{"id":5853,"date":"2009-05-18T17:00:21","date_gmt":"2009-05-18T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5853"},"modified":"2016-06-17T09:52:29","modified_gmt":"2016-06-17T09:52:29","slug":"2-u-14008-holzhaecksler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5853","title":{"rendered":"2 U 140\/08 &#8211; Holzh\u00e4cksler"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01081<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Mai 2009, Az. 2 U 140\/08<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4017\">4b O 203\/08<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Antragstellerin gegen das am 21. Oktober 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Antragstellerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Antragstellerin ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen. Unbeschadet der Frage, ob der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ein Verf\u00fcgungsanspruch zusteht, kann dem Verf\u00fcgungsantrag der Antragstellerin jedenfalls deshalb nicht entsprochen werden, weil der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nach derzeitigem Sach- und Streitstand zu unsicher ist und es deshalb an einem Verf\u00fcgungsgrund fehlt.<\/p>\n<p>\u00dcber die bereits im Verhandlungstermin erteilten Hinweise des Senats hinaus gilt im Einzelnen Folgendes:<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent (EP 1 338 XXX; Anlage AST 1; deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift Anlage AST 25) betrifft ein Raupenfahrzeug zum Zerspanen, Zerkleinern von Holz oder kombiniertes Raupenfahrzeug zum Zerspanen und Zerkleinern.<\/p>\n<p>Wie die Verf\u00fcgungspatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, sind kettengetriebene H\u00e4cksler und Schredder im Stand der Technik bekannt (Anlage AST 25, Seite 1,<br \/>\n2. Abs.). Sie sind besonders n\u00fctzlich in Bereichen, in denen der Zugang mit einem konventionellen h\u00e4ngergezogenen H\u00e4cksler oder Schredder angesichts der Zugangsprobleme f\u00fcr Stra\u00dfenfahrzeuge schwierig w\u00e4re, wie beispielsweise in Landschaftsparks und Waldgebieten. Ein kettengetriebener H\u00e4cksler bzw. Schredder ist bei solchen Gegebenheiten von Vorteil, weil das geschnittene Holz nicht vom Schnittplatz abtransportiert werden muss, sondern dadurch, dass man mit dem kettengetriebenen H\u00e4cksler\/Schredder zur Schnittstelle fahren kann, an Ort und Stelle geh\u00e4ckselt und\/oder geschreddert werden kann (Anlage AST 25, Seite 1,<br \/>\n2. Abs.).<\/p>\n<p>Bei einem bekannten kettengetriebenen Holzh\u00e4cksler\/Schredder sind die kettenlegenden Anordnungen gem\u00e4\u00df den Angaben in der Klagepatentschrift (Anlage AST 25, Seite 1, 3. Abs.) auf beiden Seiten des H\u00e4ckslerk\u00f6rpers gleitf\u00e4hig auf horizontalen Schienen angeordnet. Es ist ein hydraulischer Stempel vorgesehen, der die Ketten relativ zu dem K\u00f6rper auf den horizontalen Schienen nach au\u00dfen dr\u00fccken kann, um dem H\u00e4cksler eine zus\u00e4tzliche laterale Stabilit\u00e4t zu verleihen, wenn dieser auf absch\u00fcssigem Untergrund angeordnet ist. Die Klagepatentschrift gibt an, dass diese Anordnung gewisse Nachteile hat. Sie bem\u00e4ngelt insbesondere, dass die Anordnung der kettenlegenden Anordnungen mit dem hydraulischen Stempel und den horizontalen Schienen am K\u00f6rper die Bodenfreiheit des H\u00e4ckslers\/Schredders begrenzen, was sich dann als nachteilig erweist, wenn das Fahrzeug groben und unebenen Boden \u00fcberqueren soll (Anlage AST 25, Seite 1, 3. Abs.).<\/p>\n<p>Wie die Verf\u00fcgungspatentschrift einleitend weiter ausf\u00fchrt (Anlage AST 25, Seite 2,<br \/>\n2. Abs.) ist aus der WO 92\/10390 (Anlage AG 7.1), deren Figuren 1 und 3 nachfolgend eingeblendet werden, eine Vorrichtung in Fahrzeugen beschrieben, die ein Chassis und r\u00e4dertragende Schwenkarme umfasst, welche in vertikalen Ebenen relativ zum Chassis schwenkbar sind, um die Bodenfreiheit zu vergr\u00f6\u00dfern. Daneben sind dort Einrichtungen vorgesehen, um die Lauffl\u00e4chenbreite des Fahrzeuges zu ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund hat es sich das Verf\u00fcgungspatent zur Aufgabe gemacht, einen verbesserten (kombinierten) Holzh\u00e4cksler und Zerkleinerer f\u00fcr Unterholz zur Verf\u00fcgung zu stellen (Anlage AST 25, Seite 2, 3. Abs.).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Holzh\u00e4cksler, Zerkleinerer f\u00fcr Unterholz oder kombinierter Holzh\u00e4cksler und Zerkleinerer f\u00fcr Unterholz (1 0), der aufweist:<br \/>\na) einen K\u00f6rper (12),<br \/>\nb) eine erste Raupenanordnung (26),<br \/>\nc) eine zweite Raupenanordnung (28) und<br \/>\nd) Bet\u00e4tigungsmittel (36, 36a, 38, 38a).<\/p>\n<p>2. Die zweite Raupenanordnung (28) ist von der ersten Raupenanordnung (26) in einer zu der Laufrichtung der Raupe transversalen Richtung beabstandet, um einen Spurabstand zu definieren.<\/p>\n<p>3. Jede Raupenanordnung (26, 28) wird mittels eines jeweiligen Arms (32, 34) gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>4. Die Arme (32, 34) sind<br \/>\na) bewegbar (\u201ebeing moveably mounted\u201c),<br \/>\nb) auf eine verschiebbare Art und Weise<br \/>\nan dem K\u00f6rper (12) montiert, um die Bewegung herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>5. Die Bet\u00e4tigungsmittel (36, 36a, 38, 38a) dienen der Bewegung der jeweiligen Arme (32, 34), um die jeweiligen Raupenanordnungen (26, 28) relativ zu dem K\u00f6rper (12) zu bewegen.<\/p>\n<p>6. Die Bewegung der Anordnungen relativ zum K\u00f6rper (12) ist derart, dass die Bodenfreiheit des K\u00f6rpers (12) und der Spurabstand zwischen den Raupenanordnungen (26, 28) einstellbar ist.<\/p>\n<p>7. Jeder Arm ist<br \/>\na) relativ zu einer fiktiven horizontalen Ebene des K\u00f6rpers (12)<br \/>\nb) bei einem festen Winkel im Bereich von 10 &#8211; 60 Grad relativ zu der fiktiven horizontalen Ebene<br \/>\nangeordnet.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift hebt hervor, dass die Vorrichtung auf diese Weise zum einen mit ausreichender Bodenfreiheit versehen werden kann, um groben Untergrund zu \u00fcberqueren, und zum anderen mit ausreichender Weite zwischen den Raupenanordnungen, um Stabilit\u00e4t zu gewinnen, wenn die Maschine in Position ist oder sich \u00fcber schwieriges Terrain bewegt (vgl. Anlage AST 25, Seite 2, 4. Abs.).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob der von der Antragsgegnerin hergestellte und unter der Bezeichnung \u201eA\u201c vertriebene Holzzerkleinerer, dessen grunds\u00e4tzliche Ausgestaltung sich aus den von der Antragstellerin als Anlage AST 14 \u00fcberreichten Lichtbildern ergibt, von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch macht. Insoweit muss hier nicht entschieden werden, ob die zwischen den Parteien streitigen Merkmale 4 und 7 der vorstehenden Merkmalsgliederung von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht werden. Hierauf kommt es im Rahmen des vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahrens nicht an. Unabh\u00e4ngig davon, ob der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG zusteht, kommt der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung deshalb nicht in Betracht, weil der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nach derzeitigem Sach- und Streitstand zu unsicher ist und es deshalb an einem Verf\u00fcgungsgrund fehlt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte setzt voraus, dass die begehrte Regelung gem\u00e4\u00df \u00a7 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile f\u00fcr die Antragstellerin n\u00f6tig erscheint. Dies verlangt nicht nur eine \u201eDringlichkeit\u201c in einem rein zeitlichen Sinne, sondern dar\u00fcber hinaus eine materielle Rechtfertigung des vorl\u00e4ufigen Unterlassungsgebotes aus den dem Schutzrechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen drohenden Nachteilen, welche gegen die Interessen des als Verletzer in Anspruch genommenen Antragsgegners abgewogen werden m\u00fcssen. Anders als im Wettbewerbsrecht wird das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes in Patentverletzungsstreitigkeiten nicht vermutet. \u00a7 12 Abs. 2 UWG ist wegen der besonderen Komplexit\u00e4t der Sach- und Rechtslage nicht \u2013 auch nicht entsprechend \u2013 anwendbar (vgl. zum Ganzen Senat, GRUR 1983, 79, 80 \u2013 AHF-Konzentrat; Mitt 1982, 230 \u2013 Warmhaltekanne; GRUR 1994, 508; Mitt 1996, 87, 88 \u2013 Captopril; zuletzt Senat, InstGE 9, 140, 144 = Mitt. 2008, 327 = GRUR-RR 2008, 329 \u2013 Olanzapin).<\/p>\n<p>In Patentverletzungsstreitigkeiten ist das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes besonders sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen. Gerade hier ergeben sich regelm\u00e4\u00dfig besondere Schwierigkeiten daraus, die \u00dcbereinstimmung mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre, den Schutzumfang und die Schutzf\u00e4higkeit bzw. Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechtes innerhalb kurzer Zeit und ohne eine dem Verfahren der Hauptsache entsprechende schrifts\u00e4tzliche Vorbereitung sachgerecht zu beurteilen. Die eingeschr\u00e4nkten M\u00f6glichkeiten treffen besonders den Antragsgegner. W\u00e4hrend dem Antragsteller, der sich zwar beschleunigt um eine Durchsetzung seiner Rechte bem\u00fchen muss, um die zeitliche Dringlichkeit nicht zu beseitigen, auch unter den Voraussetzungen des \u00a7 940 ZPO regelm\u00e4\u00dfig ausreichend Zeit bleibt, den Verletzungstatbestand und den Rechtsbestand des Schutzrechtes vor dem Einreichen eines Verf\u00fcgungsantrages sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, sieht sich der Antragsgegner auch im Falle einer vorherigen m\u00fcndlichen Verhandlung nach der Zustellung des Verf\u00fcgungsantrags regelm\u00e4\u00dfig erheblichem Zeitdruck ausgesetzt, um in der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen Zeit bis zum Verhandlungstermin seine Verteidigung aufzubauen. Ergeht eine Unterlassungsverf\u00fcgung, greift sie dar\u00fcber hinaus meist in sehr einschneidender Weise in die gewerbliche T\u00e4tigkeit des Antragsgegners ein und f\u00fchrt w\u00e4hrend ihrer Bestandsdauer zu einer Erf\u00fcllung des geltend gemachten Anspruchs.<\/p>\n<p>Eine einstweilige Unterlassungsverf\u00fcgung wegen Patentverletzung setzt deshalb in der Regel voraus, dass die \u00dcbereinstimmung des angegriffenen Gegenstandes mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre und die Benutzungshandlungen entweder unstreitig oder f\u00fcr das Gericht hinreichend klar zu beurteilen sind, insbesondere kein Sachverst\u00e4ndiger hinzugezogen werden muss. Die K\u00fcrze der im Eilverfahren bis zur gerichtlichen Entscheidung verf\u00fcgbaren Zeit steht in der Regel der Einholung eines Sachverst\u00e4ndigen-Gutachtens entgegen. Dar\u00fcber hinaus muss auch die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechtes hinl\u00e4nglich gesichert sein. Zweifel an der grunds\u00e4tzlich zu respektierenden Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatentes k\u00f6nnen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes anerkannterma\u00dfen ausschlie\u00dfen; sie spielen eine wesentliche Rolle im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung (vgl. Senat, GRUR 1983, 79, 80 \u2013 AHF-Konzentrat; Mitt 1996, 87, 88 \u2013 Captopril; InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; OLG Karlsruhe, GRUR 1988, 900 \u2013 Dutralene; OLG Hamburg, GRUR 1984, 1005 \u2013 Fr\u00fcchteschneidemesser; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 143 PatG Rdnr. 328; Benkard, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 139 PatG Rdnr. 153 b; Schulte, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rdnr. 391 und 392).<\/p>\n<p>Auch wenn es keine festen Anforderungen an die Rechtsbest\u00e4ndigkeit gibt, kann sie im Allgemeinen nur dann als ausreichend gesichert angesehen werden, wenn die Patentf\u00e4higkeit des Antragsschutzrechtes bereits in einem kontradiktorischen Verfahren zumindest durch eine erstinstanzliche Entscheidung anerkannt worden ist, oder aber \u2013 unabh\u00e4ngig davon \u2013 der Bestand des Antragsschutzrechtes bereits jetzt f\u00fcr das Verletzungsgericht so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten ist, dass eine fehlerhafte Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist, zumindest aber unwahrscheinlich ist. Darauf, ob ein etwaiger Hauptsacheprozess in erster Instanz auszusetzen w\u00e4re, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Zwar ist ein Verf\u00fcgungsgrund in aller Regel zu verneinen, wenn der in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltene Stand der Technik beim Verletzungsgericht so starke Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit hat aufkommen lassen, dass in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren die Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit nach \u00a7 148 ZPO ausgesetzt werden m\u00fcsste, um die Entscheidung \u00fcber den gegen das Antragsschutzrecht eingelegten Rechtsbehelf abzuwarten. Wenn der Schutzrechtsinhaber mittels Klage keine Titulierung eines Unterlassungsanspruchs erreichen kann, kann auch kein \u00fcberwiegendes Interesse an einem dahingehenden vorl\u00e4ufigen sichernden Ausspruch gegeben sein. Da infolge des Eilcharakters eine Aussetzung des Verf\u00fcgungsverfahrens nicht in Betracht kommt, ist in dieser Situation der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen (vgl. Senat, InstGE 7, 147, 148 = GRUR-RR 2007, 219 \u2013 Kleinleistungsschalter). Das bedeutet aber nicht, dass im Verf\u00fcgungsverfahren zu pr\u00fcfen ist, ob ein etwaiger Hauptsacheprozess in erster Instanz nach den dort geltenden Grunds\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen w\u00e4re. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob jetzt eine Situation gegeben ist, in der der Rechtsbestand des Antragsschutzrechtes derart gesichert ist, dass ein in der erforderlichen Rechtssicherheit ausgesprochenes, die Hauptsache praktisch vorwegnehmendes Vertriebsverbot ausgesprochen werden kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze \u00fcberwiegen im Streitfall die Interessen der Antragsgegnerin die Belange der Antragstellerin, weil der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents, gegen das die Antragsgegnerin Einspruch (Anlage AG 6) eingelegt hat, derzeit nicht hinreichend gesichert ist. Es liegen n\u00e4mlich zwei sich widersprechende Voten zur Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung bei gleichem Sachverhalt vor, n\u00e4mlich einerseits die erstinstanzliche L\u00f6schung des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 203 20 YYY und andererseits die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>Das aus der dem Verf\u00fcgungspatent zugrundeliegenden Anmeldung abgezweigte deutsche Gebrauchsmuster 203 20 YYY der Antragstellerin, das im April 2004 hinterlegt und das im. August 2005 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt gef\u00fchrte Gebrauchsmusterregister eingetragen worden ist, ist auf den L\u00f6schungsantrag der Antragsgegnerin durch nicht rechtskr\u00e4ftigen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes vom. April 2008 (Anlage AG 2) gel\u00f6scht worden.<\/p>\n<p>Der Schutzanspruch 1 dieses Gebrauchsmusters in der Fassung des von der Antragstellerin im Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren zuletzt gestellten Hautantrages (vgl. L\u00f6schungsentscheidung, Anlage AG 2, Seite 3) lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eHolzh\u00e4cksler, Schredder f\u00fcr Unterholz oder kombinierter Holzh\u00e4cksler und Schredder f\u00fcr Unterholz mit einem K\u00f6rper, einer ersten kettenlegenden Anordnung und einer zweiten kettenlegenden Anordnung, wobei jede kettenlegende Anordnung von einem jeweiligen Arm getragen ist, wobei die Arme beweglich an dem K\u00f6rper befestigt sind, und Bet\u00e4tigungseinrichtungen zur Bewegung der jeweiligen Arme, um die jeweiligen kettenlegenden Anordnungen bez\u00fcglich des K\u00f6rpers zu bewegen, wobei die Bewegung der Anordnungen relativ zum K\u00f6rper derart ist, dass die Bodenfreiheit des K\u00f6rpers und der Abstand zwischen den kettenlegenden Anordnungen einstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Arm relativ zu einer fiktiven horizontalen Ebene des K\u00f6rpers in einem Winkel von 10 &#8211; 60 Grad relativ zu der fiktiven horizontalen Ebene angeordnet ist, wobei die Arme an dem K\u00f6rper in einer verschieblichen Art und Weise befestigt sind, um die Bewegung zu bewirken.\u201c<\/p>\n<p>Dieses Schutzrecht betrifft damit dieselbe Erfindung wie das Verf\u00fcgungspatent. Der Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents unterscheidet sich vom Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters 203 20 YYY lediglich dadurch, dass er erg\u00e4nzend vorgibt, dass die zweite Raupenanordnung von der ersten Raupenanordnung in einer zu der Laufrichtung der Raupe transversalen Richtung beabstandet ist, um einen Spurabstand zu definieren (Merkmal 2). Dieses zus\u00e4tzliche Merkmal ist allerdings lediglich eine Klarstellung, um den \u201eSpurabstand\u201c zu definieren; es beinhaltet eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit. Au\u00dferdem unterscheidet sich der Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents vom Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters 203 20 YYY dadurch, dass er in Bezug auf die Anordnung der Arme ausdr\u00fccklich von \u201eeinem festen Winkel\u201c spricht (Merkmal 7 b). Auch hieraus ergibt sich aber kein sachlicher Unterschied. Denn die Gebrauchsmusterabteilung hat den Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters 203 20 YYY dahin ausgelegt, dass er f\u00fcr die Anordnung jedes Arms einen \u201eunver\u00e4nderlichen Winkel\u201c innerhalb des Bereichs von 10 bis 60 Grad relativ zu der fiktiven horizontalen Ebene vorgibt, wobei sie dies aus der Formulierung \u201eangeordnet ist\u201c in Schutzanspruch 1 in Verbindung mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Gebrauchsmusterschrift gefolgert hat (L\u00f6schungsentscheidung, Anlage AG 2, Seite 5). Unter Zugrundelegung dieses Verst\u00e4ndnisses stimmt das parallele Gebrauchsmuster mit dem Gegenstand von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents \u00fcberein. Denn ein \u201eunver\u00e4nderlicher Winkel\u201c ist nichts anderes als ein \u201efester Winkel\u201c im Sinne des Merkmals 7 b von Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>Die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die \u2013 dem Verf\u00fcgungspatent entsprechende \u2013 technische Lehre des parallelen Gebrauchsmusters f\u00fcr nicht schutzf\u00e4hig erachtet. Demgegen\u00fcber hat das Europ\u00e4ische Patentamt die Patentf\u00e4higkeit dieser technischen Lehre bejaht und das Verf\u00fcgungspatent erteilt. Beiden Stellen lag derselbe Stand der Technik vor, insbesondere die WO 92\/10390 (Anlage AG 7.1) und die JP 2000\/335457 (Deckblatt Anlage AG 7.2; englische \u00dcbersetzung Anlage AG 7.3).<\/p>\n<p>Sowohl die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes als auch das Europ\u00e4ische Patentamt haben \u2013 ausgehend hiervon \u2013 \u00fcbereinstimmend die Neuheit des Gegenstandes der in Rede stehenden Schutzrechte bejaht, und zwar im Hinblick auf zwei Merkmale, welche die L\u00f6schungsentscheidung (Anlage AG 2) auf Seite 5, 3. Absatz, ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt und welche das Europ\u00e4ische Patentamt in den kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents aufgenommen hat:<\/p>\n<p>\uf0a7 Anordnung der Arme in einem unver\u00e4nderlichen (= festen) Winkel von 10 bis 60 Grad relativ zu einer gedachten Horizontalebene des K\u00f6rpers;<\/p>\n<p>\uf0a7 Teleskopierbarkeit der Arme, so dass die Bodenfreiheit des K\u00f6rpers und die Spurweite zwischen den kettenlegenden Anordnungen (= Spurabstand zwischen den Raupenanordnungen) einstellbar ist.<\/p>\n<p>Trotz dieses identischen Ansatzpunktes, der insbesondere auf ein gleiches Verst\u00e4ndnis des Offenbarungsgehaltes der entgegengehaltenen WO 92\/10390 (Anlage AG 7.1) schlie\u00dfen l\u00e4sst, sind beide fachkundigen Stellen zu unterschiedlichen Erkenntnissen gekommen. Die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes hat das Gebrauchsmuster gel\u00f6scht, weil es die besagten kennzeichnenden Merkmale f\u00fcr durch den Stand der Technik nach der WO 92\/10390 nahegelegt gehalten hat. Das Europ\u00e4ische Patent hat das Verf\u00fcgungspatent erteilt, weil es hierin eine erfinderische Leistung gesehen hat.<\/p>\n<p>Es liegen damit zwei unterschiedliche Voten zur Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung bei gleichem Sachverhalt vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die das parallele Gebrauchsmuster betreffende L\u00f6schungsentscheidung, welche in einem kontradiktorischen Verfahren und unstreitig in Kenntnis der bevorstehenden Erteilung des Verf\u00fcgungspatents ergangen ist, bei der hier vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung zu ber\u00fccksichtigen. Zwar handelt es sich bei dem parallelen Gebrauchsmuster um ein eigenst\u00e4ndiges Schutzrecht, aus dem die Antragstellerin die Antragsgegnerin hier nicht in Anspruch nimmt. Es betrifft aber dieselbe \u201eErfindung\u201c wie das Verf\u00fcgungspatent. Diese wird von zwei fachkundigen Stellen unterschiedlich beurteilt. Dieser Streit der \u201eSachverst\u00e4ndigen\u201c kann schwerlich durch das angerufene Verletzungsgericht entschieden werden, jedenfalls nicht ohne das Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen, dessen Einschaltung im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren aus Rechtsgr\u00fcnden nicht in Betracht kommt. Dass die das parallele Gebrauchsmuster betreffende L\u00f6schungsentscheidung der Gebrauchsmusterabteilung offensichtlich unrichtig ist und demgegen\u00fcber die Beurteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes zutreffend ist, kann der Senat nicht feststellen.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden kann der Rechtsbestand des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents nicht als hinl\u00e4nglich gesichert angesehen werden, weshalb der Erlass einer hierauf gest\u00fctzten einstweiligen Verf\u00fcgung mangels eines Verf\u00fcgungsgrundes nicht in Betracht kommt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass die in den Unteranspr\u00fcchen 2, 3, 4 und 10 definierten Merkmale dem Verf\u00fcgungspatent einen hinreichend gesicherten Rechtsbestand vermitteln k\u00f6nnen, vermag \u2013 mit dem Landgericht \u2013 auch der Senat nicht zu erkennen. Die fachkundige Gebrauchsmusterabteilung hat insbesondere auch in der von Unteranspruch 2 vorgeschlagenen teleskopischen Gestaltung der Arme keinen erfinderischen Schritt erblickt, da die teleskopische Verschiebung eines Armes bereits aus der WO 92\/10390 bekannt ist (L\u00f6schungsentscheidung, Anlage AG 2, Seite 5 unten bis Seite 6 oben).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nFehlt es bereits aus den vorstehenden Gr\u00fcnden an einem Verf\u00fcgungsgrund, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den weiteren Entgegenhaltungen der Antragsgegnerin. Insbesondere kann dahinstehen, ob \u2013 wovon das Landgericht auch ausgegangen ist \u2013 die einen Bagger betreffende JP 2000\/335457 der Patentf\u00e4higkeit der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents entgegensteht, weil die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung f\u00fcr den Fachmann im Hinblick auf diesen Stand der Technik nahegelegen hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDa die Berufung der Antragstellerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Eines Ausspruches zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (\u00a7 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endg\u00fcltig vollstreckbar ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01081 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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