcgungsbeklagten, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe f\u00fcr die von ihr gew\u00e4hrte Fristverl\u00e4ngerung einzustehen, weil sie (die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin) es vers\u00e4umt habe, ihrem Abmahnschreiben sogleich die Unterlagen aus den Nichtigkeitsverfahren beizuf\u00fcgen. Es war mitnichten eine Obliegenheit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, sondern ein rein kollegiales Entgegenkommen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, die Verf\u00fcgungsbeklagte \u00fcber den Stand der Nichtigkeitsverfahren ins Bild gesetzt zu haben.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat die Verf\u00fcgungsbeklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1823 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. Dezember 2011, Az. 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