{"id":5863,"date":"2009-03-26T18:00:33","date_gmt":"2009-03-26T18:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5863"},"modified":"2016-06-17T10:07:05","modified_gmt":"2016-06-17T10:07:05","slug":"2-u-4108-tintenfluessigkeitsbehaelter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5863","title":{"rendered":"2 U 41\/08 &#8211; Tintenfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01068<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. M\u00e4rz 2009, Az. 2 U 41\/08<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3541\">4b O 16\/03<\/a><br \/>\nRechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/157\">2 U 2\/04<\/a><br \/>\nRestitutionsklage 2: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/3383\">2 U 152\/09<\/a><br \/>\nRestitutionsklage 3: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/3730\">2 U 129\/10<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Restitutionsklagen werden abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerinnen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerinnen d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 879 XXX, zu dessen Benennungsstaaten u.a. die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rt und das einen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr Tintenstrahldrucker betrifft. Patentanspruch 1 des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents lautet in seiner erteilten Fassung (in deutscher \u00dcbersetzung) wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eFl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t, der dazu in der Lage ist, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendendende Fl\u00fcssigkeit zu enthalten, wobei der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter an einem Halter abnehmbar montagef\u00e4hig ist, der den Tintenstrahlkopf hat, wobei der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter folgendes aufweist:<\/p>\n<p>einen Hauptk\u00f6rper zum Aufbewahren einer Fl\u00fcssigkeit;<\/p>\n<p>eine Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf, wobei die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung in einem Abschnitt angeordnet ist, der den Boden des Beh\u00e4lters im Betrieb bildet;<\/p>\n<p>einen ersten Eingriffsabschnitt, der an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen ist und daran angepasst ist, dass er mit seinem ersten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangt, um den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der Montage drehbar zu halten;<\/p>\n<p>und ein St\u00fctzelement, das durch den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter elastisch gest\u00fctzt ist und sich von einer zweiten Seite, die zu der ersten Seite entgegengesetzt ist, erstreckt und einen zweiten Eingriffsabschnitt an einer Au\u00dfenseite von ihm hat, die von der zweiten Seite des Hauptk\u00f6rpers weggewandt ist, und zu einer Bewegung von der zweiten Seite weg und zu der zweiten Seite hin in der Lage ist, wobei der zweite Eingriffsabschnitt daran angepasst ist, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangt, wobei die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt und dem zweiten Eingriffsabschnitt angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 20.01.2003 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf (4b O 16\/03) die zum A-Konzern geh\u00f6renden Kl\u00e4gerinnen im Hinblick auf die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen 16 Tintenpatronen wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung des Klagepatents zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Vernichtung, zur Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz verurteilt.<\/p>\n<p>Durch \u2013 rechtskr\u00e4ftiges \u2013 Urteil vom 17.11.2005 (I-2 U 2\/04) hat der Senat die Berufung der Kl\u00e4gerinnen gegen das landgerichtliche Erkenntnis mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass es im Urteilsausspruch statt \u201eSt\u00fctzelement\u201c \u201eSchnapp- und Halteelement\u201c hei\u00dft. Grund hierf\u00fcr war, dass Patentanspruch 1 in einem von der Kl\u00e4gerin zu 1) betriebenen Einspruchsverfahren durch Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 22.04.2005 entsprechend ge\u00e4ndert worden war.<\/p>\n<p>Gegen die Einspruchsentscheidung haben sowohl die Kl\u00e4gerin zu 1) als auch die Beklagte Beschwerde eingelegt. An der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Technischen Beschwerdekammer, die am 29.02.2008 stattgefunden hat, haben neben den jetzigen anwaltlichen Vertretern der Kl\u00e4gerinnen (Rechtsanwalt Dr. B, Patentanwalt Dr. C), welche die Kl\u00e4gerinnen im \u00dcbrigen auch in den vorausgegangenen Patentverletzungsverfahren vertreten haben, Herr Dr. Christian D teilgenommen, der nach der eigenen Einlassung der Kl\u00e4gerinnen (Schriftsatz vom 23.10.2008) der zust\u00e4ndige Mitarbeiter der A Hardcopy (International) AG in der Schweiz ist. Am Ende der Beschwerdeverhandlung hat die Technische Beschwerdekammer folgende Entscheidung verk\u00fcndet:<\/p>\n<p>1. Die Einspruchsentscheidung wird aufgehoben.<\/p>\n<p>2. Die Sache wird an die Einspruchsabteilung mit der Anweisung zur\u00fcckverwiesen, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:<\/p>\n<p>&#8211; Patentanspr\u00fcche 1 bis 25 gem\u00e4\u00df dem w\u00e4hrend der Beschwerdeverhandlung \u00fcberreichten 4. Hilfsantrag,<\/p>\n<p>&#8211; Beschreibung S. 3 in der mit Schriftsatz vom 29.01.2008 \u00fcberreichten Fassung sowie den S. 2 sowie 4 bis 23 gem\u00e4\u00df der erteilten Fassung,<\/p>\n<p>&#8211; Zeichnungen gem\u00e4\u00df der erteilten Fassung.<\/p>\n<p>Das Sitzungsprotokoll vom 19.03.2008, dem der 4. Hilfsantrag beigeheftet war, wurde dem Patentanwalt der Kl\u00e4gerinnen am 20.03.2008 zugestellt, die schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnde folgten am 30.04.2008.<\/p>\n<p>Durch die Einspruchsbeschwerdeentscheidung hat Patentanspruch 1 des Klagepatents folgende \u2013 in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegebene \u2013 eingeschr\u00e4nkte Fassung erhalten (wobei die zus\u00e4tzlich aufgenommenen Merkmale durch Unterstreichen hervorgehoben sind):<\/p>\n<p>1. Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t.<\/p>\n<p>2. Der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter<\/p>\n<p>a) ist dazu in der Lage, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Fl\u00fcssigkeit zu enthalten,<\/p>\n<p>b) ist an einem Halter abnehmbar montagef\u00e4hig, wobei der Halter den Tintenstrahlkopf hat,<\/p>\n<p>c) weist einen Hauptk\u00f6rper zum Aufbewahren einer Fl\u00fcssigkeit auf,<\/p>\n<p>d) weist eine Zuf\u00fchr\u00f6ffnung zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf auf, wobei die Zuf\u00fchr\u00f6ffnung in einem Abschnitt angeordnet ist, der den Boden des Beh\u00e4lters im Betrieb bildet,<\/p>\n<p>e) weist einen Bel\u00fcftungsabschnitt f\u00fcr eine Fluidverbindung mit der Umgebung auf,<\/p>\n<p>f) weist einen ersten Eingriffsabschnitt in Form eines hakenf\u00f6rmigen Vorsprungs auf,<\/p>\n<p>g) weist ein Schnapp- und Halteelement auf.<\/p>\n<p>3. Der erste Eingriffsabschnitt<\/p>\n<p>a) ist an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen,<\/p>\n<p>b) ist daran angepasst, dass er mit einem ersten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangt, um den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der Montage drehbar zu halten.<\/p>\n<p>4. Das Schnapp- und Halteelement in der Form eines Verriegelungshebels<\/p>\n<p>a) ist durch den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter elastisch gest\u00fctzt,<\/p>\n<p>b) erstreckt sich von einer zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers), die zu der ersten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) entgegengesetzt ist,<\/p>\n<p>c) hat einen zweiten Eingriffsabschnitt in der Form eines Verriegelungshakens an einer Au\u00dfenseite von sich, die von der zweiten Seite des Hauptk\u00f6rpers weggewandt ist,<\/p>\n<p>d) ist zu einer Bewegung von der zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) weg und zu der zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) hin in der Lage.<\/p>\n<p>5. Der zweite Eingriffsabschnitt ist daran angepasst, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangt zur St\u00fctzung des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters, in dem die Elastizit\u00e4t des Schnapp- und Halteelements den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter st\u00fctzt und anhebt, w\u00e4hrend der zweite Eingriffsabschnitt gel\u00f6st wird.<\/p>\n<p>6. Die Zuf\u00fchr\u00f6ffnung ist zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt und dem zweiten Eingriffsabschnitt angeordnet.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 23.06.2008 hat die Kl\u00e4gerin zu 1) gem\u00e4\u00df Art. 112a EP\u00dc einen \u00dcberpr\u00fcfungsantrag an die Gro\u00dfe Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes gerichtet, mit dem sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r durch die Technische Beschwerdekammer geltend macht. Eine Entscheidung hierzu steht derzeit noch aus.<\/p>\n<p>Mit ihren bei Gericht am 29.05.2008 eingegangenen Restitutionsklagen machen die Kl\u00e4gerinnen geltend, dass die in dem Verfahren 4b O 16\/03 LG D\u00fcsseldorf (I-2 U 2\/04 OLG D\u00fcsseldorf) streitgegenst\u00e4ndlichen Tintenpatronen der eingeschr\u00e4nkten Fassung von Patentanspruch 1 des Klagepatentes nicht mehr unterfallen und dass deswegen die eingangs genannten Verletzungsurteile aufzuheben sind. Im Einzelnen f\u00fchren die Kl\u00e4gerinnen aus, dass es an einem ersten Eingriffsabschnitt fehle, der die \u201eForm eines hakenf\u00f6rmigen Vorsprungs\u201c aufweist. Ebenso wenig gebe es einen zweiten Eingriffsabschnitt \u201ein Form eines Verriegelungshakens\u201c. Schlie\u00dflich sei der zweite Eingriffsabschnitt auch nicht daran angepasst, mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff zu gelangen, \u201eum den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter zu st\u00fctzen, indem die Elastizit\u00e4t des Schnapp- und Halteelements den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter st\u00fctzt und anhebt, w\u00e4hrend der Zeit der Eingriffsabschnitt gel\u00f6st wird\u201c.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndas Senatsurteil vom 17.11.2005 (I-2 U 2\/04) sowie das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 20.11.2003 (4b O 16\/03) aufzuheben und die Verletzungsklagen abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nhilfsweise,<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndas Verfahren bis zur Entscheidung der Gro\u00dfen Beschwerdekammer \u00fcber den Antrag gem\u00e4\u00df Art. 112a EP\u00dc auszusetzen,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nihnen Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt die Restitutionsklagen mangels Einhaltung der in \u00a7 586 ZPO vorgesehenen Monatsfrist f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Dar\u00fcber hinaus ist sie der Auffassung, dass die in den vorausgegangenen Verletzungsprozessen behandelten Tintenpatronen der Kl\u00e4gerinnen auch von der eingeschr\u00e4nkten Fassung des Klagepatents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Restitutionsklagen sind unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIn \u00dcbereinstimmung mit der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum (Benkard,<br \/>\nPatG GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 139 PatG Rdnr. 149; Busse, PatG, 6. Aufl., \u00a7 143 PatG Rdnr. 389; Schulte, PatG, 8. Aufl., \u00a7 21 Rdnr. 124; Mes, PatG, 2. Aufl., \u00a7 21 PatG Rdnr. 56; Kra\u00dfer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 916 f.) entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urteil vom 11.05.2006 \u2013 I-2 U 86\/05), dass die nachtr\u00e4gliche Vernichtung des Klagepatents in entsprechender Anwendung des \u00a7 580 Nr. 6 ZPO eine Wiederaufnahme des rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Verletzungsverfahrens rechtfertigt, wobei in dem wieder aufgenommenen Verfahren das verurteilende Erkenntnis aufzuheben und die Verletzungsklage \u2013 mangels anspruchsbegr\u00fcndenden Klagepatents \u2013 abzuweisen ist. Dies gilt nicht nur im Falle einer Komplettvernichtung des der Verletzungsklage zugrunde liegenden Patents, sondern gleicherma\u00dfen dann, wenn das Klagepatent bestandskr\u00e4ftig derart eingeschr\u00e4nkt wird, dass die verurteilten Ausf\u00fchrungsformen vom Schutzbereich des Klagepatents nicht mehr erfasst sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nF\u00fcr die Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens steht dem Verletzungsbeklagten allerdings nur ein begrenzter Zeitraum zur Verf\u00fcgung. Gem\u00e4\u00df \u00a7 586 Abs. 1, 2 ZPO ist die Restitutionsklage vor Ablauf einer Notfrist von 1 Monat zu erheben, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des abzu\u00e4ndernden Urteils. Bedingung f\u00fcr den Fristbeginn ist mithin zweierlei, n\u00e4mlich zum Ersten die bestandskr\u00e4ftige (Komplett- oder Teil-)Vernichtung des Klagepatents und zum Zweiten die Kenntnis des Verletzungsbeklagten hiervon.<\/p>\n<p>Vorliegend ist die Monatsfrist nicht gewahrt, weil sie f\u00fcr beide Kl\u00e4gerinnen am 29.02.2008 zu laufen begonnen hat und somit bei Erhebung der Restitutionsklagen am 29.05.2008 l\u00e4ngst abgelaufen war.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nErgeht die das Klagepatent betreffende Vernichtungsentscheidung letztinstanzlich und ist sie deshalb nicht mehr angreifbar, tritt Rechtskraft bereits mit dem Wirksamwerden des betreffenden Erkenntnisses ein. Soweit die Entscheidung verk\u00fcndet wird, bestimmt sich die Rechtskraft dabei nach dem Verk\u00fcndungsdatum, und nicht nach dem Tag der sp\u00e4teren Zustellung der schriftlich abgesetzten Gr\u00fcnde (K\u00fchnen, Festschrift f\u00fcr Reimann, 2009, S. 287). Von einer letztinstanzlichen Sachentscheidung ist auch dann auszugehen, wenn die Technische Beschwerdekammer \u2013 wie dies vorliegend geschehen ist \u2013 die Sache zwar an die Einspruchsabteilung zur\u00fcckverwiesen hat, dies allerdings mit der Anordnung geschieht, das Patent in ge\u00e4ndertem Umfang mit genau bestimmten Anspr\u00fcchen, einer ganz bestimmten Beschreibung und bestimmten Zeichnungen aufrecht zu erhalten (Benkard, EP\u00dc, Art. 111 Rdnr. 52; Singer\/Stauder, EP\u00dc, 4. Aufl., Art. 111 Rdnrn. 6, 9, 27). Denn die mit der Bindungswirkung des Art. 111 Abs. 2 Satz 1 EP\u00dc versehene endg\u00fcltige Entscheidung dar\u00fcber, mit welchem \u2013 genau festgelegten \u2013 Inhalt sich das Schutzrecht als bestandskr\u00e4ftig erweist und seine gesetzlichen Ausschlie\u00dflichkeitswirkungen entfaltet, ist unter solchen Umst\u00e4nden bereits von der Beschwerdekammer getroffen, welche der Einspruchsabteilung mit der Zur\u00fcckverweisung keinerlei eigenen Pr\u00fcfungs- und Entscheidungsspielraum mehr \u00fcberlassen, sondern sie ausschlie\u00dflich f\u00fcr rein administrative Ma\u00dfnahmen herangezogen hat, die bei der Aufrechterhaltung eines Patents mit ge\u00e4ndertem Inhalt zu beachten sind (K\u00fchnen, Festschrift f\u00fcr Reimann, 2009, S. 287).<\/p>\n<p>An dem Eintritt der Rechtskraft mit Verk\u00fcndigung der Beschwerdekammerentscheidung \u00e4ndert der von der Kl\u00e4gerin zu 1) gem\u00e4\u00df Art. 112a EP\u00dc bei der Gro\u00dfen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes angebrachte \u00dcberpr\u00fcfungsantrag nichts. Bei ihm handelt es sich nicht um ein regul\u00e4res Rechtsmittel, sondern um einen au\u00dferordentlichen Rechtsbehelf, der die Rechtskraft der angegriffenen Beschwerdekammerentscheidung nicht hinausschiebt, sondern durchbricht (Singer\/Stauder, a.a.O., Art. 112a Rdnr. 5; Schulte, a.a.O., Anhang zu \u00a7 73, Art. 112a Rdnr. 4). Dies folgt mit aller Deutlichkeit schon daraus, dass der \u00dcberpr\u00fcfungsantrag gem\u00e4\u00df Art. 112a Abs. 3 EP\u00dc keine aufschiebende Wirkung hat und Abs. 5 Satz 2 anordnet, dass die Gro\u00dfe Beschwerdekammer, sofern der \u00dcberpr\u00fcfungsantrag begr\u00fcndet ist, die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Technischen Beschwerdekammer beschlie\u00dft. Demgem\u00e4\u00df h\u00e4lt auch die Denkschrift zur Revisionsakte (BlPMZ 2007, 406, 415) fest:<\/p>\n<p>\u201eAbs. 3 stellt klar, dass der \u00dcberpr\u00fcfungsantrag ein au\u00dferordentlicher Rechtsbehelf ist, dessen blo\u00dfe Einlegung die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung nicht ber\u00fchrt. Eine stattgebende Entscheidung der Gro\u00dfen Beschwerdekammer f\u00fchrt dagegen zur Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer und durchbricht deren Rechtskraft mit der Folge, dass das Beschwerdeverfahren nach Ma\u00dfgabe von Abs. 6 wieder aufgenommen werden muss.\u201c<\/p>\n<p>Bezogen auf den vorliegenden Streitfall ist damit festzustellen, dass die den Restitutionsgrund hervorbringende Teilvernichtungsentscheidung bereits mit ihrer Verk\u00fcndung am 29.02.2008 rechtskr\u00e4ftig geworden ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZu diesem im Wesentlichen objektiven Kriterium muss f\u00fcr den Fristbeginn hinzu kommen, dass der Restitutionsberechtigte auch in subjektiver Hinsicht Kenntnis von den die Wiederaufnahme rechtfertigenden Umst\u00e4nden, vorliegend also von der bestandskr\u00e4ftigen Teilvernichtung des Klagepatents, hat. Diese Kenntnis muss bei der von dem Verletzungsurteil betroffenen Partei selbst bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter vorhanden sein (BGH, MDR 1978, 1015), wobei dem positiven Wissen jeweils das bewusste Verschlie\u00dfen vor der Kenntnisnahme gleich steht (BGH, NJW 1993, 1596; BAG, NZA 2003, 453).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEin hinreichendes Wissen von dem Umfang der Teilvernichtung setzt \u2013 anders als die Kl\u00e4gerinnen meinen \u2013 nicht die Kenntnis der (schriftlich abgefassten) Gr\u00fcnde voraus, welche die Technische Beschwerdekammer bewogen haben, das Klagepatent wie geschehen einzuschr\u00e4nken. Die Begr\u00fcndungserw\u00e4gungen sind n\u00e4mlich deshalb nicht relevant, weil durch die Beschwerdeentscheidung nicht nur die Anspr\u00fcche ge\u00e4ndert worden sind, sondern gleichzeitig auch der zugeh\u00f6rige Beschreibungstext nebst Zeichnungen angepasst wurde. In einer solchen Konstellation bildet ausschlie\u00dflich die neue Beschreibung das f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung relevante Auslegungsmaterial<br \/>\n(Benkard, PatG GebrMG, a.a.O., \u00a7 14 PatG Rdnr. 27). Eine hinreichende Kenntnis vom Schutzbereich der nach der Einspruchsbeschwerdeentscheidung geltenden Fassung des Klagepatents ergibt sich demgem\u00e4\u00df bereits aufgrund des Wissens um die am 29.02.2008 verk\u00fcndete Entscheidungsformel nebst den darin in Bezug genommenen Unterlagen, d.h. dem w\u00e4hrend der Beschwerdeverhandlung \u00fcberreichten 4. Hilfsantrag der Beklagten sowie dem von der erteilten Fassung abweichenden Beschreibungstext (S. 3 gem\u00e4\u00df Schriftsatz vom 29.01.2008).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEs mag dahin stehen, wann die Kl\u00e4gerinnen bzw. deren gesetzliche Vertreter selbst das erforderliche Wissen gehabt haben. Es war aufgrund ihrer Mitwirkung im Einspruchsbeschwerdeverfahren auf jeden Fall bei den anwaltlichen Vertretern der Kl\u00e4gerinnen (Rechtsanwalt Dr. B, Patentanwalt Dr. C) am 29.02.2008 vorhanden, was nach den im Streitfall gegebenen Umst\u00e4nden ausreicht.<\/p>\n<p>Zwar l\u00e4sst der BGH f\u00fcr eine Wissenszurechnung keinen R\u00fcckgriff auf die materiell-rechtliche Vorschrift des \u00a7 166 BGB zu (MDR 1978, 1015). Ebenso wenig gen\u00fcgt f\u00fcr eine Zurechnung, dass sich die dem Anwalt erteilte Prozessvollmacht f\u00fcr den Verletzungsprozess gem\u00e4\u00df \u00a7 81 Halbsatz 1 ZPO im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis auch auf ein anschlie\u00dfendes Wiederaufnahmeverfahren und die daf\u00fcr erforderlichen Prozesshandlungen erstreckt (BGHZ 31, 351, 354; BGH, MDR 1978, 1015). Erforderlich ist vielmehr, dass der Rechtsanwalt zu der Zeit, zu der er Kenntnis von dem Bestehen des Restitutionsgrundes erh\u00e4lt, von der Partei beauftragt war, sie in dieser Beziehung zu vertreten. Mit Blick auf das Wiederaufnahmeverfahren muss eine Vollmacht mithin auch f\u00fcr das Innenverh\u00e4ltnis festgestellt werden.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist eine Wissenszurechnung vom BGH (MDR 1978, 1015) bereits f\u00fcr den Fall zugelassen worden, dass die Partei einen zur Erhebung der Restitutionsklage postulationsf\u00e4higen Rechtsanwalt beauftragt hat, Strafanzeige zu erstatten, und dieser Auftrag der Vorbereitung des angestrebten Restitutionsverfahrens nach \u00a7 580 Nr. 3 ZPO diente. Zur Begr\u00fcndung ist ausgef\u00fchrt, dass dem besagten Restitutionsgrund gem\u00e4\u00df \u00a7 581 ZPO ein \u201eVorschaltverfahren\u201c vorgelagert ist, weil eine Wiederaufnahme nur dann m\u00f6glich ist, wenn wegen der Straftat eine rechtskr\u00e4ftige Verurteilung des Zeugen oder Sachverst\u00e4ndigen ergangen ist oder wenn die Einleitung und Durchf\u00fchrung eines Strafverfahrens aus anderen Gr\u00fcnden als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Wegen der engen Verkn\u00fcpfung zwischen dem \u201eVorschaltverfahren\u201c und der Klagefrist des \u00a7 586 ZPO sei es geradezu eine der wichtigsten Pflichten des mit der Erstattung der Strafanzeige beauftragten Rechtsanwaltes, sich mit der Klagefrist zu befassen, seinen Mandanten rechtzeitig vom Ergebnis des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens zu unterrichten und notfalls die in dessen Interesse erforderlichen Schritte zu unternehmen. Denn der Rechtsanwalt wisse, dass sein Mandant das Strafurteil bzw. den das Ermittlungsverfahren einstellenden Bescheid ben\u00f6tige, um seine Restitutionsklage erheben zu k\u00f6nnen (BGH, MDR 1978, 1015).<\/p>\n<p>Eine unmittelbar vergleichbare Sachlage ist gegeben, wenn nach rechtskr\u00e4ftiger Verurteilung des Verletzungsbeklagten das Rechtsbestandsverfahren noch andauert und der dort t\u00e4tige Anwalt um die Verurteilung im Verletzungsprozess wei\u00df. Angesichts der bestehenden Bindung des Verletzungsgerichts an den Erteilungsakt h\u00e4ngt die M\u00f6glichkeit, das Verletzungsurteil im Restitutionsverfahren zu beseitigen, genauso von der bestandskr\u00e4ftigen Vernichtung des Klagepatents im parallelen Rechtsbestandsverfahren ab, wie die auf \u00a7 580 Nr. 3 ZPO gest\u00fctzte Restitutionsklage davon abh\u00e4ngt, dass die Verantwortlichkeit des Zeugen oder Sachverst\u00e4ndigen in einem strafrechtlichen Verfahren rechtskr\u00e4ftig festgestellt wird (K\u00fchnen, Festschrift f\u00fcr Reimann, 2009, S. 287). Genauso wie dort ist es deshalb auch hier die selbstverst\u00e4ndliche Pflicht des im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren mitwirkenden Anwaltes, den Verletzungsbeklagten unverz\u00fcglich \u00fcber den Ausgang des Rechtsbestandsverfahrens zu unterrichten, der die Restitutionsklage er\u00f6ffnet. Denn kostspielige Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren werden von einem Verletzungsbeklagten \u00fcblicherweise nicht uneigenn\u00fctzig im allgemeinen Interesse gef\u00fchrt mit dem Ziel, die Rolle von schutzunf\u00e4higen Patenten zu bereinigen, sondern im eigenen gesch\u00e4ftlichen Interesse mit dem Ziel betrieben, den Vorwurf der Patentverletzung auszur\u00e4umen und die darauf beruhenden Anspr\u00fcche zu Fall zu bringen. Da dies nach rechtskr\u00e4ftigem Abschluss des Verletzungsverfahrens nur im Wege einer Restitutionsklage m\u00f6glich ist, hat der Verletzungsbeklagte ein auf der Hand liegendes Interesse daran, \u00fcber den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens unterrichtet zu werden. Diese Informationspflicht wiederum liefert die rechtliche Grundlage daf\u00fcr, dem Verletzungsbeklagten die Kenntnis seines Anwalts von der Vernichtungsentscheidung zuzurechnen (K\u00fchnen, Festschrift f\u00fcr Reimann, 2009, S. 287).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie vorstehenden \u00dcberlegungen f\u00fchren im Hinblick auf die Kl\u00e4gerin zu 1), die selbst das Rechtsbestandsverfahren gegen das Klagepatent (trotz Rechtskraft der Verletzungsurteile) weiter betrieben hat, zu der Feststellung, dass \u2013 vermittelt \u00fcber die f\u00fcr sie t\u00e4tigen Anw\u00e4lte \u2013 eine Kenntnis vom Restitutionsgrund bereits im Zeitpunkt der Verk\u00fcndung der Einspruchsbeschwerdeentscheidung am 29.02.2008 anzunehmen ist.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nIm Ergebnis keine andere Beurteilung gilt hinsichtlich der Kl\u00e4gerin zu 2, auch wenn diese selbst nicht am Einspruchsverfahren beteiligt war. Gegen sie hatte die Beklagte n\u00e4mlich wegen unzureichender Rechnungslegung auf der Grundlage der erstrittenen Verletzungsurteile Zwangsmittelverfahren eingeleitet, die auch derzeit noch andauern. Ferner hatte die Kl\u00e4gerin zu 2) beim Landgericht D\u00fcsseldorf Vollstreckungsgegenklage erhoben (4b O 32\/07), wobei sie, gest\u00fctzt auf die vorliegende Restitutionsklage, einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angebracht hatte. In diesem Verfahren wurde die Kl\u00e4gerin zu 2) wiederum von Rechtsanwalt Dr. B vertreten, der die zu demselben Konzern geh\u00f6rende Kl\u00e4gerin zu 1) im Rechtsbestandsverfahren anwaltlich beraten hat. Wegen der laufenden Vollstreckungsma\u00dfnahmen lag es im evidenten Interesse der Kl\u00e4gerin zu 2), \u00fcber den Ausgang des Einspruchsbeschwerdeverfahrens informiert zu werden, um gegebenenfalls Einw\u00e4nde gegen die Zwangsmittelantr\u00e4ge der Beklagten in die Hand zu bekommen. Umgekehrt ergab sich daraus f\u00fcr ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten (Rechtsanwalt Dr. B) die selbstverst\u00e4ndliche Pflicht, die Kl\u00e4gerin zu 2) zu gegebener Zeit entsprechend zu unterrichten. Dieser Sachverhalt rechtfertigt es, dessen Wissen um die Teilvernichtung des Klagepatents auch der Kl\u00e4gerin zu 2) zuzurechnen.<\/p>\n<p>Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht einmal entscheidend an. Selbst wenn eine Wissenszurechnung au\u00dfer Betracht bleibt, ist die Restitutionsklage der Kl\u00e4gerin zu 2) in jedem Fall deshalb abzuweisen, weil sich eine Einhaltung der Monatsfrist nicht feststellen l\u00e4sst. Der Senat hat der Kl\u00e4gerin zu 2) mit Beschluss vom 23.10.2008 aufgegeben, im Detail vorzutragen, wann, auf welche Weise und durch wen sie \u00fcber den Ausgang des Einspruchsbeschwerdeverfahrens informiert worden ist, und den betreffenden Sachverhalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Hieraufhin hat die Kl\u00e4gerin zu 2) lediglich eine vom 06.11.2008 datierende Vollmacht vorgelegt, die schon in zeitlicher Hinsicht mit R\u00fccksicht auf die am 29.05.2008 erfolgte Erhebung der Restitutionsklage in ihrem Namen erkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist. Dar\u00fcber hinaus hat sie lediglich pauschal vorgetragen, nach ihrer besten Erinnerung fr\u00fchestens am 06.05.2008 durch \u00dcbersendung der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer an Dr. D Kenntnis erlangt zu haben. Dieser Vortrag ist bereits in der Sache unsubstantiiert; er ist vor allem aber in keiner Weise glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Anlass f\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht. Selbst wenn der \u00dcberpr\u00fcfungsantrag an die Gro\u00dfe Beschwerdekammer Erfolg haben sollte, bewirkt dies lediglich, dass das rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen gewesene Einspruchsbeschwerdeverfahren wieder aufgenommen wird und eine abermalige Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer ergeht, die gegebenenfalls einen neuen Restitutionssachverhalt mit der ihm eigenen Restitutionsfrist in Gang setzt (K\u00fchnen, Festschrift f\u00fcr Reimann, 2009, S. 287). Das laufende \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren nach Art. 112a EP\u00dc rechtfertigt deswegen keine Aussetzung des in Bezug auf die urspr\u00fcngliche Einspruchsbeschwerdeentscheidung angestrengten Restitutionsverfahrens, dessen Frist vers\u00e4umt ist (K\u00fchnen, Festschrift f\u00fcr Reimann, 2009, S. 320).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Kl\u00e4gerinnen ist nicht zu entsprechen (\u00a7 712 ZPO). Es ist nicht dargetan, dass eine Vollstreckung des Urteils den Kl\u00e4gerinnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die im Streitfall zu entscheidenden Rechtsfragen k\u00f6nnen auf der Grundlage bereits vorhandener h\u00f6chstrichterlicher Judikatur entschieden werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01068 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. M\u00e4rz 2009, Az. 2 U 41\/08 Vorinstanz: 4b O 16\/03 Rechtsmittelinstanz: 2 U 2\/04 Restitutionsklage 2: 2 U 152\/09 Restitutionsklage 3: 2 U 129\/10<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[27,20],"tags":[],"class_list":["post-5863","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-27","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5863","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5863"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5863\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5864,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5863\/revisions\/5864"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5863"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5863"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5863"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}