{"id":5899,"date":"2011-08-04T17:00:09","date_gmt":"2011-08-04T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5899"},"modified":"2016-06-26T16:43:17","modified_gmt":"2016-06-26T16:43:17","slug":"2-u-6810-tuerlagerwinkel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5899","title":{"rendered":"2 U 68\/10 &#8211; T\u00fcrlagerwinkel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1672<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. August 2011, Az. 2 U 68\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=604\">4a O 220\/09<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 29.04.2010 wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass Ziff. I. 3) des landgerichtlichen Tenors wie folgt gefasst wird:<\/p>\n<p>die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 12.03.2009 in Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 203 21 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklage zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Beklagte die Vernichtung der Erzeugnisse beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,- \u20ac abzuwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf bis zu 150.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 203 21 XXX (Klagegebrauchsmuster), das einen T\u00fcrlagerwinkel f\u00fcr ein schrankartiges Haushaltsger\u00e4t zum Gegenstand hat. In der am 13.05.2003 angemeldeten und am 08.01.2009 eingetragenen Fassung lauteten seine ersten beiden Schutzanspr\u00fcche wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Schrankartiges Haushaltsger\u00e4t mit einem T\u00fcrlagerwinkel, der einen Tr\u00e4gerarm (1) und einen von dem Tr\u00e4gerarm (1) in einer ersten Richtung abstehenden Lagerzapfen (3) aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder Lagerzapfen (3) mit dem Tr\u00e4gerarm (1) \u00fcber einen auf einen Endabschnitt des Tr\u00e4gerarms (1) aufschiebbaren und an diesem verrastbaren Steckschutz (2) verbunden ist.<\/p>\n<p>2. Haushaltsger\u00e4t nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Lagerzapfen (3) hohl zum Aufnehmen des Stiftteiles eines Fu\u00dfes (4) ausgelegt ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Bekanntmachung der Eintragung dieser Anspr\u00fcche erfolgte am 12.02.2009. Auf das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 17.08.2009 eingeleitete L\u00f6schungsverfahren verteidigte die Kl\u00e4gerin das Klagegebrauchsmuster mit Schriftsatz vom 26.11.2009 dahingehend eingeschr\u00e4nkt, dass Anspruch 1 durch eine Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 2 und der Begriff \u201eSteckschutz\u201c durch \u201eSteckschuh\u201c ersetzt wurde. In dieser Fassung wurde Schutzanspruch 1 von der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes durch \u2013 von der Beklagten angefochtenen \u2013 Beschluss vom 29.11.2010 vollst\u00e4ndig aufrechterhalten. Er lautet deshalb nunmehr wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eSchrankartiges Haushaltsger\u00e4t mit einem T\u00fcrlagerwinkel, der einen Tr\u00e4gerarm (1) und einen von dem Tr\u00e4gerarm (1) in einer ersten Richtung abstehenden Lagerzapfen (3) aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder Lagerzapfen (3) mit dem Tr\u00e4gerarm (1) \u00fcber einen auf einen Endabschnitt des Tr\u00e4gerarms (1) aufschiebbaren und an diesem verrastbaren Steckschuh (2) verbunden ist, und dass der Lagerzapfen (3) hohl zum Aufnehmen des Stiftteiles eines Fu\u00dfes (4) ausgelegt ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Skizzen der Klagegebrauchsmusterschrift erl\u00e4utern die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 zeigt die perspektivische Ansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen T\u00fcrlagerwinkels mit Tr\u00e4gerarm, Lagerzapfen und verstellbarem Fu\u00df, Figur 2 eine perspektivische Ansicht des unteren Bereich eines K\u00e4lteger\u00e4tegeh\u00e4uses mit daran montiertem Lagerzapfen, Figur 4 den T\u00fcrlagerwinkel mit im Schnitt dargestelltem Lagerzapfen:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt K\u00fchlger\u00e4te, insbesondere K\u00fchlschr\u00e4nke. Soweit diese mit Lagerwinkeln ausgestattet sind, deren Aufbau in den nachfolgend eingeblendeten, der kl\u00e4gerischen Anlage K 5 entnommenen Fotografien wiedergegeben ist, sind sie Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die Fotografien zeigen einen Lagerwinkel (1) und einen Lagerzapfen (3), in den ein Fu\u00df (4) eingeschraubt wird. Der Lagerzapfen ist von unten dergestalt in eine \u00d6ffnung des Winkels eingesetzt, dass er horizontal nicht verschiebbar ist, aber ohne weitere Ma\u00dfnahmen auch wieder herausf\u00e4llt, wenn kein Druck auf den Fu\u00df aufgebracht wird. Auf den Winkel (1) aufgeklipst wird deshalb das mit der Bezugsziffer (2) gekennzeichnete Kunststoffteil, welches mit einer Ausnehmung den Zapfen von unten gegen den Winkel dr\u00fcckt. Lichtbild 2 zeigt den in den Winkel (1) eingesetzten Zapfen (3) ohne aufgeschobenes Kunststoffteil (2). Auf den Lichtbildern 1, 3 und 4 ist das Kunststoffteil (2) auf den Winkel (1) geschoben und dort verrastet, wobei die Fotos 3 und 4 die Unterseite der verrasteten Teilekombination zeigen und insbesondere auf Foto 4 zu erkennen ist, wie das Kunststoffteil \u00fcber seine Ausnehmung das Bauteil Ziffer 13 am Winkel h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie hat die Beklagte deshalb mit anwaltlichem Schreiben vom 10.07.2009 (Anlage B 13) abgemahnt, wobei sie den Schutzanspruch 1 in der vorliegenden, der Selbstbeschr\u00e4nkung im L\u00f6schungsverfahren entsprechenden Fassung geltend machte (siehe S. 3 und 6 des der Abmahnung anliegenden Klageentwurfs). Die Beklagte wies den Vorwurf nach rechts- und patentanwaltlicher Pr\u00fcfung mit Schreiben vom 14.08.2009 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagte erstinstanzlich auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht seit dem 12.03.2009, R\u00fcckruf seit dem 01.09.2008 in den Verkehr gelangter Erzeugnisse und Erstattung vorprozessualer Kosten i.H.v. 3.110,57 \u20ac in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat \u2013 unter Hinweis auf die im L\u00f6schungsverfahren erhobenen Einwendungen \u2013 eine Bestandsf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters ebenso in Abrede gestellt wie eine Verletzung desselben. In Bezug auf letzere hat sie die Auffassung vertreten, erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcssten Lagerzapfen und Steckschuh einteilig ausgebildet sein. Widerklagend hat sie ihrerseits die Erstattung vorprozessualer Kosten i.H.v. 3.729,26 \u20ac begehrt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und der Klage mit folgendem Tenor vollumf\u00e4nglich stattgegeben:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1) es zu unterlassen,<br \/>\nschrankartige Haushaltsger\u00e4te mit einem T\u00fcrlagerwinkel, der einen Tr\u00e4gerarm und einen von dem Tr\u00e4gerarm in einer ersten Richtung abstehenden Lagerzapfen aufweist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Lagerzapfen mit dem Tr\u00e4gerarm \u00fcber einen auf einen Endabschnitt des Tr\u00e4gerarms aufschiebbaren und an diesem verrastbaren Steckschuh verbunden ist, wobei der Lagerzapfen hohl zum Aufnehmen des Stiftteils eines Fu\u00dfes ausgelegt ist;<\/p>\n<p>2) der Kl\u00e4gerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren aufgeteilten Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.03.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3) die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 01.09.2008 in Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 203 21 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklage zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Beklagte die Vernichtung der Erzeugnisse beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>4) an die Kl\u00e4gerin 3.110,57 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 12.03.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, das Klagegebrauchsmuster sei im Umfang des verteidigten Schutzantrages 1 \u2013 aus jeweils n\u00e4her dargelegten Gr\u00fcnden \u2013 schutzf\u00e4hig, nicht unzul\u00e4ssig erweitert und auch nicht im Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen; seine technische Lehre sei erfinderisch. Von dieser technischen Lehre machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies gelte auch f\u00fcr die zwischen den Parteien streitige Verbindung von Tr\u00e4gerarm und Lagerzapfen durch den Steckschuh. Schutzanspruch 1 in der verteidigten Fassung lasse offen, wie die durch den Steckschuh vermittelte Verbindung zwischen Tr\u00e4gerarm und Lagerzapfen zu gestalten sei. Es k\u00f6nne sich daher um eine unmittelbare oder eine mittelbare Verbindung handeln. Eine Beschr\u00e4nkung des Anspruchs auf die in den bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen gezeigte Ausformung des Steckschuhs als vermittelndem Zwischenst\u00fcck zwischen Lagerzapfen und Tr\u00e4gerarm sei unzul\u00e4ssig. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen finde eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verbindung von Tr\u00e4gerarm und Lagerzapfen dadurch statt, dass der Lagerzapfen mittels des Steckschuhs in einer Ausnehmung des Tr\u00e4gerarms so festgelegt werde, dass er nicht herausfallen und auch bei einem Anheben oder Verschieben des Haushaltsger\u00e4tes nicht wackeln oder verkanten k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Sowohl ihre Verurteilung als auch die Abweisung der Widerklage greift die Beklagte mit der Berufung an. Sie macht unter anderem geltend, das Klagegebrauchsmuster sei trotz seiner Aufrechterhaltung durch das Deutsche Patent- und Markenamt nicht bestandsf\u00e4hig und werde auf die von ihr eingelegte Beschwerde gel\u00f6scht werden. Das Klagegebrauchsmuster sei durch das Vertauschen der Begriffe \u201eSteckschuh\u201c und \u201eSteckschutz\u201c sowie durch Weglassen in den angemeldeten Anspr\u00fcchen 1 und 3 weiter vorgesehener Merkmale unzul\u00e4ssig erweitert. Merkmalsgruppe 4 \u2013 der unten wiedergebenen Merkmalsanalyse \u2013 sei in den urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen nicht offenbart. Der Fachmann lese die Beschreibungsstelle Seite 2 letzter Absatz der Anmeldungsunterlagen, die die mittels Steckschuh erfolgende Verbindung zwischen Lagerzapfen und Tr\u00e4gerarm in ihrer Gestaltung in der Tat offen lasse, in Verbindung mit dem angemeldeten Anspruch 7. Da dieser eine feste Verbindung von Lagerzapfen und Steckschuh vorsieht, sei f\u00fcr den Fachmann offensichtlich, dass nur die in Anspruch 7 wiedergegebene Steckschuh-Variante offenbart sei. Die Steckschuh-Verbindung m\u00fcsse zudem die einzige Verbindung sein und, wie die Formulierung \u201e\u00fcber\u201c vermittele, durch den Steckschuh als zwischen Tr\u00e4gerarm und Lagerzapfen geschaltetes Zwischenelement erfolgen. Dies alles sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Es werde nach der Argumentation der Kl\u00e4gerin in einem parallelen Patentverletzungsverfahren noch nicht einmal der Zapfen mit dem Tr\u00e4gerarm verbunden, da das in den Tr\u00e4gerarm eingreifende Bauteil zwar am Zapfen angeformt sei, aber selber einen Teil des Tr\u00e4gerarms darstelle. Auch fehle dem der Klage zugrunde liegenden Schutzanspruch 1 u.a. im Hinblick auf diversen, von ihr \u2013 der Beklagten \u2013 nachrecherchierten Stand der Technik die Schutzf\u00e4higkeit. Da die einzelnen Merkmale des geltend gemachten Schutzanspruchs verschiedene Funktionen erf\u00fcllten, bed\u00fcrfe es hierzu noch nicht einmal einer Kombination, sondern nur einer Aggregation bekannter Merkmale. Selbst die Kombination der Entgegenhaltung liege f\u00fcr den Fachmann in vielerlei Hinsicht nahe und f\u00fchre zu einem Steckschuh im Sinne des Merkmals 4. Aus dem Gesagten folge, dass nicht nur die Klage unbegr\u00fcndet, sondern auch die Widerklage begr\u00fcndet sei. Jedenfalls sei bis zur Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung das f\u00fcr einen Schadensersatzanspruch notwendige Verschulden der Beklagten zu verneinen, da der bis dahin im Anspruch beanspruchte Steckschutz etwas anderes als der nunmehr beanspruchte Steckschuh darstelle.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>I. in Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils die Klage vollumf\u00e4nglich abzuweisen,<\/p>\n<p>II. in Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils die Kl\u00e4gerin auf die Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 3.729,26 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen,<\/p>\n<p>III. hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster eingereichten L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Klage in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen, soweit mit ihr urspr\u00fcnglich der R\u00fcckruf vor dem 12.03.2009 in den Verkehr gebrachter Erzeugnisse begehrt worden war.<br \/>\nSie beantragt,<br \/>\nden Aussetzungsantrag und die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und macht insbesondere geltend, selbst wenn der Tr\u00e4gerarm der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als zweiteilig angesehen werden sollte, erfolge die Verbindung des Lagerzapfens mit dem Tr\u00e4gerarm (als Ganzem) erst durch den Steckschuh. Da das Klageschutzrecht die besondere Standfestigkeit des Ger\u00e4tes erst durch die Kombination von Fu\u00df und Lagerzapfen erreiche, gen\u00fcge eine Aggregation von Entgegenhaltungen nicht. Eine nahe liegende Kombination, die zur vorliegenden Erfindung f\u00fchre, gebe es nicht.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Klage ist im noch geltend gemachten Umfang begr\u00fcndet. Die Widerklage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.) Klage<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft einen T\u00fcrlagerwinkel f\u00fcr die drehbare Aufh\u00e4ngung einer T\u00fcr eines schrankartigen Haushaltsger\u00e4tes, insbesondere eines K\u00fchl- oder Gefrierschrankes.<br \/>\nSolche T\u00fcrlagerwinkel beschreibt das Klagegebrauchsmuster, ohne konkreten druckschriftlichen Stand der Technik zu benennen, als in der Form bekannt, dass die herk\u00f6mmlichen T\u00fcrlagerwinkel einen am Geh\u00e4use des Haushaltsger\u00e4tes zu befestigenden Tr\u00e4gerarm umfassen, der an einem Ende einen im Wesentlichen vertikal abstehenden Zapfen tr\u00e4gt. Dieser ist vorgesehen, um in eine Bohrung der T\u00fcr eingesteckt zu werden und so eine vertikale Schwenkachse f\u00fcr die T\u00fcr zu definieren. Er ist im Allgemeinen als massiver Metallstift ausgeformt, der in eine Bohrung des ebenfalls metallischen Tr\u00e4gerarms eingesteckt und in diesem verschwei\u00dft oder vernietet ist. Das Klagepatent erachtet einen Nachteil der Verwendung dieser T\u00fcrlagerwinkel darin, dass die Standfestigkeit des Ger\u00e4tes gef\u00e4hrdet ist und das Ger\u00e4t dazu neigen kann, vorn\u00fcber zu kippen, wenn das Geh\u00e4use, das infolge des technischen Fortschritts als solches immer leichter wird, nur gering beladen, die T\u00fcr hingegen mit Getr\u00e4nkeflaschen etc. umfangreich bef\u00fcllt und daher schwer ist.<\/p>\n<p>Als Aufgabe der Erfindung stellt die Klagegebrauchsmusterschrift daher heraus, einen T\u00fcrlagerwinkel zu schaffen, der solchen Haushaltsger\u00e4ten eine verbesserte Standfestigkeit verleiht. Dieses Ziel wird mit der Erfindung dadurch erreicht, dass mittels des T\u00fcrlagerwinkels ein Fu\u00df des Haushaltsger\u00e4ts in gleicher Weise wie der Lagerzapfen der T\u00fcr \u00fcber die Vorderseite des Ger\u00e4tegeh\u00e4uses vorstehend platziert wird, so dass sich beim \u00d6ffnen der T\u00fcr der Schwerpunkt des Gesamtger\u00e4ts nicht nur nach vorn, sondern gleichzeitig auch zu der Seite der T\u00fcraufh\u00e4ngung hin verlagert.<\/p>\n<p>In seinem eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Hauptanspruch sieht das Klagegebrauchsmuster deshalb die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Schrankartiges Haushaltsger\u00e4t mit einem T\u00fcrlagerwinkel.<\/p>\n<p>2. Der T\u00fcrlagerwinkel weist auf<br \/>\na. einen Tr\u00e4gerarm (1) und<br \/>\nb. einen Lagerzapfen (3).<\/p>\n<p>3. Der Lagerzapfen (3)<br \/>\na. steht in einer ersten Richtung von dem Tr\u00e4gerarm (1) ab,<br \/>\nb. ist hohl zum Aufnehmen eines Stiftteils eines Fu\u00dfes (4) ausgelegt und<br \/>\nc. mit dem Tr\u00e4gerarm (1) \u00fcber einen Steckschuh verbunden.<\/p>\n<p>4. Der Steckschuh ist<br \/>\na. auf einen Endabschnitt des Tr\u00e4gerarms aufschiebbar und<br \/>\nb. an diesem verrastbar.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien sind das Merkmal 3c und die darin vorgesehene Verbindung des Lagerzapfens mit dem Tr\u00e4gerarm \u00fcber einen Steckschuh erl\u00e4uterungsbed\u00fcrftig.<br \/>\nWas das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verbindungsteil \u201eSteckschuh\u201c anbelangt, ergibt sich bereits aus dem Wortsinn zweierlei. Zum einen soll dieses Teil, wie auch Merkmal 4a) best\u00e4tigt, auf ein anderes Teil aufgeschoben, mit anderen Worten aufgesteckt werden. Der zweite Begriffsteil \u201eSchuh\u201c sagt dem Fachmann, so hat es ebenfalls die fachkundige Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes gesehen (siehe Seite 4 des Beschlusses vom 29.11.2010, Anlage WKS 1a), dass es sich um ein Teil handelt, das \u00fcber ein anderes gezogen (\u201egesteckt\u201c) wird, um zu sch\u00fctzen. Dieses Begriffsverst\u00e4ndnis vermittelt auch die Klagegebrauchsmusterbeschreibung. Dort hei\u00dft es in Abschnitt [0011], dass der Steckschuh nicht nur verbindet, sondern gleichzeitig auch eine optisch ansprechende Verkleidung des Endabschnitts des Tr\u00e4gerarms erlaubt, so dass auf eine aufwendige Oberf\u00e4chenbearbeitung, Lackierung oder dergleichen des Tr\u00e4gerarms verzichtet werden kann. Der Schutz ist hier also optischer Natur. Er kann aber auch dar\u00fcber hinausgehen, wie der von der Gebrauchsmusterabteilung thematisierte Abschnitt [0027] der Beschreibung verdeutlicht. Aus dem Gesagten folgt, dass \u2013 wie es auch die Gebrauchsmusterabteilung angenommen hat \u2013 die Begriffe \u201eSteckschuh\u201c und \u201eSteckschutz\u201c, letzerer wurde vor der Einschr\u00e4nkung im Anspruch verwandt, synonym zu verstehen sind und keinen unterschiedlichen Schutzbereich aufweisen. Neben seiner Schutzfunktion soll der Steckschuh zudem verbinden. In der Technik bezeichnet der Begriff der Verbindung einen mechanischen Zusammenhalt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen festen Zusammenhalt. F\u00fcr Zusammenf\u00fcgungen, die die Beweglichkeit zweier Teile zueinander nur einschr\u00e4nken, ist der Begriff des Gelenks gebr\u00e4uchlich. Verbindungen hingegen dienen dem Zweck, die Beweglichkeit zweier Teile zueinander aufzuheben. Dass auch das Klagegebrauchsmuster den Begriff der Verbindung in diesem Sinn verwendet, erschlie\u00dft sich dem Fachmann auf erste Sicht, gilt es doch, den Lagerzapfen in eine unverr\u00fcckbare Position im Verh\u00e4ltnis zum Tr\u00e4gerarm zu bringen. Damit stellt sich die Frage, wie der Steckschuh diese Aufgabe erfindungsgem\u00e4\u00df bewerkstelligen soll. Hierzu muss er sowohl mit dem Lagerzapfen als auch mit dem Tr\u00e4gerarm \u201everbunden\u201c werden. Im Allgemeinen k\u00f6nnen Verbindungen mittelbar und unmittelbar, l\u00f6sbar (siehe Schraubverbindung oder Klettverschluss) oder nicht l\u00f6sbar (siehe Nietverbindung, Schwei\u00dfung, Klebung) sein und durch Formschluss, Kraftschluss oder Stoffschluss erfolgen. Bei einer formschl\u00fcssigen Verbindung ist einer der Verbindungspartner dem anderen \u201eim Weg\u201c. Kraftschl\u00fcssige Verbindungen setzen eine Krafteinwirkung auf die miteinander zu verbindenden Fl\u00e4chen voraus, die deren gegenseitige Verschiebung so lange verhindert, als die durch die Haftreibung bewirkte Gegen-Kraft nicht \u00fcberschritten wird. Bei einer stoffschl\u00fcssigen Verbindung werden die Verbindungspartner durch atomare oder molekulare Kr\u00e4fte zusammengehalten. Eine konkrete Auswahl innerhalb dieser diversen M\u00f6glichkeiten triff Schutzanspruch 1 nur f\u00fcr die Verbindung von Steckschuh und Tr\u00e4gerarm (Merkmalsgruppe 4). Im Gegensatz dazu l\u00e4sst er \u2013 worauf schon das Landgericht zutreffend hingewiesen hat \u2013 die Gestaltung der Verbindung von Steckschuh und Lagerzapfen offen. Die Formulierung, dass Tr\u00e4gerarm und Lagerzapfen \u201e\u00fcber\u201c den Steckschuh verbunden werden, beinhaltet keine hierauf bezogene Vorgabe. Dies w\u00fcrde eine rein philologische Einschr\u00e4nkung darstellen, die unzul\u00e4ssig ist. Wortsinngem\u00e4\u00df bedeutet die Verbindung \u201e\u00fcber\u201c im Lichte der Erfindung nichts anderes als eine Verbindung \u201edurch\u201c. Einschr\u00e4nkungen entnimmt der Fachmann auch nicht der Klagegebrauchsmusterbeschreibung, erst recht keine Einschr\u00e4nkung dahingehend, Steckschuh und Lagerzapfen einst\u00fcckig auszuf\u00fchren. Vielmehr erkennt er gerade anhand der Beschreibung, dass die konkrete Ausgestaltung dieser Verbindung seinem Belieben \u00fcberlassen wird und eine stoffschl\u00fcssige Verbindung von Steckschuh und Lagerzapfen nur als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Steckschuhverbindung vorgesehen ist. Denn die vorzugsweise einteilige Ausbildung von Steckschuh und Lagerzapfen beschreibt der separate Absatz [0012], w\u00e4hrend sich der vorangehende Abschnitt [0011] zu der \u2013 vor der Einschr\u00e4nkung ebenfalls nur als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform vorgesehenen \u2013 Steckschuhverbindung als solchen verh\u00e4lt. Die absatzweise Trennung der Beschreibung bringt zum Ausdruck, dass die einteilige Ausbildung lediglich die bevorzugte Ausf\u00fchrungsform einer \u2013 ehemals \u2013 bevorzugten Ausf\u00fchrungsform ist. An diesem Verh\u00e4ltnis hat sich durch den Umstand, dass die Steckschuhverbindung nach der Schutzanspruchseinschr\u00e4nkung den Schutzbereich des Anspruchs 1 mitbestimmt, nichts ge\u00e4ndert. Dies und nichts anderes best\u00e4tigt dem Fachmann auch Unteranspruch 7.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale 1, 2a, 2b, 3a, 3b, 4a und 4b wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen, ist zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 nicht streitig.<br \/>\nAber auch von der technischen Lehre des Merkmals 3c machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Das dort vorhandene Kunststoffteil (2) stellt nach dem Gesagten sowohl einen Steckschuh als auch einen Steckschutz dar. Ohne das Kunststoffteil (2) sind der Winkel (1) und der Zapfen (3) auch nicht vollst\u00e4ndig verbunden. Vielmehr kann der Zapfen ohne weiteres aus dem Winkel nach unten herausrutschen, wenn \u2013 was in verschiedenen Situationen der Fall sein kann \u2013 auf den Fu\u00df kein ausreichender Druck aufgebracht ist. Erst das aufgeschobene Kunststoffteil h\u00e4lt mittels seiner Ausnehmung den Zapfen vertikal am Winkel fest. Dass der Zapfen an horizontalen Verschiebungen bereits durch den ihn umgebenden Winkel gehindert wird, f\u00fchrt aus dem Schutzbereich von Klagegebrauchsmusteranspruch 1 nicht heraus. Dieser schreibt nicht vor, dass der Steckschuh das einzige Verbindungsmittel von Tr\u00e4gerarm und Lagerzapfen sein muss. Weitere Verbindungsmittel sind erfindungsgem\u00e4\u00df nicht ausgeschlossen, solange jedenfalls auch der Steckschuh Verbindungsfunktion erf\u00fcllt. Ob der die Gewindebohrung enthaltende Bereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als verl\u00e4ngerter Teil des Lagerzapfens anzusehen ist oder nicht, kann im Ergebnis dahinstehen. Wie bereits ausgef\u00fchrt wurde, ist die Gestaltung der Verbindung von Steckschuh und Lagerzapfen vollst\u00e4ndig in das Belieben des Fachmanns gestellt und damit auch eine mittelbare Verbindung erfindungsgem\u00e4\u00df zugelassen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes, dass Schutzanspruch 1 in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung bestandsf\u00e4hig ist, wird vom Senat geteilt. Eine Aussetzung des Verletzungsprozesses im Hinblick auf das noch laufende L\u00f6schungsverfahren ist daher weder gem\u00e4\u00df \u00a7 19 S. 2 GebrMG notwendig noch nach \u00a7 19 S. 1 GebrMG angebracht.<\/p>\n<p>aa) Das Klageschutzrecht ist nicht unzul\u00e4ssig erweitert.<br \/>\nWas den im Rahmen der Einschr\u00e4nkung erfolgten Austausch des Begriffs \u201eSteckschutz\u201c durch den Begriff \u201eSteckschuh\u201c angelangt, wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen. Beide Begriffe beschreiben denselben Schutzbereich.<br \/>\nAus dem bereits Gesagten ergibt sich ebenfalls, dass auch eine nicht stoffschl\u00fcssige Verbindung von Lagerzapfen und Steckschuh\/-schutz als erfindungswesentliche Variante der Verbindung offenbart ist. Abschnitt [0011] der Gebrauchsmusterschrift entspricht dem letzten Absatz auf Seite 2 der Anmeldeunterlagen (Anlage B 22), Abschnitt [0012] entspricht Absatz 2 Seite 3 der Anmeldeunterlagen. Der Fachmann konnte den angemeldeten Anspruch 7 daher nur als Ausdruck der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform (beschrieben im 2. Absatz Seite 3 der Anmeldeunterlagen, Anlage B 22) der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform (beschrieben im letzten Absatz Seite 2 der Anmeldeunterlagen, Anlage B 22) verstehen.<br \/>\nDass Schutzanspruch 1 nicht den in Anspruch 1 der Anmeldeunterlagen enthaltenen Zusatz aufweist, dass sich der Fu\u00df in Verl\u00e4ngerung des Lagerzapfens in einer zur ersten Richtung entgegengesetzten zweiten Richtung befindet, ist ebenfalls unerheblich. Wie die Gebrauchsmusterabteilung zu Recht ausgef\u00fchrt hat, liegt es in der Natur der Sache, dass sich der Fu\u00df, dessen Stiftteil in den hohlen Aufnahmezapfen aufgenommen werden soll, nach Aufnahme in der Verl\u00e4ngerung des Lagerzapfens erstreckt, also entgegengesetzt angeordnet ist.<br \/>\nDie in Anspruch 3 der Anmeldeunterlagen aufgenommene H\u00f6henverstellbarkeit des Fu\u00dfes ist schlie\u00dflich nicht die allein offenbarte M\u00f6glichkeit der Fu\u00dfgestaltung, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass sich der angemeldete Anspruch 2 ebenfalls \u00fcber einen T\u00fcrlagerwinkel mit Fu\u00df verh\u00e4lt, ohne dass dieser Fu\u00df als h\u00f6henverstellbar beschrieben ist.<\/p>\n<p>bb) Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ist auch schutzf\u00e4hig. Sie ist gegen\u00fcber dem Stand der Technik neu und erfinderisch.<\/p>\n<p>(a) Diese Lehre ist nicht im Stand der Technik vorweggenommen.<\/p>\n<p>Das deutsche Gebrauchsmuster 77 34 650 (Entgegenhaltung D4 im L\u00f6schungsverfahren, Anlage B 23) betrifft zwar ein schrankartiges Haushaltsger\u00e4t mit einem T\u00fcrlagerwinkel, der einen Tr\u00e4gerarm und einen Zapfen aufweist, welcher vom Tr\u00e4gerarm absteht. Auf den Zapfen kann eine Buchse aufgesteckt werden. Auf den Endabschnitt des Tr\u00e4gerarms ist ein Steckelement aufschiebbar, das mit diesem formschl\u00fcssig verbunden wird. Das Steckelement verrastet mit einem Kopf des Lagerzapfens, wobei der Lagerzapfen in einer Bohrung des Tr\u00e4gerarms angeordnet ist. Hierdurch verbindet das Steckelement den Lagerzapfen mit dem Tr\u00e4gerarm. Nicht offenbart wird in dieser Entgegenhaltung hingegen, den Zapfen hohl zur Aufnahme eines Fu\u00dfes zu gestalten und das Steckelement mit dem Tr\u00e4gerarm zu verrasten.<\/p>\n<p>Die japanische Offenlegungsschriften JP 09-033161 A (Entgegenhaltung D2\/D3 im L\u00f6schungsverfahren, Anlagen B 18a und b, deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 18c) und JP 62-284174 A (Entgegenhaltung D6 im L\u00f6schungsverfahren, Anlage B 25, deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 25a) sowie die koreanische Druckschrift KR 10200000045677A (Entgegenhaltung D5 im L\u00f6schungsverfahren, Anlage B 24a, englische \u00dcbersetzung Anlage B 24b) offenbaren zwar ebenfalls einen K\u00fchlschrank mit einem T\u00fcrlagerwinkel, der einen Tr\u00e4gerarm und einen vom Tr\u00e4gerarm abstehenden Lagerzapfen aufweist. Hier ist ferner der Lagerzapfen zum Aufnehmen eines Stiffteils eines Fu\u00dfes hohl ausgelegt. Es fehlt jedoch in allen drei F\u00e4llen ein aufschiebbarer, verrastbarer Steckschuh.<\/p>\n<p>Von den weiteren von der Beklagten zitierten Druckschriften offenbaren die AT 28 23 92 (Entgegenhaltung D7, Anlage B 26), die US 3,328,832 (Entgegenhaltung D9, Anlage B 19), die DE 92 08 709 (Entgegenhaltung D10, Anlage B 27) und die DE 39 04 755 (Entgegenhaltung D11, Anlage B 28) noch nicht einmal ein schrankartiges Haushaltsger\u00e4t, sondern haben Fensterl\u00e4den\/T\u00fcren, verstellbare Gestellf\u00fc\u00dfe, Scharniere f\u00fcr Schwingt\u00fcren oder M\u00f6belst\u00fccke mit mindestens einem Fu\u00dfst\u00fcck zum Gegenstand.<\/p>\n<p>Die DE 36 26 636 (Entgegenhaltung D1, Anlage B 5) und die DE 84 21 XXX (Entgegenhaltung D8, Anlage B 17) verhalten sich zwar zu K\u00fchlger\u00e4ten, dies jedoch in einem anderen Zusammenhang als das Klagegebrauchsmuster. Einmal geht es um die Beaufschlagung einer K\u00fchlvitrinent\u00fcr mit elektrischer Energie, das andere Schutzrecht verh\u00e4lt sich zum Lager einer Gefrierfachklappe. Beide offenbaren die streitgegenst\u00e4ndlichen Merkmale mithin ebenfalls nicht.<\/p>\n<p>(b) Die genannten Entgegenhaltungen f\u00fchren auch nicht in ihrer Vereinigung zum Gegenstand des vorliegenden T\u00fcrlagerwinkels.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten gen\u00fcgte hier keine Aggregation der bekannten Elemente \u201eSteckschuh\u201c und \u201eFu\u00df\u201c, da nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters die f\u00fcr sich gesehen bekannten Bauteile nicht lediglich ohne synergetischen Effekt addiert werden. Vielmehr sollen und m\u00fcssen sie zur Erreichung des angestrebten technischen Gesamterfolgs einer besonderen Standfestigkeit des Ger\u00e4ts zusammenwirken. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Beschreibungsstelle Abschnitt [0011] der Klagegebrauchsmusterschrift, wonach es f\u00fcr Verbindung des Lagerzapfens mit dem Steckschuh \u00fcber den Steckschuh unerheblich ist, ob der Lagerzapfen hohl und zum Aufnehmen des Stiftteiles eines Fu\u00dfes ausgelegt ist oder nicht. Diese Beschreibungsstelle bezieht sich ersichtlich auf den nicht aufrecht erhaltenen Anspruch 1 urspr\u00fcnglicher Fassung. Im Rahmen des eingeschr\u00e4nkt verteidigten und vorliegend der Pr\u00fcfung zu unterziehenden Anspruchs ist offensichtlich, dass die einzelnen Merkmale nur in ihrem Zusammenwirken zur angestrebten Funktion beitragen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Eine Kombination der Entgegenhaltungen lag f\u00fcr den Fachmann nicht nahe.<\/p>\n<p>Den n\u00e4chstliegenden Stand der Technik stellt das einen Steckschuh verwendende deutsche Gebrauchsmuster 77 34 650 (Entgegenhaltung D4, Anlage B 23) dar, dessen ersten beiden Figuren nachfolgend eingeblendet werden.<\/p>\n<p>Der dortige Lagerzapfen (17) ist aber nicht hohl und kann daher keinen Fu\u00df aufnehmen. Dies k\u00f6nnen zwar die Lagerzapfen der Entgegenhaltungen D2\/D3 (JP 09-033161 A) D5 (und D6 (JP 62-284174 A). Da letztere auf demselben technischen Gebiet liegen wie die Entgegenhaltung D4, n\u00e4mlich der Lagerung von K\u00fchlschrankt\u00fcren, mag der Fachmann auch auf erste Sicht eine Kombination in Betracht ziehen. Das f\u00fchrt ihn jedoch trotzdem nicht ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters. Denn die Entgegenhaltung D4 weist den Fachmann von einem gleichzeitig als Fu\u00df ausgebildeten unteren T\u00fcrlager weg, was sie im Rahmen der Abgrenzung zum Stand der Technik auch konkret zum Ausdruck bringt (Seite 1 Anlage B 23). Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie an, dass zum einen die Ausbildung des bekannten Zapfens beim Einsetzen desselben in den Fu\u00df besonderes Werkzeug erfordert. Zum anderen wird aber auch als nachteilig erkannt, dass in der unmittelbaren N\u00e4he der Bohrung eine bestimmte Materialst\u00e4rke vorhanden sein muss, damit die den Zapfen aufnehmende Bohrung mit den erforderlichen Abs\u00e4tzen und Hinterschnitten zum Verankern des Zapfens ausgestattet werden kann. Die hierdurch bestimmte Mindest-Materialst\u00e4rke stehe bei einer aus einem Flacheisen gebogenen winkelf\u00f6rmigen Konsole, wie sie als unteres T\u00fcrlager bei einem schrankartigen M\u00f6bel verwendet wird, nicht zur Verf\u00fcgung (Seite 2 Absatz 1, Anlage B 23). Die Entgegenhaltung macht es sich daher zur Aufgabe, bei einem solchen M\u00f6bel das untere Spurzapfenlager so zu gestalten, dass auch bei Verwendung einer bereits am Geh\u00e4use vormontierten winkelf\u00f6rmigen Konsole aus verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig d\u00fcnnem Flacheisen der Spurzapfen von unten in die Bohrung einsteckbar ist und durch einfache Ma\u00dfnahmen in seiner Einbaulage gesichert werden kann (Seite 2 Absatz 2 der Entgegenhaltung D4, Anlage B 23). Dieses Ziel erreicht die Entgegenhaltung dadurch, dass der mit einem Kopf versehene und in einen waagerechten Schenkel eines Lagerwinkels einsteckbare Lagerzapfen bei montierter T\u00fcr am Lagerwinkel durch ein Formteil gesichert ist, welches formschl\u00fcssig auf den Endabschnitt dieses Schenkels aufsteckbar und mit einer den Kopf des Zapfens aufnehmenden Rast versehen ist (Seite 2 Absatz 3 der Entgegenhaltung D4, Anlage B 23). Dies zeigt auch das in der oben eingeblendeten Figur 2 wiedergegebene bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel. Der Lagerwinkel 14 weist einen mit einem Kopf 16 versehenen Lagerzapfen 17 auf, welcher von unten in eine entsprechende Bohrung 18 in den die T\u00fcr 12 tragenden horizontalen Schenkel des Lagerwinkels 14 einsteckbar ist. Der in die Bohrung 18 eingesteckte Lagerzapfen 17 ist am Lagerwinkel 14 durch ein Formteil 19 gesichert, welches formschl\u00fcssig auf den Endabschnitt des waagerechten Schenkels des Lagerwinkels 14 aufsteckbar und mit einer den Kopf 16 des Zapfens 17 aufnehmenden Rast 20 versehen ist. Soll hier nun noch zus\u00e4tzlich ein Fu\u00df in den Lagerzapfen integriert werden, m\u00fcssen alle genannten Teile modifiziert werden. Dies legt die Entgegenhaltung, die im Wissen um eine m\u00f6gliche Kombination von Zapfen und Fu\u00df und die hiermit verbundenen Vorteile bewusst hierauf verzichtet, aus Sicht des Fachmanns nicht nahe.<\/p>\n<p>Die \u00fcbrigen Entgegenhaltungen sind aus den oben genannten Gr\u00fcnden f\u00fcr den Fachmann nicht naheliegend.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie damit vorliegende Schutzrechtsverletzung f\u00fchrt zu den vom Landgericht ausgeurteilten Rechtsfolgen, soweit sie nach der mit Zustimmung der Beklagten erfolgten teilweisen Klager\u00fccknahme aufrecht zu erhalten waren. Die teilweise Neufassung des erstinstanzlichen Tenors tr\u00e4gt dieser Teilklager\u00fccknahme Rechnung.<br \/>\nErg\u00e4nzend zu den landgerichtlichen Ausf\u00fchrungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist zu sagen:<\/p>\n<p>Die Beklagte ist auch f\u00fcr die Zeit vor der teilweisen L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters durch die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, \u00a7 24 GebrMG. Es fehlt nicht an dem nach Absatz 2 der genannten Norm notwendigen Verschulden. Wird ein im L\u00f6schungsverfahren ge\u00e4ndertes und schlie\u00dflich teilweise aufrechterhaltenes Gebrauchsmuster verletzt, ist allerdings konkret auf den Einzelfall bezogen sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, ob der Benutzer im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen konnte und musste, dass er ein rechtsbest\u00e4ndiges Klagegebrauchsmuster verletzt. Dabei d\u00fcrfen seine Sorgfaltspflichten nicht \u00fcberspannt werden (vgl. BGH, GRUR 1977, 250 (252) \u2013 Kunststoffhohlprofil). Wird ein Gebrauchsmuster verletzt, kann, da es ohne materielle Pr\u00fcfung seiner Schutzf\u00e4higkeit eingetragen wird, ein Verschulden nur angenommen werden, wenn der Benutzer mit der Schutzf\u00e4higkeit rechnen musste. Ein Verschuldensvorwurf hat demgegen\u00fcber zu unterbleiben, wenn der Benutzer begr\u00fcndete Bedenken gegen die Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters in seiner eingetragenen Fassung erheben konnte. In Erf\u00fcllung seiner Sorgfaltspflichten ist der Benutzer gehalten, sachkundigen Rat erfahrener Patent- oder auf dem Gebiet das gewerblichen Rechtsschutzes kundiger Rechtsanw\u00e4lte einzuholen und seine Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagegebrauchsmusters in einer verfahrensrechtlich geeigneten Form, etwa durch die Einleitung eines L\u00f6schungsverfahrens, geltend zu machen (Senat, Urteil vom 12. November 2009 \u2013 I-2 U 121\/08, Umdruck S. 19,20; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rdn. 886). D\u00fcrfen die Sorgfaltspflichten des Benutzers einerseits nicht \u00fcberspannt werden, so d\u00fcrfen sie andererseits auch nicht zu niedrig sein. Verschulden ist anzunehmen, wenn der Benutzer mit der Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters rechnen musste. Der Benutzer kann sich nicht stets damit begn\u00fcgen, nur auf den eingetragenen Hauptanspruch zu achten und weitere Pr\u00fcfungen schon dann einstellen, wenn er dessen Schutzf\u00e4higkeit in Zweifel ziehen kann. Er muss mit der immer wieder eintretenden M\u00f6glichkeit rechnen, dass ein Gebrauchsmuster eingeschr\u00e4nkt aufrecht erhalten wird, indem sein eingetragener Hauptanspruch mit Unteranspr\u00fcchen kombiniert wird. Vor diesem Hintergrund d\u00fcrfen die Unteranspr\u00fcche nicht g\u00e4nzlich au\u00dfer Betracht bleiben. Das wird auch von der Beklagten \u2013 zu Recht \u2013 nicht in Zweifel gezogen. Welche Einzelheiten bei dieser Pr\u00fcfung, die naturgem\u00e4\u00df mit Blick auf das vom Benutzter hergestellte, angebotene oder vertriebene Produkt erfolgt, mit zu ber\u00fccksichtigen sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles und h\u00e4ngt nicht zuletzt von der Komplexit\u00e4t der beanspruchten technischen Lehre und ihres technischen Sachgebietes, aber auch davon ab, wie leicht es f\u00fcr den Fachmann zu erkennen ist, ob die potenzielle Verletzungsform neben den Merkmalen des Hauptanspruches auch diejenigen eines Unteranspruches verwirklicht. Einerseits braucht der Benutzer in aller Regel nicht damit zu rechnen, dass diverse einzelne Merkmale aus mehreren Unteranspr\u00fcchen in den aufrecht erhaltenen Schutzanspruch 1 aufgenommen werden (vgl. Senat, a.a.O., Umdruck S. 20), andererseits darf er bei einem einfach gelagerten Sachverhalt nicht die Augen davor verschlie\u00dfen, dass ein Unteranspruch mit in den Hauptanspruch aufgenommen wird, den das Produkt des Benutzers offensichtlich ebenfalls verwirklicht, so wie es hier der Fall ist. Der Sachverhalt ist ebenso einfach gelagert wie die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters, dessen Schutzanspr\u00fcche in ihrem Sinngehalt nicht schwer zu erfassen sind. Das gilt auch f\u00fcr die nach Inhalt und Anzahl \u00fcberschaubaren Unteranspr\u00fcche. Danach h\u00e4tte es sich ihr vorliegend aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, dass der Schutzf\u00e4higkeit der Kombination der eingetragenen Anspr\u00fcche 1 und 2 keine wirklich begr\u00fcndeten Bedenken entgegenstehen und auch die Merkmale dieser Kombination bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden alle verwirklicht sind. Dass nach dieser Kombination noch von einem \u201eSteckschutz\u201c und nicht von einem \u201eSteckschuh\u201c die Rede war, ist aus den obigen Gr\u00fcnden unerheblich.<\/p>\n<p>Ob der Kl\u00e4gerin bei dieser Sachlage ein Anspruch auf Erstattung der Kosten f\u00fcr die vorprozessuale Abmahnung der Beklagten zustehen w\u00fcrde, wenn sie der Abmahnung Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung zugrunde gelegt h\u00e4tte, kann dahinstehen. Denn die Kl\u00e4gerin hat das Klagegebrauchsmuster vor der Abmahnung auf seine Schutzf\u00e4higkeit gepr\u00fcft und in der Abmahnung nur in eingeschr\u00e4nktem und in dieser Fassung bestandsf\u00e4higen Umfang geltend gemacht. Ihre Abmahnung war daher rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>2.) Widerklage<br \/>\nDa die Abmahnung der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet war, steht der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der ihr in Erwiderung auf die Abmahnung entstandenen vorprozessualen Kosten zu.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 i.V.m. 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Soweit die Kl\u00e4gerin die Klage zur\u00fcckgenommen hat, ist dies in verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgigem Umfang erfolgt und hat keine besonderen Kosten verursacht.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1672 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. August 2011, Az. 2 U 68\/10<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[25,20],"tags":[],"class_list":["post-5899","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-25","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5899","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5899"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5899\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6039,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5899\/revisions\/6039"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5899"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5899"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5899"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}