{"id":5837,"date":"2009-12-17T17:00:21","date_gmt":"2009-12-17T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5837"},"modified":"2016-06-17T09:35:47","modified_gmt":"2016-06-17T09:35:47","slug":"2-u-11808-fremdteilausscheider","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5837","title":{"rendered":"2 U 118\/08 &#8211; Fremdteilausscheider"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01256<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. Dezember 2009, Az. 2 U 118\/08<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4019\">4b O 205\/07<\/a><!--more--><\/p>\n<p>A.<br \/>\nAuf die Berufungen des Kl\u00e4gers und der Beklagten wird \u2013 unter Zur\u00fcckweisung der weitergehenden Rechtsmittel \u2013 das im Oktober 2009 verk\u00fcndete Teilurteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<br \/>\nI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie vom 1. Juli 2006 bis zum 2. Februar 2007 in der A<br \/>\nVorrichtungen zum Erfassen von andersfarbigen Fasern, Folien oder Geweben in Faser\u00f6ffnungslinien, die dadurch gekennzeichnet sind, dass gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che einer \u00d6ffnungswalze Farbsensoren \u00fcber die Arbeitsbreite der \u00d6ffnungswalze angebracht sind, die dann, wenn die Farbsensoren und die Auswerteelektronik eine deutliche Farbabweichung im ge\u00f6ffneten Material gegen\u00fcber der Normalfaser feststellen, daf\u00fcr sorgen, dass der Faserstrom ganz oder teilweise aus der normalen Faser\u00f6ffnungslinie durch eine Ausschleusevorrichtung ausgeschleust werden kann,<br \/>\nausgeliefert hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Angabe der Auslieferungsmengen und -zeiten, wobei sich der Begriff \u201eAuslieferung\u201c auf den Zeitpunkt bezieht, zu dem die betreffenden Gegenst\u00e4nde das Werk der Beklagten verlassen haben.<br \/>\nII.<br \/>\nHinsichtlich des im Wege der Stufenklage verfolgten weitergehenden Rechnungslegungsantrages (Antrag zu II. 1.) sowie des Feststellungsantrages zu I. wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nB.<br \/>\nI.<br \/>\nDie Beklagte wird ferner verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zum Erfassen von andersfarbigen Fasern, Folien oder Geweben in Faser\u00f6ffnungslinien<br \/>\nin der A herzustellen, anzubieten, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che einer \u00d6ffnungswalze Farbsensoren \u00fcber die Arbeitsbreite der \u00d6ffnungswalze angebracht sind, die dann, wenn die Farbsensoren und die Auswerteelektronik eine deutliche Farbabweichung im ge\u00f6ffneten Material gegen\u00fcber der Normalfaser feststellen, daf\u00fcr sorgen, dass der Faserstrom ganz oder teilweise aus der normalen Faser\u00f6ffnungslinie durch eine Ausschleusevorrichtung ausgeschleust werden kann;<br \/>\n2.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu B. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Februar 2007 begangen und in welchem Umfang sie seit diesem Zeitpunkt die unter B. I. 1. bezeichneten Vorrichtungen in der A in Verkehr gebracht hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem vom Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter B. I. 1. bezeichneten Vorrichtungen zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<br \/>\nII.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu B. I. 1. bezeichneten, seit dem<br \/>\n3. Februar 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nC.<br \/>\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kl\u00e4ger 35 % und die Beklagte 65 % zu tragen.<br \/>\nD.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 530.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht der Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nE.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 530.000,&#8211; Euro, wovon auf die Berufung des Kl\u00e4gers (einschlie\u00dflich Klageerweiterung) 500.000,&#8211; Euro und auf die Berufung der Beklagten 30.000,&#8211; Euro entfallen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte stellt her und vertreibt Maschinen zur Spinnereivorbereitung f\u00fcr Baumwollfasern. Der Kl\u00e4ger entwickelt Komponenten und Maschinen auf diesem Gebiet. Er ist Inhaber von zahlreichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen.<\/p>\n<p>Im April 1998 schlossen der Kl\u00e4ger und die B GmbH einerseits sowie die Beklagte andererseits eine Vereinbarung (Anlage K 1), mit welcher der Kl\u00e4ger der Beklagten ausschlie\u00dfliche, nicht \u00fcbertragbare Lizenzen an mehreren Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen gew\u00e4hrte, darunter die folgenden Patente und Patentanmeldungen:<\/p>\n<p>\u2022 die im Mai 1995 eingereichte und im November 1996 offengelegte deutsche Patentanmeldung DE 194 18 xxx A1 (Anmelde-Nr. DE 195 18 xxx.0, Anlage K 2) sowie die im M\u00e4rz 1996 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t dieser Anmeldung eingereichte und im November 1996 ver\u00f6ffentlichte europ\u00e4ische Patentanmeldung EP 0 744 yyy A1 (Anmelde-Nr. 96 104 zzz.5, Anlage K 2a), aus welcher das auch mit Wirkung f\u00fcr die A erteilte europ\u00e4ische Patent EP 0 744 yyy B1 (Anlage BK 1, nachfolgend: Lizenzpatent I oder Klagepatent) hervorging; der Hinweis auf die Erteilung dieses Patents wurde im Mai 2000 im Patentblatt bekannt gemacht;<br \/>\n\u2022 das deutsche Patent DE 195 43 yyx B4 (Anlage K 4, nachfolgend: Lizenzpatent II), das auf eine Anmeldung vom November 1995 zur\u00fcckgeht, die im Mai 1997 offengelegt wurde; die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte im Januar 2006; sowie die parallele europ\u00e4ische Patentanmeldung EP 0775 xxy A1 (Anmelde-Nr. 961 117 xzz.9, Anlage rop B 19a), welche im November 1996 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 195 43 yyx eingereicht und im 1998 offengelegt wurde;<br \/>\n\u2022 die im November 1996 eingereichte und im Mai 1998 offengelegte deutsche Patentanmeldung DE 196 45 aaz A1 (Anmelde-Nr. 196 45 aaz.7, Anlage K 6, nachfolgend: Lizenzpatentanmeldung III);<br \/>\n\u2022 die im August 1996 eingereichte und im Februar 1996 offengelegte deutsche Patentanmeldung DE 196 31 aaa A1 (Anlage K 8, nachfolgend: Lizenzpatentanmeldung IV);<br \/>\n\u2022 die im November 1998 eingereichte und im Juni 1999 offengelegte deutsche Patentanmeldung DE 198 53 bbb (Anlage K 10, Lizenzpatentanmeldung V).<\/p>\n<p>In der Lizenzvereinbarung von April 1998 hei\u00dft es auszugsweise:<\/p>\n<p>\u201e3. Vertragsdauer<\/p>\n<p>Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Er endet sp\u00e4testens mit Erl\u00f6schen des letzten Vertragsschutzrechts. Bezahlte Lizenzgeb\u00fchren k\u00f6nnen nicht zur\u00fcckgefordert werden. [&#8230;]<\/p>\n<p>4. Haftung<\/p>\n<p>Folgende Patente sind als Stand der Technik bekannt und sind nicht Gegenstand der Lizenz:<\/p>\n<p>DE-PS 37 033 499, Tr\u00fctschler<br \/>\nDE-OS 196 27 194, Scheinh\u00fctte<br \/>\nEP-OS 606 626, Zellweger-Uster<\/p>\n<p>Eine Gew\u00e4hr f\u00fcr die Rechtswirksamkeit und Rechtsbest\u00e4ndigkeit der Vertragsschutzrechte sowie die Freiheit von M\u00e4ngeln wird nicht \u00fcbernommen. Keine Haftung f\u00fcr wirtschaftliche Verwertbarkeit und Funktionsf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>Der Lizenzgeber \u00fcbernimmt die Aufrechterhaltung der Vertragsschutzrechte. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>Mit Zusatzvereinbarung vom 5.\/20. April 2004 (Anlage K 12) vereinbarten die Parteien eine Erm\u00e4\u00dfigung der von der Beklagten zu zahlenden St\u00fccklizenzgeb\u00fchren.<\/p>\n<p>Das Lizenzpatent I (EP 0 744 yyy B1, Anlage BK 1) betrifft eine Fremdfaserdetektion an einer \u00d6ffnungsmaschine. Sein Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Erfassen von andersfarbigen Fasern, Folien oder Geweben in Faser\u00f6ffnungslinien, dadurch gekennzeichnet, dass gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che einer \u00d6ffnungswalze (W) Farbsensoren (S) \u00fcber die Arbeitsbreite der \u00d6ffnungswalze angebracht sind die dann, wenn die Farbsensoren und die Auswerteelektronik eine deutliche Farbabweichung im ge\u00f6ffneten Material gegen\u00fcber der Normalfaser feststellen, daf\u00fcr sorgen, dass der Faserstrom ganz oder teilweise aus der normalen Faser\u00f6ffnungslinie durch eine Ausschleusevorrichtung (F) ausgeschleust werden kann.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Lizenzpatentschrift I zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zum Erfassen von andersfarbigen Fasern.<\/p>\n<p>Gegen den deutschen Teil des Lizenzpatents I hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. April 2009 (Anlage rop B 23) Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Das Lizenzpatent II (DE 195 43 yyx B4, Anlage K 4) betrifft ein Verfahren zum selektiven Ausschleusen von Fremdteilen an einer \u00d6ffnungswalze oder Abnahmewalze einer Textilmaschine. Patentanspruch 1 dieses Patents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum selektiven Ausschleusen von Fremdteilen an einer \u00d6ffnungswalze oder Abnahmewalze einer Textilmaschine, dadurch gekennzeichnet, dass vor einem Ausscheidemesser oder einer Kante ein kurzzeitiger Luftstau erzeugt wird, der die Fremdteile von der Walze abhebt und so verhindert, dass sie zwischen Messer und Walze passieren k\u00f6nnen und dadurch in einen Abfallbeh\u00e4lter gelangen oder abgesaugt werden.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen das Lizenzpatent II mit Schriftsatz vom 28. April 2009 (Anlage rop 24) ebenfalls Nichtigkeitsklage erhoben.<\/p>\n<p>Die Lizenzpatentanmeldung III (DE 196 45 aaz A1, Anlage K 6) betrifft ein Verfahren zum selektiven Ausblasen von Fremdfasern an einer \u00d6ffnung oder Abnahmewalze einer Textilmaschine. Anspruch 1 dieser Anmeldung hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum selektiven Ausblasen von Fremdfasern an einer \u00d6ffnungswalze oder Abnahmewalze einer Textilmaschine, dadurch gekennzeichnet, dass an einer Stelle, an der die Walze nicht von einem Luftleitschirm umgeben ist, kurzzeitig ein Luftstrom erzeugt wird, der die Fremdteile von der Walzenoberfl\u00e4che abl\u00f6st und abf\u00f6rdert.\u201c<\/p>\n<p>Die Lizenzpatentanmeldung V (Anlage K 10) betrifft ein Aushebeblech. Wegen des Wortlauts ihres Anspruchs 1 wird auf die DE 198 53 bbb A1 (Anlage K 10) verwiesen. Mit Pr\u00fcfungsbescheid vom 23. September 2009 (Anlage rop B 27) hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Kl\u00e4ger mitgeteilt, dass auf die Lizenzpatentanmeldung V eine Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden k\u00f6nne. Daraufhin hat der Kl\u00e4ger mit Eingabe vom 15. Juni 2009 (Anlage rop B 29) ge\u00e4nderte Anspr\u00fcche eingereicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger zahlte die Jahresgeb\u00fchr f\u00fcr die Lizenzpatentanmeldung III nicht, weshalb diese seit 2005 als zur\u00fcckgenommen gilt. Hiervon erfuhr die Beklagte im Januar 2007. Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 (Anlage K 13) machte sie den Kl\u00e4ger hierauf aufmerksam, woraufhin der Kl\u00e4ger einen Gespr\u00e4chstermin mit der Beklagten vereinbarte, welcher am 25. Januar 2007 stattfand. Anl\u00e4sslich dieses Termins forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte trotz des Verfalls der Lizenzanmeldung III zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren innerhalb von 14 Tagen auf. Die Beklagte k\u00fcndigte den Lizenzvertrag daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 2. Februar 2007 (Anlage K 14) au\u00dferordentlich, hilfsweise ordentlich.<\/p>\n<p>Die zum Lizenzpatent II parallele europ\u00e4ische Patentanmeldung EP 0775 xxy A1 verfiel \u2013 wie die Beklagte im Berufungsrechtszug vorgetragen hat \u2013 am<br \/>\n16. November 2002 wegen Nichtzahlung der Jahresgeb\u00fchr.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt einen Fremdteilausscheider vom Typ \u201eSecuromat C\u201c. Diese Vorrichtung kann bei der Verarbeitung von Baumwolle eingesetzt werden und dient dazu, Fremdfasern in den Baumwollfasern zu erkennen und auszuscheiden. Die grunds\u00e4tzliche Ausgestaltung des Fremdteilausscheiders \u201eSecuromat C\u201c ergibt sich aus der vom Kl\u00e4ger als Anlage K 17 \u00fcberreichten Bedienungsanleitung, aus der vom Kl\u00e4ger als Anlage K 18 \u00fcberreichten, nachfolgend eingeblendeten Schemadarstellung sowie aus den von der Beklagten \u00fcberreichten Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen B 7, rop B 13, rop B 14, rop B 15 und rop B 21.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird ferner die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlagen B 7 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt ferner her und vertreibt einen Fremdteilausscheider vom Typ \u201eSecuroprop D\u201c. Diese Ausf\u00fchrungsform weist zwei Module auf. In dem ersten Modul, das unstreitig dem Fremdteilausscheider vom Typ \u201eSecuromat C\u201c entspricht, werden Fremdfasern ausgeschieden; daran angeschlossen ist ein zweites \u2013 hier nicht interessierendes \u2013 Modul, in dem Polypropylen- und Polyethylenteile in der Baumwolle erkannt und ausgeschieden werden k\u00f6nnen. Die grunds\u00e4tzliche Ausgestaltung dieses Fremdteilausscheiders ergibt sich aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage BK 5 \u00fcberreichten Prospekt der Beklagten, aus dem die nachfolgend wiedergegebene Abbildung (Anlage BK 5, Seite 44) stammt.<\/p>\n<p>Mit seiner Klage hat der Kl\u00e4ger die richterliche Feststellung begehrt, dass der Lizenzvertrag der Parteien nicht durch die K\u00fcndigung der Beklagten beendet wurde. Au\u00dferdem hat er die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>In ihrer Klageerwiderung vom 8. Februar 2008 hat die Beklagte \u2013 zu Auskunftszwecken im Hinblick auf den urspr\u00fcnglichen Klageantrag zu II. 1. c) \u2013 erkl\u00e4rt (Bl. 40 GA), sie habe weder in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 noch danach zur Anwendung eines Verfahrens zum besseren Betrachten von Fremdteilen in Faserflocken an einer garnierten Walze gem\u00e4\u00df der Lizenzpatentanmeldung IV geeignete Vorrichtungen hergestellt. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2008 hat sie ferner \u2013 nunmehr im Hinblick auf die Klageantr\u00e4ge zu II. 1. a) und II. 1. b) \u2013 erkl\u00e4rt, sie habe im fraglichen Zeitraum keine Vorrichtungen zum Erfassen von andersfarbigen Fasern, Folien oder Geweben in Faser\u00f6ffnungslinien gem\u00e4\u00df dem Lizenzpatent I hergestellt (zu Klageantrag II. 1. a), vgl. Bl. 85 GA), und sie habe auch keine Vorrichtungen hergestellt und\/oder ausgeliefert, die zur Anwendung eines Verfahrens zum selektiven Ausschleusen von Fremdteilen an einer \u00d6ffnungswalze oder Abnahmewalze einer Textilmaschine gem\u00e4\u00df dem Lizenzpatent II geeignet seien (zu Klageantrag II. 1. b), vgl. Bl. 88 GA).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die von der Beklagten ausgesprochene K\u00fcndigung sei unwirksam; die Beklagte sei zu einer au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung des Lizenzvertrages nicht berechtig gewesen. Indem er die Lizenzpatentanmeldung III habe verfallen lassen, habe er nur auf die Aufrechterhaltung einer nicht Erfolg versprechenden Anmeldung verzichtet. Die Lizenzpatentanmeldung III sei n\u00e4mlich durch das Lizenzpatent II vollst\u00e4ndig vorweggenommen gewesen. Die Anmeldung sei f\u00fcr die Beklagte auch ohne Bedeutung gewesen. Im \u00dcbrigen habe er die Anmeldung lediglich versehentlich verfallen lassen. Die Vorrichtungen der Beklagten machten von der Lehre der Lizenzpatentanmeldung III keinen Gebrauch. Sie entspr\u00e4chen hingegen den Vorgaben der Lizenzschutzrechte I, II und V. Insbesondere machten sie von der Lehre des Lizenzpatents I Gebrauch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\nfestzustellen, dass der Lizenzvertrag zwischen den Parteien vom April 1998 in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 5.\/20. April 2004 nicht durch die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung der Beklagten vom 2. Februar 2007 beendet wurde und nach wie vor in Kraft ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger Rechnung zu legen und Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie vom 1. Juli 2006 bis zum 2. Februar 2008 in der A<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVorrichtungen zum Erfassen von andersfarbigen Fasern, Folien oder Geweben in Faser\u00f6ffnungslinien hergestellt hat, die dadurch gekennzeichnet sind, dass gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che einer \u00d6ffnungswalze Farbsensoren \u00fcber die Arbeitsbreite der Walze angebracht sind, wobei der Faserstrom ganz oder teilweise aus der normalen Faser\u00f6ffnungslinie ausgeschleust wird, wenn die Sensoren und die Auswerteelektronik eine deutliche Farbabweichung im ge\u00f6ffneten Material gegen\u00fcber der Normalfaser feststellen,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVorrichtungen hergestellt und ausgeliefert hat, die zur Anwendung eines Verfahrens zum selektiven Ausschleusen von Fremdteilen an einer \u00d6ffnungswalze oder Abnahmewalze einer Textilmaschine geeignet sind, wobei vor einem Ausscheidemesser oder einer Kante ein kurzzeitiger Luftstau erzeugt wird, der die Fremdteile von der Walze abhebt und so verhindert, dass sie zwischen Messer und Walze passieren k\u00f6nnen und dadurch in einen Abfallbeh\u00e4lter gelangen oder abgesaugt werden,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nLuftleitelemente an einer Walze zum Ausscheiden von Fremdteilen aus Textilfasern mittels sektionaler Luftstr\u00f6me hergestellt oder gebraucht hat, die dadurch gekennzeichnet sind, dass das Aushebeelement im Bereich der Ausschleuse\u00f6ffnung einen von der Walzenoberfl\u00e4che weg weisenden Verlauf aufweist,<\/p>\n<p>und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere unter Angabe der Herstellungs- und Auslieferungsmengen und -zeiten, wobei sich der Begriff \u201eAuslieferung\u201c auf den Zeitpunkt bezieht, zu dem die betreffenden Gegenst\u00e4nde das Werk der Beklagten verlassen;<\/p>\n<p>hilfsweise zu II.1.: die Beklagte zu verurteilen, die Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df den Klageantr\u00e4gen zu Ziffer II.1. dem Kl\u00e4ger und der Fa. B GmbH, S., f\u00fcr die Zeit seit dem 01.07.2006 zu erteilen<\/p>\n<p>2.<br \/>\nerforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit ihrer Angaben gem\u00e4\u00df Ziffer II.1. an Eides statt zu versichern;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nan den Kl\u00e4ger Lizenzgeb\u00fchren nebst Zinsen in einer nach Erteilung der Auskunft zu bestimmenden Gesamth\u00f6he zu bezahlen;<\/p>\n<p>III.<br \/>\nfestzustellen, dass die Maschinen der Typbezeichnung \u201eSecuromat C\u201c der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K 17 und \u201eSecuroprop D\u201c gem\u00e4\u00df Anlage K 19 Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer II.1. sind;<\/p>\n<p>hilfsweise: festzustellen, dass der Vertrieb der Maschinen der Typbezeichnung \u201eSecuromat C\u201c der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K 17 und \u201eSecuroprop D\u201c gem\u00e4\u00df Anlage K 19 eine Lizenzpflicht nach Ziffer 6. des zwischen Parteien im April 1998 geschlossenen, als \u201eVereinbarung\u201c \u00fcberschriebenen Lizenzvertrages gem\u00e4\u00df Anlage K 1 ausl\u00f6st.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie hat geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung des Lizenzvertrages sei wirksam. Der Kl\u00e4ger habe die Lizenzpatentanmeldung III pflichtwidrig fallengelassen. Die Lizenzpatentanmeldung III sei nicht durch das Lizenzpatent II vorweggenommen. Es sei ihr gerade auf diese Anmeldung angekommen. Ihre Ger\u00e4te arbeiteten nur nach der Lehre der Lizenzpatentanmeldung III.<\/p>\n<p>Eine Verpflichtung zur Rechnungslegung bestehe schon deshalb nicht, weil der Kl\u00e4ger Rechnungslegung \u00fcber Benutzungshandlungen verlange, die alleine die Benutzung der EP-OS 606 626 (Anlage B 2\/B 2a; \u201eZellweger-Uster\u201c) betr\u00e4fen. Die Benutzung dieses bekannten Verfahrens sei nach dem Lizenzvertrag nicht Gegenstand der Lizenzierung und damit nicht verg\u00fctungspflichtig.<\/p>\n<p>Von der Lehre des Lizenzpatents I machten ihre Vorrichtungen keinen Gebrauch, weil bei diesen keine Farbsensoren \u201e\u00fcber die Arbeitsbreite\u201c der Walze angebracht seien. Die Fremdteilerkennung erfolge vielmehr durch zwei AA-Kameras mit Objektiv, die sich in einem sehr erheblichen Abstand von der \u00d6ffnungswalze bef\u00e4nden. Eben diese Anordnung von AA-Kameras zur Walze lehre die EP-OS 606 626.<\/p>\n<p>Durch Teil-Urteil vom Oktober 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom November 2008 hat das Landgericht die Beklagte auf erster Stufe betreffend die Lizenzpatentanmeldung I, das Lizenzpatent II und die Lizenzpatentanmeldung V f\u00fcr die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 2. Februar 2007 zur Rechnungslegung verurteilt. Den weitergehenden Rechnungslegungsantrag hat es ebenso wie die Feststellungsantr\u00e4ge abgewiesen, wobei es wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>\u201eDie Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger Rechnung zu legen und Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie vom 1. Juli 2006 bis zum 2. Februar 2007 in der A<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVorrichtungen zum Erfassen von andersfarbigen Fasern, Folien oder Geweben in Faser\u00f6ffnungslinien hergestellt hat, die dadurch gekennzeichnet sind, dass gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che einer \u00d6ffnungswalze Farbsensoren \u00fcber die Arbeitsbreite der Walze angebracht sind, wobei der Faserstrom ganz oder teilweise aus der normalen Faser\u00f6ffnungslinie ausgeschleust wird, wenn die Sensoren und die Auswerteelektronik eine deutliche Farbabweichung im ge\u00f6ffneten Material gegen\u00fcber der Normalfaser feststellen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVorrichtungen hergestellt und ausgeliefert hat, die zur Anwendung eines Verfahrens zum selektiven Ausschleusen von Fremdteilen an einer \u00d6ffnungswalze oder Abnahmewalze einer Textilmaschine geeignet sind, wobei vor einem Ausscheidemesser oder einer Kante ein kurzzeitiger Luftstau erzeugt wird, der die Fremdteile von der Walze abhebt und so verhindert, dass sie zwischen Messer und Walze passieren k\u00f6nnen und dadurch in einen Abfallbeh\u00e4lter gelangen oder abgesaugt werden,<\/p>\n<p>3.<br \/>\nLuftleitelemente an einer Walze zum Ausscheiden von Fremdteilen aus Textilfasern mittels sektionaler Luftstr\u00f6me hergestellt oder gebraucht hat, die dadurch gekennzeichnet sind, dass das Aushebeelement im Bereich der Ausschleuse\u00f6ffnung einen von der Walzenoberfl\u00e4che weg weisenden Verlauf aufweist,<\/p>\n<p>und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere unter Angabe der Herstellungs- und Auslieferungsmengen und -zeiten, wobei sich der Begriff \u201eAuslieferung\u201c auf den Zeitpunkt bezieht, zu dem die betreffenden Gegenst\u00e4nde das Werk der Beklagten verlassen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage gem\u00e4\u00df Klageantrag zu Ziffer II.1. abgewiesen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Feststellungsklageantr\u00e4ge zu Ziffer I. und Ziffer III. wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Klage sei mit Ausnahme des Feststellungsantrages zu III. zul\u00e4ssig. F\u00fcr letzteren Antrag, der auf die Feststellung gerichtet sei, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils Vorrichtungen gem\u00e4\u00df den Klageantr\u00e4gen zu II. 1. seien, fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse.<\/p>\n<p>Der auf die Feststellung des Fortbestandes des Lizenzvertrages gerichtete Feststellungsantrag sei unbegr\u00fcndet. Die Beklagte sei zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung des Lizenzvertrages berechtigt gewesen. Der Kl\u00e4ger habe durch die Nichtzahlung der Jahresgeb\u00fchr f\u00fcr die Lizenzpatentanmeldung III schuldhaft und in einer f\u00fcr das gesamte Vertragsgef\u00fcge erheblichen Weise seine vertraglichen Pflichten verletzt. Die Lizenzpatentanmeldung III sei f\u00fcr die Beklagte nicht technisch und wirtschaftlich bedeutungslos gewesen. Die Maschinen der Beklagten machten von der Lehre dieser Anmeldung Gebrauch. Sie f\u00fchrten ein Verfahren aus, das s\u00e4mtliche Merkmale der Lizenzpatentanmeldung III verwirkliche. Die vom Kl\u00e4ger fallengelassene Lizenzpatentanmeldung sei nicht wegen einer anderweitigen Vorwegnahme wertlos gewesen. Das Lizenzpatent II nehme nicht s\u00e4mtliche Merkmale der Lizenzanmeldung neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne von der Beklagten aus dem Lizenzvertrag jedoch Rechnungslegung f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum Zeitpunkt der K\u00fcndigung am 2. Februar 2007 verlangen, weil die Vorrichtungen der Beklagten auch von den technischen Lehren der Lizenzpatentanmeldung I, des Lizenzpatents II und der Lizenzpatentanmeldung V Gebrauch machten. Der Einwand der Beklagten, die begehrte Rechnungslegung beziehe sich in vollem Umfang auf Anlagen, die alle Merkmale der EP-OS 606 626 erf\u00fcllten, greife nicht durch, weil dieses Schutzrecht durch den Lizenzvertrag nicht lizenziert sei.<\/p>\n<p>Die Maschinen der Beklagten erf\u00fcllten s\u00e4mtliche Merkmale des Lizenzpatents I wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere seien bei ihnen gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che der \u00d6ffnungswalze Farbsensoren \u201e\u00fcber die Arbeitsbreite der Walze\u201c angebracht. Die in Rede stehenden Vorrichtungen wiesen Farbsensoren auf, die gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che der \u00d6ffnungswalze angebracht seien; diese erfassten die gesamte Breite der \u00d6ffnungswalze. Anspruch 1 des Lizenzpatents I sei so zu verstehen, dass die Sensoren dann \u201e\u00fcber\u201c der Breite der \u00d6ffnungswalze angebracht seien, wenn sie deren Breite optisch vollst\u00e4ndig abtasteten.<\/p>\n<p>Die Vorrichtungen der Beklagten machten dar\u00fcber hinaus von der technischen Lehre des Lizenzpatents II sowie von der Lehre der Lizenzpatentanmeldung V Gebrauch.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.<\/p>\n<p>Mit seiner Berufung wendet sich der Kl\u00e4ger gegen die Abweisung seines auf die Feststellung des Fortbestandes des Lizenzvertrages gerichteten Feststellungsantrages, den er mit der Berufung weiterverfolgt. Hilfsweise nimmt er die Beklagte in zweiter Instanz aus dem mit Wirkung f\u00fcr die A erteilten europ\u00e4ischen Patent 0 744 yyy (Lizenzpatent I\/Klagepatent) wegen Patentverletzung in Anspruch. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung seines erstinstanzlichen Vortrags tr\u00e4gt er vor:<\/p>\n<p>Der Lizenzvertrag der Parteien bestehe fort. Die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung der Beklagten sei entgegen der Auffassung des Landgerichts unwirksam. Der Lizenzvertrag betreffe f\u00fcnf Schutzrechtsfamilien. Nur ein Schutzrecht sei verfallen, wobei dieses territorial auf die A beschr\u00e4nkt gewesen sei. Von der verfallenen Lizenzpatentanmeldung III mache die Beklagte keinen Gebrauch. Da die Beklagte diese Lizenzpatentanmeldung nicht benutzt habe, k\u00f6nne durch deren Wegfall auch kein Konkurrentenschutz verloren gegangen sein. Vor allem sei der Teil der Maschine, der angeblich von der Lizenzpatentanmeldung III erfasst gewesen sei, durch das Lizenzpatent II gesch\u00fctzt. Die Lizenzpatentanmeldung III sei f\u00fcr die Beklagte auch deswegen von untergeordneter Bedeutung gewesen, weil sie nur ein Verfahren betreffe und damit nur den Betrieb der Maschine erfasse, nicht dagegen deren Herstellung.<\/p>\n<p>Da die K\u00fcndigung unwirksam sei und der Lizenzvertrag somit nach wie vor in Kraft sei, m\u00fcsse die Beklagte nicht nur bis zum 2. Februar 2007, sondern bis zum Ablauf des letzten Abrechnungszeitraums Rechnung legen.<\/p>\n<p>Hilfsweise st\u00fctzte er die Rechnungslegungsanspr\u00fcche bez\u00fcglich des Lizenzpatents I auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen, wobei er insoweit nunmehr hilfsweise auch Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und Schadensersatz geltend macht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat zun\u00e4chst beantragt (Bl. 367 \u2013 371 GA),<\/p>\n<p>das landgerichtliche Urteil teilweise abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.<br \/>\nfestzustellen, dass der Lizenzvertrag zwischen den Parteien vom April 1998 in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 5.\/20. April 2004 nicht durch die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung der Beklagten vom 2. Februar 2007 beendet wurde und nach wie vor in Kraft ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen ihm Rechnung zu legen und Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie vom 1. Juli 2006 bis zum 2. Februar 2007 (falls dem Antrag zu 1 stattgegeben wird: 30. Juni 2009) in der A<\/p>\n<p>1)<br \/>\nVorrichtungen zum Erfassen von andersfarbigen Fasern, Folien oder Geweben in Faser\u00f6ffnungslinien, die dadurch gekennzeichnet sind, dass gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che einer \u00d6ffnungswalze Farbsensoren \u00fcber die Arbeitsbreite der \u00d6ffnungswalze angebracht sind die dann. wenn die Farbsensoren und die Auswerteelektronik eine deutliche Farbabweichung im ge\u00f6ffneten Material gegen\u00fcber der Normalfaser feststellen, daf\u00fcr sorgen, dass der Faserstrom ganz oder teilweise aus der normalen Faser\u00f6ffnungslinie durch eine Ausschleusevorrichtung ausgeschleust werden kann,<\/p>\n<p>hilfsweise zu 1):<br \/>\nVorrichtungen zum Erfassen von andersfarbigen Fasern, Folien oder Geweben in Faser\u00f6ffnungslinien&#8220; die dadurch gekennzeichnet sind, dass gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che einer \u00d6ffnungswalze Digitalkameras angebracht sind, deren AA-Chips \u00fcber die Objektivoptik- die Arbeitsbreite der \u00d6ffnungswalze erfassen und die dann, wenn die AA-Chips und die Auswerteelektronik eine deutliche Farbabweichung im ge\u00f6ffneten Material gegen\u00fcber der Normalfaser feststellen, daf\u00fcr sorgen, dass der Faserstrom ganz oder teilweise aus der normalen Faser\u00f6ffnungslinie durch eine Ausschleusevorrichtung ausgeschleust werden kann,<\/p>\n<p>2)<br \/>\nVorrichtungen die zur Anwendung eines Verfahrens zum selektiven Ausschleusen von Fremdteilen an einer \u00d6ffnungswalze einer Textilmaschine geeignet sind, wobei vor einem Ausscheidemesser oder einer Kante ein kurzzeitiger Luftstau erzeugt wird, der die Fremdteile von der Walze abhebt und so verhindert. dass sie zwischen Messer und Walze passieren k\u00f6nnen und dadurch in einen Abfallbeh\u00e4lter gelangen oder abgesaugt werden,<\/p>\n<p>3)<br \/>\nLuftleitelemente an einer Walze zum Ausscheiden von Fremdteilen aus Textilfasern mittels sektionaler Luftstr\u00f6me, die dadurch gekennzeichnet sind. dass das Aushebeelement im Bereich der Ausschleuse\u00f6ffnung einen von der Walzenobertl\u00e4che wegweisenden Verlauf aufweist,<\/p>\n<p>4)<br \/>\ninsbesondere Maschinen der Typbezeichnung \u201eSecuromat C\u201c gem\u00e4\u00df Anlage K 17 und \u201eSecuroprop D\u201c gem\u00e4\u00df Anlage K 19,<\/p>\n<p>hergestellt und ausgeliefert hat und zwar unter Vorlage eines Geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere unter Angabe der Herstellungs- und Auslieferungsmengen und -zeiten, wobei sich der Begriff \u201eAuslieferung\u201c auf den Zeitpunkt bezieht, zu dem die betreffenden Gegenst\u00e4nden das Werk der Beklagten verlassen;<\/p>\n<p>hilfsweise (falls dem Antrag zu 1. nicht stattgegeben wird, wohl aber dem Antrag zu II 1), 3) und\/oder 4) bez\u00fcglich der Zeit bis zum 2. Februar 2007):<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nihm Rechnung zu legen und Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie vom i. Februar 2007 in der A Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer II 1) und\/oder 3) hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu diesen Zwecken besessen hat, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer.<br \/>\nc) der einzelnen Angebote. aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen. -zeiten und<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern. deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) nur bez\u00fcglich Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer II 11): der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter III) bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem vom Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Frage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000. ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer II 1) im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 744 yyy anzubieten, herzustellen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer II 1) zu vernichten, oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm<\/p>\n<p>1.<br \/>\nallen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die seit dem 3. Februar 2007 begangenen Handlungen nach Ziffer lll 2) entstanden ist und noch entstehen wird,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nf\u00fcr die seit dem 3. Februar 2007 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer II 3) eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>hilfsweise (falls dem Antrag zu I stattgegeben wird): festzustellen, dass der Vertrieb der Maschinen gem\u00e4\u00df Ziffer II 4 eine Lizenzpflicht nach Ziffer 6 des zwischen den Parteien im April 1998 geschlossenen, als \u201eVereinbarung\u201c \u00fcberschriebenen Lizenzvertrags gem\u00e4\u00df Anlage K 1 ausl\u00f6st.<\/p>\n<p>Zu Beginn des Verhandlungstermis im Oktober 2009 hat der Kl\u00e4gers seine Klage im Umfang der vorstehend wiedergegebenen Antr\u00e4ge zu II. 2), 3) und 4) sowie im Umfang des im Antrag zu III. enthaltenen Entsch\u00e4digungsanspruchs sowie des hiermit korrespondierenden Rechnungslegungsanspruchs zur\u00fcckgenommen (Bl. 449 GA). Die Beklagte hat dieser Teilklager\u00fccknahme zugestimmt (Bl. 449 GA).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr (Bl. 449R GA),<\/p>\n<p>gem\u00e4\u00df den vorstehend wiedergegebenen verbliebenen Antr\u00e4gen zu erkennen mit der Ma\u00dfgabe, dass es im Hilfsantrag zu II. 1. statt \u201eAA-Chips\u201c \u201eSensor-Chips\u201c hei\u00dft, dass die Klageantr\u00e4ge zu II. 2), 3) und 4) entfallen, dass es im Hilfsantrag zu III. 1) nur hei\u00dft \u201eII 1.\u201c (die Angabe \u201eund\/oder 3\u201c also entf\u00e4llt), dass der Hilfsantrag zu IV. 2) (Entsch\u00e4digung) entf\u00e4llt, dass im Antrag zu II die Worte \u201eunter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere\u201c sowie die Worte \u201eHerstellungs- und\u201c entfallen.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die der in der letztgenannten Antragseinschr\u00e4nkung (Streichung der Worte \u201eunter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere\u201c und \u201eHerstellungs- und\u201c) liegenden Teilklager\u00fccknahme nicht zugestimmt hat, beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung des Kl\u00e4gers einschlie\u00dflich der Hilfsantr\u00e4ge zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>das Teilurteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die von ihr gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 0 744 yyy B1 und die gegen das deutsche Patent DE 195 43 yyx B4 erhobenen Nichtigkeitsklagen auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bez\u00fcglich der Berufungsantr\u00e4ge, soweit sie sich auf den Antrag und den Antrag IV. Ziff. 2 beziehen, bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung DE 198 53 bbb A1 auszusetzen<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Teilurteil, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend:<\/p>\n<p>Die von ihr ausgesprochene au\u00dferordentliche K\u00fcndigung sei wirksam. Der Kl\u00e4ger habe schwerwiegend gegen eine Hauptpflicht aus dem Lizenzvertrag versto\u00dfen, indem er die Lizenzpatentanmeldung III habe verfallen lassen. Gleiches gelte in Bezug auf die zum Lizenzpatent II parallele europ\u00e4ische Patentanmeldung EP 0775 xxy A1. Schon deshalb sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, den Lizenzvertrag mit dem Kl\u00e4ger fortzusetzen. Dar\u00fcber hinaus habe sie im fraglichen Zeitraum nicht das Lizenzpatent II, sondern nur die Lizenzpatentanmeldung III benutzt. Dass Lizenzschutzrechte fortbest\u00fcnden, k\u00f6nne den Kl\u00e4ger nicht entlasten. Die verbleibenden Lizenzschutzrechte seien f\u00fcr sie wirtschaftlich uninteressant. Die Lizenzpatente I und II seien nicht rechtsbest\u00e4ndig. Der Gegenstand der Lizenzpatentanmeldung V sei ebenfalls neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger in zweiter Instanz hilfsweise auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen gest\u00fctzte Anspr\u00fcche geltend mache, liege hierin eine Klageerweiterung und Klage\u00e4nderung, der sie widerspreche. Au\u00dferdem best\u00fcnden auch solche Anspr\u00fcche nicht.<\/p>\n<p>Mit ihrer eigenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Rechnungslegung. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie vor:<\/p>\n<p>Nach dem Lizenzvertrag bestehe keine Lizenzpflicht und damit auch keine Rechnungslegungspflicht, wenn von der EP-OS 606 626 Gebrauch gemacht werde. Bei zutreffender Auslegung k\u00f6nne die Vertragsklausel Ziffer 4 nur so verstanden werden, dass f\u00fcr die Benutzung des Offenbarungsgehaltes der zitierten Druckschriften keine Lizenz habe gezahlt werden sollen.<\/p>\n<p>Im streitbefangenen Zeitraum habe sie von der EP-OS 606 626 Gebrauch gemacht, nicht aber von den Lizenzschutzrechten I, II und V. Insbesondere habe sie das Lizenzpatent I nicht benutzt. Ihre Fremdteilausscheider wiesen keine Farbsensoren auf, die \u00fcber die Arbeitsbreite der Walze angebracht seien. Die beiden Kameras, welche bei ihren Maschinen \u00fcber der \u00d6ffnungswalze angebracht seien, stellten eine abweichende technische L\u00f6sung dar, welche aus der EP-OS 606 bekannt sei. Diese L\u00f6sung sei gegen\u00fcber der Lehre des Lizenzpatents I in mehrfacher Hinsicht nachteilig.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Der Kl\u00e4ger macht geltend, dass die in Rede stehenden Maschinen der Beklagten von der Lehre des Lizenzpatents I wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch machten. Die Fremdteilausscheider der Beklagten seien nicht nach Ziffer 4 des Lizenzvertrages von der Lizenzgeb\u00fchrenpflicht freigestellt. Die Beklagte habe die Lizenz trotz der EP-OS 606 626 gewollt. Ihre Vorrichtungen arbeiteten auch nicht nach dieser Druckschrift, welche lediglich die Detektion und Ausschleusung im \u201eVlies\u201c an einer \u201eAbnehmerwalze\u201c und nicht an einer \u201e\u00d6ffnungswalze\u201c betreffe.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung des Kl\u00e4gers hat hinsichtlich des mit ihr weiterverfolgten Feststellungsbegehrens keinen Erfolg. Der auf den Fortbestand des Lizenzvertrages gerichtete Feststellungsantrag ist nicht begr\u00fcndet, weil der Lizenzvertrag der Parteien durch die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung der Beklagten vom 2. Februar 2007 beendet worden ist. Erfolg hat die Berufung des Kl\u00e4gers jedoch insoweit, als der Kl\u00e4ger die Beklagte in zweiter Instanz hilfsweise f\u00fcr die Zeit nach der K\u00fcndigung des Lizenzvertrages wegen Verletzung des mit Wirkung f\u00fcr die A erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 0 744 yyy (Klagepatents) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzend angesehenen Vorrichtungen und Schadensersatz in Anspruch nimmt. Dem Kl\u00e4ger stehen die hilfsweise geltend gemachten Anspr\u00fcche zu, weil die Beklagte das Klagepatent seit der Beendigung des Lizenzvertrages durch die Herstellung und den Vertrieb ihrer Fremdteilausscheider verletzt. Die Fremdteilausscheider der Beklagten machen von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Eine Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeit des deutschen Teils des Klagepatents kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist \u2013 nachdem der Kl\u00e4ger seine Klage in der Berufungsinstanz teilweise zur\u00fcckgenommen hat \u2013 im Wesentlichen unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte aus dem Lizenzvertrag der Parteien betreffend das Lizenzpatent I zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 2. Februar 2007 verurteilt, weil die Beklagte dieses Schutzrecht w\u00e4hrend des Bestehens des Lizenzvertrages benutzt hat und die Benuzung dieses Patents bis zur Vertragsbeendigung Lizenzzahlungsanspr\u00fcche ausl\u00f6st. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung f\u00fchren zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Formulierung des Rechnungslegungstenors zu A. I. \u2013 entsprechend dem Berufungsantrag zu II. 1. des Kl\u00e4gers \u2013 in Bezug auf die Vorrichtungen, auf welche sich die Rechnungslegungsverpflichtung der Beklagten bezieht, von derjenigen im landgerichtlichen Urteil abweicht, liegt hierin lediglich eine Anpassung, die darauf beruht, dass sich das Landgericht in seinem Tenor an der dem Lizenzpatent I zu Grunde liegenden Anmeldung orientiert hat. Der neu gefasste Rechnungslegungsausspruch entspricht dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 des Lizenzpatents I. Mangels Bestimmtheit hat der Senat allerdings die Worte \u201eunter Beif\u00fcgung der Belege\u201c und \u201einsbesondere\u201c im landgerichtlichen Rechnungslegungstenor gestrichen. Dem Kl\u00e4ger steht aus dem bis zum 2. Februar 2007 bestehenden Lizenzvertrag au\u00dferdem nur ein Anspruch auf Rechnungslegung betreffend die von der Beklagten ausgelieferten Vorrichtungen zu. Ein Rechnungslegungsanspruch betreffend \u201ehergestellte\u201c Vorrichtungen bzw. \u201eHerstellungsmengen\u201c besteht nicht.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nBerufung des Kl\u00e4gers<br \/>\nDie Berufung des Kl\u00e4gers hat nur insoweit Erfolg, als der Kl\u00e4ger die Beklagten in zweiter Instanz hilfsweise f\u00fcr die Zeit nach Beendigung des Lizenzvertrages wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 744 yyy in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer mit der Berufung weiterverfolgte, als Feststellungsklage nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO zul\u00e4ssige Antrag zu I., mit welchem der Kl\u00e4ger die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der Lizenzvertrag der Parteien nicht durch die K\u00fcndigung der Beklagten vom<br \/>\n2. Februar 2007 beendet worden und nach wie vor in Kraft ist, ist unbegr\u00fcndet. Denn der Lizenzvertrag der Parteien ist \u2013 wie das Landgericht zutreffend entschieden hat &#8211; durch die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung der Beklagten beendet worden. Die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung der Beklagten ist wirksam.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei dem zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverh\u00e4ltnis (vgl. z. B. BGH, GRUR 1992, 112, 114 \u2013 pulp wash; Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 6. Aufl., Rdnrn. 38 und 2436). Als solches kann der Lizenzvertrag gem\u00e4\u00df \u00a7 314 Abs. 1 Satz 1 BGB, welcher hier Anwendung findet (Art. 229 \u00a7 5 Satz 2 EGBGB), aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist gek\u00fcndigt werden (vgl. Benkard\/Ullmann, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 15 PatG Rdnr. 208; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 15 PatG Rdnr. 39; Bartenbach, a.a.O., Rdnr. 2436). Ein wichtiger Grund liegt \u2013 wie \u00a7 313 Abs. 1 Satz 2 BGB nunmehr ausdr\u00fccklich regelt \u2013 vor, wenn dem k\u00fcndigenden Teil unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls und unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverh\u00e4ltnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer K\u00fcndigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, wonach ein wichtiger Grund zur fristlosen K\u00fcndigung eines Dauerschuldverh\u00e4ltnisses Tatsachen voraussetzt, auf Grund derer dem k\u00fcndigenden Teil unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls und unter Abw\u00e4gung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags bis zu dessen vereinbarter Beendigung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH, GRUR 1997, 610, 611 \u2013 Tinnitus-Masker; GRUR 1992, 112, 114 \u2013 pulp wash; NJW 1999, 1177, 1178; GRUR 2004, 532 \u2013 Nassreinigung; GRUR-RR 2009, 284, 285 \u2013 Nassreiniger).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind hier erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4ger hat wiederholt wesentliche Verpflichtungen aus dem Lizenzvertrag schuldhaft verletzt, wodurch er zugleich das bestehende Vertrauensverh\u00e4ltnis der Parteien erheblich ersch\u00fcttert hat, und zwar in einer solchen Weise, dass der Beklagten eine Fortsetzung des Vertrags bis zu dessen vereinbarter Beendigung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, stellt die vors\u00e4tzliche oder grobfahrl\u00e4ssige Verletzung wesentlicher Verpflichtungen oder die Unm\u00f6glichkeit der Erf\u00fcllung derartiger Verpflichtungen einen wichtigen Grund f\u00fcr die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung eines Lizenzvertrages dar (Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 212). Ebenso ist die erhebliche Ersch\u00fctterung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses ein wichtiger Grund f\u00fcr die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung (Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 212 m. w. Nachw.; Bartenbach, a.a.O., Rdnr. 2438). Beides liegt hier vor.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nHauptpflicht des Kl\u00e4gers war hier die Betreibung und Aufrechterhaltung der Lizenzschutzrechte und \u2013anmeldungen. Der Lizenzgeber hat w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit dem Lizenznehmer das Benutzungsrecht zu verschaffen, besonders die Schutzrechte aufrechtzuerhalten (Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 212). Er muss vor allem zur Erhaltung des Schutzrechts die Patentgeb\u00fchren weiterbezahlen, was \u2013 sofern keine abweichende Absprache getroffen ist \u2013 auch bei einer ausschlie\u00dflichen Lizenz gilt (Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 212). Dass der Kl\u00e4ger die Aufrechterhaltung der Vertragsschutzrechte \u00fcbernimmt, hatten die Parteien vorliegend sogar ausdr\u00fccklich unter Ziffer 4 des Lizenzvertrages vereinbart. Nach dieser Abrede traf den Kl\u00e4ger die Hauptpflicht, f\u00fcr die Aufrechterhaltung der lizenzierten Patente und Patentanmeldungen zu sorgen, insbesondere die f\u00e4lligen Amtsgeb\u00fchren fristgerecht einzuzahlen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Lizenzpatente und \u2013anmeldungen sollten der Beklagten als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin nicht nur eine eigene Benutzung erlauben, sondern auch Verbietungsrechte gegen Wettbewerber sichern (vgl. Ziff. 10 des Lizenzvertrages).<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie H\u00f6he der hier vereinbarten Lizenzgeb\u00fchr war ein Argument auch daf\u00fcr, dass den Kl\u00e4ger mit Blick auf die f\u00fcnf Schutzrechtskomplexe (vgl. Ziff. 1 bis 5 der Anlage A zum Lizenzvertrag) und die vorgesehenen Schutzstaaten nicht unerhebliche finanzielle Aufwendungen trafen (Patentkosten, Amtsgeb\u00fchren).<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nUnstreitig hat der Kl\u00e4ger zwei lizenzierte Schutzrechtsanmeldungen durch Nichtzahlung der Jahresgeb\u00fchren verfallen lassen.<\/p>\n<p>Er hat unstreitig die f\u00e4llige Jahresgeb\u00fchr f\u00fcr die Lizenzpatentanmeldung III nicht gezahlt, weshalb diese Anmeldung seit 2005 als zur\u00fcckgenommen gilt. Ein Patent kann damit auf diese Anmeldung nicht mehr erteilt werden und es besteht auch kein Schutz nach \u00a7 33 Abs. 1 PatG mehr.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr die zum Lizenzpatent II parallele europ\u00e4ische Patentanmeldung EP 0775 xxy A1. Diese ist \u2013 wie die Beklagte im Berufungsrechtszug unwidersprochen vorgetragen hat \u2013 am 16. November 2002 wegen Nichtzahlung der Jahresgeb\u00fchr ebenfalls verfallen.<\/p>\n<p>Die hierin liegende weitere Pflichtverletzung des Kl\u00e4gers ist vorliegend als nachgeschobener K\u00fcndigungsgrund zu ber\u00fccksichtigen. Ein Nachschieben von K\u00fcndigungsgr\u00fcnden, die zum Zeitpunkt der K\u00fcndigung schon bestanden, aber dem K\u00fcndigenden \u2013 wie dies hier unstreitig der Fall ist \u2013 noch nicht bekannt waren, ist zul\u00e4ssig (vgl. BGH, GRUR 1997, 610, 611 \u2013 Tinnitus-Masker, m. w. Nachw.). Auch im Rahmen anderer Dauerschuldverh\u00e4ltnisse ist das Nachschieben von K\u00fcndigungsgr\u00fcnden zur Rechtfertigung einer bereits ausgesprochenen K\u00fcndigung grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung kann ohne erneute K\u00fcndigungserkl\u00e4rung auf alle Gr\u00fcnde gest\u00fctzt werden, welche im Zeitpunkt ihres Ausspruchs objektiv vorlagen und noch nicht verbraucht oder verfristet sind (vgl. hierzu im Einzelnen Ebenroth\/Boujong\/Joost\/L\u00f6wisch, HGB, 2 Aufl., \u00a7 89a HGB Rdnr. 60 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/p>\n<p>ff)<br \/>\nEs ist anerkannt, dass der Lizenznehmer dann, wenn der Lizenzgeber \u2013 wie hier der Kl\u00e4ger \u2013 die Zahlung f\u00e4lliger Amtsgeb\u00fchren vers\u00e4umt oder sonstwie schuldhaft unterl\u00e4sst und hierdurch die Wirkungen der lizenzierten Schutzrechtsposition entfallen, zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung des Lizenzvertrages berechtigt sein kann (vgl. Bartenbach, a.a.O., Rdnr. 1380). Entscheidend ist zwar auch insoweit stets, ob dem Lizenznehmer auf Grund des Wegfalls des Schutzrechts unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Falles und unter Abw\u00e4gung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Auch das ist vorliegend aber der Fall.<br \/>\ngg)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gleich zwei lizenzierte Patentanmeldungen verfallen lassen. Das Verfallenlassen der Anmeldungen durch Nichtzahlung der Amtgeb\u00fchren geschah ohne jede R\u00fccksprache mit der Beklagten. Dahinstehen kann, ob es der Kl\u00e4ger bewusst unterlie\u00df, die f\u00e4lligen Amtsgeb\u00fchren f\u00fcr die beiden Lizenzanmeldungen einzuzahlen, weil er Geb\u00fchren sparen wollte. Jedenfalls aus der vern\u00fcnftigen Sicht der Beklagten erweckte das (wiederholte) Verhalten des Kl\u00e4gers den Anschein, dass der Kl\u00e4ger die Lizenzpatentanmeldungen deshalb verfallen lie\u00df, weil er Geb\u00fchren einsparen wollte, welche er nach dem Lizenzvertrag zu tragen hatte. Das gilt umso mehr als es der Kl\u00e4ger, was in Bezug auf das Vertrauensverh\u00e4ltnis der Parteien besonders schwer wiegt, nicht einmal f\u00fcr n\u00f6tig erachtete, die Beklagte nachtr\u00e4glich \u00fcber den Wegfall der Patentanmeldungen in Kenntnis zu setzen. Hierin liegt im \u00dcbrigen eine weitere Pflichtverletzung des Kl\u00e4gers. Denn von einem redlichen Lizenznehmer muss erwartet werden, dass er den Lizenznehmer \u00fcber den Wegfall von Schutzrechtspositionen (sofort) unterrichtet. Hierin liegt eine Nebenpflicht aus dem Lizenzvertrag, die auch dann besteht, wenn die Vertragsparteien keine hier\u00fcber keine gesonderte Absprache getroffen haben (vgl. Bartenbach, a.a.O., Rdnr. 1865).<\/p>\n<p>hh)<br \/>\nOhne Erfolg macht der Kl\u00e4ger geltend, dass die festgestellten Pflichtverletzungen nicht so schwer wiegten, dass der Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverh\u00e4ltnisses nicht zuzumuten sei.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEine Vorwegnahme der vom Kl\u00e4ger fallengelassene Lizenzpatentanmeldung III (DE 196 45 aaz A1, Anlage K 6) durch die dem Lizenzpatent II (DE 195 43 yyx B4; Anlage K 6) zugrundeliegende Patentanmeldung ist nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>(1.1)<br \/>\nDie Lizenzpatentanmeldung III betrifft ein Verfahren zum selektiven Ausblasen von Fremdfasern an einer \u00d6ffnungs- oder Abnahmewalze einer Textilmaschine.<\/p>\n<p>Die Lizenzpatentanmeldung III befasst sich \u2013 ebenso wie die Lizenzpatente I und II \u2013 mit der Aufbereitung von Fasern (Baumwolle) f\u00fcr den sp\u00e4teren Spinnvorgang. In Fasern, die versponnen werden sollen, k\u00f6nnen sich Fremdteile befinden, die ausgesondert werden m\u00fcssen, um einen einwandfreien Faden zu erhalten und um St\u00f6rungen beim Spinnvorgang zu vermeiden. Es ist bekannt, die Baumwolle zun\u00e4chst um eine so genannte \u00d6ffnungswalze zu f\u00fchren. Hierbei handelt es sich um eine schnell rotierende Walze, die an ihrem Umfang mit \u201eMitnehmerspitzen\u201c (dornartigen Stiften, Nadeln) versehen ist, die in die Baumwolle eingreifen und die Fasern mitziehen (Anlage K 6, Spalte 1 Zeilen 37 bis 40). Mit der \u00d6ffnungswalze rotiert ein Luftfilm an der Oberfl\u00e4che mit um (Anlage K 6, Spalte 1 Zeilen 39 bis 40). Um diesen Luftfilm und somit die Fasern an der \u00d6ffnungswalze zu halten, wird der Luftfilm durch Leitbleche an der Walzenoberfl\u00e4che gef\u00fchrt (Anlage K 6, Spalte 1 Zeilen 40 bis 42). Zur mechanischen Ausscheidung von Verunreinigungen sind ein oder mehrere \u201eMesser\u201c (sog. Ausscheidemesser) vorgesehen, die im geringen Abstand von der Oberfl\u00e4che der Walze angebracht sind (vgl. Anlage K 6, Spalte 1 Zeilen 40 bis 42). Gr\u00f6\u00dfere Fremdteile, k\u00f6nnen nicht zwischen Messer und Walzenoberfl\u00e4che passieren und werden an der Messerkante ausgeschieden (Anlage K 6, Spalte 1 Zeilen 42 bis 44). Auch kleine Fremdteile, die durch die bei der Rotation erzeugte Fliehkraft nach au\u00dfen getragen werden und sich in der Peripherie des sich mit der Walze drehenden Luftfilms befinden, werden an den \u201eMessern\u201c ausgeschieden (vgl. Anlage K 6, Spalte 1 Zeilen 40 bis 42.). Durch diese Methode k\u00f6nnen allerdings keine Fremdfasern ausgeschieden werden, die das Garn beim Spinnen verunreinigen. Beim Spinnen von Baumwolle stellt sich aber das Problem, dass sich in der in Ballen angelieferten Baumwolle \u2013 zum Teil andersfarbige \u2013 Fremdfasern befinden, die von Stofffetzen oder Verpackungsmaterial stammen. Ebenso wie die reinen Baumwollfasern (\u201eGutfasern\u201c) bleiben solche Fremdfasern auf der Walze, weil ihre physikalischen Eigenschaften denen der Gutfasern zu \u00e4hnlich sind, um durch die blo\u00dfe Rotation ausgeschieden zu werden. Die Fremdfasern sind unerw\u00fcnscht, weil sie gerade bei qualitativ hochwertigen Produkten das Ergebnis verderben und zu M\u00e4ngelanspr\u00fcchen gegen\u00fcber den Spinnereibetrieben f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Lizenzpatentanmeldung III f\u00fchrt in ihrer Einleitung aus, dass aus der \u00e4lteren, aber erst nachver\u00f6ffentlichten Anmeldung DE 195 18 xxx.0 (vgl. Anlage K 2), bei der es sich um die dem Lizenzpatent I zugrunde liegende Anmeldung handelt, ein System bekannt ist, mit dem Fremdfasern an einer \u00d6ffnungsmaschine erkannt werden k\u00f6nnen. Detektierte Fremdfasern w\u00fcrden dabei dadurch ausgeschieden, dass eine der \u00d6ffnungsmaschine nachgeschaltete Klappe angesteuert und die detektierten Fremdteile zusammen mit guten Fasern ausgeschleust w\u00fcrden (Anlage K 6, Spalte 1 Zeilen 3 bis 10). Hieran kritisiert die Lizenzpatentanmeldung III als nachteilig, dass relativ viele gute Fasern mit den Fremdteilen ausgeschleust werden (Anlage K 6, Spalte 1 Zeilen 10 bis 12). Zum Stand der Technik f\u00fchrt die Lizenzpatentanmeldung III ferner aus, dass in der DE-43 30 173 C2 eine Maschine beschrieben werde, die in der Textilindustrie gr\u00f6\u00dfte Verbreitung gefunden habe, und zwar insbesondere deshalb, weil nur an den Stellen, \u00fcber die Breite, Fasern ausgeschleust w\u00fcrden, an denen Fremdteile detektiert w\u00fcrden (Anlage K 6, Spalte 1 Zeilen 12 bis 16).<\/p>\n<p>Als Aufgabe der Erfindung gibt die Lizenzpatentanmeldung III an, eine einfache und sehr schnell reagierende Ausschleusevorrichtung zu schaffen, die es erlaubt, an einer \u00d6ffnungswalze die Fremdteile auch selektiv auszuscheiden (Anlage K 6, Spalte 1 Zeilen 17 bis 20).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 der Lizenzpatentanmeldung III ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum selektiven Ausblasen von Fremdfasern<\/p>\n<p>2. an einer \u00d6ffnungsmaschine oder Abnahmewalze einer Textilmaschine.<\/p>\n<p>3. An einer Stelle, an der die Walze nicht von einem Luftleitblech umgeben ist,<\/p>\n<p>4. wird kurzzeitig ein Luftstrom erzeugt,<\/p>\n<p>5. der die Fremdteile von der Walzenoberfl\u00e4che abl\u00f6st und abf\u00f6rdert.<\/p>\n<p>Nach der Lehre der Lizenzpatentanmeldung III erfolgt die selektive Ausscheidung danach durch die Erzeugung eines partiellen Luftstroms, der die Fasern von der Oberfl\u00e4che der Walze mitrei\u00dfen soll. Durch die hohe Luftgeschwindigkeit entsteht ein \u201eMitrei\u00dfeffekt\u201c. Durch den Luftstrom wird das Fasermaterial mit dem Fremdteil aus den Spitzen der \u00d6ffnungswalze ausgehoben und an dem nachfolgenden Leitblech vorbei geblasen (Anlage K 6, Spalte 1 Zeilen 57 bis 64; Spalte 2, Zeilen 5 bis 9 sowie Zeilen 14 bis 16).<\/p>\n<p>(1.2)<br \/>\nDie Lizenzpatentanmeldung III wurde im November 1996 angemeldet und im<br \/>\nMai 1998 offengelegt. Die dem Lizenzpatent II (DE 195 43 yyx B4, Anlage K 6) zugrundeliegende Anmeldung wurde im November 1995 eingereicht und im Mai 1997 offengelegt (vgl. DE 195 43 yyx A1, Anlage B 1). Das Lizenzpatent II beruht damit auf einer im Vergleich zur Lizenzpatentanmeldung III \u00e4lteren Anmeldung, die jedoch erst nach der Einreichung der Lizenzpatentanmeldung III offengelegt wurde, also auf einer \u00e4lteren nachver\u00f6ffentlichten Patentanmeldung. Die dem Lizenzpatent II zugrunde liegende Anmeldung (nachfolgend: Lizenzpatentanmeldung II) ist deshalb nur bei der Beurteilung der Neuheit (\u00a7 3 Abs. 2 PatG), nicht jedoch der erfinderischen T\u00e4tigkeit in Betracht zu ziehen (\u00a7 4 Satz 2 PatG).<\/p>\n<p>(1.3)<br \/>\nDie Lizenzpatentanmeldung II betrifft ein Verfahren zum selektiven Ausschleusen von Fremdteilen an einer \u00d6ffnungs- oder Abnahmewalze einer Textilmaschine.<\/p>\n<p>Sie geht ebenfalls von dem in der DE 195 18 aba.0 beschriebenen System aus, bei dem detektierte Fremdteile durch eine der \u00d6ffnungsmaschine nachgeschaltete Klappe, die auf ein Signal der Sensoren hin ge\u00f6ffnet wird, zusammen mit guten Fasern ausgeschleust werden, wobei auch sie hieran als nachteilig beanstandet, dass relativ viele gute Fasern zusammen mit den Fremdteilen ausgeschleust werden (Anlage B 1, Spalte 1, Zeilen 3 bis 12). Daher stellt sich auch die Lizenzpatentanmeldung II die Aufgabe, eine einfache und sehr schnell reagierende Ausschleusevorrichtung zu schaffen, die es erlaubt, an einer \u00d6ffnungswalze die Fremdteile auch selektiv auszuscheiden (Anlage B 1, Spalte 1, Zeilen 18 bis 21).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 der Lizenzpatentanmeldung II ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum selektiven Ausschleusen von Fremdteilen<\/p>\n<p>2. an einer \u00d6ffnungswalze oder Abnahmewalze einer Textilmaschine.<\/p>\n<p>3. Vor einem Ausscheidemesser oder einer Kante wird ein kurzzeitiger Luftstau erzeugt.<\/p>\n<p>4. Der Luftstau hebt die Fremdteile von der Walze ab.<\/p>\n<p>5. Der Luftstau verhindert so, dass Fremdteile zwischen Messer und Walze<br \/>\npassieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>6. Die Fremdteile gelangen dadurch in einen Abfallbeh\u00e4lter oder werden abgesaugt.<\/p>\n<p>Nach der Lehre der Lizenzpatentanmeldung II erfolgt die selektive Ausscheidung durch Erzeugung eines partiellen \u201eLuftstaus\u201c vor einem Ausscheidemesser oder einer Ausscheidekante. Durch den Luftstau soll das Fasermaterial aus den Spitzen der \u00d6ffnungswalze ausgehoben und an dem nachfolgenden \u201eMesser\u201c ausgeschieden werden (Anlage B 1, Spalte 1, Zeilen 62 bis 68; vgl. a. Anlage K 4, Abs. [0008] am Ende).<\/p>\n<p>(1.4)<br \/>\nWesentlich f\u00fcr die Lehre der Lizenzpatentanmeldung II ist danach, dass vor einem Ausscheidemesser oder einer Kante kurzzeitig ein Luftstau erzeugt wird. Durch diesen Luftstau soll die Ausscheidung der Fremdfasern bewirkt werden. Der die Ausschleusung bewirkende Luftstau soll dabei durch das Zusammenwirken von zugef\u00fchrter Luft und einem mechanischen Element, n\u00e4mlich einem Ausscheidemesser oder einer Kante, entstehen.<\/p>\n<p>Die Lizenzpatentanmeldung III lehrt den Fachmann hingegen, an einer Stelle, an der die Walze nicht von einem Luftleitblech umgeben ist, einen partiellen Luftstrom zu erzeugen, der die Fasern von der Oberfl\u00e4che der Walze mitrei\u00dfen soll.<\/p>\n<p>In der Beschreibung der Lizenzpatentanmeldung II wird allerdings auch gesagt, dass die Fasern auch durch einen Luftstrom aus der Garnitur der Walze gehoben werden k\u00f6nnen. In Spalte 2, Zeilen 10 bis 14, hei\u00dft es hierzu:<\/p>\n<p>\u201eDie Fasern werden am Ende Ihres Umlaufs von einem Luftstrom (6) aus der Garnitur gehoben oder durch einen Luftstau am Abschlagmesser 7) von der Walze getrennt und verlassen die Reinigungsmaschine durch einen Absaugtrichter 8). Die ausgeschieden Teile gelangen in einen Sammelraum 9 und werden von einer Absaugung 10) aus der Reinigungsmaschine gef\u00f6rdert.\u201c<\/p>\n<p>Weder der in Bezug genommenen Figur 1 noch der vorzitierten Beschreibungsstelle ist aber zu entnehmen, dass es sich bei besagtem Luftstrom um einen \u201ekurzzeitig\u201c erzeugten Luftstrom handelt. In der vorzitieren Beschreibungsstelle ist nur von \u201eeinem Luftstrom (6)\u201c die Rede. Dass dieser nur kurzzeitig erzeugt wird, wird in der Beschreibung nicht gesagt. In der in Bezug genommenen Figur 1 ist der Luftstrom mit der Bezugsziffer 6 gekennzeichnet. Dort ist ein permanenter Luftstrom gezeigt und kein kurzzeitiger Luftstrom, wie er durch die in Figur 1 nicht gezeigte D\u00fcse (12) bereitgestellt werden kann.<\/p>\n<p>Die Lizenzpatentanmeldung II hat die Lizenzpatentanmeldung III deshalb nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>(1.5)<br \/>\nSelbst wenn man dies anders sehen wollte, war es jedenfalls \u00e4u\u00dferst zweifelhaft, ob die Lizenzpatentanmeldung II der Erteilung eines Patents auf die Lizenzpatentanmeldung II entgegensteht. Keinesfalls durfte der Kl\u00e4ger ohne jede R\u00fccksprache mit der Beklagten eigenm\u00e4chtig die Entscheidung treffen, die Patentanmeldung II nicht weiter zu verfolgen. Er h\u00e4tte vielmehr die Beklagte \u00fcber seine Einsch\u00e4tzung informieren und mit ihr das weitere Vorgehen abstimmen m\u00fcssen. Das gilt im Hinblick auf etwaige Verbietungsrechte gegen Wettbewerber auch dann, wenn die Fremdteilausscheider der Beklagten \u2013 was dahinstehen kann \u2013 nicht nach der Lehre dieser Anmeldung, sondern nach der Lehre des Lizenzpatents II arbeiten sollten.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie vom Kl\u00e4ger fallengelassene Lizenzpatentanmeldung III betrifft zwar eine deutsche Offenlegungsschrift mit Verfahrensanspr\u00fcchen. Ein auf diese Anmeldung erteiltes Patent h\u00e4tte im Inland nur durch die in \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2 PatG bezeichneten Handlungen unmittelbar verletzt werden k\u00f6nnen, d.h. insbesondere durch die Anwendung des beanspruchten Verfahrens. Die Textilproduktion findet bekannterma\u00dfen aus Kostengr\u00fcnden ganz \u00fcberwiegend im Ausland statt. Demgem\u00e4\u00df hat die Beklagte ihre Maschinen nach dem unwidersprochenen gebliebenen Vortrag des Kl\u00e4gers in der Vergangenheit auch nahezu ausschlie\u00dflich ins Ausland geliefert, insbesondere nach China, Pakistan, Indien und in die T\u00fcrkei. Auch w\u00e4re eine Vorrichtung, mit welcher das Verfahren gem\u00e4\u00df der Lizenzpatentanmeldung III praktiziert werden kann, als solche durch ein Verfahrenspatent nicht unmittelbar gesch\u00fctzt gewesen. Nach \u00a7 10 PatG w\u00e4re lediglich das Anbieten und\/oder die Lieferung von solchen Vorrichtungen verboten gewesen, und zwar nur als Anbieten oder Liefern eines sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehenden Mittels an einen zur Benutzung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nicht berechtigten Dritten zur Benutzung dieses Verfahrens im Inland. \u00a7 10 PatG erfasst nur die Lieferung und das Anbieten, nicht die Herstellung der Vorrichtung (BGH, GRUR 2005, 845, 847 \u2013 Abgasreinigungsvorrichtung). Au\u00dferdem verlangt \u00a7 10 PatG einen \u201edoppelten Inlandsbezug\u201c. Sowohl das Anbieten und Liefern des Mittels als auch die vom Angebotsempf\u00e4nger bzw. Abnehmer vorgesehene Benutzung des Mittels m\u00fcssen nach \u00a7 10 PatG im Inland erfolgen. Es gen\u00fcgt mithin nicht, dass das Mittel zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich des Patentgesetzes angeboten worden ist. F\u00fcr den Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung m\u00fcssen vielmehr sowohl Angebot und Lieferung wie Benutzung des Mittels im Inland erfolgen. Nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers soll es au\u00dferdem derzeit in Deutschland keine nennenswerte Konkurrenz f\u00fcr die Beklagte geben. Die Hauptkonkurrenten der Beklagten residieren in der Schweiz (\u201eE\u201c) und in Italien (\u201eF\u201c) (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung des Kl\u00e4gers vom 16.01.2009, S. 24 [Bl. 241 GA]). Gleichwohl h\u00e4tte aber aus einem auf die Lizenzpatentanmeldung III erteilten deutschen Patent sowohl gegen die praktische Vorf\u00fchrung von erfindungsgem\u00e4\u00df arbeitenden Vorrichtungen auf Messen in Deutschland als auch gegen Probel\u00e4ufe in Unternehmen k\u00fcnftiger deutscher Wettbewerber vorgehen k\u00f6nnen. Denn in beiden F\u00e4llen h\u00e4tte eine inl\u00e4ndische Anwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens vorgelegen.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nZutreffend ist zwar auch, dass die Beklagte vor allem durch das Lizenzpatent I und die zu diesem Patent parallelen Schutzrechte gesch\u00fctzt ist, das sie \u2013 wie noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 selbst benutzt. Das Lizenzpatent I ist mit Wirkung f\u00fcr die A, die Schweiz, Gro\u00dfbritannien und Italien erteilt worden. Parallele Patente bestehen in Pakistan und Indien. Es handelt sich bei dem Lizenzpatent I um ein Vorrichtungspatent, das eine Fremdfaser-Detektion auf einer \u00d6ffnungswalze betrifft, wohingegen sich die verfallene Lizenzpatentanmeldung III \u2013 ebenso wie die gleichfalls verfallene EP 0775 xxy A1 \u2013 mit der Art und Weise der Ausschleusung von Fremdteilen nach deren Detektion befasst. Fremdfasern k\u00f6nnen nicht gezielt auf der \u00d6ffnungswalze ausgeschleust werden, ohne sie vorher auf der \u00d6ffnungswalze zu detektieren. Es d\u00fcrfte Konkurrenten \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 nur schwer m\u00f6glich sein, von der Lehre der fallengelassenen Patentanmeldung III \u2013 oder der Lehre der EP 0775 xxy A1 \u2013 Gebrauch zu machen, ohne hierbei gleichzeitig das Lizenzpatent I zu benutzen. Die Beklagte hat bislang jedenfalls keine Ausweichtechnik gefunden (dazu unten). Ungeachtet dessen h\u00e4tte die Lizenzpatentanmeldung III aber eine um mehr als 17 Monate l\u00e4ngere Laufzeit als das Lizenzpatent I gehabt. Auch ist der Schutz f\u00fcr zwei Komponenten bekannterma\u00dfen schlagkr\u00e4ftiger als nur f\u00fcr eine.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nWas die verfallene EP 0775 xxy A1 anbelangt, besteht in Deutschland zwar weiter Schutz durch das parallele deutsche Patent 195 43 yyx (Anlage K 4, Lizenzpatent II). Zu den Benennungsstaaten dieser europ\u00e4ischen Patentanmeldung geh\u00f6rte aber auch Italien, wo unstreitig einer der Hauptkonkurrenten der Beklagten ans\u00e4ssig ist (Berufungsbegr\u00fcndung des Kl\u00e4gers v. 16.01.2009, S. 24 [Bl. 241 GA]; Berufungserwiderung der Beklagten v. 30.04.2009, S. 5 [Bl. 260 GA]). Auch wenn es in den Benennungsstaaten kaum nennenswerte Abnehmer f\u00fcr die in Rede stehenden Vorrichtungen geben mag, ist im \u00dcbrigen nicht auszuschlie\u00dfen, dass dies in Zukunft anders ist.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nIn jedem Falle bleibt festzuhalten, dass der Kl\u00e4ger sich \u2013 jedenfalls aus der vern\u00fcnftigen Sicht der Beklagten \u2013 eigenm\u00e4chtig und hinter dem R\u00fccken der Beklagten seiner Hauptpflicht f\u00fcr zwei Lizenzanmeldungen entledigt hat, um seine Geb\u00fchrenverpflichtung zu reduzieren. Es mag daf\u00fcr Gr\u00fcnde geben. Durch die Heimlichkeit und unterbliebene Aufkl\u00e4rung der Beklagten hat der Kl\u00e4ger aber bewusst in Kauf genommen, dass die Beklagte in Unkenntnis der ver\u00e4nderten Umst\u00e4nde keine Lizenzgeb\u00fchrenanpassung verlangt, sondern die vereinbarten hohen Lizenzgeb\u00fchren weiterbezahlt.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass der Kl\u00e4ger einen weiteren Pflichtversto\u00df begangen hat, indem er hinsichtlich der Lizenzpatentanmeldung V (DE 198 53 bbb A1, Anlage K 10) einen Pr\u00fcfungsantrag erst am 24. Februar 2005 gestellt hat. Aus dem Zweck des Lizenzvertrages, die (ggf. erst zuk\u00fcnftig zu erlangende) Monopolstellung teilweise auf den Lizenznehmer \u00fcberzuleiten, ergibt sich die Verpflichtung des Lizenzgebers, alsbald Pr\u00fcfungsantrag gem\u00e4\u00df \u00a7 44 PatG zu stellen (vgl. Bartenbach, a.a.O., Rdnr. 1381 m. w. Nachw.). Das hat der Kl\u00e4ger vorliegend nicht getan, was der Beklagten ebenfalls erst im Rahmen dieses Rechtsstreits bekannt geworden ist.<\/p>\n<p>Das Verhalten des Kl\u00e4gers erweckte insgesamt den Eindruck wesentlicher Unzuverl\u00e4ssigkeit zum eigenen Vorteil und zum Schaden der Beklagten. Es lie\u00df den Kl\u00e4ger alles in allem als pers\u00f6nlich unzuverl\u00e4ssig erscheinen.<\/p>\n<p>Letztlich hat der Kl\u00e4ger durch sein Verhalten, vor allem dadurch, dass er die Beklagte nicht einmal nachtr\u00e4glich \u00fcber den Wegfall der Lizenzpatentanmeldungen unterrichtete, auch das bestehende Vertrauensverh\u00e4ltnis schwerwiegend gest\u00f6rt. Ein solches Vertrauensverh\u00e4ltnis (dazu Bartenbach, a.a.O., Rdnr. 2438) lag hier insbesondere im Hinblick auf die vereinbarte Nicht\u00fcbertragbarkeit der Lizenz (Ziff. 1.2 a) LV), die Geheimhaltungsverpflichtung (Ziff. 2 LV) und die vereinbarte Nichtangriffspflicht (Ziff. 5 und Ziff. 10 LV) urspr\u00fcnglich unzweifelhaft vor.<\/p>\n<p>(6)<br \/>\nUnter W\u00fcrdigung dieser Umst\u00e4nde und Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen war der Beklagten vor diesem Hintergrund eine Fortsetzung des Lizenzvertrages mit dem Kl\u00e4ger bis zur vereinbarten Beendigung nicht zumutbar, wobei auch zu ber\u00fccksichtigen ist, dass der Lizenzvertrag von der Beklagten nicht ordentlich gek\u00fcndigt werden konnte.<\/p>\n<p>Die Dauer einer Lizenz richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen (vgl. Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 64; Bartenbach, a.a.O., Rdnrn. 617 u. 1242). Fehlt im Lizenzvertrag eine Abrede \u00fcber die Dauer der Lizenz, so gilt die Lizenzerteilung im Zweifel f\u00fcr die Laufzeit des lizenzierten Schutzrechts bzw. der Schutzrechtsanmeldung (vgl. Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 64; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 89; Bartenbach, a.a.O., Rdnr. 1242). Der Lizenzvertrag endigt demgem\u00e4\u00df im Zweifel mit dem Erl\u00f6schen des Patents bzw. der Patentanmeldung (Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 64). Liegen einem einheitlichen Lizenzvertrag mehrere Schutzrechte zugrunde, so ist regelm\u00e4\u00dfig davon auszugehen, dass der Vertrag im Zweifel bis zum Erl\u00f6schen des letzen Schutzrechts l\u00e4uft (Bartenbach, a.a.O., Rdnr. 1242).<\/p>\n<p>Vorliegend haben die Parteien unter Ziffer 3 des Lizenzvertrages vereinbart, dass der Lizenzvertrag sp\u00e4testens mit Erl\u00f6schen des letzten Vertragsschutzrechtes endet. Eine ordentliche K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit sieht der Lizenzvertrag nicht vor. Daraus, dass es in Ziffer 3 des Lizenzvertrages hei\u00dft, der Vertrag ende \u201esp\u00e4testens\u201c mit dem Erl\u00f6schen des letzten Vertragsschutzrechts, ergibt sich eine solche K\u00fcndigungsbefugnis nicht. Dass Wort \u201esp\u00e4testens\u201c bringt nur zum Ausdruck, dass der Vertrag mit dem Erl\u00f6schen des letzten Lizenzschutzrechts endet, sofern er nicht vorher aufgrund einer au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung oder aufgrund einvernehmlicher Vereinbarung beendet werden sollte. Dass durch den Gebrauch des Wortes \u201esp\u00e4testens\u201c eine ordentliche K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit vereinbart werden sollte, kann nicht angenommen werden. In diesem Fall h\u00e4tte es n\u00e4mlich nahe gelegen, eine ordentliche K\u00fcndigungsfrist zu vereinbaren. Daf\u00fcr, dass hier eine ordentliche K\u00fcndigung nicht m\u00f6glich sein sollte, spricht auch, dass der damalige Prokurist und technische Leiter der Beklagten nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Kl\u00e4gers im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf einem Entwurf des Lizenzvertrages zu Ziffer 3 \u201eVertragsdauer\u201c den Vorschlag notierte, dass der Lizenzvertrag vorzeitig k\u00fcndbar sein solle, wenn die lizenzierte Maschine unwirtschaftlich oder nicht funktionst\u00fcchtig sei. Dieser Vorschlag wurde gerade nicht aufgegriffen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nNach alledem ist die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung der Beklagten wirksam, weshalb der vom Kl\u00e4ger mit seiner Berufung weiterverfolgte Feststellungsantrag zu I. nicht begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDen vom Landgericht abgewiesenen Feststellungsantrag zu III. (LG-Urteil, S. 10 [Bl. 150R GA]) hat der Kl\u00e4ger in der Berufungsinstanz in ge\u00e4nderter Form in Gestalt des Rechnungslegungsantrages zu II. 4. (Schriftsatz des Kl\u00e4gers v. 24.07.2009, S. 18 [Bl. 368 GA]) weiter verfolgt (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung des Kl\u00e4gers v. 16.01.2009, S. 29 bis 30 [Bl. 246 \u2013 247 GA]). Diesen ge\u00e4nderten Antrag hat der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat zur\u00fcckgenommen (Bl. 449 GA). Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten hat dieser Teilklager\u00fccknahme ausdr\u00fccklich zugestimmt (Bl. 449 GA), weshalb diese wirksam ist. Wollte man hingegen annehmen, dass der Kl\u00e4ger seinen urspr\u00fcnglichen Feststellungsantrag nicht in ge\u00e4nderter Form weiter verfolgt, sondern einen neuen Antrag gestellt hat, bliebe es bei der Abweisung des erstinstanzlichen Klageantrages zu III. durch das Landgericht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDen auf die Feststellung, dass der Vertrieb der in Rede stehenden Ausf\u00fchrungsformen eine Lizenzpflicht nach Ziffer 6 des Lizenzvertrags ausl\u00f6st, gerichteten weiteren Feststellungsantrag (Schriftsatz des Kl\u00e4gers v. 24.07.2009, S. 21 [Bl. 371 GA]) hat der Kl\u00e4ger \u2013 wie er im Verhandlungstermin auf entsprechende Nachfrage best\u00e4tigt hat \u2013 nur hilfsweise f\u00fcr den Fall gestellt, dass dem auf die Feststellung des Fortbestandes des Lizenzvertrages gerichteten Feststellungsantrag zu I. stattgegeben wird. Bei dem so formulierten Antrag handelt es um einen so genannten \u201euneigentlichen\u201c oder \u201eunechten Hilfsantrag\u201c (vgl. dazu BAG, NJW 1965, 1042; NZA 1988, 741; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 253 Rdnr. 1). \u00dcber diesen ist nicht zu entscheiden, weil der mit der Berufung weiter verfolgte erste Feststellungsantrag keinen Erfolg gehabt hat. Die Rechtsbedingung, von der der Kl\u00e4ger die Entscheidung \u00fcber den Hilfsantrag abh\u00e4ngig gemacht hat, ist damit nicht eingetreten.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr den weiteren Berufungsantrag (Antrag zu II. 1., Klammerzusatz, Schriftsatz des Kl\u00e4gers v. 24.07.2009, S. 17 [Bl. 367 GA]), mit welchem der Kl\u00e4ger die Beklagte aus dem Lizenzvertrag \u2013 \u00fcber die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung hinaus \u2013 auf Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit bis zum 30. Juni 2009 in Anspruch nimmt. Auch dieser Antrag ist ausdr\u00fccklich nur f\u00fcr den Fall gestellt, dass dem Antrag zu I. (Antrag auf Feststellung des Fortbestandes des Lizenzvertrages) stattgegeben wird.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nZu entscheiden ist hingegen \u00fcber die vom Kl\u00e4ger in zweiter Instanz gestellten Hilfsantr\u00e4ge zu III. 1., 2., 3. und IV. 1., mit welchen der Kl\u00e4ger die Beklagte hilfsweise f\u00fcr die Zeit ab dem 3. Februar 2007 wegen Verletzung des mit Wirkung f\u00fcr die A erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 0 744 yyy (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzenden Vorrichtungen und Schadensersatz in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie betreffenden Hilfsantr\u00e4ge sind zuzulassen. Die in \u00a7 533 Nr. 1 und 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Klageerweiterung bzw. Klage\u00e4nderung im Berufungsrechtszug liegen vor.<\/p>\n<p>Zwar hat die Beklagte der Klageerweiterung ausdr\u00fccklich widersprochen (\u00a7 533 Nr. 1 Alt. 1 ZPO). Die Klageerweiterung ist jedoch sachdienlich, so dass es auf die fehlende Einwilligung der Beklagten nicht ankommt. Die Sachdienlichkeit einer Klage\u00e4nderung richtet sich auch in der Berufungsinstanz im Grundsatz nach den zu \u00a7 263 ZPO geltenden Regeln. Danach h\u00e4ngt die Sachdienlichkeit der Klage\u00e4nderung davon ab, ob eine Entscheidung auch \u00fcber die ge\u00e4nderte Klage im selben Verfahren objektiv prozesswirtschaftlich ist, weil sie den Streitstoff des anh\u00e4ngigen Verfahrens zumindest teilweise ausr\u00e4umt und einem anderenfalls zu gew\u00e4rtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (vgl. BGH NJW 2000, 800, 803 m. w. Nachw..; Senat, InstGE 10, 248, 252 \u2013 Occluder). Allein die Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits kann allerdings nicht das entscheidende Kriterium f\u00fcr die Sachdienlichkeit einer Klage\u00e4nderung sein, denn dann m\u00fcsste die \u00c4nderung praktisch immer zugelassen werden, weil der Kl\u00e4ger mit seiner Erweiterung schon seine Entschlossenheit zu einer gerichtlichen Durchsetzung zu erkennen gegeben hat und deshalb in aller Regel auch davon auszugehen ist, dass er ein weiteres Verfahren einleiten wird, wenn im anh\u00e4ngigen Prozess die Klageerweiterung nicht zugelassen wird. Die zweite wesentliche Voraussetzung f\u00fcr eine Anerkennung der Sachdienlichkeit ist, dass f\u00fcr die Beurteilung der ge\u00e4nderten Antr\u00e4ge der bisherige Prozessstoff verwendet werden kann; zu verneinen ist sie, wenn ein v\u00f6llig neuer Streitstoff eingef\u00fchrt w\u00fcrde, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessf\u00fchrung nicht verwertbar ist (BGH NJW 2000, 800, 803; 1985, 1841, 1842; 1977, 49; NJW-RR 1994, 1143; Senat, InstGE 10, 248, 252 \u2013 Occluder). Letzteres ist hier aber nicht der Fall.<\/p>\n<p>Im Streitfall geht es im Rahmen der Hilfsantr\u00e4ge um die Frage, ob die Beklagte nach Vertragsende mit den angegriffenen Fremdteilausscheidern das Klagepatent verletzt. Bei dem Klagepatent handelt es sich um das Lizenzpatent I. Das Klageschutzrecht ist also identisch geblieben; mit ihm und der Frage, ob die Fremdteilausscheider der Beklagten vom dessen technischer Lehre Gebrauch machen, hat sich das Landgericht bereits eingehend befasst. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind ebenfalls identisch geblieben. Soweit der Kl\u00e4ger nunmehr gesetzliche Anspr\u00fcche geltend macht, wird der bisherige Prozessstoff nur ganz unwesentlich erweitert. Die Klageerweiterung f\u00fchrt nur insoweit zu einer gewissen Ausdehnung des Streitstoffes, als sich der Senat im Rahmen des Aussetzungsantrages (\u00a7 148 ZPO) der Beklagten mit deren Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Klagepatents befassen muss. Der entgegengehaltene Stand der Technik ist jedoch \u00fcberschaubar. Es werden haupts\u00e4chlich zwei Druckschriften entgegengehalten, n\u00e4mlich die DE 44 15 abcA1 und die EP 606 626 A1. Bei letzterer Entgegenhaltung handelt es sich um die im Lizenzvertrag der Parteien aufgef\u00fchrte EP-OS 606 626 (\u201eZellweger-Uster\u201c, Anlage B 2\/B 2a), mit der sich die Parteien bereits in erster Instanz ausf\u00fchrlich befasst haben. Die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen der Parteien kann der Senat in vollem Umfang ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich zugleich, dass auch die Voraussetzungen des \u00a7 533 Nr. 2 ZPO erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger im Verhandlungstermin vor dem Landgericht erkl\u00e4rt hat, er mache die Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nur auf Grundlage des Lizenzvertrages der Parteien geltend, nicht aber auf Grundlage gesetzlicher Anspruchsgrundlagen (Bl. 95 GA), gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Diese Erkl\u00e4rung, die ohnehin nur den Anspruch auf Rechnungslegung betrifft, hindert den Kl\u00e4ger nicht aus prozessualen Gr\u00fcnden an einer Klageerweiterung in zweiter Instanz.<\/p>\n<p>b)<br \/>\n\u00dcber die damit zuzulassenden Hilfsantr\u00e4ge ist zu befinden, weil dem Antrag zu I. nicht stattgegeben worden ist, wohl aber dem Antrag zu II. 1. bez\u00fcglich der Zeit bis zum 2. Februar 2007. Insoweit erweist sich die Berufung der Beklagten \u2013 wie noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 n\u00e4mlich als unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie auf das Klagepatent gest\u00fctzten Hilfsantr\u00e4ge sind auch begr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen im tenorierten Umfang die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzend angesehenen Vorrichtungen und Schadensersatz zu, weil die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents schuldhaft benutzt hat, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Fremdfaserdetektion an einer \u00d6ffnungsmaschine.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift weist in ihrer Einleitung auf das bereits angesprochene Problem beim Spinnen von Baumwolle hin, dass sich in der in Ballen angelieferten Baumwolle \u2013 zum Teil: andersfarbige \u2013 Fremdfasern befinden, die von Stofffetzen oder Verpackungsmaterial stammen. Werden diese Fremdfasern nicht entfernt, werden sie in den herzustellenden Faden mit eingesponnen. Dies kann dazu f\u00fchren, dass der Faden von Kunden der Spinnereien als mangelhafte Ware beanstandet wird (Anlage BK 1, Abs. [0001]). Die Klagepatentschrift gibt an, dass im Stand der Technik Ger\u00e4te bekannt sind, die Baumwolle in der Flocke oder als fertiges Garn inspizieren (Anlage BK 1, Abs. [0001]). Gem\u00e4\u00df ihren Angaben hat ein Ger\u00e4t mit der Bezeichnung \u201eG\u201c weite Verbreitung gefunden. Bei diesem Ger\u00e4t werden in der Reinigungslinie, in einer separaten Maschine, die Flocken \u00fcber ein Transportband gef\u00f6rdert. In einem engen Spalt sind gegen\u00fcber dem Transportband Farbsensoren angeordnet, die Farbunterschiede von Fremdteilen erkennen und eine Ausschleusevorrichtung ausl\u00f6sen (Anlage BK 1, Abs. [0001]). Andere Vorrichtungen inspizieren das fertige Garn im Spulprozess. Hierbei werden mit einem schwarz-wei\u00df Sensor die Garne beurteilt und ggf. das dunklere Garnst\u00fcck herausgeschnitten. Die Klagepatentschrift beanstandet an beide Methoden als nachteilig, dass sie mit deutlichen Investitionskosten verbunden und nicht einfach in vorhandene Anlagen zu integrieren sind (Anlage BK 1, Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine preiswerte und leicht zu installierende Hilfe zur Bek\u00e4mpfung der Fremdfasern in der Spinnerei zu schaffen (Anlage BK 1, Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Anspruch 1 des Lizenzpatents I eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung zum Erfassen von andersfarbigen Fasern, Folien oder Geweben in Faser\u00f6ffnungslinien.<\/p>\n<p>(2) Die Vorrichtung umfasst<br \/>\n(2.1) Farbsensoren (S)<br \/>\n(2.2) eine Auswertelektronik und<br \/>\n(2.3) eine Ausschleusevorrichtung (F).<\/p>\n<p>(3) Die Farbsensoren (S) sind<br \/>\n(3.1) gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che einer \u00d6ffnungswalze (W) und<br \/>\n(3.2) \u00fcber die Arbeitsbreite der \u00d6ffnungswalze (W).<br \/>\nangebracht.<\/p>\n<p>(4) Die Farbsensoren (S) und die Auswertelektronik k\u00f6nnen eine deutliche Farbabweichung im ge\u00f6ffneten Material gegen\u00fcber der Normalfaser feststellen.<\/p>\n<p>(5) Wenn die Farbsensoren (S) und die Auswertelektronik eine deutliche Farbabweichung im ge\u00f6ffneten Material gegen\u00fcber der Normalfaser feststellen, sorgen die Farbsensoren (S) daf\u00fcr, dass der Faserstrom ganz oder teilweise aus der normalen Faser\u00f6ffnungslinie durch die Ausschleusevorrichtung (F) ausgeschleust werden kann.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift weist darauf hin, dass es zur Erkennung von Fremdfasern notwendig ist, dass die Baumwollballen zu Flocken ge\u00f6ffnet werden, damit die Fremdfaserfetzen sichtbar sind. Es sei notwendig, eine gro\u00dfe durch Farbsensoren zu beobachtende Oberfl\u00e4che zu schaffen (Anlage BK 1, Abs. [0002]). Die Klagepatentschrift gibt ferner an, dass die Fremdfaserdetektion erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch gel\u00f6st wird, dass Baumwolle und Fremdfasern um mindestens eine \u00d6ffnungswalze gef\u00f6rdert werden, die mit Garnitur, Stiften oder \u201eNasen\u201c versehen ist, und Farbsensoren in etwa achsparallel in einer oder mehreren Reihen gegen\u00fcber dem Umfang der Walze angeordnet sind. Der Abstand der Sensorobjektive von dem Walzenumfang d\u00fcrfe nicht zu gro\u00df gew\u00e4hlt werden, weil sonst die Objektive durch die Baumwolle nicht mehr vom Staub freigewischt w\u00fcrden. Ein Abstand von 20 mm zum Spitzenumfang sollte, so die Patentschrift, bei Platzierung in der N\u00e4he der Trommel nicht \u00fcberschritten werden. Lediglich bei einer Positionierung der Sensorreihe im Deflektor k\u00f6nne der Abstand zur Trommel gr\u00f6\u00dfer gew\u00e4hlt werden, da die Flocken durch die Fliehkraft in Richtung Deflektor fl\u00f6gen und an dem Deflektor entlang in den Absaugkanal rutschten (Anlage BK 1, Abs. [0003]).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie von der Beklagten unter den Bezeichnungen \u201eSecuromat C\u201c und \u201eSecuroprop D\u201c vertriebenen Fremdteilausscheider machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien besteht insoweit allein Streit dar\u00fcber, ob die in Rede stehenden Maschinen \u201eFarbsensoren\u201c aufweisen (Merkmal (2.1)), die entsprechend den Vorgaben des Merkmals (3) angebracht sind. Dies hat das Landgericht zutreffend bejaht.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nMerkmal (2.1) verlangt nur, dass die Vorrichtung zum Erfassen von andersfarbigen Fasern \u201eFarbsensoren\u201c aufweist, wobei nach dem Wortlaut des Patentanspruchs zwei Farbsensoren gen\u00fcgen. Der Patentanspruch spricht lediglich von \u201eFarbsensoren\u201c (Plural), wobei er keine bestimmte Mindestanzahl von Sensoren verlangt.<\/p>\n<p>Die \u201eFarbsensoren\u201c werden im Patentanspruch 1 nicht n\u00e4her beschrieben. Welche Art von \u201eFarbsensoren\u201c zum Einsatz kommt, \u00fcberl\u00e4sst Patentanspruch 1 dem Fachmann. Die \u201eSensoren\u201c m\u00fcssen nur in der Lage sein, Fremdfasern auf Grund eines Farb- oder Helligkeitsunterschiedes zur Baumwolle festzustellen (vgl. Anlage BK 1, Abs. [0005], Spalte 2, Zeilen 15 bis 19).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSolche Sensoren weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf.<\/p>\n<p>Bei den Fremdteilausscheidern der Beklagten kommen \u2013 wie insbesondere die Darstellung auf Seite 2.2-8 der Bedienungsanleitung gem\u00e4\u00df Anlage K 18 erkennen l\u00e4sst \u2013 unstreitig zwei so genannte AA-Kameras (AA = Charge Coupled Device) zum Einsatz, die Helligkeit und Farbe des Materials erfassen (vgl. Anlage K 18, Seite 2.2-8). Die Kameras sind der \u00d6ffnungswalze gegen\u00fcber und in einem Abstand von 1,537 m von der \u00d6ffnungswalze entfernt angebracht. Die Optik jeder Kamera erfasst unstreitig jeweils die H\u00e4lfte der gesamten Arbeitsbreite der Walze und bildet sie auf einem AA-Chip ab. Der jeweilige AA-Chip der Kameras stellt einen \u201eFarbsensor\u201c dar. Dieser Farbsensor ist \u2013 wie der Kl\u00e4ger im Verhandlungstermin unwidersprochen vorgetragen hat \u2013 in der Kamera angeordnet.<\/p>\n<p>Davon, dass eine Bildanalyseeinrichtung, wie sie die Beklagte in ihren Maschinen verwendet, als \u201eFarbsensor\u201c zu qualifizieren ist, geht die Beklagte in anderem Zusammenhang selbst aus. Sie beruft sich n\u00e4mlich darauf, dass sie sich zur Fremdfaser-Detektion des aus der EP 606 626 A1 (Anlage B 2\/B 2a) bekannten Standes der Technik bedient (vgl. Schriftsatz v. 09.07.2008, S. 9 f. [Bl. 85 f. GA]; Berufungsbegr\u00fcndung v. 16.01.2009, S. 7 [Bl. 201 GA]; Schriftsatz v. 06.10.2009, S. 5 [Bl. 376 GA]). Wie die Beklagte hierzu bereits in erster Instanz ausgef\u00fchrt hat (Klageerwiderung v. 08.02.2008, S. 12 bis 16 [Bl. 30 \u2013 34 GA]) und wie sie auch in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren vortr\u00e4gt (Anlage B 23, S. 13 bis 17), offenbart die EP 606 626 A1 eine Bildanalysevorrichtung, die aus einem Bildaufnahmesystem, welches eine AA-Kamera ist, bei der es sich um eine Kamera handelt, die aus einer gro\u00dfen Zahl von fotosensitiven Elementen besteht, die miteinander gekoppelt sind, aus einem Bildspeicher, welcher die elektrischen Signale vom Bildaufnahmesystem in ein digitales Bild umwandelt, das im Rechner gespeichert werden kann, aus einem Computer und einer Bildverarbeitungssoftware besteht. Nach den Erl\u00e4uterungen der Beklagten erm\u00f6glicht diese Bildanalyseeinrichtung eine spektrale Probeerkennung oder Filterung (vgl. Anlage B2a, Seite 15, Zeilen 5 bis 9, 23 bis 26). Das bedeutet, dass auch die Farbigkeit der Probe erfasst und erkannt wird. Die Bildanalyseeinrichtung hat daher \u2013 so die Beklagte selbst \u2013 \u201eFarbsensoreigenschaft\u201c.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDie in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zum Einsatz kommenden Farbesensoren sind auch in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (3.1) gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che der \u00d6ffnungswalze angebracht (Merkmal 3a). Denn die die Farbsensoren enthaltenden AA-Kameras sind unstreitig gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che der \u00d6ffnungswalze angeordnet.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nMerkmal (3.2), welches vorgibt, dass die Farbsensoren \u201e\u00fcber die Arbeitsbreite der \u00d6ffnungswalze\u201c angebracht sind, ist entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Was mit der Angabe \u201e\u00fcber die Arbeitsbreite der \u00d6ffnungswalze\u201c gemeint ist, wird weder im Anspruch noch in der Patentbeschreibung erl\u00e4utert. Der Fachmann wird diese Angabe \u2013 ebenso wie den Begriff \u201eFarbsensor\u201c \u2013 deshalb so deuten, wie dies angesichts der ihr nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist. Die Farbsensoren sollen erfindungsgem\u00e4\u00df Fremdfasern detektieren, die in der um die \u00d6ffnungswalze gef\u00f6rderten Baumwolle enthalten sein k\u00f6nnen. Zu diesem Zwecke sollen sie die gesamte (Arbeits-)Breite der Walze erfassen. Vor diesem Hintergrund nimmt der Fachmann an, dass die Farbsensoren gem\u00e4\u00df Merkmal (3.2) so angebracht sein sollen, dass sie die gesamte Arbeitsbreite der \u00d6ffnungswalze erfassen. Erforderlich ist damit nur, dass sie die (Arbeits-)Breite der Walze optisch vollst\u00e4ndig abtasten, wie dies bei den Vorrichtungen der Beklagten unstreitig der Fall ist.<\/p>\n<p>Damit steht im Einklang, dass die Beklagte in Bezug auf die EP 606 626 A1 (Anlage B 2\/B 2a) auf dem Standpunkt steht (Klageerwiderung v. 08.02.2008, Seiten 12 \u2013 16 [Bl. 30 \u2013 34 GA]); Anlage B 23, Seiten 13 bis 17), dass diese Druckschrift neben dem Merkmal (2.1) auch die Merkmale (3.1) und (3.2) offenbart. Nach ihren eigenen Angaben bedient sie sich zur Fremdfaser-Detektion der aus dieser Druckschrift bekannten Mittel. Wenn die Beklagte gleichwohl eine Benutzung des Klagepatents in Abrede stellt, steht dies ersichtlich im Widerspruch hierzu.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte geltend gemacht, die Farbsensoren m\u00fcssten nach der Lehre des Klagepatents in so geringem Abstand vom Walzenumfang angebracht sein, dass die auf der Walze mitgef\u00fchrte Baumwolle in Ber\u00fchrung mit den Objektiven der Sensoren komme und diese von Staub freiwische, ist das Landgericht dieser Auslegung mit Recht nicht gefolgt. Denn eine solche Vorgabe bzw. Einschr\u00e4nkung ist dem Anspruchswortlaut nicht zu entnehmen. Die angesprochene \u201eSelbstreinigungsfunktion\u201c wird zwar in der Patentbeschreibung behandelt, in welcher auch gesagt wird, dass ein Abstand von 20 mm zum Spitzenumfang nicht \u00fcberschritten werden sollte (Anlage BK 1, Abs. [0003]). Im ma\u00dfgeblichen Anspruch hat dies aber keinen Niederschlag gefunden. Ma\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist aber gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents geh\u00f6rt, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; vgl. a. BGHZ 98, 12, 18 = GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein). Was bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung geh\u00f6rend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, sind zwar unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung \u2013 oder inhaltlichen Erweiterung \u2013 des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit).<\/p>\n<p>Der von der Beklagten in zweiter Instanz erhobene Einwand, die von ihr benutzte Vorrichtung nehme die Nachteile des Standes der Technik gem\u00e4\u00df der EP 606 626 in Kauf, weil sich die Erfassungsbereiche der mit optischen Linsen ausger\u00fcsteten beiden Kameras notwendig \u00fcberschnitten, was \u00fcber einen \u201eerh\u00f6hten Rechneraufwand\u201c elektronisch extrapoliert werden m\u00fcsse, und weil die Erfassung \u00fcber zwei seitlich angebrachte optische Linsen den Nachteil habe, dass die teilkreisf\u00f6rmigen Grenzbereiche am Rand eine andere Tiefensch\u00e4rfe aufwiesen als im Zentrum, greift ebenfalls nicht durch. Weder wird die EP 606 626 in der Klagepatentschrift erw\u00e4hnt, noch findet sich in dieser ein Hinweis darauf, dass die Verwendung von Kameras zur Fremdfaser-Detektion mit den von der Beklagten angesprochenen Nachteilen behaftet sei. Das Klagepatent befasst sich nicht mit dem Rechneraufwand, der Pr\u00e4zision der Erfassung oder der Tiefensch\u00e4rfe.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr die von der Beklagten ferner behaupteten Nachteile, n\u00e4mlich den angeblich h\u00f6heren Kostenaufwand beim Einsatz von zwei optischen Kameras mit elektronischer Erfassung sowie die angeblich schwierigere und aufw\u00e4ndigere Installation und Justierung von opto-elektronischen Kameras. Auch hiermit besch\u00e4ftigt sich das Klagepatent nicht. Insbesondere l\u00e4sst sich aus der in der Patentschrift angegebenen, sehr allgemein gehaltenen Aufgabenstellung, \u201eeine preiswerte und leicht zu installierende\u201c Hilfe zur Bek\u00e4mpfung der Fremdfasern in der Spinnerei zu schaffen (Anlage BK 1, Abs. [0001]), nicht ableiten, dass der Einsatz von Kameras vermieden werden soll. Das Klagepatent will sich nicht von Systemen abgrenzen, bei denen zur Fremdfaser-Detektion Kameras zum Einsatz kommen; solche Systeme sind in der Klagepatentschrift \u00fcberhaupt nicht erw\u00e4hnt. Es will sich vielmehr von dem in Absatz [0001] der Patentbeschreibung behandelten Stand der Technik abgrenzen, bei dem die Flocken in der Reinigungslinie in einer \u201eseparaten Maschine\u201c inspiziert werden, wenn sie \u00fcber ein Transportband gef\u00f6rdert werden, oder bei dem erst das fertige Garn im Spulprozess inspiziert wird.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die auf den Kl\u00e4ger zur\u00fcckgehende, vorver\u00f6ffentlichte Offenlegungsschrift DE 44 30 fff A1 (Anlage B 26). In dieser Druckschrift wird zwar in der Tat die Verwendung von aus einem Linsensystem und Fotodioden bestehenden Kameras abgelehnt und stattdessen der Einsatz von opoto-elektronischen Sensoren vorgeschlagen, weil die Kameratechnik als aufw\u00e4ndiger und die Entfernung zur Kamera im Hinblick auf Staubbildung und unkontrollierte Lichteinfl\u00fcsse als nachteilig angesehen wird. Entsprechende Angaben finden sich in der Klagepatentschrift jedoch nicht. Die in der Klagepatentschrift nicht erw\u00e4hnte DE 44 30 fff A1 kann nicht zur Auslegung des Klagepatents herangezogen werden. Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Merkmals k\u00f6nnen sich zwar aus dem Stand der Technik ergeben, den die Patentschrift erw\u00e4hnt. Kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial stellt demgegen\u00fcber ein in der Patentschrift nicht erw\u00e4hnter Stand der Technik dar, mag er auch vor dem Anmelde- bzw. Priorit\u00e4tstag des Patents der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gewesen sein (BGH, GRUR 1991, 811, 813 f \u2013 Falzmaschine). Ihn heranzuziehen ist nur dann zul\u00e4ssig, wenn der Nachweis gef\u00fchrt werden kann, dass dieser Stand der Technik zum allgemeinen Fachwissen auf dem betreffenden Gebiet gez\u00e4hlt hat (BGH, GRUR 1978, 235, 236\/237 \u2013 Stromwandler). Dass dies f\u00fcr die DE 44 30 fff A1 zutrifft, hat die Beklagte weder substanziiert dargetan noch belegt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte schlie\u00dflich meint, Merkmal (3.2) k\u00f6nne nicht dahin verstanden werden, dass die Farbsensoren nur die gesamte Arbeitsbreite der \u00d6ffnungswalze erfassen sollten, weil es sich hierbei um eine technische Selbstverst\u00e4ndlichkeit handele, vermag auch dieses Argument ihre gegenteilige Auslegung nicht zu rechtfertigen. Denn bei der Auslegung eines Patentanspruchs kann nicht einfach davon ausgegangen werden, in ihm enthaltenen Angaben sei eine \u00fcber Selbstverst\u00e4ndlichkeiten hinausgehende Bedeutung beizumessen (BGH, GRUR 2004, 1023, 1025 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal (3.2) wortsinngem\u00e4\u00df, weil die Optik der von der Beklagten eingesetzten AA-Kameras unstreitig jeweils die H\u00e4lfte der gesamten Arbeitsbreite der Walze erfasst und sie auf dem AA-Chip abbildet. Die Farbsensoren zusammen erfassen damit die gesamte Arbeitsbreite der \u00d6ffnungswalze. Dass sich die Farbsensoren als solche nicht r\u00e4umlich \u00fcber die gesamte Breite der Walze erstrecken, ist unerheblich.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nOhne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass sie von dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der EP 606 626 A1 (Anlage B 2\/B 2a) Gebrauch mache und der Stand der Technik nicht in den Schutzbereich des Klagepatents einbezogen werden k\u00f6nne. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 98, 12 ff. = GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein) kann sich zwar derjenige, der wegen einer Patentverletzung mittels patentrechtlich \u00e4quivalenter Mittel aus einem Patent in Anspruch genommen wird, mit dem Einwand verteidigen, die als patentrechtlich \u00e4quivalent beanstandete Ausf\u00fchrungsform stelle mit R\u00fccksicht auf den Stand der Technik keine patentf\u00e4hige Erfindung dar. Dieser so genannte Formsteineinwand hat aber von vornherein nur Aussicht auf Erfolg, wenn eine Patentverletzung durch eine vom Sinngehalt des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrungsform und keine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung behauptet wird (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 62 und \u00a7 14 PatG Rdnr. 126 m. w. Nachw.). Hier liegt aber \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentbenutzung vor.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAus der vorstehend dargelegten Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Beklagte stellt her und vertreibt auch seit dem Ende des Lizenzvertrages Fremdteilausscheider der in Rede stehenden Art. Sie hat im Verhandlungstermin auf Nachfrage erkl\u00e4rt, dass sie \u00fcber keine Ausweichtechnik zu ihrer bisherigen Detektion verf\u00fcgt (Bl. 449 GA). Ihre Fremdteilausscheider hat sie nach Vertragsende also nicht abgewandelt; diese stellt sie vielmehr unstreitig in der bisherigen Ausgestaltung weiter her und vertreibt sie so. Zu einer Benutzung des Klagepatents ist die Beklagte seit Vertragende nicht mehr berechtigt.<\/p>\n<p>Dass sie nach der K\u00fcndigung des Lizenzvertrages nur solche Vorrichtungen vertrieben habe, die sie bereits w\u00e4hrend der Vertragszeit vertragsgem\u00e4\u00df hergestellt habe, behauptet die Beklagte nicht. Sie behauptet nicht einmal, dass sie zum Zeitpunkt der K\u00fcndigung bereits w\u00e4hrend der Vertragszeit hergestellte Fremdteilausscheider in ihrem Besitz oder Eigentum gehabt habe, weshalb dahinstehen kann, ob die Beklagte solche Fremdteilausscheider aufgrund eines so genannten Auslaufrechts noch h\u00e4tte ver\u00e4u\u00dfern und in den Verkehr bringen d\u00fcrfen (vgl. hierzu Bartenbach, a.a.O., Rdnrn. 1273 \u2013 1280 sowie Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 Rdnr. 203; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 15; Schulte, PatG, 8. Aufl., siehe a. BGH, GRUR 1959, 528, 531 \u2013 Autodachzelt). Im \u00dcbrigen stellt die Beklagte die in Rede stehenden Fremdteilausscheider nach Vertragsende unstreitig weiter her, wozu sie in keinem Fall berechtigt ist.<\/p>\n<p>Da die Beklagte damit nach Vertragsende entgegen \u00a7 9 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt hat, kann der Kl\u00e4ger sie nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>Verboten hat der Senat der Beklagten nur die im Unterlassungsantrag (Antrag zu III. 2. gem\u00e4\u00df Schriftsatzes des Kl\u00e4gers v. 24.07.2009, S. 20 [Bl. 370 GA]) aufgef\u00fchrten Benutzungshandlungen. Die Benutzungshandlung des Inverkehrbringens ist dort \u2013 anders als im Rechnungslegungsantrag \u2013 nicht angegeben, weshalb der Beklagten diese Benutzungshandlung auch nicht zu verbieten ist (\u00a7 308 Abs. 1 ZPO). Entsprechendes gilt f\u00fcr die begehrte Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, weil der diesbez\u00fcgliche Antrag zu IV. 1. (Schriftsatz des Kl\u00e4gers v. 24.07.2009, S. 21 [Bl. 371 GA]) auf den Antrag zu III. 2. r\u00fcckbezogen ist.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nNach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG hat die Beklagte dem Kl\u00e4ger au\u00dferdem allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat die ihr zur Last gelegten schutzrechtsverletzenden Handlungen schuldhaft begangen, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kl\u00e4ger hat auch das nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zun\u00e4chst nur dem Grunde nach feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen. Dass ihm die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten Schaden zugef\u00fcgt haben, erscheint hinreichend wahrscheinlich; beziffern kann der Kl\u00e4ger die ihm daraus erwachsenden Anspr\u00fcche jedoch erst, wenn die Beklagte ihm \u00fcber den Umfang der begangenen angegriffenen Handlungen Rechnung gelegt hat.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDamit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn der Kl\u00e4ger ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung bezieht sich entsprechend dem Rechnungslegungsantrag des Kl\u00e4gers (Antrag zu III. 1. gem\u00e4\u00df dem Schriftsatz des Kl\u00e4gers v. 24.07.2009, S. 19 [Bl. 369 GA]) auch auf die Benutzungshandlung des Inverkehrbringens.<\/p>\n<p>Die im Rechnungslegungsantrag betreffend den anzugebenden Gewinn enthaltene Formulierung \u201eder nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter III) bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden\u201c hat der Senat im Hinblick auf die an der Bestimmtheit dieses Zusatzes bestehenden Bedenken sowie wegen der fehlenden Relevanz dieses Kriteriums (BGH, GRUR 2007, 773, 777 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren) nicht in den Tenor aufgenommen; eine Klageabweisung ist damit nicht verbunden.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG hat die Beklagte ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu B. I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDer ferner zuerkannte Vernichtungsanspruch folgt aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Dass sich noch w\u00e4hrend der Vertragszeit vertragsgem\u00e4\u00df hergestellte Fremdteilausscheider in ihrem Besitz oder Eigentum befinden, behauptet die Beklagte nicht (siehe oben). Sie macht auch nicht geltend, dass die begehrte Vernichtung auf Grund sonstiger Umst\u00e4nde unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Hierf\u00fcr ist auch nichts ersichtlich. Den Vernichtungsantrag versteht der Senat \u2013 entsprechend der \u00fcblichen Praxis \u2013 dahin, dass die patentverletzenden Vorrichtungen nach Wahl der Beklagten zum Zwecke der Vernichtung an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben sind. Dieser ist bis zur Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde nur Verwahrer. Die im Antrag enthaltene Bezeichnung \u201eTreuh\u00e4nder\u201c legt indessen nahe, dass der Dritte weitergehende Aufgaben hat, weshalb der Senat diese Formulierung nicht \u00fcbernommen hat.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren (\u00a7 148 ZPO) kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Aufgrund der Tatsache, dass die Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung vom Kl\u00e4ger erst im Berufungsrechtszug erhoben worden sind, gelten vorliegend mangels eines erstinstanzlichen Verletzungsurteils die Grunds\u00e4tze f\u00fcr eine Aussetzung in der ersten Instanz. Danach (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus; Senat, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker; BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder \u2013 wie hier \u2013 die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (vgl. \u00a7 58 Abs. 1 Satz 3 PatG, wonach der Patentschutz mit Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung eintritt). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine solche Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechts nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze besteht vorliegend keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie auf den Kl\u00e4ger zur\u00fcckgehende, priorit\u00e4ts\u00e4ltere und nachver\u00f6ffentlichte DE 44 15 abcA1 (NK 1) ist nur bei der Beurteilung der Neuheit in Betracht zu ziehen. Diese Druckschrift offenbart keine \u201e\u00d6ffnungswalze\u201c, worunter nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift (Anlage BK 1, Abs. [0002], Spalte 1 Zeilen 25 bis 27 und Abs. [0003], Spalte 1 Zeilen 52 bis 55) eine Vorrichtung zu verstehen ist, die geeignet ist, die auf Fremdk\u00f6rper zu detektierende Baumwolle zu Flocken zu \u00f6ffnen, damit die Fremdpartikeln sichtbar werden. Derartiges sieht die DE 44 15 abcA1 nicht vor. Gegen\u00fcber dem Farbsensoren befindet sich bei diesem Stand der Technik vielmehr eine Transportwalze (3), welche die Fasern an den Sensoren vorbeif\u00fchrt (Anlage NK 1, Spalte 1 Zeilen 6 bis 8). Deren Aufgabe soll es ausdr\u00fccklich sein, die Fasern zu verdichten (statt sie zu \u00f6ffnen) und mitzunehmen sowie einen Hintergrund f\u00fcr die Farberkennung zu bilden (Anlage NK 1, Spalte 1 Zeilen 8 bis 12). Soweit in der DE 44 15 abcA1 auf die Oberfl\u00e4che der Walze (3) n\u00e4her eingegangen wird, geschieht dies nur im Hinblick auf das Reflexionsverhalten und die Beg\u00fcnstigung einer Mitnahme der Fasern (Anlage NK 1, Spalte 1 Zeilen 22 bis 24). Irgendeine besondere Ausstattung, welche die Transportwalze (3) bef\u00e4higt, das Baumwollmaterial zu Flocken zu \u00f6ffnen, wird nirgends angesprochen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nWas die ferner entgegengehaltene EP 606 626 A1 (Anlage NK 2 und Anlage B 2\/B 2a) anbelangt, spricht gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht der hierauf gest\u00fctzten Nichtigkeitsklage bereits, dass dieser Stand der Technik den fachkundigen Parteien bei Abschluss des Lizenzvertrages bekannt war und die Beklagte dennoch eine kostspielige Lizenz genommen hat. Abgesehen davon vermag der Senat auch hier eine \u201e\u00d6ffnungswalze\u201c nicht zu erkennen und es geht \u2013 soweit ersichtlich \u2013 auch nicht um eine Ausschleusung an einer \u201eFaser\u00f6ffnungslinie\u201c. Insoweit erscheinen dem Senat die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers plausibel. Die EP 606 626 betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur \u00dcberwachung und Verarbeitung eines \u201eVlieses\u201c aus Textilmaterialien. Die von der Beklagten in Bezug genommene Figur 3 dieser Druckschrift zeigt eine \u201eVorzeigetrommel\u201c (40). Diese Trommel (40), die vorzugsweise Stifte (42) auf Lochungen (40) an ihrer Oberfl\u00e4che aufweist, k\u00e4mmt und richtet die Fasern aus und dient als Vorzeigeeinrichtung f\u00fcr das d\u00fcnne Vlies aus Fasern und anderen Elementen, die darauf abgelagert werden, wobei das d\u00fcnne Vlies in Figur 3 nicht gezeigt ist (vgl. Anlage B 2a, Seite 8 Zeilen 14 bis 18). Die Fasern werden gleichm\u00e4\u00dfig von den Stiften (33) abgezogen, indem eine Klemm-bzw. F\u00f6rderrolle (34) eines Faserprobennehmers (32) so in Verbindung mit der Vorzeigetrommel (40) f\u00fcr das d\u00fcnne Vlies gedreht wird, dass die Fasern etwa gleichm\u00e4\u00dfig auf die Trommel (40) abgelagert werden (vgl. Anlage B 2a, Seite 8 Zeilen 18 bis 22). Eine Luftkammer (43) und eine darauf angeordnete Saugvorrichtung (45) erzeugen hierbei einen Luftstrom durch die Lochungen (44) hindurch, um die Ablagerung von Elementen vom Probennehmer (32) auf die Trommel (40) zu unterst\u00fctzen (vgl. Anlage B 2a, Seite 8 Zeilen 22 bis 25). Dem ist zu entnehmen, dass auf der Trommel (40) ein Vlies gebildet wird, womit eine Verdichtung der Fasern einhergeht. Dass die Vorzeigetrommel (3) auch Baumwollmaterial zu Flocken \u00f6ffnen kann, wird wiederum nirgends angesprochen; eine \u00d6ffnungsfunktion der Trommel (40) wird mit keinem Wort erw\u00e4hnt. Gegen eine solche Funktion spricht auch, dass die besagte Trommel (40) nicht notwendigerweise Stifte (42) aufweisen muss (vgl. Anlage B 2a, Seite 8 Zeilen 26 bis 28).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDass der Gegenstand des Klagepatents im Hinblick auf die EP 606 626 A1 (NK 2), die NK 4 und\/oder die NK 4 nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, vermag der Senat nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie in zweiter Instanz zun\u00e4chst ebenfalls hilfsweise verfolgten, auf die deutsche Patentanmeldung DE 198 53 bbb gest\u00fctzten Entsch\u00e4digungs- und Rechnungslegungsantr\u00e4ge hat der Kl\u00e4ger im Senatstermin zur\u00fcckgenommen (Bl. 449 GA). Auch diese Teilklager\u00fccknahme ist wirksam. Die Beklagte hat auch ihr ausdr\u00fccklich zugestimmt (Bl. 449 GA). Abgesehen davon bedurfte es einer Einwilligung der Beklagten in die R\u00fccknahme dieser \u2013 in erster Instanz noch nicht gestellten \u2013 Antr\u00e4ge nicht. Nach \u00a7 269 Abs. 1 ZPO kann die Klage ohne Einwilligung des Beklagten bis zum Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zur\u00fcckgenommen werden. Vorliegend hatte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten vor der R\u00fccknahme der in Rede stehenden Antr\u00e4ge noch nicht m\u00fcndlich zur Hauptsache verhandelt. Er hatte \u2013 ebenso wie der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers \u2013 zuvor noch keine Antr\u00e4ge gestellt. Die Teilklager\u00fccknahme hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers vielmehr gleich zu Beginn des Verhandlungstermins auf Anregung des Senats erkl\u00e4rt. Den Verhandlungstermin hatte der Senat bewusst zweigeteilt. Im ersten Teil ist ausschlie\u00dflich der Versuch einer g\u00fctlichen Einigung unternommen worden. In diesem Zusammenhang hat der Senatsvorsitzende den Parteien das (vorl\u00e4ufige) Ergebnis der Vorberatung des Senats dargestellt, wobei die Sach- und Rechtslage mit den Parteivertretern noch nicht er\u00f6rtert worden ist. Darlegungen des Gerichts zur Sach- und Rechtslage im Rahmen eines G\u00fcteversuchs, in deren Rahmen oder im Anschluss an welche der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers die Zur\u00fccknahme der Klage erkl\u00e4rt, sind noch kein Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung des Beklagten (vgl. BGH, NJW 1987, 3263; Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 269 Rdnr. 13).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nBerufung der Beklagten<br \/>\nDie Berufung der Beklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Zu entscheiden ist nur noch \u00fcber den auf den Lizenzvertrag i. V. m. dem Lizenzpatent I (EP 0 744 yyy, Anlage BK 1) gest\u00fctzten, den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 2. Februar 2007 betreffenden Rechnungslegungsantrag (Antrag zu II. 1.). Soweit das Landgericht die Beklagte f\u00fcr diesen Zeitraum auch betreffend das Lizenzpatent II sowie die Lizenzpatentanmeldung V zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt hat, hat der Kl\u00e4ger die Klage (Antr\u00e4ge zu II. 2. und 3.) im Senatstermin wirksam zur\u00fcckgenommen (Bl. 449 GA). Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten hat auch dieser teilweisen Klager\u00fccknahme ausdr\u00fccklich zugestimmt (Bl. 449 GA).<\/p>\n<p>Nicht zugestimmt hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten allerdings der in der weiteren Antragseinschr\u00e4nkung liegenden Teilklager\u00fccknahme, wonach im Antrag zu II. am Ende die Worte \u201eunter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere\u201c sowie die Worte \u201eHerstellungs- und\u201c entfallen sollten (Bl. 449R GA). In erster Instanz wurde \u00fcber diesen Antrag m\u00fcndlich verhandelt. Danach konnte der Kl\u00e4ger die Klage ohne Einwilligung der Beklagten nach \u00a7 269 Abs. 1 ZPO nicht mehr wirksam teilweise zur\u00fccknehmen. Die Beklagte hat ihre Einwilligung zu dieser Teilklager\u00fccknahme ausdr\u00fccklich versagt. Damit ist die R\u00fccknahmeerkl\u00e4rung insoweit wirkungslos geworden; die mit ihr erstrebte prozessuale Wirkung tritt endg\u00fcltig nicht ein (vgl. BGH, NJW 1998, 3784). Da der Kl\u00e4ger auf einen weitergehenden Rechnungslegungs- und Belegvorlageanspruch nicht verzichtet hat und nicht angenommen werden kann, dass der betreffende Teil des Antrags in der Schwebe bleiben soll, geht der Senat davon aus, dass der Kl\u00e4ger stillschweigend an dem Antrag zu II. 1. in seiner bisherigen, vom Landgericht zugesprochenen Form festh\u00e4lt bzw. insgesamt um Zur\u00fcckweisung der Berufung der Beklagten bittet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer im Wege der Stufenklage (\u00a7 254 ZPO) auf erster Stufe verfolgte, auf den Lizenzvertrag gest\u00fctzte Rechnungslegungsantrag zu II. 1. ist teilweise unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWas den Gegenstand der Rechnungslegung anbelangt, bestehen an der Bestimmtheit des Antrages (\u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) allerdings keine Bedenken.<\/p>\n<p>\u00dcber welche Vorrichtungen die Beklagte Rechnung zu legen hat, ergibt sich aus dem Rechnungslegungsantrag des Kl\u00e4gers (Antrag zu II. 1.) bzw. aus dem Urteilstenor. Dort sind die betreffenden Vorrichtungen in Anlehnung an den Patentanspruch beschrieben. Einer weiteren Konkretisierung bedarf es nicht. Kann der Kl\u00e4ger \u2013 wie hier \u2013 eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentbenutzung geltend machen, ist es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats im Allgemeinen statthaft, den Klageantrag nach dem Wortlaut des verletzten Patentanspruchs zu formulieren. Die Orientierung am Anspruchswortlaut bietet Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass der Urteilstenor nur diejenigen Details enth\u00e4lt, die f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre von Bedeutung sind, und sie verhindert zuverl\u00e4ssig, dass solche Gestaltungsmerkmale Eingang in den Urteilstenor finden, die au\u00dferhalb der Erfindungsmerkmale stehen und deswegen den Verbotstenor ungerechtfertigt einschr\u00e4nken w\u00fcrden. Bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung kann der dem Anspruchswortlaut folgende Tenor anhand der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgelegt werden, was sicherstellt, dass der Titel nicht auf Ausf\u00fchrungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Urteilsauspruchs liegen.<\/p>\n<p>Dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Vorrichtungen der Beklagten vom Typ \u201eSecuromat C\u201c sowie vom Typ \u201eSecuroprop D\u201c unter den Rechnungslegungsausspruch fallen, ergibt sich eindeutig aus den Entscheidungsgr\u00fcnden des landgerichtlichen Urteils. Dort hat das Landgericht im Einzelnen ausgef\u00fchrt, dass beide Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Lizenzpatents I Gebrauch machen und deshalb unter den Lizenzvertrag fallen. Damit ist zweifelsfrei klar, dass sich die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung gerade auf diese beiden Ausf\u00fchrungsformen bezieht. Entsprechendes gilt f\u00fcr das Urteil des Senats, mit welchem der Rechnungslegungstenor teilweise neu gefasst worden ist. Soweit die Formulierung des Rechnungslegungsausspruchs zu A. I. in Bezug auf die Vorrichtungen, auf welche sich die Rechnungslegungspflicht bezieht, von derjenigen im landgerichtlichen Urteil abweicht, beruht dies \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 allein darauf, dass sich das Landgericht bei der Formulierung an der dem Lizenzpatent I zu Grunde liegenden Anmeldung orientiert hat, wohingegen der nunmehr neugefasste Rechnungslegungstenor vom erteilten Anspruch 1 des Lizenzpatents I ausgeht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nUnbestimmt ist der Antrag zu II. 1. hingegen insoweit, als der Kl\u00e4ger im Rahmen der Rechnungslegung auch die Vorlage von nicht n\u00e4her bezeichneten \u201eBelegen\u201c begehrt. Denn aus dem Antrag und dem diesem entsprechenden landgerichtlichen Rechnungslegungsausspruch ergibt sich nicht, welche Belege vorgelegt werden sollen. Ferner sind der landgerichtliche Tenor und der zugrunde liegende Antrag auch insoweit unbestimmt, als sie das Wort \u201einsbesondere\u201c enthalten. Denn diese Formulierung deutet darauf hin, dass der Kl\u00e4ger im Wege der Rechnungslegung weitere Angaben von der Beklagten begehrt. Welche Angaben dies sein sollen, l\u00e4sst der Antrag offen. Der Senat hat die betreffenden Formulierungen deshalb gestrichen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIn der Sache ist der aus dem Lizenzvertrag i. V. m. dem Lizenzpatent I geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB im Wesentlichen gerechtfertigt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Benutzung des Lizenzpatents I bis zur K\u00fcndigung des Lizenzvertrages l\u00f6st Zahlungsanspr\u00fcche der Beklagten aus dem Lizenzvertrag aus. Die Beklagte muss deshalb als Lizenznehmerin \u00fcber die f\u00e4llig gewordenen Lizenzgeb\u00fchren Rechnung legen (vgl. Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 145 m. w. Nachw.). Die Rechnung soll dem Lizenzgeber eine Pr\u00fcfung erm\u00f6glichen, ob und in welchem Umfang ihm Anspr\u00fcche gegen den Lizenznehmer zustehen (Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 145). Sie muss hierbei so gestaltet sein, dass sie auf ihre Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcft werden kann (Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 145 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nOhne Erfolg macht die Beklagte geltend, sie sei nicht zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren und damit auch nicht zur Rechnungslegung verpflichtet, weil ihre Vorrichtungen von der Lehre der EP 606 626 A1 Gebrauch machten und die Benutzung der Offenbarung dieser Druckschrift nach dem Lizenzvertrag der Parteien nicht verg\u00fctungspflichtig sei.<\/p>\n<p>Unter Ziffer 4 des Lizenzvertrages hei\u00dft es unter der \u00dcberschrift \u201eHaftung\u201c, dass die dort angef\u00fchrten drei Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen, darunter die EP-OS 606 626, als Stand der Technik bekannt und nicht Gegenstand der Lizenz sind. Es wird damit aus Haftungsgesichtspunkten nur darauf hingewiesen, dass es bestimmten Stand der Technik gibt, der f\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit der Erfindungen bedeutsam sein k\u00f6nnte. Au\u00dferdem bringt die Klausel zum Ausdruck, dass der Kl\u00e4ger der Beklagten eine Benutzungserlaubnis an dem Gegenstand der genannten Patente bzw. Patentanmeldungen nicht einr\u00e4umen kann, die Beklagte auf Grund der ihr vom Kl\u00e4ger erteilten Lizenz also nicht zu einer etwaigen Benutzung auch dieser Drittschutzrechte berechtigt ist. Der Kl\u00e4ger ist mit Ziffer 4 des Lizenzvertrages nur seiner Verpflichtung als Lizenzgeber nachgekommen, gegen\u00fcber dem Lizenznehmer m\u00f6glicherweise f\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit und\/oder Abh\u00e4ngigkeit der Lizenzschutzrechte relevante Umst\u00e4nde offen zu legen, womit er zugleich dem nachtr\u00e4glichen Vorwurf einer arglistigen T\u00e4uschung von vornherein vorbeugen wollte. Deshalb findet sich der in Rede stehende Passus auch unter der \u00dcberschrift \u201eHaftung\u201c. Mit dieser Klausel ist hingegen nicht vereinbart worden, dass die Beklagte keine Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen hat, wenn sie von der Lehre der genannten Schutzrechte, namentlich von der Lehre der EP 606 626, Gebrauch macht. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren nach dem Lizenzvertrag h\u00e4ngt allein davon ab, ob die Beklagte die Lizenzschutzrechte benutzt oder nicht. Benutzt sie ein oder mehrere Lizenzschutzrechte, hat sie nach dem Lizenzvertrag Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen, mag die Beklagte zugleich auch von der Lehre der EP 606 626 Gebrauch machen. Keineswegs haben die Parteien in Ziffer 4 des Lizenzvertrages vereinbart, dass die Beklagte trotz Benutzung mindestens eines der Lizenzschutzrechte von der Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren freigestellt ist, wenn sie zugleich von der Lehre der in Ziffer 4 des Lizenzvertrages genannten Druckschriften Gebrauch macht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Beklagte hat das Lizenzpatent I (auch) w\u00e4hrend der Vertragszeit mit ihren Fremdteilausscheidern \u201eSecuromat C\u201c und \u201eSecuroprop D\u201c benutzt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur Benutzung des Klagepatents nach Vertragsende verwiesen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDarauf, ob das Lizenzpatent I rechtsbest\u00e4ndig ist, kommt es f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten lizenzvertraglichen Anspr\u00fcche nicht an.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 15 Abs. 2 PatG k\u00f6nnen die Rechte nach \u00a7 15 Abs. 1 PatG, also das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent Gegenstand von ausschlie\u00dflichen oder nicht ausschlie\u00dflichen Lizenzen sein. Das hier in erster Linie ma\u00dfgebliche Recht aus dem Patent ist die Befugnis zur alleinigen Benutzung der patentierten Erfindung (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 PatG); diese dem Rechtsinhaber durch die Erteilung des Patents einger\u00e4umte Monopolstellung wird dem Lizenznehmer zur (ausschlie\u00dflichen oder nicht ausschlie\u00dflichen) Nutzung \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Dies hat nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (BGH, 1958, 175, 177 \u2013 Wendemaschine II; GRUR 1969, 409, 410 \u2013 Metallrahmen; GRUR 1965, 677, 678 \u2013 R\u00fcbenverladeeinrichtung; BGHZ 67, 38 = GRUR 1977, 107, 109 \u2013 Werbespiegel; BGH, GRUR 1978, 308 \u2013 Speisekartenwerbung; BGHZ 86, 330 = GRUR 1983, 237 \u2013 Br\u00fcckenlegepanzer; BGHZ 115, 69 = GRUR 1993, 40 \u2013 keltisches Horoskop; GRUR 2002, 787, 789 \u2013 Abstreiferleiste; GRUR 2005, 935, 937 \u2013 Vergleichsempfehlung II; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 121, 122 \u2013 Bodybass; vgl. a. Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnrn. 193 ff.; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 120; Bartenbach, a.a.O., Rdnrn. 1859 ff.) zur Folge, dass der Lizenznehmer zur Lizenzzahlung verpflichtet bleibt, solange das Patent nicht rechtskr\u00e4ftig f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt ist und solange das Patent von den Mitbewerbern respektiert wird, so dass dem Lizenznehmer durch die Lizenz eine vorteilhafte Stellung erw\u00e4chst. Solange das Patent in Geltung steht und von den Nichtberechtigten geachtet wird, ist dem Lizenznehmer die durch das Patent abgesicherte Vorzugsstellung sicher; der Lizenzgeber erf\u00fcllt damit seine vertragliche Verpflichtung und kann folglich auch das Entgelt beanspruchen (BGHZ 86, 330 = GRUR 1983, 237 \u2013 Br\u00fcckenlegepanzer; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 121, 122 \u2013 Bodybass).<\/p>\n<p>Mangels abweichender vertraglicher Regelung bleibt der Lizenznehmer folglich w\u00e4hrend der Laufzeit des Lizenzvertrages grunds\u00e4tzlich so lange zur Lizenzzahlung verpflichtet, wie das lizenzierte Schutzrecht in Geltung steht (Bartenbach, a.a.O., Rdnr. 1245 und 1859 bis 1860 m. w. Nachw.). Eine blo\u00dfe Vernichtbarkeit des lizenzierten Patents bzw. das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes l\u00e4sst die wechselseitigen Vertragsverpflichtungen der Lizenzvertragsparteien, insbesondere die Lizenzgeb\u00fchrenzahlungspflicht des Lizenznehmers, nicht entfallen (Bartenbach, a.a.O., Rdnr. 1248, 1564 und 1861 m. w. Nachw.). Dass das Lizenzpatent I auf dem Markt nicht respektiert wird, behauptet die Beklagte nicht. Hierf\u00fcr sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDass die Beklagte den \u2013 auf den Lizenzvertrag gest\u00fctzten \u2013 Rechnungslegungsanspruch des Kl\u00e4gers bislang nicht erf\u00fcllt hat, hat das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt. Zwar kann grunds\u00e4tzlich auch eine Negativauskunft dahingehend, dass keine schutzrechtsverletzenden bzw. lizenzpflichtigen Gegenst\u00e4nde hergestellt oder vertrieben worden seien, den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch erf\u00fcllen, sofern nicht diese Auskunft von vornherein unglaubhaft oder unvollst\u00e4ndig ist (vgl. BGH, GRUR 1994, 630, 631 \u2013 Cartier-Armreif; GRUR 2001, 841, aaz \u2013 Entfernung der Herstellungsnummer II). Eine Auskunft ist jedoch nicht nur inhaltlich unrichtig, sondern insgesamt nicht erteilt, wenn der Auskunftsverpflichtete rechtsirrig den Umfang seiner Verpflichtung zu eng fasst und deshalb seine Auskunft entsprechend seiner rechtsirrigen Auffassung beschr\u00e4nkt. So verh\u00e4lt es sich hier. Die von der Beklagten erteilte Negativauskunft beruht auf der rechtsirrigen Annahme, dass die von ihr hergestellten und vertriebenen Fremdteilausscheider \u201eSecuromat C\u201c und \u201eSecuroprop D\u201c von der technischen Lehre des Lizenzpatents I keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nRechnung zu legen hat die Beklagte \u00fcber die von ihr ausgelieferten Vorrichtungen. Nach dem Lizenzvertrag entsteht der Anspruch auf die St\u00fccklizenz n\u00e4mlich zu dem Zeitpunkt, zu dem der auf Grund der Lizenz hergestellte Gegenstand das Werk der Beklagten verl\u00e4sst (Ziff. 6 LV), also mit der Auslieferung. In diesem Zusammenhang kann der Kl\u00e4ger auch die Mittelung der \u201eAuslieferungszeiten\u201c, d. h. des Zeitpunktes der Auslieferung verlangen. Diese Angabe ist insbesondere f\u00fcr etwaige Verzugsanspr\u00fcche von Bedeutung (vgl. Ziff. 9 LV am Ende). Ohnehin erstreckt sich die Auskunftspflicht des Lizenznehmers im Zweifel sowohl auf die Angabe der ausgelieferten Mengen als auch auf den Zeitpunkt der Lieferung (Bartenbach, a.a.O., Rdnr. 1846). Dagegen muss die Beklagte im Hinblick auf die im Lizenzvertrag getroffene Regelung zum Entstehen des St\u00fccklizenzanspruchs keine Rechnung \u00fcber die Anzahl der \u201ehergestellten\u201c Vorrichtungen legen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01256 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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