{"id":5869,"date":"2009-09-03T17:00:26","date_gmt":"2009-09-03T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5869"},"modified":"2017-09-25T12:48:15","modified_gmt":"2017-09-25T12:48:15","slug":"2-u-4807-kommissionierungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5869","title":{"rendered":"2 U 48\/07 &#8211; Kommissionierungssystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01161<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. September 2009, Az. 2 U 48\/07<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2973\">4a O 473\/05<\/a><!--more--><\/p>\n<p><em>Leitsatz\u00a0der Redaktion<\/em><\/p>\n<p><em>Die Pflicht zur Klagenkonzentration aus \u00a7 145 PatG muss f\u00fcr die Bestimmung der Sachdienlichkeit nach \u00a7 533 Nr. 1 ZPO ber\u00fccksichtigt werden. Die Sachdienlichkeit ist nicht nur dann zu bejahen, wenn ein Fall des \u00a7 145 ZPO vorliegt. Es ist entscheidend und ausreichend, dass der Kl\u00e4ger in dem Zeitpunkt, in dem ein weiteres Patent f\u00fcr ihn verf\u00fcgbar wird und er dar\u00fcber zu befinden hat, ob er eine bereits anh\u00e4ngige Klage erweitert oder neu klagt, ernsthaft damit rechnen muss, dass ihm im Falle einer separaten Klageerhebung aus dem weiteren Schutzrecht mit gewichtigen Argumenten \u00a7 145 PatG entgegen gehalten werden kann. (II.2.b)) Hinweis: Anmerkung von RiOLG Deichfu\u00df in jurisPRWettbR 1\/2010 Anm. 5.<\/em><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie auf das deutsche Patent 43 18 xxx gest\u00fctzte Klageerweiterung vom. M\u00e4rz 2009 ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n\u00dcber die klageerweiternden Anspr\u00fcche soll in einem gesonderten Verfahren verhandelt und entschieden werden.<\/p>\n<p>Zu den Akten des abgetrennten Verfahrens werden die Anlagen KLE 1 bis KLE 21 sowie von der Kl\u00e4gerin nachzureichende Exemplare der Anlagen K 9 bis K 13 sowie ein Exemplar des Nichtigkeitsurteils vom 08.11.2007 (2 Ni 59\/05 (EU)) genommen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Klageerweiterung wird auf 150.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin ist eingetragener Inhaber des mit Wirkung unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 620 yyy, das die Bezeichnung \u201eVerfahren zur Lagerung von St\u00fcckgut und Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens\u201c tr\u00e4gt (Klagepatent I). Der im vorliegenden Rechtsstreit interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Verfahren zur Lagerung von St\u00fcckgut (1) an einer Lagerstelle (12) in einem Lager (11) mit in der H\u00f6he begrenzten, unterschiedlich hohen und \u00fcbereinander angeordneten Lagerstellen (12), bei dem das St\u00fcckgut (1) vermessen wird, wobei als Messgr\u00f6\u00dfe die Abmessungen (ap) des St\u00fcckgutes (1) herangezogen werden,<\/p>\n<p>bei dem das St\u00fcckgut (1) identifiziert wird,<\/p>\n<p>bei dem die Abmessungen (ap) als Signal einem Rechner zugef\u00fchrt werden,<\/p>\n<p>bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige St\u00fcckgut (1) unter Ber\u00fccksichtigung der Lagerh\u00f6he unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11) abgelegt wird,<\/p>\n<p>bei dem als Lager (11) ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet wird,<\/p>\n<p>bei dem die St\u00fcckg\u00fcter (1) ausschlie\u00dflich nebeneinander liegend auf der Lagerfl\u00e4che der Lagerstelle (12) abgelegt werden,<\/p>\n<p>bei dem die St\u00fcckg\u00fcter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfl\u00e4che abgelegt werden,<\/p>\n<p>bei dem die Lage der abgelegten St\u00fcckg\u00fcter (1) mit dem Rechner erfasst wird<\/p>\n<p>und bei dem die Entnahme der St\u00fcckg\u00fcter (1) aus dem Lager (11) rechnergest\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1b bis 3 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren \u2013 im Berufungsrechtszug mitverklagte &#8211; Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 5. und 6. sind, stellt Kommissionierungssysteme zur automatischen Einlagerung von Medikamenten in Apotheken her, welche von der Beklagten zu 2. vertrieben werden. Es handelt sich um die Systeme A und B. Zum Vertriebsprogramm der Beklagten geh\u00f6rt au\u00dferdem der Kommissionierautomat C, der ein System A oder B mit einer sogenannten Speedbox kombiniert. S\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsformen werden nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin auch von der Beklagten zu 3. hergestellt und in Verkehr gebracht. Zu den konstruktiven Einzelheiten der streitbefangenen Automaten hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:<\/p>\n<p>Bei dem Einlagerungssystem des A werden zun\u00e4chst die Arzneimittelverpackungen vom Apothekenpersonal manuell in eine Einlagerungst\u00fcr gelegt. Dort werden die nebeneinander liegenden Packungen Reihe f\u00fcr Reihe gescannt, wobei Breite, Tiefe und die Position der einzelnen Arzneimittelpackungen registriert werden. Durch ein Handlingsystem werden die Verpackungen auf eine Scanvorrichtung gelegt, wo der Barcode der Verpackung gelesen wird. Von der Scanvorrichtung wird die Arzneimittelverpackung an ihre Lagerstelle gebracht, wobei die Verpackungen w\u00e4hrend des gesamten Vorgangs diejenige Ausrichtung beibehalten, die durch die Einlegung in die Einlagerungst\u00fcr vorgegeben wird. Bei dem B wird die Pharmazentralnummer der Arzneimittelverpackungen zun\u00e4chst manuell eingescannt und die Verpackungen sodann in die Einlagerungst\u00fcr gelegt, wobei streitig ist, ob die Verpackungen daraufhin in allen drei Dimensionen vermessen werden. Der B unterscheide sich nach den Behauptungen der Kl\u00e4gerin dadurch von den anderen Ausf\u00fchrungsformen, dass dort das Personal die Packungen einzeln scanne, wodurch die Pharmazentralnummern erfasst w\u00fcrden. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden aber \u2013 ebenso wie beim A \u2013 die Verpackungen in der gescannten Reihenfolge in der Einlagerungst\u00fcr vermessen und danach automatisch eingelagert.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf ein vertragliches Nie\u00dfbrauchrecht sowie eine Abtretungserkl\u00e4rung des Patentinhabers hat die Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen des Kommissionierungssystems als mittelbare Verletzung des Klagepatents beanstandet.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 03.05.2007 hat das Landgericht die Klage mangels Patentverletzung abgewiesen. Hiergegen hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kommissioniersysteme f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens, das Folgendes umfasst:<br \/>\nLagerungen von St\u00fcckgut an einer Lagerstelle in einem Lager mit in der H\u00f6he begrenzten, unterschiedlich hohen und \u00fcbereinander angeordneten Lagerstellen, bei dem das St\u00fcckgut vermessen wird, wobei als Messgr\u00f6\u00dfe die Abmessungen (ap) des St\u00fcckgutes herangezogen werden,<br \/>\nim r\u00e4umlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 620 yyy B2 anzubieten oder zu liefern,<br \/>\nbei dem das St\u00fcckgut identifiziert wird,<br \/>\nbei dem die Abmessungen (ap) als Signal einem Rechner zugef\u00fchrt werden,<br \/>\nbei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle ausgesucht wird, an der das jeweilige St\u00fcckgut unter Ber\u00fccksichtigung der Lagerh\u00f6he unter optimaler Raumausnutzung des Lagers abgelegt wird,<br \/>\nbei dem als Lager ein Regal verwendet wird,<br \/>\nbei dem die St\u00fcckg\u00fcter ausschlie\u00dflich nebeneinander liegend auf der Lagerfl\u00e4che der Lagerstelle abgelegt werden,<br \/>\nbei dem die St\u00fcckg\u00fcter nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfl\u00e4che abgelegt werden,<br \/>\nbei dem die Lage der abgelegten St\u00fcckg\u00fcter (1) mit dem Rechner erfasst wird,<br \/>\nund bei dem die Entnahme der St\u00fcckg\u00fcter aus dem Lager rechnergest\u00fctzt wird,<br \/>\ninsbesondere, wenn der Rechner ein Handhabungsger\u00e4t steuert, mit dem das St\u00fcckgut in der richtigen Lage auf der vom Rechner ausgesuchten Lagerstelle abgelegt wird,<br \/>\nund\/oder wenn die St\u00fcckg\u00fcter unsortiert aufgegeben werden,<br \/>\nund\/oder wenn die St\u00fcckg\u00fcter w\u00e4hrend oder am Ende ihres Transportes, vorzugsweise mittels eines Bar-Codes oder durch OCR-Lesung, identifiziert werden,<br \/>\nund\/oder wenn die Vermessung mechanisch und\/oder optoelektronisch erfolgt,<br \/>\nund\/oder wenn die Regalf\u00e4cher des Regals eine H\u00f6he haben, welche die Lage des St\u00fcckgutes im entsprechenden Regalfach unter maximaler Fl\u00e4chenausnutzung bestimmt;<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.08.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und &#8211; preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>w o b e i<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. Bezeichneten und seit dem 02.08.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Berufungsverfahrens hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents I mit \u2013 nicht rechtskr\u00e4ftigem &#8211; Urteil vom 08.11.2007 (2 Ni 59\/05 (EU)) f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Der Senat hat hierauf mit Beschluss vom 26.11.2007 den Rechtsstreit bis zum Abschluss des Nichtigkeitsberufungsverfahrens ausgesetzt.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 16.03.2009 hat die Kl\u00e4gerin ihre Klage erweitert, indem sie das f\u00fcr ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eingetragene deutsche Patent 43 18 xxx (Klagepatent II) in das Berufungsverfahren eingef\u00fchrt hat. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents II \u2013gegen das ein Einspruch anh\u00e4ngig ist &#8211; wurde am 19.02.2009 ver\u00f6ffentlicht. Die vorliegend interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 15 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zur Lagerung von Apothekenartikeln (1), mit in drei Dimensionen variablen Abmessungen, in einem Lager (11), das eine Mehrzahl von Lagerstellen (12) in Form r\u00e4umlich getrennter Ablagefl\u00e4chen aufweist, wobei jede Lagerstelle (12) zur Anordnung einer Mehrzahl von Artikeln (1) geeignet ist, mit folgenden Verfahrensmerkmalen:<\/p>\n<p>a) Die Artikel (1) werden identifiziert und ihre Abmessungen herangezogen.<\/p>\n<p>b) Anhand der Abmessungen der einzelnen einzulagernden Artikel (1) werden Rechner gest\u00fctzt im Rahmen des Einlagerungsverfahrens unter Heranziehung der von s\u00e4mtlichen Lagerstellen (12) gespeicherten Daten \u00fcber deren Fl\u00e4che und, sofern die Lagerstellen (12) ungleich hoch sind, deren H\u00f6he, individuelle Ablageorte errechnet.<\/p>\n<p>c) Die Berechnung der Ablageorte erfolgt unter Ber\u00fccksichtigung der bereits eingelagerten und, soweit erforderlich, der bereits zur Einlagerung erfassten Artikel (1) unter optimaler Fl\u00e4chen- oder Raumausnutzung des Lagers (11).<\/p>\n<p>d) F\u00fcr die Ermittlung der Ablageorte steht die einzelne Lagerstelle (12) ohne vorgegebene Aufteilung zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>e) Die berechneten, den Ablageort bestimmenden Lagekoordinaten werden mit dem Rechner erfasst.<\/p>\n<p>f) Die Artikel (1) werden an den Ablageorten gelagert.<\/p>\n<p>15.<br \/>\nVorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 14,<\/p>\n<p>mit einem eine Mehrzahl von Lagerstellen (12) aufweisenden Lager (11) zur Ablage von Apotheken-Artikeln (1) und wenigstens einer Transporteinrichtung (2), mit der die Artikel (1) in Richtung auf das Lager (11) transportierbar sind,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass die Vorrichtung mindestens eine Vereinzelungseinheit (3) aufweist, der mindestens eine Vermessungseinrichtung (9) und\/oder mindestens eine Erfassungseinrichtung (4) f\u00fcr die Artikel (1) nachgeschaltet ist, dass die Vermessungseinrichtung (9) und\/oder die Erfassungseinrichtung (4) an wenigstens einen Rechner angeschlossen sind, und dass dem Lager (11) mindestens ein Handhabungsger\u00e4t zugeordnet ist, das rechnergesteuert die Artikel (1) in das Lager (11) einlagert.<\/p>\n<p>Die Patentzeichnungen des Klagepatents II entsprechen denen des Klagepatents I.<\/p>\n<p>Aus dem Klagepatent II greift die Kl\u00e4gerin die bereits beim Landgericht streitbefangenen Kommissionierungssysteme A, B und C wegen unmittelbarer (nur die Beklagten zu 1., 5. und 6.) und mittelbarer Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 sowie unmittelbarer und mittelbarer Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 15 an. Zur Begr\u00fcndung bezieht sie sich darauf, dass zumindest die Beklagte zu 1. nicht nur Kommissionierautomaten herstelle und \u00fcber die Beklagten zu 2. und 3. vertreibe, sondern dar\u00fcber hinaus einen Einrichtungsservice vor Ort anbiete, in dessen Rahmen es auch zu Testl\u00e4ufen komme. Zur Funktionsweise der aus Hard- und Software bestehenden Automaten verweist die Kl\u00e4gerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die landgerichtlichen Feststellungen zu den aus dem Klagepatent I angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die auch weiterhin und im Hinblick auf das Klagepatent II G\u00fcltigkeit bes\u00e4\u00dfen. Unter der Bezeichnung \u201eD\u201c vertrieben die Beklagten neuerdings au\u00dferdem eine (auch zur Nachr\u00fcstung geeignete) Vereinzelungsvorrichtung mit integrierter Scann-Station als fakultatives Ausstattungsmodul. Als Einsteigermodell biete die Beklagte zu 1. seit M\u00e4rz 2008 ferner einen Kommissionierautomaten unter der Bezeichnung E an, der \u2013 insoweit abweichend vom B \u2013 \u00fcber eine 3-D-Scan-Station verf\u00fcge.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf das Klagepatent II nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten nicht nur \u2013 wie hinsichtlich des Klagepatents I geschehen \u2013 auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz, sondern dar\u00fcber hinaus auf Entsch\u00e4digung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Urteilsbekanntmachung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2. bis 4. widersprechen der Klageerweiterung, die sie auch nicht f\u00fcr sachdienlich halten. Die Beklagten zu 1., 5. und 6. haben dem mit der Klageerweiterung gestellten Antrag der Kl\u00e4gerin, das Klagepatent II in ein eigenes Verfahren abzutrennen, zugestimmt.<\/p>\n<p>Am 27.05.2009 hat der Senat angeordnet, \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Klageerweiterung abgesondert zu verhandeln.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Einf\u00fchrung des deutschen Patents 43 18 xxx (Klagepatent II) in das Berufungsverfahren stellt eine Klageerweiterung dar (Senat, InstGE 10, 248 \u2013 Occluder; InstGE 6, 47 \u2013 Melkautomat; OLG M\u00fcnchen InstGE 6, 57 \u2013 Kassieranlage). Sie ist, soweit die Beklagten zu 2. bis 4. ihre Einwilligung verweigert haben, gem\u00e4\u00df \u00a7 533 ZPO als sachdienlich zuzulassen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1., 5. und 6. liegt eine Zustimmung vor, nachdem die Beklagten zu 1., 5. und 6. dem Abtrennungsantrag der Kl\u00e4gerin \u2013 und damit zwangsl\u00e4ufigerweise auch der dem Abtrennungsbegehren zugrunde liegenden Klageerweiterung &#8211; zugestimmt haben. Die Zustimmungserkl\u00e4rung ist als Prozesshandlung unwiderruflich (Z\u00f6ller, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 263 Rn. 12).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwar handelt es sich bei dem das Klagepatent II betreffenden Vorbringen der Kl\u00e4gerin um neue Angriffsmittel (\u00a7\u00a7 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO). Sie sind jedoch zu ber\u00fccksichtigen, weil das Klagepatent II erst viele Monate nach der Beendigung des landgerichtlichen Verfahrens erteilt worden ist und deshalb der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin den betreffenden Klageangriff nicht bereits im ersten Rechtszug vorgebracht hat, nicht auf einer Nachl\u00e4ssigkeit beruht (\u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).<\/p>\n<p>Prozessrechtlich unbeachtlich ist der Vorwurf der Beklagten zu 1., 5. und 6., die Kl\u00e4gerin habe das Erteilungsverfahren rechtsmissbr\u00e4uchlich verz\u00f6gert und dadurch absichtlich daf\u00fcr gesorgt, dass das Klagepatent II nicht schon w\u00e4hrend des landgerichtlichen Verfahrens zur Erteilung gekommen ist und in das dortige Klageverfahren eingef\u00fchrt werden konnte. Die Pr\u00e4klusionsvorschriften sind rein verfahrensrechtlicher Natur. Sie sollen die Parteien anhalten, zu einem bereits vorliegenden Tatsachenstoff rechtzeitig vorzutragen; sie verfolgen demgegen\u00fcber nicht den Zweck, auf eine beschleunigte Schaffung der materiell rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen hinzuwirken (BGH, MDR 2006, 201). Das gilt nicht nur, wenn es darum geht, in Bezug auf einen bestimmten streitgegenst\u00e4ndlichen Klagegrund (z.B. eine konkrete Werklohnforderung) eine sachliche Anspruchsvoraussetzung herbeizuf\u00fchren (z.B. deren F\u00e4lligkeit durch eine (neue) pr\u00fcff\u00e4hige Schlussrechnung herbeizuf\u00fchren (dazu: BGH, MDR 2006, 201), sondern erst recht, wenn \u2013 wie hier &#8211; ein v\u00f6llig neuer Klagegrund in Rede steht, der bislang \u00fcberhaupt noch nicht Gegenstand des Rechtsstreits war. Wann der Kl\u00e4ger eine weitere Anspruchsgrundlage (ein neues Patent) entstehen l\u00e4sst, liegt in seinem Belieben; erst nachdem der Klagegrund (das neue Patent) vorliegt, kann ihn die mit Versp\u00e4tungsfolgen sanktionierte Pflicht treffen, hierzu im Prozess rechtzeitig vorzutragen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Klageerweiterung ist auch sachdienlich (\u00a7 533 Nr. 1 ZPO).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Sachdienlichkeit setzt zun\u00e4chst voraus, dass durch die Mitbehandlung der Klageerweiterung im anh\u00e4ngigen Verfahren ein ansonsten drohender neuer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden wird (Senat, InstGE 10, 248 \u2013 Occluder). Davon ist im Streitfall ohne weiteres auszugehen, weil die Einf\u00fchrung des deutschen Patents 43 18 xxx in das Berufungsverfahren den festen Willen der Kl\u00e4gerin erkennen l\u00e4sst, ihre aus diesem Schutzrecht folgenden Ausschlie\u00dflichkeitsrechte ungeachtet der erstinstanzlichen Vernichtung des deutschen Teils des Klagepatents I gegen die Beklagten durchzusetzen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nF\u00fcr die Anerkennung der Sachdienlichkeit bedarf es dar\u00fcber hinaus der Feststellung, dass f\u00fcr die Beurteilung der erweiterten Klage der bisherige Streitstoff verwendet werden kann (Senat, InstGE 10, 248 \u2013 Occluder). In Patentverletzungsstreitigkeiten fehlt es hieran in aller Regel, wenn der Verletzungsgegenstand zwar derselbe ist, die von Anfang an angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedoch aus einem weiteren Patent oder Gebrauchsmuster bek\u00e4mpft wird, ohne dass der Schutzrechtsinhaber hierzu nach \u00a7 145 PatG gezwungen ist (Senat, InstGE 10, 248 \u2013 Occluder).<\/p>\n<p>Die zuletzt genannte Einschr\u00e4nkung tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass \u00a7 145 PatG den Patentinhaber zwingt, in einem Verletzungsrechtsstreit Anspr\u00fcche auch wegen der widerrechtlichen Benutzung anderer ihm zustehender Patente mit geltend zu machen, wenn diese weiteren Schutzrechte durch dieselbe oder eine gleichartige Handlung beeintr\u00e4chtigt werden. Die bestehende Pflicht zur Klagenkonzentration \u2013 die f\u00fcr die Dauer der Anh\u00e4ngigkeit des Rechtsstreits zu beachten ist und deshalb auch dann eingreift, wenn das weitere Patent f\u00fcr den Verletzungskl\u00e4ger erst w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens \u00fcber das erste Patent verf\u00fcgbar wird (Senat, InstGE 6, 47 \u2013 Melkautomat) \u2013 muss f\u00fcr die Bestimmung dessen, was \u201esachdienlich\u201c ist, Ber\u00fccksichtigung finden. Denn nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung kann ein prozessuales Verhalten, das die eine Gesetzesvorschrift gebietet (Erstreckung der anh\u00e4ngigen Klage auf ein weiteres Patent gem\u00e4\u00df \u00a7 145 PatG) nicht unter Berufung auf eine gleichrangige andere Bestimmung (\u00a7 533 Nr. 1 ZPO wegen mangelnder Sachdienlichkeit) unterbunden werden.<\/p>\n<p>Die Sachdienlichkeit ist nicht nur dann zu bejahen, wenn tats\u00e4chlich ein Fall des \u00a7 145 PatG vorliegt, d.h. objektiv ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem mehrere Patente durch \u201edieselbe oder eine gleichartige Handlung\u201c verletzt sind. Bei einer derartigen, allein auf die objektive Rechtslage abstellenden Betrachtung w\u00fcrde der Kl\u00e4ger in unzumutbarer Weise der Gefahr ausgesetzt, die Rechtslage entschuldbar falsch zu beurteilen und deswegen erhebliche Nachteile (in Form eines Verlustes der Einklagbarkeit des weiteren Patents) hinnehmen zu m\u00fcssen. Solches w\u00e4re umso weniger akzeptabel, als die Frage, wann \u201edieselbe oder eine gleichartige Handlung\u201c vorliegt, im Einzelfall ganz betr\u00e4chtliche Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich bringen kann, weswegen dem Kl\u00e4ger eine etwaige Fehlbeurteilung im Einzelfall nicht wirklich vorwerfbar sein kann. Entscheidend und ausreichend f\u00fcr die Sachdienlichkeit muss vor diesem Hintergrund sein, dass der Kl\u00e4ger in dem Zeitpunkt, in dem das weitere Patent f\u00fcr ihn verf\u00fcgbar wird und er dar\u00fcber zu befinden hat, ob er die bereits anh\u00e4ngige Klage erweitert oder aber neu klagt, ernsthaft damit rechnen muss, dass ihm im Falle einer separaten Klageerhebung aus dem weiteren Schutzrecht mit gewichtigen Argumenten \u00a7 145 PatG entgegen gehalten werden kann.<\/p>\n<p>Aus denselben Erw\u00e4gungen heraus kann dem Kl\u00e4ger nicht das Risiko f\u00fcr eine m\u00f6glicherweise gegebene Verfassungswidrigkeit des \u00a7 145 PatG aufgeb\u00fcrdet werden. Sie wird zwar von einem Teil der Literatur vertreten; letztlich ist jedoch nicht absehbar, ob das Bundesverfassungsgericht die ge\u00e4u\u00dferten Bedenken an einer Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz teilen wird. Es ist schlechterdings unakzeptabel, dem Verletzungskl\u00e4ger anzusinnen, unter Berufung auf die mangelnde Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 145 PatG von einer Erweiterung der bereits anh\u00e4ngigen Klage abzusehen und damit sehenden Auges in Kauf zu nehmen, dass die Vorschrift letztendlich doch Bestand hat und der Kl\u00e4ger \u2013 mangels Klageerweiterung im laufenden Verletzungsprozess \u2013 seine gerichtlich verfolgbaren Rechte aus dem weiteren Patent einb\u00fc\u00dft. F\u00fcr sein prozessuales Verhalten darf sich der Verletzungskl\u00e4ger, solange keine anderslautende Verfassungsgerichtsentscheidung vorliegt, vielmehr auf den Standpunkt stellen, dass \u00a7 145 PatG geltendes Recht ist und diese Vorschrift ihn bei vern\u00fcnftiger Argumentation dazu anh\u00e4lt, das weitere Schutzrecht in den laufenden Verletzungsprozess einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIm Streitfall sprechen ganz erhebliche Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 145 PatG gezwungen ist, das deutsche Patent 43 18 xxx im Wege der Klageerweiterung in das bereits anh\u00e4ngige Verfahren wegen Verletzung des deutschen Teils des EP 0 620 yyy einzuf\u00fchren. Beide Schutzrechte betreffen \u2013 ungeachtet ihrer sprachlich etwas abweichenden Anspruchsformulierung \u2013 der Sache nach dieselbe Erfindung und sie werden von der Kl\u00e4gerin gegen denselben Verletzungsgegenstand, n\u00e4mlich die Kommissionierungsautomaten A, B, C und eine damit praktisch \u00fcbereinstimmende neue Modellvariante E, geltend gemacht. Soweit die Kl\u00e4gerin in anderem Zusammenhang selbst den Standpunkt vertritt, die Fassung der Anspr\u00fcche des Klagepatents II unterschieden sich wesentlich von denen des Klagepatents I, geschieht dies ersichtlich mit R\u00fccksicht darauf, dass der deutsche Teil des Klagepatents I vom Bundespatentgericht erstinstanzlich f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden ist und die Kl\u00e4gerin bestrebt ist, dahin zu argumentieren, dass f\u00fcr das Klagepatent II nicht dieselbe rechtliche Beurteilung Platz greifen darf.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWas zun\u00e4chst die beiderseitigen Verfahrensanspr\u00fcche 1 betrifft, unterscheiden sich diese nicht nennenswert voneinander. Dies wird bereits anhand der nachfolgenden Gegen\u00fcberstellung von Merkmalsgliederungen f\u00fcr das Klagepatent I und das Klagepatent II deutlich.<\/p>\n<p>Klagepatent I Klagepatent II<\/p>\n<p>(1) Verfahren zur Lagerung von St\u00fcckgut (1) an einer Lagerstelle (12) in einem Lager (11).<\/p>\n<p>(2) Als Lager (11) wird ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet.<\/p>\n<p>(3) Das Lager (11) hat Lagerstellen (12), die<\/p>\n<p>(a) in der H\u00f6he begrenzt,<\/p>\n<p>(b) unterschiedlich hoch und<\/p>\n<p>(c) \u00fcbereinander angeordnet sind.<\/p>\n<p>(4) Das Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass<\/p>\n<p>(a) das St\u00fcckgut (1) identifiziert wird,<\/p>\n<p>(b) das St\u00fcckgut (1) vermessen wird, wobei als Messgr\u00f6\u00dfe die Abmessungen (ap) des St\u00fcckgutes (1) herangezogen werden,<\/p>\n<p>(c) die Abmessungen (ap) des St\u00fcckgutes (1) als Signal einem Rechner zugef\u00fchrt werden,<\/p>\n<p>(d) anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige St\u00fcckgut (1) abgelegt wird, und zwar<\/p>\n<p>aa) unter Ber\u00fccksichtigung der Lagerh\u00f6he<\/p>\n<p>bb) unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11),<\/p>\n<p>(e) die St\u00fcckg\u00fcter (1) ausschlie\u00dflich nebeneinander liegend auf der Lagerfl\u00e4che der Lagerstelle (12) abgelegt werden,<\/p>\n<p>(f) die St\u00fcckg\u00fcter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfl\u00e4che der Lagerstelle (12) abgelegt werden,<\/p>\n<p>(g) die Lage der abgelegten St\u00fcckg\u00fcter (1) mit dem Rechner erfasst wird,<\/p>\n<p>(h) die Entnahme der St\u00fcckg\u00fcter (1) aus dem Lager rechnergest\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>(1) Verfahren zur Lagerung von Apotheken-Artikeln (1) mit in drei Dimensionen variablen Abmessungen in einem Lager (11).<\/p>\n<p>(2) Das Lager (11)<\/p>\n<p>(a) weist eine Mehrzahl von Lagerstellen (12) in Form r\u00e4umlich getrennter Ablagefl\u00e4chen auf,<\/p>\n<p>(b) wobei jede Lagerstelle (12) zur Anordnung einer Mehrzahl von Artikeln (1) geeignet ist.<\/p>\n<p>(3) Das Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass<\/p>\n<p>(a) die Artikel (1) identifiziert und<\/p>\n<p>(b) ihre Abmessungen herangezogen werden,<\/p>\n<p>(c) anhand der Abmessungen der einzelnen einzulagernden Artikel (1) individuelle Ablageorte errechnet werden,<\/p>\n<p>(d) die berechneten, den Ablageort bestimmenden Lagekoordinaten mit einem Rechner erfasst werden und<\/p>\n<p>(e) die Artikel (1) an den Ablageorten gelagert werden.<\/p>\n<p>(4) Die Berechnung der Ablageorte geschieht<\/p>\n<p>(a) rechnergest\u00fctzt im Rahmen des Einlagerungsverfahrens,<\/p>\n<p>(b) unter Heranziehung der von s\u00e4mtlichen Lagerstellen (12) gespeicherten Daten \u00fcber deren Fl\u00e4che und, sofern die Lagerstellen (12) ungleich hoch sind, deren H\u00f6he,<\/p>\n<p>(c) unter Ber\u00fccksichtigung der bereits eingelagerten und, soweit erforderlich, der bereits zur Einlagerung erfassten Artikel (1) unter optimaler Fl\u00e4chen- oder Raumausnutzung des Lagers (11),<\/p>\n<p>(d) wobei die einzelne Lagerstelle (12) ohne vorgegebene Aufteilung zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Beide Schutzrechte befassen sich \u2013 mindestens bevorzugt \u2013 mit der Einlagerung von Apothekenpr\u00e4paraten in ein Lager, wobei die Pr\u00e4parate naturgem\u00e4\u00df unterschiedlich lang, breit und\/oder hoch dimensioniert sind und das Lager in Gestalt von Regalen oder Schubladenschr\u00e4nken mehrere r\u00e4umlich voneinander getrennte Ablagefl\u00e4chen aufweist, deren jede nicht nur ein, sondern mehrere Pr\u00e4parat(e) aufnehmen kann. Dem Inhalt nach betreffen die Merkmale (1) bis (3) des Klagepatents I und die damit korrespondierenden Merkmale (1) und (2) des Klagepatents II insofern dasselbe.<\/p>\n<p>Die Verfahrungsschritte stimmen ebenfalls weitestgehend \u00fcberein. Vorgesehen ist jeweils als erstes, dass das einzelne einzulagernde Pr\u00e4parat identifiziert wird, um festzuhalten, um welches Produkt (z.B. welches Arzneimittel) es sich handelt (Merkmal (4a) des Klagepatents I; Merkmal (3a) des Klagepatents II). Danach wird das betreffende (identifizierte) Pr\u00e4parat vermessen (Merkmal (4b) des Klagepatents I; Merkmal (3b) des Klagepatents II) und anhand der gewonnenen Messwerte der jeweilige Ablageort innerhalb des Lagers ermittelt (Merkmale (4c) und (4d) des Klagepatents I; Merkmal (3c) des Klagepatents II). Schlie\u00dflich werden die f\u00fcr das einzulagernde Pr\u00e4parat ma\u00dfgeblichen Lagekoordinaten von einem Rechner erfasst und der Apothekenartikel an der f\u00fcr ihn ausgew\u00e4hlten Position abgelegt (Merkmale (4f) und (4g) des Klagepatents I; Merkmale (3d) und (3e) des Klagepatents II). In der Art und Weise, wie der konkrete Ablageort f\u00fcr das Pr\u00e4parat generiert wird, gibt es gleichfalls weitestgehende \u00dcbereinstimmung. Die Bestimmung erfolgt jeweils rechnergesteuert (Merkmal (4c) i.V.m. Merkmal (4d) des Klagepatents I; Merkmal (4a) des Klagepatents II) unter Ber\u00fccksichtigung der Lagerh\u00f6he sowie unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (Merkmale (4d), (aa) und (bb) des Klagepatents I), was bedingt, dass in die Auswahlentscheidung nicht nur die Ablagefl\u00e4chen aller Lagerstellen des Lagers und ggfs. deren H\u00f6he einflie\u00dft (Merkmal (4b) des Klagepatents II), sondern auch derjenige Lagerraum ber\u00fccksichtigt wird, der durch bereits eingelagerte oder vorrangig zur Einlagerung anstehende Pr\u00e4parate ausgesch\u00f6pft ist (Merkmal (4c) des Klagepatents II). Dass innerhalb einer Lagerstelle Pr\u00e4parate nicht \u00fcbereinander, sondern ausschlie\u00dflich nebeneinander abgelegt werden, ist genauso Gegenstand beider Schutzrechte (Merkmal (4e) des Klagepatents I; Merkmal (4b) des Klagepatents II) wie beide \u2013 das Klagepatent I mindestens bevorzugt &#8211; davon ausgehen, dass die Ablagefl\u00e4che jeder Lagestelle prinzipiell vollst\u00e4ndig und ohne vorgegebene Aufteilung zur Einlagerung bereitsteht (Merkmal (4d) des Klagepatents II).<\/p>\n<p>Der vorstehend dargelegte Gleichklang der von den Klagepatenten unter Schutz gestellten technischen Lehre bringt es mit sich, dass auch die Argumentation zur Patentverletzung \u00fcbereinstimmt. In ihrem Klageerweiterungsschriftsatz verweist die Kl\u00e4gerin demgem\u00e4\u00df zur Darlegung einer Benutzung des Klagepatents II auch vollst\u00e4ndig auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und diejenigen tatrichterlichen Feststellungen, die das Landgericht mit Blick auf das Klagepatent I zum Aufbau und zur Funktionsweise der dort streitbefangenen Kommissionierungsautomaten getroffen hat. Bei dieser Sachlage kann kaum zweifelhaft sein, dass die behauptete Verletzung des Klagepatents II in \u201ederselben\u201c Handlung \u2013 n\u00e4mlich im Vertrieb von mit den Merkmalen des Patentanspruchs I des Klagepatents I ausgestatteten Kommissionierungssystemen \u2013 liegt, deretwegen von der Kl\u00e4gerin eine Verletzung des Klagepatents I reklamiert worden ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nNachdem \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung zu bejahen ist, soweit mit ihr eine Verletzung von Verfahrensanspruch I des Klagepatents II dargetan wird, kann f\u00fcr die geltend gemachte Verletzung des nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs 15 keine andere Beurteilung greifen. Er h\u00e4ngt schon deshalb unmittelbar mit dem Verfahrensanspruch zusammen, weil er einen Automaten unter Schutz stellt, der zur Durchf\u00fchrung des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Einlagerungsverfahrens nach Anspruch 1 geeignet ist. F\u00fcr seine Benutzung verweist die Kl\u00e4gerin \u2013 folgerichtig \u2013 ebenfalls weitestgehend auf die im Hinblick auf das Klagepatent I getroffenen landgerichtlichen Feststellungen, die sie lediglich insoweit erg\u00e4nzt, als sie sich auf einen zum Angebotsprogramm der Beklagten zu 1. geh\u00f6renden Vereinzelungsautomaten \u201eF V 800\u201c bezieht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01161 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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