{"id":5896,"date":"2005-11-10T17:00:39","date_gmt":"2005-11-10T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5896"},"modified":"2016-06-19T21:28:43","modified_gmt":"2016-06-19T21:28:43","slug":"2-u-7503-band-fuer-tueren-und-fenster","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5896","title":{"rendered":"2 U 75\/03 &#8211; Band f\u00fcr T\u00fcren und Fenster"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 467<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. November 2005, Az. 2 U 75\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 10. Juli 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII.<br \/>\nDer Antrag der Kl\u00e4gerin auf Zur\u00fcckweisung der Nebenintervention der Streithelferin zu 1. wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschlie\u00dflich der Kosten der Streithilfe durch die Streithelferinnen zu 1. und 2. zu tragen.<br \/>\nIV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung jedes der Beklagten zu 2. bis 4. durch Sicherheitsleistung von 41.100 \u20ac und die jeder der Streithelferinnen durch Sicherheitsleistung von 13.500 \u20ac abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei\/Streithelferin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Insgesamt braucht die Kl\u00e4gerin zur Abwendung der Vollstreckung der Beklagten zu 2. bis 4. und brauche diese zusammen zur Erm\u00f6glichung der Vollstreckung keine h\u00f6here Sicherheit als 49.700 \u20ac zu leisten; die Kl\u00e4gerin braucht insgesamt zur Abwendung der Vollstreckung der Streithelferinnen und diese zusammen brauchen zur Erm\u00f6glichung der Vollstreckung keine h\u00f6here Sicherheit als 15.000 \u20ac zu leisten.<br \/>\nV.<br \/>\nStreitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 500.000 \u20ac.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Sprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents 0 467 075 (i.f.: Klagepatent), das auf einer am 15. Juni 1991 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 16. Juli 1990 eingegangenen und am 22. Januar 1992 offengelegten Anmeldung beruht. Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung war der 28. Mai 1997.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\nBand f\u00fcr T\u00fcren, Fenster und dergleichen, mit einem ersten, insbesondere auf der Vorderfl\u00e4che des feststehenden Rahmens der T\u00fcr, des Fensters oder dergleichen, befestigten, Bandteil,<br \/>\nmit einem zweiten, insbesondere auf der Vorderfl\u00e4che des Fl\u00fcgels der T\u00fcr, des Fensters oder dergleichen befestigten, Bandteil, der einen Scharnierteil des ersten Bandteils mit einem Scharnierteil \u00fcbergreift und dort durch einen, in der Regel sich vertikal erstreckenden, die Scharnierteile durchgreifenden Bandzapfen mit dem ersten Bandteil schwenkbar verbunden ist,<br \/>\nmit einer in mindestens einem der Scharnierteile vorgesehenen Geradf\u00fchrung, an der der Bandzapfen zwecks Anpassung der Lage der Befestigungsstellen auf dem feststehenden Rahmen bzw. dem Fl\u00fcgel senkrecht zu seiner Achse verlagerbar und festlegbar ist und die eine parallel zu ihrer Richtung mittels einander paralleler Flanken begrenzte Ausnehmung in dem Scharnierteil umfasst, in die der Bandzapfen mit einem F\u00fchrungsteil gleicher Breite eingreift,<br \/>\nmit einer, insbesondere in der Ausnehmung vorgesehenen, von au\u00dfen bet\u00e4tigbaren Festlegeeinrichtung zur Festlegung des Bandzapfens in einer erreichten Position,<br \/>\nmit einer in einer der Flanken der Ausnehmung angebrachten Verzahnung,<br \/>\nund mit einer nur auf einem Teil des Umfangs des F\u00fchrungsteils vorgesehenen Verzahnung, die in die Verzahnung in der Flanke der Ausnehmung derart eingreift, dass das F\u00fchrungsteil auf der Verzahnung der Ausnehmung abrollbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass das F\u00fchrungsteil (16, 16&#8242;) durch ein separates, auf den Bandzapfen (3) lose aufgeschobenes Formteil (17) gebildet ist, welches im \u00e4u\u00dferen Durchmesser gr\u00f6\u00dfer als der Bandzapfen (3) und an einer Stelle des unverzahnten Teils des Umfangs, insbesondere unmittelbar, an der gegen\u00fcberliegenden Flanke (13) der Ausnehmung (12) anliegt.<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebene Figur 1 aus der Klagepatentschrift zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, und zwar die Ansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bandes von oben (in der Betriebsstellung), teilweise im Horizontalschnitt.<\/p>\n<p>Die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten zu 3. und 4. stehende Beklagte zu 2. vertreibt in Deutschland unter der Bezeichnung xxx 3 D B\u00e4nder f\u00fcr Fenster und T\u00fcren, wegen deren Ausgestaltung auf das von der Kl\u00e4gerin als Anlage L 8 vorgelegte Musterst\u00fcck Bezug genommen wird. Die Ausgestaltung der genannten B\u00e4nder ergibt sich auch aus den nachfolgend wiedergegebenen Konstruktionszeichnungen (von der Kl\u00e4gerin als Anlagen L 9 a und L 9 d \u00fcberreicht), von denen die Anlage L 9 a das F\u00fchrungsteil f\u00fcr den Bandzapfen in der Ausgangslage zeigt und die Anlage L 9 d dasselbe Teil in einer nach links verlagerten Position:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, welche behauptet hat, die angegriffenen B\u00e4nder w\u00fcrden in Italien von der Beklagten zu 1. (= der jetzigen Streithelferin zu 1.) hergestellt und von dieser an die Beklagte zu 2. geliefert, hat geltend gemacht, die genannten B\u00e4nder machten von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch, so dass die Beklagten das Klagepatent verletzten.<br \/>\nSie hat beantragt,<br \/>\nI.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<br \/>\nein Band f\u00fcr T\u00fcren, Fenster oder dergleichen, mit einem ersten, insbesondere an der Vorderfl\u00e4che des feststehenden Rahmens der T\u00fcr, des Fensters oder dergleichen befestigten, Bandteil, mit einem zweiten, insbesondere auf der Vorderfl\u00e4che des Fl\u00fcgels der T\u00fcr, des Fensters oder dergleichen befestigten Bandteil, der einen Scharnierteil des ersten Bandes mit einem Scharnierteil \u00fcbergreift und dort durch einen, in der Regel sich vertikal erstreckenden, die Scharnierteile durchgreifenden Bandzapfen mit dem ersten Bandteil schwenkbar verbunden ist, mit einer in mindestens einem der Scharnierteile vorgesehenen Geradf\u00fchrung, an der der Bandzapfen zwecks Anpassung der Lage der Befestigungsstellen auf dem feststehenden Rahmen bzw. dem Fl\u00fcgel senkrecht zu seiner Achse verlagerbar und festlegbar ist und die je eine parallel zu ihrer Richtung mittels einander paralleler Flanken begrenzte Ausnehmung in dem Scharnierteil umfasst, in die der Bandzapfen mit einem F\u00fchrungsteil gleicher Breite eingreift, mit einer, insbesondere in der Ausnehmung vorgesehenen, von au\u00dfen bet\u00e4tigbaren Festlegeeinrichtung zur Festlegung des Bandzapfens in einer erreichten Position, mit einer in einer der Flanken der Ausnehmung angebrachten Verzahnung und mit einer nur auf einem Teil des Umfangs des F\u00fchrungsteils vorgesehenen Verzahnung, die in die Verzahnung in der Flanke der Ausnehmung derart eingreift, dass das F\u00fchrungsteil auf der Verzahnung der Ausnehmung abrollbar ist,<br \/>\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei dem das F\u00fchrungsteil durch ein separates, auf den Bandzapfen lose aufgeschobenes Formteil gebildet ist, welches im \u00e4u\u00dferen Durchmesser gr\u00f6\u00dfer ist als der Bandzapfen und an einer Stelle des unverzahnten Teils des Umfangs, insbesondere unmittelbar, an der gegen\u00fcberliegenden Flanke der Ausnehmung anliegt;<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nein Band f\u00fcr T\u00fcren, Fenster oder dergleichen, mit einem ersten, insbesondere auf der Vorderfl\u00e4che des feststehenden Rahmens der T\u00fcr, des Fensters oder dergleichen befestigten, Bandteil, mit einem zweiten, insbesondere auf der Vorderseite des Fl\u00fcgels der T\u00fcr, des Fensters oder dergleichen befestigten Bandteil, der einen Scharnierteil des ersten Bandes mit einem Scharnierteil \u00fcbergreift und dort durch einen, in der Regel sich vertikal erstreckenden, die Scharnierteile durchgreifenden Bandzapfen mit dem ersten Bandteil schwenkbar verbunden ist, mit einer in mindestens einem der Scharnierteile vorgesehenen Geradf\u00fchrung, an der der Bandzapfen zwecks Anpassung der Lage der Befestigungsstellen auf dem feststehenden Rahmen bzw. dem Fl\u00fcgel senkrecht zu seiner Achse verlagerbar und festlegbar ist und die je eine parallel zu ihrer Richtung mittels einander paralleler Flanken begrenzte Ausnehmung in dem Scharnierteil umfasst, in die der Bandzapfen mit einem F\u00fchrungsteil gleicher Breite eingreift, mit einer, insbesondere in der Ausnehmung vorgesehenen, von au\u00dfen bet\u00e4tigbaren Festlegeeinrichtung zur Festlegung des Bandzapfens in einer erreichten Position, mit einer in einer der Flanken der Ausnehmung angebrachten Nut und mit einer nur auf einem Teil des Umfangs des F\u00fchrungsteils vorgesehenen Feder, die in die Nut der Flanke der Ausnehmung derart eingreift, dass das F\u00fchrungsteil der Nut innerhalb der Geradf\u00fchrung verlagerbar ist,<br \/>\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei dem das F\u00fchrungsteil durch ein separates, auf den Bandzapfen aufgeschobenes Formteil gebildet ist, welches im \u00e4u\u00dferen Durchmesser gr\u00f6\u00dfer ist als der Bandzapfen und an einer Stelle der der Nut gegen\u00fcberliegenden Flanke des Umfangs, insbesondere unmitttelbar, an der gegen\u00fcberliegenden Flanke der Ausnehmung anliegt;<br \/>\n2.<br \/>\nihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Februar 1992 begangen h\u00e4tten, und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten und\/oder der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitunxyzebiet,<br \/>\ne)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter I. 1. genannten Vorrichtungen unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei<br \/>\nvon den Beklagten zu 3. und 4. s\u00e4mtliche Angaben und von den Beklagten zu 1. und 2. die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 28. Juni 1997 zu machen seien<br \/>\nund<br \/>\nden Beklagten vorbehalten bleiben m\u00f6ge, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00fcgen und ihn erm\u00e4chtigten und verpflichteten, ihr auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sei;<br \/>\nsowie<br \/>\nII.<br \/>\nfestzustellen,<br \/>\n1.<br \/>\ndass die Beklagten zu 1.und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 22. Februar 1992 bis zum 27. Juni 1997 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2.<br \/>\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 28. Juni 1997 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<br \/>\nDie Beklagten haben um Klageabweisung gebeten.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. hat eingewendet: Sie sei weder Herstellerin der angegriffenen B\u00e4nder noch habe sie diese in der Vergangenheit nach Deutschland geliefert. Herstellerin und Lieferantin sei vielmehr die XYZ International S.p.A. in Budrio (Bologna), auf welche sie \u2013 die Beklagte zu 1. &#8211; zum 1. Januar 2001 ihren gesamten auf die Herstellung und den Vertrieb von B\u00e4ndern der in Rede stehenden Art gerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb \u00fcbertragen habe. Im \u00fcbrigen machten die angegriffenen B\u00e4nder auch keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents.<br \/>\nDie Beklagten zu 2. bis 4., welche mit der Behauptung, Herstellerin und Lieferantin der angegriffenen B\u00e4nder sei die Beklagte zu 1., dieser gerichtlich den Streit verk\u00fcndet haben, haben ebenfalls eingewendet, die angegriffenen B\u00e4nder benutzten die Lehre des Klagepatents nicht.<br \/>\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 10. Juli 2003 wird Bezug genommen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat im Verh\u00e4ltnis zu den Beklagten zu 2. bis 4. Berufung eingelegt, mit der sie diesen Beklagten gegen\u00fcber ihre bisherigen Antr\u00e4ge mit der Ma\u00dfgabe weiterverfolgt, dass es in dem hilfsweise gestellten Unterlassungsantrag hinter den Worten \u201ein einer erreichten Position\u201c nunmehr hei\u00dft:<br \/>\n\u201emit einer in einer der Flanken der Ausnehmung angebrachten Vertiefung und mit einem nur auf einem Teil des Umfangs des F\u00fchrungsteils vorgesehenen Zahn, der in die Vertiefung in der Flanke der Ausnehmung derart eingreift, dass das F\u00fchrungsteil in der Vertiefung der Ausnehmung abrollbar ist,<br \/>\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei dem das F\u00fchrungsteil durch ein separates, auf den Bandzapfen lose aufgeschobenes Formteil gebildet ist, welches im \u00e4u\u00dferen Durchmesser gr\u00f6\u00dfer ist als der Bandzapfen und an einer Stelle des unverzahnten Teils des Umfangs, insbesondere unmittelbar, an der gegen\u00fcberliegenden Flanke der Ausnehmung anliegt,<br \/>\ninsbesondere wenn dies in der nachstehend abgebildeten Weise geschieht:<\/p>\n<p>Die fr\u00fchere Beklagte zu 1. ist im Berufungsverfahren den Beklagten zu 2. bis 4. als Streithelferin beigetreten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt insoweit,<br \/>\ndie Nebenintervention der Streithelferin zu 1. zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDie Beklagten zu 2. bis 4. bitten um Zur\u00fcckweisung der Berufung. Nachdem sie im Laufe des Berufungsverfahrens der Streithelferin zu 2. gerichtlich den Streit verk\u00fcndet hatten, ist diese ihnen als Streithelferin beigetreten.<br \/>\nBeide Streithelferinnen bitten ebenfalls um Zur\u00fcckweisung der Berufung.<br \/>\nDie Parteien und die Streithelferinnen wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit sie Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren.<br \/>\nDer Senat hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 2. Dezember 2004 (Bl. 299-301 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. em. Dr. Dr. X vom 30. M\u00e4rz 2005 (Bl. 332-361 GA) sowie auf die Niederschrift vom 8. September 2005 \u00fcber die m\u00fcndliche Erl\u00e4uterung des Gutachtens durch den Sachverst\u00e4ndigen (Bl. 423-461 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nA.<br \/>\nDer Antrag der Kl\u00e4gerin auf Zur\u00fcckweisung der Nebenintervention der Streithelferin zu 1. (\u00a7 71 ZPO) hat keinen Erfolg. (Auch) die Streithelferin zu 1. war zuzulassen, weil sie ihr Interesse am Obsiegen der Beklagten zu 2. bis 4. (\u00a7 66 Abs. 1 ZPO) glaubhaft gemacht hat.<br \/>\nZwar behauptet die Streithelferin zu 1., sie habe niemals B\u00e4nder der angegriffenen Art an die Beklagte zu 2. geliefert \u2013 so dass sie im Falle eines Unterliegens der Beklagten zu 2. bis 4. eigentlich keinen Regress zu bef\u00fcrchten h\u00e4tte -,<br \/>\nes ist aber anerkannt, dass ein rechtliches Interesse an einer Nebenintervention bereits dann zu bejahen ist, wenn \u2013 wie hier \u2013 die unterst\u00fctzte Partei vorher dem Streithelfer gerichtlich den Streit verk\u00fcndet hat (vgl. dazu BGH, NJW 1997, 2385; Stein\/Jonas\/Bork, ZPO, 22. Auf., \u00a7 74 Rdnr. 2 m.w.N.). Ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention der Streithelferin zu 1) entf\u00e4llt auch nicht etwa deshalb, weil das \u2013 die Patentverletzungsklage der Kl\u00e4gerin abweisende \u2013 Urteil des Landgerichts im Verh\u00e4ltnis zur Streithelferin zu 1) (= der damaligen Beklagten zu 1.) nicht angefochten worden und daher rechtskr\u00e4ftig ist. Denn die Rechtskraft dieses Urteils wirkt nur im Verh\u00e4ltnis zwischen der Beklagten zu 1. und der Kl\u00e4gerin, nicht aber auch im Verh\u00e4ltnis zwischen der Beklagten zu 1. und den Beklagten zu 2. bis 4.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist nicht begr\u00fcndet, weil die angegriffenen B\u00e4nder von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen, die Beklagten zu 2) bis 4) das Klagepatent also nicht verletzen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft, soweit es um seine Anspr\u00fcche 1 bis 14 geht, ein Band (= Scharnier) f\u00fcr Fenster, T\u00fcren und dergleichen, das aus zwei Bandteilen besteht, n\u00e4mlich einem oberen, am Fl\u00fcgel des Fensters oder der T\u00fcr montierten Teil und einem unteren, am Rahmen befestigten Teil mit einem Bandzapfen, auf den das obere Bandteil aufgesetzt wird, wobei der Fl\u00fcgel zum Rahmen ausgerichtet, d.h. seitlich verschoben werden kann.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt aus, ein solches Band sei \u2013 in verschiedenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 der EP 0 xxx xxx A 2 (als Anlage B 1 von den Beklagten zu 2. bis 4. \u00fcberreicht) zu entnehmen, deren Figur 8 nachstehend wiedergegeben wird.:<\/p>\n<p>Hier verl\u00e4uft im oberen Bandteil (4) eine Schraube (52) parallel zur L\u00e4ngsrichtung der Ausnehmung (40) f\u00fcr den Bandzapfen (50) in einer eigenen separaten Ausnehmung und st\u00fctzt sich an den Enden dieser Ausnehmung ab. Die Schraube (52) ist in einen Schieber (51) eingeschraubt, der durch Drehen der Schraube in L\u00e4ngsrichtung der beiden Ausnehmungen verlagert werden kann. Die Ausnehmung (40) weist an ihrer in der Figur 8 unten liegenden Flanke eine Verzahnung (48) auf; der Schieber (51) tr\u00e4gt auf seiner dieser Flanke gegen\u00fcberliegenden Seite ebenfalls eine Verzahnung (49). Der \u2013 eine Verzahnung (39) aufweisende \u2013 Bandzapfen (59) befindet sich zwischen den genannten Verzahnungen und greift in sie ein, so dass er bei einer Verstellung des Schiebers auf ihnen abrollt und sich \u2013 vom oberen Bandteil aus betrachtet \u2013 in einer Ebene parallel zum Rahmen nach rechts oder links verschiebt. Nach dem Erreichen der gew\u00fcnschten Stellung kann er durch das Anziehen einer kleinen Schraube (58) arretiert werden. Die Klagepatentschrift kritisiert an dieser Gestaltung, durch den zus\u00e4tzlichen Schieber sei der Aufwand relativ hoch, au\u00dferdem schw\u00e4chten die beiden nebeneinanderliegenden Ausnehmungen den Querschnitt des Bandteils erheblich. Schlie\u00dflich sei bei der Arretierung des Bandzapfens die Kraft\u00fcbertragung nur dann wirklich eindeutig, wenn der Bandzapfen in der H\u00f6he der Klemmschraube stehe; in den anderen Positionen werde der Schieber schief gedr\u00fcckt und sei die Festlegung des Bandzapfens zweifelhaft.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt sodann eine andere Ausf\u00fchrungsform eines Bandes gem\u00e4\u00df der EP 0 xxx xxx A 2, die in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 9 der genannten Schrift dargestellt wird:<\/p>\n<p>Hier ist der Bandzapfen mit seinem F\u00fchrungsteil nur einseitig verzahnt und auf der gegen\u00fcberliegenden Seite zylindrisch. Mit dieser Seite liegt er an einem Gleitst\u00fcck (54) an, welches in L\u00e4ngsrichtung der Ausnehmung (40) bei Abrollen des Bandzapfens hin- und hergleitet und sich seinerseits an einer Platte (55) abst\u00fctzt, die zum Zwecke der Festlegung durch eine senkrecht zu ihr wirkende Klemmschraube (56) gegen den Bandzapfen gedr\u00fcckt werden kann. Auch hier, so f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, sei der Aufwand relativ gro\u00df und die Festlegung wenig betriebssicher, wenn der Bandzapfen nicht gerade in H\u00f6he der Klemmschraube stehe.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich weist die Klagepatentschrift noch auf ein aus der EP 0 xxx xxx A 2 bekannt gewordenes Band hin, bei dem auf den Bandzapfen Lagerbuchsen aufgeschoben seien, die auf zueinander parallelen Au\u00dfenfl\u00e4chen L\u00e4ngsverzahnungen umfassten, welche in Ausnehmungen der Bandteile einschiebbar seien, die mit entsprechenden Innenverzahnungen versehen seien; eine Justierung dieses Bandes k\u00f6nne nur stufenweise dadurch erfolgen, dass die Lagerbuchsen vollst\u00e4ndig aus der Ausnehmung herausgezogen und anschlie\u00dfend in einer anderen Position in die Innenverzahnung der Bandteile eingeschoben w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es dann als Aufgabe der Erfindung, ein Band der dem Oberbegriff des Anspruchs 1 entsprechenden Art zu vereinfachen und dabei das Band trotz seiner Vereinfachung hinsichtlich der Sicherheit der Aufrechterhaltung einer einmal erreichten Justierung des Bandzapfens in der Ausnehmung zu verbessern sowie ein Positionierelement bzw. ein Montageverfahren hierf\u00fcr anzugeben.<\/p>\n<p>Das so bezeichnete technische Problem soll gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents gel\u00f6st werden durch ein Band f\u00fcr Fenster, T\u00fcren oder dergleichen mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Band verf\u00fcgt \u00fcber einen ersten Bandteil (2),<br \/>\na)<br \/>\nder insbesondere auf der Vorderfl\u00e4che des feststehenden Rahmens der T\u00fcr, des Fensters oder dergleichen befestigt ist<\/p>\n<p>b)<br \/>\nund ein Scharnierteil (3) umfasst.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Band verf\u00fcgt \u00fcber einen zweiten Bandteil (4),<br \/>\na)<br \/>\nder insbesondere auf der Vorderfl\u00e4che des Fl\u00fcgels der T\u00fcr, des Fensters oder dergleichen befestigt ist und<\/p>\n<p>b)<br \/>\nein Scharnierteil (5) umfasst.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Scharnierteil (5) des zweiten Bandteils (4) \u00fcbergreift mit einem Scharnierteil das Scharnierteil (3) des ersten Bandes (2).<br \/>\n4.<br \/>\nDas zweite Bandteil (4) ist durch einen, in der Regel sich vertikal erstreckenden, die Scharnierteile durchgreifenden Bandzapfen (3) mit dem ersten Bandteil (2) schwenkbar verbunden.<br \/>\n5.<br \/>\nDas Band weist in mindestens einem der Scharnierteile eine vorgesehene Geradf\u00fchrung auf.<br \/>\na)<br \/>\nAn der Geradf\u00fchrung ist der Bandzapfen zwecks Anpassung der Lage der Befestigungsstellen auf dem feststehenden Rahmen bzw. dem Fl\u00fcgel senkrecht zu seiner Achse verlagerbar und festlegbar.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Geradf\u00fchrung umfasst eine Ausnehmung (12) in dem Scharnierteil,<br \/>\naa)<br \/>\ndie parallel zur Richtung der Geradf\u00fchrung verl\u00e4uft,<br \/>\nbb)<br \/>\ndie durch zueinander parallele Flanken (13, 14) begrenzt ist,<br \/>\ncc)<br \/>\nin die der Bandzapfen (3) mit einem F\u00fchrungsteil (16) gleicher Breite eingreift,<\/p>\n<p>dd)<br \/>\ndie eine in einer der Flanken angebrachte Verzahnung (15) umfasst.<br \/>\nc)<br \/>\nDie Geradf\u00fchrung verf\u00fcgt \u00fcber eine Festlegeeinrichtung (22, 32, 42, 43) zur Feststellung des Bandzapfens in einer erreichten Position, die<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nin der Ausnehmung (12) vorgesehen ist und<br \/>\nbb)<br \/>\nvon au\u00dfen bet\u00e4tigbar ist.<br \/>\n6.<br \/>\nAuf nur einem Teil des Umfangs des F\u00fchrungsteils (16, 16&#8242;) ist eine Verzahnung vorgesehen, die in die Verzahnung an der Flanke der Ausnehmung (12) derart eingreift, dass das F\u00fchrungsteil (16, 16&#8242;) auf der Verzahnung der Ausnehmung (12) abrollbar ist.<br \/>\n&#8211; Oberbegriff &#8211;<br \/>\n7.<br \/>\nDas F\u00fchrungsteil (16, 16&#8242;) ist durch ein separates, auf den Bandzapfen (3) lose aufgeschobenes Formteil gebildet.<br \/>\n8.<br \/>\nDas Formteil ist im \u00e4u\u00dferen Durchmesser gr\u00f6\u00dfer als der Bandzapfen (3).<\/p>\n<p>9.<br \/>\nDas Formteil ist liegt an einer Stelle des unverzahnten Teils des Umfangs, insbesondere unmittelbar, an der gegen\u00fcberliegenden Flanke (13) der Ausnehmung (12) an.<br \/>\n\u2013 Kennzeichen \u2013<br \/>\nDie Klagepatentschrift hebt hervor:<br \/>\nZur F\u00fchrung des Bandzapfens bed\u00fcrfe es nur des zus\u00e4tzlichen Formteils, welches auf der einen Seite in der Verzahnung der einen Flanke der Ausnehmung und auf der anderen Seite an der dortigen glatten Flanke der Ausnehmung, insbesondere unmittelbar, anliege. Das Formteil vergr\u00f6\u00dfere den Durchmesser, so dass auf eine Verlagerung des Bandzapfens in der Ausnehmung wirkende Kr\u00e4fte, die sich wegen des Eingriffs der Verzahnungen in einem Drehmoment auf den Bandzapfen bzw. das F\u00fchrungsteil \u00e4u\u00dferten, mit einem gr\u00f6\u00dferen Hebelarm abgefangen werden k\u00f6nnten. Schlie\u00dflich erleichtere das Formteil die Herstellung. Es k\u00f6nne auf einfache Weise durch Pressen aus einem geeigneten Kunststoff oder aus Zinkdruckguss hergestellt sein. Der aus Stahl bestehende Bandzapfen bed\u00fcrfe keiner besonderen Bearbeitung und k\u00f6nne einfach aus Stangenmaterial abgeschnitten werden.<br \/>\nAngesichts des Streites der Parteien bed\u00fcrfen nur die Merkmale 5 b) dd) und 6 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung n\u00e4herer Er\u00f6rterung.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 5 b) dd) soll die Ausnehmung in demjenigen Scharnierteil, welches die in den Merkmalen 5, 5 a und 5 b genannte \u201eGeradf\u00fchrung\u201c aufweist, eine in einer ihrer Flanken vorgesehene \u201eVerzahnung\u201c umfassen; in diese Verzahnung soll gem\u00e4\u00df Merkmal 6 eine auf einem Teil des Umfanges des auf den Bandzapfen aufgeschobenen F\u00fchrungsteils vorgesehene \u201eVerzahnung\u201c eingreifen, und zwar so, dass das F\u00fchrungsteil auf der Verzahnung der Ausnehmung \u201eabrollbar\u201c ist.<\/p>\n<p>Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. em Dr. Dr. X sowohl in seinem schriftlichen Gutachten (dort Seiten 13 bis 15, Bl. 344 \u2013 346 GA) als auch bei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung \u00fcberzeugend dargelegt hat, so dass der Senat ihm folgt, versteht der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann \u2013 das ist, wie der Sachverst\u00e4ndige auf Seite 25 seines schriftlichen Gutachtens (Bl. 356 GA) \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat, ein Fachhochschulingenieur mit guter konstruktiver Begabung, der sich in den Maschinenelementen, in der Kinematik und in der Fertigungstechnik von Massenteilen gut auskennt und einen gewissen Erfahrungshorizont hat \u2013 unter einer \u201eVerzahnung\u201c im Sinne der genannten Merkmale nur eine solche, die den allgemeinen Verzahnunxyzesetzen folgt und eine Profil\u00fcberdeckung von gr\u00f6\u00dfer als 1 aufweist, bei der also, bevor ein Zahn au\u00dfer Eingriff kommt, der n\u00e4chste bereits im Eingriff ist, so dass sie jeweils mehr als nur einen Zahn aufweisen muss.<br \/>\nBei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige plausibel dargelegt, so dass der Senat ihm auch insoweit folgt, der Durchschnittsfachmann \u2013 der bei seiner Grundausbildung auch das Fach \u201eMaschinenelemente\u201c gelernt habe, in welchem die Grundz\u00fcge der Verzahnung ausf\u00fchrlich behandelt w\u00fcrden, und f\u00fcr den dies absoluter Pr\u00fcfungsstoff gewesen sei (vgl. Seiten 4 und 5 der Niederschrift vom 8. September 2005, Bl. 426 f. GA) \u2013 entnehme der Formulierung in Merkmal 6, das F\u00fchrungsteil sei auf der (in Merkmal 5 b) dd) genannten) \u201eVerzahnung\u201c der Ausnehmung \u201eabrollbar\u201c, einen Hinweis darauf, bei einer erfindunxyzem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung m\u00fcssten die allgemeinen Verzahnunxyzesetze beachtet sein (vgl. Seite 12 der Niederschrift vom 8. September 2005 &#8211; Bl. 434 GA).<\/p>\n<p>Nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns muss bei einem erfindunxyzem\u00e4\u00dfen Band die in Merkmal 5 b) dd) genannte Verzahnung (die in einer der Flanken der Ausnehmung vorhanden ist) zahnstangenartig ausgebildet sein, d.h. eine Mehrzahl von Z\u00e4hnen aufweisen, und au\u00dferdem parallel zu der anderen Flanke verlaufen, damit sich das F\u00fchrungsteil \u00fcber die an ihm selbst vorgesehene Verzahnung auf der ersten Verzahnung \u201eabrollen\u201c kann.<br \/>\nDer Durchschnittsfachmann erkennt n\u00e4mlich, dass das Klagepatent von dem Band gem\u00e4\u00df den Figuren 8 und 9 der EP 0 xxx xxx ausgeht, bei dem der Bandzapfen sich bei seiner Verstellung \u00fcber eine an ihm vorhandene Verzahnung an mindestens einer zahnstangenartigen, also aus mehreren Z\u00e4hnen bestehenden Verzahnung an mindestens einer Flanke der f\u00fcr ihn vorhandenen Ausnehmung abrollt und sich so allein auf einer L\u00e4ngsmittelebene bewegt, die derjenigen entspricht, welche in den Figuren der Klagepatentschrift mit der Bezugzahl 11 bezeichnet ist. An diesem Band kritisiert die Klagepatentschrift nicht etwa die Ausgestaltung der beiden Verzahnungen, sondern allein den Herstellungsaufwand und die unbefriedigende Art der Arretierung; die Ausgestaltung der mindestens einen mit einer Verzahnung versehenen Flanke der Ausnehmung und der mit ihr zusammenwirkenden Verzahnung an dem Bandzapfen, die, wie der Durchschnittsfachmann erkennt, eine im wesentlichen spiel-, klemm- und ruckfreie Bewegung des Bandzapfens allein entlang der L\u00e4ngsmittelebene, also parallel zur Ebene des Fenster- oder T\u00fcrrahmens erm\u00f6glicht, will das Klagepatent ersichtlich beibehalten.<br \/>\nDem Durchschnittsfachmann ist auch klar, dass ein erfindunxyzem\u00e4\u00dfes Band, um praxistauglich zu sein, eine Verstellung der beiden Bandteile zueinander um mindestens etwa +\/- 2 mm erm\u00f6glichen muss, so dass der entlang der L\u00e4ngsmittelebene verlaufende Weg, den der Bandzapfen des einen Bandteiles relativ zu dem anderen Bandteil zur\u00fccklegen kann, etwa 4 mm lang ist. Ein \u201eAbrollen\u201c des F\u00fchrungsteiles auf der Verzahnung an der einen Flanke der Aussparung, die ihrerseits Teil einer \u201eGeradf\u00fchrung\u201c (vgl. Merkmale 5, 5 a und 5 b) ist, also eine Drehung des F\u00fchrungsteils um sich selbst, verbunden mit einer (geraden) Bewegung des F\u00fchrungsteiles und damit auch des Bandzapfens, auf den das F\u00fchrungsteil aufgeschoben ist (vgl. Merkmal 7), entlang der L\u00e4ngsmittelebene 11 ist aber nur m\u00f6glich, wenn die beiden zusammenwirkenden Verzahnungen jeweils mehr als einen Zahn aufweisen.<br \/>\n2.<br \/>\nVon der oben erl\u00e4uterten Lehre des Klagepatents machen die angegriffenen B\u00e4nder keinen Gebrauch, weil bei ihnen die Merkmale 5 b) dd) und 6 nicht verwirklicht sind. Auch insoweit folgt der Senat den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. em. Dr. Dr. X.<br \/>\nBei den angegriffenen B\u00e4ndern weist das F\u00fchrungsteil, das auf den Bandzapfen aufgeschoben ist, statt einer \u201eVerzahnung\u201c im Wortsinne des Klagepatents lediglich einen nockenartigen Vorsprung auf, der gelenkig in eine Nut an der einen Flanke der Ausnehmung eingreift. Auch die eine Nut stellt daher keine \u201eVerzahnung\u201c im Wortsinn des Klagepatents dar. Bei einer solchen Ausgestaltung tritt, wenn die beiden Bandteile im Verh\u00e4ltnis zueinander verstellt werden, kein \u201eAbrollen\u201c des F\u00fchrungsteils auf einer mit einer Verzahnung versehenen Flanke der Ausnehmung f\u00fcr den Bandzapfen statt, sondern eine Schwenkbewegung um den nockenartigen Vorsprung am F\u00fchrungsteil, bei der eigentlich die Mittelachse des Bandzapfens eine kreisf\u00f6rmige Bewegung machen m\u00fcsste, statt sich auf der L\u00e4ngsmittelebene zu bewegen.<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale 5 b) dd) und 6 liegt bei den angegriffenen B\u00e4ndern also nicht vor.<br \/>\nVon den genannten Merkmalen machen die angegriffenen B\u00e4nder aber auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<br \/>\nUnter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz ist die Benutzung einer patentgem\u00e4\u00dfen Lehre dann zu bejahen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten, abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichwertig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (st\u00e4ndige Rechsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 \u2013 Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II).<br \/>\nDemnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bejahen zu k\u00f6nnen, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patents ohne erfinderische Bem\u00fchungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass die vom Fachmann daf\u00fcr anzustellenden \u00dcberlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH, a.a.O.).<br \/>\nZwar bewegt sich auch bei den angegriffenen B\u00e4ndern die Mittelachse des Bandzapfens bei einer Verstellung nicht auf einem Kreisbogen, sondern entlang der L\u00e4ngsmittelebene, der der glatten Flanke der Ausnehmung zugewandte Teil des F\u00fchrungsteiles liegt also st\u00e4ndig an dieser Flanke an. Das beruht aber nicht darauf, dass das F\u00fchrungsteil an einer Verzahnung auf der anderen Flanke der Ausnehmung abrollt, d.h. eine Bewegung ausf\u00fchrt, die notwendigerweise parallel zu der Verzahnung auf der Flanke verl\u00e4uft, sondern darauf, dass sich wegen der besonderen Ausgestaltung des Nockens an dem F\u00fchrungsteil der Punkt, um den das F\u00fchrungsteil bei einer seitlichen Verstellung schwenkt, in Richtung auf die andere Flanke der Ausnehmung verschiebt. Das ist etwas ganz anderes als das patentgem\u00e4\u00df gelehrte Abrollen.<br \/>\nDeswegen, so hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend auf den Seiten 23 bis 25 seines schriftlichen Gutachtens (Bl. 354-356 GA) dargelegt, konnte der Durchschnittsfachmann mit den Kenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Klagepatents die bei den angegriffenen B\u00e4ndern verwirklichte L\u00f6sung jedenfalls nicht aufgrund von \u00dcberlegungen auffinden, die sich an der in den Anspr\u00fcchen des Klagepatents unter Schutz gestellten Lehre orientierten; diese L\u00f6sung ist daher der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre jedenfalls nicht gleichwertig.<br \/>\nIm \u00fcbrigen, so hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige a.a.O. ausgef\u00fchrt, habe es zur Auffindung der bei den angegriffenen B\u00e4ndern verwirklichten Lehre einer erfinderischen Bem\u00fchung bedurft, so dass auch deswegen eine \u00e4quivalente Benutzung des Klagepatents ausscheide. Angesichts dessen, dass \u2013 wie soeben ausgef\u00fchrt &#8211; die angegriffenen B\u00e4nder der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung jedenfalls nicht gleichwertig sind, bedarf es keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung dar\u00fcber, ob die angegriffenen B\u00e4nder sogar auf einer gegen\u00fcber der Lehre des Klagepatents erfinderischen Leistung beruhen. Immerhin spricht allerdings der Umstand, dass das sachkundige Europ\u00e4ische Patentamt auf die angegriffenen B\u00e4nder in Kenntnis des Klagepatents das europ\u00e4ische Patent 0 992 xxx (Anlage LB 9 der Kl\u00e4gerin) erteilt hat, daf\u00fcr, dass die bei ihnen verwirklichte technische Lehre auch bei Kenntnis des Klagepatents nicht ohne erfinderische Bem\u00fchungen auffindbar war.<br \/>\nAngesichts der dargelegten Umst\u00e4nde hat daher das Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen, so dass die Berufung zur\u00fcckzuweisen war.<br \/>\nC.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entschei-dung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<br \/>\nEine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung die Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 R2 R4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 467 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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