{"id":5835,"date":"2009-02-17T17:00:15","date_gmt":"2009-02-17T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5835"},"modified":"2016-06-17T09:32:32","modified_gmt":"2016-06-17T09:32:32","slug":"2-u-11408-staubsaugerfilterbeutel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5835","title":{"rendered":"2 U 114\/08 &#8211; Staubsaugerfilterbeutel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01062<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Februar 2009, Az. 2 U 114\/08<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1997\">4a O 197\/08<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 25.09.2008 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.<\/p>\n<p>III. Der Streitwert wird auf 1.250.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Antragstellerin, mit der sie ihr Unterlassungsbegehren im Wege des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes weiter verfolgt, ist zul\u00e4ssig. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, weil auch nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen vor dem Senat (\u00a7 286 Abs. 1 ZPO) nicht glaubhaft gemacht ist, dass die streitbefangenen Staubsaugerfilterbeutel \u201eA\u201c von der technischen Lehre des der Antragstellerin zustehenden europ\u00e4ischen Patents 1 787 XXX Gebrauch machen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft einen Staubsaugerfilterbeutel, der sich gegen\u00fcber dem vorbekannten Stand der Technik \u00fcber eine erh\u00f6hte Standzeit (d.h. Nutzungsdauer) bei sehr guten Filtrationseigenschaften auszeichnet und der zu diesem Zweck mit den nachfolgend gegliedert wiedergegebenen Konstruktionsmerkmalen versehen ist:<\/p>\n<p>(1) Staubsaugerfilterbeutel (1) mit<\/p>\n<p>(a) einer Einlass\u00f6ffnung (3) und<br \/>\n(b) einer Ablenkeinrichtung (2).<\/p>\n<p>(2) Die Ablenkeinrichtung (2) ist<\/p>\n<p>(a) im Bereich der Einlass\u00f6ffnung (3) angeordnet;<br \/>\n(b) im Beutelinneren mit dem Filtermaterial der Staubsaugerfilterbeutelwand verklebt oder verschwei\u00dft.<\/p>\n<p>(3) Die Ablenkeinrichtung (2) ist derart ausgebildet, dass ein durch die Einlass\u00f6ffnung (3) eintretender Luftstrom ablenkbar ist.<\/p>\n<p>(4) Die Ablenkeinrichtung (3) ist ferner ausgebildet<\/p>\n<p>(a) zum Aufteilen des Luftstroms<br \/>\n(b) in wenigstens zwei Teilstr\u00f6me,<br \/>\n(c) wobei die Teilstr\u00f6me unterschiedliche Str\u00f6mungsrichtungen haben.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete Abbildung (Figur 1 der Verf\u00fcgungspatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Der beschriebenen Ausbildung des Filterbeutels schreibt die Verf\u00fcgungspatentschrift mehrere Vorteile zu: Zun\u00e4chst \u2013 so hei\u00dft es im Absatz [0015] \u2013 bewirke die Ablenkeinrichtung, dass die im eingesaugten Luftstrom mitgef\u00fchrten Schmutzpartikel nicht ungehindert und mit gro\u00dfer Geschwindigkeit auf die der Einlass\u00f6ffnung gegen\u00fcberliegende Beutelwand prallen und diese zerst\u00f6ren. Die Zahl der Partikel pro Teilchenstrom sei im Vergleich mit dem eintretenden Luftstrom reduziert, was die Belastung der Beutelw\u00e4nde durch die einzelnen Teilstr\u00f6me verringere (Absatz [0018]). Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufteilung des Luftstroms in Teilstr\u00f6me unterschiedlicher Str\u00f6mungsrichtung habe ferner zur Folge, dass sich der durch die eingesaugten Schmutzpartikel im Beutelinneren bildende Filterkuchen gleichm\u00e4\u00dfiger verteile als dies bei herk\u00f6mmlichen Staubsaugerfilterbeuteln der Fall sei. \u00dcberraschend habe sich herausgestellt, dass der besagte Filterkuchen erheblich zum Filtrationsverhalten des Filterbeutels beitrage (Abs\u00e4tze [0014], [0018].<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Vorbringen der Antragstellerin erlaubt nicht die tatrichterliche Feststellung, dass das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Trenn- oder Zwischenvlies dazu f\u00fchrt, dass der durch die Einlass\u00f6ffnung eintretende Luftstrom in mindestens zwei Teilstr\u00f6me aufteilt wird, die unterschiedliche Str\u00f6mungsrichtungen aufweisen. Angesichts des von der Antragstellerin angestrebten (die Hauptsache vorwegnehmenden) Unterlassungsgebotes w\u00e4re hierzu erforderlich, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Nachweise einen derartig eindeutigen Beweiswert h\u00e4tten, dass f\u00fcr den Fall eines sich anschlie\u00dfenden Hauptsacheverfahrens keine andere technische Beurteilung ernsthaft in Betracht kommen k\u00f6nnte. Eine solche \u00dcberzeugung hat der Senat nicht gewinnen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das gilt selbst dann, wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt wird, dass sich die Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse so verhalten, wie sich dies aus dem als Anlage PBP 32 vorgelegten Gutachten des Fraunhofer-Instituts Techno- und Wirtschaftsmathematik vom 13.10.2008 ergibt. Danach treten jeweils 9,9 l\/sek. durch die beiden Verbindungs\u00f6ffnungen aus, die durch das Zwischenvlies gebildet werden, wobei sich der Str\u00f6mungsverlauf so verhalten mag, wie er in der nachstehend eingeblendeten Abbildung des Privatgutachtens dargestellt ist.<\/p>\n<p>Die beiden mit \u201eQa\u201c gekennzeichneten Pfeile m\u00f6gen \u2013 wie die Antragstellerin geltend macht \u2013 zwei Teilstr\u00f6me sein, die ihre Entstehung dem insoweit als Ablenkeinrichtung wirkenden Zwischenvlies verdanken. Mit den &#8211; wegen \u00a7 294 Abs. 2 ZPO beschr\u00e4nkten &#8211; Mitteln des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens, dem insbesondere eine sachverst\u00e4ndige Begutachtung fremd ist, l\u00e4sst sich jedenfalls nicht mit der gebotenen Gewissheit feststellen, dass die besagten Teilstr\u00f6me i.S.d. Verf\u00fcgungspatents \u201eunterschiedliche Str\u00f6mungsrichtungen\u201c haben. Bedenken ergeben sich f\u00fcr den Senat insofern, als beide Luftstr\u00f6mungen \u2013 in einer Draufsicht auf den Filterbeutel betrachtet \u2013 zu derselben Seite gerichtet sind und bezogen auf die Einlass\u00f6ffnung (lediglich) \u201eV-f\u00f6rmig\u201c auseinander streben. Rein philologisch mag damit dem Erfordernis einer unterschiedlichen Str\u00f6mungsrichtung Gen\u00fcge getan sein. Nicht ein rein grammatikalisches Verst\u00e4ndnis ist jedoch entscheidend, sondern derjenige technisch verstandene Wortsinn, den der Durchschnittsfachmann vor dem Hintergrund von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung mit dem betreffenden Merkmal des Patentanspruchs verbindet. Es ist deswegen die Frage zu beantworten, ob aus der Sicht des Fachmanns zwei von der Einlass\u00f6ffnung V-f\u00f6rmig abgehende Teilstr\u00f6me, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach den Behauptungen der Antragstellerin vorliegen sollen, geeignet sind, f\u00fcr eine im Vergleich zum vorbekannten Stand der Technik homogenere Verteilung des Filterkuchens an den Innenw\u00e4nden des Filterbeutels zu sorgen. Mangels eigener technischer Sachkunde des Senats und mangels eigener Untersuchungen der Antragstellerin k\u00f6nnen insoweit nur diejenigen Messwerte einen Anhaltspunkt liefern, die sich aus dem von der Antragsgegnerin als Anlage AG 11 \u00fcberreichten TMD-Bericht vom 5.12.2008 ergeben. Wie die nachfolgend eingeblendeten Tabellen 2b und 3b erkennen lassen,<\/p>\n<p>hat sich in Bezug auf einen auch von der Verf\u00fcgungspatentschrift (Abs\u00e4tze [0070] bis [0073]) herangezogenen Bef\u00fcllungsgrad des Filterbeutels von 400 g ergeben, dass etwa 60 % des Filterkuchens in der von dem Zwischenvlies sowie der gegen\u00fcberliegenden Beuteloberseite gebildeten ersten Kammer und etwa 40 % des Filterkuchens in dem Restbeutel gebildet werden. Ber\u00fccksichtigt man, dass die (zur Ausbildung eines Filterkuchens geeignete) Beutelinnenseite der ersten Kammer mit 522,50 cm\u00b2 eine deutlich geringere Ausdehnung hat als die Innenwand des restlichen Beutels (1127,25 cm\u00b2), so ergibt sich pro Fl\u00e4cheneinheit eine Verteilung des Filterkuchens zwischen der ersten Kammer und dem Restbeutel im Verh\u00e4ltnis 3:1. Ob trotz dieses \u201eLeistungsgef\u00e4lles\u201c \u2013 verglichen mit vorbekannten Filterbeuteln \u2013 eine homogene Verteilung des Filterkuchens anzunehmen ist, l\u00e4sst sich f\u00fcr den Senat nicht abschlie\u00dfend beurteilen. Weder die in Figur 4 der Verf\u00fcgungspatentschrift wiedergegebenen Abbildungen noch der Sachvortrag der Antragstellerin, die keine konkreten Verteilungswerte f\u00fcr den Stand der Technik angegeben hat, bieten einen geeigneten Ma\u00dfstab. Auch die Verf\u00fcgungspatentschrift verh\u00e4lt sich nicht genauer dazu, welche Verteilung des Filterkuchens mit dem Stand der Technik erreichbar war und welche graduellen Verbesserungen sich die Verf\u00fcgungspatentschrift demgegen\u00fcber zum Ziel gesetzt hat. Allein deswegen sieht sich der Senat au\u00dferstande, der Antragstellerin in ihrer Auffassung zu folgen, dass die beiden durch die Verbindungs\u00f6ffnungen des Zwischenvlieses hervorgerufenen Teilluftstr\u00f6me solche sind, die im Sinne der Erfindung unterschiedliche Str\u00f6mungsrichtungen aufweisen.<\/p>\n<p>Vorliegend kommt ein weiteres hinzu: Welche Verteilungswerte sich ergeben w\u00fcrden, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mit zwei nebeneinander liegenden Verbindungs\u00f6ffnungen versehen w\u00e4re, sondern statt dessen einen einzigen durchgehenden Verbindungsschlitz bes\u00e4\u00dfe, ist nicht vorgetragen. Es bleibt deshalb die M\u00f6glichkeit, dass sich im Falle einer derartigen Abwandlung, die mangels \u201ewenigstens zweier Teilstr\u00f6me\u201c eindeutig nicht unter das Verf\u00fcgungspatent fallen w\u00fcrde, dieselbe Filterkuchenbildung in der ersten Kammer und dem Restbeutel ergeben w\u00fcrde, wie sie von der Antragsgegnerin f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform festgestellt worden ist. Tr\u00e4fe dies zu, w\u00e4re es kaum vertretbar, die beiden V-f\u00f6rmig auseinanderstrebenden Luftstr\u00f6me des streitbefangenen Filterbeutels als Teilstr\u00f6me anzusehen, die erfindungsgem\u00e4\u00df mit unterschiedlichen Str\u00f6mungsrichtungen versehen sind.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01062 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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