{"id":586,"date":"2010-03-30T17:00:50","date_gmt":"2010-03-30T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=586"},"modified":"2016-05-19T15:18:30","modified_gmt":"2016-05-19T15:18:30","slug":"4a-o-1909-flexibler-expandierbarer-stent","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=586","title":{"rendered":"4a O 19\/09 &#8211; Flexibler expandierbarer Stent"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1403<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. M\u00e4rz 2010, Az. 4a O 19\/09<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz:<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4559\"> 2 U 54\/10<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 181 XXX(im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie Vernichtung in Anspruch. Dar\u00fcber hinaus begehrt die Kl\u00e4gerin die Einr\u00e4umung einer Befugnis zur Ver\u00f6ffentlichung des Urteils.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 26.07.1995 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t zweier US-Patentschriften vom 28.07.1994 sowie vom 31.05.1995 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 12.01.2005 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 695 33 XXX) ist in Kraft. Die Einspruchsabteilung des europ\u00e4ischen Patentamtes hat das Klagepatent in einer Entscheidung vom 18.07.2008 beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten. Mit Schriftsatz vom 18.06.2009 haben die Beklagten zu 1) und zu 4) Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eA flexible expandable Stent\u201c (\u201eFlexibler expandierbarer Stent\u201c). Sein durch das Europ\u00e4ische Patentamt im Einspruchsverfahren aufrecht erhaltener und hier allein ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung (DE 695 33 XXX T3):<\/p>\n<p>\u201eFlexibler, expandierbarer Stent, der aus einem l\u00e4nglichen, zylindrischen, einheitlichen Rohr (30) gebildet ist, mit einer gemusterten Gestaltung in einer nicht expandierten Form und in seiner expandierten Form, wobei die gemusterte Gestaltung erste, sich in eine erste Richtung erstreckende M\u00e4andermuster (11) und zweite, sich in eine zweite Richtung, die unterschiedlich ist zur ersten Richtung, erstreckende M\u00e4andermuster (12) aufweist, wobei die ersten und zweiten M\u00e4andermuster Schlaufen aufweisen und derart verschlungen sind, dass Schlaufen (14, 16) jedes der ersten M\u00e4andermuster (11) zwischen jedem der benachbarten zweiten M\u00e4andermuster (12) angeordnet sind und dass eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten M\u00e4andermuster (12) zwischen jedem der benachbarten ersten M\u00e4andermuster (11) angeordnet ist, und wobei die ersten und zweiten M\u00e4andermuster (11, 12) eine Mehrzahl von umschlossenen R\u00e4umen (42a, 42b, 44a, 44b) definieren.\u201c<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift in verkleinerter Form wiedergegeben, die ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel darstellen. Figur 1 zeigt nach der Patentbeschreibung einen gemusterten Stent, dessen Muster Figur 2 veranschaulicht. In Figur 3 ist der Stent gem\u00e4\u00df Figur 1 in einer gebogenen Stellung dargestellt.<\/p>\n<p>Bei den Beklagten zu 1), 3) und 4) handelt es sich um deutsche Tochter-Unternehmen der A. Der Beklagte zu 2) ist der alleinvertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Im Jahr 2006 erwarb der A von der Unternehmensgruppe B deren gesamtes Stent-Gesch\u00e4ft, wobei der A im Zuge der Transaktion s\u00e4mtliche Verbindlichkeiten in Bezug auf das streitgegenst\u00e4ndliche Stent-Gesch\u00e4ft von B \u00fcbernahm. Seit 2006 befinden sich daher auch diejenigen Stents und Stent-Systeme, die bis zu diesem Zeitpunkt von B entwickelt, hergestellt und vertrieben worden waren, im Produktsortiment von A.<\/p>\n<p>Im Jahr 2003 brachte B unter dem Namen \u201eMulti-Link F\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) ein Stent-System in der Bundesrepublik Deutschland auf den Markt, dessen Design-Struktur wie im Folgenden dargestellt gestaltet ist:<br \/>\nEtwas sp\u00e4ter folgte eine weitere Version des \u201eMulti-Link F\u201c f\u00fcr besonders kleine Blutgef\u00e4\u00dfe, der \u201eMulti-Link MINI F\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II), dessen Stentstruktur folgende Gestaltung aufweist:<br \/>\nDer \u201eMulti-Link MINI F\u201c unterscheidet sich vom \u201eMulti Link F\u201c dadurch, dass bei Ersterem jeweils weniger Schlaufen in Umfangsrichtung zwischen den Verbindern vorgesehen sind.<br \/>\nDes Weiteren ist seit dem Jahr 2006 unter dem Namen \u201eG\u201c (G V EVEROLIMUS ELUTING Coronary Stent-System) ein auf den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II aufbauendes Stent-System mit einem medikament-beschichteten Stent auf dem deutschen Markt (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform III).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich haben die Beklagten unter der Bezeichung \u201eC\u201c in der Bundesrepublik Deutschland mit der Markteinf\u00fchrung eines leicht abgewandelten Stent-Designs begonnen, welches folgende Gestaltung aufweist (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform IV):<br \/>\nDer \u201eG PRIME\u201c &#8211; Stent der Beklagten ist die medikamentenbeschichtete Variante des C (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform V), wobei die Beklagten diesen Stent auch in der Bundesrepublik Deutschland anbieten.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Insbesondere seien die M\u00e4andermuster bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch derart verschlungen, dass eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten M\u00e4andermuster (12) zwischen jedem der benachbarten ersten M\u00e4andermuster (11) angeordnet ist. Soweit die Beklagten neben der einen Schlaufe des Verbinders weitere Schlaufen definieren w\u00fcrden, gelte es zu ber\u00fccksichtigen, dass sich bei der Expansion des Stents die beiden Schenkel der jeweiligen Schlaufen des ersten M\u00e4andermusters auseinander bewegen w\u00fcrden. Dies geschehe v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von dem linearen Teil des Verbinders (gerader Abschnitt), der stets an derselben Stelle verbleibe und an dem Verhalten der umliegenden Schlaufen bei Kr\u00fcmmungsvorg\u00e4ngen nicht beteiligt sei. F\u00fcr die gute Flexibilit\u00e4t des Stents sei demgegen\u00fcber nur der nicht-lineare Teil des Verbinders urs\u00e4chlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die bei den Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern vollstreckt wird, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen flexiblen, expandierbaren Stent,<\/p>\n<p>a) der aus einem l\u00e4nglichen, zylindrischen, einheitlichen Rohr (30) gebildet ist,<\/p>\n<p>b) mit einer gemusterten Gestaltung in einer nicht expandierten Form und in seiner expandierten Form,<\/p>\n<p>c) wobei die gemusterte Gestaltung erste, sich in einer ersten Richtung erstreckende M\u00e4andermuster (11) und zweite, sich in eine zweite Richtung, die unterschiedlich ist zur ersten Richtung, erstreckende M\u00e4andermuster (12) aufweist,<\/p>\n<p>d) wobei die ersten und zweiten M\u00e4andermuster Schlaufen aufweisen und derart verschlungen sind,<\/p>\n<p>dass Schlaufen (14, 16) jedes der ersten M\u00e4andermuster (11) zwischen jedem der benachbarten zweiten M\u00e4andermustern (12) angeordnet sind und<\/p>\n<p>dass eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten M\u00e4andermuster (12) zwischen jedem der benachbarten ersten M\u00e4andermuster (11) angeordnet ist,<\/p>\n<p>e) und wobei die ersten und zweiten M\u00e4andermuster (11, 12) eine Mehrzahl von umschlossenen R\u00e4umen (42a, 42b, 44a, 44b) definieren,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>II. die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 12.02.2005 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Beleg gest\u00fctzter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (einschlie\u00dflich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger enthalten ist,<\/p>\n<p>wobei die folgenden Belege in Ablichtung vorzulegen sind: Auftr\u00e4ge, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, seit dem 12.02.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>IV. die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem Besitz und\/oder Eigentum befindlichen Stents gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu vernichten;<\/p>\n<p>V. der Kl\u00e4gerin die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten \u00f6ffentlich bekannt zu machen,<\/p>\n<p>a) mit folgenden Angaben, wobei die Auswahl der Angaben und deren optische Gestaltung der Kl\u00e4gerin \u00fcberlassen bleibt:<\/p>\n<p>&#8211; \u00dcberschrift<br \/>\n&#8211; Bezeichnung des erkennenden Gerichts,<br \/>\n&#8211; Aktenzeichen,<br \/>\n&#8211; Datum des Verk\u00fcndungstermins,<br \/>\n&#8211; Parteien des Rechtsstreits unter Angabe ihres Sitzes,<br \/>\n&#8211; Zusammenfassung des Urteilstenors,<br \/>\n&#8211; namentliche Bezeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen;<\/p>\n<p>b) innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bis zu drei Mal in folgenden Printmedien:<\/p>\n<p>&#8211; Financial Times Deutschland,<br \/>\n&#8211; Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ)<br \/>\n&#8211; Handelsblatt;<\/p>\n<p>c) und zwar insbesondere mit folgender \u00dcberschrift:<\/p>\n<p>\u201eD erwirkt Patentverletzungsurteil gegen A E u. a. in Bezug auf Stent Systeme F, MINI F, G, C und G PRIME\u201c<\/p>\n<p>d) und insbesondere mit nachfolgendem Text, im Umfang nicht mehr als eine halbe Zeitungsseite, wobei die optische Gestaltung (Fettdruck, Hervorhebungen, Gliederungsebenen etc.) der Kl\u00e4gerin \u00fcberlassen bleibt:<\/p>\n<p>\u201eMit Urteil vom [Datum] hat die 4a. Zivilkammer (Patentstreitkammer) des Landgerichts D\u00fcsseldorf [bzw. der 2. Zivilsenat (Patentsenat) des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf] entschieden, dass die nachfolgenden Stents des Unternehmens A<\/p>\n<p>&#8211; Multi-Link F Coronary Stent System<br \/>\n&#8211; Multi-Link MINI F Coronary Stent System<br \/>\n&#8211; G V EVEROLIMUS ELUTING Coronary Stent Systems<br \/>\n&#8211; C<br \/>\n&#8211; G PRIME<\/p>\n<p>den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 181 XXX B1 der D Ltd. verletzen.<\/p>\n<p>Das Aktenzeichen lautet 4a O 19\/09 [bzw. Aktenzeichen der Berufungsinstanz]. Kl\u00e4gerin des Rechtsstreits war die D Ltd. mit Sitz in Tel Aviv, Israel. Beklagte waren u. a.:<\/p>\n<p>&#8211; A E Instruments Deutschland GmbH, H, vertreten durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Herrn I,<\/p>\n<p>&#8211; A E Deutschland GmbH, J, vertreten durch ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Herrn K und Herrn L,<\/p>\n<p>&#8211; A GmbH &amp; Co. KG, J, vertreten durch ihre Komplement\u00e4rin, die A Management GmbH, J, diese wiederum vertreten durch ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Herrn M, Herrn N, Herrn O, Herrn P und Herrn K.<\/p>\n<p>Nach dem Urteilsausspruch sind die Beklagten verpflichtet, es zu unterlassen, die vorgenannten Stents in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Die Beklagten wurden ferner verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorgenannten Benutzungshandlungen seit dem 12.02.2005 in Deutschland begangen haben. Au\u00dferdem hat das Landgericht D\u00fcsseldorf [bzw. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf] festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den seit diesem Zeitpunkt bereits entstandenen und zuk\u00fcnftig noch entstehenden Schaden der Kl\u00e4gerin zu ersetzen.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: das Verfahren bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents (EP 1 181 XXX) anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Insbesondere fehle es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an einem ersten M\u00e4andermuster, da das von der Kl\u00e4gerin identifizierte Muster nicht periodisch um eine gedachte Mittellinie angeordnet sei. Dar\u00fcber hinaus seien bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch keine zweiten M\u00e4andermuster vorhanden. Zum Einen sei das von der Kl\u00e4gerin identifizierte Muster ebenfalls nicht periodisch um eine gedachte Mittellinie angeordnet. Zum Anderen erstrecke sich dieses auch nicht in eine zweite Richtung, die sich von der Richtung des angeblichen ersten M\u00e4andermusters unterscheide, da es ganz \u00fcberwiegend in derselben Richtung verlaufe wie das behauptete erste M\u00e4andermuster. Ferner seien bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch keine Schlaufen (Mehrzahl) jedes der ersten M\u00e4andermuster zwischen den benachbarten zweiten M\u00e4andermustern angeordnet, da sich dort nach zutreffender Betrachtungsweise nur eine Schlaufe des angeblichen ersten M\u00e4andermusters befinde. Alternativ sei keine einzelne Schlaufe jedes der zweiten M\u00e4andermuster zwischen jedem der benachbarten ersten M\u00e4andermuster angeordnet, da nach der Betrachtungsweise der Kl\u00e4gerin mehrere Schlaufen im Bereich des horizontalen Verbindungselementes angeordnet seien. Schlie\u00dflich sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine Schlaufe jedes zweiten M\u00e4andermusters zwischen jedem der benachbarten ersten M\u00e4andermuster angeordnet, da die von der Kl\u00e4gerin identifizierten Ausw\u00f6lbungen der Verbindungselemente in einem \u00dcberschneidungsbereich mit dem angeblichen ersten M\u00e4andermuster eingebettet seien. Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren auch als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie Vernichtung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen. Entsprechend kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten auch nicht die Einr\u00e4umung einer Befugnis zur Ver\u00f6ffentlichung des Urteils verlangen, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140e PatG.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Stents zum Implantieren in einen lebenden K\u00f6rper.<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung des Klagepatents ist unter einem \u201eStent\u201c eine aus einem k\u00f6rper-kompatiblen Material bestehende Vorrichtung zu verstehen, die zum Aufweiten eines Blutgef\u00e4\u00dfes oder einer anderen \u00d6ffnung in dem K\u00f6rper und zum Aufrechterhalten der resultierenden Gr\u00f6\u00dfe des Lumens verwendet wird. Dabei wird der Stent \u00fcblicherweise an den gew\u00fcnschten Ort in dem K\u00f6rper mittels eines aufblasbaren Ballons zugef\u00fchrt. Wird der Ballon aufgeblasen, dehnt sich der Stent aus, wodurch sich die \u00d6ffnung erweitert.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik nennt das Klagepatent zun\u00e4chst die US 5,102,417 (Palmaz\/Schatz). Die dort beschriebenen Stents stellen ausdehnbare r\u00f6hrenf\u00f6rmige Implantate dar, welche mittels eines flexiblen, schraubenf\u00f6rmigen Verbinders miteinander verbunden sind. Die Implantate sind aus einer Vielzahl von Schlitzen gebildet, welche parallel zur L\u00e4ngsachse der R\u00f6hre angeordnet sind. Da die r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Implantate relativ steif sind, sind die flexiblen Verbinder erforderlich, um die Stents biegen zu k\u00f6nnen, wenn sie durch ein gekr\u00fcmmtes Blutgef\u00e4\u00df hindurchgef\u00fchrt werden.<br \/>\nWerden diese Stents ausgedehnt, schrumpfen sie in L\u00e4ngsrichtung aufgrund der mit der Ausdehnung verbundenen radialen Erweiterung. Da sich gleichzeitig die schraubenf\u00f6rmigen Verbinder verdrehen, bezeichnet es das Klagepatent an dieser L\u00f6sung als nachteilig, dass durch die Verdrehbewegung das Blutgef\u00e4\u00df gesch\u00e4digt werden kann.<\/p>\n<p>Des Weiteren erw\u00e4hnt das Klagepatent die US 5,195,XXX (Q), in welcher nach der Klagepatentbeschreibung ein \u00e4hnlicher Stent offenbart ist, jedoch mit einem geraden Verbinder, der parallel zur L\u00e4ngsachse der r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Implantate und zwischen den r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Implantaten angeordnet ist.<br \/>\nNach der Beschreibung des Klagepatents bestehen die im Stand der Technik bekannten Implantate aus starren, rohrf\u00f6rmigen Elementen mit geschlossenen, rechtwinkligen Schlitzen, w\u00e4hrend die Verbinder als Gelenkverbindungen zwischen den starren Elementen dienen.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt nach der Patentbeschreibung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen flexiblen Stent bereitzustellen, welcher w\u00e4hrend der Ausdehnung minimal in L\u00e4ngsrichtung schrumpft.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent einen Stent vor, welcher nach Patentanspruch 1 durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>Flexibler, expandierbarer Stent,<\/p>\n<p>A. der aus einem l\u00e4nglichen, zylindrischen, einheitlichen Rohr (30) ausgebildet ist,<\/p>\n<p>B. mit einer gemusterten Gestaltung in einer nicht expandierten Form und in seiner expandierten Form,<\/p>\n<p>C. wobei die gemusterte Gestaltung aufweist<\/p>\n<p>C.1 erste, sich in eine erste Richtung erstreckende M\u00e4andermuster (11) und<\/p>\n<p>C.2. zweite, sich in eine zweite Richtung, die unterschiedlich ist zur ersten Richtung, erstreckende M\u00e4andermuster (12),<\/p>\n<p>D. wobei die ersten und zweiten M\u00e4andermuster Schlaufen aufweisen<\/p>\n<p>E. und derart verschlungen sind,<\/p>\n<p>E.1 dass Schlaufen (14, 16) jedes der ersten M\u00e4andermuster (11) zwischen jedem der benachbarten zweiten M\u00e4andermuster (12) angeordnet sind und<\/p>\n<p>E.2 dass eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten M\u00e4andermuster (12) zwischen jedem der benachbarten ersten M\u00e4andermuster (11) angeordnet ist,<\/p>\n<p>F. und wobei die ersten und zweiten M\u00e4andermuster (11, 12) eine Mehrzahl von umschlossenen R\u00e4umen (42a, 42b, 44a, 44b) definieren.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent beansprucht somit einen flexiblen, expandierbaren Stent, der aus einem l\u00e4nglichen, zylindrischen, einheitlichen Rohr (30) gebildet ist (Merkmal A), wobei die gemusterte Gestaltung erste und zweite M\u00e4andermuster (11, 12) aufweist, deren n\u00e4here Gestaltung in den Merkmalsgruppen C \u2013 F beschrieben ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWas nach der technischen Lehre des Klagepatents unter dem Begriff des \u201eM\u00e4andermusters\u201c zu verstehen ist, wird dem Fachmann in Abschnitt [0025] offenbart. Danach soll der Begriff \u201eM\u00e4andermuster\u201c ein periodisches Muster um eine Mittellinie beschreiben. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass dieses Muster auch symmetrisch um die Mittellinie angeordnet sein muss. Denn ein Muster kann periodisch sein und von einer (gedachten) Mittellinie geschnitten werden, ohne dass es entlang dieser Linie stets (exakt) symmetrisch \u201everlaufen\u201c muss. Dass es f\u00fcr die technische Funktion des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Stents von wesentlicher Bedeutung ist, dass eine (exakte) Symmetrie eingehalten wird, ist der Patentbeschreibung nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Bei den in der Patentschrift gezeigten Figuren (insbesondere Figur 2) mag entlang einer gedachten Mittellinie eine solche Symmetrie vorhanden sein. Allein dies rechtfertigt es jedoch nicht, wie es das niederl\u00e4ndische Gericht in seinem Urteil gem\u00e4\u00df Anlage TW 7b, S. 7 unternommen hat, den Schutzbereich des Klagepatents auf dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel zu begrenzen. Dass es dem Klagepatent insoweit nicht entscheidend um die Symmetrie entlang einer Mittellinie geht, findet seine Best\u00e4tigung \u00fcberdies darin, dass in dem in Figur 2 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel die in Absatz [0027] explizit als horizontale Mittellinie bezeichnete Linie (13) gerade keine Linie darstellt, entlang derer sich eine solche (exakte) Symmetrie ausmachen lie\u00dfe.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist auch nicht erkennbar, dass es zur L\u00f6sung der Aufgabe des Klagepatents, einen flexiblen Stent bereitzustellen, welcher w\u00e4hrend der Ausdehnung minimal in L\u00e4ngsrichtung schrumpft, zwingend einer symmetrischen Anordnung des M\u00e4andermusters bedarf. Vielmehr r\u00e4umt auch der durch die Beklagten beauftragte Sachverst\u00e4ndige in seinem Privatgutachten ein, dass sich die Aufgabe des Klagepatents nicht nur bei einer symmetrischen, sondern \u2013 wenn auch m\u00f6glicherweise schwieriger \u2013 ebenfalls bei einer asymmetrischen Anordnung der Muster l\u00f6sen l\u00e4sst (vgl. Anlage TW 8, S. 15, zweiter Absatz).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach der technischen Lehre des Klagepatents m\u00fcssen sich die ersten und zweiten M\u00e4andermuster jeweils in verschiedene Richtungen erstrecken (Merkmale C.1 und C.2, jeweils zweiter Teil).<\/p>\n<p>Wie der Fachmann bereits dem Wortlaut des Patentanspruchs entnimmt, kommt es f\u00fcr die Frage der Erstreckungsrichtung der M\u00e4andermuster nicht darauf an, in welche Richtung sich einzelne Schlaufen des jeweiligen Musters erstrecken. Entscheidend ist vielmehr die Gesamtorientierung des jeweiligen M\u00e4andermusters (\u201e\u2026M\u00e4andermuster, welche sich in eine \u2026 Richtung erstrecken\u201c), so dass es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents insbesondere auch unsch\u00e4dlich ist, wenn einzelne Schlaufen des M\u00e4andermusters in eine andere, m\u00f6glicherweise auch gegen\u00fcber der Gesamtorientierung des M\u00e4andermusters entgegengesetzte Richtung verlaufen. Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann aus den Figuren. So weist das in Figur 2 dargestellte vertikale M\u00e4andermuster (11) nicht nur vertikale, sondern auch horizontale Bereiche auf, welche zugleich auch einen Bereich des zweiten, horizontal verlaufenden M\u00e4andermusters darstellen (vgl. Anlage K 28, Abschnitt [0028]). Dabei verlaufen die Schlaufen des ersten Musters anteilig sogar \u00fcberwiegend vertikal und damit in die Richtung des zweiten M\u00e4andermusters. Gleichwohl verl\u00e4uft dieses M\u00e4andermuster nach der Patentbeschreibung vertikal (vgl. Anlage K 28, Abschnitte [0027] und [0028]). Ein dahingehendes Erfordernis, dass bestimmte Abschnitte des M\u00e4andermusters sich \u201e\u00fcber weite Teile in genau derselben Richtung bewegen m\u00fcssten\u201c, kennt das Klagepatent demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Schlaufen (14, 16, 18, 20) aufweisenden ersten und zweiten M\u00e4andermuster m\u00fcssen patentgem\u00e4\u00df derart verschlungen und damit verbunden sein, dass Schlaufen (14, 16) jedes der ersten M\u00e4andermuster (11) zwischen jedem der benachbarten zweiten M\u00e4andermuster (12) angeordnet sind (Merkmal E.1).<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist zun\u00e4chst zurecht nicht umstritten, dass Merkmal E.1, anders als Merkmal E.2, voraussetzt, dass nicht eine, sondern mehrere Schlaufen jedes M\u00e4andermusters zwischen benachbarten zweiten M\u00e4andermustern (12) angeordnet sein m\u00fcssen. Dies erkennt der Fachmann nicht nur aus der Verwendung des Plurals \u201eSchlaufen\u201c, sondern auch aus Merkmal E.2, wo genau eine Schlaufe des zweiten M\u00e4andermusters zwischen jedem der benachbarten ersten M\u00e4andermuster angeordnet sein muss, sowie aus den Unteranspr\u00fcchen 4 und 5 (zwei bzw. drei Schlaufen).<\/p>\n<p>Eine M\u00f6glichkeit, wie die Schlaufen des ersten M\u00e4andermusters angeordnet werden k\u00f6nnen, wird dem Fachmann in Figur 2 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung offenbart. Danach besitzt das M\u00e4andermuster (11) zwei Schlaufen (14) und (16) pro Periode, wobei sich die Schlaufen (14) nach rechts \u00f6ffnen, w\u00e4hrend sich die Schlaufen (16) nach links \u00f6ffnen. Dabei teilen sich die Schlaufen (14) und (16) gemeinsame Elemente (15) und (17), wobei das Element (15) von einer Schlaufe (14) zu seiner nachfolgenden Schlaufe (16) verbindet und das Element (15) von seiner Schlaufe (16) zu seiner nachfolgenden Schlaufe (14) verbindet (vgl. Anlage K 28, Abschnitt [0026]):<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt somit zun\u00e4chst, dass ein Element der Schlaufe zugleich Bestandteil mehrerer Schlaufen sein kann.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift offenbart dem Fachmann in Abschnitt [0028] weiter, dass sich die geraden Abschnitte (22) des horizontalen M\u00e4andermusters (12) mit jedem dritten gemeinsamen Element (17) des vertikalen M\u00e4andermusters (11e) schneiden k\u00f6nnen. Die geraden Abschnitte (22) des horizontalen M\u00e4andermusters (12o) k\u00f6nnen sich dar\u00fcber hinaus mit jedem dritten gemeinsamen Element (15) des vertikalen M\u00e4andermusters (11e) schneiden, beginnend mit dem gemeinsamen Element (15), zwei nach einem geschnittenen gemeinsamen Element (17). Dem Fachmann ist somit klar, dass auch diejenigen Elemente (17), die sowohl dem ersten als auch dem zweiten M\u00e4andermuster zuzuordnen sind, bei der Z\u00e4hlung der Anzahl der Schlaufen zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nPatentgem\u00e4\u00df gen\u00fcgt es jedoch nicht, dass die Schlaufen des ersten M\u00e4andermusters wie in Merkmal E.1 beschrieben angeordnet sind. Vielmehr fordert Merkmal E.2 zus\u00e4tzlich, dass eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten M\u00e4andermuster (12) zwischen jedem der benachbarten ersten M\u00e4andermuster (11) angeordnet sein muss.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist weder Patentanspruch 1, noch der Patentbeschreibung zu entnehmen, dass bei der Z\u00e4hlung der Anzahl der Schlaufen des zweiten M\u00e4andermusters \u2013 anders als in Bezug auf das erste M\u00e4andermuster in Merkmal E.1 \u2013 nunmehr diejenigen Schlaufen, die mit den Schlaufen des ersten M\u00e4andermusters gemeinsame Elemente aufweisen, nicht mitzuz\u00e4hlen sind. Zwar trifft es zu, dass in Figur 2 die Schlaufen des zweiten M\u00e4andermusters mit den Schlaufen des ersten M\u00e4andermusters keine \u00dcberschneidungen aufweisen, sondern sich die \u00dcberschneidungsbereiche des zweiten M\u00e4andermusters (12) mit dem ersten M\u00e4andermuster vielmehr lediglich bei den geraden Abschnitten (22) befinden. Jedoch handelt es sich dabei lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf welches die Erfindung nicht reduziert werden darf. Patentanspruch 1 enth\u00e4lt eine derartige Beschr\u00e4nkung demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch, da dort nicht eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten M\u00e4andermuster (12) zwischen jedem der benachbarten ersten M\u00e4andermuster (11) angeordnet ist (Merkmal E.2). Dies l\u00e4sst sich aus folgenden, durch die Beklagten im Rahmen ihrer Klageerwiderung vorgelegten, Abbildungen der Stents F und MINI-F erkennen. Da die \u00fcbrigen hier streitgegenst\u00e4ndlichen Stents auf diesem Stent-Design beruhen, gilt dort Entsprechendes.<br \/>\nUnstreitig handelt es sich bei der Schlaufe 1 um eine Schlaufe des zweiten M\u00e4andermusters, so dass es insoweit keiner weiteren Erl\u00e4uterungen bedarf. Dar\u00fcber hinaus stellt jedoch zumindest auch die durch die Beklagten eingezeichnete Schlaufe 3 eine Schlaufe des zweiten M\u00e4andermusters dar. Darauf, dass sich diese mit der Schlaufe des ersten M\u00e4andermusters \u00fcberschneidet, kommt es \u2013 wie bereits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents erl\u00e4utert wurde \u2013 f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht an.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber ein, bei der Schlaufe 3 handele es sich deshalb um keine dem zweiten M\u00e4andermuster zugeh\u00f6rige Schlaufe, weil sich die beiden Schenkel der jeweiligen Schlaufen des ersten M\u00e4andermusters bei der Expansion des Stents auseinander bewegen w\u00fcrden, was v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von dem linearen Teil des Verbinders (gerader Abschnitt) erfolge, wobei der Verbinder stets an derselben Stelle verbleibe und an dem Verhalten der umliegenden Schlaufen bei Kr\u00fcmmungsvorg\u00e4ngen nicht beteiligt sei. Klagepatentgem\u00e4\u00df geht es \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin auch selbst wiederholt abgestellt hat \u2013 darum, einen flexiblen Stent zu schaffen, welcher bei der Ausdehnung in L\u00e4ngsrichtung minimal schrumpft (Anlage K 28, Abschnitt [0007]). Erfindungsgem\u00e4\u00df kommt es dabei nicht darauf an, in welchem Umfang das erste und das zweite M\u00e4andermuster zur Gew\u00e4hrleistung der Flexibilit\u00e4t und der minimalen L\u00e4ngsschrumpfung beitragen. Auch stellt das Klagepatent nicht darauf ab, dass die patentgem\u00e4\u00dfen Ziele durch einzelne Schlaufen erreicht werden sollen. Vielmehr geht es darum, die Aufgabe des Klagepatents mittels zweier, in unterschiedliche Richtungen weisender M\u00e4andermuster zu l\u00f6sen. Wie es somit f\u00fcr die Verwirklichung der Merkmalsgruppe C nicht darauf ankommen kann, ob einzelne Schlaufen gegen\u00fcber der Gesamtorientierung des M\u00e4anders in eine andere Richtung verlaufen, kann es f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal E.2 auch nicht darauf ankommen, ob einzelne Schlaufen zur L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe beitragen, solange diese L\u00f6sung durch das gesamte M\u00e4andermuster, zu welchem die jeweilige Schlaufe geh\u00f6rt, gel\u00f6st wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 3.750.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1403 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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