{"id":589,"date":"2010-11-18T17:00:02","date_gmt":"2010-11-18T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=589"},"modified":"2016-04-20T09:49:42","modified_gmt":"2016-04-20T09:49:42","slug":"4a-o-19210-autoverglasung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=589","title":{"rendered":"4a O 192\/10 &#8211; Autoverglasung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1507<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. November 2010, Az. 4a O 192\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 16.09.2010 wird aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>II. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungsbe-klagten auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Produkten rund um die Autoverglasung.<\/p>\n<p>Den Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen wurde am 09.09.2010 durch einen Kunden, die A B, C Stra\u00dfe 90, B, zur Kenntnis gebracht, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte an diesen einen E-Mail-Rundbrief versandt hatte. Darin hei\u00dft es unter anderem:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] D\u00ae ist durch das deutsche Patent DE 10 2006 060 XXX B3 gesch\u00fctzt. E ist alleiniger Lizenzinhaber dieses Patents und der parallelen europ\u00e4ischen Patentanmeldung.<\/p>\n<p>Leider bedient sich einer unserer Wettbewerber genau dieser ge-sch\u00fctzten Technologie. Dieses Produkt wird unter dem Namen \u201eF\u201c angeboten.<\/p>\n<p>Hierdurch verst\u00f6\u00dft dieses Unternehmen und nat\u00fcrlich jeder Verwender des Produkts gegen geltendes Recht.<\/p>\n<p>Solche Patentverletzungen sind durch einen globalen Wettbewerb an der Tagesordnung, aber sie bleiben trotzdem rechtswidrig. In dem aktuellen Fall musste leider Klage erhoben werden, um diese bestehenden Rechte zu sch\u00fctzen. [\u2026]\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlage W&amp;Co 2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen ist dieses Schreiben unter mehreren Gesichtspunkten wettbewerbswidrig. Sie tragen vor, die Verf\u00fcgungsbeklagte k\u00f6nne nicht wie behauptet alleinige Inhaberin einer Lizenz an dem Patent DE 10 21006 060 XXX B3 sein, weil die zypriotische Firma G in einem parallelen Patentverletzungsprozess (Az. 4b O XXX\/XX) vorgetragen habe, sie sei ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin. Des Weiteren stelle die Verf\u00fcgungsbeklagte in ihrem Schreiben den angeblichen Tatbestand einer Patentverletzung als gegeben und bereits best\u00e4tigt dar. Au\u00dferdem w\u00fcrden durch den Zusatz \u201ehierdurch verst\u00f6\u00dft dieses Unternehmen und nat\u00fcrlich jeder Verwender des Produkts gegen geltendes Recht\u201c s\u00e4mtliche Abnehmer und Interessenten des Produkts der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen verwarnt und vom Erwerb des Produktes abgehalten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen haben nach erfolgloser Abmahnung der Verf\u00fcgungsbeklagten daher mit Schriftsatz vom 15.09.2010 den Erlass einer einst-weiligen Verf\u00fcgung beantragt, welche die Kammer am 16.09.2010 im Wesentlichen antragsgem\u00e4\u00df erlassen hat. Darin wird der Verf\u00fcgungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr Mitteilungen des nachfolgend wiedergegebenen Inhalts<\/p>\n<p>an Abnehmer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen und\/oder sonstige gewerbliche Empf\u00e4nger in der Bundesrepublik Deutschland zu versenden, unabh\u00e4ngig davon, auf welchem Verbreitungswege (m\u00fcndlich und\/oder per E-Mail und\/oder schriftlich) dies geschieht.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 14.10.2010 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte gegen die einstweilige Verf\u00fcgung Widerspruch eingelegt und beantragt,<\/p>\n<p>den Beschluss (einstweilige Verf\u00fcgung) vom 16.09.2010 aufzuheben und den ihm zugrunde liegenden Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen kostenpflichtig zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen beantragen,<\/p>\n<p>den Widerspruch gegen den Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 16.09.2010 (Az. 4a O XXX\/XX) zur\u00fcckzuweisen und die mit diesem Beschluss erlassene einstweilige Verf\u00fcgung zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, es fehle an einem Verf\u00fcgungsanspruch, da das streitgegenst\u00e4ndliche Schreiben nicht wettbewerbswidrig sei. Zun\u00e4chst sei die Verf\u00fcgungsbeklagte aufgrund eines mit der G Limited geschlossenen Lizenzvertrages, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage AG 1 verwiesen wird, ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem in dem Schreiben genannten Patent. Dass die G Limited Inhaberin der entsprechenden Rechte war, zeige sich bereits darin, dass zuvor die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen Vertragspartner der G Limited gewesen seien. Des Weiteren ist die Verf\u00fcgungsbeklagte der Auffassung, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen mit ihrem Produkt das streitgegenst\u00e4ndliche Patent verletzen, wobei diese Patentverletzung nicht erst ab dem Zeitpunkt vorliege, in dem dies gerichtlich festgestellt bezie-hungsweise best\u00e4tigt werde. Entsprechend habe die Verf\u00fcgungsbeklagte in ihrem Schreiben auch ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass \u201eKlage erhoben\u201c worden sei.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen treten diesem Vorbringen entgegen und bestreiten insbesondere die angebliche Rechteinhaberschaft der G Limited mit Nichtwissen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache Erfolg. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen haben das Bestehen eines Verf\u00fc-gungsanspruchs glaubhaft gemacht. Das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes wird demgegen\u00fcber in Wettbewerbssachen gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 UWG vermutet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDen Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen steht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung eines Mitbewerbers ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 UWG zu.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat bei dem Versand des streitgegenst\u00e4ndlichen Schreibens an ihre Kunden im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gehandelt, wobei in diesem Schreiben eine unlautere Mitbewerberbehinderung zu sehen ist.<\/p>\n<p>Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeintr\u00e4chtigung der wettbewerblichen Entfaltungsm\u00f6glichkeiten der Mit-bewerber voraus, die zus\u00e4tzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeintr\u00e4chtigung weitere Merkmale aufweist, damit von einer unzul\u00e4ssigen in-dividuellen Behinderung gesprochen werden kann (GRUR 2001, 1061 \u2013 Mit-wohnzentrale.de). Wettbewerbswidrig ist die Beeintr\u00e4chtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdr\u00e4ngen, oder wenn die Behinderung doch dazu f\u00fchrt, dass die beeintr\u00e4chtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen k\u00f6nnen (vgl. BGH GRUR 2007, 800 \u2013 Au\u00dfendienstmitarbeiter, m.w.N.; BGH GRUR 2009, 878, 880 &#8211; Fr\u00e4smaschine).<\/p>\n<p>Eine derartige unlautere Mitbewerberbehinderung ist in dem streitge-genst\u00e4ndlichen Schreiben zu sehen.<\/p>\n<p>Schutzrechtsverwarnungen und vergleichbare Ma\u00dfnahmen zur Abwehr dro-hender Eingriffe in Schutzrechte sind nicht uneingeschr\u00e4nkt zul\u00e4ssig. Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu k\u00f6nnen, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich au\u00dferhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschlie\u00dflichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu k\u00f6nnen, sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen (vgl. BGH GRUR 2005, 3141 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Schutzrechtsverwarnungen oder vergleichbare Ma\u00dfnahmen sind daher zu beanstanden, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegr\u00fcndet erweisen oder sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzul\u00e4ssig zu beurteilen sind (BGH, GRUR 1995, 424 \u2013 Abnehmerverwarnung, m.w.N.). Bei der gebotenen Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen ist, wenn der Schutzrechtsinhaber sein vermeintliches Recht nicht gegen\u00fcber seinem unmittelbaren Wettbewerber, sondern gegen\u00fcber dessen Abnehmern geltend macht, die damit verbundene besondere Gef\u00e4hrdung der Kundenbeziehungen des betroffenen Mitbewerbers zu seinen Abnehmern zu ber\u00fccksichtigen. Da die Abnehmer typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber haben, kann bereits die Geltendmachung von Ausschlie\u00dflichkeitsrechten gegen\u00fcber den Abnehmern \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht \u2013 zu einem m\u00f6glicherweise existenzgef\u00e4hrdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des mit dem Inhaber des Schutzrechts konkurrierenden Herstellers oder Lieferanten f\u00fchren (vgl. BGH GRUR 2005, GRUR 2005, 882 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH GRUR 2009, 878, 880 &#8211; Fr\u00e4smaschine).<\/p>\n<p>Die Beschr\u00e4nkungen, die aus diesem Grunde Schutzrechtsinhabern hinsichtlich des Vorgehens aus ihren Rechten auferlegt sind, um si-cherzustellen, dass der Wettbewerb nicht \u00fcber die objektiven Grenzen hinaus eingeschr\u00e4nkt wird, durch die das Gesetz den f\u00fcr schutzf\u00e4hig erachteten Gegenstand und seinen Schutzbereich bestimmt (vgl. BGH GRUR 2005, 882 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung), hat die sich auf eine ausschlie\u00dfliche Lizenz berufende Verf\u00fcgungsbeklagte zu beachten, wenn sie durch Hinweise gegen\u00fcber Dritten m\u00f6glichen Verletzungen der nach ihrem Vortrag zu ihren Gunsten lizenzierten Schutzrechte entgegenwirken will. Denn durch die eine Absatzbehinderung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen darstellende, bereits wegen ihres sonstigen Inhalts und der Form nach unzul\u00e4ssige \u00c4u\u00dferung gegen\u00fcber (potentiellen) Abnehmern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen \u00fcber (vermeintliche) Schutzrechtsverletzungen \u00fcberschreitet die Verf\u00fcgungsbeklagte die dem Schutz gewerblicher Schutzrechte gesetzten Grenzen, so dass diese von den Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen nicht hingenommen zu werden braucht (vgl. BGH GRUR 2009, 878, 880 \u2013 Fr\u00e4smaschine).<\/p>\n<p>Es kann damit dahinstehen, ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen wie von der Verf\u00fc-gungsbeklagten behauptet mit ihren Produkten das streitgegenst\u00e4ndliche Pa-tent verletzen. Unabh\u00e4ngig von der Verletzungsfrage braucht das streitgegen-st\u00e4ndliche Schreiben von den Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen bereits deshalb nicht hingenommen werden, weil sich dem Schreiben keine Angaben entnehmen lassen, welche die Beurteilung der behaupteten Patentverletzung durch den Empf\u00e4nger erm\u00f6glichen. Zwar ist es auch bei einer an Abnehmer gerichteten Schutzrechtsverwarnung in aller Regel nicht erforderlich, ein Exemplar der Pa-tentschrift beizuf\u00fcgen und den Verletzungsvorwurf Merkmal f\u00fcr Merkmal zu er-l\u00e4utern. Jedoch muss f\u00fcr den Empf\u00e4nger des Schreibens gleichwohl sicher er-kennbar sein, aus welchem Sachverhalt der Verletzungsvorwurf hergeleitet wird (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 86, 90). Dem wird das durch die Verf\u00fc-gungsbeklagte versandte Schreiben nicht gerecht. Weder wird dort der Inhalt des Patentschutzes zumindest ansatzweise wiedergegeben, noch das konkret betroffene Produkt n\u00e4her konkretisiert (\u201eF\u201c). Somit kann der angesprochene Leser nicht erkennen, in welchem Umfang die Produkte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen nach Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten von der technischen Lehre des genannten Patents Gebrauch machen und von welcher gesch\u00fctzten Lehre der Adressat des Schreibens keinen Gebrauch machen darf. Damit ist eine Verunsicherung der angeschriebenen (potentiellen) Kunden bewirkt worden, die geeignet ist, sie ohne weitere Pr\u00fcfung von einem Erwerb der Produkte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen abzuhalten. Dies gilt umso mehr, als die Verf\u00fcgungsbeklagte in ihrem Schrei-ben zus\u00e4tzlich darauf hinweist, dass auch jeder Verwender des Produktes \u201eF\u201c gegen geltendes Recht versto\u00dfen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat die Verf\u00fcgungsbeklagte auch nicht hinreichend dargelegt, dass sie wie in dem Rundschreiben behauptet alleinige Inhaberin einer Lizenz an dem streitgegenst\u00e4ndlichen Patent ist. Zweifel daran sind bereits aufgrund des Vortrages der Trans Trade Limited in dem gegen die Kl\u00e4gerinnen gerichteten parallelen Patentverletzungsprozess, sie sei Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am Klagepatent, gerechtfertigt. Zwar beruft sich die Verf\u00fcgungsbeklagte zur Begr\u00fcndung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz auf den als Anlage AG 1 vorgelegten Vertrag zwischen ihr und der G Limited, nach dessen Ziffer II.1. die G Limited der Verf\u00fcgungsbeklagten eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an den Vertragsschutzrechten einr\u00e4umt. Dass die G Limited jedoch zu einer derartigen Unterlizenzierung berechtigt war, hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht substantiiert dargelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen haben dies zul\u00e4ssigerweise mit Nichtwissen be-stritten. Insbesondere steht diesem Bestreiten mit Nichtwissen nicht entgegen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen selbst fr\u00fcher mit der G Limited zusammen gearbeitet haben, da sich daraus kein R\u00fcckschluss auf deren Berechtigung im Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages mit der Verf\u00fcgungsbeklagten ziehen l\u00e4sst. Patentinhaber sind Herr H und Herr I. Inwieweit diese der G Limited ein Recht an der DE 10 2006 060 XXX B 3, insbesondere im Hinblick auf das Recht zur Unterlizenzierung, einger\u00e4umt haben, l\u00e4sst sich dem Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht entnehmen. Der blo\u00dfe Verweis auf die nur von einem Patentinhaber stammende und dar\u00fcber hinaus auch nur eine nicht nachpr\u00fcfbare rechtliche Bewertung enthaltende (\u201eberechtigt war\u201c) eidesstattliche Versicherung gem\u00e4\u00df Anlage AG 2 gen\u00fcgt hierf\u00fcr jedenfalls ebenso wenig wie die Tatsache, dass die Patentinhaber den Unterlizenzvertrag f\u00fcr die G Limited unterzeichnet haben.<\/p>\n<p>Soweit sich die Verf\u00fcgungsbeklagte schlie\u00dflich darauf berufen hat, die Verf\u00fc-gungskl\u00e4gerin habe nicht nur zwischenzeitlich die als Anlage AG 5 vorgelegte Gegenerkl\u00e4rung verbreitet, sondern dar\u00fcber hinaus in der Zeit ihrer Li-zenzinhaberschaft lediglich einen pauschalen Verletzungsvorwurf enthaltende Schreiben versandt, vermag auch dies die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des streitgegenst\u00e4ndlichen Schreibens der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht zu begr\u00fcnden. W\u00e4hrend es sich bei der als Anlage AG 5 vorgelegten Gegenerkl\u00e4rung lediglich um eine Reaktion auf das durch die Verf\u00fcgungsbeklagte versandte Schreiben handelt, ist hinsichtlich des als Anlage AG 6 vorgelegten Schreibens bereits nicht erkennbar, dass sich dieses auf Produkte der Verf\u00fcgungsbeklagten bezieht.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<br \/>\nDie vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt bereits aus dem Eilcharakter des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1507 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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