{"id":5861,"date":"2009-10-01T17:00:03","date_gmt":"2009-10-01T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5861"},"modified":"2016-06-17T10:05:06","modified_gmt":"2016-06-17T10:05:06","slug":"2-u-4107-glasverbundplatten-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5861","title":{"rendered":"2 U 41\/07 &#8211; Glasverbundplatten (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01158<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. Oktober 2009, Az. 2 U 41\/07<!--more--><\/p>\n<p>A.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 17. April 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie und\/oder mit ihr verbundene Unternehmen<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie im Gebiet der Republik \u00d6sterreich seit dem 24. August 1994<\/p>\n<p>Glasverbundplatten f\u00fcr Wand- und Geb\u00e4udeverkleidungen mit mindestens einer dickeren Glasscheibe und mindestens einem d\u00fcnneren Metallblech, die \u00fcber eine Klebstoffschicht miteinander verbunden sind, bei denen<\/p>\n<p>\uf077 das Metallblech und die Glasscheibe vorzugsweise etwa den gleichen Ausdehnungskoeffizienten aufweisen,<\/p>\n<p>\uf077 der Glasverbund auf einer Haltekonstruktion oder Fensterkonstruktion an der Wand des Geb\u00e4udes gehalten ist,<\/p>\n<p>\uf077 mindestens ein Rand des Metallblechs von der Flachseite der Glasverbundplatte her frei zug\u00e4nglich ist,<\/p>\n<p>\uf077 auf diesem Rand nach dem Verbinden der Glasscheibe mit dem Metallblech Befestigungsmittel wie Stehbolzen, Schrauben aus Metall befestigt sind,<\/p>\n<p>insbesondere unter Anwendung eines Verfahrens, bei dem<\/p>\n<p>\uf077 das d\u00fcnne Metallblech zusammen mit einer Folie, z.B. Klebstoffschicht, unter W\u00e4rme und Druck auf eine Seite der Glasscheibe aufkaschiert wird, vorzugsweise durch Aufwalzen und einen Autoklavenprozess,<\/p>\n<p>\uf077 dann an den vorgesehenen Stellen Befestigungsmittel auf das d\u00fcnne Metallblech aufgeschwei\u00dft werden,<\/p>\n<p>\uf077 vorzugsweise mittels Widerstandsschwei\u00dfen, wobei die Dauer der Strombeaufschlagung, die Stromst\u00e4rke, der zeitliche Verlauf der Stromst\u00e4rke und die H\u00f6he und Zeit der Druckbelastung des Haltemittels, durch Vorversuche festgelegt, vorgegeben werden,<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb. von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen, sowie den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\nc. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu c. von den Beklagten nur f\u00fcr die Zeit seit dem 26. September 1996 zu machen sind;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte zu 2. wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und\/oder mit ihr verbundene Unternehmen<\/p>\n<p>1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit dem 2. Juni 1999<\/p>\n<p>Fenster- oder T\u00fcrfl\u00fcgel mit einem Fl\u00fcgelrahmen, insbesondere aus Holz, und einer am Fl\u00fcgelrahmen gehaltenen Isolierverglasung, die mindestens zwei durch einen umlaufenden Abstandhalter verbundene Glasscheiben aufweist, bei denen<\/p>\n<p>\uf077 die \u00e4u\u00dfere Glasscheibe einen, vorzugsweise umlaufenden, \u00fcberstehenden Rand aufweist, auf dessen Innenseite abschnittsweise oder durchgehend ein relativ zur Dicke der \u00e4u\u00dferen Glasscheibe d\u00fcnnes Metallblech fest aufgebracht ist,<\/p>\n<p>\uf077 der \u00fcberstehende Rand der \u00e4u\u00dferen Glasscheibe die Au\u00dfenseite des Fl\u00fcgelrahmens \u00fcberdeckt,<\/p>\n<p>\uf077 auf das oder die Metallbleche Schwei\u00dfbolzen zum Befestigen der Isolierverglasung am Fl\u00fcgelrahmen aufgeschwei\u00dft sind,<\/p>\n<p>\uf077 ein sowohl mit dem Schwei\u00dfbolzen als auch mit dem Fl\u00fcgelrahmen verbindbares h\u00fclsenartiges Zwischenelement angeordnet ist,<\/p>\n<p>\uf077 der Schwei\u00dfbolzen in das Zwischenelement in axialer Richtung verrastend einsteckbar ist,<\/p>\n<p>\uf077 das Zwischenelement auf dem Schwei\u00dfbolzen verdrehbar gehalten ist und ein Au\u00dfengewinde zum schraubbaren Verbinden mit dem Fl\u00fcgelrahmen aufweist,<\/p>\n<p>insbesondere dann, wenn<\/p>\n<p>\uf077 der Blendrahmen umlaufend von einem Glaspaneel \u00fcberdeckt ist,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>\uf077 das Glaspaneel auf seiner Innenseite abschnittsweise oder durchgehend mit einem relativ zur Dicke seiner Scheibe d\u00fcnnen Metallblech fest verbunden ist, auf das Mittel zum Befestigen des Glaspaneels am Blendrahmen aufgeschwei\u00dft sind,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>\uf077 dass rahmenartige Glaspaneel einst\u00fcckig ist,<\/p>\n<p>und\/oder unter Anwendung eines Verfahrens, bei dem<\/p>\n<p>\uf077 eine Glastafel \u00fcber ihren Umfang hinweg auf einer Seite l\u00e4ngs eines Randstreifens mit einem Metallblech best\u00fcckt wird,<\/p>\n<p>\uf077 die Glastafel mit dem Metallblech in dessen Bereich in das Glaspaneel und eine \u00e4u\u00dfere Glasscheibe f\u00fcr eine Isolierverglasung aufgetrennt wird,<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe der vorstehend zu I. a.-c. genannten Einzelausk\u00fcnfte,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu c. nur f\u00fcr die Zeit seit dem 26. Juli 2001 zu machen sind;<\/p>\n<p>2. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit dem 12. Juli 2004<\/p>\n<p>ein Verfahren zum Herstellen von Verbundsicherheitsglas benutzt haben, bei dem<\/p>\n<p>\uf077 nach dem Aufeinanderbringen der einzelnen Schichten ein Vorverbund unter Anwendung von Vakuum in einer ersten Vorrichtung hergestellt wird,<\/p>\n<p>\uf077 der Vorverbund in einer zweiten Vorrichtung, einem Autoklaven, einer W\u00e4rme-\u00dcberdruck-Behandlung unterworfen wird,<\/p>\n<p>\uf077 der Vorverbund in der ersten Vorrichtung, die durch eine Membranpresse gebildet ist, nicht nur der Vakuumeinwirkung, sondern auch sowohl einer Temperatur- als auch einer Druckeinwirkung von 70 bis 100\u00b0 C und 3 bis 6 bar unterworfen wird,<\/p>\n<p>\uf077 der Vorverbund in der zweiten Vorrichtung ohne Anwendung von Vakuum einem gegen\u00fcber dem in der Membranpresse erh\u00f6hten Enddruck und einer gegen\u00fcber der in der Membranpresse erh\u00f6hten Endtemperatur unterzogen wird,<\/p>\n<p>insbesondere unter Anwendung eines derartigen Verfahrens Verbundsicherheitsglas gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt sowie derart hergestelltes Verbundsicherheitsglas angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe der vorstehend zu I. a.-c. genannten Einzelausk\u00fcnfte,<\/p>\n<p>3. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie im Gebiet der Republik \u00d6sterreich seit dem 24. Oktober 2001<\/p>\n<p>Glasverbundplatten f\u00fcr Bauverkleidungs-, Fahrzeug-, Schiffsverglasungen und dergleichen, die aufweisen<\/p>\n<p>\uf077 eine Innenscheibe und eine mit der Innenscheibe \u00fcber ein Isolierglasrandverbund verbundene und die Innenscheibe an mindestens einem Randbereich \u00fcberragende Au\u00dfenscheibe,<\/p>\n<p>\uf077 ein am Randbereich der Au\u00dfenscheibe gehaltenes und aus der Glasebene herausragendes einst\u00fcckiges oder einteilig zusammengesetztes Konstruktionselement in Form eines Halte- und\/oder Befestigungsprofils,<\/p>\n<p>\uf077 eine zwischen der Au\u00dfenscheibe und einer ebenen Fl\u00e4che des Konstruktionselementes angeordnete w\u00e4rmeaktivierbare PVB (Polyvinylbutyral)-Klebefolie,<\/p>\n<p>\uf077 und bei denen der eine ebene und flache Randbereich des Halte- und\/oder Befestigungsprofils zwischen Au\u00dfenscheibe und Isolierglasrandverbund eingebracht ist,<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe der vorstehend zu I. a.-c. genannten Einzelausk\u00fcnfte<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu c. nur f\u00fcr die Zeit seit dem 12. August 2004 zu machen sind;<\/p>\n<p>4. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit dem 23. August 2001<\/p>\n<p>Glasverbundplatten f\u00fcr Bauverkleidungs-, Fahrzeug-, Schiffsverglasungen und dergleichen mit mindestens einer Glasscheibe, mit einem vorzugsweise randseitig an der Glasscheibe gehaltenen und aus der Glasebene herausragenden Konstruktionselement sowie mit einer zwischen der Glasscheibe und einer ebenen Fl\u00e4che des Konstruktionselementes angeordneten w\u00e4rmeaktivierbaren PVB (Polyvinylbutyral)-Klebefolie, bei denen<\/p>\n<p>das Konstruktionselement ein einst\u00fcckiges oder einteilig zusammengesetztes, im Membranpress- oder Vakuumsackverfahren auf die Glasscheibe aufgebrachtes Halte- und\/oder Befestigungsprofil ist,<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe der vorstehend zu I. a.-c. genannten Einzelausk\u00fcnfte.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die nachstehend aufgef\u00fchrten Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, und zwar<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu 1. f\u00fcr die in Ziffer I. des Urteilsausspruches bezeichneten und in der Zeit vom 24. August 1994 bis zum 25. September 1996 begangenen Handlungen,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu 2. f\u00fcr die in Absatz II.1. des Urteilsausspruches bezeichneten und in der Zeit vom 2. Juni 1999 bis zum 25. Juli 2001 begangenen Handlungen und die in Abschnitt II.3 des Urteilsausspruches bezeichneten und in der Zeit vom 24. Oktober 2001 bis zum 10. August 2004 begangenen Handlungen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten dar\u00fcber hinaus verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger einen angemessenen Schadenersatz zu zahlen, und zwar<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu 1. f\u00fcr die in Abschnitt I. bezeichneten und seit dem 26. September 1996 begangenen Handlungen, und<\/p>\n<p>die Beklagte zu 2. f\u00fcr die in Absatz I.1. des Urteilsausspruches bezeichneten und seit dem 26. Juli 2001 begangenen Handlungen, die in Absatz I. 2. des Urteilsausspruches bezeichneten seit dem 12. Juli 2004 begangenen, die in Absatz I.3 des Urteilsausspruches bezeichneten seit dem 12. August 2004 begangenen und die in Absatz I.4 des Urteilsausspruches bezeichneten und seit dem 23. August 2001 begangenen Handlungen.<\/p>\n<p>Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Kl\u00e4gers werden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:<\/p>\n<p>Von den Gerichtskosten haben der Kl\u00e4ger die H\u00e4lfte, die Beklagte zu 1) ein Sechstel und die Beklagte zu 2) ein Drittel zu tragen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat dar\u00fcber hinaus f\u00fcnf Sechstel der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und ein Drittel der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen.<\/p>\n<p>Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten des Kl\u00e4gers haben die Beklagte zu 1) ein Zw\u00f6lftel und die Beklagte zu 2) ein Drittel zu tragen.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 90.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>F.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt von den Beklagten wegen Benutzung der nachstehend aufgef\u00fchrten nach seiner Ansicht frei gewordenen Diensterfindungen Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber den Umfang ihrer Benutzung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Vom 1. Januar 1991 bis zum 31. M\u00e4rz 2002 war er auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 20.\/21. Dezember 1990 (Anlagen BB 1 und K 3) als Werksleiter bei der Beklagten zu 1) t\u00e4tig, die Isoliergl\u00e4ser, Verbundsicherheitsgl\u00e4ser, Stahlprofile zur Isolierglasherstellung im Laserschwei\u00dfverfahren und Verbundgl\u00e4ser f\u00fcr Fassaden und D\u00e4cher herstellt, in denen Fotozellen Sonnenlicht in elektrischen Strom umwandeln, Glas-\/Glasschleifereiarbeiten ausf\u00fchrt und Glashandel betreibt; er hatte den Status eines leitenden Angestellten. Anschlie\u00dfend war er vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2003 (s. Anstellungsvertrag vom 26. April\/14. Juni 2002, Anlage BB 4) und K 4)) als verantwortlicher Leiter der Stabsstelle f\u00fcr Kommunikation und Marketing bei der Beklagten zu 2.) besch\u00e4ftigt, deren Unternehmensgegenstand auf die Herstellung und dem Vertrieb von W\u00e4rmed\u00e4mm-, Schallschutz-, Sonnenschutz- und Sicherheitsglas gerichtet ist.<\/p>\n<p>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterinnen beider Beklagten sind wie im Passivrubrum angegeben G\u00fcnther A, G\u00fcnther C und Hans Joachim B. Beide Beklagten sind \u00fcber die selben Gesellschafter miteinander verbunden.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend seiner Anstellung bei der Beklagten zu 1.) t\u00e4tigte der Kl\u00e4ger mehrere Erfindungen; die darauf erteilten Schutzrechte sind \u00fcberwiegend f\u00fcr die Beklagte zu 2.), zum Teil aber auch f\u00fcr die Beklagte zu 1.) eingetragen. Hierbei handelt es sich um<\/p>\n<p>&#8211; das zugunsten der Beklagten zu 1.) eingetragene u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland und die Republik \u00d6sterreich erteilte europ\u00e4ische Patent 0 611 xyx (Erfindung 1, Anlage K7) mit der Bezeichnung \u201eGlasverbundplatte f\u00fcr Wand- und Geb\u00e4udeverkleidungen, das im. Februar 1994 angemeldet, im. August 1994 offengelegt und im. September 1996 ver\u00f6ffentlicht wurde,<\/p>\n<p>&#8211; das im. Februar 1996 angemeldete und im. Juli 1997 ebenfalls zugunsten der Beklagten zu 1.) eingetragene deutsche Gebrauchsmuster 296 02 yzz (Erfindung 2, Anlage K 8),<\/p>\n<p>&#8211; das zugunsten der Beklagten zu 2.) eingetragene deutsche Patent 197 49 zxz mit der Bezeichnung \u201eFenster- oder T\u00fcrfl\u00fcgel\u201c (Erfindung 3, Anlage K 9), das auf die Anmeldung vom. November 1997 im. Juni 1999 offengelegt und im. Juli 2001 ver\u00f6ffentlicht worden ist,<\/p>\n<p>&#8211; das ebenfalls f\u00fcr die Beklagte zu 2.) eingetragene deutsche Patent 100 02 zzz (Erfindung 4, Anlage K 10) mit der Bezeichnung \u201eVerfahren zur Herstellung von Verbundsicherheitsglas\u201c, welches auf Anmeldung vom. Januar 2000 im. August 2001 offengelegt und im. Mai 2004 ver\u00f6ffentlicht worden ist,<\/p>\n<p>&#8211; das gleichfalls zu ihren Gunsten eingetragene u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland und die Republik \u00d6sterreich erteilte europ\u00e4ische Patent 1 147 zxy (Erfindung 5a, Anlage K 12) mit der Bezeichnung \u201eGlasverbundplatte\u201c, auf Anmeldung vom. Januar 2001 im. Oktober 2001 offengelegt und im. August 2004 ver\u00f6ffentlicht, sowie das<\/p>\n<p>&#8211; parallele priorit\u00e4tsbegr\u00fcndende im .April 2000 angemeldete und im .August 2001 eingetragene deutsche Gebrauchsmuster 200 07 yax (Erfindung 5 b, Anlage K 13) und das<\/p>\n<p>&#8211; im .Oktober 1998 angemeldete und im Janaur 2000 ebenfalls zugunsten der Beklagten zu 2. eingetragene deutsche Gebrauchsmuster 298 18 ays (Erfindung 6, Anlage K 14) das die Bezeichnung \u201eFenster- oder T\u00fcrfl\u00fcgel\u201c tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Wegen der hier interessierenden Patent- bzw. Schutzanspr\u00fcche wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Umdruck S. 15 \u201321, Bl. zzz \u2013 280 d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Erfindungen 1 \u2013 3 und 5a\/b stammen ausschlie\u00dflich vom Kl\u00e4ger; an der Erfindung 4 ist er zur H\u00e4lfte zusammen neben dem Erfinder Dr. Christoph D beteiligt, und die Erfindung 6 geht zu einem Sechstel auf ihn zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit dem \u00dcbertritt des Kl\u00e4gers von der Beklagten zu 1.) in die Dienste der Beklagten zu 2.) kamen auch seine Erfindungen zur Sprache; die Beklagte zu 1.) best\u00e4tigte ihm mit Schreiben vom 14. M\u00e4rz 2002 (Anlage K 39) durch ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer G\u00fcnther A und B, die Patente, bei denen er als Erfinder genannt sei, fielen unter das Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen; im Gegensatz zu dem Anstellungsvertrag vom 20.\/21. Dezember 1990 mit der Beklagten zu 1.) unterstellt \u00a7 7 des mit der Beklagten zu 2.) geschlossenen Anstellungsvertrages vom 26. April \/14. Juni 2002 Diensterfindungen und sonstige qualifizierte technische Verbesserungsvorschl\u00e4ge den jeweils f\u00fcr Arbeitnehmer g\u00fcltigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen einschlie\u00dflich der zugeh\u00f6rigen Richtlinien.<\/p>\n<p>Nach seinem Ausscheiden wandte sich der Kl\u00e4ger mit Anwaltsschreiben vom 12. Juli 2004 (Anlage K 34) an die Beklagte zu 2.); darin f\u00fchrte er aus, er habe \u201ew\u00e4hrend seiner T\u00e4tigkeit zahlreiche Erfindungen get\u00e4tigt\u201c, verlangte \u00fcber die anschlie\u00dfend aufgelisteten 8 Schutzrechte Auskunft \u00fcber die Inanspruchnahme und den Rechtsstand und erhob Anspr\u00fcche auf Erfinderverg\u00fctung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, in H\u00f6he seiner jeweiligen Erfinderanteile sei er auch materiell berechtigter Inhaber der genannten Schutzrechte; obwohl er die Erfindungen den Beklagten gemeldet habe, h\u00e4tten diese sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von vier Monaten in Anspruch genommen. Er hat vor dem Landgericht hierzu vorgetragen, er habe die den jeweiligen Schutzrechten zugrunde liegenden Erfindungen der technischen Gesch\u00e4ftsleitung der Beklagten zu 1.) \u2013 und wegen der Personenidentit\u00e4t ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gleichzeitig auch der Beklagten zu 2.) \u2013 jeweils m\u00fcndlich mitgeteilt und erl\u00e4utert; zum Teil habe er, insbesondere per Fax, auch Empfehlungen ausgesprochen. Die Gespr\u00e4che seien bez\u00fcglich der Erfindung 1 mit Alfred C und G\u00fcnther A und in Bezug auf alle anderen Erfindungen mit B gef\u00fchrt worden. Die Gesch\u00e4ftsleitung habe sodann entschieden, entsprechende Schutzrechte anzumelden, und ihn beauftragt, zusammen mit ihren Patentanw\u00e4lten entsprechende Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen zu erstellen und einzureichen. Er habe dann die Patentanw\u00e4lte hiermit beauftragt und sie bei der Erstellung der Anmeldeunterlagen unterst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Die Beklagten h\u00e4tten zur Zeit der hier interessierenden Schutzrechtsanmeldungen den Gegenstand der jeweils zu Grunde liegenden Erfindung gekannt. S\u00e4mtliche Schutzrechte seien im \u00fcbrigen seit langem offengelegt, erteilt und ver\u00f6ffentlicht worden. Abgesehen vom Schutzrecht 2 benutzten die Beklagten seine Erfindungen auch und w\u00fcrben hiermit seit langem, etwa in dem als Anlage K 22 zu den Akten gereichten Prospekt aus dem Jahre 2001. Nach seinem Ausscheiden h\u00e4tten die Beklagten zudem Ma\u00dfnahmen zur Aufrechterhaltung der Schutzrechte getroffen, etwa Jahresgeb\u00fchren eingezahlt und die Schutzdauer der Gebrauchsmuster verl\u00e4ngern lassen. In jedem Fall h\u00e4tten das bereits erw\u00e4hnte Anwaltsschreiben vom 12.Juli 2004 (Anlage K 34), und auch die Klageschrift den Charakter einer schriftlichen Meldung aller Diensterfindungen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind dem entgegen getreten und haben vor dem Landgericht zun\u00e4chst vorgetragen, nicht die Gesch\u00e4ftsleitung habe die Entscheidung \u00fcber eine Schutzrechtsanmeldung getroffen, sondern der Kl\u00e4ger selbst habe die Anmeldungen und Erfinderbenennungen initiiert, die Patentanw\u00e4lte beauftragt und mit ihnen korrespondiert. Infolge dieser Vorgehensweise habe die jeweilige Schutzrechtsanmeldung dem Arbeitgeber des Kl\u00e4gers bzw. den ma\u00dfgeblichen Personen keine Kenntnis von den einzelnen Diensterfindungen vermittelt. Es habe daher einer Meldung bedurft, die den Anforderungen des \u00a7 5 ArbEG entspreche; da sie fehle, sei die Inanspruchnahmefrist nicht in Lauf gesetzt worden.<\/p>\n<p>In jedem Fall seien die Erfindungen durch schl\u00fcssiges Handeln \u00fcbertragen worden, weil der Kl\u00e4ger als Niederlassungsleiter die Produkte vertrieben habe, denen seine Erfindungen zugrunde lagen. Damit habe er eindeutig zu verstehen gegeben, die Vorteile aus den Erfindungen sollten allein ihnen \u2013 den Beklagten \u2013 zustehen. Da der Kl\u00e4ger die entsprechenden Produktneuheiten vorbehaltlos nur als solche der Beklagten dargestellt habe, h\u00e4tten sie nach Treu und Glauben von einem \u00dcbertragungswillen des Kl\u00e4gers ausgehen d\u00fcrfen. Aus dem Umstand, dass sie \u2013 die Beklagten \u2013 die Umsetzung der Erfindungen finanziert, die darauf beruhenden Erzeugnisse mit eigenen Mitteln beworben und sich nach au\u00dfen als Rechtsinhaber pr\u00e4sentiert h\u00e4tten, habe der Kl\u00e4ger ohne Zweifel entnehmen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, sie \u2013 die Beklagten \u2013 ordneten sich die Rechte zu.<\/p>\n<p>Jedenfalls k\u00f6nne sich der Kl\u00e4ger, nachdem er die vorgeschriebenen Meldungen unterlassen habe, nach Treu und Glauben ohnehin nicht auf die fehlende Inanspruchnahme durch die Beklagte berufen. Das Klagebegehren beruhe nicht darauf, dass der Kl\u00e4ger erst jetzt die ma\u00dfgeblichen Einzelheiten des Arbeitnehmererfinderrechts kennen gelernt habe, sondern sei eine Vergeltung daf\u00fcr, dass die Beklagte zu 2.) mit Schreiben vom 19. September 2003 (Anlage B 14) versucht habe, das Arbeitsverh\u00e4ltnis au\u00dferordentlich aus wichtigem Grunde zu k\u00fcndigen. Indem der Kl\u00e4ger sich vor diesem Zerw\u00fcrfnis nicht auf die fehlende Inanspruchnahme berufen, sondern Anspr\u00fcche auf Arbeitnehmerverg\u00fctung in die Diskussion gebracht habe, habe er ebenfalls zu erkennen gegeben, er sei von einer Zuordnung der Diensterfindungen zu den eingetragenen Inhaberinnen ausgegangen. Deshalb und weil der Kl\u00e4ger in der Folgezeit auch die zun\u00e4chst er\u00f6rterten Verg\u00fctungsanspr\u00fcche nicht geltend gemacht habe, h\u00e4tten beide Beklagten darauf vertrauen d\u00fcrfen, den nunmehr erhobenen Anspr\u00fcchen nicht ausgesetzt zu sein.<br \/>\nIm \u00fcbrigen ben\u00f6tige der Kl\u00e4ger die geltend gemachten Ausk\u00fcnfte nicht. Als ehemaliger Prokurist und Leiter der Beklagten zu 1. habe er Kenntnis von der Nutzung der Diensterfindungen.<br \/>\nIn ihrer Klageerwiderung vom 29. Juni 2005 haben die Beklagte zu 1. die Erfindung 1 und das deutsche Gebrauchsmuster 92 02 yzz und die Beklagte zu 2. die Erfindungen 3 bis 6 gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger vorsorglich unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen. In ihrem Schriftsatz vom 9. November 2005 haben die Beklagten ihren Sachvortrag teilweise korrigiert und vorgetragen, es sei zutreffend, dass die Entscheidung, ob eine Diensterfindung anzumelden war, von der Beklagten getroffen worden sei. Dagegen habe das gesamte Prozedere, das f\u00fcr eine Schutzrechtserlangung erforderlich war, ausschlie\u00dflich in der Hand des Kl\u00e4gers gelegen, der dazu erm\u00e4chtigt gewesen sei. Die Gespr\u00e4che, die er mit Hans-Joachim-B zu seinem T\u00e4tigkeitsbereich, zu Produktentwicklungen, Erfindungen und Vertriebsm\u00f6glichkeiten gef\u00fchrt habe, d\u00fcrften einer Meldung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 ArbEG nicht gleichgestellt werden.<br \/>\nNachdem die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Ums\u00e4tze mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkten und in Bezug auf die Erfindung 2 Negativauskunft erteilt haben, haben die Parteien den Rechtsstreit im Umfang der auf das letztgenannte Schutzrecht bezogenen Klageanspr\u00fcche \u00fcbeastimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<br \/>\nMit Urteil vom 17. April 2007 hat das Landgericht der Klage gegen die Beklagte zu 1. hinsichtlich aller noch streitbefangenen Schutzrechte und gegen die Beklagte zu 2. hinsichtlich der Schutzrechte zu 3 bis 6 entsprochen.<br \/>\nEs hat zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, der Kl\u00e4ger habe Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadenersatz, weil die Beklagten ihm die auf seine Erfindungen bzw. Beitr\u00e4ge zur\u00fcckgehenden Schutzrechte trotz Ablaufes der Inanspruchnahmefrist nach wie vor vorenthielten anstatt freizugeben. Zur Vorbereitung und Bezifferung dieser Anspr\u00fcche ben\u00f6tige er die zuerkannten Ausk\u00fcnfte. Seit dem Freiwerden der Erfindungen stehe den Beklagten kein Nutzungsrecht daran mehr zu. F\u00fcr die unerlaubte Nutzung hafte die Beklagte zu 1. in vollem Umfang, weil s\u00e4mtliche Erfindungen zustande gekommen seien, als der Kl\u00e4ger in ihren Diensten gestanden habe. Die Beklagte zu 2. hafte dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die von ihr angemeldeten und zu ihren Gunsten eingetragenen Schutzrechte 3 \u2013 6, die auch sie dem Kl\u00e4ger schuldhaft vorenthalten habe. Da die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer beider Beklagten personengleich seien und Kenntnis von den haftungsbegr\u00fcndenden Tatsachen h\u00e4tten, sei ihnen beiden insoweit Verschulden anzulasten.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger habe die Erfindungen der Beklagten zu 1. als seiner damaligen Arbeitgeberin in hinreichender Weise gemeldet. Schriftlich sei dies zwar nicht geschehen, jedoch werde die Inanspruchnahmefrist regelm\u00e4\u00dfig auch ohne schriftliche Erfindungsmeldung in Lauf gesetzt, wenn der Arbeitgeber wie hier Schutzrechte darauf anmelde und den berechtigten Arbeitnehmer als Erfinder benenne. Zwischen den Parteien herrsche Einigkeit, dass der Kl\u00e4ger bez\u00fcglich des Klageschutzrechtes 1 dem damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Alfred C und hinsichtlich der \u00fcbrigen Schutzrechte dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer B die Diensterfindungen in einer solchen Weise erl\u00e4utert habe, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung die Entscheidung getroffen habe, Schutzrechte darauf anzumelden. Ohne die anzumeldenden Erfindungen zumindest in den Grundz\u00fcgen zu kennen, habe eine solche Entscheidung nicht sinnvoll getroffen werden k\u00f6nnen. Soweit im Hinblick auf Einzelheiten Unklarheiten bestanden h\u00e4tten, habe die Beklagte sie als Herrin des Anmeldeverfahrens und mit Blick auf ihre Kenntnis von der Vornahme der Anmeldung ohne weiteres durch Einblick in die Anmeldungsunterlagen beheben k\u00f6nnen. Da sie die Einzelheiten der Anmeldung dem Kl\u00e4ger und ihren Patentanw\u00e4lten \u00fcberlassen habe, k\u00f6nne sie sich nunmehr gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger nicht darauf berufen, keine genauen Kenntnisse \u00fcber den Gang und den Inhalt der Anmeldungsverfahren gehabt zu haben.<br \/>\nDie Beklagten h\u00e4tten die Diensterfindungen nicht wirksam in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme im Rahmen der Klageerwiderung sei erkennbar versp\u00e4tet, weil die im Gesetz vorgesehene Frist von vier Monaten, die mit der jeweiligen Schutzrechtsanmeldung in Lauf gesetzt worden sei, zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen gewesen sei.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. als damalige Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers habe innerhalb der genannten Frist keine schriftliche Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung abgegeben. Die Inanspruchnahme liege auch unter Ber\u00fccksichtigung der Mitwirkung des Kl\u00e4gers nicht in den schriftlichen Schutzrechtsanmeldungen selbst oder den Erfinderbenennungen. Dass der Kl\u00e4ger als Arbeitnehmererfinder ausdr\u00fccklich oder stillschweigend auf die Schriftform der Inanspruchnahme verzichtet habe, sei weder dargetan noch ersichtlich. Ihm sei es auch nicht deshalb verwehrt, sich auf das Fehlen der Schriftform der Inanspruchnahme zu berufen, weil er seine Erfindung selbst nicht schriftlich gemeldet habe.<br \/>\nAuch sei der Kl\u00e4ger nicht unter dem Gesichtspunkt zum Schadenersatz verpflichtender Verletzungen vertraglicher Pflichten gegen\u00fcber der Beklagten zu 1. an der Durchsetzung seiner Anspr\u00fcche gehindert. Solche Verpflichtungen h\u00e4tten den Kl\u00e4ger nicht getroffen; ihm seien keine Arbeitgeberpflichten auferlegt gewesen. Dem stehe bereits entgegen, dass unstreitig die Gesch\u00e4ftsleitung die Entscheidung \u00fcber die Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht getroffen habe.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger habe seine Anspr\u00fcche nicht verwirkt. Hinsichtlich der Klageschutzrechte 3 bis 6 fehle es schon am Zeitmoment, weil der Kl\u00e4ger sp\u00e4testens Anfang 2002 und damit nur wenig \u00fcber vier Jahre nach der Anmeldung des fr\u00fchesten dieser Schutzrechte Anspr\u00fcche erhoben habe. Insbesondere k\u00f6nne man ihm nicht anlasten, dass er im Rahmen der Er\u00f6rterung von Arbeitnehmererfinderrechten im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberwechsel nicht davon ausgegangen sei, die Erfindungen seien frei geworden, sondern wie die Beklagten auch lediglich Verg\u00fctungsanspr\u00fcche in Betracht gezogen habe. Auch hinsichtlich des auf eine Anmeldung vom 8. Februar 1994 zur\u00fcckgehenden Klageschutzrechtes 1 best\u00fcnden erhebliche Bedenken gegen das Vorliegen eines Zeitmomentes; 8 Jahre seien im Hinblick auf die H\u00f6chstlaufzeit eines Patentes von 20 Jahren nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig lang. Zum einen unterliege der Kl\u00e4ger keinen erh\u00f6hten Anforderungen, da die Beklagten sich nicht darauf berufen k\u00f6nnten, er habe die Anforderungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes trotz Kenntnis nicht eingehalten und in Kenntnis der ihm zustehenden Rechte mit deren Geltendmachung zu lange gewartet. F\u00fcr ihre bestrittene Behauptung der Kenntnis des Kl\u00e4gers von den gesetzlichen Anforderungen seien die Beklagten beweislos geblieben; der Irrtum im Hinblick auf das Freiwerden der Erfindung spreche auch dagegen. Dem Kl\u00e4ger sei ebenso wenig entgegenzuhalten, seinen Arbeitnehmerpflichten gen\u00fcgt und jahrelang am Vertrieb erfindungsgem\u00e4\u00dfer Produkte mitgewirkt zu haben. Jedenfalls h\u00e4tten die Beklagten nicht hinreichend dargelegt, sie h\u00e4tten sich in ma\u00dfgeblichen Umfang darauf verlassen, der Kl\u00e4ger werde keine Anspr\u00fcche geltend machen, und die entsprechenden Dispositionen getroffen.<br \/>\nAuch in Bezug auf die Klageschutzrechte 4 und 6, an denen der Kl\u00e4ger lediglich als Miterfinder beteiligt sei, sei keine zeitliche Beschr\u00e4nkung der geltend gemachten Anspr\u00fcche vorzunehmen. Diesbez\u00fcglich bestehe aufgrund der gemeinsamen erfinderischen T\u00e4tigkeit ein Gemeinschaftsverh\u00e4ltnis nach den \u00a7\u00a7 741 ff. BGB; eine davon abweichende besondere Veabarung der Beteiligten sei nicht dargetan. Sollte die Beklagte zu 2. kraft dieser Bruchteilsgemeinschaft die Schutzrechte rechtm\u00e4\u00dfig nutzen, setze die Verpflichtung zum Ausgleich der hieraus erzielten Gebrauchsvorteile mangels abweichenden Beschlusses nach \u00a7 745 Abs. 1 BGB erst ein, wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Verlangen \u00e4u\u00dfere und eine Ausgleichspflicht dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspreche, r\u00fcckwirkende Geltendmachung sei nicht m\u00f6glich. Die Berechtigung der Beklagten zu 2. k\u00f6nne jedoch nicht festgestellt werden, da f\u00fcr eine wirksame Inanspruchnahme der \u00fcbrigen Erfinderanteile nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich sei. Vielmehr lasse das Vorgehen der Beklagten in Bezug auf den Erfindungsanteil des Kl\u00e4gers annehmen, dass auch hinsichtlich der \u00fcbrigen Erfinder in vergleichbarer Weise keine wirksame \u00dcberleitung stattgefunden habe.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kl\u00e4ger begehrt mit seinem Rechtsmittel die Verurteilung der Beklagten zu 2. auch in Bezug auf die Erfindung 1., w\u00e4hrend die Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen haben wollen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger macht geltend, das Landgericht habe seine Klage gegen die Beklagte zu 2. in Bezug auf die Erfindung 1 nur deshalb abgewiesen, weil es der Meinung sei, ihr k\u00f6nne kein Verschulden zur Last gelegt werden. Was es der Beklagten zu 1. angelastet habe, m\u00fcsse auch f\u00fcr die Beklagte zu 2. gelten. Da beide dieselben Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten, kenne auch sie alle haftungsbegr\u00fcndenden Tatsachen.<br \/>\nDie Beklagten meinen, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, der Kl\u00e4ger habe sie anderweitig detailliert \u00fcber die Erfindungen unterrichtet, weshalb schriftliche Meldungen nach \u00a7 5 ArbEG entbehrlich gewesen und die Erfindungen frei geworden seien. Dass der Arbeitgeber faktisch die M\u00f6glichkeit habe, Informationen \u00fcber die Diensterfahrungen zu bekommen, gen\u00fcge nicht; das Landgericht habe auch nicht darauf hingewiesen, dass es eine so weite Auslegung beabsichtige. Rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme, der Kl\u00e4ger habe in rechtserheblicher Weise bestritten, vom ArbEG keine Kenntnis gehabt zu haben. Im Hinblick auf ihren detaillierten Vortrag habe der Kl\u00e4ger sich nicht auf pauschales Bestreiten zur\u00fcckziehen k\u00f6nnen. Nach der Lebenserfahrung sei auch unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4ger die gesamte Korrespondenz mit den Patentanw\u00e4lten selbst\u00e4ndig gef\u00fchrt und bearbeitet, aber deren Schreiben zu den wechselseitigen Verpflichtungen f\u00fcr Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem ArbEG nicht zur Kenntnis genommen habe.<br \/>\nUnzutreffend habe das Landgericht es ferner f\u00fcr unstreitig gehalten, der Kl\u00e4ger habe Alfred C den Gegenstand der Erfindung 1 und B den Gegenstand der anderen Erfindungen so erl\u00e4utert, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung die Entscheidung getroffen habe, entsprechende Schutzrechte anzumelden. Sie \u2013 die Beklagten h\u00e4tten in erster Instanz weder Derartiges vorgetragen noch einger\u00e4umt, die Gesch\u00e4ftsleitung habe die Grundentscheidung f\u00fcr die Schutzrechtsanmeldung getroffen. Tats\u00e4chlich habe der Kl\u00e4ger lediglich \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 partiell, unregelm\u00e4\u00dfig und abschnittsweise \u00fcber eigene Erfindungen und \u00fcber das von ihm in die Wege geleitete Anmeldungsverfahren berichtet. \u201eHerrin des Anmeldeverfahrens\u201c seien sie nicht gewesen, weil der Kl\u00e4ger die ma\u00dfgebenden Weisungen erteilt habe. Als Werkleiter habe er auch Arbeitgeberpflichten gehabt. Keine Grundlage bestehe auch f\u00fcr die Mutma\u00dfung des Landgerichts, die Situation gegen\u00fcber dem Miterfinder Dr. D verhalte sich genauso wie im Verh\u00e4ltnis zum Kl\u00e4ger. Zwischen Dr. D und der Beklagten zu 2. sei die unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme der Diensterfindungen unstreitig. Einigkeit bestehe auch zwischen Dr. Schmitz und der Beklagten zu 1), dass das Recht auf die und aus der Erfindung 4. Auf sie \u00fcbergegangen und die Beklagte zu 2) zur Schutzrechtsanmeldung berechtigt gewesen sei. Die Beklagte zu 1) habe ihm daf\u00fcr auch Erfinderverg\u00fctung gezahlt.<br \/>\nUnzutreffend habe das Landgericht auch die Verwirkung der geltend gemachten Anspr\u00fcche verneint. Es habe nicht f\u00fcr jedes einzelne Schutzrecht gesondert gepr\u00fcft, ob insoweit das erforderliche Zeit- und Umstandsmoment vorliege. \u00dcbergangen habe es auch das Vorbringen, der Kl\u00e4ger habe so gehandelt, dass Dritte den Eindruck h\u00e4tten gewinnen m\u00fcssen, er stelle die Position der Beklagten als Inhaberin der Schutzrechte nicht in Frage. Auch hier habe das Landgericht die gebotenen Hinweise unterlassen, dass und warum nach seiner Auffassung die Voraussetzungen des Verwirkungstatbestandes nicht gegeben seien. Im \u00fcbrigen nehmen die Beklagten erg\u00e4nzend auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\ndas angefochtene Urteil in Ziffer I.\/1, II.\/1 und III abzu\u00e4ndern und<br \/>\nI.<br \/>\ndie Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihm dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und\/oder mit ihr verbundene Unternehmen<br \/>\n1.<br \/>\nin den Gebieten der Bundesrepublik Deutschland und der Republik \u00d6sterreich seit dem 24. August 1994<br \/>\nGlasverbundplatten f\u00fcr Wand- und Geb\u00e4udeverkleidungen mit mindestens einer dickeren Glasscheibe und mindestens einem d\u00fcnneren Metallblech, die \u00fcber eine Klebstoffschicht miteinander verbunden sind, bei denen<br \/>\n&#8211; das Metallblech und die Glasscheibe vorzugsweise etwa den gleichen<br \/>\nAusdehnungskoeffizienten aufweisen,<br \/>\n&#8211; der Glasverbund auf einer Haltekonstruktion oder Fensterkonstruktion<br \/>\nan der Wand des Geb\u00e4udes gehalten ist,<br \/>\n&#8211; mindestens ein Rad des Metallblechs von der Flachseite der Glasver-<br \/>\nbundplatte her frei zug\u00e4nglich ist,<br \/>\n&#8211; auf diesem Rand nach dem Verbinden der Glasscheibe mit dem Me-<br \/>\ntallblech Befestigungsmittel wie Stehbolzen, Schrauben aus Metall<br \/>\nbefestigt sind,<br \/>\ninsbesondere unter Anwendung eines Verfahrens, bei dem<br \/>\n&#8211; das d\u00fcnne Metallblech zusammen mit einer Folie, z. B. Klebstoffschicht,<br \/>\nunter W\u00e4rme und Druck auf eine Seite er Glasscheibe aufkaschiert<br \/>\nwird, vorzugsweise durch aufwalzen und einen Autoklavenprozess<br \/>\n&#8211; dann an den vorgesehenen Stellen Befestigungsmittel auf das d\u00fcnne<br \/>\nMetallblech aufgeschwei\u00dft werden,<br \/>\n&#8211; vorzugsweise mittels Widerstandsschwei\u00dfen, wobei die Dauer der<br \/>\nStrombeaufschlagung, die Stromst\u00e4rke, der zeitliche Verlauf der Strom-<br \/>\nst\u00e4rke und die H\u00f6he und Zeit der Druckbelastung des Haltemittels,<br \/>\ndurch Vorversuche festgelegt, vorgegeben werden,<br \/>\nbenutzt, d. h. gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe der zu I.a.-c. des vorliegenden Urteilsausspruches genannten Einzelausk\u00fcnfte,<br \/>\nwobei die Angaben zu c. von der Beklagten zu 2. nur f\u00fcr die Zeit seit dem 26. September 1996 zu machen sind;<br \/>\nII.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist,<br \/>\n1. dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die in Ziffer I.\/1 der Klageantr\u00e4ge bezeichneten<br \/>\nund in der Zeit vom 24. August 1994 bis zum 25. September 1996<br \/>\nbegangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die in Ziffer I.\/1. der Klageantr\u00e4ge bezeichneten<br \/>\nund seit dem 26. September 1996 begangenen Handlungen einen ange-<br \/>\nmessenen Schadenersatz zu zahlen;<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.<br \/>\nBeide Parteien treten dem jeweils gegnerischen Rechtsmittel und den gegnerischen Ausf\u00fchrungen entgegen.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist nur teilweise begr\u00fcndet, n\u00e4mlich diejenige der Beklagten zu 1., soweit sie im Hinblick auf die Erfindungen 3 bis 6 verurteilt worden ist, und diejenige der Beklagten zu 2., soweit diese aus der Erfindung 4 f\u00fcr Benutzungshandlungen aus der Zeit vor dem 12. Juli 2004 und wegen Benutzung der Erfindung 6 verurteilt worden ist. Die Berufung des Kl\u00e4gers ist dagegen in vollem Umfang unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten<br \/>\n1.<br \/>\nMit Erfolg wendet sich die Beklagte zu 1. gegen ihre Verurteilung aus den Erfindungen 3 bis 6. F\u00fcr die Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche fehlt dem Kl\u00e4ger die formelle Berechtigung.<br \/>\nDas Landgericht hat sich nicht n\u00e4her mit der Frage befasst, ob der Kl\u00e4ger zur Geltendmachung der von ihm erhobenen Anspr\u00fcche aktivlegitimiert ist. Es hat die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadenersatz daraus abgeleitet, dass dem Kl\u00e4ger die auf seine Erfindungen bzw. Miterfindungen zur\u00fcckgehenden Schutzrechte, obwohl inzwischen frei geworden, vorenthalten worden seien und w\u00fcrden und sich hierzu auf Ausf\u00fchrungen des Senats in dessen Urteil \u201eHub-Kipp-Vorrichtung\u201c (Mitt. 2004, 418, 428 f.) bezogen, der materiell an einem Schutzrecht Berechtigte k\u00f6nne diejenigen Verm\u00f6gensnachteile ersetzt verlangen, die der angema\u00dfte Inhaber durch die rechtswidrige und schuldhafte Vorenthaltung von Schutzrechten verursacht habe; diese k\u00f6nnten auch darin liegen, wegen der Vorenthaltungen der Schutzrechte Benutzungs- und Verletzungshandlungen aus den Schutzrechten nicht verfolgt haben zu k\u00f6nnen. Zu diesen Benutzungs- und Verletzungshandlungen werden auch die Benutzungshandlungen des angema\u00dften Inhabers gez\u00e4hlt. Der Sache nach handelt es sich dabei um Anspr\u00fcche des materiell-berechtigten Inhabers wegen Verletzung seines Schutzrechtes oder aus der Benutzung der zum Schutzrecht angemeldeten Erfindung im Offenlegungszeitraum. Auch solche Anspr\u00fcche kann nur derjenige geltend machen, der nach \u00a7\u00a7 30 PatG bzw. 13 GbMG im Register als Schutzrechtsinhaber eingetragen und hierdurch formell zur Einleitung eines entsprechenden Gerichtsverfahrens legitimiert ist. Insoweit kann es nicht darauf ankommen, dass die Beklagte zu 1.) dem Kl\u00e4ger die Schutzrechte vorenthalten h\u00e4tte, die mangels \u00dcberleitung nicht auf sie \u00fcbergegangen waren und insoweit nach dem Gesetzeswortlaut keiner ausdr\u00fccklichen Freigabeerkl\u00e4rung ihrerseits nach \u00a7 8 Nr. 3 ArbEG bedurften, und die Umschreibung im Register konnte die Beklagte zu 1.) nicht veranlassen, weil nicht sie, sondern die Beklagte zu 2.) als Inhaberin eingetragen ist. Infolge dessen kommen gegen sie lediglich \u2013 wie gegen andere Verletzer auch \u2013Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Betracht, f\u00fcr deren gerichtliche Geltendmachung der Kl\u00e4ger nach \u00a7\u00a7 30 PatG, 13 GbMG grunds\u00e4tzlich im Register als Schutzrechtinhaber eingetragen sein muss. Diese formelle Berechtigung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr\u00fcfen, auch wenn insoweit keine R\u00fcgen erhoben werden.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat allerdings in verschiedenen Entscheidungen die Auffassung vertreten, beim Schadenersatzanspruch komme es dagegen nicht auf den Registerstand, sondern auf die materielle Berechtigung an, weil nur dem wahren Berechtigten ein Schaden entstehen k\u00f6nne. Die \u00fcbrigen Anspr\u00fcche, insbesondere solche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, sollen dagegen ohne Nachpr\u00fcfung der materiellen Berechtigung allein aufgrund der Registeatragung einklagbar sein. Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. Es mag sein, dass die aus dem Registerstand folgende formelle Legitimation letztlich nur die Prozessf\u00fchrungsbefugnis betrifft und jedenfalls im Falle eines Schadenersatzanspruches gekl\u00e4rt werden muss, ob der Kl\u00e4ger materiell berechtigt ist und einen Schaden erlitten haben kann. Es gibt aber keinen Grund, von dem Erfordernis der Registeatragung abzusehen und Schadenersatzanspr\u00fcche auch zu Gunsten desjenigen anzuerkennen, der zwar materiell berechtigt, aber nicht als Schutzrechtsinhaber eingetragen ist. Das w\u00e4re auch insofern inkonsequent, als die Geltendmachung der Hilfsanspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung weiterhin vom Rollenstand abh\u00e4ngig sein soll, obwohl sie als Hilfsanspr\u00fcche das Schicksal des Hauptanspruches teilen. Dass der Schadenersatzanspruch keine formelle Legitimation voraussetzt, ist auch bisher ersichtlich von anderen nicht vertreten worden (vgl. Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 19, 20 Busse\/Schwendy, a.a.O., \u00a7 30 Rn. 35 u. 94 ff. Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O. \u00a7 139 PatG Rn. 16; Benkard\/Sch\u00e4fers, a.a.O. \u00a7 30 PatG Rn. 8, 8a u. 17; Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O. \u00a7 139 Rn. 14; Schulte, a.a.O. \u00a7 30 Rn. 20, 21 Rn. 45 bis 49). Auch der Senat hat bislang nicht ge\u00e4u\u00dfert, f\u00fcr den Schadenersatzanspruch komme es nur auf die materielle Berechtigung und nicht auf den Registerstand an. In seiner vom Landgericht in diesem Zusammenhang h\u00e4ufig zitierten Entscheidung \u201eKartoffelsorte Cilena\u201c (Mitt. 1998, 153 ff.) hat er vielmehr der eingetragenen Sortenschutzinhaberin auch Anspr\u00fcche auf Schadenersatz zuerkannt (vgl. a.a.O. S. 153, 156 f.). Auch mit Sinn und Zweck der \u00a7\u00a7 30 PatG, 13 Abs. 3 GbMG, dass der zur Geltendmachung der Rechte Legitimierte anhand des Registerstandes schnell zu erkennen sein soll, w\u00e4re es nicht zu veabaren, wenn gerade Schadenersatzanspr\u00fcche auch von Personen geltend gemacht werden k\u00f6nnen, die nicht im Register eingetragen sind. Dass Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadenersatz frei abtretbar sind und damit auch auf Personen \u00fcbergehen k\u00f6nnen, die ansonsten nicht Inhaber des Schutzrechtes sind, steht dem nicht entgegen, es befreit jedenfalls denjenigen, der aus eigenem Recht solche Anspr\u00fcche einklagt, nicht davon, neben seiner materiellen Berechtigung und zus\u00e4tzlich hierzu auch als Schutzrechtsinhaber eingetragen zu sein. In diesem Sinne sind auch die Ausf\u00fchrungen von K\u00fchnen\/Geschke (a.a.O.) zu verstehen. Ob eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn der Kl\u00e4ger gleichzeitig den formell eingetragenen Inhaber auf Einwilligung in die Umschreibung in Anspruch nimmt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil der Kl\u00e4ger einen solchen Antrag nicht gestellt hat. Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers ist dieses Ergebnis auch nicht unbillig. Denn der materiell berechtigte Inhaber eines Schutzrechtes hat gegen den f\u00e4lschlich als Inhaber eingetragenen alle in Betracht kommenden Anspr\u00fcche. Der Sinn der vom Gesetz verlangten formellen Legitimation eines Patentverletzungskl\u00e4gers liegt auch darin begr\u00fcndet, Dritte davor zu sch\u00fctzen, von beliebigen Personen aus einem angeblich ihnen zustehenden Patent auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden zu k\u00f6nnen. Es besteht auch keine Veranlassung, beide Beklagten zu behandeln, als seien sie eine juristische Person; das widerspr\u00e4che ebenfalls den Intentionen des Gesetzgebers, dass die formelle Berechtigung klar zu erkennen sein muss und keinesfalls solche Personen als Rechtstr\u00e4ger einbeziehen darf, die nicht im Patent- oder Gebrauchsmusterregister als Inhaber vermerkt sind. Darauf, ob die Beklagten mit ihrer jeweiligen Firmierung gegen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches versto\u00dfen haben, kommt es nicht an. Auch das rechtfertigt es nicht, die nicht im Register eingetragene Beklagte zu 1. Der eingetragenen Beklagten zu 2. Gleichzustellen und den Kl\u00e4ger so zu behandeln, als nehme er den eingetragenen Inhaber in Anspruch, wozu er keines Eintrages bed\u00fcrfte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm wesentlichen ohne Erfolg wenden sich die Beklagten allerdings dagegen, dass sie aus denjenigen Erfindungen verurteilt worden sind, als deren Inhaber sie im Patent- bzw. Gebrauchsmusterregister eingetragen sind.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nInsoweit ist der Kl\u00e4ger, auch wenn er nicht als Schutzrechtsinhaber eingetragen ist, befugt, ihm zustehende Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz geltend zu machen; der aus einer Erfindung materiell Berechtigte ben\u00f6tigt f\u00fcr die Geltendmachung aus dieser Erfindung folgende Anspr\u00fcche gegen den zu Unrecht als Schutzrechtsinhaber im Register Eingetragenen ausnahmsweise keine formale Berechtigung (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 334; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 139 Rdnr. 20; RGZ 144, 389, 390 \u2013 Geschwindigkeitsmesser; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 7. Aufl., \u00a7 139 Rdnr. 14, Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG GbMG, 10. Aufl., \u00a7 139 PatG Rdnr. 16).<br \/>\nb)<br \/>\nDass der Kl\u00e4ger alleiniger Inhaber der ausschlie\u00dflich auf ihn zur\u00fcckgehenden Schutzrechte 1, 3, 5a und 5b und infolge seiner Beteiligung als Miterfinder an den Schutzrechten 4 und 6 insoweit Mitinhaber geworden ist, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Nach seiner zutreffenden Beurteilung sind s\u00e4mtliche hier in Rede stehenden Erfindungen frei geworden, nachdem die Beklagte zu 1. sie nicht in Anspruch genommen hatte, obwohl sie durch die Schutzrechtsanmeldungen zu erkennen gegeben hat, dass sie \u00fcber den Gegenstand der Erfindungen so weit informiert war, als h\u00e4tte es eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erfindungsmeldung nach \u00a7 5 ArbEG gegeben. Den zutreffenden Darlegungen des Landgerichts ist nichts hinzuzuf\u00fcgen; das Berufungsvorbringen der Beklagten veranlasst lediglich folgende erg\u00e4nzende Ausf\u00fchrungen:<br \/>\naa)<br \/>\nDie in \u00a7 5 ArbEG normierte, den Arbeitnehmererfinder treffende Pflicht zur Meldung seiner Diensterfindung in gesonderter schriftlicher Form soll insbesondere sicherstellen, dass dem Arbeitgeber die unter den Voraussetzungen des \u00a7 4 Abs. 2 ArbEG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde in einer Weise bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht \u00fcber eine Inanspruchnahme oder Freigabe allen Miterfindern gegen\u00fcber, \u00fcber den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und \u00fcber die Festsetzung einer Verg\u00fctung allen Miterfindern gegen\u00fcber zu entscheiden. Zu diesen Zwecken m\u00fcssen ihm das Wissen und die Erkenntnism\u00f6glichkeiten vermittelt werden, die der oder die Erfinder aufgrund ihrer sch\u00f6pferischen T\u00e4tigkeit haben, weil in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Erkenntnisse dem Arbeitgeber ohne entsprechende Meldung gleicherma\u00dfen zur Verf\u00fcgung stehen. Da die Meldung eine Wissensvermittlung und keine Willenserkl\u00e4rung zum Gegenstand hat, bleibt der Versto\u00df gegen \u00a7 5 ArbEG ohne Nachteile f\u00fcr den Arbeitnehmererfinder, wenn in einer der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber \u00fcber das Wissen und die Erkenntnism\u00f6glichkeiten verf\u00fcgt, die ihm nach \u00a7 5 ArbEG vermittelt werden m\u00fcssen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn er die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinen Arbeitnehmern entwickelten Lehre zum technischen Handeln als Schutzrecht anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass sich \u00fcber die ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde, insbesondere \u00fcber die Bedeutung der Erfindung und ihre Urheber als ausreichend informiert betrachtet hat, so dass er jedenfalls nunmehr in der Lage und es ihm auch zuzumuten war, die Diensterfindung so bald wie m\u00f6glich in Anspruch zu nehmen, wenn er von dieser gesetzlichen M\u00f6glichkeit Gebrauch machen wollte. Fehlt es an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung der Diensterfindung, beginnt deshalb die nach \u00a7 6 Abs. 2 ArbEG vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist zur Erkl\u00e4rung \u00fcber die Inanspruchnahme mit der Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht zu laufen (BGH GRUR 2006, 754, 757 Tz. 26 \u2013 Haftetikett).<br \/>\nSo liegen die Dinge auch hier. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat es das Landgericht zu Recht als unstreitig betrachtet, dass der Kl\u00e4ger bez\u00fcglich des Klageschutzrechts 1 mit dem damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Alfred C und hinsichtlich der \u00fcbrigen Klageschutzrechte den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer B, der f\u00fcr den technischen Bereich zust\u00e4ndig ist, die Diensterfindungen in einer solchen Weise erl\u00e4utert hat, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung die Entscheidung treffen konnte und auch getroffen hat, Schutzrechte darauf anzumelden. Zwar hatten die Beklagten noch in ihrer erstinstanzlichen Klageerwiderung geltend gemacht, allein der Kl\u00e4ger habe alle f\u00fcr die Schutzrechtserlangung erforderlichen Handlungen vorgenommen bzw. in die Wege geleitet und die Erfinderbenennungen selbst unterzeichnet bzw. deren Unterzeichnung durch den Patentanwalt veranlasst, so dass keine Umst\u00e4nde vorl\u00e4gen, die auf eine Kenntnis des Arbeitgebers von der Diensterfindung schlie\u00dfen lie\u00dfen. Auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 9. November 2005 (Bl. 115 d.A.) r\u00e4umen die Beklagten jedoch ein, dass der Kl\u00e4ger mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer B zu seinem T\u00e4tigkeitsbereich, zur Produktentwicklung, zu Erfindungen und Vertriebsm\u00f6glichkeiten Gespr\u00e4che f\u00fchrte und bezeichnen es ausdr\u00fccklich als zutreffend, dass die Entscheidung, ob eine Diensterfindung anzumelden war, \u201eselbstverst\u00e4ndlich von der Beklagten getroffen\u201c wurde, und lediglich das gesamte f\u00fcr eine Schutzrechtserlangung erforderliche Prozedere ausschlie\u00dflich in der Hand des hierzu erm\u00e4chtigten Kl\u00e4gers gelegen habe. Wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt hat, setzt das zwingend voraus, dass die Beklagte jedenfalls in solchem Umfang Kenntnis vom Gegenstand der hier in Rede stehenden Erfindungen besa\u00df, dass sie die Entscheidung \u00fcber die Schutzrechtsanmeldung selbst treffen konnte. Die Beklagten haben auch nicht in Abrede gestellt, dass sie dieses Vorbringen auf Befragen des Vorsitzenden in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht nochmals wiederholt haben. Damit ist insoweit Gest\u00e4ndniswirkung eingetreten, und die Voraussetzungen des \u00a7 290 ZPO, unter denen sie sich von diesem Gest\u00e4ndnis wieder l\u00f6sen k\u00f6nnen, liegen ersichtlich nicht vor. Der von den Beklagten vermissten Beweisaufnahme bedarf es unter diesen Umst\u00e4nden nicht mehr.<br \/>\nbb)<br \/>\nDie Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber ist dagegen eine empfangsbed\u00fcrftige rechtsgestaltende Willenserkl\u00e4rung. Der Arbeitgeber muss durch eine an den Arbeitnehmererfinder gerichtete und diesem zugegangene schriftliche Erkl\u00e4rung seinen Willen zu einem bestimmten rechtlichen Erfolg zum Ausdruck bringen, n\u00e4mlich dass er die Diensterfindung f\u00fcr sich in Anspruch nimmt und auf sich \u00fcberleiten will. Eine Inanspruchnahme, die die Schriftform nicht einh\u00e4lt, ist nach<br \/>\n\u00a7 125 BGB nichtig. Eine schriftliche Inanspruchnahme, die nicht innerhalb der viermonatigen Frist erfolgt, bleibt als versp\u00e4tet ohne den gewollten rechtlichen Erfolg; die in \u00a7 6 Abs. 2 ArbEG normierte Frist ist eine Ausschlussfrist (vgl. \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG, BGH, a.a.O., Tz. 27 \u2013 Haftetikett m.w.N.).<br \/>\nOb auf die Schriftform der Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung verzichtet werden kann, kann im Streitfall auf sich beruhen, weil nichts daf\u00fcr ersichtlich ist, dass die Beklagte w\u00e4hrend des Zeitraums von vier Monaten nach der hier f\u00fcr den Fristbeginn ma\u00dfgeblichen Anmeldung des jeweiligen Klageschutzrechtes die uneingeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber auf andere Weise kundgetan hat. Ein Verzicht auf die Einhaltung der gesetzlichen Frist kann angesichts der in \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG angeordneten Rechtsfolge, n\u00e4mlich dass die Erfindung mit dem Verstreichen der Frist frei wird und ist, allenfalls w\u00e4hrend des Ablaufs dieser Frist erfolgen. Die Beklagten haben keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass die hierf\u00fcr damals als seine Arbeitgeberin zust\u00e4ndige Beklagte zu 1. dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber eine Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung abgegeben hat. Weder der Anmeldung der Erfindungen zum Schutzrecht noch der Benennung des Kl\u00e4gers als Erfinder kann der Sinngehalt einer Inanspruchnahme entnommen werden, weil sich diese Erkl\u00e4rungen nicht an den Kl\u00e4ger und (Mit-)Erfinder, sondern an die Patenterteilungsbeh\u00f6rden richteten. Auch die Entscheidung der technischen Gesch\u00e4ftsleitung der Beklagten, die Erfindung zum Schutzrecht anzumelden und ihr Auftrag an den Kl\u00e4ger, sich mit den f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tigen Patentanw\u00e4lten in Verbindung zu setzen und die n\u00f6tigen Schritte einzuleiten, enth\u00e4lt keine Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung, sondern erf\u00fcllt lediglich die der Beklagten zu 1. als damaliger Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers treffende Verpflichtung. Dass darin keine Inanspruchnahme liegt, ergibt sich nicht zuletzt aus \u00a7 13 Abs. 3 ArbEG.<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (Umdruck S. 29, Bl. 263 d.A.) weiterhin ausgef\u00fchrt, dass f\u00fcr einen Verzicht des Kl\u00e4gers auf die Schriftform der Inanspruchnahme nichts ersichtlich ist und dass auch das Unterlassen einer schriftlichen Erfindungsmeldung ihm nicht verwehrt, sich gegen\u00fcber den Beklagten auf das Fehlen der Schriftform der Inanspruchnahme zu berufen (vgl. Senat, Mitt. 2004, 418, 423 \u2013 Hub-Kipp-Vorrichtung).<br \/>\nAuch eine vertragliche \u00dcberleitung der Erfindungen auf die Beklagten hat nicht stattgefunden. Da es insoweit an ausdr\u00fccklichen Erkl\u00e4rungen der Beteiligten fehlt, k\u00f6nnte eine solche \u00dcbertragung nur stillschweigend durch schl\u00fcssiges Verhalten erfolgt sein. Ein Verhalten kann jedoch nur dann eine auf einen bestimmten Rechtserfolg gerichtete Willenserkl\u00e4rung darstellen, wenn der Betreffende in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass diese rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rung wenigstens m\u00f6glicherweise erforderlich ist, und dass ohne ein derartiges Erkl\u00e4rungsbewusstsein ein Verhalten nur dann als Willenserkl\u00e4rung eines bestimmten Inhalts zugerechnet werden kann, wenn der Betreffende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, dass sein Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserkl\u00e4rung dieses Inhalts aufgefasst werden durfte, und der Gegner sie auch tats\u00e4chlich so verstanden hat. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tten im vorliegenden Fall beide Parteien zun\u00e4chst die Vorstellung haben m\u00fcssen, wenigstens m\u00f6glicherweise bed\u00fcrfe es noch eines besonderen Rechtsgesch\u00e4fts, um die Erfindung des Kl\u00e4gers auf die Beklagte \u00fcberzuleiten. Gehen beide Parteien jedoch davon aus, dem Arbeitgeber stehe die Erfindung ohnehin zu und es bed\u00fcrfe infolge dessen keiner gesonderten \u00dcbertragung mehr, l\u00e4sst sich das Vorhandensein des entsprechenden Erkl\u00e4rungsbewusstseins gerade nicht feststellen (vgl. zum Ganzen BGH, a.a.O., S. 758 Tz. 31 \u2013 33 \u2013 Haftetikett). Dass auch hier die Beteiligten die Vorstellung hatten, die Erfindungen st\u00fcnden ohne weiteres dem damaligen Arbeitgeber des Kl\u00e4gers zu, zeigt sich daran, dass die f\u00fcr den technischen Bereich zust\u00e4ndigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Erfindungen, deren Gegenstand sie aus den Er\u00f6rterungen des Kl\u00e4gers kannten, ohne gesonderte Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung zum Schutzrecht anzumelden veranlassten und die Erfindungen in ihrem Betrieb auch benutzten und dass auch der Kl\u00e4ger dies so gesehen und der Anordnung der Gesch\u00e4ftsleitung, die Schutzrechtsanmeldung \u00fcber die Patentanw\u00e4lte der Beklagten in die Wege zu leiten, nachgekommen ist und die Nutzung im Betrieb der Beklagten geduldet hat. Dass die Beklagte zu 2. in ihren mit dem Kl\u00e4ger geschlossenen Anstellungsvertrag aus April 2002 die Regelung aufgenommen hat, seine Erfindungen unterl\u00e4gen den Bestimmungen des ArbEG, belegt nicht, dass der Kl\u00e4ger und die Beklagte zu 1., auf deren Haltung als damaliger Arbeitgeberin im Zeitpunkt des Entstehens der Erfindungen es allein ankommt, ihre Vorstellungen aufgegeben h\u00e4tten. Auch das Schreiben Anlage K 34 und die Klageschrift stellen, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, keine Meldung der Erfindungen dar.<br \/>\nc)<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht auch verneint, dass der Kl\u00e4ger arbeitsvertragliche Pflichten verletzt hat, denn es sind keine Umst\u00e4nde ersichtlich, die ihn dazu anhielten, seinerseits f\u00fcr eine \u00dcberleitung der Erfindungen auf den Arbeitgeber Sorge zu tragen. Er hatte als Arbeitnehmer, der er auch als leitender Angestellter war, lediglich daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass seine Diensterfindungen dem Arbeitgeber zur Kenntnis gebracht wurden und ihm diese daher nach \u00a7 5 ArbEG zu melden. Hat der Arbeitgeber die erforderliche Kenntnis bekommen, obliegt es ihm, dar\u00fcber zu entscheiden, ob er die ihm gemeldete Erfindung in Anspruch nehmen will oder nicht; der Arbeitnehmererfinder braucht ihn daran nicht zu erinnern. Nichts anderes gilt, wenn die an sich nach \u00a7 5 ArbEG erforderliche Erfindungsmeldung des Arbeitnehmererfinders ersetzt wird durch anderweitige Kenntnis des Arbeitgebers, die ihn dazu bef\u00e4higt, dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Erfindung zum Schutzrecht angemeldet werden soll. Das ArbEG weist die Entscheidung \u00fcber die Inanspruchnahme der Rechtssph\u00e4re des Arbeitgebers zu, auch hier besteht keine Veranlassung, den Kl\u00e4ger f\u00fcr verpflichtet zu halten, auf eine \u00dcberleitung der Erfindung auf die Beklagte zu achten oder gar hinzuwirken; die hierzu notwendigen M\u00f6glichkeiten hatte die Beklagte zu 1. selbst in der Hand.<br \/>\nd)<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht die geltend gemachten Anspr\u00fcche auch nicht f\u00fcr verwirkt gehalten. Die Beklagten haben zwar darin Recht, dass die Voraussetzungen der Verwirkung f\u00fcr jedes der Klageschutzrechte selbst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen sind; zun\u00e4chst w\u00e4re es aber Sache der Beklagten gewesen, die hierzu erforderlichen Tatsachen vorzutragen. Nach wie vor haben sie jedoch nicht dargelegt, welche Dispositionen sie im Vertrauen darauf getroffen haben, der Kl\u00e4ger werde wegen der erfolgten Nutzung seiner Erfindungen keine Anspr\u00fcche mehr erheben. Dabei darf nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass Arbeitnehmer, um das Arbeitsverh\u00e4ltnis frei von Auseinandersetzungen zu halten, h\u00e4ufig w\u00e4hrend der Dauer ihrer Besch\u00e4ftigung noch davon absehen, eine Gegenleistung f\u00fcr die Nutzung ihrer Erfindung zu fordern, insbesondere wenn sich abzeichnet, dass insoweit eine einvernehmliche Regelung m\u00f6glicherweise nicht zu erzielen ist.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nHinsichtlich der Erfindung 4 hat die Berufung der Beklagten auch Erfolg, soweit sie f\u00fcr die Zeit vor dem 12. Juli 2004 verurteilt worden ist. Die Erfindung 4 ist infolge der fehlenden \u00dcberleitung auf die Beklagte zu 1.) jedenfalls in Bezug auf den Miterfinderanteil des Kl\u00e4gers freigeworden, und es ist eine Gemeinschaft nach Bruchteilen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 741 ff. BGB mit dem Inhaber des weiteren Anteils entstanden, sofern die Teilhaber ihr Verh\u00e4ltnis nicht anderweitig durch Veabarung geregelt haben (vgl. BGH GRUR 2005, 663 \u2013 Gummielastische Masse II; 2001, 226, 227 \u2013 Rolleneinheit; 2003, 702, 704 \u2013 Geh\u00e4usekonstruktion).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Landgericht hat insoweit angenommen, aus denselben Gr\u00fcnden wie der Erfinderanteil des Kl\u00e4gers seien auch diejenigen seiner Miterfinder nicht \u00fcbergeleitet worden, was zur Folge h\u00e4tte, dass eine Bruchteilsgemeinschaft bestehend aus dem Kl\u00e4ger und dem Miterfinder Dr. D entstanden ist. Diese Annahme ist jedoch nicht ohne weiteres m\u00f6glich, weil Dr. Christoph D nicht in der Position des Kl\u00e4gers t\u00e4tig war und sich nicht feststellen l\u00e4sst, dass er ebenso wie der Kl\u00e4ger die Anmeldungsunterlagen vorbereitet und mit den externen Patentanw\u00e4lten der Beklagten im Rahmen des Anmeldverfahrens korrespondiert h\u00e4tte. Da Anspr\u00fcche gegen die Beklagten voraussetzen, dass sie nicht Schutzrechtsinhaberin bzw. Mitinhaberin geworden ist, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger nicht nur darlegen m\u00fcssen, dass es an einer \u00dcberleitung auf die Beklagte fehlt. Auch hier h\u00e4tte sein Vorbringen erm\u00f6glichen m\u00fcssen, f\u00fcr das Schutzrecht und den Miterfinder Dr. D zu pr\u00fcfen, ob die nach \u00a7 5 ArbEG erforderliche Meldung vorliegt und der jeweilige Erfinderanteil entweder durch fristgerechte Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung oder durch vertragliche Veabarung auf die Beklagte \u00fcbergeleitet worden ist. Diesen Sachvortrag hat der Kl\u00e4ger trotz dahingehender Hinweise des Senats nicht geleistet.<\/p>\n<p>Im Streitfall muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Anteil des Miterfinders Dr. Christoph D auf die Beklagte \u00fcbergeleitet worden ist; dies ergibt sich aus dem unwiderlegt gebliebenen Vorbringen der Beklagten, Dr. D beziehe f\u00fcr den Anteil an der Erfindung Erfinderverg\u00fctung, und es bestehe Einigkeit zwischen ihm und der Beklagten zu 1. \u00fcber den Rechts\u00fcbergang auf Letztere und die Berechtigung der Beklagten zu 2., die Erfindung anzumelden. Da die Beklagte zu 2. hierdurch Teilhaberin geworden ist, benutzt sie die Erfindung grunds\u00e4tzlich zu Recht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSobald auch nur ein Miterfinderanteil auf die Beklagte \u00fcbergegangen ist, ist sie Teilhaberin des darauf erteilten Schutzrechts geworden und darf die Erfindung auch selbst\u00e4ndig nutzen. Nicht jeder Teilhaber, der von der ihm zustehenden Rechtsposition keinen Gebrauch macht und das gemeinschaftliche Patent nicht benutzt oder verwertet, muss deshalb stets auch an den Gebrauchsvorteilen partizipieren, die der andere Teilhaber aus der von ihm get\u00e4tigten Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes zieht. Nach \u00a7 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes berechtigt, soweit er nicht den Mitgebrauch der \u00fcbrigen Teilnehmer beeintr\u00e4chtigt, entweder indem er den anderen den tats\u00e4chlichen Mitgebrauch verweigert oder dessen Nutzung st\u00f6rt. L\u00e4sst sich das \u2013 wie hier in Bezug auf die Beklagten \u2013 nicht feststellen, l\u00f6sen von einem Teilhaber erzielte Gebrauchsvorteile keine Ausgleichspflicht zugunsten des nicht Nutzenden aus, weil es sich um Vorteile befugter Eigennutzung handelt, die die anderen Teilhaber regelm\u00e4\u00dfig ohne besondere Verg\u00fctung dulden m\u00fcssen. Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr die Rechtsbeziehungen zwischen Miterfindern in Bezug auf ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Patent oder Gebrauchsmuster. Den Teilhabern steht es frei, diese Regelung abzu\u00e4ndern, indem sie entweder nach \u00a7 745 Abs. 1 BGB durch Mehrheitsbeschluss dem einzelnen Teilhaber einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Gebrauchsvorteile einr\u00e4umen oder der nicht nutzende Teil gegen den nutzenden einen aus \u00a7 745 Abs. 2 BGB folgenden Anspruch geltend macht, der voraussetzt, dass es dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspricht, den Nutzenden f\u00fcr Gebrauchsvorteile, die den seinem Anteil entsprechenden Bruchteil \u00fcbersteigen, einen Ausgleich in Geld leisten zu lassen. Solange von diesen M\u00f6glichkeiten kein Gebrauch gemacht wird, kann der nicht nutzende von dem nutzenden Teilhaber keine Ausgleichszahlungen beanspruchen und deshalb zur Vorbereitung und Bezifferung auch keine Ausk\u00fcnfte vom nutzenden Mitinhaber verlangen (BGH, GRUR 2005, 663, 664 \u2013 Gummielastische Masse II); eine r\u00fcckwirkende Geltendmachung ist nicht m\u00f6glich (BGH NJW 1966, 1708, 1709). Da im vorliegenden Fall nichts daf\u00fcr ersichtlich oder dargetan ist, dass die Teilhaber bisher einen Beschluss nach \u00a7 745 Abs. 1 BGB \u00fcber die Nutzung ihres gemeinschaftlichen Schutzrechtes gefasst haben, kommt es darauf an, wann der Kl\u00e4ger erstmals mit einem Ausgleichsanspruch an die jeweilige Beklagte herangetreten ist. Ein dementsprechendes Begehren von ihm w\u00e4re als Angebot zum Abschluss einer entsprechenden Regelung zu werten. Als solches Begehren ist das Anwaltsschreiben des Kl\u00e4gers vom 12. Juli 2004 (Anlage K 34) zu werten, mit dem der Kl\u00e4ger erstmals Anspr\u00fcche auf Erfinderverg\u00fctung geltend macht. Die unzutreffende Bezeichnung \u201eErfinderverg\u00fctung\u201c, die an sich nur Anspr\u00fcche nach dem ArbEG erfasst, ist hier in dem Sinne auszulegen, dass der Kl\u00e4ger an den Fr\u00fcchten, die die Beklagte zu 2. aus der Nutzung der Erfindung gezogen hat, beteiligt werden will. Diese Beteiligung entspricht auch der Billigkeit, weil der Kl\u00e4ger nicht in der Lage ist, die Erfindung selbst zu nutzen und erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gegenst\u00e4nde herzustellen und zu vertreiben, und die Beklagte zu 2. auch davon profitiert, dass der Kl\u00e4ger auch davon abgesehen hat, Lizenzen an Dritte zu vergeben, so dass der Beklagten zu 2. im Hinblick auf die Erfindung 4 ihre Monopolstellung erhalten geblieben ist. Dass der Kl\u00e4ger zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt Auskunftsanspr\u00fcche erhoben hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nBegr\u00fcndet ist die Berufung der Beklagten auch, soweit sie aus der Erfindung 6 verurteilt worden sind, an der neben dem Kl\u00e4ger f\u00fcnf weitere Miterfinder beteiligt sind. Auch hier ist eine Bruchteilsgemeinschaft entstanden, an der neben dem Kl\u00e4ger auch die anderen Teilhaber beteiligt sind. Welche Teilhaber das sind und\/oder ob zu ihnen auch die Beklagten geh\u00f6ren, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Die Namen und Anschriften der Miterfinder hat der Kl\u00e4ger ebenso wenig vorgetragen wie Umst\u00e4nde, aus denen ersichtlich ist, ob und hinsichtlich welcher Miterfinder eine \u00dcberleitung ihrer Anteile auf welche der beiden Beklagten stattgefunden hat. Es kann daher nicht einmal davon ausgegangen werden, dass die Anteile der \u00fcbrigen Miterfinder ebenfalls frei geworden und bei diesen verblieben sind, so dass die Beklagten die Erfindung ohne Berechtigung benutzten. Selbst wenn man letzteres zugunsten des Kl\u00e4gers annimmt, ist er gleichwohl nicht berechtigt, diese Anspr\u00fcche ohne Zustimmung der \u00fcbrigen Teilhaber f\u00fcr sich allein einzuklagen. Obwohl er hierauf im Verhandlungstermin vom 17. September 2009 vom Senat hingewiesen wurde, hat er sich hierzu nicht ge\u00e4u\u00dfert, und auch keine Frist zu einer erg\u00e4nzenden Stellungnahme erbeten. Da sich eine Zustimmung der \u00fcbrigen Teilhaber zur vorliegenden Klage nicht feststellen l\u00e4sst, ist die Klage im Umfang der geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadenersatz als unbegr\u00fcndet abzuweisen, und da der ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung das Schicksal des Hauptanspruches teilt, gilt f\u00fcr ihn nichts anderes.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers<\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet. Auch insoweit fehlt es an einer formellen Legitimation. Da die von ihm insoweit noch angegriffene Beklagte zu 2. nicht als Inhaberin des gegen sie geltend gemachten Schutzrechtes 1 im Patentregister eingetragen ist, ist die formelle Berechtigung des Kl\u00e4gers unerl\u00e4sslich; die vorstehend bereits erw\u00e4hnte Ausnahme, dass der materiell an einer Erfindung Berechtigte keine Registeatragung ben\u00f6tigt, wenn er gegen den zu Unrecht im Register Eingetragenen klagt, kommt daher im vorliegenden Fall nicht zum Tragen.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Entsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen hat der Senat die Kosten des Rechtsstreits auf beide Parteien verteilt; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die Angelegenheit eine Einzelfallentscheidung ist und die in \u00a7 543 ZPO niedergelegten Voraussetzungen f\u00fcr eine Revisionszulassung ersichtlich nicht vorliegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01158 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. Oktober 2009, Az. 2 U 41\/07<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[27,20],"tags":[],"class_list":["post-5861","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-27","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5861","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5861"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5861\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5862,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5861\/revisions\/5862"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5861"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5861"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5861"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}