{"id":5901,"date":"2011-07-07T17:00:25","date_gmt":"2011-07-07T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5901"},"modified":"2016-06-26T16:43:59","modified_gmt":"2016-06-26T16:43:59","slug":"2-u-710-pet-flaschen-halter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5901","title":{"rendered":"2 U 7\/10 &#8211; PET-Flaschen-Halter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1654<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Juli 2011, Az. 2 U 7\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3843\">4b O 256\/08<\/a><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 10. Dezember 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass sich die Verurteilung zur Rechnungslegung, zur Vernichtung und zum Schadenersatz auf die Zeit bis zum 3. November 2010 beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 260.000 \u20ac abwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 260.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 494 XXX, das auf einer am 12.01.2005 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung vom 17.04.2003 beruht und dessen Ver\u00f6ffentlichung am 09.05.2007 bekannt gemacht worden ist. Das Klagepatent, welches vorzeitig am 03.11.2010 (w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens) erloschen ist, tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eLagerungsk\u00f6rper f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und Personen\u201c. Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 2 haben in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Lagerungsk\u00f6rper (2, 2`, 2&#8222;) f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und\/oder Personen zum Bilden einer Lagerungsvorrichtung (8, 8`, 8&#8222;) mit<\/p>\n<p>&#8211; einer oberseitigen Lagerungsfl\u00e4che (3) und mit<\/p>\n<p>&#8211; mindestens einem Verbindungsmittel (4, 4`, 4&#8222;), das angepasst ist, eine l\u00f6sbare, im wesentlichen starre Verbindung des Lagerungsk\u00f6rpers (2, 2`, 2&#8222;) mit jeweils einer Flasche (6) im Bereich von deren Flaschenhals\u00f6ffnung als Trag\/St\u00fctz\u00acele-ment des Lagerungsk\u00f6rpers (2, 2`, 2&#8222;) herzustellen,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass das Verbindungsmittel (4, 4`, 4&#8222;) an eine PET-Getr\u00e4nkeflasche (6) mit einem genormten Verschlusskappengewinde (10) und mit einem Tragekragen (14) im Bereich der Flaschenhals\u00f6ffnung angepasst ist und dass das Verbindungsmittel (4, 4`, 4&#8222;) zu diesem Zweck eine Gewindebohrung (4\u00b4) zum Einschrauben des genormten Verschlusskappengewindes (10) einer PET-Flasche (6) aufweist.<\/p>\n<p>2. Lagerungsk\u00f6rper nach Anspruch 1,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass seine oberseitige Lagerungsfl\u00e4che (3) als Sitzfl\u00e4che, Regalbrett und\/oder Tischfl\u00e4che im Wesentlichen horizontal und eben ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift) zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung.<\/p>\n<p>Unter der Bezeichnung \u201ePS A\u201c hat die Beklagte einen Tisch vertrieben, von dem die Kl\u00e4gerin ein Muster als Anlage K 14 zur Gerichtsakte gereicht hat. Die nachfolgende Abbildung, die dem Internetauftritt der Beklagten entnommen ist, zeigt ebenfalls die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht auf eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung erkannt und die Beklagte wie folgt verurteilt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle widerholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Lagerungsk\u00f6rper f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und\/oder Personen zum Bilden einer Lagerungsvorrichtung mit einer oberseitigen Lagerungsfl\u00e4che und mit mindestens einem Verbindungsmittel, das angepasst ist, eine l\u00f6sbare, im Wesentlichen starre Verbindung des Lagerungsk\u00f6rpers mit jeweils einer Flasche im Bereich von deren Flaschenhals\u00f6ffnung als Trag\/St\u00fctzelement des Lagerungsk\u00f6rpers herzustellen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Verbindungsmittel an eine PET-Getr\u00e4nkeflasche mit einem genormten Verschlusskappengewinde und mit einem Tragekragen im Bereich der Flaschenhals\u00f6ffnung angepasst ist und bei denen das Verbindungsmittel zu diesem Zweck eine Gewindebohrung zum Einschrauben des genormten Verschlusskappengewindes einer PET-Flasche aufweist,<\/p>\n<p>wobei seine oberseitige Lagerungsfl\u00e4che als Sitzfl\u00e4che, Regalbrett und\/oder Tischfl\u00e4che im Wesentlichen horizontal und eben ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Januar 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer, wobei die entsprechenden Einkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen in Kopie) vorzulegen sind,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die entsprechenden Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen in Kopie) vorzulegen sind,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns (insoweit erst ab dem 9. Juni 2007),<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 12. Januar 2005 bis zum 8. Juni 2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 9. Juni 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie bestreitet \u2013 wie bereits vor dem Landgericht \u2013 eine Patentverletzung und f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung aus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Gewindebohrung besitze, die sich zum Einschrauben eines \u201egenormten\u201c Verschlusskappengewindes eigne. Es existiere keine \u201eNorm\u201c f\u00fcr Verschlusskappengewinde von PET-Getr\u00e4nkeflaschen. Schon deswegen k\u00f6nne der Anspruchswortlaut des Klagepatents nicht benutzt sein. Soweit das Landgericht angenommen habe, der Begriff eines \u201egenormten\u201c Verschlusskappengewindes bringe lediglich zum Ausdruck, dass es sich um ein \u201eregelm\u00e4\u00dfig verwendetes\u201c Gewinde handele, k\u00f6nne dem angesichts des klaren Anspruchswortlauts nicht gefolgt werden. Dar\u00fcber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass die Kl\u00e4gerin keinen Nachweis daf\u00fcr erbracht habe, dass die Gewindebohrungen an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf eine Gewindegr\u00f6\u00dfe abgestimmt seien, die bei PET-Getr\u00e4nkeflaschen &#8211; im Sinne des landgerichtlichen Verst\u00e4ndnisses &#8211; regelm\u00e4\u00dfig verwendet w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das landgerichtliche Urteil \u2013 unter entsprechender Klageabweisung \u2013 insoweit abzu\u00e4ndern, wie sie \u2013 die Beklagte \u2013 zur Rechnungslegung und zur Vernichtung verurteilt und ihre Verpflichtung zur Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz festgestellt worden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und h\u00e4lt daran fest, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents entspricht.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht die Beklagte wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer Patentverletzung zur Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz verurteilt. Der erstinstanzliche Tenor ist lediglich an den Umstand anzupassen, dass das Klagepatent w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens mit Wirkung zum 3. November 2010 erloschen ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Lagerungsk\u00f6rper f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und\/oder Personen, z.B. eine Tischplatte, einen Regalboden oder die Sitzfl\u00e4che eines Stuhls.<\/p>\n<p>Derartige Lagerungsk\u00f6rper sind Bestandteile von M\u00f6beln, die vergleichsweise aufw\u00e4ndig herzustellen sind. Der dadurch bedingte relativ hohe Preis hat wiederum zur Folge, dass sich M\u00f6bel (wie Tische, Regale, Kisten, St\u00fchle, Hocker, Liegen und dergleichen) in aller Regel nicht als Werbeartikel oder \u201emerchandising\u201c-Artikel eignen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, einen Lagerungsk\u00f6rper (Tischplatte, Regalboden etc.) oder eine Lagerungsvorrichtung (Tisch, Regal etc.) zu schaffen, die sich preiswerter herstellen lassen und die deswegen auch f\u00fcr Werbezwecke nutzbar sind.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt das Klagepatent vor, den Lagerungsk\u00f6rper (Tischplatte etc.) so herzurichten, dass an ihm PET-Getr\u00e4nkeflaschen als Trag- oder St\u00fctzelement (Tischbeine, Stuhlbeine etc.) angeschraubt werden k\u00f6nnen. Die von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 2 sehen demgem\u00e4\u00df die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Lagerungsk\u00f6rper (2, 2`, 2&#8222;) f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und\/oder Personen zum Bilden einer Lagerungsvorrichtung (8, 8`, 8&#8222;).<\/p>\n<p>(2) Der Lagerungsk\u00f6rper (2, 2`, 2&#8222;) hat<\/p>\n<p>a) eine oberseitige Lagerungsfl\u00e4che (3) und<\/p>\n<p>b) mindestens ein Verbindungsmittel (4, 4`, 4&#8222;).<\/p>\n<p>(3) Das Verbindungsmittel (4, 4`, 4&#8222;)<\/p>\n<p>a) ist angepasst, eine l\u00f6sbare, im wesentlichen starre Verbindung des Lagerungsk\u00f6rpers (2, 2`, 2&#8222;) mit jeweils einer Flasche (6) im Bereich von deren Flaschenhals\u00f6ffnung als Trag\/St\u00fctzelement des Lagerungsk\u00f6rpers (2, 2`, 2&#8222;) herzustellen,<\/p>\n<p>b) ist angepasst an eine PET-Getr\u00e4nkeflasche (6) mit einem genormten Verschlusskappengewinde (10) und mit einem Tragekragen (14) im Bereich der Flaschenhals\u00f6ffnung,<\/p>\n<p>c) weist zu diesem Zweck eine Gewindebohrung (4`) zum Einschrauben des genormten Verschlusskappengewindes (10) einer PET-Flasche (6) auf.<\/p>\n<p>(4) Die oberseitige Lagerungsfl\u00e4che (3) des Lagerungsk\u00f6rpers (2, 2`, 2&#8222;) ist als Sitzfl\u00e4che, als Regalbrett und\/oder als Tischfl\u00e4che im wesentlichen horizontal und eben.<\/p>\n<p>Wie die Patentbeschreibung erl\u00e4utert, liegt der Vorteil eines erfindungsgem\u00e4\u00df hergerichteten Lagerungsk\u00f6rpers darin, dass sich aus ihm zusammen mit mindestens einer PET-Getr\u00e4nkeflasche mit genormtem Verschlusskappengewinde und Tragekragen eine Lagerungsvorrichtung (wie z.B. ein Tisch, Stuhl, Sessel, Hocker oder Regal) herstellen l\u00e4sst. Die Einfachheit sowohl des Lagerungsk\u00f6rpers als auch die Verf\u00fcgbarkeit der PET-Getr\u00e4nkeflasche als Trag- bzw. St\u00fctzelement f\u00fcr den Lagerungsk\u00f6rper macht die Lagerungsvorrichtung besonders preiswert und damit geeignet als Werbe- oder \u201emerchandising\u201c-Artikel.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer angegriffene Beistelltisch der Beklagten macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Den diesbez\u00fcglichen Feststellungen des Landgerichts tritt die Beklagte im Berufungsrechtszug nur noch insoweit entgegen, als sie meint, die Gewindebohrungen ihres Beistelltisches seien nicht dazu geeignet, ein \u201egenormtes\u201c Verschlusskappengewinde einer PET-Getr\u00e4nkeflasche aufzunehmen. Dieser Verteidigung hat bereits das Landgericht zu Recht eine Absage erteilt.<\/p>\n<p>Was das Klagepatent mit einem \u201egenormten\u201c Verschlusskappengewinde meint, ist nicht anhand lexikalischer Nachweise zu dem Begriff \u201eNorm\u201c auszulegen, sondern unter Ber\u00fccksichtigung desjenigen Sprachgebrauchs zu ermitteln, dessen sich die Klagepatentschrift bedient. Findet sich im Beschreibungstext \u2013 wie hier \u2013 keine legale Definition eines im Patentanspruch gebrauchten Begriffs, so ist in einer funktionsorientierten Betrachtung danach zu fragen, welcher technische Effekt nach der Lehre des Klagepatents mit dem fraglichen Merkmal &#8211; hier: einem genormten Verschlusskappengewinde \u2013 verbunden ist.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es f\u00fcr PET-Getr\u00e4nkeflaschen keine einheitliche Normsetzung in dem Sinne gibt, dass jede PET-Flasche mit denselben Abmessungen im Flaschenhals- und Gewindebereich versehen w\u00e4re. Gewindedurchmesser und Gewindesteigung differieren vielmehr, so dass verschieden dimensionierte Verschlusskappengewinde bei PET-Getr\u00e4nkeflaschen vorkommen und gebr\u00e4uchlich sind. Andererseits sind die Abmessungen der Verschlusskappengewinde von PET-Flaschen aber auch nicht g\u00e4nzlich willk\u00fcrlich. Wie sich aus den von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Unterlagen (Anlagen K 16, K 17, K 19) ergibt und wie der Senat \u00fcberdies durch eigene Internet-Recherchen festgestellt hat, sind die Gewindeabmessungen insofern vereinheitlicht, als Gewindegr\u00f6\u00dfen und Gewindeformen festgelegt sind. Zu nennen sind beispielsweise die Varianten PCO 1880 und PCO 1881, zu denen sich folgender Internet-Nachweis findet:<\/p>\n<p>\u00dcbereinstimmend hiermit ist dem Senat aus eigener t\u00e4glicher Erfahrung gel\u00e4ufig, dass sich ein- und dieselbe Gewindekappe auf unterschiedliche PET-Getr\u00e4nkeflaschen schrauben l\u00e4sst, was ebenfalls belegt, dass grundlegende Dimensionierungsparameter f\u00fcr die Verschlusskappengewindegeometrie von PET-Flaschen konformisiert sind. Eine Notwendigkeit hierzu ergibt sich bereits im Hinblick auf Getr\u00e4nkeabf\u00fcllanlagen, die konstruktiv so ausgestaltet sein m\u00fcssen, dass sie \u00fcber ihre Lebensdauer hinweg ganz verschiedene Flaschenformen unterschiedlicher Getr\u00e4nkeproduzenten handhaben k\u00f6nnen. Solches gelingt (ohne besonderen Umr\u00fcstungsaufwand) nur dann, wenn die PET-Getr\u00e4nkeflaschen, die in der Anlage abgef\u00fcllt werden, namentlich im Bereich des Flaschenhalses und des Verschlusskappengewindes untereinander gleich ausgebildet sind, so dass die Verschlusskappen z.B. nach einer gleichen Zahl von Umdrehungen fest aufgeschraubt sind.<\/p>\n<p>Anliegen des Klagepatents ist es, ein M\u00f6bel bereitzustellen, das preiswert und deshalb zu Werbezwecken geeignet ist. Erreicht wird dieses Ziel dadurch, dass die Erfindung einen f\u00fcr ein M\u00f6belst\u00fcck geeigneten Lagerungsk\u00f6rper schafft, der mittels (zumindest) einer Gewindebohrung so vorbereitet ist, dass zur Vervollst\u00e4ndigung des Lagerungsk\u00f6rpers zu einem M\u00f6belst\u00fcck PET-Getr\u00e4nkeflaschen als St\u00fctz- oder Tragelemente (in Form von Tisch- oder Stuhlbeinen) eingeschraubt werden k\u00f6nnen. Die Komplettierung des Lagerungsk\u00f6rpers zu einem gebrauchsfertigen M\u00f6bel gelingt mithin durch Elemente (PET-Flaschen), die ihrerseits \u00e4u\u00dferst preiswert in der Anschaffung sind und die der Abnehmer des Lagerungsk\u00f6rpers problemlos zur Hand hat. Mit R\u00fccksicht auf diesen Zweck kommt es zur Erzielung der vom Klagepatent angestrebten Vorteile ersichtlich nur darauf an, das handels\u00fcbliche PET-Flaschen (die bei Bedarf aufs einfachste zu beschaffen sind) in die am Lagerungsk\u00f6rper vorbereitete Gewindebohrung passen. Umgekehrt bedeutet dies, dass die Gewindebohrung nicht nur f\u00fcr irgendein individuelles Verschlusskappengewinde hergerichtet sein muss, sondern f\u00fcr ein solches, das f\u00fcr PET-Getr\u00e4nkeflaschen handels\u00fcblich, n\u00e4mlich hinsichtlich seiner Abmessungen (Gewindedurchmesser, Gewindesteigung) vereinheitlicht ist. Nichts anderes meint das Klagepatent, wenn es in seinem Patentanspruch 1 die Anpassung der Gewindebohrung des Lagerungsk\u00f6rpers an ein \u201egenormtes\u201c Verschlusskappengewinde verlangt.<\/p>\n<p>Der angegriffene Beistelltisch der Beklagten wird diesen Anforderungen gerecht. Die Gewindebohrungen des Lagerungsk\u00f6rpers k\u00f6nnen n\u00e4mlich in s\u00e4mtliche PET-Getr\u00e4nke\u00acflaschen eingeschraubt werden, deren Verschlusskappengewinde den Vorgaben gem\u00e4\u00df der PCO 1810 entspricht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nUnter den gegebenen Umst\u00e4nden ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt und begr\u00fcndet hat \u2013 im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz verpflichtet. Unbeachtlich ist, dass die Beklagte im Berufungsrechtszug \u2013 eher beil\u00e4ufig \u2013 darauf verweist, keine Restexemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mehr zu besitzen. Nachdem die Vernichtungsvoraussetzungen urspr\u00fcnglich gegeben waren, h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, substantiiert darzutun, aus welchem Grund ihr urspr\u00fcngliches Eigentum bzw. ihr urspr\u00fcnglicher Besitz an den patentverletzenden Beistelltischen beendet worden ist. Die Beklagte hat jedoch weder vorgetragen, eine Vernichtung im Anschluss an die landgerichtliche Verurteilung bereits vorgenommen zu haben, noch Besitz\/Eigentum auf andere (welche?) Weise verloren zu haben.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung, die keine grunds\u00e4tzlichen Rechtsfragen aufwirft und deren Entscheidung durch das Revisionsgericht auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1654 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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