{"id":5841,"date":"2009-11-26T17:00:27","date_gmt":"2009-11-26T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5841"},"modified":"2016-06-17T09:45:27","modified_gmt":"2016-06-17T09:45:27","slug":"2-u-12008-frittieroel-reinigungsgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5841","title":{"rendered":"2 U 120\/08 &#8211; Frittier\u00f6l-Reinigungsger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01245<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. November 2009, Az. 2 U 120\/08<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2043\">4a O 218\/07<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung gegen das am 7. Oktober 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger k\u00f6nnen die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen seiner Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 200.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger sind gemeinschaftlich eingetragene Inhaber des europ\u00e4ischen Patents 1 326 XXX (im folgenden \u201eKlagepatent\u201c genannt), welches im Oktober 2001 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom Oktober 2000 angemeldet wurde. Die Anmeldung des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, wurde im Juli 2003 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung Dezember 2006 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die vom Beklagten am 04.01.2008 erhobene Nichtigkeitsklage wurde am 16.06.2009 vom Bundespatentgericht abgewiesen (4 Ni 8\/08).<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents, das eine Vorrichtung zum Reinigen von Fl\u00fcssigkeiten zum Inhalt hat, lautet:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Reinigen von Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere Speise\u00f6len, mittels eines Filters (25, 25.1) in einem Filtergeh\u00e4use (2, 2.1), wobei der Filter (25, 25.1) einer Pumpe (8, 11, 12) nachgeschaltet und in einem Geh\u00e4use (3) ein Motor (8) zum Antreiben der Pumpe (11, 12) vorgesehen ist, die einen Rotor (12) mit einer Rotorscheibe (13) in einem Tauchgeh\u00e4use (1) aufweist, wobei das Geh\u00e4use (3), Tauchgeh\u00e4use (1) und Filtergeh\u00e4use (2, 2.1) zusammen eine Einheit bilden und zumindest teilweise in die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit einsetzbar und aus dieser entfernbar ist, wobei das Tauchgeh\u00e4use (1) \u00fcber einen Schacht (20, 20.1) mit dem Filtergeh\u00e4use (2, 2.1) verbunden ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass der Rotor (12) mit Fl\u00fcgeln (14, 14.1, 14.2) zum Ansaugen der Fl\u00fcssigkeit durch Ausnehmungen (18) in der Rotorscheibe (13) und zum Weiterdr\u00fccken der Fl\u00fcssigkeit in den Schacht (20, 20.1) besetzt ist, wobei zwischen Schacht und Filter (25, 25.1) ein Vorraum (22) in dem Filtergeh\u00e4use (2, 2.1) ausgebildet ist und dieses Filtergeh\u00e4use (2, 2.1) dem Tauchgeh\u00e4use (1) entfernbar zugeordnet ist.<\/p>\n<p>Nachfolgende Skizze stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform in der Seitenansicht:<\/p>\n<p>Der Beklagte vertreibt bundesweit ein Frittier\u00f6l-Reinigungsger\u00e4t mit der Bezeichnung \u201eA\u201c (im folgenden \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c genannt). Die erste der beiden nachfolgenden Abbildungen zeigt skizzenm\u00e4\u00dfig den unteren Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Seitenansicht, die zweite einen Teil der Unterseite:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger behaupten, bei der in der letzten Abbildung zu erkennenden sternf\u00f6rmigen Vorrichtung handele es sich um einen Rotor, bei dem die sternf\u00f6rmig angeordneten Fl\u00fcgel angestellt seien und der dazwischen Ausnehmungen aufweise. Sie sind der Ansicht, f\u00fcr das Vorhandensein eines Schachts reiche jede Verbindung zwischen Tauch- und Filtergeh\u00e4use, die bei Abschottung gegen\u00fcber anderen Bauteilen eine<\/p>\n<p>zu reinigende Fl\u00fcssigkeit gleichm\u00e4\u00dfig verteilen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Ihre auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht gerichtete Klage hat das Landgericht mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Es fehle sowohl an einer Rotorscheibe als auch an einem Schacht im Sinne des Klagepatents. Aus Beschreibung und Funktion des Klagepatents ergebe sich, dass Rotor, Rotorscheibe, Fl\u00fcgel und Ausnehmungen eine Einheit darstellten und die Fl\u00fcgel auf der Rotorscheibe anzuordnen seien. Durch deren Rotation werde die Fl\u00fcssigkeit angesaugt und durch die in der Rotorscheibe befindlichen Ausnehmungen hindurch weiter in den Schacht gedr\u00fcckt. Da die Erfindung mithin mittels einer Axialpumpe arbeite, m\u00fcsse der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schacht, bei dem es sich begrifflich um einen l\u00e4nglichen, sich vertikal erstreckenden Hohlraum handele, mit seiner \u00d6ffnung im Hinblick auf den Rotor axial ausgerichtet sein, damit die angesaugte Fl\u00fcssigkeit ebenfalls in axialer Richtung in den Hohlraum weiter gedr\u00fcckt werden k\u00f6nne. Diese Merkmale seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Die Pumpleistung werde nicht durch das sternf\u00f6rmige Fl\u00fcgelrad geleistet, sondern \u00fcber die Metallplatten an der Unterseite der an der Pumpenwelle befestigten Scheibe. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform arbeite zudem mit einer Radialpumpe, die die Fl\u00fcssigkeit seitlich in einen Raum dr\u00fccke, der mithin keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schacht darstelle.<\/p>\n<p>Hiergegen richten sich die Kl\u00e4ger mit der Berufung. Sie machen geltend, das Klagepatent arbeite entgegen der Auffassung des Landgerichts auch mit einer Radialpumpe. Dass der Schacht zwingend vertikal ausgerichtet sein m\u00fcsse, ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Beschreibung des Klagepatents. Wenn keine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents vorliege, mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>\nI.<br \/>\nden Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines von dem Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Reinigen von Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere von Speise\u00f6len, mittels eines Filters in einem Filtergeh\u00e4use, wobei der Filter einer Pumpe nachgeschaltet und in einem Geh\u00e4use ein Motor zum Antreiben der Pumpe vorgesehen ist, die einen Rotor mit einer Rotorscheibe in einem Tauchgeh\u00e4use aufweist, wobei das Geh\u00e4use, Tauchgeh\u00e4use und Filtergeh\u00e4use zusammen eine Einheit bilden und zumindest teilweise in die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit einsetzbar und aus dieser entfernbar sind, wobei das Tauchgeh\u00e4use \u00fcber einen Schacht mit dem Filtergeh\u00e4use verbunden ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Rotor mit Fl\u00fcgeln zum Ansaugen der Fl\u00fcssigkeit durch Ausnehmungen in der Rotorscheibe und zum Weiterdr\u00fccken der Fl\u00fcssigkeit in den Schacht besetzt ist, wobei zwischen Schacht und Filter ein Vorraum in dem Filtergeh\u00e4use ausgebildet und dieses Filtergeh\u00e4use dem Tauchgeh\u00e4use entfernbar zugeordnet ist (Anspruch 1 des EP 1 326 XXX),<\/p>\n<p>2. den Kl\u00e4gern \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I 1 bezeichneten und seit dem 16.08.2003 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der anderen Vorbesitzer sowie der Mengen der erhaltenen und bestellten Vorrichtungen,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu vorstehend e) nur f\u00fcr die ab dem 06.01.2007 begangenen Handlungen zu machen sind und<br \/>\n&#8211; dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gern einem von diesem zu bezeichnenden und ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, den Kl\u00e4gern auf Anfrage Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen,<br \/>\n1. dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gern f\u00fcr die zu Ziffer I 1 bezeichneten und vom 16.08.2003 bis zum 05.01.2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorstehend zu Ziffer I 1 bezeichneten und seit dem 06.01.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er behauptet unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, bei der von den Kl\u00e4gern als Rotorscheibe bezeichneten Vorrichtung handele es sich um ein der Rotorscheibe vorgelagertes Messer mit mehreren horizontal ausgerichteten Klingen. Der Beklagte ist der Ansicht, es fehle somit sowohl an einer Rotorscheibe als auch an einem Schacht und schlie\u00dflich auch an einem Filtervorraum im erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sinn.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Sie ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach der einleitenden Erl\u00e4uterung der Klagepatentschrift betrifft die Erfindung eine Vorrichtung zum Reinigen von Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere von Speise\u00f6len, mittels eines Filters in einem Filtergeh\u00e4use, wobei der Filter einer Pumpe nachgeschaltet ist, und in einem Geh\u00e4use ein Motor zum Antreiben der Pumpe vorgesehen ist, die einen Rotor mit einer Rotorscheibe in einem Tauchgeh\u00e4use aufweist, wobei das Geh\u00e4use, Tauchgeh\u00e4use und Filtergeh\u00e4use zusammen eine Einheit bilden und zumindest teilweise in die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit einsetzbar und aus dieser entfernbar sind, wobei das Tauchgeh\u00e4use \u00fcber einen Schacht mit dem Filtergeh\u00e4use verbunden ist.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik greift das Klagepatent die US 3,356,218, die US 3,447,685 und die US 3,415,181 auf, welche Vorrichtungen beschreiben, bei denen das zu reinigende \u00d6l mittels einer Pumpe vom Boden weg angesaugt und seitlich aus der Pumpe in eine Steigleitung ausgesto\u00dfen wird, der ein Filter nachgeschaltet ist, durch den die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit durchtritt, um dann \u00fcber eine R\u00fcckleitung wieder zur\u00fcck in das Bad zu gelangen.<br \/>\nDie ebenfalls zitierte US 3,172,850 sieht eine Vorrichtung der gerade genannten Art vor, bei der sowohl das Tauchgeh\u00e4use mit dem Pumpenrotor als auch der Filter zumindest teilweise in die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit einsetzbar ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt die Klagepatentschrift als Aufgabe heraus, eine Vorrichtung zu schaffen, mit welcher die Fl\u00fcssigkeit wesentlich einfacher, schneller und gegebenenfalls ohne Zugabe von Reinigungspulver gereinigt wird.<br \/>\nDieses Ziel wird mit der Erfindung dadurch erreicht, dass die Reinigung der Fl\u00fcssigkeit in dem Fl\u00fcssigkeitsbad selbst erfolgt, das \u00d6l also nicht mehr abgesaugt werden muss, was den Vorteil hat, dass die Vorrichtung mit weniger Elementen auskommt und dadurch preisg\u00fcnstiger und leichter zu handhaben ist.<\/p>\n<p>In seinem Hauptanspruch sieht das Klagepatent demgem\u00e4\u00df die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Reinigen von Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere von Speise\u00f6len, mittels eines Filters (25, 25.1);<br \/>\n2. der Filter (25, 25.1) ist<br \/>\na. in einem Filtergeh\u00e4use (2) angeordnet und<br \/>\nb. einer Pumpe (8, 11, 12) nachgeschaltet;<br \/>\n3. in einem Geh\u00e4use (3) ist ein Motor (8) zum Antreiben der Pumpe (11, 12) vorgesehen;<br \/>\n4. die Pumpe (11, 12) weist einen Rotor (12) mit einer Rotorscheibe (13) in einem Tauchgeh\u00e4use (1) auf;<br \/>\n5. das Geh\u00e4use (3), das Tauchgeh\u00e4use (1) und das Filtergeh\u00e4use (2, 2.1)<br \/>\na. bilden zusammen eine Einheit und<br \/>\nb. sind zumindest teilweise in die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit einsetzbar und aus dieser entfernbar;<br \/>\n6. das Tauchgeh\u00e4use (1) ist \u00fcber einen Schacht (20, 20.1) mit dem Filtergeh\u00e4use (2, 2.1) verbunden;<br \/>\n7. der Rotor (12) ist mit Fl\u00fcgeln (14, 14.1, 14.2) zum Ansaugen der Fl\u00fcssigkeit durch Ausnehmungen (18) in der Rotorscheibe (13) und zum Weiterdr\u00fccken der Fl\u00fcssigkeit in den Schacht (20, 20.1) besetzt;<br \/>\n8. zwischen Schacht (20, 20.1) und Filter (25, 25.1) ist ein Vorraum (22) in dem Filtergeh\u00e4use (2, 2.1) ausgebildet;<br \/>\n9. dieses Filtergeh\u00e4use (2, 2.1) ist dem Tauchgeh\u00e4use (1) entfernbar zugeordnet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDiese Merkmale verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in vollem Umfang. Der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehlt jedenfalls ein im Filtergeh\u00e4use vorhandener Vorraum im Sinne von Merkmal 8.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 fordert im Filtergeh\u00e4use einen Vorraum, der sich zwischen Schacht und Filter befinden und somit \u2013 in Str\u00f6mungsrichtung betrachtet \u2013 dem Filter vorgelagert sein muss. Dies erfordert zun\u00e4chst eine gewisse r\u00e4umliche Ausdehnung, zu deren Gr\u00f6\u00dfe sich das Klagepatent nicht n\u00e4her verh\u00e4lt und die sich deshalb nur der technischen Funktion des \u201eVorraumes\u201c entnehmen l\u00e4sst. Zu dieser Funktion tragen die Kl\u00e4ger vor, das Vorhandensein des Vorraumes solle eine m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung der Fl\u00fcssigkeit \u00fcber die Filterfl\u00e4che hinweg gew\u00e4hrleisten, um eine optimale Nutzung der gesamten Filterfl\u00e4che und damit eine gute Reinigungsleistung zu erzielen. Ein diese Auslegung st\u00fctzender Anhaltspunkt findet sich in der Klagepatentschrift jedoch nicht. Ein solcher ist von Kl\u00e4gerseite auch weder in den vorbereitenden Schrifts\u00e4tzen noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat benannt worden. Die Klagepatentschrift best\u00e4tigt im Gegenteil die Behauptung des Beklagten, der Vorraum im Filtergeh\u00e4use diene dem Vorweg-Sedimentieren gr\u00f6\u00dferer Schmutzpartikel. So hei\u00dft es auf S.3 der Klagepatentschrift in Z.5-6:<br \/>\n\u201e[0016] Von dem Schacht gelangt die Fl\u00fcssigkeit dann in das Filtergeh\u00e4use, wobei in dem Filtergeh\u00e4use zuerst ein Vorraum vorgesehen ist, in dem sich gegebenenfalls schwere Partikel absetzen k\u00f6nnen. \u2026\u201c<br \/>\nAu\u00dferdem erl\u00e4utert die Positionszahlenliste, dass mit dem Bezugszeichen 29 eine Auffangwanne bezeichnet ist. Diese stellt in Figur 2 den unteren Teil des Vorraums (22) dar und dient dazu, die abgesunkenen Partikel zu sammeln.<br \/>\nDementsprechend hat auch das Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 16.06.2009 \u2013 4 Ni 8\/08- mehrfach ausgef\u00fchrt, vor dem Filter sei ein Vorraum zum Absetzen von Partikeln ausgebildet. Beispielhaft sei hierzu auf die Seiten 9, 10\/11, 15, 19 und 21 des genannten Urteils verwiesen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen Vorraum mit der geforderten Eignung nicht auf. Obwohl der Beklagte von Beginn an bestritten hat, dass es dort vor dem Filter zu einem Absinken schwererer Partikel kommen kann, haben die Kl\u00e4ger erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet, dass dem doch so sei. Die Richtigkeit dieser Behauptung ist aus Sicht des Senats ausgeschlossen, so dass ihr nicht durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens nachzugehen war. Wie anhand der zur Gerichtsakte gereichten Teilen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu ersehen ist, wird der Filterraum auf fast voller Breite von unten angestr\u00f6mt, wobei Tauchgeh\u00e4use und Filtergeh\u00e4use stufenlos ineinander \u00fcbergehen. Schwerere Partikel haben dabei keine M\u00f6glichkeit abzusinken, da w\u00e4hrend des Betriebs des Ger\u00e4ts permanent neue Fl\u00fcssigkeit von unten nachstr\u00f6mt und sie mit sich f\u00fchrt. In diesem Zusammenhang behaupten die Kl\u00e4ger zwar, die Flie\u00dfgeschwindigkeit der Fl\u00fcssigkeit sei gering, sie werde zudem durch die Verbreiterung des Ausgangs zum Filterraum vermindert. Welche Geschwindigkeit die Kl\u00e4ger dabei als \u201egering\u201c ansehen, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, kann aber auch offen bleiben. Denn angesichts der Konstruktion ist es zwingend, dass die Flie\u00dfgeschwindigkeit jedenfalls so hoch ist, dass die Fl\u00fcssigkeit zum Filter hochgedr\u00fcckt wird, der erst 2,5 cm oberhalb des Filtergeh\u00e4usebodens beginnt und sich anschlie\u00dfend 13 cm nach oben erstreckt.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bzgl. des Merkmals Vorraum von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch macht, machen die Kl\u00e4ger nicht geltend und ist nach dem soeben Gesagten auch ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Kl\u00e4ger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.11.2009 war nicht zu ber\u00fccksichtigen, \u00a7 296a ZPO. Es gab auch keine Veranlassung, die m\u00fcndliche Verhandlung gem. \u00a7 156 ZPO wiederzuer\u00f6ffnen, da weder ein Verfahrensfehler vorliegt noch von den Kl\u00e4gern dargelegt wurde, dass und weshalb sie an entsprechendem rechtzeitigem Vorbringen gehindert waren. Der Beklagte hatte bereits in der Klageerwiderung (S.7, Bl.34 GA) vorgetragen, dass der Vorraum des Filtergeh\u00e4uses einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform dazu dient, schwereren Partikeln ein Absinken zu erm\u00f6glichen, ein solches Absinken bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund des Anstr\u00f6mens des Filters von unten aber nicht m\u00f6glich sei. Zu Letzterem haben die Kl\u00e4ger w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens keine Stellung genommen. Dies geschieht im \u00dcbrigen auch jetzt nicht. Zum Einfluss des w\u00e4hrend des Betriebs stetigen Fl\u00fcssigkeitsstroms von unten auf die im Vorraum befindlichen Partikel verlieren sie weiter kein Wort.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 I ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Vorliegend stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01245 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. November 2009, Az. 2 U 120\/08 Vorinstanz: 4a O 218\/07<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[27,20],"tags":[],"class_list":["post-5841","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-27","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5841","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5841"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5841\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5842,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5841\/revisions\/5842"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5841"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5841"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5841"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}