{"id":5839,"date":"2009-10-01T17:00:53","date_gmt":"2009-10-01T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5839"},"modified":"2016-06-17T09:44:14","modified_gmt":"2016-06-17T09:44:14","slug":"2-u-11908-zugdrache","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5839","title":{"rendered":"2 U 119\/08 &#8211; Zugdrache"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01276<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. Oktober 2009, Az. 2 U 119\/08<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4044\">4b O 232\/07<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten Europ\u00e4ischen Patent EP 1 516xxx B1 (nachfolgend \u201eKlagepatent\u201c genannt) die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht, Rechnungslegung und Auskunft in Anspruch. Eingetragener Inhaber des in Kraft stehenden Klagepatents ist der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Gesellschafter der Kl\u00e4gerin. Die Erteilung des Patents, zu dessen Vertragsstaaten u.a. die Bundesrepublik Deutschland z\u00e4hlt, wurde im Oktober 2006 ver\u00f6ffentlicht. Sein Hauptanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Steuerungssystem f\u00fcr einen Zugdrachen, insbesondere f\u00fcr einen Kite, mit einer Lenkstange, die \u00fcber mindestens zwei Leinen mit einem Zugdrachen verbindbar ist, und einer Trapezaufnahme, die \u00fcber mehrere, miteinander verbundene Verbindungsglieder mittig mit der Lenkstange verbunden ist, und mit einer Verbindungsleine, die an der Lenkstange mit einer Leine des Zugdrachens verbindbar ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass eines dieser Verbindungsglieder an die Verbindungsleine gekoppelt ist, und dass zwischen dem mit der Verbindungsleine gekoppelten Verbindungsglied und der Lenkstange ein Notl\u00f6semechanismus vorgesehen ist, und der Notl\u00f6semechanismus ein Griffteil und einen in dem Griffteil aufgenommenen Haken umfasst, wobei durch Verschieben des Griffteils der Haken freigebbar ist und die Verbindung zwischen der Lenkstange und dem mit der Verbindungsleine gekoppelten Verbindungsglied l\u00f6sbar ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, einmal als Ansicht eines Zugdrachens im Einsatz (Figur 1) und einmal als Detailansicht des Steuersystems der Figur 1 (Figur 2):<\/p>\n<p>Die Beklagten bieten an und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland Steuerungssysteme f\u00fcr Flugdrachen. Die konstruktiven Einzelheiten ihres 4-Zug-Leinen-Systems \u201eA\u201c mit \u201eB\u201c (nachfolgend \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c genannt) ergeben sich aus der nachstehend eingeblendeten Abbildung:<\/p>\n<p>Durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sieht die Kl\u00e4gerin das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Ihre Klage hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil abgewiesen und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, das Klagepatent sei nicht (wortsinngem\u00e4\u00df) verwirklicht, da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein patentgem\u00e4\u00dfes Verbindungsglied mit der Verbindungsleine gekoppelt sei. Die Koppelung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge \u00fcber eine \u00d6se. Diese stelle kein Verbindungsglied im Sinne des Klagepatents dar. Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter und macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass die Koppelung der Verbindungsleine nicht durch ein Verbindungsglied, sondern \u2013 nur \u2013 an ein solches erfolgen m\u00fcsse. Letzteres sei vorliegend der Fall, wobei die \u00d6se das zus\u00e4tzliche Kopplungsmittel sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom Oktober 2008, 4b O 232\/07, abzu\u00e4ndern und die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, Steuersysteme f\u00fcr Zugdrachen, insbesondere f\u00fcr Kites, mit einer Lenkstange, die \u00fcber mindestens zwei Leinen mit einem Zugdrachen verbindbar ist, und einer Trapezaufnahme, die \u00fcber mehrere, miteinander verbundene Verbindungsglieder mittig mit der Lenkstange verbunden ist, und mit einer Verbindungsleine, die an der Lenkstange mit einer Leine des Zugdrachens verbindbar ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen eines dieser Verbindungsglieder an die Verbindungsleine gekoppelt ist, und dass zwischen dem mit der Verbindungsleine gekoppelten Verbindungsglied und der Lenkstange ein Notl\u00f6semechanismus vorgesehen ist und der Notl\u00f6semechanismus ein Griffteil und einen in dem Griffteil aufgenommenen Haken umfasst, wobei durch Verschieben des Griffteiles der Haken freigebbar ist und die Verbindung zwischen der Lenkstange und dem mit der Verbindungsleine gekoppelten Verbindungsglied l\u00f6sbar ist (EP 1 516 xxx B1, Anspruch 1, \u00a7 9 S.2 Nr.1 PatG);<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 25.11.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und ggf. Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage entsprechender Lieferscheine, hilfsweise Rechnungen in Kopie,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und ggf. Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I 1 bezeichneten, seit dem 25.11.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreiten \u2013 wie bereits in 1. Instanz \u2013 eine Benutzung des Klagepatents:<br \/>\nEs fehle nicht nur, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, eine patentgem\u00e4\u00dfe Koppelung der Verbindungsleine an eines der Verbindungsglieder, sondern die nach dem Klagepatent notwendige Anzahl der Verbindungsglieder. Nach dem Wortlaut \u201emehrere\u201c seien mindestens drei erforderlich, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise aber nur \u2013 was unstreitig ist \u2013 zwei Verbindungsglieder auf. Schlie\u00dflich sei die Verbindungsleine auch nicht \u201ean der Lenkstange\u201c, sondern weit oberhalb derselben mit einer Zugleine verbunden.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie den \u00fcbrigen Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach der einleitenden Erl\u00e4uterung der Klagepatentschrift betrifft die Erfindung ein Steuersystem f\u00fcr einen Zugdrachen, insbesondere f\u00fcr einen Kite, mit einer Lenkstange, die \u00fcber mindestens zwei Leinen mit dem Zugdrachen verbindbar ist, und einer Trapezaufnahme, die \u00fcber mehrere miteinander verbundene Verbindungsglieder mittig mit der Lenkstange verbunden ist, und mit einer Verbindungsleine, die an der Lenkstange mit einer Leine des Zugdrachens verbindbar ist.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik greift das Klagepatent die WO 01\/68212 begin_of_the_skype_highlighting\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a001\/68212\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0end_of_the_skype_highlighting auf, bei der an der Lenkstange ein Gurt angebracht ist, den der Fahrer \u00fcber ein Trapez anlegen kann. Der Nachteil an diesem Steuersystem wird darin gesehen, dass bei einem notwendigen L\u00f6sen des Trapezes von dem Zugdrachen aufgrund von kr\u00e4ftigem Wind der Zugdrachen von dem Fahrer getrennt wird und wegfliegt, so dass der Fahrer Schwierigkeiten haben kann, die beiden Elemente wieder zusammen zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>An den weiter bekannten Zugdrachen, bei denen die Lenkstange zur Behebung des gerade genannten Nachteils zus\u00e4tzlich mit einem Sicherheitsseil an den Fahrer gekoppelt ist, erachtet die Klagepatentschrift als nachteilig, dass sich das Trapez bei einem Looping des Zugdrachens oder des Fahrers mit dem Sicherheitsseil verwickeln kann.<\/p>\n<p>Die ebenfalls zitierte US 6273369 sieht zwar eine seitliche Verbindungsleine vor, so dass bei einem Loslassen der Lenkstange der Zugdrachen seitlich auswehen kann, jedoch in Verbindung mit dem Sportler bleibt. Als nachteilig an diesem System erachtet die Klagepatentschrift, dass eine Notl\u00f6sevorrichtung f\u00fcr die Trapezaufnahme nicht vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Als Aufgabe der Erfindung stellt die Klagepatentschrift daher heraus, dass ein Steuersystem f\u00fcr einen Flugdrachen geschaffen werden soll, bei dem die Sicherheit des Fahrers durch eine 2-stufige Notl\u00f6sevorrichtung zwischen dem Fahrer und dem Zugdrachen gew\u00e4hrleistet ist und zus\u00e4tzlich der Nachteil vermieden wird, dass unbeabsichtigt das Sportger\u00e4t ohne Not vom Fahrer getrennt wird.<\/p>\n<p>Dieses Ziel wird mit der Erfindung dadurch erreicht, dass<\/p>\n<p>&#8211; die mittige Verbindung zwischen Lenkstange und Trapezaufnahme einen Notl\u00f6semechanismus umfasst, der einfach durch Verschieben gel\u00f6st werden kann und so ohne viel Kraftaufwand den Zug des Drachens schlagartig vermindert, was gerade bei hohen Windbelastungen notwendig ist,<\/p>\n<p>&#8211; eine weitere, seitliche Verbindung geschaffen wird, die noch wirksam ist, wenn der L\u00f6semechanismus der mittigen Verbindung getrennt ist, so dass der Fahrer \u00fcber die Verbindungsleine nach wie vor mit dem Zugdrachen in Verbindung ist, ohne dass die Zugbelastung zu hoch ist,<\/p>\n<p>&#8211; f\u00fcr letzteres die Lenkstange nach dem L\u00f6sen an den Leinen nach oben zu dem Zugdrachen hin gleiten kann und nicht weiter am Fahrer gehalten ist.<\/p>\n<p>In seinem Hauptanspruch sieht das Klagepatent demgem\u00e4\u00df die Kombination folgende Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Steuersystem f\u00fcr einen Zugdrachen (1).<\/p>\n<p>2. Das Steuersystem hat<\/p>\n<p>a) eine Lenkstange (4),<\/p>\n<p>b) eine Trapezaufnahme (16) und<\/p>\n<p>c) eine Verbindungsleine (8).<\/p>\n<p>3. Die Lenkstange (4) ist \u00fcber mindestens 2 Leinen (2, 3) mit einem Zugdrachen (1) verbindbar.<\/p>\n<p>4. Die Trapezaufnahme (16) ist mit der Lenkstange (4) verbunden, und zwar<\/p>\n<p>a) mittig<\/p>\n<p>b) \u00fcber mehrere Verbindungsglieder (13, 12, 24),<\/p>\n<p>c) die (ihrerseits) miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>5. Die Verbindungsleine (8) ist an der Lenkstange (4) mit einer Leine (2, 3) des Zugdrachens (1) verbindbar.<\/p>\n<p>6. An die Verbindungsleine (8) ist eines der Verbindungsglieder (13, 12, 24) zwischen der Lenkstange (4) und der Trapezaufnahme (16) gekoppelt.<\/p>\n<p>7. Zwischen demjenigen Verbindungsglied (13), das mit der Verbindungsleine (8) gekoppelt ist, und der Lenkstange (4) ist ein Notl\u00f6semechanismus (12) vorgesehen.<\/p>\n<p>8. Der Notl\u00f6semechanismus (12) umfasst<\/p>\n<p>a) einen Griff (25) und<\/p>\n<p>b) einen in dem Griffteil (25) aufgenommenen Haken.<\/p>\n<p>9. Durch Verschieben des Griffteils (25) ist<\/p>\n<p>a) der Haken freigebbar und<\/p>\n<p>b) die Verbindung zwischen der Lenkstange (4) und dem mit der Verbindungsleine (8) gekoppelten Verbindungsglied (13) l\u00f6sbar.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDiese Merkmale weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in vollem Umfang auf.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwar fehlt es nicht \u2013 wie vom Landgericht angenommen \u2013 an der Verwirklichung des Merkmals 6, welches besagt, dass die Verbindungsleine zwischen der Lenkstange und der Trapezaufnahme an eines der Verbindungsglieder gekoppelt ist. Denn mittels der vom Landgericht in Bezug genommenen \u00d6se wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Verbindungsleine mit einem Verbindungsglied im Sinne des Merkmals 4b, n\u00e4mlich der Verbindung zwischen der Trapezhalterung (16) und dem Notl\u00f6semechanismus (12) gekoppelt. Die \u00d6se umschlie\u00dft, wie der Fachmann aus der Abbildung Anlage K 10a ersieht, die Verbindung zwischen Trapezhalterung und Notl\u00f6semechanismus, welche zur Kraft\u00fcbertragung zwischen Trapezaufnahme und Lenkstange zwingend erforderlich ist. Diese mittelbare Befestigung gen\u00fcgt auch mit R\u00fccksicht auf die Funktion der Verbindungsleine. Sie soll gem. der obigen Merkmale 6 und 9b an eines der Verbindungsglieder gekoppelt sein, die die Hauptverbindung zwischen Lenkstange und Trapezaufnahme repr\u00e4sentieren und zwar an ein solches Verbindungsglied, das sich jenseits der L\u00f6sestelle befindet, damit die Trapezaufnahme im Falle einer Notl\u00f6sung der Hauptverbindung \u00fcber das zugeordnete Verbindungsglied und die damit gekoppelte Verbindungsleine mit dem Zugdrachen verbunden bleibt.<\/p>\n<p>Eine Verbindung der Verbindungsleine mit der eigentlichen Trapezaufnahme, wie von den Beklagten angenommen, liegt nicht vor, wie sich der Senat in der Sitzung am 20.08.2009 durch Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberzeugen konnte. Dass der \u00dcbergang der Trapezaufnahme zum Notl\u00f6semechanismus in einem St\u00fcck gearbeitet ist, \u00e4ndert daran nichts. Bei dieser Sachlage w\u00e4re eine unmittelbare Verbindung zwischen Trapezaufnahme und Verbindungsleine nur zu bejahen, wenn die Verbindungsleine direkt mit der Schlaufe der Trapezaufnahme verbunden w\u00e4re.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch ist das Merkmal 4b, wonach die Verbindung der Trapezaufnahme mit der Lenkstange \u00fcber mehrere Verbindungsglieder erfolgt, erf\u00fcllt. Nach dem Wortlaut \u201emehrere\u201c bedarf es &#8211; lediglich &#8211; mindestens zweier Verbindungsglieder. \u201eMehrere\u201c bezeichnet das Gegenteil von \u201eeins\u201c, wobei die \u00fcber \u201eeins\u201c hinausgehende Anzahl offen bleibt. Auch nach Sinn und Zweck der Erfindung sind nicht mehr als zwei Verbindungsglieder erforderlich. Wie vorstehend erl\u00e4utert bedarf es eines Notl\u00f6semechanismus, der ein der Trapezaufnahme zugeordnetes Verbindungsglied aufweist, das nach dem Bet\u00e4tigen der Notausl\u00f6sung der Trapezaufnahme zugeordnet bleibt und an dem die Verbindungsleine gekoppelt ist, sowie ein anderes Teil, das der Lenkstange zugeordnet ist und sich beim Bet\u00e4tigen der Notausl\u00f6sung dauerhaft aus der Hauptverbindung l\u00f6st. Solche zwei Verbindungsglieder, von denen eines auf jeweils einer Seite der L\u00f6sestelle angeordnet ist, besitzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nNicht verwirklicht wird von den Beklagten in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch das Merkmal 5. Es verlangt die Verbindbarkeit der Verbindungsleine an der Lenkstange mit einer Leine des Zugdrachens. Die Verbindungsleine ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch nicht an der Lenkstange mit einer Leine des Zugdrachens verbunden bzw. verbindbar. Wie die Kl\u00e4gerin selber im Termin am 20.08.2009 vorgetragen hat und auch anhand des vorgef\u00fchrten Exemplars der angefochtenen Ausf\u00fchrungsform zu ersehen ist, greift die Verbindungsleine bei dieser Konstruktion 50 cm oberhalb der Lenkstange an die Zugleine an. Das ist weder nach dem Wortlaut des Klagepatents noch nach der Funktion der gesch\u00fctzten Erfindung \u201ean der Lenkstange\u201c.<\/p>\n<p>Der Argumentation der Kl\u00e4gerin, \u201ean der Lenkstange\u201c bezeichne nur exakt diejenigen Zugleinen, an die die Verbindungsleine gekoppelt werden soll, kann nicht gefolgt werden. Zu diesem Zweck war die Angabe \u201ean der Lenkstange\u201c ersichtlich nicht notwendig, weil die entsprechenden Zugleinen als die einzigen neben der Verbindungsleine im Patentanspruch \u00fcberhaupt vorkommenden Leinen eindeutig identifiziert waren. Erst recht gilt dies mit R\u00fccksicht auf die im Patentanspruch verwandten Bezugszeichen. Der Zusatz \u201ean der Lenkstange\u201c kann von daher vom Fachmann nur als \u201egeografische\u201c Festlegung desjenigen Ortes verstanden werden, an dem die Verbindung zwischen Zugleine und Verbindungsleine erfolgen soll.<\/p>\n<p>So verstanden ist \u2013 jedenfalls bei rein sprachlicher Auslegung &#8211; ein Abstand von 50 cm, wie er bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben ist, nicht mehr \u201ean der Lenkstange\u201c.<\/p>\n<p>Eine Verbindung im Bereich der Lenkstange gebietet \u2013 worauf es entscheidend ankommt \u2013 aber auch die technische Funktion der klagepatentgesch\u00fctzten Erfindung. Letztere ist der Patentbeschreibung (Absatz [0011]) zu entnehmen. Nach der dortigen Erl\u00e4uterung soll es &#8211; nach Bet\u00e4tigung des Notl\u00f6semechanismus (12) &#8211; zu einem \u201eAuswehen\u201c des Zugdrachens kommen k\u00f6nnen, ohne dass das nach oben Rutschen der Lenkstange durch die Verbindungsleine behindert wird. Diesen positiven Effekt gew\u00e4hrt ein Anbringen der Verbindungsleine 50 cm oberhalb der Lenkstange nicht. In diesem Fall bleibt die Lenkstange, wenn weitere Mittel nicht verwandt werden, nach Bet\u00e4tigung des Notl\u00f6semechanismus (12) vielmehr unter der Verbindungsleine h\u00e4ngen. Mit dem in der besagten Beschreibungsstelle (Absatz [0011]) angegebenen nach oben Rutschen der Lenkstange greift das Klagepatent den Stand der Technik zum Priorit\u00e4tszeitpunkt auf, wie er sich aus der US-Patentschrift 6,273,369 B1 (Anlage K4) ergibt. Das dort beschriebene System wird vom Klagepatent ausdr\u00fccklich als \u201egattungsgem\u00e4\u00dfes\u201c Steuersystem f\u00fcr einen Zugdrachen bezeichnet, weswegen es alle \u2013 vorbekannten \u2013 Merkmale des im Hauptanspruch 1 ausgewiesenen Oberbegriffs und mithin auch die Anbindung der Verbindungsleine an die Zugleine \u201ean der Lenkstange\u201c zeigt. Bereits die US-Patentschrift 6,273,369 B1 bezweckt mit dieser Ma\u00dfnahme die f\u00fcr die Lenkstange geschaffene M\u00f6glichkeit, nach dem L\u00f6sen des Notmechanismus nach oben zum Flugdrachen zu gleiten.<\/p>\n<p>Die genannte US-Patentschrift beanstandet am damaligen Stand der Technik, wie er sich aus den beiden nachfolgenden Skizzen Fig. 2 und 3 ergibt, n\u00e4mlich, dass die Verbindungsleine des Fahrers zum Drachen bzw. zu einer seiner Zugleinen relativ lang sein musste, sich mit dem Fahrer, dem Brett oder der Lenkstange verwickeln konnte und zus\u00e4tzlichen aerodynamischen Zug verursachte (Sp. 4 Z.18-24). W\u00e4hlte man bei dem damals bekannten Stand der Technik eine zu kurze Verbindungsleine, war ein nicht komplettes oder uneffektives Zusammenfallen des Drachens die Folge. Der Drachen schleifte die Lenkstange und den Fahrer ggf. ein erhebliches St\u00fcck mit sich und die Zugleinen konnten sich verwickeln (Sp. 4 Z.24-28).<\/p>\n<p>Dem begegnet der Gegenstand der US 6,273,369 B1 \u2013 wie durch die nachfolgenden Abbildungen Fig. 4 und 5 verdeutlicht wird \u2013 dergestalt, dass die Lenkstange an ihren Enden mit durchbohrten Abschlusst\u00fccken versehen, an einem Ende der Lenkstange diese mit einer der Zugleinen fest verbunden und am anderen Ende eine andere Zugleine durch die \u00d6ffnung des Anschlussst\u00fccks gezogen und dahinter mit der Verbindungsleine verbunden wurde.<\/p>\n<p>Gibt der Fahrer bei dieser Konstruktion die Lenkstange frei, schl\u00e4gt das Ende der Lenkstange mit der festen Verbindung zum Zugleinensystem nach oben um und die Lenkstange rutscht in paralleler Haltung zur am anderen Ende durch die \u00d6ffnung gezogenen Leine an dieser Richtung Drachen hoch (Sp. 2 Z.31-34).<\/p>\n<p>Diese vorteilhafte Konstruktion sollte mit der Erfindung des Klagepatents beibehalten werden, weswegen auch Patentanspruch 1 verlangt, dass die Verbindung zwischen Verbindungs- und Zugleine nicht irgendwo, sondern \u2013 wie aus der gattungsbildenden US-Patentschrift 6,273,369 B1 gel\u00e4ufig &#8211; an der Lenkstange vorzunehmen ist.<\/p>\n<p>Ein Gebrauchmachen von der Erfindung mit \u00e4quivalenten Mitteln wird von der Kl\u00e4gerin nicht \u2013 auch nicht hilfsweise \u2013 geltend gemacht. Eine Pr\u00fcfung von Amts wegen durch das Gericht findet nicht statt (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3.Aufl., Rdnr.50), da dem Beklagten in diesem Fall der sog. Formstein- Einwand abgeschnitten w\u00fcrde, den vorzubringen er so lange keine Veranlassung hat, wie eine \u00c4quivalenz vom Kl\u00e4ger nicht geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung f\u00fcr die 2.Instanz folgt aus \u00a7 97 Abs.1 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr die 1. Instanz beruht die vom Landgericht im Ergebnis zu Recht getroffene Kostenquote auf \u00a7\u00a7 91 Abs.1 und 269 Abs.3 ZPO. Zutreffend ist das Landgericht von einer teilweisen Klager\u00fccknahme ausgegangen, da die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst auch eine Verletzung des Klagepatents durch das 5-Leinen-System der Beklagten geltend gemacht hatte. Dies war auch \u2013 wie nachfolgend geschehen \u2013 bei der Streitwertfestsetzung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Vorliegend stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Streitwert:<br \/>\nf\u00fcr die 2.Instanz: 35.000,- \u20ac<\/p>\n<p>f\u00fcr die 1.Instanz: bis zum 09.07.2008 bis 50.000,- \u20ac, ab dem 10.07.2008 35.000,- \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01276 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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