{"id":5847,"date":"2009-02-17T17:00:10","date_gmt":"2009-02-17T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5847"},"modified":"2016-06-17T09:49:08","modified_gmt":"2016-06-17T09:49:08","slug":"2-u-12907-intelligente-spindeleinheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5847","title":{"rendered":"2 U 129\/07 &#8211; Intelligente Spindeleinheit"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01072<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Februar 2009, Az. 2 U 129\/07<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3130\">4b O 38\/07<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 15. November 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 07 XXX(Streitpatent I, Anlage K 1) und des europ\u00e4ischen Patents 1 255 XYZ (Streitpatent II, Anlage K 3), die jeweils eine Spindel mit einem Datenspeicherelement betreffen.<\/p>\n<p>Die dem Streitpatent I zugrundeliegende Anmeldung wurde. Februar 2000 eingereicht und September 2001 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte im. Juni 2006. Anspruch 1 des Streitpatents I lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eSpindel f\u00fcr eine Werkzeugmaschine, insbesondere Motorspindel mit einem Geh\u00e4use zur Aufnahme eines Elektromotors und einer von diesem antreibbaren Welle, insbesondere mit einer Werkzeugaufnahme f\u00fcr ein Werkzeug zur Werkst\u00fcckbearbeitung, wobei mindestens ein Datenerfassungselement zur Aufnahme von Betriebs- und\/oder Zustandsdaten der Spindel vorgesehen ist und mindestens ein spindel-integriertes Datenspeicherelement zur Abspeicherung der aufgenommenen Daten des Datenerfassungselements vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Datenspeicherelement (1) mindestens eine spindelintegrierte Schnittstelle (5) zur separaten Daten\u00fcbertragung und -auswertung ohne Eingriff in eine Maschinensteuerung der Werkzeugmaschine aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 21 des Streitpatents I wird auf die Streitpatentschrift I verwiesen.<\/p>\n<p>Das Streitpatent II wurde im. Februar 2001 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Streitpatents I vom Februar 2000 angemeldet. Die Anmeldung wurde im<br \/>\n. November 2002 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am<br \/>\n. August 2004 im Patentblatt bekannt gemacht. Anspruch 1 des Streitpatents II lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eSpindel (9) f\u00fcr eine Werkzeugmaschine, insbesondere Motorspindel mit einem Geh\u00e4use (12) zur Aufnahme eines Elektromotors (11) und einer von diesem antreibbaren Welle (13), insbesondere mit einer Werkzeugaufnahme f\u00fcr ein Werkzeug (10) zur Werkst\u00fcckbearbeitung, wobei mindestens ein Datenerfassungselement (2a,2b) zur Aufnahme von Betriebs- und\/oder Zustandsdaten der Spindel vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein spindelintegriertes Datenspeicherelement (1) zur Abspeicherung der aufgenommenen Daten des Datenerfassungselements (2a,2b) vorgesehen ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts des Verfahrensanspruchs 9 des Streitpatents II wird auf die Streitpatentschrift II Bezug genommen.<\/p>\n<p>Einen unter anderem von der Kl\u00e4gerin gegen die Erteilung des Streitpatents I eingelegten Einspruch hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (Anlage BB 3) zur\u00fcckgewiesen. Gegen das Streitpatent II ist ebenfalls Einspruch eingelegt worden, \u00fcber den das Europ\u00e4ische Patentamt noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsbetrieb der Kl\u00e4gerin beinhaltet unter anderem die Entwicklung elektronischer Komponenten f\u00fcr Spindeln unterschiedlicher Art.<\/p>\n<p>Im Jahre 2001 f\u00f6rderte das Bundesministerium f\u00fcr Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen seines Konzepts \u201eForschung f\u00fcr die Produktion von morgen\u201c ein Verbundprojekt mit dem Titel \u201eIntelligente Spindeleinheit\u201c (ISPI). Beteiligte dieses Projekts waren unter anderem die Kl\u00e4gerin und \u2013 als Projektkoordinatorin \u2013 die A GmbH &amp; Co.KG, die nunmehr als GMN A GmbH &amp; Co.KG firmiert (nachfolgend: A GmbH &amp; Co. KG). Letztere war und ist \u2013 wie aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 \u00fcberreichten Handelsregisterausz\u00fcge ersichtlich ist \u2013 mit der Beklagten gesellschaftsrechtlich verbunden.<\/p>\n<p>Das Konzept \u201eForschung f\u00fcr die Produktion von morgen\u201c war im Jahre 1999 vom BMBF verabschiedet worden (Anlage BK 1). Eines der im Rahmen der Forschungsreihe gef\u00f6rderten Projekte war das in Rede stehende ISPI-Projekt. Dessen Ziel war die Steigerung von Verf\u00fcgbarkeit, Genauigkeit und Leistungsf\u00e4higkeit durch innovative Konzepte f\u00fcr Hauptspindeleinheiten (vgl. Anlage BK 3). Ins Leben gerufen wurde das Projekt von dem Laboratorium f\u00fcr Werkzeugmaschinen und Betriebslehre an der D (WZL) und der A GmbH &amp; Co. KG. Vom WZL wurde der Kl\u00e4gerin Ende M\u00e4rz 2000 eine \u201eProjektskizze Intelligente Spindeleinheit\u201c \u00fcbermittelt, welche vom 9. M\u00e4rz 2000 datiert (Anlage K 13). Am 12. April 2000 fand ein so genanntes Kick-Off-Meeting statt, bei dem die Beteiligten die Erstellung einer Projektskizze und die gegenseitigen Beitr\u00e4ge der Beteiligten besprachen. Die Projektskizze wurde am 5. Mai 2000 durch das WZL bei dem Projekttr\u00e4ger, dem Forschungszentrum Karlsruhe, eingereicht. Mit Schreiben vom 27. Juli 2000 (Anlage BK 5) informierte dieses das WZL dar\u00fcber, dass der Projektvorschlag in die engere Auswahl gekommen ist, und stellte n\u00e4here Einzelheiten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Projekts und die F\u00f6rderung zur Verf\u00fcgung. Als Anlage beigef\u00fcgt war unter anderem ein Merkblatt zur Gestaltung von Kooperationsvereinbarungen (Anlage BK 6). Das Schreiben des Projekttr\u00e4gers wurde vom WZL an die Beteiligten weitergeleitet (Anlage BK 4). In der Folgezeit erlie\u00df das BMBF Zuwendungsbescheide, wobei der zugunsten der Kl\u00e4gerin ergangene Bescheid vom 3. April 2001 datiert (Anlage BK 7).<\/p>\n<p>Die am ISPI-Projekt beteiligten Partner schlossen einen \u201eProjektrahmenplan\u201c, welchen die Kl\u00e4gerin als Anlage K 5 \u00fcberreicht hat, sowie im Januar\/Februar 2001 eine \u201eKooperationsvereinbarung f\u00fcr Verbundprojekte\u201c. In der letztgenannten Vereinbarung hei\u00dft es unter Ziffer 4 auszugsweise:<\/p>\n<p>\u201e4.4 Die Partner r\u00e4umen einander, auch zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen im Sinne des \u00a7 15 AktG, nicht-ausschlie\u00dfliche, nicht\u00fcbertragbare, unwiderrufliche Benutzungsrechte an auf Arbeitsergebnisse erteilten Patenten f\u00fcr die Laufzeit dieser Patente ein.<\/p>\n<p>F\u00fcr Dauer und Durchf\u00fchrung des Vorhabens sind diese Benutzungsrechte kostenlos.<br \/>\n&#8230;<\/p>\n<p>4.5 Die Partner r\u00e4umen sich, soweit sie hierzu berechtigt sind, an au\u00dfervertraglichen Ergebnissen, das sind alle au\u00dferhalb der Durchf\u00fchrung der Arbeiten nach diesem \\\/ertrag entstandenen Ergebnisse, insbesondere Know-how, Erfindungen, Schutzrechte und Urheberrechte, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Vorhabens oder die Verwertung der Arbeitsergebnisse erforderlich sind, auf Wunsch ein unwiderrufliches, nicht-ausschlie\u00dfliches, nur an verbundene Unternehmen im Sinne des \u00a7 15 AktG unterlizenzierbares Benutzungsrecht ein, und zwar f\u00fcr Dauer und Durchf\u00fchrung des Vorhabens unentgeltlich, im \u00fcbrigen zu markt\u00fcblichen, im Benutzungsfall zu vereinbarenden Bedingungen. &#8230;\u201c<\/p>\n<p>Nach Abschluss dieser Vereinbarung, wegen deren weiteren Inhalts auf die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 6 \u00fcberreichte Vertragsablichtung Bezug genommen wird, fand am 28. Juni 2001 ein Projekttreffen statt, \u00fcber das sich das von der Beklagten als Anlage B 1 \u00fcberreichte Protokoll verh\u00e4lt. Ein weiteres Projekttreffen, \u00fcber das sich von der Beklagten ferner als Anlage B 2 vorgelegte Protokoll verh\u00e4lt, fand am<br \/>\n27. September 2001 statt.<\/p>\n<p>Im Rahmen des ISPI-Projektes entwickelte die Kl\u00e4gerin einen Datenlogger, der sowohl Hardware-Komponenten als auch eine besondere Steuerungs-Software umfasst.<\/p>\n<p>Das Projekt wurde zum 30. Juni 2004 beendet. In der Folgezeit bef\u00fcrchtete die Kl\u00e4gerin, der von ihr entwickelte Datenlogger werde vom Schutzbereich der Streitpatente, von denen sie \u2013 so die Behauptung der Kl\u00e4gerin \u2013 erst nach Projektbeendigung zuf\u00e4llig erfahren habe, umfasst. Die Beklagte und die A GmbH &amp; Co. KG lehnten im Rahmen der au\u00dferprozessualen Korrespondenz die Anerkennung von Nutzungsrechten der Kl\u00e4gerin an den Streitpatenten ab.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin deshalb die gerichtliche Feststellung begehrt, dass ihr an den den Streitpatenten zugrundeliegenden Gegenst\u00e4nden ein kostenloses Mitbenutzungsrecht zusteht, und dass der Beklagten gegen sie wegen einer Benutzung der Gegenst\u00e4nde der Schutzrechte keinerlei Anspr\u00fcche zustehen. Sie hat hierzu vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/p>\n<p>Ihr stehe an den Streitpatenten ein kostenloses Mitbenutzungsrecht zu. Die Streitpatente betr\u00e4fen Arbeitsergebnisse der Kooperation. Eine sach- und interessengerechte Auslegung der Kooperationsvereinbarung gebiete eine Einbeziehung der Streitpatente. Der w\u00e4hrend des Projekts entwickelte Datenlogger sei ohne Benutzung der Streitpatente nicht verwendbar, weil dessen Integration in die Spindel nur mithilfe einer entsprechenden Schnittstelle m\u00f6glich sei. Da die A GmbH &amp; Co. KG vor Projektbeginn nicht \u00fcber die Existenz der Streitpatente informiert habe, st\u00fcnden ihr Schadensersatzanspr\u00fcche zu, die es nach Treu und Glauben auch der Beklagten verwehrten, gegen\u00fcber ihr Rechte aus den Schutzrechten abzuleiten.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat geltend gemacht, dass die den Streitschutzrechten zugrundeliegende Erfindung kein Arbeitsergebnis im Sinne des Kooperationsvertrages darstelle, weil die Erfindung bereits vor Projektbeginn vorgelegen habe. Ihren Kooperationspartnern sei die den Streitpatenten zugrunde liegende Erfindung auch bereits zum Zeitpunkt des zweiten Projekttreffens am<br \/>\n27. September 2001 bekannt gewesen. Eine Informationspflicht der A GmbH &amp; Co. KG habe nicht bestanden. Es sei zur Verwertung der im Rahmen des Projekts gewonnenen Arbeitsergebnisse nicht erforderlich, die Klageschutzrechte zu benutzen. Schlie\u00dflich sei sie auch gar nicht passivlegitimiert, weil sie nicht Vertragspartnerin der Kl\u00e4gerin gewesen sei.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 15. November 2007 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein kostenloses Mitbenutzungsrecht an den Streitpatenten zu. Ein solches Mitbenutzungsrecht ergebe sich nicht aus Ziffer 4.4. der Kooperationsvereinbarung. Unentgeltliche Benutzungsrechte w\u00fcrden hiernach \u201ean auf Arbeitsergebnisse erteilten Patenten\u201c gew\u00e4hrt, was bedeute, dass die technische Lehre der betreffenden Patente zumindest teilweise Ergebnis der kooperativen Zusammenarbeit der Industriepartner sein m\u00fcsse. Die technische Lehre der Streitpatente sei jedoch bei Inkrafttreten der Kooperationsvereinbarung bereits Stand der Technik gewesen. Soweit die Kl\u00e4gerin geltend mache, dass die Streitpatente zwar keine Arbeitsergebnisse beinhalteten, gleichwohl aber solche \u201ebetr\u00e4fen\u201c, verm\u00f6ge dies nicht zu \u00fcberzeugen. Die Vereinbarung der Kooperationspartner k\u00f6nne auch nicht nach \u00a7 242 BGB im Sinne der Kl\u00e4gerin korrigiert werden. Die beteiligten Kooperationspartner h\u00e4tten in Ziffer 4.5 bez\u00fcglich \u201eau\u00dfervertraglicher Ergebnisse\u201c eine sachgerechte L\u00f6sung in der Weise gefunden, dass die Partner sich insoweit f\u00fcr die Dauer und Durchf\u00fchrung des Vorhabens unentgeltlich und danach zu markt\u00fcblichen Bedingungen Benutzungsrechte einr\u00e4umen. Diese Regelung zeige unmissverst\u00e4ndlich, dass nach dem Willen der Kooperationspartner nach Beendigung des Projekts an au\u00dfervertraglichen Ergebnissen keinerlei kostenlose Mitbenutzungsrechte hinsichtlich au\u00dfervertraglicher Ergebnisse best\u00fcnden.<\/p>\n<p>Ein kostenloses Mitbenutzungsrecht ergebe sich auch nicht aus vermeintlichen Schadensersatzanspr\u00fcchen gegen die Beklagte, namentlich nicht wegen positiver Forderungsverletzung aufgrund Verletzung von Informations- und Hinweispflichten. Selbst wenn der Beklagten eine solche Pflichtverletzung zu Last falle, st\u00fcnde der Kl\u00e4gerin unter diesem Gesichtspunkt ein kostenloses Mitbenutzungsrecht an den Streitpatenten nicht zu. Die Kl\u00e4gerin w\u00e4re dann vielmehr so zu stellen, als h\u00e4tte die Beklagte bzw. die Projektkoordinatorin ihrer vermeintlichen Hinweispflicht auf die vorgenommene bzw. bevorstehende Anmeldung der Streitpatente gen\u00fcgt. Es m\u00f6ge sein, dass die Kl\u00e4gerin sich dann vielleicht nicht an der Kooperation beteiligt und so Aufwendungen erspart h\u00e4tte, jedoch h\u00e4tte sie im Falle der Erteilung entsprechender Hinweise kein kostenloses Mitbenutzungsrecht an den Streitpatenten erhalten.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Feststellungsbegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages macht sie geltend:<\/p>\n<p>Das Landgericht habe eine ausschlie\u00dflich formale Position eingenommen, die die rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenh\u00e4nge der Kooperationsvereinbarung mit dem dahinter stehenden \u00f6ffentlich gef\u00f6rderten Projekt und die sich daraus ergebenden Folgen nicht ber\u00fccksichtige. Unber\u00fccksichtigt geblieben sei insbesondere, dass jedes (Verbund-)Forschungsvorhaben bereits vor Projektbeginn eine Historie besitze, in der die zugrunde liegenden konzeptionellen Grundideen formuliert, der Stand der Technik recherchiert, die Projektskizze zeitlich und inhaltlich ausgearbeitet, die Arbeitspakete definiert, geeignete Projektpartner gesucht und eine Vielzahl weiterer Ma\u00dfnahmen ergriffen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Sichtweise des Landgerichts k\u00f6nne keinen Bestand haben, wenn man den Zweck der in Rede stehenden Regelung ber\u00fccksichtige. Dieser bestehe darin, die im Rahmen der \u00f6ffentlich gef\u00f6rderten Forschung entstandenen Arbeitsergebnisse jedem an der Kooperation Beteiligten gleicherma\u00dfen zug\u00e4nglich zu machen. Eine solche Kooperation k\u00f6nne nur funktionieren, wenn sich die Kooperationspartner nicht gegenseitig blockierten. Eine Blockade f\u00fchre hingegen nicht nur dazu, dass Arbeitsergebnisse nicht genutzt w\u00fcrden, sondern im Ergebnis auch dazu, dass Arbeitsergebnisse gar nicht erst entst\u00fcnden, wenn in Kenntnis entstehender Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen der anderen Kooperationspartner Wege gesucht werden m\u00fcssten, diese Schutzrechtsanmeldungen nicht zu tangieren. Dabei k\u00f6nne es nicht darauf ankommen, dass rein zeitlich die Schutzrechtsanmeldung vor dem Abschluss des Vertrages liegt. Ohnehin sei das Streitpatent II erst angemeldet worden, nachdem die A GmbH &amp; Co. KG den Kooperationsvertrag bereits unterzeichnet gehabt habe. Lasse man ein derartiges Verhalten zu, so l\u00e4gen die Folgen auf der Hand. W\u00e4hrend die A GmbH &amp; Co. KG und die Beklagte als verbundenes Unternehmen an auf die Arbeitsergebnisse erteilten Schutzrechten ein ausschlie\u00dfliches, nicht \u00fcbertragbares und zugleich unwiderrufliches kostenloses Nutzungsrecht nach Ziffer 4.4 des Vertrages bes\u00e4\u00dfen, sei sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 umgekehrt nicht nur an einer Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung, sondern insbesondere an einer Nutzung des von ihr im Rahmen des Projekts entwickelten Datenloggers gehindert. Nur eine Auslegung, die jedenfalls im Hinblick auf das der Kooperation zugrunde liegende L\u00f6sungskonzept zu einem Mitbenutzungsrecht f\u00fchre, werde allen Umst\u00e4nden gerecht. Genau dies komme auch in dem Merkblatt des BMBF zum Ausdruck. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Arbeitsergebnis im Sinne der Ziffer 4.4 des Vertrages nicht auch etwas sein k\u00f6nne, dass zwar vor Unterzeichnung des Vertrages, gleichwohl aber in Kenntnis der Themenschwerpunkte der Kooperation entstanden sei. Ziffer 4.5 des Vertrages stehe dem nicht entgegen. Das der Kooperation zugrunde liegende L\u00f6sungskonzept sei kein \u201eau\u00dfervertragliches Ergebnis\u201c, sondern die Grundlage der Forschungsarbeit, also eine Art \u201eAufgabenstellung\u201c. Mit \u201eau\u00dfervertraglichen Ergebnissen\u201c k\u00f6nnten jedenfalls solche Schutzrechte nicht gemeint sein, die den die Kl\u00e4gerin betreffenden Themenschwerpunkt der Kooperation blockierten. Wenn aber die Streitpatente weder unter Ziffer 4.5 noch unter Ziffer 4.4 fielen, ergebe sich eine Regelungsl\u00fccke, die die Anwendung des \u00a7 242 BGB er\u00f6ffne. Danach sei es der Beklagten verwehrt, sich ihr gegen\u00fcber auf die Streitpatente zu berufen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und festzustellen, dass ihr an den dem deutschen Patent 100 07 XXX und dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 255 XYZ sowie allen weiteren nationalen und\/oder internationalen Schutzrechten und\/oder Schutzrechtsanmeldungen einschlie\u00dflich etwaiger Teilanmeldungen, Continuation Applications oder abgezweigter Gebrauchsmuster, welche die Priorit\u00e4t des deutschen Patents DE 100 07 XXX und\/oder des europ\u00e4ischen Patents EP 1 255 XYZ in Anspruch nehmen, zugrunde liegenden Gegenst\u00e4nden ein kostenloses Mitbenutzungsrecht zusteht, und dass der Beklagten gegen sie wegen einer Benutzung der Gegenst\u00e4nde der genannten Schutzrechte keinerlei Anspr\u00fcche zustehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Das Landgericht hat richtig entschieden. Das Berufungsvorbringen der Kl\u00e4gerin ist nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Der Kl\u00e4gerin steht, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein kostenloses Mitbenutzungsrecht an den Streitpatenten zu.<br \/>\n1.<br \/>\nAus Ziffer 4.4. Satz 8 i.V.m. Satz 1 der Kooperationsvereinbarung von Januar\/Februar 2001 (Anlage K 6) kann die Kl\u00e4gerin ein kostenloses Mitbenutzungsrecht nicht herleiten. Dabei kann dahinstehen, ob sich aus dieser Vereinbarung, an deren Abschluss die Beklagte nicht beteiligt war, \u00fcberhaupt ein Mitbenutzungsrecht der Kl\u00e4gerin an den Streitpatenten bzw. ein Anspruch auf Einr\u00e4umung eines solchen Rechts gegen\u00fcber der Beklagten ergeben kann, oder ob hier allein Anspr\u00fcche gegen die A GmbH &amp; Co. KG als Vertragspartnerin der Kl\u00e4gerin in Betracht kommen. Hierauf kommt es vorliegend nicht entscheidend an, weshalb diese Frage offen bleiben kann.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Landgericht hat die in Rede stehende Vertragsklausel zutreffend ausgelegt, wobei es bei der Auslegung richtigerweise zun\u00e4chst vom Wortlaut der Vereinbarung ausgegangen ist (vgl. dazu Palandt\/Heinrichs\/Ellenberger, BGB, 67. Aufl., \u00a7 133 Rdnr. 14 m. w. Nachw.). Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nUnter Ziffer 4.4 der Kooperationsvereinbarung haben die Vertragspartner vereinbart, dass ein kostenloses Benutzungsrecht an \u201eauf Arbeitsergebnisse erteilten Patenten\u201c besteht. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Klausel, dass die technische Lehre der Patente, an denen Benutzungsrechte zu gew\u00e4hren sind, zumindest teilweise Ergebnis der kooperativen Zusammenarbeit der beteiligten Industriepartner sein muss. Anders l\u00e4sst sich die Formulierung \u201eauf Arbeitsergebnisse erteilten Patenten\u201c nicht verstehen. Mit der in Ziffer 4.4 angesprochenen \u201eArbeit\u201c kann nur die \u201eZusammenarbeit\u201c gem\u00e4\u00df Ziffer 1 der Kooperationsvereinbarung gemeint sein, zu deren Durchf\u00fchrung sich die Vertragsparteien unter Ziffer 2 der Vereinbarung verpflichtet haben. Wenn es in Ziffer 4.4 der Kooperationsvereinbarung hei\u00dft, dass die Partner Benutzungsrechte an \u201eauf Arbeitsergebnisse erteilten Patenten\u201c einr\u00e4umen, so sind hiermit deshalb solche Patente gemeint, die \u2013 zumindest teilweise \u2013 auf das Ergebnis dieser kooperativen Zusammenarbeit erteilt worden sind. Erforderlich ist deshalb ein Ursache-Wirkungs-Zusammenhang in der Weise, dass im Rahmen der Kooperation technische Fakten erforscht und erarbeitet werden, die Neuerungen darstellen, zum Patentschutz angemeldet werden und schlie\u00dflich zu einer Patenterteilung f\u00fchren.<\/p>\n<p>Daraus folgt aber, dass ein bereits vor dem Beginn der kooperativen Zusammenarbeit vorliegende (fertige) Erfindung eines Partners kein \u201eArbeitsergebnis\u201c im Sinne von Ziffer 4.4 der Kooperationsvereinbarung sein kann. Eine solche Erfindung ist nicht w\u00e4hrend der Zusammenarbeit, sondern bereits zuvor gemacht worden, und kann damit denknotwendig kein Ergebnis der kooperativen Zusammenarbeit sein, mag sie auch f\u00fcr diese und die aus dieser Zusammenarbeit hervorgehenden Arbeitsergebnisse von Bedeutung sein. Der Wortlaut von Ziffer 4.4 der Kooperationsvereinbarung ist insoweit eindeutig.<\/p>\n<p>Dass der Wortlaut der in Rede stehenden Vertragsklausel diese Sichtweise rechtfertigt, r\u00e4umt auch die Kl\u00e4gerin ein (Berufungsbegr\u00fcndung vom 30.04.2008, Seite 16, Bl. 150 GA). Sie meint allerdings, dass die Klausel nicht eng auf den Wortlaut begrenzt werden d\u00fcrfe, sondern der Zweck der Regelung ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcsse. Dieser Zweck bestehe \u2013 so die Kl\u00e4gerin \u2013 darin, die im Rahmen der \u00f6ffentlich gef\u00f6rderten Forschung entstandenen Arbeitsergebnisse jedem Beteiligten an der Kooperation gleicherma\u00dfen zug\u00e4nglich zu machen. Eine solche Kooperation k\u00f6nne nur funktionieren, wenn sich die Kooperationspartner nicht gegenseitig blockierten. Eine solche Blockade f\u00fchre nicht nur dazu, dass Arbeitsergebnisse nicht genutzt werden. Sie f\u00fchre im Ergebnis auch dazu, dass Arbeitsergebnisse gar nicht erst entst\u00fcnden, wenn in Kenntnis entstehender Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen der anderen Kooperationspartner Wege gesucht werden m\u00fcssten, diese Schutzrechtsanmeldungen nicht zu tangieren.<\/p>\n<p>Dem kann jedoch auch der Senat nicht beitreten, und zwar auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom<br \/>\n17. Dezember 2008 (Bl. 210 ff GA). Mit dieser Argumentation wiederholt die Kl\u00e4gerin letztlich nur die bereits von ihr in erster Instanz vertretene These, wonach die vorstehende Auslegung der in Rede stehenden Vertragsklausel den \u201eGeist der Kooperationsvereinbarung ad absurdum f\u00fchre\u201c, weil dann nur die Projektkoordinatorin bzw. die Beklagte von der Kooperation profitieren k\u00f6nne. Dem hat bereits das Landgericht mit Recht entgegengehalten, dass derartige Erw\u00e4gungen eine Korrektur der unter Ziffer 4.4 getroffenen Vereinbarung nicht zu rechtfertigen verm\u00f6gen. Die Vertragsparteien haben dort ausdr\u00fccklich vereinbart, dass ein kostenloses Benutzungsrecht nur an \u201eauf Arbeitsergebnisse erteilten Patenten\u201c bestehen soll, mithin an solchen Patenten die Ergebnis der kooperativen Zusammenarbeit sind und aus dieser Zusammenarbeit hervorgegangen sind. Dass ein kostenloses Benutzungsrecht auch an in Bezug auf die \u201eArbeitsergebnisse\u201c relevanten Erfindungen bestehen soll, die von einem der Partner bereits vor Beginn der kooperativen Zusammenarbeit gemacht wurden, l\u00e4sst sich dem Kooperationsvertrag nicht entnehmen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nMit Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang vielmehr auf Ziffer 4.5 der Kooperationsvereinbarung hingewiesen, wonach sich die beteiligten Kooperationspartner an \u201eau\u00dfervertraglichen Ergebnissen\u201c, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Vorhabens oder die Verwertung der Arbeitsergebnisse erforderlich sind, auf Wunsch ein unwiderrufliches, nicht-ausschlie\u00dfliches, nur an verbundene Unternehmen im Sinne des \u00a7 15 AktG unterlizenzierbares Benutzungsrecht einger\u00e4umt haben, und zwar f\u00fcr Dauer und Durchf\u00fchrung des Vorhabens unentgeltlich und im \u00dcbrigen zu markt\u00fcblichen, im Benutzungsfall zu vereinbarenden Bedingungen. Die Vertragsparteien haben damit ausdr\u00fccklich zwischen \u201eArbeitsergebnissen\u201c und \u201eau\u00dfervertraglichen Ergebnissen\u201c differenziert, wobei sie letzteren Begriff dahin definiert haben, dass hierunter \u201ealle au\u00dferhalb der Durchf\u00fchrung der Arbeiten nach diesem Vertrag entstandenen Ergebnisse, insbesondere Know-how, Erfindungen, Schutzrechte und Urheberrechte\u201c fallen. Hinsichtlich dieser \u201eau\u00dfervertraglichen Ergebnisse\u201c haben sie eine L\u00f6sung in der Weise gefunden, dass die Partner sich insoweit f\u00fcr die Dauer und Durchf\u00fchrung des Vorhabens unentgeltlich und danach zu markt\u00fcblichen Bedingungen auf Wunsch Benutzungsrechte einr\u00e4umen, soweit diese f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Vorhabens oder die Verwertung der Arbeitsergebnisse erforderlich sind. Unter Ziffer 4.5 fallen alle au\u00dferhalb der Durchf\u00fchrung der Arbeiten nach der Kooperationsvereinbarung entstandenen Ergebnisse und damit selbstverst\u00e4ndlich und gerade auch bereits vor der Durchf\u00fchrung der Arbeiten nach der Kooperationsvereinbarung vorliegende Erfindungen eines Partners.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin meint, mit \u201eau\u00dfervertraglichen Ergebnissen\u201c im Sinne von Ziffer 4.5 des Kooperationsvertrages k\u00f6nnten jedenfalls solche Schutzrechte nicht gemeint sein, die \u2013 wie angeblich die Streitpatente \u2013 den einen der beteiligten Kooperationspartner betreffenden Themenschwerpunkt der Kooperation \u201eblockierten\u201c, l\u00e4sst sich dem Kooperationsvertrag hierf\u00fcr nicht der geringste Anhalt entnehmen. Unabh\u00e4ngig davon, ob die Streitpatente tats\u00e4chlich einen \u201eThemenschwerpunkt\u201c der nachfolgenden Kooperation betreffen, handelt es sich bei ihrem Gegenstand doch \u2013 wie noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 um eine bereits vor Beginn der Kooperation vorliegende Erfindung und damit nicht um ein \u201eArbeitsergebnis\u201c. Handelt es sich aber nicht um ein \u201eArbeitsergebnis\u201c, k\u00f6nnen die Streitpatente nur ein \u201eau\u00dfervertragliches Ergebnis\u201c im Sinne von Ziffer 4.5 der Kooperationsvereinbarung sein. Unterstellt, der von der Kl\u00e4gerin im Rahmen der kooperativen Zusammenarbeit entwickelte Datenlogger kann von ihr tats\u00e4chlich nur unter Benutzung der Streitpatente verwertet werden, k\u00f6nnte die A GmbH &amp; Co. KG als Vertragspartnerin der Kl\u00e4gerin die Verwertung dieses Arbeitsergebnisses damit durch die Kl\u00e4gerin gerade nicht blockieren bzw. verhindern, weil die Kl\u00e4gerin unter den Voraussetzungen von Ziffer 4.5 gegen diese einen Anspruch auf Einr\u00e4umung eines kostenpflichtigen Mitbenutzungsrechts an dem Gegenstand der Streitpatente hat. Bei diesem Mitbenutzungsrecht handelt es sich nur nicht um ein kostenloses Benutzungsrecht. Das l\u00e4sst die Kl\u00e4gerin au\u00dfer Acht, wenn sie im Rahmen ihrer Argumentation immer wieder anf\u00fchrt, die vorstehende Auslegung f\u00fchre dazu, dass Arbeitsergebnisse nicht genutzt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die unter Ziffer 4.5 des Kooperationsvertrages getroffene Regelung zeigt unmissverst\u00e4ndlich, dass nach dem Willen der beteiligten Partner nach Beendigung des Projekts an \u201eau\u00dfervertraglichen Ergebnissen\u201c ein kostenloses Mitbenutzungsrechte nicht bestehen sollte. F\u00fcr einer erg\u00e4nzende Vertragsauslegung ist insoweit entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kein Raum, weil die Kooperationsvereinbarung eine Regelungsl\u00fccke (planwidrige Unvollst\u00e4ndigkeit) nicht aufweist (vgl. dazu Palandt\/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., \u00a7 157 Rdnr. 2 bis 3, insbesondere Rdnr. 3, m. w. Nachw.). Die Parteien haben in Ziffer 4.5 ausdr\u00fccklich und detailliert geregelt, was f\u00fcr \u201eau\u00dfervertragliche Ergebnisse\u201c und damit auch f\u00fcr \u201evorvertragliche Ergebnisse\u201c gilt. Hieran muss sich die Kl\u00e4gerin festhalten lassen. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, kann ein derart eindeutiger Vertragswille der Vertragsparteien nur in Ausnahmef\u00e4llen \u2013 wie etwa im Falle des Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage \u2013 korrigiert werden. Eine derartige Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Soweit die Kl\u00e4gerin, die getroffene Regelung im Nachhinein \u2013 insbesondere mit Blick auf das Verhalten der Beklagten bzw. der A GmbH &amp; Co. KG \u2013 lediglich als ungerecht oder unbillig ansieht, vermag dies eine anderweitige Auslegung des Vertrages nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nOhne Erfolg beruft sich die Kl\u00e4gerin auf das von ihr als Anlage BK 6 vorgelegte \u201eMerkblatt f\u00fcr Antragsteller auf Projektf\u00f6rderung zur Gestaltung von Kooperationsvereinbarungen bei Verbundprojekten (einschlie\u00dflich Leitprojekten als spezifischer Typ von Verbundprojekten)\u201c des BMBF, in dem es unter anderem hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eJeder Verbundpartner ist berechtigt, die bei ihm im Rahmen des Verbundprojektes entstandenen Ergebnisse uneingeschr\u00e4nkt zu nutzen\u201c<\/p>\n<p>\u201eVerbundprojekte k\u00f6nnen nur dann Erfolg haben, wenn alle Verbundpartner ihre Erfahrungen, Kenntnisse und Schutzrechte in die Kooperation einbringen.\u201c<\/p>\n<p>\u201eDie Verbundpartner r\u00e4umen sich gegenseitig f\u00fcr Zwecke der Durchf\u00fchrung des Verbundprojektes an Know-how, urheberrechtlich gesch\u00e4tzten Ergebnissen, an Erfindungen und erteilten Schutzrechten, die bei Beginn des Verbundprojektes vorhanden sind oder im Rahmen des Verbundprojektes entstehen, ein nicht ausschlie\u00dfliches unentgeltliches Nutzungsrecht ein.\u201c<\/p>\n<p>Hieraus kann die Kl\u00e4gerin nichts f\u00fcr sich herleiten, wobei dahinstehen kann, ob sich aus einer solchen Regelung, w\u00e4re sie in den Kooperationsvertrag aufgenommen worden, \u00fcberhaupt ein kostenloses Mitbenutzungsrecht f\u00fcr die Zeit nach Abschluss des Projektes ergeben k\u00f6nnte. Denn das in Rede stehende Merkblatt ist nicht Bestandteil der in Rede stehenden Kooperationsvereinbarung. Der Kooperationsvertrag enth\u00e4lt vielmehr eigenst\u00e4ndige und abschlie\u00dfende Regelungen. Das von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Merkblatt enth\u00e4lt demgegen\u00fcber nur Vorschl\u00e4ge bzw. Richtlinien f\u00fcr die Vertragsgestaltung, an denen sich die Vertragspartner orientieren konnten. Dementsprechend hei\u00dft es in dem Merkblatt einleitend auch:<\/p>\n<p>Einzelheiten der Zusammenarbeit regeln die Partner durch eine schriftliche Kooperationsvereinbarung, f\u00fcr die kein Vertragsmuster vorgegeben und die dem BMBF oder dem von ihm beauftragten PT nur auf ausdr\u00fccklichen Wunsch vorzulegen ist. Die Kooperationsvereinbarung soll aber Regelungen mit einer ausgewogenen Verteilung von Rechten und Pflichten zur Benutzung und Verwertung von Wissen und Ergebnissen unter den Verbundpartnern nach folgenden Grunds\u00e4tzen enthalten &#8230; .\u201c<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich sind daher nicht die im Merkblatt vom BMBF aufgestellten Grunds\u00e4tze, sondern allein die zwischen den Kooperationspartnern getroffenen Abreden, wie sie sich aus der Kooperationsvereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage K 6 ergeben, die alle zwischen den Partnern vor ihrer Unterzeichnung m\u00fcndlich oder schriftlich zum Verbundprojekt getroffenen Vereinbarungen ersetzt hat (vgl. Ziffer 11.1 des Kooperationsvertrages).<\/p>\n<p>Auch der Hinweis der Kl\u00e4gerin auf den Zuwendungsbescheid des BMBF vom 3. April 2001 (Anlage BK 7) und die \u201eNebenbestimmungen f\u00fcr Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF\u201c (Anlage BK 8), welche in Ziffer 17.2 bestimmen, dass der Zuwendungsempf\u00e4nger verpflichtet ist, die einer Verwertung des Ergebnisses entgegenstehenden Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, soweit erforderlich, zu ermitteln und dem Zuwendungsgeber unverz\u00fcglich anzuzeigen, vermag eine andere Auslegung der Kooperationsvereinbarung nicht zu rechtfertigen. Denn der Zuwendungsbescheid und die Nebenbestimmungen betreffen allein das Verh\u00e4ltnis zwischen Zuwendungsempf\u00e4nger und Zuwendungsgeber, nicht aber das Vertragsverh\u00e4ltnis der Partner untereinander. Sie sind daher f\u00fcr die Rechtsbeziehung zwischen den Partnern des Kooperationsvertrages ohne Bedeutung. Dass nach Ziffer 8.1 der Kooperationsvereinbarung diese Vereinbarung \u201evorbehaltlich der Zuwendungsbescheide des BMBF nach Unterzeichnung aller Partner zu Beginn der Laufzeit des Verbundprojektes, gem\u00e4\u00df den Bewilligungsbescheiden, am 01.02.2001\u201c in Kraft getreten ist, \u00e4ndert hieran nichts. Damit ist das Inkrafttreten der Kooperationsvereinbarung nur von den Bewilligungsbescheiden abh\u00e4ngig gemacht worden; deren Bestimmungen sind hiermit aber nicht auf das Kooperationsvertragsverh\u00e4ltnis der Partner \u00fcbertragen bzw. in dieses einbezogen worden. Dass die Zuwendungsbescheide allein das Verh\u00e4ltnis zwischen dem BMBF und den Partnern betreffen, best\u00e4tigt auch die von der Kl\u00e4gerin zuletzt in Bezug genommene Ziffer 12.4 der Kooperationsvereinbarung. Nach dieser Vertragsklausel bleiben die \u201eVerpflichtungen der Partner gegen\u00fcber dem BMBF aus ihren jeweiligen Zuwendungsbescheiden\u201c von der Kooperationsvereinbarung \u201eunber\u00fchrt und gehen dieser vor\u201c. Die Kooperationsvereinbarung kann danach durchaus von den Bewilligungsbescheiden abweichende Regelungen enthalten. Aus solchen Abreden k\u00f6nnen die Partner nur gegen\u00fcber dem BMBF nichts herleiten.<\/p>\n<p>Darauf, dass es im hier interessierenden Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob die Beklagte bzw. die A GmbH &amp; Co. KG gegen F\u00f6rderrichtlinien versto\u00dfen hat, hat im \u00dcbrigen bereits das Landgericht mit Recht hingewiesen. Zu einem kostenlosen Mitbenutzungsrecht k\u00f6nnte ein solcher Versto\u00df nicht verhelfen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHiervon ausgehend kann sich die Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg auf Ziffer 4.4 Satz 8 i.V.m. Satz 1 der Kooperationsvereinbarung berufen. Denn die Erfindung nach den Streitpatenten lag zum Zeitpunkt der Kooperationsvereinbarung bereits vor.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Streitpatent I wurde unstreitig bereits am 17. Februar 2000 angemeldet, so dass die ma\u00dfgebliche Erfindung sp\u00e4testens zu diesem Zeitpunkt vorlag. Die Kl\u00e4gerin macht nicht geltend, dass nach erfolgter Anmeldung w\u00e4hrend des Erteilungsverfahrens \u00c4nderungen hinsichtlich der technischen Lehre vorgenommen worden sind. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnen \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 Arbeitsergebnisse der Kooperation f\u00fcr die Erfindung und die Erteilung des Streitpatents nicht von Einfluss gewesen sein. Gem\u00e4\u00df Ziffer 8.1 der Kooperationsvereinbarung ist diese n\u00e4mlich erst am 1. Februar 2001 in Kraft getreten. Dieses Datum ist der ma\u00dfgebliche Stichtag, weshalb es grunds\u00e4tzlich nicht darauf ankommen kann, was im Vorfeld des Abschlusses der Kooperationsvereinbarung geschehen ist. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass \u201eArbeitsergebnis\u201c im Sinne von Ziffer 4.4 der Kooperationsvereinbarung auch Ergebnisse einer tats\u00e4chlich Kooperation sein k\u00f6nnen, die bereits vor dem Vertragsschluss stattfand, was letztlich offen bleiben kann, ist das Ergebnis hier kein anderes. Denn auch wenn man auf einen tats\u00e4chlichen Beginn der Zusammenarbeit mit der Erstellung der Projektskizze vom 9. M\u00e4rz 2000 abstellt, war die hier in Rede stehende technische Lehre seinerzeit schon fertig. Angemeldet wurde das Streitpatent I n\u00e4mlich bereits am 17. Februar 2000. Soweit die Kl\u00e4gerin behauptet, die in Rede stehende Skizze sei \u201eselbstverst\u00e4ndlich\u201c nicht erst am 9. M\u00e4rz 2000 entstanden, sondern zuvor zwischen dem WZL der D und der A GmbH &amp; Co. KG erarbeitet worden (Schriftsatz vom 17.12.2008, Seite 216, Bl. 216 GA), fehlt es bereits an n\u00e4herem, substanziierten Sachvortrag hierzu. Au\u00dferdem stellt der Kl\u00e4gerin ihren Vortrag auch nicht in unter Beweis. Dass am 17. Februar 2000 bereits irgendwelche Aktivit\u00e4ten im Gange waren, die als eine \u201eKooperation\u201c angesehen werden k\u00f6nnten, ist im \u00dcbrigen ebenfalls weder schl\u00fcssig dargetan noch ersichtlich. Dass von der Kl\u00e4gerin ferner angesprochene \u201eKick-Off-Meeting\u201c fand noch sp\u00e4ter statt, n\u00e4mlich erst am 12. April 2000 statt (Anlage K 14), weshalb auch der diesbez\u00fcgliche Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht relevant ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nNichts anderes kann f\u00fcr das Streitpatent II gelten. Zwar ist die dem Streitpatent II zugrundeliegende Anmeldung erst am 2. Februar 2001 eingereicht worden. Diese Anmeldung nimmt jedoch \u2013 unstreitig \u2013 die Priorit\u00e4t des Streitpatents I in Anspruch, so dass auch insoweit die zugrunde liegende technische Lehre bereits vor Beginn der kooperativen Zusammenarbeit gem\u00e4\u00df dem Kooperationsvertrag vorlag.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEin kostenloses Mitbenutzungsrecht der Kl\u00e4gerin kann sich, wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgef\u00fchrt hat, auch nicht aus einer etwaigen Verletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Informations- und Hinweispflichten ergeben.<\/p>\n<p>Insoweit kann vorliegend dahinstehen, ob die A GmbH &amp; Co. KG derartige Pflichten schuldhaft verletzt hat. Offen bleiben kann auch, was aus einer solchen Pflichtverletzung in Bezug auf die am Kooperationsvertrag nicht beteiligte Beklagte folgt. Selbst wenn die A GmbH &amp; Co. KG ihr obliegende Informations-, Hinweis- oder Aufkl\u00e4rungspflichten verletzt haben sollte und dies auch die Beklagte in irgendeiner Weise gegen sich gelten lassen bzw. sich zurechnen lassen m\u00fcsste, kann sich hieraus ein kostenloses Mitbenutzungsrecht der Kl\u00e4gerin an den Streitpatenten nicht ergeben. Die Kl\u00e4gerin w\u00e4re dann vielmehr im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie sie st\u00fcnde, wenn die Beklagte bzw. die A GmbH &amp; Co. KG ihrer Informations-, Hinweis- oder Aufkl\u00e4rungspflichten gen\u00fcgt, also auf die vorgenommene bzw. bevorstehende Anmeldung der Streitpatente hingewiesen h\u00e4tte. Es mag sein, dass die Kl\u00e4gerin sich dann nicht bzw. nicht weiter an der Kooperation beteiligt und damit Aufwendungen erspart h\u00e4tte. Einen entsprechenden Schadensersatzanspruch macht die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht geltend. Dass der Kl\u00e4gerin im Falle der Erteilung entsprechender Hinweise auf die vorgenommene bzw. bevorstehende Anmeldung der Streitpatente ein kostenloses Mitbenutzungsrecht an den Streitpatenten einger\u00e4umt worden w\u00e4re, ist nicht feststellbar. Insoweit fehlt es schon an hinreichenden Anhaltspunkten daf\u00fcr, wie sich die Kl\u00e4gerin, wenn sie auf die vorgenommene bzw. bevorstehende Patentanmeldung hingewiesen worden w\u00e4re, seinerzeit verhalten h\u00e4tte, ob sie in diesem Falle aus dem Projekt \u201eausgestiegen\u201c w\u00e4re oder ob sie auf ein Mitbenutzungsrecht bestanden h\u00e4tte. Jedenfalls l\u00e4sst sich aber nicht sagen, dass sich die Beklagte bzw. die A GmbH &amp; Co. KG gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Einr\u00e4umung eines kostenlosen Mitbenutzungsrechts bereit erkl\u00e4rt h\u00e4tte. Wie sich die Beklagte bzw. die A GmbH &amp; Co. KG in diesem Fall verhalten h\u00e4tte, ist v\u00f6llig offen. Die Kl\u00e4gerin war an den Erfindungen nicht beteiligt, weshalb kein Grund bestand, ihr ein kostenloses Mitbenutzungsrecht am Gegenstand der Streitpatente einzur\u00e4umen. Sofern die Kl\u00e4gerin bei einer entsprechenden Aufkl\u00e4rung tats\u00e4chlich aus dem Projekt h\u00e4tte \u201eaussteigen\u201c wollen, die A GmbH &amp; Co. KG aber auf eine Beteiligung der Kl\u00e4gerin Wert gelegt h\u00e4tte, h\u00e4tte dem gegebenenfalls auch dadurch Rechnung getragen werden k\u00f6nnen, dass die A GmbH &amp; Co. KG bzw. die Beklagte der Kl\u00e4gerin bei der Bemessung des Entgelts f\u00fcr ein kostenpflichtiges Benutzungsrecht gem\u00e4\u00df Ziffer 4.5 der Kooperationsvereinbarung entgegengekommen w\u00e4re.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSteht der Kl\u00e4gerin damit ein kostenloses Mitbenutzungsrecht an den Streitpatenten nicht zu, ist auch der zweite Teil ihres Feststellungsantrages unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat \u2013 wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat \u2013 keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die die Berechtigung der Beklagten zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen gegen die Kl\u00e4gerin aufgrund einer Benutzung von Gegenst\u00e4nden gem\u00e4\u00df den Streitpatenten in Frage stellen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDen in zweiter Instanz angek\u00fcndigten Hilfsantrag, welcher auf die Feststellung des Bestehens eines kostenpflichtigen Mitbenutzungsrecht gerichtet war, hat die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin nicht gestellt. Auf Grund der hierin liegenden Klager\u00fccknahme ist \u00fcber diesen Hilfsantrag nicht zu entscheiden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01072 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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