{"id":5831,"date":"2009-05-28T17:00:38","date_gmt":"2009-05-28T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5831"},"modified":"2016-06-17T09:29:50","modified_gmt":"2016-06-17T09:29:50","slug":"2-u-11208-tintenpatrone-2-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5831","title":{"rendered":"2 U 112\/08 &#8211; Tintenpatrone (2) II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01084<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Mai 2009, Az. 2 U 112\/08<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 11. September 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass Abschnitt I. des landgerichtlichen Urteilsausspruches folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu insgesamt 6 Monaten, welche an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Tintenpatronen zur Verwendung in einem Tintendrucker, welche einen Patronenhauptk\u00f6rper aufweisen mit einer Frontfl\u00e4che, einer der Frontfl\u00e4che gegen\u00fcber liegenden R\u00fcckfl\u00e4che, wenigstens einer Seitenfl\u00e4che, welche die Frontfl\u00e4che mit der R\u00fcckfl\u00e4che verbindet, einer Bodenfl\u00e4che, welche die R\u00fcckfl\u00e4che und die Seitenfl\u00e4che verbindet und einer der Bodenfl\u00e4che gegen\u00fcber liegenden oberen Fl\u00e4che, welche die Frontfl\u00e4che, die R\u00fcckfl\u00e4che und die Seitenfl\u00e4che verbindet,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 20 2006 020 XXX anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Patronenhauptk\u00f6rper an seiner R\u00fcckfl\u00e4che ein Tintenzuf\u00fchrungsventil und an einer Grenze zwischen der Seitenfl\u00e4che und der Bodenfl\u00e4che eine Eingriffsnut aufweist, die sich in L\u00e4ngsrichtung des Patronenhauptk\u00f6rpers von der R\u00fcckfl\u00e4che bis zu einer unmittelbar benachbarten Frontfl\u00e4che ausgebildeten Endfl\u00e4che der Eingriffsnut erstreckt,<\/p>\n<p>wobei diese Eingriffsnut einen Nutteil mit einer geringen Tiefe, der an der R\u00fcckfl\u00e4che ausm\u00fcndet, einen Grenztnutteil, der sich an den Nutteil mit der geringen Tiefe anschlie\u00dft und sich allm\u00e4hlich in vertikaler Richtung vergr\u00f6\u00dfert, und einen tiefen Nutteil, der sich an den Grenznutteil anschlie\u00dft, aufweist,<\/p>\n<p>sowie eine obere Nut aufweist, die an der Grenze der Seitenfl\u00e4che und der Oberseite ausgebildet ist und sich in L\u00e4ngsrichtung des Patronenhauptk\u00f6rpers von der Frontfl\u00e4che bis zur R\u00fcckfl\u00e4che erstreckt,<\/p>\n<p>wenn die sich einander gegen\u00fcber liegenden Oberfl\u00e4chen eines an der Tintenpatrone befindlichen Vorsprungs f\u00fcr einen Tintenerfassungssensor die Form eines Prismas beispielsweise gem\u00e4\u00df nachstehender Abbildung aufweisen:<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist davon abh\u00e4ngig, dass die Antragstellerin zuvor eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 125.000,&#8211; Euro erbringt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 500.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Berufung der Antragsgegnerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil, auf dessen Ausf\u00fchrungen zun\u00e4chst Bezug genommen wird, im einzelnen dargelegt, dass und aus welchen Gr\u00fcnden die Antragstellerin das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass der begehrten einstweiligen Verf\u00fcgung in Bezug auf Verf\u00fcgungsanspruch und Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht hat. Da sich die im vorliegenden Verfahren angegriffene Patrone von derjenigen aus dem Verfahren I-2 U 112\/08 unterscheidet \u2013 die Unterschiede sind im Tatbestand des angefochtenen Urteils im einzelnen aufgef\u00fchrt \u2013 greift der Einwand anderweitiger Rechtsh\u00e4ngigkeit nicht durch.<\/p>\n<p>Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Tintenpatrone der Antragsgegnerin mit der in Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters beschriebenen technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df \u00fcbereinstimmt und diese gegen\u00fcber dem Stand der Technik schutzf\u00e4hig ist. Auch der von der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren neu eingef\u00fchrte und auch im L\u00f6schungsverfahren erg\u00e4nzend vorgelegte Stand der Technik \u00e4ndert an diesem Ergebnis nichts.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft mit seinem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schutzanspruch 1 eine Tintenpatrone, die in einem Geh\u00e4use eines Tintenstrahldruckers untergebracht ist (vgl. Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift Figuren 1 und 2) und mit diesem Geh\u00e4use zusammen eine Einheit bildet, die die Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift als Nachf\u00fclleinheit bezeichnet (vgl. Schutzanspr\u00fcche 8 \u2013 10 und Abs\u00e4tze [0033] und [0048] ff.). Zum Austausch der Patrone wird eine Geh\u00e4useklappe ge\u00f6ffnet, die vorhandene Patrone herausgenommen, die neue Patrone eingeschoben, bis die Tintenzuf\u00fchrnadel in sie eingreift und die Geh\u00e4useklappe anschlie\u00dfend geschlossen, so dass die Tintenpatrone wieder sicher im Geh\u00e4use gehalten wird (Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift Abs\u00e4tze [0001] bis [0005]).<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht nach den Angaben der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift, soweit Schutzanspruch 1 betroffen ist, darin, eine Tintenpatrone zur Verf\u00fcgung zu stellen, die der Benutzer einfach und innerhalb kurzer Zeit auswechseln kann (Abs\u00e4tze [0005] und [0006]).<\/p>\n<p>Die zur L\u00f6sung dieses Problems in Schutzanspruch 1 vorgeschlagene Tintenpatrone kombiniert folgende Merkmale:<\/p>\n<p>1. Es handelt sich um eine Tintenpatrone (63) zur Verwendung in einem Tintendrucker;<br \/>\n2. die Tintenpatrone weist einen Patronenhauptk\u00f6rper (111) auf;<br \/>\n2.1 der Hauptpatronenhauptk\u00f6rper hat eine Frontfl\u00e4che (117);<br \/>\n2.2 der Patronenhauptk\u00f6rper hat eine der Frontfl\u00e4che gegen\u00fcber liegende R\u00fcckfl\u00e4che (114);<br \/>\n2.3 der Patronenhauptk\u00f6rper hat wenigstens eine Seitenfl\u00e4che (112, 113), welche die Frontfl\u00e4che mit der R\u00fcckfl\u00e4che verbindet;<br \/>\n2.4 der Patronenhauptk\u00f6rper hat eine Bodenfl\u00e4che, welche die Frontfl\u00e4che, die R\u00fcckfl\u00e4che und die Seitenfl\u00e4che verbindet;<br \/>\n2.5 der Patronenk\u00f6rper hat eine der Bodenfl\u00e4che gegen\u00fcber liegende obere Fl\u00e4che (122), welche die Frontfl\u00e4che, die R\u00fcckfl\u00e4che und die Seitenfl\u00e4che verbindet;<br \/>\n2.6 der Patronenhauptk\u00f6rper hat ein an der R\u00fcckfl\u00e4che vorgesehenes Tintenzuf\u00fchrungsventil (115);<br \/>\n2.7 der Patronenhauptk\u00f6rper weist eine Eingriffsnut (116) auf;<br \/>\n2.7.1 die Eingriffsnut ist an einer Grenze zwischen der Seitenfl\u00e4che und der Bodenfl\u00e4che ausgebildet;<br \/>\n2.7.2 die Eingriffsnut erstreckt sich in L\u00e4ngsrichtung des Patronenhauptk\u00f6rpers von der R\u00fcckfl\u00e4che bis zu einer unmittelbar benachbart zur Frontfl\u00e4che ausgebildeten Endfl\u00e4che (121) der Eingriffsnut;<br \/>\n2.7.3 die Eingriffsnut weist einen Nutteil (118) mit einer geringen Tiefe auf, der an der R\u00fcckfl\u00e4che m\u00fcndet,<br \/>\n2.7.4 einen Grenznutteil (119), der sich an den Nutteil mit der geringen Tiefe anschlie\u00dft und sich allm\u00e4hlich in vertikaler Richtung vergr\u00f6\u00dfert, und<br \/>\n2.7.5 einen tiefen Nutteil (120), der sich an den Grenznutteil anschlie\u00dft;<br \/>\n2.8 der Patronenhauptk\u00f6rper hat eine obere Nut (149), die<br \/>\n2.8.1 an der Grenze der Seitenfl\u00e4che und der Oberseite ausgebildet ist und<br \/>\n2.8.2 sich in L\u00e4ngsrichtung des Patronenhauptk\u00f6rpers von der Frontfl\u00e4che bis zur R\u00fcckfl\u00e4che erstreckt.<\/p>\n<p>Wird eine Tintenpatrone mit den vorstehend aufgef\u00fchrten Merkmalen in einem Geh\u00e4use untergebracht, dessen Ausgestaltung in der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift als Bestandteil der in den Anspr\u00fcchen 8 \u2013 10 genannten Nachf\u00fclleinheit n\u00e4her beschrieben ist (vgl. ferner die Figuren 1, 2 und 5 \u2013 8 der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift), so wird sie zum Herausnehmen beim \u00d6ffnen einer Zugklappe an der Geh\u00e4usefrontseite durch ein an der Klappe angebrachtes Zugelement auf die \u00d6ffnung hin nach vorn gezogen, so dass der Benutzer die Patrone besser ergreifen und aus der \u00d6ffnung herausnehmen kann. Beim Einsetzen in den Aufnahmeabschnitt des Geh\u00e4uses wird die neue Patrone vom Zugelement getragen und beim Einsetzen in den Aufnahmeabschnitt von ihm gef\u00fchrt (vgl. Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift Abs\u00e4tze [0011], [0015] und [0019]). Das Zusammenwirken der Patrone mit einem solchen Geh\u00e4use ist nicht nur Gegenstand von Unteranspr\u00fcchen und in den Figurendarstellungen behandelter bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen, sondern wird, soweit die Tintenpatrone mit dem besagten Zugelement der Geh\u00e4useplatte zusammenwirken soll, auch im allgemeinen Teil der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterbeschreibung er\u00f6rtert (Absatz [0019]). Auch wenn Schutzanspruch 1 nur die Tintenpatrone und weder die auch das Geh\u00e4use umfassende Nachf\u00fclleinheit noch die beim Austausch mit der Patrone zusammenwirkenden Funktionsteile des Geh\u00e4uses beschreibt, m\u00fcssen die Merkmale des Schutzanspruches 1 nach dem Verst\u00e4ndnis des angesprochenen Durchschnittsfachmanns so ausgelegt werden, dass die schutzbeanspruchte Tintenpatrone mit einem solchen Geh\u00e4use und insbesondere mit einem Zugelement der Geh\u00e4useklappe beim Einsetzen und Entnehmen in der beschriebenen Weise zusammenwirken kann. Ob es solche Geh\u00e4use gibt, ob die in Schutzanspruch 1 beschriebene Patrone in ein solches eingesetzt wird oder in ein anders gestaltetes Geh\u00e4use, bei dem es zu dem vom Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters vorausgesetzten Zusammenwirken der Patrone mit dem Zugelement nicht kommt, ist f\u00fcr die schutzbeanspruchte technische Lehre unerheblich.<\/p>\n<p>Aus diesem Wirkungszusammenhang ergibt sich zugleich, dass die Zuordnung der Patronenfl\u00e4chen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keineswegs beliebig ist, sondern dass sich die Fl\u00e4chenbezeichnungen auf die Position der Patrone in Montageausrichtung beziehen, in der das in der Gebrauchsmusterschrift dargestellte Zusammenwirken von Patrone und Halterung bzw. F\u00fchrung stattfindet.<\/p>\n<p>Dass die R\u00fcckfl\u00e4che diejenige Wand der Patrone ist, die der Frontfl\u00e4che gegen\u00fcber liegt und beim Einbau in Einf\u00fchrungsrichtung vorausl\u00e4uft, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus Merkmal 2.6, denn das dort f\u00fcr die R\u00fcckfl\u00e4che vorgesehene Tintenzuf\u00fchrungsventil wird im allgemeinen an einer Wand angebracht, die in Montagerichtung vorausl\u00e4uft, damit gleichzeitig beim Einschieben die Tintenzuf\u00fchrungsnadel in das Tintenzuf\u00fchrungsventil einstechen kann. Da die hier in Rede stehende Tintenpatrone horizontal eingesetzt wird, muss die R\u00fcckfl\u00e4che in Montageausrichtung senkrecht stehen. Letzteres gilt auch f\u00fcr die Frontfl\u00e4che, die nach Merkmal 2.2 der R\u00fcckfl\u00e4che gegen\u00fcber liegt und somit diejenige Fl\u00e4che ist, die nach dem Einsetzen der Patrone dem Benutzer zugewandt ist und die Frontansicht der Tintenpatrone bildet. Geht man hiervon aus und ber\u00fccksichtigt zus\u00e4tzlich die Vorgaben der Merkmale 2.3 und 2.4, muss die Seitenfl\u00e4che ebenfalls eine der senkrecht stehenden Wandungen sein und zwischen Front- und R\u00fcckfl\u00e4che liegen, damit sie von der in Merkmal 2.4 genannten Bodenfl\u00e4che und der in Merkmal 2.5 vorgegebenen der Bodenfl\u00e4che gegen\u00fcber liegenden oberen Fl\u00e4che ebenfalls mit Front- und R\u00fcckfl\u00e4che verbunden werden kann. Die in Merkmal 2.4 genannte Bodenfl\u00e4che ist demzufolge bei einer etwa quaderf\u00f6rmigen Ausbildung des Patronenhauptk\u00f6rpers die eine der beiden waagerechten Fl\u00e4chen, und die in Merkmal 2.5 genannte obere Fl\u00e4che ist dem entsprechend die andere und liegt der Bodenfl\u00e4che gegen\u00fcber. Definiert werden die Seiten-, die Boden- und die obere Fl\u00e4che auch durch die Vorgaben der Merkmalsgruppen 2.7 und 2.8. Die in der Merkmalsgruppe 2.7 n\u00e4her beschriebene Eingriffsnut befindet sich nach Merkmal 2.7.1 an einer Grenze zwischen der Seiten- und der Bodenfl\u00e4che, und die obere Nut, mit der sich die Merkmalsgruppe 2.8 befasst, ist an der Grenze der Seitenfl\u00e4che und der Oberseite angeordnet. Dass die Bodenfl\u00e4che auch durch die Eingriffsnut definiert wird, also diejenige in Montageausrichtung waagerechte Fl\u00e4che ist, an deren Grenze sich die in der Merkmalsgruppe 2.7 beschriebene Eingriffsnut befinden soll, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die in Schutzanspruch 1 beschriebene Tintenpatrone mit dem Zugelement der \u00d6ffnungsklappe des Geh\u00e4uses zusammenwirken k\u00f6nnen soll und dieses Zugelement in aller Regel nicht am freien Ende der \u00d6ffnungsklappe, sondern an deren Schwenkende angebracht ist und mit der Klappe um deren Schwenkachse verschwenkt wird.<\/p>\n<p>Auch wenn Schutzanspruch 1 konkret kein Funktionsteil nennt, mit dem die Eingriffsnut zusammenwirken muss, so ist dem angesprochenen Durchschnittsfachmann aus den Er\u00f6rterungen der Beschreibung betreffend das Zusammenwirken der Tintenpatrone mit der \u00d6ffnungsklappe des Geh\u00e4uses und den \u00fcbrigen Funktionsteilen des Aufnahmeabschnittes klar, dass die Eingriffsnut zwei Funktionen hat. Die erste Funktion besteht darin, dass sie Freir\u00e4ume an den Seitenw\u00e4nden und im Bodenbereich der Tintenpatrone bilden soll, damit diese an korrespondierenden Rippen bzw. Vorspr\u00fcngen im Aufnahmeabschnitt des Geh\u00e4uses vorbeigef\u00fchrt werden kann (vgl. Figuren 15 und 16 der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift); die entsprechenden Freir\u00e4ume sind weiterhin notwendig, damit die Patrone beim Einsetzen und Herausnehmen auch an den Haken des Zugelementes vorbeigef\u00fchrt werden kann. Diesen Zwecken dient im wesentlichen der in Merkmal 2.7.3 beschriebene Nutabschnitt geringer Tiefe. Der sich daran anschlie\u00dfende in Merkmal 2.7.4 gelehrte Grenznutteil dient dazu, im weiteren Verlauf des Einf\u00fchrvorganges ein weiteres Absenken des in Einschubrichtung hinteren Teils der Patrone zu erm\u00f6glichen und hierbei auch die Abst\u00fctzung durch die Haken des Zugelementes m\u00f6glichst aufrecht zu erhalten. Diese Funktionen sind der Grund daf\u00fcr, weshalb sich der Grenznutteil allm\u00e4hlich in Vertikalrichtung vergr\u00f6\u00dfern und nicht stufenartig und \u00fcbergangslos die Nuttiefe erweitern soll. Der sich daran anschlie\u00dfende in Merkmal 2.7.5 beschriebene tiefe Nutteil muss bei eingesetzter Tintenpatrone Raum bieten f\u00fcr die Aufnahme des Zugelementes, das sich in dieser Position um die Schwenkachse der Geh\u00e4useklappe drehen k\u00f6nnen muss, um deren \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen zu erm\u00f6glichen. Sie wirkt dabei mit der in Merkmal 2.7.2 genannten Endfl\u00e4che der Eingriffsnut zusammen, die unmittelbar benachbart zur Frontfl\u00e4che ausgebildet sein muss. Mit \u201eunmittelbar benachbart zur Frontfl\u00e4che\u201c wird zum Ausdruck gebracht, dass die Eingriffsnut an ihrem vorderen Ende nicht die Frontfl\u00e4che durchbricht, sondern eine kleine Wandst\u00e4rke stehen bleiben muss, mit der das Hakenteil des Zugelementes beim Herausziehen der Patrone zusammenwirken kann. Daraus folgt zwar keine konkrete Abstandsvorgabe f\u00fcr die Entfernung der End- von der Frontfl\u00e4che. Nach dem Verst\u00e4ndnis des angesprochenen Durchschnittsfachmanns ist aber klar, dass der Abstand eher kurz bemessen werden soll, weil mit zunehmend gr\u00f6\u00dferem Abstand sich entweder die Position des Hakenteils gegen\u00fcber der Schwenkachse ver\u00e4ndert und die Schwenkbewegung des Hakens und damit auch dessen Platzbedarf in den tiefen Nutteil vergr\u00f6\u00dfert oder die Schwenkachse f\u00fcr die Klappe weiter von der Geh\u00e4usefront weg nach innen bzw. unter den Boden des Geh\u00e4uses verlegt werden m\u00fcsste, was die Ausgestaltung der Klappe komplizierter machte. Wird der Hakenteil zu gro\u00df und st\u00f6\u00dft beim Verschwenken an die obere Wandung des tiefen Nutteils, w\u00fcrde die Tintenpatrone schon in der Anfangsphase des Herausziehens angehoben und hierauf m\u00fcsste auch bei der Ausgestaltung der oberen Geh\u00e4usef\u00fchrung R\u00fccksicht genommen werden.<\/p>\n<p>Die obere Nut hat die Aufgabe, am oberen Ende der Seitenfl\u00e4chen des Patronenk\u00f6rpers Freir\u00e4ume zu bilden, die es erm\u00f6glichen, die Patrone beim Einsetzen und Entnehmen an korrespondierenden Vorspr\u00fcngen des Geh\u00e4uses entlang zu f\u00fchren und so f\u00fcr eine exakte Ausrichtung in senkrechter Richtung parallel zur Einsetzebene zu sorgen.<\/p>\n<p>Aus den dargestellten Funktionen der Eingriffsnut und der oberen Nut erschlie\u00dft sich dem angesprochenen Durchschnittsfachmann auch, dass der Querschnitt dieser Nuten nicht unbedingt U-f\u00f6rmig mit zwei gegen\u00fcberliegenden Wandungen und einem Nutboden sein muss, sondern dass der technisch verstandene Sinngehalt des Schutzanspruches 1 auch etwa rechtwinklige Querschnitte mit Nutboden und nur einer Wandung umfasst; da beide Nuten im Grenzbereich zwischen Seiten- und Bodenwand bzw. Seiten- und oberer Wand, also im Eckbereich der Patrone liegen sollen, bietet sich eine solche \u2013 auch im bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel des Antragsschutzrechtes verwirklichte \u2013 Ausgestaltung im \u00fcbrigen schon deshalb an, weil anderenfalls bei einer \u201eklassischen&#8220; Nut mit zwei gegen\u00fcber liegenden Wandungen im Geh\u00e4use entsprechende Ausnehmungen vorhanden sein m\u00fcssten, um den von der \u00e4u\u00dferen Nutwandung gebildeten Vorsprung aufzunehmen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zu Recht hat hat das Landgericht das Antragsschutzrecht f\u00fcr gegen\u00fcber dem Stand der Technik schutzf\u00e4hig gehalten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Technizit\u00e4t der schutzbeanspruchten Lehre zu bejahen, die darauf gerichtet ist, das problemlose Einsetzen und Herausnehmen der Tintenpatrone in verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzer Zeit zu erm\u00f6glichen, und als L\u00f6sung eine Patrone mit den vorbezeichneten technischen Merkmalen vorsieht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer in erster Instanz entgegengehaltene Stand der Technik ist ebenso wie der im Berufungsverfahren neu eingef\u00fchrte nicht neuheitssch\u00e4dlich, denn hierzu gen\u00fcgt es nicht, dass alle schutzbeanspruchten Merkmale einer Kombination aus unterschiedlichen Entgegenhaltungen bekannt sind und miteinander zum gegenstand der Erfindung kombiniert werden k\u00f6nnen, sondern eine einzige Entgegenhaltung muss s\u00e4mtliche Merkmale der schutzbeanspruchten Kombination bereits in sich vereinigen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 478 244 verwirklicht offensichtlich nicht die Merkmalsgruppe 2.7. Es ist lediglich im Grenzbereich zwischen der Oberseite und den Seitenw\u00e4nden jeweils eine Abschr\u00e4gung bzw. Einziehung vorgesehen, die weder aus unterschiedlich tiefen Abschnitten besteht noch bis unmittelbar benachbart zur Frontfl\u00e4che reicht, sondern deren Endfl\u00e4che im erheblichen Abstand von der Frontfl\u00e4che endet, und auch ein Zusammenwirken dieser Endfl\u00e4che mit dem Zugelement einer \u00d6ffnungsplatte wird dort nicht gelehrt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei der aus der US-Patentschrift 6 062 667 bekannten Vorrichtung fehlen ebenfalls die Nuten, vielmehr sind an den Seitenw\u00e4nden der Kassette vorspringende Leisten angebracht, wobei die Zwischenr\u00e4ume zwischen den Vorspr\u00fcngen ebenfalls in erheblichem Abstand von der Frontfl\u00e4che enden und auch hier ein Zusammenwirken mit dem Zugelement der \u00d6ffnungsklappe des Aufnahmegeh\u00e4uses nicht gelehrt wird. Auch hier fehlen die drei Abschnitte der Eingriffsnut, denn der Freiraum unter dem l\u00e4ngeren Vorsprung ist von einheitlicher Breite, und der Freiraum oberhalb des oberen Vorsprungs erweitert sich im Ende des oberen Vorsprungs nicht allm\u00e4hlich, sondern stufenf\u00f6rmig und \u00fcbergangslos, was das Antragsschutzrecht gerade nicht will.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAus der US-Patentanmeldung 2004\/ 0 135 857 ergibt sich nach den eigenen Ausf\u00fchrungen der Antragsgegnerin in der Berufungsbegr\u00fcndung nur, dass an einer Tintenpatrone unterschiedliche Arten F\u00fchrungsnuten oder Vorrichtungen ausgebildet sein k\u00f6nnen; eine derart allgemeine Beschreibung kann jedoch die konkret im Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster gelehrte Konfiguration nicht vorwegnehmen, und die in den Abs\u00e4tzen [0169] bis [0172] der Entgegenhaltung in Bezug genommenen Ausf\u00fchrungen beziehen sich nur auf das vorspringende Bauteil (112), welches die elektrischen Kontakte f\u00fcr die Tintenpatrone aufnimmt, aber nicht auf die Gestaltung des Patronenhauptk\u00f6rpers. Der aus der PCT-Anmeldung WO 01\/ 49 498 bekannte Stand der Technik steht dem Gegenstand des Antragsschutzrechtes noch ferner.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch der im Berufungsverfahren neu vorgelegte Stand der Technik rechtfertigt im Ergebnis keine andere Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es nicht m\u00f6glich, diese Entgegenhaltungen nach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auszuklammern, denn sie sind in dem das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betreffenden L\u00f6schungsverfahren vorgelegt worden, und diese nach Abschluss der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung eingetretene Tatsache bestreitet auch die Antragstellerin nicht. Unstreitiges muss immer ber\u00fccksichtigt werden (vgl. BGH, NJW 2008, 448; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 531, Rdn. 10 u. 21 m.w.N.).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAuch wenn man die seitlichen Freir\u00e4ume neben den oben und unten vorgesehenen Vorspr\u00fcngen der aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 541 357 bekannten Tintenpatrone als Nuten ansieht, weisen die bodenseitig vorhandenen \u201eNuten\u201c die in den Merkmalen 2.7.2 bis 2.7.5 des Schutzanspruches 1 angegebenen drei Abschnitte nicht auf, und am Boden ist auch keine unmittelbar benachbart zur Frontfl\u00e4che ausgebildete Endfl\u00e4che vorgesehen, die \u201eNut\u201c geht bis zur Frontseite durch. Auch das Zusammenwirken mit einem Zugelement einer \u00d6ffnungsklappe ist nicht vorgesehen. Stattdessen wird die auszuwechselnde Patrone an den auf der Frontseite angegebenen Vorspr\u00fcngen 2. und 4. ergriffen und kann so aus dem Geh\u00e4use herausgezogen werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie europ\u00e4ische Patentanmeldung 1 080 916 betrifft eine vertikal einzusetzende Patrone, die zwar zum Herausnehmen von dem Zugelement eines oberen Deckels angehoben wird, im weiteren Verlauf der Wandung unterhalb des von dem Zugelement ergriffenen Vorsprungs (46) ist jedoch keine Nut vorgesehen, die der in der Merkmalsgruppe 2.7 des Antragsschutzrechts beschriebenen Eingriffsnut entspr\u00e4che. Die seitlichen Freir\u00e4ume seitlich der dreieckf\u00f6rmigen Rippe (47) zur Verst\u00e4rkung des von dem Zugelement ergriffenen Vorsprungs k\u00f6nnen nur aufgrund unzul\u00e4ssiger r\u00fcckschauender Betrachtungsweise als Eingriffsnut im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters angesehen werden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer entgegengehaltene Stand der Technik vermochte dem Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag des Antragsschutzrechtes den Gegenstand seines Schutzanspruches 1 auch nicht nahezulegen. Hinsichtlich des erstinstanzlich entgegen gehaltenen Standes der Technik hat das Landgericht dies im angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt; auf die dortigen Er\u00f6rterungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Der entsprechende Stand der Technik lag dem Europ\u00e4ischen Patentamt auch vor, bevor es die Erteilung des parallelen europ\u00e4ischen Patentes 1 790 480 beschlossen hatte, dessen erteilter Hauptanspruch mit Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p>Auch der erstmals im Berufungsverfahren zus\u00e4tzlich vorgelegte Stand der Technik \u00e4ndert an diesem Ergebnis nichts, weil es f\u00fcr den Durchschnittsfachmann keine Veranlassung gab, etwa den Gegenstand der Patentanmeldung 1 080 916 mit einer der anderen genannten Entgegenhaltungen zu kombinieren, denn auch wenn man die aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 080 916 bekannte vertikal einzusetzende Patrone nebst Geh\u00e4use in eine horizontal zu beschickende Vorrichtung umgewandelt h\u00e4tte, h\u00e4tte sich an der Unterseite keine Eingriffsnut mit den drei im Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster vorausgesetzten unterschiedlich tiefen Abschnitten ergeben, auf der Unterseite w\u00e4re \u00fcber die \u00fcberwiegende Strecke des Einsetzvorgangs keine F\u00fchrung der Tintenpatrone m\u00f6glich.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin kann auch nicht ernsthaft in Abrede stellen, dass die angegriffene Tintenpatrone die Merkmale des Schutzanspruches 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGeht man von den Ausf\u00fchrungen im vorstehenden Abschnitt I. aus, ist zwischen Seitenwand und Bodenfl\u00e4che auf beiden Seiten eine Eingriffsnut vorhanden, die, wie das Muster zeigt, unterschiedlich tiefe Abschnitte besitzt, wobei der Grenznutteil sich in seiner Tiefe allm\u00e4hlich in Vertikalrichtung vergr\u00f6\u00dfert. Die Endfl\u00e4che dieser Nut befindet sich trotz eines Abstandes von wenigen Millimetern immer noch unmittelbar benachbart zur Frontfl\u00e4che. Sind die in der Merkmalsgruppe 2.7 genannten Abschnitte einer Eingriffsnut r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich vorhanden und kann die Tintenpatrone infolge dieser Ausgestaltung mit einem Geh\u00e4use zusammenwirken, wie es in der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift beschrieben wird, ist eine \u00dcbereinstimmung mit Schutzanspruch 1 zweifellos gegeben. Mit einem solchen Geh\u00e4use der Antragstellerin kann auch die angegriffene Patrone so zusammenwirken, wie es in der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift im einzelnen beschrieben ist; sie wird ausdr\u00fccklich zum Ersatz der entsprechenden Patronen der Antragstellerin angeboten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer zus\u00e4tzlich von der Antragsgegnerin erhobene Ersch\u00f6pfungseinwand geht schon deshalb ins Leere, weil die Antragstellerin die sich mit der Nachf\u00fclleinheit bestehend aus Patrone und Geh\u00e4usehauptk\u00f6rper befassenden Schutzanspr\u00fcche 8 bis 10 nicht geltend macht. Schutzanspruch 1 betrifft nur die Patrone, und es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Antragstellerin mit dem Inverkehrbringen einer solchen Patrone gegen\u00fcber deren Erwerber ihr Einverst\u00e4ndnis damit zum Ausdruck gebracht hat, dieser d\u00fcrfe zur Deckung seines Ersatzbedarfes auch Patronen von Wettbewerbern verwenden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer \u201eKartellrechtseinwand\u201c des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gem. Art. 82 EG geht schon deshalb fehl, weil gewerbliche Schutzrechte gerade darauf gerichtet sind, ihrem Inhaber eine Ausschlie\u00dflichkeitsposition zu vermitteln, die er dann selbstverst\u00e4ndlich auch durchsetzen k\u00f6nnen muss (vgl. EuGH, GRUR 2004, 524, 526 \u2013 IMS\/Health; Benkard\/Rogge, PatG GbMG, 10. Aufl., \u00a7 24 PatG, Rdn. 16). Insoweit gibt es auch zwischen Patenten und sich als schutzf\u00e4hig erweisenden Gebrauchsmustern keinen Unterschied. Man kann der Antragstellerin auch nicht vorhalten, sie handle missbr\u00e4uchlich, weil sie das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster mit dem geltend gemachten Schutzanspruch 1 \u00fcberhaupt habe eintragen lassen. Auch Schutzanspruch 1 umschreibt eine neue technische und schutzf\u00e4hige Entwicklung, die nicht deshalb vom Ausschlie\u00dflichkeitsschutz ausgeklammert wird, weil Wettbewerbern f\u00fcr die Geltungsdauer des Schutzrechtes der Vertrieb \u00fcbereinstimmend ausgebildeter Patronen untersagt ist. Nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fchrt eine marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers \u00e4u\u00dferstenfalls zu dessen Verpflichtung, Zwangslizenzen an seine Wettbewerber zu vergeben (EuGH, GRUR 2004, 524, 525 ff. \u2013 IMS\/Health; BGH GRUR 2004, 966 \u2013 Standard-Spundfass; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 24 Rdn. 47 ff.). Auch dazu bedarf es au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde (die Weigerung der Benutzungsgestattung durch den Schutzrechtsinhaber muss das Auftreten eines neuen Erzeugnisses verhindern, nach dem eine m\u00f6gliche Nachfrage besteht, sie darf nicht gerechtfertigt und muss geeignet sein, jeglichen Wettbewerb auf einem abgeleiteten Markt auszuschlie\u00dfen, vgl. EuGH, a.a.O., S. 526, Erw\u00e4gungsgrund 38), f\u00fcr deren Vorliegen das Vorbringen der Antragsgegnerin nichts erkennen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsgrund ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin mit den Preisen f\u00fcr die angegriffene Patrone diejenigen der Antragstellerin f\u00fcr entsprechende Artikel deutlich unterbietet und der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann, diesen Zustand bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens hinzunehmen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei hat die Antragsgegnerin auch die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Allerdings hat der Senat die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung nach \u00a7\u00a7 925, 936 ZPO davon abh\u00e4ngig gemacht, dass die Antragstellerin zuvor eine Sicherheitsleistung erbringt; es darf nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren in der seit der Antragstellung vergangenen Zeitspanne von etwa 10 Monaten allenfalls ein erstinstanzliches Urteil erstritten h\u00e4tte, aus dem sie nur gegen Sicherheitsleistung h\u00e4tte vollstrecken k\u00f6nnen. Da wegen der eingeschr\u00e4nkten Erkenntnism\u00f6glichkeiten im Eilverfahren auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die einstweilige Verf\u00fcgung im Hauptsacheverfahren als ungerechtfertigt erweist und die Antragsgegnerin der Antragstellerin Schadenersatz nach \u00a7 945 ZPO leisten muss, kann die Vollziehung einer Unterlassungsverf\u00fcgung wegen Gebrauchsmusterverletzung keinen geringeren Anforderungen unterliegen als die Vollstreckung eines erstinstanzlichen Unterlassungsurteils.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Sicherheitsleistung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass das Landgericht im Hauptsacheverfahren den Haupttermin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf 2010 anberaumt hat und infolge dessen etwa ein Jahr die einstweilige Verf\u00fcgung zu beachten ist, bevor eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergeht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01084 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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