{"id":5851,"date":"2009-05-07T17:00:18","date_gmt":"2009-05-07T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5851"},"modified":"2016-06-17T09:51:12","modified_gmt":"2016-06-17T09:51:12","slug":"2-u-1308-katalysator-traegerkoerper","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5851","title":{"rendered":"2 U 13\/08 &#8211; Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rper"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01079<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Mai 2009, Az. 2 U 13\/08<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung gegen das am 18. Dezember 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 10.XXX.XXX,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war seit 2003 eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 422 XXX, das \u2013 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t.1988 \u2013 im Februar.1989 angemeldet wurde, dessen Erteilung im November.1994 ver\u00f6ffentlicht worden und dessen Schutzdauer mittlerweile abgelaufen ist. Nach Durchf\u00fchrung eines Einspruchsbeschwerdeverfahrens, das zu einem Teilwiderruf gef\u00fchrt hat, ist im Mai .2001 eine ge\u00e4nderte Patentschrift bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein \u201eVerfahren zum Beleimen und Beloten eines metallischen Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rpers\u201c. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Herstellen eines aus Lagen strukturierter Bleche (1, 2) gewickelten oder geschichteten Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rpers (8) f\u00fcr Kraftfahrzeuge mit vielen f\u00fcr ein Fluid durchl\u00e4ssigen Kan\u00e4len (9) mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) Vor dem Wickeln oder Schichten werden die strukturierten Bleche (1, 2) in den sp\u00e4ter zu belotenden und zu verl\u00f6tenden Bereichen (3; 4; 5; 6; 7) mit einem Kleber oder Binder beschichtet, wobei ein Teil der Kuppen der Wellungen auf der gesamten L\u00e4nge (6) und ein anderer Teil der Kuppen der Wellungen nur in Teilbereichen (7) mit Kleber oder Binder beschichtet wird;<\/p>\n<p>b) die Bleche (1, 2) werden zu dem Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rper (8) gewickelt oder geschichtet;<\/p>\n<p>c) der gewickelte oder geschichtete K\u00f6rper (8) wird mit Lotpulver beaufschlagt, so dass dieses alle beschichteten Stellen (3; 4; 5; 6; 7) erreicht und dort haften bleibt;<\/p>\n<p>d) \u00fcbersch\u00fcssiges Lotpulver wird aus dem Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rper (8) entfernt, vorzugsweise herausgesch\u00fcttelt oder \u2013geblasen;<\/p>\n<p>e) der Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rper wird durch Aufschmelzen des Lotpulvers verl\u00f6tet; und<\/p>\n<p>f) der Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rper wird mit katalytisch aktivem Material versehen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend eingeblendete Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte produziert an ihrem Firmensitz in J Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rper f\u00fcr Kraftfahrzeuge, ohne diese allerdings selbst mit katalytischem Material zu versehen. Letzteres geschieht \u2013 wie die Beklagte wei\u00df &#8211; auf den ihr nachfolgenden Handelsstufen. Zu den Abnehmern der Beklagten geh\u00f6ren die Automobilhersteller A, B und C.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, von ihr in der D durchgef\u00fchrte Testk\u00e4ufe h\u00e4tten ergeben, dass die Fahrzeugmodelle B AA Typ R, A BB V6 und C CC mit von der Beklagten gefertigten Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rpern ausgestattet seien. S\u00e4mtliche vorgenannten Tr\u00e4gerk\u00f6rper stimmen hinsichtlich ihres L\u00f6tbildes grunds\u00e4tzlich \u00fcberein. Nachstehend ist \u2013 stellvertretend f\u00fcr die weiteren Ausf\u00fchrungsformen \u2013 der L\u00f6tplan f\u00fcr die beiden Tr\u00e4gerk\u00f6rper des B AA Typ R (Anlage K 8) wiedergegeben.<\/p>\n<p>Er l\u00e4sst \u2013 wie sich aus der nachstehenden Abbildung aus dem Privatgutachten der Kl\u00e4gerin (Anlage K 49, Seite 2) ergibt \u2013<\/p>\n<p>mehrere Leimstreifen erkennen, die teils parallel zur Gas-Str\u00f6mungsrichtung (3, 4) und teils (1, 2) senkrecht hierzu verlaufen.<\/p>\n<p>Unter Berufung auf \u00a7 139 Abs. 3 PatG macht die Kl\u00e4gerin geltend, dass die Beklagte bei der Herstellung der streitbefangenen Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rper das patentgesch\u00fctzte Verfahren angewendet habe. Soweit sich die Beklagte im Rechtsstreit damit verteidige, dass zwar der Kleber in den Teilbereichen 1 und 2 vor dem Wickeln der Bleche im Wege der Rollbeschichtung aufgetragen werde, die Beleimung der Teilbereiche 3 und 4 hingegen durch eine Ansaugbeleimung unter Ausnutzung von im gewickelten Tr\u00e4gerk\u00f6rper wirkenden Kapillarkr\u00e4ften nach Ma\u00dfgabe der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 476 150 (Anlage B 8), d.h. nach dem Wickeln, geschehe, komme es nicht entscheidend darauf an, ob der betreffende Sachvortrag &#8211; was bestritten werde \u2013 den Tatsachen entspreche. Denn auch das von der Beklagten behauptete kombinierte Roll- und Saugbeschichtungsverfahren (R\/S-Verfahren) mache zumindest \u00e4quivalent von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Vor dem Landgericht hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung ist ausgef\u00fchrt, dass der Kl\u00e4gerin zwar die Beweisvermutung nach \u00a7 139 Abs. 3 PatG zugute komme, dass der Beklagten jedoch der Gegenbeweis gelungen sei, dass die angegriffenen Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rper nach dem von ihr behaupteten R\/S-Verfahren hergestellt w\u00fcrden. Dieses Verfahren verwirkliche weder dem Wortsinn nach noch mit \u00e4quivalenten Mitteln die Erfindung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren weiter. Sie kritisiert die Beweisw\u00fcrdigung des Landgerichts und h\u00e4lt daran fest, dass auch das R\/S-Verfahren, dessen Anwendung sich die Beklagte ber\u00fchme, mindestens unter \u00c4quivalentgesichtspunkten in den Schutzbereich des Klagepatents falle.<\/p>\n<p>Neben den bereits in erster Instanz verfolgten Klageanspr\u00fcchen hat die Kl\u00e4gerin \u2013 klageerweiternd \u2013 die Verurteilung der Beklagten auch zur Vernichtung, zum R\u00fcckruf und zur endg\u00fcltigen Entfernung der angegriffenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen begehrt. Mit R\u00fccksicht auf den w\u00e4hrend des laufenden Berufungsverfahrens erfolgten Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer des Klagepatents hat die Kl\u00e4gerin die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen im Verhandlungstermin vom 23.04.2009 f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt. Sie beantragt demgem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen, ihr (der Kl\u00e4gerin) in einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) seit dem 17.05.1991<\/p>\n<p>aus Lagen strukturierter Bleche gewickelte oder geschichtete Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rper f\u00fcr Kraftfahrzeuge mit vielen f\u00fcr ein Fluid durchl\u00e4ssigen Kan\u00e4len<\/p>\n<p>in der D angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/p>\n<p>1. welche nach dem folgenden Verfahren hergestellt worden sind:<\/p>\n<p>&#8211; Vor dem Wickeln oder Schichten werden die strukturierten Bleche in den sp\u00e4ter zu belotenden und zu verl\u00f6tenden Bereichen mit einem Kleber oder Binder beschichtet.<\/p>\n<p>&#8211; Ein Teil der Kuppen der Wellungen wird auf der gesamten L\u00e4nge und ein anderer Teil der Kuppen der Wellungen nur in Teilbereiche mit Kleber oder Binder beschichtet.<\/p>\n<p>&#8211; Die Bleche werden zu dem Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rper gewickelt oder geschichtet.<\/p>\n<p>&#8211; Der gewickelte oder geschichtete K\u00f6rper wird mit Lotpulver beaufschlagt, so dass dieses alle beschichteten Stellen erreicht und dort haften bleibt.<\/p>\n<p>&#8211; \u00dcbersch\u00fcssiges Lotpulver wird aus dem Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rper entfernt.<\/p>\n<p>&#8211; Der Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rper wird durch Aufschmelzen des Lotpulvers verl\u00f6tet.<\/p>\n<p>&#8211; Der Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rper wird mit katalytisch aktivem Material versehen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, welche nach dem folgenden Verfahren hergestellt worden sind:<\/p>\n<p>&#8211; Vor dem Wickeln oder Schichten werden die strukturierten Bleche in den sp\u00e4ter zu belotenden und zu verl\u00f6tenden Bereichen mit einem Kleber oder Binder beschichtet.<\/p>\n<p>&#8211; Ein Teil der Kuppen der Wellungen wird nur in Teilbereichen mit Kleber oder Binder beschichtet.<\/p>\n<p>&#8211; Die Bleche werden zu dem Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rper gewickelt oder geschichtet.<\/p>\n<p>&#8211; Ein anderer Teil der Kuppen der Wellungen wird auf der gesamten L\u00e4nge mit Kleber oder Binder beschichtet.<\/p>\n<p>&#8211; Der gewickelte oder geschichtete K\u00f6rper wird mit dem Lotpulver beaufschlagt, so dass dieses alle beschichteten Stellen erreicht und dort haften bleibt.<\/p>\n<p>&#8211; \u00dcbersch\u00fcssiges Lotpulver wird aus dem Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rper entfernt.<\/p>\n<p>&#8211; Der Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rper wird durch Aufschmelzen des Lotpulvers verl\u00f6tet.<\/p>\n<p>&#8211; Der Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rper wird mit katalytisch aktivem Material versehen,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen ,der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 01.05.1992 auf Handlungen im Gebiet der D in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt,<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 23.12.1994 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein (n\u00e4her formulierter) Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einger\u00e4umt wird,<\/p>\n<p>&#8211; hinsichtlich der Angaben zu a) Rechnungen oder Lieferscheine vorzulegen sind;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Kl\u00e4gerin)<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die unter I. bezeichneten, in der Zeit vom 17.05.1991 bis 22.12.1994 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr (der Kl\u00e4gerin) und\/oder der E AG (als vormaliger Patentinhaberin) durch die zu I. bezeichneten, seit dem 23.12.1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagte bis zum Ablauf des Klagepatents verpflichtet war,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlichen (n\u00e4her bezeichneten) Ordnungsmittel zu unterlassen, die unter I. bezeichneten Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rper in der D anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum gewesenen Erzeugnisse, die unmittelbar nach dem unter I. bezeichneten Verfahren hergestellt worden sind, an einen zur Empfangnahme bereiten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>3. die im Besitz Dritter in D befindlichen Erzeugnisse, die unmittelbar nach dem unter I. bezeichneten Verfahren hergestellt worden sind, zur\u00fcckzurufen sowie \u2013 falls die Beklagte noch Eigentum daran gehabt hat &#8211; auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen.<\/p>\n<p>Die Beklagte widerspricht der Teilerledigungserkl\u00e4rung und beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und h\u00e4lt daran fest, dass das von ihr f\u00fcr die Herstellung der streitbefangenen Tr\u00e4gerk\u00f6rper angewandte R\/S-Verfahren weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent der technischen Lehre des Klagepatents entspreche.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie den \u00fcbrigen Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Zu Recht ist das Landgericht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass der Beklagten der Nachweis gelungen ist, dass die angegriffenen Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rper nach dem von ihr (der Beklagten) vorgetragenen Roll- und Saugbeschichtungsverfahren hergestellt worden sind. Mit zutreffenden Erw\u00e4gungen ist das Landgericht ferner zu der Auffassung gelangt, dass dieses R\/S-Verfahren weder wortsinngem\u00e4\u00df der Lehre des Patentanspruchs 1 entspricht noch unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten in den Schutzbereich des Klagepatents einbezogen werden kann und dass deshalb die Verletzungsklage als unbegr\u00fcndet abzuweisen ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rpern f\u00fcr Kraftfahrzeuge.<\/p>\n<p>Tr\u00e4gerk\u00f6rper der in Rede stehenden Art haben eine wabenartige Grundstruktur, die dadurch entsteht, dass glatte (1) und gewellte Bleche (2) im Wechsel nebeneinander angeordnet und anschlie\u00dfend spiralf\u00f6rmig gewickelt werden. Die eine Stirnseite des so gebildeten Wabenk\u00f6rpers repr\u00e4sentiert im Betrieb des Katalysators die Gas-Eintrittsseite, w\u00e4hrend die andere Stirnseite des Wabenk\u00f6rpers die Gas-Austrittsseite bereitstellt. Im Inneren der Waben des Tr\u00e4gerk\u00f6rpers sorgt katalytisch aktives Material daf\u00fcr, dass die den Tr\u00e4gerk\u00f6rper von der einen zur anderen Stirnseite durchstr\u00f6menden Abgase von Schadstoffen gereinigt werden.<\/p>\n<p>Damit die gewickelten Bleche aneinander haften und einen dauerhaft formstabilen Tr\u00e4gerk\u00f6rper bilden, werden die Bleche an ihren Ber\u00fchrungsstellen, d.h. dort miteinander verl\u00f6tet, wo die Kuppen der gewellten Lage mit dem glatten Blech in Kontakt treten. Der Verl\u00f6tvorgang beruht darauf, dass die Bleche zun\u00e4chst mit Kleber oder Binder versehen werden, an dem anschlie\u00dfend aufgebrachtes Lotpulver haften bleibt, das thermisch aufgeschmolzen wird und hierbei im Kontaktbereich zwischen den Blechen L\u00f6tstellen hervorbringt.<\/p>\n<p>Nach den Darlegungen der Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 21 ff.) sind aus dem Stand der Technik mindestens drei Verfahren bekannt, die sich damit befassen, in welcher Weise Wabenk\u00f6rper f\u00fcr Abgaskatalysatoren gelotet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nEine erste Vorgehensweise besteht darin, die strukturierten Bleche vor dem Wickeln zu beleimen und zu beloten (DE-OS 29 24 592).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt hieran, dass Lotk\u00f6rner zwischen den einzelnen Blechlagen zu liegen kommen, so dass beim Aufschmelzen der Lotk\u00f6rner unerw\u00fcnschte Abst\u00e4nde und Verschiebungen der Bleche gegeneinander auftreten k\u00f6nnen (Spalte 1 Zeilen 30 bis 35).<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nEin anderes \u2013 ebenfalls aus der DE-OS 29 24 592 bekanntes \u2013 Fertigungsverfahren sieht vor, dass der Tr\u00e4gerk\u00f6rper erst nach dem Wickeln stirnseitig beleimt und belotet wird (Spalte 1 Zeilen 25 bis 27).<\/p>\n<p>Nachteilig hieran ist \u2013 so f\u00fchrt die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 35 bis 42) aus \u2013 dass unerw\u00fcnscht gro\u00dfe Lotmengen in den Spalten neben den Ber\u00fchrungsstellen benachbarter Bleche haften bleiben. Bei der Verwendung von Haftkleber ergebe sich au\u00dferdem eine zus\u00e4tzliche Zeitspanne zum Trocknen des Klebers, bevor Lotpulver aufgebracht werden k\u00f6nne. Schlie\u00dflich erlaube es das nachtr\u00e4gliche stirnseitige Beloten nicht, einzelne Streifen im Inneren des Wabenk\u00f6rpers selektiv zu verl\u00f6ten.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nDie dritte Herangehensweise zeichnet sich dadurch aus, dass ohne den Einsatz von Klebern oder Bindern \u2013 \u201etrocken\u201c &#8211; belotet wird (EP 0 136 514).<\/p>\n<p>Kritik \u00e4u\u00dfert die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 42 bis 45) insofern, als das trockene Beloten relativ aufw\u00e4ndige Vorrichtungen und eine ganz bestimmte Zusammensetzung des Lotes in Bezug auf die Lotk\u00f6rner erfordert.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik formuliert die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 46 bis 53) als Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren vorzuschlagen, das die genannten Nachteile des Standes der Technik vermeidet und einen schnellen Fertigungsablauf bei hoher Qualit\u00e4t der sp\u00e4teren L\u00f6tverbindungen erm\u00f6glicht. Au\u00dferdem sollen die Wabenk\u00f6rper hohen thermischen Belastungen standhalten k\u00f6nnen, wie sie insbesondere bei motornahem Einbau auftreten.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1<\/p>\n<p>ein Verfahren zum Herstellen eines aus Lagen strukturierter Bleche (1, 2) gewickelten oder geschichteten Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rpers (8) f\u00fcr Kraftfahrzeuge mit viele f\u00fcr ein Fluid durchl\u00e4ssigen Kan\u00e4len (9) vor,<\/p>\n<p>dass sich durch folgende Schritte auszeichnet:<\/p>\n<p>(1) Vor dem Wickeln oder Schichten werden die strukturierten Bleche (1, 2) mit einem Kleber oder Binder beschichtet;<\/p>\n<p>(a) die Beschichtung erfolgt in den sp\u00e4ter zu belotenden und zu verl\u00f6tenden Bereichen (3; 4; 5; 6; 7),<\/p>\n<p>(b) wobei ein Teil der Kuppen der Wellungen auf der gesamten L\u00e4nge (6) und ein anderer Teil der Kuppen der Wellungen nur in Teilbereichen (7) mit Kleber oder Binder beschichtet wird.<\/p>\n<p>(2) Die Bleche (1, 2) werden zu dem Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rper (8) gewickelt oder geschichtet.<\/p>\n<p>(3) Der gewickelte oder geschichtete Tr\u00e4gerk\u00f6rper (8) wird mit Lotpulver beaufschlagt, so dass das Lotpulver alle beschichteten Stellen (3; 4; 5; 6; 7) erreicht und dort haften bleibt.<\/p>\n<p>(4) \u00dcbersch\u00fcssiges Lotpulver wird aus dem Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rper (8) entfernt, vorzugsweise herausgesch\u00fcttelt oder \u2013geblasen.<\/p>\n<p>(5) Der Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rper (8) wird durch Aufschmelzen des Lotpulvers verl\u00f6tet.<\/p>\n<p>(6) Der Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rper (8) wird mit katalytisch aktivem Material versehen.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen der vorbeschriebenen Herangehensweise bemerkt die Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 7 bis 19), dass mit dem Klagepatent ein besonders zeitsparender Verfahrensablauf bereitgestellt werde. W\u00e4hrend des Transportes der strukturierten Bleche zu einer Wickel- oder Schichtmaschine k\u00f6nnten die Bleche in den gew\u00fcnschten Bereichen mit Kleber oder Binder versehen werden. Dieser setze sich beim Wickeln oder Schichten durch Kapillarwirkung gerade in den Spalten neben den Verbindungsstellen fest, so dass sp\u00e4ter gerade dort Lotk\u00f6rner haften k\u00f6nnten, wo sie ben\u00f6tigt werden. Eine selektive Belotung von Streifen im Inneren des Wabenk\u00f6rpers, ohne dass Lotk\u00f6rner sich unerw\u00fcnscht zwischen die Ber\u00fchrungsfl\u00e4chen der Bleche festklemmen, werde erstmals m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Besonders g\u00fcnstig \u2013 so hei\u00dft es weiter (Spalte 2 Zeilen 20 bis 41) \u2013 sei das Verfahren bei der Verwendung von Haftklebern. Dessen Trocknungszeit falle n\u00e4mlich mit der Zeit f\u00fcr das Wickeln oder Schichten des Wabenk\u00f6rpers zusammen, wodurch der Ablauf vereinfacht werde. Dank des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens sei es ferner m\u00f6glich, unter Beibehaltung der Vorteile einer stirnseitigen Belotung nach dem Wickeln oder Schichten gleichwohl nur selektiv die Ber\u00fchrungsstellen zu beloten und nicht s\u00e4mtliche Fl\u00e4chen in Stirnseitenn\u00e4he. Erreicht werde dies, indem die gewellten Bleche nur auf ihren Kuppen streifenweise oder in kleinen Teilbereichen beleimt w\u00fcrden. Dies spare Lot und verringere das Risiko von sp\u00e4teren Erosionen im Betrieb durch Auflegieren des Grundmaterials mit dem Lot.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach der Einlassung der Beklagten wird bei der Herstellung der angegriffenen Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rper ein kombiniertes Roll- und Saugbeleimungsverfahren angewendet. Es zeichnet sich dadurch aus, dass vor dem Wickeln der Bleche die Teilbereiche 1 und 2 mit einem aufgerollten Kleber versehen werden, w\u00e4hrend die Teilbereiche 3 und 4 nach dem Wickeln der Bleche im Wege einer speziellen Ansaugbeleimung mit Kleber beschichtet werden. Dieses sog. R\/S-Verfahren macht \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin meint \u2013 von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent Gebrauch:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Benutzung dem Wortsinn nach scheitert daran, dass nach den Vorgaben des Patentanspruchs 1 s\u00e4mtliche Beleimungshandlungen vor dem Wickeln der Bleche zu einem Tr\u00e4gerk\u00f6rper stattfinden sollen und das R\/S-Verfahren hiervon insofern abweicht, als die Teilbereiche 3 und 4 nicht vor, sondern erst nach dem Wickeln der Bleche zu einem Tr\u00e4gerk\u00f6rper beleimt werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent unterscheidet in seinem streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruch 1 eindeutig zwischen Verfahrensschritten, die vor und solchen, die nach dem Wickeln oder Schichten der Bleche vorgenommen werden. Merkmal (1) besagt, dass vor dem Wickeln oder Schichten der Bleche Kleber oder Binder aufzubringen ist. Merkmal (2) sieht vor, dass die Bleche \u2013 notwendigerweise danach \u2013 gewickelt oder geschichtet werden. Und Merkmal (3) ordnet an, dass der gewickelte oder geschichtete K\u00f6rper \u2013 in einem zwangsl\u00e4ufig noch sp\u00e4teren Verfahrensstadium \u2013 mit Lotpulver beaufschlagt wird. Bereits durch die eindeutige Anspruchsformulierung ist mithin eine zeitliche Abfolge der Verfahrensschritte in dem Sinne vorgegeben, dass<\/p>\n<p>&#8211; vor dem Wickeln oder Schichten der strukturierten Bleche Binder oder Kleber aufgebracht wird,<\/p>\n<p>&#8211; anschlie\u00dfend die Bleche zu einem Wabenk\u00f6rper gewickelt oder geschichtet werden und<\/p>\n<p>&#8211; danach \u2013 auf den gewickelten oder geschichteten K\u00f6rper \u2013 Lotpulver aufgebracht wird.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 setzt aber nicht nur die einzelnen Verfahrensschritte \u2013 Aufbringen eines Klebers, Wickeln oder Schichten, Auftragen von Lotpulver \u2013 in eine bestimmte Reihenfolge. Der Anspruchswortlaut l\u00e4sst auch keinen vern\u00fcnftigen Zweifel daran, dass insoweit nicht nur vorgesehen ist, dass Handlungen der besagten Art \u00fcberhaupt nacheinander in der beanspruchten Abfolge stattfinden. Die jeweiligen Teilakte sollen dar\u00fcber hinaus als Ganzes in der beschriebenen Reihenfolge hintereinander geschaltet sein, so dass das Aufbringen des Klebers oder Binders vollst\u00e4ndig (und nicht nur zum Teil) geschehen sein soll, bevor die Bleche gewickelt oder geschichtet werden, und \u2013 wiederum danach \u2013 Lotpulver eingebracht wird. Dass dem so ist, folgt mit aller Deutlichkeit daraus, dass Kleber oder Binder vor dem Wickeln oder Schichten \u201ein den sp\u00e4ter zu belotenden und zu verl\u00f6tenden Bereichen\u201c angebracht werden soll, womit alle Fl\u00e4chen der strukturierten Bleche angesprochen sind, die nachfolgend belotet werden. V\u00f6llig folgerichtig formuliert dementsprechend auch Merkmal (3), dass die Beaufschlagung mit Lotpulver zur Folge hat (\u201e&#8230; so dass\u201c), dass das Pulver alle mit Kleber oder Binder beschichteten Stellen erreicht.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 gibt dem Durchschnittsfachmann zusammen genommen eine unmissverst\u00e4ndliche Lehre dahingehend,<\/p>\n<p>&#8211; vor dem Wickeln oder Schichten der Bleche alle nachfolgend zu belotenden Bereiche mit Kleber oder Binder auszustatten,<\/p>\n<p>&#8211; die \u2013 so behandelten Bleche \u2013 anschlie\u00dfend zu wickeln oder zu schichten und<\/p>\n<p>&#8211; nach dem Wickeln oder Schichten Lotpulver in den gewickelten oder geschichteten Tr\u00e4gerk\u00f6rper einzubringen, so dass alle zuvor mit Kleber oder Binder beschichteten Bereiche gelotet werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine \u00e4quivalente Benutzung des Klagepatents scheidet jedenfalls deshalb aus, weil der Durchschnittsfachmann \u2013 ein an einer Fachhochschule oder Technischen Universit\u00e4t ausgebildeter Ingenieur eines fundierte metallkundliche Kenntnisse vermittelnden Studienganges mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung in der Konstruktion von Katalysatoren \u2013 anhand seines im Priorit\u00e4tszeitpunkt (31.05.1988) gegebenen Fachwissens bei Orientierung an derjenigen technischen Lehre, die ihm Patentanspruch 1 des Klagepatents an die Hand gibt, nicht naheliegend dazu gelangen konnte, die Teilbereiche 3 und 3 statt vor dem Wickeln der Bleche in einem separaten Verfahrensschritt nach dem Wickeln mit einem Kleber zu versehen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie DE-OS 29 24 592 lehrt in ihrem Nebenanspruch 16 ein Verfahren zum Herstellen einer Tr\u00e4germatrix f\u00fcr einen Katalysator, bei dem die glatten und gewellten Stahlbleche zun\u00e4chst zu einem zylindrischen Wabenk\u00f6rper aufgewickelt werden, anschlie\u00dfend eine oder beide Stirnseiten des gewickelten Wabenk\u00f6rpers in ein Gef\u00e4\u00df mit Binder getaucht und die erforderliche Lotmenge in Form eines Pulvers mittels eines Siebes gleichm\u00e4\u00dfig aufgebracht wird. Unter Hinweis auf die \u2013 nachstehend eingeblendeten \u2013 Figuren 8a und 8b<\/p>\n<p>erl\u00e4utert der Beschreibungstext (S. 14 oben) das vorbezeichnete Verfahren n\u00e4her dahin, dass die aufgewickelte Tr\u00e4germatrix (13) mit den Stirnfl\u00e4chen (43\u2019 bzw. 43\u2019\u2019) in ein Tauchbad (44) f\u00fcr einen Binder eingef\u00fchrt wird, wodurch sich benetzte Zonen (45\u2019, 45\u2019\u2019) ergeben. Die Beschichtung mit Lot erfolgt gem\u00e4\u00df Figur 8b dadurch, dass durch einen Lotpulver-Speicher (46) \u00fcber ein Sieb (47) das Lot auf die stirnseitigen Benetzungsfl\u00e4chen (45\u2019 bzw. 45\u2019\u2019) aufgetragen wird.<\/p>\n<p>Es stellt eine technisch unausweichliche Folge des beschriebenen Tauchbades im Binder dar, dass die eingetauchten Stirnseiten des gewickelten Wabenk\u00f6rpers vollfl\u00e4chig mit Binder benetzt werden, und nicht nur partiell in den zu verl\u00f6tenden Bereichen, n\u00e4mlich im Kontaktbereich zwischen einander benachbarten Blechen. V\u00f6llig zu Recht bemerkt dementsprechend auch die Klagepatentschrift als Nachteil des stirnseitigen Beleimens und Belotens nach dem Wickeln, dass es zu unerw\u00fcnscht gro\u00dfen Lotmengen in den Spalten neben den Ber\u00fchrungsstellen kommt (Spalte 1 Zeilen 35 bis 37). Diese unerw\u00fcnschten, weil nutzlosen Lotmengen resultieren \u2013 wie der Durchschnittsfachmann unschwer erkennt \u2013 daraus, dass sich als Folge des stirnseitigen Binderauftrages in einem Tauchbad auch jenseits der Ber\u00fchrungsstellen benachbarter Bleche, an denen eine Verl\u00f6tung \u00fcberhaupt nur stattfinden kann, Kleber oder Binder befindet, an dem das im nachfolgenden Verfahrensschritt eingebrachte Lotpulver haften bleibt.<\/p>\n<p>Zutreffend ist gleichfalls der Hinweis der Patentschrift (Spalte 2 Zeilen 32 bis 36), dass es das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren erm\u00f6glicht, unter Beibehaltung der Vorteile einer stirnseitigen Belotung nach dem Wickeln trotzdem nur selektiv die Ber\u00fchrungsstellen zu beloten, und nicht s\u00e4mtliche Fl\u00e4chen in Stirnseitenn\u00e4he. Von Bedeutung an der zitierten Textstelle ist zun\u00e4chst, dass als g\u00fcnstig nicht das stirnseitige Beleimen und Beloten herausgestellt wird, sondern ausschlie\u00dflich das stirnseitige Beloten. F\u00fcr den Fachmann ist diese \u201eEinschr\u00e4nkung\u201c \u00fcberaus plausibel, weil das stirnseitige Beleimen eine Belotung auch solcher Stirnfl\u00e4chen jenseits der Ber\u00fchrungsstellen benachbarter Bleche zur Folge hat, die f\u00fcr eine Verl\u00f6tung von vornherein nicht in Frage kommen. Dass nach der Lehre der Erfindung weiterhin von der Stirnseite her belotet werden kann und dennoch eine Belotung nur in den zu verl\u00f6tenden Bereichen erfolgt, schreibt das Klagepatent richtigerweise dem Umstand zu, dass die gewellten Bleche patentgem\u00e4\u00df (vor dem Wickeln) nur auf ihren Kuppen streifenweise oder in kleinen Teilbereichen beleimt werden (Spalte 2 Zeilen 36 bis 39), und eben nicht wie beim stirnseitigen Beleimen vollfl\u00e4chig auch jenseits der Ber\u00fchrungs(= Verl\u00f6tungs-)Stellen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die DE-OS 29 24 592 bleibt damit zweierlei festzuhalten:<\/p>\n<p>(a) Das stirnseitige Beleimen in einem Tauchbad nach dem Wickeln ist ungeeignet, eine Belotung nur im Bereich der sp\u00e4teren L\u00f6tstellen zu schaffen. Es wird deswegen auch vom Klagepatent zu Recht als untauglich abgelehnt.<\/p>\n<p>(b) Die DE-OS 29 24 592 offenbart dem Fachmann als zwingende Folge des dort beschriebenen Tauchbades eine Beleimungsfl\u00e4che, die der Eintauchtiefe des Wabenk\u00f6rpers im Tauchbad entspricht. Wenn der gewickelte Wabenk\u00f6rper mit seiner Gas-Austrittsseite in der im Nebenanspruch 16 beschriebenen Weise gehandhabt wird, ergeben sich keine geleimten Teilbereiche, die sich senkrecht \u00fcber den Fl\u00fcssigkeitsspiegel des Tauchbades erheben.<\/p>\n<p>Ein derartiges (bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Gestalt der Teilbereiche 3 und 4 festgestelltes) Beleimungsmuster ist nur dadurch erreichbar, dass \u2013 anstelle eines gew\u00f6hnlichen Tauchbades, wie es die DE-OS 29 24 592 beschreibt &#8211; ein spezielles Verfahren angewendet wird, wie es in der am 13.09.1990 angemeldeten europ\u00e4ischen Patentschrift 0 474 909 beschrieben ist. Es zeichnet sich dadurch aus,<\/p>\n<p>&#8211; dass in die Bindemittelfl\u00fcssigkeit ein diese aufsaugendes Substratteil so eingetaucht wird, dass die Oberseite des Substratteils freiliegt,<\/p>\n<p>&#8211; und der gewickelte Wabenk\u00f6rper so auf dem Substratteil angeordnet wird, dass die Stirnseite des Wabenk\u00f6rpers mit der Oberseite des Substratteils in einer Weise in Kontakt kommt,<\/p>\n<p>&#8211; dass die Bindemittelfl\u00fcssigkeit durch Kapillarkr\u00e4fte in Form von Streifen axial entlang der Kontaktabschnitte zwischen den Blechen aufgesaugt wird (Anspruch 1).<\/p>\n<p>Damit die Bindemittelfl\u00fcssigkeit in der gew\u00fcnschten Weise axial aufsteigen kann, m\u00fcssen besondere Ma\u00dfnahmen in Betracht gezogen und getroffen werden. Insbesondere ist es erforderlich, die Konzentration der Bindemittelfl\u00fcssigkeit (vgl. Figur 6 der EP 0 474 909), die Konzentration eines beigegebenen Tensids (vgl. Figur 7 der EP 0 474 909) und die Ansaugh\u00f6he der Bindemittelfl\u00fcssigkeit geeignet einzustellen (S. 10\/11 der EP 0 474 909).<\/p>\n<p>Dieses Wissen lag am Priorit\u00e4tstag des Klagepatents (Mai.1988) noch nicht vor, weil es der Fachwelt erst durch die geraume Zeit sp\u00e4ter angemeldete und ver\u00f6ffentlichte EP 0 474 909 zur Verf\u00fcgung gestellt worden ist.<\/p>\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich waren dem Durchschnittsfachmann an dem f\u00fcr den Zeitrang des Klagepatents ma\u00dfgeblichen Tag die Kapillarkr\u00e4fte als solche gel\u00e4ufig. Daraus folgt indessen mitnichten, dass es naheliegend war, diese Kr\u00e4fte f\u00fcr die Zwecke einer partiellen Beleimung von gewickelten Wabenk\u00f6rpern nutzbar zu machen. Erst Recht besteht kein Anlass f\u00fcr die Feststellung, dass es naheliegend war, diejenigen Verfahrensbedingungen aufzufinden, die die Kapillarkr\u00e4fte in geeigneter Weise zur Wirkung bringen. Jede Erfindung beruht letztlich auf der Wirkung von Naturgesetzen, die dem einschl\u00e4gigen Fachmann als solche bekannt sind. Folgte man der Argumentation der Kl\u00e4gerin, so w\u00e4ren technische Erfindungen in weitestem Umfang ausgeschlossen, was ersichtlich nicht zutreffend sein kann. Entscheidend ist nicht, ob der Fachmann \u2013 rein theoretisch \u2013 bestimmte technische Ph\u00e4nomene kennt; ma\u00dfgeblich ist allein, ob es f\u00fcr ihn nahe lag, sie f\u00fcr die L\u00f6sung eines ganz bestimmten technischen Problems zum Einsatz zu bringen. Davon kann vorliegend keine Rede sein.<\/p>\n<p>Dass die Heranziehung von Kapillarkr\u00e4ften zur nachtr\u00e4glichen selektiven Beleimung gewickelter Tr\u00e4gerk\u00f6rper \u00dcberlegungen von erfinderischem Rang erfordert hat, wird eindrucksvoll durch den tats\u00e4chlichen Gang der technischen Entwicklung belegt. Am Priorit\u00e4tstag des Klagepatents existierte bereits ein mehrfacher Stand der Technik zur Herstellung von Katalysator-Tr\u00e4gerk\u00f6rpern, ohne dass die M\u00f6glichkeit erkannt worden ist, das naturgesetzliche Ph\u00e4nomen von Kapillarkr\u00e4ften zu nutzen. So war vorgeschlagen worden,<\/p>\n<p>&#8211; vor dem Wickeln zu beleimen und zu beloten,<\/p>\n<p>&#8211; nach dem Wickeln zu beleimen und zu beloten,<\/p>\n<p>&#8211; ohne Kleber und Binder \u2013 trocken \u2013 zu beloten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat dem die weitere Lehre hinzugef\u00fcgt,<\/p>\n<p>&#8211; vor dem Wickeln zu beleimen und nach dem Wickeln zu beloten.<\/p>\n<p>Bei diesem Entwicklungsfortschritt beruht es auf einer rein r\u00fcckschauenden Betrachtung, dass der Durchschnittsfachmann sich bereits aufgrund seines allgemeinen Fachwissens die Kapillarkr\u00e4fte f\u00fcr eine Beleimung nur der L\u00f6tstellen nach dem Wickeln des Wabenk\u00f6rpers habe zunutze machen k\u00f6nnen. Dass es hierzu sch\u00f6pferischer \u00dcberlegungen bedurfte, findet seine Best\u00e4tigung demgem\u00e4\u00df auch darin, dass f\u00fcr das Kapillar-Saugbeleimen in Gestalt der EP 0 474 909 ein Patent erteilt worden ist, dessen Rechtsbestand in der Vergangenheit \u2013 jedenfalls tr\u00e4gt auch die Kl\u00e4gerin nichts Abweichendes vor \u2013 in der Fachwelt offenbar unangefochten geblieben ist.<\/p>\n<p>Als naheliegend kann die Ansaugbeleimung auch nicht im Hinblick auf die Bemerkung in der Klagepatentschrift angesehen werden, dass sich der vor dem Wickelvorgang auf die sp\u00e4teren L\u00f6tstellen zwischen den benachbarten Blechen aufgebrachte Binder oder Kleber beim Wickeln des Wabenk\u00f6rpers durch Kapillarwirkung in den Spalten neben den Verbindungsstellen festsetzt (Spalte 2 Zeilen 12 bis 16). Die Textpassage betrifft das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren und mithin eine Vorgehensweise, bei der vollst\u00e4ndig vor dem Wickeln beleimt wird. Schon mit R\u00fccksicht darauf ist es fraglich, ob der Durchschnittsfachmann aus der erw\u00e4hnten Beschreibungsstelle wirklich Anregungen gewinnen konnte, den patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensschritt, der gerade Bedingung f\u00fcr die angesprochene Wirkung von Kapillarkr\u00e4ften ist, zu ersetzen. Letztlich kann dies aber auf sich beruhen, weil es sich bei den im Rahmen der Vorteilsangaben angesprochenen Kapillarerscheinungen um lokal begrenzte Ph\u00e4nomene in der Umgebung der Ber\u00fchrungsstellen zwischen benachbarten Blechen handelt, deren Wirkungsprofil gerade nicht dem entspricht, was das behauptete Saugverfahren der Beklagten ausmacht. Dasjenige, was im Klagepatent (Spalte 2 Zeilen 12 bis 16) beschrieben wird, ist ein Sammeln und Festhalten des Binders oder Klebers im Zwickel zwischen den aneinander liegenden Blechen. Bei dem von der Beklagten angewendeten Verfahren geht es demgegen\u00fcber darum, dass sich der Binder oder Kleber in einer g\u00e4nzlich anderen r\u00e4umlichen Richtung, n\u00e4mlich senkrecht zur Wellung des Bleches, bewegt, und zwar um ein Ma\u00df, das im Vergleich zu den in Spalte 2 Zeilen 12 bis 16 angesprochenen, \u00e4u\u00dferst geringen Dimensionen ein signifikant anderes Ausma\u00df hat.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie EP 0 213 435 beschreibt die Aufbringung von Kleber nach dem Wickel nur auf den zu belotenden Stellen mit Hilfe eines entsprechend vorgeformten, elastischen Stempels oder dergleichen. Mit einer Saugleimung hat diese Ma\u00dfnahme ersichtlich nichts zu tun, weshalb die EP 0 213 435 dem Fachmann offensichtlich keinerlei Anregung f\u00fcr ein solches Verfahren geben konnte.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie \u00c4quivalenzvoraussetzungen lassen sich schlie\u00dflich auch dann nicht feststellen, wenn f\u00fcr das Naheliegen und die Gleichwertigkeit auf die erst nach dem Priorit\u00e4tstag ver\u00f6ffentlichte EP 0 474 909 abgestellt wird, die das Kapillar-Saugbeleimungs-Verfahren bereits beschreibt.<\/p>\n<p>In seiner neueren Rechtsprechung (InstGE 10, 198 \u2013 zeitversetztes Fernsehen) hat sich der Senat bereits mit der Frage zu befassen gehabt, unter welchen Bedingungen in der Wahl eines am Priorit\u00e4tstag noch unbekannt gewesenen Ersatzmittels eine \u00e4quivalente Ma\u00dfnahme gesehen werden kann. In der besagten Entscheidung ist ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eWar das Ersatzmittel als solches am Priorit\u00e4tstag noch unbekannt, weil es erst durch den weiteren Fortgang der technischen Entwicklung bereitgestellt worden ist, so lie\u00dfe sich zwar theoretisch folgern, dass in seiner Wahl keine \u00e4quivalente Benutzung liegen kann, weil das Austauschmittel f\u00fcr einen Durchschnittsfachmann mit dem Wissen des Priorit\u00e4tstages naheliegend gewesen sein muss. Diese Konsequenz w\u00e4re jedoch unhaltbar, wenn es in Kenntnis des Patents keiner \u00fcber die Routine des Fachmanns hinausgehender Erw\u00e4gungen bedurfte, um zu erkennen, dass die patentierte Erfindung objektiv gleichwirkend auch mit dem erstmals nachtr\u00e4glich zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel ausgef\u00fchrt werden kann. Hier beruht die Abwandlung vom Anspruchswortlaut gerade nicht auf besonderen sch\u00f6pferischen \u00dcberlegungen des Fachmanns, sondern darauf, dass dem Verletzer \u2013 zuf\u00e4llig \u2013 der allgemeine technische Fortschritt \u201ein den Scho\u00df gefallen\u201c ist. Unter solchen Umst\u00e4nden muss es f\u00fcr die Einbeziehung in den Schutzbereich ausreichen, dass die \u00c4quivalenzvoraussetzungen des Naheliegens bei Orientierung an der technischen Lehre des Patentanspruchs erf\u00fcllt sind, wenn unterstellt wird, dass dem Fachmann das (tats\u00e4chlich erst sp\u00e4ter verf\u00fcgbar gewordene) Ersatzmittel bereits im Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannt gewesen ist.\u201c<\/p>\n<p>Zugunsten der Kl\u00e4gerin mag angenommen werden, dass die EP 0 474 909 einen derartigen allgemeinen technischen Fortschritt repr\u00e4sentiert, der im Rahmen der \u00c4quivalenzbetrachtung f\u00fcr den Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents zu fingieren ist. Bei Orientierung am Patentanspruch konnte der Durchschnittsfachmann jedenfalls nicht zu der Auffassung gelangen, dass er die technische Lehre des Klagepatents unter Verwendung des Saugbeschichtungsverfahrens nach der EP 0 474 909 in gleichwertiger Weise ausf\u00fchren kann:<\/p>\n<p>Zwar wird der Fachmann erkennen, dass er das Saugbeschichtungsverfahren nutzen kann, um eine selektive Beleimung im Inneren des Wabenk\u00f6rpers nur dort zu erzielen, wo die benachbarten Bleche im Kontakt miteinander stehen und sp\u00e4ter verl\u00f6tet werden k\u00f6nnen und sollen. Im Hinblick auf die diesbez\u00fcglichen Vorteile der Erfindung gegen\u00fcber dem vorbekannten Stand der Technik wird er deshalb in der nachtr\u00e4glichen Saugbeleimung eine Ersatzma\u00dfnahme sehen, die der patentgem\u00e4\u00dfen selektiven Beleimung vor dem Wickeln entspricht.<\/p>\n<p>Auch wenn das Beleimen und Beloten ausschlie\u00dflich der sp\u00e4teren Verl\u00f6tungsstellen ein wichtiges Anliegen des Klagepatents ist, so beschr\u00e4nkt sich die Zielsetzung der Erfindung jedoch nicht auf diesen einen Gesichtspunkt. In Bezug auf das vorbekannte stirnseitige Beleimen nach dem Wickeln kritisiert die Klagepatentschrift \u2013 neben anderem -, dass bei der Verwendung von Haftkleber f\u00fcr das Lotpulver eine zus\u00e4tzliche Zeitspanne zum Trocknen des Klebers erforderlich ist, bevor das Lotpulver aufgebracht werden kann (Spalte 1 Zeilen 34 bis 40). Die Aufgabenformulierung (Spalte 1 Zeilen 46 bis 50) greift diesen Gesichtspunkt nicht nur mit der allgemeinen Bemerkung auf, dass es Aufgabe der Erfindung ist, die im vorausgehenden Beschreibungstext genannten Nachteile des Standes der Technik zu vermeiden. Der Zeitgesichtspunkt wird dar\u00fcber hinaus auch explizit angesprochen und damit seine Bedeutung besonders herausgestellt, indem es hei\u00dft, dass es darum gehe, \u201eeinen schnellen Fertigungsablauf bei hoher Qualit\u00e4t der sp\u00e4teren L\u00f6tverbindungen zu erm\u00f6glichen\u201c.<\/p>\n<p>Durch welche konkrete Ma\u00dfnahme dieser angestrebte Effekt erreicht werden soll, stellt die Klagepatentschrift in ihren allgemeinen Vorteilsangaben klar. Spalte 2 Zeilen 7 bis 12, 20 bis 21 und 24 bis 27 f\u00fchren aus:<\/p>\n<p>\u201eDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorgehensweise erm\u00f6glicht u.a. einen besonders zeitsparenden Verfahrensablauf. W\u00e4hrend des Transports der strukturierten Bleche zu einer Wickel- oder Schichtmaschine k\u00f6nnen diese in den gew\u00fcnschten Bereichen mit Kleber oder Binder versehen werden.\u201c<\/p>\n<p>\u201eBesonders g\u00fcnstig ist das Verfahren bei der Verwendung von Haftkleber. &#8230; Bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren f\u00e4llt die Trocknungszeit des Haftklebers mit der Zeit f\u00fcr das Wickeln oder Schichten des Wabenk\u00f6rpers zusammen, so dass der Ablauf vereinfacht wird.\u201c<\/p>\n<p>Wie sich aus den zitierten Textstellen ergibt, legt das Klagepatent mit seiner beanspruchten Verfahrensf\u00fchrung \u2013 Kleberauftrag vor dem Wickeln, Wickeln der Bleche, Beloten der gewickelten Tr\u00e4gerk\u00f6rper \u2013 im Interesse einer Zeitersparnis und Beschleunigung Wert darauf, dass notwendige Bearbeitungsschritte zugleich f\u00fcr andere verfahrensrelevante Zwecke ausgenutzt werden, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>&#8211; der Transport der Bleche zur Wickelmaschine f\u00fcr den Kleberauftrag,<\/p>\n<p>&#8211; bei Verwendung eines Haftklebers das Wickeln der Bleche f\u00fcr das Trocknen des Klebers.<\/p>\n<p>Eine solche \u00dcberlagerung von Verfahrensschritten findet gerade nicht statt, wenn nach dem Wickeln der Bleche ein zus\u00e4tzlicher Beleimungsschritt vorgenommen wird. Der Transport der Bleche zur Wickelmaschine f\u00e4llt hier zwar zum Teil (n\u00e4mlich f\u00fcr die Bereiche 1 und 2) mit der Kleberbeschichtung zusammen. Betr\u00e4chtliche Beleimungsschritte (n\u00e4mlich der Kleberauftrag in den Bereichen 3 und 4) laufen jedoch erst nachtr\u00e4glich isoliert und ohne \u00dcberlagerung durch andere Fertigungsma\u00dfnahmen ab, was den Herstellungsprozess zwangsl\u00e4ufigerweise entsprechend verz\u00f6gert. Mit der Einsicht, dass die nachtr\u00e4gliche Saugbeleimung der Teilbereiche 3 und 4 die von der Erfindung des Klagepatents angestrebte Verfahrensbeschleunigung zu erheblichen Teilen zunichte macht, muss der Fachmann zu der \u00dcberlegung gelangen, dass sich die Erfindung mit einer nachtr\u00e4glichen Saugbeleimung einzelner Teilbereiche nicht gleichwertig durchf\u00fchren l\u00e4sst.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nOhne Erfolg greift die Kl\u00e4gerin die Beweisw\u00fcrdigung des Landgerichts mit dem Ziel an, dass von einer Benutzung des patentgem\u00e4\u00dfen Herstellungsverfahrens durch die Beklagte jedenfalls aufgrund der Beweisregel des \u00a7 139 Abs. 3 PatG auszugehen sei.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Landgericht hat angenommen, dass die Beklagte den Beweis f\u00fcr das von ihr behauptete R\/S-Herstellungsverfahren erbracht hat und damit die zun\u00e4chst f\u00fcr die Kl\u00e4gerin streitende Vermutung des \u00a7 139 Abs. 3 PatG nicht mehr eingreifen kann. Seine \u00dcberzeugung von der Richtigkeit des Beklagtenvortrages hat das Landgericht \u2013 wie auf S. 22 Mitte des erstinstanzlichen Urteils zusammenfassend festgestellt wird \u2013 aufgrund der schriftlichen und m\u00fcndlichen Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen sowie der als glaubhaft angesehenen Aussage des vor der Kammer vernommenen Zeugen F gewonnen. In seinen weiteren Erw\u00e4gungen befasst sich das Landgericht zwar formal zun\u00e4chst eingehend mit den \u00c4u\u00dferungen des Sachverst\u00e4ndigen (S. 25 bis 33 des Urteils), bevor es anschlie\u00dfend auf die Bekundungen des Zeugen zu sprechen kommt. In der Sache st\u00fctzt das Landgericht seine \u00dcberzeugungsbildung von der verfahrensm\u00e4\u00dfigen Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen allerdings nicht zentral auf den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen und lediglich unterst\u00fctzend und erg\u00e4nzend auf die Zeugenaussage. Vielmehr verh\u00e4lt es sich genau umgekehrt, was bereits daran deutlich wird, dass das Landgericht auf S. 30 Mitte seines Urteils festh\u00e4lt, dass aus technischer Sicht unter Ber\u00fccksichtigung des L\u00f6tbildes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen abschlie\u00dfend weder auf das patentgem\u00e4\u00dfe noch auf das von der Beklagten behauptete Fertigungsverfahren geschlossen werden k\u00f6nne, sondern insoweit Aussagen nur \u00fcber eine gr\u00f6\u00dfere oder geringere Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die eine oder andere Herangehensweise gemacht werden k\u00f6nnen. Nachdem das Landgericht an vorhergehender Stelle (S. 19 des Urteils) die Beweislasten dahingehend verteilt hatte, dass die Beklagte den vollen Nachweis daf\u00fcr schuldet, dass von ihr nicht das klagepatentgem\u00e4\u00dfe, sondern das davon abweichende R\/S-Verfahren angewandt wird, versteht es sich von selbst, dass mit der Feststellung von blo\u00dfen Wahrscheinlichkeiten f\u00fcr die Beklagte nichts gewonnen ist, sondern dass es einer richterlichen \u00dcberzeugung bedarf, die einen anderen Geschehensablauf ohne vern\u00fcnftigen Zweifel ausschlie\u00dft. Dieses Ma\u00df an Gewissheit lie\u00df sich erkennbar nur anhand der Zeugenaussage, nicht jedoch allein gest\u00fctzt auf die Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen gewinnen. Dass auch das Landgericht sachlich in exakt dieser Weise argumentiert hat, belegt seine Bemerkung, mit der es die W\u00fcrdigung der Aussage des Zeugen F einleitet (S. 34 des Urteils oben):<\/p>\n<p>\u201eZum anderen hat der Zeuge F &#8230; glaubhaft bekundet, dass zu den Zeitpunkten, in denen die zur Gerichtsakte gereichten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei der Beklagten produziert wurden, das R\/S-Verfahren von der Beklagten in der Serienproduktion angewandt wurde. Vern\u00fcnftige Zweifel daran, dass die Beklagte bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das &#8230; geschilderte R\/S-Verfahren angewandt hat, bestehen f\u00fcr die Kammer daher im Ergebnis nicht.\u201c<\/p>\n<p>Im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung der vom Landgericht vorgenommenen Beweisw\u00fcrdigung und \u00dcberzeugungsbildung ist somit von der Zeugenaussage auszugehen und in diesem Zusammenhang zu kl\u00e4ren, ob deren Inhalte durch Indizien, insbesondere die Darlegungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen, gest\u00fctzt werden. Bei dem erforderlichen Beweisma\u00df geht es dabei nicht darum, ob die Beweislage rein theoretisch auch einen anderen Geschehensablauf zul\u00e4sst. Erforderlich, aber auch ausreichend f\u00fcr die richterliche \u00dcberzeugungsbildung ist, dass das Gericht unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme (\u00a7 286 ZPO) nach seiner subjektiven \u00dcberzeugung zu der Auffassung gelangt ist, dass die bestimmte Tatsachenbehauptung \u2013 hier: die Anwendung des von der Beklagten behaupteten R\/S-Herstellungsverfahrens \u2013 wahr ist. Es ist deswegen rechtsfehlerhaft, einen Beweis deshalb als nicht erbracht anzusehen, weil keine absolute, \u00fcber jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden konnte. Der Richter muss sich vielmehr mit seiner \u201epers\u00f6nlichen Gewissheit\u201c begn\u00fcgen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie v\u00f6llig auszuschlie\u00dfen (BGHZ 53, 245, 256; BGH NJW 1993, 935, 937). Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1994, 801) darf sich ein Richter nicht dadurch, dass ein Sachverst\u00e4ndiger sich nur auf Wahrscheinlichkeitsgrade festgelegt hat, von der Bildung einer pers\u00f6nlichen \u00dcberzeugung abhalten lassen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nUnter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze ist das Landgericht mit Recht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach dem von der Beklagten behaupteten R\/S-Verfahren \u2013 patentfrei \u2013 gefertigt worden sind:<\/p>\n<p>Der Zeuge F war zur streitbefangenen Zeit (von 2001 bis 2004) als Produktionsleiter im fraglichen Betriebsbereich der Beklagten und damit in verantwortlicher Stellung mit der Fertigung von Metallk\u00f6rpertr\u00e4gern f\u00fcr Katalysatoren befasst. Der Zeuge war mithin sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht in einer Position, die sein verl\u00e4ssliches Wissen um die von der Beklagten zur Herstellung von Katalysatork\u00f6rpern angewandte Methode nachvollziehbar und plausibel erkl\u00e4rt. Es mag zutreffen, dass der Zeuge zum Zeitpunkt seiner Aussage in leitender Funktion f\u00fcr ein Tochterunternehmen der Beklagten t\u00e4tig war und au\u00dferdem Miterfinder der sich auf das R\/S-Verfahren beziehenden EP 1 475 150 ist. Beides besagt jedoch f\u00fcr sich nichts dar\u00fcber, dass der Zeuge zugunsten der Beklagten wahrheitswidrig ausgesagt hat. Ein derartiger \u201eGeneralverdacht\u201c verbietet sich schon deshalb, weil eine Partei h\u00e4ufig auf Zeugen aus ihrem eigenen Gesch\u00e4ftsbereich angewiesen ist, wenn die in Rede stehenden Tatsachen ein internes Wissen voraussetzen, das Au\u00dfenstehende naturgem\u00e4\u00df nicht haben k\u00f6nnen. Genau so liegt der Sachverhalt auch im Streitfall, in dem es um bestimmte der \u00d6ffentlichkeit nicht zug\u00e4ngliche Herstellungsmethoden der Beklagten geht. Dar\u00fcber hinaus gibt es auch keinen Erfahrungssatz, dass Zeugen, die im Lager einer Partei stehen, allein deswegen weniger wahrheitsliebend und in ihrer Aussage verl\u00e4sslich sind. Vielmehr bedarf es stets konkreter und belastbarer Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich der betreffende Zeuge bei seinen Bekundungen tats\u00e4chlich von sachfremden Motiven hat leiten lassen. Solche Gesichtspunkte vermag die Kl\u00e4gerin nicht aufzuzeigen. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen konkreten Vorteil der Zeuge F \u2013 als Miterfinder oder Angestellter eines Tochterunternehmens der Beklagten \u2013 davon haben sollte, dass er der Wahrheit zuwider zugunsten der Beklagten aussagt. Die Einw\u00e4nde der Kl\u00e4gerin gegen die Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen sind rein spekulativ und ohne erkennbare Tatsachengrundlage erhoben.<\/p>\n<p>Bedenken gegen die Verl\u00e4sslichkeit der Zeugenaussage sind vorliegend umso weniger angebracht, als die Bekundungen des Zeugen F durch diverse Unterlagen gest\u00fctzt werden, die der Zeuge seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12.04.2007 (Anlage B 35) beigef\u00fcgt hat und die jedenfalls nach der von der Beklagten im Berufungsrechtszug als Anlage B 35a \u00fcberreichten deutschen \u00dcbersetzung (deren Richtigkeit die Kl\u00e4gerin nicht in Zweifel zieht) verwertet werden k\u00f6nnen. Die der eidesstattlichen Versicherung beigef\u00fcgten Dokumente, auf die der Zeuge auch im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Landgericht Bezug genommen hat, umfassen eine \u00dcbersicht, aus der das bei der Beklagten gebr\u00e4uchliche Produktnummernsystem, die Tr\u00e4gerk\u00f6rperbezeichnungen und verschiedene technische Details ersichtlich sind (Anlage 1 zu B 35a). Es ist erkennbar, dass folgende Tr\u00e4gerk\u00f6rperbezeichnungen und Produktnummern korrespondieren:<\/p>\n<p>lfd. Nummer Tr\u00e4gerbezeichnung Produktnummer<br \/>\n1 FU2x N45vAXXX01<br \/>\n2 H7R0z N4wAXXX01<br \/>\n3 H10R1y N4lAXXX01<br \/>\n4 OP3u N46mAXXX01<\/p>\n<p>Nach den Angaben des Zeugen F betreffen die aufgelisteten Tr\u00e4ger folgende Fahrzeughersteller:<\/p>\n<p>1 C<br \/>\n2 und 3 B<br \/>\n4 A<\/p>\n<p>Anhand der Produktnummern kann das Herstellungsdatum jedes einzelnen Teils ermittelt werden. Der Zeuge F hat hierzu Produktionstagesberichte vorgelegt (Anlage 4 zu B 35a), und zwar f\u00fcr alle fraglichen Tr\u00e4gertypen (H10Rq, H7Ri, FUp, OP\u00fc). Sie geben nicht nur \u00fcber die eigentliche Produktion, sondern gleicherma\u00dfen \u00fcber die anschlie\u00dfende Qualit\u00e4tskontrolle und deren Ergebnis sowie die letztendliche Auslieferung Auskunft. Aus den besagten Berichten l\u00e4sst sich \u2013 wie der Zeuge in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage B 35) im Einzelnen dargelegt hat und anhand der Anlage B 35a nachvollzogen werden kann \u2013 feststellen, dass s\u00e4mtliche streitbefangenen Tr\u00e4gerk\u00f6rper nicht nur bei der Beklagten produziert wurden, sondern auch tats\u00e4chlich zur Auslieferung gekommen sind. Im Einzelnen ist von folgenden Herstellungsdaten auszugehen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nB<br \/>\nTr\u00e4gerbezeichnung H10Rq<br \/>\nProduktnummer N43C28xxx<br \/>\nHerstellungsdatum April.2002<\/p>\n<p>2.<br \/>\nB<br \/>\nTr\u00e4gerbezeichnung H7Ri<br \/>\nProduktnummer N43C32xxx<br \/>\nHerstellungsdatum April.2002<\/p>\n<p>3.<br \/>\nA<br \/>\nTr\u00e4gerbezeichnung OP\u00fc<br \/>\nProduktnummer N466Axxx<br \/>\nHerstellungsdatum Dezember.2001<\/p>\n<p>4.<br \/>\nC<br \/>\nTr\u00e4gerbezeichnung FU2j<br \/>\nProduktnummer N456AB10xxx<br \/>\nHerstellungsdatum Juni.2004<\/p>\n<p>Als Anlage 2 zu B 35a liegt ein Prozessflussdiagramm vor, das vom 23.02.2001 datiert und die einzelnen Herstellungsschritte in der Fertigung der Beklagten festh\u00e4lt. Aus ihm ist ersichtlich, dass in der Kernaufwicklungsvorrichtung Kleber an zwei Stellen der Bleche aufgetragen wird, und zwar am X-Teil und am Z-Teil. Nach den Erl\u00e4uterungen des Zeugen handelt es sich hierbei um die Bereiche 1 und 2, die vor dem Wickeln mit Binder versehen worden sind. Am T-Teil \u2013 welches dem Teilbereich 3 entspricht \u2013 ist erst in einem sp\u00e4teren Arbeitsschritt nach dem Wickeln mittels einer Aufsaugvorrichtung Kleber angebracht worden (vgl. die Positionen 4, 6 der Anlage 2). Die als Anlage 3 zu B 35a \u00fcberreichte technische Anweisung vom 01.12.2001 best\u00e4tigt die Aussage des Zeugen, dass mit Wirkung ab 03.12.2001 der Produktionsablauf f\u00fcr die Tr\u00e4gertypen H7Ri, H10Rq, FU2j und OP\u00fc dahingehend variiert worden ist, dass in die Produktionslinie eine Vorrichtung zur automatischen Aufsaugung von Leim integriert wurde. Im Zusammenhang mit der vorgenannten Automatisierung zum 03.12.2001 ist nach der Erinnerung des Zeugen auch ein weiterer Leimauftrag im Teilbereich 4 erfolgt.<\/p>\n<p>Da s\u00e4mtliche streitgegenst\u00e4ndlichen Tr\u00e4gerk\u00f6rper \u2013 wie dargelegt \u2013 erst nach dem 03.12.2001 produziert worden sind, ist der Schluss berechtigt, dass sie in dem seit 03.12.2001 ge\u00e4nderten Herstellungsprozess gefertigt wurden. Das damals angewandte Verfahren wiederum erkl\u00e4rt schl\u00fcssig das Vorhandensein von insgesamt vier beleimten und verl\u00f6teten Teilbereichen, wie sie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen festgestellt worden sind.<\/p>\n<p>Zwar zeigen die von dem Zeugen F in Bezug genommenen Produktionsunterlagen nur f\u00fcr die B-Tr\u00e4gerk\u00f6rper einen L\u00f6tplan, w\u00e4hrend ein solcher f\u00fcr den A- und den C-Tr\u00e4gerk\u00f6rper fehlt. Daraus folgt jedoch nichts zugunsten der Beklagten. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die A- und C-Tr\u00e4gerk\u00f6rper, die keinen prinzipiell anderen Aufbau als die B-Tr\u00e4gerk\u00f6rper besitzen, auf einer anderen Produktionslinie und dementsprechend in anderer Weise hergestellt worden sind. Die als Anlage 2 zu B 35a \u00fcberreichte Herstellungsanweisung und die \u00c4nderungsanweisung vom 01.12.2001 (Anlage 3 zu B 35a) sind im Gegenteil allgemeiner Natur und beziehen sich gleicherma\u00dfen auf diverse Tr\u00e4gertypen. Von daher liegt es fern, dass f\u00fcr die A- und C-Tr\u00e4gerk\u00f6rper ein abweichender L\u00f6tplan g\u00fcltig sein k\u00f6nnte, zumal solches im Widerspruch zu dem bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ermittelten L\u00f6tbild st\u00fcnde.<\/p>\n<p>Richtig ist demgegen\u00fcber, dass als Kerndurchmesser f\u00fcr die F\u00fchrung des zentralen Schwamms der Aufsaugvorrichtung in Anlage 3 zu B 35a f\u00fcr die B-Tr\u00e4gerk\u00f6rper H7Ri und H10Rq jeweils ein Ma\u00df von 12 mm angegeben ist und dass der Teilbereich 4 einer der beiden angegriffenen B-Tr\u00e4gerk\u00f6rper eine hiervon abweichende Breite von lediglich 8 mm aufweist. Bei seiner Vernehmung hat der Zeuge diese Ungereimtheit jedoch bereits unter Hinweis darauf erl\u00e4utert, dass in der Zeit von der \u00c4nderungsanweisung (01.12.2001) bis zu der auf April 2002 datierten Herstellung der B-Tr\u00e4gerk\u00f6rper die Schwammbreite ver\u00e4ndert (d.h. verringert) worden sein kann. Dass der Zeuge F diese technische Detailfrage nicht abschlie\u00dfend aus der Erinnerung zu beantworten vermochte, ist ohne Weiteres mit dem nicht unbetr\u00e4chtlichen Zeitablauf bis zu seiner Vernehmung (13.11.2007) sowie damit erkl\u00e4rlich, dass es sich um keine zentrale Modifikation gehandelt hat, die dem Zeugen wegen ihrer Wichtigkeit unbedingt im Ged\u00e4chtnis h\u00e4tte haften bleiben m\u00fcssen. Es ist auch keineswegs ausgeschlossen, sondern durchaus plausibel, dass geringf\u00fcgige Ver\u00e4nderungen im Herstellungsverfahren im Zuge der industriellen Fertigung zur Produktoptimierung vorgenommen werden, auch wenn das Verfahren als solches vom PKW-Hersteller (B) zertifiziert ist. Aus Anlage K 27, S. 24, ergibt sich nichts Anderes. Dort ist f\u00fcr A (nicht: B) lediglich darauf hingewiesen, dass die Lieferanten in die Ma\u00dfnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Qualit\u00e4t einbezogen werden und zu diesem Zweck zertifizierte Qualit\u00e4tsmanagementsysteme zu unterhalten haben. Im weiteren Text ist davon die Rede, dass A gemeinsam mit den Zulieferern Kapazit\u00e4ts- und Qualit\u00e4tstests vor dem eigentlichen Produktanlauf durchf\u00fchrt und die Kontrolle w\u00e4hrend der Anlaufphase verst\u00e4rkt. Auch in ihrem Schriftsatz vom 20.07.2005 (Rn. 2 ff.) hat die Kl\u00e4gerin nichts vorgetragen, was nachtr\u00e4gliche Optimierungsma\u00dfnahmen aufgrund einer einmal erfolgten Zertifizierung ausschlie\u00dft. Vorliegend kommt ohnedies hinzu, dass nicht ersichtlich und vom Zeugen auch nicht behauptet worden ist, dass die Ver\u00e4nderung des Schwammdurchmessers ohne Absprache mit B erfolgt sei.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Aussage des Zeugen F wird \u2013 wie das Landgericht zutreffend erkannt hat \u2013 durch diverse weitere Umst\u00e4nde best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst h\u00e4tte das Landgericht schon darauf abstellen k\u00f6nnen, dass die Beklagte zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt (2001) in Gestalt der EP 0 474 909 sowie der Priorit\u00e4tsdokumente zum EP 1 475 150 unstreitig \u00fcber eine patentierte Technik au\u00dferhalb des Klagepatentes verf\u00fcgte, um Tr\u00e4gerk\u00f6rper f\u00fcr Katalysatoren herzustellen, wie sie aus dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren hervorgehen. Das Saugbeschichten war dabei nicht nur theoretisch tauglich, sondern in der Praxis geeignet, selektiv im Bereich der L\u00f6tstellen nachtr\u00e4glich Kleber oder Binder im Wabeninneren aufzutragen. Von daher ist es ohne Weiteres plausibel und nach der Lebenserfahrung naheliegend, dass die Beklagte f\u00fcr die Fertigung von Katalysatortr\u00e4gerk\u00f6rpern auf die bei ihr vorhandene vorteilhafte Technik zur\u00fcckgegriffen hat.<\/p>\n<p>Dass eine entsprechende Produktionslinie bei der Beklagten existiert, wird durch den als Anlage B 9 vorgelegten Videofilm best\u00e4tigt, zu dem der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige festgestellt hat, dass auf einer derartigen Anlage das von der Beklagten behauptete Fertigungsverfahren erfolgreich durchgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich das R\/S-Verfahren nach den Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen auch ohne Weiteres und schl\u00fcssig mit dem bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgefundenen L\u00f6tbild in \u00dcbereinstimmung bringen. Das hat das Landgericht im Einzelnen, gest\u00fctzt auf die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen, dargelegt, wobei es nicht nur auf Bild 8a des Privatgutachtens gem\u00e4\u00df Anlage K 49 abgehoben, sondern sich dar\u00fcber hinaus auch mit den Bildern 8b und 8c eingehend auseinander gesetzt hat. Ob noch weitergehende Erkenntnisse m\u00f6glich gewesen w\u00e4ren, wenn der Sachverst\u00e4ndige \u00fcber den Bildausschnitt des eigenen Privatgutachtens der Kl\u00e4gerin hinausgehende Schnitte aus den Mustern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angefertigt und untersucht h\u00e4tte, kann auf sich beruhen. Denn die Kl\u00e4gerin legt nicht dar, dass und gegebenenfalls welche definitiven Hinweise in einem solchen Fall aufgefunden worden w\u00e4ren, die die Aussage des Zeugen F h\u00e4tten widerlegen k\u00f6nnen. Das Landgericht hat, ohne dass dies im Berufungsverfahren substantiiert beanstandet worden w\u00e4re, anhand der Darlegungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen aufgezeigt, dass das L\u00f6tbild der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwar keinen sicheren R\u00fcckschluss auf ein bestimmtes Herstellungsverfahren zul\u00e4sst, sondern sich mit dem Prozedere des Klagepatentes ebenso vereinbaren l\u00e4sst wie mit dem von der Beklagten behaupteten R\/S-Verfahren. Bei der gegebenen Beweislage gen\u00fcgt diese Erkenntnis jedoch vollst\u00e4ndig, weil sie die glaubhaften Bekundungen des Zeugen F unterst\u00fctzt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Vorliegend stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01079 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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