{"id":5867,"date":"2009-07-02T17:00:05","date_gmt":"2009-07-02T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5867"},"modified":"2016-06-17T10:10:56","modified_gmt":"2016-06-17T10:10:56","slug":"2-u-4708-metall-schneidwerkzeug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5867","title":{"rendered":"2 U 47\/08 &#8211; Metall-Schneidwerkzeug"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01087<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Juli 2009, Az. 2 U 47\/08<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/1172\">4b O 158\/07<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. April 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass der landgerichtliche Urteilsausspruch zu Abschnitt I. 1. im mittleren Absatz folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/p>\n<p>Schneidwerkzeuge, die mittels eines Verfahrens zur Beeinflussung des Spanflussverhaltens von Werkzeugfl\u00e4chen im Bereich von Schneidkanten bei spanerzeugenden Werkzeugen mit geometrisch bestimmter Schneide durch Laserbestrahlung der Werkzeugoberfl\u00e4che hergestellt werden, wobei mit Hilfe der Laserbestrahlung zumindest die Spanfl\u00e4chen mit einem die Oberfl\u00e4chenstruktur ver\u00e4ndernden geometrischen Muster versehen werden und das Muster ein spanrichtungsgebendes und\/oder die Flie\u00dfgeschwindigkeit der Sp\u00e4ne beeinflussendes Muster ist, das in geringem Abstand zur Schneidkante angebracht ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 400.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 400.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Derteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 885 XXX (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend ein Verfahren zur Beeinflussung des Spanflussverhaltens von Werkzeugfl\u00e4chen; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beruht auf einer im. Mai 1998 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung 197 24 XYZ vom Juni 1997 eingereichten und im. Dezember 1998 im Patentblatt ver\u00f6ffentlichten Anmeldung; im. Juli 2000 sind die Patentschrift ver\u00f6ffentlicht und der Hinweis auf die Patenterteilung bekannt gemacht worden. In der erteilten Fassung lautet Anspruch 1 des Klagepatentes wie folgt:<\/p>\n<p>Verfahren zur Beeinflussung des Spanflussverhaltens von Werkzeugfl\u00e4chen im Bereich von Schneidkanten bei spanerzeugenden Werkzeugen mit geometrisch bestimmter Schneide durch Laserbestrahlung der Werkzeugoberfl\u00e4che, wobei mit Hilfe der Laserbestrahlung zumindest die Spanfl\u00e4chen mit einem die Oberfl\u00e4chenstruktur ver\u00e4ndernden geometrischen Muster (20, 32) versehen werden, dadurch gekennzeichnet, dass das Muster 20, 32) im geringen Abstand zur Schneidkante (16, 18, 36) angebracht wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat unter dem 7. M\u00e4rz 2008 Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatentes erhoben, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat; Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ist auf den 13. Oktober 2009 bestimmt worden. In diesem Verfahren verteidigt die Kl\u00e4gerin das Klagepatent mit folgendem eingeschr\u00e4nkten Anspruch 1, den sie im Berufungsverfahren auch im vorliegenden Rechtsstreit geltend macht (neu hinzugekommene Merkmale sind kursiv gedruckt):<\/p>\n<p>Verfahren zur Beeinflussung des Spanflussverhaltens von Werkzeugfl\u00e4chen im Bereich von Schneidkanten bei spanerzeugenden Werkzeugen mit geometrisch bestimmter Schneide durch Laserbestrahlung der Werkzeugoberfl\u00e4che, wobei mit Hilfe der Laserbestrahlung zumindest die Spanfl\u00e4chen mit einem die Oberfl\u00e4chenstruktur ver\u00e4ndernden geometrischen Muster versehen werden,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass ein spanrichtungsgebendes und\/oder die Flie\u00dfgeschwindigkeit der Sp\u00e4ne beeinflussendes Muster (20, 32) erzeugt und das Muster (20, 32) in geringem Abstand zur Schneidkante (16, 18, 36) angebracht wird.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen aus der Klagepatentschrift zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung, und zwar Figur 1 perspektivisch eine Wendeschneidplatte mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Muster mit Abstand von der Schneidkante und Figur 2 perspektivisch die Spitze eines nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren bearbeiteten Schaftfr\u00e4sers mit einem Muster aus parallel und im Abstand angeordneten Strichen im Abstand zur Schneidkante.<\/p>\n<p>.<\/p>\n<p>Die in \u00d6 gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte stellt in einem in ihrer (deutsch- und englischsprachigen) Internetpr\u00e4sentation mit \u201eB\u201c bezeichneten Verfahren Schneidwerkzeuge her und vertreibt sie. Im Bereich der Schneidkante sind diese Werkzeuge mit einer dreidimensionalen etwa wellenf\u00f6rmigen Kontur versehen, die in den nachstehenden Figuren 2, 3, 4, 6 und 7 des deutschen Gebrauchsmusters 20 2006 002 YYZ der Beklagten (Anlage K 7) im Einzelnen gezeigt wird. Die Schneide (2, Bezugszeichen entsprechen der Gebrauchsmusterschrift), die schr\u00e4g nach innen abfallende Spanfl\u00e4che (4) und der daraus innen aufsteigende Spanbrecher (3 [vgl. insbesondere Figuren 2 und 3]) sind aus Diamant oder kubischem Bornitrid ausgef\u00fchrt; Spanbrecher und Spanfl\u00e4che sind wellenf\u00f6rmig ausgebildet. Au\u00dferdem bearbeitet die Beklagte Schneidwerkzeuge von Drittunternehmen und f\u00fchrt dabei das vorbezeichnete Verfahren aus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die so hergestellten Werkzeuge der Beklagten seien Erzeugnisse des klagepatentgesch\u00fctzten Verfahrens und hat in erster Instanz geltend gemacht, die Spanfl\u00e4chen wiesen ein geometrisches, n\u00e4mlich schlangenlinienf\u00f6rmiges Muster auf, welches im geringen Abstand zur Seitenkante angebracht sei und zwangsl\u00e4ufig die urspr\u00fcngliche Oberfl\u00e4chenstruktur ver\u00e4ndere. Die Beklagte hat eine Verletzung des Klageschutzrechtes in Abrede gestellt und vorgetragen, weder seien zumindest die Spanfl\u00e4chen mit einem die Oberfl\u00e4chenstruktur ver\u00e4ndernden geometrischen Muster versehen noch sei dieses Muster in geringem Abstand zur Schneidkante angebracht. Auch sei der Gegenstand des Klagepatentes nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 29. April 2008 hat das Landgericht dem Klagebegehren entsprochen und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schneidwerkzeuge, die mittels eines Verfahrens zur Beeinflussung des Spanflussverhaltens von Werkzeugfl\u00e4chen im Bereich von Schneidkanten bei spanerzeugenden Werkzeugen mit geometrisch bestimmter Schneide durch Laserbestrahlung der Werkzeugoberfl\u00e4che hergestellt wurden, wobei mit Hilfe der Laserbestrahlung zumindest die Spanfl\u00e4chen mit einem die Oberfl\u00e4chenstruktur ver\u00e4ndernden geometrischen Muster versehen werden und das Muster im geringen Abstand zur Schneidkante angebracht wird,<\/p>\n<p>in der D anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren, einf\u00fchren zu lassen oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Januar 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten, oder bei Fremdbezug: der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 19. August 2000 zu machen sind,<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und nichtgewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 23. Januar 1999 bis zum 18. August 2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 19. August 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Es h\u00e4lt die angegriffenen Werkzeuge der Beklagten f\u00fcr durch das klagepatentgesch\u00fctzte Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnisse und f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung aus, die angegriffenen Werkzeuge bes\u00e4\u00dfen ein definiertes geometrisches Muster in Gestalt einer Kurve, die in Draufsicht ein im Wesentlichen gleiches Wellenmuster bilde, das vom Schutzumfang des Klagepatentes umfasst werde. Dieses Muster sei definiert, da es nicht zuf\u00e4llig entstanden sei, und es bilde nach den Ausf\u00fchrungen des Gebrauchsmusters der Beklagten mit seinen vorgeschobenen und zur\u00fcckgezogenen Bereichen ein Profil, das auftreffende Sp\u00e4ne in eine definierte Richtung umlenke. Das Muster weise einen geringen Abstand von der Schneidkante auf, so dass nicht die in der Klagepatentbeschreibung erw\u00e4hnte Gefahr bestehe, dass durch die Umschmelzung und gegebenenfalls Oxidation das Material f\u00fcr die Zerspanung nicht mehr gut geeignet sei. Zu der hilfsweise beantragten Aussetzung der Verhandlung mit Blick auf das Nichtigkeitsverfahren bestehe keine Veranlassung, weil keine der Entgegenhaltungen lehre, das Muster mit geringem Abstand zur Schneidkante anzubringen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter und f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages aus, das Landgericht habe Anspruch 1 des Klagepatentes unzutreffend ausgelegt. Das von den angegriffenen Werkzeugen verwirklichte Muster in Kurvenform falle nicht in dessen Schutzbereich; das Klagepatent lehre nur linienf\u00f6rmige gerade verlaufende Formationen, n\u00e4mlich einzelne Striche oder Punkte oder eine Spur aus parallelen Strichen, die eine ihrem Winkel zur Schneidkante entsprechende definierte einheitliche Flie\u00dfrichtung der Sp\u00e4ne erzeugten, w\u00e4hrend sich die Flie\u00dfrichtung bei kurvenf\u00f6rmigen Mustern st\u00e4ndig \u00e4ndere. Auch zeigten die Figuren der Klagepatentschrift eine nur von den eingekerbten Strichen durchbrochene Ebene mit ansonsten zweidimensionaler Spanfl\u00e4che, die die Flie\u00dfrichtung der Sp\u00e4ne eindimensional in eine einzige bestimmte Richtung lenke. Der Spanbrecher der angegriffenen Werkzeuge sei dagegen ein dreidimensionales Gebilde, das den Span in variierende Richtungen umlenke. Die angegriffenen Werkzeuge seien eine Fortbildung der in der Klagepatentbeschreibung als Stand der Technik er\u00f6rterten europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 425 812 (Anlage K 3) und der parallelen US-Patentschrift 5 026 960 (Anlage K 6). Die Weiterentwicklung bestehe darin, neben der Schneidkante zun\u00e4chst eine schr\u00e4g laufende Vertiefung mit unterschiedlicher Neigung vorzusehen, an die sich der wellenf\u00f6rmig verlaufende Spanbrecher anschlie\u00dfe, der entgegen der unter Schutz gestellten Erfindung einen gro\u00dfen Abstand von der Schneidkante aufweise, der denjenigen im vorgenannten Stand der Technik noch \u00fcbersteige. Hierdurch liege der Span nicht fl\u00e4chig, sondern nur tangential auf, was die Reibungsenergie und W\u00e4rmeentwicklung vermindere. Der Spanbrecher des angegriffenen Werkzeuges wirke auch anders; im Gegensatz zu Sp\u00e4nen aus kurzen Streifen erzeuge er kleine K\u00fcgelchen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\ndas vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichtes in dem den deutschen Teil des Klagepatentes betreffenden Nichtigkeitsverfahren<br \/>\n4 Ni 14\/08 (EU) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten sowie dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 24. Juni 2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung und veranlasst auch nicht, die m\u00fcndliche Verhandlung wieder zu er\u00f6ffnen. Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verfahren, nach dem die angegriffenen Werkzeuge gefertigt werden, der in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebenen technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df entspricht. Auch die \u2013 in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr\u00fcfende \u2013 sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ergebende internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte hat das Landgericht zutreffend angenommen; zu Recht wird sie von der Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht in Frage gestellt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Werkzeuge der Beklagten stimmen mit der im Klagepatent in Anspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre auch in der im Nichtigkeitsverfahren eingeschr\u00e4nkten Fassung \u00fcberein.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 ein Verfahren zur Beeinflussung des Spanflussverhaltens von Werkzeugfl\u00e4chen im Bereich von Schneidkanten spanerzeugender Werkzeuge, die wie z.B. Bohrer, Fr\u00e4ser oder dergleichen eine geometrisch bestimmte Schneide aufweisen.<\/p>\n<p>Bei Dreharbeiten an Metallen wird mit Hilfe eines Schneidwerkzeuges ein band\u00e4hnlicher Metallstreifen vom Werkst\u00fcck abgetrennt, der abgebrochen und abgef\u00fchrt werden muss, damit er nicht in den Werkzeughalter oder andere Teile der Maschine gelangen und etwa Teile des Werkzeughalters besch\u00e4digen, die Sicht auf das zu bearbeitende Teil beeintr\u00e4chtigen oder die Sicherheit des Arbeiters an der Maschine beeintr\u00e4chtigen kann. Spanstau beeintr\u00e4chtigt auch die Kontinuit\u00e4t der Werkst\u00fcckbearbeitung und f\u00fchrt zu unerw\u00fcnschten Temperatureinwirkungen auf der Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fcckes. Um einen Spanstau zu vermeiden, wird ein g\u00fcnstiges Spanflussverhalten angestrebt; die Sp\u00e4ne sollen sich nach Form und L\u00e4nge leicht und schnell abf\u00fchren lassen. Besonders erw\u00fcnscht ist es, den Streifen in kleine St\u00fccke oder Sp\u00e4ne zu brechen, die problemlos in eine Auffangvorrichtung fallen und aus dem Werkzeug abgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Solche Materialstreifen entstehen auch bei Bohrarbeiten, etwa im Bergbau; auch dort ist das Brechen in kleine St\u00fccke oder Sp\u00e4ne wichtig, um eine optimale Bohrarbeit zu gew\u00e4hrleisten und eine Besch\u00e4digung des Werkzeuges zu vermeiden (so die gattungsbildende europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 425 812 (Anlage K 2), Spalte 1, Zeilen 5 bis 29; vgl. a. deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 1-\u00dc, S. 2 Zeilen 11 bis 29).<\/p>\n<p>Das Spanflussverhalten wird durch die Geometrie des Schneidwerkzeuges und die Beschaffenheit des Schneidstoffes bestimmt; zu letzterem geh\u00f6rt neben H\u00e4rte und Standfestigkeit auch der Reibkoeffizient. Je rauher die Oberfl\u00e4che des Schneidwerkzeuges, desto langsamer die Geschwindigkeit des Spanflusses und umgekehrt (Klagepatentschrift, Absatz [0003]).<\/p>\n<p>Ein Verfahren mit den den Oberbegriff des Klagepatentanspruches 1 bildenden Merkmalen 1 bis 2.2 der nachstehenden Merkmalsgliederung offenbart die bereits erw\u00e4hnte europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 425 812 (Anlage K 2 zur Klageschrift und Anlagen K 3 im Nichtigkeitsverfahren), die die Priorit\u00e4t des US-Patentes 5 026 960 (K 6) in Anspruch nimmt. Die dortigen Anspr\u00fcche 1 und 2 lehren (vgl. Anlage K 1 \u00dc S. 6), das Muster eines Spanbrechers f\u00fcr polykristalline, diamantbeschichtete oder kubische Bornitrid (CBN) \u2013 Kompaktscheiben u.a. mit Hilfe eines Lasers auf der Oberfl\u00e4che der Kompaktscheibe anzubringen. Der dort beschriebene Einsatz eines Lasers f\u00fchrt jedoch zu einer starken Absplitterung der R\u00e4nder der Kompaktscheibe, weshalb eine \u00fcberdimensionierte Kompaktscheibe benutzt werden muss, deren R\u00e4nder nach dem Aufbringen des Spanbrechermusters verkleinert werden (vgl. Anlage K 2 Spalte 3 Zeilen 10 bis 15; \u00dcbersetzung S. 4 Zeilen 27 bis 30).<\/p>\n<p>Die aus der US-Patentschrift 4 708 542 bekannte Beschichtung des Schneidwerkzeuges mit Hartstoffen zur Erh\u00f6hung der Standfestigkeit verringert zwar auch den Reibkoeffizienten, hat aber den Nachteil, dass die h\u00f6here Flie\u00dfgeschwindigkeit zu einer Spanbildung f\u00fchrt, welche die Spanabfuhr beeintr\u00e4chtigen kann (Klagepatentschrift Absatz [0004]). Die Beseitigung dieses Nachteils durch Schleifen nach der Beschichtung verringert die Standzeit und ist umst\u00e4ndlich, weil sie einen zus\u00e4tzlichen Bearbeitungsgang erfordert; auch fehlen Erfahrungen, in welcher Form und in welchem Umfang die Beschichtung abgeschliffen werden muss, um ein optimales Spanflussverhalten zu erreichen (Klagepatentschrift Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Bei im Sinterpressverfahren hergestellten Werkzeugen kann die Rauhigkeit der Fl\u00e4chen, an denen die Sp\u00e4ne entlang gleiten, beeinflusst werden, indem die Spanfl\u00e4che entsprechend der deutschen Patentanmeldung 44 31 796 oder der PCT-Anmeldung WO 95\/ 29 782 mit einer bestimmten Topographie versehen wird. Das Verfahren kann jedoch nur f\u00fcr durch Sinterpressen geformte Werkzeuge angewandt werden, zudem mangelt es solchen Werkzeugen h\u00e4ufig an hinreichender Pr\u00e4zision (Klagepatentschrift Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Weiterer in der Klagepatentschrift er\u00f6rterter Stand der Technik (Abs. [0007]) befasst sich mit dem Einsatz von Laserstrahlen, um die Oberfl\u00e4che von Werkzeugen in den Randzonen zu h\u00e4rten oder bestimmte verschlei\u00dfsch\u00fctzende Schichten aufzubringen oder im Randbereich von Kreiss\u00e4gebl\u00e4ttern Laserspuren vorzusehen, um dort zur Kompensation von Lastspannungen hohe Zugspannungen zu induzieren.<\/p>\n<p>Die Erfindung will ein Verfahren vorschlagen, bei dem mit den Sp\u00e4nen in Ber\u00fchrung kommende Fl\u00e4chen spangebender Werkzeuge mit geometrisch bestimmter Schneide in ihrem den Spanfluss bestimmenden Verhalten in wirtschaftlicher Weise ver\u00e4ndert werden (Abs. [0009]); wie der Durchschnittsfachmann den Ausf\u00fchrungen in Abs. [0013] der Klagepatentbeschreibung entnimmt, sollen objektiv auch Besch\u00e4digungen der Schneide durch das Auflasern des Musters vermieden werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatentes in der im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Verfahren zur Beeinflussung des Spanflussverhaltens von Werkzeugfl\u00e4chen im Bereich von Schneidkanten bei spanerzeugenden Werkzeugen mit geometrisch bestimmter Schneide mit folgenden Verfahrensschritten:<\/p>\n<p>1. Die Werkzeugoberfl\u00e4che wird mittels Laser bestrahlt,<\/p>\n<p>2. zumindest die Spanfl\u00e4chen werden<br \/>\n2.1 mit Hilfe der Laserbestrahlung<br \/>\n2.2 mit einem die Oberfl\u00e4chenstruktur ver\u00e4ndernden, geometrischen<br \/>\nMuster (20, 32) versehen;<\/p>\n<p>3. das Muster (20, 32) ist<br \/>\n3.1 spanrichtungsgebend oder die Flie\u00dfgeschwindigkeit der<br \/>\nSp\u00e4ne beeinflussend und<br \/>\n3.2 im geringen Abstand zur Schneidkante angebracht.<\/p>\n<p>Merkmal 2.2 ist vom Landgericht zutreffend ausgelegt worden; die gegenteilige Auffassung der Beklagten reduziert den Wortsinn dieses Merkmals auf das in der Klagepatentschrift er\u00f6rterte bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel. Der Wortsinn des allgemeiner gefassten Anspruches 1 beschr\u00e4nkt sich nicht auf Muster aus Strichen oder Punkten oder linienf\u00f6rmige Gebilde, wie sie in Abs. [0011] der Patentbeschreibung genannt werden; das zeigen schon die solche Konfigurationen beschreibenden Unteranspr\u00fcche 2 und 3, w\u00e4hrend Anspruch 1 allgemeiner formuliert ist und solche Vorgaben nicht enth\u00e4lt. Der Begriff \u201egeometrisches Muster\u201c ist allgemein gefasst und meint jede definierte und nicht zuf\u00e4llig entstehende Konfiguration, die entsprechend Merkmal 3.1 spanrichtungsgebend ist und\/oder die Flie\u00dfgeschwindigkeit der Sp\u00e4ne beeinflusst, also auch kompliziertere Topographien (Abs. [0014]), zu denen man Kurven rechnen muss. Nur undefinierte Strukturen, wie sie etwa durch blo\u00dfes Aufrauhen der Oberfl\u00e4che entstehen, entsprechen nicht der unter Schutz gestellten technischen Lehre, die sich auf konkrete Markierungen bezieht, die das Muster bilden (Klagepatentschrift Abs. [0012]). Da die in der Klagepatentschrift er\u00f6rterten Formen f\u00fcr das Muster ersichtlich nur beispielhaft sind, reicht der Sinngehalt des Hauptanspruches weiter und umfasst auch Ausbildungen, die die Beschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt. Dementsprechend beschr\u00e4nkt er sich auch nicht auf zweidimensionale Gebilde als Muster; die Vorgabe einer Ver\u00e4nderung der Oberfl\u00e4chenstruktur setzt zwangsl\u00e4ufig eine dreidimensionale Gestaltung voraus. Es geht erkennbar nicht darum, ein Muster gewisserma\u00dfen \u201eaufzumalen\u201c, sondern es muss in die Oberfl\u00e4che eingearbeitet, etwa eingekerbt oder eingeformt sein (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0022]), damit die beim Schneidvorgang anfallenden Sp\u00e4ne beeinflusst werden k\u00f6nnen, was zwangsl\u00e4ufig eine Erstreckung in die Tiefe voraussetzt. Wie tief die Markierung reicht, l\u00e4sst Anspruch 1 dagegen offen; irgendeine Begrenzung enth\u00e4lt er nicht, insbesondere darf auch hier der Sinngehalt nicht auf die in der Klagepatentschrift dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nkt werden, deren Muster m\u00f6glicherweise nur geringe Tiefe haben. Dass unterschiedliche Tiefen m\u00f6glich sind, erschlie\u00dft sich dem angesprochenen Fachmann nicht zuletzt aus dem Hinweis in der Klagepatentschrift (Abs. [0022] = Spalte 4, Zeilen 28 bis 31), die Striche seien mehr oder weniger tiefe Furchen oder Rillen, die in die Oberfl\u00e4che eingeformt sind.<\/p>\n<p>Merkmal 3.1, das in den Abs\u00e4tzen [0012], [0022] und [0023] der Klagepatentschrift als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart ist, l\u00e4sst es gen\u00fcgen, dass eine der beiden dort genannten Eigenschaften vorliegt und das Muster entweder spanrichtungsgebend ist oder die Flie\u00dfgeschwindigkeit der Sp\u00e4ne beeinflusst; es erfasst auch Muster, die beide Eigenschaften in sich vereinigen. Ein Muster, das sowohl spanrichtungsgebend ist als auch die Flie\u00dfgeschwindigkeit der Sp\u00e4ne beeinflusst, hat selbstverst\u00e4ndlich auch die jeweils andere Eigenschaft; dass und welchen Sinn es im Zusammenhang mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre haben sollte, gezielt jeweils nur eine dieser beiden Eigenschaften vorzusehen, Gegenst\u00e4nde mit beiden Eigenschaften dagegen von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre auszunehmen, erschlie\u00dft sich dem angesprochenen Durchschnittsfachmann aus der Klagepatentschrift nicht.<\/p>\n<p>Mit Merkmal 3.2, dem geringen Abstand des Musters zur Schneidkante, befasst sich die Klagepatentbeschreibung u.a. in Abs. [0013]. Den dortigen Ausf\u00fchrungen zufolge soll die Beabstandung der Gefahr entgegenwirken, dass die Umschmelzung und gegebenenfalls Oxidation das Material f\u00fcr die Zerspanung schlechter geeignet macht; dar\u00fcber hinaus sollen bruchinitiierende Kerbwirkungen ausgeschaltet werden. Konkrete Abstandsma\u00dfe gibt die Klagepatentschrift weder in Anspruch 1 noch in der Beschreibung an, so dass diejenige Beabstandung gen\u00fcgt, bei der der vorbezeichnete Zweck erreicht wird. Aus den von der Beklagten zitierten Entgegenhaltungen aus dem Nichtigkeitsverfahren, n\u00e4mlich der PCT-Anmeldung WO 97\/ 03 777 (Anlage B 3) und der US-Patentschrift 5 026 960 (Anlage K 6), ergeben sich keine weiteren Beschr\u00e4nkungen. Beide Druckschriften sind in der Klagepatentbeschreibung nicht als Stand der Technik gew\u00fcrdigt (erw\u00e4hnt wird nur die aus der US-Patentanmeldung hervorgegangene europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 425 812) und k\u00f6nnen daher auch nicht zur Auslegung der unter Schutz gestellten technischen Lehre herangezogen werden. Da das Nichtigkeitsverfahren nicht abgeschlossen ist, ist es auch noch nicht zu einer rechtskr\u00e4ftigen Beschr\u00e4nkung des Klagepatentes gekommen, und es gibt auch noch kein Urteil, dessen auf diese Druckschriften bezugnehmende die Beschr\u00e4nkung tragende Ausf\u00fchrungen Teil der Patentbeschreibung werden und die bisherigen weiter gefassten Ausf\u00fchrungen ersetzen k\u00f6nnten. Dass die Kl\u00e4gerin das Klageschutzrecht im Nichtigkeitsverfahren nur eingeschr\u00e4nkt verteidigt, hat mit den beiden Druckschriften nichts zu tun, weil sie kein bestimmtes Ma\u00df an Beabstandung lehren und auch die Vermeidung der Gefahr einer Besch\u00e4digung der Schnittkante durch einen zu geringen Abstand nicht er\u00f6rtert wird. Wesentlich ist, dass im Rahmen des Merkmals 3.2 als Muster die gesamte durch Laserbestrahlung bearbeitete Fl\u00e4che und nicht nur etwa ein aus der \u00fcbrigen Musterfl\u00e4che aufragender Spanbrecher betrachtet wird, denn der Sinn der Beabstandung liegt gerade darin, bei der Anwendung des Laserverfahrens die im gattungsbildenden Stand der Technik noch notwendigen breiten und sp\u00e4ter zu entfernenden R\u00e4nder von Anfang an \u00fcberfl\u00fcssig zu machen. Besteht das Muster darin, dass zun\u00e4chst eine nach innen abfallende Schr\u00e4gfl\u00e4che vorgesehen wird, aus der der Spanbrecher dann aufsteigt, ist auch sie Teil des Musters.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGeht man hiervon aus, hat das Landgericht zu Recht eine wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung des Herstellungsverfahrens der Beklagten mit dem in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahren angenommen. Insoweit kann hinsichtlich der Merkmale 2.2 und 3.2 auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden, die die Berufungsangriffe der Beklagten nicht zu ersch\u00fcttern geeignet sind. Dass der Spanbrecher des angegriffenen Werkzeuges die Spanflussrichtung beeinflusst, r\u00e4umt die Beklagte letztlich selbst ein (Br\u00fcckenabsatz S. 3 \/ 4 der Berufungsbegr\u00fcndung; Bl. 120, 121 d.A.), indem dort ausgef\u00fchrt ist, die dreidimensionale Verformung von Spanbrecher und Spanfl\u00e4che bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fchre dazu, dass der Spanfluss beeinflusst werde, der mittels der Schneide abgehobene Span komme nicht mehr vollfl\u00e4chig zur Auflage, was die Reibungsw\u00e4rme reduziere und ein Verkleben des Spans verhindere; der Span werde gleichsam im dreidimensionalen Raum umgelenkt, wobei die Umlenkung an jeder Stelle der Spanfl\u00e4che in eine definierte Richtung erfolge. Eine zur Verwirklichung der schutzbeanspruchten Lehre ausreichende Beeinflussung des Spanflie\u00dfverhaltens ergibt sich nicht zuletzt daraus, das der Span unstreitig nicht auf dem abgesenkten Teil der Musterfl\u00e4che aufliegt, sondern nur auf dem Wellenmuster und gegebenenfalls auf dem \u00e4u\u00dferen Rand. Die so entstandene geringe Auflagefl\u00e4che vermindert den Reibwiderstand und den W\u00e4rmeeinfluss, wodurch ein Verkleben des Spans verhindert (darauf weist die Gebrauchsmusterschrift der Beklagten selbst hin, vgl. Anlage K7, Abs\u00e4tze [0005] und [0014]) und die Flie\u00dfgeschwindigkeit erh\u00f6ht wird. Dass sich die Richtung, in die abgef\u00fchrt wird, durch die Form des Spanbrechers st\u00e4ndig \u00e4ndert, ist unerheblich, denn die unter Schutz gestellte Lehre beschr\u00e4nkt sich nicht auf Strukturen, bei denen die Sp\u00e4ne nur in eine einzige Richtung abgef\u00fchrt werden. Zur Spanrichtungsgebung gen\u00fcgt es, dass die Sp\u00e4ne nicht unkontrolliert in beliebige Richtungen, sondern definiert abgelenkt werden. Zur Beeinflussung der Flie\u00dfgeschwindigkeit reicht es aus, dass diese eine andere ist, als sie ohne das Muster w\u00e4re.<\/p>\n<p>Dass die mit Hilfe des angegriffenen Verfahrens hergestellten Werkzeuge ihrerseits durch ein Gebrauchsmuster gesch\u00fctzt sind, \u00e4ndert daran nichts. Die in den Schutzanspr\u00fcchen des Gebrauchsmusters 20 2006 002 YYZ beschriebene Gestaltung des Musters stellt sich vielmehr als besondere Auspr\u00e4gung der im Klagepatent gesch\u00fctzten allgemeiner formulierten Lehre dar, die, sofern ihre erfinderische Qualit\u00e4t zu bejahen ist, als vom Klagepatent abh\u00e4ngige Erfindung eingestuft werden muss.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDass die Beklagte wegen dieser Benutzungshandlungen zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung an die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend im einzelnen dargelegt; auf diese Ausf\u00fchrungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsverfahren nach \u00a7 148 ZPO, um das Ergebnis des Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten, kommt nicht in Betracht. Die erstinstanzlichen Entgegenhaltungen hat das Landgericht zutreffend gew\u00fcrdigt und zu Recht die hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit f\u00fcr die Nichtigkeitsklage verneint. Soweit sich die Beklagte in ihrer Berufungsreplik vom 25. Februar 2009 mit zus\u00e4tzlichen Einw\u00e4nden gegen das neu hinzugekommene Merkmal 3.1 befasst, gilt im Ergebnis nichts anderes. Wie bereits ausgef\u00fchrt, ist es als zur Erfindung geh\u00f6rig in der Klagepatentbeschreibung offenbart, und zur Nacharbeitbarkeit ist auch nicht erforderlich, dass der Fachmann in allen Einzelheiten dar\u00fcber unterrichtet wird, wie im Einzelnen er die Vorgaben der unter Schutz gestellten technischen Lehre umsetzen muss. Soweit die Beklagte meint, die Vorgaben des Merkmals 3.1 seien in dieser Hinsicht unklar, wird zu ber\u00fccksichtigen sein, dass der Kern der hier unter Schutz gestellten technischen Lehre nicht darin liegt, ein Muster zu schaffen, das entweder spanrichtungsgebend ist und\/oder die Flie\u00dfgeschwindigkeit der Sp\u00e4ne beeinflusst, denn das war auch schon im Stand der Technik der Fall, der in dieser Hinsicht ebenso wenig konkrete Angaben enthielt, was daf\u00fcr spricht, dass dem Durchschnittsfachmann entsprechende Konfigurationen bekannt sind, sondern es geht im Kern darum, das Muster von der Schneidkante in geringem Ma\u00dfe zu beabstanden, um die in Abs. [0013] der Patentbeschreibung erw\u00e4hnten Nachteile zu vermeiden. Letztlich k\u00f6nnte die Frage, ob die Vorgaben des Anspruchs 1 zur Umsetzung des Merkmals 3.1 gen\u00fcgen, nur ein Sachverst\u00e4ndiger beantworten, der im Verletzungsprozess aber nicht hinzugezogen wird, um die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage zu beurteilen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei hat die Beklagte nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Es besteht keine Veranlassung, ihr mit Blick auf die Neufassung des Klageantrages einen Teil der Kosten des Rechtsstreits nach \u00a7 269 ZPO aufzuerlegen. Die Kl\u00e4gerin hat mit der Anpassung ihres Klageantrages an die im Nichtigkeitsverfahren verteidigte eingeschr\u00e4nkte Fassung des Hauptanspruches keine teilweise Klager\u00fccknahme erkl\u00e4rt, denn die bisher streitgegenst\u00e4ndlichen Werkzeuge werden weiterhin aus dem Klageschutzrecht angegriffen. Dass die Neufassung des Antrages keine Ausf\u00fchrungsformen mehr umfasst, deren Muster weder spanrichtungsgebend ist noch die Flie\u00dfgeschwindigkeit der Sp\u00e4ne beeinflusst, hat nur theoretische Bedeutung, weil es im vorliegenden Verfahren keine streitbefangene Ausf\u00fchrungsform gibt, die durch die Hinzunahme des neuen Merkmals aus der klagepatentgesch\u00fctzten technischen Lehre herausfiele.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand auch keine Veranlassung, die Revision zuzulassen; als reine Einzelfallentscheidung hat die Angelegenheit weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des<br \/>\n\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01087 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. Juli 2009, Az. 2 U 47\/08 Vorinstanz: 4b O 158\/07<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[27,20],"tags":[],"class_list":["post-5867","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-27","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5867","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5867"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5867\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5868,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5867\/revisions\/5868"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5867"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5867"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5867"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}