{"id":5843,"date":"2009-11-12T17:00:44","date_gmt":"2009-11-12T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5843"},"modified":"2016-06-17T09:46:43","modified_gmt":"2016-06-17T09:46:43","slug":"2-u-12108-tandempumpe-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5843","title":{"rendered":"2 U 121\/08 &#8211; Tandempumpe II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01242<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. November 2009, Az. 2 U 121\/08<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3947\">4a O 6\/08<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Auf die Berufung wird das am 7. Oktober 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 22. Juni 2003 bis 30. September 2009<\/p>\n<p>Vakuumpumpen, insbesondere f\u00fcr Bremskraftverst\u00e4rker-Anlagen in Kraftfahrzeugen, mit einem antreibbaren Rotor, \u00fcber den ein Fl\u00fcgel in einem Geh\u00e4use in Rotation versetzbar ist, wobei der Rotor aus Kunststoff besteht und einst\u00fcckig ausgebildet ist und wobei am Rotor jeweils eine Gegenfl\u00e4che f\u00fcr eine Auflagefl\u00e4che einer Kupplung vorgesehen ist, wobei \u00fcber die Gegenfl\u00e4che ein von der Antriebswelle \u00fcbertragenes Drehmoment in den Rotor einleitbar ist, wobei sich die Gegenfl\u00e4che an jeweils einst\u00fcckig mit dem Rotor verbundenen Antriebssegmenten befindet und mindestens zwei Antriebssegmente vorgesehen sind, die durch einen geschlossenen Ring miteinander verbunden sind, wobei zwischen den Antriebssegmenten und der Kupplung am Rotor eine Blechkappe zum Schutz des Rotors vor Verschlei\u00df durch Aufpressen befestigt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik A angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt hat,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum (aufgeschl\u00fcsselt nach Kalendervierteljahren) und Verbreitungsgebiet (aufgeschl\u00fcsselt nach Bundesl\u00e4ndern),<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Septem-<br \/>\nber 2008 und die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 22. Juli 2009<br \/>\nzu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die betreffenden<br \/>\nRechnungen oder Lieferscheine in Kopie vorzulegen hat, wobei geheim-<br \/>\nhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten<br \/>\ngeschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nan die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu 1. bezeichneten, in der Zeit vom 22. Juni 2003 bis 21. Juli 2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, wobei sich die Entsch\u00e4digungspflicht auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters 299 24 XXX auf Kosten der Kl\u00e4gerin bzw. der B GmbH &amp; Co. KG erlangt hat,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1. bezeichneten, in der Zeit vom 22. Juli 2009 bis 30. September 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die weitergehende Berufung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 23. August 2009<\/p>\n<p>Vakuumpumpen f\u00fcr Bremskraftverst\u00e4rker-Anlagen in Kraftfahrzeugen, mit einem antreibbaren Rotor, \u00fcber den ein Fl\u00fcgel in einem Geh\u00e4use in Rotation versetzbar ist, wobei der Rotor aus Kunststoff besteht und einst\u00fcckig ausgebildet ist und wobei am Rotor jeweils eine Gegenfl\u00e4che f\u00fcr eine Auflagefl\u00e4che einer Kupplung vorgesehen ist, wobei \u00fcber die Gegenfl\u00e4che ein von der Antriebswelle \u00fcbertragenes Drehmoment in den Rotor einleitbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik A angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt hat,<\/p>\n<p>bei denen zum Schutz der Gegenfl\u00e4chen vor Verschlei\u00df eine aus Blech bestehende Kappe zwischen dem Rotor und der Kupplung am Rotor durch Aufpressen befestigt ist,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe der zu I. 1. a) bis d) bezeichneten Einzeldaten unter Vorlage der dort genannten Belege, wobei der Verbreitungszeitraum und das Verbreitungsgebiet betriebener Werbung nicht nach Kalendervierteljahren und Bundesl\u00e4ndern aufzuschl\u00fcsseln ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1. bezeichneten, seit dem 23. August 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 1\/10 und die Beklagte zu 9\/10.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 500.000,&#8211; \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he erbringt.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 24. Juli 2007 eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 299 24 XXX, das eine Vakuumpumpe (insbesondere f\u00fcr Bremskraftverst\u00e4rker-Anlagen in Kraftfahrzeugen) betrifft und dessen Eintragung im. Mai 2003 bekannt gemacht worden ist. Urspr\u00fcngliche Inhaberin des Klagegebrauchsmusters war die B GmbH &amp; Co. KG, deren gesamtes Verm\u00f6gen im Jahr 2006 aus gesellschaftsrechtlichen Gr\u00fcnden bei der Kl\u00e4gerin angewachsen ist.<\/p>\n<p>Die eingetragenen Schutzanspr\u00fcche 1, 15, 17 und 20 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVakuumpumpe, insbesondere f\u00fcr Bremskraftverst\u00e4rker-Anlagen in Kraftfahrzeugen, mit einem antreibbaren Rotor (1), \u00fcber den ein Fl\u00fcgel in einem Geh\u00e4use in Rotation versetzbar ist, wobei der Rotor (1) aus Kunststoff besteht und einst\u00fcckig ausgebildet ist,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass am Rotor (1) jeweils eine Gegenfl\u00e4che (43) f\u00fcr eine Auflagefl\u00e4che (41) einer Kupplung (35) vorgesehen ist, wobei \u00fcber die Gegenfl\u00e4che (43) ein von der Antriebswelle \u00fcbertragenes Drehmoment in den Rotor (1) einleitbar ist.<\/p>\n<p>15.<br \/>\nVakuumpumpen nach Anspruch 1,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass die Gegenfl\u00e4che (43) sich an einem \u00fcber die antriebsseitige Stirnfl\u00e4che des Rotors (1) hervorstehenden Antriebssegment (45 A; 45 B) befindet.<\/p>\n<p>17.<br \/>\nVakuumpumpe nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass zumindest zwei Antriebssegmente (45 A, 45 B) vorgesehen sind, die durch einen geschlossenen Ring (47) miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>20.<br \/>\nVakuumpumpe nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass ein erster, vorzugsweise als Zweifach (9) ausgebildeter L\u00e4ngsabschnitt (7) des Rotors (1) mit einer topff\u00f6rmigen, vorzugsweise aus Blech bestehenden Kappe (51) versehen ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1, 10a, 11 und 12 der Klagegebrauchsmusterschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Beklagte \u2013 eine zum C-Konzern geh\u00f6rende Gesellschaft italienischen Rechts \u2013 vertreibt in der Bundesrepublik A Vakuumpumpen f\u00fcr Kraftfahrzeuge. Zu ihren Abnehmern geh\u00f6ren die D AG und die F AG. Die Einzelheiten der Rotorkonstruktion erschlie\u00dfen sich aus den nachfolgenden Abbildungen (Anlage B 2).<\/p>\n<p>Sie zeigen \u2013 wie w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens unstreitig geworden ist \u2013 den einst\u00fcckig aus Kunststoff gefertigten Rotor (gelb), der von einer aus Metall gefertigten Kupplung (rot) angetrieben wird. Die Kupplung ist mit Hilfe eines F\u00fchrungselements (blau) fixiert, welches auf der Rotornabe verpresst ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die Vakuumpumpe der Beklagten widerrechtlich die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters verwirklicht. Mit R\u00fccksicht auf ein von der C GmbH gef\u00fchrtes L\u00f6schungsverfahren hat sie Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters vor dem Landgericht in eingeschr\u00e4nkter Fassung geltend gemacht, n\u00e4mlich mit der Ma\u00dfgabe, dass \u201eein erster L\u00e4ngsabschnitt des Rotors mit einer topff\u00f6rmigen Kappe versehen ist\u201c.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage abgewiesen. Es hat eine Benutzung des Klagegebrauchsmusters verneint. Zwar verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Gestalt des F\u00fchrungselements (blau) \u00fcber einen Verschlei\u00dfschutz. Dieser weise jedoch nicht die geforderte Ausgestaltung als \u201etopff\u00f6rmige Kappe\u201c auf.<\/p>\n<p>Mit der Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Anspruchsbegehren weiter. Sie st\u00fctzt sich dabei auf die nachfolgende Anspruchsfassung, die Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters durch die w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens ergangene Teill\u00f6schungsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Juli 2009 erhalten hat:<\/p>\n<p>Vakuumpumpe, insbesondere f\u00fcr Bremskraftverst\u00e4rker-Anlagen in Kraftfahrzeugen, mit einem antreibbaren Rotor (1), \u00fcber den ein Fl\u00fcgel in einem Geh\u00e4use in Rotation versetzbar ist, wobei der Rotor (1) aus Kunststoff besteht und einst\u00fcckig ausgebildet ist, und dass am Rotor (1) jeweils eine Gegenfl\u00e4che (43) f\u00fcr eine Auflagefl\u00e4che (41) einer Kupplung vorgesehen ist, wobei \u00fcber die Gegenfl\u00e4che (43) ein von der Antriebswelle \u00fcbertragenes Drehmoment in den Rotor (1) einleitbar ist,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass sich die Gegenfl\u00e4chen (43) an jeweils einst\u00fcckig mit dem Rotor verbundenen Antriebssegmenten (45 A bzw. 45 B) befinden, wobei mindestens zwei Antriebssegmente (45 A, 45 B) vorgesehen sind, die durch einen geschlossenen Ring (47) miteinander verbunden sind, und wobei zwischen den Antriebssegmenten (45 A, 45 B) und der Kupplung am Rotor (1) eine Blechkappe zum Schutz des Rotors vor Verschlei\u00df durch Aufklipsen, Aufpressen oder durch Eingie\u00dfen beim Spritzvorgang befestigt ist.<\/p>\n<p>Im Laufe des Berufungsrechtszuges ist der Kl\u00e4gerin das zum Klagegebrauchsmuster parallele deutsche Patent 199 81 XYX erteilt worden, welches im. Juli 2009 ver\u00f6ffentlicht worden ist und dessen Patentanspr\u00fcche 2 und 20 wie folgt lauten:<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVakuumpumpe, insbesondere f\u00fcr Bremskraftverst\u00e4rker-Anlagen in Kraftfahrzeugen, mit einem antreibbaren Rotor (1), \u00fcber den ein Fl\u00fcgel in einem Geh\u00e4use in Rotation versetzbar ist, wobei der Rotor (1) aus Kunststoff besteht und einst\u00fcckig ausgebildet ist, wobei am Rotor mindestens eine Gegenfl\u00e4che (43) f\u00fcr eine Auflagefl\u00e4che (41) einer Kupplung (35) vorgesehen ist, wobei \u00fcber die Gegenfl\u00e4che (43) ein von der Antriebswelle \u00fcbertragenes Drehmoment in den Rotor (1) einleitbar ist,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass zum Schutz der Gegenfl\u00e4che (43) vor Verschlei\u00df ein Blechteil (51) am Rotor durch Aufklipsen, Aufpressen oder durch Eingie\u00dfen beim Spritzgussvorgang befestigt ist.<\/p>\n<p>20.<br \/>\nVakuumpumpe nach Anspruch 2,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass ein erster, vorzugsweise als zweifach (9) ausgebildeter L\u00e4ngsabschnitt (7) des Rotors (1) mit einer topff\u00f6rmigen, vorzugsweise aus Blech bestehenden Kappe (51) versehen ist.<\/p>\n<p>Mit am gleichen Tage bei Gericht eingereichtem Schriftsatz vom 22. Oktober 2009 hat die C GmbH gegen das Klagepatent Einspruch erhoben.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf beide Klageschutzrechte h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin an ihrem Verletzungsvorwurf fest. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge insbesondere \u00fcber eine Verschlei\u00dfschutzkappe aus Blech. Als solche sei das F\u00fchrungselement (blau) anzusprechen, das \u2013 wie unstreitig ist \u2013 mit seiner zentralen kreisf\u00f6rmigen \u00d6ffnung auf der Nabe des Kunststoffrotors verpresst sei. Zwar verf\u00fcge das F\u00fchrungselement \u00fcber lediglich zwei nach unten abgebogene F\u00fchrungsnasen, deren Funktion darin bestehe, die Gegenfl\u00e4che des Rotors vor einem sch\u00e4dlichen Kontakt mit der Metallkupplung (rot) zu sch\u00fctzen. Die beiden F\u00fchrungsnasen seien f\u00fcr den erforderlichen Verschlei\u00dfschutz des Rotors jedoch v\u00f6llig ausreichend, weil die Kupplung (rot) bei Betrieb der Vakuumpumpe \u2013 wie im Berufungsrechtszug unstreitig gewesen ist \u2013 an keiner anderen Stelle als im Bereich der F\u00fchrungsnasen mit dem Rotor in Kontakt geraten k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass im Hinblick auf das Klagegebrauchsmuster f\u00fcr den gesamten Benutzungszeitraum (22. Juni 2003 bis 30. September 2009) die Schadensersatzhaftung der Beklagten festgestellt und sie f\u00fcr den gesamten Zeitraum zur Auskunft \u00fcber die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn verurteilt werden soll, wobei die Kl\u00e4gerin die Rechnungslegung im Hinblick auf beide Klageschutzrechte \u201eschriftlich in gesonderter Form, vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df\u201c fordert.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie auf das deutsche Patent 199 81 XYX gest\u00fctzte Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>3.<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zum Abschluss des L\u00f6schungsverfahrens gegen das Klagegebrauchsmuster und des Einspruchsverfahrens gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie vertritt den Standpunkt, dass die aus Metall gefertigte Kupplung (rot) wegen ihrer mittels des F\u00fchrungselementes (blau) erfolgten festen Verbindung mit dem Kunststoffrotor (gelb) als Bestandteil des Rotors anzusehen sei, der infolge dessen \u2013 entgegen der technischen Lehre der Klageschutzrechte \u2013 nicht mehr nur aus Kunststoff bestehe und auch nicht einst\u00fcckig ausgebildet sei. Werde die Kupplung (rot) zutreffend als Teil des Rotors verstanden, k\u00f6nne ebenso wenig die Rede davon sein, dass der Rotor \u00fcber zwei Antriebssegmente verf\u00fcge, die durch einen geschlossenen Ring miteinander verbunden sind. Vielmehr sei es so, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Antriebssegmente durch die Zapfen der Kupplung bereitgestellt w\u00fcrden, die als solche nicht den vorgenannten Anforderungen des Klagegebrauchsmusters entspr\u00e4chen. Schlie\u00dflich sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der Durchschnittsfachmann mit dem Begriff \u201eBlechkappe\u201c ein topff\u00f6rmiges Gebilde verbinde, welches bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Hinblick auf das dort verwendete F\u00fchrungselement (blau) nicht vorhanden sei. Dar\u00fcber hinaus sei das F\u00fchrungselement ausschlie\u00dflich im Bereich der zentralen ringf\u00f6rmigen Bohrung mit der Nabe des Kunststoffrotors (gelb) verpresst. Bei der gegebenen Ausgestaltung verbiete sich die Feststellung, dass das F\u00fchrungselement zwischen den Antriebssegmenten des Rotors und der Kupplung durch Aufklipsen, Aufpressen oder Eingie\u00dfen befestigt sei. Der Ort der Befestigung liege vielmehr an anderer Stelle, n\u00e4mlich im Bereich der Rotornabe.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die erstinstanzliche Teill\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters bestreitet die Beklagte, bis zur L\u00f6schungsentscheidung vom 21. Juli 2009 schuldhaft gehandelt zu haben. Im \u00dcbrigen ist sie der Auffassung, dass die Klageschutzrechte insgesamt nicht rechtsbest\u00e4ndig seien und deshalb der Verletzungsprozess zumindest auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin hat im Wesentlichen Erfolg. Die streitbefangenen Vakuumpumpen verletzen das Klagegebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00df. Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet. Au\u00dferdem ist f\u00fcr die Zeit bis zur Teill\u00f6schungsentscheidung (21. Juli 2009) ihre Bereicherungshaftung und f\u00fcr die Zeit danach ihre Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach festzustellen. Auf die Klageerweiterung hin ist die Beklagte des Weiteren wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung des Klagepatents zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung und zum Schadenersatz zu verurteilen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Klageschutzrechte betreffen eine Vakuumpumpe, wie sie insbesondere f\u00fcr Bremskraftverst\u00e4rkeranlagen in Kraftfahrzeugen verwendet wird.<\/p>\n<p>Wie die nachfolgende Abbildung verdeutlicht,<\/p>\n<p>besteht eine Vakuumpumpe \u00fcblicherweise aus zwei Geh\u00e4useteilen, die in ihrem Inneren einen im Querschnitt kreisf\u00f6rmigen Pumpenraum ausbilden, aus einem Rotor sowie aus einem in dem Rotor hin- und her verschiebbaren Fl\u00fcgel. Das Pumpengeh\u00e4use verf\u00fcgt \u00fcber einen Lufteinlass sowie einen an anderer Stelle ausgebildeten Luftauslass. Wird der Rotor im Uhrzeigersinn gedreht, so saugt er in den in Rotationsrichtung hinter ihm liegenden Raum durch den Einlass Luft an und dr\u00fcckt aus dem in Drehrichtung vor ihm liegenden Raum Luft aus dem Auslass heraus. In demjenigen Pumpenraum, der an den Einlass angeschlossen ist, entsteht hierdurch ein Unterdruck, der im Bremskraftverst\u00e4rker dazu ausgenutzt wird, den vom Fahrer auf das Bremspedal ausge\u00fcbten Druck zu verst\u00e4rken.<\/p>\n<p>Ein Rotor der vorliegenden Art hat verschiedenen Anforderungen gerecht zu werden. Zun\u00e4chst ist zu ber\u00fccksichtigen, dass sich mit zunehmendem Gewicht des Rotors das Massentr\u00e4gheitsmoment erh\u00f6ht, was wiederum die Leistungsaufnahme der Vakuumpumpe unerw\u00fcnscht steigert. Zum Zweiten ist es erforderlich, das von einer Antriebswelle bereitgestellte Drehmoment zufriedenstellend in den Rotor einzuleiten. Schlie\u00dflich muss die \u00dcbertragung des Drehmoments auf den Rotor in einer solchen Weise geschehen, dass sich f\u00fcr den Rotor eine hinreichende Lebensdauer ergibt, d.h. kein vorzeitiger Verschlei\u00df auftritt.<\/p>\n<p>Vor dem geschilderten technischen Hintergrund sehen die Klageschutzrechte \u2013 das Klagegebrauchsmuster gem\u00e4\u00df seiner durch die Teill\u00f6schungsentscheidung vom 22. Juli 2009 erhaltenen Anspruchsfassung \u2013 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters:<\/p>\n<p>1. Vakuumpumpe mit einem antreibbaren Rotor (1).<\/p>\n<p>2. \u00dcber den Rotor (1) ist ein Fl\u00fcgel in einem Geh\u00e4use in Rotation versetzbar.<\/p>\n<p>3. Der Rotor (1)<\/p>\n<p>a) besteht aus Kunststoff,<\/p>\n<p>b) ist einst\u00fcckig ausgebildet.<\/p>\n<p>4. Am Rotor (1) ist jeweils eine Gegenfl\u00e4che (43) f\u00fcr eine Auflagefl\u00e4che (41) einer Kupplung vorgesehen.<\/p>\n<p>5. \u00dcber die Gegenfl\u00e4che (43) des Rotors (1) kann ein Drehmoment in den Rotor (1) eingeleitet werden, das von einer Antriebswelle \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>6. Die Gegenfl\u00e4chen (43) des Rotors (1) befinden sich an Antriebssegmenten (45A, 45B), die einst\u00fcckig mit dem Rotor (1) ausgebildet sind.<\/p>\n<p>7. Es sind mindestens zwei Antriebssegmente (45A, 45B) vorgesehen.<\/p>\n<p>8. Die mindestens zwei Antriebssegmente (45A, 45B) sind durch einen geschlossenen Ring (47) miteinander verbunden.<\/p>\n<p>9. Zwischen den Antriebssegmenten (45A, 45B) und der Kupplung ist am Rotor (1) eine Blechkappe (51) zum Schutz des Rotors (1) vor Verschlei\u00df befestigt, und zwar durch Aufklipsen, Aufpressen oder durch Eingie\u00dfen beim Spritzvorgang.<\/p>\n<p>Anspruch 2 des Klagepatents in der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten<br \/>\n(eingeschr\u00e4nkten) Fassung:<\/p>\n<p>1. Vakuumpumpe mit einem antreibbaren (Rotor).<\/p>\n<p>2. \u00dcber den Rotor (1) ist ein Fl\u00fcgel in einem Geh\u00e4use in Rotation versetzbar.<\/p>\n<p>3. Der Rotor (1)<\/p>\n<p>a) besteht aus Kunststoff,<\/p>\n<p>b) ist einst\u00fcckig ausgebildet.<\/p>\n<p>4. Am Rotor (1) ist jeweils eine Gegenfl\u00e4che (43) f\u00fcr eine Auflagefl\u00e4che (41) einer Kupplung vorgesehen.<\/p>\n<p>5. \u00dcber die Gegenfl\u00e4che (43) ist ein Drehmoment in den Rotor (1) einleitbar, welches von der Antriebswelle \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>6. Zum Schutz der Gegenfl\u00e4chen (43) vor Verschlei\u00df ist eine aus Blech bestehende Kappe (51) am Rotor durch Aufklipsen, Aufpressen oder durch Eingie\u00dfen beim Spritzvorgang befestigt.<\/p>\n<p>Dank der einst\u00fcckigen Ausbildung des Rotors aus Kunststoff ergibt sich ein geringes Gewicht, was das erforderliche Antriebsmoment f\u00fcr den Rotor herabsetzt. Die Bereitstellung von Gegenfl\u00e4chen am Rotor, die mit korrespondierenden Auflagefl\u00e4chen der angetriebenen Kupplung zusammenwirken, gew\u00e4hrleistet g\u00fcnstige Verh\u00e4ltnisse bei der Einleitung des Drehmoments in den Rotor. Das Vorsehen gesonderter Antriebssegmente, die untereinander durch einen geschlossenen Ring verbunden sind, gew\u00e4hrleistet ein hohes Ma\u00df an Stabilit\u00e4t. Die Verschlei\u00dfschutzkappe stellt schlie\u00dflich sicher, dass der Eingriff zwischen der Kupplung (die typischerweise aus Metall gefertigt ist) und dem Kunststoffrotor nicht zu einem vorzeitigen Verschlei\u00df des Rotors f\u00fchrt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Vakuumpumpe der Beklagten verwirklicht die Merkmale beider Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Rotor bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich durch das Kunststoffbauteil (gelb) gebildet wird und dass es sich bei dem daran befestigten Ringelement (rot) um eine Kupplung handelt, die zwischen die eigentliche Antriebseinheit und den Rotor geschaltet ist, um die vom Antrieb bereitgestellte Rotationsbewegung an den Rotor zu \u00fcbertragen. Die vom Landgericht gegebenen Begr\u00fcndungserw\u00e4gungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen; sie werden auch von der Beklagten im Berufungsrechtszug nicht angegriffen.<\/p>\n<p>Zu ihrer Rechtsverteidigung wendet die Beklagte vielmehr ein, der Rotor sei deshalb nicht einst\u00fcckig aus Kunststoff ausgebildet, weil das aus Metall bestehende Ringelement (rot) mit Hilfe des F\u00fchrungselements (blau) fest und unverlierbar mit dem Rotor verbunden sei, weswegen die Kupplung (rot) als integraler Bestandteil des Rotors (gelb) zu betrachten sei, der infolgedessen nicht mehr nur aus Kunststoff bestehe und auch nicht mehr einst\u00fcckig sei.<\/p>\n<p>Dieser Argumentation ist zu widersprechen. Die Klageschutzrechte verhalten sich nicht dazu, ob und ggfs. wie (l\u00f6sbar oder nicht l\u00f6sbar) Kupplung und Rotor miteinander verbunden sind. Erforderlich ist blo\u00df, dass die Kupplung \u00fcber Auflagefl\u00e4chen verf\u00fcgt, die mit Gegenfl\u00e4chen des Rotors dergestalt zusammenwirken k\u00f6nnen, dass ein Drehmoment der Kupplung \u2013 \u00fcber dessen Auflagefl\u00e4chen und die Gegenfl\u00e4chen &#8211; in den Rotor eingeleitet werden kann. Die Drehmoment\u00fcbertragung h\u00e4ngt ersichtlich nicht davon ab, ob die Kupplung mit ihrem Eingriffsbereich leicht vom Rotor getrennt werden kann oder ob die Kupplung \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 fest mit dem Rotor verbunden ist.<\/p>\n<p>Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang auch die Erw\u00e4gung der Beklagten, die Klageschutzrechte s\u00e4hen aus der Gr\u00fcnden der Gewichtsersparnis einen Kunststoffrotor vor, womit es in Widerspruch stehe, an den Rotor eine gewichtstr\u00e4chtige (weil aus Metall bestehende) Kupplung fest anzubinden. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, dass der Durchschnittsfachmann f\u00fcr das Kupplungselement \u00fcberhaupt eine andere Materialbeschaffenheit als die aus Metall in Erw\u00e4gung ziehen w\u00fcrde. Immerhin ist die Kupplung \u2013 wie im Verhandlungstermin vom 29. Oktober 2009 er\u00f6rtert \u2013 Belastungen an beiden Enden ausgesetzt, n\u00e4mlich bedingt durch die Antriebseinheit, welche die Kupplung in Rotation versetzt, und verursacht durch den Rotor, an den das Drehmoment weitergegeben werden muss. Auf den Vorhalt des Senats hat auch die Beklagte nicht geltend gemacht, dass der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt der Klageschutzrechte eine Kunststoffkupplung ernsthaft in Erw\u00e4gung gezogen h\u00e4tte. V\u00f6llig unabh\u00e4ngig davon ist es in jedem Fall eine Tatsache, dass die Klageschutzrechte sich ausschlie\u00dflich zu dem Material des Rotors verhalten und allein deswegen die Materialbeschaffenheit der Kupplung dem freien Belieben des Fachmanns \u00fcberlassen. Die Entscheidung f\u00fcr eine Ausf\u00fchrung in Metall mag insofern zu einem erh\u00f6hten Gewicht der Vakuumpumpe f\u00fchren; an einer Benutzung der Klageschutzrechte \u00e4ndert sie in jedem Fall nichts, weil weder das Klagegebrauchsmuster noch das Klagepatent sich hinsichtlich der Kupplung auf irgendein bestimmtes Material festlegen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von der Feststellung, dass der Rotor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch das Kunststoffbauteil (gelb) gebildet wird, l\u00e4sst sich nicht ernsthaft bestreiten, dass der Rotor dort, wo die F\u00fchrungsnasen des F\u00fchrungselements (blau) zur Anlage kommen, Gegenfl\u00e4chen f\u00fcr korrespondierende Auflagefl\u00e4chen der Kupplung (rot) besitzt, \u00fcber die das Drehelement der Kupplung (rot) in den Rotor (gelb) eingeleitet wird. Die besagten Gegenfl\u00e4chen des Rotors sind dabei Teil von zwei teilbogenf\u00f6rmigen Antriebssegmenten, die untereinander durch einen geschlossenen Ring verbunden sind.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas F\u00fchrungselement (blau) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellt eine Verschlei\u00dfschutzkappe aus Blech dar, die durch Aufpressen am Rotor zwischen den Antriebssegmenten und der Kupplung befestigt ist.<\/p>\n<p>Was zun\u00e4chst das Merkmal der \u201eBlechkappe\u201c betrifft, so besagt der von den Klageschutzrechten verwendete Begriff \u201eKappe\u201c nichts dazu, dass die Kappe eine bestimmte \u00e4u\u00dfere Gestaltung aufweisen, insbesondere eine Topfform einhalten muss. Derartige Anforderungen sind weder im Hinblick auf den beabsichtigten Verschlei\u00dfschutz f\u00fcr den Kunststoffrotor unerl\u00e4sslich noch ist sonst jeder \u201eKappe\u201c eine Topfform eigen. Best\u00e4tigt wird dies bereits durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, hinsichtlich derer zwischen den Parteien im Berufungsverfahren unstreitig ist, dass der Kunststoffrotor nur an denjenigen beiden Stellen mit der Metallkupplung in Kontakt geraten (und damit einem Verschlei\u00df unterliegen) kann, an denen sich die F\u00fchrungsnasen des F\u00fchrungselementes (blau) erstrecken. Unter dem Gesichtspunkt des Verschlei\u00dfschutzes bedarf es daher \u2013 technisch funktional betrachtet \u2013 keiner gro\u00dfr\u00e4umigeren Erstreckung des F\u00fchrungselements (Verschlei\u00dfschutzkappe) in Umfangsrichtung als sie durch die vorhandenen F\u00fchrungsnasen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereitgestellt wird. Nachdem die Blechkappe anspruchsgem\u00e4\u00df auf den Rotor aufgepresst, aufgeklipst oder aufgespritzt werden soll, ist auch nicht zu erkennen, dass eine im wesentlichen vollst\u00e4ndige Erstreckung der F\u00fchrungsnasen im Umfangsrichtung aus Gr\u00fcnden eines festen Sitzes der Verschlei\u00dfschutzkappe auf dem Rotor gefordert ist. Sie erleichtert in fertigungstechnischer Hinsicht auch nicht das Aufpressen oder Aufklipsen als solche, weswegen die Beklagte zu Unrecht argumentiert, eine rundum geschlossene Kappe biete im Hinblick auf die Herstellung der beanspruchten Vakuumpumpe Handhabungsvorteile. Nach allem teilt der Senat nicht die von der L\u00f6schungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes zu einem parallelen Gebrauchsmuster der Kl\u00e4gerin (299 24 ZZZ) ge\u00e4u\u00dferte Auffassung (Anlage ROKH 4, S. 9), dass die Begriffe \u201eKappe\u201c und \u201etopff\u00f6rmige Kappe\u201c Synonyme seien. Mit R\u00fccksicht auf dasjenige, was die \u201eBlechkappe\u201c nach der in den Klageschutzrechten beanspruchten technischen Lehre leisten soll, handelt es sich \u2013 wie im Verhandlungstermin vom 29. Oktober 2009 er\u00f6rtert \u2013 vielmehr<\/p>\n<p>&#8211; um ein Gebilde aus Blech,<\/p>\n<p>&#8211; das auf die Oberfl\u00e4che eines Rotors aufgesetzt werden kann,<\/p>\n<p>&#8211; dort eng anliegt<\/p>\n<p>&#8211; und dank seiner Formgebung die ihm zugewiesene Funktion eines Verschlei\u00dfschutzes f\u00fcr den Kunststoffrotor erf\u00fcllen kann.<\/p>\n<p>Den genannten Anforderungen wird das F\u00fchrungselement (blau) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 was auch die Beklagte im Verhandlungstermin vom 29. Oktober 2009 nicht in Abrede gestellt hat \u2013 in vollem Umfang gerecht. Insbesondere erstrecken sich die F\u00fchrungsnasen so zwischen den Antriebssegmenten des Rotors und der Kupplung, dass die Metallkupplung im Betrieb der Vakuumpumpe ausschlie\u00dflich gegen die F\u00fchrungsnasen und nicht gegen das Kunststoffmaterial des Rotors anschlagen kann. Ebenso ist das F\u00fchrungselement am Rotor (n\u00e4mlich dessen Nabe) durch Aufpressen befestigt.<\/p>\n<p>Weitergehende Anforderungen als die genannten stellen die Klageschutzrechte nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten besagen die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruchsfassungen vor allem nicht, dass sich der Ort der Befestigung (mittels Aufklipsen, Aufpressen oder Eingie\u00dfen) zwischen den Antriebssegmenten des Rotors und der Kupplung befinden muss. Zwar ist der Beklagten einzur\u00e4umen, dass die gew\u00e4hlte Anspruchsformulierung \u2013 \u201e\u2026 und wobei zwischen den Antriebssegmenten und der Kupplung am Rotor eine Blechkappe zum Schutz des Rotors vor Verschlei\u00df durch Aufklipsen, Aufpressen oder durch Eingie\u00dfen beim Spritzvorgang befestigt ist\u201c \u2013 bei rein philologischer Betrachtung dahin verstanden werden k\u00f6nnte, dass die besagte Befestigung der Verschlei\u00dfschutzkappe im Bereich zwischen den Antriebssegmenten des Rotors und der Kupplung stattfinden soll. Ein derartiges Verst\u00e4ndnis lie\u00dfe jedoch die technischen Zusammenh\u00e4nge au\u00dfer Betracht. Dem Durchschnittsfachmann ist unmittelbar einsichtig, dass es f\u00fcr den Zweck des Verschlei\u00dfschutzes allein darauf ankommt, dass sich das Material der blechernen Schutzkappe dort befindet, wo die Kupplung mit den Antriebssegmenten in Kontakt kommen kann. Vor diesem Hintergrund versteht er die technische Lehre der Klageschutzrechte ohne weiteres dahin, dass sich die Blechkappe als solche zwischen den Antriebssegmenten und der Kupplung erstrecken soll, d.h. dort befinden muss. Irgendein vern\u00fcnftiger Grund daf\u00fcr, dass auch die Befestigung der Blechkappe am Rotor in dem besagten Bereich zwischen Antriebssegmenten und Kupplung erfolgen muss, ist demgegen\u00fcber f\u00fcr den Fachmann nicht zu erkennen. Wenn die Klageschutzrechte vorschreiben, dass die Schutzkappe am Rotor auf bestimmte Weise, n\u00e4mlich durch Aufklipsen, Aufpressen oder Eingie\u00dfen, festgelegt werden soll, so begreift der Fachmann unschwer, dass auf die beschriebene Weise einerseits eine verl\u00e4ssliche, andererseits aber fertigungstechnisch einfache M\u00f6glichkeit der Befestigung vorgeschlagen wird. Unter beiden Gesichtspunkten kommt es nicht darauf an, dass der Ort der Befestigung zwischen den Antriebssegmenten und der Kupplung liegt; entscheidend ist vielmehr \u2013 und allein -, dass die Blechkappe am Rotor durch eine der vorgesehenen Ma\u00dfnahmen \u2013 Aufpressen, Aufklipsen oder Einspritzen \u2013 festgelegt wird. Auch die Beklagte vermag nicht aufzuzeigen, wieso es in technisch-funktionaler Hinsicht einen grunds\u00e4tzlichen Unterschied ausmachen soll, ob die Blechkappe am Rotor im Bereich der Auflage- und Gegenfl\u00e4chen oder anderenorts fixiert wird.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin ist es nicht verwehrt, sich gegen\u00fcber der Beklagten darauf zu berufen, dass das F\u00fchrungselement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, obwohl es keine Topfform aufweist, eine Verschlei\u00dfschutzkappe i.S.d. Klageschutzrechte ist. Zwar hat der patentanwaltliche Vertreter der Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend der L\u00f6schungsverhandlung gegen das Klagegebrauchsmuster zu Protokoll erkl\u00e4rt, dass das Attribut \u201etopff\u00f6rmig\u201c gegen\u00fcber dem Begriff \u201eKappe\u201c nur tautologische Bedeutung habe (vgl. Anlage ROKH 3, Bl. 3). Soweit die Beklagte sich deswegen auf die BGH-Entscheidung \u201eWeichvorrichtung II\u201c (Mitt 1997, 364) beruft, wonach ein Patentanmelder treuwidrig handelt, wenn er im Einspruchsverfahren erkl\u00e4rt, f\u00fcr eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform keinen Patentschutz zu begehren, und in einem Verletzungsverfahren dennoch gegen\u00fcber einem am Einspruchsverfahren Beteiligten Anspr\u00fcche wegen dieser Ausf\u00fchrungsform geltend macht, sofern seine schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Erkl\u00e4rung Grundlage f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Patents oder dessen Fassung war und der Verletzungsbeklagte auf die Redlichkeit und Zuverl\u00e4ssigkeit des Patentanmelders vertrauen durfte, geht ihre Verteidigung ins Leere. Die Beklagte ist bereits im Verhandlungstermin vom 29. Oktober 2010 darauf hingewiesen worden, dass die Protokollerkl\u00e4rung als solche zun\u00e4chst blo\u00df eine Meinungs\u00e4u\u00dferung darstellt und ihr eine schutzbereichsbeschr\u00e4nkende (Verzichts-)Wirkung allenfalls unter besonderen Begleitumst\u00e4nden der L\u00f6schungsverhandlung entnommen werden kann. Die Beklagte hat dennoch nichts zum Inhalt und Verlauf des L\u00f6schungsverfahrens, insbesondere zum Hintergrund der Protokollerkl\u00e4rung vorgetragen. Dar\u00fcber hinaus ist auch nicht dargelegt, dass die Aufrechterhaltung des Klagegebrauchsmusters in der vorliegend geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung gerade der Topfform der Verschlei\u00dfschutzkappe geschuldet ist. Ihre Berufung auf die Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben sind damit in zweierlei Hinsicht unschl\u00fcssig.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNachdem das Klagegebrauchsmuster im L\u00f6schungsverfahren in der von der Kl\u00e4gerin zur Grundlage ihres Klagebegehrens gemachten Form aufrecht erhalten worden ist, besteht kein Anlass zu einem Zweifel, dass die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters jedenfalls mit dem von der L\u00f6schungsabteilung als schutzf\u00e4hig anerkannten Inhalt rechtsbest\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nWeil die Beklagte somit das Klagegebrauchsmuster widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet. Hinsichtlich der nach der L\u00f6schungsentscheidung vom 21. Juli 2009 vorgenommenen Benutzungshandlungen f\u00e4llt der Beklagten auch ein Verschulden zur Last, weil sie von der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters im aufrecht erhaltenen Umfang ausgehen musste und dessen Verletzung bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit vor dem 21. Juli 2009 l\u00e4sst sich ein schuldhaftes Handeln demgegen\u00fcber nicht feststellen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1977, 250, 252 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil), dass bei der Beurteilung des Verschuldens in F\u00e4llen der Verletzung eines im L\u00f6schungsverfahren ge\u00e4nderten und nur teilweise aufrecht erhaltenen Gebrauchsmusters sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen ist, ob der Benutzer im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen konnte und musste, dass er ein rechtsbest\u00e4ndiges Gebrauchsmuster verletzt, wobei die Sorgfaltspflichten nicht \u00fcberspannt werden d\u00fcrfen. Bei der Verletzung des ohne materielle Pr\u00fcfung seiner Schutzf\u00e4higkeit eingetragenen Gebrauchsmusters kann ein Verschulden deswegen nur angenommen werden, wenn der Benutzer mit dessen Schutzf\u00e4higkeit gerechnet hat oder rechnen musste. Ein Verschuldensvorwurf hat demgegen\u00fcber zu unterbleiben, wenn der Benutzer begr\u00fcndete Bedenken gegen die Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters in seiner eingetragenen Fassung erheben konnte, wobei sich die Schutzf\u00e4higkeitsbedenken auch aus dem Stand der Technik ergeben k\u00f6nnen. Unter solchen Umst\u00e4nden hat der Benutzer in Erf\u00fcllung seiner Sorgfaltspflichten sachkundigen Rat von erfahrenen Patentanw\u00e4lten oder von auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sachkundigen Rechtsanw\u00e4lten einzuholen. Au\u00dferdem ist er gehalten, seine Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagegebrauchsmusters in einer verfahrensrechtlich geeigneten Form, z.B. durch die Einleitung eines L\u00f6schungsverfahrens, geltend zu machen.<\/p>\n<p>Den geschilderten Obliegenheiten ist die Beklagte vorliegend nachgekommen. An der Sachkunde ihrer Prozessvertreter \u00e4u\u00dfert auch die Kl\u00e4gerin \u2013 zu Recht \u2013 keine Zweifel. Das von der konzernverbundenen C GmbH eingeleitete L\u00f6schungsverfahren hat beim Deutschen Patent- und Markenamt auch weitgehenden Erfolg gehabt. Dies wird nicht nur daran deutlich, dass in den aufrecht erhaltenen Schutzanspruch 1 diverse weitere Merkmale aus den Unteranspr\u00fcchen 15, 17 und 20 aufgenommen worden sind, sondern hat seinen Niederschlag auch darin gefunden, dass die Kl\u00e4gerin mit 25 % der Kosten des L\u00f6schungsverfahrens belastet worden ist. Beides macht deutlich, dass die Beklagte zu Recht die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters in seiner eingetragenen Fassung in Abrede gestellt hat.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit bis zum 21. Juli 2009 schuldet die Beklagte der Kl\u00e4gerin allerdings eine Entsch\u00e4digung nach den Vorschriften der Bereicherungshaftung, wor\u00fcber hilfsweise \u2013 auch von Amts wegen &#8211; zu befinden war (BGH, GRUR 1977, 250, 253 \u2013 Kunststoffhohlprofil). Da die Kl\u00e4gerin den genauen Umfang der vorgefallenen Benutzungshandlungen noch nicht kennt, besteht ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatz- und Bereicherungshaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang Auskunft zu erteilen und Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7 24b GebrMG, \u00a7 242, 259 BGB), wobei f\u00fcr die Zeit der Bereicherungshaftung keine Kosten- und Gewinnangaben verlangt werden k\u00f6nnen und der Auskunftsanspruch die Vorlage geeigneter Belege umfasst. Soweit die Kl\u00e4gerin eine \u201evollst\u00e4ndige und wahrheitsgem\u00e4\u00dfe\u201c Rechnung \u201eschriftlich in gesonderter Form\u201c begehrt, bestand kein Anlass, den Urteilstenor entsprechend zu fassen. Es versteht sich von selbst, dass Ausk\u00fcnfte zur Rechnungslegung vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df erteilt werden m\u00fcssen und jede Rechnungslegung schriftlich und in geordneter Form zu erfolgen hat.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit seit dem 23. August 2009 schuldet die Beklagte Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz auch auf der Grundlage des Klagepatents (\u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nAnlass, denn Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, besteht nicht. Soweit das Klagegebrauchsmuster in Rede steht, ist nicht ersichtlich, mit welchen Argumenten die Beklagte die getroffene Teill\u00f6schungsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Juli 2009 mit Aussicht auf Erfolg anfechten k\u00f6nnen soll. Soweit sich das Anspruchsbegehren auf das Klagepatent st\u00fctzt, hat die Beklagte zwischenzeitlich zwar einen umfangreichen Einspruchsschriftsatz vorgelegt. Dies ist jedoch derart kurzfristig vor dem Verhandlungstermin vom 29. Oktober 2009 geschehen, dass der Kl\u00e4gerin eine sachgerechte Erwiderung hierauf schlechterdings unm\u00f6glich war. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden verbietet sich f\u00fcr den Senat die Annahme, dass das Einspruchsvorbringen mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zum Widerruf des Klagepatents f\u00fchren wird. Zur Rechtfertigung der versp\u00e4teten Vorlage des Einspruchsschriftsatzes kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen war. Wenn sich die Beklagte im laufenden Verletzungsprozess gegen\u00fcber den Anspr\u00fcchen aus dem Klagepatent mit einem Einspruch verteidigen will, so war es ihre prozessuale Pflicht, ihre Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Klagepatents so rechtzeitig in das Verfahren einzuf\u00fchren, dass der Kl\u00e4gerin noch eine sachgerechte Erwiderung m\u00f6glich war. Nachdem die Parteien \u00fcber den Erfindungsgegenstand bereits im L\u00f6schungsverfahren gegen das Klagegebrauchsmuster umfangreich gestritten haben, ist auch nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass der Beklagten eine entsprechend fr\u00fchzeitige Abfassung ihres Einspruchsschriftsatzes nicht m\u00f6glich oder zumutbar war.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision war nicht zuzulassen (\u00a7 543 ZPO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine Fragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01242 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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