{"id":584,"date":"2010-02-23T17:00:56","date_gmt":"2010-02-23T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=584"},"modified":"2016-04-20T09:46:31","modified_gmt":"2016-04-20T09:46:31","slug":"4a-o-18109-haarclip-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=584","title":{"rendered":"4a O 181\/09 &#8211; Haarclip II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1337<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Februar 2010, Az. 4a O 181\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 30.09.2009 wird aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>II. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungsbeklagten auferlegt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger sind eingetragene Inhaber des europ\u00e4ischen Patents EP 1 947 XXX B1 (im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent). Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 02.11.2006 in englischer Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der ZA 200508XXX vom 07.11.2005 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Verf\u00fcgungspatents erfolgte am 14.01.2009. Der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatents ist in Kraft.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eA Hair Clip\u201c (\u201eHaarspange\u201c). Sein Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eEin Haarclip (10), der einen ersten Kamm (12) und einen zweiten gegen\u00fcberstehenden Kamm (14) umfasst, von denen jeder einen K\u00f6rper (18) mit einer Oberseite (19) und einer Unterseite (20), eine Mehrzahl von beabstandeten Z\u00e4hnen (21), die sich von dem K\u00f6rper erstrecken, und eine Mehrzahl von Befestigungsmitteln (22) an dem K\u00f6rper, ein Spannelement (16), das an dem ersten und dem zweiten Kamm befestigt ist und mit einer Mehrzahl von Befestigungsmitteln in Eingriff ist, aufweist, wobei jedes Befestigungsmittel eine individuelle Ausnehmung (24) an der Unterseite aufweist, und dadurch gekennzeichnet ist, dass wenigstens zwei beabstandete \u00d6ffnungen (26A, B) sich in der Ausnehmung und zwischen der Unterseite und der Oberseite erstrecken.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend ist ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung wiedergegeben. Figur 1 zeigt nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents einen verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Haarclip in einer geschlossenen Position. Bei Figur 6 handelt es sich um eine Querschnittsansicht eines in der Spange aus Figur 1 verwendeten Befestigungshalters.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger behaupten, ein Testk\u00e4ufer habe am 25.08.2009 im Gesch\u00e4ft der Verf\u00fcgungsbeklagten im \u201eA\u201c in D sechs Haarspangen erworben (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), wobei den Verf\u00fcgungskl\u00e4gern die Verf\u00fcgungsbeklagte zuvor nicht bekannt gewesen sei. Eine dieser nach dem Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger im Gesch\u00e4ft der Verf\u00fcgungsbeklagten erworbenen Haarspangen haben die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger als Anlage AST 3 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger macht diese Haarspange von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.08.2009 mahnten die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger die Verf\u00fcgungsbeklagte daher ab. Auf diese Abmahnung erwiderte die Verf\u00fcgungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 04.09.2009 im Wesentlichen, sie habe die streitgegenst\u00e4ndliche Haarspange nicht in ihrem Sortiment, diese sei ihr unbekannt. Wenn ein Testk\u00e4ufer die Ware tats\u00e4chlich in ihrem Gesch\u00e4ft erworben habe, k\u00f6nne sie sich dies nur so erkl\u00e4ren, dass sich ein Mitkonkurrent durch \u201eEinschmuggeln\u201c eines Kartons in den Laden der Verf\u00fcgungsbeklagten \u201edes Problems entledigen wollte\u201c.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat daraufhin beim Landgericht D\u00fcsseldorf mit Schriftsatz vom 16.09.2009 eine einstweilige Verf\u00fcgung beantragt, woraufhin das Landgericht D\u00fcsseldorf der Verf\u00fcgungsbeklagten am 30.09.2009 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung untersagt hat,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Haarclips, die einen ersten Kamm und einen zweiten gegen\u00fcberstehenden Kamm umfassen, von denen jeder einen K\u00f6rper mit einer Oberseite und einer Unterseite, eine Mehrzahl von beabstandeten Z\u00e4hnen, die sich von dem K\u00f6rper erstrecken, und eine Mehrzahl von Befestigungsmitteln an dem K\u00f6rper, ein Spannelement, das an dem ersten und dem zweiten Kamm befestigt ist und mit der Mehrzahl von Befestigungsmitteln in Eingriff ist, aufweisen, wobei jedes Befestigungsmittel eine individuelle Ausnehmung an der Unterseite aufweist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen wenigstens zwei beabstandete \u00d6ffnungen sich in der Ausnehmung und zwischen der Unterseite und der Oberseite erstrecken, wenn die Befestigungsmittel eine Br\u00fccke zwischen den \u00d6ffnungen umfassen.<\/p>\n<p>Gegen diese Beschlussverf\u00fcgung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 02.12.2009 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>den Widerspruch zur\u00fcckzuweisen;<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 30.09.2009 aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>Sie treten dem Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten entgegen.<\/p>\n<p>Die Kammer hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung Beweis durch Vernehmung der pr\u00e4senten Zeugin B erhoben und zugleich eine Vernehmung der ebenfalls pr\u00e4senten Zeugin C aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse abgelehnt.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen mit Ausnahme des neuen tats\u00e4chlichen Vorbringens in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 09.02.2010 sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft einen Haarclip bzw. eine Haarspange, der bzw. die f\u00fcr Haarstyling und Haarschmuck verwendet wird.<\/p>\n<p>Nach der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung sind aus zwei gegen\u00fcberliegenden K\u00e4mmen und einem Gummiband bestehende Haarspangen, bei denen das Gummiband an beiden K\u00e4mmen befestigt ist und die beiden K\u00e4mme bei Verwendung der Haarspange zusammenzieht, bekannt. Das Gummiband umfasst oft fein ausgearbeitete Perlenanordnungen, um zwischen den beiden K\u00e4mmen eine dekorative Struktur zu erzeugen. Dabei ist das Gummiband auf verschiedene Weise jeweils an den K\u00e4mmen befestigt, wobei Teile des Gummibandes jeweils von der Unterseite der K\u00e4mme vorstehen.<\/p>\n<p>Daran bezeichnet es das Verf\u00fcgungspatent neben der beeintr\u00e4chtigten \u00e4sthetischen Erscheinung der Haarspange als nachteilig, dass die vorstehenden Teile des Gummibandes einer Abnutzung ausgesetzt sind, so dass sie leicht besch\u00e4digt werden, wodurch die Lebensdauer der Haarspange eingeschr\u00e4nkt wird. Zus\u00e4tzlich kann sich das vorstehende Gummiband mit dem Haar verheddern, was das Haar besch\u00e4digen und f\u00fcr die Tr\u00e4gerin unangenehm sein kann.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungspatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine alternative Haarspange und einen in einer solchen Haarspange verwendeten Kamm bereitzustellen, bei denen die genannten Probleme vermindert auftreten.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch einen Haarclip mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) Haarclip mit zwei gegen\u00fcberstehenden K\u00e4mmen.<br \/>\nb) Die K\u00e4mme haben einen K\u00f6rper mit Oberseite, Unterseite und einer Mehrzahl von beabstandeten Z\u00e4hnen.<br \/>\nc) Die Z\u00e4hne erstrecken sich von dem K\u00f6rper ab.<br \/>\nd) Die K\u00f6rper haben eine Mehrzahl von Befestigungsmitteln.<br \/>\ne) An den K\u00e4mmen ist ein Spannelement befestigt.<br \/>\nf) Das Spannelement ist mit einer Mehrzahl von Befestigungsmitteln in Eingriff und weist eine individuelle Ausnehmung an der Unterseite auf.<br \/>\ng) In der Ausnehmung und zwischen Unter- und Oberseite erstrecken sich wenigstens zwei beabstandete \u00d6ffnungen.<br \/>\nh) Das Befestigungsmittel umfasst eine Br\u00fccke zwischen den \u00d6ffnungen.<br \/>\ni) Das Befestigungsmittel umfasst einen Einsatz, der mit der Ausnehmung in Eingriff bringbar ist.<br \/>\nj) Der Einsatz ist in die Ausnehmung eingepresst oder in dieser festgeklebt.<br \/>\nk) Der Einsatz ist im Querschnitt tassenf\u00f6rmig ausgebildet.<br \/>\nl) Das Spannelement umfasst ein Zugband zwischen den K\u00e4mmen.<br \/>\nm) Das Zugband ist elastisch und tritt durch die \u00d6ffnungen hindurch.<br \/>\nn) Das Spannelement weist Verzierungen auf dem Zugband auf.<br \/>\no) Die Verzierung besteht aus Perlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat sowohl das Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs, als auch eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht, so dass den Verf\u00fcgungskl\u00e4gern gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zusteht, den die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren durchsetzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nUnstreitig macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus haben die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger auch glaubhaft gemacht, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrem Gesch\u00e4ft in D angeboten und in Verkehr gebracht hat. Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten gen\u00fcgt die Glaubhaftmachung des Vorliegens von Verf\u00fcgungsanspruch und Verf\u00fcgungsgrund im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren auch dann, wenn nach einem eingelegten Widerspruch m\u00fcndlich verhandelt wurde. Eine Differenzierung zwischen Beschlussverf\u00fcgung (Glaubhaftmachung) und der Verhandlung nach einem Widerspruch (Vollbeweis), wie sie von der Verf\u00fcgungsbeklagten vertreten wird, sieht die Zivilprozessordnung f\u00fcr das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren nicht vor (vgl. insbes. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, Vor \u00a7 916 Rz. 6 und \u00a7 925 Rz. 3 a. E.).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat eine eidesstattliche Versicherung von Herrn E vorgelegt, nach welcher dieser die angegriffene Ausf\u00fchrungsform am 25.08.2009 bei der Verf\u00fcgungsbeklagten in D zu einem Preis von 6,- EUR gekauft habe. Dabei h\u00e4tten sich in den Verkaufsr\u00e4umen \u201ediverse schriftliche Hinweise\u201c befunden, dass es sich um die Verkaufsr\u00e4ume der \u201eF International\u201c bzw. der Firma \u201eF\u201c handele. Insbesondere seien ihm die Haarspangen in einer T\u00fcte mit dem Aufdruck \u201eF\u00ae jewelry\u201c \u00fcbergeben worden, wobei die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger eine solche T\u00fcte auch als Anlage AST 6-3 vorgelegt haben. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten an der Kasse Visitenkarten mit der Marke \u201eF\u00ae\u201c ausgelegen, die auch einen Hinweis auf die Internetseite \u201ewww.F.net\u201c enthalten w\u00fcrden. Eine solche Visitenkarte hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch als Anlage AST 6-2 vorgelegt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat Herr E seine eidesstattliche Versicherung vom 25.08.2009 am 21.01.2010 erg\u00e4nzt. Danach h\u00e4tten Haarspangen in relativ gro\u00dfer Menge (40 \u2013 50 St\u00fcck) in einem Regal gelegen, wobei die Pr\u00e4sentation wie bei anderen Waren auch gewesen sei. Er habe sich die verschiedenen Modelle angeschaut und von jedem ein Muster in den Einkaufskorb gelegt. Damit sei er zur Kasse gegangen und habe dort bezahlt. Nachdem er bezahlt habe, habe ihm die asiatisch aussehende Dame hinter der Kasse die sechs Haarspangen in der Einkaufst\u00fcte mit dem Aufdruck F\u00ae jewelry \u00fcbergeben. Danach habe er um die Ausstellung einer Quittung gebeten. Dies habe sie aber verweigert, woraufhin er den Laden habe verlassen wollen. Nachdem er sich sodann geweigert habe, die Ware auf Verlangen der Verk\u00e4uferin wieder herauszugeben, sei versucht worden, ihm die T\u00fcte zu entrei\u00dfen. Dies sei zwar nicht gelungen, die T\u00fcte sei aber besch\u00e4digt gewesen. Im \u00dcbrigen sei er sich sicher, dass die Einkaufst\u00fcten nicht frei zug\u00e4nglich gewesen seien, sondern vielmehr hinter der Kasse gelegen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten ist nicht geeignet, Zweifel daran zu begr\u00fcnden, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich wie von den Verf\u00fcgungskl\u00e4gern behauptet in ihrem Gesch\u00e4ft in D angeboten und verkauft hat. Zwar l\u00e4sst die Verf\u00fcgungsbeklagte unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers vortragen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stamme nicht von ihr. Jedoch hat die Verf\u00fcgungsbeklagte diese eidesstattliche Versicherung nicht nur trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer lediglich als Fax vorgelegt. Vielmehr ist das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten einerseits in sich, andererseits aber auch unter Ber\u00fccksichtigung des Ergebnisses der Vernehmung der pr\u00e4senten Zeugin G in der m\u00fcndlichen Verhandlung widerspr\u00fcchlich und unglaubhaft.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nBereits das Verhalten der Verf\u00fcgungsbeklagten vor der m\u00fcndlichen Verhandlung ist widerspr\u00fcchlich und unglaubhaft.<\/p>\n<p>So hat sich die Verf\u00fcgungsbeklagte in dem als Anlage AST 5 vorgelegten und nur wenige Tage nach dem Testkauf erstellten Schreiben vom 04.09.2009 nicht nur damit verteidigt, sie kenne die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht. Vielmehr fragt sie in diesem Schreiben weiterhin an, wann der Testkauf stattgefunden haben soll. Zugleich stellt die Verf\u00fcgungsbeklagte die Vermutung auf, ein Mitkonkurrent habe sich ihr durch Einschmuggeln eines Kartons in ihren Laden entledigen wollen.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber l\u00e4sst die Verf\u00fcgungsbeklagte in ihrer Widerspruchsbegr\u00fcndung vom 02.12.2009 sodann detailliert schildern, wie das vermeintliche \u201eVerkaufsgespr\u00e4ch\u201c mit dem Testk\u00e4ufer abgelaufen sein soll. Auch dort vertritt die Verf\u00fcgungsbeklagte weiterhin die Auffassung, ein Mitkonkurrent habe wohl die angegriffene Ausf\u00fchrungsform deponiert. Zugleich behauptet die Verf\u00fcgungsbeklagte, der Testk\u00e4ufer habe sich, nachdem die Frau des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht habe verkaufen wollen, eine Einkaufst\u00fcte genommen und sei, ohne zu zahlen und ohne dass eine Einkaufsquittung ausgestellt worden sei, verschwunden. Diesen Vortrag hat die Ehefrau des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Verf\u00fcgungsbeklagten mit einer \u2013 wenn auch nicht unterschriebenen \u2013 eidesstattlichen Versicherung vom 02.12.2009 best\u00e4tigt, welche die Verf\u00fcgungsbeklagte mit der Widerspruchsbegr\u00fcndung vorgelegt hat.<\/p>\n<p>Diese eidesstattliche Versicherung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte sodann mit Schriftsatz vom 20.01.2010 in korrigierter und abge\u00e4nderter Fassung eingereicht. Nunmehr soll es nicht mehr ein Konkurrent gewesen sein, der die Ware im Laden der Verf\u00fcgungsbeklagten deponiert hat. Vielmehr w\u00fcrden h\u00e4ufiger Kunden Waren in ihrem Laden liegen lassen. Auch wurde auf Seite 2 der Satz \u201ehin und wieder bekomme man aus China unbestellte Ware als Muster, die in irgend einer Form nicht legal ist\u201c nunmehr gestrichen.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Verf\u00fcgungsbeklagte schlie\u00dflich ein, Herr E habe an Eides statt versichert, er habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zum Preis von 6,- EUR erworben, w\u00e4hrend die als Anlage AST 3 vorgelegte Haarspange mit einem Preis von 1,- EUR ausgezeichnet sei. Bereits in der Antragsschrift hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgetragen, der Testk\u00e4ufer habe sechs Spangen zum Preis von je 1,- EUR erworben, so dass dieser Vortrag zu der Preisauszeichnung auf der vorgelegten Spange passt. Soweit die Ehefrau des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Verf\u00fcgungsbeklagten in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 19.01.2010 demgegen\u00fcber behauptet, die Preisauszeichnung stamme nicht von der Verf\u00fcgungsbeklagten, da die Verf\u00fcgungsbeklagte ein anderes Kassensystem verwende, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Im \u00dcbrigen ist es im hiesigen Verfahren auch unerheblich, ob das Amtsgericht Soest sowie das Landgericht Arnsberg in einem zwischen Frau I, der hiesigen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungsbeklagten, und der F e.K. gef\u00fchrten Verfahren nach einer Beweisaufnahme festgestellt hat, es lasse sich nicht nachweisen, dass die dortige Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich Markenrechte verletzt habe. R\u00fcckschl\u00fcsse auf dieses Verfahren verbieten sich insoweit bereits deshalb, weil weder die dortigen Parteien, noch die dortigen Zeugen mit denen des hiesigen Verfahrens identisch sind.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch die Aussage der in der m\u00fcndlichen Verhandlung als pr\u00e4sente Zeugin vernommenen B ist sowohl in sich als auch in Bezug auf die durch die Verf\u00fcgungsbeklagte vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen widerspr\u00fcchlich und unglaubhaft.<\/p>\n<p>So sagte die Zeugin aus, die schwarze T\u00fcte, in welcher sich die streitgegenst\u00e4ndlichen Haarspangen befunden h\u00e4tten, habe sie in der N\u00e4he der Eingangst\u00fcr auf dem Boden gefunden. Es komme immer wieder vor, dass Kunden dort Sachen hinlegen, wenn sie in den Laden kommen. Sie habe die Ware aus der T\u00fcte genommen, um diese \u201eaufzuh\u00e4ngen\u201c. Zugleich sagte die Zeugin aber aus, dass das Gesch\u00e4ft \u00fcber einen Lagerraum verf\u00fcge, wo die Ware liege. Die Zeugin nehme die Kartons aus dem Lager und h\u00e4nge die Ware auf. Auf die Frage des Gerichts, warum die Zeugin gleichwohl die Ware aus einer in der N\u00e4he der T\u00fcr gefundenen schwarzen T\u00fcte habe aufh\u00e4ngen wollen, antwortete die Zeugin nur, sie habe die T\u00fcte genommen, diese sei kaputt gewesen.<\/p>\n<p>Des Weiteren steht die Aussage der Zeugin, sie habe die Ware aus der schwarzen T\u00fcte aufh\u00e4ngen wollen, im Widerspruch zu ihrer Aussage, die T\u00fcte sei kaputt gewesen, weshalb die Zeugin die Haarspangen aus der T\u00fcte genommen und in eine T\u00fcte der Verf\u00fcgungsbeklagten habe legen wollen. Dies soll aber an der Kasse gewesen sein. Dar\u00fcber hinaus steht diese Aussage auch in Widerspruch zu der anf\u00e4nglichen Schilderung der Zeugin, der Mann habe die schwarze T\u00fcte genommen und sei damit zur Kasse gegangen und habe bezahlen wollen. Ferner konnte die Zeugin auch nicht erkl\u00e4ren, warum sie \u2013 wie von ihr geschildert \u2013 zuerst die Ware aus der einen T\u00fcte genommen, diese sodann in eine T\u00fcte der Verf\u00fcgungsbeklagten getan und diese T\u00fcte sodann dem Mann gegeben hat, obwohl dieser die Ware zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlt hatte.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen steht die Aussage der Zeugin G auch in Widerspruch zu der lediglich als Faxkopie vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Verf\u00fcgungsbeklagten. So nahm sich der Testk\u00e4ufer nach der eidesstattlichen Versicherung selbstst\u00e4ndig eine Einkaufst\u00fcte. Nach der Aussage der Zeugin G ist dies aber gar nicht m\u00f6glich, da die T\u00fcten im R\u00fccken der Kassiererin liegen und nur durch die jeweilige Kassiererin herausgegeben werden k\u00f6nnen. Dies entspricht im \u00dcbrigen auch der Schilderung von Herrn E in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21.01.2010.<\/p>\n<p>Des Weiteren ist, nachdem der Testk\u00e4ufer das Gesch\u00e4ft verlassen hat, nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Verf\u00fcgungsbeklagten der Gesch\u00e4ftsraum nach weiteren Haarspangen abgesucht worden. Laut Aussage der Zeugin G hat ein derartiges Absuchen des Gesch\u00e4fts demgegen\u00fcber nicht stattgefunden.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung dar\u00fcber hinaus die Zeugin C als pr\u00e4sente Zeugin benannt hat, konnte diese aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht vernommen werden. So hatte die Kammer bereits erhebliche Schwierigkeiten, \u00fcberhaupt die Identit\u00e4t der Zeugin festzustellen. Dabei stellte sich zur \u00dcberraschung aller Beteiligten nach Einsicht der Kammer in die Ausweispapiere der Zeugin heraus, dass die als Faxkopie vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 19.01.2010 zwar durch die Zeugin unterzeichnet war, es sich jedoch gleichwohl bei der Zeugin nicht wie auf der eidesstattlichen Versicherung angegeben um Frau H, sondern um Frau J handelte.<\/p>\n<p>Da es sich bei der Zeugin dar\u00fcber hinaus um die Ehefrau des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Verf\u00fcgungsbeklagten handelt, h\u00e4tte sie nicht nur \u00fcber ihre Wahrheitspflicht, sondern auch \u00fcber ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt werden m\u00fcssen. Dies war trotz wiederholter Versuche nicht m\u00f6glich. Auf die Frage, ob die Zeugin die Belehrung \u00fcber ihr Zeugnisverweigerungsrecht verstanden habe, antwortete diese jeweils nur sinngem\u00e4\u00df: \u201eIch werde Wahrheit sagen.\u201c Insoweit entsprach es der F\u00fcrsorgepflicht des Gerichts, die Zeugin nicht zu vernehmen. Der Eindruck der Kammer, dass es der Zeugin an den f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Belehrung sowie die Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme erforderlichen Deutschkenntnissen fehlt, wurde letztlich auch durch deren Verhalten nach dem Beschluss, die Zeugin nicht zu vernehmen, best\u00e4tigt. Diese wiederholte monoton mehrfach die gleichen, wenigen S\u00e4tze, ohne auf Hinweise oder Fragen des Gerichts reagieren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich haben die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger auch das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Wie Herr E in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23.09.2009 ausdr\u00fccklich klargestellt hat, hat er erstmalig am 25.08.2009 anl\u00e4sslich eines Besuchs bei \u201eA\u201c erfahren, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vertreibe. Die Verf\u00fcgungsbeklagte habe er vorher nicht gekannt. Diesen Vortrag hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 19.01.2010 \u2013 wenn auch bisher ohne entsprechende eidesstattliche Versicherung \u2013 dahingehend pr\u00e4zisiert, dass ein H\u00e4ndler der streitgegenst\u00e4ndlichen Haarspangen den Testk\u00e4ufer der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger am 24.08.2009 informiert habe, dass im \u201eA\u201c von der K GmbH die streitgegenst\u00e4ndlichen Haarspangen verkauft worden seien. Bei der am n\u00e4chsten Tag durchgef\u00fchrten \u00dcberpr\u00fcfung habe er auch die anderen L\u00e4den \u00fcberpr\u00fcft und sei auch auf den Laden der Verf\u00fcgungsbeklagte gesto\u00dfen. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieses Vortrages zu zweifeln, bestehen nicht.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde kein Einspruch erhoben, so dass auch von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents auszugehen ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas neue tats\u00e4chliche Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 09.02.2010 konnte gem\u00e4\u00df \u00a7 296a ZPO keine Ber\u00fccksichtigung finden. Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung (\u00a7 156 ZPO) sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Eines gesonderten Ausspruchs der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit des Urteils bedurfte es aufgrund des Eilcharakters des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens nicht.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1337 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. Februar 2010, Az. 4a O 181\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[26,2],"tags":[],"class_list":["post-584","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-26","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/584","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=584"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/584\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":585,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/584\/revisions\/585"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=584"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=584"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=584"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}