{"id":5905,"date":"2011-10-27T17:00:06","date_gmt":"2011-10-27T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5905"},"modified":"2016-06-26T16:45:37","modified_gmt":"2016-06-26T16:45:37","slug":"2-u-7410-topfmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5905","title":{"rendered":"2 U 74\/10 &#8211; Topfmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1835<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Oktober 2011, Az. I- 2 U 74\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=857\">4b O 308\/08<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung des Kl\u00e4gers gegen das am 27.05.2010 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 300.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten Europ\u00e4ischen Patents 1 648 XXX (Anlage K 2; Klagepatent I), das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 29.07.2003 am 21.07.2004 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 26.04.2006, die des Hinweises auf die Patenterteilung am 03.10.2007. Das Klagepatent I, das eine Topfmaschine zum Eintopfen von Blument\u00f6pfen betrifft, steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Der Kl\u00e4ger ist au\u00dferdem Inhaber des deutschen Patents DE 103 34 XXY (Anlage K 13, Klagepatent II), das am 29.07.2003 angemeldet und dB Erteilung am 04.05.2005 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 13 des Klagepatents I lauten:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nTopfmaschine (1) zum Eintopfen von Blument\u00f6pfen (2), mit einer eine Mehrzahl von Topfaufnahmen (4) f\u00fcr jeweils einen Blumentopf (2) aufweisenden F\u00f6rdereinrichtung (3), mit einem die F\u00f6rdereinrichtung (3) umgebenden Geh\u00e4usekranz (5)<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch<\/p>\n<p>eine Etikettiereinrichtung (11) zum Etikettieren der Blument\u00f6pfe (2), wobei die Etikettiereinrichtung (11) eine Spendezunge (12) zum Abstreifen von Etiketten (13) auf die Blument\u00f6pfe (2) aufweist, wobei mit der Etikettiereinrichtung (11) eine ein Gelenk (23) aufweisende Anstelleinrichtung (22) mit einem Anstellarm (24) zum Verschwenken der Etikettiereinrichtung (11) und Anstellen der Spendezunge (12) an die Blument\u00f6pfe (2) verbunden ist.<\/p>\n<p>13.<br \/>\nTopfmaschine nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass, die Etikettiereinrichtung (11) um die L\u00e4ngsachse (Z) des Anstellarms (24) oder des weiteren Anstellarms (26) oder eine dazu parallele Achse \u00fcber ein weiteres Gelenk (29) verschwenkbar ist.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1 und 12 des Klagepatents II haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nTopfmaschine (1) zum Eintopfen von Blument\u00f6pfen (2) mit einer eine Mehrzahl von Topfaufnahmen (4) f\u00fcr jeweils einen Blumentopf (2) aufweisenden F\u00f6rdereinrichtung (3) und mit einem die F\u00f6rdereinrichtung (3) umgebenden Geh\u00e4usekranz (5),<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass eine Etikettiereinrichtung (11) zum Etikettieren der Blument\u00f6pfe (2) vorgesehen ist, dass die Etikettiereinrichtung (11) eine Spendezunge (12) zum Abstreifen von Etiketten (13) auf die Blument\u00f6pfe (2) aufweist, dass mit der Etikettiereinrichtung (11) eine ein Gelenk (23) aufweisende Anstelleinrichtung (22) mit einem Anstellarm (24) zum Verschwenken der Etikettiereinrichtung (11) und Anstellen der Spendezunge (12) an die Blument\u00f6pfe (2) verbunden ist und dass ein weiteres Gelenk (29) zum Verschwenken der Etikettiereinrichtung (11) und Schr\u00e4gstellen der Spendezunge (12) vorgesehen ist.<\/p>\n<p>12.<br \/>\nTopfmaschine nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Etikettiereinrichtung (11) um die L\u00e4ngsachse (Z) des Anstellarms (24) oder des weiteren Anstellarms (26) oder eine dazu parallele Achse \u00fcber das weitere Gelenk (29) verschwenkbar ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 5 der Klagepatentschriften) verdeutlichen den Gegenstand der beiden Patentschriften zugrunde liegenden Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, einmal in Form einer schematischen Draufsicht auf eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Topfmaschine (Figur 1), einmal in Form einer perspektivischen Ansicht eines Teils einer weiteren erfindungsgem\u00e4\u00dfen Topfmaschine (Figur 5):<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellte im Februar 2008 auf der Fachmesse A in B eine Topfmaschine mit Etikettiereinrichtung (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) aus und bot diese an. Der Aufbau dieser Maschine ist den nachfolgend eingeblendeten, vom Kl\u00e4ger mit Bezugsbuchstaben versehenen Lichtbildern (Anlage K 9) zu entnehmen:<\/p>\n<p>Bild 14<\/p>\n<p>Bild 10<\/p>\n<p>Bild 8<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, der Messestand sei von beiden Beklagten gemeinsam betrieben und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dort von beiden angeboten worden. Er hat weiter behauptet, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge eine Verschwenkung um die in Bild 14 mit \u201eX1\u201c gekennzeichnete Achse, und ist der Ansicht, damit verletze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Klagepatente wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber in \u00e4quivalenter Weise. Nach erfolgloser Abmahnung beider Beklagten hat er diese erstinstanzlich zuletzt noch gest\u00fctzt auf eine Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 13 des Klagepatents I sowie der Anspr\u00fcche 1 und 12 des Klagepatents II auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht sowie Erstattung vorprozessualer Kosten in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen eine Patentverletzung in mehrfacher Hinsicht in Abrede und sind dabei u.a. der Ansicht, die Achse X1 stelle keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe L\u00e4ngsachse des Anstellarms dar. Die Beklagte zu 2) behauptet zudem, nicht sie, sondern eine Firma \u00e4hnlichen Namens habe zusammen mit der Beklagten zu 1) ausgestellt. Letztere beruft sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht und behauptet, mit dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber hinaus nach Gespr\u00e4chen im November 2005 eine Vereinbarung getroffen zu haben, wonach sie gegen Nennung ihrer Abnehmer u.a. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vertreiben d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Weise von der technischen Lehre des Klagepatents (gemeint ist insofern das Klagepatent I) Gebrauch. Es fehle jedenfalls an einem um seine L\u00e4ngsachse verschwenkbaren Anstellarm. Dabei k\u00f6nne dahinstehen, ob das Geh\u00e4use (I) Teil eines Anstellarms der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei. Jedenfalls sei die Verschwenkung um die Achse X1 kein Verschwenken im Sinne des Klagepatentanspruchs 13. Danach m\u00fcsse das Verschwenken um die L\u00e4ngsachse des Anstellarms erfolgen, was nach der Klagepatentbeschreibung in Abschnitt [0014] dem Zweck diene, die Spendezunge an die Konizit\u00e4t der Blument\u00f6pfe anzupassen. Die Verschwenkung um die Achse X1 f\u00fchre bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich zu einer H\u00f6henverstellbarkeit der Spendezunge, nicht aber zu einer Anpassung an die Konizit\u00e4t. Daraus folge, dass auch keine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents gegeben sei, da jedenfalls keine Gleichwirkung vorliege.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit der Berufung und macht geltend, die Verschwenkung um die Achse X1 erfolge um eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe L\u00e4ngsachse. Wenn der Anstellarm, was das Klagepatent I nach Abschnitt [0028] der Beschreibung ausdr\u00fccklich zulasse, winkelf\u00f6rmig ausgebildet sei, m\u00fcsse Anspruch 13 bei funktionsorientierter Auslegung so gelesen werden, dass die Verschwenkung nicht um \u201edie\u201c L\u00e4ngsachse des Anstellarms erfolge, sondern um \u201eeine\u201c L\u00e4ngsachse des Anstellarms. Da die Streitpatente keine bestimmte Anpassung an die Konizit\u00e4t der Blument\u00f6pfe forderten, gen\u00fcge jedwede Ver\u00e4nderung der Stellung der Etikettiereinrichtung und der Spendezunge mit dem Ziel, die Vorderkante der Spendezunge auf die geneigte Au\u00dfenwandung des Blumentopfes auszurichten. Eine solche Ver\u00e4nderung erfolge bei der Verschwenkung um die Achse X1, wie anhand der Skizzen gem\u00e4\u00df Anlagen K 15 und 16 zu ersehen sei. In Gestalt des auf Bild 13 mit dem Bezugszeichen E bezeichneten Bauteils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei auch ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Gelenk (23) der Anstelleinrichtung (22) vorhanden. Die auf Bild 14 mit dem Bezugszeichen I versehene Tr\u00e4gerplatte stelle zudem einen \u201eweiteren\u201c Anstellarm im Sinne des Klagepatents dar. Jedenfalls liege eine \u00e4quivalente Patentverletzung vor. Die Gleichwirkung sei zu bejahen, da in den Klagepatenten nicht zwingend gefordert werde, dass die Anpassung an die Konizit\u00e4t durch Kippen der Spendezunge nach links oder rechts (bei seitlichem Etikettieren der Blument\u00f6pfe) erfolgen m\u00fcsse. Dem Fachmann sei ohne weiteres in naheliegender Weise erkennbar, dass es beim seitlichen Etikettieren darauf ankomme, die Spendezunge nach rechts oder links zu kippen, w\u00e4hrend es bei (durch das Klagepatent nicht ausgeschlossenen) frontalem Etikettieren darauf ankomme, die Spendezunge nach oben zu schwenken, um den der Konizit\u00e4t entsprechenden Anstellwinkel der Spendezunge zu erreichen. Die Gleichwertigkeit folge daraus, dass die Klagepatente selber in der Beschreibung darauf hinweise, dass der Anstellarm auch winkelf\u00f6rmig ausgebildet sein k\u00f6nne. Sei er dies, sei unerheblich, ob die Verschwenkung um den einen oder den anderen Schenkel erfolge. In beiden F\u00e4llen werde um \u201edie L\u00e4ngsachse\u201c geschwenkt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil der 4b. Kammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 27.05.2010, Az.: 4b O 308\/08, abzu\u00e4ndern und wie folgt zu erkennen:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft gegen die Beklagten an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>\uf02d Topfmaschinen zum Eintopfen von Blument\u00f6pfen mit einer Mehrzahl von Topfaufnahmen f\u00fcr jeweils einen Blumentopf aufweisenden F\u00f6rdereinrichtung, mit einem die F\u00f6rdereinrichtung umgebenden Geh\u00e4usekranz<\/p>\n<p>\uf02d in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen oder von der Bundesrepublik Deutschland aus im Ausland anzubieten oder in Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>\uf02d wenn dabei eine Etikettiereinrichtung zum Etikettieren der Blument\u00f6pfe vorgesehen ist, wobei die Etikettiereinrichtung eine Spendezunge zum Abstreifen von Etiketten auf die Blument\u00f6pfe aufweist, wobei mit der Etikettiereinrichtung eine wenigstens ein Gelenk aufweisende Anstelleinrichtung mit einem Anstellarm zum Verschwenken der Etikettiereinrichtung und Anstellen der Spendezunge an die Blument\u00f6pfe verbunden ist und die Etikettiereinrichtung um die L\u00e4ngsachse des Anstellarms oder des weiteren Anstellarms oder eine dazu parallele Achse \u00fcber ein weiteres Gelenk verschwenkbar ist,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft gegen die Beklagten an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>\uf02d Topfmaschinen zum Eintopfen von Blument\u00f6pfen mit einer Mehrzahl von Topfaufnahmen f\u00fcr jeweils einen Blumentopf aufweisenden F\u00f6rdereinrichtung, mit einem die F\u00f6rdereinrichtung umgebenden Geh\u00e4usekranz<\/p>\n<p>\uf02d in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen oder von der Bundesrepublik Deutschland aus im Ausland anzubieten oder in Verkehr zu bringen<\/p>\n<p>\uf02d wenn dabei eine Etikettiereinrichtung zum Etikettieren der Blument\u00f6pfe vorgesehen ist, wobei die Etikettiereinrichtung eine Spendezunge zum Abstreifen von Etiketten auf die Blument\u00f6pfe aufweist, wobei mit der Etikettiereinrichtung eine wenigstens ein Gelenk aufweisende Anstelleinrichtung mit einem Anstellarm zum Verschwenken der Etikettiereinrichtung und Anstellen der Spendezunge an die Blument\u00f6pfe verbunden ist und die Etikettiereinrichtung um die Querachse des Anstellarms \u00fcber ein weiteres Gelenk verschwenkbar ist;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Juni 2005 behangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Lieferorte und Baustellen bzw. Projekte, f\u00fcr die die Lieferungen bestimmt waren,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und-preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei die entsprechenden Belege (Rechnungen) vorzulegen, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und bez\u00fcglich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in I. 1. bezeichneten, seit dem 04.06.2005 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 3.472,- \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 3.472,- \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie machen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens u.a. geltend, patentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse der Anstellarm eine bestimmte L\u00e4ngsachse Z haben, um die die Etikettiereinrichtung verschwenkbar sei. Dabei schlie\u00dfe der Fachmann aus der Beschreibung, dass es sich um die L\u00e4ngsachse des Anstellarms handele, die eine Verl\u00e4ngerung der Etikettiereinrichtung darstelle. Damit sei vorliegend sowohl eine wortsinngem\u00e4\u00dfe als auch eine \u00e4quivalente Verletzung ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Das Landgericht hat zu Recht eine Verletzung der Klagepatente verneint.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung betrifft eine Topfmaschine zum Eintopfen von Blument\u00f6pfen mit einer F\u00f6rdereinrichtung f\u00fcr eine Mehrzahl von Topfaufnahmen f\u00fcr jeweils einen Blumentopf und einem die F\u00f6rdereinrichtung umgebenden Geh\u00e4usekranz.<\/p>\n<p>Solche Topfmaschinen waren im Stand der Technik bekannt. Dabei wurden den Eintopfmaschinen \u00fcberwiegend bereits etikettierte Blument\u00f6pfe zugef\u00fchrt. Das Etikettieren der Blument\u00f6pfe ist notwendig, da die eingetopften Pflanzen zu kennzeichnen sind. An der Vorab-Etikettierung erachten die Klagepatente als nachteilig, dass sie eine hinreichende Logistik mit entsprechender Lagerhaltung beim Eintopfunternehmen erfordert, um stets entsprechende Mengen vorab etikettierter Blument\u00f6pfe bereit zu haben. Au\u00dferdem kann es beim Eintopfen zu einer Verschmutzung, Besch\u00e4digung oder einem Abrei\u00dfen der vorab auf die Blument\u00f6pfe aufgebrachten Etiketten kommen.<\/p>\n<p>Die Klagepatente haben es sich daher zum Ziel gesetzt, diese Nachteile zu vermeiden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe weist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Topfmaschine auch eine Etikettiereinrichtung zum Etikettieren der Blument\u00f6pfe auf. Zu diesem Zweck hat die Etikettiereinrichtung eine Spendezunge zum Abstreifen der Etiketten auf die Blument\u00f6pfe. Die Etikettiereinrichtung ist mit einer ein Gelenk aufweisenden Anstelleinrichtung mit einem Anstellarm verbunden, was das Verschwenken der Etikettiermaschine und das Anstellen der Spendezunge an die Blument\u00f6pfe erm\u00f6glicht. Da die Blument\u00f6pfe die Form eines Konus aufweisen und es vorteilhaft ist, die Etikettiereinrichtung und damit die Spendezunge dem anzupassen, beinhaltet das Klagepatent im Rahmen einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform ein diese Anpassung erm\u00f6glichendes Verschwenken des die Spendezunge tragenden Anstellarms.<\/p>\n<p>In dem auf Anspruch 1 zur\u00fcckbezogenen Unteranspruch 13, den der Kl\u00e4ger in Kombination geltend macht, sieht das Klagepatent I ebenso wie die Anspr\u00fcche 1 und 12 des Klagepatents II demgem\u00e4\u00df die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1) Topfmaschine (1) zum Eintopfen von Blument\u00f6pfen (2) mit<\/p>\n<p>a) einer F\u00f6rdereinrichtung (3),<\/p>\n<p>b) einer Anstelleinrichtung (22) und<\/p>\n<p>c) einer Etikettiereinrichtung (11).<\/p>\n<p>2) Die F\u00f6rdereinrichtung (3)<\/p>\n<p>a) weist eine Mehrzahl von Topfaufnahmen (4) f\u00fcr jeweils einen Blumentopf (2) auf<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>b) ist von einem Geh\u00e4usekranz (5) umgeben.<\/p>\n<p>3) Die Anstelleinrichtung (22)<\/p>\n<p>a) ist mit der Etikettiereinrichtung (11) verbunden,<\/p>\n<p>b) dient dem Verschwenken der Etikettiereinrichtung (11) und dem Anstellen der Spendezunge (12) an die Blument\u00f6pfe (2),<\/p>\n<p>c) weist ein Gelenk (23) auf<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>d) weist einen Anstellarm (24) auf.<\/p>\n<p>4) Die Etikettiereinrichtung (11)<\/p>\n<p>a) dient dem Etikettieren der Blument\u00f6pfe (2),<\/p>\n<p>b) weist eine Spendezunge (12) zum Abstreifen von Etiketten (13) auf die Blument\u00f6pfe (2) auf<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>c) ist \u00fcber ein weiteres Gelenk (29) verschwenkbar, und zwar<\/p>\n<p>\u2022 um die L\u00e4ngsachse (Z) des Anstellarms (24) oder<br \/>\n\u2022 um die L\u00e4ngsachse eines weiteren Anstellarms (26) oder<br \/>\n\u2022 um eine dazu parallele Achse.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Verwirklichung des Merkmals (4c) verneint.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie dort beschriebene Verschwenkung des Anstellarms dient der Anpassung der Etikettiereinrichtung an die Konizit\u00e4t der Blument\u00f6pfe (Absatz [0014] der Klagepatentschriften). Wie der Anstellarm zu verschwenken ist, lassen die Klagepatente nicht offen, sondern sie geben konkret die Verschwenkung um \u201edie L\u00e4ngsachse\u201c des Anstellarms oder eine Verschwenkung um \u201edie L\u00e4ngsachse\u201c des weiteren Anstellarms (soweit vorhanden) oder eine \u201edazu parallele\u201c Achse vor. Ist der Anstellarm ausschlie\u00dflich horizontal ausgebildet, was er, um seine Aufgabe der Anstellung der Spendezunge an die Blument\u00f6pfe erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, auf jeden Fall auch sein muss, verl\u00e4uft die L\u00e4ngsachse zwingend ebenfalls horizontal. Eine nur horizontale Ausbildung des Anstellarms ist zwar nicht zwingend. Zutreffend weist der Kl\u00e4ger darauf hin, dass der Anstellarm erfindungsgem\u00e4\u00df auch winkelf\u00f6rmig ausgebildet sein und z.B. aus einem horizontalen sowie einem dazu senkrecht verlaufenden, vertikalen Abschnitt bestehen kann (Absatz [0028] der Klagepatentschriften). Unzutreffend ist hingegen seine Ansicht, erfindungsgem\u00e4\u00df sei in diesem Fall sowohl eine Verschwenkung um den einen als auch eine solche um den anderen Schenkel des winkelf\u00f6rmigen Anstellarms m\u00f6glich. Die Klagepatente verwenden trotz der ausdr\u00fccklichen Erw\u00e4hnung eines m\u00f6glichen winkelf\u00f6rmigen Anstellarms in der Beschreibung und im Anspruch nicht die Formulierung \u201eum eine Achse\u201c oder \u201eum eine L\u00e4ngsachse\u201c, sondern sie konkretisieren die vorzunehmende Verschwenkung auch mit Blick auf eine solche Ausf\u00fchrungsform dahingehend, dass sie um \u201edie\u201c L\u00e4ngsachse zu erfolgen hat, welche zudem mit dem Bezugszeichen \u201eZ\u201c eindeutig gekennzeichnet ist. Was dies im Sinne der Klagepatente zu bedeuten hat, erschlie\u00dft sich dem Fachmann unmittelbar aus der Figur 5, die ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel mit winkelf\u00f6rmigem Anstellarm zeigt. Dort ist die Achse beider Schenkel gestrichelt dargestellt. Nur die horizontale Achse ist mit \u201eZ\u201c gekennzeichnet. Die vertikale Achse bezeichnet das Klagepatent mit \u201eX\u201c. Daraus folgt eindeutig, dass die Klagepatente auch bei winkelf\u00f6rmiger Ausgestaltung des Anstellarms nur eine einzige L\u00e4ngsachse des Anstellarms kennen, dass diese horizontal verl\u00e4uft und dass eine Verschwenkung hierum zu einem seitlichen Kippen der Spendezunge nach Ma\u00dfgabe der Konizit\u00e4t des Blumentopfes f\u00fchrt. Dabei ist es unerheblich, ob die Verschwenkung um die L\u00e4ngsachse des Anstellarms (24) erfolgt oder um die L\u00e4ngsachse eines weiteren Anstellarms (26) oder um eine dazu parallele Achse. Eine Verschwenkung um eine andere Achse, die nicht zu einem seitlichen Verkippen, sondern z.B. zu einer Ver\u00e4nderung in der H\u00f6heneinstellung f\u00fchrt, ist vom Wortsinn des Merkmals (4c) auch bei funktionsorientierter Auslegung nicht mehr gedeckt. Denn die grunds\u00e4tzlich gebotene funktionale Betrachtung darf bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinn interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (Meier-Beck, GRUR 2003, 905 (907)). Um ein solches r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Merkmal handelt es sich bei der vom Klagepatent vorgesehenen Verschwenkbarkeit der Etikettiereinrichtung um die L\u00e4ngsachse des Anstellarms. Der Fachmann erkennt auch ohne weiteres den Sinn der von den Klagepatenten gew\u00e4hlten Konkretisierung der Verschwenkung. Die Verschwenkung durch seitliches Verkippen der Etikettiereinrichtung f\u00fchrt zu einer viel weitgehenderen Anpassung der Spendezungenstellung an die Konizit\u00e4t der Blument\u00f6pfe als eine die H\u00f6he der Spendezunge ver\u00e4ndernde Verschwenkung. Letztere muss genau auf die Konizit\u00e4t der jeweils zu best\u00fcckenden Blument\u00f6pfe abgestimmt sein, damit das abzustreifende Etikett vollst\u00e4ndig und verl\u00e4sslich an die Blumentopfwand angedr\u00fcckt wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAus dem unter Ziffer a) Gesagten folgt, dass Merkmal (4c) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform selbst dann nicht verwirklicht ist, wenn man das tats\u00e4chliche Vorbringen des Kl\u00e4gers zur Ausgestaltung und Funktion der streitbefangenen Vorrichtung als richtig unterstellt.<\/p>\n<p>Als Etikettiereinrichtung, d.h. diejenige Einheit, mittels derer die Etikettierung der zu behandelnden Blument\u00f6pfe gelingt, ist die Tr\u00e4gerplatte I mitsamt der beiden Etikettierrollen sowie der die Spendezunge beinhaltende, mit den Bezugszeichen B und H gekennzeichnete Ausgabemechanismus anzusehen. Dass die Tr\u00e4gerplatte (I) zur Etikettiereinrichtung geh\u00f6rt, erschlie\u00dft sich f\u00fcr den Fachmann bereits aus der oben eingeblendeten Figur 1 der Klagepatente. Auch dort sind die Etikettierrollen auf einer tragenden Platte angebracht, die nach dem Inhalt der Klagepatentschriften eindeutig zur Etikettiereinrichtung (11) \u2013 und nicht zur Anstelleinrichtung &#8211; gez\u00e4hlt wird, was im \u00dcbrigen auch Figur 2 der Klagepatente unmissverst\u00e4ndlich verdeutlicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheidet sich von dieser Anordnung nur dadurch, dass bei Figur 1 der Klagepatente die gesamte Etikettiereinrichtung (einschlie\u00dflich beider Etikettierrollen) auf derselben Seite des Anstellarms angebracht ist, w\u00e4hrend bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Anordnung so getroffen ist, dass sich jeweils eine der beiden Etikettierrollen auf jeweils einer anderen Seite des Anstellarms befindet. Die besagte Abweichung \u00e4ndert nichts daran, dass die Klagepatente die Etikettierrollen und ihren Tr\u00e4ger der Etikettiereinrichtung zurechnen, weswegen auch in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nichts anderes gelten kann.<\/p>\n<p>Als Anstellarm fungiert bei ihr das aus zwei starr miteinander verbundenen Vierkantrohren gebildete Bauteil, das im Bild 14 der Anlage K 9 mit dem Bezugszeichen F versehen ist. Es ist verantwortlich daf\u00fcr, dass die Etikettiereinrichtung durch Verschwenken aus einer Nichtgebrauchs- in eine Gebrauchsposition verbracht und deren Spendezunge an die zu etikettierenden Blument\u00f6pfe herangef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>\u2022 Eine Verschwenkung des Bauteils F um seine L\u00e4ngsachse findet bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig nicht statt.<\/p>\n<p>\u2022 Sollte \u2013 wie der Kl\u00e4ger behauptet &#8211; eine Drehung um den auf Bild 13 der Anlage K 9 mit dem Bezugszeichen E versehenen Rundstab m\u00f6glich sein, bewirkt sie nur eine Verschwenkung um die auf Bild 13 mit Y1 gekennzeichnete Achse, was einem Verschwenken um die Achse X gem\u00e4\u00df Figur 5 der Klagepatente entspricht. Sie erm\u00f6glicht eine Verschwenkung der Etikettiereinrichtung und ein Anstellen der Spendezunge an die Blument\u00f6pfe, womit blo\u00df Merkmal (3b) verwirklicht w\u00e4re.<\/p>\n<p>\u2022 Auch die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stattfindende Verschwenkung um die im Bild 14 mit dem Bezugszeichen X1 bezeichnete L\u00e4ngsachse der Tr\u00e4gerplatte I erf\u00fcllt das Merkmal (4c) nicht. Zum einen ist die Tr\u00e4gerplatte I &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; Teil der Etikettiereinrichtung und eben kein \u201everl\u00e4ngerter\u201c Teil des Anstellarms F. Selbst wenn man sie aber als einen solchen betrachten w\u00fcrde, f\u00e4nde keine Verschwenkung um die L\u00e4ngsachse des Anstellarms F statt, da es nur eine L\u00e4ngsachse gibt, die wie oben definiert und dadurch gekennzeichnet ist, dass sie eine Verschwenkung erm\u00f6glicht, die zu einer seitlichen Verkippung der Spendezunge f\u00fchrt. Die L\u00e4ngsachse des Anstellarms F entspricht daher der auf Bild 14 durch das Bauteil F gezogenen gestrichelten Linie.<\/p>\n<p>\u2022 Dem Kl\u00e4ger kann schlie\u00dflich auch nicht in seiner (in der Sitzung vor dem Senat ge\u00e4u\u00dferten) Auffassung gefolgt werden, die Tr\u00e4gerplatte I stelle einen \u201eweiteren Anstellarm\u201c im Sinne der Klagepatente dar, weshalb die Verschwenkung um die Achse X1 eine Verschwenkung um \u201edie L\u00e4ngsachse\u201c sei. Auch der weitere Anstellarm der Klagepatente dient dem Anstellen der Spendezunge an die Blument\u00f6pfe. Die Verschwenkung um seine L\u00e4ngsachse muss daher klagepatentgem\u00e4\u00df zu einem seitlichen Verkippen der Etikettiereinrichtung und damit der Spendezunge f\u00fchren. Beides ist vorliegend bei der Tr\u00e4gerplatte I und der Verschwenkung um ihre Achse X1 nicht der Fall.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nMerkmal (4c) wird auch nicht in \u00e4quivalenter Weise umgesetzt.<\/p>\n<p>Zwar erstreckt sich der Schutzbereich des Patents auch auf vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der Anspr\u00fcche, d.h. an der darin beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte (vgl. BGH GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein; 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; 1989, 903 \u2013 Batteriekastenschnur; 2002, 511 (512) \u2013 Kunststoffrohrteil). Eine \u00e4quivalente Benutzung liegt damit vor, wenn in Bezug auf das Ersatzmittel kumulativ die folgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>a) Das Austauschmittel muss dieselbe technische Wirkung erzielen, die das im Patentanspruch beschriebene L\u00f6sungsmittel nach der Lehre des Klagepatents erreichen soll (Gleichwirkung);<\/p>\n<p>b) der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Priorit\u00e4tstags muss ohne erfinderische \u00dcberlegungen in der Lage gewesen sein, das Austauschmittel als funktionsgleiches L\u00f6sungsmittel aufzufinden (Naheliegen);<\/p>\n<p>c) der Fachmann muss die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine L\u00f6sung in Betracht gezogen haben, die zu der im Wortsinn des Patenanspruchs liegenden gegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform gleichwertig ist (Gleichwertigkeit).<\/p>\n<p>Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Voraussetzungen der Gleichwirkung und des Naheliegens erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>In jedem Fall zu verneinen sind die f\u00fcr das Vorliegen der Gleichwertigkeit notwendigen Voraussetzungen. Anspruch 13 des Klagepatents I und Anspruch 12 des Klagepatents II halten den Fachmann ausdr\u00fccklich dazu an, die Etikettiereinrichtung um \u201edie L\u00e4ngsachse\u201c des Anstellarms oder um \u201edie L\u00e4ngsachse\u201c des weiteren Anstellarms oder um eine \u201edazu parallele\u201c Achse zu verschwenken. Damit bieten die Klagepatente zwar mehrere optionale M\u00f6glichkeiten der Verschwenkung an. Alle haben jedoch gemeinsam, dass die Verschwenkung nicht um eine beliebige, sondern immer um die L\u00e4ngsachse des (ggf. weiteren) Anstellarms erfolgt, womit die Etikettiereinrichtung so verschwenkt wird, dass ein seitliches Verkippen der Spendezunge entsprechend der Konizit\u00e4t des zu etikettierenden Blumentopfs erreicht wird. Die Festlegung auf \u201edie L\u00e4ngsachse\u201c schlie\u00dft zugleich ein Verschwenken um eine (scil.: jede) andere Achse des (dreidimensionalen und infolgedB stets mit mehreren Achsen versehenen) Anstellarms als aus der Sicht der Erfindung ungeeignet aus. Verl\u00e4sst der Fachmann die gegebene Achsenvorgabe, indem er die Etikettiereinrichtung statt um die L\u00e4ngsachse um die Querachse des Anstellarms verschwenken l\u00e4sst, so orientiert er sich nicht mehr an der in den Patentanspr\u00fcchen gesch\u00fctzten Lehre; vielmehr ignoriert er deren Anweisungen und setzt seine bessere eigene Erkenntnis davon, dass es f\u00fcr den Erfindungserfolg auf eine bestimmte Achsenrichtung f\u00fcr die Verschwenkbewegung nicht ankommt, an die Stelle der Lehre, die ihm Anspruch 13 des Klagepatents I bzw. Anspruch 12 des Klagepatents II geben.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen<\/p>\n<p>Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1835 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. Oktober 2011, Az. I- 2 U 74\/10<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[25,20],"tags":[],"class_list":["post-5905","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-25","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5905","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5905"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5905\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6045,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5905\/revisions\/6045"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5905"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5905"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5905"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}