{"id":5857,"date":"2009-05-28T17:00:50","date_gmt":"2009-05-28T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5857"},"modified":"2016-06-17T09:54:45","modified_gmt":"2016-06-17T09:54:45","slug":"2-u-2608-regensensor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5857","title":{"rendered":"2 U 26\/08 &#8211; Regensensor"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01082<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Mai 2009, Az. 2 U 26\/08<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3995\">4b O 140\/07<\/a><!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 13. M\u00e4rz 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 3.000.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die ehemals unter der Bezeichnung A. firmierende Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die D erteilten und in englischer Verfahrenssprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents 0 460 XXX (Klagepatent; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 2), das unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom. Dezember 1989 im. Dezember 1990 angemeldet und dessen Erteilung im. Juli 1994 ver\u00f6ffentlicht wurde. Gegen das ihre Nichtigkeitsklage abweisende Urteil des Bundespatentgerichts vom. November 2006 (Anlage K 3) hat die Beklagte zu 1 Berufung beim Bundesgerichtshof eingelegt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine auf Regen ansprechende Steuerschaltung. Patentanspruch 1 lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Steuerschaltung zum Betrieb eines auf Regen ansprechenden, motorgetriebenen Fahrzeug-Bauteils, enthaltend einen optischen Sensor (309, 302, 306) zum Erfassen der Ansammlung von Feuchtigkeitstr\u00f6pfchen auf einer durchsichtigen Oberfl\u00e4che (304) und zum Erzeugen eines elektrischen Signals und Mittel zur Bestimmung, ob ein Ausgangssignal einen vorbestimmten Schwellenwert \u00fcberschreitet, dadurch gekennzeichnet, dass das elektrische Signal eine Komponente aufgrund der Anwesenheit von Feuchtigkeit und eine Komponente aufgrund der \u00c4nderung von die Sensorvorrichtung (306) erreichendem Umgebungslicht aufweist und das elektrische Signal eine Komponente aufgrund von \u00c4nderungen des Umgebungslichts enth\u00e4lt; Mittel (322) zum Abtasten des zusammengesetzten elektrischen Signals in einem ersten Intervall, wenn beide Komponenten anwesend sind; Mittel (324) zum Abtasten des Ausgangssignals des optischen Sensors in einem zweiten Intervall, wenn nur die Komponente aufgrund von \u00c4nderungen des Umgebungslichts vorhanden ist, wobei das erste und das zweite Intervall zeitlich eng zueinander genommen werden; Differentialverst\u00e4rkermittel (320) zum Bilden einer Differentialsummierung der w\u00e4hrend des ersten und des zweiten Intervalls erhaltenen Signale; und Mittel zum Bestimmen, ob das Ausgangssignal der Differentialverst\u00e4rkermittel (320) den vorbestimmten Schwellenwert \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 4 und 5 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei Figur 1 ein Blockschaltbild der Steuerschaltung und die Figuren 4 und 5 eine Perspektiv- und Querschnittsansicht eines Sensormoduls zeigen.<\/p>\n<p>Die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten zu 2 stehende Beklagte zu 1 vertreibt in der D Steuerungsschaltungen, die insbesondere eine automatische Bet\u00e4tigung der Scheibenwischer eines Kraftfahrzeugs erlauben. Es handelt sich um sogenannte Regensensoren, die sie an verschiedene Automobilhersteller liefert. Die Kl\u00e4gerin hat als Anlage K 7 ein Muster und als Anlagen K 9A und K 9B die nachfolgend wiedergegebenen, mit Bezugsbegriffen versehenen fotografischen Darstellungen des Regensensors (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) zur Akte gereicht.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist zwei Paare von aus Leuchtdioden gebildeten Lichtquellen und einen Detektor auf, dem 8 Sensorlinsen zugeordnet sind. Die beiden Lichtquellenpaare sind abwechselnd getaktet. Wenn die eine Quelle leuchtet, leuchtet die andere nicht und umgekehrt. Der prinzipielle Aufbau einer montierten streitgegenst\u00e4ndlichen Sensorvorrichtung wird durch die nachfolgende, dem Privatgutachten der Kl\u00e4gerin (Anlage K 20, S. 32) entnommene Schemazeichnung veranschaulicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform haben die Beklagten vorgetragen, sie basiere auf einem Regelkreis, der bestrebt sei, die Lichtsignale anzupassen, welche von den beiden Lichtquellen abwechselnd auf den Sensor abgegeben w\u00fcrden. Sobald das vom Sensor von einer der abwechselnd eingeschalteten Lichtquellen empfangene Licht schw\u00e4cher sei als das von der anderen Lichtquelle empfangene Licht, werde die Lichtintensit\u00e4t erh\u00f6ht, bis die Differenz verschwinde. Um die Unterschiede auszuregeln, erh\u00f6he die Steuerschaltung die Intensit\u00e4t eines Lichtsenders, wenn von ihm weniger Licht empfangen werde als von dem anderen, und gleichzeitig vermindere die Steuerschaltung die Intensit\u00e4t des Lichtsenders, von dem mehr Licht empfangen werde. Es werde dabei keine Differenz ermittelt, sondern diese werde weggeregelt, wobei der Umfang der Herausregelung das Kriterium f\u00fcr die Einschaltung des Scheibenwischers sei. Der Regelkreis enthalte einen Synchrondemodulator und einen mit einem Operationsverst\u00e4rker realisierten Integrator. Letzterer habe zwei Eing\u00e4nge mit entgegen gesetzten Vorzeichen. Das verst\u00e4rkte Signal des Lichtempf\u00e4ngers werde durch den Synchrondemodulator abwechselnd im Takt mit der abwechselnden Ansteuerung der Lichtsender an den einen oder anderen Eingang angelegt, so dass der Integrator abwechselnd positive und negative Signalbeitr\u00e4ge integriere, die sich aufh\u00f6ben, solange sie gleich seien. Befinde sich an einem Lichtsender ein Regentropfen, \u00e4ndere sich dessen Signalintensit\u00e4t, weil dessen Licht durch den Regentropfen gebrochen werde. Wenn das von den Lichtsendern empfangene Signal \u00fcber mehrere Perioden verschieden sei, liefere der Integrator ein langsam anwachsendes Ausgangssignal, solange das Ungleichgewicht anhalte, wobei die Regelkreise sich vollkommen symmetrisch verhielten.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. M\u00e4rz 2008 abgewiesen, auf dessen tats\u00e4chliche Feststellungen und rechtliche Begr\u00fcndung Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Berufung, mit der sie unter Bezugnahme auf ihr sowie unter Erg\u00e4nzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Klagebegehren weiterfolgt. Sie macht (u.a.) geltend: Die technische Lehre des Klagepatents schlie\u00dfe nicht aus, dass im ersten und zweiten Intervall neben den im Patentanspruch 1 genannten Regen- und Umgebungslichtkomponenten noch weitere Signalkomponenten vorhanden seien. Entscheidend sei nur, dass die Regenkomponente des ersten Intervalls im zweiten Intervall nicht mehr vorhanden und die im ersten Intervall vorhandene Umgebungslichtkomponente im zweiten Intervall immer noch vorhanden sei. Solange dies gew\u00e4hrleistet ist, sei es ohne Belang, ob noch weitere Lichtquellen wirksam seien. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die beiden von dem optischen Sensor wirkenden Lichtquellen gegentaktig leuchteten und die Abtastung in den beiden Abtastbereichen dementsprechend ebenfalls gegentaktig erfolge mit der Konsequenz, dass neben der die Umgebungslicht\u00e4nderung betreffenden Komponente im ersten Intervall nur die Regenkomponente des einen Abtastbereichs und im zweiten Intervall nur die Regenkomponente des anderen Abtastbereichs vorhanden sei, stehe daher der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen. Auch f\u00fchre die Auswertung der Differenz von Regenkomponenten in verschiedenen Abtastbereichen zu einer f\u00fcr die Scheibenwischersteuerung sinnvollen Messgr\u00f6\u00dfe. Da die f\u00fcr die beiden Abtastbereiche erzeugten Regenkomponenten des elektrischen Signals sich voneinander unterschieden, k\u00f6nne deren Differenz f\u00fcr die Scheibenwischersteuerung ausgewertet werden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge auch \u00fcber Differentialverst\u00e4rkungsmittel zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bildung einer Differentialsummierung und Mittel zur Bestimmung, ob das Ausgangssignal der Differentialverst\u00e4rkermittel einen vorbestimmten Schwellenwert \u00fcberschreitet. Das Vorbringen der Beklagten, wonach im Falle des Vorhandenseins eines die Lichtreflexion vermindernden Regentropfens in einem Abtastbereich die Lichtintensit\u00e4t des einen Lichtsenders erh\u00f6ht werde, bis die Differenz ausgeglichen sei, belege dies. Auch hier finde eine Differentialsummierung und ein Schwellenwertvergleich statt, indem eine Intensit\u00e4tskorrektur erfolge, mit der die vorhandene Differenz ausgeglichen werden soll, und das Ma\u00df der Intensit\u00e4tskorrektur Kriterium f\u00fcr einen Steuervorgang (Scheibenwischert\u00e4tigkeit) sei. Durch das Vorhandensein eines auf den Eingang des Verst\u00e4rkers r\u00fcckwirkenden Summierungsmittels (Kondensator C 102 in Anlage K 10a) verliere der Operationsverst\u00e4rker des Verletzungsgegenstandes seine Funktion als reiner Komparator und nehme die Funktion eines Differentialverst\u00e4rkungsmittels nach der technischen Lehre des Klagepatents wahr. Im \u00dcbrigen mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zumindest in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1 zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\nim Bereich der D<br \/>\nSteuerschaltungen zum Betrieb eines auf Regen ansprechenden, motorgetriebenen Fahrzeug-Bauteils, enthaltend einen optischen Sensor zum Erfassen der Ansammlung von Feuchtigkeitstr\u00f6pfchen auf einer durchsichtigen Oberfl\u00e4che und zum Erzeugen eines elektrischen Signals und Mittel zur Bestimmung, ob ein Ausgangssignal einen vorbestimmten Schwellenwert \u00fcberschreitet,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen das elektrische Signal eine Komponente aufgrund der Anwesenheit von Feuchtigkeit und eine Komponente aufgrund der \u00c4nderung von die Sensorvorrichtung erreichendem Umgebungslicht aufweist und das elektrische Signal eine Komponente aufgrund von \u00c4nderungen des Umgebungslichts enth\u00e4lt; Mittel zum Abtasten des zusammengesetzten elektrischen Signals in einem ersten Intervall, wenn beide Komponenten anwesend sind; Mittel zum Abtasten des Ausgangssignals des optischen Sensors in einem zweiten Intervall, wenn nur die Komponente aufgrund von \u00c4nderungen des Umgebungslichts vorhanden ist, wobei das erste und das zweite Intervall zeitlich eng zueinander genommen werden; Differentialverst\u00e4rkermittel zum Bilden einer Differentialsummierung der w\u00e4hrend des ersten und des zweiten Intervalls erhaltenen Signale; und Mittel zum Bestimmen, ob das Ausgangssignal der Differentialverst\u00e4rkermittel den vorbestimmten Schwellenwert \u00fcberschreitet;<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 27. August 1994 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend zu I.1 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;<br \/>\n3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I.1 bezeichneten und seit dem 27. August 1994 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Rechnungen, unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf jede erhaltene Lieferung der Namen und Anschriften der jeweiligen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der D mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<br \/>\n4.<br \/>\nnur die Beklagte zu 1: die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend zu I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 27. August 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie treten dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen. Au\u00dferdem sind sie der Ansicht, das Klagepatent entfalte gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 3 Abs. 2 IntPat\u00dcG f\u00fcr die D keine Wirkung, weil in Figur 8 der erl\u00e4uternde Begriff \u201elight sense switch\u201c nicht in die deutsche Sprache \u00fcbersetzt, sondern ersatzlos weggefallen sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz nicht zu, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>1. Das Klagepatent betrifft eine Steuerschaltung, insbesondere zur Verwendung mit dem Scheibenwischermotor eines Fahrzeugs, die die Anwesenheit von Feuchtigkeitstr\u00f6pfchen auf einer Verglasung des Fahrzeugs erfasst, um den Scheibenwischermotor zu aktivieren und seine Geschwindigkeit in Beziehung zu der Intensit\u00e4t des festgestellten Niederschlags einzustellen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erl\u00e4utert einleitend, dass es neben der M\u00f6glichkeit der manuellen Bet\u00e4tigung von Wischersystemen bereits bekannt war, die Scheibenwischer mit Hilfe einer Steuerschaltung automatisch zu aktivieren. Die Patentschrift verweist insoweit insbesondere auf die aus der US-Patentschrift 4 620 141 (Anlage K 4) bekannte elektronische Steuerschaltung f\u00fcr einen Scheibenwischermotor mit einem an der Windschutzscheibe befestigbaren Sensormodul. Das Sensormodul weist mehrere Strahlungsenergiequellen (z.B. lichtemittierende Dioden, LED) auf, die mit einem vorgegebenen Taktverh\u00e4ltnis im Pulsbetrieb ein- und ausgeschaltet werden, sowie mehrere Strahlungsenergiesensoren, die relativ zu Licht\u00fcbertragungskan\u00e4len derart ausgerichtet sind, dass sie sich an der Au\u00dfenfl\u00e4che der Windschutzscheibe kreuzen. Die mehreren Sensoren sind in einer Br\u00fcckenkonfiguration verbunden. Wenn Wassertr\u00f6pfchen auf die Windschutzscheibe auftreffen, wird das Licht der Quellen gebrochen, so dass die zwischen den Sensoren gebildete Br\u00fccke aus dem Gleichgewicht ger\u00e4t. Das dadurch von der Br\u00fccke ausgel\u00f6ste Ausgangssignal wird an eine synchrone Demodulatorschaltung gesandt, deren Schaltung in Phase mit der gepulsten Erregung der Strahlungsenergiequellen im Sensormodul steht. Der synchrone Demodulator gibt das Ausgangssignal weiter an einen Regelverst\u00e4rker, der es mit einem vorbestimmten Bezugswert vergleicht. Wenn die Sensorbr\u00fccke durch Feuchtigkeit auf der Windschutzscheibe aus dem Gleichgewicht gebracht wird, wird das Ausgangssignal zu einem Fensterkomparator gef\u00fchrt, der ein bin\u00e4res Signal \u2013 und zwar ungeachtet der Richtung der durch Feuchtigkeit der Scheibe bewirkten Strahlungs\u00e4nderung \u2013 erzeugt. Dieses bin\u00e4re Signal wird dann integriert und zu einem spannungsgesteuerten Oszillator gef\u00fchrt, der betriebsm\u00e4\u00dfig mit den Scheibenwischer-Relaisschaltungen gekoppelt ist, um die Wischer mit einer Geschwindigkeit anzutreiben, die als eine Funktion des Pegels der festgestellten Wahrnehmung ver\u00e4ndert wird.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik, dass pl\u00f6tzliche oder impulsartige \u00c4nderungen des auf das Sensormodul auftreffenden Umgebungslichts (z.B. durch von Gegenst\u00e4nden geworfene Schatten, die w\u00e4hrend der Fahrt \u00fcber die Windschutzscheibe gleiten) h\u00e4ufig eine falsche Ausl\u00f6sung und Aktivierung der Wischer bewirkten, obwohl es nicht regne. Dieses Problem tritt der Klagepatentschrift zufolge bei dem vorbekannten System vor allem deshalb auf, weil die verwendeten F\u00fchlerschaltungen nicht in der Lage seien, zwischen der durch auf die Windschutzscheibe auftreffenden Regen bewirkten Infrarotenergiemodulation und der sich \u00e4ndernden Infrarotenergie der Sonne, die durch Schatten und dergleichen moduliert sei, zu unterscheiden.<\/p>\n<p>Eine zufriedenstellende Behebung dieses Problems ist nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift im Stand der Technik nicht anzutreffen. Das gelte insbesondere auch f\u00fcr den Versuch, eine Eliminierung des Umgebungslichteinflusses dadurch zu bewirken, dass neben einem optischen Regensensor ein von diesem getrennter optischer Lichtsensor verwendet wird, dessen Ausgangssignal eingesetzt wird, um den Schwellenwertpegel zu verschieben, bei dem die Anwesenheit von Regen bestimmt wird. Diese Methode versage n\u00e4mlich insbesondere dann, wenn kleinere Regenmengen bei gleichzeitig gro\u00dfer Lichtintensit\u00e4t auf die Windschutzscheibe treffen. Diese w\u00fcrden nicht erfasst, da der digitale Vergleich lediglich anzeige, dass mehr Regen als Licht vorhanden sei. Hinzu komme, dass sich mit dem Einsatz eines separaten Sensors f\u00fcr die Zur\u00fcckweisung von Umgebungslicht die Kosten des Systems erh\u00f6hten. Ein entscheidender Nachteil bestehe schlie\u00dflich auch darin, dass das wirksame Umgebungslicht auf dem Lichtsensorelement nicht das gleiche sein m\u00fcsse wie auf dem Regensensorelement. Damit ist der Klagepatentschrift zufolge die Genauigkeit der Umgebungslichtmessung erheblichen Einschr\u00e4nkungen unterworfen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bezeichnet das Klagepatent es als seine Hauptaufgabe, ein Steuersystem f\u00fcr eine elektrische motorgetriebene Vorrichtung zu schaffen, welches bewirkt, dass die Vorrichtung in Abh\u00e4ngigkeit von auf eine durchsichtige Oberfl\u00e4che auftretendem Regen arbeitet.<\/p>\n<p>Als weitere Aufgaben stellt sich das Klagepatent unter anderem die Schaffung<\/p>\n<p>&#8211; eines verbesserten, zuverl\u00e4ssigeren, auf Scheibenwischerfeuchtigkeit ansprechenden Steuersystems;<\/p>\n<p>&#8211; eines Steuersystems f\u00fcr einen Scheibenwischermotor, das allein auf Feuchtigkeitstr\u00f6pfchen, die auf die Windschutzscheibe treffen, anspricht und welches durch \u00c4nderungen des auf die Windschutzscheibe auftreffenden Umgebungslichts nicht beeinflussbar ist;<\/p>\n<p>&#8211; einer feuchtigkeitsempfindlichen Scheibenwischersteuerung, welche in der Lage ist, selbst bei Anwesenheit von gro\u00dfen Umgebungslichtst\u00f6rungen die Empfindlichkeit f\u00fcr Regen aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgaben sieht Anspruch 1 des Klagepatents folgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>A. Steuerschaltung zum Betrieb eines auf Regen ansprechenden, motorgetriebenen Fahrzeug-Bauteils.<br \/>\nB. Die Steuerschaltung enth\u00e4lt<br \/>\nB.1. einen optischen Sensor zum Erfassen der Ansammlung von Feuchtigkeitstr\u00f6pfchen auf einer durchsichtigen Oberfl\u00e4che und zum Erzeugen eines elektrischen Signals,<br \/>\nB.2. Mittel zur Bestimmung, ob ein Ausgangssignal einen vorbestimmten Schwellenwert \u00fcberschreitet.<br \/>\nC. Das elektrische Signal weist eine Komponente aufgrund der Anwesenheit von Feuchtigkeit und eine Komponente aufgrund der \u00c4nderung von die Sensorvorrichtung erreichendem Umgebungslicht auf.<br \/>\nD. Das elektrische Signal enth\u00e4lt eine Komponente aufgrund von \u00c4nderungen des Umgebungslichts.<br \/>\nE. Die Steuerschaltung enth\u00e4lt<br \/>\nE.1. Mittel zum Abtasten des zusammengesetzten elektrischen Signals in einem ersten Intervall, wenn beide Komponenten anwesend sind,<br \/>\nE.2. Mittel zum Abtasten des Ausgangssignals des optischen Sensors in einem zweiten Intervall, wenn nur die Komponente aufgrund von \u00c4nderungen des Umgebungslichts vorhanden ist.<br \/>\nF. Das erste und das zweite Intervall werden zeitlich eng zueinander genommen.<br \/>\nG. Die Steuerschaltung enth\u00e4lt<br \/>\nG.1. Differentialverst\u00e4rkermittel zum Bilden einer Differentialsummierung der w\u00e4hrend des ersten und des zweiten Intervalls erhaltenen Signale,<br \/>\nG.2. Mittel zum Bestimmen, ob das Ausgangssignal der Differentialverst\u00e4rkermittel den vorbestimmten Schwellenwert \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt weiterhin aus, dass bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anordnung derselbe Sensor, der zur Regenerfassung verwendet wird, auch Verwendung findet, um die sch\u00e4dlichen Auswirkungen der Umgebungslicht\u00e4nderung zu beseitigen. Das Ausgangssignal des Sensors werde in zwei Zeitintervallen abgetastet \u2013 n\u00e4mlich einmal nur die Wirkung von Licht und einmal die Wirkung von Licht und Regen auf denselben Sensor \u2013 und anschlie\u00dfend die Differenz der beiden Abtastungen bestimmt. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Elektronik erlaube damit die lineare Entfernung der Wirkungen von Umgebungslicht\u00e4nderungen derart, dass das sich ergebende Signal nur die Wirkungen von Regen auf den Sensor darstellt.<\/p>\n<p>2. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>a) Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe optische Sensor wird in die Lage versetzt, Feuchtigkeitstropfen auf der Fahrzeugscheibe zu erfassen und ein elektrisches Signal mit einer entsprechend spezifischen Komponente zu erzeugen (vgl. Merkmale B.1 u. C.), indem der Sensor nicht nur dem Umgebungslicht ausgesetzt, sondern (zus\u00e4tzlich) von einer k\u00fcnstlichen Strahlungsenergiequelle (LED) angestrahlt wird, deren Licht beim Vorhandensein von Tropfen im Abtastbereich beeinflusst (gebrochen) wird mit der Konsequenz, dass (in der Sprache des Patentanspruchs) die \u201eAnwesenheit von Feuchtigkeit\u201c festgestellt wird, d.h. in einer entsprechenden elektrischen Signalkomponente zum Ausdruck kommt (vgl. auch \u00dcbersetzung S. 2 zweiter u. dritter Abs.; S. 18 erster Abs.). Nur vor dem Hintergrund des Vorhandenseins einer solchen (pulsierenden) Strahlungsquelle (LED) erh\u00e4lt auch die technische Lehre des Klagepatents ihren Sinn, den Arbeitszyklus der Steuerschaltung in ein Regenerfassungsintervall (LED an) und ein davon unterscheidbares Umgebungslichtintervall (LED aus) aufzuteilen (vgl. \u00dcbersetzung S. 7 letzter Abs. \u00fcbergreifend auf S. 8, S. 9 letzter Abs.; S. 13 letzter Abs.; S. 15 erster Abs.).<\/p>\n<p>Die Erfindung nach dem Klagepatent macht sich zunutze, dass mit Hilfe des optischen Sensors und der ihm notwendig zugewiesenen Strahlungsquelle bei aktiver Bestrahlung (LED an) ein elektrisches Signal mit einer Komponente, die eine Aussage \u00fcber Feuchtigkeit auf der Scheibe trifft, und einer Komponente mit Aussagegehalt \u00fcber sich \u00e4ndernde Umgebungslichtverh\u00e4ltnisse sowie unabh\u00e4ngig davon ein elektrisches Signal erzeugt werden kann, das mangels aktiver Bestrahlung (LED aus) nur noch eine Aussage \u00fcber die Umgebungslichtverh\u00e4ltnisse trifft (vgl. Merkmal C u. D). Die in der Merkmalsgruppe E genannten Mittel der Steuerschaltung erlauben hierauf aufbauend, die entsprechenden elektrischen Signale in zwei Intervalle getrennt voneinander abzutasten, n\u00e4mlich im ersten Intervall mit beiden Aussagekomponenten (Merkmal E.1) und im zweiten Intervall nur mit der Aussagekomponente \u00fcber die Umgebungslicht\u00e4nderung (Merkmal E.2). Werden die Intervalle im Sinne von Merkmal F zeitlich eng zueinander genommen, entsprechen sich die die Umgebungslicht\u00e4nderung betreffenden Komponenten des ersten und zweiten Intervalls. Das schafft die M\u00f6glichkeit, die Signale des ersten und zweiten Intervalls zur Bildung einer Differentialsummierung heranzuziehen und zu bestimmen, ob das Ausgangssignal der entsprechenden Differentialverst\u00e4rkermittel einen vorbestimmten Schwellenwert \u00fcberschreitet, der z.B. zu einer Aktivierung der Scheibenwischer f\u00fchrt (vgl. Merkmalsgruppe G). Oder vereinfacht ausgedr\u00fcckt: Trotz Verwendung nur eines Sensors erlaubt es die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Elektronik, im Wege der Differenzbildung die den Einfluss von Feuchtigkeit repr\u00e4sentierende Signalkomponente von der das Umgebungslicht repr\u00e4sentierenden Signalkomponente und den durch seine \u00c4nderung verursachten St\u00f6rungen zu befreien bzw. die Wirkungen von \u00c4nderungen des Umgebungslichts linear auszul\u00f6schen (vgl. \u00dcbersetzung S. 8 erster Abs., S. 9 letzter Abs., S. 13 f., S. 15 erster Abs.; Urteil des Bundespatentgerichts vom 29.11.2006, Anlage K 3, S. 10 erster Abs.; Gerichtsgutachten im Nichtigkeitsberufungsverfahren, Anlage BB 2, S. 2 vierter Abs.; S. 9 a.E.; Privatgutachten der Kl\u00e4gerin, Anlage K 20, S. 20).<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr diese Vorgehensweise im Wege der Differenzbildung ist, dass im zweiten Intervall die Strahlungsquelle (LED) nicht aktiv ist, so dass nur die \u00c4nderung der Umgebungslichtverh\u00e4ltnisse gemessen und abgetastet werden kann. Denn bei weiterhin aktiver Strahlungsquelle l\u00e4ge im zweiten Intervall ersichtlich kein Messergebnis vor, das eine Eliminierung der die Umgebungslicht\u00e4nderung betreffenden Signalkomponente im Wege der Differenzbildung erlaubt. Dies kommt auch unzweifelhaft in den Merkmalen D und E.2 zum Ausdruck, die sich von den Merkmalen C und E.1 gerade dadurch abgrenzen, dass nicht mehr beide Signalkomponenten (Feuchtigkeitsanwesenheit u. Umgebungslicht\u00e4nderung), sondern nur noch die bei inaktiver Strahlungsquelle verbleibende (zweite) Signalkomponente (Umgebungslicht\u00e4nderung) Inhalt des abgetasteten elektrischen Sensorsignals ist.<\/p>\n<p>Legt man dies zugrunde, l\u00e4sst sich bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung der technische Sinngehalt der Merkmale D und E.2 \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin in der Sache jedoch geltend gemacht \u2013 nicht dahingehend reduzieren, auch bei der Verwendung von mehr als einer Strahlungsquelle (LED) sei im Rahmen einer Einzelbetrachtung nur ma\u00dfgeblich, ob eine Strahlungsquelle im ersten Intervall aktiv und im zweiten Intervall nicht aktiv ist. Wie auch aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Privatgutachten (Anlage K 20, S. 43 zweiter Abs.) hervorgeht, kann der optische Sensor nicht \u2013 jedenfalls nicht ohne weiteres \u2013 unterscheiden, ob das von ihm empfangene Licht von der einen oder anderen Lichtquelle stammt. Wenn aber unterschiedliche auf den Sensor gerichtete Lichtquellen (LED) die gleiche Wirkung auf den Sensor haben, muss nicht anders als bei der Verwendung von nur einer Lichtquelle (LED) sichergestellt sein, dass s\u00e4mtliche Lichtquellen im zweiten Intervall inaktiv sind. Denn anderenfalls l\u00e4sst nicht anders als bei Verwendung von nur einer Lichtquelle, die in beiden Intervallen aktiv ist, kein Messergebnis erzielen, das in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise durch Abtastung nur der die Umgebungslicht\u00e4nderung betreffenden Signalkomponente im zweiten Intervall eine Eliminierung der die Umgebungslicht\u00e4nderung betreffenden Signalkomponente des ersten Intervalls im Wege der Differenzbildung erlaubt, so dass die die Anwesenheit von Feuchtigkeit repr\u00e4sentierende Signalkomponente des ersten Intervalls isoliert und anschlie\u00dfend ausgewertet werden kann. Eine andere Beurteilung tr\u00e4gt auch nicht das Vorbringen der Kl\u00e4gerin, das Auswerten der Differenz von Regenkomponenten in verschiedenen Abtastbereichen f\u00fchre ebenfalls zu einer f\u00fcr die Steuerung (z.B. der Scheibenwischer) sinnvollen Messgr\u00f6\u00dfe, weil sich die Regenkomponenten des elektrischen Signals in den beiden Abtastbereichen in aller Regel signifikant voneinander unterschieden. Denn das \u00e4ndert nichts daran, dass eine isolierte Ermittlung der die Umgebungslicht\u00e4nderung betreffenden Signalkomponente nicht mehr erfolgt und f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Differenzbildung zur Verf\u00fcgung steht. Eine solche Vorgehensweise entspricht auch gerade nicht dem von der Kl\u00e4gerin in Anlage K 17 schematisch dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung.<\/p>\n<p>Dass im Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 1 ein zus\u00e4tzlicher Umgebungslichtintensit\u00e4tsmesskreis (314) vorgesehen ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin schon deshalb kein anderes Auslegungsergebnis, weil diese Ma\u00dfnahme in der Lehre des Patentanspruchs 1 keinen Niederschlag gefunden hat, sondern nur eine m\u00f6gliche zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahme betrifft (vgl. auch Unteranspruch 18).<\/p>\n<p>b) Hiervon ausgehend verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zumindest die Merkmale D und E.2 nicht wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist zwei Paare von Lichtsendern auf, die abwechselnd getaktet aktiv sind, d.h. wenn das erste Paar (erste Lichtquelle) leuchtet, ist das andere Paar (zweite Lichtquelle) ausgeschaltet und umgekehrt. Das bedeutet aber, dass der Sensor entgegen der in den Merkmalen D und E.2 zum Ausdruck kommenden technischen Lehre sowohl im ersten als auch im zweiten Intervall von einer der Lichtquellen angestrahlt wird mit der Folge, dass das elektrische Signal nicht nur im ersten, sondern auch im zweiten Intervall eine \u201eRegenkomponente\u201c und eine \u201eUmgebungslichtkomponente\u201c beinhaltet. Selbst nach den Ausf\u00fchrungen des Privatgutachters der Kl\u00e4gerin (Anlage K 20, S. 43 zweiter Abs.) besteht f\u00fcr den bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten optischen Sensor zwischen dem Licht der ersten und zweiten Lichtquelle kein Unterschied. Damit fehlt es aber \u2013 wie bei Verwendung nur einer Lichtquelle, die w\u00e4hrend beider Intervalle leuchtet \u2013 an einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Isolierung der die Umgebungslicht\u00e4nderung betreffenden Signalkomponente im zweiten Intervall, die die Bereinigung der Signalkomponenten des ersten Intervalls von der entsprechenden Umgebungslichtkomponente im Wege der Differenzbildung erlaubt. Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im zweiten Intervall die zweite Lichtquelle strahle, sei unsch\u00e4dlich, weil diese einen anderen Messort betreffe und die Signalst\u00e4rke bekannt sei und damit herausgerechnet bzw. eliminiert werden k\u00f6nne, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Die Unterschiedlichkeit der Messorte \u00e4ndert nichts daran, dass es f\u00fcr den optischen Sensor in der Erfassung keinen Unterschied macht, ob das Licht von der ersten oder der zweiten Lichtquelle stammt. Da das Licht der zweiten Strahlungsquelle ebenso wie das Licht der ersten Strahlungsquelle bei der Anwesenheit von Feuchtigkeit am Messort (in unterschiedlicher, nicht vorhersehbarer Weise) gebrochen wird, kann die Signalst\u00e4rke auch nicht ohne Weiteres als bekannt betrachtet werden. Dass eine Nachregelung der Lichtintensit\u00e4t stattfindet, \u00e4ndert diesen Umstand nicht und f\u00fchrt auch nicht zu einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Isolierung der die Umgebungslicht\u00e4nderung betreffenden Signalkomponente. Unabh\u00e4ngig davon fehlt es dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin auch an hinreichender Substantiierung, um entsprechende tatrichterliche Feststellungen zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu tragen.<\/p>\n<p>Da sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit der Anstrahlung des optischen Sensors w\u00e4hrend beider Intervalle von der technischen Lehre des Klagepatents vollst\u00e4ndig losl\u00f6st und geradezu in ihr Gegenteil verkehrt, kann auch keine Rede davon sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln unter \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Eine Verwirklichung der Merkmale D und E.2 mit \u00e4quivalenten Mitteln scheidet daher ebenfalls aus.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung, noch fordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01082 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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