{"id":5855,"date":"2009-07-17T17:00:41","date_gmt":"2009-07-17T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5855"},"modified":"2016-06-17T09:53:32","modified_gmt":"2016-06-17T09:53:32","slug":"2-u-2308-blockiervorrichtung-fuer-schnuersenkel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5855","title":{"rendered":"2 U 23\/08 &#8211; Blockiervorrichtung f\u00fcr Schn\u00fcrsenkel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01156<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Juli 2009, Az. 2 U 23\/08<!--more--><\/p>\n<p>A.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am am 26. Februar 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schuhe mit einer Passier-\/Blockiervorrichtung f\u00fcr einen Schn\u00fcrsenkel<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Passier-\/Blockiervorrichtung aufweist:<\/p>\n<p>&#8211; Befestigungsmittel an einem Schuh, wobei der Schuh eine gekr\u00fcmmte Schn\u00fcrebene aufweist,<\/p>\n<p>&#8211; einen Gleitabschnitt, der eine Passierbahn f\u00fcr einen Schn\u00fcrsenkel bestimmt,<\/p>\n<p>&#8211; der Gleitabschnitt ist l\u00e4ngs einer Richtung entsprechend im Wesentlichen der Zugrichtung auf den Schn\u00fcrsenkel ausgerichtet,<\/p>\n<p>&#8211; einen Festklemmabschnitt, der in der Verl\u00e4ngerung des Gleitabschnitts angeordnet ist und l\u00e4ngs einer im Wesentlichen senkrecht zur Zugrichtung und entsprechend der Blockierrichtung verlaufenden Richtung ausgerichtet ist,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Mittelebene des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts ist im Wesentlichen koplanar zur gekr\u00fcmmten Schn\u00fcrebene,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Mai 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit ver\u00acpflich\u00acte\u00acten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirt\u00acschafts\u00acpr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 19. Mai 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 200.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 848 xxx (Klagepatent; ge\u00e4nderte Patentschrift [B2-Schrift] Anlage K 2; deutsche \u00dcbersetzung der ge\u00e4nderten Patentschrift [DE 697 01 720 YY] Anlage K 2). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde im. Dezember 1997 unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom. Dezember 1996 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde im. April 2000 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Auf einen von dritter Seite eingelegten Einspruch wurde das Klagepatent durch Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom. Juni 2002 (Anlage B 9; deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 10) in beschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhalten. Die ge\u00e4nderte Fassung des Klagepatents wurde im. M\u00e4rz 2004 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Passier-\/Blockiervorrichtung f\u00fcr einen Schn\u00fcrsenkel. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 in der Fassung, welche er im Einspruchsverfahren erlangt hat, lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt :<\/p>\n<p>\u201ePassier-\/Blockiervorrichtung f\u00fcr einen Schn\u00fcrsenkel (7), aufweisend Befestigungsmittel (11) an einem Schuh, wobei der Schuh eine Schn\u00fcrebene (9) aufweist, aufweisend einen Gleitabschnitt (20), der eine Passierbahn (21) f\u00fcr einen Schn\u00fcrsenkel (7) bestimmt, ausgerichtet l\u00e4ngs einer Richtung entsprechend im Wesentlichen der Zugrichtung (T) auf den Schn\u00fcrsenkel, und einen Festklemmabschnitt (30) aufweist, der in Verl\u00e4ngerung des Gleitabschnitts (20) angeordnet und l\u00e4ngs einer im Wesentlichen senkrecht zur Zugrichtung (T) und entsprechend der Blockierrichtung verlaufenden Richtung (B) ausgerichtet ist, wobei die Mittelebene (P) des Gleitabschnitts (20) und des Festklemmabschnitts (30) im Wesentlichen koplanar zur Schn\u00fcrebene (9) ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts des Anspruchs 1 in der ma\u00dfgeblichen franz\u00f6sischen Verfahrenssprache wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 2) verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Die Figuren 1 und 2 zeigen Draufsichten eines Schuhs mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Passier-\/Blockiervorrichtung und verdeutlichen die Funktionsweise der Passier-\/Blockiervorrichtung im Verlaufe des Zugvorgangs auf den Schn\u00fcrsenkel (Figur 1) bzw. des Festklemmvorgangs des Schn\u00fcrsenkels (Figur 2). Figur 4 zeigt eine Seitenansicht einer Passier-\/Blockiervorrichtung gem\u00e4\u00df einer ersten Ausf\u00fchrungsform und Figur 3 zeigt eine Schnittansicht l\u00e4ngs der Linie III-III in<br \/>\nFigur 4.<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein Schuhhersteller mit Sitz in D\u00e4nemark, vertreibt bundesweit Bergstiefel und Wanderschuhe der Modelle \u201eA\u201c und \u201eB\u201c, welche sie auf der Wintersportfachmesse C-Winter 2006 in M ausstellte (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Als Anlage K 11 hat die Kl\u00e4gerin ein Muster eines solchen Wanderschuhs vorgelegt. Die Beklagte hat ebenfalls ein Muster \u00fcberreicht. Die generelle Ausgestaltung der Schuhe der Beklagten ergibt sich ferner aus der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 10, die aus dem C-Messekatalog der Beklagten stammt.<\/p>\n<p>Die Schuhe der Beklagten verf\u00fcgen \u00fcber jeweils zwei am Schuh befestigte Vorrichtungen, durch die der Schn\u00fcrsenkel beim Anziehen von unten nach oben gef\u00fchrt werden kann, bevor er in \u00fcblicher Weise mit einer Schleife bzw. einem Knoten versehen wird. Diese Vorrichtungen, welche die Beklagte als \u201eBlockiervorrichtungen\u201c bzw. \u201eBefestigungsmittel\u201c bezeichnet, sind am Rand des Schuhschafts und damit in einem gewissen Abstand versetzt zu den vorangehenden Passiervorrichtungen, die im zentralen Schaftbereich des Schuhs angeordnet sind, vorgesehen. Das nachfolgend wiedergegebene Foto gem\u00e4\u00df Anlage K 12 zeigt \u2013 ebenso wie die oben bereits eingeblendete Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 10 \u2013 eine dieser Vorrichtungen in der Seitenansicht mit ihrer Befestigung an dem Schuh.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Die in Rede stehenden Vorrichtungen der Schuhe der Beklagten, bei welchen es sich um Passier-\/Blockiervorrichtung handele, wiesen in ihrem unteren Abschnitt einen Gleitabschnitt im Sinne des Klagepatents auf, der einen Passierabschnitt f\u00fcr einen Schn\u00fcrsenkel bestimme. Es sei dem Anwender ohne Weiteres m\u00f6glich, den Schn\u00fcrsenkel durch den unteren Teil hindurch gef\u00fchrt unter Spannung zu setzen und sodann unmittelbar in dem oberen Festklemmabschnitt zu blockieren. Die Mittelebene des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts der Passier-\/Blockiervorrichtung sei entsprechend der Lehre des Klagepatents auch im Wesentlichen koplanar zur Schn\u00fcrebene. Das sei schon deshalb der Fall, weil sich die Schn\u00fcrebene durch s\u00e4mtliche Passiervorrichtungen einschlie\u00dflich der Passier-\/Blockiervorrichtungen definiere und daher auch seitlich um den Schuh herumreiche.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, dass die an den Schuhen der Beklagten angebrachten Vorrichtungen mangels glatter Oberfl\u00e4che zum reibungslosen Entlanggleiten des Schn\u00fcrsenkels keinen Gleitabschnitt im Sinne des Klagepatents aufwiesen, weshalb es auch an einer Passierbahn f\u00fcr den Schn\u00fcrsenkel entlang der Zugrichtung des Senkels fehle. Mangels eines Gleitabschnitts k\u00f6nne auch nicht davon gesprochen werden, dass bei ihren Blockiervorrichtungen der Festklemmabschnitt in Verl\u00e4ngerung eines Gleitabschnitts angeordnet sei. Dar\u00fcber hinaus sei die jeweilige Mittelebene des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts nicht koplanar mit der Schn\u00fcrebene. Sie liege vielmehr au\u00dferhalb an den Seiten des Schafts, jeweils in etwa senkrecht zur Schn\u00fcrebene.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 26. Februar 2008 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machten. Denn die Mittelebene des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts der in Rede stehenden Vorrichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei nicht im Wesentlichen koplanar zu ihrer Schn\u00fcrebene. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages macht sie geltend:<\/p>\n<p>Entgegen der Beurteilung des Landgerichts verwirklichten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch dasjenige Merkmal des Patentanspruchs 1, wonach die Mittelebene des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts im Wesentlichen koplanar zur Schn\u00fcrebene sei. Die \u201eSchn\u00fcrebene\u201c werde entsprechend der Definition der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes in der das Klagepatent betreffenden Einspruchsentscheidung bestimmt durch die Gesamtheit der Mittelebenen jeder Schlaufe oder Passier-\/Blockiervorrichtung. Aus der Einspruchsentscheidung ergebe sich eindeutig, dass die Passier-\/Blockiervorrichtung f\u00fcr die Bestimmung der Schn\u00fcrebene ebenfalls ma\u00dfgeblich sei. Die Definition des Begriffs \u201eSchn\u00fcrebene\u201c durch die Einspruchsabteilung sei f\u00fcr das Verletzungsgericht in gleicher Weise wie die Beschreibung des Klagepatents ma\u00dfgeblich und nicht blo\u00df als sachverst\u00e4ndige Stellungnahme zu werten. Die Schn\u00fcrebene ende danach nicht nach der letzten Schlaufe vor der Passier-\/Blockiervorrichtung. Das sei auch richtig, weil die Schn\u00fcrung erst durch eine Schleife oder einen Knoten zum Abschluss gebracht werde. Die \u201eSchn\u00fcrebene\u201c komme daher erst oberhalb der Passier-\/Blockiervorrichtung zum Abschluss. Mindestens gehe das \u201eSchn\u00fcren\u201c aber bis zum Gleitabschnitt der Passier-\/Blockiervorrichtung. Die gegenteilige Interpretation des Landgerichts finde in den Patentanspr\u00fcchen und der Patentbeschreibung keine St\u00fctze. Unzutreffend sei, dass es sich bei dem in Rede stehenden Merkmal unter Zugrundelegung dieses Verst\u00e4ndnisses um ein selbstverst\u00e4ndlich verwirklichtes und damit redundantes Merkmal handele. Es gebe auch Sachverhalte, in denen das Merkmal nicht verwirklicht sei. Unter Ber\u00fccksichtigung der Patentbeschreibung w\u00fcrden alle Passier-\/Blockiervorrichtungen ausgenommen, bei denen eine Umlenkung in eine andere Ebene stattfinde, z. B. der Schn\u00fcrsenkel von der Schuhoberfl\u00e4che weggef\u00fchrt werde. Bei einer solchen Ausgestaltung entst\u00fcnde st\u00f6rende Reibung. Dem Begriff \u201eSchn\u00fcrebene\u201c sei kein anderer Sinn beizumessen, je nachdem ob sich die Passier-\/Blockiervorrichtung n\u00e4her oder entfernter zu der letzten Schlaufe befinde oder nicht.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend verwirklichten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch das in Rede stehende Merkmal. Bei den an den Schuhen der Beklagten befestigten Passier-\/Blockiervorrichtungen finde keine Umlenkung in eine andere Ebene statt. Die Schn\u00fcrebene sei vielmehr koplanar zur Mittelebene des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts. Der Schn\u00fcrsenkel werde parallel zur Oberfl\u00e4che gef\u00fchrt. Diese Koplanarit\u00e4t bestehe auch, wenn die Schn\u00fcrebene nur bis zur Passier-\/Blockiervorrichtung hinreichen w\u00fcrde und alle Bereiche in und oberhalb der Passier-\/Blockiervorrichtung nicht zur Bestimmung der Schn\u00fcreebene herangezogen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt nicht einger\u00e4umt werden soll.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin entgegen, wobei sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend macht:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Schuhe wiesen die vom Klagepatent geforderte \u201eKoplanarit\u00e4t\u201c nicht auf. Die \u201eSchn\u00fcrebene\u201c im Sinne des Klagepatents werde entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht durch den gesamten Weg des Schn\u00fcrsenkel bis zum endg\u00fcltigen Knoten, sondern allein durch die Schlaufen auf beiden Seiten der \u00d6ffnung des Schuhs definiert. Sie umfasse daher nicht die Passier-\/Blockiervorrichtung. Dies ergebe sich auch aus der Klagepatentbeschreibung. Offensichtlich sei die Schn\u00fcrebene danach ein separater Teil zu der Passier-\/Blockiervorrichtung. Das Klagepatent enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Schn\u00fcrebene die gesamte Oberfl\u00e4che des Schuhs umfasse. Hiergegen spreche auch, dass die Ausdehnung der Schn\u00fcrebene auf die gesamte Oberfl\u00e4che des Schuhs eine solche Reibung auf den Schn\u00fcrsenkel zur Folge h\u00e4tte, dass das eigentliche Ziel der Erfindung, die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Verringerung oder Vermeidung von Reibung auf den Schn\u00fcrsenkel, verfehlt w\u00fcrde. Die Schn\u00fcrebene werde daher durch den Bereich zwischen den Schlaufen auf der Oberseite des Schuhs definiert und zugleich begrenzt.<\/p>\n<p>Damit werde das in Rede stehende Merkmal durch die \u201eBefestigungsmittel\u201c an ihren Schuhen nicht verwirklicht. Die Mittelebene der \u201eBefestigungsmittel\u201c stehe im Wesentlichen senkrecht zur Schuhsohle und damit parallel zu den Seiten des Schuhschafts. Im Gegensatz dazu verlaufe die Schn\u00fcrebene entlang der Oberseite des Schuhs. Auch wenn die Schn\u00fcrebene hierbei als leicht gekr\u00fcmmte Ebene entlang der Oberseite des Schuhs anzusehen sei, sei es unm\u00f6glich, dass die Mittelebene der Befestigungsmittel koplanar zur Schn\u00fcrebene sein k\u00f6nne. Vielmehr st\u00fcnden die zwei Ebenen im Wesentlichen senkrecht aufeinander.<\/p>\n<p>Abgesehen davon gebe es bei den \u201eBefestigungsmitteln\u201c an ihren Schuhen auch keinen Gleitabschnitt. Ein Zug entlang der Seiten des Schuhs in Richtung der Befestigungsvorrichtung f\u00fchre zu erh\u00f6hter Reibung und damit gerade nicht zu einem Gleiten im Sinne des Klagepatents. Eine Zugrichtung entlang eines Gleitabschnitts gebe es bei ihren Schuhen ebenfalls nicht.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Entgegen der landgerichtlichen Beurteilung stehen der Kl\u00e4gerin die gegen die Beklagten erhobenen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz im nunmehr tenorierten Umfang zu (\u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB), weil die mit der Klage beanstandeten Schuhe mit den an ihnen befestigten Passier-\/Blockiervorrichtungen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<br \/>\nA.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Passier-\/Blockiervorrichtung f\u00fcr Schn\u00fcrsenkel oder dergleichen, die zum Schn\u00fcren eines Schuhs bestimmt ist.<\/p>\n<p>Ein Schuh besteht traditionell aus einer Sohle und einem Schaft, der f\u00fcr den Durchtritt des Fu\u00dfes mit einer \u00d6ffnung versehen ist. Um die \u00d6ffnung zu verschlie\u00dfen, sind beiderseits der \u00d6ffnung so genannte Passiervorrichtungen vorgesehen, durch die ein oder mehrere Schn\u00fcrsenkel gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, auf den\/die ein Zug ausge\u00fcbt werden kann (Klagepatentschrift, Anlage K 3, Abs. [0002]). Die Passiervorrichtungen bestehen in der Regel entweder aus Haken, welche den Sch\u00fcrsenkel nicht zur\u00fcckhalten, oder aus Ringen bzw. \u00d6sen, durch welche die Schn\u00fcrsenkel gef\u00fchrt werden, wobei diese abwechselnd \u00fcber und unter der Ebene jeder \u00d6se hindurchtreten (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den einleitenden Angaben der Klagepatentschrift besteht bei bekannten Systemen von Passiervorrichtungen ein gr\u00f6\u00dferes Problem in der erh\u00f6hten Reibung, welche zwischen dem Schn\u00fcrsenkel und seiner Passiervorrichtung erzeugt wird. Diese Reibung f\u00fchrt n\u00e4mlich dazu, dass der einfache Zug auf die freien Enden des Schn\u00fcrsenkels unter Umst\u00e4nden nicht ausreicht, um auf die gesamte L\u00e4nge der Schn\u00fcrung eine gleichm\u00e4\u00dfige Spannung aufzubauen. Gegebenenfalls muss daher auf jeden Schn\u00fcrsenkelstrang zwischen zwei Passiervorrichtungen ein separater Zug ausge\u00fcbt werden, um ein wirksames und homogenes Festspannen auf der gesamten L\u00e4nge des Schn\u00fcrbereichs einschlie\u00dflich der Fu\u00dfspitze zu bewirken (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Andererseits ist die Reibung oder das schlechte Gleiten des Schn\u00fcrsenkels in einem bestimmten Umfang aber erforderlich, weil die sich hieraus ergebende Bremswirkung einer unerw\u00fcnschten R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung des Schn\u00fcrsenkels entgegenwirkt, was das Festspannen und insbesondere die abschlie\u00dfende Schleifen- oder Knotenbildung erleichtert (Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Um dieses Problem zu l\u00f6sen, ist im Stand der Technik die Verwendung von separaten Festklemm- oder Blockiervorrichtungen, die sich von den vorerw\u00e4hnten Passiervorrichtungen unterscheiden, bekannt. Diese Festklemm- oder Blockiervorrichtungen sind entweder am Rand des Schaftes befestigt oder auf dem Schn\u00fcrsenkel gleitend montiert (Abs. [0008]). An der letztgenannten L\u00f6sung bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift als nachteilig, dass derartige Vorrichtungen platzraubend und aufgrund ihrer Beweglichkeit nicht notwendigerweise leicht zu handhaben sind (Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik f\u00fchrt die Klagepatentschrift zun\u00e4chst die WO 96\/24269 (Anlage B 1) an, aus welcher ein Passier-\/Blockiersystem f\u00fcr Schn\u00fcrsenkel bekannt ist, welches aus einem beweglichen Ring besteht, der entsprechend der Position, die er im Verh\u00e4ltnis zu einem Geh\u00e4use einnimmt, das Gleiten eines Schn\u00fcrsenkels erlaubt oder diesen blockiert (Abs. [0009]). Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachfolgend die Figuren 1 und 2 der WO 96\/24269 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Wie den Abbildungen zu entnehmen ist, handelt es sich bei diesem Stand der Technik um eine Klemmvorrichtung, bei welcher der Schn\u00fcrsenkel durch eine Abw\u00e4rts-Bewegung des Rings eingeklemmt und damit festgehalten wird. Bei der Blockierung wird \u2013 wie die Klagepatentschrift in Absatz [0052] angibt \u2013 ein Umlenken des Schn\u00fcrsenkels \u201ein eine untere Ebene\u201c bewirkt. Die Klagepatentschrift kritisiert hieran als nachteilig, dass es sich um einen kostspieligen Aufbau aus vielen Elementen und Materialien handelt (Abs. [0010]). Au\u00dferdem bem\u00e4ngelt sie, dass der Wirkungsgrad eines solchen Systems in seiner Funktionsart als Passiervorrichtung nicht optimal ist, weil der Schn\u00fcrsenkel abwechselnd beiderseits der Schn\u00fcrebene hindurchtritt, woraus sich st\u00f6rende Reibungen ergeben (Abs. [0010]). Die Wirksamkeit einer solchen Blockiervorrichtung h\u00e4nge stark von dem Durchmesser des zwischen dem Geh\u00e4use und seinem beweglichen Ring festzuklemmenden Schn\u00fcrsenkels ab (Abs. [0011]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt einleitend weiter aus, dass aus der US 4 290 173 (Anlage B 2), deren Figur 4 nachfolgend eingeblendet wird, eine Spann-Blockiervorrichtung bekannt ist, welche einen Gleitkanal aufweist, um den Schn\u00fcrsenkel unter Spannung zu setzen. Au\u00dferdem ist ein Raum mit einer kegelstumpfartigen Form vorgesehen, um die Blockierung des Schn\u00fcrsenkels zu bewirken.<\/p>\n<p>Wie aus der vorstehend eingeblendeten Abbildung hervorgeht, besteht diese bekannte Spann-Blockiervorrichtung aus zwei parallelen Scheiben, die keilf\u00f6rmig zusammengef\u00fcgt sind. Eine der Scheiben weist einen Durchbruch (Kanal) auf, durch den der Schn\u00fcrsenkel gef\u00fchrt wird. Im weiteren Verlauf kann er in der keilf\u00f6rmigen Vorrichtung eingeklemmt werden. An dieser bekannten Vorrichtung kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig (Abs. [0012]), dass das Risiko besteht, dass der Schn\u00fcrsenkel, bereits w\u00e4hrend er unter Spannung gesetzt wird, festklemmen und in seiner Leistungsf\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigt werden kann, weil sich der Kanal und der kegelstumpfartige Raum \u201ein winkelm\u00e4\u00dfig unterschiedlichen Ebenen\u201c befinden.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift die US 3 296 669 (Anlage B 3), welche nach ihren Angaben eine Blockiervorrichtung f\u00fcr einen Schn\u00fcrsenkel beschreibt, die daf\u00fcr bestimmt ist, den Schn\u00fcrsenkel unter Spannung zu halten, ohne \u00fcberhaupt einen Knoten des Schn\u00fcrsenkels ausf\u00fchren zu m\u00fcssen (Abs. [0012]). Wie die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 10 der US 3 296 669 zeigen, offenbart diese Druckschrift eine Festklemmvorrichtung f\u00fcr einen Schn\u00fcrsenkel, bei der die Notwendigkeit entf\u00e4llt, den Schn\u00fcrsenkel durch eine Schlaufe zu sichern. Die Festklemmvorrichtung besteht aus einer mittig gelagerten \u00d6ffnung, die durch einen Steg zweigeteilt ist und so einem einzelnen Schn\u00fcrsenkel erlaubt, einen einzelnen Durchgang zu passieren. Beiderseits der \u00d6ffnung befinden sich elastische Elemente, die sich gegen\u00fcberliegende Klemmoberfl\u00e4chen aufweisen, so dass der Schn\u00fcrsenkel nach Durchf\u00fchrung durch das mittige Loch in einem Winkel von etwa 90o beiderseits der mittigen \u00d6ffnung festgeklemmt werden kann<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift gibt an, dass diese bekannte Vorrichtung nicht die Aufgabe habe, als Durchgangsvorrichtung f\u00fcr den Schn\u00fcrsenkel zu dienen, sondern schlicht als Blockierer diene, welcher den Knoten des Schn\u00fcrsenkel ersetze (Abs. [0013]).<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift die US 5 467 511 (Anlage B 4), die ein Schnell-Schn\u00fcrungssystem betrifft, das eine F\u00fchrung und einen Blockierspalt aufweist. Die Klagepatentschrift gibt an, dass der Spalt von der F\u00fchrung beabstandet und in der gleichen Richtung wie die F\u00fchrung positioniert ist (Abs. [0014]). Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachfolgend die Figuren 1 und 5 dieser Druckschrift wiedergegeben.<\/p>\n<p>Hieran kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass die besondere Anordnung der F\u00fchrung zum Blockierspalt den Verlust der Spannung beg\u00fcnstigt (Abs. [0014]).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift noch die FR 2 565 795 (Anlage B 5), die einen Klemmstopper f\u00fcr einen Schuh mit einer r\u00f6hrenf\u00f6rmigen H\u00fclse betrifft. Die H\u00fclse weist einen longitudinalen Klemmspalt in V-Form auf, der sich zu dem Ende der H\u00fclse, an welchem er m\u00fcndet, erweitert (Abs. [0015]). Wie die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 2 der FR 2 565 795 zeigen, ist bei diesem Stand der Technik am Ende der Schn\u00fcrung ein Festklemmelement vorgesehen, das aus einer r\u00f6hrenf\u00f6rmigen H\u00fclse zum Durchtritt des Schn\u00fcrsenkels mit einer v-f\u00f6rmigen Einkerbung am Ende der R\u00f6hre besteht. Der Schn\u00fcrsenkel wird am Ende der R\u00f6hre umgelegt, so dass er in der v-f\u00f6rmigen Einkerbung eingeklemmt wird.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des dargelegten Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, die erw\u00e4hnten Unzul\u00e4nglichkeiten zu beseitigen und eine verbesserte Passier- und Blockiervorrichtung zu schaffen, die minimale Kosten verursacht und einen minimalen Platzbedarf aufweist und die die beiden entgegengesetzten Forderungen, einerseits den Wirkungsgrad des Festspannens des Schn\u00fcrsenkels zu verbessern und andererseits am Ende des Festspannens eine Festklemmfunktion zur Verf\u00fcgung zu stellen, miteinander in Einklang bringt (Abs. [0016]). Au\u00dferdem soll die Passier-Blockiervorrichtung ergonomisch und leicht bedienbar bzw. handhabbar sein (Abs. [0017]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Passier-\/Blockiervorrichtung f\u00fcr einen Schn\u00fcrsenkel (7).<\/p>\n<p>(2) Die Passier-\/Blockiervorrichtung weist auf:<\/p>\n<p>(a) Befestigungsmittel (11) an einem Schuh,<\/p>\n<p>(b) einen Gleitabschnitt (20) und<\/p>\n<p>(c) einen Festklemmabschnitt (30).<\/p>\n<p>(3) Der Gleitabschnitt (20) bestimmt eine Passierbahn (21) f\u00fcr einen Schn\u00fcrsenkel (7).<\/p>\n<p>(4) Die Passierbahn (21) ist l\u00e4ngs einer Richtung entsprechend im Wesentlichen der Zugrichtung (T) auf den Schn\u00fcrsenkel ausgerichtet.<\/p>\n<p>(5) Der Festklemmabschnitt (30) ist<\/p>\n<p>(a) in Verl\u00e4ngerung des Gleitabschnitts (20) angeordnet und<\/p>\n<p>(b) l\u00e4ngs einer Richtung (B) ausgerichtet ,<\/p>\n<p>(aa) im Wesentlichen senkrecht zur Zugrichtung (T) und<\/p>\n<p>(bb) entsprechend der Blockierrichtung verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>(6) Der Schuh weist eine Schn\u00fcrebene (9) auf.<\/p>\n<p>(7) Die Mittelebene (P) des Gleitabschnitts (20) und des Festklemmabschnitts (30) ist im Wesentlichen koplanar zur Schn\u00fcrebene (9).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Vorteile der Erfindung hei\u00dft es in der Klagepatentschrift (Abs. [0019] und Abs. [0020]):<\/p>\n<p>\u201e[0019] Die Tatsache, dass sich der Festklemmabschnitt in Fortsetzung des Gleitabschnitts befindet, erm\u00f6glicht es, eine sofortige Festklemmwirkung am Ende des eigentlichen Festspannvorganges &#8211; d. h. des Vorgangs, bei welchem auf die Schn\u00fcrsenkelstr\u00e4nge eine Zugkraft ausge\u00fcbt wird &#8211; zu erzielen, sobald man die Str\u00e4nge quer zur Zugrichtung f\u00fchrt, um den Knoten zu bilden.<\/p>\n<p>[0020] Gem\u00e4\u00df einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform sind der Gleitabschnitt und der Festklemmabschnitt im Wesentlichen koplanar, und die Mittelebene des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts ist im Wesentlichen koplanar mit der Schn\u00fcrebene. Auf diese Weise wird ein optimaler Festspannwirkungsgrad garantiert, da der Schn\u00fcrsenkel immer im Wesentlichen in der gleichen Schn\u00fcrebene verbleibt und die Reibungen hierdurch maximal reduziert werden.\u201c<\/p>\n<p>Dass die vorzitierte Beschreibungsstelle in Absatz [0020] der Klagepatentbeschreibung mit den Worten \u201eGem\u00e4\u00df einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform\u201c eingeleitet wird, ist ohne Bedeutung. Sie betrifft gleichwohl Patentanspruch 1 in der Fassung der Einspruchsentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes. Dass dort von einer \u201ebevorzugten Ausf\u00fchrungsform\u201c die Rede ist, beruht darauf, dass diese Textstelle urspr\u00fcnglich den erteilten Unteranspruch 4 (vgl. Anlage B 11, Spalte 8 Zeilen 14 bis 19) betraf, also eine \u201ebesondere Ausf\u00fchrungsform\u201c gem\u00e4\u00df dem erteilten Anspruch 1. Der erteilte Unteranspruch 4 wurde im Einspruchsverfahren in den von der Kl\u00e4gerin hilfsweise verteidigten, ge\u00e4nderten Anspruch 1 aufgenommen, mit dem das Klagepatent beschr\u00e4nkt aufrechterhalten wurde. In diesem Zusammenhang wurde lediglich vers\u00e4umt, die Beschreibung entsprechend anzupassen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale (2) (b), (3), (4), (5) und vor allem die Merkmale (6) und (7) n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Der funktionelle Teil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Passier-\/Blockiervorrichtung (vgl. Abs. [0031]) besteht gem\u00e4\u00df den Merkmalen (2) (b) und (c) aus zwei Abschnitten, n\u00e4mlich einem ersten Gleitabschnitt (20) und einem zweiten Festklemmabschnitt (30). Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des \u201eGleitabschnitts\u201c (20) macht Patentanspruch 1 keine Vorgaben. Diese \u00fcberl\u00e4sst er dem Fachmann. Der Gleitabschnitt (20) muss gem\u00e4\u00df Merkmal (3) nur eine Passierbahn (21) f\u00fcr einen Schn\u00fcrsenkel (7) bestimmen, wobei diese Passierbahn (21) gem\u00e4\u00df Merkmal (4) l\u00e4ngs einer Richtung entsprechend im Wesentlichen der Zugrichtung (T) auf den Schn\u00fcrsenkel ausgerichtet sein muss. Weitere Vorgaben in Bezug auf den \u201eGleitabschnitt\u201c und die durch diesen definierte \u201ePassierbahn\u201c macht Anspruch 1 nicht. Sinn und Zweck des Gleitabschnitts und der durch diesen definierten Passierbahn ist es, eine glatte Oberfl\u00e4che zur Verf\u00fcgung zu stellen, \u00fcber die der Schn\u00fcrsenkel gleiten kann. Der Gleitabschnitt dient dazu, ein durch Reibung m\u00f6glichst ungehindertes Anziehen des Schn\u00fcrsenkels und damit einen vollst\u00e4ndigen Spannungsaufbau im zu spannenden Bereich des Schn\u00fcrsenkels zu gestatten. Die \u201ePassierbahn\u201c dient dabei als eine \u201eF\u00fchrung\u201c f\u00fcr das Gleiten des Schn\u00fcrsenkels (vgl. Einspruchsabteilung, Anlage B 10, Seite 5, I. B. 3.1 und Seite 9, II. E. 4), weshalb die Klagepatentbeschreibung in Absatz [0016] in Bezug auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung auch von \u201eF\u00fchrung und Blockierung eines Schn\u00fcrsenkels\u201c spricht.<\/p>\n<p>Daraus folgt allerdings nicht, dass es sich bei dem Gleitabschnitt bzw. der durch diesen definierten Passierbahn zwingend um einen geschlossenen Kanal, eine Durchgangsvorrichtung mit einer \u00d6ffnung, eine r\u00f6hrenf\u00f6rmige H\u00fclse oder ein sonstiges geschlossenes Bauteil handeln m\u00fcsste. Patentanspruch 1 spricht von \u201eGleitabschnitt\u201c und \u201ePassierbahn\u201c und ist damit denkbar allgemein gefasst. Beiden Begriffen l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass der Schn\u00fcrsenkel von der Passier-\/Blockiervorrichtung vollst\u00e4ndig umschlossen sein muss. Der Gleitabschnitt bzw. die durch diesen bestimmte Passierbahn muss nur eine glatte Oberfl\u00e4che zur Verf\u00fcgung stellen, die so bemessen ist, dass ein Schn\u00fcrsenkel \u00fcber sie vom Anwender gleitend gef\u00fchrt werden kann. Hierbei muss sie lediglich ein Mindestma\u00df an F\u00fchrung gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Aus der Klagepatentbeschreibung ergibt sich nichts anderes. Wie die Beklagte \u2013 im Ansatz zutreffend \u2013 selbst ausf\u00fchrt (Schriftsatz vom 11.05.2009, S. 7 [Bl. 241 GA]), wird in der allgemeinen Patentbeschreibung weder der Begriff \u201eGleitabschnitt\u201c noch der Begriff \u201ePassierbahn\u201c n\u00e4her erl\u00e4utert. Der Fachmann wird diese Begriff deshalb so deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist, n\u00e4mlich im vorstehenden Sinne.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten in Bezug genommenen Beschreibungsstellen in den Abs\u00e4tzen [0032] und der [0033] der Klagepatentbeschreibung verm\u00f6gen keine einschr\u00e4nkende Auslegung des weiter gefassten Anspruchs 1 zu rechtfertigen. Dort hei\u00dft es zwar:<\/p>\n<p>\u201e[0032] Der Gleitabschnitt 20 besteht im Wesentlichen aus einer im Wesentlichen zylindrischen Aufnahme, deren Durchmesser geringf\u00fcgig gr\u00f6\u00dfer als derjenige des Schn\u00fcrsenkels vor dem Gleiten in der Passiervorrichtung 10 ist, und die f\u00fcr den Schn\u00fcrsenkel eine Passierbahn 21 bestimmt, weiche l\u00e4ngs einer Richtung &#8222;T&#8220; entsprechend der Zugrichtung des Schn\u00fcrsenkels ausgerichtet ist (vgl. Pfeile &#8222;T&#8220; in Fig. 1 und 3) und im Wesentlichen parallel zur allgemeinen Richtung des Schn\u00fcrbereichs 9 ausgerichtet ist.<\/p>\n<p>\u201e[0033] Die Passierbahn 21 wird seitlich durch eine \u00e4u\u00dfere Wand 22 begrenzt, die in Querrichtung im Wesentlichen krummlinig verl\u00e4uft, aber sich im Wesentlichen parallel zur Zugrichtung &#8222;T&#8220; in L\u00e4ngsrichtung erstreckt, und durch eine innere Wand 23, d. h. auf der Seite des Schn\u00fcrbereichs gelegen, mit im Wesentlichen krummliniger Form in L\u00e4ngsrichtung und mit jeweils Eingangs- und Ausgangsbereichen 24, 25. Sie wird auch oben und unten durch jeweils zwei abgerundete W\u00e4nde 26, 27 begrenzt.\u201c<\/p>\n<p>Derartige Vorgaben macht Patentanspruch 1 aber nicht. Insbesondere ist eine Passier-\/Blockiervorrichtung, bei welcher der Gleitabschnitt in L\u00e4ngsrichtung einerseits durch eine im Wesentlichen geradlinige Wand (22) und andererseits durch eine krummlinige Wand (23) begrenzt ist, erst Gegenstand des Unteranspruchs 2. Der allgemeine Anspruch 1 verlangt eine solche Ausbildung nicht. Die vorstehend wiedergegebenen Textstellen betreffen nur die in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele, die \u2013 wie die Klagepatentbeschreibung in Absatz [0022] ausdr\u00fccklich betont \u2013 bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung zeigen. Ausf\u00fchrungsbeispiele dienen grunds\u00e4tzlich lediglich der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Sie erlauben daher regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779, 783 \u2013 Mehrgangnabe). Aus ihnen darf dementsprechend nicht auf ein engeres Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut f\u00fcr sich genommen nahe legt. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnung ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgem\u00e4\u00df mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Daf\u00fcr ist hier nichts ersichtlich. Es reicht aus, dass der Gleitabschnitt bzw. die Passierbahn so ausgestaltet ist, dass der Schnursenkel sicher gleitend an ihm\/ihr entlang gef\u00fchrt werden kann. Dazu muss es sich nicht zwingend um ein geschlossenes Bauteil handeln.<\/p>\n<p>Auch die von der Beklagten ferner in Bezug genommene Textstelle in Absatz [0013] der Klagepatentschrift rechtfertigt keine Auslegung des Patentanspruchs 1 im Sinne der Beklagten. Die Klagepatentschrift f\u00fchrt dort aus, dass die aus der US 3 296 669 (Anlage B 3) bekannte Vorrichtung nicht die Aufgabe habe, als eine \u201eDurchgangsvorrichtung\u201c f\u00fcr den Schn\u00fcrsenkel zu dienen, und diese Vorrichtung einfach als Blockierer einem Ersetzen des Knotens des Schn\u00fcrsenkels diene. Mit \u201eDurchgangsvorrichtung\u201c meint die Klagepatentschrift dabei erkennbar eine Passiervorrichtung. Weder dem einen noch dem anderen Begriff l\u00e4sst sich entnehmen, dass es sich um ein geschlossenes Bauteil bzw. um einen vollst\u00e4ndig umschlossenen Raum handeln muss. Die gegenteilige Auslegung des Patentanspruchs durch die Beklagte, wonach die Passierbahn \u2013 wie bei den Ausf\u00fchrungsbeispielen der Klagepatentschrift \u2013 an allen Seiten durch W\u00e4nde begrenzt zu sein hat bzw. eine vollst\u00e4ndige Umschlie\u00dfung des Schn\u00fcrsenkel vorhanden sein muss, l\u00e4uft auf eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinne einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) des Patentanspruchs hinaus. Eine solche Auslegung ist generell nicht zul\u00e4ssig; dies gilt insbesondere, wenn der Beschreibung \u2013 wie hier (vgl. Abs. [0022]) \u2013 eine Schutzbegrenzung auf bestimmte Ausf\u00fchrungsformen nicht zu entnehmen ist (BGH, GRUR 2007, 309, 311 \u2013 Schussf\u00e4dentransport m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>Davon, dass es sich bei dem \u201eGleitabschnitt\u201c bzw. der durch diesen definierten \u201ePassierbahn\u201c um ein geschlossenes Bauteil bzw. um einen vollst\u00e4ndig umschlossenen Raum handeln muss, ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts nicht ausgegangen. Unter I. B. 3.1 der Einspruchsentscheidung (Anlage B 10, Seite 5) hat sie betreffend die US-A 3 296 669 (Anlage B 3; Entgegenhaltung D 1 im Einspruchsverfahren) nur ausgef\u00fchrt, dass bei deren Gegenstand die \u00d6ffnung (24) im Block (12) den oder die Schn\u00fcrsenkel ohne Reibung in eine korrekte Position im Verh\u00e4ltnis zum Festklemmabschnitt (14) f\u00fchrt und diese \u00d6ffnung (14) im Sinne der Lehre des Klagepatents als F\u00fchrung (Passierbahn) f\u00fcr das reibungslose Gleiten des Schn\u00fcrsenkels dient. Sie hat also angenommen, dass diese bekannte Vorrichtung einen Gleitabschnitt bzw. eine Passierbahn im Sinne des Klagepatents aufweist. Dass bei dem Gegenstand des Klagepatents der Schn\u00fcrsenkel durch eine derartige \u00d6ffnung etc. vollst\u00e4ndig umschlossen wird und umschlossen werden muss, hat die Einspruchsabteilung nicht gesagt. Ein derartiges Verst\u00e4ndnis ergibt sich auch nicht aus den Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung unter I. A. I. der Einspruchsentscheidung (Anlage B 10, Seite 4). Dort besch\u00e4ftigt sich die Einspruchsabteilung unter dem Aspekt der Offenbarung lediglich mit der Zugrichtung \u201eT\u201c und der Blockierrichtung \u201eB\u201c, wobei sie in diesem Zusammenhang nur eine Stelle aus der besonderen Klagepatentbeschreibung referiert, ohne hierbei den Gegenstand des Klagepatents auf die dort beschriebene bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschr\u00e4nken zu wollen.<\/p>\n<p>Der zweite Abschnitt der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Passier-\/Blockiervorrichtung, der Festklemmabschnitt (30), ist gem\u00e4\u00df Merkmal (5) (b) in Verl\u00e4ngerung des Gleitabschnitts (20) angeordnet. Er schlie\u00dft sich damit an die vorer\u00f6rterte Passierbahn an. Au\u00dferdem ist der Festklemmabschnitt (30) gem\u00e4\u00df Merkmal (5) (b) l\u00e4ngs einer Richtung (B) ausgerichtet, die im Wesentlichen senkrecht zur Zugrichtung (T) und entsprechend der Blockierrichtung verl\u00e4uft. Unter \u201eim Wesentlichen senkrecht\u201c versteht das Klagepatent nach der Erl\u00e4uterung in Absatz [0035]) der Klagepatentbeschreibung jedenfalls einen Winkel \u201ezwischen im Wesentlichen 45\u00b0 und 90\u00b0\u201c. Die Angabe \u201eim Wesentlichen senkrecht\u201c ist damit \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 nicht streng mathematisch bzw. geometrisch zu verstehen. Da der Winkel nur \u201eim Wesentlichen\u201c zwischen 45\u00b0 und 90\u00b0 liegen soll, muss er auch nicht exakt in dem in der Klagepatentbeschreibung angegebenen Bereich liegen. Daf\u00fcr spricht auch, dass Unteranspruch 9 Schutz f\u00fcr eine besondere Ausf\u00fchrungsform nach Anspruch 1 beansprucht, bei der die Blockierrichtung (B) und die Zugrichtung (T) einen Winkel zwischen 45\u00b0 und 90\u00b0 bilden. Wenn nach Unteranspruch 9 ein Winkel zwischen 45\u00b0 und 90\u00b0 bevorzugt ist, muss der allgemeine Anspruch 1 zumindest auch Winkel erfassen, die etwas kleiner als 45\u00b0 oder geringf\u00fcgig gr\u00f6\u00dfer als 90\u00b0 sind. Andernfalls w\u00e4re die technische Lehre des Unteranspruchs 9 identisch mit derjenigen des Anspruchs 1, was keinen Sinn erg\u00e4be.<\/p>\n<p>Das Zusammenwirken von Gleit- und Festklemmabschnitt wird in den \u2013 oben bereits wiedergegebenen \u2013 Abs\u00e4tzen [0019] und [0020] der Klagepatentbeschreibung n\u00e4her beschrieben. Diesen Beschreibungsstellen ist zu entnehmen, dass es durch die Anordnung des Festklemmabschnitts (30) in Verl\u00e4ngerung des Gleitabschnitts (20) erm\u00f6glicht werden soll, am Ende des eigentlichen Festspannvorgangs eine sofortige Festklemmwirkung zu erzielen, sobald die Str\u00e4nge quer zur Zugrichtung gef\u00fchrt werden, um den Knoten zu bilden. \u201eQuer zur Zugrichtung\u201c meint hierbei erkennbar \u201eim Wesentlichen senkrecht zur Zugrichtung (T)\u201c [Merkmal (5) (b) (aa)], was das Klagepatent \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht streng mathematisch versteht. Eine \u201eQuerf\u00fchrung\u201c im Sinne des Klagepatents liegt deshalb bereits bei einer Richtungsabweichung von ungef\u00e4hr (\u201eim Wesentlichen\u201c) 45\u00b0 vor.<\/p>\n<p>Die Merkmale (6) und (7) besagen,<\/p>\n<p>\u2022 dass der Schuh (der mit der Passier-\/Blockiervorrichtung versehen wird) eine Schn\u00fcrebene (9) aufweist und<br \/>\n\u2022 dass die Mittelebene (P) des Gleitabschnitts (20) und des Festklemmabschnitts (30) der Passier-\/Blockiervorrichtung im Wesentlichen koplanar zur Schn\u00fcrebene (9) liegt.<\/p>\n<p>In Absatz [0020] der Klagepatentbeschreibung hei\u00dft es hierzu, dass der Gleitabschnitt und der Festklemmabschnitt im Wesentlichen koplanar sind, und dass die Mittelebene des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts im Wesentlichen koplanar mit der Schn\u00fcrebene ist. Dadurch soll nach der Beschreibung (Abs. [0020]) ein optimaler Festspannwirkungsgrad garantiert werden, weil der Schn\u00fcrsenkel auf diese Weise immer im Wesentlichen in der gleichen Schn\u00fcrebene verbleibt und die Reibungen hierdurch maximal reduziert werden. In Bezug auf das in den Figuren 1 bis 5 der Klagepatentschrift dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel wird dies in Absatz [0034] der Klagepatentbeschreibung weiter erl\u00e4utert. Danach bestimmt die Passierbahn (21) eine Bewegungsbahn des Schn\u00fcrsenkels, dessen Mittelebene immer in der gleichen Ebene (P) wie die Schn\u00fcrebene (9) gelegen ist, ohne auf der einen oder anderen Seite dieser Ebene hinauszutreten. Hieraus soll sich ein noch verbessertes Gleiten des Schn\u00fcrsenkels und daher ein optimaler Festspannwirkungsgrad ergeben, weil st\u00f6rende Reibungen, die mit dem Heraustreten des Schn\u00fcrsenkels beiderseits der Schn\u00fcrebene bei klassischen Passiersystemen typischerweise verbunden sind, unterdr\u00fcckt werden (Abs. [0034]).<\/p>\n<p>Was unter \u201eMittelebene (P)\u201c des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts zu verstehen ist, wird in der Klagepatentschrift nicht ausdr\u00fccklich definiert. Die \u201eMittelebene (P)\u201c ist jedoch beispielhaft in Figur 4 dargestellt und wird auch in der Beschreibung dieses bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels angesprochen (vgl. Abs. [0034] und [0035]). Figur 4 ist zu entnehmen, dass die Mittelebene (P) jeweils eine Ebene ist, die durch die gedachte Mitte des Gleitabschnitts (20) und des Festklemmabschnitts (30) verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eSchn\u00fcrebene\u201c wird in der Klagepatentschrift ebenfalls nicht ausdr\u00fccklich definiert. F\u00fcr den Fachmann ist allerdings klar, dass die \u201eSchn\u00fcrebene\u201c jedenfalls durch die beiderseits der \u00d6ffnung des Schuhs hin und her gef\u00fchrten Abschnitte (Schlaufen) des Schn\u00fcrsenkels gebildet wird. Au\u00dferdem erkennt der Fachmann, dass die besagte Ebene nicht flach wie eine zweidimensionale Ebene im mathematisch-geometrischen Sinne ist. Denn dies kann bei einer Schn\u00fcrebene auf einem Schuh, wie er in den Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift beispielhaft dargestellt ist, nicht der Fall sein. Bei allen Arten herk\u00f6mmlicher Schuhe kann die Schn\u00fcrebene daher nur als Zone im Sinne einer \u201edreidimensionalen Fl\u00e4che\u201c verstanden werden, in der die Schn\u00fcrung stattfindet (vgl. Einspruchsabteilung, Anlage B 10, Seite 6, II. B. 1.). Hier\u00fcber besteht zwischen den Parteien \u2013 soweit ersichtlich \u2013 auch kein Streit. Streitig ist allein, ob auch die Passier-\/Blockiervorrichtung, zumindest aber deren Gleitabschnitt, f\u00fcr die Bestimmung der Schn\u00fcrebene des Schuhs heranzuziehen ist.<\/p>\n<p>Aus dem Begriff \u201eSchn\u00fcrebene\u201c folgt grunds\u00e4tzlich, dass die betreffende Ebene durch den Schn\u00fcrsenkel und dessen Verlauf bestimmt wird, und zwar den Verlauf, der sich beim \u201eSchn\u00fcren\u201c ergibt. Daf\u00fcr, dass die so bestimmte \u201eSchn\u00fcrebene\u201c auch den Gleitabschnitt der Passier-\/Blockiervorrichtung umfasst, spricht, dass das \u201eSchn\u00fcren\u201c nicht nach der in Kn\u00f6cheln\u00e4he letzten Schlaufe aufh\u00f6rt, sondern sich zumindest bis zum Gleitabschnitt der Passier-\/Blockiervorrichtung fortsetzt. Der Gleitabschnitt definiert eine \u201ePassierbahn\u201c f\u00fcr den Schn\u00fcrsenkel und ist funktionell ebenfalls eine \u201ePassiervorrichtung\u201c. Eben deshalb bezeichnet das Klagepatent die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung auch als \u201ePassier-\/Blockiervorrichtung\u201c. Gegen eine Heranziehung des Gleitabschnitts und\/oder des Festklemmabschnitts der Passier-\/Blockiervorrichtung f\u00fcr die Bestimmung der Schn\u00fcrebene des Schuhs spricht andererseits der Anspruchswortlaut. Denn dieser nimmt die \u201eSchn\u00fcrebene des Schuhs\u201c zum Bezugspunkt f\u00fcr die Lage der Mittelebene des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts der Passier-\/Blockiervorrichtung. Weil beide Abschnitte koplanar zur Schn\u00fcrebene des Schuhs sein sollen, kann an sich keiner von ihnen f\u00fcr die Bestimmung eben dieser in Bezug genommenen Schn\u00fcrebene herangezogen werden.<\/p>\n<p>Die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes scheint in ihrer das Klagepatent betreffenden Einspruchsentscheidung gleichwohl davon ausgegangen zu sein, dass auch die Passier-\/Blockiervorrichtung f\u00fcr die Bestimmung der Schn\u00fcrebene des Schuhs ma\u00dfgeblich ist. Denn sie hat dort unter Ziffer II. B. 1. der Entscheidungsgr\u00fcnde zu dem Begriff \u201eSchn\u00fcrebene\u201c in der deutschen \u00dcbersetzung (vgl. Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 01.02.2009, S. 3 [Bl. 222 GA]) Folgendes ausgef\u00fchrt (Klammerzus\u00e4tze mit den franz\u00f6sischen Begriffen und Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr einen Fachmann und f\u00fcr die Einspruchsabteilung ist offensichtlich, dass die beiderseits der \u00d6ffnung angeordneten Passiervorrichtungen [\u201epassants\u201c] auf einem Schuhschaft von dem Kn\u00f6chel bis zur Fu\u00dfspitze eine Schn\u00fcrzone bilden (vgl. die Schn\u00fcrebene (9) in Abb. 1 und 2), die nicht flach ist wie eine zweidimensionale &#8222;Ebene&#8220; im geometrischen oder mathematischen Sinne. Bei allen Arten von Schuhen kann diese Zone nur als dreidimensionale &#8222;Fl\u00e4che&#8220; verstanden werden. Diese &#8222;Ebene&#8220; wird bestimmt durch die Gesamtheit der Mittelebenen jeder Passiervorrichtung [\u201epassant\u201c] oder Passier-\/Blockiervorrichtung [\u201epassant ou passant\/bloquer\u201c], die durch die jeweilige Bahn des Schn\u00fcrsenkels gebildet wird, daher Schn\u00fcr-&#8222;Ebene&#8220;.<\/p>\n<p>Ob die Einspruchsabteilung hiermit tats\u00e4chlich gemeint hat, dass der Gleitabschnitt und\/oder der Festklemmabschnitts der Passier-\/Blockiervorrichtung f\u00fcr die Bestimmung der Schn\u00fcrebene des Schuhs heranzuziehen ist, kann \u2013 mit Blick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 jedoch letztlich dahinstehen. Ebenso muss nicht entschieden werden, ob die entsprechende Aussage der Einspruchsabteilung nicht blo\u00df als (gewichtige) sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigen ist (vgl. BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken), sondern die Gr\u00fcnde der Einspruchsentscheidung ihrem Inhalt nach Teil der Beschreibung geworden sind (vgl. dazu BGH, GRUR 1961, 335, 337; GRUR 1964, 196, 198 &#8211; Mischer II, GRUR 1964, 669, 670 &#8211; Abtastnadel II; GRUR 1999, 146 \u2013 Sto\u00dfwellen-Lithotripter; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; Benkard\/Rogge, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 22 PatG Rdnr. 92 ff.; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 84 Rdnr. 41) und ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis der Einspruchsabteilung von der Bestimmung der \u201eSchn\u00fcrebene\u201c f\u00fcr das Verletzungsgericht damit bindend ist. Der Senat geht insoweit zugunsten der Beklagten davon aus, dass einer Heranziehung des Gleitabschnitts und\/oder des Festklemmabschnitts f\u00fcr die Bestimmung der Schn\u00fcrebene des Schuhs entgegensteht, dass der Anspruch die \u201eSchn\u00fcrebene des Schuhs\u201c zum Bezugspunkt f\u00fcr die Lage der Mittelebene des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts der Passier-\/Blockiervorrichtung nimmt. Insoweit kann offen bleiben, ob der technische Sinngehalt des Merkmals (7) aus Sicht des Fachmanns nicht darin besteht, den Festklemmabschnitt mit seiner Mittelebene in der Schn\u00fcrebene anzuordnen, und au\u00dferdem den Gleitabschnitt und den Festklemmabschnitt so vorzusehen, dass sie in derselben Ebene liegen, so dass der Anspruch auch so h\u00e4tte formuliert werden k\u00f6nnen. Folge w\u00e4re dann ebenfalls, dass beide Abschnitte in der Schn\u00fcrebene liegen. Bei einer solchen Betrachtungsweise erg\u00e4ben sich aus dem Anspruchswortlaut keine Bedenken gegen eine Heranziehung des Gleitabschnitts der Passier-\/Blockiervorrichtung f\u00fcr die Bestimmung der Schn\u00fcrebene des Schuhs. Das bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung. Der Senat unterstellt zugunsten der Beklagten, dass der Patentanspruch aus den oben genannten Gr\u00fcnden einer Heranziehung des Gleitabschnitts und\/oder des Festklemmabschnitts f\u00fcr die Bestimmung der Schn\u00fcrebene des Schuhs entgegensteht. Ferner nimmt der Senat zugunsten der Beklagten an, dass die m\u00f6glicherweise gegenteiligen Darlegungen der Einspruchsabteilung selbst dann, wenn sie Eingang in die Beschreibung gefunden haben sollten, zu keiner anderweitigen Auslegung des Patentanspruchs f\u00fchren k\u00f6nnen, weil der Schutzbereich eines Patents durch den Beschreibungstext als solchen nicht ver\u00e4ndert, d. h. weder eingeschr\u00e4nkt noch erweitert werden kann, was nicht nur f\u00fcr den erteilten Beschreibungstext gilt, sondern in gleicher Weise f\u00fcr bindende Teile der Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung (BGH, GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin ist jedenfalls in ihrer Auffassung beizutreten, dass auch dann, wenn der Weg durch die Passier-\/Blockiervorrichtung selbst nicht mehr zur \u201eSchn\u00fcrebene\u201c geh\u00f6rt, nichtsdestotrotz der Weg des Schn\u00fcrsenkels bis vor die Passier-\/Blockiervorrichtung als zur \u201eSchn\u00fcrebene\u201c geh\u00f6rig angesehen werden muss. Denn die \u201eSchn\u00fcrebene\u201c wird als dreidimensionale Fl\u00e4che gebildet durch den den Schuh schn\u00fcrenden Verlauf des Schn\u00fcrsenkels, beginnend an der Fu\u00dfspitze. Das Klagepatent legt sich nicht dahingehend fest, dass die Schn\u00fcrung etwa nur auf dem Fu\u00dfspann erfolgen darf und l\u00e4sst es somit ohne weiteres zu, dass die Schn\u00fcrung vom Fu\u00dfspannbereich des Schuhs seitlich nach au\u00dfen gef\u00fchrt wird. Der Anspruch sagt nicht, dass die \u201eSchn\u00fcrebene\u201c nur durch die zwischen den Passiervorrichtungen beiderseits der \u00d6ffnung des Schuhs hin und her gef\u00fchrten Abschnitte des Schn\u00fcrsenkels definiert wird bzw. die Schn\u00fcrebene nur im Bereich des Fu\u00dfspanns verl\u00e4uft. Eine solche Einschr\u00e4nkung l\u00e4sst sich auch der Klagepatentbeschreibung nicht entnehmen. Insbesondere erlaubt \u2013 wovon auch das Landgericht ausgegangen ist \u2013 die zeichnerische Darstellung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in den Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift, in denen die Schn\u00fcrebene mit der Bezugsziffer 9 in nicht klar abgegrenzter Form bezeichnet wird, entgegen der Auffassung der Beklagten insoweit keine eindeutige Aussage.<\/p>\n<p>Selbst nach der von der Beklagten vertretenen Definition, welche die \u201eSchn\u00fcrebene\u201c von der im Bereich der Fu\u00dfebene ersten bis zu der in Kn\u00f6cheln\u00e4he letzten Schn\u00fcrschlaufe gegeben sieht, w\u00e4re in einem gedachten Fall, in dem der seitlich versetzt angeordneten Passier-\/Blockiervorrichtung jeweils eine weitere Schlaufe unmittelbar vorgelagert ist, anzuerkennen, dass sich die Schn\u00fcrebene nicht nur oberhalb des Fu\u00dfspanns befindet, sondern dar\u00fcber hinaus bis zum Ausgang der letzten Schlaufe direkt vor dem Beginn des Gleitabschnitts der Passier-\/Blockiervorrichtung. Es ist nicht gerechtfertigt, von dieser Beurteilung nur deshalb abzuweichen, weil der Benutzer auf die letzte Schlaufe verzichtet und statt dessen den Schn\u00fcrsenkel sogleich in den Gleitabschnitt der Passier-\/Blockiervorrichtung \u00fcbergehen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Vom Stand der Technik gem\u00e4\u00df der WO 96\/24269 (Anlage B 1) und der FR 2 565 795 (Anlage B 5) grenzt sich das Klagepatent bei dem dargelegten Verst\u00e4ndnis dadurch ab, dass die Arretierung des Schn\u00fcrsenkels in der Passier-\/Blockiervorrichtung nicht dadurch geschieht, dass der Schn\u00fcrsenkel aus der Schn\u00fcrebene nach oben oder unten herausbewegt wird, wie dies bei dem Gegenstand der WO 96\/24269 und der FR 2 565 795 der Fall ist, sondern dadurch, dass der Schn\u00fcrsenkel in der Schn\u00fcrebene im Wesentlichen eine Bewegung vollf\u00fchrt, wie sie zum Festknoten ohnehin erforderlich ist (vgl. Abs. [0019], [0020 ], [0047] bis [0048], [0051] bis [0052]).<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent es ausschlie\u00dft, die Schn\u00fcrung vom Fu\u00dfspannbereich des Schuhs seitlich nach au\u00dfen zu f\u00fchren, weil die Reibungen nur dann \u201emaximal reduziert\u201c werden, wenn der Weg des Schn\u00fcrsenkels von den Passiervorrichtungen zur Passier-\/Blockiervorrichtung m\u00f6glichst kurz und im Wesentlichen geradlinig ist, l\u00e4sst sich dem Patentanspruch nicht entnehmen. Dies wird im \u00dcbrigen auch in der Klagepatentbeschreibung nicht gesagt. Aus dieser ergibt sich vielmehr, dass es dem Klagepatent darum geht, ein \u2013 mit st\u00f6renden Reibungen verbundenes \u2013 Umlenken des Schn\u00fcrsenkels in eine andere Ebene \u201ebei der Blockierung\u201c des Schn\u00fcrsenkels zu vermeiden (vgl. Abs. [0052]). Es soll also in der Passier-\/Blockiervorrichtung keine Umlenkung des Schn\u00fcrsenkels in eine andere Ebene stattfinden. Dies wird erfindungsgem\u00e4\u00df durch das Merkmal (7) erreicht. Mit der \u00f6rtlichen Beziehung der Passiervorrichtungen zur Passier-\/Blockiervorrichtung hat dies nichts zu tun.<\/p>\n<p>Aus der Beschreibungsstelle in Absatz [0008] der Klagepatentschrift ergibt sich nichts Gegenteiliges. Soweit dort ausgef\u00fchrt wird, es sei bekannt, Festklemm- oder Blockiervorrichtungen von Schn\u00fcrsenkeln, die sich von den Passiervorrichtungen unterschieden, zu benutzen, die entweder \u201eam Rand des Schaftes\u201c befestigt oder auf dem Schn\u00fcrsenkel gleitend montiert seien, l\u00e4sst sich hieraus nicht herleiten, dass das Klagepatent nicht will, dass die Schn\u00fcrung vom Fu\u00dfspannbereich des Schuhs seitlich nach au\u00dfen gef\u00fchrt wird. Zum einen bezieht sich die besagte Textstelle lediglich auf (reine) \u201eFestklemm- oder Blockiervorrichtungen\u201c, also nicht auf \u201ePassier-\/Blockiervorrichtungen\u201c. Zum anderen bem\u00e4ngelt das Klagepatent dort auch nur, dass die zweitgenannte L\u00f6sung (auf dem Schn\u00fcrsenkel gleitend montierte Festklemm- oder Blockiervorrichtung) platzraubend und aufgrund ihrer Beweglichkeit nicht notwendigerweise leicht zu handhaben ist.<\/p>\n<p>Auch aus der W\u00fcrdigung der von der Beklagten im Verhandlungstermin in Bezug genommenen US 5 467 511 (Anlage B 4) in Absatz [0014] der Klagepatentschrift ergeben sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Klagepatent es vermeiden will, die Schn\u00fcrung vom Fu\u00dfspannbereich des Schuhs seitlich nach au\u00dfen zu f\u00fchren. Die US 5 467 511 offenbart nach den Angaben der Klagepatentschrift ein Schnell-Schn\u00fcrungssystem, das eine F\u00fchrung und einen Blockierspalt aufweist, wobei der Spalt von der F\u00fchrung beabstandet und in der gleichen Richtung wie die F\u00fchrung positioniert ist. Ausweislich der oben bereits wiedergegebenen Figur 5 der US- Patentschrift 5 467 511 ist die Schnell-Schn\u00fcrungsvorrichtung am Rand des Schuhschafts angebracht. Auf diesen Anbringungsort geht die Klagepatentschrift nicht ein. Sie bem\u00e4ngelt vielmehr, dass die besondere Anordnung der F\u00fchrung zum Blockierspalt, womit die Positionierung des Spalts in der gleichen Richtung wie die F\u00fchrung gemeint ist, den Verlust der Spannung beg\u00fcnstigt (Abs. [0014]). Im Unterschied dazu ist beim Gegenstand des Klagepatents der in Verl\u00e4ngerung des Gleitabschnitts (20) angeordnete Festklemmabschnitt (30) l\u00e4ngs einer Richtung (B) ausgerichtet, die im Wesentlichen senkrecht zur Zugrichtung (T) und entsprechend der Blockierrichtung verl\u00e4uft. In Verbindung mit den Ma\u00dfnahmen nach Merkmal (7) f\u00fchrt dies dazu, dass der Schn\u00fcrsenkel in der Schn\u00fcrebene im Wesentlichen eine Bewegung vollf\u00fchrt, wie sie zum Festknoten oder Bilden einer Schleife ohnehin erforderlich ist. Dies ist beim Gegenstand der US 5 467 511 nicht der Fall.<\/p>\n<p>Ein einschr\u00e4nkendes Erfordernis, wonach die Passier-\/Blockiervorrichtung \u201ein hinreichender N\u00e4he\u201c zu den vorangehenden Passiervorrichtungen gelegen sein muss, damit der Weg des Schn\u00fcrsenkel von der in Kn\u00f6cheln\u00e4he letzten Passiervorrichtung zur Passier-\/Blockiervorrichtung hin m\u00f6glichst kurz ist, l\u00e4sst sich Anspruch 1 des Klagepatents ebenfalls nicht entnehmen. Eine solche Vorgabe w\u00fcrde auch zu schwierigen Abgrenzungsproblemen f\u00fchren. Denn es w\u00fcrde sich jeweils die im Einzelfall nur schwer zu beantwortende Frage stellen, welche Entfernung als sch\u00e4dlich und welche Entfernung als unsch\u00e4dlich anzusehen w\u00e4re.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nVon der oben erl\u00e4uterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei den in Rede stehenden, an den angegriffenen Schuhen angebrachten Vorrichtungen handelt es sich in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (1) der vorstehenden Merkmalsgliederung um Passier-\/Blockiervorrichtungen im Sinne des Klagepatents. Denn sie erm\u00f6glichen \u2013 wie noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 ein Festspannen und ein anschlie\u00dfendes Arretieren des Schn\u00fcrsenkels.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angebrachten Passier-\/Blockiervorrichtungen entsprechen auch den Vorgaben der Merkmalsgruppe (2) wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Passier-\/Blockiervorrichtungen sind jeweils durch eine Nietverbindung an den Schuhen der Beklagten befestigt. Sie weisen damit in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (2) (a) Befestigungsmittel auf, die eine Festlegung der Vorrichtung an einem Schuh erlauben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Merkmal (2) (b) wortsinngem\u00e4\u00df, wonach die Passier-\/Blockiervorrichtung einen \u201eGleitabschnitt\u201c aufweist.<\/p>\n<p>Der untere Bereich der von der Beklagten verwandten Passier-\/Blockiervorrichtungen, welcher in den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage K 13 mit der Bezugsziffer 20 gekennzeichnet ist, stellt ersichtlich einen Gleitabschnitt im Sinne des Klagepatents dar. Wie sich anhand der vorliegenden Schuhmuster ohne weiteres nachvollziehen l\u00e4sst, kann der Schn\u00fcrsenkel von der letzten Schlaufe kommend durch diesen unteren Abschnitt der Passier-\/Blockiervorrichtung gleiten und auf diese Weise an- bzw. festgezogen werden. Dementsprechend hat das Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 6 [Bl. 142R GA]) unangegriffen und auch zutreffend festgestellt, dass der Schn\u00fcrsenkel beim Anziehen durch die in Rede stehenden Vorrichtungen von unten nach oben gef\u00fchrt werden kann. Der Schn\u00fcrsenkel gleitet dabei \u00fcber den unteren Abschnitt der Passier-\/Blockiervorrichtung. Bei diesem Festziehvorgang kommt es nicht zu einer erh\u00f6hten Reibung zwischen Schn\u00fcrsenkel und Passier-\/Blockiervorrichtung. Das Klagepatent verlangt nicht, dass bei der F\u00fchrung durch den Gleitsabschnitt \u00fcberhaupt keine Reibung stattfinden darf. Legt man den Schn\u00fcrsenkel zum Vergleich in den sich an den besagten unteren Abschnitt anschlie\u00dfenden Festklemmbereich an, welcher in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 13 mit der Bezugsziffer 30 gekennzeichnet ist, stellt man ohne weiteres fest, dass dort eine betr\u00e4chtlich h\u00f6here Reibung auf den Schn\u00fcrsenkel wirkt. \u00dcber den unteren Abschnitt der Passier-\/Blockiervorrichtung kann der Schn\u00fcrsenkel hingegen ohne besondere Kraftaus\u00fcbung festgezogen werden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nMerkmal (2) (c) ist, wie zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit steht, ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Denn die Passier-\/Blockiervorrichtungen der Beklagten weisen ersichtlich auch einen Festklemmabschnitt (Bezugsziffer 30 in Anlage K 13) auf. Dieser unterscheidet sich dadurch von dem vorbeschriebenen Gleitabschnitt der Passier-\/Blockiervorrichtung, dass er, wie aus den vorliegenden Mustern zu ersehen ist, an jeder Seitenwandung drei \u201eKlemmz\u00e4hne\u201c aufweist, die den Schn\u00fcrsenkel arretieren sollen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angebrachten Passier-\/Blockiervorrichtungen entsprechen auch den Vorgaben des Merkmals (3).<\/p>\n<p>Der vorbeschriebene Gleitabschnitt der Passier-\/Blockiervorrichtung definiert eine Passierbahn f\u00fcr einen Schn\u00fcrsenkel. Denn er stellt ersichtlich eine glatte Oberfl\u00e4che zur Verf\u00fcgung, auf welcher der Schn\u00fcrsenkel beim Festziehen gleiten kann. In dem unteren Gleitabschnitt sind \u2013 anders als in dem oberen Festklemmabschnitt \u2013 keine \u201eKlemmz\u00e4hne\u201c vorgesehen. Der Schn\u00fcrsenkel kann daher in diesem unteren Abschnitt entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht \u201eh\u00e4ngen bleiben\u201c. Die Ausgestaltung des Gleitabschnitts sorgt auch f\u00fcr eine ausreichende F\u00fchrung des Schn\u00fcrsenkels beim Festziehen. Denn der Gleitabschnitt bietet mit seinen seitlichen Wandabschnitten beim Festziehen des Schn\u00fcrsenkels eine hinreichende F\u00fchrung f\u00fcr den Schn\u00fcrsenkel. Dass der Gleitabschnitt bzw. die durch diesen definierte Passierbahn nicht an allen Seiten durch W\u00e4nde begrenzt ist, sondern an einer Seite (nach hinten hin) offen ist, ist unerheblich. Wie bereits ausgef\u00fchrt, muss es sich bei dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Gleitabschnitt nicht um ein geschlossenes Bauteil handeln.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt ist auch das Merkmal (4).<\/p>\n<p>Wie sich anhand des vorliegenden Schuhmusters ohne weiteres nachvollziehen l\u00e4sst, ist es dem Anwender bei angezogenem Schuh jedenfalls auch m\u00f6glich, und zwar ohne weiteres, den Schn\u00fcrsenkel unter Hindurchf\u00fchrung durch den unteren Abschnitt (Gleitabschnitt) der Passier-\/Blockiervorrichtung festzuziehen, und zwar so, dass der von der in Kn\u00f6cheln\u00e4he letzten Passiervorrichtung kommende Schn\u00fcrsenkel genau in dem Gleitabschnitt zu liegen kommt und durch diesen gef\u00fchrt wird. Der Gleitabschnitt der Passier-\/Blockiervorrichtung ist hierbei l\u00e4ngs einer Richtung entsprechend im Wesentlichen der Zugrichtung ausgerichtet. Zwar mag der Schn\u00fcrsenkel bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch anders festgezogen werden k\u00f6nnen, n\u00e4mlich indem der Schn\u00fcrsenkel nach oben hin gezogen wird, bevor er in die Passier-\/Blockiervorrichtung eingelegt wird. Das steht, selbst wenn die Anwender \u00fcberwiegend so vorgehen sollten und diese Handhabung besser sein sollte, einer Benutzung des Klagepatents jedoch nicht entgegen. Eine Patentverletzung liegt vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen (BGH, GRUR 2006, 399, 401 \u2013 Rangierkatze). Unerheblich ist, ob die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen regelm\u00e4\u00dfig, nur in Ausnahmef\u00e4llen oder nur zuf\u00e4llig erreicht werden und ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen. Deshalb liegt eine Patentverletzung selbst dann vor, wenn eine Vorrichtung regelm\u00e4\u00dfig so bedient wird, dass die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden (BGH, a.a.O. \u2013 Rangierkatze). Die Patentverletzung entf\u00e4llt in diesem Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller oder Lieferant seinen Abnehmern ausdr\u00fccklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich bleibt (BGH, a.a.O. \u2013 Rangierkatze). Letzteres ist hier der Fall.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechen ferner wortsinngem\u00e4\u00df den Vorgaben der Merkmalsgruppe (5).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Festklemmabschnitt der Passier-\/Blockiervorrichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist ersichtlich in Verl\u00e4ngerung des Gleitabschnitts angeordnet. Er schlie\u00dft sich unmittelbar an den unteren Gleitabschnitt an.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Festklemmabschnitt ist auch l\u00e4ngs einer im Wesentlichen senkrecht zur Zugrichtung (T) und entsprechend der Blockierrichtung verlaufenden Richtung (B) ausgerichtet. Mit \u201eim Wesentlichen senkrecht\u201c meint das Klagepatent \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 jedenfalls einen Winkel \u201ezwischen im Wesentlichen 45\u00b0 und 90\u00b0 (Abs. [0035]), wobei der Winkel nicht exakt mindestens 45\u00b0 betragen muss. Nach dem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten soll der Winkel zwischen der Zugrichtung und der Blockierrichtung bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ungef\u00e4hr 45\u00b0 betragen (Schriftsatz vom 31.07.2007, S. 18 [Bl. 81 GA]). Schon dies ist ein Winkel \u201ezwischen im Wesentlichen 45\u00b0 und 90\u00b0\u201c. Abgesehen davon hat die Kl\u00e4gerin aber auch bereits in erster Instanz im Anschluss an die Behauptung der Beklagten, bei ihr betrage der betreffende Winkel \u201eungef\u00e4hr 45\u00b0, erg\u00e4nzend vorgetragen, dass der Winkel zwischen Zugrichtung und Blockierrichtung bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach ihren Messungen mindestens 70\u00b0 betrage (Schriftsatz vom 22.11.2007, S. 6 [Bl. 100 GA]). Bl. 100 GA). Dem ist die Beklagte nicht, jedenfalls aber nicht konkret, entgegengetreten.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie angegriffenen Schuhe weisen in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (6) eine (gew\u00f6lbte) Schn\u00fcrebene auf. Diese endet \u2013 wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen unter B. ergibt \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an den in Kn\u00f6cheln\u00e4he letzten Schn\u00fcrschlaufen, sondern erstreckt sich jedenfalls bis zu den seitlich angebrachten Passier-\/Blockiervorrichtungen hin und endet erst unmittelbar vor Eintritt des Schn\u00fcrsenkels in diese.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nIst aber zumindest der Weg des Schn\u00fcrsenkels bis zur Passier-\/Blockiervorrichtung hin als zur \u201eSchn\u00fcrebene\u201c geh\u00f6rig anzusehen, ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Merkmal (7) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Denn der Schn\u00fcrsenkel wird in der auf beiden Seiten angebrachten Passier-\/Blockierrichtung nicht aus der vorbeschriebenen Schn\u00fcrebene heraus bewegt, sondern vollf\u00fchrt im Wesentlichen eine Bewegung wie sie zum Festknoten bzw. zur Bildung einer Schleife ohnehin erforderlich ist. Die Mittelebene des Gleitabschnitts und des Festklemmabschnitts der jeweiligen Passier-\/Blockiervorrichtung ist damit im Wesentlichen koplanar zu der Schn\u00fcrebene der angegriffenen Schuhe.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nAus der vorstehend dargelegten Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagte entgegen \u00a7 9 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt hat, kann die Kl\u00e4gerin sie nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die ihr zur Last gelegten schutzrechtsverletzenden Handlungen schuldhaft begangen, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. H\u00e4tte sie als einschl\u00e4gig t\u00e4tige Gewerbetreibende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tte sie sich vor der Aufnahme der Verletzungshandlungen \u00fcber die Schutzrechtslage informiert; im Rahmen dieser Nachforschungen w\u00e4re sie auf das Klagepatent gesto\u00dfen und h\u00e4tte jedenfalls bei zutreffender rechtlicher Beratung ohne Schwierigkeiten feststellen k\u00f6nnen, dass die angegriffenen Schuhe von der dort unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch machen und dass ihr kein Recht zur Benutzung des Klagepatents zusteht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch das nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zun\u00e4chst nur dem Grunde nach feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen. Dass ihr die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten Schaden zugef\u00fcgt haben, erscheint hinreichend wahrscheinlich; beziffern kann die Kl\u00e4gerin die ihr daraus erwachsenden Anspr\u00fcche jedoch erst, wenn die Beklagte ihr \u00fcber den Umfang der begangenen angegriffenen Handlungen Rechnung gelegt hat.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zu\u00acste\u00achenden Schadens\u00acer\u00acsatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte zur Rechnungslegung ver\u00acpflich\u00actet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuer\u00ackann\u00acten Angaben ange\u00acwie\u00acsen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht ver\u00acf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar be\u00aclastet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG hat die Beklagte ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Aus\u00ackunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift ge\u00acschul\u00acde\u00acten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind. Hinsichtlich der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten allerdings \u2013 wor\u00fcber von Amts wegen zu befinden war (vgl. Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 140b PatG Rdnr. 69 m. w. Nachw.) \u2013 ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEntsprechend dem Ergebnis des Berufungsverfahrens hat die Beklagte als unterlegene Partei nach \u00a7 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 17. Juni 2009 (Bl. 255 \u2013 260 GA) rechtfertigt keine andere Beurteilung und gibt auch keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 156, 296a ZPO).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte mit dem vorgenannten Schriftsatz um die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO gebeten hat, kann diesem Antrag schon deshalb nicht entsprochen werden, weil er erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellt worden ist (\u00a7 714 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon w\u00e4re der Antrag aber auch in der Sache nicht begr\u00fcndet. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen weitergehenden Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO sind nach der Rechtsprechung des Senats (GRUR 1991, 188, 189 ff. \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; InstGE 8, 117, 120 f. \u2013 Fahrbare Betonpumpe) nicht gegeben. Die Beklagte bittet deshalb um die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO, weil sie andernfalls den Vertrieb der angegriffenen Schuhe nach Deutschland einstellen m\u00fcsste. Hinsichtlich des Unterlassungstitels gilt jedoch, dass im Rahmen der nach \u00a7 712 ZPO vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung in der Regel von einem \u00fcberwiegenden Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines zeitlich begrenzten Anspruchs auszugehen ist (vgl. Senat, GRUR 1991, 188, 189 ff. \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; InstGE 8, 117, 120 f. \u2013 Fahrbare Betonpumpe). Grunds\u00e4tzlich ist deshalb ein erweiterter Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO in Patentsachen zu verweigern. Er kann nur unter besonderen Umst\u00e4nden gerechtfertigt sein, die im Einzelnen vorzutragen und gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind. Der Vortrag der Beklagten im konkreten Fall reicht hierzu nicht aus; er begr\u00fcndet keine besonderen Umst\u00e4nde, die Anlass zur ausnahmsweisen Bewilligung erweiterten Vollstreckungsschutzes nach \u00a7 712 ZPO geben k\u00f6nnten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01156 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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