{"id":5845,"date":"2009-04-17T17:00:58","date_gmt":"2009-04-17T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5845"},"modified":"2016-06-17T09:47:54","modified_gmt":"2016-06-17T09:47:54","slug":"2-u-12607-vliesbandleger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5845","title":{"rendered":"2 U 126\/07 &#8211; Vliesbandleger"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01282<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. April 2009, Az. 2 U 126\/07<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=582\">4a O 364\/06<\/a><!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. November 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass im Ausspruch zu I. 2. e) die Worte \u201eder nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter Ziffer 1 bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden\u201c gestrichen werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 3.000.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die Gesamtrechtsnachfolgerin der seit dem 20. September 1996 als Inhaberin eingetragenen Firma A ist, ist seit dem 19. April 2006 selbst eingetragene Inhaberin des in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache abgefassten, u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 522 xxx (Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 3. Juni 1991 am 29. Mai 1992 angemeldet und dessen Erteilung am 11. Oktober 1995 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die im Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt ge\u00e4nderte Fassung des Patents wurde am 21. M\u00e4rz 2001 ver\u00f6ffentlicht. Unter dem 28. April 2008 hat die Beklagte gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Vliesbandleger zur Umwandlung eines Flors in ein Vliesband durch Umfalten. Patentanspruch 1 des Klagepatents in seiner ge\u00e4nderten Fassung ist wie folgt in die deutsche Sprache \u00fcbersetzt.<\/p>\n<p>\u201eVliesbandleger zur Umwandlung eines Flors (4) in ein Vliesband (6) durch Umfalten mit:<br \/>\n&#8211; wenigstens zwei B\u00e4ndern (2, 5), die je auf einer geschlossenen Bahn (20 bis 31, 50-59) umlaufen und Rollen (32 bis 43, 60 bis 69) f\u00fcr ihre F\u00fchrung bzw. ihren Antrieb zugeordnet sind, wobei einige der Rollen von zwei in einer horizontalen Richtung translatorisch und senkrecht zu den Achsen der Rollen (32 bis 43, 60 bis 69) bewegbaren Hauptwagen (10,14) gelagert sind, und wobei die geschlossenen Bahnen (20 bis 31, 50 bis 59) der B\u00e4nder au\u00dferhalb voneinander und in einer Andruckzone (23, 53) benachbart zueinander verlaufen, wobei die Andruckzone (23, 53) an einem Eingang der Andruckzone durch einige der F\u00fchrungsrollen (35, 61) und an einem Ausgang der Andruckzone durch einige andere der F\u00fchrungsrollen (38, 64) begrenzt ist, die auf einem der Hauptwagen (14) gelagert sind;<br \/>\n&#8211; einer Kompensationseinrichtung mit zwei Hilfswagen (16, 18), die translatorisch senkrecht zu den Achsen der Rollen (39 bis 43, 60 bis 69) bewegbar sind, um die L\u00e4nge jeder der geschlossenen Bahnen (20 bis 31, 50 bis 59) im wesentlichen konstant zu halten, wobei jede geschlossene Bahn (20 bis 31, 50 bis 59) eine Umlenkung um 180\u00b0 um wenigstens eine auf einem zugeh\u00f6rigen Hilfswagen (16, 18) gelagerte F\u00fchrungsrolle (41,67) aufweist;<br \/>\n&#8211; einer Einrichtung (20, 21, 22) zum Zuf\u00fchren des Flors (4) zum Eingang der Andruckzone (23, 53);<br \/>\n&#8211; einem in einer Richtung parallel zu den Achsen der Rollen (32 bis 43, 60 bis 69) bewegbaren Abf\u00f6rderband (8), das den Flor (4) am Ausgang der Andruckzone (23, 53) aufnimmt;<br \/>\n&#8211; Antriebsmitteln (84, 85, 88, 89) zur Aus\u00fcbung einer translatorischen Hin- und Herbewegung auf die Hauptwagen (10, 14) und die Kompensationseinrichtung; und<br \/>\n&#8211; Kupplungsmittel (92, 96), die jeden Hauptwagen (10, 14) mit einem Hilfswagen (16, 18) verbinden, wobei die Kupplungsmittel weniger dehnbar als die B\u00e4nder (2, 5) und so angeordnet sind, dass sie unter der Wirkung der Antriebsmittel (84, 85, 88, 89) unter Spannung versetzt werden,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die die Andruckzone (23, 53) am Eingang derselben begrenzenden F\u00fchrungsrollen (35, 61) auf dem anderen Hauptwagen (10) gelagert sind, und dass die beiden geschlossenen Bahnen die Andruckzone mit zwei aneinanderliegenden horizontalen Abschnitten (23, 53) definieren, die sich vom genannten Eingang zum genannten Ausgang der Andruckzone erstrecken.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgende Abbildungen (Figuren 1, 2, 5 u. 8 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei Figur 1 eine perspektivische Au\u00dfenansicht eines Vliesbandlegers, Figur 2 einen schematischen Aufriss eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vliesbandlegers sowie die Figuren 5 und 8 einen Aufriss des in Figur 2 dargestellten Eingangswagens bzw. Ausgangswagens zeigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die mit der Kl\u00e4gerin bis zum 30. Juni 2004 durch eine auch das Klagepatent umfassende Kreuz-Lizenzvereinbarung verbunden war, stellt her und vertreibt unter verschiedenen Artikelbezeichnungen (Topliner B 4000, B 4002, B 4004 und B 4006) Vliesbandleger (nachfolgend insgesamt als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet). Der Aufbau dieser Vliesbandleger wird durch die nachfolgend wiedergegebene Prinzipskizze (Anlage K 17) veranschaulicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierdurch ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 13. November 2007 hat das Landgericht dem Klageantrag entsprochen und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nVliesbandleger zur Umwandlung eines Flors in ein Vliesband durch Umfalten mit<br \/>\n&#8211; wenigstens zwei B\u00e4ndern, die je auf einer geschlossenen Bahn umlaufen und Rollen f\u00fcr ihre F\u00fchrung bzw. ihren Antrieb zugeordnet sind, wobei einige der Rollen von zwei in einer horizontalen Richtung translatorisch und senkrecht zu den Achsen der Rollen bewegbaren Hauptwagen gelagert sind, und wobei die geschlossenen Bahnen der B\u00e4nder au\u00dferhalb voneinander und in einer Andruckzone benachbart zueinander verlaufen, wobei die Andruckzone an einem Eingang der Andruckzone durch einige der F\u00fchrungsrollen und an einem Ausgang der Andruckzone durch einige andere der F\u00fchrungsrollen begrenzt ist, die auf einem der Hauptwagen gelagert sind;<br \/>\n&#8211; einer Kompensationseinrichtung mit zwei Hilfswagen, die translatorisch senkrecht zu den Achsen der Rollen bewegbar sind, um die L\u00e4nge jeder der geschlossenen Bahnen im wesentlichen konstant zu halten, wobei jede geschlossene Bahn eine Umlenkung um 180\u00b0 um wenigstens eine auf einem zugeh\u00f6rigen Hilfswagen gelagerte F\u00fchrungsrolle aufweist;<br \/>\n&#8211; einer Einrichtung zum Zuf\u00fchren des Flors zum Eingang der Andruckzone;<br \/>\n&#8211; einem in einer Richtung parallel zu den Achsen der Rollen bewegbaren Abf\u00f6rderband, das den Flor am Ausgang der Andruckzone aufnimmt;<br \/>\n&#8211; Antriebsmitteln zur Aus\u00fcbung einer translatorischen Hin- und Herbewegung auf die Hauptwagen und die Kompensationseinrichtung;<br \/>\n&#8211; Kupplungsmitteln, die jeden Hauptwagen mit einem Hilfswagen verbinden, wobei die Kupplungsmittel weniger dehnbar als die B\u00e4nder und so angeordnet sind, dass sie unter der Wirkung der Antriebsmittel unter Spannung versetzt werden,<br \/>\nim deutschen Geltungsbereich des EP 0 522 xxx B2 (= DE 692 05 yyy T3) herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die die Andruckzone am Eingang derselben begrenzenden F\u00fchrungsrollen auf dem anderen Hauptwagen gelagert sind und bei denen die beiden geschlossenen Bahnen die Andruckzone mit zwei aneinanderliegenden horizontalen Abschnitten definieren, die sich vom genannten Eingang zum genannten Ausgang der Andruckzone erstrecken;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe,<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und zwar unter Vorlage der entsprechenden Belege, n\u00e4mlich Lieferscheine und Rechnungen in Kopie,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter Ziffer 1 bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II . Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1 bezeichneten, seit dem 01.07.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie macht unter Bezugnahme und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Die technische Lehre des Klagepatents setze voraus, dass nur eine Andruckzone mit nur einem einzigen Abschnitt vorhanden sei, der horizontal zwischen dem Eingangs- und Ausgangswagen angeordnet sei. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Denn wie sich aus der Skizze gem\u00e4\u00df Anlage K 17 ergebe, verf\u00fcge sie \u00fcber zwei benachbart zueinander verlaufende Bandabschnitte, zwischen denen der Flor zusammengedr\u00fcckt werde, von denen der erste stark abfallend verlaufe und an den sich der zweite horizontale Abschnitt erst nach einer Umlenkung anschlie\u00dfe. Ferner seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Rollen vorhanden, die auf einer Andrucklinie die B\u00e4nder und den Flor zusammenpressen w\u00fcrden. Deshalb fehlten bei der angegriffenen Vorrichtung die vom Klagepatent vorausgesetzten F\u00fchrungsrollen, die am Eingang und Ausgang der Andruckzone angeordnet sein und diese begrenzen m\u00fcssten. Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen; hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Zusatz im Rechnungslegungsausspruch zu I. 2. e) des landgerichtlichen Urteils betreffend den Gewinn (\u201eder nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter Ziffer 1 bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden\u201c) gestrichen werden soll.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vortrag der Beklagten unter Vertiefung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens sowie dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die vom Landgericht zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu, weil die angegriffenen Vliesbandleger von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch machen. Die \u2013 entsprechend dem Berufungsantrag der Kl\u00e4gerin \u2013 vorgenommene Streichung der Formulierung \u201eder nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter Ziffer 1 bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden\u201c im Ausspruch zu I. 2. e) des landgerichtlichen Urteils ist im Hinblick auf die an der Bestimmtheit dieses Zusatzes bestehenden Bedenken sowie wegen der fehlenden Relevanz dieses Kriteriums (BGH, GRUR 2007, 773, 777 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren) erfolgt; eine sachliche \u00c4nderung ist hiermit nicht verbunden. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>1. Das Klagepatent betrifft einen Vliesbandleger zur Umwandlung eines Flors in ein Vliesband durch Umfalten.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift weist einleitend auf den aus der FR-A 2 553 102 (Anlage K 4), deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben ist, vorbekannten Vliesbandleger, hin, bei dem der Flor von einem ersten (vorderen) Band bis zu einer Andruckzone bef\u00f6rdert wird, wo der Flor zwischen dem ersten und einem zweiten (hinteren) Band gehalten und bis zu einem Ausgangswagen transportiert wird.<\/p>\n<p>Der Ausgangswagen bewegt sich auf einem Abf\u00f6rderband hin und her, so dass der Flor in Falten zu einem Endlosflies entlang des Abf\u00f6rderbandes abgelegt wird. Der Beginn der Andruckzone wird durch einen Eingangswagen definiert, der sich ebenfalls hin und her bewegt, um die Zuf\u00fchrgeschwindigkeit des Flors und die Abgabegeschwindigkeit durch den Ausgangswagen abzustimmen. Au\u00dferdem besteht die Notwendigkeit, die L\u00e4nge der geschlossenen Bahnen trotz der Bewegung der Wagen m\u00f6glichst konstant zu halten. Dies geschieht der Klagepatentschrift zufolge bei der vorbekannten Vorrichtung durch eine entsprechende Anordnung von F\u00fchrungsrollen. Eine andere L\u00f6sung liegt nach den Angaben der Klagepatentschrift in der Verwendung von Hilfswagen, die gleichfalls translatorische Hin- und Herbewegungen ausf\u00fchren, um die L\u00e4ngenver\u00e4nderungen der B\u00e4nder au\u00dferhalb der Andruckzone auszugleichen, und ist in der FR-A 2 234 395 (Anlage K 5) verwirklicht, deren Figur 4 nachfolgend wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift weist darauf hin, dass bei diesem Vliesbandleger die Andruckzone durch zwei horizontale Abschnitte gebildet wird, die durch eine auf dem Eingangswagen erfolgende 180\u00b0-Umlenkung voneinander getrennt sind. Das Klagepatent kritisiert an dieser Ausgestaltung die begrenzte Geschwindigkeit der Florbehandlung, die daraus resultiere, dass die Florbahn und die B\u00e4nder einen kurvenreichen Weg zur\u00fccklegen, hohe Zug- und Biegebeanspruchungen auftreten w\u00fcrden sowie die hin und her bewegten Massen gro\u00df und die Steuerung kompliziert seien. Der auftretende Verschlei\u00df mache einen regelm\u00e4\u00dfigen Austausch der B\u00e4nder erforderlich.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, die vorgenannten Probleme zu beheben und einen schnellen Vliesbandleger bereitzustellen, bei dem die F\u00f6rderb\u00e4nder eine erh\u00f6hte Betriebsdauer und eine kleinere Dicke aufweisen. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 einen Vliesbandleger mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vliesbandleger zur Umwandlung eines Flors (4) in ein Vliesband (6) durch Umfalten.<br \/>\n2. Der Vliesbandleger weist zwei B\u00e4nder (2, 5) auf,<br \/>\na) die je auf einer geschlossenen Bahn (20 bis 31, 50 bis 59) umlaufen,<br \/>\nb) denen Rollen (32 bis 43, 60 bis 69) f\u00fcr ihre F\u00fchrung bzw. ihren Antrieb zugeordnet sind,<br \/>\nc) wobei einige der Rollen auf zwei in einer horizontalen Richtung translatorisch und senkrecht zu den Achsen der Rollen (32 bis 43, 60 bis 69) bewegbaren Hauptwagen (10, 14) gelagert sind;<br \/>\n3. die geschlossenen Bahnen (20 bis 31, 50 bis 59) der B\u00e4nder verlaufen au\u00dferhalb voneinander und in einer Andruckzone (23, 53) benachbart zueinander;<br \/>\n4. die Andruckzone (23, 53) ist<br \/>\na) an ihrem Eingang durch einige der F\u00fchrungsrollen (35, 61) begrenzt, die auf dem einen Hauptwagen (10) gelagert sind, und<br \/>\nb) an ihrem Ausgang durch einige andere F\u00fchrungsrollen (38, 64) begrenzt, die auf dem anderen Hauptwagen (14) gelagert sind;<br \/>\nc) durch die beiden geschlossenen Bahnen mit zwei aufeinanderliegenden horizontalen Abschnitten (23, 53) definiert, die sich vom genannten Eingang zum genannten Ausgang der Andruckzone erstrecken;<br \/>\n5. der Vliesbandleger weist eine Kompensationseinrichtung mit zwei Hilfswagen (16, 18) auf, die translatorisch senkrecht zu den Achsen der Rollen (39 bis 43, 60 bis 69) bewegbar sind, um die L\u00e4nge jeder der geschlossenen Bahnen (20 bis 31, 50 bis 59) im wesentlichen konstant zu halten;<br \/>\n6. jede geschlossene Bahn (20 bis 31, 50 bis 59) weist eine Umlenkung um 180\u00b0 um wenigstens eine auf einem zugeh\u00f6rigen Hilfswagen (16, 18) gelagerte F\u00fchrungsrolle (41,67) auf;<br \/>\n7. der Vliesbandleger weist eine Einrichtung (20, 21, 22) zum Zuf\u00fchren des Flors (4) zum Eingang der Andruckzone (23, 53) auf;<br \/>\n8. ein in einer Richtung parallel zu den Achsen der Rollen (32 bis 43, 60 bis 69) bewegbares Abf\u00f6rderband (8) nimmt am Ausgang der Andruckzone (23, 53) den Flor (4) auf;<br \/>\n9. Antriebsmittel (84, 85, 88, 89) \u00fcben eine translatorische Hin- und Herbewegung auf die Hauptwagen (10, 14) und die Kompensationseinrichtung aus;<br \/>\n10. Kupplungsmittel (92, 96) verbinden jeden Hauptwagen (10, 14) mit einem Hilfswagen (16, 18),<br \/>\na) wobei die Kupplungsmittel weniger dehnbar als die B\u00e4nder (2, 5) sind und<br \/>\nb) so angeordnet sind, dass sie unter der Wirkung der Antriebsmittel (84, 85, 88, 89) unter Spannung versetzt werden.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Erl\u00e4uterung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass der Flor in den Abschnitten (23, 53) zwischen den beiden B\u00e4ndern eingeklemmt wird. Wie aus Figur 5 ersichtlich, wird der Flor um die Rolle (35) in die Andruckzone umgelenkt. Er wird dabei zwischen den als Andruckrollen ausgebildeten F\u00fchrungsrollen (35, 61) auf einer Andrucklinie zusammengepresst, die zwischen den beiden Rollen definiert ist und sich in diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel als Eingang der Andruckzone begreifen l\u00e4sst. Das Zusammenpressen der Flors auf der Andrucklinie verhindert der Patentbeschreibung zufolge, dass der Flor bei der Umlenkung unter Einwirkung der Zentrifugalkraft vom Band abhebt.<\/p>\n<p>2. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch.<\/p>\n<p>a) Hinsichtlich der Zuordnung der beiden geschlossenen Bahnen unterscheidet Merkmal 3 zwischen Bahnabschnitten, die nicht benachbart zueinander (\u201eau\u00dferhalb voneinander\u201c), und Bahnabschnitten, die benachbart zueinander verlaufen. Nur letztere Abschnitte kommen denknotwendig als Andruckzone in Betracht, d.h. als Zone, in der der Flor zwischen dem ersten und zweiten Band gehalten bzw. zusammengepresst und zum Ausgangswagen transportiert wird (vgl. \u00dcbersetzung S. 1 Z. 7-10; S. 7 Z. 1-6).<\/p>\n<p>Merkmal 3 wird danach von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohne weiteres verwirklicht. Denn hierf\u00fcr reicht bereits aus, wenn zumindest eine merkmalsgem\u00e4\u00dfe Zone vorhanden ist. Das ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Bei ihr verlaufen die B\u00e4nder ausweislich der Skizze gem\u00e4\u00df Anlage K 17 jedenfalls in dem vom Eingangs- zum Ausgangswagen verlaufenden horizontalen Abschnitt, der nach den von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung gemachten Angaben je nach Stellung der Hauptwagen zueinander eine Erstreckung zwischen 0,5 und 3,5 m aufweist (in Anlage BK 3 gr\u00fcn unterlegter horizontaler Abschnitt), derart benachbart zueinander, dass der Flor zwischen den B\u00e4ndern im erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sinne gehalten und in Richtung zum Ausgangswagen transportiert wird.<\/p>\n<p>b) Entgegen der Auffassung der Beklagten verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch Merkmal 4c.<\/p>\n<p>Die Merkmalsgruppe 4 enth\u00e4lt n\u00e4here Vorgaben zur Lage und Erstreckung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Andruckzone. So ist den Merkmalen 4a und 4b zu entnehmen, dass sich der Eingang der Zone auf dem einen Hauptwagen (Eingangswagen 10) und der Ausgang auf dem anderen Hauptwagen (Ausgangswagen 14) befindet. Denn auf diesen Wagen sind die F\u00fchrungsrollen gelagert, welche Eingang und Ausgang der Andruckzone begrenzen. Die sich dazwischen erstreckende Andruckzone wird gem\u00e4\u00df Merkmal 4c durch zwei Abschnitte der geschlossenen Bahnen gebildet (definiert), die aufeinanderliegen und sich horizontal erstrecken.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt zwischen Eingangs- und Ausgangswagen \u00fcber zwei aufeinanderliegende horizontale Abschnitte, die eine Andruckzone bilden. Fraglich kann nur sein, ob es der Verwirklichung von Merkmal 4c entgegensteht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Eingangswagen \u00fcber zwei weitere aufeinanderliegende Bahnabschnitte verf\u00fcgt, die weder horizontal sind noch sich zwischen Eingangs- und Ausgangswagen erstrecken. Dabei handelt es sich um den innerhalb des Eingangswagens schr\u00e4g von oben links nach unten rechts verlaufenden Abschnitt (in Anlage BK 3 ebenfalls gr\u00fcn unterlegt), der nach den von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung gemachten Angaben zwischen 30 und 40 cm lang ist.<\/p>\n<p>Insoweit kommt es darauf an, ob nach der technischen Lehre des Klagepatents das Vorhandensein eines solchen zus\u00e4tzlichen Abschnitts, der sich m\u00f6glicherweise als weitere Andruckzone begreifen l\u00e4sst, ausgeschlossen sein soll. Das ist f\u00fcr die Ausgestaltung im hier zu entscheidenden Fall zu verneinen.<\/p>\n<p>Mit Merkmal 4c grenzt sich \u2013 wie auch die fachkundige Einspruchspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts in ihrer Entscheidung vom 9. September 1999 ausgef\u00fchrt hat (Anlage rop 1, S. 6 Ziff. 4) \u2013 das Klagepatent von dem aus der FR-A-2 234 395 (Anlage K 5) vorbekannten Vliesbandleger ab, der \u00fcber zwei horizontale Andruckzonen verf\u00fcgt, die \u00fcber eine auf dem Eingangswagen (14) erfolgende 180\u00b0-Umlenkung getrennt sind. Das Klagepatent kritisiert an dieser Ausbildung u.a. unter Hinweis auf die zu kurvenreiche Bahn des Flors und der B\u00e4nder, die dadurch bedingten hohen Zug- und Biegebeanspruchungen und die Gr\u00f6\u00dfe der hin und her bewegten Massen, dass die Florbehandlungsgeschwindigkeit begrenzt ist. Dem versucht das Klagepatent zu begegnen, indem es nur noch eine zwischen Eingangs- und Ausgangswagen befindliche horizontale Andruckzone vorsieht und damit die kritisierte Umlenkung zwischen zwei Andruckzonen vermeidet, die entsprechend den Darlegungen der fachkundigen Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts (Anlage rop 1, S. 8 erster Abs.) wegen der auftretenden Druck- und Entspannungszyklen die Gefahr einer unerw\u00fcnschten Deformation des Flors mit sich bringen kann. Eine entsprechende Abgrenzung wird der Fachmann auch gegen\u00fcber der FR-A 2 553 102 (Anlage K 4) vornehmen, bei der eine kontinuierliche U-f\u00f6rmige Andruckzone vorgesehen ist (vgl. EPA, Anlage rop 1, S. 7 vierter Abs.).<\/p>\n<p>Technischer Sinn des Merkmals 4c ist demgem\u00e4\u00df, nur noch eine horizontale Andruckzone vorzusehen, die zwischen Eingangs- und Ausgangswagen verl\u00e4uft und nicht \u2013 wie im Stand der Technik \u2013 durch erhebliche Umlenkungen mit weiteren Andruckzonen verbunden ist. Das Vorhandensein zus\u00e4tzlicher aufeinanderliegender Bahnabschnitte, die eine weitere Andruckzone bilden, die \u00fcber eine Umlenkung mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Andruckzone verbunden ist, f\u00fchrt daher grunds\u00e4tzlich aus dem Schutzbereich des Klagepatents.<\/p>\n<p>F\u00fcr die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Eingangswagen vorhandenen zus\u00e4tzlichen aufeinanderliegenden, von schr\u00e4g links oben nach rechts unten verlaufenden Bahnabschnitte gilt diese Betrachtung jedoch ausnahmsweise nicht. Denn es darf nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass nach der technischen Lehre des Klagepatents vorgesehen ist, den Flor zwischen zwei Andruckrollen (35, 61) zusammenzupressen, bevor er in die patentgem\u00e4\u00dfe Andruckzone (53, 23) gelangt (vgl. \u00dcbersetzung S. 8 Z. 28-34 u. S. 9 Z. 4-8). Das hat den Sinn zu verhindern, dass der Flor unter Einwirkung der Zentrifugalkraft vom vorderen Band abhebt, bevor er in die Andruckzone umgelenkt wird (vgl. \u00dcbersetzung S. 15 Z. 12-15). Dabei liegt \u2013 wie etwa aus Figur 5 ersichtlich \u2013 die Andrucklinie, auf der der Flor zwischen den Rollen (35, 61) zusammengepresst wird, nahezu senkrecht zur patentgem\u00e4\u00dfen Andruckzone. Den Flor vor seiner Umlenkung in die (horizontale) Andruckzone auf einer Andrucklinie zusammenzupressen, wird \u2013 wie f\u00fcr den Fachmann offenkundig ist \u2013 von der technischen Lehre des Klagepatents also nicht ausgeschlossen. Das steht auch nicht in Widerspruch zur Abgrenzung des Klagpatents von der FR-A-2 234 395 (Anlage K 5), da bei dieser im Bereich der Umlenkung gerade kein Andruck mehr stattfindet (vgl. Fig. 4 der Schrift sowie EPA, rop 1, S. 6 Ziff. 4). Beim erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel wird die Andrucklinie zwar nur durch zwei Andruckrollen (35, 61) definiert (vgl. \u00dcbersetzung S. 8 Z. 30-31; S. 15 Z. 12-13), das schlie\u00dft bei der gebotenen technischen Betrachtung aber nicht aus, die Andrucklinie \u2013 wie etwa in Figur 1 der FR-A 2 553 102 im Bereich der Umlenkung mit den Rollen 19, 63 und 19, 62 geschehen (vgl. auch \u00dcbersetzung S. 1 Z. 19 f.) \u2013 unter Verwendung mehrerer Rollen \u00fcber einen l\u00e4ngeren Abschnitt zu bilden, wobei die Andrucklinie dann ersichtlich auch (ganz oder zum Teil) von aufeinanderliegenden Bandabschnitten gebildet werden kann. Denn auch so wird der Zweck erreicht, ein Abheben des Bandes vor der Umlenkung in die patentgem\u00e4\u00dfe Andruckzone zu vermeiden. Best\u00e4tigung findet dies zudem in der \u00dcberlegung, dass bei der Verwendung von F\u00fchrungsrollen mit geringerem Durchmesser ohne Zwischenschaltung eines zu einer weiteren F\u00fchrungsrolle verlaufenden geraden Abschnitts besonders hohe Fliehkr\u00e4fte auf den Flor einwirken w\u00fcrden und das Band einer gr\u00f6\u00dferen Beanspruchung ausgesetzt w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor der horizontalen Andruckzone mit Hilfe von vier Rollen im Eingangswagen von schr\u00e4g links oben nach rechts unten gebildeten aufeinanderliegenden Bandabschnitte stehen danach der Verwirklichung des Merkmals 4c nicht entgegen. Denn durch sie wird im Bereich des Eingangswagens lediglich eine der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Andruckzone im Umlenkbereich vorgelagerte &#8222;Andrucklinie&#8220; erzeugt, die nach der technischen Lehre des Klagepatents noch keine zus\u00e4tzliche (horizontale) Andruckzone darstellt, die es nach der Lehre des Klagepatents zu vermeiden gilt. Demgegen\u00fcber kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde der Flor im Wechsel Druck- und Entspannungszyklen ausgesetzt, die in Widerspruch zur technischen Lehre des Klagepatents st\u00fcnden. Dem kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil das Klagepatent einen solchen Zyklus im Umlenkbereich gerade nicht ausschlie\u00dft. Denn wie z.B. aus Figur 5 des Klagepatents ersichtlich ist, wird der Flor nach Passieren der von den Rollen (35, 61) definierten Andrucklinie nicht unmittelbar zwischen den B\u00e4ndern (2, 5) weiter zusammengepresst.<\/p>\n<p>c) Die Merkmale 4a und 4b sind ebenfalls verwirklicht. Gem\u00e4\u00df diesen Merkmalen sind auf den Hauptwagen (10, 14) einige der F\u00fchrungsrollen gelagert, die die Andruckzone an ihrem Eingang und Ausgang begrenzen. Dadurch wird sichergestellt, dass sich \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall \u2013 die patentgem\u00e4\u00dfe horizontale Andruckzone (allein) zwischen dem Eingangs- und dem Ausgangswagen erstreckt und nicht wie bei dem Vliesbandleger gem\u00e4\u00df der FR-A-2 234 395 (Anlage K 5) auch au\u00dferhalb dieses Bereiches. Ein weitergehender Sinngehalt kommt den Merkmalen im vorliegend interessierenden Zusammenhang nicht zu. Insbesondere ist ihnen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu entnehmen, dass die jeweilige Grenze der Andruckzone mit einer jeweils von zwei als Andruckrollen ausgestalteten F\u00fchrungsrollen gebildeten Andrucklinie zusammenfallen muss. Dem steht bereits entgegen, dass schon nach dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung die zwischen den Rollen (35, 61) und (38, 64) befindlichen Andrucklinien die horizontale Andruckzone nicht in einem exakten Sinne begrenzen, da die B\u00e4nder tats\u00e4chlich erst mit Abstand zu dieser Linie horizontal aufeinander zu liegen kommen und damit den Eingang bzw. Ausgang der Andruckzone bilden (vgl. Fig. 5 u. 8 der Klagepatentschrift). Der Umstand, dass die F\u00fchrungsrollen \u2013 wie auch beim Ausf\u00fchrungsbeispiel der Fall \u2013 eine unterschiedliche r\u00e4umliche Lage zu dem Punkt, an dem die B\u00e4nder zusammengef\u00fchrt werden, aufweisen, best\u00e4tigt ebenfalls, dass mit der Anweisung, die Andruckzone solle an ihrem Ein- und Ausgang jeweils \u201edurch einige der F\u00fchrungsrollen\u201c begrenzt werden, nicht eine (mathematisch geometrisch) exakte Bestimmung eines Grenzpunktes gemeint ist, sondern es vielmehr darum geht zu gew\u00e4hrleisten, dass entsprechend der Anweisung der Merkmale 4a und 4b zur Lagerung dieser F\u00fchrungsrollen Eingang und Ausgang zwangsl\u00e4ufig auf den jeweiligen Hauptwagen (10, 14) liegen. Das trifft auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, bei der einige der F\u00fchrungsrollen ebenfalls auf dem Eingangs- und Ausgangswagen angeordnet sind, uneingeschr\u00e4nkt zu.<\/p>\n<p>Dass bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel Andruckrollen vorhanden sind, die eine Andrucklinie bilden, rechtfertigt keine Einschr\u00e4nkung des Schutzbereichs. Denn dass sich die Beschreibung und die Ausf\u00fchrungsbeispiele des Patents ausschlie\u00dflich auf bestimmte Ausf\u00fchrungsformen beziehen, schr\u00e4nkt einen weiter zu verstehenden Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht auf diese Ausf\u00fchrungsformen ein. Eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinn einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) der Patentanspr\u00fcche ist generell nicht zul\u00e4ssig; dies gilt insbesondere, wenn \u2013 wie hier \u2013 der Beschreibung eine Schutzbegrenzung auf bestimmte Ausf\u00fchrungsformen nicht zu entnehmen ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 309 \u2013 Schussf\u00e4dentransport). Das Landgericht ist dementsprechend mit Recht davon ausgegangen, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der weiter gefassten Merkmale 4a und 4b nicht darauf ankommt, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber Andruckrollen verf\u00fcgt, wie sie dem Ausf\u00fchrungsbeispiel entsprechen.<\/p>\n<p>d) Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale steht zwischen den Parteien mit Recht au\u00dfer Streit. Der Benutzungstatbestand begegnet insoweit auch keinen Bedenken.<\/p>\n<p>3. Dass die Beklagte wegen der vorstehend dargelegten Patentverletzung der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung und, weil sie schuldhaft gehandelt hat, zum Schadensersatz verpflichtet ist, und der Kl\u00e4gerin weiterhin im Wege der Rechnungslegung im Einzelnen \u00fcber das Ausma\u00df ihrer Benutzungshandlungen Auskunft zu geben hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgef\u00fchrt. Auf diese Darlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>4. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt mangels hinreichender Erfolgsaussicht der gegen die Erteilung des Klagepatents erhobenen Nichtigkeitsklage nicht Betracht.<\/p>\n<p>a) Entgegen der Ansicht der Beklagten nimmt der aus der FR-A-2 234 395 (Anlage K 5) vorbekannte Vliesbandleger die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Wie bereits die fachkundige Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts festgestellt hat (Anlage rop 1, S. 6 Ziff. 4), unterscheidet sich der vorbekannte Vliesbandleger darin von der technischen Lehre des Klagepatents, dass er nicht nur \u00fcber die patentgem\u00e4\u00dfe horizontale Andruckzone zwischen Eingangs- und Ausgangswagen (Merkmal 4c), sondern \u00fcber eine weitere horizontale Andruckzone verf\u00fcgt. Anders als bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist diese Zone auch nicht als Andrucklinie im Rahmen der Umlenkung des Flors in die patentgem\u00e4\u00dfe Andruckzone ausgebildet, so dass sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch kein Widerspruch zur Auslegung des Klagepatents im hiesigen Verletzungsrechtsstreit ergibt.<\/p>\n<p>Wie die das Klagepatent im geltend gemachten Umfang aufrechterhaltende Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts (Anlage rop 1) belegt, besteht auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass dem Klagepatent die erforderliche Erfindungsh\u00f6he fehlt. Derartiges macht die Beklagte unabh\u00e4ngig von ihrem Einwand der neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme auch nicht geltend (vgl. Nichtigkeitsklage Anlage BK 4 S. 14).<\/p>\n<p>b) Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt in der im Einspruchsverfahren erfolgten Aufnahme des Merkmals 4c (= Merkmal 12 im Nichtigkeitsverfahren) keine unzul\u00e4ssige Erweiterung. Dass nach diesem Merkmal die beiden geschlossenen Bahnen die Andruckzone mit zwei aufeinanderliegenden horizontalen Abschnitten \u201edefinieren\u201c, hei\u00dft bei der gebotenen technischen Betrachtung nicht mehr, als dass die genannten Abschnitte die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Andruckzone bilden, also die Zone, in der der Flor zwischen dem ersten und zweiten Band gehalten und zum Ausgangswagen transportiert wird. Sowohl in den Figuren der Offenlegungsschrift (insbes. 5 und 8) als auch in der von der Nichtigkeitsklage (Anlage BK 4, S. 8) selbst herangezogenen Beschreibungsstelle (\u00dcbersetzung S. 7 Z. 10-16) ist diese Ausgestaltung als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart. Letzterer entnimmt der Fachmann, dass die Bandabschnitte 23, 53 es sind, auf welchen die B\u00e4nder in der Andruckzone laufen, also den Bereich bilden, in dem der Flor erfindungsgem\u00e4\u00df eingeklemmt wird. Auch besteht nicht der von der Beklagten im Hinblick auf eine \u201eausschlie\u00dflich\u201c durch die horizontalen Bandabschnitte definierte Andruckzone ausgemachte Widerspruch zur sonstigen Offenbarung der Offenlegungsschrift. Denn Merkmal 4c stellt im zweiten Halbsatz selbst klar, dass Eingang und Ausgang der Andruckzone durch die in Bezug genommenen Merkmale 4a und 4b, d.h. durch die auf den Hauptwagen gelagerten F\u00fchrungsrollen und nicht unabh\u00e4ngig davon durch den Bandabschnitt selbst bestimmt werden. Im \u00dcbrigen ist \u2013 wie bereits oben zur Verletzungsfrage ausgef\u00fchrt \u2013 mit den Merkmalen 4a und 4b die Bestimmung einer exakten (mathematisch geometrischen) Eingrenzung der Erstreckung der Andruckzone nicht verbunden. Es stellt daher von vornherein keinen Widerspruch dar, wenn die auf dem Eingangs- und Ausgangswagen gelagerten F\u00fchrungsrollen (35, 61) bzw. (38, 64) als solche oder die von ihnen gebildete Andrucklinie sich nicht exakt dort befinden, wo die B\u00e4nder in der Andruckzone aufeinander zu liegen kommen. Entscheidend ist, dass mit der Lagerung der F\u00fchrungsrollen gew\u00e4hrleistet wird, dass sich Eingang und Ausgang der Andruckzone zwangsl\u00e4ufig auf den jeweiligen Hauptwagen (10, 14) befinden und sich die Andruckzone horizontal zwischen beiden erstreckt.<\/p>\n<p>Da die Beklagte entgegen der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 26. M\u00e4rz 2008 (GA 170) die Anmeldeschrift (Anlage NK1 zur Nichtigkeitsklage) zum Klagepatent nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt hat, l\u00e4sst sich schlie\u00dflich auch nicht feststellen, dass das Klagepatent durch eine \u00c4nderung der Aufgabenstellung (\u201eschneller Vliesbandleger\u201c) in unzul\u00e4ssiger Weise erweitert wurde. Dagegen spricht \u00fcberdies, dass die Beklagte selbst nicht geltend macht, die \u00c4nderung habe Einfluss auf die Bestimmung des Schutzbereichs.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat die Beklagte nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen liegen nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01282 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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