{"id":5890,"date":"2005-10-20T17:00:03","date_gmt":"2005-10-20T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5890"},"modified":"2016-06-19T21:27:25","modified_gmt":"2016-06-19T21:27:25","slug":"2-u-8004-beschneiden-von-mehrlagigen-druckprodukten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5890","title":{"rendered":"2 U 80\/04 &#8211; Beschneiden von mehrlagigen Druckprodukten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 468<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Oktober 2005, Az. 2 U 80\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>[Beachten Sie bitte den <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5892\">Berichtigungsbeschluss<\/a>!]<\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 19. August 2004 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts E abge\u00e4ndert.<br \/>\nDie einstweilige Verf\u00fcgung vom 11. Mai 2004 wird hinsichtlich des Ausspruches zu I.1. aufgehoben; insoweit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<br \/>\nDie im ersten Rechtszug bis zum Erlass des Urteils vom 19. August 2004 (einschlie\u00dflich) entstandenen Kosten werden den Parteien zu je \u00bd auferlegt.<br \/>\nIII.<br \/>\nStreitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 250.000 \u20ac.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin u.a. des europ\u00e4ischen Patents 0 367 xxx (i.f.: Verf\u00fcgungspatent), das auf einer am 29. September 1989 unter Inanspruchnahme einer schweizerischen Priorit\u00e4t vom 31. Oktober 1988 eingegangenen und am 9. Mai 1990 offengelegten Anmeldung beruht. Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung war der 17. M\u00e4rz 1993.<br \/>\nAnspruch 1 (von 20 Anspr\u00fcchen) des Verf\u00fcgungspatents in seiner erteilten Fassung lautete:<br \/>\nVerfahren zum Beschneiden von kontinuierlich gef\u00f6rderten mehrlagigen Druckprodukten (2) in einem Durchlauf-Prozess, wobei jedem einzelnen oder mehreren Druckprodukten (2) gemeinsam mindestens ein erster Messerteil (3, 31) zugeordnet wird, wobei der mindestens eine erste Messerteil (3, 31) und das zugeh\u00f6rige Druckprodukt (2) mit im wesentlichen gleicher Geschwindigkeit bewegt sowie entlang mindestens einer vorgesehenen Schnittkante (4) zueinander in Anlage gebracht werden,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass der erste Messerteil und das dazugeh\u00f6rige Druckprodukt an einem zweiten ortsfest gelagerten Messerteil (5, 14, 15, 16, 18, 19) vorbeigef\u00fchrt werden, um mit diesem in Schneideingriff gebracht zu werden, so dass das Druckprodukt mindestens entlang einer vorgesehenen Schnittkante beschnitten wird.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1a, 1b, 2 und 11 aus der Verf\u00fcgungspatentschrift zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung:<\/p>\n<p>Auf eine Nichtigkeitsklage der M\u00fc. M. I AG hin hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 23. M\u00e4rz 2005 den deutschen Teil des Verf\u00fcgungspatents dadurch teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, dass es die Patentanspr\u00fcche 1 und 9 neu gefasst hat. Danach lautet Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents wie folgt:<br \/>\nVerfahren zum Beschneiden von kontinuierlich gef\u00f6rderten mehrlagigen Druckprodukten (2) in einem Durchlauf-Prozess, wobei jedem einzelnen oder mehreren Druckprodukten (2) gemeinsam mindestens ein erster Messerteil (3, 31) zugeordnet wird, wobei der mindestens eine erste Messerteil (3, 31) und das zugeh\u00f6rige Druckprodukt (2) mit im wesentlichen gleicher Geschwindigkeit bewegt sowie mindestens entlang einer vorgesehenen Schnittkante (4) zueinander in Anlage gebracht werden,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass je ein erster Messerteil f\u00fcr den Vorder- und f\u00fcr den Hinterkantenschnitt und das dazugeh\u00f6rige Druckprodukt an je einem zweiten ortsfest gelagerten Messerteil (14, 15, 18, 19) f\u00fcr den Vorder- und f\u00fcr den Hinterkantenschnitt vorbeigef\u00fchrt werden, und dass ein erster Messerteil f\u00fcr den Oberkantenschnitt und das dazugeh\u00f6rige Druckprodukt an einem zweiten ortsfest in F\u00f6rderrichtung getrennt von den Messerteilen f\u00fcr den Vorder- und f\u00fcr den Hinterkantenschnitt gelagerten Messerteil (16, 24) f\u00fcr den Oberkantenschnitt vorbeigef\u00fchrt werden, um mit diesen jeweils in Schneideingriff gebracht zu werden, so dass das Druckprodukt entlang drei vorgesehenen Schnittkanten beschnitten wird.<br \/>\nGegen das genannte Urteil des Bundespatentgerichts vom 23. M\u00e4rz 2005 hat die M\u00fc. M. I AG Berufung zum Bundesgerichtshof eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Au\u00dferdem hat die Antragsgegnerin dieses Verfahrens inzwischen ihrerseits Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Verf\u00fcgungspatents erhoben, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.<br \/>\nDie Antragsgegnerin stellte auf der D\u00fcsseldorfer Messe \u201edrupa\u201c im Mai 2004 eine Maschine mit der Bezeichnung \u201eN\u201c zum dreiseitigen Beschneiden von Druckprodukten aus.<br \/>\nDie Antragstellerin hat geltend gemacht:<br \/>\nDie angegriffene Maschine der Antragsgegnerin \u00fcbe sowohl das durch das Verf\u00fcgungspatent 0 367 xxx gesch\u00fctzte Verfahren als auch ein weiteres Verfahren aus, das zu ihren \u2013 der Antragstellerin \u2013 Gunsten durch das europ\u00e4ische Patent 0 481 xxx gesch\u00fctzt sei; die Antragsgegnerin verletze daher beide \u2013 rechtsbest\u00e4ndigen \u2013 Patente.<br \/>\nDie Antragstellerin hat am 11. Mai 2004 einen Beschluss des Landgerichts erwirkt, mit welchem dieses der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel u.a. (Ausspruch zu I.1.) untersagt hat,<br \/>\nim r\u00e4umlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 367 xxx Vorrichtungen zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens anzubieten oder zu liefern oder ein Verfahren zu gebrauchen,<br \/>\nwenn dieses folgendes umfasst:<br \/>\nVerfahren zum Beschneiden von kontinuierlich gef\u00f6rderten mehrlagigen Druckprodukten in einem Durchlaufprozess, wobei jedem einzelnen oder mehreren Druckprodukten gemeinsam mindestens ein erster Messerteil zugeordnet wird, wobei der mindestens eine erste Messerteil und das zugeh\u00f6rige Druckprodukt mit im wesentlichen gleicher Geschwindigkeit bewegt sowie entlang mindestens einer vorgesehenen Schnittkante zueinander in Anlage gebracht werden, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Messerteil und das dazugeh\u00f6rige Druckprodukt an einem zweiten ortsfest gelagerten Messerteil vorbeigef\u00fchrt werden, um mit diesem im Schneideingriff gebracht zu werden, so dass das Druckprodukt mindestens entlang einer vorgesehenen Schnittkante beschnitten wird.<\/p>\n<p>Unter I.2. desselben Beschlusses hat das Landgericht weitere, auf das europ\u00e4ische Patent 0 481 xxx gest\u00fctzte Verbote gegen die Antragsgegnerin erlassen.<br \/>\nDie Antragsgegnerin hat gegen den Ausspruch zu I. 1. der einstweiligen Verf\u00fcgung Widerspruch erhoben und geltend gemacht:<br \/>\nDie angegriffene Vorrichtung \u00fcbe nicht das durch das Verf\u00fcgungspatent 0 367 xxx gesch\u00fctzte Verfahren aus; im \u00fcbrigen sei das genannte Verf\u00fcgungspatent angesichts des Standes der Technik an seinem Priorit\u00e4tstage nicht rechtsbest\u00e4ndig und werde daher auf die erhobene Nichtigkeitsklage hin f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden.<br \/>\nDie Antragstellerin hat um Aufrechterhaltung der einstweiligen Verf\u00fcgung gebeten und ist dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegengetreten.<br \/>\nDas Landgericht hat die einstweilige Verf\u00fcgung vom 11. Mai 2004 hinsichtlich ihres Ausspruches zu I.1. aufrechterhalten. Auf das Urteil vom 19. August 2004 wird Bezug genommen.<br \/>\nDie Antragsgegnerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren nach Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung hinsichtlich des Ausspruches zu I.1. und nach Zur\u00fcckweisung des auf den Erlass dieses Ausspruches gerichteten Antrages weiterverfolgt, w\u00e4hrend die Antragstellerin um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels mit der Ma\u00dfgabe bittet, dass Ziffer I.1. der einstweiligen Verf\u00fcgung wie folgt formuliert werden m\u00f6ge:<br \/>\nIm r\u00e4umlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 367 xxx Vorrichtungen zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens anzubieten oder zu liefern oder ein Verfahren zu gebR.chen,<br \/>\nwenn dieses folgendes umfasst:<br \/>\nVerfahren zum Beschneiden von kontinuierlich gef\u00f6rderten mehrlagigen Druckprodukten in einem Durchlauf-Prozess, wobei jedem einzelnen oder mehreren Druckprodukten gemeinsam mindestens ein erster Messerteil zugeordnet wird, wobei der mindestens eine erste Messerteil und das zugeh\u00f6rige Druckprodukt mit im wesentlichen gleicher Geschwindigkeit bewegt sowie entlang mindestens einer vorgesehenen Schnittkante zueinander in Anlage gebracht werden, dadurch gekennzeichnet, dass je ein erster Messerteil f\u00fcr den Vorder- und f\u00fcr den Hinterkantenschnitt und das dazugeh\u00f6rige Druckprodukt an je einem zweiten ortsfest gelagerten Messerteil f\u00fcr den Vorder- und f\u00fcr den Hinterkantenschnitt vorbeigef\u00fchrt werden, und dass ein erster Messerteil f\u00fcr den Oberkantenschnitt und das dazugeh\u00f6rige Druckprodukt an einem zweiten ortsfest in F\u00f6rderrichtung getrennt von den Messerteilen f\u00fcr den Vorder- und f\u00fcr den Hinterkantenschnitt gelagerten Messerteil f\u00fcr den Oberkantenschnitt vorbeigef\u00fchrt werden, um mit diesem jeweils in Schneideingriff gebracht zu werden, so dass das Druckprodukt entlang drei vorgesehenen Schnittkanten beschnitten wird.<br \/>\nDie Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen, wobei die Antragsgegnerin zus\u00e4tzlich geltend macht, auch mit den eingeschr\u00e4nkten Anspr\u00fcchen 1 und 9 werde sich das Verf\u00fcgungspatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weil seine M durch die vom Bundespatentgericht noch nicht ber\u00fccksichtigte DD-PS 112 xxx neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, jedenfalls aber nahegelegt sei.<br \/>\nDie Antragstellerin tritt dem entgegen.<br \/>\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit sie Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung ist nicht begr\u00fcndet.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Frage, ob die angegriffene Maschine der Antragsgegnerin ein Verfahren aus\u00fcbt, das alle Merkmale des Anspruches 1 des Verf\u00fcgungspatents verwirklicht, kann die vom Landgericht erlassene einstweilige Verf\u00fcgung (Ausspruch zu I.1.) jedenfalls deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents zu unsicher ist und es deshalb an einem Verf\u00fcgungsgrund fehlt (vgl. dazu Busse\/Keukenschrijver, PatG, \u00a7 143 Rdnr. 328; Benkard\/Rogge, PatG, 9. Aufl., \u00a7 139 Rdnr. 153 b; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 7. Aufl., \u00a7 139 Rdnr. 301 und 303).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Verfahren zum Beschneiden von mehrlagigen Druckprodukten, die bei der industriellen Flie\u00dffertigung in der Regel in der Form eines sogenannten Schuppenstromes von der Rotationspresse weggef\u00f6rdert werden und die dann auf mindestens einer, meist jedoch auf drei Seiten beschnitten werden m\u00fcssen.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungspatentschrift nennt verschiedene bekannte Schneidvorrichtungen, und zwar zun\u00e4chst eine solche, bei der die in Form eines Schuppenstromes anfallenden Papierb\u00f6gen auf einem ebenen F\u00f6rderband gegen ein oder mehrere rotierende Schneidmesser transportiert und von diesen seitlich beschnitten werden. Sie kritisiert an dieser Vorrichtung, es sei schwierig und aufwendig, die einzelnen Produkte im Schuppenstrom genau auszurichten; der bei einem Schuppenstrom entstehende HohlR.m zwischen den einzelnen Produkten und der Unterlage f\u00fchre vor allem bei dickerem Schneidgut zu einem Einrei\u00dfen der Schneidkanten, insbesondere der ersten Bl\u00e4tter, und zu unregelm\u00e4\u00dfigen Schneidspuren. Wenn die Produkte nicht nur auf den zur F\u00f6rderrichtung parallelen Seiten beschnitten werden sollten, m\u00fcsse der Schuppenstrom um 90 % umgelenkt oder m\u00fcssten die Druckprodukte einzeln gedreht werden, was einer optimalen r\u00e4umlichen Anordnung der G-Stra\u00dfe entgegenstehe und technisch aufwendig sei.<br \/>\nZur Vermeidung dieser Nachteile sei von der Anmelderin des Verf\u00fcgungspatents bereits eine L\u00f6sung vorgeschlagen worden, bei der die Druckprodukte in einem rotierenden Zellenrad, dessen einzelne Zellen jeweils ein Druckprodukt aufn\u00e4hmen, einzeln beschnitten w\u00fcrden, und zwar von \u00fcber gemeinsame Steuerkurven bet\u00e4tigbaren beweglichen Messern und mit diesen zusammenwirkenden Gegenmessern. An dieser Vorrichtung kritisiert die Verf\u00fcgungspatentschrift, sie sei verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kompliziert in der Konstruktion und dementsprechend aufwendig im Unterhalt.<br \/>\nSie hebt im \u00fcbrigen hervor, bei keinem der bekannten Schneidverfahren f\u00fcr dynamische Hochleistungsprozesse w\u00fcrden solche Schnittqualit\u00e4ten erzielt wie in statischen oder alternierenden Verarbeitungsprozessen.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungspatentschrift bezeichnet es dann als Aufgabe der Erfindung, ausgehend von der zuletzt genannten Vorrichtung der Patentanmelderin ein zuverl\u00e4ssiges und pr\u00e4zises Verfahren sowie eine einfache, wartungsfreundliche und kosteng\u00fcnstige Vorrichtung zu schaffen, mit welchen ein hochqualitatives Beschneiden von mehrlagigen Druckprodukten in einem kontinuierlichen Durchlaufprozess erm\u00f6glicht werde.<br \/>\nDas so bezeichnete technische Problem soll nach den Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungspatentschrift dadurch gel\u00f6st werden, dass die herk\u00f6mmliche Einheit von einander paarweise und fest zugeordneten Messern und Gegenmessern aufgel\u00f6st und die beiden Messer unabh\u00e4ngig voneinander angeordnet und bewegt w\u00fcrden, wobei der eine Messerteil relativ zum Schneidgut fest sei und die beiden Messerteile jeweils nur vor\u00fcbergehend in einen definierten Schneideingriff gebracht w\u00fcrden.<br \/>\nAnspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents in der Fassung, die er durch das Urteil des Bundespatentgerichts vom 23. M\u00e4rz 2005 erhalten hat, l\u00e4sst sich wie folgt merkmalsm\u00e4\u00dfig aufgliedern<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zum Beschneiden von kontinuierlich gef\u00f6rderten mehrlagigen Druckprodukten (2) in einem Durchlaufprozess.<br \/>\n2.<br \/>\nJedem einzelnen oder mehreren Druckprodukten (2) gemeinsam wird mindestens ein erster Messerteil (3, 31) zugeordnet.<br \/>\n3.<br \/>\nDer mindestens eine erste Messerteil (3, 31) und das zugeh\u00f6rige Druckprodukt (2) werden<br \/>\na) mit im wesentlichen gleicher Geschwindigkeit bewegt sowie<\/p>\n<p>b) entlang mindestens einer vorgesehenen Schnittkante zueinander<br \/>\nin Anlage gebracht.<br \/>\n&#8211; Oberbegriff &#8211;<br \/>\n4.<br \/>\nEs werden<br \/>\na) je ein erster Messerteil f\u00fcr den Vorder- und f\u00fcr den Hinterkanten-<br \/>\nschnitt und<br \/>\nb) das dazugeh\u00f6rige Druckprodukt<br \/>\nvorbeigef\u00fchrt an<br \/>\nc) je einem zweiten ortsfest gelagerten Messerteil (14, 15, 18, 19)<br \/>\nf\u00fcr den Vorder- und f\u00fcr den Hinterkantenschnitt,<br \/>\num mit diesen jeweils in Schneideingriff gebracht zu werden.<br \/>\n5.<br \/>\nEs werden<br \/>\na) ein erster Messerteil f\u00fcr den Oberkantenschnitt und<\/p>\n<p>b) das dazugeh\u00f6rige Druckprodukt<\/p>\n<p>vorbeigef\u00fchrt an<\/p>\n<p>c) einem zweiten ortsfest gelagerten Messerteil f\u00fcr den Ober-<br \/>\nkantenschnitt,<\/p>\n<p>um mit diesem in Schneideingriff gebracht zu werden.<br \/>\n6.<br \/>\nDer zweite ortsfest gelagerte Messerteil (16, 24) f\u00fcr den Oberkantenschnitt ist in F\u00f6rderrichtung getrennt von den Messerteilen f\u00fcr den Vorder- und f\u00fcr den Hinterkantenschnitt gelagert.<br \/>\n7.<br \/>\nDas Druckprodukt wird so entlang drei vorgesehenen Schnittkanten beschnitten.<br \/>\n&#8211; kennzeichnender Teil \u2013<\/p>\n<p>2.<br \/>\nOb diese L\u00f6sung patentf\u00e4hig ist, d.h. ob sie gegen\u00fcber dem Stand der Technik am Priorit\u00e4tstage des Verf\u00fcgungspatents nicht nur neu war, sondern auch auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhte (Art. 52 Abs. 1 EP\u00dc) \u2013 letzteres w\u00e4re nicht der Fall, wenn sich die genannte L\u00f6sung f\u00fcr den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben h\u00e4tte, vgl. Art. 56 EP\u00dc -, erscheint dem Senat zweifelhaft.<br \/>\nDas mit sachkundigen Mitgliedern besetzte Bundespatentgericht hat in seinem Urteil vom 23. M\u00e4rz 2005 angenommen, das im erteilen Anspruch 1 beschriebene Verfahren und die im erteilten Anspruch 9 beschriebene Vorrichtung \u2013 die im wesentlichen die in der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents als \u201egrunds\u00e4tzlich neuen Weg\u201c hervorgehobene Aufl\u00f6sung der Einheit Messer\/Gegenmesser und eine Arbeitsweise betrafen, bei welcher ein Messerteil ortsfest gelagert (wenn auch nicht notwendig unbeweglich) sein und der andere zusammen mit den Druckprodukten zum Zwecke des Schneidens an diesem vorbeigef\u00fchrt werden sollte \u2013 seien am Priorit\u00e4tstage des Verf\u00fcgungspatentes nicht mehr neu gewesen, da ein solches Verfahren und eine solche Vorrichtung bereits in der DE-OS 34 #### (von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren als Anlage Ag 6 \u00fcberreicht) gezeigt seien. Bei der dort beschriebenen Vorrichtung werden die Druckprodukte (\u201eSignaturen\u201c) gleichzeitig auf drei Seiten beschnitten.<br \/>\nDas Bundespatentgericht hat die \u2013 im Nichtigkeitsverfahren mit einem Hilfsantrag geltend gemachten \u2013 Anspr\u00fcche 1 und 9 des Verf\u00fcgungspatents in der jetzigen Fassung deshalb f\u00fcr patentf\u00e4hig gehalten, weil die DE-OS 34 #### ein Verfahren und eine Vorrichtung, bei denen der sogenannte Vorder- und Hinterkantenschnitt einerseits sowie der sogenannte Oberkantenschnitt andererseits getrennt voneinander vorgenommen w\u00fcrden, weder offenbarten noch nahelegten; die genannte Druckschrift bezeichne es n\u00e4mlich ausdr\u00fccklich als vorteilhaft, wenn \u201es\u00e4mtliche zu trimmenden R\u00e4nder der Signatur gleichzeitig beschnitten\u201c w\u00fcrden.<br \/>\nIn seinem Urteil vom 23. M\u00e4rz 2005 ist das Bundespatentgericht auf die DD-PS 112 xxx (Anlage N 5 zu der als Anlage Ag 18 vorgelegten Nichtigkeitsklage der Antragsgegnerin dieses Verfahrens vom 13. April 2005) nicht eingegangen, weil diese Druckschrift bis zu dem genannten Urteil des Bundespatentgerichts dem Verf\u00fcgungspatent noch nicht entgegengehalten worden war.<br \/>\nNachstehend werden die Figuren 1 und 2 dieser Druckschrift wiedergegeben, wobei die linke Seite der Figur 2 eine Ausgestaltung zeigt, bei der die Druckprodukte durch eine aus zwei Messerteilen (13 und 43) bestehende Einrichtung geschnitten werden. Die rechte \u2013 hier nicht interessierende \u2013 Seite der Figur 2 zeigt eine andere Ausgestaltung, bei der ein (einziges) Messer (13) gegen eine Schneidleiste (44) schneidet.<\/p>\n<p>Zieht man auch die zuletzt genannte Patentschrift (die am 12. April 1975 ausgegeben worden ist) in Betracht, so erscheint es jedenfalls zweifelhaft, ob die Patentf\u00e4higkeit der Erfindung gem\u00e4\u00df den jetzigen Anspr\u00fcchen 1 und 9 des Verf\u00fcgungspatents bejaht werden kann.<br \/>\nDie DD-PS 112 xxx zeigt eine Vorrichtung zum Beschneiden von Druckprodukten (1), die kontinuierlich zugef\u00fchrt und dann zuerst auf zwei Seiten sowie anschlie\u00dfend auf einer dritten Seite beschnitten werden. Dabei werden die Druckprodukte zuerst in einer ersten Schneidstation (3a) zusammen mit ersten Messerteilen (Halter 42 mit daran befestigen Untermessern 43) in den Bereich zweier an Lenkern (14) ortsfest gelagerter zweiter Messerteile (13) gef\u00fchrt, die gleichzeitig eine Schwingbewegung nach unten machen, um so jeweils in Schneideingriff mit den ersten Messerteilen zu gelangen und das Druckprodukt auf zwei Seiten zu beschneiden (nach der Terminologie des Verf\u00fcgungspatents also einen Vorder- und Hinterkantenschnitt durchzuf\u00fchren); bei ihrem (kontinuierlichen) Weitertransport gelangen die Druckprodukte anschlie\u00dfend in eine zweite, gleichartig gestaltete Schneidstation (3b), wobei sie im Bereich zwischen den beiden Schneidstationen mit Hilfe eines in einer Steuerkurve (39, 40) gef\u00fchrten Drehhebels (36, 37, 38) um 90\u00b0 gedreht werden. In der zweiten Schneidstation wird \u2013 auf dieselbe Weise wie in der ersten Schneidstation \u2013 die dritte Seite der Druckprodukte beschnitten (nach der Terminologie des Verf\u00fcgungspatents also der Oberkantenschnitt durchgef\u00fchrt).<br \/>\nAuch wenn man mit der Antragstellerin annehmen will, das von der Vorrichtung nach der DD-PS 112 xxx ausgef\u00fchrte Verfahren entspreche nicht dem Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents in seiner Fassung gem\u00e4\u00df dem Urteil des Bundespatentgerichts vom 23. M\u00e4rz 2005, weil die zweiten Messerteile (13) erst durch eine Bewegung der Lenker (14) in den Bereich der Druckprodukte gebracht werden m\u00fcssten und deshalb nicht davon gesprochen werden k\u00f6nne, die ersten Messerteile und die dazugeh\u00f6rigen Druckprodukte w\u00fcrden an \u201eortsfest gelagerten\u201c zweiten Messerteilen zur Herstellung des Schneideingriffs \u201evorbeigef\u00fchrt\u201c, so wird dem Durchschnittsfachmann durch die genannte Druckschrift doch nahegelegt, nicht nur im Augenblick des Schneidens die Druckprodukte zusammen mit einem ersten Messerteil in den Bereich zweiter Messerteile zu bewegen, sondern auch, den Vorder- und Hintenkantenschnitt einerseits sowie den Oberkantenschnitt andererseits in hintereinanderliegenden, praktisch in gleicher Weise arbeitenden Schneidstationen auszuf\u00fchren. Wenn ein Durchschnittsfachmann das von der DE-OS 34 #### gelehrte \u2013 hinsichtlich der Aufl\u00f6sung der Einheit Messer\/Gegenmesser dem Verfahren nach dem Verf\u00fcgungspatent entsprechende \u2013 Verfahren (mit einem gleichzeitigen Beschnitt der Druckprodukte auf drei Seiten) so modifizieren will, dass man auch gro\u00dfe N2 von kontinuierlich zugef\u00fchrten Druckprodukten ordnungsgem\u00e4\u00df beschneiden kann, was bei einem gleichzeitigen Beschneiden auf drei Seiten kaum m\u00f6glich ist, so wird er auch die DD-PS 112 xxx in Betracht ziehen, die ihm die Anregung gibt, zwei hintereinanderliegende Schneidstationen vorzusehen.<br \/>\nEs spricht deshalb viel daf\u00fcr, dass, wenn nicht der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatents im weiteren Verlauf eines der beiden anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren vollst\u00e4ndig f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird, jedenfalls seine Anspr\u00fcche entsprechend der konkreten Ausgestaltung der in der Verf\u00fcgungspatentschrift dargestellten Vorrichtungen enger gefasst werden. Ob dann die angegriffene Ausf\u00fchrungsform noch unter die M des Verf\u00fcgungspatents fiele, ist zur Zeit v\u00f6llig offen.<br \/>\nDer Senat w\u00fcrde daher, wenn es sich vorliegend um ein Hauptsacheverfahren handeln w\u00fcrde, die Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO aussetzen, bis zumindest eine auch die DD-PS 112 xxx mitber\u00fccksichtigende Entscheidung in einem der Nichtigkeitsverfahren gefallen w\u00e4re.<br \/>\nDa eine solche Aussetzung mit dem Wesen des Verfahrens der einstweiligen Verf\u00fcgung als eines Eilverfahrens nicht vereinbar ist, also nicht in Betracht kommt, f\u00fchren die dargelegten Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents dazu, dass das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes zu verneinen ist, weil dem Interesse der Antragsgegnerin, nicht aus einem Patent in Anspruch genommen zu werden, das sich sp\u00e4ter m\u00f6glicherweise als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird, der Vorzug zu geben ist vor dem Interesse der Antragstellerin, bereits im Eilverfahren ein auf das Verf\u00fcgungspatent gest\u00fctztes Verbot zu erlangen.<br \/>\nMangels eines Verf\u00fcgungsgrundes konnte daher die vom Landgericht erlassene einstweilige Verf\u00fcgung, soweit sie auf dem europ\u00e4ischen Patent 0 367 xxx beruhte, nicht aufrechterhalten werden.<br \/>\n3.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf \u00a7 91 ZPO, diejenige \u00fcber die Kosten des ersten Rechtszuges auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nEin Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit war nicht zu treffen, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung einem Rechtsmittel nicht mehr unterliegt (\u00a7 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und daher ohne besonderen Ausspruch nicht nur vorl\u00e4ufig, sondern endg\u00fcltig vollstreckbar ist.<\/p>\n<p>R2 R4 Dr. S3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 468 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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