{"id":5849,"date":"2009-01-15T17:00:26","date_gmt":"2009-01-15T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5849"},"modified":"2016-06-17T09:50:07","modified_gmt":"2016-06-17T09:50:07","slug":"2-u-1304-sammelhefter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5849","title":{"rendered":"2 U 13\/04 &#8211; Sammelhefter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01074<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Januar 2009, Az. 2 U 13\/04<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 16. Dezember 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagten wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abwenden, falls nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war eingetragene Inhaberin des am 16. Mai 2005 abgelaufenen deutschen Patentes 36 16 XXX (Klagepatent, Anlagen K38, K43 und ROKH6) betreffend einen Sammelhefter; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten in der Berufungsinstanz noch auf Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<br \/>\nDas Klagepatent beruht auf einer 1986 unter Inanspruchnahme einer Schweizer Unionspriorit\u00e4t von 1985 eingereichten und 1986 offengelegten Anmeldung; seine Erteilung ist 1991 ver\u00f6ffentlicht worden (Anspruchsfassung s. Anlage K43, Spalte 5, Zeilen 66 bis Spalte 6, Zeile 57). Im Einspruchsverfahren hat Patentanspruch 1 durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 19. September 1994 (11 W (pat) 45\/92) eine ge\u00e4nderte Fassung erhalten, die am 29. Juni 1995 ver\u00f6ffentlicht worden ist (s. Anlage K38, Spalte 6, Zeile 55 bis Spalte 7, Zeile 49). In einem von der Beklagten zu 1. angestrengten Nichtigkeitsverfahren hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 25. Juni 2002 (Anlagen K39 und rop17) das Klagepatent wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung dadurch teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, dass Patentanspruch 1 die nachfolgende im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Fassung erh\u00e4lt, auf welche die Patentanspr\u00fcche 2, 3 und 6 r\u00fcckbezogen sind (im Nichtigkeitsverfahren hinzugekommene Merkmale sind kursiv gedruckt):<br \/>\nSammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt angetrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelf\u00f6rmiger Auflage f\u00fcr die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen angeordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit l\u00e4ngs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbogen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat transportieren, dadurch gekennzeichnet, dass der Sammelhefter in Kombination folgende Merkmale aufweist:<br \/>\na)<br \/>\nparallel zur erw\u00e4hnten Sammelstrecke ist wenigstens eine weitere gleich aufgebaute Sammelstrecke vorhanden, wobei die Sammelstrecken symmetrisch zu einer Achse (1) und um diese drehend angeordnet sind,<br \/>\nb)<br \/>\nmit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen (7, 8, 19) nacheinander jede sattelf\u00f6rmige Auflage (3) einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, wobei bei allen Sammelstrecken die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gef\u00f6rdert und aufgespreizt werden, und die Sammelstrecken drehen sich um den Winkelabstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter,<br \/>\nc)<br \/>\nder Heftapparat (9) ist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet und weist je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) auf, wobei im Wirkbereich des Heftapparates (9) die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die Heftk\u00f6pfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang w\u00e4hrend eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen,<br \/>\nd)<br \/>\nes sind Mittel (3, 4, 10) vorhanden, um die Druckbogen unabh\u00e4ngig von der Angriffsrichtung der Schwerkraft in hinreichender Anlage mit der sattelf\u00f6rmigen Auflage zu halten.<\/p>\n<p>Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten zu 1. und die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 16. Oktober 2007 (X ZR 226\/02, Anlage rop12) zur\u00fcckgewiesen; die ge\u00e4nderte Patentschrift (Anlage ROKH6) ist. Juni 2008 ver\u00f6ffentlicht worden.<br \/>\nDie nachstehend wiedergegebene Figur 1 des Klagepatentes zeigt ein erstes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, die nachstehend ebenfalls wiedergegebenen Figuren 3 und 4 ein weiteres Ausf\u00fchrungsbeispiel, aus dem insbesondere das Beschicken der Sammelstrecke mit aus einer Anlegestation kommenden Druckb\u00f6gen und das Heften der auf mehreren Sammelstrecken gesammelten und aufeinander gelegten Druckprodukte hervorgeht.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen her und vertreiben Sammelhefter unter den Bezeichnungen A und B, deren Heftapparat zun\u00e4chst mit rotierenden 10 Heftk\u00f6pfen versehen war (Ausf\u00fchrungsform I). Aufbau und Funktionsweise ergeben sich aus der im. Oktober 1993 eingereichten europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 606 XYZ der Beklagten zu 1. (Anlage ROKH 10), deren Anspruch 1 wie folgt lautet:<br \/>\nSammelhefter f\u00fcr aus gefalteten Druckbogen bestehende Druckprodukte, mit zueinander parallel sich erstreckenden und zu ihrer L\u00e4ngserstreckung quer umlaufenden Sammelstrecken, auf deren sattelf\u00f6rmigen Auflagen die Druckbogen gesammelt und geheftet werden, sowie mit einem Rotationsheftapparat, dessen im wesentlichen sternf\u00f6rmig angeheftete Heftk\u00f6pfe mit den Sammelstrecken im Heftbereich zusammentreffend angetrieben sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Heftk\u00f6pfe (10) jeweils eine zum Aufsitzen auf die Druckprodukte (27) bestimmte Heftklammerf\u00fchrung (17) und, in diese teleskopisch eingreifend, einen St\u00f6\u00dfel (29) aufweisen, wobei die Flugbahn der Heftklammerf\u00fchrung (17) auf dem rotierenden Tr\u00e4ger (8) des Heftapparates (2) bezogen auf ihren Radius (R), aus einer Vorlauflage (a) in eine R\u00fccklauflage (c) schwenkbar und gegen eine R\u00fcckstellkraft (32) nach innen verschiebbar gehaltert sind.<br \/>\nMit Urteil vom 20. Januar 2000 untersagte der Senat den Beklagten die weitere Nutzung dieser Ausf\u00fchrungsform (2 U 106\/95; LG D\u00fcsseldorf 4 O 313\/94). Seit Januar 2000 ist die Anzahl der Heftk\u00f6pfe auf 8 verringert (Ausf\u00fchrungsform II\/1); au\u00dferdem vertreiben die Beklagten Sammelhefter unter der Bezeichnung \u201eC\u201c, von denen ein Exemplar auf der Messe D 2000 in D ausgestellt war (Ausf\u00fchrungsform II\/2). Das Zusammenwirken der Heftk\u00f6pfe mit den Sammelstrecken ist aus den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen (Anlagen CCP 5 a\/b aus Anlage ROP 1) und aus der ebenfalls nachstehend wiedergegebenen Figur 1 der genannten europ\u00e4ischen Patentanmeldung (letztere bezogen auf die Version mit 10 Heftk\u00f6pfen) ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Zuf\u00fchrung der Druckbogen aus den Anlegestationen zu den Sammelstrecken wird in den Abbildungen 5 und 6 des als Anlage B2 vorgelegten Kataloges der Beklagten und der nachstehend wiedergegebenen Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage ROP 18 dargestellt. Die durch die in Bild 5 Anlage B2 gezeigten Sauggreifer ge\u00f6ffneten Druckbogen sind vor dem Erreichen der Sammelstrecke durch eine um eine senkrecht zur Drehachse der Sammelstrecken verlaufende wendelf\u00f6rmige Vorrichtung aufgespreizt, bevor die Sammelstrecke von unten aufsteigend in den ge\u00f6ffneten Druckbogen eingreift. Die an Klammern gehaltenen Druckbogen werden der Sammelstrecke zun\u00e4chst weiter entgegen gef\u00fchrt, dann l\u00e4sst die Klammer sie los und die Druckbogen werden unter Schwerkrafteinwirkung rittlings auf der sattelf\u00f6rmigen Auflage der Sammelstrecke aufliegend abgeworfen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt diese Sammelhefter f\u00fcr eine Verletzung des Klagepatentes und macht geltend, sie stimmten wortsinngem\u00e4\u00df mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre \u00fcberein. Die Beklagten haben vor dem Landgericht eingewandt, nach den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren verlange das Klagepatent, die Druckbogen erst in dem Zeitpunkt aufzuspreizen, in dem die Sammelstrecken mit ihnen beschickt werden. Die angegriffenen Vorrichtungen h\u00e4tten die Druckbogen dagegen bereits einige Zeit aufgespreizt, bevor der Abwerfvorgang auf die Sammelstrecken beginne. Rechne man bereits das \u00d6ffnen mit Hilfe der Sauggreifer zum Beschickungsvorgang, bewegten sich die Sammelstrecken w\u00e4hrend eines Maschinentaktes um den Winkelabstand von mehr als zwei Sammelstrecken weiter. Dar\u00fcber hinaus folgten die Heftk\u00f6pfe den Sammelstrecken beim Heftvorgang nicht im Gleichlauf. Das Klagepatent verlange insoweit zumindest eine zeitlich \u00fcberlappende Heftung an zwei Sammelstrecken. Bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden setze dagegen der nachfolgende Heftkopf auf der ihm zugeordneten Sammelstrecke erst auf einen vorauslaufenden Heftkopf seine Sammelstrecke bereits wieder verlassen habe.<br \/>\nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2003 abgewiesen. Es hat eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Maschine mit der technischen Lehre des Klagepatentes verneint und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, erfindungsgem\u00e4\u00df w\u00fcrden die Druckbogen erst w\u00e4hrend des Beschickens der sattelf\u00f6rmigen Auflagen aufgespreizt, wobei mit Beschicken nur das eigentliche Abwerfen der Druckbogen auf die sattelf\u00f6rmigen Auflagen gemeint sei. Das ergebe sich aus dem Anspruchswortlaut, aber auch aus den hiermit \u00fcbereinstimmenden Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts, das die entsprechend arbeitende aus der US-Patentschrift 3 199 862 (Anlage 44, deutsche \u00dcbersetzung Anlage ROKH11) bekannte Maschine von einer nicht erfindungsgem\u00e4\u00df arbeitenden Vorrichtung gem\u00e4\u00df der deutschen Offenlegungsschrift 31 17 XXX (Anlage 8 zu Anlage B5) abgegrenzt habe, bei der die Druckbogen schon vor dem Beschicken der sattelf\u00f6rmigen Auflagen gespreizt seien. In mit letzterer vergleichbarer Weise arbeiteten auch die angegriffenen Vorrichtungen.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus folgten bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden die Heftk\u00f6pfe beim Heftvorgang den Sammelstrecken nicht im Gleichlauf. Das Klagepatent verlange \u00fcber die technische Selbstverst\u00e4ndlichkeit, dass jeder Heftkopf seiner Sammelstrecke in Gleichlauf folge, hinaus, dass sich die mindestens zwei Heftk\u00f6pfe untereinander in Gleichlauf zu bewegen h\u00e4tten. Anspruch 1 beschr\u00e4nke sich zwar nicht auf die erst in Unteranspruch 2 gelehrte, exakt gleichzeitige Heftung auf zwei Sammelstrecken; der Heftvorgang auf der einen Sammelstrecke m\u00fcsse aber begonnen werden, bevor derjenige auf der benachbarten Sammelstrecke abgeschlossen sei, wobei der Heftvorgang mit dem Aufsetzen der Heftklammerf\u00fchrung auf dem Druckprodukt beginne und mit ihrem Abheben nach dem Umbiegen der hindurchgetriebenen Heftklammer ende. Bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden habe sich dagegen der vorauslaufende Heftkopf bereits wieder entfernt, bevor der n\u00e4chste auf seiner Sammelstrecke aufsetze.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nMit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr<br \/>\nerstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren \u2013 abgesehen vom Unterlassungsanspruch \u2013 weiter. Sie f\u00fchrt unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag zur Begr\u00fcndung aus: Mit dem \u201eBeschicken der Sammelstrecke\u201c bezeichne das Klagepatent einen Vorgang, der mit dem Abziehen (Vereinzeln) eines Druckbogens aus dem in der Anlegestation bereitgehaltenen Bogenstapel beginne und sich bis zum Ablegen des in der weiteren Folge an seiner Blume aufgespreizten Druckbogens auf der sattelf\u00f6rmigen Auflage einer Sammelstrecke fortsetze. W\u00e4hrend des \u2013 so verstandenen \u2013 \u201eBeschickens\u201c werde der Druckbogen auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgespreizt und er werde auch mit seiner offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gef\u00f6rdert. Letzteres ergebe sich daraus, dass der F\u00f6rderer mit seinen die Druckbogen an ihren Pfalz festhaltenden Greifern nach unten geneigt verlaufen und die einzelnen Sammelstrecken auf ihrem Weg durch die Drehachse der Trommel zwangsl\u00e4ufig von unten nach oben in den aufgespreizten Druckbogen eintauchten. Soweit das Klagepatent eine Beschickung jeder sattelf\u00f6rmigen Auflage einer Sammelstrecke mit jedem Maschinentakt fordere, sei damit angesichts des in den Figuren 2 bis 4 der Klagepatentschrift erl\u00e4uterten Ausf\u00fchrungsbeispiels lediglich gemeint, dass ein Beschickungsvorgang mit jeder Drehung von einer Sammelstrecke zur n\u00e4chsten initiiert werde, so dass die Sammelstrecken l\u00fcckenlos mit einem Druckbogen belegt w\u00fcrden. Nicht erforderlich sei, dass innerhalb desselben Maschinentaktes auch der Beschickungsvorgang zu Ende gebracht, d.h. der Druckbogen aufgespreizt und auf der Sammelstrecke abgelegt werde. Schlie\u00dflich entspreche es nicht den Tatsachen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Heftung an zwei an einer benachbarten Sammelstrecken ohne zeitliche \u00dcberlappung stattfinde. In jedem Fall werde die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre insoweit mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht; entsprechende Anregungen enthalte der Durchschnittsfachmann aus der in der Klagepatentschrift als Stand der Technik gew\u00fcrdigten europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 095 603 (Anlagen ROP6 und B5).<br \/>\nWeiterhin gen\u00fcge es zur Verwirklichung der unter Schutz gestellten Lehre, dass der vorauslaufende Heftkopf seine Klammerf\u00fchrung gerade von der Sammelstrecke zur\u00fcckgezogen habe, aber noch auf sie ausgerichtet positioniert bleibe (vgl. Position F in vorstehender Abbildung), w\u00e4hrend der nachlaufende Heftkopf die folgende Sammelstrecke zwar noch nicht erreicht habe, aber in Bezug auf sie schon vollst\u00e4ndig positioniert, ausgerichtet und mit vorbereiteter Heftklammer ausgestattet sei (Position A in vorstehender Zeichnung). Gegen\u00fcber der aus der Schweizer Patentschrift 519 993 (Anlage ROP 8) bekannten Vorrichtung verk\u00fcrze sich der f\u00fcr die Positionierung des Heftkopfes beanspruchte Zeitanteil an der Dauer eines Maschinentaktes erheblich. Der Gleichlauf ergebe sich daraus, dass die Klammerf\u00fchrung federbeaufschlagt sei und w\u00e4hrend des Kontaktes mit der Sammelstrecke von dieser radial etwas nach au\u00dfen verdr\u00e4ngt und aus ihrer Kreisbahn auf eine Bewegungsbahn gezwungen werde, die auch der zu heftende Bogenstapel mit seinen Falzr\u00fccken zur\u00fccklege (vgl. Positionen B \u2013 F der vorstehenden Zeichnung).<br \/>\nNachdem die Parteien den Rechtsstreits im Umfang des Unterlassungsbegehrens mit R\u00fccksicht auf den zwischenzeitlichen Ablauf des Klagepatentes \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt haben, beantragt die Kl\u00e4gerin,<br \/>\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\nihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten<br \/>\nSammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt angetrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelf\u00f6rmiger Auflage f\u00fcr die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen angeordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit l\u00e4ngs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbogen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat transportieren,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<br \/>\nwobei der Sammelhefter in Kombination folgende Merkmale aufweist:<br \/>\na)<br \/>\nparallel zur erw\u00e4hnten Sammelstrecke ist wenigstens eine weitere gleich aufgebaute Sammelstrecke vorhanden, wobei die Sammelstrecken symmetrisch zu einer Achse und um diese drehend angeordnet sind,<br \/>\nb)<br \/>\nmit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen nacheinander jede sattelf\u00f6rmige Auflage einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, wobei bei allen Sammelstrecken die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gef\u00f6rdert und aufgespreizt werden, und die Sammelstrecken drehen sich um den Winkelabstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter,<br \/>\nc)<br \/>\nder Heftapparat ist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet und weist je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf auf, wobei im Wirkbereich des Heftapparates die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die Heftk\u00f6pfe beim Heftvorgang w\u00e4hrend eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen,<br \/>\nd)<br \/>\nes sind Mittel vorhanden, um die Druckbogen unabh\u00e4ngig von der Angriffsrichtung der Schwerkraft in hinreichender Anlage mit der sattelf\u00f6rmigen Auflage zu halten,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\n1.<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n2.<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen, wie z.B. \u201eA\u201c oder \u201eC\u201c sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n3.<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschrfiten der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n4.<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n5.<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu 1. bis 5. entsprechende Belege vorzulegen haben;<br \/>\nII. festzustellen,<br \/>\n1.<br \/>\ndass die Beklagten verpflichtet sind, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 4. Januar 1987 bis 13. Februar 1994 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2.<br \/>\ndass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 13. Februar 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie verteidigen das angefochtene Urteil und f\u00fchren unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aus: Nach der erfolgten Teilvernichtung beziehe sich das Klagepatent nur noch auf solche Sammelhefter, bei denen die Druckbogen im Zuge des Beschickungsvorgangs mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gef\u00f6rdert und au\u00dferdem aufgespreizt w\u00fcrden. Beide Anforderungen seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erf\u00fcllt. Der Transport der Druckbogen erfolge nicht mit der dem Falz gegen\u00fcber liegenden Blume in Richtung auf die Sammelstrecken, sondern rechtwinklig dazu, \u00e4hnlich wie dies aus dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 095 603 bekannt sei. Das Aufspreizen der Druckbogen geschehe gleichfalls nicht w\u00e4hrend des Beschickungsvorgangs, mit dem das Klagepatent den (letzten) Akt des Abwerfens der Druckbogen auf die Sammelstrecke bezeichne. Mit Hilfe von Sauggreifern sowie einer wendelf\u00f6rmigen Vorrichtung w\u00fcrden die Druckbogen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vielmehr deutlich vor dem Zeitpunkt aufgespreizt, zu dem der die Druckbogen an ihrem Pfalz haltende Greifer \u00f6ffne und dadurch die Druckbogen auf die Sammelstrecke abwerfe. Das Aufspreizen und Ablegen der Druckbogen vollziehe sich schlie\u00dflich auch nicht \u2013 wie vom Klagepatent gefordert \u2013 mit jedem Maschinentakt, sondern nehme einen \u00fcber den einzelnen Maschinentakt hinausgehenden Zeitraum in Anspruch. Zu guter Letzt scheitere der Verletzungstatbestand auch daran, dass die Heftk\u00f6pfe beim Heftvorgang w\u00e4hrend eines Bewegungsweges den Sammelstrecken nicht im Gleichlauf folgten. So lange sich der eine Heftkopf mit seiner Klammerf\u00fchrung auf dem Druckprodukt der einen Sammelstelle befinde, setze der andere Heftkopf mit seiner Klammerf\u00fchrung nicht auf der benachbarten Sammelstrecke und deren Druckprodukt auf. Sammelstrecken und Heftk\u00f6pfe f\u00fchrten \u00fcberdies eine gegenl\u00e4ufige Bewegung aus, wie dies auch bei der deutschen Auslegeschrift 1 055 YYY der Fall sei.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die angegriffenen Sammelhefter nicht mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre \u00fcbereinstimmen. Auch unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs in seinem Nichtigkeitsberufungsurteil betreffend das Klagepatent (Anlage ROP 2) erweist sich die angefochtene Entscheidung in Ergebnis und Begr\u00fcndung als zutreffend.<br \/>\n1.<br \/>\nDer Sammelhefter, auf den sich das Klagepatent bezieht, sammelt bedruckte und gefaltete Bogen (Druckbogen) und heftet sie anschlie\u00dfend in der selben Maschine zur Herstellung mehrseitiger Druckprodukte wie Zeitschriften, Brosch\u00fcren oder dergleichen. Er besteht aus den Komponenten Anlegestation, Sammelstrecke und Heftapparat. Die Anzahl der Anlegestationen entspricht derjenigen der Druckbogen des fertigen Druckproduktes, von denen jeder eine Doppelseite der fertigen Zeitschrift bildet. Jede Anlegestation liefert an die Sammelstrecke einen bestimmten Druckbogen, und zwar die erste Anlegestation den innersten Druckbogen des sp\u00e4teren Druckproduktes, und die zweite ebenso wie jede weitere den jeweils von innen nach au\u00dfen betrachtet n\u00e4chstfolgenden Druckbogen. Die Sammelstrecke nimmt die von den Anlegestationen auf ihrer sattelf\u00f6rmigen Auflage rittlings abgelegten Druckbogen auf. Mitnehmer schieben die Druckbogen l\u00e4ngs ihrer Auflage von Anlegestation zu Anlegestation auf der Sammelstrecke seitlich vor bis zum Heftapparat, der sie im Falzbereich heftet und zu fertigen Druckprodukten zusammenf\u00fcgt.<br \/>\nEin Sammelhefter dieser Art ist nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Abs. [0002] Anlage ROKH6, die den folgenden Er\u00f6rterungen zugrunde gelegt wird) aus der Schweizer Patentschrift 519 993 (Anlage ROP8) bekannt, deren Figur 1 nachstehend wiedergegeben ist. Er schiebt die \u00fcbereinandergelegten Druckbogen auf einer einzigen Sammelstrecke nicht l\u00e4ngs, sondern quer zu den sattelf\u00f6rmigen Auflagen vor und f\u00fchrt die gesammelten Druckbogen mit gleichf\u00f6rmiger Geschwindigkeit an die Heftk\u00f6pfe heran (vgl. BPatG, Anlage rop17, Br\u00fcckenabsatz S. 18\/19). So ausgerichtet werden die Druckbogen an den Heftk\u00f6pfen (14, Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung) vorbei transportiert, wobei die Heftk\u00f6pfe sich periodisch sowohl hin und her als auch auf und ab bewegen und die Heftklammern in der tiefsten Stellung der Heftk\u00f6pfe gesetzt werden.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt (Abs. [0003] und [0004]), ist der Nachteil dieses Sammelhefters seine geringe Arbeitsgeschwindigkeit, die u.a. darauf zur\u00fcck geht, dass f\u00fcr die Bearbeitung der Druckbogen, wie \u00d6ffnen, Heften und Auswerfen nur ein Bruchteil eines Maschinentaktes zur Verf\u00fcgung steht, wobei selbst moderne Anlagen dieser Bauart maximal 5 Exemplare pro Sekunde produzieren k\u00f6nnen.<br \/>\nDer Erfindung liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0017]), die Produktionsgeschwindigkeit des vorbekannten Sammelhefters ohne Verlust an Verarbeitungspr\u00e4zision zu erh\u00f6hen.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatentes in seiner im Nichtigkeitsverfahren aufrechterhaltenen Fassung einen Sammelhefter mit folgenden Merkmalen vor (im Nichtigkeitsverfahren hinzugekommene Merkmale sind kursiv gedruckt):<br \/>\n(1) Der Sammelhefter weist als Anlagestation (7, 8, 19) auf, die im Maschinentakt angetrieben und an Sammelstellen angeordnet sind.<br \/>\n(2) Es sind wenigstens zwei parallele Sammelstrecken vorhanden.<br \/>\n(3) Die Anlegestationen dienen der Beschickung der einander folgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen.<br \/>\n(4) Die Sammelstrecken sind<br \/>\n(4.1) gleich aufgebaut,<br \/>\n(4.2) symmetrisch zu einer Achse (1) angeordnet und<br \/>\n(4.3) drehen sich um die Achse (1).<br \/>\n(5) Jede Sammelstrecke weist auf:<br \/>\n(5.1) eine sattelf\u00f6rmige Auflage (3) f\u00fcr die darauf rittlings abgelegten<br \/>\nvereinzelten Druckbogen,<br \/>\n(5.2) l\u00e4ngs der Auflage wirksame Mitnehmer (6), welche die abgelegten Druck bogen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem in dem Bereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat (9) transportieren.<br \/>\n(6) Mit jedem Maschinentakt<br \/>\n(6.1) beschicken die Anlegestationen nacheinander jede sattelf\u00f6rmige Auflage einer der<br \/>\nSammelstrecken mit einem Druckbogen, wobei bei allen Sammelstrecken die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gef\u00f6rdert und aufgespreizt werden,<br \/>\n(6.2) drehen sich die Sammelstrecken um den Winkelabstand zwischen zwei<br \/>\nSammelstrecken weiter.<br \/>\n(7) Es sind Mittel (3, 4, 10) vorhanden, um die Druckbogen unabh\u00e4ngig von der Angriffsrichtung der Schwerkraft in hinreichender Anlage mit der sattelf\u00f6rmigen Auflage zu halten.<br \/>\n(8) Der Heftapparat<br \/>\n(8.1) ist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich<br \/>\nzugeordnet und<br \/>\n(8.2) weist die Sammelstrecke wenigstens einen Heftkopf (12, 13, 33) auf.<br \/>\n(9) Im Wirkbereich des Heftapparates<br \/>\n(9.1) stehen die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den<br \/>\nSammelstrecken still und<br \/>\n(9.2) folgen die Heftk\u00f6pfe beim Heftvorgang w\u00e4hrend eines Bewegungsweges den Sammel strecken im Gleichlauf.<\/p>\n<p>Die mit den vorstehenden Merkmalen beschriebene Vorrichtung hat nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Abs. [0018]) den Vorteil einer erh\u00f6hten Produktionsgeschwindigkeit, weil f\u00fcr den Heftvorgang mehr Zeit zur Verf\u00fcgung steht und erfordert f\u00fcr das Beschicken der sich folgenden Sammelstrecken durch die Anlegestationen einen vergleichsweise geringen konstruktiven Aufwand.<br \/>\nWesentlich f\u00fcr die Erfindung ist das maschinentaktweise Beschicken der Sammelstrecken durch die Anlegestationen gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 6 und das Zusammenwirken von Heftapparat, Heftk\u00f6pfen und Sammelstrecken entsprechend den Merkmalsgruppen 8 und 9.<br \/>\nSinn und Zweck der Anlegestationen ist es, die einzelnen Druckbogen vorr\u00e4tig zu halten und den Sammelstrecken so zuzuf\u00f6rdern, dass die Druckbogen auf den sattelf\u00f6rmigen Auflagen der Sammelstrecken abgelegt werden. Da die Druckbogen an den Anlegestationen typischerweise gestapelt vorgehalten werden, jedoch vereinzelt auf den Sammelstrecken abzulegen sind, m\u00fcssen die Anlegestationen technisch mehreres leisten, n\u00e4mlich die Druckbogen zun\u00e4chst vereinzeln, d.h. vom Stapel abziehen und sodann die vereinzelten Druckbogen f\u00f6rdern, an ihrer Blume aufspreizen und auf die sattelf\u00f6rmigen Auflagen der Sammelstrecken ablegen.<br \/>\nWenn Merkmal (3) vorsieht, dass die Anlegestationen \u201eder Beschickung &#8230; der Sammelstrecken mit einem Druckbogen\u201c dienen, so ist vor diesem Hintergrund mit diesem Begriff \u201eBeschickung\u201c gemeint, dass die Druckbogen im Zuge des Beschickungsvorgangs vom Stapel abgezogen (vereinzelt), gef\u00f6rdert, aufgespreizt und auf den Sammelstrecken abgelegt werden. In \u00dcbereinstimmung mit diesem Begriffsverst\u00e4ndnis ordnet das Merkmal (6.1) folgerichtig an, dass w\u00e4hrend des Beschickungsvorgangs (\u201ewobei\u201c) ein Transport der Druckbogen zu den Sammelstrecken und ein Aufspreizen der Druckbogen an ihrem freien Ende stattfindet. Dasselbe beschreibt die Klagepatentschrift in Absatz [0025).<br \/>\nDass \u201eBeschicken\u201c den ganzen Vorgang beginnend mit dem Vereinzeln der Druckbogen aus dem Stapel und endend mit Ablegen des aufgespreizten Druckbogens auf der Sammelstrecke meint, wird schlie\u00dflich auch durch die Darlegung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs im anh\u00e4ngig gewesenen Nichtigkeitsverfahren gest\u00fctzt; dies hat der Senat in seinem am selben Tage verk\u00fcndeten zwischen denselben Parteien ergangenen Restitutionsurteil im Verfahren I-2 U 109\/07 im einzelnen ausgef\u00fchrt; hierauf wird an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<br \/>\nMit zur erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten beschleunigten Arbeitsweise tragen auch die in den Merkmalsgruppen 8 und 9 niedergelegten und im Nichtigkeitsverfahren unver\u00e4ndert gebliebenen Vorgaben betreffend den Heftapparat bei. Dieser soll mehreren Sammelstrecken zugeordnet sein und je zugeordneter Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf aufweisen. Die Sammelstrecke bewegt die zusammengetragenen Druckbogen im Wirkbereich des Heftapparates nicht weiter vorw\u00e4rts, so dass sie dort nur noch die in den Merkmalen 4.3 und 6.2 beschriebene Rotationsbewegung der Sammelstrecken um die Trommelachse mit vollziehen. Dieser Bewegung der Sammelstrecken folgen die Heftk\u00f6pfe nach Merkmal 9.2. Die Bewegung des Heftapparates kann eine pendelnde bzw. schwenkende (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0027], [0028] und Figuren 1 und 4) oder eine rotierende Drehbewegung sein (BPatG a.a.O., S. 13 letzter Abs.; BGH, a.a.O., S. 14, Tz. 27). Die Vorgabe \u201eim Gleichlauf\u201c in Merkmal 9.2 bedeutet, dass jeder Heftkopf der ihm zugeordneten Sammelstrecke beim Heftvorgang mit einer solchen Geschwindigkeit folgt, dass Sammelstrecke und Heftkopf radial stets mit gleichem Abstand auf einer Linie liegen (BGH, a.a.O., S. 10, Tz. 14). In der Einwirkungsphase darf in Laufrichtung der Druckbogen keine Relativbewegung zwischen dem Druckbogen und dem ihm zugeordneten Heftkopf stattfinden (BGH, a.a.O., S. 17\/18, Tz. 34). Der aufgesetzte Heftkopf muss bis zum Abheben diejenige Bahn beschreiben, auf der sich auch die zu heftenden Falzr\u00fccken der zusammengetragenen Bogen befinden, anders w\u00e4re ein exaktes Setzen der Heftklammern nicht m\u00f6glich. Auch die Winkelstellung darf sich nicht ver\u00e4ndern (vgl. Gutachten Prof. Dr. E, Anl. K35, S. 20, Abs. 4.3, S. 25 Abs. 5.3).<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, das Merkmal 9.2 sei auch dann erf\u00fcllt, wenn jeder Heftkopf zeitlich unabh\u00e4ngig vom anderen Heftkopf arbeite, sofern nur jeder f\u00fcr sich w\u00e4hrend des Heftvorganges der ihm zugeordneten Sammelstrecke im Gleichlauf folge, vermag der Senat dem nicht zuzustimmen. Sollen die Heftk\u00f6pfe den ihnen zugeordneten Sammelstrecken im Gleichlauf folgen, m\u00fcssen sie auch untereinander stets in gleichem Abstand und mit gleicher Geschwindigkeit laufen. Gleichlauf bedeutet aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns eine gleichgerichtete Bewegung ohne Relativbewegung zu den Sammelstrecken, aber nicht ausschlie\u00dflich eine gleichsinnige Rotation (Gutachten Prof. Dr. E, Anlage ROKH 1, S. 10). Anspruch 1 des Klagepatentes verlangt allerdings nicht, dass die Heftung gleichzeitig erfolgt, das ist erst Gegenstand des Unteranspruches 2 (vgl. Gutachten Prof. Dr. E, Anl. K 35 S. 22); Heftapparat und Heftk\u00f6pfe m\u00fcssen auch nicht beide gemeinsam mit den Sammelstrecken um deren Trommelachse mitdrehen \u2013 dies ist Gegenstand des Unteranspruches 3 \u2013, sondern sie k\u00f6nnen auch um eine parallel zu dieser verlaufenden Achse rotieren oder schwenken (vgl. BGH, a.a.O., S. 14, Tz. 27). Sofern durch geeignete Ma\u00dfnahmen Heftkopf und\/oder Sammelstrecken radial nach innen ausweichen k\u00f6nnen, lassen sich die von beiden beschriebenen Kreisbahnen auch einander \u00fcberschneidend anordnen, so dass im \u00dcberschneidungsbereich beide in unver\u00e4nderter Winkelstellung zueinander einer gemeinsamen Bewegungsbahn folgen (Gutachten Prof. Dr. E, Anl. ROKH1, S. 9, Bild 4 und S. 10 und Anl. K 35, S. 22). Es wird auch nicht verlangt, dass beide Heftk\u00f6pfe jeden Arbeitsschritt jeweils simultan ausf\u00fchren, wie das in Anspruch 2 gelehrt und in Bezug auf die beiden Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung in der Klagepatentschrift beschrieben wird (Abs. [0028] und [0035]). Es ist aber wichtig, dass die nach dem Positionieren des Heftkopfes auf der Sammelstrecke bis zu dessen Entfernung anfallenden Arbeitsvorg\u00e4nge, die den Heftvorgang bilden, zeitlich \u00fcberlappend ausgef\u00fchrt werden, also mindestens zwei hintereinander laufende Heftk\u00f6pfe auf jeweils \u201eihren\u201c Sammelstrecken gleichzeitig aufgesetzt sind, so dass der nachlaufende Heftkopf bereits aufgesetzt hat, bevor der vorauslaufende wieder abgehoben wird.<br \/>\nBei der Bestimmung dessen, was das Klagepatent mit Heftvorgang meint, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Gleichlauf dazu dient, Relativbewegungen zwischen Bogenstapel und Heftkopf zu vermeiden, die ein exaktes Setzen der Klammern beeintr\u00e4chtigen. Der Heftvorgang umfasst hier vom Ausgehen zun\u00e4chst das Durchsto\u00dfen und Umbiegen der Heftklammern (insoweit \u00fcbereinstimmend Gutachten Prof. Dr. E, Anlage K35). Hinzu kommt aber auch der Schritt, der diesen Vorgang einleitet und die notwendige Voraussetzung daf\u00fcr schafft, dass unerw\u00fcnschte Relativbewegungen unterbleiben, n\u00e4mlich das Aufsetzen der Klammerf\u00fchrung auf den Druckbogenstapel, die den Druckbogenstapel auf der Auflage fixiert und in einer gegen\u00fcber der Klammereintreibvorrichtung definierten Position festh\u00e4lt. Auch in dieser \u201eVorbereitungs- und Einleitungsphase\u201c muss der Gleichlauf zwischen Heftkopf und zugeordneter Sammelstrecke bereits gegeben sein, weshalb sie folgerichtig auch zum Heftvorgang gez\u00e4hlt werden muss (anders Gutachten Prof. Dr. E, a.a.O.). Darin liegt der wesentliche Unterschied des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sammelhefters zu einem herk\u00f6mmlichen Rotationshefter, bei dem sich Heftkopf und Sammelstrecke \u2013 ihre Winkelf\u00e4llung zueinander ver\u00e4ndernd \u2013 gegeneinander abw\u00e4lzen und dies nicht zeitlich \u00fcberlappend, sondern nacheinander geschieht (vgl. Gutachten Prof. Dr. E, Anlage K35, S. 20 ff. Abschnitt 4.3; Gutachten Prof. Dr. F, Anlage B19 a, S. 7). Zeitlich nacheinander folgende Heftvorg\u00e4nge entsprechen dieser Lehre nicht, der es darum geht, gerade dadurch die Produktionsgeschwindigkeit zu erh\u00f6hen und mehr Zeit f\u00fcr die Vornahme des Heftvorgangs zu schaffen (Klagepatentschrift Abs. [0018]), dass die Produkte mehrerer Sammelstrecken gleichzeitig bearbeitet werden und der Heftapparat mit allen Heftk\u00f6pfen hierzu nur einmal positioniert werden muss. Die hierdurch gegen\u00fcber der Einzelpositionierung eingesparte Zeit, n\u00e4mlich der Zeitraum der Weiterdrehung der Sammeltrommel um den Winkel zwischen zwei Sammelstrecken, und der Zeitgewinn durch die zumindest teilweise gleichzeitig stattfindende Heftung der Produkte mehrerer Sammelstrecken erlauben eine entsprechende Steigerung der Arbeitsgeschwindigkeit (BGH, a.a.O., S. 10, Tz. 14 und S. 17, Tz. 32). Allein der auch beim herk\u00f6mmlichen Rotationshefter gegebene Zeitgewinn durch eine dicht Abfolge der einzelnen Heftvorg\u00e4nge nacheinander gen\u00fcgt dazu auch nicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGeht man hiervon aus, hat das Landgericht eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre aus zutreffenden Gr\u00fcnden verneint.<br \/>\na)<br \/>\nAllerdings sind die Merkmale 6 und 6.1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Auch bei der angegriffenen Vorrichtung beschicken die Anlegestationen mit jedem Maschinentakt nacheinander jede sattelf\u00f6rmige Auflage einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, und werden bei allen Sammelstrecken die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gef\u00f6rdert und aufgespreizt. Das ist in den Gr\u00fcnden das ebenfalls heute verk\u00fcndeten und bereits erw\u00e4hnten Restitutionsurteil in dem Verfahren I-2 U 109\/07 im einzelnen dargelegt. Die dortigen Ausf\u00fchrungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, betreffen zwar unmittelbar nur die dort streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform I, sie gelten aber sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr die hier in Rede stehenden Ausf\u00fchrungsformen II\/1 und II\/2, die sich insoweit von der urspr\u00fcnglichen Version I nicht unterscheiden.<br \/>\nb)<br \/>\nNicht verwirklicht ist jedoch das Merkmal 9.2, weil die Heftvorg\u00e4nge zweier aufeinander folgender Heftk\u00f6pfe nicht gleichzeitig im Sinne einer mindestens teilweisen zeitlichen \u00dcberlappung stattfinden. Unstreitig hat der vorauslaufende Heftkopf den Druckbogenstapel seiner Sammelstrecke schon wieder verlassen, wenn der nachfolgende Heftkopf auf seiner Sammelstrecke aufsetzt. Das Aufsetzen des nachfolgenden Heftkopfes erfolgt ausweislich der vorstehend wiedergegebenen Zeichnungen erst in der Position B, zu diesem Zeitpunkt hat der vorauslaufende Heftkopf jedoch die Position F, bis zu deren Erreichen er auf \u201eseiner\u201c Sammelstrecke aufliegt, wieder verlassen. Dass er in der Position A bereits mit vorbereiteter Heftklammer auf die Sammelstrecke ausgerichtet ist, gestattet es noch nicht, diesen Arbeitsschritt schon dem Heftvorgang zuzurechnen, er ist vielmehr noch Teil der Positionierung bzw. des Heranf\u00fchrens, weil der Heftkopf noch nicht auf die Druckbogen einwirken kann und erst zu diesem Zweck noch weiter an sie herangefahren werden muss. Erst recht gilt das, wenn man mit dem Sachverst\u00e4ndigen des die Ausf\u00fchrungsform I betreffenden Verfahrens 2 U 106\/95 folgend (vgl. Gutachten Prof. Dr. E, Anlage K35, S. 23-25 und 31) den Heftvorgang nur auf die Zahlspanne vom Durchsto\u00dfen der Klammer bis zu deren Umbiegen bezieht. Denn wenn auf der nachfolgenden Sammelstrecke das Eintreiben der Klammer beginnt, ist das Umbiegen der Klammer auf der vorausgehenden Sammelstrecke lange abgeschlossen. Das Eintreiben der Klammer hat in der Position C begonnen, der Umbiegevorgang ist in Position E beendet.<br \/>\nAuch bei einer Verarbeitung dicker Druckbogenstapel ergeben sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin keine abweichenden Abl\u00e4ufe; insbesondere l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass bei dicken Stapeln die Klammerf\u00fchrung entsprechend der Abbildung K45 schon bei Position auf den Stapel aufsetzt und bis zur Position G dort verbleibt, w\u00e4hrend die n\u00e4chste Sammelstrecke schon den Punkt A erreicht hat. Auch im Verhandlungstermin vor dem Senat hat die Kl\u00e4gerin das Vorbringen der Beklagten nicht substantiiert widerlegt, die Entfernung von Heftkopf und Sammelstrecke werde entsprechend der zu verarbeitenden Stapeldicke eingestellt, so dass sich Verh\u00e4ltnisse wie in der Zeichnung Anlage K45 nicht erg\u00e4ben.<br \/>\nc)<br \/>\nDa die Heftvorg\u00e4nge aufeinander folgender Heftk\u00f6pfe und Sammelstrecken nacheinander und nicht seitlich \u00fcberlappend stattfinden, wird das Merkmal auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln benutzt; hierzu fehlt es schon an der erforderlichen Gleichwirkung.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei hat die Kl\u00e4gerin nach \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 91 a Abs. 1 auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<br \/>\nEs bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des \u00a7 543 ZPO ersichtlich nicht gegeben sind. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01074 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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