{"id":5882,"date":"2005-01-27T17:00:36","date_gmt":"2005-01-27T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5882"},"modified":"2016-06-19T21:16:59","modified_gmt":"2016-06-19T21:16:59","slug":"2-u-9301-duesenwebmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5882","title":{"rendered":"2 U 93\/01 &#8211; D\u00fcsenwebmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 472<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Januar 2005, Az. 2 U 93\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit die Parteien den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, wird die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Mai 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass die Beklagte (Urteilsausspruch zu I. 2.) mit den im Urteil des Landgerichts genannten Angaben Rechnung dar\u00fcber zu legen hat,<\/p>\n<p>in welchem Umfang sie in der Zeit vom 20. Februar 1983 bis zum 28. Juni 2002 einschlie\u00dflich<\/p>\n<p>Webmaschinen mit mindestens einer von einem str\u00f6menden Fluidum gespeisten D\u00fcse zum Eintragen des Schussfadens, mit einer Schussfadenvorbereitungseinrichtung zum Abmessen und Abziehen des Schussfadens von einer station\u00e4ren Vorratsspule und benachbart zur Vorratsspule angeordneten Mitteln zur Aufnahme einer Reservespule<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat,<\/p>\n<p>bei denen zwischen der Vorratsspule und den genannten Mitteln eine Detektionseinrichtung angeordnet war, deren Detektionsbereich beim \u00dcbergang des Fadenabzugs von einer Spule auf die Reservespule von dem die beiden Spulen verbindenden Fadenst\u00fcck \u00fcberstrichen wurde, ein Steuerelement f\u00fcr den Speisedruck der D\u00fcse vorgesehen war und bei denen der Ausgang der Detektionseinrichtung mit dem Steuerelement derart verbunden war, dass beim \u00dcbergang des Abzugs des Schussfadens von einer Vorratsspule zur n\u00e4chstfolgenden Vorratsspule der Speisedruck der D\u00fcse zeitweilig ge\u00e4ndert wurde,<\/p>\n<p>und dass (Urteilsausspruch zu II. 2.) festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die oben bezeichneten, seit dem 13. August 1989 begangenen Handlungen entstanden ist, und zwar<\/p>\n<p>&#8211; durch Handlungen in der Zeit vom 13. August 1989 bis 27. Juli 1992<br \/>\nder H### B.V.,<\/p>\n<p>&#8211; durch Handlungen in der Zeit vom 28. Juli 1992 bis 9. Oktober 1993<br \/>\nder Gebr. T AG und<\/p>\n<p>&#8211; durch Handlungen in der Zeit vom 10. Oktober 1993 bis 28. Juni 2002<br \/>\nder Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die Zeit vor dem<br \/>\n1. Mai 1992 auf Handlungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-<br \/>\nland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 511.300 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nStreitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 511.291,88 \u20ac (= 1 Mio. DM).<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 29. Juni 1982 unter Inanspruchnahme einer niederl\u00e4ndischen Priorit\u00e4t vom 2. Juli 1981 angemeldeten und inzwischen durch Zeitablauf erloschenen deutschen Patents 32 24 093 (im folgenden: Klagepatent). Die Anmeldung des Klagepatents ist am 20. Januar 1983 offengelegt worden; Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung war der 13. Juli 1989.<\/p>\n<p>Anmelderin und urspr\u00fcngliche Inhaberin des Klagepatents war die H### B.V. in Deurne\/NL, die das Klagepatent mit schriftlichem Vertrag vom 28. Juli 1992 an die Gebr. T AG, Winterthur, \u00fcbertragen hat, und zwar, wie es in dem Vertrag hie\u00df, \u201ewith all rights and interests attached thereto\u201c. Die Gebr\u00fcder T AG hat das Klagepatent dann mit Wirkung vom 11. Oktober 1993 auf die damals noch als \u201eT U AG\u201c firmierende Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen und dieser auch die Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche abgetreten, die daraus entstanden waren, dass Dritte vor der \u00dcbertragung das Klagepatent benutzt bzw. verletzt hatten.<\/p>\n<p>Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Anspr\u00fcche 1 und 6 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zum Weben auf einer D\u00fcsenwebmaschine, bei welchem die Schussf\u00e4den von Vorratsspulen abgezogen, abgemessen und von einer mit einem Transportfluidum gespeisten D\u00fcse in das Webfach eingetragen werden,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass man beim \u00dcbergang des Abzugs des Schussfadens von einer Vorratsspule (6a) zur n\u00e4chstfolgenden (6b) den Speisedruck der D\u00fcse (2) zeitweilig \u00e4ndert.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>6.<br \/>\nWebmaschine zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach Anspruch 1, mit mindestens einer von einem str\u00f6menden Fluidum gespeisten D\u00fcse zum Eintragen des Schussfadens, mit einer Schussfadenvorbereitungseinrichtung zum Abmessen und Abziehen des Schussfadens von einer station\u00e4ren Vorratsspule, und mit benachbart zur Vorratsspule angeordneten Mitteln zur Aufnahme einer Reservespule,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass zwischen der Vorratsspule (6a) und den genannten Mitteln (b) eine Detektionseinrichtung (8) angeordnet ist, deren Detektionsbereich beim \u00dcbergang des Fadenabzugs von einer Spule (6a) auf die Reservespule (6b) von dem die beiden Spulen verbindenden Fadenst\u00fcck (7) \u00fcberstrichen wird, dass ein Steuerelement (9) f\u00fcr den Speisedruck der D\u00fcse (2) vorgesehen ist und dass der Ausgang der Detektionseinrichtung mit dem Steuerelement verbunden ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene einzige Figur aus der Klagepatentschrift zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Webmaschine.<\/p>\n<p>Eine von der Beklagten dieses Rechtsstreits gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage ist vom Bundespatentgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2001 abgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten ist vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4. November 2004 zur\u00fcckgewiesen worden.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt in Belgien her und vertreibt u.a. auch in Deutschland D\u00fcsenwebmaschinen, deren Ausgestaltung sich aus der nachstehend wiedergegebenen, von der Kl\u00e4gerin als Anlage 8 \u00fcberreichten Schemazeichnung ergibt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, die genannten D\u00fcsenwebmaschinen der Beklagten machten von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, so dass die Beklagte dieses Patent verletze.<\/p>\n<p>Sie hat deshalb die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung sowie zur Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommen, w\u00e4hrend die Beklagte um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung der Verhandlung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage gebeten hat.<\/p>\n<p>Sie hat eine Verletzung des \u2013 nach ihrer Ansicht nicht rechtsbest\u00e4ndigen \u2013 Klagepatents in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Webmaschinen mit mindestens einer von einem str\u00f6menden Fluidum gespeisten D\u00fcse zum Eintragen des Schussfadens, mit einer Schussfadenvorbereitungsanlage zum Abmessen und Abziehen des Schussfadens von einer station\u00e4ren Vorratsspule und benachbart zur Vorratsspule angeordneten Mitteln zur Aufnahme einer Reservespule<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,<\/p>\n<p>bei denen zwischen der Vorratsspule und den genannten Mitteln eine Detektionseinrichtung angeordnet ist, deren Detektionsbereich beim \u00dcbergang des Fadenabzugs von einer Spule auf die Reservespule von dem die beiden Spulen verbindenden Fadenst\u00fcck \u00fcberstrichen wird, ein Steuerelement f\u00fcr den Speisedruck der D\u00fcse vorgesehen ist und bei denen der Ausgang der Detektionseinrichtung mit dem Steuerelement derart verbunden ist, dass beim \u00dcbergang des Abzugs des Schussfadens von einer Vorratsspule zur n\u00e4chstfolgenden Vorratsspule der Speisedruck der D\u00fcse zeitweilig ge\u00e4ndert wird;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Februar 1983 begangen habe, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nke<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 13. August 1989 zu machen seien.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat das Landgericht<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 20. Februar 1983 bis zum 12. August 1989 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 13. August 1989 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde, und zwar<\/p>\n<p>&#8211; durch Handlungen in der Zeit vom 4. M\u00e4rz 1988 bis 27. Juli 1992<br \/>\nder H### B.V.,<\/p>\n<p>&#8211; durch Handlungen in der Zeit vom 28. Juli 1992 bis 9. Oktober<br \/>\n1993 der Gebr. T AG und<\/p>\n<p>&#8211; durch Handlungen in der Zeit seit dem 10. Oktober 1993 der<br \/>\nder Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nke.<\/p>\n<p>Auf das Urteil vom 15. Mai 2001 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat Berufung eingelegt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens haben die Parteien mit R\u00fccksicht auf den inzwischen eingetretenen Ablauf des Klagepatents \u00fcbereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Im \u00fcbrigen verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und ihren Aussetzungsantrag weiter und bittet hilfsweise darum,<\/p>\n<p>ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden,<\/p>\n<p>und au\u00dferdem,<\/p>\n<p>die Verurteilung zur Rechnungslegung nur mit der Ma\u00dfgabe aufrechtzuerhalten, dass bez\u00fcglich der erzielten Gewinne lediglich \u00fcber diejenigen Kostenfaktoren und diejenigen Gewinne Rechnung zu legen sei, die auf die Ausr\u00fcstung der Webmaschine entfielen, durch welche die Regelung des Schussfadeneintrags bewirkt werde und die Mittel umfassten, mit welchen der Schussfadeneintrag so geregelt werde, dass alle Schussf\u00e4den bei (m\u00f6glichst) der gleichen Winkelposition der Hauptwelle bei einem Schussfadenw\u00e4chter ank\u00e4men.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung \u2013 soweit nicht die Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt<br \/>\nerkl\u00e4rt worden ist \u2013 mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass die Urteils-<br \/>\nausspr\u00fcche zur Rechnungslegung und zur Feststellung der Schadens-<br \/>\nersatzpflicht der Beklagten die aus dem Tenor dieses Urteils ersichtliche<br \/>\nFassung erhielten.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit sie Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 12. Dezember 2002 (Bl. 252 &#8211; 258 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das am 20. Oktober 2003 eingegangene schriftliche Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. F (Bl. 300 &#8211; 320 GA) sowie auf die Niederschrift vom 18. November 2004 \u00fcber die m\u00fcndliche Erl\u00e4uterung des Gutachtens durch den Sachverst\u00e4ndigen (Bl. 370 \u2013 403 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Dass und warum die Kl\u00e4gerin auch hinsichtlich der Benutzungshandlungen der Beklagten aus der Zeit, bevor die Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents in die Patentrolle des deutschen Patent- und Markenamts eingetragen worden ist, Anspr\u00fcche geltend machen kann, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil im einzelnen dargelegt, ohne dass die Beklagte diese \u2013 zutreffenden \u2013 Ausf\u00fchrungen in der Berufungsinstanz angegriffen hat, so dass es dazu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen des Senats bedarf.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage auch im \u00fcbrigen mit Recht stattgegeben, weil die Be-<\/p>\n<p>klagte mit dem Vertrieb der angegriffenen Webmaschinen in Deutschland das Klagepatent verletzt hat.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Weben auf einer D\u00fcsenwebmaschine, bei dem die Schussf\u00e4den von Vorratsspulen abgezogen, abgemessen und von einer mit einem Transportfluidum (\u00fcblicherweise: Luft) gespeisten D\u00fcse in das Webfach eingetragen werden. Das Klagepatent betrifft au\u00dferdem eine Vorrichtung (Webmaschine), die das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren durchf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 8 bis 16) ausf\u00fchrt, k\u00f6nnen bei Webmaschinen der eingangs genannten Art aus verschiedenen Gr\u00fcnden Unterschiede in der Impuls\u00fcbertragung vom Fluidum auf den Schussfaden auftreten. So ist beispielsweise bei glatten Garnen die Impuls\u00fcbertragung weniger effektiv als bei faserigen Garnen, wobei die Ursache offensichtlich in den Unterschieden bei der Oberfl\u00e4chenbeschaffenheit der einzelnen Garnsorten liegt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift weist anschlie\u00dfend darauf hin, es gebe dar\u00fcber hinaus auch F\u00e4lle solcher Art, bei denen die Ursachen nicht offenkundig seien. So habe man beispielsweise bei Schussf\u00e4den der gleichen Garnsorte, welche unter anscheinend gleichen Bedingungen eingetragen w\u00fcrden, Schwankungen in der Impuls\u00fcbertragung und damit Unterschiede in der f\u00fcr den Schusseintrag ben\u00f6tigten Zeit festgestellt. Es seien bereits Vorschl\u00e4ge gemacht worden, derartige Variationen der Impuls\u00fcbertragung durch eine automatische Anpassung des Speisedrucks der D\u00fcse und\/oder durch eine automatische Anpassung der Maschinendrehzahl zu kompensieren, damit entweder eine konstante Dauer des Schusseintrags oder aber eine einen konstanten Teil des von der Drehzahl bestimmten Webzyklus bildende Dauer des Schusseintrags erreicht werde. In diesem Zusammenhang k\u00f6nne auf die DE-OS 30 43 003 verwiesen werden. Weitere Untersuchungen h\u00e4tten nun zu der Erkenntnis gef\u00fchrt, dass neben den in der genannten deutschen Offenlegungsschrift erw\u00e4hnten, mehr trendartigen Variationen auch anscheinend spontane \u00c4nderungen der Impuls\u00fcbertragung auftreten k\u00f6nnten. Diese spontanen \u00c4nderungen tr\u00e4ten namentlich dann auf, wenn die erste Vorratsspule, von welcher der Schussfaden gerade abgezogen worden sei, zu Ende gehe und auf die n\u00e4chste Vorratsspule \u00fcbergegangen werde, welche vom Weber an der Maschine aufgestellt und deren Fadenkopf mit dem Fadenschwanz der ersten Vorratsspule verkn\u00fcpft sei.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es als die Aufgabe der Erfindung, den Einfluss auszuschalten, den der Wechsel von einer Vorratsspule zur anderen auf die Dauer des Schusseintrags habe.<\/p>\n<p>Das so bezeichnete technische Problem soll gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents durch das dort n\u00e4her beschriebene Verfahren und gem\u00e4\u00df Anspruch 6 durch eine bestimmte Vorrichtung gel\u00f6st werden, n\u00e4mlich durch eine<\/p>\n<p>1. D\u00fcsenwebmaschine mit<\/p>\n<p>1.1 mindestens einer von einem str\u00f6menden Fluidum gespeisten<br \/>\nD\u00fcse zum Eintragen des Schussfadens,<\/p>\n<p>1.2 einer Schussfadenvorbereitungseinrichtung zum Abmessen und<br \/>\nAbziehen des Schussfadens von einer station\u00e4ren Vorratsspule<br \/>\nund<\/p>\n<p>1.3 benachbart zur Vorratsspule (6a) angeordneten Mitteln (b)<br \/>\nzur Aufnahme einer Reservespule;<\/p>\n<p>&#8211; Oberbegriff \u2013<\/p>\n<p>2. zwischen der Vorratsspule (6a) und den genannten Mitteln (b)<br \/>\nist eine Detektionseinrichtung (8) angeordnet;<\/p>\n<p>3. beim \u00dcbergang des Fadenabzugs von einer Spule (6a) auf<br \/>\ndie Reservespule (6b) wird der Detektionsbereich der Detektions-<br \/>\neinrichtung (8) von dem die beiden Spulen verbindenden Faden-<br \/>\nst\u00fcck (7) \u00fcberstrichen;<\/p>\n<p>4. f\u00fcr den Speisedruck der D\u00fcse (2) ist ein Steuerelement (9)<br \/>\nvorgesehen;<\/p>\n<p>5. der Ausgang der Detektionseinrichtung ist mit dem Steuerelement<br \/>\nderart verbunden, dass beim \u00dcbergang des Abzugs des Schussfadens von einer Vorratsspule (6 a) zur n\u00e4chstfolgenden Vorratsspule (6 b) der Speisedruck der D\u00fcse (2) zeitweilig ge\u00e4ndert wird.<\/p>\n<p>&#8211; Kennzeichen \u2013<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift hervorhebt, zeichnet sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung dadurch aus, dass beim \u00dcbergang des Abzuges des Schussfadens von einer Vorratsspule zur n\u00e4chstfolgenden der Speisedruck der D\u00fcse zeitweilig ge\u00e4ndert wird. Dabei weist die Klagepatentschrift darauf hin, in der Regel komme es beim \u00dcbergang von der leeren zur vollen Vorratsspule an sich zu einer Verl\u00e4ngerung der Dauer des Schusseintrags, so dass man, um dem entgegenzuwirken, den Speisedruck der D\u00fcse zeitweilig erh\u00f6hen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 4 und 5 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung n\u00e4herer Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt das technische Problem zugrunde, die Auswirkungen auf die Dauer der Schusszeit auszugleichen, die dann eintreten, wenn nach einem Wechsel der Vorratsspule die ersten Schussf\u00e4den von der neuen Spule in das Webfach eingetragen werden, und die in der Regel darin bestehen, dass bei gleichbleibenden Blasbedingungen die Schusszeit alsbald (\u201espontan\u201c \u2013 vgl. Sp. 1, Z. 33 bis 43 der Klagepatentschrift) deutlich l\u00e4nger wird, wie die Klagepatentschrift in Sp. 1, Z. 51 bis 56 ausdr\u00fccklich hervorhebt. Nicht zuletzt angesichts dessen entnimmt der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift, dass mit dem \u201eSpeisedruck\u201c der D\u00fcse, f\u00fcr den gem\u00e4\u00df Merkmal 4 ein \u201eSteuerelement\u201c vorgesehen sein soll, welches diesen Druck (vgl. Merkmal 5) \u201ebeim \u00dcbergang des Abzugs des Schussfadens von einer Vorratsspule zur n\u00e4chstfolgenden Vorratsspule zeitweilig\u201c \u00e4ndert, nicht der Druck gemeint ist, der in dem Reservoir f\u00fcr das \u201estr\u00f6mende Fluidum\u201c (\u00fcblicherweise also f\u00fcr die Druckluft) vorhanden ist, sondern der Druck, der an der D\u00fcse anliegt und bei dem jeweiligen Schuss auf den Schussfaden wirkt. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. F auf S. 10 seines schriftlichen Gutachtens (Bl. 309 GA) \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat, so dass der Senat ihm folgt, versteht der Durchschnittsfachmann die Lehre des Klagepatents in dem zuletzt genannten Sinne. Eine generelle Absenkung oder Erh\u00f6hung des Druckes in dem Reservoir \u2013 ganz abgesehen davon, dass eine solche verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig lange dauern und sich daher angesichts der sehr kurzen Zeitr\u00e4ume, in denen die einzelnen Sch\u00fcsse aufeinanderfolgen, nicht mehr rechtzeitig auswirken w\u00fcrde (bei der nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. F auf S. 11 seines schriftlichen Gutachtens, Bl. 310 GA, im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents \u00fcblichen Webgeschwindigkeit von D\u00fcsenwebmaschinen, n\u00e4mlich etwa 550 Schuss pro Minute, erfolgen in jeder Sekunde etwas mehr als neun Sch\u00fcsse) &#8211; wird er auch deswegen nicht in Betracht ziehen, weil eine solche \u00c4nderung nicht nur die Druckverh\u00e4ltnisse an der (Haupt-)D\u00fcse, von der allein in den Anspr\u00fcchen 1 und 6 des Klagepatents die Rede ist, ver\u00e4ndern w\u00fcrde, sondern auch diejenigen an den Stafettend\u00fcsen, d. h. an den im Bereich des Webfaches vorhandenen zus\u00e4tzlichen D\u00fcsen, die f\u00fcr den Weitertransport des Schussfadens sorgen, nachdem sein Kopf die Hauptd\u00fcse verlassen hat.<\/p>\n<p>Auch die Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels in Spalte 2, Zeile 67, bis Spalte 3, Zeile 10 der Klagepatentschrift spricht eindeutig daf\u00fcr, dass der Begriff \u201eSpeisedruck\u201c in Merkmal 4 in dem zuletzt genannten Sinne zu verstehen ist. Dort hei\u00dft es n\u00e4mlich ausdr\u00fccklich, der \u201eSpeisedruck\u201c der D\u00fcse werde von einem in der Zuleitung zur D\u00fcse befindlichen Reduzierventil bestimmt, durch dessen Verstellung man den genannten Druck \u00e4ndern, beispielsweise erh\u00f6hen k\u00f6nne. \u201eSpeisedruck der D\u00fcse\u201c im Sinne des Klagepatents ist daher der Druck, der sich am Ausgang der D\u00fcse dadurch ergibt, dass w\u00e4hrend eines bestimmten Zeitraumes eine bestimmte Menge Luft die D\u00fcse passiert, und der sich dadurch \u00e4ndern l\u00e4sst, dass man \u2013 beispielsweise durch Verstellung eines Reduzierventils \u2013 diese Luftmenge \u00e4ndert.<\/p>\n<p>Das in Merkmal 4 des weiteren genannte \u201eSteuerelement\u201c soll (so Merkmal 5) \u201ebeim \u00dcbergang des Abzuges des Schussfadens von einer Vorratsspule zur n\u00e4chstfolgenden Vorratsspule\u201c den Speisedruck der D\u00fcse \u201ezeitweilig\u201c \u00e4ndern, n\u00e4mlich in der Regel erh\u00f6hen, um so den \u201eanscheinend spontanen \u00c4nderungen der Impuls\u00fcbertragung\u201c (vgl. Spalte 1, Zeilen 33 bis 43 der Klagepatentschrift), die erfahrungsgem\u00e4\u00df beim \u00dcbergang von einer Spule zur n\u00e4chstfolgenden auftreten, Rechnung zu tragen und den Speisedruck so zu \u00e4ndern, dass die Dauer des Schusseintrags m\u00f6glichst konstant gehalten wird.<\/p>\n<p>Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. F auf den S. 10 und 11 seines schriftlichen Gutachtens (Bl. 309 f. GA) sowie bei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung (vgl. S. 6, 7 der Niederschrift vom 18. November 2004, Bl. 375 f. GA) \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat, so dass der Senat ihm folgt, soll patentgem\u00e4\u00df mit einer Steuerung eine etwa vorhandene Regelung der Schusszeiten (wie sie z. B. die in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich genannte DE-OS 30 43 003 lehrt) vor\u00fcbergehend \u00fcberlagert werden, um den Speisedruck der D\u00fcse alsbald auf eine H\u00f6he zu bringen, die erfahrungsgem\u00e4\u00df ben\u00f6tigt wird, um die ersten Schussf\u00e4den, die von der neuen Spule abgezogen werden und normalerweise \u201eluftunfreundlicher\u201c sind als die letzten Schussf\u00e4den von der alten Spule, in der gew\u00fcnschten Zeit durch das Webfach zu transportieren. Da der Durchschnittsfachmann wei\u00df, dass in dem Augenblick, in welchem das Kopfende des neuen Fadens, welches mit Hilfe eines Knotens oder dergleichen mit dem Schwanzende des alten Fadens verbunden ist, die in Merkmal 2 genannte Detektionseinrichtung \u00fcberstreicht, auf der \u2013 in Transportrichtung des Schussfadens gesehen \u2013 dahinter befindlichen Schussfadenvorbereitungseinrichtung noch ein Vorrat an \u201ealtem\u201c Schussfaden vorhanden ist, der f\u00fcr einige Sch\u00fcsse ausreicht, er aber dem Klagepatent entnimmt, dass das Bed\u00fcrfnis zu einer (schnellen und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen) \u00c4nderung des Speisedruckes der D\u00fcse erst dann besteht, wenn der erste (auch) von der neuen Vorratsspule stammende Schussfaden in das Webfach eingetragen wird, entnimmt er dem Merkmal 5 die Anweisung, dass die \u00c4nderung des Speisedrucks nicht sofort beim \u00dcberstreichen der Detektionseinrichtung durch das Verbindungsst\u00fcck der beiden F\u00e4den wirksam werden soll, sondern m\u00f6glichst erst dann, wenn das genannte Bed\u00fcrfnis eintritt. Da er aber auch wei\u00df, dass die Menge des Vorrats an \u201ealtem\u201c Faden auf der Schussfadenvorbereitungseinrichtung immer gewissen Schwankungen unterliegt, sich also nicht genau vorhersagen l\u00e4sst, wann nach dem Ausl\u00f6sen des Detektionssignals das erste St\u00fcck des \u201eneuen\u201c Fadens eingetragen wird, versteht er das Merkmal 5 dahin, nach dem Ausl\u00f6sen des Detektionssignals solle die \u00c4nderung des Speisedruckes der D\u00fcse mit einer gewissen Verz\u00f6gerung bewirkt werden, deren Dauer danach zu bemessen sei, wann voraussichtlich der erste Schussfaden von der neuen Vorratsspule eingetragen werde.<\/p>\n<p>Wenn Merkmal 5 schlie\u00dflich lehrt, den Speisedruck der D\u00fcse \u201ezeitweilig\u201c zu \u00e4ndern, so bringt der Patentanspruch damit lediglich zum Ausdruck, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ma\u00dfnahme nur f\u00fcr den \u00dcbergang und eine gewisse Anzahl ihm nachfolgender Schussfadeneintr\u00e4ge bestimmt ist. Wie der Speisedruck danach zu regeln ist, \u00fcberl\u00e4\u00dft das Klagepatent dem K\u00f6nnen des Durchschnittsfachmanns, wie sich daraus ergibt, dass es sich mit einem insoweit bestehenden Regelungsbedarf nicht befasst. Nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. F wird der Durchschnittsfachmann bei einer Webmaschine, die normalerweise den jeweiligen Speisedruck der D\u00fcse mit Hilfe einer Regelungseinrichtung einstellt, wie sie z.B. in der von der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich genannten DE-OS 30 43 003 gelehrt wird, dann, wenn die ersten Schussf\u00e4den von der neuen Spule mit Hilfe des ge\u00e4nderten Speisedruckes der D\u00fcse in der gew\u00fcnschten Zeit durch das Webfach transportiert worden sind, wieder zu dieser Regelung zur\u00fcckkehren, die nur vor\u00fcbergehend \u2013 also \u201ezeitweilig\u201c \u2013 von einer Steuerung \u00fcberlagert worden ist. Da ihm bekannt ist \u2013 darauf weist ihn auch die Klagepatentschrift in Sp. 1, Z. 18 bis 32 u.a. durch die Nennung der DE-OS 30 43 003 hin -, dass im Allgemeinen der von der neuen Vorratsspule abgezogene Faden erst allm\u00e4hlich wieder \u201eluftfreundlicher\u201c wird, so dass Verh\u00e4ltnisse, wie sie bei dem Faden bestanden haben, der zuletzt von der alten Vorratsspule abgezogen worden ist, zun\u00e4chst noch nicht zu erwarten sind, wird er das Wort \u201ezeitweilig\u201c in Merkmal 5 nicht so verstehen, man solle nach einer bestimmten (kurzen) Zeit wieder genau den Speisedruck einstellen, der unmittelbar vor dem \u00dcbergang des Schussfadens von der alten zur neuen Vorratsspule gegeben war.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Webmaschinen der Beklagten machen von allen Merkmalen des Anspruchs 6 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Das ist hinsichtlich der Merkmale 1 (mit den Untermerkmalen 1.1, 1.2 und 1.3) bis 3 offensichtlich und wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen, so dass es insoweit keiner weiteren Er\u00f6rterungen bedarf.<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sind aber auch die Merkmale 4 und 5.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Webmaschinen steuert ein Rechner die Luftmenge, die w\u00e4hrend eines jeden Schusses der Hauptd\u00fcse zugef\u00fchrt wird. Der Rechner ist daher ein Steuerelement f\u00fcr den Speisedruck (in dem oben unter I. dargelegten Sinne) dieser D\u00fcse (Merkmal 4).<\/p>\n<p>Der Rechner ist mit der Detektionseinrichtung verbunden und \u00e4ndert, sobald er von dieser das Signal erh\u00e4lt, das Verbindungsst\u00fcck des Fadens von der alten Vorratsspule und des Fadens von der neuen Spule habe die Detektionseinrichtung im Sinne des Merkmals 3 \u00fcberstrichen, die Verh\u00e4ltnisse zun\u00e4chst dahin, dass die Regeleinrichtung nicht mehr, wie sie das bis dahin getan hat, immer erst einen mittleren (Zeit-)Wert aus einer Anzahl von Sch\u00fcssen bildet und dann gegebenenfalls den \u201eSpeisedruck\u201c der Hauptd\u00fcse \u00e4ndert, sondern dass sie bei jedem einzelnen Schuss die gemessene Zeit mit einem eingegebenen Sollwert vergleicht. Stellt sie dabei fest, dass ein Schussfaden gegen\u00fcber diesem Sollwert langsamer eingetragen worden ist, so \u00e4ndert sie den Druck der Hauptd\u00fcse auf die (voreingestellte) H\u00f6he, die dieser zu Beginn des Webvorganges hatte, der also den Verh\u00e4ltnissen des Fadens zu Beginn einer Vorratsspule entspricht. Stellt die Regeleinrichtung nach einer ihr vorgegebenen Zahl von Sch\u00fcssen \u2013 n\u00e4mlich derjenigen, nach welcher erfahrungsgem\u00e4\u00df sp\u00e4testens der erste Schuss mit \u201eneuem\u201c Faden zu erwarten ist \u2013 noch keine Ver\u00e4nderung der gemessenen Schusszeiten fest, so \u00e4ndert sie jetzt den \u201eSpeisedruck\u201c der D\u00fcse auf den (voreingestellten) Wert, den er zu Beginn des Webvorganges hatte. Anschlie\u00dfend wird wieder auf die \u201enormale\u201c Regelung umgeschaltet, d. h. auf diejenige, die vor Ausl\u00f6sung des Detektionssignals angewendet worden ist und die die \u201enormalen\u201c, \u201emehr trendartigen\u201c (vgl. Spalte 1, Zeilen 33 bis 37 der Klagepatentschrift) Variationen bei der Impuls\u00fcbertragung von der Blasluft auf den Schussfaden kompensieren soll.<\/p>\n<p>Dass die angegriffenen Webmaschinen so arbeiten, hat der Patentanwalt der Beklagten anl\u00e4sslich der Anh\u00f6rung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt (vgl. S. 16, 17 der Niederschrift vom 18. November 2004, Bl. 385 f. GA).<\/p>\n<p>Mit dieser Arbeitsweise der angegriffenen Vorrichtung ist auch das Merkmal 5 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt: Bei den angegriffenen Webmaschinen ist der Ausgang der Detektionseinrichtung mit dem Steuerelement f\u00fcr den Speisedruck der D\u00fcse verbunden, und zwar in der Weise, dass dieses Element, ausgel\u00f6st durch das Detektionssignal \u2013 also beim \u00dcbergang des Abzuges des Schussfadens von einer Vorratsspule zur n\u00e4chstfolgenden Spule \u2013, den Speisedruck der D\u00fcse sp\u00e4testens nach Beendigung einer voreingestellten Zahl von Sch\u00fcssen, von der angenommen wird, dass sie den restlichen Vorrat des auf der Schussfadenvorbereitungseinrichtung vorhanden gewesenen \u201ealten\u201c Fadens verbraucht habe, so \u00e4ndert, dass der jetzt zu erwartende, weniger luftfreundliche Faden in der gew\u00fcnschten Zeit durch das Webfach transportiert wird. Da von diesem Zeitpunkt an wieder die \u201enormale\u201c Regelung des Speisedruckes der D\u00fcse einsetzt, die diesen der konkreten Beschaffenheit des jeweils zugef\u00fchrten Schussfadens anpasst, ihn also gegen\u00fcber den Verh\u00e4ltnissen zu Beginn des Fadenabzuges variieren kann und in der Regel \u2013 n\u00e4mlich dann, wenn sich die Oberfl\u00e4chenbeschaffenheit des Fadens (wie \u00fcblich) \u201etrendartig\u201c \u00e4ndert \u2013 auch tats\u00e4chlich variiert, ist die im Anschluss an die Ausl\u00f6sung des Detektionssignals zun\u00e4chst bewirkte \u00c4nderung des Speisedruckes auch nur \u201ezeitweilig\u201c im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dass und warum die Beklagte angesichts dessen, dass die angegriffenen Webmaschinen wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, durch die w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents erfolgte Lieferung dieser Maschinen nach Deutschland dieses Schutzrecht benutzt und nach seiner Erteilung schuldhaft verletzt hat, so dass sie der Kl\u00e4gerin in dem zugesprochenen Umfang zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und zum Schadensersatz verpflichtet ist, und dass und warum sie in dem zugesprochenen Umfang der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil im einzelnen zutreffend dargelegt. Darauf kann der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen.<\/p>\n<p>Dem (Hilfs-)Antrag der Beklagten, ihre Verurteilung zur Rechnungslegung hinsichtlich der erzielten Gewinne auf diejenigen Kostenfaktoren und diejenigen Gewinne zu beschr\u00e4nken, die auf die Ausr\u00fcstung ihrer Webmaschinen entfallen, durch welche die Regelung des Schussfadeneintrags bewirkt wird, war nicht zu entsprechen. Denn das Klagepatent betrifft nach seinem klaren Wortlaut eine in bestimmter Weise ausgestaltete D\u00fcsenwebmaschine, so dass die Beklagte mit dem Vertrieb der patentgem\u00e4\u00df ausgestalteten (ganzen) Webmaschinen das Klagepatent verletzt hat und demgem\u00e4ss auch dar\u00fcber Rechnung zu legen hat. Da sie \u2013 jedenfalls im Allgemeinen \u2013 auch nur ganze D\u00fcsenwebmaschinen vertrieben hat und nicht nur die Teile, welche die Regelung des Schussfadeneintrags bei diesen Maschinen bewirken, lie\u00dfe sich im \u00fcbrigen ein nur durch den Vertrieb solcher einzelner Teile erzielter Gewinn auch nicht hinreichend zuverl\u00e4ssig feststellen.<\/p>\n<p>Dass der Rechnungslegungstenor des Landgerichts die Beklagte nicht dazu verpflichtet, konkrete Angaben (z. B. zu Preisen) hinsichtlich s\u00e4mtlicher einzelner Teile ihrer Maschinen zu machen, sondern dass es ausreichend ist, die (zusammengefassten) Materialkosten f\u00fcr einzelne Baugruppen zu nennen, hat der Senat bereits in seinem in einem Zwangsvollstreckungsverfahren zwischen den Parteien ergangenen Beschluss vom 22. September 2003 (2 W 20\/03) im einzelnen ausgef\u00fchrt. Da dieser Beschluss den Parteien bekannt ist, kann hier auf ihn verwiesen werden. Dann aber wird die Beklagte durch die landgerichtliche Rechnungslegungsverpflichtung nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Der Beklagten gem\u00e4\u00df ihrem weiteren Hilfsantrag zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine etwaige Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden (\u00a7 712 ZPO), kam nicht in Betracht: Die Beklagte hat schon nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht (\u00a7 714 Abs. 2 ZPO), dass die Vollstreckung ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht darauf, dass das Klagepatent inzwischen abgelaufen ist, so dass die Beklagte seitdem durch den Vertrieb der angegriffenen Webmaschinen dieses Schutzrecht nicht mehr verletzt, war entsprechend dem Antrag der Kl\u00e4gerin im Urteilstenor klarzustellen, dass die Schadensersatz- und die Rechnungslegungsverpflichtung der Beklagten bis zum 28. Juni 2002 zeitlich begrenzt ist. Entsprechend dem Antrag der Kl\u00e4gerin war au\u00dferdem ein offensichtlicher Fehler im Ausspruch zur Feststellung des Schadensersatzpflicht der Beklagten (Urteilsausspruch zu II. 2.) zu berichtigen, der darin bestand, dass hinter dem ersten Spiegelstrich Handlungen aus der Zeit \u201eab 4. M\u00e4rz 1988\u201c (statt richtig: \u201eab 13. August 1989\u201c) genannt waren.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Anordnung einer Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens (\u00a7 148 ZPO) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4. November 2004 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2001 zur\u00fcckgewiesen hat, das Nichtigkeitsverfahren also bereits rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen (und die Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents best\u00e4tigt worden) ist.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Senat \u00fcber die Berufung entschieden hat, auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen, n\u00e4mlich hinsichtlich des \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teiles des Rechtsstreits, waren der Beklagten die Kosten gem\u00e4\u00df \u00a7 91 a ZPO aufzuerlegen. Da \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 die Beklagte mit dem in Deutschland geschehenen Vertrieb der angegriffenen Webmaschinen das Klagepatent verletzt hat, w\u00e4re sie, wenn dieses Schutzrecht nicht abgelaufen w\u00e4re, auch hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs unterlegen, so dass es der Billigkeit entspricht, dass sie auch insoweit die Kosten tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. C<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 472 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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