{"id":5907,"date":"2011-10-13T17:00:15","date_gmt":"2011-10-13T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5907"},"modified":"2016-06-26T16:46:30","modified_gmt":"2016-06-26T16:46:30","slug":"2-u-7510-papierpresse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5907","title":{"rendered":"2 U 75\/10 &#8211; Papierpresse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1731<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Oktober 2011, Az. 2 U 75\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=751\">4b O 17\/09<\/a><\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 10. Juni 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Walzenpressen, vorzugsweise solche zur Behandlung einer laufenden Bahn, z.B. Papierbahn, mit zwei Presseinheiten, deren Hauptachsen in einer Pressebene (E) liegen und die miteinander einen Pressspalt bilden, durch die die Bahn l\u00e4uft, ferner mit den folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) eine der zwei Presseinheiten hat einen station\u00e4ren und sich durch einen drehbaren Walzenmantel erstreckenden Tragk\u00f6rper und eine interne Anpresseinrichtung zum radialen Bewegen des Walzenmantels und zum Erzeugen einer im Pressspalt auf die Bahn wirkenden Presskraft;<\/p>\n<p>b) an jedem Ende der Walzenpresse sind die beiden Presseinheiten in Lagerb\u00f6cken abgest\u00fctzt, die paarweise aneinander gekoppelt sind mittels l\u00f6sbarer und zum \u00dcbertragen der Pressbahn von Lagerbock zu Lagerbock dienender Zugst\u00e4be;<\/p>\n<p>c) die Lagerb\u00f6cke einer der zwei Presseinheiten sind unmittelbar auf einem Maschinengestellt, Fundament oder dergleichen, abgest\u00fctzt und tragen zumindest einen Teil des Gewichts der anderen Presseinheit;<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen die folgenden Merkmale verwirklicht sind:<\/p>\n<p>d) die Zugst\u00e4be sind bei Presskraft Null auf h\u00f6chstens einen Bruchteil der maximalen Presskraft vorgespannt;<\/p>\n<p>e) ein Lagerbock der paarweise aneinander koppelbaren Lagerb\u00f6cke ist relativ zu dem anderen Lagerbock beweglich, so dass dieser im belasteten Zustand der Walzenpresse um eine Distanz entlang der Pressebene (E) bezogen auf seine Lage in unbelastetem Zustand der Walzenpresse gegen\u00fcber dem anderen Lagerbock ausgelenkt ist;<\/p>\n<p>f) die Lagerb\u00f6cke sind relativ zueinander gef\u00fchrt mit Hilfe wenigstens eines F\u00fchrungsfl\u00e4chen-Paares, wobei die F\u00fchrungsfl\u00e4chen parallel zur Pressebene (E) liegen und unabh\u00e4ngig sind von einem station\u00e4ren Maschinengestell, Rahmen oder dergleichen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 1. Januar 1994 begangenen Angebotshandlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>b) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>\uf02d die Angaben zu b) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 17. August 1996 zu machen sind und<\/p>\n<p>\uf02d der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 16. August 1996 begangenen Angebotshandlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, wobei sich die Entsch\u00e4digungspflicht auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch ihre Angebotshandlungen auf Kosten der A GmbH erlangt hat;<\/p>\n<p>2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 aus seit dem 24. April 2009 begangenen Angebotshandlungen und der der B aus in der Zeit vom 17. August 1996 bis einschlie\u00dflich 23. April 2009 begangenen Angebotshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadenersatzpflicht f\u00fcr vor dem 1. Januar 2006 begangene Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte auf Kosten der B erlangt hat.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1 Million Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>E.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>F.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 1 Million Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 24. April 2009 eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes (Klagepatent, Anlagen K 6 und B 2) betreffend eine Walzenpresse. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch, wobei sie Anspr\u00fcche aus vor dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Patentregister begangenen Handlungen aus abgetretenem Recht erhebt. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass die urspr\u00fcnglich eingetragene Inhaberin, die B das Klagepatent einschlie\u00dflich aus seiner Verletzung resultierender Anspr\u00fcche am 25. April 1997 auf die C G. \u00fcbertragen hat, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die D..KG ist. Diese wiederum hat das Klagepatent am 24. November 2008 &#8211; unter Abtretung etwaiger Verletzungsanspr\u00fcche \u2013 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beruht auf einer am 10. Dezember 1992 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 11. Dezember 1991 eingereichten und am 1. Dezember 1993 im Patentblatt ver\u00f6ffentlichten Anmeldung; der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatentes ist am 17. Juli 1996 im Patentblatt bekannt gemacht worden.<br \/>\nDer in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 lautet folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>Walzenpresse, vorzugsweise zur Behandlung einer laufenden Bahn, z.B. Papierbahn, mit zwei Presseinheiten (1, 3), deren Hauptachsen in einer Presseebene (E) liegen und die miteinander einen Pressspalt bilden, durch den die Bahn l\u00e4uft, ferner mit den folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\neine der zwei Presseinheiten (3) hat einen station\u00e4ren und sich durch einen drehbaren Walzenmantel (3a) erstreckenden Tragk\u00f6rper (4, 4a) und eine interne Anpresseinrichtung (4b, 4c) zum radialen Bewegen des Walzenmantels und zum Erzeugen einer im Pressspalt auf die Bahn wirkenden Presskraft;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nan jedem Ende der Walzenpresse sind die beiden Presseinheiten (1, 3) in Lagerb\u00f6cken (5, 6) abgest\u00fctzt, die paarweise aneinandergekoppelt sind mittels l\u00f6sbarer und zum \u00dcbertragen der Presskraft von Lagerbock zu Lagerbock dienenden Zugst\u00e4be (7, 8);<\/p>\n<p>c)<br \/>\ndie Lagerb\u00f6cke (5) einer der zwei Presseinheiten (1) sind unmittelbar auf einem Maschinengestell (15), Fundament oder dergleichen abgest\u00fctzt und tragen zumindest einen Teil des Gewichtes der anderen Presseinheit (3);<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch die folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>d)<br \/>\ndie Zugst\u00e4be (7, 8) sind bei Presskraft Null auf h\u00f6chstens einem Bruchteil der maximalen Presskraft vorgespannt;<\/p>\n<p>e)<br \/>\nein Lagerbock (6) der paarweise aneinander koppelbaren Lagerb\u00f6cke (5, 6) ist relativ zu dem anderen Lagerbock (5) beweglich, sodass dieser (6) im belasteten Zustand der Walzenpresse um eine Distanz (p) entlang der Pressebene (E) bezogen auf seine Lage im unbelasteten Zustand der Walzenpresse gegen\u00fcber dem anderen Lagerbock (5) ausgelenkt ist;<\/p>\n<p>f)<br \/>\ndie Lagerb\u00f6cke (5, 6) sind relativ zueinander gef\u00fchrt mit Hilfe wenigstens eins F\u00fchrungsfl\u00e4chenpaares (24, 25; 24, 26), wobei die F\u00fchrungsfl\u00e4chen parallel zur Pressebene (E) liegen und unabh\u00e4ngig sind von einem station\u00e4ren Maschinengestell (15), Rahmen oder dgl.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels; Figur 1 zeigt eine Stirnansicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Walzenpresse und Figur 2 einen L\u00e4ngsschnitt entlang der Linie II der Figur 1, in der auch die Pressebene (E) liegt.<\/p>\n<p>Abbildung<\/p>\n<p>Die in Italien gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte bietet Vorrichtungen zur Papierproduktion an; ihr Programm umfasst Papierpressen, zu denen eine Schuhpresse geh\u00f6rt, deren Aufbau und Funktionsweise in den hier bedeutsamen Einzelheiten aus der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 2 vorgelegten nachstehend wiedergegebenen Zeichnung ersichtlich ist. Erg\u00e4nzend wird auf die ebenfalls von der Beklagten im Berufungsverfahren als Anlagen B 9 bis B 11 vorgelegten Abbildungen und Skizzen sowie die von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 1, K 4 und K 5 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Abbildung<\/p>\n<p>In axialer Richtung der Walzen gesehen verlaufen die F\u00fchrungsfl\u00e4chen des unteren Lagerbockes leicht schr\u00e4g, so dass sich ein etwa konkav ausgebildeter F\u00fchrungsk\u00f6rper ergibt; entsprechend hat der obere Lagerbock mit diesen zusammenwirkende nach au\u00dfen schr\u00e4g verlaufende F\u00fchrungsfl\u00e4chen, so dass sich ein leicht konvex ausgebildeter F\u00fchrungsk\u00f6rper ergibt. Solche Vorrichtungen hat die Beklagte bisher in Deutschland lediglich angeboten und nicht geliefert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierdurch ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und macht geltend, die vorbeschriebene und mit der vorliegenden Klage angegriffene Einrichtung stimme mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df \u00fcberein; hilfsweise macht sie geltend, die patentgesch\u00fctzte Lehre werde mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Vor dem Landgericht hat sie hierzu vorgetragen, die F\u00fchrungsfl\u00e4chen l\u00e4gen parallel zur Pressebene; nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns solle der Begriff \u201eparallel\u201c nur ausdr\u00fccken, dass die Hauptachsen der beiden Presseinheiten w\u00e4hrend des F\u00fchrungsvorgangs genau in der Pressebene verblieben. Dar\u00fcber hinaus seien die Lagerb\u00f6cke der angegriffenen Ausf\u00fchrung nicht Teil des Maschinengestells, sondern von einem station\u00e4ren Maschinengestell, Rahmen oder dergleichen unabh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat in erster Instanz geltend gemacht, das Landgericht D\u00fcsseldorf sei international und \u00f6rtlich nicht zust\u00e4ndig. Abgesehen davon stimme die angegriffene Vorrichtung weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Form mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre \u00fcberein. Nicht erf\u00fcllt sei die Vorgabe, dass die F\u00fchrungsfl\u00e4chen parallel zur Pressebene liegen, weil die F\u00fchrungsfl\u00e4chen in Walzenl\u00e4ngsrichtung die Schenkel eines flachen V bildeten. Auch lasse sich der untere Lagerbock vom Maschinengestell nicht unterscheiden, so dass beide Vorrichtungselemente nicht unabh\u00e4ngig voneinander seien. Dar\u00fcber hinaus seien die geltend gemachten Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt, jedenfalls aber verwirkt.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 10. Juni 2010 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat seine internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit bejaht und eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Walzenpresse mit der in Anspruch 1 des Klagepatentes niedergelegten technischen Lehre verneint. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung scheitere daran, dass die F\u00fchrungsfl\u00e4chen parallel zur Pressebene verlaufen m\u00fcssten; V-f\u00f6rmig schr\u00e4g verlaufende F\u00fchrungsfl\u00e4chen entspr\u00e4chen dieser streng geometrisch zu verstehenden Vorgabe nicht. Infolge der im Patentanspruch erfolgten eindeutigen Festlegung ziehe der angesprochene Durchschnittsfachmann die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Ausgestaltung der F\u00fchrungsfl\u00e4chen auch nicht als eine der im Wortsinn beschriebenen L\u00f6sung gleichwertige Ausgestaltung in Betracht, so dass es an einer Verwirklichung mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln ebenfalls fehle. Auch die Rechtssicherheit gebiete es, die technische Lehre des Klagepatentanspruches 1 im vorstehend dargelegten Sinne auszulegen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aus, das Landgericht habe die Vorgabe \u201eparallel zur Pressebene\u201c liegender F\u00fchrungsfl\u00e4chen in Anspruch 1 des Klagepatentes dahin missverstanden, dass die Pressebene und die F\u00fchrungsfl\u00e4chen zueinander planparallel verlaufen m\u00fcssten, die F\u00fchrungsfl\u00e4chen also nicht nur in vertikaler, sondern auch in horizontaler Richtung eben zu sein h\u00e4tten. Erfindungsgem\u00e4\u00df sollten die F\u00fchrungsfl\u00e4chen jedoch nur zur Zentrierung der beiden aufeinanderliegenden Lagerb\u00f6cke in vertikaler Richtung dienen. Anspruch 1 beziehe sich deshalb auch nur auf die vertikale Lage der F\u00fchrungsfl\u00e4chen und nicht auf deren horizontalen Verlauf. Sofern sie vertikal und parallel zur Pressebene angeordnet seien, k\u00f6nnten die F\u00fchrungsfl\u00e4chen statt eben auch konkav oder konvex oder \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrung &#8211; \u201eflachwinklig\u201c ausgestaltet sein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen und im einzelnen aufgef\u00fchrten Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland die im Urteilsausspruch zu A.I.1. dieses Urteils beschriebenen Walzenpressen<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>wie Ziff. A.I 1., au\u00dfer dass es statt der Ziff. A.I.1. f) wie folgt hei\u00dft:<\/p>\n<p>f) die Lagerb\u00f6cke sind relativ zueinander gef\u00fchrt mit Hilfe wenigstens eines F\u00fchrungsfl\u00e4chen-Paares, wobei die flachwinkelig gestalteten F\u00fchrungsfl\u00e4chen parallel zur Pressebene (E) liegen und unabh\u00e4ngig sind von einem station\u00e4ren Maschinengestell, Rahmen oder dergleichen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 1. Januar 1994 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen (in Form von Kopien), unter Angabe der in \u00a7 140 b PatG aufgef\u00fchrten Einzelheiten,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu Kosten und Gewinn nur f\u00fcr die Zeit seit dem 17. August 1996 zu machen sind<\/p>\n<p>und der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin, einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 16. August 1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 durch ab dem 4. November 2008 begangene Verletzungshandlungen der Beklagten und der \u2013 namentlich angegebenen &#8211; Rechtsvorg\u00e4ngerinnen der Kl\u00e4gerin durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 17. August 1996 bis einschlie\u00dflich 23. November 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst dar\u00fcber hinausgehend Rechnungslegung, Schadenersatz und Entsch\u00e4digung auch f\u00fcr das In-Verkehr-bringen, Gebrauchen oder Einf\u00fchren bzw. Besitzen der angegriffenen Vorrichtung sowie im Rahmen des Rechnungslegungsanspruchs die Angabe weiterer in \u00a7 140b PatG nicht aufgef\u00fchrter Handlungen sowie die Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses und allgemein die Beif\u00fcgung von Belegen verlangt hatte, hat sie die Klage in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15. September 2011 vor dem Senat zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Darlegungen entgegen. Erg\u00e4nzend f\u00fchrt sie aus, die F\u00fchrungsfl\u00e4chen der Lagerb\u00f6cke der angegriffenen Anlagen seien ausgestaltet wie aus den im Berufungsrechtszug vorgelegten Anlagen B 9 bis B 11 ersichtlich. Aus beiden Abbildungen ergebe sich, dass zwischen den V-f\u00f6rmig abgeschr\u00e4gten Fl\u00e4chen zur\u00fcckspringend versetzte Abschnitte angeordnet seien. Diese verliefen zwar parallel zur Pressebene in Horizontalrichtung, seien aber gleichwohl keine F\u00fchrungsfl\u00e4chen, weil sie nicht in Kontakt mit dem oberen Lagerbock st\u00fcnden. Dieser wirke nur mit seinen entsprechend schr\u00e4g geformten F\u00fchrungsfl\u00e4chen mit den Schr\u00e4gfl\u00e4chen des unteren Lagerbocks zusammen. Die gegebene Ausgestaltung mache die Lagerb\u00f6cke ausschlie\u00dflich vertikal, aber nicht horizontal verschiebbar. Letztgenannter Freiheitsgrad m\u00fcsse aber ebenfalls gew\u00e4hrleistet sein, da die Presswalzen im Betrieb thermisch bedingt expandierten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform trage daf\u00fcr durch andere kostspielige Ma\u00dfnahmen Sorge. Die vorbeschriebene Konfiguration enthalte keine parallel zur Pressebene verlaufenden F\u00fchrungsfl\u00e4chen. Abgesehen davon seien die F\u00fchrungsfl\u00e4chen auch nicht unabh\u00e4ngig von einem station\u00e4ren Maschinengestell. Der die F\u00fchrungsfl\u00e4chen aufweisende (untere) Lagerbock sei untrennbar mit dem Maschinengestell verbunden. Der untere Lagerbock und das Maschinengestell seien ein einziges Bauteil.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist im Wesentlichen im Umfang der zuletzt gestellten Antr\u00e4ge begr\u00fcndet. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, weil es dem Anspruch 1 des Klagepatentes einen zu weitgehenden Inhalt beigemessen (und dem Schutzbereich des Klagepatents deshalb einen zu engen Umfang gegeben) hat. Anders als das Landgericht meint, stimmt die angegriffene Anlage wortsinngem\u00e4\u00df mit Anspruch 1 des Klagepatentes \u00fcberein. Unbegr\u00fcndet sind die Berufung und die Klage lediglich, soweit Auskunft und Rechnungslegung in Bezug auf die Angabe von Einzelheiten verlangt wird, die nicht mit der Verletzungshandlung des Anbietens in Zusammenhang stehen; dar\u00fcber hinaus waren die der Kl\u00e4gerin zustehenden Anspr\u00fcche auf Schadenersatz aus eigenem Recht auf die Zeit seit ihrer Eintragung als Inhaberin des Klagepatentes am 24. April 2009 und die Anspr\u00fcche aus der Zeit vor dem 1. Januar 2006 auf Restschadenersatz und Restentsch\u00e4digung zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht die Klage f\u00fcr zul\u00e4ssig gehalten und seine \u2013 in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu pr\u00fcfende \u2013 internationale Zust\u00e4ndigkeit gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 3 EuGVVO bejaht. Es hat dies damit begr\u00fcndet, die Beklagte habe die angegriffene Anlage im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zumindest im Internet angeboten. Dass dies nicht in deutscher Sprache geschehen sei, sei unerheblich, weil die Internetseite der Beklagten auch in englischer Sprache abrufbar sei und in Deutschland ans\u00e4ssige Interessenten sich von der englischen Fassung nicht abhalten lie\u00dfen. Dar\u00fcber hinaus habe die Beklagte ihre weltweite Aktivit\u00e4t im Internet hervorgehoben und auch f\u00fcr E benannt, ohne Deutschland dabei auszuschlie\u00dfen. Auch das im Internet aufgef\u00fchrte Referenzobjekt in Deutschland \u2013 der Umbau einer Saugwalzen-Langsiebmaschine in einem Crescent-Former \u2013 belege die grunds\u00e4tzliche Aktivit\u00e4t der Beklagten auf dem deutschen Markt. Diesen zutreffenden Ausf\u00fchrungen hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht widersprochen.<\/p>\n<p>Ob das Landgericht seine \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit mit Recht angenommen hat, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 513 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr nachpr\u00fcfbar.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klage begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Dies ist hinsichtlich der seit ihrer Eintragung im Patentregister entstandenen Anspr\u00fcche im Hinblick auf \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG unproblematisch, gilt aber auch, soweit sie Anspr\u00fcche aus der Zeit vor ihrer Eintragung erhebt. Insoweit hat die Beklagte bereits in erster Instanz die Aktivlegitimation infolge der unter I. wiedergegebenen Abtretungskette unstreitig gestellt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts stimmt die angegriffene Anlage wortsinngem\u00e4\u00df mit der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre \u00fcberein.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Walzenpresse, vorzugsweise eine solche zur Behandlung einer laufenden Bahn, etwa einer Papierbahn.<\/p>\n<p>Die Walzenpresse umfasst zwei Presseinheiten, deren Hauptachsen in einer Pressebene liegen und die miteinander einen von der Bahn durchlaufenen Pressspalt bilden. Speziell betrifft die Erfindung diejenige Bauweise, bei welcher einer der beiden Walzenm\u00e4ntel durch eine interne Presseinrichtung (z.B. einen Pressschuh) an die andere Walze andr\u00fcckbar und von dieser wieder entfernbar ist.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Spalte 1, Zeilen 12 ff.), offenbart die US-Patentschrift (Anlage B 3; entspricht der Schweizer Patentschrift , Anlage K 8), deren Figuren 1 und 3 nachstehend wiedergegeben sind,<\/p>\n<p>Abbildung<\/p>\n<p>eine Walzenpresse mit den den Oberbegriff des Patentanspruches 1 bildenden Merkmalen 1 bis c.1 der nachstehenden Merkmalsgliederung. Die intern erzeugbare und zwischen Null und einem Maximum einstellbare Presskraft wird mit Hilfe als Schrauben ausgebildeter Zugst\u00e4be (23, Bezugszeichen entsprechen nachstehender Abbildung) unmittelbar von den Lagerb\u00f6cken (5) der einen Walze auf die Lagerb\u00f6cke (6) der anderen Walze \u00fcbertragen, so dass die zur Walzenpresse geh\u00f6renden Maschinengestelle nur f\u00fcr das Eigengewicht der Walzen und nicht f\u00fcr die \u00dcbertragung der Presskraft dimensioniert werden m\u00fcssen.<br \/>\nDie Vorspannkraft dieser Zugst\u00e4be muss bei der bekannten Vorrichtung h\u00f6her sein als die maximale Presskraft, die sehr hohe Werte in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von 1.000 kN\/m erreichen kann. Die Schraubverbindungen zur Vorspannung der Lagerb\u00f6cke m\u00fcssen daher schon im unbelasteten Zustand stark vorgespannt werden. Derartige Schraubverbindungen sind in hoch belasteten Walzenpressen au\u00dferordentlich volumin\u00f6s und teuer und lassen sich nur mit enormem Aufwand montieren und wieder l\u00f6sen. In diesem Zusammenhang ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Breite der Walzenpressen bis zu 10 m betragen kann (vgl. Klagepatentschrift Spalte 1, Zeile 39 bis Spalte 2, Zeile 2).<\/p>\n<p>Ein solches L\u00f6sen, vor\u00fcbergehendes Entfernen und Wiedervorspannen der Zugst\u00e4be ist jedoch n\u00f6tig, wenn an wenigstens einem der beiden Walzenenden zwischen den beiden Lagerb\u00f6cken vor\u00fcbergehend eine L\u00fccke geschaffen werden muss, um ein mitlaufendes zum Entw\u00e4ssern der Papierbahn dienendes endloses Filzband oder \u2013 bei Schuhpresseinheiten \u2013 auch den flexiblen Pressmantel auszuwechseln. Diesen Auswechselvorgang beanstandet die Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 28 bis 47) als enorm zeitaufw\u00e4ndig, was verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig lange Stillstandzeiten der Anlage zur Folge hat (vgl. nochmals Spalte 3, Zeilen 28 bis 34).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift er\u00f6rtert weiterhin (Spalte 4, Zeilen 7 bis 39) die Vorrichtung gem\u00e4\u00df der britischen Patentschrift (Anlage B 4, der die deutsche Patentschrift , Anlage K 9 entspricht), die ein zwei Walzen (4, 5; Bezugszeichen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen der \u00e4lteren Druckschrift) aufweisendes Walzwerk darstellt, wobei jede der beiden Walzen \u00fcber einen drehbaren Lagerzapfen in einem Lagerbock (1, 2) gelagert ist, der an seinen Au\u00dfenseiten zwei gro\u00dfe ebene F\u00fchrungsfl\u00e4chen besitzt, mit denen er in vertikaler Richtung an entsprechenden ebenen F\u00fchrungsfl\u00e4chen eines Maschinengestells (7) gleiten kann.<\/p>\n<p>Abbildung<\/p>\n<p>Der untere Lagerbock ruht auf dem Maschinengestell, das oberhalb des oberen Lagerbocks eine Gewindespindel (8) mit vertikaler Drehachse aufweist. Die Gewindespindel greift am oberen Lagerbock an, um die H\u00f6he des Walzspaltes einzustellen, wobei eine Spreizvorrichtung den oberen Lagerbock gegen die Spindel dr\u00fcckt. Zus\u00e4tzliche Zugst\u00e4be (6) sind in diesem Betriebszustand und insbesondere w\u00e4hrend des Walzvorgangs unbelastet, so dass der Walzdruck nicht \u00fcber die Zugst\u00e4be von Lagerbock zu Lagerbock, sondern \u00fcber die Gewindespindel und \u00fcber das Maschinengestell \u00fcbertragen wird. Die beiden Walzen sind zusammen mit den Lagerb\u00f6cken als zusammenh\u00e4ngende Baugruppe aus dem Maschinengestell auszufahren. Um das Wiedereinf\u00fchren zu erleichtern, werden die \u00e4u\u00dferen F\u00fchrungsfl\u00e4chen der beiden Lagerb\u00f6cke dadurch b\u00fcndig gehalten, dass sie zus\u00e4tzliche einander direkt ber\u00fchrende F\u00fchrungsfl\u00e4chen aufweisen, um die Lagerb\u00f6cke \u2013 unabh\u00e4ngig vom Maschinengestell \u2013 zueinander zu zentrieren. W\u00e4hrend des Walzvorgangs lassen sich die beiden Walzen jedoch nicht allein mit Hilfe der zus\u00e4tzlichen F\u00fchrungsfl\u00e4chen zueinander parallel halten; in diesem Betriebszustand sind die \u00e4u\u00dferen mit dem Maschinengestell zusammenwirkenden F\u00fchrungsfl\u00e4chen unerl\u00e4sslich; anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Hauptachse einer der beiden Presseinheiten zumindest zeitweilig nicht genau in der Pressebene liegt, so dass die Bahn in ihrer Breite ungleichm\u00e4\u00dfig behandelt wird und\/oder sich die Walzenm\u00e4ntel ungleichm\u00e4\u00dfig abnutzen (vgl. die Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift in Spalte 3, Zeilen 40 bis 49, die im vorstehenden Zusammenhang sinngem\u00e4\u00df gelten).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund gibt die Klagepatentschrift als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung an, bei einer Walzenpresse der eingangs genannten Art die vorbezeichnete Montagenachteile zu vermeiden und immer eine gleichm\u00e4\u00dfige Behandlung der Bahn \u00fcber deren gesamte Breite zu gew\u00e4hrleisten (Spalte 2, Zeilen 14 bis 18).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird eine Walzenpresse vorgeschlagen, die folgende Merkmale miteinander kombiniert:<\/p>\n<p>Walzenpresse, vorzugsweise zur Behandlung einer laufenden Bahn, z.B. Papierbahn<\/p>\n<p>1.<br \/>\nmit zwei Presseinheiten (1, 3),<\/p>\n<p>1.1.<br \/>\nderen Hauptachsen in einer Pressebene (E) liegen,<\/p>\n<p>1.2<br \/>\nund die miteinander einen Pressspalt bilden, durch den die Bahn l\u00e4uft;<\/p>\n<p>a)<br \/>\neine der zwei Presseinheiten hat<\/p>\n<p>a)1<br \/>\neinen Tragk\u00f6rper (4, 4a),<\/p>\n<p>a)1.1. der Tragk\u00f6rper ist station\u00e4r<\/p>\n<p>a)1.2. und erstreckt sich durch einen drehbaren Walzenmantel (3a)<\/p>\n<p>a)2<br \/>\nund eine interne Anpresseinrichtung (4 b, 4 c)<\/p>\n<p>a)2.1. zum radialen Bewegen des Walzenmantels<\/p>\n<p>a)2.2. und zum Erzeugen einer im Pressspalt auf die Bahn wirkende Presskraft;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nan jedem Ende der Walzenpresse sind die beiden Presseinheiten (1, 3) in Lagerb\u00f6cken (5, 6) abgest\u00fctzt,<\/p>\n<p>b)1<br \/>\ndie Lagerb\u00f6cke sind paarweise aneinander gekoppelt mittels l\u00f6sbarer und zum \u00dcbertragen der Presskraft von Lagerbock zu Lagerbock dienender Zugst\u00e4be (7, 8);<\/p>\n<p>c)<br \/>\ndie Lagerb\u00f6cke (5) einer der zwei Presseinheiten (1) sind unmittelbar auf einem Maschinengestell (15), Fundament oder dergleichen, abgest\u00fctzt<\/p>\n<p>c)1<br \/>\nund tragen zumindest einen Teil des Gewichtes der anderen Presseinheit (3),<\/p>\n<p>d)<br \/>\ndie Zugst\u00e4be (7, 8) sind bei Presskraft Null auf h\u00f6chstens einem Bruchteil der maximalen Presskraft vorgespannt;<\/p>\n<p>e)<br \/>\nein Lagerbock (6) der paarweise aneinander koppelbaren Lagerb\u00f6cke (5, 6) ist relativ zu dem anderen Lagerbock (5) beweglich, so dass dieser (6) im belasteten Zustand der Walzenpresse um eine Distanz (p) entlang der Pressebene (E) bezogen auf seine Lage im unbelasteten Zustand der Walzenpresse gegen\u00fcber dem anderen Lagerbock (5) ausgelenkt ist;<\/p>\n<p>f)<br \/>\ndie Lagerb\u00f6cke (5, 6) sind mit Hilfe wenigstens eines F\u00fchrungsfl\u00e4chen-Paares (24, 25; 24, 26) relativ zueinander gef\u00fchrt,<\/p>\n<p>f)1<br \/>\nwobei die F\u00fchrungsfl\u00e4chen parallel zur Pressebene (E) liegen<\/p>\n<p>f)2<br \/>\nund unabh\u00e4ngig von einem station\u00e4ren Maschinengestell (15), Rahmen oder dergleichen sind.<\/p>\n<p>Da die Zugst\u00e4be bei Presskraft Null auf h\u00f6chstens einen Bruchteil der maximalen Presskraft vorgespannt sind, sind sie leicht l\u00f6sbar, was die Wartungs- und Auswechselarbeiten reduziert und deren Zeitaufwand verringert (Klagepatentschrift Spalte 3, Zeilen 3 bis 11 und 28 bis 34).<\/p>\n<p>Die Merkmalsgruppe a) beschreibt eine der beiden Presseinheiten als Schuhpresse bzw. Langspalt-Presswalze (vgl. Anlage K 6, Spalte 5, Zeile 58 bis Spalte 6, Zeile 13), w\u00e4hrend sich die Merkmalsgruppe b) mit der Lagerung der beiden Presswalzen und ihrer Abst\u00fctzung in Lagerb\u00f6cken an jedem Ende der Walzenpresse befasst. Die Gestaltung der Lagerb\u00f6cke ist nicht nur in der Merkmalsgruppe b), sondern auch in der Merkmalsgruppe c), im Merkmal e) und in der Merkmalsgruppe f) beschrieben, die technisch miteinander zusammen h\u00e4ngen. Die Merkmalsgruppe c) betrifft den unbeweglichen unmittelbar auf einem Maschinengestell, Fundament oder dergleichen abgest\u00fctzten Lagerbock, w\u00e4hrend das Merkmal e) den anderen der paarweise aneinander koppelbaren Lagerb\u00f6cke betrifft, der zu dem auf dem Maschinengestell abgest\u00fctzten Lagerbock relativ beweglich ist.<\/p>\n<p>Um den Nachteil abzuwenden, dass keine genaue Positionierung der beiden Lagerb\u00f6cke zueinander m\u00f6glich ist, obwohl am Maschinengestell F\u00fchrungsbacken sind und somit auch hier die Gefahr besteht, dass die Hauptachse der anderen Presseinheit mit den beweglichen Lagerb\u00f6cken zumindest zeitweilig nicht genau in der Pressebene liegt, sieht die Merkmalsgruppe f) als erste Ma\u00dfnahme vor, die Lagerb\u00f6cke mit Hilfe wenigstens einer zur Pressebene parallelen und vom Maschinengestell unabh\u00e4ngigen F\u00fchrungsfl\u00e4che zueinander zu zentrieren, um eine ungleiche Bahnbehandlung oder ungleichm\u00e4\u00dfige Abnutzung des Walzenmantels zu vermeiden (vgl. Klagepatentschrift Spalte 3, Zeilen 35 bis Spalte 4, Zeile 3). Diese F\u00fchrungsfl\u00e4chen wirken w\u00e4hrend des normalen Betriebszustandes, bei dem die Walzenpresse belastet ist und die Zugst\u00e4be unter Spannung stehen, so mit den Zugst\u00e4ben zusammen, dass die Lagerb\u00f6cke mit hoher Genauigkeit in der richtigen Position zueinander gehalten werden (Spalte 4, Zeilen 47 bis 52).<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem Durchschnittsfachmann \u2013 als solcher kann im Anschluss an die unwidersprochenen Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet des Maschinenbaus mit einer mehrj\u00e4hrigen Erfahrung in der Konstruktion und dem Bau von Walzenpressen, insbesondere Schuh-Walzenpressen angesehen werden \u2013 klar, dass mit \u201ePressebene\u201c nicht die L\u00e4ngsachse der Walzen gemeint sein kann, obwohl auch sie eine der beiden Richtungen der Pressebene aufspannt, sondern dass damit die senkrecht dazu stehende und in radialer Richtung der Walzen verlaufende Ebene bezeichnet wird, in der die Walzen beim L\u00f6sen zu Montagezwecken, beim Wiederzusammenf\u00fcgen und zur Aus\u00fcbung des Pressdruckes gegeneinander bewegt werden. Exakt so ist die Pressebene auch in Figur 1 der Klagepatentschrift dargestellt, die insoweit nicht nur ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel beschreibt, sondern generell das Wesen der Erfindung deutlich macht. Es geht gerade darum, die Lagerb\u00f6cke und Walzen dann in der Pressebene zentriert zu halten, wenn die beim Pressdruck entstehenden Reaktionskr\u00e4fte vom oberen auf den unteren Lagerbock \u00fcbertragen werden oder die Walzen zur Durchf\u00fchrung von Wartungsarbeiten voneinander getrennt sind und der obere Lagerbock in diesem Zustand &#8211; wie im Merkmal e) beschrieben &#8211; um die Distanz (p) vom unteren Lagerbock abgehoben ist (vgl. Klagepatentschrift Spalte 6, Zeilen 9 bis 29 in Verbindung mit den Figuren 1 und 2).<\/p>\n<p>Auch die anderen einschl\u00e4gigen Stellen der Klagepatentbeschreibung befassen sich ausschlie\u00dflich mit dieser Zentrierungsrichtung (vgl. Spalte 3, Zeilen 9 bis 11, 35 bis 49 und 51 bis Spalte 4, Zeile 3, Spalte 4, Zeilen 34 bis 39 und 44 bis 57). Parallel zu der genannten Bewegungsrichtung m\u00fcssen die F\u00fchrungsfl\u00e4chen erfindungsgem\u00e4\u00df liegen. Das ist erforderlich, um die Lagerb\u00f6cke bei der Trennung und Wiederann\u00e4herung der Walzen im gegenseitigen Eingriff zu halten. Da das Klagepatent in Anspruch 1 diesbez\u00fcglich keine n\u00e4heren Vorgaben enth\u00e4lt, ist die Ausgestaltung der F\u00fchrungsfl\u00e4che(n) in das Belieben des Durchschnittsfachmanns gestellt, solange die vorstehend dargelegte klagepatentgem\u00e4\u00dfe Funktion erf\u00fcllt wird. In axialer Richtung der Walze k\u00f6nnen die F\u00fchrungsfl\u00e4chen, sofern sie parallel zur radialen Richtung der Pressebene senkrecht liegen, auch konkav gerundet oder V-f\u00f6rmig abgewinkelt sein.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten sind konkave\/konvexe oder winkelf\u00f6rmige Konfigurationen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Walzen auch in axialer Richtung zueinander beweglich sein m\u00fcssen, um thermische Unterschiede auszugleichen. Das Klagepatent befasst sich mit dieser Problematik nicht und lehrt infolge dessen auch keine Ma\u00dfnahmen, um sie in den Griff zu bekommen. Dass die Klagepatentbeschreibung im Rahmen der Erl\u00e4uterung der Erfindung auch zweiteilige Lagerbock-Konstruktionen mit Axialf\u00fchrungselementen erw\u00e4hnt (vgl. Spalte 2, Zeilen 50 bis 52), besagt nichts Gegenteiliges. Im Rahmen dieser Ausf\u00fchrungen beschreibt die Klagepatentschrift die Erfindung so, dass es eine Presseinheit mit starr abgest\u00fctzten Lagerb\u00f6cken und eine \u201eandere\u201c \u2013 n\u00e4mlich bewegliche \u2013 Presseinheit gibt, deren Gewicht durch die Lagerb\u00f6cke der starr abgest\u00fctzten Presseinheit getragen wird und die an der starr abgest\u00fctzten Presseinheit h\u00e4ngend, auf ihr stehend oder seitlich von ihr angeordnet sein kann. Auch hier geht es, wie die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 53 ff.) klarstellen, nur um die Bewegung der Lagerb\u00f6cke gegeneinander in radialer Richtung der Walzen. Soweit die Klagepatentschrift in diesem Kontext von einer starren Abst\u00fctzung spricht, meint sie, dass die starr abgest\u00fctzten Lagerb\u00f6cke der betreffenden Presseinheit in dieser radialen Richtung nicht beweglich sein sollen, wohl aber eine axiale Bewegung zulassen k\u00f6nnen, wenn der Durchschnittsfachmann dies aus nicht n\u00e4her angegebenen Gr\u00fcnden f\u00fcr notwendig halten sollte. Aus dem besagten Zusammenhang entnimmt der angesprochene Durchschnittsfachmann eindeutig, dass die Klagepatentschrift solche Lagerbock-Konstruktionen mit Axialf\u00fchrungselementen nur fakultativ vorsieht und sie nicht als Gegenstand der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre ausweist; Axialf\u00fchrungselemente werden dementsprechend in Anspruch 1 auch nicht erw\u00e4hnt. Insoweit k\u00f6nnte die Beschreibung den weitergefassten Patentanspruch 1 auch nicht einschr\u00e4nken. Da auch an die L\u00e4nge der Walzen keine konkreten Anforderungen gestellt werden, insbesondere nicht vorausgesetzt wird, dass sie stets ihre Maximalbreite von 10 m erreichen, darf auch das Merkmal f)1 nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Ausgestaltung der F\u00fchrungsfl\u00e4chen auf die L\u00e4ngsbeweglichkeit der Walzen relativ zueinander R\u00fccksicht nehmen muss.<\/p>\n<p>Mit Merkmal f)2 unterscheidet sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung insbesondere von derjenigen aus der vorbekannten britischen Patentschrift , bei der es gerade nicht m\u00f6glich ist, die Lagerb\u00f6cke w\u00e4hrend des Walzvorgangs auch bei ihrem Aus- und Wiedereinf\u00fchren unabh\u00e4ngig vom Maschinengestell zueinander zentriert zu halten, weshalb die vorbekannte Vorrichtung zus\u00e4tzliche F\u00fchrungsfl\u00e4chen zwischen Maschinengestell und Lagerb\u00f6cken ben\u00f6tigt. Die Vorgabe einer Anordnung \u201eunabh\u00e4ngig von einem station\u00e4ren Maschinengestell\u201c bedeutet entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass einer der Lagerb\u00f6cke nicht unmittelbar auf dem Maschinengestell abgest\u00fctzt sein darf, denn dass auch das Klagepatent eine solche Ausgestaltung voraussetzt, wird in Merkmal c) ausdr\u00fccklich bestimmt. \u201eUnabh\u00e4ngig von einem station\u00e4ren Maschinengestell\u201c bedeutet vielmehr, dass das Maschinengestell an der Zentrierung der Lagerb\u00f6cke nicht beteiligt ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGeht man hiervon aus, ist die unter Schutz gestellte technische Lehre in der angegriffenen Vorrichtung wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nHinsichtlich der Merkmale 1 bis f) besteht hier\u00fcber zwischen den Parteien kein Streit, so dass sich hierzu weitere Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuf der Grundlage der vorstehenden Darlegungen wird deutlich, dass auch das Merkmal f)1 verwirklicht ist und die F\u00fchrungsfl\u00e4chen parallel zur Pressebene liegen.<\/p>\n<p>Dass sie \u2013 wie zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 in Draufsicht \u2013 also in axialer Richtung der Walzen gesehen \u2013 winkelf\u00f6rmig ausgestaltet und gegen\u00fcber der L\u00e4ngsmittelachse der Walzen leicht schr\u00e4g verlaufen, entspricht ebenfalls dem technisch verstandenen Wortsinn dieses Merkmals, sofern die F\u00fchrungsfl\u00e4chen \u2013 was sie bei der angegriffenen Vorrichtung tun \u2013 parallel zur radial verlaufenden Richtung der Pressebene liegen. Dass diese Anforderung erf\u00fcllt wird, steht zwischen den Parteien ebenfalls und mit Recht au\u00dfer Streit. L\u00e4gen die F\u00fchrungsfl\u00e4chen in dieser Ebene nicht parallel zueinander, entfernten sie sich mit zunehmender Vergr\u00f6\u00dferung des Walzenspaltes immer weiter voneinander und k\u00f6nnten eine genaue Zentrierung nicht mehr erreichen. Dass dies bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden der Fall ist, macht auch die Beklagte nicht geltend. Darauf, ob die Schr\u00e4gfl\u00e4chen im Einzelnen so ausgestaltet sind, wie es die Kl\u00e4gerin auf S. 14 unten ihrer Berufungsbegr\u00fcndung vom 14. September 2010 (Bl. 197 d.A.) dargestellt hat und zwei unmittelbar benachbart liegende angewinkelte Abschnitte aufweist oder ob sie entsprechend den von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Abbildungen (Anlagen B 9 und B 11) zwischen den abgewinkelten Abschnitten im unteren Lagerbock achsparallel verlaufende aber zur\u00fcckversetzte und vom oberen Lagerbock nicht ber\u00fchrte Abschnitte aufweisen, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich; technische Auswirkungen hat diese Unterscheidung hier nicht.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEbenso ist auch das Merkmal f)2 verwirklicht, mit dem sich das Landgericht von seinem Standpunkt aus nicht zu befassen brauchte. Die angegriffene Vorrichtung bewirkt die Zentrierung unabh\u00e4ngig von einem station\u00e4ren Maschinengestell nur mittels der genannten F\u00fchrungsfl\u00e4chen der Lagerb\u00f6cke; auch die Beklagte macht nicht geltend, dass das Maschinengestell an der Zentrierung mitwirkt, schon gar nicht wird dargelegt, an welcher Stelle die mit separaten \u00e4u\u00dferen F\u00fchrungsfl\u00e4chen des Lagerbockes bzw. der Lagerb\u00f6cke zusammenwirkenden F\u00fchrungsfl\u00e4chen am Maschinengestell vorhanden sein sollen. Dass der untere Lagerbock auf dem Maschinengestell abgest\u00fctzt und nach dem Vorbringen der Beklagten mit diesem sogar untrennbar verbunden ist, gen\u00fcgt nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen hierzu nicht.<\/p>\n<p>3.a)<br \/>\nDa die Beklagte entgegen \u00a7 9 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin als verletzter Schutzrechtsinhaberin nach Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Gefahr, dass sich bereits vorgekommene Rechtsbeeintr\u00e4chtigungen wiederholen, ergibt sich allerdings nur, soweit die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland die ihr untersagten Handlungen bereits begangen hat; dies ist nur in Umfang des Anbietens der Fall. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich vorgetragen, Lieferungen der angegriffenen Vorrichtung in die Bundesrepublik Deutschland seien bislang noch nicht vorgekommen. Da die Beklagte solche Vorrichtungen jedoch \u00fcber das Internet auch in der Bundesrepublik Deutschland angeboten hat, hat sie damit zu erkennen gegeben, dass sie bereit ist, solche Vorrichtungen in die Bundesrepublik Deutschland zu liefern, sofern ein potentieller Abnehmer ihr einen entsprechenden Lieferauftrag erteilt; anderenfalls erg\u00e4be die Internet-Bewerbung in Deutschland keinen Sinn. Da sie die Werbung auch in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Internetnutzern zug\u00e4nglich macht, ohne ausdr\u00fccklich hinzuweisen, dass die angegriffene Anlage in der Bundesrepublik Deutschland nicht erh\u00e4ltlich ist, muss davon ausgegangen werden, dass auch in der Bundesrepublik Deutschland die Internetwerbung mit dem Ziel erfolgt, die angegriffene Vorrichtung in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen. Daraus ergibt sich, dass in einer f\u00fcr die Annahme der Begehungsgefahr ausreichenden Weise ernsthaft zu besorgen ist, dass auch Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland erfolgen und die \u00fcbrigen Benutzungshandlungen des Gebrauchens, Einf\u00fchrens oder Besitzens drohen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nF\u00fcr das Anbieten der schutzrechtsverletzenden Vorrichtung in der Bundesrepublik Deutschland hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Entsch\u00e4digung und Schadenersatz zu leisten.<\/p>\n<p>Insoweit hat die Beklagte das Klagepatent schuldhaft verletzt, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. H\u00e4tte sie wie dort von ihr verlangt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tte sie sich vor Aufnahme der Benutzungs- bzw. Verletzungshandlungen \u00fcber entgegenstehende Schutzrechte Dritter vergewissert und w\u00e4re im Rahmen der gebotenen Nachforschungen auf das Klageschutzrecht gesto\u00dfen, dessen Verletzung durch die angegriffene Vorrichtung sie ohne weiteres h\u00e4tte erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, h\u00e4tte sie sich zutreffend rechtlich beraten lassen. Daraus ergibt sich zugleich, dass sie auch h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass die mit angebotene Vorrichtung Gegenstand der zuvor offengelegten Patentanmeldung des Klagepatentes war, und hat f\u00fcr die dennoch erfolgte Benutzung eine angemessene Entsch\u00e4digung zu leisten.<\/p>\n<p>Insoweit kann die Kl\u00e4gerin die Verpflichtung der Beklagten zu Entsch\u00e4digung und Schadenersatz nach \u00a7 256 ZPO zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen lassen, statt auf Leistung zu klagen. Dass die Verletzungshandlungen sie gesch\u00e4digt haben, ist ebenso hinreichend wahrscheinlich, wie ihre Verpflichtung, im Rahmen des Entsch\u00e4digungsanspruches eine bestimmte Geldsumme an die Kl\u00e4gerin entrichten zu m\u00fcssen; beziffern kann die Kl\u00e4gerin die ihr zustehenden Anspr\u00fcche jedoch erst, wenn die Beklagte \u00fcber den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung gelegt hat.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber, wer Ersatz welchen Schadens verlangen kann, entscheidet in F\u00e4llen der Patent\u00fcbertragung allerdings nicht die materielle Rechtslage am Patent, sondern ausschlie\u00dflich der Registerstand (Senat, InstGE 12, 261 \u2013 Fernsehmen\u00fc-Steuerung), wobei eine Abtretung der so zugewiesenen Anspr\u00fcche selbstverst\u00e4ndlich m\u00f6glich ist. Im Streitfall folgt daraus, dass ungeachtet der materiellen \u00dcbertragungskette in Bezug auf das Klagepatent f\u00fcr Benutzungshandlungen bis zum 23. April 2009 der Schaden der voreingetragenen A GmbH ma\u00dfgeblich ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSteht die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz dem Grunde nach fest, so hat sie der Kl\u00e4gerin nach \u00a7\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc \u00fcber den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, wobei dieser Anspruch durch den gesetzlich vorgesehenen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt beschr\u00e4nkt wird. Die Kl\u00e4gerin kennt ohne eigenes Verschulden den Umfang der Verletzungshandlungen nicht und ist insoweit auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen, die die ihr abverlangten Ausk\u00fcnfte ohne Schwierigkeiten erteilen kann und hierdurch auch nicht unzumutbar belastet wird.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind nicht verwirkt. Mit dem zun\u00e4chst in der Klageerwiderung erhobenen Verwirkungseinwand hat sich die Beklagte in ihrer erstinstanzlichen Duplik nicht mehr befasst, nachdem die Kl\u00e4gerin auf S. 22 ihrer erstinstanzlichen Replik (Bl. 99 d.A.) \u2013 zu Recht \u2013 geltend gemacht hatte, die Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, inwiefern ihr in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der angegriffenen Maschinen ein wertvoller Besitzstand geschaffen worden sei, der ihr nicht mehr genommen werden d\u00fcrfe. Ein solcher k\u00f6nnte im \u00dcbrigen in aller Regel auch nur durch die Lieferung von Maschinen begr\u00fcndet werden, zu der es unstreitig gerade nicht gekommen ist. Allein die Internetwerbung der Beklagten begr\u00fcndet keinen wertvollen Besitzstand. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Beklagte den Verwirkungseinwand nicht weiter aufrecht erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nAllerdings sind die Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadenersatz verj\u00e4hrt, soweit sie den Zeitraum vor dem 1. Januar 2006 betreffen; insoweit hat die Kl\u00e4gerin der Verj\u00e4hrungseinrede der Beklagten auch nicht widersprochen. Die Verj\u00e4hrung f\u00fchrt jedoch nicht zu einer Abweisung der Klage, sondern zu einer Beschr\u00e4nkung des Schadenersatzanspruches auf Restentsch\u00e4digung, der, weil er nach der Lizenzanalogie berechnet wird, auch die Rechnungslegungs- und Auskunftsanspr\u00fcche mit den dazu notwendigen Angaben einschr\u00e4nkt. Soweit die Verj\u00e4hrungseinrede nicht durchgreift, kommt eine Verurteilung zur Rechnungslegung \u00fcber die Kosten und Gewinne deshalb nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte in der Vergangenheit verletzende Gegenst\u00e4nde \u00fcberhaupt hergestellt und\/oder vertrieben hat. Der Antrag auf Rest-Schadenersatz und Rest-Entsch\u00e4digung ist in den \u201eVollantr\u00e4gen\u201c als Minus mit enthalten.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Kl\u00e4gerin im Wesentlichen erfolgreich war, hat die Beklagte nach \u00a7 92 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Soweit sie die Klage vor dem Senat zur\u00fcckgenommen hat oder ihre Klage sich als unbegr\u00fcndet erweist, war ihre Zuvielforderung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und hat allenfalls geringf\u00fcgig h\u00f6here Kosten veranlasst.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Als reine Einzelfallentscheidung wird die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung sind oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung einer Entscheidung durch das Revisionsgericht bedurfte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1731 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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