{"id":5880,"date":"2005-04-21T17:00:55","date_gmt":"2005-04-21T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5880"},"modified":"2016-06-19T21:15:26","modified_gmt":"2016-06-19T21:15:26","slug":"2-u-9303-reflektorschirm","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5880","title":{"rendered":"2 U 93\/03 &#8211; Reflektorschirm"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 473<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. April 2005, Az. 2 U 93\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die Berufung der Beklagten gegen die Urteilsausspr\u00fcche zu I.1.b. sowie I.2. und II. (soweit auf den Ausspruch zu I.1.b. r\u00fcckbezogen) des am 12. September 2003 verk\u00fcndeten Urteils der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten werden der von ihnen eingelegten Berufung gegen die Urteilsausspr\u00fcche zu I.1.a. sowie I.2. und II. (soweit auf den Ausspruch zu I.1.a. r\u00fcckbezogen) des genannten Urteils f\u00fcr verlustig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten k\u00f6nnen die Vollstreckung des Kl\u00e4gers durch Sicherheitsleistung von 350.000 \u20ac abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt:<\/p>\n<p>a) bis zum 31. Januar 2005: 700.000 \u20ac;<br \/>\nb) seit dem 1. Februar 2005: 350.000 \u20ac.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des in deutscher Sprache abgefassten, u.a. auch f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland geltenden europ\u00e4ischen Patents 0 806 606 (im folgenden: Klagepatent), das auf einer am 8. April 1997 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 8. Mai 1996 eingegangenen und am 12. November 1997 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung beruht. Der Hinweis auf die Patenterteilung und die Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatents sind am 2. Dezember 1998 erfolgt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist au\u00dferdem eingetragener Inhaber des die Priorit\u00e4t des Klagepatents begr\u00fcndenden deutschen Patents 196 18 434, dessen Erteilung am 20. November 1997 ver\u00f6ffentlicht worden ist; auf dieses Patent st\u00fctzt er die vorliegende Klage hilfsweise.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Schirmartig aufspannbarer Reflektor mit<\/p>\n<p>&#8211; einem Lagerk\u00f6rper (5), in den ein rohrf\u00f6rmiger Tr\u00e4ger (1) so einsetzbar ist, dass er im Lagerk\u00f6rper (5) verschiebbar gehaltert ist,<\/p>\n<p>&#8211; einem am Lagerk\u00f6rper (5) angeordneten Kranz von Gelenken (10),<br \/>\nmit denen Schirmspeichen (11) am Lagerk\u00f6rper (5) angelenkt sind,<br \/>\nan denen eine reflektierende Schirmbespannung (18) befestigt ist,<\/p>\n<p>&#8211; einem auf dem rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (1) verschiebbaren Schieber (15), an dem ein Kranz von Kniegelenken (14) angeordnet ist, an denen Spreizspeichen (13) gelagert sind, deren zur Schirmbespannung (18) zeigendes Ende mit Spreizgelenken (12) an den Schirmspeichen (11) befestigt ist, wobei die Spreizspeichen (13) so bemessen sind, dass der Schieber (15) zum Aufspannen des Reflektors gegen die beim Aufspreizen der Schirmspeichen (11) wirkenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte etwa bis zur Ebene der Spreizgelenke (12) oder \u00fcber diese hinaus zum Lagerk\u00f6rper (5) hin in eine Aufspannstellung mit einer Arretierung verschiebbar ist, und mit einem elektromagnetische oder akustische Wellen emittierenden Element (2), das an dem der Innenseite des schirmartigen Reflektors zugewandten Ende des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers (1) angeordnet ist, so dass das Element (2) durch Verschieben des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers (1) in dem Lagerk\u00f6rper (5) in verschiedene Positionen relativ zum aufgespannten Reflektor bewegt werden kann.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 aus der Klagepatentschrift zeigt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der gesch\u00fctzten Erfindung:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. stellt in der Schweiz her und vertreibt \u00fcber die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten zu 3. stehende Beklagte zu 2. in Deutschland u.a. Beleuchtungsvorrichtungen f\u00fcr Foto- und Filmaufnahmen. Zum Herstellungs- und Vertriebsprogramm der Beklagten geh\u00f6rten seit etwa 2002 auch Reflektorenschirme mit den Typenbezeichnungen \u201eP2\u201c und \u201eP3\u201c in zwei verschiedenen Varianten.<\/p>\n<p>Eine dieser Varianten (\u201eAusf\u00fchrungsform I\u201c) war so beschaffen, wie aus der nach- folgend wiedergegebenen Abbildung ersichtlich:<\/p>\n<p>Die Beschaffenheit der anderen Variante (\u201eAusf\u00fchrungsform II\u201c) ergibt sich aus der nachstehend wiedergegebenen Abbildung (Anlage K 18):<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungsform I mache wortsinngem\u00e4\u00df, die Ausf\u00fchrungsform II teils wortsinngem\u00e4\u00df, teils in \u00e4quivalenter Weise von der Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass die Beklagten mit dem Vertrieb beider Vorrichtungen das Klagepatent verletzten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zur Entsch\u00e4digung und zum Schadensersatz in<\/p>\n<p>Anspruch genommen, w\u00e4hrend die Beklagten um Klageabweisung gebeten<br \/>\nhaben.<\/p>\n<p>Sie haben eingewendet:<\/p>\n<p>Keine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch; die Ausf\u00fchrungsform II habe sich im \u00fcbrigen am Priorit\u00e4tstage des Klagepatents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat, den Antr\u00e4gen des Kl\u00e4gers folgend,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) &#8230; (betraf die Ausf\u00fchrungsform I);<\/p>\n<p>b) schirmartig aufklappbare Reflektoren mit einem Lagerk\u00f6rper, in den ein<br \/>\nrohrf\u00f6rmiger Tr\u00e4ger so einsetzbar ist, dass er im Lagerk\u00f6rper verschieb-<br \/>\nbar gehaltert ist, einem am Lagerk\u00f6rper angeordneten Kranz von Ge-<br \/>\nlenken, mit denen Schirmspeichen am Lagerk\u00f6rper angelenkt sind,<br \/>\nan denen eine reflektierende Schirmbespannung befestigt ist, einem<br \/>\nauf dem rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger verschiebbaren Schieber, einem an dem<br \/>\nTr\u00e4ger angeordneten Kranz von Kniegelenken, an denen Spreizspeichen<br \/>\ngelagert sind, deren zur Schirmbespannung zeigendes Ende mit Spreiz-<br \/>\ngelenken an den Schirmspeichen befestigt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Spreizspeichen so bemessen sind, dass der Tr\u00e4ger mit den Kniegelenken zum Aufspannen des Reflektors gegen die beim Aufspreizen der Schirmspeichen wirkenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte etwa bis zur Ebene der Spreizgelenke oder \u00fcber diese hinaus zum Lagerk\u00f6rper hin in eine Aufspannstellung mit einer Arretierung verschiebbar ist, und mit einem elektromagnetische oder akustische Wellen emittierenden Element, das an dem Schieber auf dem der Innenseite des schirmartigen Reflektors zugewandten Teil des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers angeordnet ist, so dass das Element durch Verschieben des Schiebers in verschiedene Positionen relativ zum aufgespannten Reflektor bewegt werden kann;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagten \u2013 die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Dezember 1997 begangen h\u00e4tten, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, oder bei Fremdbezug: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Liefer-<br \/>\nzeiten, Lieferpreisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-<br \/>\nschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, An-<br \/>\ngebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den<br \/>\nNamen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-<br \/>\nkosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fix-<br \/>\nkosten und variablen Gemeinkosten gemindert sei, es sei denn, diese<br \/>\nk\u00f6nnten ausnahmsweise den unter I.1. genannten Gegenst\u00e4nden un-<br \/>\nmittelbar zugerechnet werden;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>vom Beklagten zu 3. s\u00e4mtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 2. Januar 1999 zu machen seien<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibe, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tr\u00fcgen und ihn erm\u00e4chtigten und verpflichteten, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sei.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat das Landgericht<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestgestellt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 12. Dezember 1997 bis zum 1. Januar 1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 2. Januar 1999 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Auf das Urteil vom 12. September 2003 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben zun\u00e4chst in vollem Umfang Berufung eingelegt. Am 1. Februar 2005 haben sie ihre Berufung zur\u00fcckgenommen, soweit die Ausf\u00fchrungsform I betroffen war. Sie verfolgen ihren Klageabweisungsantrag jetzt nur noch hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform II weiter, w\u00e4hrend der Kl\u00e4ger um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels bittet.<\/p>\n<p>Soweit es um die Ausf\u00fchrungsform II geht, wiederholen und erg\u00e4nzen die Parteien ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung, soweit \u00fcber sie nach der teilweisen R\u00fccknahme noch zu entscheiden ist, ist nicht begr\u00fcndet. Soweit es den zur\u00fcckgenommenen Teil der Berufung betrifft, waren die Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 516 Abs. 3 ZPO der von ihnen eingelegten Berufung f\u00fcr verlustig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen schirmartig aufspannbaren Reflektor f\u00fcr Lichtwellen, elektromagnetische Wellen, akustische Wellen usw. Ein solcher Reflektor kann insbesondere f\u00fcr Beleuchtungszwecke in Fotografie und Film, aber auch f\u00fcr das Senden und Empfangen von Funkwellen, das Sammeln von Sonnenenergie sowie das Senden und Empfangen von Schallwellen dienen.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift besteht auf den vorerw\u00e4hnten Einsatzfeldern ein Bedarf f\u00fcr mobile Reflektoren, die zum Zwecke des Transports zusammenlegbar sind und am Einsatzort auf ihre volle Gr\u00f6\u00dfe gebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt die deutsche Patentanmeldung 31 24 757 (Anlage K 3) aus welcher eine Blitzlampenanordnung mit einem schirmartigen Faltreflektor bekannt ist. Hier seien, so die Klagepatentschrift, an einer Haltevorrichtung f\u00fcr einen Lampensockel Schirmspeichen gelagert, die sich \u00fcber Spreizspeichen an einem F\u00fchrungsring abst\u00fctzten, welcher auf dem rohrf\u00f6rmigen Lampensockel gef\u00fchrt sei. Durch Verschieben des F\u00fchrungsringes auf dem Lampensockel sei der Faltreflektor zusammenleg- oder aufklappbar. In aufgeklappter Stellung werde der F\u00fchrungsring mit einer Rasteinrichtung am Lampensockel verrastet. Zwecks Anpassung an verschieden gro\u00dfe Faltreflektoren k\u00f6nnten zwischen Haltevorrichtung und Lampenk\u00f6rper zylindrische Sockel verschiedener L\u00e4nge angeordnet werden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an dieser Vorrichtung, bei ihr sei die Lampe stets starr bez\u00fcglich des Reflektors angeordnet; au\u00dferdem erlaube die regenschirmartige Speichenkonstruktion nicht das Erreichen kleiner Brennweiten; gro\u00dfe Faltreflektoren seien mit diesem Konstruktionsprinzip nur schwer aufklappbar, die Rasteinrichtung m\u00fcsse dann gro\u00dfe R\u00fcckstellkr\u00e4fte abst\u00fctzen, und zwar auch dann, wenn durch viele Speichen eine feine Segmentierung zwecks Ann\u00e4herung an eine ideale Reflektorform erreicht werden solle.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es sodann als Aufgabe der Erfindung, einen konstruktiv einfachen schirmartigen Reflektor zu schaffen, bei dem das zu fokussierende Element relativ zum Reflektor verschiebbar sei, so dass auch kleine Brennweiten erreichbar seien.<\/p>\n<p>Das so umschriebene technische Problem soll nach Anspruch 1 des Klagepatents gel\u00f6st werden durch einen<\/p>\n<p>1. schirmartig aufspannbaren Reflektor mit<\/p>\n<p>2. einem Lagerk\u00f6rper (5);<\/p>\n<p>2.1 in den Lagerk\u00f6rper ist ein rohrf\u00f6rmiger Tr\u00e4ger (1) so einsetzbar,<br \/>\ndass er im Lagerk\u00f6rper (5) verschiebbar gehaltert ist;<\/p>\n<p>2.2 an dem Lagerk\u00f6rper (5) ist ein Kranz von Gelenken (10) ange-<br \/>\nordnet;<\/p>\n<p>3. Schirmspeichen (11);<\/p>\n<p>3.1 die Schirmspeichen (11) sind mit den Gelenken (10) am Lager-<br \/>\nk\u00f6rper (5) angelenkt;<\/p>\n<p>3.2 an den Schirmspeichen (11) ist eine reflektierende Schirmbe-<br \/>\nspannung befestigt;<\/p>\n<p>4. einem auf dem rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (1) verschiebbaren Schieber (15);<\/p>\n<p>4.1 an dem Schieber (15) ist ein Kranz von Kniegelenken (14)<br \/>\nangeordnet;<\/p>\n<p>5. Spreizspeichen (13);<\/p>\n<p>5.1 die Spreizspeichen (13) sind an den Kniegelenken (14) des<br \/>\nSchiebers (15) gelagert;<\/p>\n<p>5.2 das zur Schirmbespannung (18) zeigende Ende der Spreiz-<br \/>\nspeichen (13) ist mit Spreizgelenken (12) an den Schirm-<br \/>\nspeichen (11) befestigt;<\/p>\n<p>5.3 die Spreizspeichen (13) sind so bemessen, dass der Schieber<br \/>\nzum Aufspannen des Reflektors gegen die beim Aufspreizen der<br \/>\nSchirmspeichen (11) wirkenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte etwa bis zur<br \/>\nEbene der Spreizgelenke (12) oder \u00fcber diese hinaus zum<br \/>\nLagerk\u00f6rper (5) hin in eine Aufspannstellung mit Arretierung ver-<br \/>\nschiebbar ist;<\/p>\n<p>6. einem elektromagnetische oder akustische Wellen emittierenden Element (2),<\/p>\n<p>6.1 das an dem der Innenseite des schirmartigen Reflektors zuge-<br \/>\nwandten Ende des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers (1) angeordnet ist,<\/p>\n<p>6.2 so dass es durch Verschieben des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers (1)<br \/>\nin dem Lagerk\u00f6rper (5) in verschiedene Positionen relativ zum<br \/>\naufgespannten Reflektor bewegt werden kann.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift hebt hervor:<\/p>\n<p>Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Reflektor habe einen Lagerk\u00f6rper, der wie die Krone eines Schirmes einen Kranz von Gelenken f\u00fcr die Schirmspeichen aufweise; des weiteren habe er einen rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger, an dessen einem Ende sich das zu fokussierende Element, beispielsweise eine Lampe, befinde; dieser rohrf\u00f6rmige Tr\u00e4ger sei im Unterschied zu bekannten Schirmkonstruktionen nicht fest, sondern axial verstellbar in dem Lagerk\u00f6rper gehalten. Die am Lagerk\u00f6rper angelenkten Schirmspeichen wiesen in einem Abstand von ihren Anlenkungen Spreizgelenke auf, an denen sich Spreizspeichen bef\u00e4nden, die mit ihren anderen Enden an einem Kranz von Kniegelenken eines an dem Tr\u00e4ger gef\u00fchrten Schiebers gelagert seien. Dabei seien die Spreizspeichen so bemessen, dass sie sich entgegen den R\u00fcckstellkr\u00e4ften, die beim Aufspreizen durch die Verformung der Schirmspeichen und der Schirmbespannung bewirkt w\u00fcrden, bis etwa zur Ebene der Spreizgelenke oder \u00fcber diese hinaus zum Lagerk\u00f6rper hin in eine Aufspannstellung mit einer Arretierung dr\u00fccken lie\u00dfen. Diese Arretierung k\u00f6nne durch eine besondere Verriegelung (z.B. eine Rastklinke oder dergleichen) bewirkt werden, aber auch \u2013 und zwar in besonders einfacher Weise \u2013 bei einer Verschiebbarkeit \u00fcber die Ebene der Spreizgelenke hinaus durch blo\u00dfes Abst\u00fctzen des Schiebers an dem als Anschlag wirkenden Lagerk\u00f6rper.<\/p>\n<p>Die Erfindung beg\u00fcnstige ein axiales Verstellen oder Verdrehen des Tr\u00e4gers bez\u00fcglich des Lagerk\u00f6rpers und eine Fokussierung durch Verschieben des Tr\u00e4gers bei aufgespanntem Schirm; dabei seien, falls der Schieber bis an den Lagerk\u00f6rper herangeschoben werde, sehr geringe Brennweiten erreichbar. Des weiteren seien sehr gro\u00dfe und fein segmentierte Schirmreflektoren m\u00f6glich, da mittels des Schiebers gerade in der N\u00e4he des Kniehebeltotpunktes sehr hohe Aufspreizkr\u00e4fte auf die Schirmspeichen ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnten. Ein schneller Auf- und Abbau des Reflektors sei somit ohne den Einsatz von Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln m\u00f6glich. Ferner beg\u00fcnstige die Konstruktion ein geringes Gewicht und Transportvolumen.<\/p>\n<p>\u00dcber die stufenlose Fokussierbarkeit hinaus sei auch ein schnelles Wechseln des zu fokussierenden Elements m\u00f6glich, ohne dass der Reflektor entspannt oder demontiert werden m\u00fcsse. Hierzu k\u00f6nne der Tr\u00e4ger aus der Konstruktion herausgezogen werden. Auch sei es m\u00f6glich, das zu fokussierende Element austauschbar am Tr\u00e4ger zu befestigen.<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien bed\u00fcrfen das Merkmal 2.1 sowie die Merkmalsgruppen 4, 5 und 6 der vorstehenden Merkmalsgliederung n\u00e4herer Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 2.1 soll in den Lagerk\u00f6rper (5) ein rohrf\u00f6rmiger Tr\u00e4ger (1) einsetzbar sein, und zwar so, dass er in dem Lagerk\u00f6rper \u201everschiebbar gehaltert\u201c ist.<br \/>\nDas genannte Merkmal verlangt damit ein rohrf\u00f6rmiges Teil, das in dem Lagerk\u00f6rper (5) l\u00e4ngsverschieblich sein und das etwas \u201etragen\u201c soll, n\u00e4mlich zum einen den Schieber (15) mit den daran angelenkten Spreizspeichen und zum anderen das \u201eemittierende Element\u201c (2).<\/p>\n<p>Der Schieber (15) soll gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1 mit einem Kranz von Kniegelenken (14) \u2013 n\u00e4mlich f\u00fcr die Spreizspeichen, vgl. Merkmal 5.1 &#8211; versehen und nach Merkmal 4 auf dem rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (1) verschiebbar sein. Der rohrf\u00f6rmige Tr\u00e4ger (1) tr\u00e4gt damit mittelbar auch die Kniegelenke f\u00fcr die Spreizspeichen.<\/p>\n<p>Der Schieber (15) dient \u2013 vgl. die Merkmalsgruppe 5 \u2013 dazu, \u00fcber die an ihm gelagerten Spreizspeichen (13) den Reflektor zu \u00f6ffnen und zu schlie\u00dfen, ohne<br \/>\ndass man dabei den \u2013 seinerseits gegen\u00fcber dem die Gelenke der Schirmspeichen (11) tragenden Lagerk\u00f6rper (5) beweglichen \u2013 rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (1) verschieben m\u00fcsste. Dieser soll sich auch und gerade in der aufgespannten Stellung des Reflektors verschieben lassen, um \u2013 vgl. die Merkmalsgruppe 6 \u2013 das an seinem einen Ende angeordnete \u201eemittierende Element\u201c (2) \u2013 bei einem Einsatz zu Beleuchtungszwecken: eine Lampe \u2013 in verschiedene Positionen relativ zum aufgespannten Reflektor zu bewegen, es also, wie es die Patentschrift auch ausdr\u00fcckt, zu fokussieren. Das \u201eemittierende Element\u201c (2) seinerseits soll nach dem Wortsinn des Merkmals 6.1 gegen\u00fcber dem rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (1) nicht verschieblich sein, es kann allerdings, wie die Klagepatentschrift in Spalte 2, Zeilen 52 bis 54 ausdr\u00fccklich hervorhebt, an ihm \u201eaustauschbar befestigt\u201c, also von ihm l\u00f6sbar sein, so dass es dann f\u00fcr ein schnelles Wechseln des genannten Elements nicht n\u00f6tig ist, den rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger aus der Konstruktion herauszuziehen.<\/p>\n<p>Nach dem Wortsinn der Merkmalsgruppen 4 bis 6 weist also der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Reflektor an dem \u2013 verschiebbaren \u2013 rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (1) ein bewegliches Teil, n\u00e4mlich den Schieber (15) mit den Spreizspeichen (13), und ein unbewegliches Teil, n\u00e4mlich das \u201eemittierende Element\u201c (2) auf, das durch ein Verschieben des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers stufenlos fokussiert werden kann.<\/p>\n<p>\u00dcber das Ausma\u00df der Fokussierbarkeit, insbesondere dar\u00fcber, eine wie geringe Brennweite erreichbar sein soll, sagt der Anspruch 1 des Klagepatents nichts aus.<\/p>\n<p>Das \u201eemittierende Element\u201c (2) kann durch ein Verschieben des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers (1) nur so weit in Richtung auf den Lagerk\u00f6rper (5) bewegt werden, bis es an den Schieber (15) st\u00f6\u00dft, der seinerseits nach Merkmal 5.3 nicht unbedingt \u00fcber die Ebene der Spreizgelenke (12) hinaus zum Lagerk\u00f6rper (5) hin verschiebbar sein muss; patentgem\u00e4\u00df reicht es vielmehr aus, wenn man ihn nur \u201eetwa bis\u201c zu dieser Ebene, also auch nur bis kurz vor sie, verschieben kann. Dann aber lassen sich \u201esehr geringe Brennweiten\u201c nicht erreichen, die, worauf die Beschreibung des Klagepatents in Spalte 2, Zeilen 36 bis 39 ausdr\u00fccklich hinweist, (nur) dann m\u00f6glich sind, wenn sich der Schieber (\u00fcber dessen L\u00e4ngenausdehnung das Klagepatent im \u00fcbrigen keine Angaben enth\u00e4lt) bis unmittelbar an den Lagerk\u00f6rper heranbewegen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Von der oben erl\u00e4uterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II teils wortsinngem\u00e4\u00df, im \u00fcbrigen in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>Wie offensichtlich ist und wie auch die Beklagten nicht in Zweifel ziehen, handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II um einen schirmartig aufspannbaren Reflektor (Merkmal 1) mit einem Lagerk\u00f6rper, an welchem ein Kranz von Gelenken angeordnet ist, an denen wiederum Schirmspeichen f\u00fcr eine reflektierende Schirmbespannung angelenkt sind (Merkmale 2, 2.2, 3, 3.1 und 3.2).<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist des weiteren das Merkmal 2.1 in seiner oben dargestellten Auslegung, denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II ist in dem Lagerk\u00f6rper ein rohrf\u00f6rmiger Tr\u00e4ger verschiebbar gehaltert, der sowohl, und zwar unmittelbar, einen Kranz von Kniegelenken f\u00fcr die Spreizspeichen als auch, und zwar mittelbar \u00fcber den auf dem L-f\u00f6rmig abgewinkelten letzten Teil des Tr\u00e4gers befindlichen Schlitten, ein \u201eemittierendes Element\u201c tr\u00e4gt, n\u00e4mlich eine Lampe.<\/p>\n<p>Offensichtlich und unstreitig wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sind dar\u00fcber hinaus die Merkmale 5 und 5.2, denn der angegriffene Reflektor hat auch Spreizspeichen, deren zur Schirmbespannung zeigende Enden mit Spreizgelenken an den Schirmspeichen befestigt sind.<\/p>\n<p>Zwar nicht wortsinngem\u00e4\u00df, aber \u00e4quivalent verwirklicht sind schlie\u00dflich das Merkmal 5.1 sowie die Merkmalsgruppen 4 und 6.<\/p>\n<p>In den Schutzbereich eines Patents fallen au\u00dfer wortsinngem\u00e4\u00dfen auch \u00e4quivalente Benutzungen seiner Lehre.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Benutzung der Lehre eines Patents liegt dann vor, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrunde- liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung bestehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 \u2013 Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II).<\/p>\n<p>Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bejahen zu k\u00f6nnen, erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrunde- liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st, dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patents ohne erfinderische Bem\u00fchungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, und au\u00dferdem, dass die vom Fachmann daf\u00fcr anzustellenden \u00dcberlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH, a.a.O.).<\/p>\n<p>Alle diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II unterscheidet sich von einer dem Wortsinn des Anspruches 1 des Klagepatents entsprechenden Gestaltung dadurch, dass sich der Kranz von Kniegelenken f\u00fcr die Spreizspeichen nicht an einem auf dem rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger verschiebbaren Schieber befindet, sondern unmittelbar an dem rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger, und dass das \u201eemittierende Element\u201c an dem der Innenseite des schirmartigen Reflektors zugewandten Ende des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers nicht unmittelbar und fest angeordnet ist, sondern mittelbar und verschieblich, n\u00e4mlich \u00fcber einen Schlitten, der auf einem L-f\u00f6rmig abgewinkelten Ende des Tr\u00e4gers verschiebbar ist.<\/p>\n<p>Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II vorhandenen abgewandelten Mittel erzielen die gleiche Wirkung wie die dem Wortsinn des Merkmals 5.1 sowie der Merkmalsgruppen 4 und 6 entsprechenden Mittel, denn auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II l\u00e4sst sich das \u201eemittierende Element\u201c bei aufgespanntem Reflektor zum Zwecke des Fokussierens in verschiedene Positionen zum aufgespannten Reflektor bewegen; dar\u00fcber hinaus ist ein schnelles Wechseln des zu fokussierenden Elements m\u00f6glich, weil dieses an dem auf dem Tr\u00e4ger befindlichen Schlitten (und damit mittelbar auch an dem Tr\u00e4ger) austauschbar befestigt ist, was nach den Ausf\u00fchrungen in Spalte 2, Zeilen 52 bis 54 der Klagepatentschrift ausreichend ist.<\/p>\n<p>Dass sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II die Lampe nicht so weit in Richtung des Lagerk\u00f6rpers verschieben lassen mag wie bei einer Gestaltung entsprechend der Figur 1 des Klagepatents, dass sich also bei ihr eine nicht ganz so geringe Brennweite erreichen lassen mag, steht der Annahme einer Gleichwirkung nicht entgegen.<\/p>\n<p>Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt nur ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, bei dem sich der Schieber mit den daran angelenkten Spreizspeichen gem\u00e4\u00df der zweiten Alternative des Merkmals 5.3 bis \u00fcber die Ebene der an den Schirmspeichen befindlichen Spreizgelenke (12) hinaus in Richtung auf den Lagerk\u00f6rper verschieben l\u00e4sst. Die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents ist aber weiter. Denn nach dem klaren Wortlaut des Merkmals 5.3 umfasst sie (vgl. die erste dort genannte Alternative) auch eine Gestaltung, bei welcher sich der Schieber (der im \u00fcbrigen, da das Klagepatent seine n\u00e4here Ausgestaltung dem Durchschnittsfachmann \u00fcberl\u00e4sst, auch durchaus l\u00e4nger sein kann, als in Figur 1 der Klagepatentschrift dargestellt) nur \u201eetwa bis\u201c zur Ebene der Spreizgelenke hin \u2013 also nur bis zu einer Linie, die etwas vor dieser Ebene liegt &#8211; verschieben l\u00e4sst. Auch in einem solchen \u2013 offensichtlich patentgem\u00e4\u00dfen \u2013 Fall l\u00e4sst sich keine so geringe Brennweite erreichen wie bei einer Gestaltung gem\u00e4\u00df der Figur 1 der Klagepatentschrift.<\/p>\n<p>Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II vorgenommene Abwandlung ist, verglichen mit einer dem Wortsinn des Anspruches 1 des Klagepatents entsprechenden Ausgestaltung, konstruktiv praktisch nicht aufwendiger und l\u00f6st daher auch das weitere in der Aufgabenstellung des Klagepatents angesprochene technische Problem, n\u00e4mlich einen \u201ekonstruktiv einfachen\u201c schirmartigen Reflektor zu schaffen:<\/p>\n<p>Soweit es die Lagerung der Spreizspeichen betrifft, ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform konstruktiv sogar noch einfacher als die L\u00f6sung nach dem Wortsinn des Anspruchs 1 des Klagepatents, weil der Kranz von Kniegelenken unmittelbar an dem rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger angeordnet ist, so dass ein Schieber (15) entfallen kann. Diese Vereinfachung gleicht den zus\u00e4tzlichen Aufwand aus, der dadurch erforderlich wird, dass die Lampe nicht unmittelbar an einem Ende des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers befestigt ist, sondern an einem verschiebbaren Schlitten, der auf dem L-f\u00f6rmig abgewinkelten Ende des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers gelagert ist.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann konnte eine L\u00f6sung wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II am Priorit\u00e4tstage des Klagepatents mit Hilfe seiner Fachkenntnisse ohne erfinderische Bem\u00fchungen aufgrund von \u00dcberlegungen auffinden, die an den Sinngehalt der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung ankn\u00fcpften.<\/p>\n<p>Diese Erfindung lehrt, den \u201eSchirmstock\u201c so zu gestalten, dass er gegen\u00fcber einem Lagerk\u00f6rper, der den Kranz mit den Gelenken f\u00fcr die Schirmspeichen tr\u00e4gt, verschieblich ist, und an ihm ein Teil \u2013 n\u00e4mlich den Schieber mit den Spreizspeichen \u2013 beweglich und ein anderes Teil \u2013 n\u00e4mlich das \u201eemittierende Element\u201c \u2013 fest anzuordnen. Es lag daher f\u00fcr einen Fachmann, der eine vom Wortlaut des Klagepatents abweichende L\u00f6sung suchte, nahe, den Reflektor in der Weise abzuwandeln, dass er das Anlenkelement f\u00fcr die Spreizspeichen fest an dem Tr\u00e4ger anordnete \u2013 der ja seinerseits gegen\u00fcber dem Lagerk\u00f6rper verschiebbar ist und daher auch bei einer solchen Anordnung ein problemloses \u00d6ffnen und Schliessen des Schirmes erm\u00f6glicht &#8211; und statt dessen das \u201eemittierende Element\u201c gegen\u00fcber dem Tr\u00e4ger verschiebbar machte, und zwar so, wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II der Fall ist, n\u00e4mlich in einer Weise, die nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten auf S. 4 ihres Schriftsatzes an das Landgericht vom 4. Juli 2003 (Bl. 89 GA) seit langem \u201ezum allgemeinsten Stand der Technik\u201c geh\u00f6rte.<\/p>\n<p>Dass man bei einer solchen Ausgestaltung den Tr\u00e4ger nicht mehr (wegen der fest an ihm angeordneten Spreizspeichen) aus dem Lagerk\u00f6rper herausziehen und dass man ihn in aufgespanntem Zustand des Reflektors auch nicht mehr gegen\u00fcber dem Lagerk\u00f6rper verschieben kann (weil man dann den Schirm zumindest teilweise wieder zuklappen w\u00fcrde), \u00e4ndert nichts daran, dass eine Abwandlung der in Rede stehenden Art naheliegend war:<\/p>\n<p>Ein \u2013 im Anspruch 1 des Klagepatents nicht genanntes &#8211; Herausziehen des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers aus der Konstruktion zum Zwecke eines Wechselns des zu fokussierenden Elements ist nach der Beschreibung des Klagepatents (Spalte 2, Zeilen 48 ff.) nicht die einzige patentgem\u00e4\u00dfe M\u00f6glichkeit zum Wechseln des genannten Elements; ein solches Wechseln kann patentgem\u00e4\u00df vielmehr (vgl. Spalte 2, Zeilen 52 bis 54 der Klagepatentschrift) auch auf eine Weise erm\u00f6glicht werden, bei der man den Tr\u00e4ger nicht aus der Konstruktion herausziehen muss, indem man n\u00e4mlich \u2013 wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II der Fall ist \u2013 das zu fokussierende Element austauschbar am Tr\u00e4ger befestigt. Eines Verschiebens des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers, um die Position des \u201eemittierenden Elements\u201c relativ zum aufgespannten Reflektor zu ver\u00e4ndern, bedarf es, wie dem Durchschnittsfachmann ohne weiteres klar ist, dann nicht, wenn man \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II in einer am Priorit\u00e4tstage des Klagepatents allgemein bekannten Art geschehen \u2013 dieses Element selbst gegen\u00fcber dem Tr\u00e4ger verschiebbar macht.<\/p>\n<p>Auch das Gebot der Rechtssicherheit steht einer Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II in den Schutzbereich des Klagepatents nicht entgegen. Die Beschreibung des Klagepatents bringt auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck, die Erfindung wolle gegen\u00fcber dem rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger unbedingt den Kranz von Kniegelenken f\u00fcr die Spreizspeichen beweglich und das \u201eemittierende Element\u201c unbeweglich anordnen und lehne eine \u2013 gleichwirkende &#8211; umgekehrte Art der Anordnung ab. Der vom Klagepatent angesprochene Durchschittsfachmann konnte daher nicht berechtigterweise darauf vertrauen, eine solche Art der Anordnung solle nicht, und zwar auch nicht unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten, in den Schutzbereich des Klagepatents einbezogen werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nnen die Beklagten auch nicht mit Erfolg einwenden, eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II liege deshalb nicht vor, weil diese &#8211; gegen\u00fcber dem Wortsinn des Klagepatents teilweise abgewandelte &#8211; Ausf\u00fchrungsform sich am Priorit\u00e4tstage des Klagepatents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben habe und daher ihrerseits nicht patentf\u00e4hig gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 98, 12 ff. = GRUR 1986, 803, 806 \u2013 Formstein) im Patentverletzungsprozess ein solcher Einwand des wegen (\u00e4quivalenter) Patentverletzung in Anspruch genommenen Beklagten zugelassen, dabei ist aber auch zu ber\u00fccksichtigen, dass der Verletzungsrichter an die im Erteilungs-, Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren getroffenen Entscheidungen \u00fcber die Patentf\u00e4higkeit einer gesch\u00fctzten Erfindung gebunden ist. Die Pr\u00fcfung, ob sich eine gegen\u00fcber dem Wortsinn eines Patents abgewandelte Ausf\u00fchrungsform am Priorit\u00e4tstage dieses Patents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben hat, darf sich zu den genannten Entscheidungen aus dem Erteilungsverfahren nicht in Widerspruch setzen. Der sogenannte \u201eFormstein\u201c-Einwand kann deshalb nicht durchgreifen, wenn er sich in seinem sachlichen Gehalt nur gegen die Schutzw\u00fcrdigkeit der \u2013 vom Verletzungsrichter als schutzw\u00fcrdig hinzunehmenden \u2013 Lehre des Klagepatents richtet. Die Zugeh\u00f6rigkeit einer als \u00e4quivalent angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Schutzbereich des Klagepatents kann daher nicht ausschlie\u00dflich mit solchen \u00dcberlegungen verneint werden, die \u2013 in gleicher Weise auf den Gegenstand des Klageschutzrechtes angewendet \u2013 zwingend zu der Feststellung f\u00fchren m\u00fcssten, auch dieses Schutzrecht beinhalte keine schutzrechtsf\u00e4hige Lehre zum technischen Handeln (vgl. dazu BGH, GRUR 1997, 454, 457 \u2013 Kabeldurchf\u00fchrung I).<\/p>\n<p>Der aus der US-PS 3 851 164 (Anlage B 3) bekannte Reflektorschirm und auch der \u00e4hnlich beschaffene Reflektorschirm gem\u00e4\u00df der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 225 105 (Anlage B 4) konnten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II nicht nahelegen, weil sie keinen rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger aufweisen, der gegen\u00fcber einem die Schirmspeichen tragenden Lagerk\u00f6rper beweglich w\u00e4re und an dem wiederum eine Lampe verschiebbar angeordnet w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die franz\u00f6sische Patentschrift 1 033 163 (Anlage B 9) zeigt zwar einen Schirm, bei dem die Schirmspeichen an einem Lagerk\u00f6rper angelenkt sind, der sich auf einem rohrf\u00f6rmigen, die Spreizspeichen tragenden Element verschieben l\u00e4sst, um so den Schirm auf- oder zuzuklappen; es handelt sich hier aber um eine gattungsfremde Vorrichtung, n\u00e4mlich um einen Sonnenschirm, der kein fokussierbares \u201eemittierendes Element\u201c aufweist und daher den Durchschnittsfachmann nicht zu einer Gestaltung wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II anregen konnte.<\/p>\n<p>Aus der US-PS 4 594 645 (Anlage B 11, deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 11 a) war am Priorit\u00e4tstage des Klagepatents zwar ein schirmartig aufspannbarer Reflektor bekannt, bei dem die Schirmspeichen an einem Lagerk\u00f6rper (7) angelenkt sind, in welchem sich ein rohrf\u00f6rmiges Element (6) verschieben l\u00e4sst, welches die Spreizspeichen tr\u00e4gt, den man also in \u00e4hnlicher Weise wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II aufspannen und zuklappen kann; dieser Reflektor weist aber eine Lampe (3) auf, die fest in der N\u00e4he des Lagerk\u00f6rpers (7) angebracht ist und sich daher nicht relativ zu dem aufgespannten Reflektor in verschiedene Positionen (zum Zwecke einer Fokussierung, die bei dem genannten Schirm \u00fcberhaupt nicht vorgesehen ist) bewegen l\u00e4sst, wie aus den nachstehend wiedergegebenen Figuren 3 und 4 der genannten Schrift ersichtlich ist:<\/p>\n<p>Auch dieser Reflektor legt damit keine L\u00f6sung wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II nahe, und zwar weder f\u00fcr sich allein noch zusammen mit dem sogenannten H-Jumbo-Schirm gem\u00e4\u00df der nachstehend wiedergegebenen Abbildung aus dem im Jahre 1990 ver\u00f6ffentlichten Prospekt der Firma H (Anlage B 10),<\/p>\n<p>weil der Durchschnittsfachmann bis zum Priorit\u00e4tstage des Klagepatents eine Kombination der genannten beiden Schirme nicht in Betracht gezogen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Bei dem H-Jumbo-Schirm handelt es sich um einen Schirm der \u00fcblichen Bauart mit feststehendem Schirmstock, auf dem sich ein Schieber mit angelenkten Spreizspeichen zum Zwecke des Auf- und Zuklappens des Schirmes verschieben l\u00e4sst. Der Schirmstock befindet sich auf der inneren, reflektierenden Seite des Schirmes, wo er an einem Stativ befestigt ist; jenseits der Befestigungsstelle ist er abknickbar; der abknickbare Teil tr\u00e4gt eine auf dem Schirmstock verschiebbare Lampe.<\/p>\n<p>Ein Durchschnittsfachmann, der am Priorit\u00e4tstage des Klagepatents diesen Schirm dahin h\u00e4tte abwandeln wollen, dass sich mit ihm geringere Brennweiten erreichen lie\u00dfen, wozu man die Lampe so h\u00e4tte anordnen m\u00fcssen, dass sie sich n\u00e4her an das Lager f\u00fcr die Schirmspeichen des Schirmes h\u00e4tte schieben lassen, h\u00e4tte keinen Anlass gehabt, den H-Schirm irgendwie mit der L\u00f6sung gem\u00e4\u00df der US-PS 4 594 645 (Anlage B 11) zu kombinieren \u2013 bei der die Lampe fest ist und sich daher \u00fcberhaupt nicht fokussieren l\u00e4sst -, sondern h\u00e4tte allenfalls die ein Verschieben der Lampe n\u00e4her zur Innenseite des Schirmes verhindernde Befestigungsstelle f\u00fcr das Stativ an die Au\u00dfenseite des Schirmes verlegt, wozu er lediglich den \u2013 festen \u2013 Schirmstock \u00fcber die Bespannung hinaus h\u00e4tte verl\u00e4ngern m\u00fcssen; damit w\u00e4re er aber nicht zu einer L\u00f6sung wie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II gelangt, sondern zu einer, die sich erheblich davon unterschieden h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Eine Kombination des H-Schirmes mit der L\u00f6sung gem\u00e4\u00df der genannten US-Patentschrift kann allenfalls f\u00fcr denjenigen als naheliegend erscheinen, der \u2013 anders als der Durchschnittsfachmann vor dem Priorit\u00e4tstage des Klagepatents &#8211; die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II bereits kennt und daher eine (in diesem Zusammenhang unzul\u00e4ssige) r\u00fcckschauende Betrachtung anstellt.<\/p>\n<p>Selbst wenn man es aber mit den Beklagten bereits f\u00fcr den Priorit\u00e4tstag des Klagepatents als naheliegend ansehen wollte, durch Kombination der zuletzt er\u00f6rterten Schirme zu einer L\u00f6sung wie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zu gelangen, die einen gegen\u00fcber einem Lagerk\u00f6rper mit daran angelenkten Schirmspeichen verschiebbaren rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger aufweist, der seinerseits sowohl den Kranz von Kniegelenken f\u00fcr die Spreizspeichen als auch eine Lampe tr\u00e4gt, und zwar eines dieser beiden Elemente fest und das andere verschiebbar, k\u00f6nnten die Beklagten sich nicht mit Erfolg auf den \u201eFormstein\u201c-Einwand berufen. Denn eine Kombination dieser beiden aus dem Stand der Technik bekannten Schirme h\u00e4tte dann neben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II ebenso auch die L\u00f6sung nach dem Wortsinn des Klagepatents nahegelegt, was bedeuten w\u00fcrde, dass auch das Klagepatent nicht schutzf\u00e4hig w\u00e4re. In einem solchen Fall aber w\u00e4ren die Beklagten aus den Gr\u00fcnden, die in der oben genannten \u201eKabeldurchf\u00fchrung I\u201c-Entscheidung des Bundesgerichtshofes genannt sind, an der Geltendmachung des \u201eFormstein\u201c-Einwandes gehindert.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Dass und warum die Beklagten angesichts dessen, dass sie mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, ohne dem Kl\u00e4ger als dem Patentinhaber gegen\u00fcber dazu berechtigt zu sein, nicht nur zur Unterlassung, sondern auch, wie zuerkannt, zur Rechnungslegung sowie zur Entsch\u00e4digung und zum Schadensersatz verpflichtet sind, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt, ohne dass die Berufung das besonders angreift. Der Senat kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Ausf\u00fchrungen in dem angefochtenen Urteil verweisen.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt, soweit der Senat \u00fcber die Berufung entschieden hat, aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO, im \u00fcbrigen aus \u00a7 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 R2 R4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 473 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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