{"id":5859,"date":"2009-07-17T17:00:00","date_gmt":"2009-07-17T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5859"},"modified":"2016-06-17T09:56:17","modified_gmt":"2016-06-17T09:56:17","slug":"2-u-3808-kantenleimmaschine-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5859","title":{"rendered":"2 U 38\/08 &#8211; Kantenleimmaschine II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01160<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. Juli 2009, Az. 2 U 38\/08<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3911\">4a O 365\/06<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. M\u00e4rz 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 14.671,41 \u20ac<\/p>\n<p>zuz\u00fcglich gestaffelter Zinsen in H\u00f6he von<\/p>\n<p>&#8211; 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. seit dem 01.02.1997 aus 895,59 \u20ac,<\/p>\n<p>&#8211; 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. seit dem 01.02.1998 aus 907,29 \u20ac,<\/p>\n<p>&#8211; 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. seit dem 01.02.1999 aus 1.700,84 \u20ac,<\/p>\n<p>&#8211; 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. seit dem 01.02.2000 aus 3.404,14 \u20ac,<\/p>\n<p>&#8211; 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2001 aus 2.519,76 \u20ac,<\/p>\n<p>&#8211; 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2002 aus 984,89 \u20ac,<\/p>\n<p>&#8211; 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2003 aus 639,69 \u20ac,<\/p>\n<p>&#8211; 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2004 aus 2.059,04 \u20ac,<\/p>\n<p>&#8211; 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2005 aus 1.216,52 \u20ac,<\/p>\n<p>&#8211; 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2006 aus 352,64 \u20ac,<\/p>\n<p>jeweils bis zum 23.10.2006 (betreffend die Beklagte zu 2.) bzw. bis zum 28.12.2006 (betreffend die Beklagte zu 1.),<\/p>\n<p>nebst Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz p.a. aus 14.671,41 \u20ac seit dem 24.10.2006 (betreffend die Beklagte zu 2.) bzw. seit dem 29.12.2006 (betreffend die Beklagte zu 1.) zu zahlen,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten bis zum 23.10.2006 gesamtschuldnerisch auf die gestaffelten Zinsen und ab dem 29.12.2006 gesamtschuldnerisch auf die Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen haften, w\u00e4hrend die Beklagte zu 2. f\u00fcr den Zeitraum vom 24.10.2006 bis 28.12.2006 bereits auf Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen und die Beklagte zu 1. noch auf die gestaffelten Zinsen haftet, in H\u00f6he des \u00fcbereinstimmenden Zinsbetrages beide Beklagten als Gesamtschuldner, hinsichtlich des \u00fcberschie\u00dfenden Zinsbetrages die Beklagte zu 2. allein.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu \u00bc und die Kl\u00e4gerin zu \u00be.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird f\u00fcr das landgerichtliche Verfahren auf 58.685,67 \u20ac und f\u00fcr das Berufungsverfahren auf 44.014,26 \u20ac festgesetzt, weil es sich auch bei den gestaffelten Zinsen auf die Schadenersatzlizenzgeb\u00fchren um nicht streitwerterh\u00f6hende Nebenforderungen handelt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung auf Schadenersatz nach der Methode der Lizenzanalogie in Anspruch.<\/p>\n<p>Gegenstand des Klagepatents ist ein Kappaggregat, welches typischerweise als Teil von Kantenanleimmaschinen zum Abtrennen von Kantenmaterial\u00fcberst\u00e4nden ver\u00e4u\u00dfert wird. Ausweislich ihrer vorgerichtlichen Rechnungslegung vom 07.12.2005 und 13.12.2005 haben die Beklagten in der Zeit von 1996 bis 2005 insgesamt 73 mit einem patentgem\u00e4\u00dfen Kappaggregat ausger\u00fcstete Kantenanleimmaschinen zu einem Gesamtbetrag von 1.467.141,53 \u20ac vertrieben. Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die als Schadenersatz geschuldete Lizenzgeb\u00fchr ausgehend von den Ums\u00e4tzen mit der Gesamtvorrichtung (Kantenanleimmaschine) berechnet werden m\u00fcsse, wobei ein Lizenzsatz von 4 % angemessen sei. Mit ihrer Klage hat sie deswegen einen Betrag von 58.685,67 \u20ac zuz\u00fcglich gestaffelter Zinsen geltend gemacht, wobei sie in Anlehnung an die gesetzlichen Verzugszinss\u00e4tze f\u00fcr vor dem 01.05.2000 f\u00e4llig gewordene Lizenzgeb\u00fchren einen Satz von 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem Bundesbankdiskontsatz, f\u00fcr in der Zeit vom 01.05.2000 bis 01.01.2002 f\u00e4llig gewordene Lizenzgeb\u00fchren einen Satz von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz und f\u00fcr seit dem 01.01.2000 f\u00e4llig gewordene Lizenzgeb\u00fchren 8 Prozentpunkte \u00fcber dem Basiszinssatz in Ansatz gebracht hat. Die Beklagten haben dem letztgenannten Zinssatz von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz widersprochen und sind dar\u00fcber hinaus der Auffassung, dass mit R\u00fccksicht auf die gew\u00e4hlte \u2013 umfassende \u2013 Bezugsgr\u00f6\u00dfe allenfalls ein Lizenzsatz von 1 % in Frage komme.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung von 36.678,54 \u20ac nebst Zinsen verurteilt. Es hat seiner Lizenzberechnung die Ums\u00e4tze mit den Kantenanleimmaschinen zugrunde gelegt und hierauf einen Lizenzsatz von 2,5 % angewendet. Wegen der Einzelheiten des Urteilsausspruchs sowie des beiderseitigen Parteivorbringens wird gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 ZPO auf das Urteil vom 18. M\u00e4rz 2008 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung halten die Beklagten daran fest, dass ein Lizenzsatz von lediglich 1 % und Verzugszinsen von nicht mehr als 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz in Ansatz zu bringen seien.<\/p>\n<p>Sie beantragen daher,<\/p>\n<p>wie zu I. erkannt, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass der Zinssatz f\u00fcr die seit dem 01.02.2002 ausgewiesenen Lizenzbetr\u00e4ge 5 statt 8 Prozentpunkte \u00fcber dem Basiszinssatz lautet.<\/p>\n<p>Im Wege der Anschlussberufung verfolgt die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber den vom Landgericht abgewiesenen Teil der Klageforderung von 22.007,13 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen weiter.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt daran fest, dass gedachte Lizenzvertragsparteien f\u00fcr die Benutzung des Klagepatents einen Lizenzsatz von 4 % vereinbart h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist \u2013 abgesehen von einem geringen Teil des Zinsanspruchs \u2013 begr\u00fcndet, w\u00e4hrend die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin ohne Erfolg bleibt. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten ein Schadenersatzbetrag von 14.671,41 \u20ac nebst Zinsen zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei der Berechnung des der Kl\u00e4gerin als Schadenersatz zuzuerkennenden Lizenzbetrages ist das Landgericht als Bezugsgr\u00f6\u00dfe zu Recht von denjenigen Ums\u00e4tzen ausgegangen, die die Beklagten ausweislich ihrer vorgerichtlichen Rechnungslegung mit dem Vertrieb von Kantenanleimmaschinen erzielt haben, deren Bestandteil patentgem\u00e4\u00dfe Kappaggregate waren. Dieser Ansatz, gegen den auch die Beklagten im Berufungsrechtszug keine prinzipiellen Einw\u00e4nde erheben, ber\u00fccksichtigt zutreffend den Umstand, dass Kappaggregate der fraglichen Art unstreitig nicht separat verkauft worden sind und auch nicht als Einzelteile gesondert verkauft zu werden pflegen, sondern nur als Teil einer \u2013 gr\u00f6\u00dferen \u2013 Anleimmaschine gehandelt werden. Vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien h\u00e4tten dies zum Anlass genommen, die f\u00fcr die Benutzung des Klagepatents zu zahlende Lizenzverg\u00fctung anhand derjenigen Erl\u00f6se zu ermitteln, die die Beklagten mit dem Verkauf eben dieser faktisch allein im Handelsverkehr befindlichen Anleimmaschinen erzielt haben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht desweiteren angenommen, dass die Bezugsgr\u00f6\u00dfe und der darauf anzuwendende Lizenzsatz in einer Wechselwirkung derart stehen, dass, je gr\u00f6\u00dfer die Bezugseinheit gew\u00e4hlt wird, umso geringer tendenziell der darauf anzuwendende Lizenzsatz ausfallen muss.<\/p>\n<p>In ihrer Berufungsbegr\u00fcndung haben die Beklagten in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass das Kappaggregat wertm\u00e4\u00dfig nur einen geringen Anteil am Umsatz der betreffenden Kantenanleimmaschine ausgemacht habe, wobei der Anteil entsprechend dem nach Ma\u00dfgabe der jeweiligen Ausstattungsvielfalt variierenden Verkaufspreise lizenzpflichtiger Anleimmaschinen geschwankt hat, und zwar zwischen 5 % und 17 %. Die Beklagten haben dementsprechend einen kalkulatorischen Preis f\u00fcr das Kappaggregat von 2.200,00 \u20ac ermittelt und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Verkaufspreises f\u00fcr eine Kantenanleimmaschine von 20.097,83 \u20ac einen ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Anteil des Kappaggregates am Umsatz mit den Anleimmaschinen von 10,94 %, gerundet 11 %, errechnet.<\/p>\n<p>Von diesen Betr\u00e4gen ist f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit auszugehen. Sie werden von der Kl\u00e4gerin zwar bestritten. Nachdem die Kl\u00e4gerin im H\u00f6heverfahren darlegungs- und beweispflichtig f\u00fcr den von ihr beziffert geltend gemachten Zahlungsanspruch ist, w\u00e4re es jedoch erforderlich gewesen, dass die Kl\u00e4gerin den Zahlenangaben der Beklagten konkrete andere Betr\u00e4ge entgegensetzt. Sofern die bisherige Rechnungslegung der Beklagten hierf\u00fcr keine ausreichende Grundlage bieten sollte, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin im Wege der Zwangsvollstreckung oder ggfs. eines weiteren Erkenntnisverfahrens erg\u00e4nzende Angaben einfordern m\u00fcssen, die ihr einen hinreichend substantiierten Sachvortrag erlauben. Nachdem dies nicht geschehen ist, ist f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalles festzuhalten, dass nur ca. 1\/9 des als Bezugsgr\u00f6\u00dfe herangezogenen Umsatzes mit den Kantenanleimmaschinen auf das patentgem\u00e4\u00dfe (und schadenersatzpflichtige) Kappaggregat entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nW\u00e4hrend des fraglichen Zeitraumes (1996 bis 2005) waren im Bereich des Maschinenbaus Lizenzs\u00e4tze von 1% bis 5 % \u00fcblich, wobei sich die genannten Werte jeweils auf den patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstand als Bezugsgr\u00f6\u00dfe richten. Zu verweisen ist insoweit einerseits auf die Kommentierung von Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 6. Auflage (2007), Rn. 1790, der f\u00fcr den Bereich der Maschinen- und Werkzeugindustrie bei Vergabe einer ausschlie\u00dflichen Lizenz Werte von unter 2 % bis 4 % vom Nettoverkaufspreis f\u00fcr die patentgesch\u00fctzte Einheit nennt, sowie auf das Ergebnis einer VDMA-Umfrage aus dem Jahr 1996 (zitiert bei Gro\u00df\/Rohrer, Lizenzgeb\u00fchren, 2003, Rn. 161), wonach sich f\u00fcr einfache Lizenzen ein Mittelwert von 3 %, bezogen auf den Nettoverkaufspreis, ergibt.<\/p>\n<p>Innerhalb dieser Spanne ist der Lizenzsatz im Streitfall an der unteren Grenze anzusiedeln.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAusschlaggebend hierf\u00fcr ist zun\u00e4chst die gew\u00e4hlte Bezugsgr\u00f6\u00dfe, die etwa neunmal gr\u00f6\u00dfer ist als der auf das patentgem\u00e4\u00dfe Kappaggregat entfallende Umsatzanteil.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVon Bedeutung ist dar\u00fcber hinaus, dass den Beklagten im Verletzungszeitraum (1996 bis 2005) \u2013 wie auf Nachfrage des Senats im Haupttermin vom 18. Juni 2009 zwischen den Parteien unstreitig gewesen ist \u2013 mit den Maschinen A 2, A 11 und A 23 eine Technik zur Verf\u00fcgung gestanden hat, die sich vom Gegenstand der Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents nur dadurch unterscheidet, dass nicht jeder S\u00e4geeinheit ein eigener Motor zugeordnet war, sondern stattdessen beide S\u00e4geeinheiten durch denselben Motor angetrieben wurden. Das Landgericht hat der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausr\u00fcstungsvariante zwar zu Recht Vorteile zugewiesen. Sie liegen zum einen darin, dass die Bearbeitung k\u00fcrzerer Werkst\u00fccke m\u00f6glich wird und au\u00dferdem ein Leerhub nur zwischen den Werkst\u00fccken und nicht zus\u00e4tzlich w\u00e4hrend der Bearbeitung ein- und desselben Werkst\u00fcckes anf\u00e4llt. Auch im Berufungsrechtszug haben die Beklagten nicht nachvollziehbar dargetan, dass die genannten Vorz\u00fcge auch von den Ger\u00e4ten der Baureihe A zur Verf\u00fcgung gestellt worden sind. Die Handhabungsvorteile des Klagepatents k\u00f6nnen auch nicht als v\u00f6llig belanglos abgetan werden. Immerhin haben die Beklagten sie \u00fcber zehn Jahre hinweg f\u00fcr Wert befunden, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Technik \u2013 auch noch nach erfolgter Klageerhebung im Jahr 2004 \u2013 unter Verletzung des Klageschutzrechts ihren Kunden anzubieten.<\/p>\n<p>Andererseits darf das Klagepatent in seiner technischen und wirtschaftlichen Bedeutung aber auch nicht \u00fcberbewertet werden. Es mag sein, dass ein sauberes Abtrennen der \u00fcberstehenden Kanten f\u00fcr den optischen Gesamteindruck des Werkst\u00fccks von zentraler Bedeutung ist. Dem Klagepatent kommt indessen nicht der Verdienst zu, hierf\u00fcr erstmals einen geeigneten Weg gewiesen zu haben. Vielmehr geht es \u2013 im Vergleich zu der den Beklagten zug\u00e4nglichen und verf\u00fcgbaren Technik (A) &#8211; um eine blo\u00dfe Detailverbesserung, die dem Nutzer gewisse Handhabungsvorteile vermittelt. Sie bestehen in der besonderen Eignung f\u00fcr die Bearbeitung kurzer Werkst\u00fccke, wobei der eigene Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht ergibt, dass es sich um einen in der Praxis besonders wichtigen oder au\u00dferordentlich h\u00e4ufigen Anwendungsfall handelt. Zum Zweiten resultiert aus einer verringerten Anzahl von Leerh\u00fcben zwar eine gr\u00f6\u00dfere Arbeitsgeschwindigkeit und ein damit tendenziell verbundener h\u00f6herer Werkst\u00fcckdurchsatz. Auch insoweit gibt das Vorbringen der Kl\u00e4gerin jedoch nicht her, dass die Leistungsf\u00e4higkeit gegen\u00fcber bekannten Kappaggregaten signifikant, z.B. um eine Gr\u00f6\u00dfenordnung oder mehr, gesteigert worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Insgesamt ist es nach allem nicht gerechtfertigt, in Bezug auf die Beklagten und deren Lizenzierungsposition einen Lizenzsatz von mehr als 1 % in Ansatz zu bringen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDies gilt auch mit R\u00fccksicht auf die im Rechtsstreit geltend gemachten lizenzerh\u00f6henden Faktoren.<\/p>\n<p>In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Verletzerzuschlag, weil er mit dem Kompensationsgedanken des Schadenersatzes nicht im Einklang steht, keine Ber\u00fccksichtigung finden kann. Ob die Enforcement-Richtlinie hieran etwas ge\u00e4ndert hat, bedarf vorliegend keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Denn es geht ausschlie\u00dflich um Benutzungssachverhalte, die bereits vor Geltung der Richtlinie abgeschlossen waren.<\/p>\n<p>Zutreffend ist zwar, dass der Patentverletzer prinzipiell dadurch privilegiert sein kann, dass er im Falle einer r\u00fcckwirkenden Vernichtung des Klagepatents keine Lizenzgeb\u00fchren zahlen muss, w\u00e4hrend ein vertraglicher Lizenznehmer f\u00fcr Benutzungshandlungen, die er bis zum Eintritt der Rechtskraft einer das Lizenzschutzrecht beseitigenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung vornimmt, in vollem Umfang verg\u00fctungspflichtig bleibt. Die Berechtigung und die H\u00f6he eines insofern gebotenen Zuschlages h\u00e4ngt jedoch ma\u00dfgeblich davon ab, ob und in welchem Ma\u00dfe das lizenzpflichtige Schutzrecht tats\u00e4chlich in der Gefahr einer Vernichtung steht. Mit Blick auf das Klagepatent ist diese M\u00f6glichkeit jedenfalls hinsichtlich der streitgegenst\u00e4ndlichen Kombination der Patentanspr\u00fcche 1 und 2 ausgesprochen gering. Dies belegt nicht nur die Abweisung der Nichtigkeitsklage durch das sachkundige Bundespatentgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2005, sondern ergibt sich auch aus den Erw\u00e4gungen, die das Landgericht im Rahmen seiner Erw\u00e4gungen zur Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO angestellt hat und denen der Senat sich anschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Zu vernachl\u00e4ssigen ist der Umstand, dass der Patentinhaber gegen\u00fcber einem Verletzer keinen Einfluss auf die Gestaltung der Lizenzgeb\u00fchr hat. Im Rahmen der Schadensberechnung wird fingiert, welche Lizenzvereinbarung vern\u00fcnftige Vertragspartner getroffen h\u00e4tten. An der Durchsetzung unangemessener Vertragsklauseln kann der Patentinhaber von vornherein kein sch\u00fctzenswertes Interesse haben.<\/p>\n<p>Ein nennenswerter Lizenzzuschlag rechtfertigt sich schlie\u00dflich auch nicht mit R\u00fccksicht auf vertragliche Buchf\u00fchrungs- und Abrechnungspflichten eines vertraglichen Lizenznehmers. Denn auch der Patentverletzer hat mit Blick auf den Verletzergewinn ganz erhebliche Rechnungslegungspflichten, die regelm\u00e4\u00dfig deutlich \u00fcber dasjenige hinausgehen, was ein vertraglicher Lizenznehmer zur Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren offen zu legen hat.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nHinsichtlich der auf die Lizenzgeb\u00fchren zu zahlenden Zinsen folgt der Senat den Erw\u00e4gungen des Landgerichts, auf die deshalb verwiesen wird.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die Ausf\u00fchrungen dazu, dass der vorliegende Schadenersatzh\u00f6heprozess nicht wegen des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsberufungsverfahrens auszusetzen ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Sie ist von Amts wegen zu treffen, weswegen der Senat hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens nicht an den \u2013 abweichenden und sachlich unzutreffenden \u2013 Antrag der Beklagten gebunden ist.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.<\/p>\n<p>Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01160 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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